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Kinderpflege-Krankengeld
Normen
§ 45 SGB V
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 06.12.1973
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16.02.2001
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 09.12.1988 zu § 45 SGB V
Kurzinfo
Versicherte erhalten bei Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ein sog. Kinderpflege-Krankengeld. Vollendet das Kind während der
Erkrankung das 12. Lebensjahr, so endet mit dem darauffolgenden Tag sofort der Anspruch auf
Kinderpflege-Krankengeld. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben den Anspruch nicht an einem
Höchstalter für das behinderte Kind, sondern an dem Zeitpunkt des Eintretens der Behinderung festgemacht.
Die Krankenkassen müssen demnach über den Medizinischen Dienst beurteilen lassen, ob bei behinderten
Versicherten im Erwachsenenalter eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege i.S.d. § 45 Abs. 1
Satz 1 SGB V durch einen berufstätigen Elternteil tatsächlich noch erforderlich ist.
Voraussetzung ist ferner, dass der Versicherte nach ärztlichem Zeugnis wegen Beaufsichtigung, Betreuung
oder Pflege seines erkrankten und versicherten Kindes an der Arbeitsleistung gehindert ist. Außerdem darf
keine Person im Haushalt leben, die die Versorgung des Kindes übernehmen könnte.
Die Altersgrenze für behinderte Kinder wird nur in den Fällen wegen Behinderung aufgehoben, in denen die
Behinderung innerhalb der Altersgrenzen für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB V
eingetreten ist.
Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld ist, dass das Mitglied mit Anspruch auf
Krankengeld versichert ist.
Das zu betreuende und im Haushalt des Mitglieds lebende Kind (i.S.d. § 10 Abs. 4 SGB V ) muss gesetzlich
krankenversichert sein. Dies kann eine Familienversicherung, eine Pflichtversicherung als Waisenrentner
oder eine freiwillige Versicherung sein. Vollendet das Kind das 12. Lebensjahr, erlischt der Anspruch auf
Krankengeld auch bei laufendem Bezug.
Für behinderte Kinder gilt die Altersgrenze nicht, wenn die Behinderung bis zu den Altersgrenzen des § 10
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB V eingetreten ist.
Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn
Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage. Der Höchstanspruch bei mehreren
Kindern beträgt je Kalenderjahr nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte nicht mehr als
50 Arbeitstage. Arbeitsfreie Tage werden dabei nicht berücksichtigt. Bereits in Anspruch genommene Tage
werden angerechnet (auch Tage bei anderen Kassen).
Information
Inhaltsübersicht
1.
1
Voraussetzungen
1.1 Freistellung von der Arbeit zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes
1.2 Unbezahlte Freistellung von der Arbeit
1.3 Bezahlte Freistellung von der Arbeit
1.4 Dauer des Anspruchs auf bezahlte Freistellung
1.5 Anspruchsausschluss
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2.
3.
Begriff: Alleinerziehende Versicherte
Rechtslage zur Berechnung des Kinderpflege-Krankengeldes seit dem 01.01.2015
3.1 Höchstanspruchdauer
3.2 Anspruch auf Kinderkrankengeld bei über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus
erforderlicher Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege
3.3 Maßgebender Zeitraum für die Berechnung des Kinderkrankengeldes
4.
Übertragung des Anspruchs auf den anderen Elternteil
4.1 Anspruch, Berechnung und Höchstbezugsdauer
4.2 Erstattung
4.3 Klärung von Zweifelsfragen
5.
6.
Gleichzeitige Erkrankung mehrerer Kinder
Leistungsfortzahlung durch die Arbeitsverwaltung
1. Voraussetzungen
1.1 Freistellung von der Arbeit zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes
Die Notwendigkeit der Freistellung von der Arbeit zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes
muss seitens des Versicherten durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Die Notwendigkeit der
Freistellung hängt davon ab, ob das erkrankte Kind des Versicherten beaufsichtigt, betreut oder gepflegt
werden muss und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn das Kind während des
Krankengeldbezuges das 12. Lebensjahr vollendet, fällt der Anspruch mit dem Folgetag weg.
Voraussetzung für die unbezahlte Freistellung ist eine Erkrankung. Die Bescheinigung für den Bezug von
Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes beinhaltet die Angabe der Diagnose, den Beginn der Notwendigkeit
einer Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege sowie deren Dauer (Vordruck Muster 21 der Vereinbarung über
Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung - Anlage 2 des BMV-Ä/EKV, Stand: Oktober 2016).
Das ärztliche Zeugnis muss zum Ausdruck bringen, ob es bei der Erkrankung des Kindes in der konkreten
physischen und psychischen Situation dieses Kindes im Wesentlichen aus medizinischer Sicht erforderlich ist,
dass gerade der Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes der Arbeit fernbleiben
muss (und nicht eine andere im Haushalt lebende Person für die Übernahme dieser Aufgabe geeignet ist).
1.2 Unbezahlte Freistellung von der Arbeit
Durch § 45 Abs. 3 SGB V wird den Versicherten ein Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der
Arbeit eingeräumt, wenn der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung ihres versicherten Kindes besteht.
Dieser Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber kann weder durch
tarifvertragliche noch durch einzelvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.
1.3 Bezahlte Freistellung von der Arbeit
Neben dem Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit wird gleichwohl ein Anspruch auf bezahlte
Freistellung wegen Erkrankung eines Kindes nach anderen Rechtsvorschriften nicht berührt. Ein Anspruch
auf bezahlte Freistellung leitet sich aus § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB ab. Ist ein Anspruch auf Weiterzahlung des
Arbeitsentgeltes bei Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung des Kindes gegeben, ruht der Anspruch auf
Kinderpflege-Krankengeld.
Nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, soweit
"er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein
Verschulden" an der Arbeitsleistung gehindert wird.
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Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben mit Besprechungsergebnis vom 22./23.01.2008 allerdings die
Auffassung vertreten, dass § 616 BGB nicht für Auszubildende, Umschüler und Teilnehmer des
2. Bildungsweges gilt; vielmehr findet § 19 Berufsbildungsgesetz Anwendung, wonach im Verhinderungsfalle
(aufgrund des erkrankten Kindes) ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen besteht.
1.4 Dauer des Anspruchs auf bezahlte Freistellung
Als verhältnismäßig nicht erheblich i.S.d. § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Zeit anzusehen, der im Vergleich
zu der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses keine wesentliche Bedeutung zukommt. Das bedeutet,
dass bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen größere Zeiträume "verhältnismäßig nicht erheblicher"
i.S.d. § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB sind, als bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen. Die Dauer einer
bezahlten Freistellung von der Arbeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Das
Bundesarbeitsgericht hat sich hinsichtlich der Dauer des Anspruchs aus § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB ("für eine
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit") an der Anspruchsdauer des Kinderpflege-Krankengeldes (zehn Tage)
orientiert.
Die Dauer des Anspruchs auf bezahlte Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes nach § 616
Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Einzelfall zu prüfen. Er entfällt, soweit Ansprüche durch Tarifvertrag oder
Einzelarbeitsvertrag in zulässiger Weise generell abbedungen, beschränkt oder in anderer Weise geregelt
sind.
Arbeitsrechtlich wird zwischen Arbeitnehmern und Auszubildenden unterschieden. Unter anderem ist
Auszubildenden die Vergütung bis zu sechs Wochen je Verhinderungsfall fortzuzahlen, wenn sie aus einem
sonstigen in ihrer Person liegenden Grund verhindert sind, ihre Pflichten aus dem
Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen ( §§ 3 und 19 BBiG ). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist durch
den Ausbildungsvertrag nicht abdingbar ( § 25 BBiG ). Die Vorschrift des § 19 BBiG entspricht § 616 BGB zur
vorübergehenden Verhinderung von Arbeitnehmern.
Verhinderungen im zuvor genannten Sinne treten erfahrungsgemäß in den neuen Bundesländern sehr häufig
auf. Den Arbeitgebern ist die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung vielfach unklar. Im Weiteren ist oft nicht
bekannt, ob das BBiG auch für ihren Betrieb, z.B. bei Berufsbildungsstätten, gilt ( § 3 BBiG ).
Die Krankenkassen-Spitzenverbände haben mit Besprechungsergebnis vom 22./23.01.2008 die Auffassung
vertreten, dass § 616 BGB nicht für Auszubildende, Umschüler und Teilnehmer des 2. Bildungsweges gilt;
vielmehr findet § 19 BBiG Anwendung, wonach im Verhinderungsfalle (aufgrund des erkrankten Kindes) ein
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen bestehen kann.
1.5 Anspruchsausschluss
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB durch abweichende
tarifvertragliche Bestimmungen unbegrenzt abänderbar, also bis zum völligen Ausschluss des Anspruchs. In
vielen Tarifverträgen finden sich Bestimmungen, durch die Ansprüche aus § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB
abbedungen, beschränkt oder in anderer Weise geregelt sind. Die Besprechungsteilnehmer/-innen haben mit
Besprechungsergebnis vom 16./17.12.2008 festgestellt, dass sie an dem Besprechungsergebnis vom
22./23.01.2008 weiterhin festhalten, wonach § 616 BGB nicht für Auszubildende, Umschüler und Teilnehmer
des 2. Bildungsweges gilt und vielmehr das Berufsbildungsgesetz Anwendung findet. Die im BAG-Urteil vom
19.04.1978 - 5 AZR 834/76 im Zusammenhang mit § 616 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze, nach dem die
Erkrankung des Kindes als ein "in der Person liegender Grund" zu werten ist, gelten nach Auffassung der
Spitzenverbände der Krankenkassen auch im Zusammenhang mit der in § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG enthaltenen
inhaltsgleichen Voraussetzung. Somit besteht im Verhinderungsfalle (aufgrund des erkrankten Kindes) ein
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.
2. Begriff: Alleinerziehende Versicherte
Bei alleinerziehenden Versicherten wird die Höchstanspruchsdauer je Kind im Kalenderjahr auf
20 Arbeitstage bzw. für mehrere Kinder auf insgesamt 50 Arbeitstage festgelegt.
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Erhalten die Eltern im Falle des nicht nur vorübergehenden Getrenntlebens das nach bürgerlich-rechtlichen
Vorschriften zu bestimmende gemeinsame Personensorgerecht aufrecht, hat jeder Elternteil grundsätzlich
einen Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld für maximal zehn Arbeitstage bzw. für mehrere Kinder auf
insgesamt 25 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Bei alleinerziehenden Versicherten wird die
Höchstanspruchsdauer je Kind im Kalenderjahr auf 20 Arbeitstage bzw. für mehrere Kinder auf insgesamt
50 Arbeitstage festgelegt.
Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob der
antragstellende Elternteil als alleinerziehend angesehen werden kann. Als alleinerziehend i.S.d. § 45 Abs. 2
Satz 1 SGB V gelten auch Versicherte, die als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend sind. Für den
erweiterten Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld von 20 Arbeitstagen ist dann nicht auf das alleinige
Innehaben des Sorgerechts, sondern auf das tatsächliche Alleinstehen bei der Erziehung abzustellen (z.B.
wenn das Kind grundsätzlich im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil lebt und sich nur alle zwei
Wochen am Wochenende beim anderen Elternteil aufhält; vgl. BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 33/06 R ). In diesen
Fällen ist bei dem Begriff alleinerziehend nur noch auf Elternteile abzustellen, die
• faktisch alleinerziehend sind,
• mit dem Kind in einem Haushalt zusammenleben und
• mindestens gemeinsam mit einem anderen das Sorgerecht für das Kind haben (Ausnahme: Stief-,
Enkel- sowie Pflegekinder).
Bei der Entscheidung über die Dauer des Anspruchs auf Kinderpflege-Krankengeld sollte den Wünschen der
getrennt lebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern Rechnung getragen werden, zumal es in der
Entscheidungskompetenz der Eltern liegt, die tatsächliche Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung
jederzeit zu ändern. Ihnen kommt insofern - wie im Falle des Zusammenlebens - ein Wahlrecht mit der
Besonderheit zu, dass sich der individuell zustehende Anspruch verdoppeln kann. Für den anderen Elternteil
ist der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld in solchen Fällen ausgeschlossen. Eine entsprechende
Erklärung der Eltern sollte als ausreichend angesehen werden.
Lebt der allein personensorgeberechtigte Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und steht das
erkrankte Kind auch in einem Kindschaftsverhältnis zu dem Lebenspartner, sind die Ansprüche nach
§ 45 SGB V so zu beurteilen, als stünde beiden Elternteilen das Personensorgerecht gemeinsam zu. Steht
das erkrankte Kind in keinem Kindschaftsverhältnis zu dem nichtehelichen Lebenspartner, ist nur der allein
personensorgeberechtigte Elternteil nach § 45 SGB V anspruchsberechtigt. Soweit nichteheliche Partner oder
andere Personen im Haushalt des allein personensorgeberechtigten Elternteils leben und in der Lage sind,
das Kind im Krankheitsfall zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen, sind aus diesem Grunde
Ansprüche nach § 45 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen.
Ist ein Elternteil an der Ausübung des Sorgerechts dadurch gehindert, dass er für einen längeren Zeitraum
nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (z.B. durch einen Krankenhausaufenthalt), wird empfohlen, dem anderen
Elternteil den verlängerten Anspruch eines Alleinerziehenden einzuräumen. Hierzu reicht eine Erklärung des
Versicherten aus.
Voraussetzung für die "Übertragung" des Anspruchs auf Kinderpflege-Krankengeld ist, dass der Arbeitgeber
den Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SGB V , den sein Arbeitnehmer bereits ausgeschöpft hat,
nochmals gegen sich gelten lässt.
3. Rechtslage zur Berechnung des Kinderpflege-Krankengeldes seit dem 01.01.2015
Mit dem "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" ergeben sich seit dem 01.01.2015
folgende Regelungen hinsichtlich des Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in § 45 SGB V :
Das Kinderkrankengeld ist für Kalendertage zu zahlen.
Das kalendertägliche Brutto-Krankengeld
• beträgt grundsätzlich 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus betragspflichtigem
Arbeitsentgelt bzw.
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• bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der
Freistellung von der Arbeit 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem
Arbeitsentgelt und
• es darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V bzw.
• aus Arbeitseinkommen 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der
Beitragsberechnung unterliegt, nicht überschreiten.
Die aktuell bereits vorgesehene Berechnung und Höhe des Krankengeldes bei Erkrankung von
schwerstkranken Kindern mit begrenzter Lebenserwartung ( § 45 Abs. 4 SGB V ; Berechnung entsprechend §
47 SGB V ) wird durch die Änderung gesetzlich bestätigt und erfährt somit keine Anpassung.
Die neuen gesetzlichen Regelungen sind seit dem 01.01.2015 in Kraft und sind demzufolge bei Erkrankung
des Kindes ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht hat mit Besprechungsergebnis vom 9./10.12.2014
folgende Absprachen getroffen:
3.1 Höchstanspruchdauer
An den im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 09.12.1988 zu § 45
SGB V vertretenen Auffassung, wonach Tage, an denen der Versicherte nur stundenweise zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt und hierfür den
Verdienstausfall von seinem Arbeitgeber erhält, nicht auf die Höchstbezugsdauer nach § 45 Abs. 2 SGB V
anzurechnen sind, wird weiter fest gehalten. Demnach gilt weiterhin:
Wird am ersten Tag der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet, erfolgt für den
Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und wird bei der Krankenkasse für diesen
Tag Kinderkrankengeld beantragt, wird dieser Tag auf die Höchstdauer gem. § 45 Abs. 2 SBG V
angerechnet.
Sofern der Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung des Kindes, an dem noch teilweise gearbeitet wurde,
für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt fortzahlt, ist dieser Tag nicht mit auf die Höchstanspruchsdauer
anzurechnen.
3.2 Anspruch auf Kinderkrankengeld bei über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus
erforderlicher Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege
Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Entgeltersatzleistungen können für das
Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V nicht mehr die Erwägungen der Spitzenverbände der
Krankenkassen aus ihrem Besprechungsergebnis vom 16./17.08.2006 herangezogen werden. Endet
demnach ein Beschäftigungsverhältnis während einer Erkrankung eines Kindes - die seit dem 01.01.2015
eintritt - und besteht über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus die Notwendigkeit der
Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege, fällt dem Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung kein
Arbeitsentgelt aus.
Demnach kommt es zu keiner Auszahlung des Kinderkrankengeldes nach dem Ende einer Beschäftigung.
Daher endet auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Für das
Krankengeld bei Erkrankung von schwerstkranken Kindern mit begrenzter Lebenserwartung nach § 45 Abs. 4
SGB V wird weiterhin empfohlen, bei über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erforderlicher
Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege einen fortwährenden Anspruch einzuräumen, da durch die gesetzliche
Änderung nunmehr explizit die Berechnung und Zahlung nach den Maßgaben des § 47 SGB V geregelt wird.
3.3 Maßgebender Zeitraum für die Berechnung des Kinderkrankengeldes
Das Kinderkrankengeld ist grundsätzlich für den Zeitraum der Freistellung zu berechnen und für die
entsprechenden Kalendertage zu zahlen. Tage, an denen Arbeitgeber vollständig eine bezahlte Freistellung
gewähren, werden nicht bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn am
ersten Tag der Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet wurde und der Arbeitgeber das
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Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung an diesem Tag fortzahlt.
4. Übertragung des Anspruchs auf den anderen Elternteil
Die Krankenkassen sollen eine eventuelle Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber des
folgenden Inhalts akzeptieren. Wenn der Anspruch eines Elternteils auf Kinderpflege-Krankengeld und
Freistellung von der Arbeit bereits erschöpft ist, soll er nochmals freigestellt werden, wenn der andere
Elternteil, dessen Anspruch noch nicht erschöpft ist, die Betreuung des erkrankten Kindes nicht übernehmen
kann. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise haben die Spitzenverbände der Krankenkassen
am 29.06.1994 empfohlen, entsprechende Fälle folgendermaßen abzuwickeln. In diesem
Besprechungsergebnis wird ausgeführt, dass sich die IKK nicht an der vereinbarten Verfahrensweise
beteiligen. Diese Aussage ist jedoch nicht mehr zutreffend, da auch die IKK das Besprechungsergebnis wie
alle anderen Krankenkassen anwendet.
4.1 Anspruch, Berechnung und Höchstbezugsdauer
Grundlage für die "Übertragung" des Kinderpflege-Krankengeldes ist, dass der Arbeitgeber den
Freistellungsanspruch nochmals gegen sich gelten lässt.
Die Krankenkasse des Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber einer weiteren Freistellung zustimmt, berechnet
und zahlt das Krankengeld an ihren Versicherten auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts aus und führt die
damit in Zusammenhang stehenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab (einschließlich
Meldeverfahren). Die Krankenkasse des anderen Elternteils bestätigt zuvor der auszahlenden Krankenkasse
den Grundanspruch und die Dauer des Anspruchs auf Kinderpflege-Krankengeld.
4.2 Erstattung
Die Krankenkassen akzeptieren gegenseitig die Berechnung, Höhe und Auszahlung des
Kinderpflege-Krankengeldes. Die Aufwendungen der das Kinderpflege-Krankengeld auszahlenden
Krankenkasse werden dieser einschließlich der abgeführten Beiträge zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung von der Krankenkasse in tatsächlicher Höhe ersetzt, deren Versicherter die
Betreuung des erkrankten Kindes nicht wahrnehmen konnte. Auf den Nachweis zahlungsbegründender
Unterlagen wird verzichtet.
Verwaltungskosten werden gegenseitig nicht erstattet.
4.3 Klärung von Zweifelsfragen
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Berechnung und Zahlung des Kinderpflege-Krankengeldes sind
zwischen den beteiligten Krankenkassen einvernehmlich zu klären.
5. Gleichzeitige Erkrankung mehrerer Kinder
Bei gleichzeitiger Erkrankung mehrerer Kinder - und ggf. bei Wiedererkrankung eines dieser Kinder - wurde
den Krankenkassen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen im Interesse der Versicherten empfohlen,
die Zuordnung zu einem der beiden Kinder - erforderlichenfalls auch rückwirkend - so zu bestimmen, dass die
Höchstbezugszeit für jedes erkrankte Kind ausgeschöpft werden kann (vgl. GR vom 06.12.1973, IV, 3 ).
Waren beispielsweise zwei Kinder (A und B) gleichzeitig krank und wurde der Anspruch auf
Kinderpflege-Krankengeld über das Kind A geltend gemacht, so kann bei einer weiteren Erkrankung des
Kindes A zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend der erste Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld dem
Kind B zugeordnet werden. Damit wird sichergestellt, dass für beide Kinder der vollständige Anspruch auf
Kinderpflege-Krankengeld realisiert werden kann.
6. Leistungsfortzahlung durch die Arbeitsverwaltung
Nach § 146 Abs. 2 Satz 1 SGB III besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Erkrankung des Kindes
unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 45 SGB V .
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Die Leistungsfortzahlung erfolgt im Falle einer nach ärztlichen Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung,
Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen bis zur Dauer von zehn, bei
alleinerziehenden Arbeitslosen bis zur Dauer von 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine
andere im Haushalt des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind
das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld
wird jedoch für nicht mehr als 25, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem
Kalenderjahr fortgezahlt.
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