Hundewissen kompakt - Recht - Der Hundekauf
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Hundewissen kompakt. Recht - Der Hundekauf www.meradog.com Hundewissen kompakt. Recht - Der Hundekauf Inhalt: Hundekauf ist wie Autokauf Hundekauf -Teil 1Kaufvertrag Hundekauf -Teil 2Rechte bei Vorliegen eines Mangels Hundekauf -Teil 3Minderung des Kaufpreises Hundekauf -Teil 4Hobbyzucht oder gewerbliche Zucht? Hundekauf -Teil 5Schadensersatzforderungen Hundekauf -Teil 6Hundekauf im Tierheim Seite 2 von 11 Seite 3 Seite 4 Seite 6 Seite 7 Seite 8 Seite 9 Seite 10 Hundekauf ist rechtlich gesehen wie Autokauf! Hunde genießen heutzutage schon einige Rechte mehr, als noch vor ein paar Jahren und sind seit 2002 sogar grundrechtlich geschützt. Denn seinerzeit wurde der Artikel 20a des Grundgesetzes um die Worte "und die Tiere" wie folgt ergänzt: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung." Doch trotz einiger Gesetzesänderungen wird der Hund rechtlich noch immer als Sache angesehen. Das bedeutet bis heute, dass gemäß § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches, die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Es gibt also noch immer große Gesetzeslücken. Denn bereits 1990 wurden Tiere nicht als "Sache" sondern als "lebende Sache" betrachtet und bis heute bringt diese Tatsache nicht die erwünschte Veränderung für Tiere mit sich. Es heißt: "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.” Rechtlich gesehen ist also der Hundekauf das Gleiche wie ein Autokauf. Auch ist eine Verletzung des Hundes grundsätzlich zunächst eine Sachbeschädigung, die gemäß dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt wird. In einigen Vorschriften des vorgenannten Strafgesetzbuches ist im Übrigen auch ausdrücklich von "Tieren oder anderen Sachen" die Rede. Im Schadensersatzrecht hat der Gesetzgeber jedoch immerhin eine zukunftsweisende Veränderung vorgenommen. Demnach wurde in § 253 II Satz 2 BGB folgendes bestimmt: "Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert übersteigen.” Dies bedeutet, dass das Gericht nicht mehr ohne weiteres verfügen kann, dass die Behandlungskosten (schadensersatzrechtlich gesehen) den Wert des Hundes übersteigen und damit nicht erstattungsfähig sind. Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat beispielsweise im Falle einer wirtschaftlich gesehen wertlosen Mischlingshündin entschieden, dass die Eigentümer der Hündin nicht verpflichtet gewesen sind, den "kostengünstigeren Weg" zu wählen und die Hündin einschläfern zu lassen. Die Kosten für die Heilbehandlung der Hündin wurden erstattet. Seite 3 von 11 Hundekauf Teil 1 Der Kaufvertrag - Rechte & Pflichten beider Parteien - Der "mangelhafte" Hund Natürlich ist der Hundekauf in erster Linie eine rein emotionale Entscheidung. Beim Anblick dieser hinreißenden Geschöpfe verschwenden wir sicherlich zunächst keinerlei Gedanken an Rechte und Pflichten. Dennoch ist auch der Hundekauf eine juristische Angelegenheit, von daher ist es wichtig zu wissen, worauf es wirklich ankommt. Der Hund als Kaufgegenstand Der Hundekauf ist rechtlich gesehen wie ein Autokauf. Denn vor dem Gesetz ist der Hund eine Sache. Warum, das können Sie hier noch einmal nachlesen… Es wird das Kaufrecht gemäß §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angewandt. Ein solcher Vertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Natürlich ist ein schriftlicher Vertrag immer empfehlenswerter, da mündliche Absprachen im Falle eines Rechtstreits immer schwer beweisbar sein werden. Was gehört in einen Kaufvertrag? • Beide Vertragsparteien müssen genau benannt sein, das heißt Namen und Anschriften des Käufers und des Verkäufers. • Der „Kaufgegenstand“ Hund muss unter konkreten Angaben (anhand der Ahnentafel) bezeichnet werden. • Die „vertragliche Beschaffenheit“ muss aufgeführt werden, dies kann im Falle des Hundes zum Beispiel die besondere Eignung sein (z. B. Sport-, Jagd, Zucht-, Wach-, oder Rettungshund). • Krankheiten und Mängel müssen festgehalten werden sofern diese bereits bekannt sind. • Regeln zur Mängelhaftung können ein wichtiger Bestandteil sein. • Es muss festgehalten werden, wann der Kaufpreis in welcher Höhe fällig wird. • Die Anlagen wie Impfpass und Ahnentafel falls vorhanden müssen aufgeführt werden. • Ort, Datum, Unterschriften. Welche Rechte, welche Pflichten bestehen? Der Verkäufer hat dem Käufer „Eigentum an der Sache“ zu verschaffen und den Hund zu übergeben Der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und den Hund zu übernehmen Der "mangelhafte" Hund: Ob der Hund einen Mangel aufweist, hängt von seiner sogenannten „Beschaffenheit“ ab. Kaufen Sie zum Beispiel ausdrücklich einen Jagdhund, der am Ende nicht schussfest ist, liegt ein Mangel vor. Früher waren die maßgeblichen Mängel, die bei einem Tierkauf auftreten können, eindeutig genannt. Das neue Kaufrecht jedoch macht die Mangel-Einordnung, nicht so einfach. Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, regeln die Vertragsparteien bestenfalls schon vorab, welche „Beschaffenheit“ der Hund hat und haben wird. Es muss nicht unbedingt nur ein körperlicher, gesundheitlicher Mangel sein, denn auch Verhaltensweisen können einen Mangel bedeuten. Lobt der Züchter zum Beispiel die Eigenschaften „kerngesund“, „HD-frei“, „kinderlieb“, „triebstark“, „wesensfest“ besonders aus, dann haftet er auch dafür. Seite 4 von 11 Fixieren Sie möglichst alle Details schriftlich: Die beiden Vertragsparteien können selbst bestimmen, welche Vereinbarungen in den Vertrag aufgenommen werden. Daher werden häufig zur Beschaffenheit keine Angaben gemacht. Sofern keine konkrete Vereinbarung getroffen wird, so liegt nach § 434 BGB auch dann bereits ein Mangel vor, wenn der Hund sich nicht für die vertraglich festgelegte Verwendung eignet. Hier greift das Beispiel mit dem Jagdhund. Weiteres Beispiel wäre ein gekaufter „Wachhund“ der diese Aufgabe nicht erfüllt und jeden „Gast“ hinein lässt. Fazit: Zahlreiche Beispiele belegen, dass es die verschiedensten Möglichkeiten gibt, wann ein Hund „mangelhaft“ ist. Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte in Zukunft entscheiden. Doch bei allen rechtlichen Grundlagen, darf man nicht vergessen, dass der Hund in den meisten Fällen lieb gewonnenes Familienmitglied geworden ist. Seite 5 von 11 Hundekauf Teil 2 Rechte beim Vorliegen eines Mangels Mangelgewährleistungsfristen Rechte des Käufers bei Vorliegen eines „Mangels“ Zum Thema Hundekauf gibt es rein rechtlich gesehen viele Dinge zu beachten. Denn dass der Hundekauf keine rein emotionale Entscheidung sein sollte, haben wir bereits im Hundekauf Teil 1 erfahren. Dort ging es um die grundsätzlichen Vereinbarungen, die in einen Kaufvertrag gehören sowie die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Nun beschäftigen wir uns mit den Rechten des Käufers, sofern ein „Mangel“ des Hundes vorliegt: Ihre Rechte, wenn ein "Mangel" des Hundes vorliegt: Nehmen wir das Beispiel Autokauf, denn der Hundekauf ist rein rechtlich gesehen gleich: Sie haben ein Auto gekauft, dass anstatt der ausgelobten 75 PS nur schlappe 50 PS aufweist. Dies bedeutet einen Mangel und in diesem Fall müssen Sie dem Händler die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Dies könnte zum Einen bedeuten, dass Sie ein neues Auto mit den 75 PS bekommen oder aber der Händler rüstet auf 75 PS auf. Natürlich wird dies eher unwahrscheinlich sein. Beim Hundekauf ist es genau das Gleiche: Weist Ihr Hund einen Mangel auf, können Sie beim Verkäufer (z.B. Züchter) verlangen, dass dieser Mangel beseitigt wird. Die sogenannte „Nacherfüllung“. Dies könnte bedeuten, dass der Züchter den Mangel beseitigen oder aber einen mangelfreien Hund liefern müsste. Kaufen Sie zum Beispiel ausdrücklich einen Zuchtrüden, der am Ende als genetisch zuchtuntauglich eingestuft wird, wird der Mangel nicht beseitigt werden können. Der Verkäufer könnte ggf. aber auch keinen anderen Zuchtrüden liefern, da er vielleicht alle Hunde verkauft oder keinen Hund mit diesen Eigenschaften hat. Weiteres Beispiel wäre folgendes: Sie haben einen Hund gekauft, der ausdrücklich mit den Eigenschaften „HD-frei“ (keine Hüftgelenksdysplasie) ausgelobt wurde. In dem Fall haftet der Verkäufer auch dafür. Stellt sich nun aber heraus, dass Ihr Hund doch an HD leidet, liegt eindeutig ein Mangel vor. Auch hier müssen Sie dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Die Krankheit zu beseitigen wird schwierig sein und somit wird die Nacherfüllung seitens des Verkäufers gescheitert sein. Sie hätten also auch die Option einen neuen Hund zu bekommen, was häufig hinsichtlich des lieb gewonnenen Familienmitgliedes für den Käufer ausscheiden wird. Ist die Nacherfüllung letzten Endes unmöglich oder gescheitert, haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten: • Rücktritt vom Kaufvertrag – oder • Minderung des Kaufpreises Seite 6 von 11 Hundekauf Teil 3 Rücktritt vom Kaufvertrag Minderung des Kaufpreises Konnte der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachkommen? Dann müssen Sie sich entweder dafür entscheiden, den Kaufpreis zu mindern, oder vom Kaufvertrag zurück zu treten. Für eine Option müssen Sie sich entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Da die Rechtslage jedoch nicht sehr eindeutige Urteile hervorbringt, ist hier im Einzelfall zu entscheiden. Jeder Fall könnte anders gelagert sein, daher empfehlen wir eine professionelle Rechtsberatung. Nachfolgend haben wir uns auf das Wichtigste beschränkt. Rücktritt vom Kaufvertrag: Sollten Sie sich dafür entscheiden, vom Kaufvertrag zurück treten zu wollen, so sind Sie verpflichtet den Hund an den Verkäufer zurück geben und der Verkäufer ist verpflichtet Ihnen den Kaufpreis zurück zu zahlen. Handelt es sich um eine größere Summe, wie es bei Hunden meist üblich ist, muss der Verkäufer diesen Betrag sogar marktüblich verzinsen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar angefallene Aufwendungen wie Futter- und Tierarztkosten verlangen. Besonders bei den Tierarztkosten werden jedoch in der Praxis häufig lediglich angemessene und notwendige Aufwendungen erstattet. Wo genau die Grenze liegt, wird in der Regel ein Gericht klären müssen. Minderung des Kaufpreises: Möchten Sie Ihren Hund gerne behalten, haben Sie die Möglichkeit, einen Teil des ursprünglich gezahlten Kaufpreis zurück zu verlangen. Wie hoch genau der Minderungsbetrag allerdings angesetzt werden kann, ist von Fall zu Fall verschieden. Grundsätzlich wird dieser durch einen Wertvergleich – sprich z. B. gesunder Hund gegen kranker Hund – ermittelt. Ausschlaggebend ist immer die Schwere des Mangels auf die vertraglich vereinbarte oder übliche „Beschaffenheit“ des Hundes. Viele Besonderheiten können hier eine Rolle spielen. Sofern keine Einigung zwischen Käufer und Verkäufer erreicht werden kann, wird ein Sachverständiger die Angelegenheit begutachten und den Wertminderungsbetrag ermitteln. Mängelgewährleistungsfristen: Diese Frist wurde von ursprünglich 6 Monaten auf nun zwei Jahre verlängert und beginnt mit der Übergabe des verkauften Hundes. Sollten Sie also innerhalb von zwei Jahren einen Mangel Ihres Hundes feststellen, ist es unter den vorgenannten Voraussetzungen möglich, Ansprüche geltend zu machen. Sollte der Verkäufer einen Mangel vorsätzlich verschwiegen haben, gilt hier sogar eine Frist von 3 Jahren, in der Sie den Mangel geltend machen können. In dem Fall beginnt die Frist mit Ende des Jahres, in dem Ihnen der Hund übergeben wurde. Doch Vorsicht: Die Mängelgewährleistungsfristen verändern sich, sofern Sie bei einem gewerblichen Züchter einen Hund kaufen! Seite 7 von 11 Der Hundekauf Teil 4 Hobbyzucht oder gewerblicher Züchter? Kommen wir heute zum dritten Teil unserer Serie „Der Hundekauf“. Sie sehen, wie umfangreich dieses Thema aus rechtlicher Sicht ist und wie wichtig es sein kann, die Gesetzeslage zu kennen. Hobbyzucht oder gewerblicher Züchter? In Hinblick auf Gewährleistungs- und Verjährungsfristen, ist es eine sehr bedeutsame Entscheidung! Jedoch ist die Einstufung der Zucht manchmal sehr schwierig. Sofern der Züchter mit seiner Zuchtstätte seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist die Sache einfach. In diesem Fall handelt es sich rechtlich gesehen um einen „Verbrauchsgüterkauf“ gemäß §§ 475 ff BGB, wenn Sie dort einen Hund erwerben. Dieser Züchter wird zum Beispiel keine vertragliche Vereinbarung treffen dürfen, in der es heißt, dass Sie als Käufer auf sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verzichten. Welche Regelungen gelten für nicht gewerbliche Züchter? Ist der Züchter im Sinne des BGB eine Privatperson und kein Unternehmer, handelt es sich nicht um den sogenannten Verbrauchsgüterkauf, sondern um einen normalen Kauf, bei dem laut Gesetz die Vertragsfreiheit gilt. Sofern Sie also einen Passus „Verzicht auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche“ im Kaufvertrag einer nicht gewerblichen Zucht unterschreiben, können Sie keinerlei Ansprüche gegen den Züchter stellen, wenn sich später Mängel ergeben. Nur wenn ein Mangel seitens des nicht gewerblichen Züchters verschwiegen wurde, erlischt diese Vereinbarung. Seien Sie sich also bewusst, ob Sie einen solchen Vertrag unterschreiben und damit auf Ansprüche verzichten möchten. Wann handelt es sich um eine Hobby- wann um eine gewerbliche Zucht? Bestreitet der Züchter nicht seinen Lebensunterhalt mit seiner Zucht, wird es schwierig, zwischen einer Hobbyzucht und einer nebenberuflichen Zucht zu unterscheiden. Hier gilt es zu klären, ob der Züchter seine Zucht planmäßig und auf Dauer betreibt. Auch die Anzahl der Zuchttiere und die Anzahl der Würfe pro Jahr spielen eine Rolle. Leider gibt es in der aktuellen Rechtssprechung keine eindeutige Regelung, wann es sich um eine Hobbyzucht handelt. Gemäß verschiedenster Urteile ist aber festzustellen, dass eine Hobbyzucht in den wenigsten Fällen anerkannt wird. Hat ein Züchter mehr als drei Zuchthündinnen oder mehr als zwei bis drei Würfe im Jahr, kann man von einer gewerblichen Zucht ausgehen. Dies bedeutet selbstverständlich auch, dass viele der vermeintlichen Hobbyzuchten im Sinne des Gesetzes doch gewerblich sind. Seite 8 von 11 Fazit: Ob Sie nun bei einem Hobbyzüchter oder einer gewerblichen Zucht kaufen, liegt letzten Endes einzig und allein in Ihrem Ermessen. Achten Sie auf gesunde Stammbäume bis zu den Großeltern der Elterntiere Ihres Hundes zurückliegend und auf das Fachwissen des Züchters. Hören Sie auf Ihr Bauchgefühl und schauen Sie sich die Gegebenheiten vor Ort genau an. Seien Sie sich jedoch vor Abschluss des Kaufvertrages darüber im Klaren, ob Sie einen „normalen Kaufvertrag“ unterschreiben, bei dem Vertragsfreiheit herrscht, oder ob Sie einen „Verbrauchsgüterkauf“ mit entsprechenden Sonderregelungen Anstreben. Der Hundekauf Teil 5 Schadensersatzforderungen In den letzten Beiträgen haben wir uns mit grundsätzlichen Details eines Kaufvertrages, den Gewährleistungsfristen, den Mängeln und den unterschiedlichen Rechtsvorschriften einer gewerblichen und nicht gewerblichen Zucht befasst. Heute geht es nun um Schadensersatzforderungen, die Sie bei Vorliegen eines Mangels ggf. an den Züchter richten können. Ausgangssituation: Sie haben einen Hund, bei dem ein Mangel vorliegt. (Lesen Sie hier mehr zum Thema „Mangel“….) Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verkäufer Ihren Hund als absolut zuchttauglich beworben hatte, Ihr Hund jedoch nun zuchtuntauglich ist. Dieser Mangel kann durch Kaufpreisminderung oder auch Rücktritt vom Kaufvertrag geregelt werden. Übernahme Tierarztkosten, Übernachtung und Fahrtkosten: Nehmen wir nun an, der Verkäufer hat bereits vor der Übergabe des Hundes an Sie von einem Mangel gewusst oder hätte es wissen müssen. In diesem Fall können Sie, über die Kaufpreisminderung oder den Rücktritt vom Kaufvertrag hinaus, Schadenersatz und / oder Aufwendungsersatz (z. B. Tierarztkosten, Fahrtkosten, Übernachstungskosten) verlangen. Im Einzelfall gibt es sogar die Möglichkeit, dass der Käufer Mangelfolgeschäden verlangt. Zum Beispiel, wenn der Hund bereits bei Übergabe erkrankt war und durch diese Erkrankung Folgeschäden auftreten. Der Verkäufer muss jedoch im Vorfeld stets die Möglichkeit erhalten, den Mangel zu beseitigen. Dies bedeutet, dass Sie den Verkäufer zum Beispiel über eine Erkrankung in Kenntnis setzen müssen und der Verkäufer die Beseitigung veranlassen kann. Er könnte also auf seine Kosten eine Nacherfüllung leisten, was Schadensersatzansprüche zunächst nicht möglich macht. In manchen Fällen, könnte dies aber bedeuten, dass ein enormer Zeitverlust entstünde. Zum Beispiel, wenn ein Welpe unter starkem Durchfall leidet. Unter Wahrung des Tierschutzgedanken und einer unter Umständen lebensbedrohlichen Erkrankung können Sie in diesem Fall selbst die Behandlung einleiten. Die Frage ist allerdings, wie es sich dann mit Folgeterminen beim Tierarzt verhält. Gemäß einem Urteil des BGH wurde entschieden, dass ein Wechsel des Tierarztes für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig sei. Insbesondere, weil durch den Wechsel ggf. Mehrkosten anfallen würden. Abgesehen davon, sei davon auszugehen, dass die Kosten der tierärztlichen Behandlung in ähnlichem Rahmen verlaufen wären, auch wenn der Verkäufer die Behandlung eingeleitet hätte. Seite 9 von 11 Fazit: Die Rechtssprechung lässt in der Tat nach wie vor noch viele Fragen offen. Erfahrungsgemäß lässt sich bereits vieles durch gewissenhafte Kaufverträge oder auch gütliche Einigungen mit dem Züchter regeln. Sollten Sie sich trotz aller Bemühungen dennoch gezwungen sehen, Mängel und / oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen, empfehlen wir Ihnen eine professionelle Rechtsberatung In Anspruch zu nehmen. Der Hundekauf Teil 6 Hundekauf im Tierheim Kaufen Sie einen Hund im Tierheim, so ist die Rechtslage in Hinblick auf Rechte und Pflichten beider Parteien nicht ganz eindeutig. Denn in der Regel schließen die Tierheime keine klassischen Kaufverträge, sondern lediglich sogenannte Abgabe- oder Übergabeverträge. Sie zahlen üblicherweise keinen Kaufpreis, sondern eine Schutzgebühr. Es gibt keine eindeutigen Regelungen für diese Art von Verträgen und aufgrund der Vertragsfreiheit in Deutschland kann so ziemlich alles miteinander vereinbart werden. Lesen Sie also den Vertrag des Tierheimes genau durch und fragen Sie ggf. nach, falls Fragen bestehen. Gerne greifen wir zwei der häufigsten Fragen in Bezug auf den Hundekauf im Tierheim auf: Eigentumserwerb an dem Hund Kaufen Sie sich einen Hund zum Beispiel beim Züchter, so sind Sie meist nicht nur Besitzer, sondern auch Eigentümer. Kaufen Sie einen Hund im Tierheim, ist dies etwas anders. Hier werden Sie Besitzer, nicht aber Eigentümer des Hundes. Sie können also Klauseln in Ihrem Vertrag finden, die besagen, dass Sie Ihren Hund nicht verschenken oder verkaufen dürfen. Sollten Sie in die Situation kommen, dass Sie Ihren Hund nicht mehr halten können, müssen Sie ihn in der Regel wieder dem Tierheim übergeben. Häufig werden Klauseln vereinbart, die Ihnen nach Ablauf von 12 Monaten Eigentum an Ihrem Hund verschaffen. Am besten fragen Sie genau nach, wie die Eigentumsansprüche geregelt werden sollen und halten Sie alles so genau wie möglich im Vertrag fest. Somit sind alle Beteiligten abgesichert. Mängelhaftung Die Mängelhaftung bei geschlossenen Kaufverträgen haben wir bereits in Teil 2 unserer Serie behandelt. Allerdings handelt es sich bei Tierheimverträgen eben nicht um die klassischen Kaufverträge. Daher können Sie zum Beispiel in Ihrem Übergabevertrag des Tierheimes eine Klausel finden, die jegliche Gewährleistung ausschließt. Das bedeutet, dass das Tierheim keinerlei Haftung für bestehende oder entstehende Erkrankungen Ihres Hundes übernimmt. Manchmal finden Sie eine vertragliche Regelung, dass Sie Ihr Tier innerhalb der ersten zwei Wochen nach Übergabe zur kostenlosen Behandlung ins Tierheim bringen dürfen. Die kostenfreie Behandlung beim eigenen Tierarzt wird üblicherweise nicht vom Tierheim getragen. Selbstverständlich auch keine Fahrtkosten. Schadensersatzansprüche können Sie nur dann geltend machen, wenn die Tierheime von Erkrankungen und Verhaltensauffälligkeiten gewusst haben und Ihnen das ganz bewusst verschwiegen und Sie somit arglistig getäuscht haben. Fazit: Im Grunde können Sie davon ausgehen, dass alle mit Ihrem Hund verbundenen Gefahren und Kosten von Ihnen zu tragen sind. Einem Tierheimhund neue Perspektiven zu schenken, ist dieser Umstand aber doch auch absolut wert. Oder? Seite 10 von 11 Meradog - Es lebe der Hund Dieser Leitsatz beschreibt treffend die Philosophie unserer Marke Meradog. Denn seit über 60 Jahren steht der Name MERA für Qualität in der Futtermittelindustrie. Wir sind Spezialist für professionelle und besonders hochwertige Ernährung von Hunden in jeder Lebensphase. Hunde bereichern unser Leben, sie verdienen eine ganz besondere Fürsorge und Förderung. Unser fortschrittliches Ernährungsprogramm mit dem Mera Schutzkonzept leistet dazu einen wichtigen Beitrag, indem es Hunde richtig gut ernährt. 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