Duisburger Hafen AG (duisport)
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Duisburger Hafen AG (duisport)
Duisburger Hafen AG (duisport) 12 Satzung §1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft führt die Firma Duisburger Hafen Aktiengesellschaft. 2. Sitz der Gesellschaft ist Duisburg. §2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Häfen, einschließlich aller Nebenanlagen und Bahnanlagen, sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, baulichen Anlagen und die Bestellung von Erbbaurechten. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Hierzu gehören auch die Errichtung von Zweigniederlassungen, der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von anderen Unternehmen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind, sowie die Beteiligung an solchen, auch außerhalb des Sitzes der Gesellschaft. §3 Grundkapital und Aktien 1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 46.020.000,00 (EURO sechsundvierzigmillionenzwanzigtausend). Es ist eingeteilt in 46.020 auf den Namen lautende Stückaktien. 2. Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand. Die Aktienurkunden sind vom Vorstand und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen oder mit deren Faksimile zu versehen. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalurkunde). Die Gesellschaft gibt keine Gewinn- und Erneuerungsscheine aus. 3. Die Übertragung der Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats. §4 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes durch den Aufsichtsrat bestimmt. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Aufsichtsrat Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/2012 (Handelsregistereintragung vom 04.04.2014) 12.1 Duisburger Hafen AG (duisport) 12 kann ein Vorstandsmitglied zur Vorstandsvorsitzenden oder zum Vorstandsvorsitzenden bestellen. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. 3. Falls nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt, gibt sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. 4. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats zur Vornahme folgender Geschäfte und Maßnahmen: a) Feststellung des Unternehmensplanes; b) Feststellung der mittelfristigen Unternehmensplanung; c) Erwerb von oder Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Veränderung von Beteiligungsquoten; d) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder anderen Grundstücksrechten mit einem Wert von mehr als EURO 250.000,--; e) Erteilung von Prokuren und solchen Handlungsvollmachten, die sich auf den gesamten Geschäftsbereich beziehen. 5. Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmen, dass bestimmte weitere Arbeiten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. §5 Vertretung der Gesellschaft Der Vorstand vertritt die Gesellschaft. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die Gesellschaft entweder durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. §6 Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Davon werden sechs Mitglieder nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes von der Hauptversammlung und vier Mitglieder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewählt. Ein Mitglied wird von der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH, ein weiteres Mitglied von der Stadt Duisburg und der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH gemeinsam nach §§ 101 und 103 Aktiengesetz entsandt. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/2012 (Handelsregistereintragung vom 04.04.2014) 12.2 Duisburger Hafen AG (duisport) 12 2. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von vier Wochen niederlegen. 3. Über die Abberufung der entsandten Mitglieder entscheidet der jeweilige Entsendungsberechtigte und bei gemeinsam entsandten Mitgliedern die gemeinsam Entsendungsberechtigten einstimmig. Über die Abberufung gewählter Aufsichtsratsmitglieder entscheidet die ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Aufsichtsratsmitglieder, die als Träger eines öffentlichen Amtes oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt oder in den Aufsichtsrat entsandt worden sind, sollen bei Beendigung des öffentlichen Amtes oder der Zugehörigkeit zur Gebietskörperschaft in der nächsten auf die Beendigung des öffentlichen Amtes oder der Zugehörigkeit zur Gebietskörperschaft folgenden ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung abberufen werden. 4. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl oder eine neue Entsendung vorzunehmen. Die Amtszeit des neugewählten Mitglieds beschränkt sich auf den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 5. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. §7 Vorsitz im Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Aufsichtsratssitzung. §8 Einberufung des Aufsichtsrats, Beschlussfassung im Aufsichtsrat 1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Beifügung von Tagesordnung und Sitzungsvorlagen mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich oder in Textform (z. B. durch E-Mail) einberufen. In diesen Fällen kann auf die Beifügung einer Tagesordnung und von Sitzungsunterlagen verzichtet werden. 2. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die in Duisburg abgehalten werden. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden auch außerhalb einer Sitzung in einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch schriftliche, fernmündliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben oder durch eine kombinierte Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/2012 (Handelsregistereintragung vom 04.04.2014) 12.3 Duisburger Hafen AG (duisport) 12 Beschlussfassung erfolgen, wenn sich alle Mitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. 3. Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sind, können nur gefasst werden, wenn kein Mitglied der Abstimmung widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung zu widersprechen. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb dieser Frist widersprochen hat. 4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Seine Beschlüsse erfordern einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen findet bei Stimmengleichheit eine erneute Abstimmung statt, bei der, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, die oder der Vorsitzende zwei Stimmen hat. Die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Vorsitzende. Für schriftliche, fernmündliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben gelten diese Bestimmungen entsprechend. 5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats, insbesondere auch über Beschlussfassungen gemäß Absatz 2 Satz 2, ist innerhalb von 5 Wochen nach der Sitzung beziehungsweise der Beschlussfassung gemäß Absatz 2 Satz 2 eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, soweit diese oder dieser die Sitzung geleitet hat, zu unterzeichnen und anschließend den Mitgliedern des Aufsichtsrates zuzuleiten ist. §9 Befugnisse des Aufsichtsrates, Bildung von Ausschüssen 1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes der Gesellschaft zu beraten und zu überwachen. 2. Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden sowie deren Aufgaben und Befugnisse zu bestimmen und sie wieder aufzulösen. Den Ausschüssen können Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden, soweit das gesetzlich zulässig ist. Ausschüsse mit entscheidenden Befugnissen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Im Übrigen gilt § 8 Absatz 4 entsprechend. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse. 3. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn der oder die Vorsitzende des Aufsichtsrates nichts anderes bestimmt. 4. Willenserklärungen des Aufsichtsrats und der aus seiner Mitte gebildeten Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von der oder dem Vorsitzenden oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter abgegeben. Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/2012 (Handelsregistereintragung vom 04.04.2014) 12.4 Duisburger Hafen AG (duisport) 12 § 10 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 1. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird. 2. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die baren Auslagen. 3. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben. § 11 Einberufung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand durch Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einberufen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Die Hauptversammlung findet in Duisburg oder in einer anderen Stadt in Nordrhein-Westfalen mit mehr als 50.000 Einwohnern statt. § 12 Vorsitz in der Hauptversammlung Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei ihrer oder seiner Verhinderung eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats und bei ihrer oder dessen Verhinderung das den Lebensjahren nach älteste Mitglied des Aufsichtsrats führt in der Hauptversammlung den Vorsitz. § 13 Beschlüsse der Hauptversammlung 1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je eine Stückaktie gewährt eine Stimme. 2. Einer Stimmenmehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, bedarf es außer in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen bei Beschlüssen über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie dann, wenn die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu entscheiden hat. 3. Über die Verhandlungen in der Hauptversammlung und die gefassten Beschlüsse wird, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, eine Niederschrift aufgenommen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre beizufügen. Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/2012 (Handelsregistereintragung vom 04.04.2014) 12.5 Duisburger Hafen AG (duisport) 12 § 14 Ordentliche Hauptversammlung 1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt. 2. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats, stellt in den im Gesetz vorgesehenen Fällen den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats und wählt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr. § 15 Vertraulichkeit Die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vertreter der Gesellschafter in der Hauptversammlung haben über vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen sowie Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat oder in der Hauptversammlung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. § 16 Geschäftsjahr und Jahresabschluss 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht nach den Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und dann unverzüglich der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer sowie mit seinem Gewinnverwendungsvorschlag dem Aufsichtsrat vorzulegen. Die Gesellschaft weist die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands und des Aufsichtsrates individualisiert und aufgegliedert nach den einzelnen Bestandteilen entsprechend den Vorschriften der §§ 65 Abs. 1 Nr. 5, 65a der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalens und des § 108 Abs. 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens sowie des § 285 HGB im Anhang des Jahresabschlusses gesondert aus. 3. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer legt ihren oder seinen Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vor, nachdem sie oder er zuvor dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer soll die vom Vorstand und Aufsichtsrat abgegebene Erklärung zum Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen überprüfen und bei Unrichtigkeiten berichten. 4. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands und erstattet über das Ergebnis seiner Prüfung einen Bericht an die Hauptversammlung, in dem er zu dem Ergebnis der Prüfung durch die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer Stellung nimmt. An den Verhandlungen des Aufsichtsrats hat die Abschlussprüferin o- Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/2012 (Handelsregistereintragung vom 04.04.2014) 12.6 Duisburger Hafen AG (duisport) 12 der der Abschlussprüfer teilzunehmen und über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. 5. Der Aufsichtsrat hat innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Vorlage seinen Bericht dem Vorstand zuzuleiten. Geschieht dies nicht fristgemäß, so hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von höchstens einem Monat zu setzen. 6. Wird der Aufsichtsratsbericht dem Vorstand auch vor Ablauf dieser weiteren Frist nicht zugeleitet, so gilt der Jahresabschluss als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt. Spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres sind Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sowie der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns der Hauptversammlung vorzulegen. 7. Der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH sowie den entsprechenden Prüfungsbehörden des Landes NordrheinWestfalen (insbesondere dem Landesrechnungshof) stehen die in §§ 53, 54 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz) angegebenen Rechte zu. Der Stadt Duisburg sowie dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Duisburg stehen die entsprechenden Rechte nach der Gemeindeordnung zu. 8. Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Stadt Duisburg und der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH auf Anforderung sämtliche Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die zur Aufstellung des kommunalen Gesamtabschlusses bzw. des Konzernabschlusses der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH notwendig sind, soweit dem zwingende gesellschaftliche Vorgaben nicht entgegenstehen. § 17 Gewinnverwendung 1. Der zwanzigste Teil des um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses wird der gesetzlichen Rücklage solange zugeführt, bis diese zusammen mit den Kapitalrücklagen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. 2. Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung gemäß § 174 des Aktiengesetzes. § 18 Bekanntmachung Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/2012 (Handelsregistereintragung vom 04.04.2014) 12.7 Duisburger Hafen AG (duisport) 12 § 19 Auflösung Im Falle der Auflösung bestimmt die Hauptversammlung die Art der Ausführung, ernennt die Abwickler und setzt deren Vergütung fest. § 20 Erklärung zum Public Corporate Governance Kodex Der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner aktuellen Fassung ist zu beachten. Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und werde. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate Governance Berichts zu veröffentlichen. Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/2012 (Handelsregistereintragung vom 04.04.2014) 12.8