Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Merkblatt

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Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Merkblatt
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
Merkblatt über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt 2013
(Stand: Oktober 2013)
Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Entgelt (bis zur Höhe von 72.000 €,
unabhängig von der Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr) der Versicherten in den Unternehmen und nach den
Gefahrklassen.
Arbeitsentgelt (§ 14 Sozialgesetzbuch IV - SGB IV )
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein
Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie
unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für
betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit
sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien
Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf
entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) / Kurzfristig Beschäftigte (§ 8 SGB IV)
Das Arbeitsentgelt ist in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig.
Wichtige Änderung bei Wertguthaben nach Flexi-Gesetz II – beitragspflichtig in der Unfallversicherung
Bis 31.12.2009 angesparte Wertguthaben sind erst im Zeitpunkt der Auszahlung beitragspflichtig.
Ab 01.01.2010 als Wertguthaben gutgeschriebene Entgelte sind im Jahr der Entstehung beitragspflichtig und im jeweiligen
Lohnnachweis mitzumelden. Weitere Infos finden Sie auf unserer Homepage.
Der Grundsatz - “Was steuerfrei ist, ist auch sozialversicherungsfrei“ - ist auf die gesetzliche Unfallversicherung nicht
voll übertragbar. Abweichungen sind in der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von
Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) geregelt.
Als wesentliche Abweichung sind die lohnsteuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu nennen, die in
der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe nachweispflichtig sind (§ 1 Abs. 2 SvEV).
Die nachfolgende Aufstellung enthält die wichtigsten und häufigsten Leistungen und soll Ihnen, in Ergänzung der
Anleitung zum Ausfüllen des Lohnnachweises, die Erstellung des alljährlichen Lohnnachweises erleichtern.
In sonstigen Fällen oder bei Zweifelsfragen geben wir Ihnen gerne die gewünschten Auskünfte (Telefon: 06131-785-628)
oder per e-mail ( [email protected] ).
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Ja oder Nein ?
Leistung des Arbeitgebers
Arbeitsentgelt ?
Abfindung
in Verbindung mit der Auflösung des
Dienstverhältnisses
- soweit für einen Zeitraum des bisherigen
Arbeitsverhältnisses gezahlt und steuerpflichtig
- soweit Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, auch der steuerpflichtige Anteil
(§ 3 Nr. 9 EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 4a EStG;
BSG-Urteil vom21.02.1990 – 12RK 20/88)
Altersteilzeit
- Arbeitsentgelt während der Vollarbeitsphase
- Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase
(Wertguthaben)
- Steuerfreie Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers
(§ 3 Nr. 28 EStG)
Aushilfslöhne und Aushilfsgehälter
siehe auch geringfügig Beschäftigte
Belegschaftsrabatte
- bis 1.080 € steuerfrei (§ 8 Abs. 3 EStG)
Betriebsveranstaltungen
bis zu 110 € je Veranstaltung und
Arbeitnehmer oder pauschalversteuert
ja
nein
ja
ja
nein
ja
nein
nein
Leistung des Arbeitgebers
Arbeitsentgelt ?
Betriebliche Altersvorsorge
- Arbeitgeberfinanziert
- an Pensionskasse oder Pensionsfond,
sofern steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG,
bis 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze
(West) der allgemeinen Rentenversicherung
(§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)
- an Unterstützungskasse oder Direktzusage
- Entgeltumwandlung
bis 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze
(West)der gesetzlichen Rentenversicherung
- an Pensionskasse oder Pensionsfond,
sofern steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG
(§ 1 Abs 1 Nr. 9 SvEV)
- an Unterstützungskasse oder Direktzusage
(§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV)
nein
nein
nein
nein
Direktversicherung
- steuerfreie Beiträge aus Leistungen des Arbeitgebers
oder Entgeltumwandlung bis zu 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen
Rentenversicherung (2013 = 2.784 €)
(§1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV; § 3 Nr. 63 EStG)
nein
- übersteigende Beiträge
Beitragspflicht besteht auch für den zusätzlichen
Steuerfreibetrag von 1.800 € nach
(§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG; §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV,
§ 14 SGB IV)
ja
Leistung des Arbeitgebers
Arbeitsentgelt ?
Direktversicherung - Fortsetzung
- alternativ bei Altverträgen vor 01.01.2005:
Pauschalversteuerte Beiträge aus zusätzlichen
Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung
von Einmalzahlungen
(Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV)
nein
- alternativ bei Altverträgen vor 01.01.2005:
Pauschalversteuerte Beiträge aus Entgeltumwandlung
laufender Bezüge
(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV; Pauschalversteuerung nach
§ 40b EStG a.F.)
ja
Entgeltfortzahlung nach dem EFZG
ja
Essenszuschüsse pauschal besteuert nach
§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG
nein
Fahrtkostenzuschüsse pauschal besteuert nach
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
nein
Fahrten mit firmeneigenen PKW für
private Zwecke
- soweit als geldwerter Vorteil steuerpflichtig
Fehlgeldentschädigungen
- der Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst soweit die pauschale Entschädigung
monatlich 16 € nicht übersteigt
(ein übersteigender Betrag ist jedoch beitragspflichtig)
nein
Geburtsbeihilfen – seit 01.01.2006
ja
Gratifikationen aus einem Beschäftigungsverhältnis
ja
Heiratsbeihilfen – seit 01.01.2006
ja
Jubiläumszuwendungen
ja
ja
nein
Kurzarbeitergeld - siehe auch Zuschüsse
Kurzfristig Beschäftigte
(2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr)
ja
Leistungszulagen
ja
Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle
nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
ja
Lohnnachzahlungen
auch nach Beendigung des Besch.-Verh.
ja
Mietwert von freien oder verbilligten Wohnungen,
soweit steuerpflichtig
ja
Minijobs siehe auch geringfügig Beschäftigte
ja
Mutterschaftsgeldzuschuß
nach § 14 Mutterschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 SvEV)
Prämien
z.B. Anwesenheitsprämie, Erfolgsprämie, Leistungsprämie,
Verbesserungsvorschlag
ja
Provisionen
aus einem Arbeitsverhältnis, auch nach Beendigung
desselben
ja
Sachbezüge - soweit steuerpflichtig
ja
Sozialversicherungsbeiträge
- Arbeitgeberanteil
- Arbeitnehmeranteil
nein
ja
Spenden
Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen steuerlich
nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten
zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland
Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich
Wertguthaben. (§ 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV)
nein
Tantiemen
ja
Trennungsentschädigungen - soweit steuerpflichtig
ja
Überstundenvergütung
ja
Umzugskostenentschädigung - soweit steuerfrei
ja
Krankengeldzuschüsse
sofern Leistungen aus der gesetzlichen
KV bezogen werden und das Krankengeld
mit dem Zuschuss das Nettoarbeitsentgelt nicht um
mehr als 50 € mtl. übersteigt
Arbeitsentgelt ?
ja
Geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV)
Kontoführungsgebühren
- soweit steuerpflichtig
Leistung des Arbeitgebers
nein
nein
Urlaubsabgeltungen
ja
Urlaubsgeld
ja
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
ja
Wäschegeld
- soweit für die Reinigung der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitskleidung
- soweit für die Reinigung der vom Arbeitnehmer gestellten Arbeitskleidung
nein
ja
Weihnachtszuwendungen
ja
Zulagen
Schicht-, Schmutz- und Leistungszulagen etc.
ja
Zuschläge
- für Mehrarbeit
- für Sonntags-, Feiertags- u. Nachtarbeit
(§ 1 Abs. 2 SvEV)
- Erschwerniszuschläge (Hitzezuschläge,
Gefahrenzuschläge)
Zuschüsse
- zum Kurzarbeitergeld
- Kurzarbeitergeldzuschüsse sind steuerpflichtig,
aber beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem
Kurzarbeitergeld 80 v.H. des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach
§ 179 SGB III nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).
ja
ja
ja
ja
nein