Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung der

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung der
Satzung über die Betreuung in Kindertagesstätten
und Tagespflegestellen der Stadt Trebbin
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg
vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I, S. 398), in der jeweils gültigen Fassung, des § 2
Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231) und des zweiten Gesetzes
zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe
- Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 7. Juni 1996 (GVBl. I, S.182) und Artikel 1
des 1. Haushaltsstrukturgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I, S. 358), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichtes im
Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2000 - HStrG 2000) Artikel 3 z. Änderung des
Kindertagesstättengesetzes vom 28.06.2000 (GVBl. I, Nr. 6 vom 30.06.2000) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trebbin auf ihrer Sitzung am 20.12.2000
folgende Satzung beschlossen:
§1
Rechtsanspruch/Geltungsbereich
(1) Aufnahme finden Kinder in Kindertagesstätten der Stadt Trebbin, in Tagespflegestellen und sonstigen Einrichtungen gemäß KitaG des Landes Brandenburg. Diese Satzung beinhaltet keine Regelung der Ferienbetreuung und der Gastkinder.
(2) Gemäß § 1 Abs. 2 KitaG haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis
zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten. Kinder bis
zum vollendeten zweiten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf
Tagesbetreuung erforderlich macht.
§2
Anmeldung und Vertragsschluss
(1) Die Anmeldung für einen Platz in einer Kindereinrichtung erfolgt bei der Leiterin
der jeweiligen Einrichtung. Sie führt das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten.
(2) Der Leistungsverpflichtete (Stadt Trebbin) ermittelt den Rechtsanspruch nach § 1
Abs. 2 KitaG und legt diesen per Bescheid fest.
(3) Der Träger der Einrichtung schließt auf der Grundlage des Bescheides nach Abs.
2 mit den Erziehungsberechtigten einen schriftlichen Betreuungsvertrag ab.
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§3
Beiträge
(1) Für die Inanspruchnahme der Kitas sowie Tagespflegestellen werden Elternbeiträge erhoben.
(2) Beitragspflichtig im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 des Kindertagesstättengesetzes
sind Personensorgeberechtigte und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Eltern
mit gemeinsamen Kindern.
(3) Die Elternbeiträge werden unter Berücksichtigung des Jahreseinkommens des
Beitragspflichtigen nach Abs. 2, des Alters und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und der Betreuungszeiten nach den Tabellen der Anlage zu dieser
Satzung festgesetzt.
Die Altersgruppen werden gestaffelt nach:
Krippenalter
Kinder von 0 bis Vollendung des 3. Lebensjahres
Kindergartenalter
Kinder ab 4. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
Hortalter
Schulkinder bis zum Ende der Grundschulzeit.
(4) Über die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sind mit den Beitragspflichtigen
Betreuungsverträge abzuschließen, in denen die Betreuungszeiten festzulegen
sind. Die Beiträge werden nach folgenden täglichen Betreuungszeiten festgelegt:
Für Krippen- und Kindergartenkinder
- bis 6 Stunden
100 % der Elternbeiträge
- über 6 Stunden
105 % der Elternbeiträge
- über 7 Stunden
110 % der Elternbeiträge
- über 8 Stunden
115 % der Elternbeiträge
- über 9 Stunden
120 % der Elternbeiträge
- über 10 Stunden
125 % der Elternbeiträge
Für Hortkinder
- bis 4 Stunden
- über 4 Stunden
- über 5 Stunden
- über 6 Stunden
100 % der Elternbeiträge
105 % der Elternbeiträge
110 % der Elternbeiträge
115 % der Elternbeiträge
§4
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages
(1) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem anzurechnendem Einkommen der
in § 3 Abs. 2 genannten Personen.
(2) Das anzurechnende Einkommen bei Nichtselbständigen ergibt sich aus dem
Bruttoeinkommen abzüglich Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung, Solidaritätszuschlag, Werbungspauschale sowie Lohn- und Kirchensteuer
zuzüglich der sonstigen Einnahmen.
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(3) Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist vom positiven Einkommen (steuerlicher Gewinn/Verlust), korrigiert um übrige Ausgaben und steuerliche Einkünfte
sowie sonstige relevante Einkommensbestandteile abzüglich der Einkommenssteuer, angemessener Vorsorgeaufwendungen, des Solidaritätszuschlages und
der Kirchensteuer auszugehen.
Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben,
ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen.
(4) Zu sonstigen Einnahmen gehören alle regelmäßigen Geldbezüge, unabhängig
davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern,
die Personensorgeberechtigten und das Kind,
- z. B. wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber versteuerter Einkommen, Renten,
Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten und das Kind,
-Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und
-sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld sowie Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen,
- nicht angerechnet werden das Erziehungsgeld und das Kindergeld.
§5
Einkommensermittlung
(1) Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Elterneinkommen.
(2) Der Träger ist zu Nachforschungen berechtigt, wenn der Vertragspartner seiner
Nachweispflicht nicht nachkommt. In strittigen Fällen wird der Nachweis des Elterneinkommens durch Vorlage des Steuerbescheides, einer Verdienstbescheinigung oder sonstiger geeigneter Unterlagen vom Träger verlangt. Wird der Nachweis nicht fristgerecht beim Träger vorgelegt, kann der Beitragsatz mit dem
Höchstbeitrag vom Träger festgesetzt werden.
(3) Das Jahreseinkommen ist erstmals mit der Aufnahme in der Kindereinrichtung,
dann mit der Erklärung nach Abs. 1 einmal im Jahr zum 30. April dem Träger
nachzuweisen.
(4) Wenn das Elterneinkommen im laufenden Jahr voraussichtlich wesentlich niedriger oder höher als im Vorjahr ist, so kann auch vom Einkommen des laufenden
Kalenderjahres ausgegangen werden.
(5) Werden häufige und gravierende Einkommensschwankungen vom Träger festgestellt, kann auch eine mehrmalige Einkommensermittlung festgelegt werden.
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§6
Ermäßigung
(1) Der Beitrag reduziert sich für das 2. und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind
in der Familie um jeweils 20 % des Eingangssatzes; liegt jedoch nicht unter dem
Mindestbeitrag. Für die Rangfolge ist das Alter der Kinder maßgebend. Als erstes
Kind gilt das älteste Kind einer Familie, das unterhaltsberechtigt ist.
(2) Die Elternbeiträge können auf Antrag für Familien mit besonders niedrigen Einkommen sowie hohen wirtschaftlichen und sozialen Belastungen teilweise oder
vollständig vom örtlichen Träger der Jugendhilfe übernommen bzw. erlassen
werden. Ein dazu erforderlicher Antrag ist schriftlich beim Jugendamt zu stellen
§7
Erhebung
(1) Der Elternbeitrag wird als Gebühr je Monat erhoben und durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Beitragszahlung erfolgt in 11 Monatsraten. Die Beiträge für 11 Monate werden jedoch aus EDV-technischen Gründen auf 12 Monate aufgeteilt.
(Monatsbeitrag x 11 Monate : 12 ergibt den monatlich zu überweisenden Beitrag)
(3) Die Fälligkeit zur Zahlung ist im Bescheid festgesetzt. Die Gebühr wird jeweils
zum 15. des Monats fällig.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Trebbiner Anzeiger zum
01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen über die Benutzung und die
Gebühren der Kindereinrichtungen der Stadt Trebbin vom 18.12.1996, der ehemaligen Gemeinde Blankensee vom 09.12.1996 sowie der ehemaligen Gemeinde Klein
Schulzendorf vom 10.12.1996 außer Kraft.
Trebbin, den 20.12.2000
Thomas Berger
Bürgermeister
Isolde Sperling
Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung
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Anlage zur Satzung
Elternbeiträge in v. H. des Jahreseinkommens
I. Krippenplatz
Jahreseinkommen in
DM
v. H.
€
bis 16.000
bis 8.180,64
(Mindesbetrag)
ab 16.001
ab 8.181,15
bis 50.000
bis 25.564,50
ab 50.001
ab 25.565,01
bis 110.000
bis 56.241,90
Jahresbeitrag in
DM
3,50%
4,50%
5,50%
560,00
von 720,00
bis 2.250,00
von 2.750,00
bis 6.050,00
1. Kind monatlich in
€
DM
286,32
von 368,15
bis 1.150,40
von 1.406,76
bis 3.093,30
51,00
von 65,00
bis 205,00
von 250,00
bis 550,00
(Höchstbetrag)
€
26,03
von 33,47
bis 104,58
von 127,83
bis 281,21
II. Kindergartenplatz
Jahreseinkommen in
DM
v. H.
€
bis 16.000
bis 8.180,64
(Mindesbetrag)
ab 16.001
ab 8.181,15
bis 50.000
bis 25.564,50
ab 50.001
ab 25.565,01
bis 110.000 bis 56.241,90
Jahresbeitrag in
DM
2,50%
3,50%
4,50%
400,00
von 560,00
bis 1.750,00
von 2.250,00
bis 4.950,00
€
204,52
von 286,34
bis 894,76
von 1.150,43
bis 2.530.89
1. Kind monatlich in
DM
36,00
von 51,00
bis 159,00
von 205,00
bis 450,00
(Höchstbetrag)
€
18,00
von 26,03
bis 81,34
von 104,58
bis 230,08
III. Hortplatz
Jahreseinkommen in
DM
v. H.
€
bis 16.000
bis 8.180,64
(Mindesbetrag)
ab 16.001
ab 8.181,15
bis 50.000
bis 25.564,50
ab 50.001
ab 25.565,01
bis 110.000 bis 56.241,90
Jahresbeitrag in
DM
2,00%
2,50%
3,00%
320,00
von 400,00
bis 1.250,00
von 1.500,00
bis 3.300,00
-5-
€
163,61
von 204,53
bis 639,11
von 766,95
bis 1.687,26
1. Kind monatlich in
DM
€
29,00
14,87
von 36,00
von 18,59
bis 114,00
bis 58,10
von 136,00
von 69,72
bis 300,00 bis 153,39
(Höchstbetrag)