2015-10_Infoblatt Steuerfreibetrag auf Umlage 2016

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2015-10_Infoblatt Steuerfreibetrag auf Umlage 2016
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Wechselwirkung zwischen
dem Steuerfreibetrag für Umlagezahlungen
des Arbeitgebers in die Zusatzversorgung
nach § 3 Nr. 56 EStG und
der Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG
Stand: Oktober 2015
Seit dem 1. Januar 2008 sind nach § 3 Nr. 56 EStG Umlagen, die der Arbeitgeber an eine Pensionskasse zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zahlt, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
steuerfrei. Dieser Höchstbetrag ist zum 1. Januar 2014 von einem auf zwei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gestiegen. Ab 2020 steigt der
steuerfreie Teil der Umlage auf drei Prozent und 2025 auf vier Prozent der BBG.
1. Berechnungs- und Grenzwerte 2016
BBG der GRV
Steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG (2% der BBG)
Pauschalversteuerung der Umlage nach § 16 Abs. 2 ATV-K
jährlich
monatlich
jährlich
monatlich
jährlich
monatlich
74.400,‒ €
6.200,‒ €
1.488,‒ €
124,‒ €
1.073,76 €
89,48 €
Beispiel: Abrechnung nach dem Verteilmodell, das heißt gleichmäßig verteilt über 12 Monate.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zvE) jährlich
vom AG gezahlte Umlage: 4,5 %
davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG
davon pauschal vom AG zu versteuern
(max. 89,48 € monatlich / 1.073,76 € jährlich)
vom Beschäftigten individuell zu versteuern
bis 31.12.2013
1.1.2016
45.000,‒ €
2.025,‒ €
696,‒ €
(1% der BBG)
45.000,‒ €
2.025,‒ €
1.488,‒ €
(2% der BBG)
1.073,76 €
537,‒ €
255,24 €
0,‒ €
Die Rente aus der kvw-Zusatzversorgung beträgt für eine/n in 2016 40-jährigen Beschäftigte/n mit
einem jährlichen zvE von 45.000 Euro zum 67. Lebensjahr monatlich 437,‒ Euro, unterstellt, dass
sie/er ab dem 1. Januar 2016 zusatzversichert wird.
kvw-Zusatzversorgung // Zumsandestraße 12 // 48145 Münster
Tel. (0251) 591-5566 // [email protected]
2. Wie wirkt sich eine Entgeltumwandlung auf die steuerliche Behandlung
der Umlagezahlung aus?
Wenn die/der Beschäftigte sich über die kvw-PlusPunktRente im Rahmen der Entgeltumwandlung
(EUW) eine zusätzliche Altersvorsorge aufbaut und dafür die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG
nutzt, mindert sich der zur Verfügung stehende Freibetrag für die steuerfreie Umlagezahlung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG.
Beispiel: Die/der Beschäftigte wandelt im Rahmen der EUW ab 1. Januar 2016 monatlich 150,‒
Euro um (jährlich 1.800,‒ Euro).
Abrechnung nach dem Verteilmodell, das heißt gleichmäßig verteilt über 12 Monate.
ohne EUW
45.000,‒ €
zvE Entgelt jährlich
vom AG gezahlte Umlage: 4,5 %
davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG
davon pauschal vom AG zu versteuern
(max. 89,48 € monatlich / 1.073,76 € jährlich)
vom Beschäftigten individuell zu versteuern
mit EUW
45.000,‒ €
2.025,‒ €
1.488,‒ €
(2% der BBG)
2.025,‒ €
0,‒ €
537,‒ €
1.073,76 €
0,‒ €
951,24 €
Die Beiträge zur EUW sind in vollem Umfang steuer- und sozialabgabenfrei. Ohne die Wechselwirkung mit den steuerfreien Umlagezahlungen des Arbeitgebers beträgt die Förderquote (Ersparnis von
Steuern und Sozialabgaben bezogen auf den Bruttobetrag) 52 Prozent und unter Berücksichtigung
des individuell vom Beschäftigten zu versteuerenden Teils der Umlage immer noch 36 Prozent.
Rente aus der Zusatzversorgung (Beispiel 1)
PlusPunktRente aus 150, € EUW (Beispiel 2)
437,‒ €
325,11 €
= zusätzliche Altersversorgung insgesamt
762,11 €
Infoblatt: Wechselwirkung steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56
EStG und Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG (2016)
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Stand: Oktober 2015
3. Auswirkungen auf bestehende Entgeltumwandlungen
Anhand zweier Beispiele zeigen wir Ihnen auf, welche Auswirkungen die Erhöhung der steuerfreien
Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG auf Entgeltumwandlungen hat, die vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen wurden.
Beispiel: Ein/e 30-jährig/r Beschäftigte/r mit einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (zvE)
von 20.000,‒ Euro wandelt im Rahmen der EUW 100,‒ Euro monatlich um (jährlich 1.200,‒ Euro).
Abrechnung nach dem Verteilmodell, das heißt gleichmäßig verteilt über 12 Monate.
zvE jährlich
vom AG gezahlte Umlage: 4,5 %
davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG
davon pauschal vom AG zu versteuern
(max. 89,48 € monatlich / 1.073,76 € jährlich)
vom Beschäftigten individuell zu versteuern
bis 31.12.2013
20.000,‒ €
ab 1.1.2016
900,‒ €
0,‒ €
900,‒ €
0,‒ €
900,‒ €
900,‒ €
0,‒ €
0,‒ €
20.000,‒ €
Beschäftigte mit einem zvE von bis zu 23.861,‒ Euro können Entgelt umwandeln, ohne dass sie einen
Teil der Umlage individuell versteuern müssen.
Beispiel: Ein/e 40-jährige/r Beschäftigte/r mit einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (zvE)
von 45.000,‒ Euro wandelt im Rahmen der EUW 150,‒ Euro monatlich um (jährlich 1.800,‒ Euro).
Abrechnung nach dem Verteilmodell, das heißt gleichmäßig verteilt über 12 Monate.
zvE jährlich
vom AG gezahlte Umlage: 4,5 %
davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG
davon pauschal vom AG zu versteuern
(max. 89,48 € monatlich / 1.073,76 € jährlich)
vom Beschäftigten individuell zu versteuern
bis 31.12.2013
ab 1.1.2016
45.000,‒ €
2.025,‒ €
0,‒ €
45.000,‒ €
2.025,‒ €
0,‒ €
1.073,76 €
1.073,76 €
951,24 €
951,24 €
Bei einem Umwandlungsbetrag von mindestens 124,‒ Euro monatlich (1.488,‒ Euro jährlich) hat die
Erhöhung der steuerfreien Umlage keine Auswirkungen auf den zu versteuernden Teil der Umlage.
Infoblatt: Wechselwirkung steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56
EStG und Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG (2016)
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Stand: Oktober 2015
4. Wie ist die Rente aus der Zusatzversorgung zu versteuern?
Im Grundsatz gilt für die steuerliche Behandlung der Rente folgende Regel:
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Beiträge steuerfrei geleistet
Beiträge wurden versteuert
(pauschal oder individuell)
Rente ist voll zu versteuern, individueller Steuersatz
Rente ist nur ertragsanteilig zu versteuern,
z. B. bei Renteneintritt mit 67 Jahren sind lediglich
17% individuell zu versteuern
Beispiel: Anhand des Ausgangsbeispiels ergibt sich für die Rente aus der Zusatzversorgung
folgender steuerlicher Verschiebungseffekt:
Die Rente aus der Zusatzversorgung beträgt monatlich
davon voll zu versteuern circa
davon ertragsanteilig zu versteuern circa
Steuerlast bei Annahme eines Steuersatzes von 20%
ohne EUW
mit EUW
437,‒ €
407,‒ €
30,‒ €
82,42 €
437,‒ €
147,‒ €
290,‒ €
39,26 €
Durch die EUW reduziert sich die Steuerbelastung der Rente aus der Zusatzversorgung. Gleichzeitig
erweitern die Beschäftigten ihre Altersversorgung mit der PlusPunktRente um einen zusätzlichen Baustein.
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[email protected]
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