Gehaltstabelle Angestellte

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Gehaltstabelle Angestellte
ð NEUE NOMENKLATUR
Gehaltstabelle Angestellte
für das steirische Hotel- und Gastgewerbe
Gültig ab 1. Mai 2015
Beschäftigungsgruppe 0
Angestellte, die mit der Geschäftsführung betraut sind
wie z.B. HoteldirektorIn, GeschäftsführerIn, jeweils mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensleitung
Gehalt bis zum 5. Dj.
€
1.900,00
Gehalt ab dem 6. Dj.
1.947,50
€
Gehalt ab dem 11. Dj.
€
1.995,00
Gehalt ab dem 16. Dj.
€
2.042,50
Gehalt ab dem 21. Dj.
€
2.090,00
Beschäftigungsgruppe 1
Angestellte mit großem Verantwortungsbereich
AbteilungsleiterInnen, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
- sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte
verantwortungsbewusst verrichten und
- umfassende fachliche und personelle Verwantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen.
Beispiele: AbteilungsleiterIn, LeiterIn der Buchhaltung, EmpfangchefIn, HauptkassierIn, LagerverwalterIn mit
Einkauftsberechtigung, kaufmännische RestaurantleiterIn, Sales- und MarketingmangerIn, PersonaldirekorIn, Chefsteward/ess, Foodand Beverage-LeiterIn, IT-ManagerIn, LeiterIn des Housekeeping-Bereichs
Gehalt bis zum 5. Dj
€
1.825,00
Gehalt ab dem 6. Dj.
1.870,60
€
Gehalt ab dem 11. Dj.
€
1.916,30
Gehalt ab dem 16. Dj.
€
1.961,90
Gehalt ab dem 21. Dj.
€
2.007,50
Beschäftigungsgruppe 2
Angestellte mit erweitertem Verantwortungsbereich
AbteilungsleiterInnen, die aufgrund ihres Verantwortungsbereiches nicht unter die Beschäftigungsgruppe 1 fallen, StellvertreterInnen
von AbteilungsleiterInnen in der Beschäftigungsgruppe 1, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
- berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst
verrichten und
- fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen.
Beispiele: Abteilungsleiter-StellvertreterIn, Food- and Beverageverantwortliche/r, Housekeeping-Verantwortliche/r,
BilanzbuchhalterIn, LagerverwalterIn ohne Einkauftsberechtigung
Gehalt bis zum 5. Dj.
€
1.550,00
Gehalt ab dem 6. Dj.
€
1.588,80
Gehalt ab dem 11. Dj.
€
1.627,50
Gehalt ab dem 16. Dj.
€
1.666,30
Gehalt ab dem 21. Dj.
€
1.705,00
1/2
Beschäftigungsgruppe 3
Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung im berufseinschlägigen Aufgabenbereich
Angestellte mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen
berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder einer facheinschlägigen
höherwertigen Ausbildung
Beispiele: BuchhalterIn, LohnverrechnerIn, SekretärIn, KassierIn, Reservierungsangestellte/r, Sales- und MarketingassistenIn, NightAuditorIn, Konferenz- , Seminar- und BankettbetreuerIn, HotelassistentIn, RezeptionistIn, AnimateurIn, Hotel- und GastgewerbeAssistentIn, Food- and Beverage-AssistentIn, SupervisorIn, IT-AssistentIn
Gehalt bis zum 5. Dj.
€
1.500,00
Gehalt ab dem 6.Dj.
1.537,50
€
Gehalt ab dem 11.Dj.
€
1.575,00
Gehalt ab dem 16 Dj.
1.612,50
€
Gehalt ab dem 21. Dj.
1.650,00
€
Beschäftigungsgruppe 4
Angestellte nach Abschluss der Lehre bzw. nach Schulabschluss im 1. und 2. Anstellungsjahr
Angestellte mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen
berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule in den ersten zwei Jahren nach
Lehrabschluss bzw. Schulabschluss
Gehalt
1 Anstellungsjahr
€
1.425,00
Gehalt
2 Anstellungsjahr
1.425,00
€
Beschäftigungsgruppe 5
Angestellte ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung
Angestellte ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und angestellte Hilfskräfte in allen Bereichen
Beispiele: Berufe wie in der Beschäftigungsgruppe 3, nur ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung, sowie
HilfsbuchhalterIn, TelefonistIn, Diskjockey im Angestelltenverhältnis, Bürohilfskräfte und sonstige Hilfskräfte im
Angestelltenverhältnis
Gehalt bis zum 5. Dj.
€
1.400,00
Gehalt ab dem 6. Dj.
1.435,00
€
2. Lehrjahr
625,00
€
1.470,00
€
Nachtarbeitszuschlag pro Nachtdienst
Fremdsprachenzulage
Fehlgeldentschädigung
Dienstkleiderpauschale für HGA
Kaufmännischer Lehrling
Hotel und GastgewerbeassistentIn
€
€
Gehalt ab dem 16. Dj.
1.505,00
Gehalt ab dem 21. Dj.
€
1.540,00
Diverse Zuschläge
Lehrlingsentschädigung
1. Lehrjahr
Gehalt ab dem 11. Dj.
3. Lehrjahr
695,00
€
€
€
€
€
20,70
30,00
30,70
35,20
4. Lehrjahr u. Doppellehre
830,00
€
910,00
2/2
Ö ALTES LOHNSYSTEM (Garantielohn und Festlohn)
GEMISCHTES LOHNSYSTEM
für das steirische Hotel- und Gastgewerbe
Gültig ab 1. Mai 2015
Die Löhne sind brutto angegeben und gebühren für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden.
Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit:
Zeiten eines Lehrverhältnisses einschließlich der Behaltezeit gem. § 18 Abs. 1 BAG sind bei der Lohnerhöhung infolge längerer
Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.
Fallweise Beschäftigte:
Der Mindestlohn für fallweise Beschäftigte i. S. des § 471 b ASVG beträgt 120% des kollektivvertraglichen Mindestlohnes für die entsprechende
Beschäftigungsgruppe.
GARANTIELÖHNER
(männlich, weiblich)
Maitre d'hotel, Oberkellner mit
mindestens 5 Servierkräften
Maitre d'hotel-Stellvertreter,
2. Oberkellner mit weniger als 5
Servierkräften
Chef de rang (Abteilungschef),
Chef d'etage, Etagenchef,
Barmixer*), Sommelier
3.
(Weinkellner; mit
Lehrabschlussprüfung im
Lehrberuf Kellner)
1.
4.
Demi-chef, Chef de rangStellvertreter, Kellner mit
Inkasso; Revier-, Etagen-(Zimmer), Frühstücks-, Barkellner
Commis de rang, Kellner, Kellner
5. ohne Inkasso, Speisen-, GetränkeKellner
Kellner(Servierkraft) ohne
6.
Lehrzeit mit Inkasso
Kellner(Servierkraft) ohne
7. Lehrzeit ohne Inkasso,
Bedienungskräfte in Heimen
Hilfskräfte im Service (z.B.
Getränkemädchen,
8. Mehlspeisenverkäuferin,
MitarbeiterInnen
Systemgastronomie ungelernt)
9. Chefportier
Alleinportier, Tag- und
10.
Nachtportier
Portiergehilfe, Hotelgehilfe,
Lohndiener, Bademeister in
Badeanlagen, die nur Hotelgästen
11.
zugänglich sind; Hallengehilfe,
Liftführer in
Beherbergungsbetrieben
1. Zimmermädchen,
12. Alleinzimmermädchen (bzw. stubenmädchen, -stubenfrau)
13.
Zimmermädchen, (bzw. stubenmädchen, -stubenfrau)
Monatslohn
ab dem 4.
Dj.
Monatslohn
ab dem 7.
Dj.
Monatslohn
ab dem 10.
Dj.
Monatslohn
ab dem 13.
Dj.
Monatslohn
ab dem 16.
Dj.
Monatslohn
ab dem 19.
Dj.
Monatslohn
ab dem 22.
Dj.
Monatslohn
ab dem 25.
Dj.
1.520,00
1.542,80
1.565,60
1.588,40
1.611,20
1.634,00
1.656,80
1.679,60
1.702,40
1.420,00
1.441,30
1.462,60
1.483,90
1.505,20
1.526,50
1.547,80
1.569,10
1.590,40
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
1.520,00
1.542,80
1.565,60
1.588,40
1.611,20
1.634,00
1.656,80
1.679,60
1.702,40
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
Monatslohn
bis zum 3. Dj.
*) Ausdrückliche Vereinbarung ist notwendig, da eine Beschäftigung sowohl als Garantielöhner als auch als Festlöhner möglich ist.
Fremdsprachenzulage
€ 30,00 monatlich pro Fremdsprache
Nachtarbeiterzuschlag
€ 20,70 pro Nachtdienst
Dienstkleiderpauschale für Lehrlinge
€ 35,20 bzw. € 52,80 bei Gastronomiefachmann/frau.
FESTLÖHNER
Monatslohn
bis zum 3. Dj.
(männlich, weiblich)
Monatslohn
ab dem 4.
Dj.
Monatslohn
ab dem 7.
Dj.
Monatslohn
ab dem 10.
Dj.
Monatslohn
ab dem 13.
Dj.
Monatslohn
ab dem 16.
Dj.
Monatslohn
ab dem 19.
Dj.
Monatslohn
ab dem 22.
Dj.
Monatslohn
ab dem 25.
Dj.
Chef de cuisine, Küchenchef mit
Brigade (mindestens 5 Köche
oder Köchinnen)
freie Vereinbarung
2.
Küchenleiter
freie Vereinbarung
3.
Chef de cuisine, Küchenchef mit
Küchenkräften, Barchef*)
1.720,00
1.745,80
1.771,60
1.797,40
1.823,20
1.849,00
1.874,80
1.900,60
1.926,40
4.
Sous-Chef,
Küchenchefstellvertreter
1.550,00
1.573,30
1.596,50
1.619,80
1.643,00
1.666,30
1.689,50
1.712,80
1.736,00
5.
Alleinkoch
1.500,00
1.522,50
1.545,00
1.567,50
1.590,00
1.612,50
1.635,00
1.657,50
1.680,00
6.
Chef de partie, Abteilungskoch
(z.B. Gardemanger, Entremetier,
Rotisseur, Saucier, Patissier),
Grill-, Diätkoch, Barmixer*)
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
7.
Cuisinier, Koch mit Lehrzeit,
Küchenfleischer
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
8.
Koch ohne Lehrbrief, Hilfskoch,
Gasthausköchin, Kaffeeköchin,
Salaterin, MitarbeiterInnen in der
Systemgastronomie (ungelernt)
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
9.
Küchenhilfskräfte,
z.B.Herdmädchen,
Geschirreiniger, Silberputzer
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
Kellermeister
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
Küchenwirtschafterin
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
Beschließerin (Hotel-,
12. Wäsche-), Gouvernante
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
Kaffeehaus-, Küchen-, Buffet-,
Schankkassier (mit oder ohne
13. Schankausgabe), Buffetier mit
Inkasso am Bahnhof
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
Keller- und Schankhilfe,
Buffetfräulein, Buffethilfe,
14.
Kondukteur
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
Wäscherin, Büglerin, Näherin
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
Raumpfleger, Garderobe-,
Toilettenfrau, Toilettenbedienung
16. mit Automaten, Türsteher,
sonstige Hilfskräfte
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
1.
10.
11.
15.
*)Ausdrückliche Vereinbarung ist notwendig, da eine Beschäftigung sowohl als Garantielöhner als auch als Festlöhner möglich ist.
Löhne für Arbeitnehmer auf Schutzhütten
bis 3. Dj.
ab 4.Dj.
ab 7.Dj.
ab 10.Dj.
ab 13.Dj.
ab 16.Dj.
ab 19.Dj.
ab 22.Dj.
ab 25.Dj.
1.
Kellnerin und Stubenmädchen
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
2.
Köchin
Küchenhilfe, Abwäscherin,
männliche und weibliche
Hilfskräfte
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
1.400,00
1.421,00
1.442,00
1.463,00
1.484,00
1.505,00
1.526,00
1.547,00
1.568,00
3.
Lehrlingsentschädigung
Restaurantfachmann/frau, Koch/Köchin
Systemgastronomiefachmann/frau, Gastronomiefachmann/frau (4 J.)
1. Lehrjahr
€ 625,00
2. Lehrjahr
€ 695,00
3. Lehrjahr
€ 830,00
4. Lehrjahr und Doppellehre
€ 910,00
Dienstkleiderpauschale
Gastgewerbliche Lehrlinge haben Anspruch auf eine Pauschale für Dienstkleidung in der Höhe von € 35,20 pro Monat. Die Dienstkleidungspauschale bei
Absolvierung der Lehre Gastronomiefachmann/frau erhöht sich auf € 52,80
während der gesamten Dauer des Lehrverhältnisses.
Quartier und Verpflegung für Lehrlinge
Wird Lehrlingen Verpflegung und Quartier (volle Station) im Betrieb des
Arbeitgebers gewährt, darf der Abzug monatlich € 32,70, sofern ein Abzug
vereinbart wurde, nicht überschreiten. Der Abzug ist vom Nettobetrag vorzunehmen. Teilweiser Sachbezug ist nach dem Zehntelanteil des amtlichen
Sachbezuges zu bewerten.
50 % der Lehrlingsentschädigung für Restaurantfachmann/frau und 50 % der Lehrlingsentschädigung für Gastronomiefachmann/frau im 3. und 4. Lehrjahr können dem
Tronc entnommen werden. Die übrigen Lehrlingsentschädigungen dürfen nicht aus den Umsatzprozenten bezahlt werden.
Ö NEUES LOHNSYSTEM
REINES FESTLOHNSYSTEM
für das steirische Hotel- und Gastgewerbe
Gültig ab 1. Mai 2015
Die Festlöhne sind in dieser Festlohntabelle brutto angegeben und gebühren für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von
40 Stunden.
Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit:
Zeiten eines Lehrverhältnisses einschließlich der Behaltezeit gem. § 18 Abs. 1 BAG begründen keinen Anspruch auf
Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit.
Fallweise Beschäftigte:
Der Mindestlohn für fallweise Beschäftigte i. S. des § 471 b ASVG beträgt 120% des kollektivvertraglichen Mindestlohnes
für die entsprechende Beschäftigungsgruppe.
Lohngruppe 1
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich:
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
Ö sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher
Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
Ö für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
Ö umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere
das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von
Dienstplänen gehören.
Beispiele:
Restaurantchef/in, Restaurantleiter/in, Küchenchef/in, Küchenleiter/in
Monatslohn bis Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab
zum 3. Dj.
dem 4. Dj.
dem 7. Dj.
dem 10. Dj.
dem 13. Dj.
dem 16. Dj.
dem 19. Dj.
dem 22. Dj.
dem 25. Dj.
€ 1.750,00
€ 1.776,30
€ 1.802,50
€ 1.828,80
€ 1.855,00
€ 1.881,30
€ 1.907,50
€ 1.933,80
€ 1.960,00
Lohngruppe 2
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
Ö berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte
verantwortungsbewusst verrichten,
Ö Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
Ö fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen
sowie ArbeiterInnen im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend
Tätigkeiten der LG 1 ausüben.
Beispiele:
Restaurantchef/in, der/die nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Restaurantchef-Stellvertreter/in, Küchenchef/in, der/die nicht unter die Lohngruppe 1 fällt
Küchenchef-Stellvertreter/in, Chef de rang, Chef de partie, Barchef/in, Housekeeping - Leiterin und Leiter, die/der nicht
dem Angestelltengesetz unterliegt.
Monatslohn bis Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab
zum 3. Dj.
dem 4. Dj.
dem 7. Dj.
dem 10. Dj.
dem 13. Dj.
dem 16. Dj.
dem 19. Dj.
dem 22. Dj.
dem 25. Dj.
€ 1.550,00
€ 1.573,30
€ 1.596,50
€ 1.619,80
€ 1.643,00
€ 1.666,30
€ 1.689,50
€ 1.712,80
€ 1.736,00
1/2
Lohngruppe 3
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens
3-jährigen berufsbildenden mittleren bw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG
ersetzt, die
Ö berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
Ö Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten
Beispiele:
Restaurantfachmann/-frau (Commis) mit oder ohne Inkasso, Chef de rang der aufgrund seines geringen
Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Koch/Köchin (Demi-Chef), Chef de partie der aufgrund seines geringen Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Systemgastronom/in, Konditor/in, Bäcker/in, Elektriker/in, Haustischler/in, Gärtner/in, Masseur/in, Portier/in,
Kosmetiker/in, Fußpfleger/in
Monatslohn bis Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab
zum 3. Dj.
dem 4. Dj.
dem 7. Dj.
dem 10. Dj.
dem 13. Dj.
dem 16. Dj.
dem 19. Dj.
dem 22. Dj.
dem 25. Dj.
€ 1.500,00
€ 1.522,50
€ 1.545,00
€ 1.567,50
€ 1.590,00
€ 1.612,50
€ 1.635,00
€ 1.657,50
€ 1.680,00
Lohngruppe 4
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens
3-jährigen berufsbildenden mittleren bw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG
ersetzt, in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses
Beispiele:
Restaurantfachmann/-frau, Systemgastronom/in, Koch/Köchin, Bäcker/in und Konditor/in, Portier/in, Kosmetiker/in,
Fußpfleger/in jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses
Monatslohn im
1. u 2. Dj.
€ 1.450,00
Lohngruppe 5
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.
Beispiele:
Hilfskraft im Service, Hilfskoch/Hilfsköchin, Abwäscher/in, Hausarbeiter/in, Arbeiter/in im Housekeeping, Sonstige
Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung
Monatslohn bis Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab Monatslohn ab
zum 3. Dj.
dem 4. Dj.
dem 7. Dj.
dem 10. Dj.
dem 13. Dj.
dem 16. Dj.
dem 19. Dj.
dem 22. Dj.
dem 25. Dj.
€ 1.400,00
€ 1.421,00
€ 1.442,00
€ 1.463,00
Restaurantfachmann/frau, Koch/Köchin,
Systemgastronomiefachmann/frau,
Gastronomiefachmann/frau
€
625,00
2. Lehrjahr
€
695,00
3. Lehrjahr
€
830,00
€ 1.505,00
€ 1.526,00
€ 1.547,00
€ 1.568,00
Dienstkleiderpauschale
Gastgewerbliche Lehrlinge haben Anspruch auf eine Pauschale für
Dienstkleidung in der Höhe von € 35,20 pro Monat. Die
Dienstkleidungspauschale erhöht sich bei Absolvierung der Lehre
Gastronomiefachmann/-frau (Doppellehre Koch/Kellner) auf € 52,80
während der gesamten Dauer des Lehrverhältnisses.
Lehrlingsentschädigung
1. Lehrjahr
€ 1.484,00
4. Lehrjahr u.
Doppellehre
€
910,00
Quartier und Verpflegung für Lehrlinge
Wird Lehrlingen Verpflegung und Quartier (volle Station) im Betrieb des
Arbeitgebers gewährt, darf der Abzug monatlich € 32,70 - sofern ein
Abzug vereinbart wurde - nicht überschreiten. Der Abzug ist vom
Nettobetrag vorzunehmen. Teilweiser Sachbezug ist nach dem
Zehntelanteil des amtlichen Sachbezuges zu bewerten.
Fremdsprachenzulage:
Nachtarbeitszuschlag:
€ 30,00 monatlich pro Fremdsprache
€ 20,70 pro Nachtdienst
2/2
Orientierungstabelle
Die nachstehende Orientierungstabelle ist eine Unterstützung beim Umstieg auf das Festlohnsystem. Auf die
tatsächliche Tätigkeit im Betrieb ist jedoch Rücksicht zu nehmen. Die Lohnpositionen und Berufsbezeichnungen des
alten Lohnsystems (Garantielohn und Festlohn) werden den Lohngruppen des neuen fünfteiligen Festlohnsystems
zugeordnet.
Lohngruppe 1
Garantielöhner:
Pos. 1
Pos. 2
Pos. 9
Maitre d'hotel, Oberkellner mit mindestens 5 Servierkräften
Maitre d'hotel, Oberkellner mit weniger als 5 Servierkräften
Chefportier
Festlöhner:
Pos. 1
Pos. 2
Pos. 3
Chef de cuisine, Küchenchef mit Brigade (mindestens 5 Köche oder Köchinnen)
Küchenleiter
Chef de cuisine, Küchenchef mit Küchenkräften
Lohngruppe 2
Garantielöhner:
Pos. 2
Maitre d'hotel-Stellvertreter
Festlöhner:
Pos.
Pos.
Pos.
Pos.
3
4
5
11
Barchef
Sou-Chef, Küchenchefstellvertreter
Alleinkoch
Küchenwirtschafterin
Lohngruppe 3
Garantielöhner:
Pos. 3
Pos. 4
Pos. 5
Chef de rang (Abteilungschef), Chef d'etage, Etagenchef, Barmixer, Sommelier (Weinkellner; mit LAP im Lehrberuf
Demi-chef, Chef de rang-Stellvertreter, Kellner mit Inkasso; Revier-, Etagen- (Zimmer-), Frühstück-, Barkellner
Commis de rang, Kellner, Kellner ohne Inkasso, Speisen-, Getränke- Kellner
Festlöhner:
Pos. 5
Pos. 6
Pos. 7
Alleinkoch
Chef de partie, Abteilungskoch (z.B. Gardemanger, Entremetier, Rotisseur, Saucier, Patissier), Grill-, Diätkoch, Barmixer
Cuisinier, Koch mit Lehrzeit, Küchenfleischer
ArbeitnehmerInnen auf Schutzhütten:
Pos. 1
Pos. 2
Kellner (mit Lehrabschluss)
Koch (mit Lehrabschluss)
Lohngruppe 5
Garantielöhner:
Pos.
Pos.
Pos.
Pos.
Pos.
Pos.
Pos.
6
7
8
10
11
12
13
Kellner (Servierkraft) ohne Lehrzeit mit Inkasso
Kellner (Servierkraft) ohne Lehrzeit ohne Inkasso, Bedienungskräfte in Heimen
Hilfskräfte im Service (z.B. Getränkemädchen, Mehlspeisenverkäuferin, MitarbeiterInnen Systemgastronomie ungelernt
Alleinportier, Tag- und Nachtportier
Portiergehilfe, Hotelgehilfe, Lohndiener, Bademeister in Badeanlagen, die nur Hotelgästen zugänglich sind; Hallengehilfe,
1. Zimmermädchen, Alleinzimmermädchen (bzw. -stubenmädchen, -stubenfrau)
Zimmermädchen (bzw. Stubenmädchen, Stubenfrau)
Festlöhner:
Pos.
Pos.
Pos.
Pos.
Pos.
Pos.
Pos.
Pos.
8
9
10
12
13
14
15
16
Koch ohne Lehrbrief, Hilfskoch, Gasthausköchin, Kaffeeköchin, Salaterin, MitarbeiterInnen in der Systemgastronomie
Küchenhilfskräfte, z.B. Herdmädchen, Geschirrreiniger, Silberputzer
Kellermeister
Beschließerin (Hotel-, Wäsche-), Gouvernante
Kaffeehaus-, Küchen-, Bufet-, Schankkassier (mit oder ohne Schankausgabe), Buffetier mit Inkasso am Bahnhof
Kellner- und Schankhilfe, Buffetfräulein, Buffethilfe, Kondukteur
Wäscherin, Büglerin, Näherin
Raumpfleger, Garderobe-, Toilettenfrau, Toilettenbedienung mit Automaten, Türsteher, sonstige Hilfskräfte
ArbeitnehmerInnen auf Schutzhütten:
Pos.
Pos.
Pos.
Pos.
1
1
2
3
Kellnerin (wenn ohne Lehrabschluss)
Stubenmädchen
Köchin (wenn ohne Lehrabschluss)
Küchenhilfe, Abwäscherin, männliche und weibliche Hilfskräfte
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Wirtschaftskammer Steiermark
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
Körblergasse 111-113 | 8010 Graz
T 0316 601-458 | F 0316 601-1760
E [email protected]
W www.gastronomie-steiermark.at
ANTWORTFAX
E-MAIL: [email protected] - FAX: 0316/601-1760
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MELDUNG ÜBER DEN UMSTIEG AUF DAS FESTLOHNSYSTEM
Betriebsdaten
Name des Firmeninhabers
Betriebsname (z.B. Kirchenwirt)
Straße/Nr.
PLZ/Ort
Telefon/Fax
Mobil
E-Mail
Homepage
Der genannte Betrieb wird per ______________________ auf das reine Festlohnsystem umgestellt.
Datum: _____________________________ Unterschrift: _______________________________________________________
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
zum Kollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und
Gastgewerbe, in der ab 1. Mai 2015 geltenden Fassung, mit dem für alle
Betriebe der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der
Wirtschaftskammer Steiermark ein Festlohnsystem und ein neues
Lohnschema eingeführt wird
1. Vertragsparteien
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen den
Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark, ,
Körblergasse 111 – 113, 8020 Graz
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1,
1020 Wien.
2. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a. Räumlich für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark,
b. Fachlich für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie
der Wirtschaftskammer Steiermark angehören,
c. Persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und
Arbeitern, ausgenommen Lehrlinge und Praktikanten gemäß Punkt 8 lit. f des
Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe.
3. Festlohnsystem
a. Gemäß Punkt 8 lit. e des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter im
Hotel- und Gastgewerbe gilt ab 1. 5. 2015 neben dem Garantielohnsystem
auch ein reines Festlohnsystem.
b. Wenn der Lohn auf Festlohn umgestellt wird, so haben Arbeiterinnen und
Arbeiter weiterhin zumindest Anspruch auf ihren bisherigen Ist-Lohn. Dieser
errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate, wobei entgeltfreie
Zeiten bei der Durchschnittsbetrachtung zu neutralisieren sind. Dies gilt
sinngemäß auch dann, wenn die Arbeiterin/der Arbeiter noch nicht 12 Monate
im Betrieb beschäftigt ist.
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c. Bestehende Vereinbarungen, welche überkollektivvertragliche Entlohnungen
gewähren, bleiben aufrecht.
d. Bei Umstellung auf ein Festlohnsystem ist dieser auf alle bei der
Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber im Betrieb Beschäftigten anzuwenden.
e. Eine Rückkehr zum Garantielohnsystem ist nach Umstieg nicht mehr möglich.
4. Festlohnnomenklatur und Festlohntabelle ab 1. Mai 2015
Lohngruppe 1
Arbeiterinnen und Arbeiter in leitender Funktion:
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die
aufgrund entsprechender Qualifikationen
- sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter
Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst
verrichten,
- für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich
sind,
- umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte
Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme
von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die
Gestaltung von Dienstplänen gehören.
€ 1750,00
Beispiele:
Restaurantchef/in, Restaurantleiter/in
Küchenchef/in, Küchenleiter/in
Lohngruppe 2
Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich
- berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
- Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
- fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen
sowie ArbeiterInnen im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender
Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben.
Beispiele:
Restaurantchef/in, der/die nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Restaurantchef-Stellvertreter/in, Küchenchef/in, der/die nicht unter
Lohngruppe 1 fällt
Küchenchef-Stellvertreter/in, Chef de rang, Chef de partie, Barchef/in,
Housekeeping – Stellvertreter/in, sofern er/sie nicht dem Angestelltengesetz
unterliegt
Seite 2 von 9
€ 1550,00
Lohngruppe 3
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen
Aufgabenbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer
facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen
berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen
Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
€ 1500,00
- berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst
verrichten und
- Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten.
Beispiele:
Restaurantfachmann/-frau (Commis) mit oder ohne Inkasso, Chef de rang
der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2
fällt
Koch/Köchin (Demi-Chef), Chef de partie der aufgrund seines geringeren
Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Systemgastronom/in, Konditor/in, Bäcker/in, Elektriker/in, Haustischler/in,
Gärtner/in, Masseur/in, Portier/in, Kosmetiker/in, Fußpfleger/in
Lohngruppe 4
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen
Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer
facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen
berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen
Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, in den ersten zwei Jahren nach
Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses.
€ 1450,00
Beispiele:
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau und Koch/Köchin, Bäcker/Bäckerin
und Konditor/Konditorin, Portier/Portierin, Kosmetiker/in, Fußpfleger/in
jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung
bzw. des Schulabschlusses
Lohngruppe 5
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige
Berufsausbildung:
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige
Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.
€ 1400,00
Beispiele:
Hilfskraft im Service, Hilfskoch/Hilfsköchin, Abwäscher/Abwäscherin,
Hausarbeiter/Hausarbeiterin, Arbeiterin/Arbeiter im Housekeeping,
Sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung
Die Festlöhne sind in dieser Festlohntabelle brutto angegeben und gebühren für eine
wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden.
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5. Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit
Für alle Arbeiterinnen und Arbeiter, welche gemäß Pkt. 4 dieses
Zusatzkollektivvertrages entlohnt werden, gilt abweichend zu § 10 Abs a des
Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe
nachstehende Regelung:
Zeiten eines Lehrverhältnisses einschließlich der Behaltezeit gem. § 18 Abs. 1 BAG
begründen keinen Anspruch auf Lohnerhöhung infolge längerer
Betriebszugehörigkeit.
Festgehalten wird aber, dass § 10 c, d und e des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen
und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe auch im Rahmen dieses
Zusatzkollektivvertrages anzuwenden sind.
6. Verhältnis zu arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer Garantielöhner im Sinne des
Abschnittes 8 des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und
Gastgewerbe ist, so ist diese Vereinbarung mit dem Monat der Umstellung auf das
Festlohnsystem aufgehoben.
7. Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträgen
Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträge, mit denen in Betrieben, die
den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie angehören, von Garantielohn auf
Festlohn umgestellt worden ist, treten mit 30.4.2015 außer Kraft (Ausnahme:
Betriebe, für die der McDonald´s Kollektivvertrag gilt).
Sind in solchen Betriebsvereinbarungen oder Betriebskollektivverträgen die zuletzt
gültigen Festlöhne nach dem 30.04.2015 höher als in diesem Zusatzkollektivvertrag,
gilt Folgendes: Diese höheren Festlöhne gelten solange als Mindestlöhne für die
betroffenen Betriebe weiter, bis die Festlöhne dieses Zusatzkollektivvertrages sie
übersteigen.
8. Verfall
Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung
verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei
rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486
ABGB aufrecht.
9. Schlichtungsklausel
1) Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages wird nachstehende
Schlichtungsklausel für sämtliche ihm unterliegenden Arbeitsverträge
vereinbart:
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2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Lohntafel bzw.
über die Einstufung eines Arbeitnehmers ist eine Schlichtungsstelle zur
Entscheidung anzurufen.
a. Diese Schlichtungsstelle ist aus zwei Vertretern der Fachgruppen
Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark und aus zwei
Vertretern der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschafsbund
zusammengesetzt, welche im Anhang A gelistet sind.
b. Anträge auf Schlichtung sind von betroffenen Arbeiterinnen oder Arbeitern
eingeschrieben per Post an die Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der
Wirtschaftskammer Steiermark oder an die Gewerkschaft vida Steiermark zu
richten. Unter einem haben die beiden betroffenen Parteien im Antrag aus
einer Liste im Anhang, die einen integrierenden Bestandteil dieses
Zusatzkollektivvertrages bildet, jeweils zwei Vertreter der Fachgruppen
Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark und der
Gewerkschaft vida im Österreichischem Gewerkschaftsbund für die
Schlichtungsstelle zu nominieren. Es ist sodann Aufgabe der entsprechenden
Fachgruppe unter den nominierten Vertretern einen Vorsitzenden zu
ernennen, der den Schlichtungstermin koordiniert.
c. Entscheidungen der Schlichtungsstelle können nur einstimmig getroffen
werden, wobei jedem der vier Vertreter eine Stimme zukommt.
d. Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, sobald die Entscheidung der
Schlichtungskommission vorliegt oder mehr als acht Wochen nach Anrufung
der Schlichtungskommission (Postaufgabedatum) verstrichen sind.
e. Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung oder den Verfall
der jeweiligen kollektivvertraglichen Ansprüche.
10. Übergangsbestimmungen
Betriebe können ab 1. Mai 2015 alternativ das bestehende Lohnsystem oder das
Festlohnsystem, welches diesem Zusatzkollektivvertrag unterliegt, anwenden. Im
Dienstvertrag, Dienstzettel oder bei der Lohnabrechnung der Arbeitnehmerin des
Arbeitnehmers ist das angewandte Lohnsystem festzuhalten.
Diese Übergangsregelung endet spätestens zum 30.04.2021.
Betriebe, welche ab dem 01.05.2015 das Festlohnsystem dieses
Zusatzkollektivvertrages anwenden, müssen dieses den Fachgruppen Gastronomie
und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark oder an die Gewerkschaft vida
schriftlich melden.
11. Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen und Regelungen zwischen
Arbeiterinnen/Arbeitern und Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern werden durch diesen
Zusatzkollektivvertrag nicht berührt.
Seite 5 von 9
12. Geltungsbeginn und Kündigungsbestimmung
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 5. 2015 in Kraft und ist bis 30. 4. 2016 unkündbar.
Nach dem 30. 4. 2016 können beide Vertragsparteien entsprechend den Regeln des
§ 17 ArbVG eine Kündigung des Kollektivvertrages aussprechen.
13. Außerkrafttreten von Kollektivverträgen
Folgender Kollektivvertrag tritt mit 30.04.2015 für alle Betriebe, die der
Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Steiermark angehören, außer Kraft:
Die Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der
Hotel- und Beherbergungsbetriebe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst, gültig ab 1.12.1989 über die
Voraussetzungen für die Einführung eines Festlohnsystem für die Hotellerie in ganz
Österreich.
Steiermark, am 27.11.2014
FACHGRUPPE GASTRONOMIE
Barbara Krenn
Obfrau
Mag. Christian Kolbl
Geschäftsführer
FACHGRUPPE HOTELLERIE
Kom.Rat. Johann Spreitzhofer
Obmann
Dr. Gerhard Kienzl
Geschäftsführer
GEWERKSCHAFT vida
Gottfried Winkler
Vorsitzender
Bernd Brandstetter
Bundesgeschäftsführer
Berend Tusch
Fachbereichsvorsitzender
Andreas Gollner
Fachbereichssekretär
Seite 6 von 9
Anhang A
Mitgliederschlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle betreffend Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der
Lohntabelle dieses Zusatzkollektivvertrages bzw. über die Einstufung eines Arbeitnehmers in
dieser Lohntabelle ist aus zwei Vertretern der jeweiligen Fachgruppen Hotellerie bzw.
Gastronomie in der Wirtschaftskammer Steiermark und aus zwei Vertretern der
Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschaftsbund zusammengesetzt.
Vertreter der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie:
Barbara Krenn
Karl Wratschko
Christian Kolbl
Johann Spreitzhofer
Johann Sinner
Gerhard Kienzl
alle p.A. Fachgruppe Gastronomie bzw. Hotellerie in der Wirtschaftskammer Steiermark
Vertreter der Gewerkschaft vida:
Michaela Oberhofer
Sabine Mag.a. Kahr
Sabine Trieb
Berend Tusch
Andreas Gollner
alle p.A. der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschaftsbund
Seite 7 von 9
Anhang B
Orientierungstabelle
Die nachstehenden Lohngruppen beziehen sich auf die Festlohnvereinbarung dieses
Zusatzkollektivvertrages und sollen eine Orientierungshilfe beim Umstieg in das
fünfstufige Festlohnsystem sein.
Lohngruppe 1:
Garantielöhner:
Pos. 1
Maitre d´hotel, Oberkellner mit mindestens 5 Servierkräften
Pos. 2
Maitre d´hotel, Oberkellner mit weniger als 5 Servierkräften
Pos. 9
Chefportier
Festlöhner:
Pos. 1
Chef de cuisine, Küchenchef mit Brigade (mindestens 5 Köche
oder Köchinnen
Pos. 2
Küchenleiter
Pos 3.
Chef de cuisine, Küchenchef mit Küchenkräften
Lohngruppe 2:
Garantielöhner:
Pos. 2
Maitre d´hotel-Stellvertreter
Festlöhner:
Pos. 3
Pos. 4
Pos. 5
Pos. 11
Barchef
Sou-Chef, Küchenchefstellvertreter
Alleinkoch
Küchenwirtschafterin
Lohngruppe 3:
Garantielöhner:
Pos. 3
Chef de rang (Abteilungschef), Chef d`etage, Etagenchef, Barmixer
Sommelier (Weinkellner; mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Restaurantfachmann/frau (Kellner))
Pos. 4
Demi-chef, Chef de rang-Stellvertreter, Kellner mit Inkasso; Revier-,
Etagen- (Zimmer-), Frühstück-, Barkellner
Pos. 5
Commis de rang, Kellner, Kellner ohne Inkasso, Speisen-, GetränkeKellner
Festlöhner:
Pos. 5
Alleinkoch
Pos. 6
Chef de partie, Abteilungskoch (z.B. Gardemanger, Entremetier,
Rotisseur, Saucier, Patissier), Grill-, Diätkoch, Barmixer
Pos. 7
Cuisinier, Koch mit Lehrzeit, Küchenfleischer
ArbeitnehmerInnen auf Schutzhütten:
Pos. 1
Kellnerin (mit Lehrabschuss)
Pos. 2
Köchin (mit Lehrabschuss)
Seite 8 von 9
Lohngruppe 5:
Garantielöhner:
Pos. 6
Kellner (Servierkraft) ohne Lehrzeit mit Inkasso
Pos. 7
Kellner (Servierkraft) ohne Lehrzeit ohne Inkasso, Bedienungskräfte in
Heimen
Pos. 8
Hilfskräfte im Service (z.B. Getränkemädchen, Mehlspeisenverkäuferin,
MitarbeiterInnen Systemgastronomie ungelernt
Pos. 10
Alleinportier, Tag- und Nachtportier
Pos. 11
Pos. 12
Pos. 13
Portiergehilfe, Hotelgehilfe, Lohndiener, Bademeister in Badeanlagen,
die nur Hotelgästen zugänglich sind; Hallengehilfe, Liftführer in
Beherbergungsbetrieben
1. Zimmermädchen, Alleinzimmermädchen (bzw. -stubenmädchen, stubenfrau)
Zimmermädchen (bzw. Stubenmädchen, Stubenfrau)
Festlöhner:
Pos. 8
Koch ohne Lehrbrief, Hilfskoch, Gasthausköchin, Kaffeeköchin,
Salaterin, MitarbeiterInnen in der Systemgastronomie (ungelernt)
Pos. 9
Küchenhilfskräfte, z.B. Herdmädchen, Geschirrreiniger, Silberputzer
Pos. 10
Kellermeister
Pos. 12
Beschließerin (Hotel-, Wäsche-), Gouvernante
Pos. 13
Kaffeehaus-, Küchen-, Buffet-, Schankkassier (mit oder ohne
Schankausgabe), Buffetier mit Inkasso am Bahnhof
Pos. 14
Kellner- und Schankhilfe, Buffetfräulein, Buffethilfe, Kondukteur
Pos. 15
Wäscherin, Büglerin, Näherin
Pos. 16
Raumpfleger, Garderobe-, Toilettenfrau, Toilettenbedienung mit
Automaten, Türsteher, sonstige Hilfskräfte
ArbeitnehmerInnen auf Schutzhütten:
Pos. 1
Kellnerin (wenn ohne Lehrabschluss)
Pos. 1
Stubenmädchen
Pos. 2
Köchin (wenn ohne Lehrabschluss)
Pos. 3
Küchenhilfe, Abwäscherin, männliche und weibliche Hilfskräfte
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