Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung der
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung der
Satzung über die Betreuung in Kindertagesstätten und Tagespflegestellen der Stadt Trebbin Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I, S. 398), in der jeweils gültigen Fassung, des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231) und des zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 7. Juni 1996 (GVBl. I, S.182) und Artikel 1 des 1. Haushaltsstrukturgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I, S. 358), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichtes im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2000 - HStrG 2000) Artikel 3 z. Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 28.06.2000 (GVBl. I, Nr. 6 vom 30.06.2000) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trebbin auf ihrer Sitzung am 20.12.2000 folgende Satzung beschlossen: §1 Rechtsanspruch/Geltungsbereich (1) Aufnahme finden Kinder in Kindertagesstätten der Stadt Trebbin, in Tagespflegestellen und sonstigen Einrichtungen gemäß KitaG des Landes Brandenburg. Diese Satzung beinhaltet keine Regelung der Ferienbetreuung und der Gastkinder. (2) Gemäß § 1 Abs. 2 KitaG haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten. Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. §2 Anmeldung und Vertragsschluss (1) Die Anmeldung für einen Platz in einer Kindereinrichtung erfolgt bei der Leiterin der jeweiligen Einrichtung. Sie führt das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten. (2) Der Leistungsverpflichtete (Stadt Trebbin) ermittelt den Rechtsanspruch nach § 1 Abs. 2 KitaG und legt diesen per Bescheid fest. (3) Der Träger der Einrichtung schließt auf der Grundlage des Bescheides nach Abs. 2 mit den Erziehungsberechtigten einen schriftlichen Betreuungsvertrag ab. -1- §3 Beiträge (1) Für die Inanspruchnahme der Kitas sowie Tagespflegestellen werden Elternbeiträge erhoben. (2) Beitragspflichtig im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 des Kindertagesstättengesetzes sind Personensorgeberechtigte und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Eltern mit gemeinsamen Kindern. (3) Die Elternbeiträge werden unter Berücksichtigung des Jahreseinkommens des Beitragspflichtigen nach Abs. 2, des Alters und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und der Betreuungszeiten nach den Tabellen der Anlage zu dieser Satzung festgesetzt. Die Altersgruppen werden gestaffelt nach: Krippenalter Kinder von 0 bis Vollendung des 3. Lebensjahres Kindergartenalter Kinder ab 4. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Hortalter Schulkinder bis zum Ende der Grundschulzeit. (4) Über die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sind mit den Beitragspflichtigen Betreuungsverträge abzuschließen, in denen die Betreuungszeiten festzulegen sind. Die Beiträge werden nach folgenden täglichen Betreuungszeiten festgelegt: Für Krippen- und Kindergartenkinder - bis 6 Stunden 100 % der Elternbeiträge - über 6 Stunden 105 % der Elternbeiträge - über 7 Stunden 110 % der Elternbeiträge - über 8 Stunden 115 % der Elternbeiträge - über 9 Stunden 120 % der Elternbeiträge - über 10 Stunden 125 % der Elternbeiträge Für Hortkinder - bis 4 Stunden - über 4 Stunden - über 5 Stunden - über 6 Stunden 100 % der Elternbeiträge 105 % der Elternbeiträge 110 % der Elternbeiträge 115 % der Elternbeiträge §4 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages (1) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem anzurechnendem Einkommen der in § 3 Abs. 2 genannten Personen. (2) Das anzurechnende Einkommen bei Nichtselbständigen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung, Solidaritätszuschlag, Werbungspauschale sowie Lohn- und Kirchensteuer zuzüglich der sonstigen Einnahmen. -2- (3) Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist vom positiven Einkommen (steuerlicher Gewinn/Verlust), korrigiert um übrige Ausgaben und steuerliche Einkünfte sowie sonstige relevante Einkommensbestandteile abzüglich der Einkommenssteuer, angemessener Vorsorgeaufwendungen, des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer auszugehen. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. (4) Zu sonstigen Einnahmen gehören alle regelmäßigen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern, die Personensorgeberechtigten und das Kind, - z. B. wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber versteuerter Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten und das Kind, -Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und -sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld sowie Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen, - nicht angerechnet werden das Erziehungsgeld und das Kindergeld. §5 Einkommensermittlung (1) Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Elterneinkommen. (2) Der Träger ist zu Nachforschungen berechtigt, wenn der Vertragspartner seiner Nachweispflicht nicht nachkommt. In strittigen Fällen wird der Nachweis des Elterneinkommens durch Vorlage des Steuerbescheides, einer Verdienstbescheinigung oder sonstiger geeigneter Unterlagen vom Träger verlangt. Wird der Nachweis nicht fristgerecht beim Träger vorgelegt, kann der Beitragsatz mit dem Höchstbeitrag vom Träger festgesetzt werden. (3) Das Jahreseinkommen ist erstmals mit der Aufnahme in der Kindereinrichtung, dann mit der Erklärung nach Abs. 1 einmal im Jahr zum 30. April dem Träger nachzuweisen. (4) Wenn das Elterneinkommen im laufenden Jahr voraussichtlich wesentlich niedriger oder höher als im Vorjahr ist, so kann auch vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres ausgegangen werden. (5) Werden häufige und gravierende Einkommensschwankungen vom Träger festgestellt, kann auch eine mehrmalige Einkommensermittlung festgelegt werden. -3- §6 Ermäßigung (1) Der Beitrag reduziert sich für das 2. und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind in der Familie um jeweils 20 % des Eingangssatzes; liegt jedoch nicht unter dem Mindestbeitrag. Für die Rangfolge ist das Alter der Kinder maßgebend. Als erstes Kind gilt das älteste Kind einer Familie, das unterhaltsberechtigt ist. (2) Die Elternbeiträge können auf Antrag für Familien mit besonders niedrigen Einkommen sowie hohen wirtschaftlichen und sozialen Belastungen teilweise oder vollständig vom örtlichen Träger der Jugendhilfe übernommen bzw. erlassen werden. Ein dazu erforderlicher Antrag ist schriftlich beim Jugendamt zu stellen §7 Erhebung (1) Der Elternbeitrag wird als Gebühr je Monat erhoben und durch Bescheid festgesetzt. (2) Die Beitragszahlung erfolgt in 11 Monatsraten. Die Beiträge für 11 Monate werden jedoch aus EDV-technischen Gründen auf 12 Monate aufgeteilt. (Monatsbeitrag x 11 Monate : 12 ergibt den monatlich zu überweisenden Beitrag) (3) Die Fälligkeit zur Zahlung ist im Bescheid festgesetzt. Die Gebühr wird jeweils zum 15. des Monats fällig. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Trebbiner Anzeiger zum 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen über die Benutzung und die Gebühren der Kindereinrichtungen der Stadt Trebbin vom 18.12.1996, der ehemaligen Gemeinde Blankensee vom 09.12.1996 sowie der ehemaligen Gemeinde Klein Schulzendorf vom 10.12.1996 außer Kraft. Trebbin, den 20.12.2000 Thomas Berger Bürgermeister Isolde Sperling Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung -4- Anlage zur Satzung Elternbeiträge in v. H. des Jahreseinkommens I. Krippenplatz Jahreseinkommen in DM v. H. € bis 16.000 bis 8.180,64 (Mindesbetrag) ab 16.001 ab 8.181,15 bis 50.000 bis 25.564,50 ab 50.001 ab 25.565,01 bis 110.000 bis 56.241,90 Jahresbeitrag in DM 3,50% 4,50% 5,50% 560,00 von 720,00 bis 2.250,00 von 2.750,00 bis 6.050,00 1. Kind monatlich in € DM 286,32 von 368,15 bis 1.150,40 von 1.406,76 bis 3.093,30 51,00 von 65,00 bis 205,00 von 250,00 bis 550,00 (Höchstbetrag) € 26,03 von 33,47 bis 104,58 von 127,83 bis 281,21 II. Kindergartenplatz Jahreseinkommen in DM v. H. € bis 16.000 bis 8.180,64 (Mindesbetrag) ab 16.001 ab 8.181,15 bis 50.000 bis 25.564,50 ab 50.001 ab 25.565,01 bis 110.000 bis 56.241,90 Jahresbeitrag in DM 2,50% 3,50% 4,50% 400,00 von 560,00 bis 1.750,00 von 2.250,00 bis 4.950,00 € 204,52 von 286,34 bis 894,76 von 1.150,43 bis 2.530.89 1. Kind monatlich in DM 36,00 von 51,00 bis 159,00 von 205,00 bis 450,00 (Höchstbetrag) € 18,00 von 26,03 bis 81,34 von 104,58 bis 230,08 III. Hortplatz Jahreseinkommen in DM v. H. € bis 16.000 bis 8.180,64 (Mindesbetrag) ab 16.001 ab 8.181,15 bis 50.000 bis 25.564,50 ab 50.001 ab 25.565,01 bis 110.000 bis 56.241,90 Jahresbeitrag in DM 2,00% 2,50% 3,00% 320,00 von 400,00 bis 1.250,00 von 1.500,00 bis 3.300,00 -5- € 163,61 von 204,53 bis 639,11 von 766,95 bis 1.687,26 1. Kind monatlich in DM € 29,00 14,87 von 36,00 von 18,59 bis 114,00 bis 58,10 von 136,00 von 69,72 bis 300,00 bis 153,39 (Höchstbetrag)