PDF-Dokument - Die Runde 56 Kassel

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PDF-Dokument - Die Runde 56 Kassel
Amtsblattverfügungen des BMPT / RegTP die den CB-Funk betreffen
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12.
Beliebige Antennen im CB-Funk (Vfg 201/94)
Funksignalgeber bei Funkpeilwettbewerben (Vfg 281/94)
Digitale Datenübertragung im CB-Funk (Vfg 158/95)
Freigabe von 80 Kanälen (Vfg 161/95)
Änderung für 80-Kanalbetrieb (Vfg 264/95)
Änderung digitale Datenübertragung auf Kanal 41-80 (Vfg 250/96)
Anlage 1 zur Vfg 250/96
Anlage 2 zur Vfg 250/96
Fernsteuerung von Spielzeug (Vfg 267/97)
Digitale Datenübertragung im CB-Funk (Vfg 289/97 geänderte Fassung nach Vfg 50/98)
Zuteilung von Rufzeichen im CB-Funk (Vfg 49/98)
Änderung der Vfg 289/97 (Vfg 50/98)
Amtsblattverfügung 201/1994
CB-Funk; Genehmigungen zum Betreiben von CB-Funkgeräten
1.
Änderung der "Allgemeingenehmigung zum Betreiben
bestimmter CB-Funkgeräte"
Zu Anlage 1 zur AmtsblVfg 242/1993 im Amtsblatt 21/91
1.1
§ 3 Abs.6 wird wie folgt neu gefasst:
(6) Diejenigen CB-Funkgeräte, die serienmässig mit einem
Anschluss für externe Antennen ausgestattet sind, dürfen
mit beliebigen, für den Frequenzbereich geeigneten Antennen
betrieben werden. Die Verbindung zwischen CB-Funkgerät und
Antenne muss über eine geschirmte und elektrisch angepasste
HF-Leitung erfolgen.
1.2
§ 4 Abs.10 wird wie folgt neu gefasst:
(10) CB-Funkanlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
dass Personen weder Gefährdet noch geschädigt werden. Der
Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern gilt als
gewährleistet, wenn die Regeln der DIN/VDE und die Empfehlungen der Strahlenkommission eingehalten werden. Bei Sendeanlagen mit mehr als 10 W Äquivalenter Strahlungsleistung
(EIRP) wird auf die Einhaltung der Amtsblattverfügungen
95/92 und 77/94 in den Amtsblättern Nr.12/92 und Nr.6/94
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
hingewiesen.
1.3
Hinweise Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
(6) Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 15. Dezember 1982 die Bundesregierung u.a. dazu aufgefordert, "den
CB-Funkern zu empfehlen, sich in einem Arbeitskreis zusammenzuschliessen, damit sie künftig selbst mit dem Bundesminister für Post- und Fernmeldewesen über Regelungen des
CB-Funks Gespräche führen können." Der Deutsche Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V. (DAKfCBNF), Postfach 101309,
40004 Düsseldorf, hat nach seiner Satzung unter anderem
den Zweck, diesen empfohlenen Arbeitskreis zu bilden.
2.
Änderung und Ergänzungen von Auflagen in den "Genehmigungen zum Betreiben von CB-Funkgeräten mit zusätzlicher
Kennzeichnung KAM, KF, K/m und KFAM", die von einer Aussenstelle des Bundesamtes für Post Telekommunikation bzw. vor
1993 von einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM erteilt worden ist.
2.1
"Technische Merkmale", Abs.8 erhält folgende neü Fassung:
(8) Diejenigen CB-Funkgeräte, die serienmässig mit einem
Anschluss für externe Antennen ausgestattet sind, dürfen
mit beliebigen, für den Frequenzbereich geeigneten Antennen
betrieben werden. Die Verbindung zwischen CB-Funkgerät und
Antenne muss über eine geschirmte und elektrisch angepasste
HF-Leitung erfolgen.
2.2
Unter "Besonderen Bedingungen und Auflagen" wird folgende Auflage als Absatz 8 neu hinzugefügt:
(8) CB-Funkanlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
dass Personen weder Gefährdet noch geschädigt werden. Der
Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern gilt als
gewährleistet, wenn die Regeln der DIN/VDE und die Empfehlungen der Strahlenkommission eingehalten werden. Bei Sendeanlagen mit mehr als 10 W Äquivalenter Strahlungsleistung
(EIRP) wird auf die Einhaltung der Amtsblattverfügungen
95/92 und 77/94 in den Amtsblättern Nr.12/92 und Nr.6/94
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
hingewiesen.
*********
3.
Teil 3. wird durch die Vfg 159/95 ersetzt
*********
Ergänzende Allgemeingenehmigung zur Übertragung
von digitalen Daten im CB-Funk
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes für Fernmeldeanlagen (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
Juli 1989 (BGBl. I, S 1455) wird hiermit auf den Betriebskanälen 24 (27,235 MHz) und 25 (27,245 MHz) der Betrieb
von CB-Funkgeräten zur Übertragung digitaler Daten in
Punkt-zu-Punkt-Verbindung allgemein genehmigt.
Diese Allgemeingenehmigung gilt nur
a) in Verbindung mit und unter den güligen Bestimmungen
-
der "Allgemeingenehmigung zum Errichten und Betreiben
bestimmter CB-Funkgeräte" nach Anlage 1 zur AmtsblVfg
242/93
oder
-
einer gültigen "Einzelgenehmigung zum Betreiben von CBFunkgeräten mit Kennzeichnungen KAM, KF, K/m und KFAM"
b) sowie unter der zusätzlichen Bedingung, dass die CBFunkgeräte nach ihrer Zulassung serienmässig mit einem
Anschluss für beliebige Mikrofone oder für Selektivrufeinrichtungen ausgestattet sind.
Die Verbindung zwischen einer Datenqülle oder -senke und
einen CB-Funkgerät darf ausschliesslich über die unter b)
genannten Anschlüsse erfolgen.
Die Übertragung von Daten zu kommerzielle Zwecke ist nicht
gestattet.
Diese Allgemeingenehmigung ist zunächst bis zum 31.12.1995
befristet. Sie kann jederzeit mit zusätzlichen Auflagen
versehen sowie allgemein oder durch das Bunbesamt für
Post - und Telekommunikation gegenüber einzelnen Betreibern widerrufen werden.
4.
Die vorstehenden Regelungen treten zum 1. Oktober 1994 in
Kraft.
ISSN 0940-4848
G 9390 A
Amtsblattverfügung 281/1994
CB-Funk;
Sondergenehmigung für das Betreiben von CB-Funkanlagen in
Verbindung mit Funksignalgebern bei Funkpeilwettbewerben
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
(FAG) in dr Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I, S. 2325)
wird hiermit dem Deutschen Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V.
(DAKfCBNF e.V.), 40004 Düsseldorf, Postfach 101309, die folgende Genehmigung erteilt:
Bei Funkpeilwettbewerben, die nach den "Richtlinien für Funksignalsuche" des DAKfCBNF e.V. von ihm selbst oder mit seiner
Zustimmung von einzelnen CB-Funkverbänden und -vereinigungen
durchgeführt werden, wird dem jeweiligen Veranstalter die Genehmigung erteilt, CB-Funkgeräte in Verbindung mit Funksignalgebern zu betreiben.
Es gelten dazu die folgenden besonderen Bestimmungen:
1. Die Funkpeilwettbewerbe werden vom DAKfCBNF e.V. ausgeführt.
Im Störungsfall werden der örtliche zuständigen Aussenstelle des Bundesamtes für Post und Telekommunikation (BAPT) Auskünfte vom DAKfCBNF e.V. erteilt.
2. Es dürfen nur CB-Funkgeräte verwendet werden, für deren
Betrieb eine Allgemeingenehmigung oder ein personenbezogene
Einzelgenehmigung erteilt ist.
3. Bestimmte Kanäle für das Betreiben von CB-Funkanlagen in
Verbindung mit Funksignalgebern werden nicht vorgeschrieben.
Aus dieser Genehmigung ist kein Anspruch auf die alleinige
Nutzung bestimmter CB-Funkkanäle abzuleiten.
4. Für die Durchführung und Dauer des Peilwettbewerbes werden
diejenigen Bestimmungen, die Dauersendungen oder die Aussendung eines unmodolierten Trägers verbieten und ausschliesslich Fernsprechen zulassen, ausgesetzt; Einzelheiten zur Art
der Aussendung werden in der o.a. "Richtlinie für Funksignalsuche" des DAKfCBNF e.V. festgelegt. Für die Nutzung von
Antennen gelten die Bestimmungen der AmtsblVfg 201/94 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr.18/94 vom 21.9.94).
5. Der Funksignalgeber darf nur über einen am CB-Funkgerät vorhandenen Anschluss angeschaltet werden. Es muss sichergestellt
sein, dass weder ein unzulässiger Anstieg des Frequenzhubs
noch eine Überschreitung der maximalen Senderausgangsleistung
erfolgt.
6. Die örtlichen zuständigen Aussenstellen des BAPT kann im
Einzelfall einen Betrieb der CB-Funkanlagen im Rahmen dieser
Genehmigung untersagen oder von besondeeren Auflagen abhängig
machen.
Diese Sondergenehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
3140-1 A 3552-1/5
Amtsblattverfügung 158/1995
CB-Funk;
Aenderung der AmstblVfg 201/94 (veröffentlicht im Amtblatt 18/94 vom
21.9.1994
Ziffer 3 der AmtsblVfg 201/94 ist zu streichen und durch folgenden Text zu
ersetzen:
Ergänzende Allgemeingenehmigung zur Uebertragung von digitale Daten im
CB-Funk
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I, S. 1455), geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz PTNeuOG) vom 14. September 1994 (veröffentlicht im Amtsblatt 19/94 vom 5.10.1994) wird hiermit auf den Betriebskanälen 24 (27,235 MHz) und 25 (27,245 MHz) der Betrieb von CB-Funkgeräten
zur Uebertragung digitaler Daten allgemein genehmigt.
Diese Allgemeingenehmigung gilt nur
a) in Verbindung mit und unter den übrigen Bestimmungen
- der Allgemeingenehmigung zum Errichten und Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte nach Anlage 1 zur AmtsblVfg 242/93 (veröffentlicht im Amtsblatt
2/93 vom 13.10.1993)
oder
- einer gültigen Einzelgenehmigung zum Betreiben von CB-Funkgeräten mit
Kennzeichnungen KAM, KF, K/m und KFAM
b) sowie unter der zusätzlichen Bedingung, dass die CB-Funkgeräte nach ihrer
Zulassung serienmässig mit einem Anschluss für beliebige Mikrofone oder
für Selektivrufeinsichtungen oder anderen geeigneten, von aussen
zugänglichen Anschlüssen ausgestattet sind. Nachträgliche Veränderungen
der Geräte sind nicht erlaubt und würde zum Erlöschen der Zulassung und
der Genehmigung führen.
Die Verbindung zwischen einer Datenquelle oder -senke und einem CB-Funkgerät
darf ausschliesslich über die unter b) genannten Anschlüsse und nicht über
das öffentliche Netz erfolgen.
Das Betreiben von unbemannten, automatisch betriebenen CB-Funkstellen ist
erlaubt.
Für die Kennzeichnung digitaler Aussendungen sollen Rufzeichen aus den Reihen
DAA 200 bis DRZ 999, unter Ausklammerung bestimmter Rufzeichen und
Rufzeichenreihen, verwendet werden. Diese Rufzeichen können beim
Deutschen Arbeitskreis für CB- und Notfunk e. V.
DAKfCBNf
Postfach 10 13 09
40004 Düsseldorf
beantragt werden.
Die Übertragung von Daten zu kommerziellen Zwecken sowie Sendungen an alle,
beispielsweise Rundspruchaussendungen oder Bakenaussendungen, sind nicht
gestattet.
Diese Allgemeingenehmigung ist zunächst bis zum 31.12.1997 befristet. Sie
kann jederzeit mit zusätzlichen Auflagen versehen sowie allgemein oder
durch das Bundesamt für Post und Telekommunikation gegenüber einzelnen
Betreibern widerrufen werden, soweit gegen die Auflagen verstossen wird.
3140-1 A 3552-1/5
Amtsblattverfügung 161/1995
Zulassungsvorschriften für CB-Funkgeräte; BAPT 222 ZV 102
für CB-Funkgeräte mit bis zu 80 Kanälen; BAPT 222 ZV 104
für Kombinationsgeräte
Das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hat
für CB-Funkgeräte mit Frequenz-/Phasenmodulation für den
Frequenzbereich 26 560 kHz bis 27 410 kHz (bis zu 80 Kanäle)
die Zulassungsvorschrift BAPT 222 ZV 102, Ausgabe: Juni 1995,
auf der Basis des ETS 300 135 und für CB-Funkgeräte mit
Frequenz-/Phasenmodulation und ZUSÄTZLICHER AMPLITUDENMODULATION für den Frequenzbereich 27 000 kHz bis 27 140 kHz
(bis zu 12 Kanälen) die Zulassungsschrift BAPT 222 ZV 104,
Ausgabe: Juni 1995, erteillt.
Diese Vorschriften durchlaufen das EG-Notifizierungsverfahren
und werden danach durch eine weitere Amtsblattverfügung in
Kraft gesetzt. Bis zum Abschluss des Notifizierungsverfahrens
können sie auf Wunsch eines Antragstellers von sofort an
für die Zulassung o.g. CB-Funkanlagen angewendet werden.
Ausdruck dieser Zulassungsvorschrift können beim BAPT
schriftlich (BAPT 222 ZV 102, Bestell-Nr. 401 222 102-1;
BAPT 222 ZV 104, Bestell-Nr. 401 222 104-1) - ggf. auch per
Fax - bestellt und gegen Rechnung bezogen werden.
Die Anschrift lautet:
Bundesamt für Post und Telekommunikation
Referat 4231-DrV1
Postfach 80 01
55003 Mainz
Fax: (0 61 31) 18-56 20
Das Zulassungsverfahren für CB-Funkgeräte wird gemäss der gelten-
den Verordnung über die Zulassung von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikationszulassungsverordnung-TKZulV)
durchgeführt.
Die für die Zulassung notwendigen Prüfungen können vom
Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT)
durchgeführt werden. Für die Anerkennung der Ergebnisse
technischer Prüfungen akkreditierter Labors gelten die
Regeln des Paragr. 15 TKZulV. Anträge auf Zulassung sind
zu richten an:
Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT)
Postfach 10 04 43
66004 Saarbrücken
Hinweise:
--------Die Zulassungsvorschrift BAPT 222 ZV 104 ersetzt künftig
nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens die Technische
Richtlinie FTZ 17 R 2028 (Abschnitt Amplitudenmodulation).
Für CB-Funkgeräte mit Frequenz-/Phasenmodulation für den
Frequenzbereich 26 960 kHz bis 27 410 kHz (bis zu 40 Kanäle)
gilt die Zulassungsvorschrift BAPT 222 ZV 101, Stand: Mai 94,
(siehe AmtsblVfg 191/1994 in Ergänzung AmtsblVfg 232/1994).
Die Norm ETS 300 135 gehört nicht zum Lieferumfang der
Zulassungsvorschriften.
3210-2
Amtsblattverfügung 264/1995
CB-Funk; CB-Funkgeräte mit bis zu 80 Kanälen
Aenderung der Genehmigungsbestimmungen für CB-Funk, VornöFa, Unterabschnitte 2,5 und 3,5
A. Die Bestimmungen der genehmigungsvorschrift nach Unterabschnitt 2,5 werden
wie folgt erweitert;
a) In die auf Antrag von den Aussenstellen des Bundesamtes für Post und
Telekommunikation (BAPT) zu erteilenden Einzelgenehmigungen nach Paragraph
13 werden 80-Kanalgeräte mit den Kennzeichnungen FM 80 und AFM 80 zusätzlich aufgenommen.
b) Für die o.a. Geräte ist folgender erweiterter Frequenzbereich zuzuteilen:
Kanalnummer
BetriebsFreq. (kHz)
KanalNummer
Betriebsfreq. (kHz)
41
42
43
44
45
46
47
26
26
26
26
26
26
26
61
62
63
64
65
66
67
26
26
26
26
26
26
26
565
575
585
595
605
615
625
765
775
785
795
805
815
825
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
26
26
26
26
26
26
26
26
26
26
26
26
26
635
645
655
665
675
685
695
705
715
725
735
745
755
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
26
26
26
26
26
26
26
26
26
26
26
26
26
835
845
855
865
875
885
895
905
915
925
935
945
955
c) Für CB-Funkgeräte mit den Kennzeichnungen FM 80 und AFM 80 wird ein
Betrieb mit den Sendearten F3E/G3E (Winkelmodulation, ein Kanal mit
analoger Information, Fernsprechen) mit maximaler Sendeausgangsleistung
von 4 Watt genehmigt. Für CB-Funkgeräte mit der zusätzlichen Kennzeichnung AFM wird auf den Kanälen 4 bis 15 zusätzlich die Sendeart
A3E (Amplitudenmodulation) bei einer maximalen Sendeausgangleistung von
1 Watt gestattet.
Auf den Kanälen 46 bis 48 (26615 kHz bis 26635 kHz) wird die Uebertragung
von Daten analog der regelung in AmtsblVfg 158/95 (veröffentlicht im
Amtsblatt Nr.16 vom 19.7.95) erlaubt.
Es ist beabsichtigt, den Frequenzbereich 26565 kHz bis 26605 kHz (Kanäle
41 bis 45) für künftig zu erwartende neü Technologien vorzusehen.
d) Die Genehmigungen werden mit folgender besonderer Bestimmung versehen:
Für die Kanäle 41 bis 80 gilt die Genehmigung nur für einen Betrieb
ausserhalb der in einer Anlage zur Genehmigung beigefügten Karte gekennzeichneten Schutzabstände zu den Grenzen der dort genannten Nachbarländer.
Die vorläufig einzuhaltenden Schutzabstände zu den Nachbarländern sind
aus der Anlage zu dieser AmtblVfg ersichtlich.
e) Bei allen erstmaligen Anträgen auf Genehmigungen zum Betreiben von CBFunkgeräten, für die keine Allgemeingenehmigung gilt, werden Genehmigungen erteilt, die die neün Geräte mit den Kennzeichnungen FM 80 und
AFM 80 sowie die erweiterten Frequenzbereiche enthalten.
f) Bisherige Einzelgenehmigungen zum Betreiben von CB-Funkgeräten mit den
Kennzeichnungen KAM, KF, KFAM und K/m werden auf Antrag um die Geräte
mit den Kennzeichnungen FM 80 und AFM 80 und die zusätzlichen Frequenzbereiche (Kanäle 41 bis 80) erweitert. Die bisherigen Genehmigungsurkunden werden durch neü mit dem erweiterten Genehmigungs- und Frequenzzuteilungsumfang ersetzt.
g) Im ubrigen gelten die bestimmungen nach Unterabschnitt 2,5 der VornöFa
und die dazu erlassenen Verfügungen.
B. Aenderung der Gebührenvorschriften nach Unterabschnitt 3,5
a) Absatz 2 wird um CB-Funkgeräte mit den Kennzeichnungen FM 80 und AFM 80
erweitert.
b) Im Gebührenverzeichnis wird Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
2. Einmalige Gebühren
2.1. Neugenehmigungen
Für die Verleihung des Rechts zum Betreiben von CB-Funkanlagen, für die
Einzelgenehmigungen vorgeschrieben sind, beträgt die Gebühr 10,00 DM
einmalig.
Für die gleichzeitige Frequenzzuteilung werden daneben folgende Gebühren
erhoben:
- für eine Nutzung mit bis zu 2 CB-Funkgeräten
20,00 DM einmalig,
- Zuschlag für die Nutzung mit einem dritten und jedem weiteren CB-Funkgerät
10,00 DM einmalig,
2.2. Erweiterung im Verleihungsumfang oder in der Frequenzzuteilung:
- Erweiterung der Frequenzzuteilung bis zu
80 Kanälen
20,00 DM einmalig,
- Erweiterung des Genehmigungsumfangs um weitere CB-Funkgeräte, je
CB-Funkgerät
(vorhandene Genehmigungsausweise behalten ihre Gültigkeit)
10,00 DM
einmalig.
2.3. Für jedes vom genehmigungsinhaber zu verantwortende Ausstellen einer
Zweitschrift einer Genehmigungsurkunde oder eines Genehmigungsausweises
wird eine einmalige gebühr von 10,00 DM erhoben.
c) Die Funkgenehmigungsgebühren nach Absatz 1 bleiben weiterhin unverändert
gültig.
Die einzuhaltenden Schutzabstände zu den Nachbarländern
(In diesen Bereichen ist der CB-Funkbetrieb auf den Kanälen 41 bis 80 nicht
gestattet !):
Land
Schutzabstand für
Feststationen
Schutzabstand für
Mobilstationen
Dänemark
Niederlande
Belgien
Luxemburg
Frankreich
Schweiz
Oesterreich
Tschech. Rep.
Polen
45 km
15 km
70 km
25 km
70 km
25 km
70 km
25 km
70 km
25 km
70 km
25 km
45 km
15 km
-----Keine Einschränkungen-----45 km
15 km
Für Mobilstationen in topographisch exponierten Höhen gelten die Schutzabstände wie für Feststationen !
Amtsblattverfügung Nr. 250/1996
CB-Funk;
264/1995
Aenderung
von
Frequenznutzungsbedingungen;
Aenderung
der
Vfg
A. Aenderung der Frequenznutzungsbedingungen für digitale Datenübertragung
Aufgrund es _ 47 des Telekommunikationsgesetzes (BGBl. I S. 1120) wird
die
Vfg 264/1995 (veröffentlicht im Amtsblatt 26/1995 vom 22.11.1995) unter
Buchstabe A wie folgt geändert:
Unter Buchstabe c) wird der Satz
"Auf den Kanälen 46 bis 48 (26615 kHz bis 26635 kHz) wird die Uebertragung
von Daten entsprechend der Regelung in AmtsblVfg 158/1995 (veröffentlicht im
Amtsblatt Nr. 16 vom 19.7.1995) erlaubt."
gestrichen und ersetzt durch
"Auf den Kanälen 52, 53, 76, 77 (26675 kHz, 26685 kHz, 26915kHz, 26925 kHz)
wird die Uebertragung von Daten analog der Regelung in AmtsblVfg
158/95
(veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 16 vom 19.7.1995) erlaubt.".
Der Satz
"Es ist beabsichtigt, den Frequenzbereich 26565 kHz bis 26605 kHz (Kanäle 41
bis 45) für küftig zu erwartende neü Technologien vorzusehen."
wird ersetzt durch
"Es ist beabsichtigt, den Frequenzbereich 26565 kHz bis 26655 kHz (Kanäle 41
bis 50) für künftig zu erwartende neü Technologien vorzusehen.".
Hinweis:
Mit dieser Regelung kann nunmehr, zunächst bis 31. Dezember 1997, auf den
Kanälen 24, 25, 52, 53, 76 und 77 digitale Datenübertragung durchgeführt
werden. Zum 1. Januar 1998 wird eine Grundsatzregelung angetrebt.
B:
den
Aenderung
der
Frequenznutzungsbedingungen
im
Zusammenhang
mit
vorläufig einzuhaltenden Schutzabständen zu den Nachbarländern
1.
Vorläufig
einzuhaltende
Schutzabstände
betriebene CB-Funkanlagen (Feststationen)
-
Regelung
für
ortsfest
Aufgrund des _ 47 des Telekommunikationsgesetzes (BGBl. I S. 1120) wird
die
Anlage
(Flächenkarte
der Bundesrepublik
Deutschland
mit
vorläufig
einzuhaltenden Schutzabständen zu den Nachbarländern - CB-Funk auf den
Kanälen 41 - 80 nicht gestattet) zur Vfg 264/1995 (veröffentlicht im
Amtsblatt 26/1995 vom 22.11.1995) wie folgt geändert:
Die vorläufig einzuhaltenden
Schutzabstände durch ortsfest betriebene
CB-Funkanlagen
(Feststationen) 70 km beziehungsweise 45 km werden
durch
Landkreise, Städte und Regionen ersetzt. Die Auflistung der betreffenden
Kreise ist dieser AmtsblVfg als Anlage 1 beigefügt. Die weiteren Bestimmungen
zu Schutzabständen bleiben unverändert.
2.
Sonder-Frequenzzuteilung
für
ortsfest
betriebene
CB-Funkanlagen
(Feststationen) innerhalb der vorläufig einzuhaltenden Schutzabstände
Abhängig vom Ergebnis der Untersuchungen durch das Bundesamt für Post und
Telekommunikation (BAPT) sind abweichend von den Regelungen zu den vorläufig
einzuhaltenden Schutzabständen gemäss Vfg 264/1995 und Buchstabe B, Ziffer
1, dieser Vfg Frequenzzuteilungen für innerhalb der vorläufig einzuhaltenden
Schutzabstände gelegene Standorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80 durch
ortsfest betriebene CB-Funkanlagen (Feststationen) möglich.
In Anlage 2 wird das Verfahren der Sonder-Frequenzzuteilung innerhalb
der
vorläufig einzuhaltenden Schutzabstände beschrieben.
Die Regelungen dieser AmtsblVfg treten mit Wirkung vom 1.1.1997 an in Kraft.
Hinweis:
Mit diesen Regelungen soll einer grösseren Anzahl von CB-Funkern die
Möglichkeit der Nutzung der neün 40 Kanäle (41 bis 80) eingeräumt werden,
ohne dass damit der Schutz der Funkanwendungen in den Nachbarländern
beeinträchtigt wird. Eine europäische Harmonisierung der neün 40 Kanäle
wird weiterhin angestrebt.
3140-1 A 3552-1/5
Anlage 1 zur Amtsblattverfügung 250/1996
Landkreise, Städte und Regionen, in denen die Kanäle 41 bis 80 nicht genutzt
werden dürfen (Ausnahme: Sonder-Frequenzzuteilungen nach Buchstabe B, Ziffer
2 der Vfg 250/1996)
Aachen Kreis
Altötting
Aachen Stadt
Ammerland
Ahrweiler
Aurich
Bad Dürkheim
Barnim
Berchtesgadener Land
Bernkastel-Wittlich
Bitburg-Prüm
des Rheins
Borken (Westfalen)
Hochschwarzwald
Bad-Tölz Wolfratshausen
Bautzen
Baden - Baden
Biberach
Bodenseekreis
Birkenfeld
Bonn, westl.
Bottrop
Breisgau-
Calw
Cösfeld
Cloppenburg
Cottbus
Cochem - Zell
Daun
Düren
Donnersbergkreis
Düsseldorf
Duisburg
Emden
Enzkreis
Euskirchen
Emmendingen
Erftkreis
Emsland
Essen
Flensburg
Oder
Freiburg i.Breisgau
Grafenau
Frankenthal
Frankfurt /
Freudenstadt
Freyung -
Garmisch - Partenkirchen
Görlitz
Gelsenkirchen
Grafschaft Bentheim
Germersheim
Greifswald
Heinsberg
Herne
Kaiserslautern Kreis
Kreis
Karlsruhe Stadt
Kleve
Konstanz
Kaiserslautern Stadt
Karlsruhe
Kaufbeuren
Koblenz, westl. Rhein
Krefeld
Kempten
Köln
Kusel
Landau i.d.Pfalz
Lindau
Ludwigshafen Kreis
Leer
Löbau - Zittau
Leverkusen
Lörrach
Märkisch Oderland
Memmingen
Inn
Mülheim
Mayen - Koblenz westl. des Rheins
Mönchengladbach
Mühldorf a.
Münster
Neunkirchen
Neuss
Weinstrasse
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
nördl. v. Husum
Neustadt /
Nordfriesland,
Oberallgäu
Ortenaukreis
Ostallgäu
Oberhausen
Oder - Spree
Osnabrück, westl.v. Stadt Osnabrück
Ostvorpommern
Passau Kreis
Pirmasens Kreis
Passau Stadt
Pirmasens Stadt
Pforzheim
Rastatt
Ravensburg
Rhein - Sieg Kreis, westl. des Rheins
Rottal - Inn
Rottweil
Recklinghausen
Rosenheim
Saar - Pfalz Kreis
Sankt Wendel
Bahr Kreis
Sigmaringen
Steinfurt
Saarbrücken
Schleswig - Holstein
Saarlouis
Schwarzwald -
Speyer
Südliche Weinstrasse
Spree - Neisse
Traunstein
Saarburg
Tuttlingen
Trier
Trier -
Uckermark
Uecker - Randow
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Weilheim - Schongau
Wesel
Zollernalbkreis
Zweibrücken
Viersen
Anlage 2 zur Amtsblattverfügung 250/1996
Verfahren der Frequenzzuteilung für
einen
innerhalb
der
vorläufig
einzuhaltenden Schutzabstände
gelegenen ortsfesten
CB-Funkstandort zur
Nutzung der Kanäle 41 bis 80 durch ortsfest betriebene CB-Funkanlagen
(Feststationen) an diesem Standort (Sonder - Frequenzzuteilungen)
Ortsfeste
CB-Funkanlagen
(Feststationen) innerhalb
der
in Anlage
1
aufgeführten Landkreise, Städte und Regionen dürfen in der Regel nicht auf
den Kanälen
41 bis
80 betrieben
werden, um
sicherzustellen, dass
Funkanwendungen der Nachbarländer nicht gestört oder beeinträchtigt werden.
Ausnahmen können jedoch in Fällen möglich sein, in denen besondere
topografische Hindernisse in Richtung
der Grenze zum Nachbarland
wie
beispielsweise vorgelagerte
Bergrücken oder sonstige Geländeerhebungen
Abstrahlungen in Richtung Ausland verhindern. Das gleiche
Standorte in Flussniederungen oder ausgeprägten Tallagen.
gilt
auch
für
Zum Nachweis dafür, dass die o.g. Bedingungen erfüllt sind, führt das
Bundesamt für Post und Telekommunikation auf Antrag in Einzelfällen ein
kostenpflichtiges
Verfahren
zur
Beurteilung der
Störreichweite
von
Aussendungen, die von ortsfest betriebenen CB-Funkanlagen
(Feststationen)
innerhalb der vorläufig einzuhaltenden Schutzabstände auf den Kanälen 41
bis 80 ausgehen, für einen bestimmten Standort durch.
Das
dafür
vorgesehene Antragsformblatt
kann
bei
den
zuständigen
Aussenstellen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation abgefordert
werden und ist ausgefüllt zurückzusenden. Diesem Antragsformblatt ist eine
Anlage beigefügt, in die die wesentlichen kennzeichnenden Merkmale des
Standortes der betreffenden CB-Funkanlage sowie der zugehörigen Antenne
einzutragen
sind. Die
Aussenstellen des
Bundesamtes für
Post
und
Telekommunikation, aber auch der Deutsche Arbeitskreis für CB- und Notfunk
e.V., Postfach 101309, 40004 Düsseldorf, Tel/Fax (0211)2480365, stehen für
Rückfragen im Zusammenhang mit der Vollständigkeit der technischen Angaben
des Antrages zur Verfügung.
Im Falle des positiven Ergebnisses der Standortbeurteilung erfolgt
eine
Sonder-Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen (insbesondere Bedingungen
und
Auflagen). Diese ergeht zusätzlich zu einer Frequenzzuteilung für die
Teilnahme am CB-Funk (Kanäle 1 bis 80, 41 bis 80 eingeschränkt) und hebt
die Einschränkung bezüglich der Kanäle 41 bis 80 für den beurteilten
Standort auf.
Die Sonder-Frequenzzuteilung ist gebührenpflichtig.
Bedingungen für ein positives Ergebnis:
a) Störungen oder Beeinträchtigungen
Ausland sind nicht zu erwarten.
der
Funkanwendungen
im
benachbarten
b) Anforderungen der AmtsblVfg 95/1992 (veröffentlicht im Amtsbl 12/1992 vom
1.7.1992) und 77/1994 (veröffentlicht im Amtsbl 6/1994 vom 23.3.1994)
- Gewährleistung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern,
die
von
festen
Funksendestellen (Feststationen) ausgesendet
werden
(Frequenzbereich von 9 kHz bis 300 GHz) - sind erfüllt.
Führt die Beurteilung der Störreichweite für den bestimmten Standort zu
einem negativen Ergebnis für
den Antragsteller oder wird der Antrag
zurückgenommen, wird eine anteilige Gebühr fällig.
Die Sonder-Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn durch das
Betreiben
der CB-Funkanlage innerhalb des Schutzabstandes Störungen, insbesondere im
benachbarten Ausland, verursacht werden.
Amtsblattverfügung 267/97
Allgemeingenehmigung
von
Frequenzen für
die
Benutzung
Allgemeinheit für Funkanlagen zur Fernsteürung von Spielzeug
Zur AmtsblVfg 29/1992 , S. 79
durch
die
Nachstehend wird die "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung
durch die Allgemeinheit für Funkanlagen zur Fernsteürung von Spielzeug"
bekanntgegeben. Sie ersetzt die "Allgemeingenehmigung für Funkanlagen zur
Fernsteuerung von Spielzeug" vom 19.2.1992
314-1 A 3552-2/A
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit
für Funkanlagen zur Fernsteürung von Spielzeug
1. Hiermit werden auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) die in Ziffer 3 dieser
Allgemeinzuteilung aufgeführten Frequenzen mit den dort genannten, auf
den Verwendungszweck abgestellten Parametern für das Betreiben von
Funkanlagen zur Fernsteürung von Spielzeug für die Benutzung durch die
Allgemeinheit zugeteilt.
2. Funkanlagen
zur Fernsteürung
von Spielzeug sind Funkanlagen
des
nichtöffentlichen mobilen landfunks (nömL). Sie dienen der Uebertragung
von Fernwirksignalen zur Fernsteürung von Spielzeug der verschiedensten
Art.
3. Frequenzen und maximaler Leistungspegel:
Für diese funkanwendung
genutzt werden:
27 105 kHz
27 115 kHz
27 125 kHz
27 135 kHz
dürfen
ausschliesslich
folgende
Frequenzen
Die maximal zuläsiigen Strahlungsleistung geträgt 1 Milliwatt (E.R.P.).
4. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere Telekommunikationsanlagen
- insbesondere andere Funkanlagen - nicht gestört werden.
5. Für
das Betreiben dieser Funkanlagen besteht keinerlei Schutz
Frequenzmässigen Beeinträchtigungen
durch andere Frequenznutzer
gleichen Frequenzbereich.
vor
im
6. Es
dürfen
nur
Funkanlagen
betrieben
werden,
die
nach
der
Zulassungsvorschrift FTZ 17 TR 2031 zugelassen und mit einem deutschen
Zulassungszeichen und der zusätzlichen Kennzeichnung "SP" gekennzeichnet
sind. Elektrische und/oder mechanische Veränderungen der Fukanlagen
führen zum Erlöschen der zulassung und sind daher nicht gestattet.
7. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) kann die
Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung jederzeit ergänzen, ändern oder
die Allgemeinzuteilung insgesamt widerrufen.
8. Für den Fall, dass diese Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nicht
eingehalten werden, kann das Bundesamt für Post und Telekommunikation
(BAPT) anordnen, dass einzelne Funkanlagen ausser Betrieb zu nehmen sind
und erst bei Einhaltung dieser Bestimmungen wieder in Betrieb zu nehmen
sind.
9. Erlischt diese Allgemeinzuteilung, so sind die Anordnungen des BMPT über
die Ausserbetriebnahme der Funkanlagen, die unter diese Allgemeinzuteilung
fallen, zu befolgen.
Allgemeine Hinweise:
1. Es
bedarf keiner
weiteren Frequenzzuteilung
im einzelnen, wenn die für
diese Frequenznutzung und mit diesem Verwendungszweck in den Verkehr
gebrachten Funkanlagen mit
dem bei einem akkreditierten Prüflabor
technisch geprüften Baumuster elektrisch und mechanisch übereinstimmen.
2. Die Hersteller bzw. Vertriebsfirmen dieser Funkanlagen sind verpflichtet,
jedem unter dem o.g. Zulassungszeichen in den Verkehr zu bringenden
Funkgerät einen
vollständigen Nachdruck
dieser Allgemeinzuteilung
beizufügen.
3. Auf Grund dieser Allgemeinzuteilung dürfen diese Funkanlagen mit anderen
Telekommunikationsalagen zusammengeschaltet werden, soweit dafür ein
Bedarf besteht, die jeweiligen technischen und telekommunikationsrechtlichen Anforderungen erfüllt
werden und die sonstigen technischen
Voraussetzungen gegeben sind.
Entsprechende Auskünfte erteilen die
Aussenstellen des BAPT.
4. Die o.g. Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen die Vorschriften des EMVG
erfüllen, also auch eine CE-Kennzeichnung tragen.
5. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen.
Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt
sind, ist unzulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache
ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht,
anderen nicht mitgeteilt werden.
6. Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat werder die Sicherheit von Personen
in elektromagnetischen Feldern noch die elektrische und mechanische
Sicherheit der Funkanlagen
einschliesslich der Antennenanlagen
zum
Gegenstand.
Hierfür
gelten die
einschlägigen
Bestimmungen
und
Vorschriften.
7. Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur telekommunikationsrechtliche Sachverhalte der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art und
Rechte Dritter, insbesondere ggf.
zusätzlich
erforderliche
Zulassungen
und
Genehmigungen,
z.B.
baurechtlicher oder privatrechtlicher Art, bleiben unberührt.
Geänderte AmtsblVfg. 289/1997 nach Vfg. 50/1998:
CB-Funk; Allgemeinzuteilung für die digitale Datenübertragung
Auf Grund des Paragraphen 47 Abs. I und 5 des Telekommunikationsgesetzes
(TKG)
vom 25. Juli 1996 (BGB I.I S. 1120) werden hiermit für Inhaber einer gültigen
Frequenzzuteilung (allgemein oder einzeln zu geteilt) die Frequenzen
27 235 kHz (Kanal 24), 27 245 kHz (Kanal 25),
26 675 kHz (Kanal 52), 26 685 kHz (Kanal 53),
26 915 kHz (Kanal 76), 26 925 kHz (Kanal 77),
zur Uebertragung digitaler Daten im CB-Funk allgemein zugeteilt.
Den Teilnehmern am digitalen CB-Funk stehen die Rufzeichen der
Rufzeichenreihen
DAA200
DBB200
DBS200
DEB200
DES200
bis
bis
bis
bis
bis
DAZ999
DBQ999
DDZ999
DEQ999
DRZ999
zur Verfügung. Ausgenommen davon sind Rufzeichen, die nach dem dritten
Buchstaben die Ziffern 1 und 0 enthalten. Eine Verpflichtung zur Verwendung
von Rufzeichen besteht nicht.
Diese Allgemeinzuteilung gilt unter folgenden zusätzlichen Auflagen und
Nebenbestimmungen:
I Betriebliche Bedingungen
a) - gestrichen b) Das Betreiben von unbemannten, automatisch betriebenen CB-Funkanlagen
für die digitale Datenübertragung ist erlaubt, wenn dabei die übrigen
Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung eingehalten werden. Während des
Betreibens einer unbemannten automatisch betriebenen CB-Funkanlage für
digitale Datenübertragung, ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des für diese Anlage Verantwortlichen zu gewährleisten.
c) Sendungen an alle, beispielsweise sogenannte Rundspruchsendungen oder
Bakenaussendungen sind nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um
die Kennzeichnung der Aussendungen von CB-Funkanlagen nach Buchstabe
b).
d) Die Uebertragung von digitalen Daten zu gewerblich-wirtschaftlichen
Zwecken oder zum Zwecke des geschäftsmäáigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten ist nicht gestattet.
II Technische Bedingungen
a) CB-Funkgeräte zur Uebertragung digitaler Daten müssen nach ihrer Zulassung serienmäáig mit einem Anschluá für beliebige Mikrofone, für
Selektivrufeinrichtungen oder anderen, zur digitalen Datenübertragung
geeigneten, von auáen zugänglichen Anschlüssen ausgestattet sein.
b) Die Verbindung zwischen einer Datenqülle oder -senke und einem CBFunkgerät darf ausschlieálich über die unter a) genannten Anschlüsse
erfolgen.
Zur Sicherstellung einer effizienten und möglichst störungsfreien Nutzung der
für die digitale Datenübertragung festgelegten Kanäle wird empfohlen, die
Richtlinien des DAKfCBNF e.V. für die digitale Datenübertragung anzuwenden.
Diese Allgemeinzuteilung kann jederzeit mit weiteren Auflagen und zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden. Aenderungen im Hinblick auf
künftige
Empfehlungen der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und
Telekommunikation) sind vorbehalten.
Die Regelungen dieser Allgemeinzuteilung treten am (1. Januar 1998) *nach
Aenderung ab 27.05.1998* in Kraft.
Gleichzeitig treten die Regelungen folgender AmtsblVfg auáer Kraft:
Vfg 158/1995 (veröffentlicht im Amtsblatt 18/1995 vom 19.07.1995) und
Vfg 250/1096 (veröffentlicht im Amtsblatt 31/1996 vom 18.12.1996),Abschnitt A
Amtsblattverfügung 49/1998
CB-Funk: Zuteilung von Rufzeichen im CB-Funk
Die AmtsblVfg 288/1997 des ehemaligen BMPT, veröffentlicht im Amtsblatt
32/97, wird hiermit zurückgezogen.
Die aufgrund der AmtsblVfg. 288/1997 bei der Regulierungsbehörde
eingegangenen Anträge auf Zuteilung eines Rufzeichens werden hiermit
gegenstandslos.
Amtsblattverfügung 50/1998
CB-Funk: Nutzung von Frequenzen für die digitale Datenübertragung.
Die AmtsblVfg. 289/1997, veröffentlicht im Amtsblatt 32/97 des
ehemaligen BMPT, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem ersten Absatz ist einzufügen:
"Den Teilnehmern am digitalen CB-Funk stehen die Rufzeichen der
Rufzeichenreihen
DAA200
DBB200
DBS200
DEB200
DES200
bis
bis
bis
bis
bis
DAZ999
DBQ999
DDZ999
DEQ999
DRZ999
zur Verfügung. Ausgenommen davon sind Rufzeichen, die nach dem
dritten Buchstaben die Ziffern 1 und 0 enthalten. Eine Verpflichung
zur Verwendung von Rufzeichen besteht nicht."
2.
Punkt a) unter der Ueberschrift "1 Betriebliche Bedingungen" ist zu
streichen.