Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Merkblatt
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Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Merkblatt über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt 2013 (Stand: Oktober 2013) Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Entgelt (bis zur Höhe von 72.000 €, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr) der Versicherten in den Unternehmen und nach den Gefahrklassen. Arbeitsentgelt (§ 14 Sozialgesetzbuch IV - SGB IV ) (1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt. (2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) / Kurzfristig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) Das Arbeitsentgelt ist in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig. Wichtige Änderung bei Wertguthaben nach Flexi-Gesetz II – beitragspflichtig in der Unfallversicherung Bis 31.12.2009 angesparte Wertguthaben sind erst im Zeitpunkt der Auszahlung beitragspflichtig. Ab 01.01.2010 als Wertguthaben gutgeschriebene Entgelte sind im Jahr der Entstehung beitragspflichtig und im jeweiligen Lohnnachweis mitzumelden. Weitere Infos finden Sie auf unserer Homepage. Der Grundsatz - “Was steuerfrei ist, ist auch sozialversicherungsfrei“ - ist auf die gesetzliche Unfallversicherung nicht voll übertragbar. Abweichungen sind in der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) geregelt. Als wesentliche Abweichung sind die lohnsteuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu nennen, die in der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe nachweispflichtig sind (§ 1 Abs. 2 SvEV). Die nachfolgende Aufstellung enthält die wichtigsten und häufigsten Leistungen und soll Ihnen, in Ergänzung der Anleitung zum Ausfüllen des Lohnnachweises, die Erstellung des alljährlichen Lohnnachweises erleichtern. In sonstigen Fällen oder bei Zweifelsfragen geben wir Ihnen gerne die gewünschten Auskünfte (Telefon: 06131-785-628) oder per e-mail ( [email protected] ). Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Ja oder Nein ? Leistung des Arbeitgebers Arbeitsentgelt ? Abfindung in Verbindung mit der Auflösung des Dienstverhältnisses - soweit für einen Zeitraum des bisherigen Arbeitsverhältnisses gezahlt und steuerpflichtig - soweit Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, auch der steuerpflichtige Anteil (§ 3 Nr. 9 EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 4a EStG; BSG-Urteil vom21.02.1990 – 12RK 20/88) Altersteilzeit - Arbeitsentgelt während der Vollarbeitsphase - Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase (Wertguthaben) - Steuerfreie Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 28 EStG) Aushilfslöhne und Aushilfsgehälter siehe auch geringfügig Beschäftigte Belegschaftsrabatte - bis 1.080 € steuerfrei (§ 8 Abs. 3 EStG) Betriebsveranstaltungen bis zu 110 € je Veranstaltung und Arbeitnehmer oder pauschalversteuert ja nein ja ja nein ja nein nein Leistung des Arbeitgebers Arbeitsentgelt ? Betriebliche Altersvorsorge - Arbeitgeberfinanziert - an Pensionskasse oder Pensionsfond, sofern steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, bis 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) - an Unterstützungskasse oder Direktzusage - Entgeltumwandlung bis 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze (West)der gesetzlichen Rentenversicherung - an Pensionskasse oder Pensionsfond, sofern steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG (§ 1 Abs 1 Nr. 9 SvEV) - an Unterstützungskasse oder Direktzusage (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV) nein nein nein nein Direktversicherung - steuerfreie Beiträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (2013 = 2.784 €) (§1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV; § 3 Nr. 63 EStG) nein - übersteigende Beiträge Beitragspflicht besteht auch für den zusätzlichen Steuerfreibetrag von 1.800 € nach (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG; §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV, § 14 SGB IV) ja Leistung des Arbeitgebers Arbeitsentgelt ? Direktversicherung - Fortsetzung - alternativ bei Altverträgen vor 01.01.2005: Pauschalversteuerte Beiträge aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen (Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV) nein - alternativ bei Altverträgen vor 01.01.2005: Pauschalversteuerte Beiträge aus Entgeltumwandlung laufender Bezüge (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV; Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F.) ja Entgeltfortzahlung nach dem EFZG ja Essenszuschüsse pauschal besteuert nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG nein Fahrtkostenzuschüsse pauschal besteuert nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nein Fahrten mit firmeneigenen PKW für private Zwecke - soweit als geldwerter Vorteil steuerpflichtig Fehlgeldentschädigungen - der Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst soweit die pauschale Entschädigung monatlich 16 € nicht übersteigt (ein übersteigender Betrag ist jedoch beitragspflichtig) nein Geburtsbeihilfen – seit 01.01.2006 ja Gratifikationen aus einem Beschäftigungsverhältnis ja Heiratsbeihilfen – seit 01.01.2006 ja Jubiläumszuwendungen ja ja nein Kurzarbeitergeld - siehe auch Zuschüsse Kurzfristig Beschäftigte (2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr) ja Leistungszulagen ja Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ja Lohnnachzahlungen auch nach Beendigung des Besch.-Verh. ja Mietwert von freien oder verbilligten Wohnungen, soweit steuerpflichtig ja Minijobs siehe auch geringfügig Beschäftigte ja Mutterschaftsgeldzuschuß nach § 14 Mutterschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 SvEV) Prämien z.B. Anwesenheitsprämie, Erfolgsprämie, Leistungsprämie, Verbesserungsvorschlag ja Provisionen aus einem Arbeitsverhältnis, auch nach Beendigung desselben ja Sachbezüge - soweit steuerpflichtig ja Sozialversicherungsbeiträge - Arbeitgeberanteil - Arbeitnehmeranteil nein ja Spenden Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben. (§ 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV) nein Tantiemen ja Trennungsentschädigungen - soweit steuerpflichtig ja Überstundenvergütung ja Umzugskostenentschädigung - soweit steuerfrei ja Krankengeldzuschüsse sofern Leistungen aus der gesetzlichen KV bezogen werden und das Krankengeld mit dem Zuschuss das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 € mtl. übersteigt Arbeitsentgelt ? ja Geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) Kontoführungsgebühren - soweit steuerpflichtig Leistung des Arbeitgebers nein nein Urlaubsabgeltungen ja Urlaubsgeld ja Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers ja Wäschegeld - soweit für die Reinigung der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitskleidung - soweit für die Reinigung der vom Arbeitnehmer gestellten Arbeitskleidung nein ja Weihnachtszuwendungen ja Zulagen Schicht-, Schmutz- und Leistungszulagen etc. ja Zuschläge - für Mehrarbeit - für Sonntags-, Feiertags- u. Nachtarbeit (§ 1 Abs. 2 SvEV) - Erschwerniszuschläge (Hitzezuschläge, Gefahrenzuschläge) Zuschüsse - zum Kurzarbeitergeld - Kurzarbeitergeldzuschüsse sind steuerpflichtig, aber beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 SGB III nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV). ja ja ja ja nein