Hundewissen kompakt - Recht - Der Hundekauf

Transcription

Hundewissen kompakt - Recht - Der Hundekauf
Hundewissen kompakt.
Recht - Der Hundekauf
www.meradog.com
Hundewissen kompakt.
Recht - Der Hundekauf
Inhalt:
Hundekauf ist wie Autokauf
Hundekauf -Teil 1Kaufvertrag
Hundekauf -Teil 2Rechte bei Vorliegen eines Mangels
Hundekauf -Teil 3Minderung des Kaufpreises
Hundekauf -Teil 4Hobbyzucht oder gewerbliche Zucht?
Hundekauf -Teil 5Schadensersatzforderungen
Hundekauf -Teil 6Hundekauf im Tierheim
Seite 2 von 11
Seite 3
Seite 4
Seite 6
Seite 7
Seite 8
Seite 9
Seite 10
Hundekauf ist rechtlich gesehen wie Autokauf!
Hunde genießen heutzutage schon einige Rechte mehr, als noch vor ein
paar Jahren und sind seit 2002 sogar grundrechtlich geschützt. Denn
seinerzeit wurde der Artikel 20a des Grundgesetzes um die Worte "und die
Tiere" wie folgt ergänzt:
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen
die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach
Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung."
Doch trotz einiger Gesetzesänderungen wird der Hund rechtlich noch
immer als Sache angesehen. Das bedeutet bis heute, dass gemäß § 90a des
Bürgerlichen Gesetzbuches, die für Sachen geltenden Vorschriften
anzuwenden sind. Es gibt also noch immer große Gesetzeslücken. Denn
bereits 1990 wurden Tiere nicht als "Sache" sondern als "lebende Sache"
betrachtet und bis heute bringt diese Tatsache nicht die erwünschte
Veränderung für Tiere mit sich. Es heißt:
"Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze
geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.”
Rechtlich gesehen ist also der Hundekauf das Gleiche wie ein Autokauf.
Auch ist eine Verletzung des Hundes grundsätzlich zunächst eine
Sachbeschädigung, die gemäß dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt
wird. In einigen Vorschriften des vorgenannten Strafgesetzbuches ist im
Übrigen auch ausdrücklich von "Tieren oder anderen Sachen" die Rede. Im
Schadensersatzrecht hat der Gesetzgeber jedoch immerhin eine
zukunftsweisende Veränderung vorgenommen. Demnach wurde in § 253 II
Satz 2 BGB folgendes bestimmt:
"Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen
Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie
dessen Wert übersteigen.”
Dies bedeutet, dass das Gericht nicht mehr ohne weiteres verfügen kann,
dass die Behandlungskosten (schadensersatzrechtlich gesehen) den Wert
des Hundes übersteigen und damit nicht erstattungsfähig sind. Das
Amtsgericht Idar-Oberstein hat beispielsweise im Falle einer wirtschaftlich
gesehen wertlosen Mischlingshündin entschieden, dass die Eigentümer
der Hündin nicht verpflichtet gewesen sind, den "kostengünstigeren Weg"
zu wählen und die Hündin einschläfern zu lassen. Die Kosten für die
Heilbehandlung der Hündin wurden erstattet.
Seite 3 von 11
Hundekauf Teil 1
Der Kaufvertrag - Rechte & Pflichten beider
Parteien - Der "mangelhafte" Hund
Natürlich ist der Hundekauf in erster Linie eine rein emotionale
Entscheidung.
Beim Anblick dieser hinreißenden Geschöpfe verschwenden wir sicherlich
zunächst keinerlei Gedanken an Rechte und Pflichten. Dennoch ist auch
der Hundekauf eine juristische Angelegenheit, von daher ist es wichtig zu
wissen, worauf es wirklich ankommt.
Der Hund als Kaufgegenstand
Der Hundekauf ist rechtlich gesehen wie ein Autokauf. Denn vor dem
Gesetz ist der Hund eine Sache. Warum, das können Sie hier noch einmal
nachlesen… Es wird das Kaufrecht gemäß §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) angewandt. Ein solcher Vertrag kann sowohl schriftlich als
auch mündlich erfolgen. Natürlich ist ein schriftlicher Vertrag immer
empfehlenswerter, da mündliche Absprachen im Falle eines Rechtstreits
immer schwer beweisbar sein werden.
Was gehört in einen Kaufvertrag?
• Beide Vertragsparteien müssen genau benannt sein,
das heißt Namen und Anschriften des Käufers und des Verkäufers.
• Der „Kaufgegenstand“ Hund muss unter konkreten Angaben
(anhand der Ahnentafel) bezeichnet werden.
• Die „vertragliche Beschaffenheit“ muss aufgeführt werden,
dies kann im Falle des Hundes zum Beispiel die besondere Eignung
sein (z. B. Sport-, Jagd, Zucht-, Wach-, oder Rettungshund).
• Krankheiten und Mängel müssen festgehalten werden sofern diese
bereits bekannt sind.
• Regeln zur Mängelhaftung können ein wichtiger Bestandteil sein.
• Es muss festgehalten werden, wann der Kaufpreis in welcher Höhe
fällig wird.
• Die Anlagen wie Impfpass und Ahnentafel falls vorhanden müssen
aufgeführt werden.
• Ort, Datum, Unterschriften.
Welche Rechte, welche Pflichten bestehen?
Der Verkäufer hat dem Käufer „Eigentum an der Sache“ zu verschaffen
und den Hund zu übergeben
Der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und
den Hund zu übernehmen
Der "mangelhafte" Hund:
Ob der Hund einen Mangel aufweist, hängt von seiner sogenannten
„Beschaffenheit“ ab. Kaufen Sie zum Beispiel ausdrücklich einen
Jagdhund, der am Ende nicht schussfest ist, liegt ein Mangel vor. Früher
waren die maßgeblichen Mängel, die bei einem Tierkauf auftreten
können, eindeutig genannt. Das neue Kaufrecht jedoch macht die
Mangel-Einordnung, nicht so einfach. Um spätere Unstimmigkeiten zu
vermeiden, regeln die Vertragsparteien bestenfalls schon vorab, welche
„Beschaffenheit“ der Hund hat und haben wird. Es muss nicht unbedingt
nur ein körperlicher, gesundheitlicher Mangel sein, denn auch
Verhaltensweisen können einen Mangel bedeuten. Lobt der Züchter zum
Beispiel die Eigenschaften „kerngesund“, „HD-frei“, „kinderlieb“,
„triebstark“, „wesensfest“ besonders aus, dann haftet er auch dafür.
Seite 4 von 11
Fixieren Sie möglichst alle Details schriftlich:
Die beiden Vertragsparteien können selbst bestimmen, welche
Vereinbarungen in den Vertrag aufgenommen werden.
Daher werden häufig zur Beschaffenheit keine Angaben gemacht. Sofern
keine konkrete Vereinbarung getroffen wird, so liegt nach § 434 BGB auch
dann bereits ein Mangel vor, wenn der Hund sich nicht für die vertraglich
festgelegte Verwendung eignet. Hier greift das Beispiel mit dem
Jagdhund. Weiteres Beispiel wäre ein gekaufter „Wachhund“ der diese
Aufgabe nicht erfüllt und jeden „Gast“ hinein lässt.
Fazit:
Zahlreiche Beispiele belegen, dass es die verschiedensten Möglichkeiten
gibt, wann ein Hund „mangelhaft“ ist. Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte
in Zukunft entscheiden. Doch bei allen rechtlichen Grundlagen, darf man
nicht vergessen, dass der Hund in den meisten Fällen lieb gewonnenes
Familienmitglied geworden ist.
Seite 5 von 11
Hundekauf Teil 2
Rechte beim Vorliegen eines Mangels
Mangelgewährleistungsfristen
Rechte des Käufers bei Vorliegen eines „Mangels“
Zum Thema Hundekauf gibt es rein rechtlich gesehen viele Dinge zu
beachten. Denn dass der Hundekauf keine rein emotionale Entscheidung
sein sollte, haben wir bereits im Hundekauf Teil 1 erfahren.
Dort ging es um die grundsätzlichen Vereinbarungen, die in einen
Kaufvertrag gehören sowie die Rechte und Pflichten beider
Vertragsparteien.
Nun beschäftigen wir uns mit den Rechten des Käufers, sofern ein
„Mangel“ des Hundes vorliegt:
Ihre Rechte, wenn ein "Mangel" des Hundes vorliegt:
Nehmen wir das Beispiel Autokauf, denn der Hundekauf ist rein rechtlich
gesehen gleich: Sie haben ein Auto gekauft, dass anstatt der ausgelobten
75 PS nur schlappe 50 PS aufweist. Dies bedeutet einen Mangel und in
diesem Fall müssen Sie dem Händler die Gelegenheit geben, den Mangel
zu beseitigen. Dies könnte zum Einen bedeuten, dass Sie ein neues Auto
mit den 75 PS bekommen oder aber der Händler rüstet auf 75 PS auf.
Natürlich wird dies eher unwahrscheinlich sein.
Beim Hundekauf ist es genau das Gleiche:
Weist Ihr Hund einen Mangel auf, können Sie beim Verkäufer (z.B.
Züchter) verlangen, dass dieser Mangel beseitigt wird. Die sogenannte
„Nacherfüllung“. Dies könnte bedeuten, dass der Züchter den Mangel
beseitigen oder aber einen mangelfreien Hund liefern müsste. Kaufen Sie
zum Beispiel ausdrücklich einen Zuchtrüden, der am Ende als genetisch
zuchtuntauglich eingestuft wird, wird der Mangel nicht beseitigt werden
können. Der Verkäufer könnte ggf. aber auch keinen anderen Zuchtrüden
liefern, da er vielleicht alle Hunde verkauft oder keinen Hund mit diesen
Eigenschaften hat.
Weiteres Beispiel wäre folgendes:
Sie haben einen Hund gekauft, der ausdrücklich mit den Eigenschaften
„HD-frei“ (keine Hüftgelenksdysplasie) ausgelobt wurde. In dem Fall
haftet der Verkäufer auch dafür. Stellt sich nun aber heraus, dass Ihr Hund
doch an HD leidet, liegt eindeutig ein Mangel vor. Auch hier müssen Sie
dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Die
Krankheit zu beseitigen wird schwierig sein und somit wird die
Nacherfüllung seitens des Verkäufers gescheitert sein. Sie hätten also
auch die Option einen neuen Hund zu bekommen, was häufig hinsichtlich
des lieb gewonnenen Familienmitgliedes für den Käufer ausscheiden
wird.
Ist die Nacherfüllung letzten Endes unmöglich oder gescheitert, haben
Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
• Rücktritt vom Kaufvertrag – oder
• Minderung des Kaufpreises
Seite 6 von 11
Hundekauf Teil 3
Rücktritt vom Kaufvertrag
Minderung des Kaufpreises
Konnte der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachkommen?
Dann müssen Sie sich entweder dafür entscheiden, den Kaufpreis zu
mindern, oder vom Kaufvertrag zurück zu treten. Für eine Option müssen
Sie sich entscheiden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Schadens- oder
Aufwendungsersatz verlangen.
Da die Rechtslage jedoch nicht sehr eindeutige Urteile hervorbringt, ist
hier im Einzelfall zu entscheiden. Jeder Fall könnte anders gelagert sein,
daher empfehlen wir eine professionelle Rechtsberatung. Nachfolgend
haben wir uns auf das Wichtigste beschränkt.
Rücktritt vom Kaufvertrag:
Sollten Sie sich dafür entscheiden, vom Kaufvertrag zurück treten zu
wollen, so sind Sie verpflichtet den Hund an den Verkäufer zurück geben
und der Verkäufer ist verpflichtet Ihnen den Kaufpreis zurück zu zahlen.
Handelt es sich um eine größere Summe, wie es bei Hunden meist üblich
ist, muss der Verkäufer diesen Betrag sogar marktüblich verzinsen.
Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar
angefallene Aufwendungen wie Futter- und Tierarztkosten verlangen.
Besonders bei den Tierarztkosten werden jedoch in der Praxis häufig
lediglich angemessene und notwendige Aufwendungen erstattet. Wo
genau die Grenze liegt, wird in der Regel ein Gericht klären müssen.
Minderung des Kaufpreises:
Möchten Sie Ihren Hund gerne behalten, haben Sie die Möglichkeit, einen
Teil des ursprünglich gezahlten Kaufpreis zurück zu verlangen. Wie hoch
genau der Minderungsbetrag allerdings angesetzt werden kann, ist von
Fall zu Fall verschieden. Grundsätzlich wird dieser durch einen
Wertvergleich – sprich z. B. gesunder Hund gegen kranker Hund –
ermittelt. Ausschlaggebend ist immer die Schwere des Mangels auf die
vertraglich vereinbarte oder übliche „Beschaffenheit“ des Hundes. Viele
Besonderheiten können hier eine Rolle spielen. Sofern keine Einigung
zwischen Käufer und Verkäufer erreicht werden kann, wird ein
Sachverständiger die Angelegenheit begutachten und den
Wertminderungsbetrag ermitteln.
Mängelgewährleistungsfristen:
Diese Frist wurde von ursprünglich 6 Monaten auf nun zwei Jahre
verlängert und beginnt mit der Übergabe des verkauften Hundes. Sollten
Sie also innerhalb von zwei Jahren einen Mangel Ihres Hundes feststellen,
ist es unter den vorgenannten Voraussetzungen möglich, Ansprüche
geltend zu machen. Sollte der Verkäufer einen Mangel vorsätzlich
verschwiegen haben, gilt hier sogar eine Frist von 3 Jahren, in der Sie den
Mangel geltend machen können. In dem Fall beginnt die Frist mit Ende
des Jahres, in dem Ihnen der Hund übergeben wurde.
Doch Vorsicht:
Die Mängelgewährleistungsfristen verändern sich, sofern Sie bei einem
gewerblichen Züchter einen Hund kaufen!
Seite 7 von 11
Der Hundekauf Teil 4
Hobbyzucht oder gewerblicher Züchter?
Kommen wir heute zum dritten Teil unserer Serie „Der Hundekauf“. Sie
sehen, wie umfangreich dieses Thema aus rechtlicher Sicht ist und wie
wichtig es sein kann, die Gesetzeslage zu kennen.
Hobbyzucht oder gewerblicher Züchter?
In Hinblick auf Gewährleistungs- und Verjährungsfristen, ist es eine sehr
bedeutsame Entscheidung! Jedoch ist die Einstufung der Zucht manchmal
sehr schwierig.
Sofern der Züchter mit seiner Zuchtstätte seinen Lebensunterhalt
bestreitet, ist die Sache einfach. In diesem Fall handelt es sich rechtlich
gesehen um einen „Verbrauchsgüterkauf“ gemäß §§ 475 ff BGB, wenn Sie
dort einen Hund erwerben. Dieser Züchter wird zum Beispiel keine
vertragliche Vereinbarung treffen dürfen, in der es heißt, dass Sie als
Käufer auf sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
verzichten.
Welche Regelungen gelten für nicht gewerbliche Züchter?
Ist der Züchter im Sinne des BGB eine Privatperson und kein Unternehmer,
handelt es sich nicht um den sogenannten Verbrauchsgüterkauf, sondern
um einen normalen Kauf, bei dem laut Gesetz die Vertragsfreiheit gilt.
Sofern Sie also einen Passus „Verzicht auf Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche“ im Kaufvertrag einer nicht gewerblichen Zucht
unterschreiben, können Sie keinerlei Ansprüche gegen den Züchter
stellen, wenn sich später Mängel ergeben. Nur wenn ein Mangel seitens
des nicht gewerblichen Züchters verschwiegen wurde, erlischt diese
Vereinbarung. Seien Sie sich also bewusst, ob Sie einen solchen Vertrag
unterschreiben und damit auf Ansprüche verzichten möchten.
Wann handelt es sich um eine Hobby- wann um eine gewerbliche Zucht?
Bestreitet der Züchter nicht seinen Lebensunterhalt mit seiner Zucht, wird
es schwierig, zwischen einer Hobbyzucht und einer nebenberuflichen
Zucht zu unterscheiden. Hier gilt es zu klären, ob der Züchter seine Zucht
planmäßig und auf Dauer betreibt. Auch die Anzahl der Zuchttiere und
die Anzahl der Würfe pro Jahr spielen eine Rolle.
Leider gibt es in der aktuellen Rechtssprechung keine eindeutige
Regelung, wann es sich um eine Hobbyzucht handelt. Gemäß
verschiedenster Urteile ist aber festzustellen, dass eine Hobbyzucht in
den wenigsten Fällen anerkannt wird. Hat ein Züchter mehr als drei
Zuchthündinnen oder mehr als zwei bis drei Würfe im Jahr, kann man von
einer gewerblichen Zucht ausgehen. Dies bedeutet selbstverständlich
auch, dass viele der vermeintlichen Hobbyzuchten im Sinne des Gesetzes
doch gewerblich sind.
Seite 8 von 11
Fazit:
Ob Sie nun bei einem Hobbyzüchter oder einer gewerblichen Zucht
kaufen, liegt letzten Endes einzig und allein in Ihrem Ermessen. Achten Sie
auf gesunde Stammbäume bis zu den Großeltern der Elterntiere Ihres
Hundes zurückliegend und auf das Fachwissen des Züchters. Hören Sie
auf Ihr Bauchgefühl und schauen Sie sich die Gegebenheiten vor Ort
genau an. Seien Sie sich jedoch vor Abschluss des Kaufvertrages darüber
im Klaren, ob Sie einen „normalen Kaufvertrag“ unterschreiben, bei dem
Vertragsfreiheit herrscht, oder ob Sie einen „Verbrauchsgüterkauf“ mit entsprechenden Sonderregelungen
Anstreben.
Der Hundekauf Teil 5
Schadensersatzforderungen
In den letzten Beiträgen haben wir uns mit grundsätzlichen Details eines
Kaufvertrages, den Gewährleistungsfristen, den Mängeln und den
unterschiedlichen Rechtsvorschriften einer gewerblichen und nicht
gewerblichen Zucht befasst. Heute geht es nun um
Schadensersatzforderungen, die Sie bei Vorliegen eines Mangels ggf. an
den Züchter richten können.
Ausgangssituation:
Sie haben einen Hund, bei dem ein Mangel vorliegt. (Lesen Sie hier mehr
zum Thema „Mangel“….) Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der
Verkäufer Ihren Hund als absolut zuchttauglich beworben hatte, Ihr Hund
jedoch nun zuchtuntauglich ist. Dieser Mangel kann durch
Kaufpreisminderung oder auch Rücktritt vom Kaufvertrag geregelt
werden.
Übernahme Tierarztkosten, Übernachtung und Fahrtkosten:
Nehmen wir nun an, der Verkäufer hat bereits vor der Übergabe des
Hundes an Sie von einem Mangel gewusst oder hätte es wissen müssen.
In diesem Fall können Sie, über die Kaufpreisminderung oder den Rücktritt
vom Kaufvertrag hinaus, Schadenersatz und / oder Aufwendungsersatz (z.
B. Tierarztkosten, Fahrtkosten, Übernachstungskosten) verlangen. Im
Einzelfall gibt es sogar die Möglichkeit, dass der Käufer
Mangelfolgeschäden verlangt. Zum Beispiel, wenn der Hund bereits bei
Übergabe erkrankt war und durch diese Erkrankung Folgeschäden
auftreten.
Der Verkäufer muss jedoch im Vorfeld stets die Möglichkeit erhalten, den
Mangel zu beseitigen.
Dies bedeutet, dass Sie den Verkäufer zum Beispiel über eine Erkrankung
in Kenntnis setzen müssen und der Verkäufer die Beseitigung veranlassen
kann. Er könnte also auf seine Kosten eine Nacherfüllung leisten, was
Schadensersatzansprüche zunächst nicht möglich macht.
In manchen Fällen, könnte dies aber bedeuten, dass ein enormer
Zeitverlust entstünde.
Zum Beispiel, wenn ein Welpe unter starkem Durchfall leidet. Unter
Wahrung des Tierschutzgedanken und einer unter Umständen
lebensbedrohlichen Erkrankung können Sie in diesem Fall selbst die
Behandlung einleiten. Die Frage ist allerdings, wie es sich dann mit
Folgeterminen beim Tierarzt verhält.
Gemäß einem Urteil des BGH wurde entschieden, dass ein Wechsel des
Tierarztes für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig sei.
Insbesondere, weil durch den Wechsel ggf. Mehrkosten anfallen würden.
Abgesehen davon, sei davon auszugehen, dass die Kosten der
tierärztlichen Behandlung in ähnlichem Rahmen verlaufen wären, auch
wenn der Verkäufer die Behandlung eingeleitet hätte.
Seite 9 von 11
Fazit:
Die Rechtssprechung lässt in der Tat nach wie vor noch viele Fragen offen.
Erfahrungsgemäß lässt sich bereits vieles durch gewissenhafte
Kaufverträge oder auch gütliche Einigungen mit dem Züchter regeln.
Sollten Sie sich trotz aller Bemühungen dennoch gezwungen sehen,
Mängel und / oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen,
empfehlen wir Ihnen eine professionelle Rechtsberatung
In Anspruch zu nehmen.
Der Hundekauf Teil 6
Hundekauf im Tierheim
Kaufen Sie einen Hund im Tierheim,
so ist die Rechtslage in Hinblick auf Rechte und Pflichten beider Parteien
nicht ganz eindeutig. Denn in der Regel schließen die Tierheime keine
klassischen Kaufverträge, sondern lediglich sogenannte Abgabe- oder
Übergabeverträge. Sie zahlen üblicherweise keinen Kaufpreis, sondern
eine Schutzgebühr. Es gibt keine eindeutigen Regelungen für diese Art
von Verträgen und aufgrund der Vertragsfreiheit in Deutschland kann so
ziemlich alles miteinander vereinbart werden.
Lesen Sie also den Vertrag des Tierheimes genau durch und fragen Sie ggf.
nach, falls Fragen bestehen. Gerne greifen wir zwei der häufigsten Fragen
in Bezug auf den Hundekauf im Tierheim auf:
Eigentumserwerb an dem Hund
Kaufen Sie sich einen Hund zum Beispiel beim Züchter, so sind Sie meist
nicht nur Besitzer, sondern auch Eigentümer. Kaufen Sie einen Hund im
Tierheim, ist dies etwas anders. Hier werden Sie Besitzer, nicht aber
Eigentümer des Hundes. Sie können also Klauseln in Ihrem Vertrag finden,
die besagen, dass Sie Ihren Hund nicht verschenken oder verkaufen
dürfen. Sollten Sie in die Situation kommen, dass Sie Ihren Hund nicht
mehr halten können, müssen Sie ihn in der Regel wieder dem Tierheim
übergeben. Häufig werden Klauseln vereinbart, die Ihnen nach Ablauf von
12 Monaten Eigentum an Ihrem Hund verschaffen. Am besten fragen Sie
genau nach, wie die Eigentumsansprüche geregelt werden sollen und
halten Sie alles so genau wie möglich im Vertrag fest. Somit sind alle
Beteiligten abgesichert.
Mängelhaftung
Die Mängelhaftung bei geschlossenen Kaufverträgen haben wir bereits in
Teil 2 unserer Serie behandelt. Allerdings handelt es sich bei
Tierheimverträgen eben nicht um die klassischen Kaufverträge. Daher
können Sie zum Beispiel in Ihrem Übergabevertrag des Tierheimes eine
Klausel finden, die jegliche Gewährleistung ausschließt.
Das bedeutet, dass das Tierheim keinerlei Haftung für bestehende oder
entstehende Erkrankungen Ihres Hundes übernimmt. Manchmal finden
Sie eine vertragliche Regelung, dass Sie Ihr Tier innerhalb der ersten zwei
Wochen nach Übergabe zur kostenlosen Behandlung ins Tierheim bringen
dürfen. Die kostenfreie Behandlung beim eigenen Tierarzt wird
üblicherweise nicht vom Tierheim getragen. Selbstverständlich auch keine
Fahrtkosten.
Schadensersatzansprüche können Sie nur dann geltend machen, wenn
die Tierheime von Erkrankungen und Verhaltensauffälligkeiten gewusst
haben und Ihnen das ganz bewusst verschwiegen und Sie somit arglistig
getäuscht haben.
Fazit:
Im Grunde können Sie davon ausgehen, dass alle mit Ihrem Hund
verbundenen Gefahren und Kosten von Ihnen zu tragen sind. Einem
Tierheimhund neue Perspektiven zu schenken, ist dieser Umstand aber
doch auch absolut wert. Oder?
Seite 10 von 11
Meradog - Es lebe der Hund
Dieser Leitsatz beschreibt treffend die Philosophie unserer Marke
Meradog. Denn seit über 60 Jahren steht der Name MERA für Qualität
in der Futtermittelindustrie. Wir sind Spezialist für professionelle und
besonders hochwertige Ernährung von Hunden in jeder Lebensphase.
Hunde bereichern unser Leben, sie verdienen eine ganz besondere Fürsorge und Förderung. Unser fortschrittliches Ernährungsprogramm
mit dem Mera Schutzkonzept leistet dazu einen wichtigen Beitrag, indem es Hunde richtig gut ernährt.
Vom Welpen bis zum Senior
Alle Meradog Produkte erfüllen die ständig wachsenden Anforderungen an eine gesunde und verantwortungsvolle Hundeernährung auf
einem betont hohem Qualitätsniveau. Die innovativen Futterrezepturen werden von Ernährungswissenschaftlern entwickelt und geprüft.
Meradog bietet auf dieser Basis ein umfangreiches und differenziertes
Programm an Vollnahrungen für alle Lebensphasen vom Welpen bis zum
Senior. Das Programm wird durch Meradog Snacks und einem Sortiment
an schmackhaften Meradog Backwaren aus eigener Fertigung abgerundet.
Geprüfte Qualität
In Kevelaer am Niederrhein produzieren wir CO2 neutral und nach Lebensmittelstandart zertifiziert, in einer der modernsten Produktionsstätten Europas. Dabei achten wir besonders auf hochwertige Qualität
und setzen nur Rohwaren von gesunden Tieren ein, deren Fleisch für
den menschlichen Verzehr bestimmt ist, überwacht und bestätigt von
amtlichen Veterinären. Auf diese Weise können wir mit gutem Gewissen eine ausgewogene und gesunde Ernährung garantieren. Sie wollen
mehr wissen? Besuchen Sie uns auf www.meradog.com
Gesunde Ernährung, die Hunden schmeckt:
Natürliches Hundefutter von Meradog ist lecker und gesund!
ail.de
og-infom
: www.merad
n
e
d
l
e
m
n
a
r
Hie
INFO MAIL Neues rund um Ihren Mera Dog
“Möchten Sie regelmäßig Tipps und Informationen für ein glückliches
und gesundes Hundeleben bekommen? Und vorab über besondere Angebote und Aktionen informiert werden? Dann melden Sie sich jetzt unverbindlich und kostenlos für die Meradog INFO MAIL im Internet an und sichern Sie sich wertvolles Fachwissen, tolle Gewinne, Gutscheine
und Aktionen.”
MERA-Tiernahrung GmbH
Industriestrasse 16
D-47623 Kevelaer
Tel. (0 28 32) 93 81 - 0
Fax (0 28 32) 93 81 - 10
www.meradog.com
E-Mail: [email protected]
Seite 11 von 11