Antworten zur Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer (Paneuro-Med)
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Antworten zur Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer (Paneuro-Med)
28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer Berlin Partner GmbH, Team Außenwirtschaft, Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, Tel. +49 30 39980 -0, Fax +49 30 39980 -239, [email protected], www.berlin-partner.de, www.businesslocationcenter.de Inhalt 1. Was versteht man unter „Zollpräferenzen“? .................................................................................................... 3 2. Wodurch unterscheiden sich Ursprungs- und Freiverkehrspräferenzen?................................................ 3 3. Was ist ein Freihandelsabkommen?................................................................................................................... 3 4. Was ist eine Freihandelszone? ............................................................................................................................. 3 5. Mit welchen Staaten unterhält die Europäische Gemeinschaft Freihandelsabkommen? ................... 3 6. Mit welchen Staaten unterhält die Europäische Gemeinschaft Zollunionsabkommen?...................... 3 Übersicht der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft....................................................... 4 7. Wodurch entsteht ein präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis?......................................................... 4 8. Wie wird geprüft, ob eine Ware als präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis gilt?.......................... 5 9. Was versteht man unter Kumulierung des Ursprungs bzw. Ursprungskumulation? ............................ 5 10. Welchen Ursprung hat eine Ware, wenn der Ursprung durch Kumulation entsteht? .......................... 7 11. Was ist eine Lieferantenerklärung?..................................................................................................................... 8 12. Was ist eine Warenverkehrsbescheinigung?.................................................................................................... 8 13. Was ist eine Rechnungserklärung zur Präferenzberechtigung? ................................................................. 8 14. Wie wird der Präferenzursprung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft dokumentiert?............ 8 15. Wie wird die Präferenzberechtigung gegenüber dem Zoll im Zielland geltend gemacht? ................ 8 16. Was ist eine Kumulationszone? ........................................................................................................................... 9 17. Welche Länder bilden die Freihandels- bzw. Kumulationszone „Paneuropa“? ...................................... 9 18. Was versteht man unter dem „Barcelona-Prozess“? ...................................................................................... 9 19. Welche Länder bilden die „Paneuro-Med-Zone“? ........................................................................................10 20. Welche Form der Ursprungskumulation ist für die Paneuro-Med-Zone vorgesehen? .......................10 21. Kann die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung schon angewendet werden? ......................................10 22. Welche Länder haben Paneuro-Med-Abkommen untereinander abgeschlossen?.............................10 23. Was hat es mit den neuen Präferenznachweisen EUR-MED auf sich? .....................................................11 24. Wann muss ein Präferenznachweis EUR-MED ausgestellt werden? ........................................................11 25. Was bedeutet das für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen?......................................................12 26. Wie wird geprüft, ob eine Kumulierung angewendet wurde?..................................................................13 27. Welche Präferenznachweise akzeptiert die IHK bei der Ausstellung von UZs?.....................................14 28. Wie wirkt sich die Revision des Harmonisierten Systems auf die Präferenzprüfung aus? .................15 Beispiel 1: Unterputzsteckdosen ......................................................................................................................................16 Beispiel 2: geröstete Erdnüsse...........................................................................................................................................16 Beispiel 3: Holzkistchen.......................................................................................................................................................17 Beispiel 4: bestickte Gardinen ...........................................................................................................................................18 Beispiel 5: Hosen für Männer.............................................................................................................................................19 __________________________________ Dieses Merkblatt basiert auf einer Ausarbeitung von Patrick Kopischke, IHK Wuppertal, die für die Berlin Partner GmbH von Christian Treichel ergänzt und inhaltlich überarbeitet wurde. 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 2/20 1. Was versteht man unter „Zollpräferenzen“? Eine „Zollpräferenz“ ist ein gegenüber dem normalen Drittlandszollsatz reduzierter Zollsatz; man spricht auch von „Präferenzzollsatz“. Er kann beim Import einer Ware nur dann angewendet bzw. gewährt werden, wenn dazu zwischen dem Importland und dem Exportland eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Ursprungs- und Freiverkehrspräferenzen (siehe auch Frage 2). 2. Wodurch unterscheiden sich Ursprungs- und Freiverkehrspräferenzen? Wenn ein bilaterales Handelsabkommen die Gewährung von Zollvergünstigungen vorsieht, dann werden diese entweder nur für Ursprungserzeugnisse der Vertragsstaaten gewährt (siehe auch Frage 3), oder, was in der Realität wesentlich seltener vorkommt, die Vergünstigungen gelten für alle Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der beiden Vertragsparteien befinden, wie dies zum Beispiel im Abkommen über eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei für viele Waren vorgesehen ist (siehe auch Frage 6). 3. Was ist ein Freihandelsabkommen? Wenn zwei Staaten (oder Staatengruppen) ein Freihandelsabkommen schließen, dann vereinbaren sie den freien – zollfreien oder zumindest zollbegünstigten - Handel mit Ursprungserzeugnissen. Das Freihandelsabkommen regelt, welche Waren als Ursprungserzeugnisse gelten bzw. wie diese Eigenschaft durch den Herstellungsprozess erlangt werden kann. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von präferenzberechtigten Ursprungserzeugnissen (siehe auch Frage 7); gemeint ist die Berechtigung, beim Export im Zielland eine Zollvergünstigung bzw. die Zollfreiheit beanspruchen zu können. 4. Was ist eine Freihandelszone? Von einer Freihandelszone spricht man, wenn mehr als zwei Staaten (oder Staatengruppen) über inhaltsgleiche Freihandelsabkommen verfügen, also untereinander der Freihandel nach inhaltlich gleichen Regelungen vorgesehen ist. Typische Beispiele für Freihandelszonen sind die EFTA (European Free Trade Association), die NAFTA (North American Free Trade Arrangement) und die gerade entstehende Freihandelszone „Paneuropa-Mittelmeer“. 5. Mit welchen Staaten unterhält die Europäische Gemeinschaft Freihandelsabkommen? Die Europäische Gemeinschaft hat mit sehr vielen Staaten Freihandelsabkommen abgeschlossen, die alle im Kern die Gewährung von Zollpräferenzen für Ursprungserzeugnisse der Vertragsstaaten vorsehen (siehe auch Fragen 3 und 7). Darunter sind Abkommen, die nur den Import von Ursprungserzeugnissen in die Europäische Gemeinschaft begünstigen (einseitige Präferenzgewährung) und solche, die auf Gegenseitigkeit ausgelegt sind, wodurch dann auch Importe europäischer Waren in den jeweiligen Partnerstaaten zollbegünstigt oder sogar zollfrei möglich sind. Tipp: Eine Aufstellung, mit welchen Staaten die Europäische Gemeinschaft Präferenzabkommen auf welcher Basis geschlossen hat, ist im Internet unter www.wup.zoll.de unter dem Menüpunkt “Übersichten“ zu finden (siehe auch Übersicht der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft). 6. Mit welchen Staaten unterhält die Europäische Gemeinschaft Zollunionsabkommen? Eine Besonderheit stellen die jeweils bilateralen Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über eine Zollunion mit Andorra, San Marino und der Türkei dar. Im Rahmen dieser Abkommen werden allerdings 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 3/20 nicht alle Waren durch Freiverkehrspräferenzen begünstigt. Für die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Andorra und Türkei) und für Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Türkei) ist die Gewährung von Ursprungspräferenzen vorgesehen (siehe auch Frage 2). Übersicht der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer Freihandelszone Paneuropa EFTA EWR Türkei Norwegen Liechtenstein Freihandel Agrar Albanien Syrien Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich (+ Monaco) Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakische Republik Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Zypern Mazedonien Kroatien Montenegro Bos.-Herzeg. (Kosovo) Moldau auton. Präferenzgewährung durch die Gemeinschaft Ceuta / Melilla Andorra Zollunion für HS Kap. 25-97 Freihandel Agrar AKP Liste Liste Jordanien Ägypten Tunesien Algerien Marokko Palästin. Geb. Israel Färöer ÜLG APS / GSP Chile Mexiko Südafrika Liste CARIFORUM San Marino Zollunion Libanon Maghreb Serbien auton. Präferenzgewährung durch Serbien 7. Schweiz Island Freihandel EGKS Maschrek Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) Zollunion für HS Kap. 25-97 Liste Länder, die bereits die diagonale Ursprungskumulierung im Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft anwenden. Stand: 15. Juli 2009 Wodurch entsteht ein präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis? Alle Freihandelsabkommen (siehe auch Frage 3)enthalten als Bestandteil eines Ursprungsprotokolls so genannte Verarbeitungs- bzw. Ursprungslisten, in denen für jede Warenposition genau beschrieben wird, welche Be- oder Verarbeitungsvorgänge im Anwendungsbereich des Abkommens an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit das fertige Erzeugnis als präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis im Sinne dieses Abkommens gilt. Tipp: Für alle Abkommen, die die Europäische Gemeinschaft geschlossen hat, sind die vollständigen Abkommenstexte einschließlich der Verarbeitungslisten im Internet unter www.wup.zoll.de zu finden, indem dort einfach das entsprechende Land eingegeben wird. 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 4/20 8. Wie wird geprüft, ob eine Ware als präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis gilt? Unter der Voraussetzung, dass ein passendes Freihandelsabkommen existiert und die Ware, deren Präferenzberechtigung geprüft werden soll, nicht als vollständig in der Europäischen Gemeinschaft oder einem Abkommenstaat hergestellt gilt, erfolgt die Prüfung der Präferenzberechtigung anhand der so genannten Verarbeitungslisten, die Bestandteil der Ursprungsprotokolle der Freihandelsabkommen sind. Die dort enthaltenen Ursprungsregeln beziehen sich grundsätzlich immer direkt auf den Herstellungsprozess. Die Präferenzberechtigung kann daher auch nur durch den Hersteller einer Ware geprüft werden. Er muss dazu die Ursprungsregel des Abkommens prüfen, in das die Ware später exportiert werden soll – schließlich soll die Ware dort als präferenzberechtigt anerkannt werden. Nachdem sich die Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft kaum hinsichtlich ihrer Ursprungsregeln unterscheiden, wird in der Praxis meist gleich die Präferenzberechtigung für mehrere oder alle bestehenden Abkommen geprüft. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geben Hersteller und ggf. auch Zwischenhändler die Information, im Sinne welcher Freihandelsabkommen bzw. für welche Exportzielländer ihre Erzeugnisse als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse gelten, in Form so genannter Lieferantenerklärungen weiter (siehe auch Frage 14). Tipp: Im Internet können unter www.wup.zoll.de alle Abkommen in einem Arbeitsgang geprüft werden, indem im Menüpunkt „Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten“ die HS-Position der hergestellten Ware eingegeben und „alle Regelungen“ ausgewählt wird. 9. Was versteht man unter Kumulierung des Ursprungs bzw. Ursprungskumulation? In den Ursprungsregeln der Freihandelsabkommen ist genau festgelegt, welche Be- und Verarbeitungen im Herstellungsland an Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den Ursprung bzw. die Präferenzberechtigung im Sinne dieses Abkommens zu erlangen (siehe auch Frage 8). Diese Sichtweise unterstellt, dass Vormaterialien, die bereits als Ursprungserzeugnisse gelten, nicht mehr den Verarbeitungsregeln entsprechend bearbeitet werden müssen. Dadurch wiederum entsteht in der Praxis die Frage, welche Erzeugnisse denn nun im Sinne des jeweiligen Abkommens als Ursprungserzeugnisse gelten und für die demzufolge die Verarbeitungslisten keine Anwendung finden. „Kumulare“ ist lateinisch und bedeutet „zusammensetzen“ im Sinne von „anhäufen“, „ansammeln“. Unter Ursprungskumulation versteht man die Klärung der Frage, welche Erzeugnisse bei einem Herstellungsprozess als Ursprungserzeugnisse im Sinne des jeweiligen Freihandelsabkommens anzusehen sind. Bilaterale Ursprungskumulation: Bei einfachen Freihandelsabkommen zwischen zwei Staaten oder Staatengruppen gelten regelmäßig sowohl die Ursprungserzeugnisse von Land A als auch die Ursprungserzeugnisse von Land B als präferenzberechtigt im gegenseitigen Verhältnis. Der Ursprung kann also bilateral zwischen den Ländern A und B kumuliert werden. Anders ausgedrückt kann in Land A also auch ein Ursprungserzeugnis des Landes B als Vormaterial für die Herstellung einer neuen Ware eingesetzt werden, ohne dass für dieses Vormaterial die Regeln nach der Verarbeitungsliste erfüllt werden müssen. Diagonale Ursprungskumulation: Innerhalb einer Freihandelszone, die sich aus mehr als zwei Staaten (Staatengruppen) zusammensetzt, werden in die Kumulation regelmäßig nicht nur Ursprungserzeugnisse des Versendungs- und Empfangsland einbezogen, sondern auch die Ursprungserzeugnisse aller anderen Staaten, die die Freihandelszone bilden. Beispiel ohne Kumulation: In der Europäischen Gemeinschaft wird eine Spinnmaschine (HS-Position 8445) hergestellt, die in die Schweiz ausgeführt werden soll. Zur Erlangung der Präferenzberechtigung bzw. der Ursprungseigenschaft legt die Verarbeitungsliste des Abkommens folgende innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz zu erfüllende Regel fest: 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 5/20 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien (ohne Ursprungseigenschaft) 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Der Ab-Werk-Preis der Spinnmaschine beträgt 100.000 Euro. Bei der Herstellung der Maschine werden neben europäischen Ursprungserzeugnissen auch Vormaterialien aus der Volksrepublik China im Wert von 50.000 Euro verwendet. Diese chinesischen Vormaterialien gelten nicht als Ursprungserzeugnisse und damit wird das in der Verarbeitungsregel genannte Wertkriterium für den Einsatz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht erfüllt – der zulässige Höchstbetrag wäre im Beispiel 40.000 Euro (40 v. H. von 100.000 Euro). Die Maschine gilt nicht als präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis der Europäischen Gemeinschaft und somit kann bei der Einfuhr in die Schweiz auch keine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden. Beispiel mit bilateraler Kumulation: Im vorstehenden Fall wird jetzt ein Teil der Vormaterialien als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz bezogen - was ändert sich? Der Wert der importierten Vormaterialien aus der Schweiz beträgt 35.000 Euro, der der chinesischen Waren 15.000 Euro. Das Ursprungsprotokoll des Abkommens sieht in Artikel 3 (1) vor, dass Ursprungserzeugnisse der Schweiz anerkannt werden. Damit sinkt der Wert der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf 15.000 Euro (das sind weniger als die zulässigen 40 %), wodurch die Verarbeitungsregel nun erfüllt ist. Im Ergebnis ist die Ware präferenzberechtigt und kann zollbegünstigt bzw. zollfrei in die Schweiz eingeführt werden. Beispiel mit diagonaler Kumulation („Paneuropa“): Im vorstehenden Fall werden jetzt Vormaterialien als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz (5.000 Euro), aus der Türkei (25.000 Euro) und als Waren ohne Präferenzberechtigung aus der Volksrepublik China (20.000 Euro) in die Europäische Gemeinschaft eingeführt – was ändert sich? Die Türkei, die Schweiz und verschiedene andere Staaten bilden gemeinsam mit der Europäischen Gemeinschaft die Freihandelszone „Paneuropa“ (siehe auch Frage 17). Nach den inhaltlich gleichlautenden Abkommen werden Ursprungserzeugnisse aller Abkommensstaaten oder Staatengruppen untereinander in jedem Verhältnis als präferenzberechtigt anerkannt (Artikel 3 (1) der Ursprungsprotokolle). Damit gelten bei der Herstellung der Spinnmaschine die Vormaterialien aus der Schweiz und aus der Türkei als Ursprungserzeugnisse. Der Wert des zur Herstellung verwendeten Vormaterials ohne Ursprung liegt damit bei 20.000 Euro (Herkunftsland Volksrepublik China), die Regel in der Verarbeitungsliste ist erfüllt und die Spinnmaschine ist beim Import in die Schweiz präferenzberechtigt. Beispiel mit diagonaler Kumulation („Paneuropa-Mittelmeer“): Im vorstehenden Fall werden jetzt Vormaterialien als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz (5.000 Euro), aus Marokko (25.000 Euro) und als Waren ohne Präferenzberechtigung aus der Volksrepublik China (20.000 Euro) in die Europäische Gemeinschaft eingeführt – was ändert sich? Marokko, die Schweiz und die Europäische Gemeinschaft wenden bereits untereinander in jeder möglichen Beziehung die Ursprungsprotokolle „Paneuropa-Mittelmeer“ an (siehe auch Frage 19). Nach den inhaltlich gleichlautenden Abkommen werden Ursprungserzeugnisse aller Staaten oder Staatengruppen, die die Ursprungsprotokolle bereits untereinander anwenden, in jedem Verhältnis als präferenzberechtigt anerkannt (Artikel 3 (1) der Ursprungsprotokolle). Damit gelten bei der Herstellung der Spinnmaschine die Vormaterialien aus der Schweiz und aus Marokko als Ursprungserzeugnisse (die die Kriterien der Verarbeitungsliste nicht mehr erfüllen müssen). Der Wert des zur Herstellung verwendeten Vormaterials ohne Ursprung liegt damit bei lediglich 20.000 Euro (Herkunftsland Volksrepublik China), die Regel in der Verarbeitungsliste ist erfüllt und die Spinnmaschine ist beim Import in die Schweiz präferenzberechtigt. 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 6/20 10. Welchen Ursprung hat eine Ware, wenn der Ursprung durch Kumulation entsteht? In jedem Präferenznachweis muss angegeben werden, als Ursprungserzeugnis welchen Staates bzw. welcher Staatengruppe eine Ware gilt. Die Präferenzberechtigung wird anhand der Verarbeitungsliste geprüft; die für die Ursprungskumulation geltenden Regelungen ergeben sich aus den Ursprungsprotokollen. Das folgende Schema fasst die Regelungen der Ursprungskumulation zusammen: Import von Ursprungswaren in die Europäische Gemeinschaft Be-/Verarbeitung ist mehr als eine Minimalbehandlung Ursprung wird durch die Bearbeitung begründet Be-/ Verarbeitung ist nur eine Minimalbehandlung Der erzielte Wertzuwachs ist größer als der Wert der eingesetzten Ursprungswaren jeden einzelnen Landes Der erzielte Wertzuwachs ist gleich oder kleiner als der Wert der eingesetzten Ursprungswaren jeden einzelnen Landes Ursprung durch Minimalbehandlung begründet Ursprung wie bei der Einfuhr nachgewiesen Keine Be-/ Verarbeitung Ursprung wie bei der Einfuhr nachgewiesen Beispiel bilaterale Kumulation (I): Ein Ursprungserzeugnis aus Norwegen (Wert 200 Euro) wird in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, es findet hier keinerlei Behandlung statt. Ergebnis: Der Ursprung ändert sich nicht; die Ware bleibt Ursprungserzeugnis Norwegens. Beispiel bilaterale Kumulation (II): Ein Ursprungserzeugnis aus Norwegen (Wert 200 Euro) wird in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, es findet hier mehr als eine Minimalbehandlung statt (Wertzuwachs 150 Euro) und anschließend wird die Ware wieder nach Norwegen ausgeführt. Ergebnis: Dadurch, dass in der Europäischen Gemeinschaft mehr als eine Minimalbehandlung stattfindet, ändert sich der Ursprung des eingesetzten Vormaterials – und zwar unabhängig von den Werterelationen. Beispiel bilaterale Kumulation (III): Ein Ursprungserzeugnis aus Norwegen (Wert 200 Euro) wird in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, hier lediglich einer Minimalbehandlung (Wertzuwachs 250 Euro) unterzogen und anschließend wieder nach Norwegen ausgeführt. Ergebnis: Dadurch, dass der Wertzuwachs der Minimalbehandlung über dem Wert des norwegischen Ursprungserzeugnisses liegt, ändert sich der Ursprung des eingesetzten Vormaterials von Norwegen in Europäische Gemeinschaft. Beispiel diagonale Kumulation (I): Ursprungserzeugnisse Norwegens (Wert 100 Euro), der Schweiz (Wert 150 Euro) und Islands (Wert 50 Euro) werden in der Europäischen Gemeinschaft einer Minimalbehandlung (Wertzuwachs 175 Euro Euro) unterzogen. Ergebnis: Der Wertzuwachs der Minimalbehandlung liegt höher als der Wert jedes einzelnen eingesetzten Vormaterials. Der Ursprung der durch die Minimalbehandlung erzeugten Ware lautet Europäische Gemeinschaft. Beispiel diagonale Kumulation (II): Ursprungserzeugnisse Norwegens (Wert 100 Euro), der Schweiz (Wert 150 Euro) und Islands (Wert 50 Euro) werden in der Europäischen Gemeinschaft einer Minimalbehandlung (Wertzuwachs 100 Euro Euro) unterzogen. 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 7/20 Ergebnis: Der Wertzuwachs der Minimalbehandlung in der Europäischen Gemeinschaft liegt zwar höher als der Wert des norwegischen und isländischen Vormaterials, nicht jedoch als der des schweizerischen Produkts mit seinem Wertanteil von 150 Euro. Nach Artikel 3 (3) der Ursprungsprotokolle gilt in diesem Fall das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt – das ist im Beispiel die Schweiz. 11. Was ist eine Lieferantenerklärung? Siehe Frage 14 12. Was ist eine Warenverkehrsbescheinigung? Siehe Frage 15 13. Was ist eine Rechnungserklärung zur Präferenzberechtigung? Siehe Frage 15 14. Wie wird der Präferenzursprung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft dokumentiert? Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird die Information darüber, im Sinne welcher Freihandelsabkommen eine Ware präferenzberechtigt ist und als Ursprungserzeugnis welchen Staates bzw. welcher Staatengruppe sie gilt, durch so genannte Lieferantenerklärungen (Form I bzw. als Langzeitlieferantenerklärung auch Form II) vom Hersteller an den Handel und von dort dann untereinander bzw. bis zum Exporteur weitergegeben. In bestimmten Fällen kann es auch sinnvoll sein, Bearbeitungsvorgänge zu erklären / dokumentieren, die für sich allein genommen noch nicht zur Präferenzberechtigung führen. In diesen Fällen werden Lieferantenerklärungen der Form III (Einzelerklärung für Waren (noch) ohne Präferenzberechtigung) oder der Form IV (Langzeiterklärungen für Waren (noch) ohne Präferenzberechtigung) abgegeben. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, vom Hersteller eine Lieferantenerklärung zu erhalten – schließlich gibt es auch Waren, die keine Präferenzberechtigung besitzen bzw. an denen auch keine Bearbeitung vorgenommen wurde. Wird jedoch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen, dann gilt die Präferenzberechtigung (der dokumentierte Ursprung) als „zugesicherte Eigenschaft“. Enthalten Lieferantenerklärungen unrichtige Angaben oder wird eine solche Erklärung trotz entsprechender Vereinbarung nicht erstellt, begründet dies Regressforderungen – mindestens in Höhe der dann im Ausland anfallenden Zölle. Tipp: Für Lieferantenerklärungen müssen keine Vordrucke verwendet werden. Es reicht aus, den Text der Einzelerklärungen an den Schluss der Handelsrechnung zu setzen bzw. Langzeiterklärungen auf Firmenbriefpapier abzugeben. Die verbindlich vorgeschriebenen Texte sind im Internet unter http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/e0_praeferenzen/b0_praef/d0_lieferantenerk/a0_wortlaut_de r_lieferantenerklaerung/index.html zu finden. Sofern Lieferantenerklärungen mit Blick auf die Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer abgegeben werden, müssen diese bereits jetzt einen Bezug zur Ursprungskumulation enthalten (siehe auch Frage 25). Siehe dazu http://www.zoll.de/a0_aktuelles/wup_kumulierungsvermerk/index.html. 15. Wie wird die Präferenzberechtigung gegenüber dem Zoll im Zielland geltend gemacht? Die Freihandelsabkommen schreiben sehr genau vor, welche Nachweise die Zollverwaltungen als Grundlage für die Gewährung einer Zollpräferenz überhaupt akzeptieren dürfen. Es sind dies als förmliche Nachweise so genannte Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 und/oder EUR-MED bzw. im Sinne der 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 8/20 Zollunion Europäische Gemeinschaft-Türkei die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.). Beim Import aus Schwellen- und Entwicklungsländern, die unter das Allgemeine Präferenzsystem (APS) fallen, dient das Ursprungszeugnis der Form A als Nachweis für die Präferenzberechtigung. Bis zu bestimmten Wertgrenzen sehen die meisten Freihandelsabkommen zudem als Vereinfachung vor, dass die Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung eigenverantwortlich erklärt werden kann. Dafür müssen in jedem Fall wortgetreu die durch die Abkommen vorgeschriebenen Texte verwendet werden – andernfalls gelten die Nachweise nicht als abkommenskonform und werden im Zielland nicht anerkannt. Mit besonderer Bewilligung der deutschen Zollverwaltung können im Vereinfachungsverfahren „Ermächtigter Ausführer“ Rechnungserklärungen ohne Wertbegrenzung abgegeben werden. Tipp: Welche Nachweise für welche Abkommensrelationen zu verwenden sind, welche Wertgrenzen gelten und wie ggf. die Texte von Rechnungserklärungen lauten, kann unter www.wup.zoll.de aktuell recherchiert werden. 16. Was ist eine Kumulationszone? Wenn die Abkommensstaaten (oder Staatengruppen) einer Freihandelszone untereinander auch über das rein bilaterale Verhältnis hinaus die Ursprungserzeugnisse aller anderen Abkommenspartner als präferenzberechtigt anerkennen, spricht man von einer Kumulationszone. Die Kumulierung erfolgt in diesem Fall nicht nur bilateral, sondern auch diagonal (siehe auch Frage 9). 17. Welche Länder bilden die Freihandels- bzw. Kumulationszone „Paneuropa“? Europäische Gemeinschaft (EEC / CEE / CE), Island (IS), Liechtenstein (LI), Norwegen (NO), Schweiz (CH) und Türkei (TR). Bulgarien und Rumänien werden seit dem 1. Januar 2007, dem Datum ihrer Beitritte zur Europäischen Gemeinschaft, genauso behandelt, wie die „alten“ Mitgliedstaaten; mit dem Datum der Beitritte ist zumindest im handelspolitischen Bereich der vollständige Rechtsbesitz der Gemeinschaft ohne Übergangsfristen übernommen worden. 18. Was versteht man unter dem „Barcelona-Prozess“? Als Ergebnis einer Konferenz der Regierungschefs, die 1995 im spanischen Barcelona stattfand, ist zwischen den Staaten Europas und den meisten Mittelmeeranrainerstaaten die Bildung einer strategischen Partnerschaft Europa-Mittelmeer verabredet worden. Ein Teilaspekt ist die Schaffung einer Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer bis 2010 (siehe dazu Frage 19). Europa-Mittelmeer-Konferenz am 27./28. November 1995 Erklärung von Barcelona über eine strategische Partnerschaft Europa-Mittelmeer Partnerschaft Politik & Sicherheit Partnerschaft Wirtschaft & Finanzen Partnerschaft Soziales & Kultur Gemeinsamer Raum für Frieden und Stabilität Schaffung einer Freihandelszone (Pan-Euro-Med) Interkultureller Dialog der Partner und Entwicklung einer freien und aktiven Zivilgesellschaft Handelsministerkonferenz am 7. Juli 2003 in Palermo: Einigung auf ein neues Standard-Ursprungsprotokoll mit einigen nationalen Besonderheiten Beschluss des EU-Ministerrats vom 11. Oktober 2005: Genehmigung der neuen Ursprungskumulierungszone „Paneuropa-Mittelmeer“; Ziel: Vollendung bis 2010 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 9/20 19. Welche Länder bilden die „Paneuro-Med-Zone“? Mittelmeer: Ägypten (EG), Algerien (DZ), Israel (IL), Jordanien (JO), Libanon (LB), Marokko (MA), Syrien (SY), Tunesien (TN), Westjordanland/Gazastreifen (PS). „Paneuropa“: Europäische Gemeinschaft (EEC / CEE / CE), Island (IS), Liechtenstein (LI), Norwegen (NO), Schweiz (CH), Türkei (TR). Auswirkung der EG-Beitritte Bulgariens und Rumäniens siehe auch Frage 17. sowie Färöer-Inseln (FO) 20. Welche Form der Ursprungskumulation ist für die Paneuro-Med-Zone vorgesehen? Die Ursprungsprotokolle der Freihandelszone Paneuro-Med sehen grundsätzlich die Anwendung der diagonalen Kumulierung vor. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass alle Staaten der Paneuro-Med-Zone untereinander bereits gleichlautende Abkommen in Kraft gesetzt haben, was derzeit jedoch noch nicht der Fall ist. Die diagonale Kumulation kann daher nur jeweils zwischen denjenigen Staaten angewendet werden, die bezogen auf eine konkrete Ursprungsprüfung jetzt bereits durch Abkommen miteinander verbunden sind. Da dies je nach der Konstellation zwischen Zuliefer-, Export- und Empfangsland sehr unterschiedlich sein kann, spricht man vorläufig von Ursprungskumulation mit variabler Geometrie (siehe auch Frage 21). 21. Kann die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung schon angewendet werden? Es ist derzeit nicht absehbar, wann alle an der Paneuro-Med-Zone teilnehmenden Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben werden. Im Interesse einer möglichst schnellen Ausdehnung der Kumulierungszone hat man sich daher auf die Ursprungskumulation mit variabler Geometrie geeinigt (siehe auch Frage 20). Dabei gilt, dass jeweils das Zuliefer-, das Export- und das Empfangsland untereinander bereits das Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen geschlossen haben müssen und als Grundlage dafür auch das einheitliche Ursprungsprotokoll „Paneuropa-Mittelmeer“ anwenden, auf das sich die Handelsminister der Europäischen Gemeinschaft und der Mittelmeerländer am 7. Juli 2003 in Palermo verständigt haben. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die diagonale Ursprungskumulation zwischen einzelnen Ländern der Paneuro-Med-Zone schon angewendet werden kann, ohne dass dazu alle Länder bereits untereinander alle Abkommen abgeschlossen haben müssen (siehe auch Frage 22). Bezogen auf das Beispiel aus Frage 9 – diagonale Kumulation („Paneuropa“) - kann zwar im Rahmen der Freihandelszone „Paneuropa“ diagonal kumuliert werden - die Vormaterialien aus der Türkei, der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft werden als Ursprungserzeugnisse anerkannt. Für die Freihandelszone „Paneuropa-Mittelmeer“ kann der türkische Lieferanteil jedoch derzeit nicht als präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis angerechnet werden, weil die Türkei bislang mit der Schweiz die Anwendung des Paneuro-Med-Protokolls noch nicht vereinbart hat und somit eine diagonale Kumulierung in diesem Sinne nicht möglich ist. Es kann daher zwar ein traditioneller Präferenznachweis in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (siehe auch Frage 23), nicht jedoch das Pendant für den „neuen Handel“, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden. 22. Welche Länder haben Paneuro-Med-Abkommen untereinander abgeschlossen? Immer, wenn zwei Staaten der Paneuro-Med-Zone untereinander ein Präferenzabkommen abgeschlossen und damit die Anwendung des einheitlichen Ursprungsprotokolls Paneuro-Med verabredet haben, veröffentlicht die Europäische Gemeinschaft dies in ihrem Amtsblatt (Reihe C) in Form einer Matrix. Die Matrix bildet alle aktuell bestehenden Abkommensrelationen mit dem Datum ihres jeweiligen Inkrafttretens ab. Auf der Grundlage dieser Information kann sicher festgestellt werden, zwischen welchen Staaten die Ursprungskumulation in der Paneuro-Med-Zone zulässig ist. 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 10/20 Tipp: Die jeweils aktuelle Matrix wird auch von der Zollverwaltung unter „Aktuelles“ (Fachbereich Warenursprung und Präferenzen) unter http://www.zoll.de/a0_aktuelles/a_a7_wup/index.html ins Internet gestellt. 23. Was hat es mit den neuen Präferenznachweisen EUR-MED auf sich? Waren, die ihren Ursprung unter Anwendung der neuen Paneuro-Med-Kumulierung erlangt haben, müssen in den jeweiligen Präferenznachweisen entsprechend gekennzeichnet werden, damit geprüft werden kann, ob zwischen allen an der Herstellung der Ware beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland die Voraussetzungen für die Kumulierung erfüllt sind. Deshalb wurden zusätzlich zu den bisherigen, „traditionellen“ Präferenznachweisen – Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und „traditionelle“ Ursprungserklärung auf der Rechnung – Präferenznachweise für den „neuen Handel“ eingeführt: • die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und • die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED. Diese Nachweise unterscheiden sich von den bisherigen Präferenznachweisen nur dadurch, dass in ihnen auch Angaben zur Anwendung der Kumulierung möglich sind (in den Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED und den Rechnungserklärungen EUR-MED in englischer Sprache). Dabei wird einfach angekreuzt: Cumulation applied with ........................ (name of the country/the countries/countries) No cumulation applied. Tipp: Die neuen Kumulationsregelungen wirken sich auch auf die Ausstellung von Lieferantenerklärungen aus. Aufgrund verschiedener und zum Teil widersprüchlicher Erlasse der deutschen Zollverwaltung herrschte hierzu allerdings zeitweise große Unsicherheit. Diese Situation hat sich seit der Änderung der EG-Vorordnung 1207/2001, die Regelungen zur Abgabe von Lieferantenerklärungen enthält, wieder entspannt. Danach muss eine Lieferantenerklärung nur dann zwingend eine Erklärung zur Paneuro-Med-Kumulierung enthalten, wenn diese auch tatsächlich zur Erlangung der Präferenzberechtigung angewendet wurde oder die Erklärung später als Grundlage für die Ausstellung eines Präferenznachweises EUR-MED (oder einer Rechnungserklärung EUR-MED zur Präferenzberechtigung) verwendet werden soll. Sofern keine Paneuro-Med-Kumulierung angewendet wurde und eine spätere Ausstellung eines Paneuro-Med-Nachweises nicht beantragt werden soll, können auch weiterhin Lieferantenerklärungen ohne zusätzliche Kumulierungserklärung abgegeben werden (http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/e0_praeferenzen/b0_praef/d0_lieferantenerk/index.html). 24. Wann muss ein Präferenznachweis EUR-MED ausgestellt werden? Ein Präferenznachweis EUR-MED, d.h. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED, muss immer dann zwingend ausgestellt werden, wenn eine Paneuro-MedKumulierung angewendet wurde. In den Fällen, in denen keine solche Kumulierung angewendet wurde, kann weiterhin auch ein „traditioneller“ Präferenznachweis, d.h. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine „traditionelle“ Ursprungserklärung, ausgestellt werden. Soll ein EUR-MED-Nachweis ins Zielland mitgeschickt werden, so müssen dafür ggf. erforderliche Vorpapiere (Lieferantenerklärungen) zwingend auch Hinweise zur Ursprungskumulation enthalten (siehe auch Frage 23). In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Paneuro-Med-Kumulierung formal nicht gegeben sind, weil das Zielland mit 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 11/20 dem Versendungsland noch kein Paneuro-Med-Abkommen geschlossen hat, muss zwingend ein traditioneller Präferenznachweis ausgestellt werden. Tipp: Ausführliche Informationen zum Paneuro-Med-Protokoll und den neuen Präferenznachweisen EUR-MED enthalten die „Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer“, die in einer überarbeiteten Fassung im Amtsblatt der EU Nr. C 83 vom 17. April 2007 veröffentlicht wurden und die unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:083:0001:0019:DE:PDF abgerufen werden können. Traditioneller Handel Ausfuhr nach CH, TR, NO, IS, LI: Ausfuhr nach MA, TN, DZ: • Ursprung gemäß • ohne zulässige Art. 2 und/oder Beachtung des Draw-BackVerbots oder Neuer Handel Pan-Euro-Med Ausfuhr nach FO, EG, DZ, IL, JO, LB, MA, SY, TN, PS: • Ursprung gemäß Art 2 und/oder • nur Kumulierung bei Verwendung von Vormaterial mit Ursprung CH, TR, NO, IS, LI (Art. 3 (1)). Wahlweise EUR.1 oder EUR-MED EUR.1: kein PN möglich bei Wiederausfuhr nach FO, EG, DZ, IL, JO, LB, MA, SY, TN, PS • volle Kumulierung (Art. 3 (4a)). Zwingend EUR-MED EUR-MED: EUR-MED möglich bei Wiederausfuhr nach FO, EG, DZ, IL, JO, LB, MA, SY, TN, PS Ausfuhr in alle Pan-Euro-MedLänder: • bilaterale Kumulierung (Art. 3 (2), (3)). • Weitergabe des Ursprung ohne jede Behandlung der Ware gemäß Art. 3 (4); Vorpapier nach Muster EUR-MED erforderlich! Ausfuhr nach FO, EG, DZ, IL, JO, LB, MA, SY, TN, PS: • Kumulierung gemäß Art. 3 (1) bis (3) mit Ausnahme rein bilateraler Kumulierung Ausfuhr nach CH, TR, NO, IS, LI: • Kumulierung mit FO, EG, DZ, IL, JO, LB, MA, SY, TN, PS gemäß Art. 3 (2), (3). Wahlweise EUR.1 oder EUR-MED Zwingend EUR-MED EUR.1: kein PN möglich bei Wiederausfuhr in alle Pan-Euro-Med-Länder EUR-MED: Beachtung des Draw-back-Verbots zwingend erforderlich. Folge: EUR-MED bei Wiederausfuhr für alle Pan-Euro-Med-Länder möglich. 25. Was bedeutet das für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen? Bei Ausfuhren in Länder, mit denen die Europäische Gemeinschaft bereits Präferenzabkommen abgeschlossen hat, deren Ursprungsprotokolle denen des Paneuro-Med-Protokolls entsprechen, können künftig sowohl „traditionelle“ als auch „neue“ Präferenznachweise ausgestellt werden. Zu beachten ist allerdings, dass, sofern die Präferenzberechtigung unter Anwendung der Paneuro-Med-Kumulierung erreicht wurde, nur ein „neuer“ Präferenznachweise ausgestellt werden kann, aus dem genau diese Form der Kumulierung unter expliziter Angabe des Landes, mit dem kumuliert wurde, auch hervorgehen muss. Ein Exporteur kann diese Angaben allerdings regelmäßig immer nur dann machen, wenn er über entsprechende „zusätzliche“ Informationen zu den von ihm bezogenen Vormaterialien oder Handelswaren auch verfügt. Bei Direkt-Importen aus Ländern der Paneuro-Med-Zone beinhalten nur die „neuen“ Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Rechnungserklärung EUR-MED) diese Informationen. Bei Verwendung von Vormaterialien oder Handelswaren, die von Partnerunternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bezogen werden, können diese „zusätzlichen“ Informationen nur mit der Lieferantenerklärung übermittelt werden. Eine seit November 2006 wirksame Änderung der EGVorordnung 1207/2001, die die relevanten Regelungen zur Abgabe von Lieferantenerklärungen beinhaltet, ist danach für Erklärungen der Form I und II (Einzel- bzw. Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzberechtigung) folgender zusätzlicher Textteil vorgesehen: Cumulation applied with ........................ (name of the country/the countries/countries) 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 12/20 No cumulation applied. Hat der Vorlieferant eine derartige Erklärung nicht abgegeben, was auch nach der Änderung der EGVorordnung 1207/2001 durchaus zulässig ist, sofern keine Paneuro-Med-Kumlierung zur Erlangung der Präferenzberechtigung genutzt wurde, so kann für diese Waren später kein „neuer“ Präferenznachweis für die Ausfuhr in ein Land erstellt werden, mit dem die Europäische Gemeinschaft bereits ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dessen Ursprungsprotokoll dem Paneuro-MedUrsprungsprotokoll entspricht. Damit können Hersteller und Vorlieferanten von Waren, die die Präferenzberechtigung ohne Paneuro-Med-Kumulierung erlangt haben, durch die Art der von ihnen abgegeben Lieferantenerklärungen direkten Einfluss darauf nehmen, welche Zielmärkte später zollbegünstigt erreicht werden können. Abnehmer solcher Waren sind gut beraten, in den Kaufverträgen genaue Abreden zur Art der von ihnen benötigten Lieferantenerklärungen vorzusehen. Spielen solche vertriebspolitischen Fragestellungen keine Rolle, sollte im Interesse möglichst einfacher Abläufe bei neu auszustellenden Lieferantenerklärungen der Kumulierungsvermerk Paneuro-Med immer eingefügt werden. Falls Formulare verwendet werden, kann die Erklärung auf dem Formular ergänzt oder auf einem zusätzlichen Blatt abgegeben und beifügt werden. Bei Lieferantenerklärungen, die zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt wurden, kann die Erklärung auch nachträglich abgegeben werden, wenn sie der oder den ausgestellten Lieferantenerklärungen eindeutig zugeordnet werden kann (z.B. bei Langzeit-Lieferantenerklärungen). Diese Regelung gilt aufgrund einer Verwaltungsabsprache zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Ein Kumulierungsvermerk ist in einer Lieferantenerklärung außerdem nicht erforderlich, wenn die Ursprungseigenschaft einer Ware für den Warenverkehr mit einem Land bescheinigt werden soll, das an der bisherigen paneuropäischen Kumulierung teilgenommen hat und die Waren ihre Ursprungseigenschaft ohne jede Anwendung einer Kumulierung (autonom) oder ausschließlich durch Kumulierung mit Ursprungswaren eines bzw. mehrerer Länder der paneuropäischen Kumulierungszone (bestehend aus der Europäischen Gemeinschaft, den EFTA-Ländern, dem EWR und der Türkei) erworben haben. 26. Wie wird geprüft, ob eine Kumulierung angewendet wurde? Ob bei Handelswaren, die nicht im eigenen Unternehmen be- oder verarbeitet wurden, die Paneuro-MedKumulierung angewendet wurde oder nicht, ergibt sich aus der Lieferantenerklärung. Ist darin keine Erklärung zur Paneuro-Med-Kumulation enthalten, so kann davon ausgegangen werden, dass diese neue Form der Ursprungskumulation auch nicht angewendet wurde. Soll diese Ware jedoch mit einem Präferenznachweis EUR-MED weiter exportiert werden, so muss die fehlende Erklärung zur Kumulierung vom Vorlieferanten angefordert werden (siehe auch Frage 25). Sofern die Waren, auf die sich eine Lieferantenerklärung bezieht, im eigenen Unternehmen be- oder verarbeitet wurden, kann selbst entschieden werden, ob die Kumulierung angewendet wurde. Tipp: Grundsätzlich gilt, dass die Paneuro-Med-Kumulierung nur angewendet werden kann, wenn bei der Herstellung der Ware Vormaterialien aus einem anderen an der Paneuro-Med-Zone beteiligten Land verwendet wurden. Bei der Prüfung kann in drei Schritten vorgegangen werden: 1. Prüfung des präferenzrechtlichen Ursprungs aller verwendeten Vormaterialien. Falls ausschließlich Vormaterialien aus der Europäischen Gemeinschaft verwendet wurden (und der EG-Ursprung mit entsprechenden Lieferantenerklärungen belegbar ist), wurde keine Kumulierung angewendet. 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 13/20 Falls nur Vormaterialien aus Ländern verwendet wurden, die nicht an der Paneuro-Med-Zone beteiligt sind, wurde ebenfalls keine Kumulierung angewendet Werden als Vormaterial Ursprungserzeugnisse aus einem anderen Land der Paneuro-MedZone verwendet, müssen Sie genauer prüfen, ob eine Kumulierung angewendet wurde. 2. Wenn als Vormaterial Ursprungserzeugnisse anderer Paneuro-Med-Partner eingesetzt werden, muss zunächst geprüft werden, ob die an der Herstellung der Ware beteiligten Länder (die Länder, die Vormaterialien geliefert haben, sowie das Land, in dem die Ware hergestellt wurde) und das Bestimmungsland bereits durch Präferenzabkommen miteinander verbunden sind, deren Ursprungsprotokolle dem Paneuro-Med-Protokoll entsprechen. Ist das nicht der Fall, sind die Voraussetzungen für eine Anwendung der Kumulierung nicht gegeben, d.h. es wurde ebenfalls keine Kumulierung angewendet. Es ist nicht notwendig, dass auch die Lieferländer untereinander Abkommen abgeschlossen haben. 3. Haben alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungsland untereinander die erforderlichen Präferenzabkommen abgeschlossen, so ist zu prüfen, ob die im Paneuro-Med-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln schon durch die Herstellung bei Verwendung von Ursprungserzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft erfüllt wurden oder ob eine Anwendung der Paneuro-Med-Kumulierung notwendig ist, um die Verarbeitungsregel zu erfüllen. Wird die Kumulation für die Erlangung der Präferenzberechtigung nicht benötigt, so können als Nachweise für das Vormaterial mit Ursprung Europäische Gemeinschaft „traditionelle“ Lieferantenerklärungen ohne Kumulierungserklärung verwendet werden. In diesem Fall kann für die Ausfuhr der hergestellten Ware dann allerdings auch nur ein „traditioneller“ Präferenznachweis (EUR.1 oder „traditionelle“ Rechnungserklärung“) ausgestellt werden. Wenn die Kumulation für die Erlangung der Präferenzberechtigung nicht benötigt wird, jedoch der Export der hergestellten Ware durch einen Präferenznachweis EUR-MED bzw. eine Rechnungserklärung mit Kumulationserklärung begleitet werden, so müssen auch die Lieferantenerklärungen für das zur Herstellung eingesetzte Vormaterial mit Ursprung Europäische Gemeinschaft zwingend die Erklärungen zur Kumulierung enthalten. Ist eine Anwendung der Kumulierung notwendig, um die Ursprungsregeln zu erfüllen, so muss zur Erlangung der Präferenzgewährung im Zielland der Export der hergestellten Ware obligatorisch durch einen Präferenznachweis EUR-MED bzw. eine Rechnungserklärung mit Kumulationserklärung begleitet werden. In diesem Fall müssen auch die Lieferantenerklärungen für das zur Herstellung eingesetzte Vormaterial mit Ursprung Europäische Gemeinschaft zwingend die Erklärungen zur Kumulierung enthalten. 27. Welche Präferenznachweise akzeptiert die IHK für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen? Deutsche Industrie- und Handelskammern erkennen mit Ausnahme sehr weniger, ganz bestimmter Waren, grundsätzlich alle „traditionellen“ Präferenznachweise (EUR.1, „traditionelle“ Rechnungserklärung, „traditionelle“ Lieferantenerklärungen der Form I und II) als Grundlage für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen (nichtpräferenzieller Ursprung) an, sofern in diesen Dokumenten kein Bezug auf den Ursprung „EWR“ genommen wird. Anerkannt werden können mit den o. g. Einschränkungen grundsätzlich auch alle „neuen“ Nachweise (EUR-MED, „neue“ Rechnungserklärung, „neue“ Lieferantenerklärungen der Form I und II), sofern in ihnen erklärt wird, dass keine Kumulierung angewendet wurde und kein Bezug auf den Ursprung „EWR“ genommen wird. Wichtig ist, dass in beiden Fällen immer eine eindeutige Zuordnung des letzten wesentlichen Bearbeitungsprozesses möglich sein muss. 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 14/20 28. Wie wirkt sich die Revision des Harmonisierten Systems auf die Präferenzprüfung aus? Zum 1. Januar 2007 hat ist das Harmonisierte System zur Tarifierung von Waren eine weitreichende Revision erfahren. Es ergeben sich insbesondere auch Veränderungen an einigen vierstelligen HSPositionen. Auswirkungen hat dies auch auf die Prüfung der Präferenzberechtigung anhand der Verarbeitungslisten der Ursprungsprotokolle, da diese sich im Grundsatz auf die vierstelligen HSPositionen gründen. Bis zur Anpassung der Verarbeitungslisten müssen daher für Präferenzprüfungen die bis Ende 2006 verwendeten HS-Positionen verwendet werden. Wann die Anpassungen abgeschlossen sein werden, ist derzeit nicht absehbar. Für die betroffenen Unternehmen stellt dies eine ausgesprochen unangenehme zusätzliche Belastung dar, die sich insbesondere dann als kritisch herausstellen kann, wenn elektronische Warenwirtschaftssysteme nicht dazu in der Lage sind, einer Ware prozessabhängig zwei HS-Codes parallel zuzuordnen. 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 15/20 Beispiel 1: Unterputzsteckdosen Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft Verwendung von Vormaterialien aus der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung der Kumulierung In Deutschland werden Unterputzsteckdosen (HS-Position 8536) aus PVC-Masse (HS-Position 3904) hergestellt, die aus Frankreich mit einer Lieferantenerklärung, die EEC-Ursprung bescheinigt, bezogen werden. Die Steckdosen werden nach Norwegen ausgeführt. Frankreich PVC-Masse, Ursprung EEC Norwegen Europäische Gemeinschaft Herstellen von Steckdosen Steckdosen, Ursprung EEC Prüfung (siehe dazu Frage 26 (1)): 1. Da die Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft stattgefunden hat und ausschließlich Vormaterialien mit Ursprung Europäische Gemeinschaft verwendet wurden, haben die Steckdosen eindeutig auch diesen Ursprung. Kumulierungsregelungen wurden nicht angewendet, da keine Vormaterialien aus einem anderen Land der Paneuro-Med-Zone verwendet wurden. Da die Europäische Gemeinschaft und Norwegen untereinander bereits ein Präferenzabkommen abgeschlossen haben, dessen Ursprungsprotokoll dem Paneuro-Med-Protokoll entspricht, können die Zollbehörden für die Ausfuhr nach Norwegen grundsätzlich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausstellen. Das würde die Wiederausfuhr der Steckdosen in ein anderes Land der Paneuro-Med-Zone ermöglichen. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre in diesem Fall „No cumulation applied“ anzukreuzen. Da jedoch keine Kumulierung angewendet wurde, kann stattdessen auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden (siehe dazu Frage 24). Beispiel 2: geröstete Erdnüsse Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft Verwendung von Vormaterialien aus einem Land, das nicht an der Paneuro-Med-Zone beteiligt ist keine Anwendung der Kumulierung Ungeröstete Erdnüsse aus Mali (HS-Position 1202) werden in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, um dort geröstet zu werden. Die gerösteten Erdnüsse (HS-Position 2008) werden anschließend in die Schweiz ausgeführt. 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 16/20 Mali ungeröst. Erdnüsse, Herkunft Mali Schweiz Europäische Gemeinschaft Rösten der Erdnüsse geröstete Erdnüsse, keine Kumulierung Prüfung (siehe dazu Frage 26 (1)): 1. Die Röstung hat in der Europäischen Gemeinschaft stattgefunden. Dabei wurden nur Vormaterialien aus Ländern verwendet, die nicht an der Paneuro-Med-Zone beteiligt sind. Das bedeutet, dass – unabhängig von der Frage, welchen präferenzrechtlichen Ursprung die gerösteten Erdnüsse haben – keine Paneuro-Med-Kumulierung angewendet wurde; es wurden keine Vormaterialien aus einem anderen Land der Paneuro-Med-Zone verwendet. Da die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz untereinander bereits ein Präferenzabkommen abgeschlossen haben, dessen Ursprungsprotokoll dem Paneuro-Med-Protokoll entspricht, können die europäischen Zollbehörden für die Ausfuhr in die Schweiz grundsätzlich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausstellen, sofern die im Paneuro-Med-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln erfüllt wurden. Dies würde die Wiederausfuhr der Erdnüsse in ein anderes Land der Paneuro-Med-Zone ermöglichen. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre in diesem Fall „No cumulation applied“ anzukreuzen. Da jedoch keine Kumulierung angewendet wurde, kann stattdessen auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden (siehe dazu Frage 24). Beispiel 3: Holzkästchen Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft Verwendung von Vormaterialien aus einem anderen Land der Paneuro-Med-Zone erforderliche Präferenzabkommen nicht abgeschlossen Zugeschnittene norwegische Holzbretter (HS-Position 4407) werden in die Europäische Gemeinschaft importiert, wo daraus Kästchen aus Holz (HS-Position 4415) hergestellt werden. Die Kästchen sollen anschließend nach Algerien ausgeführt werden. Norwegen Holzbrettchen Ursprung Norwegen Algerien Europäische Gemeinschaft Kästchen aus Holz keine Kumulierung Herstellen von Kästchen aus Holz 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 17/20 Prüfung (siehe dazu Frage 26 (2), (3)): 1. Bei der Herstellung der Kästchen aus Holz wurden Vormaterialien aus einem anderen Land der Paneuro-Med-Zone verwendet. 2. Es muss also zunächst geprüft werden, ob alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungsland untereinander bereits Präferenzabkommen abgeschlossen haben, deren Ursprungsprotokolle dem Paneuro-Med-Protokoll entsprechen. Laut aktueller Matrix (siehe dazu Frage 22) haben zwar Norwegen und die Europäische Gemeinschaft ein solches Abkommen abgeschlossen, nicht jedoch Norwegen und Algerien. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Kumulierung sind also nicht gegeben, d.h. es kann keine Kumulierung angewendet werden. Da Norwegen und Algerien untereinander noch kein Präferenzabkommen abgeschlossen haben, dessen Ursprungsprotokoll dem Paneuro-Med-Protokoll entspricht, können die europäischen Zollbehörden für die Ausfuhr nach Algerien keine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausstellen, die eine Kumulierung bescheinigt – wohl aber eine, die die Aussage enthält „No cumulation applied“. Es kann jedoch auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden, da die im zwischen der Europäische Gemeinschaft und Algerien geltenden Mittelmeerprotokolle festgelegten Ursprungsregeln bereits durch bilaterale Kumulierung erfüllt wurden (siehe dazu Frage 24). Beispiel 4: bestickte Gardinen Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft Verwendung von Vormaterialien aus einem anderen Land der Paneuro-Med-Zone keine Anwendung der Kumulierung Bestickte Gardinen (HS-Position 6303) werden in der Europäischen Gemeinschaft aus Garn hergestellt, das aus Marokko bezogen wird. Die Gardinen werden nach Norwegen ausgeführt. Marokko Garne Ursprung Marokko Norwegen Europäische Gemeinschaft Gardinen Ursprung EEC Herstellen von Gardinen Prüfung (siehe dazu Frage 26 (2), (3)): 1. Bei der Herstellung der Gardinen wurden Vormaterialien aus einem anderen Land der PaneuroMed-Zone verwendet. 2. Es muss also zunächst geprüft werden, ob alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungsland untereinander bereits Präferenzabkommen abgeschlossen haben, deren Ursprungsprotokolle dem Paneuro-Med-Protokoll entsprechen. Laut aktueller Matrix (siehe dazu Frage 22) haben Marokko, die Europäische Gemeinschaft und Norwegen untereinander bereits entsprechende Präferenzabkommen abgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Kumulierung sind also gegeben. 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 18/20 3. Es wird nun geprüft, ob die im Paneuro-Med-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln bereits durch die in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung erfüllt wurden (bilaterale Kumulation, siehe Frage 10) oder ob eine Anwendung der Paneuro-MedKumulierung (diagonale Kumulation, siehe Frage 10) notwendig ist, um die Regeln zu erfüllen. Nach den Ursprungsregeln für Waren der HS-Position 6303 (Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung; bestickt) muss, wenn bei der Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft Vormaterialien aus Drittländern eingesetzt wurden, folgende Beoder Verarbeitung in der Europäischen Gemeinschaft stattfinden: Herstellen aus rohen, einfachen Garnen. Diese Ursprungsregel wird bereits in der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, da die Gardinen hier aus Garnen (die aus Marokko eingeführt wurden) hergestellt werden. Damit ist der Ursprung der Garne ist für die Erlangung der Präferenzberechtigung unerheblich - eine Anwendung der Paneuro-Med-Kumulierung ist nicht notwendig! Die europäischen Zollbehörden können für die Ausfuhr nach Norwegen grundsätzlich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausstellen. Das würde die Wiederausfuhr der Gardinen in ein anderes Land der Paneuro-Med-Zone ermöglichen. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre in diesem Fall „No cumulation applied“ einzutragen. Da die Präferenzberechtigung auch ohne Kumulierung erreicht wurde, kann statt einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED auch eine EUR.1 ausgestellt werden (siehe dazu Frage 24). Beispiel 5: Hosen für Männer Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft Verwendung von Vormaterialien aus einem anderen Land der Paneuro-Med-Zone Anwendung der Kumulierung Gewebe (HS-Position 5112) mit Ursprung in Marokko wird in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, wo daraus Hosen für Männer (HS-Position 6103) hergestellt werden, die wiederum in die Schweiz ausgeführt werden. Marokko Gewebe Ursprung Marokko Schweiz Europäische Gemeinschaft Hosen Ursprung EEC Herstellen von Hosen Prüfung (siehe dazu Frage 26 (2), (3)): 1. Bei der Herstellung der Hosen wurden Vormaterialien aus einem anderen Land der Paneuro-MedZone verwendet. 2. Es muss also zunächst geprüft werden, ob alle an der Herstellung der Ware beteiligten Länder und das Bestimmungsland untereinander bereits Präferenzabkommen abgeschlossen haben, deren 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 19/20 Ursprungsprotokolle dem Paneuro-Med-Protokoll entsprechen. Laut aktueller Matrix (siehe dazu Frage 22) haben Marokko, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz untereinander bereits solche Präferenzabkommen abgeschlossen; damit darf auch die Paneuro-Med-Kumulierung angewendet werden. 3. Es wird nun geprüft, ob die im Paneuro-Med-Protokoll festgelegten Ursprungsregeln bereits durch die in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung erfüllt wurden (bilaterale Kumulation) oder ob eine Anwendung der (diagonalen) Paneuro-MedKumulierung notwendig ist, um die Regeln zu erfüllen. Nach den Ursprungsregeln für Waren des HS-Kapitels 61 (Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken), die durch „Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen“ hergestellt werden, muss – wenn bei der Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft Vormaterialien aus Drittländern eingesetzt werden – folgende Be- oder Verarbeitung in der Europäischen Gemeinschaft stattfinden: Herstellen aus Garnen. Da das Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft die Hosen jedoch nicht aus Garnen, sondern aus fertigem Gewebe herstellt, wäre die Ursprungsregel bei Anwendung der bilateralen Kumulation EEC-CH nicht erfüllt. Wird allerdings die diagonale Paneuro-Med-Kumulierung angewendet, gilt das Gewebe aus Marokko nicht als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft, sondern als Vormaterial mit Ursprungseigenschaft. Damit ist die Ursprungsregel erfüllt. Es wurde also eine Kumulierung mit Marokko angewendet, die in der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bzw. in der Lieferantenerklärung angegeben werden muss. Da die Kumulierung innerhalb der Paneuro-Med-Zone angewendet wurde, muss auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden (siehe dazu Frage 24). In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre in diesem Fall der Vermerk „Kumulierung angewendet mit Marokko“ einzutragen. Beratung, Veranstaltungen, Inhouse-Schulungen Die Berlin Partner GmbH bietet unter anderem auch zum Themenkomplex Zoll und Außenwirtschaft Beratungsleistungen und eine Vielzahl von Veranstaltungen an. Gern erstellen wir Ihnen auch ein Angebot für eine individuell auf Ihre Problemstellung ausgerichtete Inhouse-Schulung, die schon ab drei Personen für Sie interessant sein kann. Mit unserem Zollflyer erhalten Sie eine praktische Übersicht der demnächst stattfindenden Veranstaltungen im Bereich Zoll und Außenwirtschaft. Ansprechpartner im Team Außenwirtschaft der Berlin Partner GmbH: Christian Treichel, Telefon 3 99 80-2 50 ([email protected]) Aktuelle Informationen zu den Texten der Lieferantenerklärungen, zu Vereinfachungen, die bis zu bestimmten Wertgrenzen möglich sind, und zu den Ursprungsregelungen aller Abkommen sind im Internet abrufbar. Unter www.wup.zoll.de sind zudem alle Informationen zu finden, die für die Prüfung und den korrekten Umgang mit dem Thema Zollpräferenzen und diesbezüglichen Nachweisen benötigt werden. 28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer, Stand Juli 2009, Seite 20/20