Merkblatt Altersteilzeit Abstimmungsfassung - ZBB

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Merkblatt Altersteilzeit Abstimmungsfassung - ZBB
Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst - Stand 30.01.08
Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit
für brandenburgische Beamte im Schuldienst
Dieses Merkblatt enthält Hinweise zu den beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen zur Altersteilzeit unter Berücksichtigung der
ergänzenden Vereinbarung zur Rahmenvereinbarung zur beamten- und tarifrechtlichen Umsetzung des Schulressourcenkonzepts.
Allgemeine
Hinweise
zur
Beamtenversorgung
finden
Sie
unter
www.zbb.brandenburg.de /Versorgung.
Nach § 39 Abs. 7 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg (LBG) kann Beamten
mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes
erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen
Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden. Beamten, die
das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit zu bewilligen. Es ist seitens des
MBJS beabsichtigt, die Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung für den Bereich
der Lehrer an die Bedingung zu knüpfen, dass sie längstens bis zum Ablauf des
Schulhalbjahres dauert, in dem der/die Antragsteller/-in das 63. Lebensjahr vollendet
hat und die Voraussetzungen für den vorgezogenen Ruhestand nach § 111 Abs. 4
LBG erfüllt.
An dem nachfolgenden Beispiel einer Versorgungsberechnung werden die versorgungsrechtlichen Auswirkungen einer Altersteilzeitbeschäftigung eines Lehrers, die
sich bis zum Erreichen der Antragsaltersgrenze erstreckt, dargestellt.
Ausgangsdaten
Lehrer in BesGr. A 12, Endgrundgehalt, verheiratet, Familienzuschlag Stufe 1,
Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, Steuerklasse IV, durchschnittlicher Beschäftigungsumfang seit Eintritt in das Beamtenverhältnis und in den zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung in Höhe von 21/26 Wochenstunden
Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst - Stand 30.01.08
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Stand 01/2008)
Grundgehalt, Endstufe:
Familienzuschlag, Stufe 1:
Bruttovollzeitbezüge:
3.306,95 Euro
98,86 Euro
3.405,81 Euro
(Unter Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung - 21 von 26 Wochenstunden - ergeben sich im Beispielsfall für den Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung Nettobezüge in Höhe von 1.813,35 Euro.)
Ansatz der ungekürzten Dienstbezüge bei der Versorgungsberechnung
Die Altersteilzeit stellt versorgungsrechtlich eine Freistellung im Sinne von
§ 2 des Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land
Brandenburg (hat § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - ersetzt) dar.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind daher - bei Erfüllung der in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg genannten zweijährigen Wartezeit - nicht die Altersteilzeitbezüge, sondern die
dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei Teilzeitbeschäftigung
In Bezug auf die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeiten gilt bei Teilzeitbeschäftigung
der Grundsatz, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Zeiten einer Altersteilzeit sind aber nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern zu 9/10 der in
Altersteilzeit zurückgelegten Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist
(§ 6 Abs. 1 Satz 3 des BeamtVG).
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Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst - Stand 30.01.08
Ruhestandseintritt mit dem Erreichen der Antragsaltersgrenze
Es ist beabsichtigt, die Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung an die Bedingung
zu knüpfen, dass sie längstens bis zum Ablauf des Schulhalbjahres dauert, in dem
der/die Antragsteller/-in das 63. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen
für den vorgezogenen Ruhestand nach § 111 Abs. 4 LBG erfüllt. Infolgedessen reduziert sich die ansonsten bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mögliche
ruhegehaltfähige Dienstzeit um bis zu zwei Jahre. Darüber hinaus ist der vorzeitige
Ruhestandseintritt nach Erreichen der Antragsaltersgrenze mit einem Versorgungsabschlag vom Ruhegehalt von bis zu 7,2 % verbunden.
Berechnung des Ruhegehalts
Lehrer in BesGr. A 12 (Daten wie oben), im Schuldienst des Landes seit
3. Oktober 1990, geb. am 30. Juni 1953 (Erreichen der Antragsaltersgrenze 06/2016)
a) Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, Stand 01/2008
= 3.405,81 Euro (brutto)
Die Kürzung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf das Bezügeniveau Ost entfällt
ab dem 1. Januar 2010. Nach dem Wegfall der Absenkung ergeben sich nach heutigen Zahlen dann ruhegehaltfähige Dienstbezüge in Höhe von 3.681,94 Euro.
b) Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten:
Der Lehrer befindet sich vom vollendeten 55. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr in
einem Altersteilzeitverhältnis (also insgesamt für acht Jahre). Der der Bemessung
der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegte durchschnittliche Beschäftigungsumfang vor Antritt der Altersteilzeit beträgt 21/26. Die Zeit der
achtjährigen Altersteilzeitbeschäftigung ist daher im Umfang von fünf Jahren und
297,6 Tagen ruhegehaltfähig:
(8 Jahre = 2920 Tage x 21/26 x 0,9 = 2122,6 Tage = 5 Jahre, 297,6 Tage)
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Zeiten als angestellte Lehrkraft in Vollzeit (§ 10 BeamtVG):
3. Oktober 1990 - 30. Juni 1999
= 8 Jahre, 271 Tage
Zeiten als beamtete Lehrkraft in Einstellungsteilzeit (§ 6 BeamtVG):
1. Juli 1999 - 30. Juni 2008 (21/26 Wochenstunden)
= 7 Jahre, 98,3 Tage
Zeiten als beamtete Lehrkraft in Altersteilzeit (§ 6 BeamtVG):
1. Juli 2008 - 30. Juni 2016 (s. o.)
=
Summe:
5 Jahre, 297,6 Tage
21 Jahre, 301,9 Tage
=
21,83 Jahre
c) Ruhegehaltssatz und Höhe des Ruhegehalts (§ 14 BeamtVG)
Ruhegehaltssatz:
21,83 Jahre
x
1,79375 v. H.
Ruhegehalt:
39,16 v. H. aus 3.405,81 Euro
=
39,16 v. H.
=
1.333,72 Euro
abzügl. Versorgungsabschlag (hier in Höhe von 7,2 %):
7,2 v. H.
aus
1.333,72 Euro
1.333,72 Euro
=
96,03 Euro
abzgl. 96,03 Euro =
1.237,69 Euro
Im vorliegenden Beispielsfall würde daher das sog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt in Höhe von brutto 1.309,87 Euro festgesetzt werden. Wenn der Ruhegehaltberechnung bereits die ab dem 1. Januar 2010 zustehenden ungekürzten Bezüge zugrunde gelegt werden, ergibt sich ein Brutto-Ruhegehalt in Höhe von 1.338,04 Euro, das
damit im Beispielsfall über dem Betrag des Mindestruhegehalts liegt.
Nach § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG besteht kein Anspruch auf Gewährung von Mindestversorgung, wenn das sog. erdiente Ruhegehalt ohne Berücksichtigung der Versorgungsabschläge wegen Freistellungszeiten (Zeiten der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurückbleibt. In diesem Fall steht nur das sog.
erdiente Ruhegehalt zu.
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Hinweise zur Anrechnung einer Rente
Nach dem Erreichen der Altersgrenze für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung wird das Ruhegehalt neben der dann zustehenden Rente nur bis
zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt. Wird eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und erreicht das erdiente Ruhegehalt nicht die Mindestversorgung, ist noch eine ergänzende Ruhensregelung gemäß § 2 Nr. 9 BeamtVÜV (wortgleich mit § 14 Abs. 5 BeamtVG) vorzunehmen. Diese bewirkt, dass eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung auf den nicht erdienten Teil des Mindestruhegehalts
angerechnet wird. Die Kürzung kommt nur in den Fällen zum Tragen, in denen nach
dem Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf ein Mindestruhegehalt (z. B. amtsunabhängiges Mindestruhegehalt in Höhe von 1.309,87 Euro) besteht, weil das erdiente Ruhegehalt hinter diesem Zahlbetrag zurückbleibt.
Weitere Hinweise
Das gewählte Berechnungsbeispiel kann selbstverständlich nicht alle Fallgestaltungen
abdecken. Veränderungen bei den beiden dem Ruhegehalt zugrunde liegenden Parametern können sich auf die Höhe des Ruhegehalts auswirken. Berechnet sich das Ruhegehalt beispielsweise nicht aus BesGr. A 12 sondern aus BesGr. A 11, so bewirkt
dies eine Verringerung des Ruhegehalts. Sollte die nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigende Zeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis in Teilzeit geleistet worden sein, so ergäbe sich auch daraus eine verminderte Berücksichtigung und im Ergebnis eine verringertes Ruhegehalt.
Angesichts der in der Zentralen Bezügestelle eingehenden großen Anzahl von
Anfragen nach den versorgungsrechtlichen Auswirkungen einer Altersteilzeitbeschäftigung sind zur Zeit kurzfristige Einzelberechnungen nicht möglich. Hierfür
wird um Verständnis gebeten. An der Realisierung einer zeitnahen Lösung wird
gearbeitet.
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