2015-10_Infoblatt Steuerfreibetrag auf Umlage 2016
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2015-10_Infoblatt Steuerfreibetrag auf Umlage 2016
// Wechselwirkung zwischen dem Steuerfreibetrag für Umlagezahlungen des Arbeitgebers in die Zusatzversorgung nach § 3 Nr. 56 EStG und der Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG Stand: Oktober 2015 Seit dem 1. Januar 2008 sind nach § 3 Nr. 56 EStG Umlagen, die der Arbeitgeber an eine Pensionskasse zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zahlt, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei. Dieser Höchstbetrag ist zum 1. Januar 2014 von einem auf zwei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gestiegen. Ab 2020 steigt der steuerfreie Teil der Umlage auf drei Prozent und 2025 auf vier Prozent der BBG. 1. Berechnungs- und Grenzwerte 2016 BBG der GRV Steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG (2% der BBG) Pauschalversteuerung der Umlage nach § 16 Abs. 2 ATV-K jährlich monatlich jährlich monatlich jährlich monatlich 74.400,‒ € 6.200,‒ € 1.488,‒ € 124,‒ € 1.073,76 € 89,48 € Beispiel: Abrechnung nach dem Verteilmodell, das heißt gleichmäßig verteilt über 12 Monate. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zvE) jährlich vom AG gezahlte Umlage: 4,5 % davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG davon pauschal vom AG zu versteuern (max. 89,48 € monatlich / 1.073,76 € jährlich) vom Beschäftigten individuell zu versteuern bis 31.12.2013 1.1.2016 45.000,‒ € 2.025,‒ € 696,‒ € (1% der BBG) 45.000,‒ € 2.025,‒ € 1.488,‒ € (2% der BBG) 1.073,76 € 537,‒ € 255,24 € 0,‒ € Die Rente aus der kvw-Zusatzversorgung beträgt für eine/n in 2016 40-jährigen Beschäftigte/n mit einem jährlichen zvE von 45.000 Euro zum 67. Lebensjahr monatlich 437,‒ Euro, unterstellt, dass sie/er ab dem 1. Januar 2016 zusatzversichert wird. kvw-Zusatzversorgung // Zumsandestraße 12 // 48145 Münster Tel. (0251) 591-5566 // [email protected] 2. Wie wirkt sich eine Entgeltumwandlung auf die steuerliche Behandlung der Umlagezahlung aus? Wenn die/der Beschäftigte sich über die kvw-PlusPunktRente im Rahmen der Entgeltumwandlung (EUW) eine zusätzliche Altersvorsorge aufbaut und dafür die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nutzt, mindert sich der zur Verfügung stehende Freibetrag für die steuerfreie Umlagezahlung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG. Beispiel: Die/der Beschäftigte wandelt im Rahmen der EUW ab 1. Januar 2016 monatlich 150,‒ Euro um (jährlich 1.800,‒ Euro). Abrechnung nach dem Verteilmodell, das heißt gleichmäßig verteilt über 12 Monate. ohne EUW 45.000,‒ € zvE Entgelt jährlich vom AG gezahlte Umlage: 4,5 % davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG davon pauschal vom AG zu versteuern (max. 89,48 € monatlich / 1.073,76 € jährlich) vom Beschäftigten individuell zu versteuern mit EUW 45.000,‒ € 2.025,‒ € 1.488,‒ € (2% der BBG) 2.025,‒ € 0,‒ € 537,‒ € 1.073,76 € 0,‒ € 951,24 € Die Beiträge zur EUW sind in vollem Umfang steuer- und sozialabgabenfrei. Ohne die Wechselwirkung mit den steuerfreien Umlagezahlungen des Arbeitgebers beträgt die Förderquote (Ersparnis von Steuern und Sozialabgaben bezogen auf den Bruttobetrag) 52 Prozent und unter Berücksichtigung des individuell vom Beschäftigten zu versteuerenden Teils der Umlage immer noch 36 Prozent. Rente aus der Zusatzversorgung (Beispiel 1) PlusPunktRente aus 150, € EUW (Beispiel 2) 437,‒ € 325,11 € = zusätzliche Altersversorgung insgesamt 762,11 € Infoblatt: Wechselwirkung steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG und Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG (2016) Seite 2 von 4 Stand: Oktober 2015 3. Auswirkungen auf bestehende Entgeltumwandlungen Anhand zweier Beispiele zeigen wir Ihnen auf, welche Auswirkungen die Erhöhung der steuerfreien Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG auf Entgeltumwandlungen hat, die vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen wurden. Beispiel: Ein/e 30-jährig/r Beschäftigte/r mit einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (zvE) von 20.000,‒ Euro wandelt im Rahmen der EUW 100,‒ Euro monatlich um (jährlich 1.200,‒ Euro). Abrechnung nach dem Verteilmodell, das heißt gleichmäßig verteilt über 12 Monate. zvE jährlich vom AG gezahlte Umlage: 4,5 % davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG davon pauschal vom AG zu versteuern (max. 89,48 € monatlich / 1.073,76 € jährlich) vom Beschäftigten individuell zu versteuern bis 31.12.2013 20.000,‒ € ab 1.1.2016 900,‒ € 0,‒ € 900,‒ € 0,‒ € 900,‒ € 900,‒ € 0,‒ € 0,‒ € 20.000,‒ € Beschäftigte mit einem zvE von bis zu 23.861,‒ Euro können Entgelt umwandeln, ohne dass sie einen Teil der Umlage individuell versteuern müssen. Beispiel: Ein/e 40-jährige/r Beschäftigte/r mit einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (zvE) von 45.000,‒ Euro wandelt im Rahmen der EUW 150,‒ Euro monatlich um (jährlich 1.800,‒ Euro). Abrechnung nach dem Verteilmodell, das heißt gleichmäßig verteilt über 12 Monate. zvE jährlich vom AG gezahlte Umlage: 4,5 % davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG davon pauschal vom AG zu versteuern (max. 89,48 € monatlich / 1.073,76 € jährlich) vom Beschäftigten individuell zu versteuern bis 31.12.2013 ab 1.1.2016 45.000,‒ € 2.025,‒ € 0,‒ € 45.000,‒ € 2.025,‒ € 0,‒ € 1.073,76 € 1.073,76 € 951,24 € 951,24 € Bei einem Umwandlungsbetrag von mindestens 124,‒ Euro monatlich (1.488,‒ Euro jährlich) hat die Erhöhung der steuerfreien Umlage keine Auswirkungen auf den zu versteuernden Teil der Umlage. Infoblatt: Wechselwirkung steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG und Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG (2016) Seite 3 von 4 Stand: Oktober 2015 4. Wie ist die Rente aus der Zusatzversorgung zu versteuern? Im Grundsatz gilt für die steuerliche Behandlung der Rente folgende Regel: // // Beiträge steuerfrei geleistet Beiträge wurden versteuert (pauschal oder individuell) Rente ist voll zu versteuern, individueller Steuersatz Rente ist nur ertragsanteilig zu versteuern, z. B. bei Renteneintritt mit 67 Jahren sind lediglich 17% individuell zu versteuern Beispiel: Anhand des Ausgangsbeispiels ergibt sich für die Rente aus der Zusatzversorgung folgender steuerlicher Verschiebungseffekt: Die Rente aus der Zusatzversorgung beträgt monatlich davon voll zu versteuern circa davon ertragsanteilig zu versteuern circa Steuerlast bei Annahme eines Steuersatzes von 20% ohne EUW mit EUW 437,‒ € 407,‒ € 30,‒ € 82,42 € 437,‒ € 147,‒ € 290,‒ € 39,26 € Durch die EUW reduziert sich die Steuerbelastung der Rente aus der Zusatzversorgung. Gleichzeitig erweitern die Beschäftigten ihre Altersversorgung mit der PlusPunktRente um einen zusätzlichen Baustein. Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne! Tel. (0251) 591-5566 [email protected] Infoblatt: Wechselwirkung steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG und Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG (2016) Seite 4 von 4 Stand: Oktober 2015