Vorbemerkung und Vorwort - Zeitschrift für Internationale
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Vorbemerkung und Vorwort - Zeitschrift für Internationale
Inhalt Vorbemerkung und Vorwort zur aktuellen Ausgabe Vorbemerkung und Vorwort zur aktuellen Ausgabe Herausgeber und Redaktion; Prof. Dr. Frank Saliger, Hamburg 0 AUFSÄTZE Strafrecht The Dam Burst and Slippery Slope Argument in Medical Law and Medical Ethics Von Prof. Dr. Frank Saliger, Hamburg 341 Wahrheit im Recht. Neues zur Pragmatik der einzig richtigen Entscheidung Von Prof. Dr. Lorenz Schulz, Frankfurt a.M. 353 Relativismus in Zeiten der Krise: Franz L. Neumanns unveröffentlichte rechtsphilosophische Doktorarbeit von 1923 Von Wiss. Mitarbeiter Sascha Ziemann, Frankfurt a.M. 362 Gedanken zum Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) Von RiLG Dr. Jörg Ziethen, Frankfurt a.M. 371 Internationales Strafrecht Die dritte Entrechtung Zum Umgang der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der argentinischen Militärjunta wegen getöteter Nachkommen jüdischer Flüchtlinge aus Nazi-Deutschland Von Wiss. Mitarbeiter Dr. Denis Basak, Frankfurt a.M. 374 Vorbemerkung zur aktuellen Ausgabe Die aktuelle Ausgabe der ZIS ist erneut eine Sonderausgabe, die Ulfrid Neumann zu seinem 60. Geburtstag gewidmet ist. Herausgeber und Redaktion gratulieren herzlich und freuen sich, dass es gelungen ist, auf diesem Wege einen kleinen Beitrag zur wissenschaftlichen Würdigung des Geehrten leisten zu können. Da der Geburtstag zeitnah zum regulären Erscheinungstermin der ZIS liegt, haben wir uns entschlossen, die Sonderausgabe zur Monatsmitte erscheinen zu lassen; die nächste reguläre Ausgabe erscheint somit am 1.9., die reguläre Septemberausgabe wie gewohnt am 15.9. Herausgeber und Redaktion, 15.8.2007 Vorwort Am 20. August 2007 feiert der Rechtsphilosoph und Strafrechtler Ulfrid Neumann, Universität Frankfurt am Main, seinen 60. Geburtstag. Diesen Tag gemeinsam zu ehren, eint die fünf nachfolgenden Beiträge von Schülern, engen Weggefährten und aktuellen Mitarbeitern seines Lehrstuhls, die zugleich die Breite seines Schaffens spiegeln. Denis Basak, Universität Frankfurt am Main, erörtert unter dem Titel „Die dritte Entrechtung“ den Umgang der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit den Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der argentinischen Militärjunta wegen getöteter Nachkommen jüdischer Flüchtlinge aus Nazi-Deutschland gleichsam als Facette zum Stellenwert des Gesetzlichkeitsprinzips in der internationalen Strafverfolgung. Frank Saliger, Bucerius Law School Hamburg, analysiert in einem englischsprachigen argumentationstheoretischen Beitrag mit dem Titel „The Dam Burst and Slippery Slope Argument in Medical Law and Medical Ethics“ am Beispiel von Aktiver Sterbehilfe, Präimplantationsdiagnostik und therapeutischem Klonen Strukturen, Funktionen und Maßstäbe der in Politik, Moral und Recht vielgebrauchten Dammbruch- und Schiefe-Bahn-Argumente. Lorenz Schulz, Universität Frankfurt am Main, setzt sich in einer weitgreifenden Besprechung unter dem Titel „Wahrheit im Recht. Neues zur Pragmatik der einzig richtigen Entscheidung“ mit den wegweisenden Konsequenzen aus der rechtstheoretischen Studie des Jubilars „Wahrheit im Recht. Zu Problematik und Legitimität einer fragwürdigen Denkform“ aus dem Jahr 2004 auseinander. Sascha Ziemann, Universität Frankfurt am Main, entdeckt in einem rechtsphilosophischen und wissenschaftsgeschichtlichen Beitrag mit dem Titel „Relativismus in Zeiten der Krise“ die bislang unveröffentlichte Frankfurter Dissertation von Franz L. Neumann aus dem Jahre 1923 für die Wissenschaft neu. Jörg Ziethen, Universität Frankfurt am Main, beschäftigt sich in einem Beitrag zu „Gedanken zum Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)“ mit der zentralen Abgrenzungsthese des Jubilars zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Selbsttötungsteilnahme und bestätigt präzisierend ihre Plausibilität. Die Autoren danken den Herausgebern der Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, insbesondere Prof. Dr. Thomas Rotsch, Universität Augsburg, für Ihre spontane Zusammenarbeit. Frankfurt am Main/Hamburg im August 2007 Frank Saliger The Dam Burst and Slippery Slope Argument in Medical Law and Medical Ethics Von Prof. Dr. Frank Saliger, Bucerius Law School, Hamburg* Summary This article examines structures, practice, functions, and standards of dam burst and slippery slope arguments, which play an important role in medical law and ethics. These arguments warn that permitting a particular act or adopting a particular norm will lead to a result (sliding down the slippery slope) that everyone agrees will end in an catastrophe. Structurally, dam burst and slippery slope arguments designate specific empirical consequential arguments that do more than indicate the mere possibility of results and must be distinguished from related arguments such as the abuse, the mistake, the Nazi, and the domino arguments. This article analyzes how dam burst and slippery slope arguments are used by tacking the examples of active euthanasia, pre-implantation diagnostic, and therapeutic cloning. It reaches the conclusion that the high demands placed on justifying dam burst and slippery slope arguments are often dodged in practice because dam burst arguments solely or primarily mobilize the emotive associative functions of simplification, of “killer punch”, of shifting burdens of proof, and of distraction. To be able to distinguish “good” slippery slope arguments from “bad”, the author makes a case for an open and rational discourse on risks. I. The Popularity of Dam Burst Arguments “Dam burst” arguments rank among the standard arguments in politics, morality and law. Whenever a controversy arises within society surrounding the introduction of a radical new technology or norm, objections will be raised that permitting the technology or enacting the norm would cause a dam burst in the familiar worldview with catastrophic consequences. While in the German-speaking world the dramatic image of the dam burst seems to predominate, in English speaking circles talk is more of the slippery slope argument (the steep slope or track). These arguments serve to warn that a particular act or norm will initiate a chain of events leading step-bystep to a final circumstance which is universally considered to be dreadful.1 The suggestive power of images like the dam burst and slippery slope as well as the invocation of a catastrophic culmination that no involved party can wish for provide an initial explanation for the popularity of dam burst and slip* I dedicate this paper in gratitude to my teacher, Ulfrid Neumann, on the occasion of his 60th birthday on 20 August 2007. Theoretical analysis was always one of his great strengths. I also owe James Faulkner, M.A., LL.B., Bucerius Law School, Hamburg, a debt of gratitude for the translation. This paper will be published in German in Byrd/Hruschka/ Joerden (Eds.), Jahrbuch für Recht und Ethik, 15 (2007). 1 Cf. Guckes, Das Argument der schiefen Ebene. Schwangerschaftsabbruch, die Tötung Neugeborener und Sterbehilfe in der medizinethischen Diskussion, 1997, p. 5. That there is also a “positive” slippery slope argument (Guckes, ibid., p. 13 f.), will be ignored in the following. pery slope arguments in practical discourse. In addition, these arguments play a particularly prominent role in modern questions of biopolitics, biomorality and biolaw2. This is because new medical technologies, such as organ transplant, artificial insemination, prenatal and pre-implantation diagnosis, stem cell research, therapeutic and reproductive cloning as well as controversial procedures such as abortion (termination of pregnancy) and active euthanasia, all present an elemental and emotive challenge to our conventional understanding of ourselves and our world. Accordingly, dam burst and slippery slope arguments are invoked in response as “defensive reflexes”. The situation is even more acute in Germany. In view of National Socialist bestiality in medicine, especially the destruction of life deemed ‘without value’ in the so-called National Socialist euthanasia programme3, there is rightly in this country an ever-present negative historical perspective which renders dam burst and slippery slope arguments particularly telling. Since dam burst and slippery slope arguments are pervasive, convincing in practice and deeply rooted4 in normative issues, it is remarkable that, at least in Germany, they have recently been subject to closer examination. Aside from traditional standpoints – interestingly all on bioethics5 – the 1997 dissertation of Guckes deserves recognition as the first monograph to have explored6 the topic with reference to the preceding Anglo-Saxon discussion.7 Whereas, in the meantime, at least a brief mention of dam burst arguments is made almost routinely in new mono- 2 Thus for example Tröndle, ZStW 99 (1987), 39: “Indeed: no objection carries more weight than that of the dam burst effect [...].” 3 See Friedlander, Der Weg zum NS-Genozid. Von der Euthanasie zur Endlösung, 1997. 4 The famous German physician Hufeland remarked as early as 1806 on the position of the doctor along the lines of a classic slippery slope argument: „He should and may do nothing other than preserve life […], since once the line is crossed, the doctor believes himself as entitled to decide on the necessity of a life, so that it needs only to proceed in steps to apply the lack of worth, and consequently the lack of necessity of a human life to other cases.“ (Journal der practischen Arzneykunde und Wundarzneykunst, Bd. 23, 3. volumes, 1806, 5 [15 f.]). 5 See for example – for a long time alone in the field – Engisch, in: Grünwald (Hrsg.), Festschrift für Friedrich Schaffstein zum 70. Geburtstag am 28. Juli 1975, 1975, p. 1; also Hegselmann, in: ders./Merkel (Ed.), Zur Debatte über Euthanasie, 1991, p. 197 (206 ff.); Birnbacher, Tun und Unterlassen, 1995, p. 289 ff.; Herzberg, NJW 1996, 3044 f. 6 See Fn. 1. 7 Above all the monographs by Lamb, Down the slippery slope. Arguing in applied ethics, 1988, und Walton, Slippery Slope Arguments, 1992; also Lode, in: 87 Calif. L. Rev. 1469 (1999) and Volokh, in: 116 Harv. L. Rev. 1026 (2003). _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 341 Frank Saliger _____________________________________________________________________________________ graphs8, this paper will show that by no means all conceptual, structural and evaluative issues of dam burst and slippery slope arguments have been clarified. With this as a starting point, the central concern of this paper is a plea for a more rational treatment of dam burst and slippery slope arguments in Germany. It pursues this aim in three steps. The first step clarifies conceptual and structural issues of dam burst and slippery slope arguments. It is particularly necessary to distinguish such arguments from related arguments such as those of abuse, mistake, the Nazi argument or the domino effect (II). In a second step, with reference to selected areas of dispute, I investigate the empirical treatment of dam burst and slippery slope arguments in the discussion on medical ethics and medical law (III). Finally in the third step and on the basis of gained insights, there is analysis of the function and a cautious determination of evaluative criteria for dam burst and slippery slope arguments (IV). It will emerge that, despite higher structural requirements and counter-productive emotive associations, a distinction can be drawn between ‘good’ and ‘bad’ dam burst arguments. II. Concepts and Structures of Dam Burst and Slippery Slope Arguments Embarking on the conceptual and structural discussion of dam burst and slippery slope arguments, we must first establish that dam burst and slippery slope arguments essentially function as projections of specific, practical consequences. 1. Dam Burst and Slippery Slope Arguments as specifically Consequential Arguments That dam burst and slippery slope arguments belong to the class of practical consequence arguments should be readily apparent. Both the familiar saying of Ovid „principiis obsta“ (Beware the beginning)9 or the more colloquial “Where will it all lead?” are abbreviated forms of dam burst and slippery slope argument, expressing a consequential structure by means of the analogy of an initiating causal event with ensuing future results. Using the terminology of Lübbe-Wolff – ‘Realfolgen’ [realised results] involve the actual consequences of the recognition and application of new normative rules in practical contexts.10 From this practical consequential structure of dam burst and slippery slope arguments we already can derive an initial insight and a delineating line. Both dam burst and slippery slope arguments relate to projected consequential of events (resulting occurrences) linked through degrees of probability 8 E.g. Hoerster, Sterbehilfe im säkularen Staat, 1998, p. 124 ff.; Merkel, Früheuthanasie, 2001, p. 596 ff.; Antoine, Aktive Sterbehilfe in der Grundrechtsordnung, 2004, p. 191 f. and 294 ff.; Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, 2004, p. 189 ff. 9 Ovid, remedia amoris, V. 91. 10 Cf. Regarding legal rules Lübbe-Wolf, Rechtsfolgen und Realfolgen, 1981, p. 25. which represent more than mere possibilities. On the one hand the mere possibility of event ‘e’ is a precondition for the resulting occurrence of ‘e’ with a probability greater than nil; the impossibility or exclusion of the occurrence is equivalent to saying its degree of probability equals zero. Nonetheless dam burst and slippery slope arguments presume that resulting occurrences are natural, obvious or even inevitable consequences of the contentious initial act, that is they stand in relation to each other with higher, or high, degrees of probability. Let us suppose that dam burst or slippery slope arguments have the initial act A invoking the probable consequence C1 which in turn precipitates probable consequence C2, which then brings about probable consequence C3. If we interpret a ‘natural’ consequence as ‘likely’, then that indicates that the individual causal relationships – A to C1, C1 to C2 and so on – are connected to each other respectively with a degree of probability of at least 50%. Talk of merely possible consequential events is not compatible with these degrees of probability, since mere possibilities in colloquial speech signify degrees of probability ranging from 1% to under 50%. Hence to invoke merely conceivable negative associations of dam burst or slippery slope arguments will not suffice. Whoever puts forward such arguments must show more than a mere abstract possibility of negative consequences, which, by definition, are given in any event. Accordingly, purely abstract dam burst and slippery slope arguments, that is those couched in terms of mere possibility, must be ruled inadequate.11 This observation enables a second distinction to be drawn. To the extent dam burst and slippery slope arguments generally require more than a causal relationship, they project entire chains of events. Thereby it is striking that the grounds for the negative consequential events of each respective step may, but need not, be the same. This insight enables us to determine the relationship between arguments invoking a dam burst or slippery slope on the one hand, as against those, often equated with them, of abuse and mistake.12 Under the abuse argument, a contentious rule is opposed on the grounds of a demonstrable and unavoidable danger that the rule will be abused. The mistake argument on the other hand cautions against the introduction of the rule with reference to the real and irremediable risk of its erroneous application. If dam burst or slippery slope arguments are recognised as consequential arguments projecting resulting chains of events, then the delineation results from the following: although dam burst or slippery slope arguments correspond to arguments of misuse and mistake to the extent that they present consequential arguments, they nevertheless are more complex than misuse and mistake arguments in two respects. First, dam burst and slippery slope arguments not only indicate a causal relationship but also a chain of events. Secondly, dam burst 11 I.E. also Hegselmann (Fn. 5), p. 208; Birnbacher (Fn. 5), p. 290 f.; Guckes (Fn. 1), p. 11; cf. also Merkel (Fn. 8), p. 597 against rejection on the grounds of a mere possibility of misuse. 12 See e.g. Birnbacher (Fn. 5), p. 289 ff.; Merkel (Fn. 8), p. 595 ff.; Hoerster (Fn. 8), p. 124 ff. (129 f.). _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 342 The Dam Burst and Slippery Slope Argument in Medical Law and Medical Ethics _____________________________________________________________________________________ and slippery slope arguments are not restricted to abuse and mistake as grounds for the projected negative consequences. In this respect, though, abuse and mistake arguments may be elements of dam burst and slippery slope arguments. Both observations justify the conclusion that dam burst and slippery slope arguments carry more weight than sheer misuse and mistake arguments.13 Further, the insight into the consequential structure of dam burst and slippery slope arguments allows a determination of their relation to the frequently cited Nazi argument. Briefly the Nazi argument posits that any relaxation of the prohibition against killing would lead to Nazi-type euthanasia.14 In modern questions of bioplurality and biopolitics particularly, there is a marked tendency to cite Nazi euthanasia as a worst-case scenario. Logically speaking, however, it must be observed that the category of worst-case scenarios in dam burst or slippery slope arguments is endless, so that the Nazi scenario constitutes a mere subcategory of dam burst or slippery slope argument. A final question which arises in the reconstruction of the dam burst or slippery slope argument as a specific consequential argument, is its relation to the so-called domino theory. The domino theory is another consequential argument type, in which it is prognosticated that allowing an act will precipitate a chain of events which leads, like a falling row of dominoes, to a worst-case scenario. Guckes takes the view that the slippery slope argument differs significantly from the domino theory. With a slippery slope argument, the decision maker (after permitting the disputed act) is itself involved in a process which step by step forces it into a further slide down the slope culminating in the worst-case scenario. The domino argument, on the other hand, requires no such stepby-step participation by the decision maker in the ensuing process. Rather the initiation of the chain of events suffices to, as it were, automatically lead on to the worst-case scenario. To this extent the domino argument is only a purely causal argument or simple consequential argument.15 The basis of the Guckes analysis is persuasive. Although all dam burst or slippery slope arguments constitute result arguments, as the domino argument shows, the reverse does not apply and not all result arguments are dam burst or slippery slope arguments. However, two aspects of the analysis by Guckes would seem to require more precision. First, with Guckes it remains unclear who is meant by the decision maker involved in the progressive steep slope process. As decision maker responsible for permitting the initial event, several natural persons or legal persons could be meant: the legislator, the courts or the addressees of norms. In addition, talk of decision-makers cannot refer only to those persons who are responsible for the initial event, but also to any person who later permits further events or consequences within the ensuing chain of events. In order to be plausible, therefore, slippery slope arguments must determine precisely which decision-makers should be involved in what decisionmaking step and in what manner.16 Second, it may be doubted whether the distinction drawn by Guckes between the domino theory and slippery slope argument also applies to the dam burst argument, which Guckes does not address. Following the image of the dam burst, the argument clearly focuses on the initiating event which then releases an inundation-like and uncontrollable chain of events. One could add (in distinction to the slippery slope argument) the insight that with dam burst arguments the participation of the decision maker is involved at the beginning while in the flood phase further involvement of the decision maker seems secondary or even dispensable. If this were true, then it would represent a (first) distinction between the two argument types so far treated as synonymous in this paper – the slippery slope and the dam burst. To clarify this it is necessary to determine more closely the relationship between the dam burst and the slippery slope argument. 2. The Relationship between the Dam Burst and the Slippery Slope Argument In German writing dam burst and slippery slope arguments are treated as broadly synonymous. In particular the structural analyses of slippery slope arguments derived from English writing are largely transferred directly to the dam burst argument.17 Reasons for this are seldom given. Ingelfinger is an exception, stating with regard to the relationship: “The presentations usually orient towards the slide down a steep plane. This implies a rather slower process, contrary to the dam burst metaphor which suggests the rapid arrival at the insupportable final circumstance. In substance, admittedly, the various images describe the same thing so that no differentiated analysis is necessary.”18 Thus Ingelfinger refers primarily to dam burst arguments. The equal treatment of dam burst and slippery slope arguments in German scholarly writing needs explanation. At first sight, the images of dam burst and slippery slope conjure markedly different associations, and compared to the slippery slope, the dam burst image is certainly the more dramatic. With the dam burst, the demonising of the first step is clearly in the foreground, while with the slippery slope the initial act operates as a less dramatic entry and the negative accentuation of the entire chain of events as a precipitate downwards slide seems to have at least equal significance. Stemming from this difference in the degree of stigmatisation of the initial act, there are different associations, at least in the con- 13 Cf. also Hegselmann (Fn. 5), p. 222 Fn. 10, who notes: “A steep slope would thus be worse than a mere possibility of misuse. Even so, the precise dividing line would not be easy to draw.” 14 For a critical view see Hoerster (Fn. 8), p. 125 ff.; but against this Lamb (Fn. 6), p. 10 ff. 15 Guckes (Fn. 1), p. 39 ff. (43). 16 Cf. also Ingelfinger (Fn. 8), p. 193 f. Cf. Merkel (Fn. 8), p. 595 ff.; Antoine (Fn. 8), p. 294 ff.; Ingelfinger (Fn. 8), p. 192 ff. By contrast Guckes (Fn. 1) deals exclusively with slippery slope arguments. 18 Ingelfinger (Fn. 8), p. 192. 17 _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 343 Frank Saliger _____________________________________________________________________________________ jured visual images, regarding the rapidity and volume of the ensuing chain of events. With the dam burst we involuntary think of a greater rapidity and a stronger dynamic of negative resulting events, which, if not completely, still to a higher degree than with the slippery slope is beyond human control. The slippery slope image on the other hand conveys the impression of a slower “step-by-step” process where the decision maker as participant slides inexorably downwards under the weight of its own successive (erroneous) decisions. Aside from the differences in visual associations, a further distinction can be drawn between dam burst and slippery slope arguments. This distinction builds on the investigation by Engisch into the ‘next step’, an alternative term for the slippery slope argument. Among other insights, Engisch perceived that the ‘next step’ argument can be used at one and the same time either to support the adoption of a rule or to object to that rule. Thus, for example, the close affinity or frequent lack of distinction drawn between participation in suicide and ‘death on request’ (that is the ‘next step’) can lead to arguing for either the impunity of the latter or the punishability of the former.19 This switch in the direction of a slippery slope argument depending on the normative starting point is not possible with dam burst arguments. Dam burst arguments are always directed against admitting the particular norm which is said to cause the dam burst. To use the illustration of Engisch: with the dam burst argument it is perhaps possible to justify the (continued) punishability of death on request, but never its impunity. What can we draw from these distinctions between dam burst and slippery slope arguments for their analytical treatment? This will depend on how significant the distinctions are to be considered. Here it must be said that, in Germany at least, no further distinction has been drawn between the two forms of argument in either analytical writing or argumentation. As we will see with the analysis of real dam burst and slippery slope arguments,20 the chains of events in real dam burst arguments, despite contrasting visual associations, are constructed, as with slippery slope arguments, on a step-bystep basis. Apparently the visual associations have only a limited impact on the structure of dam burst arguments in particular. While we will return to this point21, we hold fast here to the fact that distinctions drawn between dam burst and slippery slope arguments are not seen as significant in scholarly discussion. From this perspective there is no qualitative difference between real dam burst and slippery slope arguments. Nevertheless, with their stronger stigmatisation of the initial event, dam burst arguments are more specific, so that they can be interpreted as a subcategory of slippery slope argument. Since, however, German writing overwhelmingly uses the dam burst concept, I will continue in the following to use the two terms synonymously (interchangeably). 19 Engisch (Fn. 5), p. 6. Guckes (Fn. 1), p. 6, takes the contrary view that slippery slope arguments always act as conservative blocking arguments. 20 Below III. 21 Below IV. 3. Conceptual and Empirical Versions of the Dam Burst Argument The reconstruction of dam burst and slippery slope arguments as specific result arguments is incomplete without a more detailed determination of the structure of the chain of events. Proceeding from Anglo-Saxon investigations into slippery slope arguments, analytical moral philosophy here distinguishes between two fundamentally different versions of dam burst or slippery slope argument: a logical/conceptual version and an empirical/socio-psychological version.22 The logical/conceptual (also theoretical or conceptual) version of the dam burst or slippery slope argument broadly speaking asserts that on the admission of an act Ao it is logically or conceptually impossible not to admit the clearly negatively evaluated actn (An), because Ao and An are linked by a chain of acts, A1 to An-1, which differ from each other only to a minimal or insignificant extent. In this situation it would be logically inconsistent (unarguable) to allow Ao but not An. Drawing a limit within the chain of actions would not solve the problem because in view of the insignificant differences, drawing such a limit would be impossible without being arbitrary and, so the argument goes, an arbitrary imposition of limits is to be rejected.23 This line of argument is flawed in a number of respects. At first it has to be made clear that the question of whether the imposition of a limit is arbitrary is also a question of the underlying set of convictions (Überzeugungssystem). Thus the imposition of a limit at, say, A3 may seem arbitrary in set of convictions C1, but not arbitrary against the background of an alternative set of convictions C2. Thus the arbitrary element of imposing limits is relative to the set of convictions taken as a reference point. The view that it is generally inadmissible to impose arbitrary limits is also unconvincing. Looking at actual legal systems, the phenomenon of arbitrary limits is familiar particularly in areas distinguished by a continual development of skills. Take as an illustration the lack of culpability of children under German criminal law. Article 19 of the German Criminal Code provides that any perpetrator of an act under 14 years of age is incapable of being culpable. It is clear that this limit is an arbitrary imposition – viewed under the aspects of maturity, a sense of (in)justice or self-restraint, there is in principle no difference whether the perpetrator commit22 On this Guckes (Fn. 1), p. 15 ff.; also Merkel (Fn. 8), p. 596 ff.; Antoine (Fn. 8), p. 294 ff.; Ingelfinger (Fn. 8), p. 192 f. The classification of dam burst or slippery slope arguments is anything but unified, however. Among others, apart from the empirical-causal and conceptual-logical versions, the arbitrariness argument or the precedent slippery slope are at times treated as separate types, at times the empirical-causal version is treated as the domino argument (but see II. 1. above), at times the conceptual-logical version is classed as a sorites argument); see Guckes (Fn. 1), p. 15 ff. (25 ff., 31 ff., 39 ff., 44 ff.). 23 For further differentiation of this argument type Guckes (Fn. 1), p. 15 ff. (16 ff., 25 ff., 31 ff., 52). One sees here that the logical version is related to the argumentum a fortiori. _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 344 The Dam Burst and Slippery Slope Argument in Medical Law and Medical Ethics _____________________________________________________________________________________ ted the act one day before or one day after his 14th birthday. Nevertheless, the law irrebuttably presumes lack of culpability only in the former case. This imposing of arbitrary limits is not only unobjectionable, it is even unavoidable.24 Overdrawn though the generalised views on the arbitrary imposition of limits seem, they also remain conceptually unrealistic when confined to pure logic. To assert that dam bursts and slippery slopes are inevitable results of a consistent set of convictions in moot cases and that consistent convictions should always override inconsistent convictions is as irrelevant in practice as the claim to be confining oneself to the field of purely logical opinion. Arguments will only become actually relevant if the planes of both opinion and of fact are connected, that is if degrees of probability are indicated with which the individual, sequential links in a chain of events are actually to succeed each other.25 Thereby, however, one already arrives at the empirical version of the dam burst and slippery slope argument. This version is characterised by adducing exclusively empirical grounds for the risks of the downward slide from Ao to An. This in turn requires complex risk assessment of a sociological, sociopsychological, economic and political nature, which has to account for a vast array of variables: attitudes and potential for change in the approach of decision makers, operating conditions of the health system, politics justice and economy, social and demographic developments, development of the law, etc.26 Additional factors affecting the calculation of probabilities in reality include the logic of opinions, the conceptual proximity of individual successive actions, the capacity for Ao to set a precedent, or the impracticality of imposing limits and other safeguards.27 In this regard, the validity of empirical dam burst and slippery slope arguments depends decisively on how rational and plausible the individual risk assessment and evaluation (ratings) are within the projected chain of events, as well as how the postulated impractical nature of safeguards is justified. At this point we have an interim conclusion – the possible candidates for satisfactory (good) dam burst and slippery slope arguments are all empirical lines of argument.28 The validity criteria for dam burst and slippery slope arguments are not easy to fulfil. They not only have to provide plausible risk assessment and evaluate the degree of cohesion of chains of events. They must also cogently demonstrate why arbitrarily imposed limits or other safeguards cannot prevent the final negative circumstance. 24 Similarly Antoine (Fn. 8), p. 295; Guckes (Fn. 1), p. 27 ff. Guckes (Fn. 1), p. 17. 26 Cf. Merkel (Fn. 8), p. 599; Antoine (Fn. 8), p. 296 ff.; Hegselmann (Fn. 5), p. 207 ff.; Birnbacher (Fn. 5), 290 f.; further Guckes (Fn. 1), p. 50 ff. and 56 ff. 27 On the various tendencies and combinations Guckes (Fn. 1), p. 44 ff. 28 Guckes (Fn. 1), p. 53 ff. (54); Antoine (Fn. 8), p. 299. 25 III. Dam Burst and Slippery Slope Arguments in Medical Ethics and Law The conceptual and structural analysis leads us to investigate the factual treatment of dam burst and slippery slope arguments in the German debate on medical ethics and medical law. Here it is less a matter of countering the substance of the premises underlying arguments than of focussing on theoretical analysis, that is whether and to what extent the proponents of dam burst and slippery slope arguments provide convincing justifications. Three areas for investigation stand out for their current relevance and importance: voluntary euthanasia, pre-implantation diagnostic, and therapeutic (clinical) cloning. 1. Voluntary Euthanasia (VE) Dam burst and slippery slope arguments are most frequently advanced in the discussion on the admissibility of voluntary euthanasia (or ‘killing on request’, currently punishable under Art. 216 German Criminal Code). Dam burst and slippery slope arguments are deployed both in ethics29 and law30 29 Explicit or equivalent damburst or slippery slope arguments in Eibach, Sterbehilfe – Tötung aus Mitleid?, 1998, p. 203 ff., 218 ff. (222: „slippery steep slope“); Memorandum of German physicians „Gegen die neue LebensunwertDiskussion – Arbeitskreis zur Erforschung der ‚Euthanasie’Geschichte“, Hamburg, April 1991 (responsible Gerkel/Wunder), printed in: Bönisch/Leyendecker, Das Geschäft mit der Sterbehilfe, 1993, p. 254 ff. (259); Foot, in: Leist (Ed.), Um Leben und Tod, 3. Aufl. 1992, p. 285 ff. (314 f.). 30 E.g. Tröndle (Fn. 2), p. 38 ff.: “Whoever seeks to relativise § 216 StGB in any way has to recognise that it would paralyse the strong awareness-building force of this provision to the detriment of the jurisdiction. The results would be difficult to assess: it could create incentives, particularly in the personal intimate field – to kill people, whereby the perpetrator would rely on the earnest requests of the victim who can no longer give testimony to the circumstances of his death […]. If it is allowed to kill on request, […] the death wish can also be ‘produced’, especially with the sensitive, helpless and sick (p. 39). Indeed; no objection carries more weight than the dam burst effect […]. And one should beware the death disguised as an act of welfare, as the benefactors would also soon be able to decide who should be granted a mercy killing […].” In effect a dam burst argument against admitting active euthanasia is also formulated by the authors of AESterbebegleitung (GA 2005, 553, [582 f.]: „The warning against a relaxation of the protection of life by the expectations of the sick, against the danger of a difficulty in detecting misuse and against damaging the ethos of the medical profession as well as the patient-doctor relationship have lost none of their aptness”) as well as the predominant view in criminal law as summarised Wessels/Hettinger, Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 1, 30. Aufl. 2006, Rn. 28 with further footnotes. They state: “the relaxation of the prohibition of killing is unacceptable because it would lead to a relativisa- _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 345 Frank Saliger _____________________________________________________________________________________ against the admissibility of VE. The physician Fuchs has formulated a relatively complex dam burst argument. In his view it is part of the ‘moral logic’ of calls for active euthanasia that euthanasia is divided into two slippery slopes. First, regarding the relevance of the right of self-determination, euthanasia could not be limited to the phase of dying but will also apply to unbearable and chronic suffering, especially mental illness, in all phases of life. Killing and assisted suicide must ultimately result from the autonomous wish of the patient, independent of the nature or degree of fatality of their complaint. A second slippery slope derives from the fundamental concept of humanity. If euthanasia concerns the enabling of human death, it could not be denied to a suffering person since this would mean denying their right of selfdetermination. Accordingly there would be a short step towards a transfer of the euthanasia decision of an incapable patient to a third party, in particular the physician. The Dutch euthanasia system, which encompasses newborns, the comatose or those suffering from dementia, has shown how rapidly the “autonomy” model of euthanasia passes into a “preventative care” model of “fatal sympathy”. This prefigures death without the wish of the patient, putting an end to suffering and what, from the clinical perspective, has become ‘senseless’ life.31 According to Fuchs, no sensible stopping points on these two slippery slopes can any longer be perceived: “once the path of decriminalisation and legalisation of euthanasia has first been taken, there is evidently no longer an adequate barrier to secure protection of the disabled, the impaired, or those whose life is nearing its natural end.”32 Fuchs underlines his double slippery slope argument with several “proofs”. Initially he sees a prognosis of danger “strengthened even more through the currently dominant theoretical utilitarian bioethic, associated with the names of Peter Singer […] or Helga Kuhse. For them killing on request is chillingly a mere preliminary step towards the killing of ‘worthless lives’ (lebensunwertes Leben)33. […] Further for Fuchs, the danger of a progressive reduction of protection of life is becoming “alarming against the background of rising health costs or the ageing population. This economic and social pressure is today even threatening tolerance towards the chronically sick and those in need of care.”34 The call for euthanasia thereby is irremediably associated with the matetion of the protection of life, which would undermine respect for life, give scope for purely utilitarian considerations, tend not to counter the dangers of misuse, and destroy the patientdoctor relationship“. Critical of the argument in „Höchstwert Leben“ against allowing active euthanasia Neumann, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Eds.), Nomos Kommentar, Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2005, Bd. 2, vor § 211 Rn. 127; ders., in: Prittwitz/Manoledakis (Eds.), Strafrecht und Menschenwürde, 1998, 51 (57 ff.). 31 Fuchs, in: ders./Spaemann, Töten oder sterben lassen?, 1997, p. 59 ff. 32 Fuchs (Fn. 31), p. 61. 33 Fuchs (Fn. 31), p. 61. 34 Fuchs (Fn. 31), p. 62. rial interests of the healthy and the young. In an atmosphere of increasing competition for resources and social coldness, active euthanasia as propagated by the ‘strong’ of society becomes “a threat to the existence of the weak and those unable to represent themselves.”35 Finally Fuchs invokes the horror scenario of Nazi euthanasia. He indeed admits that current discussion on the admissibility of active euthanasia does not involve the racial-hygiene-driven Nazi murder programme against disabled people and that the then criteria of ‘the value of a life’ generally plays no explicit role these days. Nevertheless this last criterion is “the more powerful […] as an unconscious potential influence on our attitudes: a latent disgust towards mental and physical vulnerability, an atmosphere of animosity towards the elderly.” Therefore the memory of Nazi euthanasia is necessary to sharpen the awareness of ‘the danger of fatal sympathy and perverted humanity.’36 I have reproduced the Fuchs line of argument rather fully because it stands out among many other slippery slope arguments in the German debate in terms of its differentiated approach, and the scope of its reasoning. As a negative example we can take among others, the well-known ‘Kinsauer Manifesto’ contributed to in 1991 by the philosopher Spaemann. Here we read: “50 years after Hitler's murder programme the campaign for euthanasia in this country has begun again. Various real factors play a role: the ‘abnormal’ demographic structure of our society, the shortage of care facilities, the growing costs of care, the extreme medical technical possibilities for prolonging life. The “entry drug” on the way to the euthanasia society is so-called ‘killing on request’ (physician assisted suicide). Apparently there is no steep slope from killing the victim “on request” to killing against the victim’s will – that is to killing people whose lives seem, not to themselves, but to society to be ‘worthless’. That is a catastrophic illusion.”37 We need not stress that the Kinsauer Manifesto fails to meet the elementary requirements of a validly reasoned slippery slope argument.38 The unfounded assertion, the “real factors” supposedly working in the direction of a steep slope, the unjustified equating of death on request with voluntary euthanasia, the suggestion of killing unworthy life as a repellent horror scenario, and above all the unjustified parallel drawn between the current euthanasia debate and Nazi euthanasia (which tends to undermine even the slippery slope argument itself, in that the final situation of the slippery slope already seems to have been reached) – all these manifest deficits in reasoning which render the entire slippery slope argument in the Kinsauer Manifesto invalid. 35 Fuchs (Fn. 31), p. 63. Fuchs (Fn. 31), p. 63. 37 Kinsauer Manifest, printed in: Bönisch/Leyendecker (Fn. 29), p. 264 ff. (265). Cf. also Spaemann, in: ders./Fuchs (Fn. 31), p. 12 ff. (21 ff.). 38 Detailed analysis of this and other dam burst and slippery slope arguments in Guckes (Fn. 1), p. 210 ff. (225 ff.). Cf. further Hoerster (Fn. 8), p. 125 ff. 36 _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 346 The Dam Burst and Slippery Slope Argument in Medical Law and Medical Ethics _____________________________________________________________________________________ But the double slippery slope argument of Fuchs, which may be accounted an empirical version,39 is also defective in many respects. This applies initially to the reference to utilitarian bioethics. Neither Singer nor Kuhse employ, as Fuchs infers, the concept of life not worth living. Equally erroneous is the supposition that utilitarian bioethics are dominant in Germany. On a very general level the influence of ethical theories on the practical dealings of people is to be rated as limited. All three conditions, however, would have to be met in order to enable the Fuchs reference to utilitarian bioethics à la Singer to be recognised as promoting a slippery slope. The references by Fuchs to the health system and democratic structure as well as the so-called Nazi euthanasia remain sheer assertion. True it may be plausibly supposed that increasing costs and an imbalanced ageing of society will sharpen competition for the allocation of resources in the health system. It may also certainly not be excluded that these aspects can also influence the degree of overall respect for the sick and aged. However, there is neither a valid supposition of likelihood for this influence, nor a defensible likelihood regarding whether and to what extent the admission of active euthanasia in this situation leads to an irreversible slippery slope. At the same time, so far as can be seen, nobody justifies active euthanasia in terms of rising health costs or the ageing of society. The associations of Fuchs with socalled Nazi euthanasia also seem rather subjective. Certainly we must keep this dreadful heritage present in our memory. But to say this heritage forms an unconscious background to our current attitudes in the way asserted, in my view is sheer speculation. Finally the arguments regarding Dutch euthanasia regulations remain at the level of hypothesis. There is no scope here to examine the sharp criticism Fuchs levels at euthanasia in the Netherlands,40 although I would add that the Netherlands’ euthanasia law does raise substantive and procedural problems.41 Assuming however that the criticism made by Fuchs is correct, then it would only support the opponents of voluntary euthanasia if its proponents were to advocate a transfer of the Dutch regulations to Germany. This, however, is not the case, regardless of whether such a transfer would be at all legally admissible.42 The frequent warnings heard against the supposed dreadful conditions of euthanasia in the Netherlands therefore remain pure hypothesis. In this connection a commonly found gap in the reasoning of dam burst and slippery slope arguments is characteristic. Their proponents43 – including Fuchs – not infrequently omit 39 Above II. 3.; cf. also Guckes (Fn. 1), p. 22 ff. (50 ff.): socalled combined type. A.A. Antoine (Fn. 8), p. 295 Fn. 44, who assigns the argument of Fuchs to the logical type. 40 Fuchs (Fn. 31), p. 31 ff. 41 Cf. Saliger, in: KritV 1998, 148 with Fn. 192. 42 Cf. representative Fischer, Recht auf Sterben?!, 2004, particularly p. 195 ff. 43 See e.g. Foot (Fn. 29), p. 315, for whom it is enough that it would simply be “difficult” to “create procedures which protect people from being persuaded to agree.” to provide grounds for why there should be no barriers against the dam burst or an escape route off the slippery slope. Here it is the recognition that procedural safeguards are indispensable which has so enriched the German debate on euthanasia in the last decade.44 These safeguards include patient advance statements (living wills), guardianship, documentation obligations, expert consultation, ethical commissions or judicial power of attorney – extending to the real legal and political hope of advance statement (living will) legislation being passed at last in Germany.45 Dam burst or slippery slope arguments against the admission of voluntary euthanasia are therefore only complete and valid to the extent they also plausibly argue why procedural safeguards in particular not prevent a flood or a slide. 2. PID Dam burst and slippery slope arguments also play an important role in the rejection of PID. This is the examination of an artificially produced embryo for certain genetic defects prior to possible transfer into the woman's womb. In Germany the prevailing view is that PID is prohibited under the embryo protection law which, however, is not explicitly provided for PID.46 Dam burst and slippery slope arguments against the admissibility of PID are closely related to those against the prenatal diagnosis (PN) as a whole.47 A relatively elaborate slippery slope argument, even if not expressly characterised as such, is put forward by the ‘Network against Selection through Prenatal Diagnosis’.48 According to this argument, the admission of PID would trigger a three-step negative consequential scenario. First, the legalisation of PID would increase the already existing pressure in society for prenatal selection, which is already present in the form of integration of PND into general prenatal care. Secondly, as a result, disabled people would be subject to an even higher degree of discrimination. Thirdly, eugenic ten- 44 See with further footnotes Saliger, in: Schulz (Ed.), Verantwortung zwischen materialer und prozeduraler Zurechnung, ARSP supplement no. 75, 2000, p. 101 ff.; ders., in: Bernat/Kröll (Eds.), Recht und Ethik der Arzneimittelforschung, 2003, p. 124 ff.; ders., MedR 2004, 237 ff. 45 On the current debate regarding a patient advance statement law (living will) see for example DÄBl. dated 22.3.2007 and the interview with the Federal Justice Minister Zypries in Die Zeit, dated 22.3.2007, p. 7. 46 See representative with further footnotes Laufs, in: Ethik in der Medizin 11 (Suppl. 1), 1999, p. 55 ff.; Keller/Günther/ Kaiser, ESchG, 1992, § 6 and § 2. 47 On the latter in more detail Guckes (Fn. 1), p. 180 ff. 48 The network is a loose conglomeration of groups, organisations and individuals, affiliated to the federal association for the disabled (Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V.). _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 347 Frank Saliger _____________________________________________________________________________________ dencies would be given a further boost.49 The Network bases these “fears” among others on hitherto experience with PND techniques. Despite substantive and procedural safeguards, an extension of PID may be expected to all physical features subject to genetic diagnosis, as well as the facilitation of “negative” selection (exclusion of unwanted characteristics) and “positive” selection (choice of desirable characteristics) through PID. As a result, PID would be a “further step towards germline manipulation”.50 Others formulate the dam burst or slippery slope of admitting PID even more drastically. PID would mean stepping onto the slippery slope of eugenics and breaking a taboo erected against Nazi bestiality.51 Alternatively: PID opens the door to the brave new world of the baby ‘consumer’ test, where the wish for children degenerates into the ultimate shopping experience.52 What can we make of these dam burst and slippery slope arguments against PID? Initially, we must admit that the (even limited) admission of PID could increase psychological and social pressure on parents to use the techniques and to abort a handicapped embryo. While this pressure could be mitigated through advice and information by the physician, it could not be relieved entirely. To this extent the first predicted step in the chain of events must be seen as sufficiently plausible. However, this clearly does not apply to the two further steps. The handicapped may feel affected and stigmatised by the admission of PID. However, it remains speculative how PID relating to embryos could encourage discrimination against handicapped people. It is not only that the unfortunately present discrimination against the handicapped has quite different origins. Were the thesis of discrimination of the handicapped through PID correct, then the current PN or late abortion on the grounds of pathological embryo would already have lead to such discrimination.53 In fact, however, there are significant conceptual and structural differences between discrimination against the handicapped and PID of embryos. It is no wonder, therefore, that the proponents of dam burst and slippery slope arguments against PID do not further substantiate the thesis of discrimination against the handicapped, and in particular do not rely on sociological or socio-psychological supported estimates of probability. The horror vision of positive eugenics on the Nazi model is also unfounded. This scenario requires that PID be carried out in terms of evaluating human life according to external characteristics, that is criteria of social usefulness and desirability. This is, however, not the case. Currently in Germany on constitutional grounds the (limited) admission of PID on internal grounds is being discussed, in particular in order to help those affected by hereditary factors to fulfil their justifiable wish for children. Thus it is in no way a question of “positive” eugenics or the selection of “unworthy life”. Above all the opponents of admitting PID must allow the accuracy and desirability of the results of their own view to be questioned. First, for one thing it is indeed full of contradictions to suppose on the one hand that no substantive and procedural safeguards could “stem the flood” on admitting PID, but on the other hand to assume an unproblematic maintenance of the PID prohibition. Nevertheless there is PID tourism in countries where PID is not prohibited.54 Further, the negative costs of a general PID prohibition may not be overlooked when evaluating corresponding dam burst and slippery slope arguments. These include the expectation that women or couples with genetic defects should either become pregnant and terminate pregnancies until a healthy child is born, or entirely give up the idea of having their own children.55 3. Therapeutic Cloning The classic dam burst or slippery slope argument in bioethics is the assertion that permitting therapeutic cloning would inevitably lead to permitting reproductive cloning. A possible illustration is provided by the reactions to the limited legal admission of therapeutic cloning in England. Thus the former president of the EKD, Kock, said of the resolution of the British House of Commons in late 2000 that it represented an “ethical dam burst” and that “it opened the door wide” to ‘reproductive cloning’.56 The physician Zylka-Menhorn spoke of a “scientific and ethical dam burst” in that the value of an embryo would be fundamentally changed: “Its right to life and its dignity would be put behind sick adults. The way is then open in ethical and moral terms towards the industrial exploitation and manipulation of human life.”57 Underlying this dam burst argument is the fact that therapeutic and reproductive cloning techniques are identical.58 49 Opinion on pre-implantation diagnosis (PID), Februar 2001, p. 2; available online at www.bvkm.de/0-10/praenatal diagnostik,netzwerk,stellungn. 50 Opinion (Fn. 49), p. 2 f.; a similar line of argument from a Christian viewpoint against PID is to be found for example in the Austrian bishops’ conference on questions of cloning and PID dated 16. June 2004; cf. also the assessment of consequences of PID opponents in Nationaler Ethikrat (National Ethics Board) Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft, 2003, p. 88 ff. 51 Jachertz, DÄBl. 97 (2000), A-507. 52 Stollorz, Die Zeit, 2000, Nr. 10 (Bildung und Wissen). 53 Similarly the vice-chair of the Bundesverband Lebensrecht e.V. (Federal Association for the Right to Life); Büchner, Die Tagespost, dated 4.1.2007, p. 9. 54 Cf. Nationaler Ethikrat (National Ethics Board, Fn. 50), p. 60, according to an unofficial estimate some 50-100 German couples per year undergo PID abroad. 55 See the balanced assessment of the consequences by the proponents of a limited admission of PID in: Nationaler Ethikrat (Fn. 50), p. 138 ff. Cf. also in detail on the parallel problems of PND Guckes (Fn. 1), p. 180 ff. (182 ff., 197 ff.). 56 Kock, Erklärung der Pressestelle der EKD vom 20.12.2000. 57 Zykla-Menhorn, DÄBl. 97 (2000), A-2193. Cf. further the report of Feldenkirchen, Der Tagesspiegel, dated 27.11.2001, and Witteck/Erich, MedR 2003, 258 (260). 58 See Nationaler Ethikrat, Klonen zu Fortpflanzungszwecken und Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken, 2004, p. 17 ff., 61 f. _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 348 The Dam Burst and Slippery Slope Argument in Medical Law and Medical Ethics _____________________________________________________________________________________ This renders the equating of therapeutic and reproductive cloning all the more explosive. While therapeutic cloning (that is cloning for remedial purposes) is certainly controversial, reproductive cloning is universally prohibited both nationally (Article 6 ESchG) and internationally (see Article 1 Additional Protocol Cloning Biomedicine Convention Council of Europe).59 The issue of therapeutic cloning thus directly raises the bio-legal taboo against human reproductive cloning. This explains why the negative consequential scenarios against reproductive cloning, such as a degrading instrumentalisation of human life, “positive” eugenics, the downfall of respect for nature and God, or increased perverted activism,60 are also largely levelled at therapeutic cloning.61 That dam burst and slippery slope arguments are deployed against cloning of living organisms is admittedly in itself no surprise. Of all the technical innovations in reproductive medicine in recent decades, none diverges so widely from our ideas of “natural” reproduction than the artificial production of genetically identical organisms for reproductive purposes. This applies above all to the reproductive cloning of human beings, which is as yet not technically possible.62 Dam burst and slippery slope arguments are here immediate and involuntary defensive reflexes against the acceptability of human reproductive cloning, which otherwise casts into doubt our hitherto understanding of ourselves and our world. It is accordingly understandable that therapeutic cloning is regarded as a “Pandora’s box” for reproductive cloning. The conceptual delineation of both forms of cloning is anything but free from doubt.63 As with cloning techniques generally, therapeutic cloning also requires that an at times totipotent embryo is first created. Therefore to the extent that the embryo is defined as a person, we can also speak at times of therapeutic cloning as the reproduction of a human being.64 In addition, the category of reproductive cloning comprises cases which evince a remedial purpose alongside the reproductive purpose, for example where a child is cloned in 59 See Saliger, JRE 14 (2006), 541 ff. See Saliger, JRE 14 (2006), 552 f. Also supporting arguments for the ban on cloning in Art. 1 BMK-ZP-Klonen dated 12.1.1998 refers to the „serious medical, psychological and social difficulties which such a conscious bio-medical practice could mean for all participants“ (Erwägungsgrund Nr. 6). The announcement by the Italian physician Antinori that he wished to clone babies was described, for example, by the politician Volker Beck as “an unparalled ethical dam burst” (see EKD-News Archive 2002, available online at www.ekd.de/aktuell_presse/news_2002_11_27_2_gruene_klonen.html.). 61 Cf. Nationaler Ethikrat (Fn. 58), p. 60 ff. and p. 48 ff. 62 Unnoticed counter-prediction such as that of the Raelian sect on the claimed birth of a cloned baby called „Eve“, cf. Die Welt, dated 28.12.2002. 63 On the consequences see Saliger, JRE 14 (2006), 542. 64 Cf. Rosenau, in: Amelung (Hrsg.), Strafrecht – Biorecht – Rechtsphilosophie, Festschrift für Hans-Ludwig Schreiber zum 70. Geburtstag am 10. Mai 2003, 2003, p. 762. 60 order to later donate its organs for remedial purposes to its sick sibling.65 Despite these partially plausible points, dam burst and slippery slope arguments against therapeutic cloning fail to convince in any respect. Initially it must be insisted upon that the mere identity of cloning techniques does not justify the equivalence of therapeutic and reproductive cloning. The purposes of both forms of cloning differ so widely that their causal merging in a dam burst or slippery slope argument cannot of itself be accepted. Reproductive cloning aims at the birth of a person. By contrast, therapeutic cloning is confined to the cloning of egg cells so as to gain cells for the treatment of identified illnesses such as Alzheimer’s, Parkinson’s or leukaemia, or in order to grow entire organs.66 On the basis of this fundamental difference in purposes, dam burst and slippery slope arguments against therapeutic cloning have to demonstrate why substantive and procedural safeguards cannot prevent the dam burst or slide leading to reproductive cloning. In addition, it must be stressed that the substantive presumptions behind dam burst and slippery slope arguments are also not self-explanatory. This applies above all to the presumption that every human embryo has the same rights to protection as a fully developed human being, a presumption not only far from compelling but highly controversial.67 But the unquestioning prohibition of all forms of reproductive cloning would also seem to require differentiation. Thus there are good reasons for distinguishing between cases of ideologically motivated cloning, particularly out of eugenic and military motives and the absolutely impermissible breeding of humans on the one hand, and cases of reproductive gynaecological cloning on the other, for example to fulfil a wish for children, which do not infringe the prohibition on the instrumentalisation of human dignity.68 Apart from this we should not forget that the validity of individual future prognostications have different implications for cloning. In particular the forecasts of disadvantageous social and psychological events, plausible though they may be in details, suffer conceptually from a lack of empirical data. The necessarily speculative element of risk scenarios is therefore decisively dependent on the underlying emotional attitude with which the respective author of a dam burst and slippery slope argument approaches technical innovations. Undoubtedly at the moment on the basis of animal cloning experiments only the irresponsible health risks of reproduc- 65 Kersten, Das Klonen von Menschen, 2004, p. 17 ff. Appropriate Rosenau (Fn. 64), p. 762 f.; Taupitz, NJW 2001, 3433 ff. (3440). 67 See as an example of the assessment in the national ethics board (Nationaler Ethikrat, Fn. 58), p. 52 ff.; cf. also Taupitz, NJW 2001, 3433 ff. 68 Kersten (Fn. 65), p. 484 ff.; Saliger (Fn. 59), p. 550 f.; also Joerden, JRE 7 (1999), 83 ff. und Merkel, Forschungsobjekt Embryo, 2002, p. 251 Fn. 327. 66 _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 349 Frank Saliger _____________________________________________________________________________________ tive birth cloning for the clone itself may be criticised. They support a (relative) prohibition of human cloning.69 IV. Functions and Standards for Dam Burst and Slippery Slope Arguments On the basis of the above analysis, we can turn to the third and final step of the (real) functions and (ideal) standards of dam burst and slippery slope arguments. We have seen that these structural reasoning requirements made upon valid dam burst arguments are demanding. As a species of consequential argument, dam burst and slippery slope arguments not only have to precisely describe the underlying events, but also to render credible the active factors between the individual links in the chain of events (including the identity and participation of decision makers). Dam burst and slippery slope arguments are in addition only complete if they demonstrate why the dam burst or the steep slope cannot be prevented by recourse to the constitutional legal order and why the costs of avoiding the precipitating act outweigh the “utility” of its consummation. This complexity of demands made upon the reasoning contrasts with a troubled treatment of dam burst and slippery slope arguments in practice. This is because in view of the requirements, it would be expected that dam burst and slippery slope arguments would be made rather seldom. In fact, however, they are not only very popular but, as the analysis has shown, their proponents also generally fail to fulfil the requirements for reasoning, whether steps in the reasoning are entirely missing (Kinsauer Manifesto), or incomplete (Zylka-Menhorn), differing phenomenon held to be equivalent (Kinsauer Manifesto, Zylka-Menhorn) suppositions incorrect (Fuchs) or speculative (Fuchs, Network against PND). Obviously the stringent requirements for reasoning are in practice no hurdle to frequently citing dam burst and slippery slope arguments. 1. Functions These findings require explanation. Two factors seem to me to play a role. The first factor lies in the function of attraction which dam burst and slippery slope arguments mobilise in practice. This function derives from the suggestive power of the dramatic images of dam burst and slippery slope. Dam burst and slippery slope arguments are examples of the prophecy of doom phenomenon, which has always held men in its sway. The ultimate horror scenarios in which the dam burst or slippery slope respectively culminate is more influential than any factual argument to successfully prevent the introduction of the disputed technology, norm or act. All dam burst and slippery slope arguments, even when validly informed, possess not only the degree of factual content which should appeal to reason and understanding, but also a signifi69 Equally Brock, in: Honnefelder/Lanzerath (Eds.), Klonen in biomedizinischer Forschung und Reproduktion, 2003, p. 211 ff.; further Lilie, ibid., p. 211 ff. Also Saliger (Fn. 59), p. 552 f. and Borchers/Czaniera, in: Beckermann/Nimtz (Eds.), Argument und Analyse, 2002, p. 538 ff. (548 ff.). cant emotive component which sways through visual associations. It is this emotive effect which renders the dam burst and slippery slope argument so attractive in politics. Looked at in detail, the entire associated emotive dramatic of the dam burst and slippery slope argument implicates a range of practical argument functions. First there is the simplification function. Dam burst and slippery slope as images simplify decision-making by reducing it to a choice between two starkly opposed and simplistic options: either to allow the act triggering the dam burst or to reject it. Possible differentiation in the decision-making is thereby masked. In particular, no thought is given to the option of allowing the act supposedly leading to the dam burst but accompanied by safeguards such as continued monitoring, an obligation to cure difficulties, and a reserved right of repeal or reversal. An even more important function of dam burst and slippery slope arguments is the “killer punch”.70 The dramatic nature of dam burst and slippery slope visual images unconsciously (subliminally) stigmatises the dam burst triggering act, forcing its proponents onto the defensive even before those invoking the dam burst arguments have presented their justification. After all, who wishes in proposing a technology or norm to cause a dam burst or literally “stand on a slippery slope”?71 This defensive tendency of the proponents of the dam burst causing act implicitly shifts of the burden of proof onto them, while those invoking the dam burst argument no longer seem required to justify their position. The dramatic visual images of the dam burst and slippery slope shift attention to the cause of the dam burst or slippery slope and demand reasons for admitting the supposedly dam burst triggering act. Finally, closely related to the “killer punch” function of dam burst arguments is the “distraction” function. The criticism that the proponent of an act will cause a dam burst or slippery slope serves to divert attention away from the flaws in the critic’s own suppositions. Recall the parallel drawn in the Kinsauer Manifesto between the current euthanasia debate and the ‘NS euthanasia’, and the way in which ZhylkaMenhorn equates every human embryo with a human being.72 The emotive force of dam burst associations thus tends to obscure the questionable nature of individual fundamental assumptions.73 2. Standards The analysis of the emotive association function only partly clarifies the problematic treatment of dam burst or slippery slope arguments in practice. It is true the emotive functions 70 In the “killer punch” role it becomes clear how the dam burst argument also functions as conservative blocking argument. Naturally this blocking function is only generally present in slippery slope arguments, see above II. 2. 71 Cf. also Guckes (Fn. 1), p. 1. 72 Above III. 1. and III. 2. 73 Cf. also Ruckenbauer, Vom Nutzen und Nachteil der Dammbruch-Argumente in der Bioethik-Debatte, Abstract, available online at www.univie.ac.at/karlpopper 2002/ abstracts/ContributedPapers. _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 350 The Dam Burst and Slippery Slope Argument in Medical Law and Medical Ethics _____________________________________________________________________________________ lend plausibility to the attractions of dam burst and slippery slope arguments. However, they cannot explain why many of their proponents seemingly pay little attention to fulfilling the requirements of structural reasoning. This raises a second circumstance, a complete lack of clarity on the concrete standards for good dam burst and slippery slope arguments. Certainly there is consensus that the allegation of a slippery slope requires further substantiation.74 It is also clear that those invoking a slippery slope argument have to do more than raise a mere possibility and must give an indexed degree of probabilities.75 Apart from that, however, we enter uncertain and varyingly judged terrain. This raises delicate issues which may only be touched upon here. The essential point is standards for assessment of the consequences of technology and a rational policy of risk.76 As is known, the Federal Constitutional Court lays down rather soft basic principles. Accordingly, the legislator in the course of fulfilling its state protective obligation has to have regard to foreseeable limits on basic rights and thereby the consequences of acts. In particular it has to “exhaust the information sources available to it”, so as to “assess as reliably as possible the foreseeable consequences of its legislation”.77 What degree of likelihood of certain negative consequences are necessary to justify a prohibition is a matter of the particular legal interests concerned, the particular substantive nature of the matter, and the scope for adequately reliable formation of judgments.78 Also relevant is the possibility of a limitation of the protected ‘interest’ through the accumulation of results and reserving the right to revoke already arrived at decisions. This is because the legislator is under a duty to “monitor and rectify”.79 Overall in predicting possible results of a decision, the legislator is accorded further scope for decision-making.80 This means the legislator may certainly carry out controlled experiments, in particular with new protective concepts.81 Beyond these principles the standards are not uniform. As illustrations we may take the actual approach on which the National Ethics Board (Nationaler Ethikrat) has based its assessment of PND and PID. In cases concerning the value of life as well as the qualitative increase in the power of humans to dispose over the life of other humans, the National Ethic Board applies the Jonas concept of “heuristic of fear”. Ac74 Thus Hegselmann (Fn. 5), p. 208. In agreement Herzberg (Fn. 5), p. 3044 f.; Guckes (Fn. 1), p. 11; Ingelfinger (Fn. 8), p. 194; cf. also Ruckenbauer (Fn. 73). 75 Hegselmann (Fn. 5), p. 208. In agreement Herzberg (Fn. 5), p. 3044 f.; cf. also Birnbacher (Fn. 5), p. 290 f. and Merkel (Fn. 8), p. 596. 76 Cf. Antoine (Fn. 8), p. 299 ff. 77 BVerfGE 50, 290 (334). 78 Cf. BVerfGE 50, 290 (332 f.); 73, 40 (92). 79 BVerfGE 88, 203 (269); also 49, 89 (132) and 56, 54 (81). 80 Cf. BVerfGE 88, 203 (262). 81 In more detail Pietrzak, JuS 1994, 748 (752 f.). On the significance of protecting fundamental rights by procedures in this connection see Saliger (Fn. 44), p. 102 ff. (121 ff.). cording to this concept, decision-making involves “taking into account unfavourable risk prognoses and monitoring side-effects. […] In the evaluation of conflict situations of the type before us, a responsible preventative ethic therefore (would merit) giving priority to a rather pragmatic assessment, even if this at times leads to medical progress being held back.”82 This approach raises problems of its own. The Jonas concept of “heuristic of fear” is a central element of his “future ethic”. In the context of “philosophia negativa” he explains the view of the “malum” to useful, admittedly non-conclusive sources of insight as a “bonum”: “We need the ‘threat’ to our view of humanity […] in order to secure a true view of humanity.”83 In his ethic of long-term responsibility, Jonas incorporates the uncertainty of future projections in such a way that he formulates the maxim of “paying more attention to pessimistic than to optimistic prophecies.”84 This goes too far, however. Albeit it is correct to allow a “heuristic of fear” to dictate acts where one passes into areas of uncertainty, in the standard decision-making situations of relative certainty or uncertainty, it seems all the more pessimistically paralysing.85 In this situation a rational treatment of risk is appropriate, going beyond a pessimistic or optimistic outlook, technoscepticism or techno-euphoria. Here there are still many individual points of detail requiring clarification.86 In particular, it cannot be demanded that the dam burst and slippery slope arguments are only taken into account if they can be based on empirically secure statements of likelihood. Rather this is often simply not possible. If dam burst and slippery slope arguments are not to ‘drop out’ of the arsenal of forms of argument on rulemaking, cogent and index-based claims for plausibility will have to suffice. On the other hand we should aim for a consensus that structural reasoning requirements may not be undercut, since they are what renders dam burst arguments capable of criticism. On this basis we can distinguish between ‘good’ and ‘bad’ dam burst and slippery slope arguments. V. Summary Summarising it may be said: 1. Dam burst and slippery slope arguments play a large role in medical law and medical ethics. 2. From the structural viewpoint they constitute specific empirical consequential 82 Nationaler Ethikrat (Fn. 50), p. 89 f. Jonas, Das Prinzip Verantwortung. Versuch einer Ethik für die technologische Zivilisation, 1986, p. 63; also p. 7 f. 84 Jonas (Fn. 83), p. 70. 85 Birnbacher, Verantwortung für zukünftige Generationen, 1988, p. 157. In the area of life and death Birnbacher himself (Fn. 5), p. 364 calls for a „risk adverse strategy“. 86 See Guckes (Fn. 1), p. 56 ff.; Lode (Fn. 6), p. 1469 (1528 ff.); Volokh (Fn. 6), p. 1030 f., 1127 ff.; Hegselmann (Fn. 5), p. 208 ff. has suggested six rules of thumb for dealing with slippery slope arguments. 83 _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 351 Frank Saliger _____________________________________________________________________________________ arguments. 3. In practical debate, the stringent reasoning requirements made of dam burst and slippery slope arguments are often ‘shortcut’, because they simply or primarily mobilise the emotive association functions of simplification, the killer blow, shifting the burden of proof or distraction. 4. Distinguishing between ‘good’ and ‘bad’ dam burst arguments requires a rational discourse of risk. _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 352 Wahrheit im Recht. Neues zur Pragmatik der einzig richtigen Entscheidung* Von Prof. Dr. Lorenz Schulz, M. A., Frankfurt a.M. I. Einleitung Von Wahrheit im Recht zu sprechen, ist für die Rechtspraxis nicht ungewöhnlich. Im materiellen Strafrecht ist dies bei den Aussagedelikten geläufig. Dort hält die Praxis zwar die Falschaussage gerade in Zivilverfahren für ubiquitär, erhebt indes zugleich den Anspruch, der Richter könne und müsse die Wahrheit erkennen. Auch das überwiegende Schrifttum folgt der ständigen Rechtsprechung, indem es die objektive Theorie vertritt.1 Angesichts zahlreicher konstruktivistischer Ansätze in der neueren Rechtstheorie scheint die Rede von Wahrheit den Vorwurf des Gestrigen und, sobald der Finger in die Wunde der Macht gelegt wird, der Ideologie auf sich zu ziehen.2 Den Vorwurf könnte man gut juristisch sparsam mit Begründungsversuchen durch die Umkehrung der Beweislast ausräumen, d.h. mit dem Hinweis darauf, dass die Praxis sich in ihrer Betriebsamkeit ohnehin wenig um solche Anfechtungen kümmert.3 In einer gewachsenen Rechtswissenschaft, in der rechtstheoretische Fragen in der Dogmatik integriert sind und die rechtsphilosophische Reflexion weitgehend im Kontext des Verfassungsrechts stattfindet, bedarf es dieser Immunisierung nicht. Die Alternative zu ihr liegt allerdings nicht in einem starken Begründungsanspruch. Vielmehr könnte es genügen, der Rede von Wahrheit auf den Grund zu gehen, indem man die pragmatisch-institutionellen Voraussetzungen einer dogmatisch orientierten Rechtspraxis offenlegt. Diese Praxis scheint, obwohl sie gerade im Strafrecht die Einwände des Labeling-Ansatzes auf sich gezogen hat und viele Beobachter des Systems Recht bis heute irritiert und zuweilen düpiert, zumindest in elementaren straf- und verwaltungsrechtlichen Belangen am Anspruch der einzig richtigen Entscheidung ausgerichtet zu sein.4 Von der Pragmatik dieses Anspruchs zu sprechen, ist wiederum voraussetzungsreich, sobald sich Praxis nicht in strategisch gewählten * Zu Ehren von Ulfrid Neumann anlässlich seines 60. Geburtstags am 20. August 2007. 1 Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 53. Aufl. 2005, § 153 Rn. 4; ausf. Kargl, GA 2003, 791 ff. m.w.N. 2 Beispielhaft der Sammelband von Buckel/Christensen/ Fischer-Lescano (Hrsg.), Neure Theorien des Rechts, 2006. Schon der Zusammenhang von Recht und Literatur, zu dem der Jubilar eine anregende Studie über Dürrenmatt beigetragen hat, zeigt, wie ambivalent solche Zweifel sind; s. Neumann, in: Jung (Hrsg.), Das Recht und die schönen Künste. Heinz Müller-Dietz zum 65. Geburtstag, 1998, S. 161-169. Während auf juristischer Seite der Akzent auf narrativen Strukturen im Recht liegt und damit die Rede von Wahrheit in Zweifel gerät, besteht auf literaturwissenschaftlicher Seite oft genug die Hoffnung, gerade der juristische Betrieb könne Beliebigkeit heilen und der Wahrheit ein Refugium bieten. 3 Fish, Doing What Comes Naturally. Change, Rhetoric, and the Practice of Theory in Literary and Legal Studies, 1989. 4 Zum rechtstheoretischen Überblick s. die Darstellung von Ratschow, Rechtswissenschaft und Formale Logik, 1998. Praktiken erschöpfen soll. Die Perspektive des Anspruchs ist mit der These verknüpft, dass die Figur der einzig richtigen Entscheidung eines pragmatisch-institutionellen Zusammenhangs bedarf. Damit wird insbesondere die These überwunden, dass sich eine einzig richtige Entscheidung − ontologisch naiv – in der Wirklichkeit vorfinden lässt, sie nur der Entdeckung bedarf, und die These präzisiert, wonach im Rückgriff auf die Unterscheidung von empirischen und theoretischen Begriffen an einer raffinierten Form der Feststellung von Wirklichem festgehalten werden könne. Ersteres ließe sich am Beispiel der Strafzumessung illustrieren. Dort hat die so genannte Punktstrafentheorie,5 die neuerdings subkutan im Zusammenhang der Absprachen im Hinblick auf Unter- und Obergrenzen der Strafe eine unerwartete Neuauflage erfährt,6 in der Wirklichkeit ein Fixpunkt vorausgesetzt, der in der Strafzumessung zu entdecken wäre. Arthur Kaufmann, der diese Auffassung vertreten hatte, nahm allerdings später nicht zuletzt aufgrund der Diskussion mit dem Jubilar Abstand von ihr und legte sie als „substanzontologisch“ ad acta.7 Diese These gerät vor allem dann in kaum überwindbare Schwierigkeiten, wenn es nicht nur um die für die strafrechtliche Zurechnung elementare Feststellung der Schuld geht, sondern eben um die Bemessung einer Strafe. Sie muss hier auf sich beruhen, zumal ihr Verhältnis zu der hier im Vordergrund stehenden prozeduralen Perspektive der Klärung bedürfte. Auch die zweite These ist einer kaum ausräumbaren Schwierigkeit ausgesetzt, sobald theoretische Begriffe mit Dispositionsbegriffen in eins gesetzt werden.8 Wie sich am Begriff des Verdachts zeigen lässt, kann dieser nicht als die Disposition einer Person begriffen werden. Vermeidet man diese Gleichsetzung und stellt beispielsweise den Verdacht 5 In der Strafzumessungslehre verband sich die frühere Auffassung der Punktstrafe mit dem deduktiven Modell. Kaufmann wendete sich mit dem Votum für die Punktstrafe vornehmlich gegen die Verwechslung von Erkenntnistheorie und Ontologie. Die „Undeutlichkeit der metaphysischen Erkenntnis“ räumte er ein; ders., Das Schuldprinzip, 2. Aufl. 1976, S. 66 und 261. 6 Der Anspruch der einzig richtigen Entscheidung hat in jüngster Zeit auch im Strafrecht, im Zusammenhang mit der Frage der Wahrheit im Strafverfahren und der dort verbreiteten Tendenz zum einvernehmlichen, abspracheorientierten Verfahren, eine lebhafte Diskussion erfahren; s. Duttge, ZStW 115 (2003), 539; Hörnle, RTh 35 (2004), 175-194 sowie Jahn, GA 2004, 272-287, der die wahrheitsemphatische Diskurstheorie des Rechts als Paradigma eines konsensualen Verfahrens vorstellt. 7 Für die von einer Rezeption der Peirceschen Philosophie ausgelöste Wende zu einer relationalen Ontologie s. vor allem Kaufmann, ARSP 1986, 425 ff. Zur Konsequenz für die Theorie der Punktstrafe s. bereits ders. (Fn. 5), Anhang, S. 270 Fn. 29. 8 Vgl. Mylonopoulos, Komparative und Dispositionsbegriffe im Strafrecht, 1998. _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 353 Lorenz Schulz _____________________________________________________________________________________ als eine unter dem Anspruch der Richtigkeit erfolgende Zuschreibung, dann ließe sich an ihm die Irreduzibilität einer pragmatischen Einrahmung der Figur der einzig richtigen Entscheidung demonstrieren:9 „Die Möglichkeit der Täterschaft stellt keine Disposition des Beschuldigten dar. Dass wir die Täterschaft (nur) als möglich ansehen, ist keine Behauptung über die Wirklichkeit, sondern eine Behauptung über das Verhältnis unseres Wissens zur Wirklichkeit“10. Nehmen wir den Ermittler, der an einer Leiche Fingerabdrücke findet. Sobald er die Person ausfindig macht, von der diese Abdrücke stammen, fällt auf diese ein Verdacht. Dieser Verdacht wird gebildet nach Regeln, derer man sich angesichts des tatsächlichen Anknüpfungspunktes der Abdrücke bewusst oder unbewusst bedient. Für die rechtliche gebotene Kontrolle der Verdächtigung wird jedenfalls dann in der Sache eine rationale Grundlage geliefert, wenn der Verdacht als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum qualifiziert und damit die Wahrnehmung der empirischen, auch ontologisch genannten Basis und der Schlussfolgerung dem Anspruch der Richtigkeit unterworfen wird. Auch die revisionsrechtliche Unterscheidung von Tat- und Rechtsfrage11 könnte, so hat Volk geltend gemacht, mit der Unterscheidung von Beobachtungs- und theoretischem Begriff präzisiert werden. Demnach sei eine Verknüpfung zwischen theoretischen Begriffen z.B. in der theoretischen Aussage „Der Vorsatz ist Teil des subjektiven Tatbestands“ definitorischer Natur. Anders verhalte es sich bei den Zuordnungsregeln, die theoretische Begriffe mit Beobachtungsbegriffen verbinden und sie dem Beweisverfahren zugänglich machen. Solche Regeln haben die nachprüfbare Zuordnung von theoretischem Begriff und empirischem Material im Sinn, sorgen also für den Bezug zur „Wirklichkeit“12. Da die Kriterien für den Gebrauch eines theoretischen Begriffs mit dessen Symptomen in eins fallen und sich damit Begriffsdefinition und Beweisregeln nicht mehr dissoziieren ließen, werde aus dem Beweis eine Rechtsfrage und die freie Beweiswürdigung eingeschränkt. Daraus resultiere eine Strukturverwandtschaft zwischen Beweiserhebung und juristischer Argumentation, derentwegen die Feststellung von Tatsachen prinzipiell prozeduralisiert wird, was Volk allerdings in einem pragmatisch sozialen Begriff von Wahrheit fundiert.13 Kehren wir damit 9 Vgl. L. Schulz, Normiertes Misstrauen, 2001, passim. J. Schulz, Sachverhaltsfeststellung und Beweistheorie, 1992, S. 303 Fn. 36. 11 S. U. Neumann, GA 1988, 387 m.w.N. 12 Volk, in: A. Kaufmann u.a. (Hrsg.), Festschrift für Paul Bockelmann zum 70. Geburtstag, 1979, S. 81 ff. Daran schließt die Frage, ob solche Zuordnungsregeln, die einen Begriff wie „Vorsatz“ erst operabel machen, nur das Beweisverfahren oder auch das materielle Recht berühren. 13 „Dem groben Raster des materiellen Rechts, das nicht die ganze Fülle des Geschehens, sondern nur wenige typisierte Anknüpfungspunkte für entscheidungserheblich erklärt, entspricht eine soziale Definition von Wahrheit, die sich mit dem zufriedengeben muss, was man mit relativ knappen Mitteln in relativ kurzer Zeit erreichen kann.“ Ders., Wahrheit und materielles Recht im Strafprozeß, 1980, S. 9. An 10 zur Feststellung zurück, dass die Rede von Pragmatik voraussetzungsreich ist. Damit ist die inhärente Normativität der Pragmatik angesprochen. Denkt man sie − beispielsweise in einem rechtsrhetorischen, auf den Herstellungshorizont zielenden Zugriff − hinweg, kann angesichts der tatsächlichen, gewissermaßen diensthermeneutischen Spielräume die Figur der einzig richtigen Entscheidung allenfalls als strategisch eingesetztes Instrument einer Legitimation durch Verfahren gerechtfertigt werden. Ausgehend von der Voraussetzung einer normativen Pragmatik soll nachfolgend eine normativ ausgerichtete funktional-pragmatische Konzeption vorgestellt und gewürdigt werden, die Ulfrid Neumann kürzlich unterbreitet hat. II. Normative Pragmatik Der Bereich normativer Pragmatik hat in der Rechtstheorie der jüngeren Zeit durch die philosophischen Arbeiten von Robert Brandom einen wichtigen Impuls erhalten. Er steht für die in erster Linie auf den philosophischen Pragmatismus14 zurückgehende Einsicht, dass eine semantische Perspektive unzureichend ist.15 Brandoms Konzeption entspricht ein experimenteller, lerntheoretischer Konstruktivismus des Gebens und Nehmens von Gründen, der abweichend von der traditionellen Semantik mittels einer kommunikativen Pragmatik formuliert wird. Die jedem Handeln eingeschriebene Normativität, die es in der Tradition von Hegels Figur wechselseitiger Anerkennung systematisch zu explizieren gelte,16 formuliert Brandom in einem Modell der deontischen Buchführung. Buch geführt wird über Verpflichtungen und Berechtigungen. Beide Elemente konstituieren erst Intentionalität. Die Basis der Buchführung ist die Ich-Du-Perspektive einer irreduziblen Kommunikativität. Es gibt keine Welt der rohen Fakten außerhalb diskursiver Praxis. Der Einwand des Konstruktivismus ist damit allerdings noch nicht ausgeräumt. Die Differenz von Schein und Sein wird von Brandom wiederum im normativen Vokabular vollzogen. Sofern sich Wahrheit in der Korrektheit der pragmatischen Buchführung erschöpfen sollte, wäre ihm eine Wahrheitsreduktion entgegenzuhalten. dieses soziale Verständnis von Wahrheit schließt die pragmatische Konzeption von Albrecht, GA 1983, 214 ff. an, die auf eine „vermehrte Berücksichtigung human- und sozialwissenschaftlicher Einsichten und Explorationsmethoden“ und generell auf die „pragmatische Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen [...] unter Wahrung prozessualer Schutznormen“ zielt (216). 14 Für den Begründer des Pragmatismus, Peirce, s. Schulz, Das rechtliche Moment der pragmatischen Philosophie von Charles S. Peirce, 1988. 15 Brandom, Expressive Vernunft, 2000. Brandom sieht sich selbst in der Tradition von Hegel stehend. In der an Richard Rortys deflationärer Deutung Brandoms anschließenden Lesart wird diese Verortung relativiert; s. zuletzt Christensen/Lerch, JZ 2007, 438 (441). 16 „Making it Explicit“, lautet der Originaltitel von Brandoms Hauptwerk von 1996 (deutsche Ausgabe 2000). Für eine Kurzfassung s. Brandom, in: Philosophy and Phenomenological Research 57 (1997), 153 ff. _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 354 Wahrheit im Recht _____________________________________________________________________________________ In der Tat ist Wahrheit bei ihm nur ein, wenn auch prominenter, Modus jener Explikation. Entscheidend ist weiterhin, dass Brandom zugunsten inferentieller Rationalität, bei der die Ausrichtung an Wahrheit zumindest nicht expliziert wird, die Vorstellung einer Wahrheitskonvergenz zurückweist. III. Richtigkeit als einzig richtige Entscheidung Kommen wir zurück zur verfassungsrechtlichen Praxis. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung stärkt das BVerfG seit längerem die Figur der einzig richtigen Entscheidung. An der wegweisenden Entscheidung zum Begriff „Gefahr im Verzug“17 ist dieser Wandel greifbar. Wenn das Verfassungsgericht hier den Anspruch der einzig richtigen Entscheidung erhebt, so strebt es eine höhere Kontrolldichte an. Das wird mit der Wahrung der Gewaltenteilung begründet. Empirischer Ausgangspunkt war, dass mit der Annahme von „Gefahr im Verzug“ durch Staatsanwaltschaft und Polizei der für die Durchsuchung vorgesehene Richtervorbehalt systematisch unterlaufen wird. Weil die Wohnung als elementarer Lebensraum des Einzelnen durch Art. 13 GG besonders geschützt ist, folge aus Art. 19 Abs. 4 GG die Pflicht, „dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird.“18 Aus dieser prozeduralen Erwägung werden nicht nur institutionelle Vorkehrungen abgeleitet, ihr korrespondiert begrifflich, dass das Merkmal voll nachprüfbar ist. Dies lässt sich, so lautet der hiesige Ausgangspunkt, damit reformulieren, dass dem Ermittler, um die Kontrolldichte zu gewährleisten, der normative Anspruch unterstellt wird, dass seine Entscheidung die einzig richtige war. Einen ähnlich gelagerten Fall, in dem das praktische Potential des Anspruchs der einzig richtigen Entscheidung ausgelotet werden kann, liefert das Deliktsrecht. Der vornehmlich durch das Strafverfahren wahrgenommene Fall Mannesmann/Vodafone demonstrierte dies im Hinblick auf den geforderten Schadensersatz wegen einer Amtspflichtsverletzung in der Führung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere wegen pflichtwidriger Pressehinweise.19 Dabei war namentlich strittig, an welche Voraussetzungen die Überprüfung eines Anfangsverdachts der Untreue zu knüpfen ist. Das LG Düsseldorf berief sich nicht auf die verwaltungsrechtliche, sondern auf die strafrechtliche Rechtsprechung zum Verdacht, in der die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu überprüfen ist. Zwar entzieht sich auf der Rechtsfolgenseite der Entschluss zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dem Ermessen, so dass diese Entscheidung der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. Allerdings wird der Staatsanwaltschaft auf der Tatbestandsseite ein Beurteilungsspielraum in der Annahme eines Tatverdachts zugesprochen.20 Ob die zitierte Rechtsprechung des 17 BVerfG NJW 2001, 1121. BVerfG NJW 2001, 1122. 19 Art. 34 GG; § 839 BGB; § 266 StGB; § 4 NWPresseG. 20 „Im Streitfall war es vertretbar, von einem Anfangsverdacht auszugehen, der zur Aufnahme der Ermittlungen berechtigte. Denn die Vertretbarkeit darf nur dann verneint 18 Bundesgerichtshofs noch lange Bestand haben wird, ist zweifelhaft, da die Gesichtspunkte der Entscheidung des BVerfG zu Gefahr in Verzug gleichermaßen auf den Begriff des Tatverdachts zutreffen. Auch bei diesem Merkmal hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits das Vorbild geliefert, so dass hier eine Harmonisierung von Verwaltungs- und Strafrecht ansteht. Damit wäre die wesentliche Voraussetzung geschaffen, für die zahlreichen Fälle, in denen zumindest ein Beweisverwertungsverbot als effektives Kontrollinstrument für ein rechtswidriges Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden nicht zum Zug kommt,21 im Wege des „Schmerzensgelds“ eine wirksame Kontrolle von Fehlern im Ermittlungsverfahren zu erreichen. Blickt man von der Dogmatik kommend in die rechtstheoretische Diskussion, spricht nach den Jahrzehnten der Anleihen in der soziologischen Ethnomethodologie und Systemtheorie, radikaler Konsenstheorien und der Dekonstruktion manches für eine konstruktivistisch geläuterte Rückkehr zu einer Figur, die fast bis in die Gegenwart als substanzontologisch oder essentialistisch vor die Tür gesetzt wurde. Die kleine, dichte Monographie „Wahrheit im Recht. Zu Problematik und Legitimität einer fragwürdigen Denkform“ (Baden-Baden 2004) des Jubilars steht für diesen Sinneswandel, sofern Neumann die Figur ebenso wie die mit ihr im Zusammenhang stehende These, dass der praktisch-juristische Diskurs ein „Sonderfall“ des allgemeinen, wahrheitsorientierten Diskurses sei, bislang zurückgewiesen hat. Weil Neumann darin eine genuine Konzeption vorstellt, mit der die Figur pragmatisch-institutionell „gerettet“ wird, verdient die Schrift besondere Aufmerksamkeit. 1. Die Funktion der Figur der einzig richtigen Entscheidung Einleitend skizziert Neumann sein Vorgehen knapp und widersetzt sich der Gleichsetzung des Begriffes Wahrheit durch den in der Tendenz toleranteren der Richtigkeit.22 Seinen Gegenstand identifiziert er als Frage nach der „Funktion von Wahrheitsansprüchen im Recht“. Schon an dieser Stelle stellt er klar, dass mit der Umstellung der Fragen des Was und Warum (mit welchem Grund) auf das Wie, die jede Funktionalisierung bedeutet, das „kritische Potential“ solcher Ansprüche nicht aufgegeben wird.23 Deshalb kehrt eben dieses Potential in der Gliederung der Untersuchung ausdrücklich werden, wenn bei Würdigung aller entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH NJW 1989, 96 [97] = NStZ 1988, 510).“ LG Düsseldorf NJW 2003, 2536. 21 Nur noch ein Zehntel der Ermittlungsverfahren führt zu einer Aburteilung nach Hauptverhandlung. 22 Neumann, Wahrheit im Recht, 2004, S. 9 f. 23 Dem entspricht das Fazit Neumanns am Ende der Untersuchung: „Die entscheidende Frage [...] heißt nicht, mit welcher Berechtigung man im Bereich des Rechts reden kann. Entscheidend ist, wie wir mit der Vorstellung rechtlicher Wahrheit (Richtigkeit), mit dem Denkmuster der wahren (richtigen) Rechtserkenntnis praktisch umgehen.“ (S. 63). _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 355 Lorenz Schulz _____________________________________________________________________________________ wieder.24 Neumann geht der Frage in zwei großen Abschnitten nach, indem er zunächst diese Ansprüche differenziert diagnostiziert („II. Wahrheitsansprüche im Rechtssystem“, S. 11-39) und sie dann nach ihrer Funktion befragt („Zur Funktion von Wahrheitsansprüchen im Rechtssystem“, S. 4163). Das Scharnier beider Teile, an dem die Diagnose übergeht in die Funktionsbestimmung, ist die Behandlung der einzig richtigen Entscheidung. Davor liefert Neumann einen souveränen Überblick über die Wahrheitstheorien in Philosophie und Rechtsphilosophie, in dem nicht zuletzt der Revision der Konsenstheorie der Wahrheit bei Habermas Rechnung getragen wird,25 was bei dem nicht absehbaren Ende der beliebten Spiegelfechterei gegen diese Theorie26 der Bemerkung wert ist. Zugleich macht er den Leser mit seiner institutionellen Perspektive vertraut (S. 11 f., 22 f.), die das nachfolgende Votum für die Figur der einzig richtigen Entscheidung prägt. Nach der Zurückweisung ihrer ontologisch als Existenzbehauptung aufgeladenen Deutung bei Dworkin, der sie in die rechtstheoretische Diskussion eingeführt hat,27 geht ihr Neumann in ihrer Deutung als regulative Idee nach.28 24 „III. 2. `Wahrheit´ als kritisches Potential“, (Fn. 22), S. 4853. 25 Habermas, in: ders., Wahrheit und Rechtfertigung, 1999, S. 271 ff. Sie verdient nicht nur aus wissenschaftlicher Akkuratesse der Erwähnung. Entscheidend ist, dass sie der in „Faktizität und Geltung“ (1992) gelungenen Integration des Rechts in die Diskurstheorie als theoretisches Echo nachfolgt. Neumann (Fn. 22), S. 37 Fn. 71 weist mit Recht darauf hin, dass Habermas´ Auflösung der Gleichung von Wahrheit und Rechtfertigung zugunsten einer regulativen Wahrheit jenseits der Rechtfertigung zunächst moralischen Kontroversen vorbehalten ist und nicht unversehens in das Recht überführt wird. 26 S. nur Jäger, Beweisverwertung und Beweisverwertungsverbote im Strafprozess, 2003, der sich trotz einer anhaltenden Diskussion für die Darstellung der Diskurstheorie auf Habermas´ frühen Aufsatz über „Wahrheitstheorien“ (in: ders.: Vorstudien und Ergänzungen zur Theorie des kommunikativen Handelns, 1995, S. 127 ff.) beschränkt. In gleicher Weise finden sich die anhaltenden Versuche, dass auch das Strafverfahren sich als rationaler Diskurs rekonstruieren lässt, auf den anfänglichen Versuch Alexys (Theorie der juristischen Argumentation, 1978, zit. in der bis auf das Nachwort unveränderten 2. Aufl. 1991) reduziert dargestellt; s. nur Schulz (Fn. 9), S. 241 ff. 27 Mit Recht kann dahin gestellt bleiben, ob Dworkin zuletzt selbst die Bürde der Ontologisierung abgeworfen hat. Auf die entscheidende, von Anfang an bestehende methodologische Brechung des starken Anspruchs weist Neumann anhand der starken Erkenntnisfigur von „Herkules“ hin: Sie war vonnöten, weil die Ineinssetzung von Interpretation und reflective equilibrium für den regulären Richter Herbert ein Ermessen bewirkt, das Dworkin mangels einer ausgebildeten Dogmatik (wie jener des unbestimmten Rechtsbegriffs im deutschen Verwaltungsrechts) anders nicht zu eliminieren weiß. 28 So auch Saliger, in: Alexy (Hrsg.), Juristische Grundlagenforschung, ARSP-Beiheft 104 (2005), 138 (143). Diese Deutung erlaubt es, besser noch: regt dazu an, sie funktional zu konzipieren. Dafür erinnert Neumann zunächst an die Richterperspektive, in der schon das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) eine selbstwidersprüchliche Judikatur verbiete: „Der Richter sollte in seiner Entscheidungspraxis so verfahren, als ob in jedem Fall nur eine Entscheidung richtig wäre.“29 Spricht man von „als-ob“, wie später auch für den Berufungs- und Revisionsrichter,30 könnte das bedeuten, dass in jenem Leuchtturm nur noch jenes schwache Kerzlein brennt, das in Kirchen das ewige Licht gewährleistet. Die auf Vaihinger zurückgehende Rede ist nämlich identisch damit, von einer Fiktion zu sprechen. Das tut folgerichtig Neumann.31 Dass ihn die Nachteile dieser Gleichung nicht kümmern müssen, verdankt sich der funktionalen Perspektive, die in erster Linie zum heilsamen Befund eines insgesamt intakten Rechtswesens führen wird: „Die Grenze zwischen dem Herrschaftsbereich der regulativen Idee der einzig richtigen Entscheidung einerseits und dem der Einsicht in die tatsächliche Vertretbarkeit unterschiedlicher Rechtsauffassungen andererseits wird jedenfalls nicht von rechtstheoretischen Erwägungen, sondern von institutionellen Vorgaben bestimmt. Maßgebend sind die Bedürfnisse des Rechtssystems, nicht die Erkenntnisse der Rechtswissenschaft. Kurz: Die Frage nach der Funktion von Wahrheit im Recht beantwortet sich in dem Befund ihrer Funktionalisierung.“32 Die „Begründung“ der Figur wird damit von der theoretischen auf die praktische Argumentation „umgestellt“.33 Der Auftritt der Theorie ist nur noch dann angesagt, wenn der institutionelle Kontext ihn gebietet.34 Damit scheint auch die Frage erledigt, ob der juristische Diskurs als „Sonderfall“ des allgemein-praktischen Diskurses interpretiert werden kann.35 Sie wurde nämlich vorher unter der Voraussetzung eingeführt, dass in der richterlichen Entscheidung „eher eine Aufgabe der theoretischen als der praktischen Vernunft“ gesehen wird.36 Die Leistungen des zweiten Abschnitts liegen demnach auch in erster Linie in der Zurückweisung von Positionen, die sich mit der Figur der einzig richtigen Entscheidung auch dann nicht vertragen, wenn sie zur Fiktion geronnen ist. Zurückgewiesen wird zunächst die in der Freirechtsschule favorisierte Vorstellung einer souveränen Richterpersönlichkeit, mit der die Entscheidung immunisiert werde.37 Auch der 29 Neumann (Fn. 22), S. 40. Neumann (Fn. 22), S. 61. 31 Neumann (Fn. 22), S. 63 a.E. 32 Neumann (Fn. 22), S. 58. 33 Neumann (Fn. 22), S. 41. 34 Neumann (Fn. 22), S. 54. 35 Abl. Neumann, Juristische Argumentationslehre, 1986, S. 83 ff., mit Hinweis auf eine „gewisse Doppeldeutigkeit“ der These (S. 90 f.). 36 Neumann (Fn. 22), S. 26 Fn. 52. 37 Neumann (Fn. 22), S. 42 f.; in diesem Sinn Saliger, ARSP 93 (2007), 236 (248 ff.). Für eine Rehabilitierung des Freirechts als durchaus moderne Form der Bindung der richterli30 _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 356 Wahrheit im Recht _____________________________________________________________________________________ anders gelagerte Rekurs auf die richterliche Autorität, mit dem das Problem der Rechtskraft wie bei Pagenstecher mittels einer „schlechten Fiktion“ (Neumann) autoritär gelöst wird („Ist das, was der Richter deklariert, nicht die Wahrheit, so wird wahr, was er [als wahr] deklariert“), unterfällt der Zurückweisung.38 Gleichermaßen ergeht es unabhängig von der Frage der Rechtskraft Hans Kelsens „authentischer Interpretation“ des Richters, mit der dieser Richter Recht „schafft“. Zur Hebung des kritischen Potentials von Wahrheitsansprüchen muss es Neumann aufgrund der gemachten Voraussetzung bei einem pragmatischen Hinweis belassen: „Die entscheidende Frage heißt vielmehr, in welchen institutionellen Kontexten dieser rechtstheoretischen Einsicht zu folgen ist und in welchen die regulative Idee der einzig richtigen Entscheidung handlungsleitend sein muss.“39 Dies führt ihn beispielsweise zur genannten Einschränkung des Anspruchs bei der Rechtsbeugung. Für die abschließend untersuchte „Institutionalisierung von Wahrheitsansprüchen im Recht“ (III. 3.) geht Neumann von einer grundlegenden Perspektivität von interner Perspektive der „Produktion“ eines Urteils (und seiner Kontrolle im Instanzenzug) und der externen Perspektive, die nach Eintritt der Rechtskraft (oder Bestandskraft bei Verwaltungsakten) einsetzt. Dieser im Grundsatz grundrechtsschonende Ausgangspunkt, der später nur noch kurz aufgegriffen wird,40 scheint allerdings nicht allzu weit zu führen, da Neumann schnell auf die entscheidende abwehrrechtliche Frage zu sprechen kommt: Wie vermeidet man, dass die Figur der einzig richtigen Entscheidung dazu führt, die Grundrechte des Bürgers zu verkürzen?41 Das ist für ihn beim Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 2 GG) dann der Fall, wenn das BVerfG mit Rekurs auf diese Figur jene „bewegliche Zuständigkeit“ absegnet, die es der Staatsanwaltschaft gestattet, „wegen der besonderen Bedeutung des Falles“ diesen statt wie vorgesehen am Amtsgericht am Landgericht anhängig zu machen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). 42 Im Hinblick auf den nullum crimen-Satz (Art. 103 Abs. 2 GG) kommt Neumann zum gleichen Befund, wenn eine rückwirkenden Rechtsprechungsänderung im Falle der Promille-Grenze (§§ 316, 315c StGB) mit einem essentialistischen Verständnis der Figur gutgeheißen wird.43 Dem schlechten Gewissen der Rechtsprechung hat diese, das sei ergänzt, informell dadurch Ausdruck verliehen, dass die Änderung der Grenze zeitig in Gestalt einer Interview-Äußerung ankündigt wurde. Schließlich hat das BVerfG inzwischen in seiner zweiten Sitzblockadenentscheidung vom 10.1.1995 zu einer Hilfskonstruktion gegriffen, wonach auch eine spezifische Rechtsprechung gegen Art. 103 chen Entscheidungstätigkeit nicht im Kontext der Herstellung, sondern der Darstellung Hwang, RTh 2006, 215 ff. 38 Neumann (Fn. 22), S. 44 ff. 39 Neumann (Fn. 22), S. 54. 40 Neumann (Fn. 22), S. 63. 41 Neumann (Fn. 22), S. 58. 42 Neumann (Fn. 22), S. 59. 43 Neumann (Fn. 22), S. 60 ff. Abs. 2 GG verstoßen kann.44 Zuzustimmen ist Neumann darin, dass widerstreitende Auslegungen innerhalb der Rechtsprechung nicht zu Lasten des Bürgers als Normadressaten gehen dürfen. Dies sei bereits dann der Fall, wenn das Regelungsdefizit der Rechtsprechung dem Beschuldigten erst auf der Ebene der Schuld bei der Frage eines Verbotsirrtums zugute kommen soll.45 Darin schließt er die Forderung eines Verfahrens für die Setzung neuer rechtlicher Regeln durch die Rechtsprechung ein. 2. Der Begriff der regulativen Idee Es dürfte der Kürze der Schrift geschuldet sein, dass die Geschichte des Begriffs der regulativen Idee unterbelichtet bleibt. In der Sache ist dieses Vorgehen schon dadurch gerechtfertigt, dass der Begriff in der Rechtstheorie zumeist ohne entsprechende Ausführungen, mithin vergleichsweise unspezifisch gebraucht wird. Diese Unbestimmtheit scheint gerade eine gewisse Renaissance der Figur ermöglicht zu haben. Sie ist es auch, die eine funktionale Deutung geradezu nahe legt. Ein Blick in die Begriffsgeschichte zeigt das. Die Terminologie geht zurück auf Kants Unterscheidung von konstitutiven und regulativen Ideen. Der Ort der Konstitution liegt bei der Frage nach der Möglichkeit von Erfahrung, während Regulation im Bereich des Daseins auftritt.46 Im Bereich der Regulation gibt es deshalb nach Kant nur Handlungsmaxi44 BVerfGE 105, 135 (155 f.). Dies gilt zumindest insoweit, als die Rechtsprechung das Unwerturteil (und nicht alleine die Tatsachengrundlage) betrifft; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, 47. Aufl. 2006, Bd. 6, Art. 103 Rn. 241; zum Diskussionsstand s. Dannecker, in: Jähnke/Laufhütte/Odersky, Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007 (im Erscheinen), § 2 Rn. 416 ff. 45 Neumann (Fn. 22), S. 62. 46 In der „Kritik der reinen Vernunft“ nennt Kant (KdrV, B 222-23, A 180) die konstitutiven Grundsätze mathematisch und intuitiv, die regulativen dynamisch und diskursiv. In der Mathematik entsprächen Analogien, so Kant, Formeln, die die Gleichheit zweier Größenverhältnisse ausdrücken; sie sind „jederzeit konstitutiv, so, daß, wenn zwei Glieder der Proportion gegeben sind, auch das dritte dadurch gegeben wird, d.i. konstruiert werden kann“. In der Philosophie hingegen hat die Analogie mit der Gleichheit qualitativer Verhältnisse zu tun, „wo ich aus drei gegebenen Gliedern nur das Verhältnis zu einem vierten, nicht aber dieses vierte Glied selbst erkennen, und a priori geben kann, wohl aber eine Regel habe, es in der Erfahrung zu suchen, und ein Merkmal, es in derselben aufzufinden.“ Demnach ist eine Analogie der Erfahrung also nur eine Regel, „nach welcher aus Wahrnehmungen Einheit der Erfahrung (nicht wie Wahrnehmung selbst, als empirische Anschauung überhaupt) entspringen soll, und als Grundsatz von den Gegenständen (der Erscheinungen) nicht konstitutiv, sondern bloß regulativ gelten.“ Den konstitutiven Axiomen der Anschauung und Antizipationen der Wahrnehmung stehen die regulativen Analogien der Erfahrung und Postulate des empirischen Denkens gegenüber. _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 357 Lorenz Schulz _____________________________________________________________________________________ men, d.h. bedingte Imperative. Der regulative Gebrauch transzendentaler Ideen dient dazu, „den Verstand zu einem gewissen Ziele zu richten“.47 Wo ein wissenschaftliches Kollektiv (Gemeinschaft der Forschenden etc.) Kants transzendentales Ich, das ähnlich Dworkins Figur des Richters Herkules die Subsumtion der Wirklichkeit unter die reinen Anschauungsformen zu leisten imstande ist, ersetzt und damit die Subsumtion verflüssigt, wird die Unterscheidung von Konstitution und Regulation zunehmend obsolet. Es tritt der Manager auf den Plan, der mit überlegenem Kalkül die Wirklichkeit der regulativen Idee anzugleichen versucht, Brechts Herrn Keuner gleich, der den Menschen, den er liebt, dem Entwurf von diesem annähert.48 Ist mit der Konstitution auch die klassische Ausrichtung des Handelns am Schema von Konstitution und Restitution obsolet, dann erhält heilenden Charakter, was vorher Restitution hieß. An die Stelle einer restitutio in integrum, der im Schadensrecht die vormals als Grundsatz verfochtene Naturalrestitution folgt, tritt der Prozess des Fortschritts, die Vervollkommnung. Der Rechtsschutz wird im Licht des kontrafaktischen Anspruchs der einzig richtigen Entscheidung konzipiert. Das kommt im Begriff des Optimierungsgebots zum Ausdruck, mit dem der Grundrechtsschutz eine Allianz eingeht. Das Gebot nimmt an Stärke zu, je heller die Quelle des Lichts strahlt. Belässt man es bei einer blassen Definition der regulativen Idee, dimmt man gewissermaßen die Leuchtkraft nach unten. Dann kommt man allerdings nicht umhin, die Heilung in der Grundrechtsinterpretation oder der gar der Verfassung schlechthin zu suchen. Das entspricht dem aufgeklärten Zeitgeist, der in Karlsruhe seine Heimstatt hat finden können. Will man diese Heimstatt sichern, indem man den Auftrag der Optimierung in der regulativen Idee selbst situiert, muss man dieser Idee ein hohes Maß an regulativer Kraft, gewissermaßen ein konstitutives Potential zusprechen. Dann wird aus einer blassen Rede von der einzig richtigen Entscheidung als regulativer Idee das scheinbare Paradox einer konstitutivregulativen Idee,49 das in den Konsequenzen ambivalent ist. Das zeigen paternalistische Fehldeutungen, zu denen die Rechtsfigur selbst in ihrer blassen Formulierung bereits einlädt und die Neumann zurückweist. Diese bereits an einem Beispiel erwähnte Ambivalenz sei abschließend an einigen der von ihm herausgestellten Materien verfolgt. Dabei soll der Zusammenhang von Rechtskraft und Wiederaufnahme nur am Rande behandelt werden. Ein Strafurteil folgt zwar dem Anspruch der einzig richtigen Entscheidung, mag aber diese Entscheidung verfehlen. Damit kalkuliert das Recht, sofern es die Wiederaufnahme zulässt. Die Regeln der Wiederaufnahme demonstrieren die Distanz zu jeder ontologisch aufgeladenen Deutung der einzig richtigen Entscheidung. So sind die Gründe für die Wiederaufnahme im Strafrecht gem. §§ 359, 362 StPO ihrer Natur nach prozedural ausgerichtet: Die als Beweismittel eingeführte Urkunde ist eine Fälschung; 47 Anhang zur transzendentalen Dialektik, B 672, A 644. Brecht, Geschichten vom Herrn Keuner – Zürcher Fassung, 2004. Das entspricht Brechts „induktiver Gesinnung“, für die er Francis Bacon preist. 49 Schulz (Fn. 9), S. 244 f. 48 ein Zeuge bzw. Sachverständiger hat einen Meineid geschworen; der mitwirkende Richter hat gegen Amtspflichten verstoßen.50 Dem wird nur eine prozedurale, der Legitimation durch Verfahren verpflichtete Rede von Konstitution gerecht. Im Folgenden sollen die Beweisverwertungsverbote im Vordergrund stehen, weil sie der prozessualen Perspektive von Neumanns Rehabilitierung der Denkform der einzig richtigen Entscheidung näher liegen. Ein mit falscher Emphase gekoppelter Anspruch der einzig richtigen Entscheidung könnte zu einer Konzeption der Beweisverwertung führen, die gegenwärtig der Rechtsprechung des BGH weitgehend unterlegt ist. Sie ist durch die Maxime gekennzeichnet, dass bei Erkenntnissen aufgrund rechtswidriger Ermittlungseingriffe, d.h. bei einem Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Diese Rechtsprechung folgert diese vielmehr mittels Umkehrschluss (argumentum e contrario) aus dem Verwertungsverbot von § 136a Abs. 3 S. 2 StPO.51 Das Strafverfahren zählt, anders als bei einer Wette oder einem Glückspiel oder nach Neumann der auf dem Mehrheitsprinzip fußenden demokratischen Abstimmung52, nicht zu den Fällen „reiner Verfahrensgerechtigkeit“.53 Die Beweisverwertungsverbote demonstrieren, dass das Strafverfahren nicht Wahrheit um jeden Preis will. Dem Verfahren liegt vielmehr an einer gerechten, d.h. an den Grundrechten des Verdächtigen ausgerichteten Ermittlung der Wahrheit.54 Wäre dem nicht so, dann ließen sich die in § 136a StPO genannten Verbote nicht rechtfertigen, weil die Ausübung von Zwang im Einzelfall durchaus ein effektives Mittel der Wahrheitserforschung ist. So ist die Folterung eines Beschuldigten als Verletzung der Menschenwürde auch dann unzulässig, wenn sie zugleich der Rettung des Lebens anderer Personen dient.55 Das schwierige 50 Vgl. Saliger, Die Radbruchsche Formel und Rechtsstaat, 1995, S. 58 f. 51 S.o.; zweideutig BVerfG NStZ 2001, 489 („Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall rechtsfehlerhafter Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig ist.“). 52 Das ist zweifelhaft, sofern im Verfassungsstaat des Grundgesetzes sich die richtige Entscheidung im Nachhinein bei der Überprüfung durch das Verfassungsgericht als ex tunc unrichtig erweisen kann. Gerichtlich eingeräumte Übergangsfristen dementieren dies nicht, sondern ermöglichen den pragmatischen Umgang mit diesem Umstand. Selbst in der französischen Tradition, die in der Nachfolge von Rousseaus volonté génerale dem Gesetzgeber ursprünglich eine völlig unbeschränkte Macht einräumte, hat man spät zur Fehlerkorrektur im Gesetzgebungsverfahren mit dem Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) eine Art Verfassungsgericht eingerichtet. 53 Zutr. Neumann (Fn. 22), S. 27; s.a. Schulz, in: ders. (Hrsg.), Verantwortung zwischen materialer und prozeduraler Zurechnung, 2000 (ARSP-Beiheft 75), 181. 54 Zum normativen Zusammenhang s. U. Neumann, ZStW 101 (1989), 52 ff. 55 Neumann (Fn. 22), S. 35. Zur Diskussion der Folter, die vor allem durch den vor dem Frankfurter Landgericht ver- _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 358 Wahrheit im Recht _____________________________________________________________________________________ Zusammenspiel von Ausrichtung an Wahrheit und den schützenden Formen des Verfahrens ermöglicht eben erst eine Deutung der einzig richtigen Entscheidung, in der die Ausrichtung an materieller Richtigkeit intern das Insistieren auf den schützenden Formen des Verfahrens nach sich zieht.56 Das gelungene Zusammenspiel drückt sich im Grundrechtsschutz durch Verfahren aus, der, als solcher nicht neu,57 ins Zentrum der neueren Verfassungsjudikatur gerückt ist und sich im Strafverfahren im Richtervorbehalt niederschlägt.58 Sich bei den Verfahrensvorschriften auf prozedurale Mängel zu konzentrieren, entspricht dem Prinzip der Legitimation durch Verfahren.59 Als Ausprägung des Grundrechtsschutzes durch Verfahren sichern die Beweisverbote Individualrechte. Dieser Ausgangspunkt wird nicht nur desavouiert, wenn die einzig richtige Entscheidung zum Knüppel wird, sondern auch, wenn der Anspruch selbst verabschiedet wird. Wer auf dem empirischen Umstand verweist, dass Wahrheit im Strafverfahren scheitern muss, erntet zumeist den Beifall jener, die mit der Praxis der Strafverfolgung vertraut sind. Ambivalent wird es, wenn dieser Verweis theoretisch geadelt wird. Das zeigt die kommunikationstheoretisch anspruchsvoll vorgetragene Variante des Abschieds im Gefolge von Günter Jakobs. Das aufgeklärte Strafrecht ist angesichts von dessen Feindstrafrecht unter Rechtfertigungsdruck geraten.60 Hier erweist sich gerade das Prozessrecht als Seismograph des Rechtsstaats. Jakobs selbst hat sich zum prozessualen Teil seines handelten Fall „Jakob von Metzler“ ausgelöst wurde, s. LG Frankfurt a.M. StV 2003, 325 mit Anm. Weigend, StV 2003, 436 in Hinblick auf den Täter Markus G. Er hatte den Aufenthaltsort des Entführungsopfers erst genannt, nachdem ihm von den Vernehmenden angedroht worden war, ihm andernfalls schwere Schmerzen zuzufügen. Aus der Sicht des Polizeivizepräsidenten D., der das Vorgehen aktenkundig machte, war das Opfer noch am Leben und konnte nur so gerettet werden (präventive Folter); zum Diskussionsstand Beulke, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2006, Rn. 134a m.w.N., ausf. Saliger, ZStW 116 (2004), 35 ff. Das LG Frankfurt a.M. hat ein Verfahrenshindernis wegen angedrohter Folter abgelehnt, aber ein aus § 136a StPO entnommenes Verwertungsverbot der hierdurch gewonnenen Aussage angenommen. 56 Schulz (Fn. 9), Teil II. 57 S. Saliger, in: Schulz (Fn. 53), 101 ff. Dieser Grundrechtsschutz folgt dem Typus der Legitimation durch Verfahren. So sind Gründe für die Wiederaufnahme im Strafrecht gem. §§ 359, 362 StPO prozeduraler Natur: Die als Beweismittel eingeführte Urkunde ist eine Fälschung; ein Zeuge bzw. Sachverständiger hat einen Meineid geschworen; der mitwirkende Richter hat gegen Amtspflichten verstoßen; vgl. Saliger (Fn. 50), S. 58 f. 58 So jetzt ausdrücklich BVerfGE 103, 142 (162): „prozedurale Sicherung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG“. Ausführlich v. Kühlewein, Der Richtervorbehalt im Polizei- und Strafprozeßrecht, 2001, insb. S. 460 u. 466 f. S.a. Kutscha, NVwZ 2003, 1296 (1298) und Amelung, JZ 1987, 737 (738). 59 Klassisch ausgeführt bei Luhmann, Legitimation durch Verfahren, 2. Aufl. 1975. 60 Schulz, ZStW 112 (2000), 653 ff. Feindstrafrechts erst jüngst geäußert,61 so dass man bis dahin nur auf einige Stellungnahmen aus seinem akademischen Umkreis verwiesen war, die unter dem programmatischen Ausgangspunkt stehen, die Anknüpfung an die Würde des Menschen zu vermeiden.62 Dafür sind in erster Linie Pawlik und Lesch zu nennen,63 der in der prozessrechtlichen Umsetzung eines zuletzt in einer systemtheoretisch inspirierten Aneignung Hegels fundierten radikal-konstruktivistischen Programms am weitesten gegangen ist.64 Anzuschließen ist an die erwähnte Betonung der kommunikativen Dimension, deren Kehrseite eine latente Pflicht zur kommunikativen, „anschlussfähigen“ Stellungnahme ist. Diese Pflicht wird manifest, wenn eine systemtheoretisch orientierte Kommunikationstheorie ungefiltert ins Strafrecht importiert wird. Wie gezeigt, scheidet bei einer hinreichenden, für gesellschaftliche Bedürfnisse aufgeschlossenen Normativierung der Person jede Begründung von Rechten aus dem empirischen Interesse des Individuums aus.65 Informationspflichten verstehen sich dann geradezu von selbst, wie sich an Pawliks Konzeption zeigen lässt. Er verknüpft die Verantwortungsübernahme „bereits analytisch mit dem Begriff der Rechtspersonalität“.66 Deshalb sind strafprozessuale Mitwirkungspflichten „auch und gerade in einem Rechtsstaat vom Grundsatz her keine extern auferlegten Schranken der Freiheit der von ihnen betroffenen Bürger, sondern sie sind dieser Freiheit [...] prinzipiell immanent“. Die darin liegende Umkehrung der Argumentationslast ist radikal: „Ein Recht auf Nichtmitwirkung kann sich konstruktiv lediglich als Ausnahme von einer grundsätzlichen Mitwirkungspflicht ergeben.“ Selbst die Begründung der Ausnahme ist funktional: Die „soziale Funktion“ des Verfahrens, „den gegen das Verfahrensergebnis Protestierenden sozial zu isolieren“, könne nur erfüllt werden, wenn der Beschuldigte auch schweigen darf.67 Gewahrt ist schließlich das Alpha und Omega kommunikativer Systemtheorie, die Garantie, dass kommuniziert wird. Die Verantwortung für individuelle Nachteile wird am zynischen Ende dem empirischen Individuum angelastet: „Wer sich dennoch zum Reden verleiten lässt, der handelt auf sein eigenes Risiko. Über eine Umgehung seines Schweigerechts kann er sich nicht beklagen.“68 Die Person selbst verzichtet ohnehin auf solche Klagen, weil sie vom (immateriellen) Schaden weiß, den sie sich damit zufügt. 61 Jakobs, HRRS 2004, 93. Vgl. Jakobs, Norm, Person, Gesellschaft, 2. Aufl. 1999, Vorwort und nachfolgend die entsprechenden Hinweise im Text. 63 Zurückhaltend Müssig, GA 1999, 119-142. 64 Vgl. Stübinger, Das `idealisierte´ Strafrecht. Über Freiheit und Wahrheit in der Straftheorie und Strafprozessrechtslehre, 2007. 65 Pawlik, GA 1998, 378 ff., passim. 66 Pawlik, GA 1998, 381. Zur Terminologie von Person und Individuum bei Pawlik s. ders., Person, Subjekt, Bürger. Zur Legitimation von Strafe, 2004, S. 75 ff. 67 Pawlik, GA 1998, 382. 68 Pawlik, GA 1998, 389. 62 _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 359 Lorenz Schulz _____________________________________________________________________________________ Lesch distanzierte sich von Pawlik bei der unvermittelten Übertragung einer spezifischen Kommunikationstheorie ins Prozessrecht. Für das Recht zu Schweigen bleibt bei ihm gleichwohl kein Raum, soweit empirische Interessen des Individuums damit verknüpft werden. Eben diese Verknüpfung würde nur bewirken, dass die Person „zur tiergleichkreatürlichen Existenz herabgewürdigt“ wäre.69 Das Recht, an das Lesch die Möglichkeit zu Schweigen anbindet, ist denn auch nicht Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG, sondern das Recht der Person auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG),70 mithin ein Recht auf Kommunikation. Wo das Individuum wie bei der Hörfalle listig zur „freien“ kommunikativen Stellungnahme provoziert wurde, muss es dies hinnehmen71, ebenso wie die Verabreichung von Brechmitteln als körperliche Untersuchung nach § 81a StPO.72 Noch stärker geht er mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung ins Gericht. Nicht nur dementiert er auch für sie jede Anknüpfung an Art. 1 und Art. 2 GG, er führt sie selbst im prosaischen Sachregister nur noch in Anführungszeichen, um auch hier kundzutun, dass es ihr an jedem Sinn gebricht. Für ihr Verständnis knüpft er an die funktionalistische Strafprozesslehre Stuckenbergs an, der die Unschuldsvermutung dieser Anknüpfung systematisch entkleidete und sie als Verbot definierte, die „Offenheit des Verfahrens“ zu „desavouieren“.73 Nicht auszuschließen ist, dass sich dies mit der normativen Pragmatik Brandoms vereinbaren lässt. Wie bei Brandom gibt es auch hier keine Welt der rohen Fakten außerhalb diskursiver Praxis. Auch bei Brandom ist, wie eingangs gezeigt, das Konstruktivismusproblem kaum gelöst. IV. Ein materiellrechtliches Desiderat Ersichtlich ist Neumanns moderate Rehabilitation der von ihm „fragwürdig“ genannten Denkform der einzig richtigen Entscheidung durch den Grundrechtsschutz durch Verfahren, d.h. prozessual motiviert. Dort entfaltet sie auch die höchste Plausibilität, so dass sie selbst noch in ihrer gänzlich entdramatisierten Fassung als Fiktion zu überzeugen vermag. Fraglich ist, ob sich die Denkform auch im materiellen Recht begründen lässt. Das soll im Folgenden anhand eines von Neumann selbst behandelten Beispiels untersucht werden. 69 Lesch, ZStW 111 (1999), 638. Lesch, Strafprozeßrecht, 2. Aufl. 2001, S. 103 f., 146. 71 Lesch, GA 2000, 355 ff. (359, 370). 72 Lesch (Fn. 70), S. 167 f., 189 ff. 73 Stuckenberg, Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, 1998, passim. Die Offenheit richtet sich in ihren Anforderungen „nach den Rationalitätskriterien und Sachaufklärungsmöglichkeiten der jeweiligen Zeit [...] nach dem Stellenwert des Verfahrens im jeweiligen Weltbild“ (S. 521). Das erlaubt in der Konsequenz auch ein irrationales Beweisverfahren: „Kraß: Mit einer Unschuldsvermutung läßt sich auch ein Verfahren sichern, das im Wege des Orakels oder des Gottesurteils über Erfolgs- oder Sippenhaft befindet.“, Stuckenberg, ZStW 111 (1999), 456. In der Konsequenz hat sie als Figur ausgedient, mit der den „Gefahren hoheitlicher Machtausübung in Verfahrensform“ gewehrt werden könnte (S. 535 Fn. 90); ausf. Schulz, GA 2001, 226 ff. 70 Der Tatbestand der Rechtsbeugung markiert bei Neumann den Übergang zum materiellen Recht. Bei der Ausrichtung an Richtigkeit als regulativer Idee könnte es nahe liegen, den Richter oder Staatsanwalt beim unterstellten Wort zu nehmen und ihn für verfehlte Entscheidungen zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen. Dann müsste er sich zumindest im objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) gemäß der Theorie des Pflichtverstoßes an der regulativen Idee messen lassen. Da der subjektive Tatbestand dem Wortlaut nach bedingten Vorsatz genügen lässt, der bei einem professionalisierten Entscheider leicht vorliegt, wäre damit das Tor zur Strafbarkeit weit geöffnet.74 Das verbietet sich im Sinn der folgenorientierten Auslegung jedenfalls solange, als der Tatbestand als Verbrechen ausgestaltet und damit auf eine besondere Verwerflichkeit gemünzt ist. Daraus erklären sich die Verrenkungen, zu denen sich die Rechtsprechung bereits ohne den aufgeladenen Anspruch der einzig richtigen Entscheidung angesichts typischer Fehler bei der Entscheidungsfindung veranlasst sieht. So groß die Sympathie für eine hohe Kontrolldichte sein mag, es muss nicht nur die außerordentliche Strafdrohung überdacht werden, sondern bereits ein vergleichsweise unvermittelter Zugriff auf eine materiell-strafrechtliche Sanktion. Solange beispielsweise prozessuale Kautelen wie die Verbote der Beweisverwertung aufgrund einer Rechtsprechung, die absichtsvolle Rechtswidrigkeit verlangt, erst eingreifen, wenn eine Rechtsbeugung bereits anzunehmen wäre, ist die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldeten Akzessorietät der Strafe nicht gewährleistet. Das demonstriert das prozessuale Institut des Verbots der Beweisverwertung. Die anhand der Rechtsbeugung vorgestellte Reduktion von Kontrolle demonstriert allerdings zugleich, dass ein häufiger Einwand gegen den Zusammenhang des Postulats der einzig richtigen Entscheidung und der Kontrolldichte nicht stichhaltig ist: Der Umstand, dass von Kontrolle da Abstand genommen wird, wo sie möglich wäre, bestätigt diesen Zusammenhang75 und dementiert ihn nicht, da das Postulat als hinreichende Bedingung der Kontrolle missverstanden wäre. Verfehlt ist es damit, das Votum für die Vertretbarkeit der Entscheidung beim Tatbestand der Rechtsbeugung als generelle Absage an das Postulat im materiellen Recht zu verstehen. Das bestätigt der hier zuletzt aufzunehmende Umstand, dass Neumann auch beim Begriff der Gefahr beim Notstand auf einem „realistischen Minimum“ insistiert, das sich als zumindest ex post geltend zu machendes Postulat der einzig richtigen Entscheidung reformulieren lässt. Scheidet eine Gefahr im Sinn von § 34 StGB aus, wenn ein vorgetäuschter Herzanfall auch für den erfahrenen Arzt nicht als simuliert erkennbar ist (und nur die anwesende Ehefrau des Patienten dies weiß)? Objektiv besteht keine Gefahr. Selbst wenn man die Perspektivität der Beobachtung von Gefahrfaktoren ein74 Ausf. Saliger (Fn. 28), S. 144 ff. „Mit der Idee rationaler Begründung verbindet sich also notwendigerweise das regulative Prinzip der einzig richtigen Entscheidung. Und eine rationale Begründung des Richters ist notwendige Voraussetzung für eine rationale Kritik seitens der Rechtswissenschaft“, Saliger (Fn. 28), S. 143. 75 _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 360 Wahrheit im Recht _____________________________________________________________________________________ räumt, ex post lässt sich der Irrtum des Arztes über die Gefahr festhalten. Folgt man diesem Ausgangspunkt, ist der Irrtum des Arztes als Erlaubnistatbestandsirrtum, d.h. als Problem der subjektiven Zurechnung zu behandeln.76 Wenn auch die überwiegende Meinung bei der Gefahrenprognose in § 34 StGB eine ex ante-Betrachtung anstellt, ist damit der realistische Standpunkt noch nicht in Abrede gestellt.77 Dies ist nur nach einer noch weitergehenden Ansicht der Fall. So hat Jakobs jedem Wahrheitsanspruch bei der Gefahrenprognose entgegen gehalten, die Anknüpfungstatsachen und der Schluss aus ihnen, die von ihm ontologisch und nomologisch genannte Basis, ließen sich nicht wirklich unterscheiden.78. Die nomologische Disposition (bzw. Anlage) zu einer bestimmten Entwicklung lasse sich stets ontologisch als Eigenschaft der Lage definieren.79 Damit verzichtet er auf ein realistisches Minimum und schränkt die tatsächlich bestehenden Erkenntnismöglichkeiten ein.80 Dies zöge die ambivalente Folge nach sich, dass man im erwähnten Fall des vorgetäuschten Herzanfalls eine Gefahr nach § 34 StGB nicht mehr verneinen dürfte.81 Es bleibt dem Jubilar die Gelegenheit zu wünschen, dass er in einer weiteren Studie die vorliegende Untersuchung vertieft und das materiellrechtliche Umfeld des Anspruchs der einzig richtigen Entscheidung systematisch beleuchtet. 76 Neumann, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Nomos Kommentar, Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2005, Bd. 1, § 34 Rn. 50. 77 Vgl. Kühl, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2005, § 8 Rn. 49 ff. 78 Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. 1, 4. Aufl. 2005, § 16 Rn. 15. 79 Jakobs, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl 1991, 13/13. 80 Vgl. Neumann (Fn. 76), § 34 Rn. 48. 81 Für diese überwiegende Ansicht Roxin (Fn. 78), § 16 Rn. 13; Jakobs (Fn. 79), 13/13, beide m.w.N. Die Ablehnung der ex-post-Perspektive ist folgerichtig. _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 361 Relativismus in Zeiten der Krise: Franz L. Neumanns unveröffentlichte rechtsphilosophische Doktorarbeit von 1923* Von Wiss. Mitarbeiter Sascha Ziemann, Frankfurt a.M. I. Einleitung Die Vorstellung, dass die obersten Zwecke des Rechts nicht wissenschaftlich erkennbar und daher nur in Abhängigkeit des jeweiligen kulturellen Kontextes bestimmbar sind, mag in einem akademischen Diskurs harmlos erscheinen, kann aber in politischen Krisenzeiten fatale Folgen haben. Denn wenn die obersten Zwecke des Rechts nicht erkennbar und allgemeingültig bestimmbar sind, dann gibt es auch kein Kriterium zur Bestimmung legitimer politischer Herrschaft – und damit letztlich keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen Demokratie und Diktatur. Diese Erfahrung musste beispielsweise der rechtsphilosophische Relativismus zur Zeit der Weimarer Republik machen, die heute noch als Sinnbild der Krise angesehen wird.1 Der rechtsphilosophische Relativismus2 gehörte zu den brennenden Fragen der Weimarer Rechtsphilosophie und sah sich wegen seiner liberalen Tendenzen heftiger Kritik von Seiten der konservativen Rechtsphilosophie ausgesetzt.3 Anknüpfungspunkt der weiteren Untersuchung soll jedoch nicht – wie üblich – das Werk eines der Wortführer des rechtsphilosophischen Relativismus sein (wie beispielsweise Gustav Radbruch oder Hans Kelsen), sondern eine bis heute ungedruckte und weitgehend unbekannte Doktorarbeit eines jungen Frankfurter Doktoranden aus den frühen 1920er Jahren, die sich ausführlich mit der Diskussion um den rechtsphilosophischen Relativismus in der Weimarer Republik auseinandersetzt. Die Arbeit trägt den Titel „Rechtsphilosophische Einleitung zu einer Abhandlung über das Verhältnis * Herrn Professor Dr. Ulfrid Neumann aus Anlass seines 60. Geburtstages gewidmet. Die Überschneidungen mit dem Werk des Jubilars sind vielfältig und offensichtlich – genannt seien an dieser Stelle rechtsphilosophische, wissenschaftsgeschichtliche und nicht zuletzt namenskundliche Bezüge. 1 Programmatisch Peukert, Die Weimarer Republik: Krisenjahre der klassischen Moderne, 5. Aufl. 1996, insb. Vorwort. Der Krisengedanke erklärt zugleich das ungebrochene Interesse an Theorie und Praxis der Weimarer Republik, aus deren „Krisenmanagement“ man sich Lehren für die Zukunft erwartet. S. hierzu nur den Sammelband von Gusy (Hrsg.), Weimars lange Schatten – „Weimar“ als Argument nach 1945, 2003. 2 Zu den Hauptvertretern gehören Gustav Radbruch, Hans Kelsen und Max Ernst Mayer (s. Radbruch, Grundzüge der Rechtsphilosophie, 1914 [3. Aufl. 1932 unter dem Titel „Rechtsphilosophie“]; Kelsen, Vom Wesen u. Wert der Demokratie, 1920 [2. Aufl. 1929]; Mayer, Rechtsphilosophie, 1922 [3. unv. Aufl. 1933]). Als weitere bedeutende Anhänger seien genannt: Max Weber, Georg Jellinek und Hermann Kantorowicz. 3 Zu den Frontlinien der damaligen Diskussion s. Engisch, Auf der Suche nach der Gerechtigkeit, 1971, S. 246 ff.; s. auch Brecht, Politische Theorie, 1961, S. 252 ff. (insb. 278 ff.). von Staat und Strafe“4 und entstand unter der Betreuung des Frankfurter Strafrechtslehrers und Rechtsphilosophen Max Ernst Mayer (1885-1923)5. Der Verfasser dieser Arbeit ist der spätere bekannte linksintellektuelle Jurist und Politikwissenschaftler Franz Leopold Neumann (1900-1954)6, der mit dieser Arbeit die juristische Doktorwürde der Universität Frankfurt am Main erwarb. Die im Schwerpunkt rechtsphilosophische Frankfurter Doktorarbeit führt bislang nur ein Schattendasein in der Er- 4 Franz L. Neumann, Rechtsphilosophische Einleitung zu einer Abhandlung über das Verhältnis von Staat und Strafe, Jur. Diss. Frankfurt a.M. v. 5. Juni 1923, Typoskript auf Durchschlagpapier, 113 S. (Bestand der Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.). 5 Max Ernst Mayer (1875-1923), Doktor der Philosophie (Heidelberg 1896) und Jurisprudenz (Straßburg i. Els. 1898), 1900 Habilitation bei Fritz van Calker in Straßburg, danach Priv.-Doz., ab 1910 nicht-etatmäßiger ao. Prof., 1916 Niederlegung des Straßburger Extra-Ordinariats, danach Militärstaatsanwalt im dt. besetzten Vilnius, ab 1919 zunächst ao., dann o. Prof. für Strafrecht, Strafprozess u. Rechtsphilosophie in Frankfurt a.M. Zu ihm: Ziemann, in: Vormbaum (Hrsg.), Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte, Bd. 4 (2002/03), 2003, S. 395-425; Hassemer, in: Diestelkamp/Stolleis (Hrsg.), Juristen an der Universität Frankfurt am Main, 1989, S. 84–93. 6 Franz Leopold Neumann (1900-1954), ab 1919 Studium der Rechtswissenschaft in Frankfurt a.M., 1921 Referendarexamen ebd., 1923 jurist. Promotion bei Max Ernst Mayer, Assistent Hugo Sinzheimers u. Dozent an der Frankfurter Akademie der Arbeit, 1927 Assessorexamen, danach Arbeitsrechtsanwalt in Berlin (in gemeinsamer Sozietät mit Ernst Fraenkel), 1933 Entlassung u. Emigration nach England. An der London School of Economics 1936 zweite Promotion bei Harold Laski, ab 1936 Übersiedlung in die USA, hier Eintritt in das nach New York verlegte Frankfurter Institut für Sozialforschung, ab 1948 Professor an der New Yorker Columbia University, 1954 Tod bei einem Verkehrsunfall. Für eine Biographie s. insb. Intelmann, in: 1999. Zeitschrift für Sozialgeschichte des 20. u. 21. Jahrhunderts, 1990, S. 14-52 (mit weiteren Quellen S. 14 Fn. 1); Söllner, in: ders. (Hrsg.), Wirtschaft, Staat, Demokratie. Aufsätze 1930-1954, 1978, S. 756; sowie den Nekrolog von Fraenkel, in: v. Esche/Grube (Hrsg.), Ernst Fraenkel. Reformismus u. Pluralismus, 1973, S. 168-179. Eine Bibliographie findet sich bei Luthardt, 1984 sowie ergänzend bei Rückert, in: Lutter u.a. (Hrsg.), Der Einfluss deutscher Emigranten auf die Rechtsentwicklung in den USA und in Deutschland, 1993, S. 437-474 (471 ff.). Zur Bedeutung Neumanns s. nur die Beiträge im Sammelband von Iser/Strecker (Hrsg.), Kritische Theorie der Politik: Franz L. Neumann – eine Bilanz, 2002. _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 362 Relativismus in Zeiten der Krise _____________________________________________________________________________________ forschung von Leben und Werk Franz Neumanns.7 So wird beispielsweise der eigentliche Beginn des Neumannschen Frühwerks nicht in der juristischen Promotion von 1923, sondern erst in den arbeits- und wirtschaftsrechtlichen Arbeiten aus den späten 1920er Jahren gesehen.8 Die juristische Promotion wird entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nur als biographische Notiz aufgeführt.9 Die Gründe für diese Vernachlässigung können nur vermutet werden: Nachteilig war zunächst sicher die geringe Verbreitung der Doktorarbeit, die bis heute ungedruckt ist und von der nur wenige Belegexemplare an der Frankfurter Universität hinterlegt wurden.10 Ein weiteres Rezeptions- und Perzeptionshindernis wird man in der Biographie Neumanns sehen können. Nach dem Abschluss der Promotion und dem frühen Tod seines Doktorvaters Mayer im Juni 1923 arbeitete Franz Neumann zunächst als Assistent für den bekannten sozialdemokratischen Rechtsanwalt Hugo Sinzheimer11 aus Frankfurt am Main. Sinzheimer wirkte neben seiner Anwaltstätigkeit als ordentlicher Honorarprofessor für Arbeitsrecht an der dortigen Universität und bildete den Mittelpunkt einer Gruppe junger linksintellektueller Schüler12 (neben Neumann vor allem Ernst Fraenkel13 und Otto Kahn-Freund14). Unter 7 S. aber Rückert (Fn. 6), S. 451 ff.; ders., Neue Dt. Biographie 19 (1999), S. 145-147 (146 f.); Intelmann (Fn. 6), S. 17 ff.; Paulson, in: Iser/Strecker (Fn. 6), S. 107-128 (116 ff.). 8 Z.B. der Einleitungsartikel von Iser/Strecker, in: Iser/Strecker (Fn. 6), S. 9-38 (11 f.); ebenso Offe, in: Iser/Strecker (Fn. 6), S. 163-178 (163 ff.); Söllner, Neumann zur Einführung, 1982, S. 6 f. 9 S. z.B. Söllner (Fn. 8), 1982, S. 6 f. (ausführlicher allerdings ders., in: Franz L. Neumann [Hrsg.], Die Herrschaft des Gesetzes, 1980, S. 357-380 [367 f.]). 10 Soweit ersichtlich, ist sie auch nicht im Wege des Austauschs von Universitätsschriften an andere Universitäten gelangt. Die einzigen Exemplare befinden sich in der Universitätsbibliothek Frankfurt a.M. sowie in der Staatsbibliothek Berlin (dort auch als Microfiche). 11 Hugo Sinzheimer (1875-1945), nach der jurist. Promotion ab 1903 Rechtsanwalt in Frankfurt a.M., 1918 Mitbegr. der Frankfurter Akademie der Arbeit, dort ab 1919 auch Honorarprofessor für Arbeitsrecht, 1920 sozialdemokrat. Abg. in der Nationalversammlung, 1933 Entlassung u. Emigration in die Niederlande. Zu ihm: Benöhr, in: Diestelkamp/Stolleis (Fn. 5), S. 67 ff.; Kurzbiogr. bei Stolleis (Hrsg.), Juristen. Ein biographisches Lexikon, 2001, S. 583 f. 12 Benöhr (Fn. 11), S. 75; Fraenkel (Fn. 6), S. 173. 13 Ernst Fraenkel (1898-1975), Assistent Sinzheimers, 1923 jurist. Promotion ebd., 1928 bis 1938 Rechtsanwalt in Berlin (bis 1933 in gemeinsamer Sozietät mit F. L. Neumann), 1938 Emigration nach England u. später in die USA. Zu ihm s. die Beiträge im Sammelbd. von Buchstein/Göhler (Hrsg.), Vom Sozialismus zum Pluralismus. Beiträge zu Werk und Leben Ernst Fraenkels, 2000; Kurzbiographie bei Göppinger, Juristen jüdischer Abstammung im „Dritten Reich, 2. Aufl. 1990, S. 335 f. 14 Otto Kahn-Freund (1900-1979), Assistent Sinzheimers, 1925 jurist. Promotion ebd., Dozent an der Akademie der dem Einfluss seines neuen Lehrers15 verlagerten sich Neumanns Arbeitsinteressen auf das Arbeits- und Wirtschaftsrecht – zunächst durch seine Dozententätigkeit an der Frankfurter Akademie der Arbeit16 und ab 1927 durch seine Tätigkeit als Arbeitsrechtsanwalt in Berlin.17 Die soeben diagnostizierte Vernachlässigung des Neumannschen Frühwerks bestimmt das Erkenntnisinteresse der folgenden Ausführungen: Zunächst soll ein Blick auf den Entstehungskontext der Frankfurter Doktorarbeit von 1923 geworfen werden (II). Anschließend geht es um das inhaltliche Programm der Arbeit (III), wobei neben den erkenntnisund wissenschaftstheoretischen Grundlagen der Arbeit vor allem Neumanns Entwurf eines rechtsphilosophischem Relativismus und einer rechtsphilosophischem Parteienlehre im Mittelpunkt des Interesses stehen (IV). II. Der Entstehungskontext der Doktorarbeit von 1923 Die juristische Promotion von Anfang Juni 1923 bildet den Abschluss von Franz Neumanns Studienjahren. Diese hatten ihn nach kurzen Semestern in Breslau, Leipzig und Rostock schließlich im Herbst 1919 zum Studium der Rechtswissenschaft an die Universität Frankfurt am Main geführt. Die junge, 1914 als Stiftungsuniversität gegründete Universität galt als liberal und fortschrittlich18 und verfügte mit ihrer Rechtswissenschaftlichen Fakultät über eine Einrichtung von gutem Ansehen in der deutschen Universitätslandschaft.19 Unter seinen akademischen Lehrern fühlte sich Neumann vor allem dem Strafrechtslehrer und Rechtsphilosophen Max Arbeit, ab 1929 Richter am Arbeitsgericht Berlin, 1933 Entlassung aus dem Staatsdienst u. Emigration nach England, später Prof. an der London School of Economics. Zu ihm: Luthardt, in: IWK. Internationale wissenschaftliche Korrespondenz zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Jg. 26 (1990), S. 181-190; Kurzbiogr. bei Stolleis (Fn. 11), S. 342 f. 15 Nach Auskunft von Fraenkel war Sinzheimer „vermutlich der einzige Mensch, dessen Genie er [F. L. Neumann, S. Z.] rückhaltlos anerkannt hat.“ (Fraenkel [Fn. 6], S. 173). 16 Die Akademie der Arbeit wurde 1921 gegründet und sollte vor allem Nicht-Akademikern, wie z. B. Arbeitern u. Angestellten, eine hochschulmäßige Ausbildung ermöglichen (1933 durch die Nationalsozialisten aufgelöst). Zur Akademie der Arbeit s. Hammerstein, Die Johann Wolfgang GoetheUniversität Frankfurt am Main, Bd. 1: 1914-1950, 1989, S. 50 ff. Für Einzelheiten zu Neumanns Dozententätigkeit ab 1926 s. das Dozentenverzeichnis bei Antrick, Die Akademie der Arbeit, 1966, S. 80 (168). 17 Neumann arbeitet in einer gemeinsamen Sozietät mit Ernst Fraenkel (hierzu Intelmann [Fn. 6], S. 20 ff.). 18 Die Frankfurter Universität hatte insb. überdurchschnittlich viele jüdische Studenten u. Dozenten (zu den Dozenten s. das Nachschlagewerk von Heuer/Wolf [Hrsg.], Die Juden der Frankfurter Universität, 1997). 19 Vgl. Diestelkamp, in: Diestelkamp/Stolleis (Fn. 11), S. 930 (9 ff.). _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 363 Sascha Ziemann _____________________________________________________________________________________ Ernst Mayer verbunden,20 der im Juni 1919 als zweiter Strafrechtler nach Frankfurt am Main berufen worden war und bei Neumann ein tiefes Interesse für Rechtsphilosophie erweckte. Neumann ist von der „Geistigkeit und Bildung“ Mayers angezogen, wenngleich er den kulturphilosophischen Lehren seines Lehrers schon früh widersprach und in dessen rechtsphilosophischen Seminaren zum Wortführer einer „realistischen Opposition“ wurde.21 Aus einem dieser rechtsphilosophischen Seminare ist auch die Idee für Neumanns juristische Doktorarbeit entstanden,22 an deren Ausarbeitung er sich nach dem bestandenen Referendarexamen im Dezember 1921 macht. Die Arbeit wird im darauffolgenden Dezember 1922 abgeschlossen und der Fakultät als Promotionsschrift vorgelegt. Nach der mündlichen Prüfung im Mai 1923 wird der 23jährige Franz Neumann am 5. Juni 1923 zum Dr. jur. promoviert.23 Die Entstehungszeit der Doktorarbeit – die Jahre 1920 bis 1923 – sind Krisenjahre der Weimarer Republik.24 Die aus der Revolution 1918/19 hervorgegangene Republik hatte mit den politischen und wirtschaftlichen Nachwirkungen des Versailler Friedensvertrages von 1919 zu kämpfen. Die hohen Reparationsforderungen der Siegermächte begünstigten nicht nur die Entstehung von Wirtschaftskrise und Inflation, sondern waren zudem immer wieder Anlass einer nationalen Empörung über die „Erfüllungspolitik“ der Weimarer Koalition. Es kam zu politischen Umsturzversuchen (1920 KappPutsch und Ruhraufstand) und politischen Morden (1921/22 Attentate auf Erzberger und Rathenau), die die junge Republik ein ums andere Mal an den Rand eines Bürgerkrieges brachten und zu einem erheblichen Vertrauensverlust hinsichtlich des neuen republikanischen Staates führten.25 Inwieweit diese krisenbehaftete Entstehungszeit Einfluss auf 20 Dazu Fraenkel (Fn. 6), S. 171; dort auch zu weiteren Lehrern Neumanns (a.a.O., S. 170). 21 Fraenkel (Fn. 6), S. 171. 22 S. Fraenkel (Fn. 6), S. 171. Wohl das Seminar „Rechtsphilosophische Besprechungen (für Vorgeschrittene)“ aus dem WS 1920/21 (Quelle: Vorlesungsverzeichnis der Univ. Frankfurt a.M.). 23 Die Gutachten von Max Ernst Mayer und dem 1921 nach Frankfurt berufenen Zivilrechtler Hans Otto De Boor bewerten die Arbeit mit einem „gut“. Die abschließende mündliche Prüfung verhilft Neumann zum Gesamtprädikat „sehr gut“ (Quelle: Promotionsakte F. L. Neumann, Universitätsarchiv Frankfurt a.M.). 24 S. hierzu nur die Einführung von Kolb, Die Weimarer Republik, 6. Aufl. 2002, insb. S. 37 ff. Die Atmosphäre dieser Krisenzeit wird gut vermittelt durch die Aufsätze von Troeltsch, in: Baron (Hrsg.), Spektator-Briefe: Aufsätze über die deutsche Revolution und die Weltpolitik 1918/22, 1924, sowie die politischen u. justizkritischen Glossen Tucholskys (gut zugänglich über die Sammlungen „Politische Justiz“ u. „Politische Texte“ [jew. mehrere Aufl.]). 25 Auch in Gestalt eines Vertrauensverlusts in die damals häufig „politische“ Justiz. S. hierzu Siemens, in: Föllmer/Graf (Hrsg.), Die „Krise“ der Weimarer Republik. Zur Kritik eines Deutungsmusters, 2005, S. 139-163. die Inhalte von Neumanns Frankfurter Doktorarbeit genommen hat, soll im folgenden Abschnitt, der sich mit dem Programm der Arbeit beschäftigt, näher untersucht werden. III. Das Programm der Doktorarbeit von 1923 1. Der propädeutische Charakter der Arbeit Wer sich von Neumanns Arbeit erhellende Einsichten in das soziologische „Verhältnis von Staat und Strafe“ erhofft, dem „eigentliche(n), unerschöpfliche(n) und völlig unausgeschöpfte(n) Problem“ dieses Verhältnisses – wie es auf der ersten Seite heißt26 – , wird trotz anfänglicher Verheißungen im Titel und im Vorwort enttäuscht. Der junge Autor ist nämlich der Meinung, dass ein solches Unterfangen „den Rahmen einer Dissertation sprengen“ würde und möchte es daher einer späteren Untersuchung vorbehalten. Stattdessen konzentriert sich Franz Neumann auf die rechtsphilosophische Untersuchung – und das heißt für ihn als Neukantianer vor allem und zu allererst – eine erkenntnis- und wissenschaftstheoretische „Einleitung“ zum Verhältnis von Staat und Strafe.27 2. Die erkenntnis- und wissenschaftstheoretischen Grundlagen der Arbeit Ein Hauptinteresse der erkenntnis- und wissenschaftstheoretischen Ausführungen ist der Wissenschaftscharakter der juristischen Disziplinen Rechtssoziologie, Rechtphilosophie und Rechtsdogmatik.28 a) Der Wissenschaftscharakter der juristischen Disziplinen aa) Rechtssoziologie als Wissenschaft Die umfangreichsten wissenschaftstheoretischen Ausführungen Neumanns beschäftigen sich mit der Frage nach dem Wissenschaftswert der Rechtssoziologie.29 Er beruft sich hierbei zunächst auf Max Weber und konzipiert die Rechtssoziologie als eine „rein explikative Wissenschaft“, die „wertfrei“ ist und „soziale Phänomene deutend verstehen will“.30 26 Neumann (Fn. 4), S. 6. S. Titel der Arbeit, auch „Grundlegung“ (Neumann [Fn. 4], S. 10). 28 Die erkenntnis- u. wissenschaftstheoretischen Ausführungen Neumanns sind über die Arbeit verstreut, sollen aber trotzdem in einem argumentativen Zusammenhang dargestellt werden (zur Wissenschaftstheorie s. insb. den Abschnitt „Zur Methode der Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie“ [S. 12 ff.], zur Erkenntnistheorie v.a. den Abschnitt „Erkenntniskritische Grundlagen des Relativismus“ [S. 66 ff.]). 29 Neumann (Fn. 4), S. 16 ff. 30 Neumann (Fn. 4), S. 16, im Anschl. an Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, 1921. Zur soziologischen Methode Webers s. nur Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 93 ff. (102 f.). Eine weitere Referenz Neumanns ist das 1922 erschienene Werk „Soziologie als Wissenschaft“ des Frankfurter Schriftstellers u. Journalisten Siegfried Kracauer. Eine nähere Bekanntschaft Neumanns mit Kracauer, der als Redakteur der „Frankfurter Zeitung“ zu einem der wichtigsten 27 _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 364 Relativismus in Zeiten der Krise _____________________________________________________________________________________ Das Objekt der rechtssoziologischen Betrachtung sind die „Kulturnormen“ im Sinne Max Ernst Mayers, d.h. die „Gesamtheit derjenigen Gebote und Verbote, die als religiöse, moralische, konventionelle, als Forderungen des Verkehrs und Berufs an das Individuum herantreten“.31 Damit die Soziologie aber „wahre Wissenschaft“ sein kann, muss sie nach Neumann „in der Philosophie fundiert“ sein.32 Mit diesen Ausführungen bewegt sich Neumann in sicheren Bahnen des südwestdeutschen Neukantianismus. Allerdings schert er schon mit seinen weiteren Überlegungen aus dieser Tradition aus. Das erste Ausscheren aus dem neukantianischen Schulzusammenhang betrifft die Frage nach der „Notwendigkeit soziologischer Einsicht“ jenseits der „psychischen Wertung“,33 d.h. nach deren Wissenschaftswert. Neumann knüpft an dieser Stelle an die phänomenologische Methode Husserls an.34 Dieser überzeuge uns „von der Notwendigkeit einer sozialen Verknüpfung“ durch „immer weitere Ausklammerung von individuellen Eigentümlichkeiten“ und durch „Wesensschau“.35 Die zweite Abweichung vom traditionellen Neukantianismus betrifft die Heranziehung der ökonomischen Geschichtsauffassung des Marxismus, wonach die „ökonomischen Produktionsverhältnisse“ (sog. Unterbau oder Basis) in einem wechselseitigen Zusammenhang mit den „geistigen ideellen Erscheinungen“ des Rechts, der Politik etc. stehen (sog. Überbau).36 Zwar sei der Marxismus, so Neumann, „Metaphysik, da er keine andere Methode als richtig gelten läßt“37, doch lasse sich die „Metaphysik bei Marx streichen“38, wodurch der Marxismus zu einer „von vielen möglichen Methoden der Soziologie“ werde.39 Neumann bestimmt Feuilletonisten der Weimarer Republik avancierte, lässt sich nicht belegen, liegt aber nahe, da Kracauer ein guter Bekannter von Neumanns Frankfurter Studienkollegen Leo Löwenthal war. 31 Neumann (Fn. 4), S. 21/22, unter Zitierung von Mayer, Rechtsnormen u. Kulturnormen, 1903, S. 17. 32 Neumann (Fn. 4), S. 11. 33 Neumann (Fn. 4), S. 17/18. 34 Neumann (Fn. 4), S. 18 f. (ebenso der oben erwähnte Kracauer [Fn. 30], S. 56 ff.), im Anschluss an Edmund Husserl, Ideen zu einer reinen Phänomenologie und phänomenologischen Philosophie. Erstes Buch: Allgemeine Einführung in die reine Phänomenologie, 1913. Husserl nennt den beschriebenen Vorgang der Ausklammerung „phänomenologische Reduktion“. Auf Einzelheiten u. Triftigkeit von Neumanns Argumentation kann hier nicht näher eingegangen werden (erwähnenswert immerhin Neumanns Skepsis gegenüber den phänomenologischen Rechtsstudien von Adolf Reinach, Die apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechts, 1913). 35 Neumann (Fn. 4), S. 18. 36 Neumann (Fn. 4), S. 22 f., im Anschluss an Karl Marx u. Friedrich Engels. Weitere einführende Hinweise bei Raiser (Fn. 30), S. 50 ff. (56 f.). 37 Neumann (Fn. 4), S. 19. 38 Neumann (Fn. 4), S. 24. 39 Neumann (Fn. 4), S. 24. entsprechend die Rechtssoziologie, wenn auch nach eigenen Worten nur „vorläufig“, als „Lehre vom juristischen Ueberbau“.40 Interessant sind in diesem Zusammenhang zudem Neumanns Ausführungen zur „dialektischen Methode“ von Marx, die er übernimmt „ebenso wie sie Karl Marx von Hegel übernommen hat“41. Franz Neumann interpretiert sie als ein „formales Apriori“ der „Konstruktion“, „Ordnung“ und „Durchdringung des empirischen Materials“.42 Durch die dialektische Methode eröffne sich der Blick auf das „positive Verständnis des Bestehenden“ und „zugleich […] das Verständnis seiner Negation, seines notwendigen Untergangs“43. Die besondere Bedeutung einer wissenschaftlichen Rechtssoziologie, d.h. einer Soziologie, die mehr sein will als ein „Gemisch von Psychologie, Geschichte, Statistik, Biologie u.s.w.“44, zeigt sich nach Neumann in zwei Dingen: Erstens in ihrer Funktion als „Hilfswissenschaft“ der Rechtsdogmatik,45 indem sie diese bei der Feststellung der „Tatsachen […] des wirtschaftlichen, sozialen und politischen Lebens“ unterstützt und auf „Wechselwirkungen“ zwischen „Rechtsinstituten“ und „sozialem Leben“ hinweist.46 Zweitens in der Bedeutung der Rechtssoziologie als „Wissenschaft eigener Art“47 – als „Lehre vom juristischen Ueberbau“ (s. oben).48 bb) Rechtsphilosophie als Wissenschaft Der Wissenschaftscharakter der Rechtsphilosophie ist hingegen nach Neumann durch eine Doppelstellung geprägt, die sich sowohl einem stofflichen als auch einem methodischen Gegensatz verdankt.49 Die Rechtsphilosophie ist zum einen – methodisch gesehen – die Lehre von den Rechtsbegriffen („Rechtsbegriffsleh- 40 Neumann (Fn. 4), S. 25. Neumann (Fn. 4), S. 30; Neumann verweist hier insb. auf den österr. Sozialisten Max Adler. 42 Neumann (Fn. 4), S. 30. An dieser Stelle deutet sich der Versuch einer Verbindung des neukantianischen Kritizismus mit dem Marxismus an, die in Neumanns Zeit durchaus versucht wurde, dem aber hier leider nicht weiter nachgegangen werden kann. Entsprechende Ansätze eines „kritischen Marxismus“ finden sich bei Max Adler und Karl Korsch. Dazu nur Röd, Dialektische Philosophie der Neuzeit, Bd. 2, 1974, S. 117 ff. 43 Neumann (Fn. 4), S. 30. 44 Neumann (Fn. 4), S. 19, ähnl. schon S. 11. 45 Neumann (Fn. 4), S. 19 ff. 46 Neumann (Fn. 4), S. 20 ff., insb. mit Verweis auf die rechtssoziologischen Arbeiten von Sinzheimer u. des österr. Sozialisten Karl Renner, Die Soziale Funktion der Rechtsinstitute, 1904. 47 Neumann (Fn. 4), S. 22 ff., unter Hinweis auf Kantorowicz, Rechtswissenschaft und Soziologie, 1911. 48 Neumann (Fn. 4), S. 25. Eine besondere Rolle innerhalb des politischen u. juristischen Überbaus spielen die Ideologien (vgl. Neumann [Fn. 4], S. 26 f.). 49 Neumann (Fn. 4), S. 11 ff. 41 _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 365 Sascha Ziemann _____________________________________________________________________________________ re“ oder auch „Rechtserkenntnistheorie“50). Ihre Methode ist die „kritische oder transzendentale Methode“51. Aufgabe der Rechtsbegriffslehre ist die Klärung der begrifflichen Beziehungen von rechtlichen Begriffen wie beispielsweise Recht, Staat und Strafe.52 Die Rechtsphilosophie ist zum anderen – wenn man sie stofflich, d.h. von ihrem Gegenstand aus betrachtet – die Lehre von den Rechtsideen oder Rechtswerten („Rechtswertlehre bzw. Rechtsideenlehre“53). Anders als „vor allem Kant und die Neukantianer“54 weist Neumann der Rechtswertlehre nicht die kritische oder transzendentale Methode zu, sondern die „Methode der Geschichtsphilosophie“55, womit Neumann die Frage nach dem „Sinn“ der Geschichte meint.56 Als Rechtswertlehre hat sie die Aufgabe, dem Recht den Prozess zu machen, d.h. zu untersuchen, „ob der Inhalt der Rechtssätze den von der Rechtsidee gestellten Anforderungen entspricht oder nicht.“57 Als Objekt der rechtsphilosophischen 50 Neumann (Fn. 4), S. 11. Neumann (Fn. 4), S. 12. 52 Neumann (Fn. 4), S. 11. Bei seinen rechtsbegrifflichen Ausführungen zum Verhältnis von Recht, Staat und Strafe folgt Neumann „in allen Punkten […] den Ergebnissen der Kelsenschen Forschung“ (Neumann [Fn. 4], S. 32). Dagegen fordert Neumann zusätzlich eine Antwort zur Frage nach der Rechtsidee (s. dazu Fn. 59). Zum Verhältnis zu Kelsen s. Paulson (Fn. 6), S. 116 ff. 53 Neumann (Fn. 4), S. 11. Die Begriffe „Idee“ und „Wert“ werden von Neumann in der Regel synonym verwendet. Dieser uneinheitliche Sprachgebrauch findet sich auch schon bei Radbruch (s. dessen Grundzüge [Fn. 2]: Frage nach dem Zweck des Rechts gleichbedeutend mit der Frage „nach seinem Wert, seinem Sinn, seiner Idee, seiner Richtigkeit, seiner Gerechtigkeit“ [a.a.O.], S. 82). 54 Neumann (Fn. 4), S. 12. Neumann beruft sich hier auf seinen Doktorvater Max Ernst Mayer, von dessen Strafrechtslehrbuch er die „entscheidende methodologische Anregung erhalten“ habe (a.a.O., S. 13). Neumann nennt insb. die von Mayer im Rahmen der Behandlung der Straftheorien vorgenommene Unterscheidung zwischen juristischen, kriminalpolitischen u. rechtsphilosophischen Problemen (s. Mayer, Der allgemeine Teil des deutschen Strafrechts, Lehrbuch, 1. Aufl. 1915, S. 421). Als weitere Vertreter dieses methodischen Ansatzes werden Gamschei A. Wielikowski u. Fritz Münch genannt (a.a.O., S. 14 f.; vgl. Wielikowski, Die Neukantianer in der Rechtsphilosophie, 1914; Münch, in: Beiträge zur Philosophie des dt. Idealismus, Bd. 1, 1918/19, S. 95-143). 55 Neumann (Fn. 4), S. 13, 15. 56 Es ist an dieser Stelle nicht klar, ob Neumann eine neukantianische oder eine marxistische Geschichtsphilosophie vertritt. Aus den späteren erkenntniskritischen Ausführungen zum Wert/Wirklichkeit-Dualismus u. zur Wertbeziehung (S. 66 ff.) lässt sich eine neukantianische Lesart vermuten. Zum Sinnbegriff s. Fn. 81. 57 Neumann (Fn. 4), S. 68; Hervorh. im Orig. unterstrichen. Betrachtung kommen abermals die „Kulturnormen“ in Betracht.58 cc) Rechtswissenschaft bzw. Rechtsdogmatik als Wissenschaft Die Rechtswissenschaft bzw. die Rechtsdogmatik hat für Neumann ebenfalls eine Doppelstellung, die sich aus zwei unterschiedlichen Perspektiven auf das Recht ergibt.59 Aus einer immanenten Perspektive ist Rechtswissenschaft einerseits Norm- bzw. Sollenswissenschaft im Sinne Simmels und Kelsens60. Betrachtet man sie andererseits aus einer transzendenten Perspektive, so ist sie nach Neumann eine empirische Kulturwissenschaft im Sinne Rickerts.61 b) Der Dualismus von Wert und Wirklichkeit Neumanns erkenntnistheoretische Ausführungen orientieren sich maßgeblich an den Arbeiten des neukantianischen Rechtsphilosophen Emil Lask.62 Grundlegend ist zunächst der typisch neukantianische Dualismus von sinnlich seiender Wirklichkeit und nicht-sinnlich seienden, geltendem Wert.63 Erkenntnistheoretisches Fundament dieses Dualismus ist der von den Neukantianern in Weiterentwicklung der Kantischen Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie erbrachte Nachweis, 51 58 Neumann (Fn. 4), S. 68, unter Zitierung von Mayer, Rechtsnormen und Kulturnormen, 1903, S. 17. 59 Neumann (Fn. 4), S. 67 f., im Anschluss an Lasks u. Radbruchs dualistische Betrachtungsweise von Rechtswissenschaft als Rechtsdogmatik einerseits und Sozialtheorie des Rechts andererseits (vgl. etwa Radbruch [Fn. 2], S. 185). In Abgrenzung dazu vertritt Kelsen eine monistische Betrachtungsweise von Rechtswissenschaft als Normwissenschaft (s. Kelsen, Die Rechtswissenschaft als Norm- u. als Kulturwissenschaft, 1916; Klecatsky u.a. [Hrsg.], Die Wiener Rechtstheoretische Schule, 1968, Bd. 1, S. 37-93). 60 Neumann (Fn. 4), S. 32, im Anschluss an Georg Simmel. Zum Verhältnis Neumanns zu Kelsen s. Paulson (Fn. 6), S. 119 f. 61 Neumann (Fn. 4), S. 71, 68 in Übereinstimmung mit der Lehre des südwestdeutschen Neukantianismus (Rickert, Lask, Radbruch u. Mayer). Weitere Hinweise bei U. Neumann, in: Paulson/Stolleis (Hrsg.), Hans Kelsen. Staatsrechtslehrer und Rechtstheoretiker des 20. Jahrhunderts, 2005, S. 35-55 (41 ff.). 62 Neumann (Fn. 4), S. 66 ff. Lask hat eine Sonderstellung innerhalb des Schulzusammenhangs des südwestdeutschen Neukantianismus, die ihn in einigen Punkten von den Lehren sowie der Terminologie der Schulhäupter Windelband u. Rickert abweichen lässt (vgl. Flach, in: ders./Holzhey [Hrsg.], Erkenntnistheorie und Logik im Neukantianismus, 1979, S. 34-61 [49 ff.]). Daneben hatte Lask über seine „Rechtsphilosophie“ (Lask, in: Windelband [Hrsg.], Die Philosophie im Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts, Festschrift für Kuno Fischer, 1905) großen Einfluss auf die juristische Rechtsphilosophie, insb. auf Radbruch (s. Sprenger, in: Alexy u.a. [Hrsg.], Neukantianismus und Rechtsphilosophie, 2002, S. 157-177 [163 ff.] u. Mohr, a.a.O., S. 111-125). 63 Neumann (Fn. 4), S. 87. _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 366 Relativismus in Zeiten der Krise _____________________________________________________________________________________ dass sich wissenschaftliche Erkenntnis nicht auf sinnliche Naturerkenntnis beschränken lässt, sondern dass es solche Erkenntnisse auch im Bereich des Nicht-Sinnlichen, wie z.B. innerhalb des kulturellen Lebens, geben kann.64 Entsprechend unterscheiden die Neukantianer zwischen Naturwissenschaften und Kulturwissenschaften.65 c) Die Wertbeziehung als Garant objektiver Erkenntnis Die Objektivität von Erkenntnis innerhalb der Kulturwissenschaften wird durch die sog. „Wertbeziehung“ hergestellt.66 Die Wertbeziehung begründet – so Franz Neumann – eine „logische Zurechnung eines Wertes zur Wirklichkeit“ und sichert damit deren Objektivität, „ohne selbst zur Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Werte Stellung zu nehmen“.67 3. Der rechtsphilosophische Relativismus Im Anschluss an seine erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Grundlegung widmet sich Neumann dem eigentlichen Thema seiner Arbeit – dem rechtsphilosophischen Relativismus.68 a) Das Begründungsprogramm des rechtsphilosophischen Relativismus aa) Wertung versus Wert Zur Vermeidung von Missverständnissen ist zunächst auf eine wichtige Unterscheidung Neumanns zwischen Wertung (bzw. Werturteil) und Wert69 hinzuweisen. Unter „Wert“ versteht Neumann „etwas objektiv Geltendes“, das „gilt, gleichgültig, ob er anerkannt wird oder nicht.“70 Anders dagegen die „Wertung“, die „individualistisch“71 und „psychologisch“72, d.h. beliebig ist, und daher keine objektive Geltung beanspruchen kann. bb) Zwei Herausforderungen des Relativismus Wie Neumann anhand des kritischen Idealismus von Kant73 und Rudolf Stammler74 zeigt, sieht sich der rechtsphilosophische Relativismus vor allem zwei Herausforderungen gegenüber, die bewältigt werden müssen:75 Eine erste Herausforderung des Relativismus ist der Formalismus, der zwar „eine Erkenntnistheorie des Rechts“ liefert, aber keine „Auskunft über die brennenden Fragen der Rechtsphilosophie“, der „Frage nach der Gestaltung des Rechts“, geben kann.76 Eine zweite Herausforderung des Relativismus ist der Materialismus, der zwar gewisse Inhalte biete, aber damit zugleich „individualistisch“ im Sinne von beliebig und ohne „Absolutheit“ ist.77 Eine „Absolutheit inhaltlich bestimmter Rechtssätze“ wäre nur „in einem Zeitalter der Religion (möglich), in dem der Glaube das gesamte Leben überwölbt“, was aber – so Neumann weiter – „durch die ganze geschichtsphilosophische Situation unserer Zeit […] unmöglich ist.78 cc) Wertungsrelativismus versus Wertabsolutismus Der rechtsphilosophische Relativismus bewältigt diese beiden Herausforderungen durch den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen relativer Wertung und absolutem Wert. Ausgangspunkt ist die These, dass Wertungen, die auf den ersten Blick subjektiv und relativ erscheinen, doch implizit mit dem Anspruch auf objektive und absolute Geltung auftreten (hier „These der Geltungsbestimmtheit“ genannt). Neumann beruft sich hier im Grundsatz auf die Lasksche These der „Verklammerung“ von geltender, logischer „Form“ (d.h. Wert) und inhaltlichem, alogischem „Material“ (d.h. Wertung).79 Neumann schreibt: „Alles Gelten ist aber ein Gelten betreffs, ein Gelten hinsichtlich, ein Hingelten, ein Gelten in das Material und den Inhalt.“80 In einem nächsten Schritt wird aufgezeigt, dass die Anerkennung der Geltung von Werten notwendige Bedingung der Möglichkeit von Wertungen ist (hier als „transzendentalphilosophische These“ bezeichnet). Die Verklammerung von Form (d.h. Wert) und Material (d.h. Wertung) erfolgt nach 64 Neumann (Fn. 4), S. 70 unter Hinweis auf Lasks „Logik der Philosophie“ (1911). Für eine allg. Einführung in den Südwestdeutschen Neukantianismus s. Flach (Fn. 62) sowie Schnädelbach, Philosophie in Deutschland 1831-1933, 1983, S. 219 ff. (insb. zur transzendentalen Wertphilosophie). 65 Programmatisch Rickert, Kulturwissenschaft u. Naturwissenschaft, 6./7. Aufl. 1926 (1. Aufl. 1899). 66 Bei Rickert fungiert die Wertbeziehung als „Prinzip der Auswahl“, nach dem „im gegebenen Stoffe […] das Wesentliche vom Unwesentlichen“ geschieden werden kann. Vgl. Rickert (Fn. 65), S. 35. Zur insoweit methodologischen Bedeutung der Wertbeziehung s. U. Neumann, in: Alexy (Hrsg.), Integratives Verstehen. Zur Rechtsphilosophie Ralf Dreiers, 2005, S. 141-157 (149 f.). 67 Neumann (Fn. 4), S. 74. 68 Neumann (Fn. 4), S. 76 ff. (Abschnitt „Die Darstellung der relativistischen Lehren“). 69 Neumann (Fn. 4), S. 72. 70 Neumann (Fn. 4), S. 72. 71 Neumann (Fn. 4), S. 64. 72 Neumann (Fn. 4), S. 72. 73 Neumann (Fn. 4), S. 36 ff., Zsfg. S. 64. Neumann (Fn. 4), S. 47 ff., Zsfg. S. 64. Insb. in Anlehnung an Mayers Besprechung von Stammlers „Lehre vom richtigen Rechte“ (1902) in der Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 46 [1905], 178197). 75 In dieser Frontstellung zeigen sich deutliche Parallelen zu Lasks „zwei Klippen“ kritischer Wertspekulation – Historismus u. Naturrecht – und deren formelle und materielle Vermischungen des Verhältnisses von Wert u. Wirklichkeit. S. Lask (Fn. 62, 2. Aufl. 1907, S. 269-320 (283). Hierzu Mohr (Fn. 62). 76 Neumann (Fn. 4), S. 64. 77 Neumann (Fn. 4), S. 64. 78 Neumann (Fn. 4), S. 66. 79 Neumann (Fn. 4), S. 74. 80 Neumann (Fn. 4), S. 74. 74 _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 367 Sascha Ziemann _____________________________________________________________________________________ Neumann durch eine „Synthese des Sinns“81. Ausdruck dieser Synthese ist die „Wertbeziehung“82. Durch sie werde die „Irrationalität des Materials“ zugunsten einer „inhaltserfüllten Wahrheitsform“ überwunden.83 Der Dualismus der relativen Geltung von Wertungen einerseits und der absoluten, d.h. universalen Geltung von Werten andererseits ist der eigentliche Clou des relativistischen Begründungsprogramms.84 b) Neumanns Konzept eines „kritischen Relativismus“ Auf Grundlage des zuvor Gesagten weist Neumann dem rechtsphilosophischen Relativismus zwei Aufgaben zu:85 Der Relativismus soll zum einen die „objektiv geltenden Werte darstellen“ und eine „Topik der Werte“ entwerfen.86 Zum anderen soll er die „Ziele zur Verwirklichung dieser Werte“ aufzeigen und die zur Erreichung dieser Ziele dienenden „richtigen Mittel“ erforschen.87 Franz Neumann bezeichnet sein relativistisches Programm als „kritischen Relativismus“ und reiht sich damit in die kritisch-relativistischen Konzepte von Radbruch und Mayer ein,88 zu denen er in einer späteren Binnendiskussion genauer Stellung bezieht (s. unten). 81 Neumann (Fn. 4), S. 75. An anderer Stelle spricht Neumann auch – in Anlehnung an Rickert – von einem „Sollen“ (Neumann [Fn. 4], S. 72; s. hierzu die Hinweise in Fn. 84). Der Sinnbegriff spielt eine große Rolle im neukantianischen Begründungsprogramm (s. schon die bekannte Radbruchsche Definition des Rechtsbegriffs als „Wirklichkeit, die den Sinn hat, dem Rechtswerte, der Rechtsidee zu dienen“ [Radbruch, Rechtsphilosophie, 3. Aufl. 1932, S. 29]). Nur angedeutet sei, dass sich das (logische, sprachliche) Sinnkriterium insb. in der analytischen Philosophie einer großen Beliebtheit erfreut (s. z.B. das Begründungsprogramm der Transzendentalpragmatik von Apel u. Kuhlmann). Erwähnenswert sind zudem Ansätze zur Aktualisierung der transzendentalen Kulturphilosophie von Rickert (z.B. Krijnen, Nachmetaphysischer Sinn, 2001 und Bohlken, Grundlagen einer interkulturellen Ethik, 2002). 82 Neumann (Fn. 4), S. 74. Zur Wertbeziehung s. schon die Hinweise bei Fn. 67. 83 Neumann (Fn. 4), S. 75. 84 Auf die weitere Argumentation kann hier nicht weiter eingegangen werden, zumal diese auch bei Neumann weitgehend fehlt. Erforderlich wäre insb. die weitere (transzendentale) Rechtfertigung des „Sinns“. Windelband u. Rickert behandeln diese Frage auch unter dem Stichwort des „Sollens“ und begründen die absolute Geltung von Werten und Normen über die Annahme eines „Normalbewussteins“ (Windelband) bzw. eines „Bewußtseins überhaupt“ (Rickert), „deren Grundsätze anerkannt werden müssen, sofern überhaupt irgend etwas allgemeine Geltung haben soll“ (Windelband, in: ders., Präludien, Bd. 2, 9. Aufl. 1924, S. 99-135 [122]). 85 Neumann (Fn. 4), S. 76, im Anschluss an Radbruch (Fn. 2), S. 24 f. 86 Neumann (Fn. 4), S. 76. 87 Neumann (Fn. 4), S. 76. 88 Neumann (Fn. 4), S. 83 ff. c) Kritik und Verteidigung des „kritischen Relativismus“ Nachdem Neumann die „Unmöglichkeit des idealistischen Standpunkts“89 der Lehren von Kant und Stammler ausgewiesen hat (s. oben), wendet er sich im Weiteren der Diskussion mit konkurrierenden relativistischen Konzepten zu. Hierbei beschäftigt er sich zunächst mit „naiven“90 und „geschichtsphilosophischen“91 Relativismus-Konzepten, die er aber in dem einen Fall als philosophisch „unkritisch“92 und bloß „induktiv“93, in dem anderen Fall als zu historisch und zu wenig „systematisch“94 ablehnt. Anschließend verteidigt Neumann den kritischen Relativismus gegen Kritik an den „methodischen Grundlagen“ und dem „inhaltliche(n) Problem“95. In methodischer Hinsicht setzt sich Neumann vor allem mit der Kritik Hans Kelsens auseinander. Kelsen wendet sich zum einen gegen die wissenschaftstheoretische Einordnung der Rechtswissenschaft als Kulturwissenschaft.96 Neumann begegnet diesem Einwand mit der methodischen Unterscheidung zwischen immanenter und transzendenter Betrachtung, die die Rechtswissenschaft sowohl als Norm- als auch Kulturwissenschaft ansieht.97 Ein weiterer Einwand von Kelsen behauptet die Ununterscheidbarkeit von Wertung und Wertbeziehung sowie von wertendem und wertbeziehendem Verfahren.98 Zum Abschluss bezieht Neumann Stellung zu konkurrierenden Entwürfen eines kritischen Relativismus in Gestalt des „skeptischen Relativismus“ von Radbruch und des „positiven Relativismus“ von Mayer.99 Gegenüber Radbruch wird der Vorwurf erhoben, dass dieser mit seiner These der Unerkennbarkeit höchster Rechtszwecke den „psychologischen Drang des Philosophen nach bestimmten eindeutigen Erkenntnissen“ verkenne.100 An Mayer kritisiert Neumann vor allem dessen „Humanitätsidee“, die zwar wegen ihrer Formalität „gewiss überrelativ“ ist, aber gerade damit „praktisch bedeutungslos“ sei.101 89 So die in der „Disposition“ der Arbeit (S. 3) aufgeführte Überschrift von Neumanns „Zusammenfassung“ zum Dritten Hauptteil (fehlt im Haupttext). 90 Neumann (Fn. 4), S. 77 ff.; gegen Georg Jellinek, Kantorowicz, aber auch gegen Weber. 91 Neumann (Fn. 4), S. 80 ff.: vor allem gegen Ferdinand Lassalle. 92 Neumann (Fn. 4), S. 78, gegen Jellinek u. Kantorowicz. 93 Neumann (Fn. 4), S. 79, gegen Webers Lehre vom Idealtypus. 94 Neumann (Fn. 4), S. 82, gegen Lassalle. 95 Neumann (Fn. 4), S. 91 ff. 96 Vor allem: Kelsen (Fn. 59). 97 Neumann (Fn. 4), S. 91 f. gegen Kelsen. 98 So schon der Vorwurf Kelsens gegenüber Radbruch. Dazu insb. U. Neumann (Fn. 61), S. 45 ff. 99 Neumann (Fn. 4), S. 98 ff. (gegen Radbruch), 101 ff. (gegen Mayer). 100 Neumann (Fn. 4), S. 101, so schon S. 67, im Anschluss an Mayer (Fn. 2), S. 68. 101 Neumann (Fn. 4), S. 104. _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 368 Relativismus in Zeiten der Krise _____________________________________________________________________________________ 4. Die rechtsphilosophische Parteienlehre Im Schlussteil der Arbeit widmet sich Franz Neumann der Ausarbeitung einer rechtsphilosophischen Parteienlehre. Diese bildet sozusagen die Durchführung der zuvor bestimmten wissenschaftlichen Aufgabe der Rechtsphilosophie als Rechtswertlehre. Wir erinnern uns: als Rechtswertlehre sollte die Rechtsphilosophie eine Topik und Systematik der Werte entwerfen.102 Objekt dieser Forschung sollten die politischen Parteien sein, da sie nach Neumann der „Inhalt des Staates (sind und waren), soweit er politisch in die Erscheinung tritt“103. Neumann erhofft sich von einer solchen Parteienlehre aufschlussreiche Erkenntnisse über den „Rhythmus des Kampfes der Parteien für und gegen den Staat und damit auch für und gegen die Strafe“.104 a) Der Wertdualismus von Personalismus und Transpersonalismus Bei der Untersuchung der Parteiauffassungen finden sich – so Neumann – „immer wieder die gleichen Motive im philosophischen Leben“105: die „Antinomie“ von „Individuum und Gesellschaft“.106 Im Anschluss an Lask bezeichnet Neumann dies auch als Dualismus der Werte „Personalismus“ und „Transpersonalismus“.107 Beim Personalismus sei das „Individuum Endzweck“ und die Gemeinschaft stehe „im Dienste der Person“; beim Transpersonalismus hingegen besitze „die Gemeinschaft einen originären, nicht weiter ableitbaren Wert“.108 Auf die politischen Parteiauffassungen bezogen, hat dies für Neumann folgende Konsequenzen: Unter den Transpersonalismus fallen nach Neumann die Wertsysteme Konservatismus und Sozialismus,109 unter den Personalismus die Wert- systeme Liberalismus und Demokratie.110 Im Hinblick auf das Verhältnis von Staat und Strafe kommt Neumann zu dem Ergebnis, dass die relativen Straftheorien Ausdruck des Personalismus und die absoluten Vergeltungstheorien Ausdruck des Transpersonalismus seien.111 b) Die grundsätzliche Unauflösbarkeit des Wertdualismus Neumann sieht den Gegensatz von Personalismus und Transpersonalismus als im Grundsatz „unauflösbar“ an.112 Die Spannung zwischen Individuum und Gesellschaft könne hier „nur gelöst werden durch ein klares Bekenntnis zum einen oder anderen“.113 c) Die „Sehnsucht nach Synthese“ des Wertdualismus Trotz der grundsätzlichen Unauflösbarkeit des Wertdualismus von Personalismus und Transpersonalismus liege eine „Sehnsucht nach Synthese“ „in der Tendenz der Zeit“.114 Als hoffnungsvolle Belege einer Synthese wertet Neumann das Bestehen personaler Tendenzen in typisch transpersonalen Wertsystemen115 sowie transpersonaler Tendenzen in eigentlich personalen Wertsystemen116. Diese vermittelnden Tendenzen wird man allerdings nicht als Widerlegungen der methodischen Unauflösbarkeit des Gegensatzes von Personalismus und Transpersonalismus interpretieren können. Einen Hinweis zur Auflösung gibt Neumanns dialektische Betrachtungsweise, wonach Individuum und Gesellschaft zwar „ihre Synthese in einem anders qualifizierten Gemeinwesen“ finden, das „immer breitere Gruppen umfasst, Fürst, Stände, Bürgertum und schliesslich auch das Proletariat“,117 diese aber zugleich „sofort wieder den Keim der Auflösung in sich trägt.“118 Die Hoffnung auf 102 S. oben bei Fn. 53. Neumann (Fn. 4), S. 6. 104 Eine wiederkehrende Formulierung, s. z.B Neumann (Fn. 4), S. 10, 18/19 (Zitat S. 29). 105 Neumann (Fn. 4), S. 34. So schon Lassalle, Das System der erworbenen Rechte, 1861, wobei Neumann das Fehlen eines systematischen Erkenntnisinteresses moniert (a.a.O., S. 80 ff.). 106 Neumann (Fn. 4), S. 34. 107 Im Anschluss an Lask (Fn. 75) u. Mayer (Fn. 2), S. 70 ff. und gegen Radbruchs Trialismus (Fn. 2, S. 95). Neumann wirft Radbruch zudem Inkonsistenzen in seiner triadischen Parteienlehre vor (s. Neumann [Fn. 4], S. 98 ff., insb. 100 f., im Anschl. an Mayer, aaO., S. 70 f.). Die Auseinandersetzung mit Radbruchs Parteienlehre kann hier nicht im Einzelnen behandelt werden (s. hierzu Dreier, ARSP 85 [1999], 497-509; U. Neumann [Fn. 66], S. 153 sowie die Arbeit von Wiegand, Unrichtiges Recht: Gustav Radbruchs rechtsphilosophische Parteienlehre, 2004). 108 Neumann (Fn. 4), S. 105. 109 Neumann (Fn. 4), S. 106. Neumanns Transpersonalismus ist nicht zu verwechseln mit Radbruchs Transpersonalismus als Ausdruck von Werk- bzw. Kulturwerten (nach Radbruchs System wäre wohl der Überindividualismus gemeint). 103 110 Neumann (Fn. 4), S. 106. Neumann (Fn. 4), S. 106. Als inhaltliche Forderung findet sich bei Neumann z.B. die Ablehnung der Todesstrafe (a.a.O., S. 9 Fn. 9). 112 Neumann (Fn. 4), S. 34, ähnl. S. 106. S. auch die Kritik von Neumann an Mayers Versuch einer Synthese in der Idee der „Humanität“ (a.a.O., S. 103 f.). 113 Neumann (Fn. 4), S. 34. 114 Neumann (Fn. 4), S. 108. Der Synthesegedanke ist zentraler Antrieb der Neukantianer. Bei Windelband und Rickert äußert sich deren Suche nach dem „Sinn des Lebens“ (lesenswert Krijnen, in: ders./Orth [Hrsg.], Sinn, Geltung, Wert. Neukantianische Motive in der modernen Kulturphilosophie, 1998, S. 11-34). 115 Neumann (Fn. 4), S. 108 f., am Beispiel von antiklerikalistischen Tendenzen innerhalb des Katholizismus und Forderungen nach wirtschaftlicher Selbstverwaltung im Sozialismus. 116 Neumann (Fn. 4), S. 108, am Beispiel der Einführung einer einheitlichen Bekenntnisformel im preußischen Protestantismus. 117 Neumann (Fn. 4), S. 31. 118 Neumann (Fn. 4), S. 31. 111 _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 369 Sascha Ziemann _____________________________________________________________________________________ einen Ausgleich wäre hiernach nur geschichtsphilosophisch begründet, aber nicht erkenntnistheoretisch einlösbar.119 5. Theoretische und praktische Dimension des Relativismus Der Anspruch des „kritischen Relativismus“, trotz der Relativität inhaltlicher Wertungen an objektiv gültigen Werten festzuhalten, ist typisch neukantianisch120 und hat eine theoretische und praktische Dimension.121 Die theoretische Dimension liegt in der erkenntniskritischen Grundlegung des Relativismus; die praktische Dimension betrifft dessen Beitrag zur inhaltlichen Bestimmung des Rechts. Der inhaltliche Beitrag der Relativismus ist – so Neumann – Aufgabe der „Rechtspolitik in einem demokratischen Staat“.122 Neumanns Relativismus wird so zur Voraussetzung von Demokratie.123 IV. Einige abschließende Gedanken Zum Abschluss noch einmal einige Grundgedanken der Frankfurter Doktorarbeit von Franz Neumann. Ein zentrales Motiv von Neumanns Arbeit ist die rechtssoziologische Forschung. Auch wenn Neumann in seiner Arbeit nur den methodischen „Grundstein“ für eine spätere, größere Arbeit legen wollte, war ihm das „soziologische Problem“ schon 1923 das „eigentliche, unerschöpfliche und völlig unausgeschöpfte Problem“.124 Dass er dabei „methodisch“ auf die ökonomische Geschichtsauffassung des Marxismus und auf die Phänomenologie zurückgreifen möchte, ist Ausdruck eines offenen Wissenschaftsverständnisses und nicht untypisch für Neumanns Zeit. Allerdings ist Neumanns Doktorarbeit aufgrund ihres propädeutischen Charakters von Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie gleichwohl eine typische neukantianische Arbeit.125 Politisch tendiert Neumann mehr zum sozialdemokratischen Reformismus als zum marxistischen Revolutionis- mus.126 Dies zeigt sich zunächst deutlich in der Ablehnung des Marxismus als „Methode des Handelns“.127 Der Marxismus kommt allenfalls als „Methode der Erkenntnis“ in Betracht – und auch dann nur, solange er „brauchbar“ ist und wir „die Metaphysik bei Marx“ streichen.128 Die Nähe zum Reformismus hingegen zeigt sich durch den wiederholt geäußerten Willen zur „Gestaltung des Rechts“, die für Neumann die „brennende Frag(e) der Rechtsphilosophie“ bildet.129 Diesem Zweck dient auch der rechtsphilosophische Relativismus – als „wissenschaftliche Vorarbeit zur Rechtspolitik“130 in einem „demokratischen Staat“. Den Untertitel eines Werkes von Lassalle zitierend, dient der Relativismus sogar der „Versöhnung des positiven Rechts und der Rechtsphilosophie“.131 Ein Ziel, dessen Erreichung gerade in Zeiten der Krise von existentieller Bedeutung sein kann, wie Franz Neumann zu einem späteren Zeitpunkt am eigenen Leib erfahren sollte. 119 Dieses geschichtsphilosophische Vertrauen in die Dialektik sollte sich auch in den letzten Jahren der Weimarer Republik nicht ändern. Ein Schicksal, das – wie Neumann 1933 selbstkritisch bemerkt – „sowohl unvermeidlich wie selbstverschuldet“ war (s. Neumann, in: Söllner [Hrsg.], Wirtschaft, Staat, Demokratie, Aufsätze 1930-1954, 1978, S.103123 [104]). 120 Eine ähnl. Konzeption vertritt Radbruch. Hierzu nur Saliger, ARSP 2007, 236-251 (244). Zu Unterschieden s. die Hinweise bei Fn. 100. 121 Am Beispiel Radbruchs jüngst Saliger, ARSP 2007, 244. 122 Neumann (Fn. 4), S. 108. 123 Ebenso Kelsen, Vom Wesen u. Wert der Demokratie, 1920, wieder abgedruckt in: Jestaedt/Lepsius (Hrsg.), Hans Kelsen. Verteidigung der Demokratie: Abhandlungen zur Demokratietheorie, 2006, S. 1-32 (31). 124 Neumann (Fn. 4), S. 6. 125 Neumanns Arbeit zeigt eine für eine Doktorarbeit ungewöhnlich umfangreiche Literaturauswertung (lobend hervorgehoben im Erstgutachten von Mayer, s. Promotionsakte F. L. Neumann [Fn. 23]). 126 Diese Positionierung erscheint Neumann auch in seinem Spätwerk als vorzugswürdig (jedenfalls jenseits des NSStaats). So votiert er bei einer Untersuchung von vier Formen des Marxismus für einen „sozial-reformerischen Marxismus“. Vgl. Neumann, in: IWK. Internationale wissenschaftliche Korrespondenz zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Jg. 25 (1989), S. 508-512. Weitere Hinweise bei Buchstein, in: Iser/Strecker (Fn. 6), S. 179-199. 127 Neumann (Fn. 4), S. 25. Zu den Folgen für das NeumannBild s. Rückert (Fn. 6), S. 455 f. 128 Neumann (Fn. 4), S. 24. 129 Neumann (Fn. 4), S. 64. 130 Neumann (Fn. 4), S. 65. 131 Neumann (Fn. 4), S. 65; zu Lassalle (Fn. 107). _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 370 Gedanken zum Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) Von RiLG Dr. Jörg Ziethen, Frankfurt a.M. Vorrede Es ist hier nicht der Raum, das weitgesteckte Wirkungsfeld des Jubilars zu durchmessen. Dass sein Augenmerk auch und vor allem der straftatbestandlichen Dogmatik gilt, ist nicht nur seinen Schülern im besten Sinne bekannt, sondern durch seine namhafte Kommentierungsarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Tötungsdelikte, manifest. Allein die Bescheidenheit des Jubilars verbietet das weitschweifige Lob des Werks, gar des Meisters. Daher beschränkt sich dieser Beitrag auf das, was dem Jubilar gefallen mag: den Einwurf, die Skizze, den Gedanken, der zum Weiterspinnen – wenn nicht taugen, so doch – reizen kann. I. Wie in der von Neumann betreuten Dissertation des Verfassers (Ziethen, Grundlagen probabilistischer Zurechnung im Strafrecht, 2004) näher ausgeführt, haben die Tötungsdelikte für die Entwicklung der in der heutigen Strafrechtsdogmatik vorherrschenden Kausallehre eine Schlüsselrolle eingenommen. Während die Kommentatoren der Carolina das Vorliegen eines Tötungsdelikts primär anhand der Tathandlung und der Frage beurteilten, ob die durch sie hervorgerufene Verletzung gefährlich, lebensbedrohlich oder sicher tödlich sei, ist bereits bei Feuerbach der Tatbestand der Tötung von der Verletzungshandlung auf das Initiieren einer tödlichen Kausalkette abstrahiert, wenn auch seine Begriffsformel der „Beraubung des Lebens“ noch von der Vorstellung eines raumzeitlichen Nahgeschehens zeugt. Die Kausallehren des 19. Jahrhunderts – allen voran die Lehre von der Condicio sine qua non – treiben diese Abstraktion schließlich so weit voran, dass Töten im Rechtssinne das bloße Verursachen des Todes ist, wobei jede Verkürzung der Lebenszeit genügen soll. Die Deutung des Tötens als Verursachen einer Lebenszeitverkürzung konzipiert das Delikt vom Taterfolg her. Diese Betrachtungsweise, die sich auch für andere Rechtgüter (etwa die körperliche Unversehrtheit) als fruchtbar erwiesen hat, hat letztlich zur Ausprägung der Deliktskategorie des Erfolgsdelikts geführt. Dessen Paradigma ist allerdings der Tatbestand der Tötung (§ 212 StGB) geblieben. Nicht zuletzt im akademischen Lehrbetrieb wird dies deutlich: Kaum ein Erstsemester, das die Figuren kumulativer und überholender Kausalität nicht am Beispiel von Giftmischern und erbversessenen Neffen erlernt. Kehrseite der konzeptionellen Orientierung auf den Taterfolg ist die raumzeitliche Entgrenzung des Tatgeschehens. Im Lichte der Kausaldogmatik ist es grundsätzlich unerheblich, über wie viele Glieder sich die Kausalkette erstreckt. Das allgemeine Problem der Distanzierung von Tathandlung und -erfolg besteht dabei darin, dass die zunehmende Länge der Kausalkette eine zunehmende Zahl von Anknüpfungspunkten für das Risiko steigernde Interventionen von Dritter Hand schafft. Die sachlogisch nächstliegende Reaktion der Zurechnungsdogmatik auf dieses Problem besteht darin, aus der Kausalkette einen für die Zurechnung konstitutiven Strang zu isolieren, wobei gilt: Je kürzer dieser Strang gewählt ist, desto besser ist er gegen die Einflussnahme von außen abgeschirmt. Für den Tatbestand der Tötung auf Verlangen besteht ein besonderes Interesse an der vorgenannten Verdichtung des zurechnungserheblichen Verhaltens. Dieses liegt darin begründet, dass das Delikt von einer Mehr-PersonenKonstellation ausgeht. Das Tötungsgeschehen wird demnach von (mindestens) zwei Akteuren bestimmt, die voraussetzungsgemäß beide kausalen Einfluss auf den Erfolg genommen haben: der Todeswillige durch das Schaffen des Tatentschlusses beim Anderen; der Andere durch das Töten des Todeswilligen. Wenn der Todeswillige und der Andere bei letzterem überdies arbeitsteilig vorgehen, dann kann hieraus eine zusätzliche Komplikation durch das Überformen und Verschmelzen von Wirkbeiträgen hervorgehen. Angesichts dieser Problemkonstellation ist Neumann bereits frühzeitig für ein radikal klares Abgrenzungskriterium eingetreten: dasjenige der Herrschaft über den entscheidenden Augenblick. Der Sache nach handelt es sich hierbei um eine tatbestandsspezifische Modifikation der Tatherrschaftslehre, nach welcher allgemein derjenige als Täter gelten soll, der das zum Erfolg führende Geschehen „in den Händen hält“. Die tatbestandsspezifische Modifikation besteht darin, dass es angesichts der Mehrheit der Tatbeiträge darauf ankommen soll, wer – bildlich gesprochen – den alles entscheidenden Handschlag tätigt. Jüngst hat Kargl im einhundertsten Band der Schriftenreihe des Frankfurter Instituts (Jenseits des rechtsstaatlichen Strafrechts, 2007) diesen Gedanken in das kausalistische Idiom übertragen: Es soll „auf den Moment, in dem endgültig eine irreversible Kausalkette in Gang gesetzt wird“ ankommen, auf die Alleinherrschaft über den „point of no return“. Man wird sagen können, dass mit eben dieser Figur des „point of no return“ die eingangs beschriebene Reduktion der Tathandlung auf die – auch verbale – Spitze getrieben ist: Die Täterschaft beschränkt sich auf die Herrschaft über einen einzelnen Zeitpunkt. II. Mir erscheint die vorgenannte Reduktion der Tatherrschaft grundsätzlich erörterungswürdig, und zwar aus tatsächlichen wie normativen Gründen: In tatsächlicher Hinsicht ist zweifelhaft, ob alle Tötungshandlungen einer solchen „Punktualisierung“ zugänglich sind. Häufig – und bei Tötungshandlungen nach § 216 StGB wohl auch häufiger – vollzieht sich das Tötungsgeschehen zeitlich zerdehnt. Beim Setzen einer Giftspritze, beim Schlucken von Tabletten, beim Abstellen einer Beatmungsmaschine ist das Überschreiten des „point of no return“ nicht immer präzise greifbar. Der Übergang zum Sterben vollzieht sich hier in Zwischenschritten, die ggf. äußerlich zwar an bestimmten Zustandsveränderungen (exemplarisch: Bewusstseinsverlust, Aussetzen der Herz-Kreislauf-Tätigkeit, Hirntod) ablesbar sind. Wann genau die Kausalkette die irreversible Wendung genommen hat, wird jedoch häufig auch dem Sachverständigen verborgen bleiben. _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 371 Jörg Ziethen _____________________________________________________________________________________ Dem Merkmal dürfte daher wohl weniger ein deskriptiver als vielmehr ein normativer Sinn beizumessen sein. Die tatbestandstypische Charakteristik des § 216 StGB liegt nicht in der besonderen Scharfkantigkeit des äußeren Geschehens begründet. Es ist der Willenstatbestand, den die Norm in den Vordergrund stellt. Sie fordert, dass der Todeswillige den Anderen durch sein „ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen“ zur Tat „bestimmt“ hat. Damit dürfte nicht nur eine innere Übereinstimmung zu Beginn der Willensbildung gemeint sein. Vielmehr kommt dem Verlangen des Todeswilligen ein konstitutives normatives Gewicht zu. Nach der insbesondere von Neumann vertretenen Ansicht ist die Privilegierungswirkung des § 216 StGB auf den Verzicht des Rechtsgutinhabers zurückzuführen. Das Unrecht der Tat beschränkt sich demnach auf die Verletzung eines bloß abstrakten kollektiven Rechtsguts, nämlich der Tabuisierung von (Fremd-) Tötungshandlungen, nicht aber auf die Verletzung des individuellen Lebensrechts des Todeswilligen. Diese Sichtweise gründet auf dem Gedanken der Autonomie des Einzelnen. Zu Recht ist daher mit der von Neumann vertretenen Ansicht die Ernsthaftigkeit des Todeswillens nicht am Fehlen von Zurechnungsdefekten – etwa im Sinne der §§ 20, 35 StGB – festzumachen, sondern – wie sonst bei der rechtfertigenden Einwilligung – an der Mangelfreiheit der Willensbildung und -äußerung. Nimmt man den vorgenannten Gedanken ernst, so wird man daher vom Anderen zu verlangen haben, dass er sich nicht nur beim Fassen des Tatentschlusses, sondern während der gesamten Tatausführung vom Verlangen des Todeswilligen leiten lässt. Denn die Privilegierung durch Fortfall der Individualrechtsgutverletzung findet ihre Grenze am Willen des Rechtsgutinhabers. Diesem steht es jederzeit frei, sein Rechtsgut zu restituieren, also seinen Lebenswillen wiederzufinden und dem Tötungsgeschehen Einhalt zu gebieten. Zudem folgt aus der Rechtsinhaberschaft des Todeswilligen, dass er es ist, der bestimmen darf, welchen Weg der Angriff gegen seinen Körper – nur durch dessen Verletzung lässt sich ja eine Tötung realisieren – nehmen soll. Wer demnach einen Gifttod sterben will, wird durch Erschießen nicht „auf Verlangen“ getötet. III. Der Primat des Willens des Todeswilligen wird ihm nach gängigen Kriterien die (Mit-) Herrschaft am Tötungsgeschehen vermitteln. Denn nur wer sich dem Willen des Todeswilligen unterordnet, unterschreitet die Schwelle eines Tötungsdelikts nach §§ 211, 212 StGB. Auch die Tötung auf Verlangen ist daher (aus Sicht des Todeswilligen) eine Form der Selbsttötung. Auf der anderen Seite stellt sich damit die lebhaft umstrittene Frage nach der geeigneten Abgrenzung von strafbarer täterschaftlicher (Fremd-) Tötung und strafloser Teilnahme an einer (Selbst-) Tötung. Es versteht sich, dass diese Frage hier nicht beantwortet, sondern allenfalls ein Anstoß für die Formulierung einer Antwort gegeben werden kann. Geht man allerdings von der Grundüberlegung aus, dass der Wille des Todeswilligen die Richtgröße des Tatbestands ist, so wird man zu folgender Überlegung gelangen können: Der Tatbestand des § 216 StGB formuliert ein Finaldelikt: Es geht nicht um ein einvernehmlich lebensgefährliches Verhalten, bei welchem die Akteure den Tod des einen billigend in Kauf nehmen, sondern um ein zielgerichtetes Töten. Dem Delikt ist daher die Tatplanmäßigkeit immanent. Es wird dabei nicht entscheidend darauf ankommen, wer der geistige Urheber des Tatplans ist. Denn es kann sowohl im Bereich des § 216 StGB sein, dass der Todeswillige die Tatplanung selbst übernimmt, als auch im Bereich der straflosen Selbsttötung, dass der Tatplan vom Teilnehmer stammt. Allerdings folgt aus der Tatplanmäßigkeit, dass sich die Beteiligten eine ggf. laienförmige, aber konkrete Vorstellung über den Wirkzusammenhang zwischen einer bestimmten Initialursache (z.B. Beibringen einer Verletzung, Einnehmen eines Wirkstoffs usw.) und dem gewünschten Erfolg (Eintritt des Todes durch Verbluten, Herz-Kreislauf-Versagen usw.) gemacht haben. Auf der Grundlage des Tatplans lässt sich das Tötungsgeschehen allerdings in mehrere Phasen untergliedern: die Vorbereitung im Vorfeld des Herbeiführens der Initialursache, das Einsetzen der Initialursache, das Fortlaufen der Kausalkette bis zum Eintritt des Todes. Die Abgrenzung der Phasen ist dabei von dem tatplanmäßig zum Erfolg führenden Verletzungsgeschehen her vorzunehmen. Betrachtet man hierzu exemplarisch den rituellen japanischen Selbstmord (harakiri), bei welchem sich der knieende Todeswillige einen tiefen, die Organe verletzenden – und damit an sich tödlichen – Querschnitt über die Bauchhöhle zufügt, woraufhin ihm der Helfer zur Vermeidung des Leidens vom Rücken her den Kopf abschlägt, so wird zwar in einem psychischen und wohl auch medizinischen Sinn der „point of no return“ bereits beim Bauchschnitt überschritten. Indessen soll nach dem Tatplan nicht diese Verletzung den Tod herbeiführen, sondern die Enthauptung die (potenzielle) Erstursache überholen. Initialursache im normativen Sinn ist daher der Schwertstreich. In Anbetracht der vorgenannten Tatphasen erscheint für die Abgrenzung von täterschaftlicher Tötung auf Verlangen und strafloser Selbstmordbeihilfe zunächst von maßgeblichem Gewicht, ob die durch das Einsetzen der Initialursache angestoßene Kausalkette vom Todeswilligen aus eigenem Vermögen noch angehalten werden kann oder nicht. Im erstgenannten Fall ist das Tötungsgeschehen für den Todeswilligen beherrschbar. Weil in diesem Falle der Übergang zum Sterben vom Willen des Todeswilligen abhängt, liegt ein strafloses Tötungsgeschehen vor, und zwar unabhängig davon, aus wessen Hand die Kausalkette initiiert wurde. Wer daher exemplarisch dem Todeswilligen auf dessen Verlangen hin die Pulsadern öffnet, begeht eine straflose Selbstmordbeihilfe, wenn der Todeswillige nicht aus Gründen körperlichen oder geistigen Unvermögens gehindert war, das Verbluten abzuwenden. Besteht hingegen ein solches Hindernis – auch aufgrund der beigebrachten Verletzung selbst –, liegt ein Töten auf Verlangen vor. Es sei in diesem Zusammenhang ergänzend angemerkt, dass derjenige, der tatsächlich eine nicht zu stillende Wunde hervorruft, aber glaubt, der Todeswillige könne das Sterben abwenden, einen Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 StGB erleidet, dem gemäß _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 372 Gedanken zum Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) _____________________________________________________________________________________ lediglich die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung begründet sein dürfte. Ist hingegen das Tötungsgeschehen für den Todeswilligen nach dem Einsetzen der Initialursache nicht beherrschbar, so kommt es maßgeblich auf deren Urheberschaft an. Denn mit dem Anstoßen der Kausalkette ist für die Restitution des Lebenswillens kein Raum, da der (ursprünglich) Todeswillige einen späteren Willen zur Abwendung des Erfolgs nicht (mehr) bilden oder nicht (mehr) realisieren kann. In diesem Falle liegt eine Tötung auf Verlangen vor, wenn nicht der Todeswillige, sondern der Andere die Initialursache herbeigeführt hat. Für das oben genannte Beispiel des harakiri bedeutet dies, dass der „Helfer“ durch den tödlichen Schwertstreich keine Beihilfe zum Selbstmord leistet, sondern auf Verlangen tötet. Schlusswort Die vorstehenden Beispiele mögen illustrieren, dass die hier skizzierte Grenzziehung zwischen Selbstmordbeihilfe und Tötung auf Verlangen keine ergebniserhebliche Abweichung von dem von Neumann vertretenen Kriterium der Herrschaft über den entscheidenden Augenblick begründen dürfte. Vielleicht aber – und dies war intendiert – verdeutlicht sie daneben die innere Verbindung der von Neumann für den Tatbestand des § 216 StGB so bemerkenswert klar herausgestellten Prinzipien: des Prinzips der Autonomie des Todeswilligen als derjenigen Wertungsentscheidung, welche die Privilegierung trägt, und des Prinzips der Tatherrschaft als desjenigen dogmatischen Instruments, welches eine trennscharfe Abgrenzung zwischen strafbarem und straflosem Tun ermöglicht. Dem Jubilar seien Anerkennung und Glückwünsche für seine ebenso prinzipien- wie anwendungsgerechte Dogmatik zugedacht. Möge seine Schaffenskraft von einer ungetrübten Freude am klaren Wort getragen bleiben! _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 373 Die dritte Entrechtung Zum Umgang der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der argentinischen Militärjunta wegen getöteter Nachkommen jüdischer Flüchtlinge aus NaziDeutschland Von Wiss. Mitarbeiter Dr. Denis Basak, Frankfurt (Main)* I. Einleitung Seit 1998 ist bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth eine Reihe von Ermittlungsverfahren anhängig, die Opfer der argentinischen Militärdiktatur (1976-1983) bzw. deren Angehörige angestrengt haben. Diese wollen die damaligen Verbrechen strafrechtlich aufarbeiten lassen, denn eine strafjuristische Ahndung dieser Taten in Argentinien steht nach wie vor aus. Die in Deutschland hieran arbeitende „Koalition gegen die Straflosigkeit, Wahrheit und Gerechtigkeit für die deutschen Verschwundenen in Argentinien“ ist eng vernetzt mit argentinischen Menschenrechtsgruppen, welche dort versuchen, die lange aufrecht erhaltene Immunität früherer Militärs zu durchbrechen.1 Aber auch wenn dort inzwischen entscheidende Schritte unternommen wurden, um Strafverfahren gegen Verantwortliche der damaligen Gräuel zu ermöglichen, bleibt der durch Verfahren im Ausland aufgebaute Druck auf die ehemaligen Junta-Mitglieder wesentlicher Bestandteil einer Strategie der zumindest nachträglichen Repression gegen schwere Menschenrechtsverbrechen. Gegenstand des vorliegenden Textes ist vor allem eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 8.7.2004, mit der eine Reihe von Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt werden sollte und gegen welche die Vertreter der Hinterbliebenen beim OLG Nürnberg einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs.2 StGB gestellt haben.2 Dazu sollen die zugrunde liegenden Sachverhalte kurz in den Kontext der Geschehnisse während der argentinischen Militärdiktatur gestellt werden (II.), bevor die bisherige Prozessgeschichte in Bezug auf die deutsche Justiz dargelegt wird (III.). In einem Exkurs wird dabei auch auf Parallelfälle * Dr. Denis Basak ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main tätig. Der Beitrag ist Prof. Dr. Ulfrid Neumann zu dessen 60. Geburtstag gewidmet. Auch das hier besprochene Thema ist eine Facette zu dem Thema „Gesetzlichkeitsprinzip in der internationalen Strafverfolgung“, über das wir schon einige spannende Gespräche hatten. Mein Dank gilt Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, Berlin, welcher die Hinterbliebenen für die Koalition gegen die Straflosigkeit anwaltlich vertritt. Ihm verdanke ich den Impuls zur Beschäftigung mit diesem Thema und er stand mir bei der Ausarbeitung mit Material und Rat jederzeit zur Seite. 1 So die Website der Koalition unter www.menschenrechte. org/Koalition/Selbstdarstellung.htm (dieser Link wurde, wie alle anderen genannten Internetadressen, zuletzt besucht am 23.7.2007). 2 Der Text dieses Antrages ist im Volltext im Internet veröffentlicht und zugänglich unter www.menschenrechte.org/Ko alition/PDF/klageerzwingungsverfahren.pdf. hingewiesen, in deren Rahmen die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bereits Haftbefehle gegen ehemalige argentinische Militärs erlassen hat (IV.). Nach einer materiellrechtlichen Einordnung der vorliegenden Sachverhalte (V.) sollen die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft einer kritischen Würdigung unterzogen werden (VI.). II. Der Sachverhalt Zur Verdeutlichung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes wird kurz der politische Hintergrund der argentinischen Diktatur beleuchtet (1.), bevor die allgemeinen Erkenntnisse zum damaligen Umgang mit Missliebigen und Oppositionellen mit einem Schwerpunkt auf der Praxis des „Verschwindenlassens“ dargestellt werden (2.). In diesen Kontext werden die Sachverhalte gestellt, mit denen die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sich nunmehr zu beschäftigen hat (3.). 1. Die argentinische Militärdiktatur Im Jahr 1976 putschte sich eine Militärjunta, bestehend aus den Oberkommandierenden der drei Teilstreitkräfte Argentiniens, an die Macht, nachdem in den Jahren zuvor das Militär bereits einen zunehmend brutalen Kampf gegen „subversive Elemente“ und linksgerichtete Guerilleros geführt hatte.3 In den hiesigen Verfahren sind mit General Videla, der später zum Staatspräsident ernannt wurde, und Admiral Massera zwei der drei Mitglieder dieser ersten Junta Beschuldigte. Das dritte Mitglied, Brigadegeneral Agosti, ist inzwischen verstorben. Das Militär Argentiniens fügte sich dabei ein in eine ganz Lateinamerika umfassende, von den USA gestützte Strategie des kalten Krieges,4 nach der die USA die Verteidigung ganz Amerikas nach Außen übernehmen sollte, während das Militär in Lateinamerika vor allem die Verteidigung ihrer Länder gegen den „inneren Feind“ der vom internationalen Kommunismus gestützten „jüdisch-marxistischen Subversion“ im Blick hatte.5 In der berüchtigten „School of America“ in der 3 Dazu Moyano, in: Tobler/Waldmann (Hrsg.), Staatliche und parastaatliche Gewalt in Lateinamerika, 1991, S. 45 (47 ff.); ausführlich der Bericht der Argentinischen Menschenrechtskommission, Argentinien: Auf dem Weg zum Völkermord, 1977. 4 Zu Inhalt und Wurzeln der sogenannten Doktrin der Nationalen Sicherheit in Lateinamerika siehe Imbusch, in: Fischer/Krennerich, Politische Gewalt in Lateinamerika, 2000, S. 35 (47 ff.); Werz, in: Tobler/Waldmann (Fn. 3), S. 163 ff. 5 Heinz, in: Tobler/Waldmann (Fn. 3), S. 265 (267); Klimmeck, Argentinien 1976-1983: Militärherrschaft, Medienzensur, Menschenrechtsverletzungen, 1991, S. 41 ff. ; Moyano (Fn. 3), S. 45 (69) berichtet von einem „Stammbaum der _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 374 Die dritte Entrechtung _____________________________________________________________________________________ Panama-Kanal-Zone bildeten Spezialisten aus den USA Militärs aus ganz Lateinamerika darin aus, diesen Kampf nach Innen mit Methoden wie dem Einsatz paramilitärischer Einheiten, Folter oder Liquidation solcher „Feinde“ zu führen.6 Diese Methoden wurden zum Kennzeichen der sich seit 1964 über fast ganz Lateinamerika ausbreitenden Militärregierungen, die eng bei der Verfolgung ihrer Ziele kooperierten und von denen die argentinische eine unter vielen war.7 Dementsprechend war das oberste Ziel der Militärdiktatur Argentiniens die „Ausschaltung der Subversion“, wobei sich dies nicht nur auf bewaffnete Guerilleros bezog, sondern auf alle „kranken Elemente“,8 von denen der Staat zu befreien sei. Dies wiederum waren all jene Gruppen, die nicht dem vom Militär definierten Bild einer „abendländisch-christlichen argentinischen Nation“ entsprachen,9 also etwa Gewerkschafter, Intellektuelle, sozial Engagierte und in großem Umfang auch jüdische Mitbürger10. Dazu wurde in weitem Umfang das Militär im Inneren eingesetzt. Die wichtigsten Einheiten der Armee waren nicht an den Außengrenzen, sondern in den Ballungsräumen Argentiniens stationiert, also in den Bereichen Buenos Aires, Rosario und Córdoba.11 Dabei wurde, neben einer rigiden Zensur und ideologischen Eingriffen in das Erziehungswesen und die Kultur des Landes12 die physische Vernichtung von „Feinden“, also letztlich allen Gegnern des Regimes, geradezu Programm. Der spätere Präsident Videla hatte schon 1975 angekündigt, in Argentinien würden so viele Menschen sterben, wie nötig sei, um die Ordnung herzustellen.13 Subversion“, der von Ausbildern einer Luftwaffenakademie benutzt wurde und nach dem die Wurzeln der Subversion neben dem Marxismus auch der Zionismus und das Freimaurertum waren. 6 Ausführlicher zum Einsatz von Terrormethoden zur Bekämpfung von Guerilleros Spitta, in: Tobler/Waldmann (Fn. 3), S. 133 ff. 7 Siehe den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 23 f.; vgl. auch Spitta (Fn. 6), S. 133 (135 ff.). 8 So der Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 24; hierzu verglich der Außenminister der Militärregierung Guzetti Guerilleros mit „Mikroben“, welche den „sozialen Körper [...] infiziert“ hätten, zitiert nach Spitta (Fn. 6), S. 133 (154). 9 Spitta (Fn. 6), S. 133 (139 und 147 f.). 10 Richter, www.menschenrechte.org/beitraege/koalition/beit 004ko.htm; Spitta (Fn. 6), S. 133 (151). 11 So der Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 23. 12 Klimmeck (Fn. 5), S. 45 ff. 13 Zitiert nach dem Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 22 f. Noch deutlicher wurde General Saint Jean 1976: „Zuerst werden wir alle Subversiven töten; dann ihre Helfershelfer; dann die Sympathisanten; dann die Indifferenten und zuletzt die Lauen“, zitiert nach Spitta (Fn. 6), S. 133 (145). 2. Die Struktur der Repression14 Um das Ziel einer vollständigen Ausschaltung aller als Gegner eingestuften Gruppierungen zu erreichen, errichtete die argentinische Militärregierung ab 1976 ein durchorganisiertes, hierarchisch gegliedertes Repressionssystem, dessen Kern darin bestand, als Oppositionelle erkannte Personen verschwinden zu lassen.15 Opfer dieser Gewaltwelle wurden auch ca. 500 Menschen europäischer Herkunft, darunter auch ca. 90 Deutsche.16 Diese inzwischen recht gut rekonstruierte17 Methode, Menschen ohne rechtliches Verfahren gefangen zu nehmen und dann keinerlei Auskunft über deren Verbleib mehr zu geben, so dass es keine prozeduralen Möglichkeiten gibt, auch nur Kontakt zu den Betroffenen aufzunehmen, wurde zu einem stehenden Begriff, der als solcher sogar Eingang in das Statut des International Criminal Court (ICC) fand. Nach dessen Art.7 Abs. 1 (i) ist das Verschwindenlassen von Menschen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.18 14 Zum Begriff der Repression siehe etwa Koch, Jahrbuch für Geschichte von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft Lateinamerikas 15, 1978, S. 209 (213 ff.). 15 Ambos, in: Nolte (Hrsg.), Vergangenheitsbewältigung in Lateinamerika, 1996, S. 86 f.; Fischer, in: Fischer/Krennerich, Politische Gewalt in Lateinamerika, 2000, S. 259 (263); Grammer, Der Tatbestand des Verschwindenlassens einer Person, 2005, S. 13 ff.; Sancinetti/Ferrante, Strafrecht in Reaktion auf Systemunrecht. Vergleichende Einblicke in Transitionsprozesse – Argentinien, 2002, S. 72 ff.; Garro/Dahl, HRLJ 8 (1987), 283 (293), die auch auf den Kontrast zwischen diesem tatsächlichen Vorgehen und den von der Junta selbst erlassenen Vorschriften zum Umgang mit Verdächtigen und Gefangenen hinweisen. Zur Planung der Repression und zur bewussten Verschleierung der Maßnahmen auch im Hinblick auf ein Erschweren der Rekonstruktion persönlicher Verantwortlichkeiten siehe auch Richter (Fn. 10). 16 Die Zahlen stammen von Cuya, www.menschenrechte.org /beitraege/koalition/beit005ko.htm, der auch eine Liste von deutschstämmigen Opfern allein des Jahres 1976 aufstellt. 17 Der eindringlichste und umfassendste Bericht über die damaligen Taten der Militärs ist der 1984 veröffentlichte Abschlussbericht der Comisión Nacional sobre la Desaparación de Personas (CONADEP) unter dem Titel Nunca más!, dessen Kurzform auf Deutsch vorliegt, hrsg. vom Hamburger Institut für Sozialforschung unter dem Titel Nie wieder! – Ein Bericht über Entführung, Folter und Mord durch die Militärdiktatur in Argentinien, 1987. Die vollständige Dokumentation der aufgenommenen Aussagen umfasst mehr als 50.000 Seiten. Siehe zur Arbeit der CONADEP auch Cuya, in: Nolte (Fn. 15), S. 33 (40 ff.). 18 Dazu auch die nach Art. 9 ICC-Statut erlassenen Elements of Crime zu Art.7 Abs. 1 (i) ICC Statut, ICC-ASP/1/3, S. 122 f., zugänglich unter www.un.org/law/icc/asp/1stsession/repo rt/english/part_ii_b_e.pdf; siehe auch Werle, Völkerstrafrecht, 2003, Rn. 734 ff.; Grammer (Fn. 15), S. 176 ff.; Schmidt, Externe Strafpflichten – Völkerstrafrecht und seine Wirkungen im deutschen Strafrecht, 2002, S. 105 f. _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 375 Denis Basak _____________________________________________________________________________________ Durchgeführt wurden diese Verschleppungen von Kommandos, welche den Befehlshabern der fünf Militärzonen des Landes unterstellt waren.19 Diese drangen, meist vermummt und ohne Angaben zu ihrer Identität zu machen, in Wohnungen oder Arbeitsstätten ein und verhafteten die Zielpersonen.20 Diese wurden in eines der 353 dafür vorgesehenen Gefangenenlager21 gebracht, wo sie gefoltert und verhört wurden22. Soweit die Opfer diese überlebten und nicht frei gelassen wurden, wurden sie entweder erschossen und verbrannt oder betäubt und über dem Atlantik aus Flugzeugen geworfen.23 Die argentinische Regierung erfasste bis 1984 knapp 8.960 Verschwundene24, Menschenrechtsorganisationen gehen von bis zu 30.000 Opfern aus25. Die Angehörigen der Opfer erfuhren über deren Schicksal regelmäßig nichts. Versuche, justiziell zumindest den Verbleib der Verschwundenen zu klären, blieben erfolglos.26 Im Jahr 1979 führte die Militärregierung selbst ein Gesetz ein, dass es ermöglichte, Vermisste ohne Klärung ihrer Schicksale für tot zu erklären.27 Aufgrund der festen und organisierten Struktur dieses Repressionsapparates ist davon auszugehen, dass damals verschwundene Personen, die nicht unmittelbar frei gelassen wurden, entweder die Haft nicht überlebt haben oder auf eine der beschriebenen Weisen getötet worden sind. 19 Zur Struktur der militärischen Zuständigkeiten siehe Moyano (Fn. 3), S. 45 (56 ff.). 20 Siehe den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 25 f.; dazu auch der Bericht der CONADEP (Fn. 17), S. 17-21; Grammer (Fn. 15), S. 21 ff.; Sancinetti/Ferrante (Fn. 15), S. 73 ff. 21 Zur Anzahl und Verteilung der Centros Clandestinos de Detención (C.C.D.) siehe Moyano (Fn. 3), S. 45 (59); ausführliche Beschreibungen dieser Haftzentren enthält der Bericht der CONADEP (Fn. 17), S. 34 ff. 22 Bericht der CONADEP (Fn. 17), S. 21 ff.; Grammer (Fn. 15), S. 25 f.; Moyano (Fn. 3), S. 45 (60); Sancinetti/Ferrante (Fn. 15), S. 78 ff.; siehe auch den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 26. 23 Bericht der CONADEP (Fn. 17), S. 123 ff.; Moyano (Fn. 3), S. 45 (61 f.); zu dem erschütternden Interview, in dem der inzwischen deswegen in Spanien verurteilte Korvettenkapitän Adolfo Scilingo detailliert diese Praxis schildert, siehe Ambos (Fn. 15), S. 77 ff. 24 Bericht der CONADEP (Fn. 17), S. 17. 25 Heinz (Fn. 5), S. 265 (274). 26 Bericht der CONADEP (Fn. 17), S. 206 ff.; Garro/Dahl, HRLJ 8 (1987), 283 (294 ff.); Heinz (Fn. 5), S. 265 (274); Koch (Fn. 14), S. 209 (218); ebenso der Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 26. 27 So das Gesetz 22.068 vom 12.9.1979, das den Staat und Angehörige ermächtigte, Personen, die zwischen dem 6.11.1974 und dem Inkrafttreten des Gesetzes vermisst gemeldet wurden, für tot erklären zu lassen. Siehe dazu Garro/Dahl, HRLJ 8 (1987), 283 (300); siehe auch den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 27. 3. Die Fälle der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Ohne die Sachverhalte im einzelnen nacherzählen zu wollen,28 lassen sich die Fälle, welche die hier zu besprechenden Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft NürnbergFürth betreffen, auf gewisse Parallelitäten hin zusammenfassen. Die Opfer gehören fast durchgehend zu den „Verschwundenen“, sind also entsprechend dem oben allgemein Dargelegten gewaltsam verschleppt und in Haftzentren verbracht worden, wo sie gefoltert wurden, bevor sie „verlegt“ wurden, wie ein damals üblicher Euphemismus für Ermordung lautete. Sie sind jedenfalls nie wieder aufgetaucht, nicht einmal die Leichen wurden gefunden. Anders liegt nur ein Fall, in dem das Opfer als Mitglied der Stadtguerilla bei Einreise vom Militär abgefangen wurde und man einige Zeit später die Leiche gemeinsam mit der von drei anderen in einem Auto fand, welches in einem Fluss lag. In diesem Fall hatte schon der erste argentinische Ermittlungsrichter Zweifel an einem Unfall gehabt; nach dem Nachweis, dass sich die vier Toten zuvor in Militärgewahrsam befunden haben, ist auch hier von einer Ermordung auszugehen.29 28 Siehe dazu sehr ausführlich den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 55 ff.; siehe aber auch die Dokumentationen der Deutschen Welle unter der Internetadresse www.217.160. 138.152/projekte/minisite/de-DE/1222.php. Beispielhaft sei hier auf den Fall von Leonor Marx (genannt Nora) verwiesen. Ihre Eltern waren 1936 und 1939 aus Deutschland geflohen und nach Argentinien gekommen. Ellen Marx, die Mutter des Opfers, verlor 14 Familienmitglieder in nationalsozialistischen Konzentrationslagern. Nora Marx, die als Zivilbeschäftigte der argentinischen Luftwaffe wegen ihres gewerkschaftlichen Engagements gekündigt worden war, verließ am 21.8.1976 gegen 15.00 Uhr die Wohnung ihrer Eltern, um sich mit Freunden zu treffen. Ihre Eltern haben seitdem kein Lebenszeichen mehr von ihrer Tochter. Soweit es sich rekonstruieren ließ, wurde sie wohl in der Werkstatt eines Bekannten, welche von den Sicherheitskräften nach dessen Festnahme als „Rattenfalle“ verwendet wurde, festgenommen und auf eine Polizeiwache gebracht, wo sie von einem anderen bei der gleichen Aktion Verhafteten noch einmal gesehen wurde. Seitdem gibt es keine Spur mehr von Nora Marx. Ebenfalls genannt sei der Fall Marcelo Weisz, der am 16.2.1978 gemeinsam mit seiner Frau entführt und in ein geheimes Haftzentrum verbracht und gefoltert wurde. Das drei Monate alte Kind der beiden wurde von Unbekannten zur Mutter der Ehefrau gebracht. Das Ehepaar Weisz konnte in Begleitung von Sicherheitskräften aus den beiden Gefangenenlagern, in denen Sie interniert waren, noch bis zum Januar 1979 meist einmal wöchentlich für ca. zwei Stunden ihre jeweiligen Mütter besuchen. Bei einem letzten Anruf im Januar 1979 kündigte Marcelo Weisz seiner Mutter an, dass es für längere Zeit keine Besuche mehr geben werde. Das Gefangenenlager El Olimpo wurde direkt anschließend dadurch geleert, dass ca. 100 Personen „verlegt“ wurden und nie wieder gesehen wurden. Dieses Schicksal traf auch das Ehepaar Weisz. 29 Ausführlich zu diesem Fall der Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 70 ff. _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 376 Die dritte Entrechtung _____________________________________________________________________________________ Bei den Opfern handelt es sich überwiegend um die Nachkommen deutscher Juden, die vor dem Nationalsozialismus nach Argentinien geflohen waren und denen durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen worden war.30 Aus verschiedenen, mehr oder weniger berechtigten Gründen hielt das argentinische Regime sie für Oppositionelle. Teilweise hatten die Opfer selbst sich bereits um einen deutschen Pass bemüht,31 teilweise haben dies die Angehörigen nach ihrem Verschwinden in die Wege zu leiten versucht. Keinem der Opfer ist allerdings eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt worden. III. Der bisherige Verfahrensgang Die ersten Strafanzeigen gegen insgesamt 89 ehemalige argentinische Militärs32 wurden 1998 in Deutschland gestellt und vom BGH nach § 13a StPO zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth verwiesen. Dort wurden in der Folgezeit diverse weitere Anzeigen eingereicht.33 Weitgehend handelte es sich um Fälle, in denen die Opfer (zumindest auch) deutsche Staatsangehörige waren. In einem prominenten Fall ging es um einen deutschen Täter, einen Manager eines Mercedes Benz-Werkes, dem vorgeworfen wurde, Gewerkschafter denunziert und damit deren „Verschwinden“ verursacht zu haben.34 Die Staatsanwaltschaft ermittelte mehr als sechs Jahre, vernahm ehemalige Opfer des argentinischen Repressionsapparates als Zeugen und versuchte, Beschuldigte im Wege der 30 Zu dieser Norm etwa Mann, in: Horn (Hrsg.), Europäisches Rechtsdenken in Geschichte und Gegenwart, Festschrift für Helmut Coing, 1982, S. 323 ff. 31 Siehe zum Fall Berliner den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 69 f. 32 Die Liste der 46 hier Beschuldigten findet sich in dem Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 2-8. 33 Allein 25 Anzeigen sind dokumentiert unter www. menschenrechte.org/Koalition/Strafanzeigen.htm. Insgesamt waren 39 Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft anhängig, siehe den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 12. 34 Zu dem Fall Tasselkraut siehe etwa die Schilderung der Geschehnisse von Weber, Daimler-Benz und die ArgentinienConnection, 2004, S. 100 ff.; siehe auch Noll, www.zmag.de /artikel.php?id=1038; sowie den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 84 f. Zu seiner Einstellung siehe die Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 2.9.2005 unter www.4.justiz. bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs05_09_02.htm. Der dort Beschuldigte war Produktionsleiter eines argentinischen Mercedes Benz-Werkes und soll nach Angaben insbesondere eines Hauptbelastungszeugen die Namen mehrerer Gewerkschafter aus dem Werk in dessen Beisein an die Sicherheitskräfte weitergegeben haben, woraufhin diese „verschwanden“. Das OLG Nürnberg weist in der Abweisung des Klageerzwingungsantrages vom 31.8.2004 darauf hin, dass der genannte Hauptbelastungszeuge in seinen Aussagen widersprüchliche Angaben mache. Die Kritik an dieser Entscheidung ist bis heute nicht verstummt. Amtshilfe in Argentinien vernehmen zu lassen, was von den dortigen Behörden häufig blockiert wurde.35 In den hier zu besprechenden Verfahren, in denen es um Opfer geht, die Nachkommen deutscher Juden sind, die vor dem Nationalsozialismus nach Argentinien geflüchtet waren, verfügte die Staatsanwaltschaft 2004 die Einstellung der Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO.36 Der Hauptgrund hierfür sei die nicht gegebene Zuständigkeit der deutschen Justiz, da § 7 StGB nicht eingreife.37 Zudem liege in den meisten Fällen kein hinreichender Tatverdacht bezüglich § 211 StGB vor, da keine Leichen gefunden wurden und daher der Tod der Betroffenen nicht hinreichend sicher angenommen werden könne. Alle anderen einschlägigen Straftatbestände des StGB seien aber wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar. Die Anwälte der Hinterbliebenen haben gegen diese Verfahrenseinstellung nach Beschwerde beim Generalstaatsanwalt gegen die Einstellung38 und dortigem abschlägigen Bescheid beim OLG Nürnberg einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 StPO gestellt, dessen Inhalt Gegenstand der weiteren Ausführungen sein wird. IV. Exkurs: Nicht eingestellte Parallelfälle In zwei anderen Ermittlungsverfahren aus dem gleichen Komplex, bei denen die Opfer Deutsche waren und ihre Leichen aufgefunden wurden, wurden die Ermittlungsverfahren nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Beide wurden in Argentinien von Militärs verschleppt und in geheime Haftzentren verbracht, gefoltert und getötet; soweit unterscheiden sich ihre Fälle nicht von den hier eingestellten. Allerdings wurden die Leichen von Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank aufgefunden. Bei Frau Käsemann, die erschossen worden war, wurde die offizielle argentinische Erklärung einer Verwicklung in ein Feuergefecht mit Terroristen durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten in Tübingen widerlegt.39 35 Die Ermittlungsbemühungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sind in dem Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 14 ff. zusammengefasst. 36 Siehe Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 8.7.2004, Az. 407 Js 41063/98 (Einstellungsverfügung), S. 1-3. Es sei darauf hingewiesen, dass es der Staatsanwaltschaft frei gestanden hätte, die Fälle nach § 153c StPO aus Opportunitätsgründen einzustellen (siehe Ambos, Internationales Strafrecht, 2006, § 1 Rn. 76), was auch wegen § 172 Abs. 2 S. 3 StPO normativ nicht angreifbar gewesen wäre. Allerdings wäre hiergegen wohl (zu Recht) politisch großer Widerstand zu erwarten gewesen. 37 So die Einstellungsverfügung (Fn. 2), S. 11 ff. 38 Deren Begründung ist zugänglich unter www. menschenrechte.org/Koalition/Aktuelles/Beschwerdeneu.htm. In dieser Beschwerde werden unter I. auch ausführlich weitere Ermittlungsansätze aufgezeigt, denen die Staatsanwaltschaft bislang noch nicht nachgegangen ist. 39 Zum Fall Käsemann auch Schmider, tagesspiegel vom 27.3.2001, S. 3; siehe auch die Schilderung bei Cuya (Fn. 16), der auch die Rolle der deutschen Botschaft in Buenos Aires in diesem Zusammenhang beklagt. _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 377 Denis Basak _____________________________________________________________________________________ Herr Zieschank wurde stranguliert und gefesselt ins Meer geworfen, dann aber am Ufer angespült. In beiden Fällen steht also weder die gewaltsame Tötung der Opfer in Frage, noch ist bei Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen, was diese Fälle von den hier gegenständlichen unterscheidet. In beiden Fällen kam auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu der Bewertung, dass die Opfer durch Militärs nach ihrer Verschleppung ermordet worden sind.40 Daraufhin erwirkte sie Haftbefehle gegen hochrangige Ex-Militärs, unter anderem gegen den ehemaligen Staatschef Videla, der in Argentinien unter Hausarrest gestellt wurde.41 Über die laufenden Auslieferungsanträge ist allerdings bis heute nicht rechtskräftig entschieden. Die argentinische Regierung hat eine Auslieferung zunächst abgelehnt, Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind aber noch bei argentinischen Gerichten anhängig, wo die deutsche Bundesregierung vertreten durch argentinische Anwälte die Auslieferung weiter durchzusetzen versucht.42 Allein die Existenz von Haftbefehlen unter anderem gegen ein ehemaliges Staatsoberhaupt sowie die Tatsache, dass auch die Bundesregierung aktiv versucht, die Auslieferung dieser hochrangigen Personen durchzusetzen, ist als großer Erfolg der Interessenvertreter der Opfer und Hinterbliebenen zu bewerten.43 Es handelt sich hier um eine Premiere in der bundesrepublikanischen Geschichte und ist vor dem Hintergrund zunehmender Versuche der strafrechtlichen Haftbarmachung Verantwortlicher für staatsverstärkte Kriminalität44 vor nationalen Gerichten zu sehen. Zu nennen sind hier insbesondere Bemühungen der spanischen Justiz, die einen hohen Offizier bereits zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt hat und einen anderen sich aus Mexiko hat ausliefern lassen.45 Tätig sind aber auch die italienische und die franzö40 Darstellend der Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 42. Siehe Leidel, www.dw-world.de/dw/article/0,1564,104893 2,00.html. 42 Das argentinische erstinstanzliche Urteil vom 17.8.2005, nach dem eine Auslieferung unzulässig sein sollte, wurde durch Beschluss vom 16.5.2006 in der zweiten Instanz aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurück verwiesen, wo sie derzeit noch anhängig ist. Vgl. zum erstinstanzlichen Urteil die Meldung unter www.123recht.net/article.asp?a=14 142. 43 So auch Kaleck, www.menschenrechte.org/Koalition/Aktu elles001.htm. 44 Zum Begriff siehe Naucke, Die strafjuristische Privilegierung staatsverstärkter Kriminalität, 1996, S. 19 ff. 45 Adolfo Scilingo wurde von einem Gericht in Madrid wegen der Beteiligung an zwei sogenannten Todesflügen, bei denen ca. 30 Betäubte aus dem Flugzeug ins offene Meer geworfen wurden, am 19.4.2005 zu 640 Jahren Haft verurteilt. Ricardo Miguel Cavallo wurde auf einen spanischen Haftbefehl hin in Mexiko festgenommen und nach Spanien ausgeliefert, wo allerdings im Dezember 2006 ein Gericht die Zuständigkeit der spanischen Justiz verneinte, weswegen Cavallo nun doch nach Argentinien für ein dortiges Strafverfahren ausgeliefert werden soll. Siehe dazu die Informationen zu beiden unter www.trial-ch.org/de/trial-watch.html. 41 sische Strafjustiz, jeweils gestützt auf das auch vorliegend herangezogene passive Personalitätsprinzip.46 Es ist umso bemerkenswerter, dass diese Haftbefehle ohne Rekurs auf das zeitlich hier nicht anwendbare VStGB erwirkt werden konnten, wenn auch um den Preis, dass die Strafverfolgung in Deutschland beschränkt bleibt auf wenige ausgewählte Einzelfälle von deutschen Opfern, während die Gesamtperspektive auf die damaligen Gräuel nur als Kulisse dieser Einzeltaten in einen Prozess einfließen könnte. Beobachtet man aber die Auswirkungen eines solchen Haftbefehls, so zeigt sich, dass er nicht nur dazu geführt hat, diesen gegen den unter Hausarrest stehenden Videla zu exekutieren, sondern auch den Druck auf die argentinische Justiz massiv erhöht, selbst in die Aufarbeitung der damaligen Verbrechen einzutreten.47 Der aktuelle argentinische Präsident Kirchner hat die Aufhebung aller Amnestiegesetze48 durchgesetzt und auch die Besetzung des obersten argentinischen Gerichts so verändert, dass dort Gegner einer Aufarbeitung nicht mehr in der Mehrheit sind.49 Durch die Instanzgerichte rollt eine Prozesswelle gegen ehemalige Verantwortliche an. Die nicht nur um einer Sühne für begangenes Unrecht, sondern auch um ihrer historischen und soziologischen Effekte50 willen wichtige strafrechtliche Aufarbeitung machtgestützter Verbrechen in Argentinien könnte nun doch noch beginnen. Allerdings ist diese eigentlich urargentinische Aufgabe noch nicht so weit fortgeschritten, dass es angezeigt wäre, den internationalen Druck durch Strafverfahren in anderen Staaten zu lockern.51 Seit 2006 kommt es verstärkt zu Versuchen ehemaliger und aktueller Sicherheitskräfte, Prozesse zu 46 Dazu der Beitrag unter www.menschenrechte.org/Koalition /Artikel/gegen_straflosigkeit.htm; siehe auch den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 32 f. 47 Fischer, in: Fischer/Krennerich (Fn. 15), S. 259 (266); Pieper, www.dw-world.de/dw/article/0,2144,936066,00.html. Zu den ersten Bemühungen um eine juristische Aufarbeitung der Geschehnisse in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts und ihrem weitgehenden Scheitern gegenüber dem mehrfach rebellierenden Militär siehe Heinz (Fn. 5), S. 265 (275 ff.); zusammenfassend auch der Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 29 f. 48 Zu diesen etwa Ambos (Fn. 15), S. 86 (89 ff.), Garro/Dahl, HRLJ 8 (1987), 283 (333 ff.). 49 Siehe den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 30 ff.; zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Argentiniens vom 13.6.2005, diese Gesetze für verfassungswidrig zu erklären, siehe auch den Brief des argentinischen Rechtsanwaltes Yanzon unter www.menschenrechte.org/Koalition/Artikel/Verfa ssungswidrigkeit.htm. 50 Zu diesen Effekten und ihrer Wichtigkeit siehe auch Steinbach, in: Neubacher/Klein, Vom Recht der Macht zur Macht des Rechts?, 2006, S. 139 (142). 51 Zur lange wirksamen argentinischen Grundhaltung des Vergessens und Verschweigens siehe etwa Bayer, in: Nolte (Fn. 15), S. 72 ff., der sich beispielsweise darüber erregt, dass die ESMA, eines der schlimmsten Folterzentren, noch Mitte der 90er Jahre als Militärschule in Betrieb war. _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 378 Die dritte Entrechtung _____________________________________________________________________________________ sabotieren, vor allem, indem Zeugen bedroht und misshandelt werden oder gar nach altbekanntem Muster verschwinden.52 Der Versuch, in Argentinien selbst zu einer strafrechtlichen Ahndung der damaligen Untaten zu kommen, wird im Wortsinne zu einem Kampf um Gerechtigkeit, dessen Ausgang noch nicht prognostiziert werden kann. V. Materiellrechtliche Einordnung der vorgeworfenen Taten Ausgehend von den mitgeteilten Sachverhalten sei für eine materiellrechtliche Würdigung unterstellt, dass die Opfer von Sonderkommandos der Sicherheitskräfte/des Militärs festgenommen und in geheime Haftzentren verbracht wurden, wo sie gefoltert und schließlich getötet wurden. Die Leichen wurden auf eine der beschriebenen Weisen beseitigt. Zu den prozessualen Fragen, die mit einer solchen Sachverhaltsfestlegung verbunden sind, soll später im Rahmen der Würdigung der Einstellungsverfügungen eingegangen werden. Bei der Subsumtion dieser Sachverhalte unter das Strafrecht tauchen zwei primäre Fragen auf. Zunächst ist zu klären, welche Tatbestände (noch) in Frage kommen, wobei auch verjährungsrechtliche Fragen eine Rolle spielen (1.). Des Weiteren ist die Zurechnung der konkreten Taten zu den hier primär beschuldigten hochrangigen politischen und militärischen Verantwortlichen zu begründen, die ja selbst die hiesigen Opfer nicht getötet haben (2.). 1. In Frage kommende Tatbestände Oben wurde bereits angedeutet, dass in den hier anhängigen Strafverfahren das seit 2002 gültige VStGB nicht zur Anwendung kommen kann. Hier zeigt sich auch retrospektiv, wie notwendig die Einführung dieses Gesetzes gewesen ist. Denn die unzweifelhaft nach § 7 VStGB hier gegebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch das Verschwindenlassen, die Folter und Tötung einer großen Zahl Oppositioneller53 wäre nach § 1 VStGB unabhängig von der Nationalität von Täter oder Opfer verfolgbar54, so dass das damalige Unrecht unter diesem Gesetz auch von deutschen Gerichten in seiner Gesamtheit hätte gewürdigt werden können55. Auch gilt für alle Verbrechen nach dem VStGB, dass diese nicht 52 Dazu etwa Frankenthal, www.argentinien-nachrichten.de/in dex.php?option=com_content&task=view &i d 501& itemid=32>, der etwa vom Verschwinden eines Belastungszeugen im September 2006 berichtet. Diese Form des gewaltsamen Widerstandes der Sicherheitskräfte gegen die juristische Aufarbeitung der damaligen Verbrechen gab und gibt es allerdings durchgehend seit dem Ende der Militärdiktatur, siehe etwa den Bericht über einen Angriff auf ihn selbst bei Cuya (Fn. 16). 53 Werle (Fn. 18), Rn. 755 ff.; Zimmermann, ZRP 2002, 97 (101). 54 Satzger, NStZ 2002, 125 (131); Werle/Jeßberger, JZ 2002, 725 (729); Zimmermann, ZRP 2002, 97 (100). 55 Siehe dazu auch die Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg (Fn. 38), unter III. verjähren können (§ 5 VStGB),56 so dass die insoweit defizitäre vorherige Rechtslage, nach der auch schwerste Folter als Körperverletzung zu werten war und damit verjährte, obwohl es sich um schwerste Verbrechen gegen die elementarsten Normen des Völkerrechts handelte,57 hier korrigiert wurde. Da das VStGB aber erst seit 2002 in Kraft ist und nur Verbrechen erfasst, die danach begangen wurden, greift es für die hiesigen zwischen 1976 und 1983 begangenen Taten nicht ein. Dies führte auch dazu, dass Anzeigeerstatter, welche gefoltert wurden, aber überlebten, nun dahingehend beschieden werden, die Verbrechen gegen sie seien verjährt.58 Nicht einschlägig ist auch der damalige § 220a StGB (heute § 6 VStGB). Verstöße gegen diesen Tatbestand wären ebenfalls unverjährbar und sie fielen auch unter § 6 Nr.1 StGB a.F., wären also auch nach altem Recht dem Weltrechtsprinzip unterfallen59. Aber diese Norm erfasst in Anlehnung an die Genozid-Konvention von 1948 nicht die Verfolgung politisch definierter Teile der Bevölkerung.60 Der Wortlaut des deutschen Straftatbestandes folgt hier der 1948 insbesondere von der UdSSR durchgesetzten Beschränkung auf rassische, religiöse oder ethnische Gruppen als Verfolgungsopfer.61 Zwar hat inzwischen ein argentinisches Gericht das damalige Vorgehen der Militärjunta als Völkermord bezeichnet,62 und sich dabei die weite Definition des Begriffs „nationale Gruppe“ der spanischen Audiencia Nacional zu eigen gemacht. Diese Subsumtion ist allerdings methodisch problematisch, weil die politische Motivation zu einem Massenmord mit einer Vernichtungsabsicht bezogen auf eine nationale Gruppe als solcher gleichgesetzt wird, obwohl hier Täter und Opfer die gleiche Nationalität haben.63 Da in Bezug auf diese Aspekte die argentinischen Militärs bei der 56 Dazu auch Kreicker, NJ 2002, 281 (285 f.); Satzger, NStZ 2002, 125 (129); Werle/Jeßberger, JZ 2002, 725 (728). 57 Schmidt (Fn. 18), S. 110 ff.; Werle, JZ 2001, 885 (886); zu den Defiziten der früheren Rechtslage auch Bremer, Nationale Strafverfolgung internationaler Verbrechen gegen das humanitäre Völkerrecht, 1998, S. 167 ff.; Kreß, Vom Nutzen eines deutschen Völkerstrafgesetzbuchs, 2000, S. 14 ff.; Zimmermann, ZRP 2002, 97 (101); siehe auch Marxen, in: Lüderssen (Hrsg.), Aufgeklärte Kriminalpolitik oder der Kampf gegen das Böse ?, Bd. III: Makrodelinquenz, 1998, S. 220 (226 ff.). 58 Siehe zu den Fällen der Überlebenden Ehrenhaus und Marcus, die aus diesem Grund wegen Verjährung eingestellt wurden, den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 83. 59 Dazu auch Bremer (Fn. 57), S. 233 ff. Selbmann, Der Tatbestand des Genozids im Völkerstrafrecht, 2003, S. 110 ff. 60 Ambos (Fn. 36), § 7 Rn. 132; Schmidt (Fn. 18), S. 95 f.; Werle (Fn. 18), Rn. 562 f.; ausführlich dazu Selbmann (Fn. 59), S. 176 ff. 61 So die Einstellungsverfügung (Fn. 36), S. 7 f.; zum Ausschluss politischer Gruppen siehe auch Bremer (Fn. 57), S. 110 f. mit Fn. 390; Campbell, § 220a StGB, 1986, S. 85; Jescheck, ZStW 66 (1954), 193 (212). 62 Frankenthal, www.argentinien-nachricten.de/index.php? Option =com_content&task=view&id=191&itemid=32. 63 In diesem Sinne auch Selbmann (Fn. 60), S. 181 f. _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 379 Denis Basak _____________________________________________________________________________________ Auswahl ihrer Opfer eher wahllos waren, kann eine deutsche Strafverfolgung auf diese Norm nicht gestützt werden.64 Damit bleibt als heute noch verfolgbarer Straftatbestand für die hiesigen Fälle primär § 211 StGB, der nach § 78 Abs. 2 StGB nicht verjährt.65 Dabei kann jedenfalls von vorsätzlichen Tötungen ausgegangen werden, da die Opfer entweder direkt hingerichtet oder zu Tode gefoltert wurden, oder weil sie in Folge der Haftbedingungen verstarben, was aber von den Verantwortlichen zurechenbar verursacht wurde und was auch von deren bedingtem Vorsatz umfasst war.66 Damit stellt sich die Frage nach Mordmerkmalen. Da die Taten, die sich letztlich gegen jede Form von Opposition gegen die Machthaber richteten, auf die gewaltsame Durchsetzung nicht einmal einer bestimmten politischen Ideologie, sondern des reinen Machterhaltes des herrschenden Apparates gerichtet waren, sind hier jedenfalls niedrige Beweggründe im Sinne der Rechtsprechung zu unterstellen.67 Denn die systematische Tötung von Menschen um des Erhaltes der eigenen politischen Position willen ist als sittlich zutiefst missbilligenswertes Verhalten auf unterster moralischer Stufe anzusehen.68 Hinzu treten dürfte bei der Beseitigung von Folteropfern auch der Aspekt der Verdeckungsabsicht, denn es ging den Beteiligten darum, dass die Misshandlungen, welchen die „Verschwundenen“ ausgesetzt wurden, nicht publik wurden.69 Insofern ist davon auszugehen, dass die Tötungen von 64 Der Versuch, in dem hiesigen Komplex dennoch ein Verfahren gestützt auf § 220a StGB a.F. durchzusetzen, den die Vertreter der Hinterbliebenen bis 2004 betrieben haben, scheiterte letztlich an der auf den Wortlaut verweisenden Justiz. Siehe hierzu den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 85 f. 65 Dazu Lemke, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Nomos Kommentar, Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2005, Bd. 1, § 78 Rn. 14. 66 Siehe Sancinetti/Ferrante (Fn. 15), S. 72 ff., insb. 98; Grammer (Fn. 15), S. 27 f.; aber auch den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 122. 67 Zu den Voraussetzungen der niedrigen Beweggründe nach der Rechtsprechung siehe BGHSt 3, 132 f.; BGH NJW 2004, 3051 (3054); zur Schwäche dieser Definition wegen ihrer mangelnden Abgrenzbarkeit siehe Neumann, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Fn. 65), § 211 StGB Rn. 26 ff. 68 So auch Neumann (Fn. 67), § 211 StGB Rn. 39; Schneider, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 211 Rn. 85. 69 BGHSt 41, 8; BGH NStZ 1999, 615 f.; Eser, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 211 Rn. 34; Jähnke, in: Jähnke/Laufhütte/Odersky (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 11. Aufl. 2002, § 211 Rn. 15; Saliger, ZStW 109 (1997), 302 (305 ff.). Kritisch gegen die Einbeziehung der Vermeidung außerstrafrechtlicher Folgen in den Anwendungsbereich der Verdeckungsabsicht Schneider (Fn. 68), § 211 Rn. 178; Neumann (Fn. 67), § 211 Rn. 106; Joecks, Strafgesetzbuch, Studienkommentar, 6. Aufl. 2005, § 211 Rn. 52. Zu den Anstrengungen der Täter, die Tötungen ebenso wie die vorherigen Miss- zuvor gefolterten Verschleppten den Tatbestand des § 211 StGB erfüllen.70 Damit können auch diese Taten nicht verjähren. Dagegen wird § 6 StGB mangels Anwendbarkeit des § 220a StGB a.F. von der Strafjustiz ausgeschlossen, so dass die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts einer anderen Begründung bedarf. Diese wollen die Anzeigeerstatter in den vorliegenden Fällen aus § 7 StGB herleiten. 2. Politisch und militärisch Verantwortliche als Täter Die Frage nach der Verantwortlichkeit der beschuldigten Spitzen von Militärapparat und Regierung der damaligen Diktatur, insbesondere des ehemaligen Staatschefs Videla hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im Prinzip für sich in den Anträgen auf Haftbefehle in den genannten weiteren Fällen Käsemann und Zieschank beantwortet.71 Spätestens nach den Prozessen gegen Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates und des Politbüros der DDR wegen der Toten an der innerdeutschen Grenze72 ist der Weg für eine solche Zurechnung nach deutschem Recht auch vorgezeichnet. Einschlägig ist hier die Figur einer mittelbaren Täterschaft kraft Beherrschung eines organisatorischen Machtapparats. Diese wurde von Roxin gerade im Hinblick auf staatlich organisierte Verbrechen in großem Umfang gefordert,73 also den heute auch mit dem Begriff Makrokriminalität gekennzeichneten Bereich.74 Auf diese Figur rekurriert auch der BGH in den Prozessen gegen DDR-Verantwortliche. Da es bei dieser speziellen Form der mittelbaren Täterschaft gerade nicht darauf ankommt, dass die tatsächlich handelnden Personen selbst ein Verantwortlichkeitsdefizit aufweisen75 oder handlungen zu verheimlichen, siehe Grammer (Fn. 15), S. 19 ff. 70 So auch das AG Nürnberg im Haftbefehl gegen den Beschuldigten Videla im Fall Käsemann vom 28.11.2003, Az. 57 Gs 13320-13322/03. Siehe dies referierend auch den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 42. 71 Auch in den in den nach 1983 durchgeführten argentinischen Prozessen gegen die Junta-Mitglieder (unter ihnen auch Videla) wurden diese wegen mittelbarer Täterschaft kraft Beherrschung eines organisatorischen Machtapparates verurteilt (und 1990 wieder von Menem begnadigt), siehe Urteil der Cámera Nacional de Apelaciones en lo Criminal y Correcional de la Capital Federal, HRLJ 8 (1987), 368 (415 ff.). Darauf weist Roxin, in: Jähnke/Laufhütte/Odersky (Fn. 69) 11. Aufl. 1993, § 25 Rn. 130 hin; siehe auch Ambos (Fn. 15), S. 86 (87 f.). 72 BGHSt 40, 218 (236 f.); BGHSt 45, 270 (296). 73 Siehe Roxin (Fn. 71), § 25 Rn. 128 ff.; Joecks, in Joecks/Miebach (Fn. 68) § 25 Rn. 123 ff.; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder (Fn. 69), § 25 Rn. 25; Schroeder, Der Täter hinter dem Täter, 1965, S. 143 ff.; kritisch hierzu etwa Hoyer, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 7. Aufl., 32. Lieferung, Stand: März 2000, § 25 Rn. 91 ff., der dennoch weitgehend zu ähnlichen Ergebnissen kommt; zweifelnd auch Rotsch, NStZ 1998, 491 (493). 74 Grammer (Fn. 15), S. 155. 75 Bzw. sich dieses Defizit schlicht aus der hierarchisch untergeordneten Stellung der Ausführenden gegenüber dem _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 380 Die dritte Entrechtung _____________________________________________________________________________________ auch nur im einzelnen bekannt sind76, kann eine Verurteilung hier auch darauf gestützt werden, dass die Position der Beschuldigten innerhalb des bestehenden Machtapparates und ihre Verantwortlichkeit für die Organisation der fraglichen Verbrechen nachgewiesen wird77. Da es gerade um die „Schreibtischtäter“ geht, wird auch nicht verlangt, dass ihr Vorsatz sich auf den konkreten Einzelfall bezieht, es genügt vielmehr, dass sie allgemein Taten der begangenen Art angeordnet haben und die konkrete Tat innerhalb des durch die Ausführung einer solchen Anweisung gesetzten Rahmens bleibt.78 Davon ist bei den vorliegenden Taten auszugehen. Die straff durchorganisierte Repressionsmaschinerie der argentinischen Militärdiktatur ist hinreichend präzise dokumentiert. Es ist bekannt, wer an welchen Schaltstellen saß und wie die Befehlslage insbesondere für den „Kampf gegen die Subversion“ aussah.79 Die hier in Frage stehenden Taten sind durchweg typisch für die Umsetzung dieser repressiven Maßnahmen durch die argentinischen Sicherheitskräfte in jener Zeit. Soweit es sich daher bei den 46 Beschuldigten um hohe Offiziere oder sonstige Verantwortliche des damaligen Regimes handelt, ist eine mittelbare Täterschaft kraft Ausnutzung eines organisatorischen Machtapparates im Ergebnis wohl zu bejahen.80 3. Zwischenergebnis Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angezeigten Sachverhalte den Tatbestand des Mordes erfüllen und daher auch nicht verjährt sein können. Auch sind diese Taten den hochrangigen Beschuldigten bis hin zu den Spitzen des damaligen Regimes als mittelbare Täter unter dem Gesichtspunkt der Beherrschung und Ausnutzung eines organisatorischen Machtapparates zuzurechnen. VI. Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Trotz dieses materiellrechtlichen Ergebnisses, zu dem die Staatsanwaltschaft in den Parallelfällen ja auch selbst gekommen ist, hat sie die hier gegenständlichen Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hierfür führt sie im Wesentlichen zwei Gründe an, die allerdings beide kritisch zu hinterfragen sind. Zum einen negiert die Staatsanwaltschaft hier die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, weil die Opfer keine Deutschen im Sinne des § 7 StGB seien Hintermann herleiten lässt, vgl. dazu ausführlich Schlösser, Mittelbare individuelle Verantwortlichkeit im Völkerstrafrecht, 2004, S. 59 ff.; siehe auch Ambos (Fn. 36), § 7 Rn. 31 ff. 76 Roxin (Fn. 71), § 25 Rn. 128. 77 BGHSt 40, 218 (237 f.); BGHSt 45, 270 (296); Ambos (Fn. 36), § 7 Rn. 32. 78 Siehe auch BGHSt 43, 219 (232). 79 Siehe oben unter I. 80 Zu diesem Ergebnis kommt auch das AG Nürnberg im Haftbefehl gegen den Beschuldigten Videla (Fn. 70). Siehe dies referierend auch den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 42. (1.). Zum anderen verneint sie einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Tötung der Opfer, denn mangels gefundener Leichen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verschwundenen noch lebten oder zumindest nicht vorsätzlich getötet worden seien (2.). 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts Wie oben bereits ausgeführt kann sich eine Strafverfolgung der Verantwortlichen des argentinischen Militärregimes durch die deutsche Justiz nicht auf das Weltrechtsprinzip stützen, da § 220a StGB a.F. nicht erfüllt war und das VStGB noch nicht galt. Als Begründung für eine Zuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden kann nur das sog. passive Personalitätsprinzip gelten, nach dem ein Strafverfahren vor deutschen Gerichten auch dann möglich ist, wenn das Opfer Deutscher war oder Deutscher geworden ist (§ 7 StGB). In den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft wird nun die Anwendbarkeit von § 7 StGB geleugnet, weil die Opfer durchweg keine Deutschen gewesen seien, dies auch nicht geworden seien. Ein wirksamer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, auf welche alle diese Opfer nach Art.116 Abs. 2 GG einen Anspruch gehabt hätten, habe bei keinem der Opfer stattgefunden, denn dieser setze voraus, dass eine Einbürgerungsurkunde entgegengenommen werde.81 Die Staatsanwaltschaft sieht hier demnach eine sehr weitgehende Akzessorietät der Anwendbarkeit des § 7 StGB zum Verwaltungsrecht, genauer zum Staatsangehörigkeitsrecht.82 Gerade in den vorliegenden Fällen führt dies aber zu einem hochgradig zynischen Ergebnis. Die Opfer sind Nachfahren deutscher Staatsangehöriger, nämlich deutscher Juden, die vor dem Nationalsozialismus nach Argentinien geflohen waren und denen der deutsche Staat völkerrechtswidrig durch Gesetz die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen hatte. Diese Kinder deutscher Flüchtlinge wurden in Argentinien erneut Opfer eines extrem repressiven Staates, der zudem von seiner Zielsetzung her, dem Kampf gegen den jüdisch-kommunistischen Feind, ebenfalls deutlich antisemitisch eingestellt war.83 Der Versuch der Opfer und ihrer Angehörigen, nun seitens der alten Heimat Schutz zu erlangen, scheiterte, und selbst eine strafrechtliche Aufarbeitung wird den Hinterbliebenen nun verwehrt, weil die Opfer keine Deutschen i.S.d. Gesetzes seien. Damit werden diese Hinterbliebenen nun zum dritten Mal von einem Staat zurückgewiesen und ihrer angestammten Rechte beraubt. Denn selbst die Verfassungsväter hatten anerkannt, dass die Nazigesetze zur Ausbürgerung jüdischer Flüchtlinge krasses Unrecht waren und der Gültigkeit als Recht entbehren.84 Aus Rücksicht auf die Verantwortung Deutschlands für den Völkermord an den europäischen Juden wollten sie diesen Flüchtlingen aber die deutsche Staatsangehörigkeit nicht 81 Siehe die Einstellungsverfügung (Fn. 36), S. 11 ff. Dazu insbesondere die Einstellungsverfügung (Fn. 36), S. 40 ff. 83 Spitta, in: Tobler/Waldmann (Fn. 3), S. 133 (151). 84 So auch BVerfGE 23, 98 ff., insb. 105 ff.; 54, 53 (67 f.); siehe auch Mann (Fn. 30), S. 323 f. 82 _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 381 Denis Basak _____________________________________________________________________________________ zwangsweise wieder erteilen.85 Sie entschieden sich vielmehr, in Art.116 Abs. 2 GG diesen Entrechteten es selbst zu überlassen, den bestehenden Anspruch auf Einbürgerung durch Erklärung zu aktivieren.86 Solche Erklärungen lagen von den hiesigen Opfern nicht vor, bzw. das Einbürgerungsverfahren war jedenfalls nicht formgerecht durch Übergabe der Einbürgerungsurkunde abgeschlossen.87 Allerdings war dies den Opfern nach ihrem „Verschwinden“, also ihrer Internierung in Geheimgefängnissen, auch schlechterdings nicht möglich.88 Mit Versuchen der Angehörigen, Schutz der deutschen Behörden zu erlangen, setzt sich die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die höchstpersönliche Natur eines Einbürgerungsantrages nicht auseinander.89 Die Instinktlosigkeit dieser Entscheidung wird noch deutlicher, wenn man sich vor Augen führt, dass unter § 7 StGB unproblematisch die sogenannten „Volksdeutschen“ i.S.d. des Art.116 Abs. 1 GG, also die Vertriebenen aus den ehemals deutschen Ostgebieten, subsumiert werden.90 Deren im Vergleich zu den hiesigen Opfern erheblich schwächeren Bezug zur Bundesrepublik nicht zum Anlass zu nehmen, über eine andere Auslegung des § 7 StGB nachzudenken, ist kaum verständlich. Wenn die Staatsanwaltschaft hierfür auf die Gleichstellung dieser Gruppe in Art.116 Abs. 1 GG verweist, die nach Art.116 Abs. 2 GG für die ausgebürgerten Auslands- juden gerade nicht greifen sollte91, so ist dies aus zwei Gründen zurückzuweisen. Erstens wird hier übersehen, dass Art.116 Abs. 2 GG im Kontext der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu sehen ist,92 wo der Verfassungsgeber eine Aufdringlichkeit Deutschlands gegenüber den zuvor Entrechteten vermeiden wollte. Dies muss aber keineswegs auch im Umkehrschluss bedeuten, dass dieser Personengruppe damit auch der Schutz des deutschen Strafrechts nach § 7 StGB entzogen werden sollte. Die Staatsanwaltschaft selbst beschreibt die Staatsangehörigkeit als umfassendes Rechtsverhältnis, welches Rechte und Pflichten begründet.93 Art.116 Abs. 2 GG vermeidet es, Flüchtlinge gegen ihren Willen in eben diese Pflichten zu nehmen.94 Im Sinne einer umfassenden Wiedergutmachung liegt es aber, ihnen dennoch nicht den elementaren Schutz des deutschen Staates zu verwehren, wenn sie dessen bedürfen.95 Die Norm selbst macht es ausschließlich von einer Handlung der Betroffenen oder Ihrer Nachkommen abhängig, ob diese die ihnen rechtswidrig entzogene deutsche Staatsangehörigkeit wieder geltend machen wollen.96 Diese Konstruktion, welche die Rechtsstellung in die Hand der Berechtigten legt, wird im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft völlig ad absurdum geführt, wenn in zwei der Fälle, in denen es klare Äußerungen der Betroffenen gab97, der Strafschutz nun verweigert werden soll, weil die deut- 85 BVerfGE 23, 98 (107); Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, 47. Aufl. 2006, Bd. 6, Art. 116 Rn. 27; Vedder, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, 5.Aufl. 2003, Art. 116 Rn. 71; Kokott, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 116 Rn. 22. 86 Zu den Erwägungen im Grundgesetzgebungsverfahren siehe Lübbe-Wolf, in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 2000, Art. 116 Rn. 3; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Norm siehe BVerfGE 8, 81 (84 ff.); 23, 98 ff.; 54, 53 (67 ff.). 87 Allerdings ist unter den Fällen einer, in welchem dem Opfer auf eigenen Antrag von der deutschen Botschaft in Mexico-City ein deutscher Pass ausgestellt worden ist, siehe Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 70. Selbst in diesem Fall sieht aber die Staatsanwaltschaft wegen des Fehlens einer Einbürgerungsurkunde, eines deutschen Behördenfehlers, nun § 7 StGB nicht als erfüllt an. Gleiches gilt für einen anderen Fall, in welchem die Einbürgerungsurkunde ausgefertigt, aber wegen des Verschwindens des Opfers nicht mehr abgeholt werden konnte. 88 So auch der Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 110; vgl. zu dem Fall, dass Verfolgten die Antragstellung nach Art. 116 Abs. 2 GG nicht möglich ist als Grund für die Nichtanwendung dieser Norm auch BVerfGE 54, 53 (72). Dort wird zwar auch postuliert, dass dieser Ausnahmefall nicht schon durch den Fortfall einer zuvor bestehenden Möglichkeit zur Antragstellung gegeben ist. Es ließe sich aber durchaus begründen, dass die vorliegenden Fälle, in denen die Opfer durch erneute staatliche Terrormaßnahmen an einer Antragstellung gehindert waren, eben doch als Ausnahmefälle in diesem Sinne anzusehen sind. 89 So die Einstellungsverfügung (Fn. 36), S. 45. 90 Siehe Lemke (Fn. 65), § 7 Rn. 11 f.; Gribbohm, in: Jähnke/Laufhütte/Odersky (Fn. 69), 11. Aufl. 1997, § 7 Rn. 47. 91 So der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 30.8.2006, zitiert nach dem Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 101. 92 Lübbe-Wolff (Fn. 86), Art. 116 Rn. 45; Vedder (Fn. 85), Art. 116 Rn. 71; Kokott (Fn. 85), Art. 116 Rn. 21. 93 So auch BVerfGE 54, 53 (70); Maunz (Fn. 85), Art. 116 Rn. 4. 94 BVerfGE 54, 53 (69). 95 Im Sinne einer Differenzierung nach (strafrechtlichen) Rechten der damals Vertriebenen und ihrer (staatsbürgerschaftlichen) Pflichten auch Eser, SZ vom 22./26.3.2000, S. 13; siehe auch Mann (Fn. 30), S. 323 (326). Zur Relevanz des Wiedergutmachungsgedankens bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung siehe den Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 112, der BVerfGE 27, 297 (306) zitiert. 96 BVerfGE 54, 53 (69); nach BVerfGE 23, 98 (99) soll gerade die Antragstellung nach Art. 116 Abs. 2 GG zur Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit führen, wobei nach BVerfGE 54, 53 (71) an diesen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sein sollen; ähnlich Hofmann, in: SchmidtBleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl. 2004, Art. 116 Rn. 20. Nimmt man dies im Sinne der Einseitigkeit der Erklärung der Verfolgten ernst, so hätte das Verwaltungsverfahren zur Wiedereinbürgerung nur noch deklaratorischen Charakter, was jedenfalls die beiden in Fn. 87 genannten Fälle in anderem Licht erscheinen ließe. Vgl. dazu auch Vedder (Fn. 85), Art. 116 Rn. 79; Mann (Fn. 30), S. 323 (331 f.); sowie die abweichende Ansicht des Richters am Bundesverfassungsgericht Hirsch, BVerfGE 54, 75. 97 Siehe oben Fn. 87. _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 382 Die dritte Entrechtung _____________________________________________________________________________________ schen Behörden fehlerhaft bzw. nicht rechtzeitig tätig wurden98. Zweitens verkennt die Staatsanwaltschaft aber vor allem, dass der Verweis auf Art.116 Abs. 1 GG die eigene strenge Bindung an das verwaltungsrechtliche Einbürgerungsverfahren unplausibel macht, weil eben auch die in Art.116 Abs. 1 GG genannten „Volksdeutschen“ auch ohne Durchlaufen dieses Verfahrens in den Genuss des Schutzes des § 7 StGB kommen.99 Nimmt man hinzu, dass selbst das BVerfG in mehreren Entscheidungen die Ausbürgerung von geflohenen Juden als schweres gesetzliches Unrecht und als nichtig bezeichnet hat100, so wird das Klammern der Staatsanwaltschaft an das Verwaltungsrecht noch unverständlicher. Denn es wäre ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln oder Denkgesetze möglich und rechtspolitisch i.S. eines Bekenntnisses Deutschlands zu den von den Nationalsozialisten Verfolgten auch notwendig, den Begriff „Deutsche“ in § 7 StGB soweit zu materialisieren, dass er die Fälle des Art.116 Abs. 2 GG auch erfasst, bevor ein Einbürgerungsverfahren verwaltungsrechtlich abgeschlossen wurde.101 Wenn Art.116 Abs. 2 GG dazu führt, die Betroffenen vor einer Wiedereinbürgerung nicht als deutsche Staatsangehörige zu betrachten102, hindert dies nicht daran, sie dennoch, ähnlich wie die „Volksdeutschen“, die ebenfalls keine deutschen Staatsangehörigen sind103, als Deutsche im Sinne des § 7 StGB anzusehen. Ansonsten entstünde die widersinnige Konsequenz, dass die ins Exil vertriebenen oder aus Deutschland vertriebenen Juden, deren Ausbürgerung durch die Nationalsozialisten als nichtig angesehen wird, offenbar durch Art.116 Abs. 2 GG selbst erst ihres Rechts beraubt wurden,104 was dem Sinn auch dieser Norm diametral entgegensteht. Eine solche Auslegung wird in der Literatur auch vertreten.105 Angesichts des Ausnahmecharakters des Art.116 Abs. 2 GG und der auch vom BVerfG gebilligten Begründung für diese besondere Konstruktion, die gerade keine erneute Rechtsverkürzung, sondern eine Rücksichtnahme auf ein aufgrund eigener Schuld Deutschlands bei vielen ge- oder eher zerstörtes Verhältnis zur alten Heimat darstellt, erscheint für diese Fälle eine schutzzweckorientierte Auslegung des § 7 StGB nicht nur möglich. Diese drängt sich vielmehr geradezu auf. Abstellend auf den Schutzzweck des passiven Personalitätsprinzips, der § 7 Abs. 1 StGB beherrscht, muss zumindest, wenn ein entgegenstehender Wille der Betroffenen nicht ersichtlich ist, deren Behandlung durch die deutsche Justiz den gleichen Grundsätzen folgen wie der Behandlung deutscher Staatsbürger.106 Hier muss sich das Strafrecht von verwaltungsrechtlichen Fragen emanzipieren und die materielle Gleichheit der Fälle auch als solche anerkennen. Eine solche vom Wortlaut der Norm her ohne weiteres mögliche Auslegung des § 7 StGB hat auch entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg107 kein Problem mit dem Analogieverbot, und zwar ganz unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang dieses für das Strafanwendungsrecht108 der §§ 3-7 StGB überhaupt greift109. 2. Tatverdacht bezüglich § 211 StGB Die zweite von der Staatsanwaltschaft genannte Begründung für die Einstellungsverfügungen betrifft in den Fällen, in denen die Opfer verschwunden geblieben sind und keine Leichen gefunden wurden, die Verneinung eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich des allein eine Verjährung ausschließenden Tatbestandes des Mordes, weil die genauen Umstände des möglichen Todes der Betroffenen nicht festzustellen seien.110 Die Staatsanwälte wollen also nicht ausschließen, dass die Betroffenen, deren Verschleppung und Verbringung in geheime Haftzentren durch argentinische Sicherheitskräfte zugestanden wird, doch noch am Leben sein könnten.111 Diese Ablehnung eines hinreichenden Mordverdachtes ist aber unter mehreren Gesichtspunkten fragwürdig. Denn hier werden einerseits die bekannten Fakten bezüglich Verschwundener der damaligen Zeit nicht hinreichend gewürdigt. Andererseits werden normativ die Anforderungen an den für eine Anklageerhebung nötigen Verdachtsgrad deutlich überzogen. Aus beidem ergibt sich, dass bei zutreffender rechtlicher Bewertung auch für die Fälle, in denen keine Leichen gefunden wurden, ein jedenfalls hinreichender Mordverdacht vorliegt. Dabei ist zu der tatsächlichen Bewertung der Fälle darauf hinzuweisen, dass die regelmäßigen Abläufe des Verschwindens Missliebiger in der Zeit der argentinischen Militärdikta- 98 In etwas anderem Zusammenhang formuliert BVerfGE 8, 81 (88), dass der mit Art. 116 GG „verfolgte Zweck der Wiedergutmachung vereitelt und der Betroffene in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise von seinem Heimatland behandelt würde“; dies fasst auch die hiesige Situation gut zusammen. 99 So auch der Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 108 f. 100 BVerfGE 54, 53 (67 ff.). 101 Ambos, in: Joecks/Miebach (Fn. 68), § 7 Rn. 21 spricht hier von einer Behandlung der Betroffenen „wie Deutsche“. 102 BVerfGE 54, 53 (70). 103 Klein, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland (HdbStR), Bd. VIII, 1995, § 200 Rn. 3. 104 So auch Mann (Fn. 30), S. 323 (327 ff.). 105 Mit direktem Bezug zu den hiesigen Fällen Ambos (Fn. 68), § 7 Rn. 21 f. 106 Ambos (Fn. 68), § 7 Rn. 21. So deren Bescheid vom 30.8.2006, zitiert nach dem Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 101. 108 Zum Begriff Ambos (Fn. 36), § 1 Rn. 2 ff. 109 Der Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 116 weist hier mit guten Gründen die Behauptung zurück, § 7 StGB stelle eine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar. Zur nur eingeschränkten Geltung des Satzes nullum crimen sine lege für die §§ 3-7 StGB bei Taten, die universell strafbar sind (wie Mord oder Folter), siehe Ambos (Fn. 36), § 1 Rn. 11 ff. 110 Siehe dazu die Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 20.8.2004 unter www.4.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/stra f/prs04_08_02.htm; referierend der Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 91 f.; ebenso Frankenthal (Fn. 52). 111 Vgl. auch Kaleck (Fn. 43). 107 _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 383 Denis Basak _____________________________________________________________________________________ tur sehr gut dokumentiert sind.112 Dazu gehört auch, dass es zum Standardrepertoire der Militärs gehörte, die Gefangenen zu töten und ihre Leichen durch Verbrennen oder durch Abwurf aus Flugzeugen über dem offenen Meer zu beseitigen. Schon deswegen ist es keine Überraschung, dass es bei einer Vielzahl Verschwundener keine Leichen gab, die gefunden wurden. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf angebliche Fälle, in denen Verschwundene nach Jahren wieder aufgetaucht seien, ist völlig unsubstantiiert.113 Gegen diese Ansicht spricht insbesondere auch das Handeln der Militärjunta selbst, wenn diese durch das Gesetz 22.068 vom 12.9.1979 ermöglichte, Verschwundene für tot erklären zu lassen.114 Damit haben, auch wenn das Gesetz eine andere Zielrichtung hatte, die Militärs faktisch selbst eingeräumt, dass Verschwundene, welche nicht nach einer gewissen Zeit wieder frei gelassen worden sind, geradezu zwangsläufig getötet worden waren.115 Nach 30 Jahren, in denen die Opfer der vorliegenden Anzeigen nicht aufgetaucht sind, ist ihr Tod als sicher anzunehmen.116 Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie auf andere Art als durch vorsätzliche Tötung durch die Sicherheitskräfte umgekommen sein könnten. Zwar kann wohl nicht mehr geklärt werden, ob die Opfer zu Tode gefoltert oder nach der Folter hingerichtet worden sind, beides wäre aber nach den oben genannten Grundsätzen unter § 211 StGB zu subsumieren117. Hier spielt nun auch der normative Aspekt des geforderten Verdachtsgrades eine Rolle. Festzuhalten ist hier, dass selbst für ein Urteil keine absolute Sicherheit über den Tatablauf bestehen, sondern der Richter nur jenseits vernünftiger Zweifel von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein muss.118 Aber auch dieser Verdachtsgrad muss bei Anklageerhebung gerade noch nicht gegeben sein. Vielmehr genügt nach §§ 170 Abs. 1, 203 StPO die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte in einem Prozess wegen der Tat schuldig gesprochen werden kann.119 Ist diese Wahrscheinlichkeit gegeben, so hat die Staatsanwaltschaft Klage zu erheben.120 112 Vgl. insbesondere den Bericht der CONADEP (Fn. 17). Siehe auch die Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg (Fn. 38), unter III. 114 Dazu auch der Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 27; Grammer (Fn. 15), S. 77. 115 Grammer (Fn. 15), S. 77; siehe zum ganzen oben unter I. 2. 116 So auch Sancinetti/Ferrante (Fn. 15), S. 98. 117 Vgl. dazu oben IV. 1. 118 BGH NStZ 1990, 402; NStZ 1990, 603; Schoreit, in: Pfeiffer (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz mit Einführungsgesetz, 5. Aufl. 2003, § 261 Rn. 4. 119 BVerfG NStZ 2002, 606; OLG Rostock NStZ-RR 1996, 272; genauer hierzu Rieß, in: Rieß (Hrsg.), Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl. 2001, § 203 Rn. 11 ff. 120 BGH NJW 1960, 2346; OLG Karlsruhe NJW 1974, 806 (807). 113 Zwar hat auch der Staatsanwalt den Grundsatz in dubio pro reo zu beachten, wenn aus seiner Sicht vernünftige Zweifel am Tathergang121 auch in einer Hauptverhandlung nicht ausgeräumt werden können.122 Voraussetzung hierfür ist aber eben, dass solche vernünftigen, also auf Fakten gestützten Zweifel bestehen.123 Dies ist hier, wie dargelegt, höchstens bezüglich der konkreten Todesart der Fall, nicht aber in Bezug darauf, dass die Opfer vorsätzlich von Sicherheitskräften, welche den Beschuldigten hierarchisch unterstanden, getötet wurden.124 Dies genügt aber, um gerade in der Konstellation der mittelbaren Täterschaft durch Beherrschung eines Organisationsapparates, bei der es für den mittelbaren Täter schon per definitionem nicht auf den konkreten Tatablauf ankommt125, für die Annahme der §§ 211, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Da im vorliegenden Fall alle Indizien für eine Tötung der Opfer sprechen und die Staatsanwaltschaft keinerlei tatsächliche Hinweise hat, die gegen diese Annahme sprechen, ist hier ein hinreichender Tatverdacht im Sinne der §§170 Abs. 1, 203 StPO in jedem Fall gegeben, diesbezüglich trügen die bekannten Fakten auch eine Verurteilung. VII. Fazit Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, welche durch die in Parallelfällen erwirkten Haftbefehle insbesondere gegen den Ex-Präsidenten Videla im Komplex der Aufarbeitung staatlicher Gewalt in der Zeit der argentinischen Militärdiktatur bereits Rechtsgeschichte geschrieben hat, scheute offenbar davor zurück, den eingeschlagenen Weg weiter fortzusetzen. Die Einstellungsverfügungen in den hier besprochenen Fällen von Nachkommen deutscher Juden, die vor dem Nationalsozialismus geflohen waren, sind im Ergebnis als bedauerliche Fehlentscheidungen anzusehen. Fehlentscheidungen sind sie, weil die Auslegung des § 7 StGB, welche die Staatsanwaltschaft zu Grunde legt, nicht sachgerecht ist und weil die Anforderungen an den für eine Anklageerhebung erforderlichen Verdachtsgrad überspannt werden. Bedauerlich sind diese Entscheidungen, weil die von der Staatsanwaltschaft vertretene verwaltungsrechtsakzessorische Auslegung des § 7 StGB hier zu einer historisch und rechtspolitisch nur schwer erträglichen erneuten Zurückweisung von bereits zweifach zu Opfern staatlicher Verfolgung 121 Die allerdings der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts nicht entgegenstehen, vgl. BGH NJW 1970, 1543 (1544); Rieß (Fn. 119), § 203 Rn. 13. 122 Zur mittelbaren Wirkung des In-dubio-Grundsatzes siehe OLG Karlsruhe NJW 1974, 806 (807); Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, Kommentar, 49. Aufl. 2006, § 170 Rn. 1. 123 Dagegen „haben (selbst für eine Verurteilung, Anm. der Verf.) solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit gründen“, BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 13 (15) m.w.N.; siehe auch BGH NJW 1951, 83; BGH StV 1994, 580 f. 124 Klageerzwingungsantrag (Fn. 2), S. 123 ff. 125 Siehe BGHSt 43, 219 (232); Roxin (Fn. 71), § 25 Rn. 128. _____________________________________________________________________________________ ZIS 9/2007 384 Die dritte Entrechtung _____________________________________________________________________________________ gewordener Menschen führt, welche nun aus rein formalen Gründen von Repräsentanten Deutschlands statt Hilfe wiederum nur Ablehnung erfahren. Die Klagerzwingung gegen diese Entscheidung ist beim OLG Nürnberg anhängig, auf dessen Entscheidung man gespannt sein darf. Sie wird in jedem Fall Stoff für weitere Auseinandersetzung bieten. _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 385