PDF-Dokument - Die Runde 56 Kassel
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Amtsblattverfügungen des BMPT / RegTP die den CB-Funk betreffen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Beliebige Antennen im CB-Funk (Vfg 201/94) Funksignalgeber bei Funkpeilwettbewerben (Vfg 281/94) Digitale Datenübertragung im CB-Funk (Vfg 158/95) Freigabe von 80 Kanälen (Vfg 161/95) Änderung für 80-Kanalbetrieb (Vfg 264/95) Änderung digitale Datenübertragung auf Kanal 41-80 (Vfg 250/96) Anlage 1 zur Vfg 250/96 Anlage 2 zur Vfg 250/96 Fernsteuerung von Spielzeug (Vfg 267/97) Digitale Datenübertragung im CB-Funk (Vfg 289/97 geänderte Fassung nach Vfg 50/98) Zuteilung von Rufzeichen im CB-Funk (Vfg 49/98) Änderung der Vfg 289/97 (Vfg 50/98) Amtsblattverfügung 201/1994 CB-Funk; Genehmigungen zum Betreiben von CB-Funkgeräten 1. Änderung der "Allgemeingenehmigung zum Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte" Zu Anlage 1 zur AmtsblVfg 242/1993 im Amtsblatt 21/91 1.1 § 3 Abs.6 wird wie folgt neu gefasst: (6) Diejenigen CB-Funkgeräte, die serienmässig mit einem Anschluss für externe Antennen ausgestattet sind, dürfen mit beliebigen, für den Frequenzbereich geeigneten Antennen betrieben werden. Die Verbindung zwischen CB-Funkgerät und Antenne muss über eine geschirmte und elektrisch angepasste HF-Leitung erfolgen. 1.2 § 4 Abs.10 wird wie folgt neu gefasst: (10) CB-Funkanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Personen weder Gefährdet noch geschädigt werden. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern gilt als gewährleistet, wenn die Regeln der DIN/VDE und die Empfehlungen der Strahlenkommission eingehalten werden. Bei Sendeanlagen mit mehr als 10 W Äquivalenter Strahlungsleistung (EIRP) wird auf die Einhaltung der Amtsblattverfügungen 95/92 und 77/94 in den Amtsblättern Nr.12/92 und Nr.6/94 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation hingewiesen. 1.3 Hinweise Absatz 6 erhält folgende neue Fassung: (6) Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 15. Dezember 1982 die Bundesregierung u.a. dazu aufgefordert, "den CB-Funkern zu empfehlen, sich in einem Arbeitskreis zusammenzuschliessen, damit sie künftig selbst mit dem Bundesminister für Post- und Fernmeldewesen über Regelungen des CB-Funks Gespräche führen können." Der Deutsche Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V. (DAKfCBNF), Postfach 101309, 40004 Düsseldorf, hat nach seiner Satzung unter anderem den Zweck, diesen empfohlenen Arbeitskreis zu bilden. 2. Änderung und Ergänzungen von Auflagen in den "Genehmigungen zum Betreiben von CB-Funkgeräten mit zusätzlicher Kennzeichnung KAM, KF, K/m und KFAM", die von einer Aussenstelle des Bundesamtes für Post Telekommunikation bzw. vor 1993 von einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM erteilt worden ist. 2.1 "Technische Merkmale", Abs.8 erhält folgende neü Fassung: (8) Diejenigen CB-Funkgeräte, die serienmässig mit einem Anschluss für externe Antennen ausgestattet sind, dürfen mit beliebigen, für den Frequenzbereich geeigneten Antennen betrieben werden. Die Verbindung zwischen CB-Funkgerät und Antenne muss über eine geschirmte und elektrisch angepasste HF-Leitung erfolgen. 2.2 Unter "Besonderen Bedingungen und Auflagen" wird folgende Auflage als Absatz 8 neu hinzugefügt: (8) CB-Funkanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Personen weder Gefährdet noch geschädigt werden. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern gilt als gewährleistet, wenn die Regeln der DIN/VDE und die Empfehlungen der Strahlenkommission eingehalten werden. Bei Sendeanlagen mit mehr als 10 W Äquivalenter Strahlungsleistung (EIRP) wird auf die Einhaltung der Amtsblattverfügungen 95/92 und 77/94 in den Amtsblättern Nr.12/92 und Nr.6/94 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation hingewiesen. ********* 3. Teil 3. wird durch die Vfg 159/95 ersetzt ********* Ergänzende Allgemeingenehmigung zur Übertragung von digitalen Daten im CB-Funk Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes für Fernmeldeanlagen (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I, S 1455) wird hiermit auf den Betriebskanälen 24 (27,235 MHz) und 25 (27,245 MHz) der Betrieb von CB-Funkgeräten zur Übertragung digitaler Daten in Punkt-zu-Punkt-Verbindung allgemein genehmigt. Diese Allgemeingenehmigung gilt nur a) in Verbindung mit und unter den güligen Bestimmungen - der "Allgemeingenehmigung zum Errichten und Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte" nach Anlage 1 zur AmtsblVfg 242/93 oder - einer gültigen "Einzelgenehmigung zum Betreiben von CBFunkgeräten mit Kennzeichnungen KAM, KF, K/m und KFAM" b) sowie unter der zusätzlichen Bedingung, dass die CBFunkgeräte nach ihrer Zulassung serienmässig mit einem Anschluss für beliebige Mikrofone oder für Selektivrufeinrichtungen ausgestattet sind. Die Verbindung zwischen einer Datenqülle oder -senke und einen CB-Funkgerät darf ausschliesslich über die unter b) genannten Anschlüsse erfolgen. Die Übertragung von Daten zu kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet. Diese Allgemeingenehmigung ist zunächst bis zum 31.12.1995 befristet. Sie kann jederzeit mit zusätzlichen Auflagen versehen sowie allgemein oder durch das Bunbesamt für Post - und Telekommunikation gegenüber einzelnen Betreibern widerrufen werden. 4. Die vorstehenden Regelungen treten zum 1. Oktober 1994 in Kraft. ISSN 0940-4848 G 9390 A Amtsblattverfügung 281/1994 CB-Funk; Sondergenehmigung für das Betreiben von CB-Funkanlagen in Verbindung mit Funksignalgebern bei Funkpeilwettbewerben Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) in dr Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I, S. 2325) wird hiermit dem Deutschen Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V. (DAKfCBNF e.V.), 40004 Düsseldorf, Postfach 101309, die folgende Genehmigung erteilt: Bei Funkpeilwettbewerben, die nach den "Richtlinien für Funksignalsuche" des DAKfCBNF e.V. von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung von einzelnen CB-Funkverbänden und -vereinigungen durchgeführt werden, wird dem jeweiligen Veranstalter die Genehmigung erteilt, CB-Funkgeräte in Verbindung mit Funksignalgebern zu betreiben. Es gelten dazu die folgenden besonderen Bestimmungen: 1. Die Funkpeilwettbewerbe werden vom DAKfCBNF e.V. ausgeführt. Im Störungsfall werden der örtliche zuständigen Aussenstelle des Bundesamtes für Post und Telekommunikation (BAPT) Auskünfte vom DAKfCBNF e.V. erteilt. 2. Es dürfen nur CB-Funkgeräte verwendet werden, für deren Betrieb eine Allgemeingenehmigung oder ein personenbezogene Einzelgenehmigung erteilt ist. 3. Bestimmte Kanäle für das Betreiben von CB-Funkanlagen in Verbindung mit Funksignalgebern werden nicht vorgeschrieben. Aus dieser Genehmigung ist kein Anspruch auf die alleinige Nutzung bestimmter CB-Funkkanäle abzuleiten. 4. Für die Durchführung und Dauer des Peilwettbewerbes werden diejenigen Bestimmungen, die Dauersendungen oder die Aussendung eines unmodolierten Trägers verbieten und ausschliesslich Fernsprechen zulassen, ausgesetzt; Einzelheiten zur Art der Aussendung werden in der o.a. "Richtlinie für Funksignalsuche" des DAKfCBNF e.V. festgelegt. Für die Nutzung von Antennen gelten die Bestimmungen der AmtsblVfg 201/94 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr.18/94 vom 21.9.94). 5. Der Funksignalgeber darf nur über einen am CB-Funkgerät vorhandenen Anschluss angeschaltet werden. Es muss sichergestellt sein, dass weder ein unzulässiger Anstieg des Frequenzhubs noch eine Überschreitung der maximalen Senderausgangsleistung erfolgt. 6. Die örtlichen zuständigen Aussenstellen des BAPT kann im Einzelfall einen Betrieb der CB-Funkanlagen im Rahmen dieser Genehmigung untersagen oder von besondeeren Auflagen abhängig machen. Diese Sondergenehmigung kann jederzeit widerrufen werden. 3140-1 A 3552-1/5 Amtsblattverfügung 158/1995 CB-Funk; Aenderung der AmstblVfg 201/94 (veröffentlicht im Amtblatt 18/94 vom 21.9.1994 Ziffer 3 der AmtsblVfg 201/94 ist zu streichen und durch folgenden Text zu ersetzen: Ergänzende Allgemeingenehmigung zur Uebertragung von digitale Daten im CB-Funk Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I, S. 1455), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz PTNeuOG) vom 14. September 1994 (veröffentlicht im Amtsblatt 19/94 vom 5.10.1994) wird hiermit auf den Betriebskanälen 24 (27,235 MHz) und 25 (27,245 MHz) der Betrieb von CB-Funkgeräten zur Uebertragung digitaler Daten allgemein genehmigt. Diese Allgemeingenehmigung gilt nur a) in Verbindung mit und unter den übrigen Bestimmungen - der Allgemeingenehmigung zum Errichten und Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte nach Anlage 1 zur AmtsblVfg 242/93 (veröffentlicht im Amtsblatt 2/93 vom 13.10.1993) oder - einer gültigen Einzelgenehmigung zum Betreiben von CB-Funkgeräten mit Kennzeichnungen KAM, KF, K/m und KFAM b) sowie unter der zusätzlichen Bedingung, dass die CB-Funkgeräte nach ihrer Zulassung serienmässig mit einem Anschluss für beliebige Mikrofone oder für Selektivrufeinsichtungen oder anderen geeigneten, von aussen zugänglichen Anschlüssen ausgestattet sind. Nachträgliche Veränderungen der Geräte sind nicht erlaubt und würde zum Erlöschen der Zulassung und der Genehmigung führen. Die Verbindung zwischen einer Datenquelle oder -senke und einem CB-Funkgerät darf ausschliesslich über die unter b) genannten Anschlüsse und nicht über das öffentliche Netz erfolgen. Das Betreiben von unbemannten, automatisch betriebenen CB-Funkstellen ist erlaubt. Für die Kennzeichnung digitaler Aussendungen sollen Rufzeichen aus den Reihen DAA 200 bis DRZ 999, unter Ausklammerung bestimmter Rufzeichen und Rufzeichenreihen, verwendet werden. Diese Rufzeichen können beim Deutschen Arbeitskreis für CB- und Notfunk e. V. DAKfCBNf Postfach 10 13 09 40004 Düsseldorf beantragt werden. Die Übertragung von Daten zu kommerziellen Zwecken sowie Sendungen an alle, beispielsweise Rundspruchaussendungen oder Bakenaussendungen, sind nicht gestattet. Diese Allgemeingenehmigung ist zunächst bis zum 31.12.1997 befristet. Sie kann jederzeit mit zusätzlichen Auflagen versehen sowie allgemein oder durch das Bundesamt für Post und Telekommunikation gegenüber einzelnen Betreibern widerrufen werden, soweit gegen die Auflagen verstossen wird. 3140-1 A 3552-1/5 Amtsblattverfügung 161/1995 Zulassungsvorschriften für CB-Funkgeräte; BAPT 222 ZV 102 für CB-Funkgeräte mit bis zu 80 Kanälen; BAPT 222 ZV 104 für Kombinationsgeräte Das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hat für CB-Funkgeräte mit Frequenz-/Phasenmodulation für den Frequenzbereich 26 560 kHz bis 27 410 kHz (bis zu 80 Kanäle) die Zulassungsvorschrift BAPT 222 ZV 102, Ausgabe: Juni 1995, auf der Basis des ETS 300 135 und für CB-Funkgeräte mit Frequenz-/Phasenmodulation und ZUSÄTZLICHER AMPLITUDENMODULATION für den Frequenzbereich 27 000 kHz bis 27 140 kHz (bis zu 12 Kanälen) die Zulassungsschrift BAPT 222 ZV 104, Ausgabe: Juni 1995, erteillt. Diese Vorschriften durchlaufen das EG-Notifizierungsverfahren und werden danach durch eine weitere Amtsblattverfügung in Kraft gesetzt. Bis zum Abschluss des Notifizierungsverfahrens können sie auf Wunsch eines Antragstellers von sofort an für die Zulassung o.g. CB-Funkanlagen angewendet werden. Ausdruck dieser Zulassungsvorschrift können beim BAPT schriftlich (BAPT 222 ZV 102, Bestell-Nr. 401 222 102-1; BAPT 222 ZV 104, Bestell-Nr. 401 222 104-1) - ggf. auch per Fax - bestellt und gegen Rechnung bezogen werden. Die Anschrift lautet: Bundesamt für Post und Telekommunikation Referat 4231-DrV1 Postfach 80 01 55003 Mainz Fax: (0 61 31) 18-56 20 Das Zulassungsverfahren für CB-Funkgeräte wird gemäss der gelten- den Verordnung über die Zulassung von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikationszulassungsverordnung-TKZulV) durchgeführt. Die für die Zulassung notwendigen Prüfungen können vom Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) durchgeführt werden. Für die Anerkennung der Ergebnisse technischer Prüfungen akkreditierter Labors gelten die Regeln des Paragr. 15 TKZulV. Anträge auf Zulassung sind zu richten an: Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) Postfach 10 04 43 66004 Saarbrücken Hinweise: --------Die Zulassungsvorschrift BAPT 222 ZV 104 ersetzt künftig nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens die Technische Richtlinie FTZ 17 R 2028 (Abschnitt Amplitudenmodulation). Für CB-Funkgeräte mit Frequenz-/Phasenmodulation für den Frequenzbereich 26 960 kHz bis 27 410 kHz (bis zu 40 Kanäle) gilt die Zulassungsvorschrift BAPT 222 ZV 101, Stand: Mai 94, (siehe AmtsblVfg 191/1994 in Ergänzung AmtsblVfg 232/1994). Die Norm ETS 300 135 gehört nicht zum Lieferumfang der Zulassungsvorschriften. 3210-2 Amtsblattverfügung 264/1995 CB-Funk; CB-Funkgeräte mit bis zu 80 Kanälen Aenderung der Genehmigungsbestimmungen für CB-Funk, VornöFa, Unterabschnitte 2,5 und 3,5 A. Die Bestimmungen der genehmigungsvorschrift nach Unterabschnitt 2,5 werden wie folgt erweitert; a) In die auf Antrag von den Aussenstellen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation (BAPT) zu erteilenden Einzelgenehmigungen nach Paragraph 13 werden 80-Kanalgeräte mit den Kennzeichnungen FM 80 und AFM 80 zusätzlich aufgenommen. b) Für die o.a. Geräte ist folgender erweiterter Frequenzbereich zuzuteilen: Kanalnummer BetriebsFreq. (kHz) KanalNummer Betriebsfreq. (kHz) 41 42 43 44 45 46 47 26 26 26 26 26 26 26 61 62 63 64 65 66 67 26 26 26 26 26 26 26 565 575 585 595 605 615 625 765 775 785 795 805 815 825 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 26 26 26 26 26 26 26 26 26 26 26 26 26 635 645 655 665 675 685 695 705 715 725 735 745 755 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 26 26 26 26 26 26 26 26 26 26 26 26 26 835 845 855 865 875 885 895 905 915 925 935 945 955 c) Für CB-Funkgeräte mit den Kennzeichnungen FM 80 und AFM 80 wird ein Betrieb mit den Sendearten F3E/G3E (Winkelmodulation, ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen) mit maximaler Sendeausgangsleistung von 4 Watt genehmigt. Für CB-Funkgeräte mit der zusätzlichen Kennzeichnung AFM wird auf den Kanälen 4 bis 15 zusätzlich die Sendeart A3E (Amplitudenmodulation) bei einer maximalen Sendeausgangleistung von 1 Watt gestattet. Auf den Kanälen 46 bis 48 (26615 kHz bis 26635 kHz) wird die Uebertragung von Daten analog der regelung in AmtsblVfg 158/95 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr.16 vom 19.7.95) erlaubt. Es ist beabsichtigt, den Frequenzbereich 26565 kHz bis 26605 kHz (Kanäle 41 bis 45) für künftig zu erwartende neü Technologien vorzusehen. d) Die Genehmigungen werden mit folgender besonderer Bestimmung versehen: Für die Kanäle 41 bis 80 gilt die Genehmigung nur für einen Betrieb ausserhalb der in einer Anlage zur Genehmigung beigefügten Karte gekennzeichneten Schutzabstände zu den Grenzen der dort genannten Nachbarländer. Die vorläufig einzuhaltenden Schutzabstände zu den Nachbarländern sind aus der Anlage zu dieser AmtblVfg ersichtlich. e) Bei allen erstmaligen Anträgen auf Genehmigungen zum Betreiben von CBFunkgeräten, für die keine Allgemeingenehmigung gilt, werden Genehmigungen erteilt, die die neün Geräte mit den Kennzeichnungen FM 80 und AFM 80 sowie die erweiterten Frequenzbereiche enthalten. f) Bisherige Einzelgenehmigungen zum Betreiben von CB-Funkgeräten mit den Kennzeichnungen KAM, KF, KFAM und K/m werden auf Antrag um die Geräte mit den Kennzeichnungen FM 80 und AFM 80 und die zusätzlichen Frequenzbereiche (Kanäle 41 bis 80) erweitert. Die bisherigen Genehmigungsurkunden werden durch neü mit dem erweiterten Genehmigungs- und Frequenzzuteilungsumfang ersetzt. g) Im ubrigen gelten die bestimmungen nach Unterabschnitt 2,5 der VornöFa und die dazu erlassenen Verfügungen. B. Aenderung der Gebührenvorschriften nach Unterabschnitt 3,5 a) Absatz 2 wird um CB-Funkgeräte mit den Kennzeichnungen FM 80 und AFM 80 erweitert. b) Im Gebührenverzeichnis wird Absatz 2 wie folgt neu gefasst: 2. Einmalige Gebühren 2.1. Neugenehmigungen Für die Verleihung des Rechts zum Betreiben von CB-Funkanlagen, für die Einzelgenehmigungen vorgeschrieben sind, beträgt die Gebühr 10,00 DM einmalig. Für die gleichzeitige Frequenzzuteilung werden daneben folgende Gebühren erhoben: - für eine Nutzung mit bis zu 2 CB-Funkgeräten 20,00 DM einmalig, - Zuschlag für die Nutzung mit einem dritten und jedem weiteren CB-Funkgerät 10,00 DM einmalig, 2.2. Erweiterung im Verleihungsumfang oder in der Frequenzzuteilung: - Erweiterung der Frequenzzuteilung bis zu 80 Kanälen 20,00 DM einmalig, - Erweiterung des Genehmigungsumfangs um weitere CB-Funkgeräte, je CB-Funkgerät (vorhandene Genehmigungsausweise behalten ihre Gültigkeit) 10,00 DM einmalig. 2.3. Für jedes vom genehmigungsinhaber zu verantwortende Ausstellen einer Zweitschrift einer Genehmigungsurkunde oder eines Genehmigungsausweises wird eine einmalige gebühr von 10,00 DM erhoben. c) Die Funkgenehmigungsgebühren nach Absatz 1 bleiben weiterhin unverändert gültig. Die einzuhaltenden Schutzabstände zu den Nachbarländern (In diesen Bereichen ist der CB-Funkbetrieb auf den Kanälen 41 bis 80 nicht gestattet !): Land Schutzabstand für Feststationen Schutzabstand für Mobilstationen Dänemark Niederlande Belgien Luxemburg Frankreich Schweiz Oesterreich Tschech. Rep. Polen 45 km 15 km 70 km 25 km 70 km 25 km 70 km 25 km 70 km 25 km 70 km 25 km 45 km 15 km -----Keine Einschränkungen-----45 km 15 km Für Mobilstationen in topographisch exponierten Höhen gelten die Schutzabstände wie für Feststationen ! Amtsblattverfügung Nr. 250/1996 CB-Funk; 264/1995 Aenderung von Frequenznutzungsbedingungen; Aenderung der Vfg A. Aenderung der Frequenznutzungsbedingungen für digitale Datenübertragung Aufgrund es _ 47 des Telekommunikationsgesetzes (BGBl. I S. 1120) wird die Vfg 264/1995 (veröffentlicht im Amtsblatt 26/1995 vom 22.11.1995) unter Buchstabe A wie folgt geändert: Unter Buchstabe c) wird der Satz "Auf den Kanälen 46 bis 48 (26615 kHz bis 26635 kHz) wird die Uebertragung von Daten entsprechend der Regelung in AmtsblVfg 158/1995 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 16 vom 19.7.1995) erlaubt." gestrichen und ersetzt durch "Auf den Kanälen 52, 53, 76, 77 (26675 kHz, 26685 kHz, 26915kHz, 26925 kHz) wird die Uebertragung von Daten analog der Regelung in AmtsblVfg 158/95 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 16 vom 19.7.1995) erlaubt.". Der Satz "Es ist beabsichtigt, den Frequenzbereich 26565 kHz bis 26605 kHz (Kanäle 41 bis 45) für küftig zu erwartende neü Technologien vorzusehen." wird ersetzt durch "Es ist beabsichtigt, den Frequenzbereich 26565 kHz bis 26655 kHz (Kanäle 41 bis 50) für künftig zu erwartende neü Technologien vorzusehen.". Hinweis: Mit dieser Regelung kann nunmehr, zunächst bis 31. Dezember 1997, auf den Kanälen 24, 25, 52, 53, 76 und 77 digitale Datenübertragung durchgeführt werden. Zum 1. Januar 1998 wird eine Grundsatzregelung angetrebt. B: den Aenderung der Frequenznutzungsbedingungen im Zusammenhang mit vorläufig einzuhaltenden Schutzabständen zu den Nachbarländern 1. Vorläufig einzuhaltende Schutzabstände betriebene CB-Funkanlagen (Feststationen) - Regelung für ortsfest Aufgrund des _ 47 des Telekommunikationsgesetzes (BGBl. I S. 1120) wird die Anlage (Flächenkarte der Bundesrepublik Deutschland mit vorläufig einzuhaltenden Schutzabständen zu den Nachbarländern - CB-Funk auf den Kanälen 41 - 80 nicht gestattet) zur Vfg 264/1995 (veröffentlicht im Amtsblatt 26/1995 vom 22.11.1995) wie folgt geändert: Die vorläufig einzuhaltenden Schutzabstände durch ortsfest betriebene CB-Funkanlagen (Feststationen) 70 km beziehungsweise 45 km werden durch Landkreise, Städte und Regionen ersetzt. Die Auflistung der betreffenden Kreise ist dieser AmtsblVfg als Anlage 1 beigefügt. Die weiteren Bestimmungen zu Schutzabständen bleiben unverändert. 2. Sonder-Frequenzzuteilung für ortsfest betriebene CB-Funkanlagen (Feststationen) innerhalb der vorläufig einzuhaltenden Schutzabstände Abhängig vom Ergebnis der Untersuchungen durch das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) sind abweichend von den Regelungen zu den vorläufig einzuhaltenden Schutzabständen gemäss Vfg 264/1995 und Buchstabe B, Ziffer 1, dieser Vfg Frequenzzuteilungen für innerhalb der vorläufig einzuhaltenden Schutzabstände gelegene Standorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80 durch ortsfest betriebene CB-Funkanlagen (Feststationen) möglich. In Anlage 2 wird das Verfahren der Sonder-Frequenzzuteilung innerhalb der vorläufig einzuhaltenden Schutzabstände beschrieben. Die Regelungen dieser AmtsblVfg treten mit Wirkung vom 1.1.1997 an in Kraft. Hinweis: Mit diesen Regelungen soll einer grösseren Anzahl von CB-Funkern die Möglichkeit der Nutzung der neün 40 Kanäle (41 bis 80) eingeräumt werden, ohne dass damit der Schutz der Funkanwendungen in den Nachbarländern beeinträchtigt wird. Eine europäische Harmonisierung der neün 40 Kanäle wird weiterhin angestrebt. 3140-1 A 3552-1/5 Anlage 1 zur Amtsblattverfügung 250/1996 Landkreise, Städte und Regionen, in denen die Kanäle 41 bis 80 nicht genutzt werden dürfen (Ausnahme: Sonder-Frequenzzuteilungen nach Buchstabe B, Ziffer 2 der Vfg 250/1996) Aachen Kreis Altötting Aachen Stadt Ammerland Ahrweiler Aurich Bad Dürkheim Barnim Berchtesgadener Land Bernkastel-Wittlich Bitburg-Prüm des Rheins Borken (Westfalen) Hochschwarzwald Bad-Tölz Wolfratshausen Bautzen Baden - Baden Biberach Bodenseekreis Birkenfeld Bonn, westl. Bottrop Breisgau- Calw Cösfeld Cloppenburg Cottbus Cochem - Zell Daun Düren Donnersbergkreis Düsseldorf Duisburg Emden Enzkreis Euskirchen Emmendingen Erftkreis Emsland Essen Flensburg Oder Freiburg i.Breisgau Grafenau Frankenthal Frankfurt / Freudenstadt Freyung - Garmisch - Partenkirchen Görlitz Gelsenkirchen Grafschaft Bentheim Germersheim Greifswald Heinsberg Herne Kaiserslautern Kreis Kreis Karlsruhe Stadt Kleve Konstanz Kaiserslautern Stadt Karlsruhe Kaufbeuren Koblenz, westl. Rhein Krefeld Kempten Köln Kusel Landau i.d.Pfalz Lindau Ludwigshafen Kreis Leer Löbau - Zittau Leverkusen Lörrach Märkisch Oderland Memmingen Inn Mülheim Mayen - Koblenz westl. des Rheins Mönchengladbach Mühldorf a. Münster Neunkirchen Neuss Weinstrasse Niederschlesischer Oberlausitzkreis nördl. v. Husum Neustadt / Nordfriesland, Oberallgäu Ortenaukreis Ostallgäu Oberhausen Oder - Spree Osnabrück, westl.v. Stadt Osnabrück Ostvorpommern Passau Kreis Pirmasens Kreis Passau Stadt Pirmasens Stadt Pforzheim Rastatt Ravensburg Rhein - Sieg Kreis, westl. des Rheins Rottal - Inn Rottweil Recklinghausen Rosenheim Saar - Pfalz Kreis Sankt Wendel Bahr Kreis Sigmaringen Steinfurt Saarbrücken Schleswig - Holstein Saarlouis Schwarzwald - Speyer Südliche Weinstrasse Spree - Neisse Traunstein Saarburg Tuttlingen Trier Trier - Uckermark Uecker - Randow Unterallgäu Waldshut Wittmund Weilheim - Schongau Wesel Zollernalbkreis Zweibrücken Viersen Anlage 2 zur Amtsblattverfügung 250/1996 Verfahren der Frequenzzuteilung für einen innerhalb der vorläufig einzuhaltenden Schutzabstände gelegenen ortsfesten CB-Funkstandort zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80 durch ortsfest betriebene CB-Funkanlagen (Feststationen) an diesem Standort (Sonder - Frequenzzuteilungen) Ortsfeste CB-Funkanlagen (Feststationen) innerhalb der in Anlage 1 aufgeführten Landkreise, Städte und Regionen dürfen in der Regel nicht auf den Kanälen 41 bis 80 betrieben werden, um sicherzustellen, dass Funkanwendungen der Nachbarländer nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Ausnahmen können jedoch in Fällen möglich sein, in denen besondere topografische Hindernisse in Richtung der Grenze zum Nachbarland wie beispielsweise vorgelagerte Bergrücken oder sonstige Geländeerhebungen Abstrahlungen in Richtung Ausland verhindern. Das gleiche Standorte in Flussniederungen oder ausgeprägten Tallagen. gilt auch für Zum Nachweis dafür, dass die o.g. Bedingungen erfüllt sind, führt das Bundesamt für Post und Telekommunikation auf Antrag in Einzelfällen ein kostenpflichtiges Verfahren zur Beurteilung der Störreichweite von Aussendungen, die von ortsfest betriebenen CB-Funkanlagen (Feststationen) innerhalb der vorläufig einzuhaltenden Schutzabstände auf den Kanälen 41 bis 80 ausgehen, für einen bestimmten Standort durch. Das dafür vorgesehene Antragsformblatt kann bei den zuständigen Aussenstellen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation abgefordert werden und ist ausgefüllt zurückzusenden. Diesem Antragsformblatt ist eine Anlage beigefügt, in die die wesentlichen kennzeichnenden Merkmale des Standortes der betreffenden CB-Funkanlage sowie der zugehörigen Antenne einzutragen sind. Die Aussenstellen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, aber auch der Deutsche Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V., Postfach 101309, 40004 Düsseldorf, Tel/Fax (0211)2480365, stehen für Rückfragen im Zusammenhang mit der Vollständigkeit der technischen Angaben des Antrages zur Verfügung. Im Falle des positiven Ergebnisses der Standortbeurteilung erfolgt eine Sonder-Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen (insbesondere Bedingungen und Auflagen). Diese ergeht zusätzlich zu einer Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk (Kanäle 1 bis 80, 41 bis 80 eingeschränkt) und hebt die Einschränkung bezüglich der Kanäle 41 bis 80 für den beurteilten Standort auf. Die Sonder-Frequenzzuteilung ist gebührenpflichtig. Bedingungen für ein positives Ergebnis: a) Störungen oder Beeinträchtigungen Ausland sind nicht zu erwarten. der Funkanwendungen im benachbarten b) Anforderungen der AmtsblVfg 95/1992 (veröffentlicht im Amtsbl 12/1992 vom 1.7.1992) und 77/1994 (veröffentlicht im Amtsbl 6/1994 vom 23.3.1994) - Gewährleistung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern, die von festen Funksendestellen (Feststationen) ausgesendet werden (Frequenzbereich von 9 kHz bis 300 GHz) - sind erfüllt. Führt die Beurteilung der Störreichweite für den bestimmten Standort zu einem negativen Ergebnis für den Antragsteller oder wird der Antrag zurückgenommen, wird eine anteilige Gebühr fällig. Die Sonder-Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn durch das Betreiben der CB-Funkanlage innerhalb des Schutzabstandes Störungen, insbesondere im benachbarten Ausland, verursacht werden. Amtsblattverfügung 267/97 Allgemeingenehmigung von Frequenzen für die Benutzung Allgemeinheit für Funkanlagen zur Fernsteürung von Spielzeug Zur AmtsblVfg 29/1992 , S. 79 durch die Nachstehend wird die "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Funkanlagen zur Fernsteürung von Spielzeug" bekanntgegeben. Sie ersetzt die "Allgemeingenehmigung für Funkanlagen zur Fernsteuerung von Spielzeug" vom 19.2.1992 314-1 A 3552-2/A Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Funkanlagen zur Fernsteürung von Spielzeug 1. Hiermit werden auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) die in Ziffer 3 dieser Allgemeinzuteilung aufgeführten Frequenzen mit den dort genannten, auf den Verwendungszweck abgestellten Parametern für das Betreiben von Funkanlagen zur Fernsteürung von Spielzeug für die Benutzung durch die Allgemeinheit zugeteilt. 2. Funkanlagen zur Fernsteürung von Spielzeug sind Funkanlagen des nichtöffentlichen mobilen landfunks (nömL). Sie dienen der Uebertragung von Fernwirksignalen zur Fernsteürung von Spielzeug der verschiedensten Art. 3. Frequenzen und maximaler Leistungspegel: Für diese funkanwendung genutzt werden: 27 105 kHz 27 115 kHz 27 125 kHz 27 135 kHz dürfen ausschliesslich folgende Frequenzen Die maximal zuläsiigen Strahlungsleistung geträgt 1 Milliwatt (E.R.P.). 4. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere Telekommunikationsanlagen - insbesondere andere Funkanlagen - nicht gestört werden. 5. Für das Betreiben dieser Funkanlagen besteht keinerlei Schutz Frequenzmässigen Beeinträchtigungen durch andere Frequenznutzer gleichen Frequenzbereich. vor im 6. Es dürfen nur Funkanlagen betrieben werden, die nach der Zulassungsvorschrift FTZ 17 TR 2031 zugelassen und mit einem deutschen Zulassungszeichen und der zusätzlichen Kennzeichnung "SP" gekennzeichnet sind. Elektrische und/oder mechanische Veränderungen der Fukanlagen führen zum Erlöschen der zulassung und sind daher nicht gestattet. 7. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) kann die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung jederzeit ergänzen, ändern oder die Allgemeinzuteilung insgesamt widerrufen. 8. Für den Fall, dass diese Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nicht eingehalten werden, kann das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) anordnen, dass einzelne Funkanlagen ausser Betrieb zu nehmen sind und erst bei Einhaltung dieser Bestimmungen wieder in Betrieb zu nehmen sind. 9. Erlischt diese Allgemeinzuteilung, so sind die Anordnungen des BMPT über die Ausserbetriebnahme der Funkanlagen, die unter diese Allgemeinzuteilung fallen, zu befolgen. Allgemeine Hinweise: 1. Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung im einzelnen, wenn die für diese Frequenznutzung und mit diesem Verwendungszweck in den Verkehr gebrachten Funkanlagen mit dem bei einem akkreditierten Prüflabor technisch geprüften Baumuster elektrisch und mechanisch übereinstimmen. 2. Die Hersteller bzw. Vertriebsfirmen dieser Funkanlagen sind verpflichtet, jedem unter dem o.g. Zulassungszeichen in den Verkehr zu bringenden Funkgerät einen vollständigen Nachdruck dieser Allgemeinzuteilung beizufügen. 3. Auf Grund dieser Allgemeinzuteilung dürfen diese Funkanlagen mit anderen Telekommunikationsalagen zusammengeschaltet werden, soweit dafür ein Bedarf besteht, die jeweiligen technischen und telekommunikationsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden und die sonstigen technischen Voraussetzungen gegeben sind. Entsprechende Auskünfte erteilen die Aussenstellen des BAPT. 4. Die o.g. Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen die Vorschriften des EMVG erfüllen, also auch eine CE-Kennzeichnung tragen. 5. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist unzulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden. 6. Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat werder die Sicherheit von Personen in elektromagnetischen Feldern noch die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschliesslich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften. 7. Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur telekommunikationsrechtliche Sachverhalte der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art und Rechte Dritter, insbesondere ggf. zusätzlich erforderliche Zulassungen und Genehmigungen, z.B. baurechtlicher oder privatrechtlicher Art, bleiben unberührt. Geänderte AmtsblVfg. 289/1997 nach Vfg. 50/1998: CB-Funk; Allgemeinzuteilung für die digitale Datenübertragung Auf Grund des Paragraphen 47 Abs. I und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGB I.I S. 1120) werden hiermit für Inhaber einer gültigen Frequenzzuteilung (allgemein oder einzeln zu geteilt) die Frequenzen 27 235 kHz (Kanal 24), 27 245 kHz (Kanal 25), 26 675 kHz (Kanal 52), 26 685 kHz (Kanal 53), 26 915 kHz (Kanal 76), 26 925 kHz (Kanal 77), zur Uebertragung digitaler Daten im CB-Funk allgemein zugeteilt. Den Teilnehmern am digitalen CB-Funk stehen die Rufzeichen der Rufzeichenreihen DAA200 DBB200 DBS200 DEB200 DES200 bis bis bis bis bis DAZ999 DBQ999 DDZ999 DEQ999 DRZ999 zur Verfügung. Ausgenommen davon sind Rufzeichen, die nach dem dritten Buchstaben die Ziffern 1 und 0 enthalten. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Rufzeichen besteht nicht. Diese Allgemeinzuteilung gilt unter folgenden zusätzlichen Auflagen und Nebenbestimmungen: I Betriebliche Bedingungen a) - gestrichen b) Das Betreiben von unbemannten, automatisch betriebenen CB-Funkanlagen für die digitale Datenübertragung ist erlaubt, wenn dabei die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung eingehalten werden. Während des Betreibens einer unbemannten automatisch betriebenen CB-Funkanlage für digitale Datenübertragung, ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des für diese Anlage Verantwortlichen zu gewährleisten. c) Sendungen an alle, beispielsweise sogenannte Rundspruchsendungen oder Bakenaussendungen sind nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um die Kennzeichnung der Aussendungen von CB-Funkanlagen nach Buchstabe b). d) Die Uebertragung von digitalen Daten zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken oder zum Zwecke des geschäftsmäáigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten ist nicht gestattet. II Technische Bedingungen a) CB-Funkgeräte zur Uebertragung digitaler Daten müssen nach ihrer Zulassung serienmäáig mit einem Anschluá für beliebige Mikrofone, für Selektivrufeinrichtungen oder anderen, zur digitalen Datenübertragung geeigneten, von auáen zugänglichen Anschlüssen ausgestattet sein. b) Die Verbindung zwischen einer Datenqülle oder -senke und einem CBFunkgerät darf ausschlieálich über die unter a) genannten Anschlüsse erfolgen. Zur Sicherstellung einer effizienten und möglichst störungsfreien Nutzung der für die digitale Datenübertragung festgelegten Kanäle wird empfohlen, die Richtlinien des DAKfCBNF e.V. für die digitale Datenübertragung anzuwenden. Diese Allgemeinzuteilung kann jederzeit mit weiteren Auflagen und zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden. Aenderungen im Hinblick auf künftige Empfehlungen der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation) sind vorbehalten. Die Regelungen dieser Allgemeinzuteilung treten am (1. Januar 1998) *nach Aenderung ab 27.05.1998* in Kraft. Gleichzeitig treten die Regelungen folgender AmtsblVfg auáer Kraft: Vfg 158/1995 (veröffentlicht im Amtsblatt 18/1995 vom 19.07.1995) und Vfg 250/1096 (veröffentlicht im Amtsblatt 31/1996 vom 18.12.1996),Abschnitt A Amtsblattverfügung 49/1998 CB-Funk: Zuteilung von Rufzeichen im CB-Funk Die AmtsblVfg 288/1997 des ehemaligen BMPT, veröffentlicht im Amtsblatt 32/97, wird hiermit zurückgezogen. Die aufgrund der AmtsblVfg. 288/1997 bei der Regulierungsbehörde eingegangenen Anträge auf Zuteilung eines Rufzeichens werden hiermit gegenstandslos. Amtsblattverfügung 50/1998 CB-Funk: Nutzung von Frequenzen für die digitale Datenübertragung. Die AmtsblVfg. 289/1997, veröffentlicht im Amtsblatt 32/97 des ehemaligen BMPT, wird wie folgt geändert: 1. Nach dem ersten Absatz ist einzufügen: "Den Teilnehmern am digitalen CB-Funk stehen die Rufzeichen der Rufzeichenreihen DAA200 DBB200 DBS200 DEB200 DES200 bis bis bis bis bis DAZ999 DBQ999 DDZ999 DEQ999 DRZ999 zur Verfügung. Ausgenommen davon sind Rufzeichen, die nach dem dritten Buchstaben die Ziffern 1 und 0 enthalten. Eine Verpflichung zur Verwendung von Rufzeichen besteht nicht." 2. Punkt a) unter der Ueberschrift "1 Betriebliche Bedingungen" ist zu streichen.