Vorlesung vom 14. Juli 2016

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Vorlesung vom 14. Juli 2016
Internationales und Europäisches
Finanz- und Steuerrecht
14. Juli 2016
Dr. Stephan Schauhoff
von
Rechtsanwalt, Fachanwalt
Prof.für
Dr.Steuerrecht
Stephan Schauhoff
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Teil IV: Internationales Recht
 § 9 Internationale Steuergestaltung (Schaumburg, Kapitel 18, 19)
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Teil IV: Internationales Recht
I. Google, Amazon & Co: Internationale Steuergestaltung im ECommerce
 „The Tax Haven That’s Saving Google Billions“ (Bloomberg Businessweek vom
21.10.2010)
 „Sandwich aus Holland“ (Der Spiegel Heft 46/2012)
 „Wie Amazon sich ums Steuerzahlen drückt“ (handelsblatt.com vom 7.12.2012)
 „Spar dich reich – Die Steuertricks globaler Konzerne“ (tagesschau.de vom 29.12.2012)
 „Gimmickry“ (Senator Carl Levin, U.S. Senate Permanent Subcommittee on
Investigations, 20.9.2012,
http://www.hsgac.senate.gov/subcommittees/investigations/hearings/offshore-profitshifting-and-the-us-tax-code)
 „We are not accusing you of being illegal, we are accusing you of being immoral!“
(Margaret Hodge, House of Commons Public Accounts Committee, 12.11.2012,
http://www.publications.parliament.uk/pa/cm201213/cmselect/cmpubacc/716/121112.htm)
 „Zwar legal, aber unter Umständen nicht legitim“ (BMF-Pressemitteilung vom 19.2.2013)
 „Google boss: I'm very proud of our tax avoidance scheme“ (The Independent vom
13.12.2012)
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Teil IV: Internationales Recht
Gestaltunganzeige in E-Commerce
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Teil IV: Internationales Recht
Google, Amazon & Co: Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Steuerliche Ausgangslage der US-Konzerne
 Ansässigkeit in einem Hochsteuerland (Steuersatz Kalifornien: 41 %)
 Betriebsstättengewinne und ausländische Dividenden voll steuerpflichtig, Vermeidung
der Doppelbesteuerung durch direkte und indirekte Steueranrechnung
(Hochschleusung auf US-Steuerniveau)
 Ausländische Tochtergesellschaften haben Abschirmwirkung, aber
Hinzurechnungsbesteuerung für niedrig besteuerte passive Einkünfte („Subpart F“)
 Leitbild der Kapitalexportneutralität: Erfassung des „Welteinkommens“, gleiche
steuerliche Belastung von Inlands- und Auslandsinvestitionen
 Besonderheiten des E-Commerce
 Internet eröffnet globalen Marktzugang für US-Konzerne
 Ausländische Betriebsstätten und Tochtergesellschaften sind überflüssig
 US-Fiskus erhält Steueraufkommen, Anrechnung ausl. Steuern nicht erforderlich
 Belastungsgleichheit und hohes Steueraufkommen – eine heile Welt für die USA?
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Position der US-Regierung und bisheriger OECD-Kompromiss (OttawaKonferenz 1998)
 Keine neuen Steuern für den E-Commerce!
 Quellenstaaten dürfen aber Verbrauchsteuern erheben
$
Europa/Asien
USA
Ertragsteuern
Ertragsteuern
Umsatzsteuer 
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Reaktion der US-Unternehmen: Eliminierung der Ertragsteuern auch in den
USA durch Zwischenschaltung von Steueroasen
$
Europa/Asien
Steueroasen
Ertragsteuern
1,7 Billionen $,
davon Google:
33 Mrd. $
Umsatzsteuer 
?
USA
Ertragsteuern
 Wem gehören die 1,7 Billionen Dollar?
 Den Unternehmen, dem US-Fiskus oder den Quellenstaaten?
 Oder den Kunden und Verbrauchern, weil es sich um Monopolrenditen
handelt und die Kostenvorteile des E-Commerce nicht vollständig
weitergegeben werden?
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Gestaltungsziele der US-Konzerne:
 Übertragung gewinnträchtiger immat. WG auf niedrig besteuerte Oasengesellschaften
(Grundlage für „Gewinnabsaugung“ aus operativen Gesellschaften)
 Eliminierung ausländischer Steuern in den Quellenstaaten
 Dauerhafte Hinauszögerung der US-Besteuerung durch Thesaurierung der
Auslandsgewinne bei gleichzeitiger Vermeidung der US-Hinzurechnungsbesteuerung
 Vermeidung passiver latenter Steuern nach U.S. GAAP (niedrigere
Konzernsteuerquote => höherer Gewinn je Aktie => aktienbasierte Vergütung steigt)
 Rückführung der Auslandsliquidität ohne Auslösung der US-Dividendenbesteuerung
(den Kuchen essen und gleichzeitig behalten)
 Zwei Beispiele aus der Praxis:
 Google: Verlagerung des Gewinns aus dem Europa-Werbegeschäft auf die Bermudas
 Amazon: Ertragsteuer- und USt-Minimierung im Versandhandel über Luxemburg
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Marktanteil der Google-Suchmaschine zwischen 60 % (USA) und 90 %
(Europa)
 Wirtschaftliche Kennzahlen von Google (2012)
 Konzernumsatz: 50,2 Mrd. $
 davon USA 47 %, Rest der Welt (Europa, Japan) 53 %
 Konzerngewinn vor Steuern: 13,3 Mrd. $ (belastet durch MotorolaÜbernahme)
 Brutto-Umsatzrendite: 26,5 %! (zum Vergleich: Siemens 9 %)
 Ertragsteueraufwand: 2,6 Mrd. $
 Konzernsteuerquote: 19,5 % (zum Vergleich: Siemens 29 %)
 US-Einkünfte werden in den USA normal besteuert
 Minimale Steuerbelastung der ausländischen Einkünfte
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Google-Geschäftsmodell: Erbringung von Online-Werbeleistungen an
Unternehmenskunden („B2B-Geschäft“)
 AdWords-Programm: Platzierung kostenpflichtiger Werbe-Links auf der
Ergebnisseite der Google-Suchmaschine
 Ad Sense Programm
 Google Analytics
 Targeting
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Funktions- und Standortanalyse der Google-Steuerabteilung im Jahr 2003
 F&E erfordert hochqualifiziertes Personal => Standort USA zwingend
 Aber: Immaterialgüterrechte („IP“) sind grundsätzlich übertragbar => Standort der
Lizenzgesellschaft ist Steueroase (Bermudas)
 Vertrieb (AdWords/AdSense) durch Vertragsabschluss vollautomatisch über das
Internet => Standort der Vertriebsgesellschaft relativ frei wählbar (Irland)
 Leistungserbringung durch Rechenzentren vollautomatisch über das Internet =>
Standort relativ frei wählbar (Dienstleistungsgesellschaften in USA, Europa und Asien)
 Ergebnis ist die „Google-Struktur“ für Europa- und Asiengeschäft
 Google Ireland Holdings (doppelt ansässige Lizenzgesellschaft BM und IRL)
 Google Ireland Ltd. (Vertriebsgesellschaft in IRL, hat Verträge mit Werbekunden)
 Google Netherlands Holdings B.V. (Durchlaufgesellschaft in NL)
 Google Germany GmbH (Dienstleistungsgesellschaft in D)
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Schritt 1: Übertragung des IP (Intelectual Property)auf Google Ireland Holdings (GIH)
 Aufteilung der immateriellen WG im Jahr 2003 (insb. Software) und Erwerb der
Auslandsrechte durch GIH
 Gewinnrealisierender Buy-in (Eintrittszahlung) von GIH, aber niedrige Bewertung (vor
Börsengang!) und Verrechnung mit Verlustvortrag der Google Inc.
 danach gemeinsame Entwicklung von Google Inc. und GIH durch Umlagevertrag;
Auslands-IP entsteht originär bei GIH gegen laufende Kostenbeiträge (keine
Lizenzzahlungen an Google Inc. erforderlich)
 2006 Abschluss eines Advance Pricing Agreements mit dem IRS => steuerliche
Rechtssicherheit für Umlagevertrag
 2009 Verschärfung der US-Einkommensteuerrichtlinien: Kostenbeitrag reicht nicht
mehr für Zurechnung eigener immaterieller WG
 Google baut weitere Entwicklungsabteilung in Irland auf => Zurechnung der
immateriellen WG dauerhaft gesichert
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Schritt 2: Eliminierung der Ertragsteuern in den Quellenstaaten
 Google Ireland Ltd. (GIL) schließt Verträge mit deutschen Werbekunden ab =>
mangels inländischer Betriebsstätte keine beschränkte Steuerpflicht in D
 Google Germany GmbH erbringt nur einfache Dienstleistungen an GIL (Hosting,
Beratung) => geringer Gewinn, minimale KSt-Belastung
 GIL in IRL zwar unbeschr. steuerpflichtig (KSt-Satz 12,5 %), aber „Gewinnabsaugung“
durch hohe Lizenzzahlungen an Google Netherlands Holdings B.V. (GNH)
 IRL erhebt keine Quellensteuer auf Lizenzzahlungen an GNH (vermutlich Zins- und
Lizenz-RL für verbundene Unternehmen in der EU)
 GNH in NL unbeschränkt steuerpflichtig (KSt-Satz 25 %), aber „Gewinnabsaugung“
durch hohe Lizenzzahlungen an GIH (GNH ist eine „Durchlaufgesellschaft“)
 NL erhebt nach nationalem Recht keine Quellensteuer auf Lizenzzahlungen an GIH =>
der Gewinn verlässt die EU praktisch unbesteuert („Dutch Sandwich“)
 GIH in IRL gegründet, Ort der Geschäftsleitung in BM => keine KSt-Pflicht in IRL
 Aber: Januar 2016: Google zahlt in GB EUR 172 Mio. Steuern für zehn Jahre nach
(mutmaßlich da Gewinnmarge für GB ltd. zu niedrig angesetzt war)
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 GNH (Amsterdam) ist eine „Durchlaufgesellschaft“ ohne Mitarbeiter
 Hat bei Lizenzumsätzen iHv. ca. 7 Mrd. Euro nur ca. 2,7 Mio. Euro Steuern gezahlt
 Auszug aus GuV 2011
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Schritt 3: Thesaurierung der Lizenzgewinne auf Ebene der GIH und Ausschaltung der
US-Hinzurechnungsbesteuerung
 GIH erzielt hohe Lizenzerträge, zahlt aber in BM keine Steuern (Steueroase)
 Gewinnthesaurierung verzögert US-Dividendenbesteuerung („Ballooning“)
 Aber: thesaurierte unbesteuerte Lizenzeinkünfte der GIH unterliegen an sich der USHinzurechnungsbesteuerung
 Gestaltungskniff: Umwandlung der passiven Lizenzeinkünfte der GIH in aktive
Werbeeinkünfte, die keine Hinzurechnungsbesteuerung auslösen
 GIL und GNH optieren zur transparenten Besteuerung gemäß den Check-the-BoxRegulations („disregarded entities“)
 Aktive Werbeeinkünfte der GIL werden GIH zugerechnet, GIH ist aus US-Sicht eine
irische KapGes (Gründungsort) mit einer aktiven Betriebsstätte in IRL („Double Irish“)
 Lizenzaufwand/Lizenzertrag entfällt durch steuerliche Quasi-Konsolidierung
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
•Europäische Perspektive
•US-Perspektive
GIH
GIH
(Bermudas)
(Irland)
Lizenzgebühr
GIL
Lizenzgebühr
(Irland)
Entgelt
Kunden
GNH
(NL)
GIL
GNH
Entgelt
Kunden
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Schritt 4: Vermeidung passiver latenter Steuern nach US-GAAP
 Google-Struktur schafft Besteuerungsaufschub bis GIH steuerpflichtige Dividenden an
Google Inc. ausschüttet
 Folge: Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Gewinnerfassung
 Google Inc. müsste an sich latente Steuern passivieren, da spätere Ausschüttung nach
US-GAAP vermutet wird („deferred tax liability“, mindert den Konzerngewinn)
 Aber: Widerlegung der Ausschüttungsvermutung bei „unbefristet im Ausland
reinvestierten Gewinnen“ („indefinitely reinvested“)
 Google nutzt Ausnahmeregelung: 33,3 Mrd. $ unbesteuerte Auslandsgewinne, für die
keine latenten Steuern passiviert worden sind
 Steuerstundungseffekt der Google-Struktur wird in der Konzern-GuV wie endgültige
Steuerbefreiung behandelt => zutreffender Gewinnausweis?
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Schritt 5: Repatriierung der Gewinne ohne Auslösung der US-Dividendenbesteuerung
 Problem: US-Muttergesellschaft benötigt thesaurierte Gewinne der Oasengesellschaft
für Inlandsinvestitionen oder Aktienrückkäufe
 Ausschüttung würde Dividendenbesteuerung auslösen und die Konzernsteuerquote
durch die Decke gehen lassen (Umkehrung des vorherigen Minimierungseffekts)
 Stattdessen verschiedene Ausweichgestaltungen mit kurzfristigen Upstream-Darlehen
oder grenzüberschreitender Umwandlung
 Lobbyisten der US-Konzerne fordern zusätzlich einen „repatriation tax holiday“
(ermäßigte Besteuerung der Dividenden)
 Lobby war schon einmal erfolgreich: 2005 gab es „einmalige“ 85%-Steuerbefreiung für
Auslandsdividenden, die neue Arbeitsplätze in den USA schaffen sollte
 Repatriierte Gewinne sind aber größtenteils für Aktienrückkäufe verwendet worden
(steigert den Aktienkurs und die aktienbasierte Vergütung der Manager!)
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Amazon-Geschäftsmodell
 Verkauf von „virtuellen Waren“ an Endverbraucher, d.h. Vertrieb per Download (EBooks, MP3-Musikdateien), „Amazon digital business“
 Versandhandel mit physischen Waren (Verkauf von Büchern, Unterhaltungselektronik
und Haushaltsgeräten an Endverbraucher), „Amazon retail business“
 Cloud Computing Services für Unternehmenskunden, „Amazon Web Services“
 Hosting von Webshops für Unternehmenskunden, „Amazon Marketplace“
 Umsatz des Amazon-Onlineshops in Deutschland 2014: 10,8 Mrd. Euro
 KSt- und GewSt-Schuld 2014 in Deutschland: vermutlich < 20 Mio. Euro
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Verkauf von Musikdateien und E-Books an deutsche Endverbraucher (B2C digital
business)
 Vertragspartner ist Amazon Media EU Sarl (LUX)
 „Lieferung“ per Download erfordert weder Betriebsstätte noch Tochtergesellschaft in D
=> keine Anknüpfungsmöglichkeit für Ertragsteuerpflicht im Quellenstaat
 USt-Satz für Musikdateien nur 15 % (Leistungsort in LUX, § 3a Abs. 1 UStG) =>
Wettbewerbsvorteil ggü. deutschem Anbieter (19 %)
 USt-Satz für E-Books nur 3 % (LUX wendet ermäßigten Steuersatz für
Druckerzeugnisse an) => Wettbewerbsvorteil ggü. deutschem Anbieter (19 %)
 EU-Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen LUX eingeleitet, da 3%Steuersatz für E-Books gegen MwStSyst-RL verstößt
 LUX-Vorteil entfällt am 1.1.2015, Übergang zur USt-Besteuerung am Verbrauchsort
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Verkauf von Musikdateien und E-Books an deutsche Endverbraucher (B2C digital
business)
 Exkurs: „Verkauf“ von E-Books ist Etikettenschwindel: Kein ermäßigter USt-Satz wie für
Bücherverkauf, EuGH C-502/13, C-479/13, trotz Wettbewerbsungleichheit
 Auszug aus Amazon-AGB: „Ihre Kindle-Inhalte werden durch den Anbieter von Inhalten
lizensiert, nicht aber verkauft …“
 Weiterverkauf der E-Books ist verboten, Benutzungsrecht endet bei Verstoß gegen
Vertragsbedingungen
 Rechtsfolge: kein Eigentumserwerb, nur Gestattung (wie eine nicht übertragbare
Dauerkarte für den Zoo)
 E-Book ist rechtlich und wirtschaftlich nicht mit physischem Buch zu vergleichen, an
dem der Käufer Eigentum erwirbt
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Versandhandel mit deutschen Endverbrauchern (B2C retail business)
 Vertragsabschluss erfolgt über Amazon.de-Website, Vertragspartner der deutschen
Kunden ist Amazon EU Sarl (LUX)
 Amazon hat mehrere Logistikzentren in D, die aber von Tochtergesellschaften
betrieben werden (Konzerndienstleister, zahlen nur wenig KSt/GewSt)
 Auslieferung der Pakete durch fremde Dritte (z.B. DHL)
 Amazon EU Sarl hat keine inländischen Einkünfte („Direktgeschäfte“)
 Gestaltung in D anscheinend akzeptiert, aber erhebliche Steuernachforderungen in
FRA und UK (Verfahren laufen)
 USt beträgt 19 % (Lieferort aufgrund Versandhandelsregelung im Inland), kein UStVorteil gegenüber inländischen Konkurrenten
 Zukunft: Smartphone-App „Amazon Mobile“ für automatischen Preisvergleich im
Geschäft vor Ort => Einzelhändler werden plattgemacht
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Besteuerung in Luxemburg
 Amazon Media EU Sarl (digital business) und Amazon EU Sarl (retail business) werden
in LUX regulär besteuert (Steuersatz 29 %)
 Steuerbemessungsgrundlage gering, weil beide Gesellschaften hohe Lizenzgebühren
an Amazon Europe Holding Technologies SCS (LUX) zahlen
 Amazon Europe Holding Technologies SCS hat 2005 Auslandsrechte an Marke
„Amazon“ und der „One-Click-Bestellsoftware“ von US-Konzerngesellschaft erworben
 US-Finanzverwaltung hat für Rechte-Transfer erhebliche Steuernachforderung
festgesetzt (Verfahren beim Tax Court anhängig)
 Amazon Europe Holding Technologies SCS muss in LUX aufgrund Steuervergünstigung nur 80 % der Lizenzeinkünfte versteuern, effekt. Steuersatz < 6 %; seit
Herbst 2014 prüft EU-Kommission, ob luxemburgische Verwaltungszusage aus 2000
gegenüber SCS gegen Beihilfeverbot verstößt
 „IP-Regime“ keine verbotene Staatsbeihilfe iSv. Art. 107 AEUV, da nicht „selektiv“
 Amazon hat in LUX bereits viele Mrd. $ unbesteuerte Gewinne angesammelt
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
M-Inc
•IPTransfer
(USA)

Lizenzgebühren
Holding Technology
SCS (LUX)
Retail Sarl
(LUX)
Digital Sarl
Marketplace Sarl
Distribution
(LUX)
(LUX)
(D/FRA)
• 
Entgelt
Kunden
Seit 1.5.2015: Umsätze werden über lokale Niederlassungen in D/GB etc. verbucht, damit
werden Gewinne aus diesem Geschäft in D besteuert, aber nach Lizenz, Gewinn daher
niedrig
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Steuerpolitische Diskussion
 OECD, G20 und EU wollen aggressive Steuergestaltung bekämpfen
 OECD-Projekte zu Base Erosion and Profit Shifting („BEPS“) sowie Zurechnung der
Gewinne aus immateriellen WG (Discussion Draft „Intangibles“)
 OECD Committee on Fiscal Affairs wird im Juni 2013 „umfassenden Aktionsplan“
vorlegen; G20-Finanzministertreffen im September 2013
 Erweiterung der Quellenbesteuerung schwierig umzusetzen (erfordert
Gesetzesänderungen, Kollision mit DBA-Verteilungsnormen Art. 5, 7 OECD-MA)
 „Fiktive“ Betriebsstätten für E-Commerce nicht kompatibel mit AOA-Gewinnabgrenzung
 EU nicht einig, insb. IRL, LUX und NL kochen ihr eigenes Süppchen („die üblichen
Verdächtigen“), UK senkt KSt-Satz auf 21 %
 Erneuter repatriation tax holiday wäre Affront gegenüber Europa (endgültige
Keinmalbesteuerung der E-Commerce-Gewinne => gewaltige Steuersubvention)
 Sofortige US-Besteuerung nicht praktikabel, weil US-Börsenkurse einbrechen würden
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Internationale Steuergestaltung im E-Commerce
 Weiterführende Lit.:
 OECD, BEPS-Report, http://www.oecd.org/ctp/beps.htm
 Kleinbard, Stateless Income’s Challenge to Tax Policy, Tax Notes International 2012
(Vol. 68), 499 und 671
 Pinkernell, Ein Musterfall zur internationalen Steuerminimierung durch US-Konzerne,
StuW 2012, 369 (http://www.otto-schmidt.de/daten/leseproben/stuw4_12_lese.pdf)
 Pinkernell, Das Steueroasen-Dilemma der amerikanischen IT-Konzerne, IStR 2013,
180
 Pinkernell, Finanzminister nehmen internationale Steuergestaltung im E-Commerce ins
Visier, IStR-Länderbericht 2013, 17
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