Offenlegung gem. § 26 BWG - Western Union International Bank
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Offenlegung gem. § 26 BWG - Western Union International Bank
Offenlegung gemäß §§ 26 und 26a BWG der Western Union International Bank GmbH Inhaltsverzeichnis Über dieses Dokument ......................................................................................................................... 3 Allgemeines zur Western Union International Bank GmbH ................................................................. 3 Allgemeine Anforderungen - Risikomanagement für einzelne Risikokategorien (§ 2 OffV)................ 4 Anwendungsbereichsbezogene Informationen (§ 3 OffV) ................................................................... 7 Eigenmittelstruktur (§ 4 OffV)................................................................................................................ 8 Mindesteigenmittelerfordernis (§ 5 OffV) .............................................................................................. 9 Kontrahentenausfallrisiko (§ 6 OffV) ................................................................................................... 11 Kredit- und Verwässerungsrisiko (§ 7 OffV) ....................................................................................... 12 Verwendung des Kreditrisiko-Standardansatzes (§ 8 OffV) .............................................................. 15 Sonstige Risikoarten (§ 10 OffV) ........................................................................................................ 16 Operationelles Risiko (§ 12 OffV) ....................................................................................................... 16 Beteiligungspositionen außerhalb des Handelsbuches (§ 13 OffV) .................................................. 17 Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen (§ 14 OffV) .......................................... 18 Vergütungspolitik und –praktiken (§ 15a OffV)................................................................................... 18 Offenlegungen bei Verwendung von Kreditrisikominderungen (§ 17 OffV)....................................... 21 Schlussanmerkung ............................................................................................................................. 23 Über dieses Dokument Gemäß der gesetzlichen Regelung in den §§ 26 und 26a Bankwesengesetz (BWG) in Verbindung mit der Offenlegungsverordnung (OffV) haben Kreditinstitute verstärkten Informationspflichten in Bezug auf ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation im Rahmen ihrer externen Berichterstattung nachzukommen. Durch diese Informationspflichten wurde in Österreich die dritte Säule von Basel II („Marktdisziplin“) umgesetzt. Die Western Union International Bank GmbH kommt diesen Informationspflichten auf Ebene der Kreditinstitutsgruppe mit diesem Dokument nach, das auf der Webseite www.westernunionbank.com abrufbar ist. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle Daten auf den 31.12.2013 und auf die Kreditinstitutsgruppe. Der Aufbau dieses Dokuments folgt dem Aufbau der OffV. Allgemeines zur Western Union International Bank GmbH Die Western Union International Bank GmbH (WUIB) mit Sitz in Wien und der Geschäftsadresse Maderstraße 1, 1040 Wien, FN 256184 t, wurde 2004 gegründet und ist eine 100%-ige indirekte Tochtergesellschaft von The Western Union Company, welche an der New York Stock Exchange (NYSE: WU) notiert und der weltweit führende Dienstleister für Finanztransfers ist. WUIB betreibt im Wesentlichen folgende Geschäfte: Finanztransfergeschäft (Privat-und Firmenkunden): WUIB betreibt das Finanztransfergeschäft in eigenen Filialen in Österreich und Deutschland, über Filialen von Vertriebspartnern (Agenten) in Österreich, Großbritannien, Polen, Bulgarien und Rumänien sowie über eine Internetplattform (www.westernunion.com) in einer Vielzahl von Ländern im europäischen Wirtschaftsraum. Derzeit bietet WUIB folgende Produkte an: Bargeldtransfer (Cash-to-Cash Money Transfer): Dies ist das Standardprodukt, welches die Nutzung der Filialen der WUIB oder der Filialen von Vertriebspartnern durch Sender und Empfänger des Bargeldtransfers vorsieht. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Auftragserteilung und Einzahlung des zu transferierenden Betrags und der Servicegebühren durch den Sender. Der Sender bestimmt den Empfänger und das Land, in dem der Bargeldtransfer auszuzahlen ist. Die Auszahlung erfolgt in bar an den Empfänger, dessen Identität durch die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments verifiziert wird. Alternativ besteht die Auszahlungsoption auf ein (Bank-)Konto. Online-Geldtransfer: Diese Produktvariante ermöglicht es dem Sender, über eine Internetplattform von Western Union (www.westernunion.com) oder über die Online-Banking-Plattform bestimmter Banken Geldbeträge von einer Kreditkarte und/oder von einem Online-Bankkonto zu versenden. Wie beim Standardprodukt bestimmt der Sender den Empfänger und das Land, in dem der Geldtransfer auszuzahlen ist. Die Auszahlung erfolgt in bar an den Empfänger. Alternativ besteht die Auszahlungsoption auf ein (Bank-)Konto. Geldtransfer für Firmenkunden (QuickPay/QuickCash): Die erste Produktvariante im Firmenkundenbereich (QuickPay) ermöglicht es Privatpersonen, zur Bezahlung von Rechnungen Geldbeträge direkt an ein Unternehmen zu senden, das als Firmenkunde in einer Vertragsbeziehung zu WUIB steht. Die Abwicklung erfolgt, indem die Privatperson den Geldbetrag in einer Filiale an WUIB oder einen ihrer Vertriebspartner übergibt, welche den Geldbetrag in weiterer Folge an den - Firmenkunden überweist. Die zweite Produktvariante im Firmenkundenbereich (QuickCash) ermöglicht es Firmenkunden, weltweit und zeitnah Geldbeträge über das Western Union Geldtransfersystem an Privatpersonen zu versenden (zum Beispiel als „Emergency Cash“). Der Empfänger kann den Geldtransfer bei einem Vertriebspartner von Western Union abholen. Der Firmenkunde überweist in weiterer Folge die geschuldeten Geldbeträge an WUIB. Die Geschäftstätigkeit von WUIB im Bereich des Finanztransfergeschäfts wird abgerundet durch bankgeschäftliche Tätigkeiten im Bereich des Einlagen-, Giro- und Kreditgeschäfts mit Blickrichtung auf die Vertriebspartner der WUIB. So werden etwa die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich im Rahmen des Finanztransfergeschäfts gegenüber Vertriebspartnern ergeben, über Konten der WUIB verrechnet. Ebenso gewährt WUIB fallweise Kredite an Vertriebspartner mit Liquiditätsbedarf, wie etwa sogenannte „Auszahlungsagenten“, die zur Abdeckung erhöhter Auszahlungen an Empfänger von Geldtransfers über einen Finanzierungsbedarf verfügen. Fremdwährungslösungen für Firmenkunden (Business Solutions): WUIB bietet Fremdwährungszahlungen mit FX Absicherungsinstrumenten (wie etwa FX Forwards) für Firmenkunden in Frankreich, Österreich, Deutschland, Tschechien und Polen sowie FX Optionen für Firmenkunden im Vereinigten Königreich und Frankreich an. Dieser Geschäftsbereich zielt in erster Linie auf kleine und mittelständische Unternehmen und vereinzelt andere Unternehmen im Import- und Exportgeschäft mit Bedarf an Fremdwährungszahlungen ab. Muss etwa ein Importeur bestimmter Waren eine Zahlung in einer Fremdwährung leisten, kann er sowohl die Zahlungsdienstleistung als auch die erforderliche Fremdwährungstransaktion (etwa über einen FX Spot) über WUIB abwickeln. Ist zudem ein Zahlungsziel vereinbart und besteht das Interesse, die Fremdwährungsschwankungen abzusichern, bietet WUIB Kunden neben der Zahlungsdienstleistung auch Fremdwährungsabsicherungsinstrumente wie FX Forwards und FX Optionen an. Die vorstehend genannten Fremdwährungslösungen im Firmenkundenbereich werden mit anderen bankgeschäftliche Tätigkeiten kombiniert. Im Firmenkundenbereich bietet WUIB daher neben der Zahlungsdienstleistung einen breiten Katalog bankgeschäftlicher Tätigkeiten an wie etwa das Einlagengeschäft oder den Handel auf eigene und auf fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten wie FX Forwards und FX Optionen. Auch die Gewährung von Krediten ist Teil der Geschäftsstrategie, um die Dienstleistung für Firmenkunden im Bereich des Import- und Exportgeschäfts zu ergänzen. Sonstiges Geschäft: Neben den vorstehend genannten Geschäften beinhaltet die Tätigkeit von WUIB auch die Ausgabe, den Vertrieb und die Abrechnung von Zahlungsinstrumenten (etwa Prepaid-Karten) in Österreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich sowie das Wechselstubengeschäft in den Filialen der WUIB in Österreich und Deutschland. Allgemeine Anforderungen - Risikomanagement für einzelne Risikokategorien (§ 2 OffV) § 2. Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den §§ 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen: 1. Die Strategien und Verfahren für das Management dieser Risiken; 2. die Struktur und Organisation der relevanten Risikomanagementfunktionen; - 3. der Umfang und die Art der Risikoberichts- und Risikomesssysteme und 4. die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und –minderung getroffenen Maßnahmen. Ad § 2.1 und 2.4 Die Risikostrategie der WUIB bezieht sich zum einen auf den §39a BWG und Pillar II und zum anderen auf die Spezifika der WUIB (bspw. Die Geschäftsstrategie oder die Organisationsstruktur). Die WUIB verfolgt mit ihrer Risikopolitik das generelle Ziel, das Risikobewusstsein sämtlicher Mitarbeiter zu schärfen, um alle bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken frühzeitig zu erkennen, solche Risiken aktiv zu steuern und sämtliche Aktivitäten der Bank risikoorientiert auszurichten. Die Geschäftsleitung legt die risikopolitischen Grundsätze fest und ist verantwortlich für deren Umsetzung. Die risikopolitischen Grundsätze als Teil der Risikostrategie sowie die Risikomanagementprozesse (Verfahren) sind in internen Verhaltensregeln, Arbeitsanweisungen und Prozessdiagrammen festgeschrieben, wodurch eine effektive Ablauforganisation gewährleistet ist. Die genannten Dokumente werden jährlich einer Überprüfung unterzogen und laufend überwacht, wobei der Abteilung Internal Audit eine essentielle Funktion zukommt. Darüber hinaus werden die Mitarbeiter regelmäßig auf Arbeitsanweisungen und Prozessabläufe geschult. Ad § 2.2 und 2.3 Die Aufbauorganisation der WUIB orientiert sich konsequent an einer klaren und eindeutigen Trennung zwischen den risikonehmenden Organisationseinheiten im Bereich „Markt“ (Verkauf, Marketing, Produktentwicklung etc.) und anderen – insbesondere risikoüberwachenden – Organisationseinheiten im Bereich „Marktfolge“ (Buchhaltung, Risikocontrolling, Credit Administration, Operations, Legal, IT etc.), um Interessenkonflikte bereits im Ansatz zu vermeiden. Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus drei Geschäftsführern, deren organisatorische Verantwortungsbereiche sich entsprechend diesem Ansatz auf den Bereich „Markt“ (2 Geschäftsführer) und den Bereich „Marktfolge“ (1 Geschäftsführer, derzeit der CEO) verteilen. Die Abteilungen Risikocontrolling (strategisches Risikomanagement) und Credit Administration (operatives Risikomanagement) stellen eigene Organisationseinheiten dar. Als risikoüberwachende Einheiten sind sie vollkommen unabhängig von den risikonehmenden Geschäftsbereichen der WUIB. Beide Abteilungen unterstehen dem CEO. Dieser ist in alle risikopolitischen Entscheidungen miteingebunden und mit Kompetenzen ausgestattet, um jede materielle risikopolitische Entscheidung zu beeinspruchen. Die Abteilungen Internal Audit und Compliance, welche im weiteren Sinne risikoüberwachend tätig sind, berichten direkt an die gesamte Geschäftsführung. In Bezug auf die strategische Steuerung der WUIB kommt der Abteilung Risikocontrolling eine Schlüsselrolle zu. Durch die Identifizierung aller die Gesellschaft betreffenden Risiken, deren systematische Erfassung, Messung und Bewertung sowie die Implementierung geeigneter risikoreduzierender Maßnahmen trägt die Abteilung Risikocontrolling wesentlich zur Erreichung der strategischen Ziele der Gesellschaft bei. Das Risikomanagementsystem der Gesellschaft umfasst alle bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken. Die Steuerung der Risiken ist in angemessener Weise in ein übergreifendes Verfahren der Gesamtbanksteuerung eingegliedert, in dem die unterschiedlichen Risikoarten wie folgt berücksichtigt wer- - den: Kreditrisiko: Das Kreditrisiko ist die Gefahr, dass ein Vertragspartner seine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Zur Besicherung der Zahlungsverpflichtungen akzeptiert WUIB Bankgarantien, Patronatserklärungen und Geldsicherheiten. Dem Kreditrisiko wird durch detaillierte und regelmäßige Bonitätsprüfungen (Bilanzanalysen, Beurteilung der Sicherheiten, Bewertung der Geschäftsmodelle und Branchen, internes Rating etc.) begegnet. Marktrisiko: Das Marktrisiko beinhaltet das Kurs-, Währungs- und Zinsänderungsrisiko. Aufgrund des Geschäftsmodells und der guten Eigenkapitalausstattung von WUIB spielen diese Risiken eine untergeordnete Rolle. WUIB führt kein Handelsbuch. Im Bereich Fremdwährungslösungen für Firmenkunden werden die kontrahierten Kassa- und Termingeschäfte mit Kunden zeitnah und deckungsgleich mit einer HedgingCounterparty abgesichert, die Teil des Western Union-Konzerns ist. Das Zinsänderungsrisiko wird durch Bindung der Kreditzinsen an Zinsindizes (in der Regel Euribor bzw. Libor) sowie Begrenzung der Laufzeiten der Zinsbindung auf unter 1 Jahr (in der Regel bis zu 3 Monate) eingeschränkt. Darüber hinaus vergibt WUIB keine Fixzinskredite. Liquiditätsrisiko: Das Liquidätsrisiko ist die Gefahr, dass WUIB gegenwärtige oder künftige Zahlungsverpflichtungen mangels entsprechender Liquidität (Geldmittel) nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erfüllen kann. Durch interne Settlementsysteme in den Bereichen Geldtransfer, Fremdwährungszahlungen und der Nostrokontoführung ist die vorhandene Liquidität und ein allfälliger Liquiditätsbedarf darstellbar und die Liquiditätserfordernisse bekannt. Auch die Veranlagungen der WUIB sind auf das Erfordernis kurzfristiger Verfügbarkeit eines großen Teils der Liquidität ausgerichtet. Für die Deckung weiterer Liquiditätserfordernisse sind Bankenlinien und ein von einer anderen Gesellschaft des Western Union-Konzerns bereitgestellter Liquiditätspuffer eingerichtet. Operationelles Risiko: Das operationelle Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die durch Unangemessenheit oder Versagen von internen Systemen oder Verfahren, durch menschliches Versagen oder durch externe Ereignisse verursacht werden. WUIB klassifiziert operationelle Risiken wie folgt: Normenverstöße, interner & externer Betrug, Betrieb & Systeme (etwa Schäden am Sachvermögen oder Betriebsunterbrechung), Prozessmanagement, Partner & Outsourcing, Mitarbeiter und Rechtsrisiko. Das operationelle Risikopotential wird im Rahmen regelmäßiger Selbstbeurteilungen (Self-Assessments) und durch die systematische Auswertung von sogenannten „Incident Reports“ identifiziert und in einer Datenbank verspeichert. Incident Reports sind Berichte, die nach jedem operationellen Fehler - einem sogenannten Ereignis - erstellt werden. Ereignisse werden nach der Wahrscheinlichkeit des Eintretens und der potentiellen Auswirkungen klassifiziert. In der Folge werden die Aufbau- bzw. Ablauforganisation inklusive der internen Verhaltensregeln und Arbeitsanweisungen laufend überprüft. Falls notwendig werden die internen Verhaltensregeln und Arbeitsanweisungen überarbeitet und zusätzliche Maßnahmen zur Reduktion oder Vermeidung operationeller Risiken implementiert. Aufgrund der Wesentlichkeit des Geldwäscherisikos für die WUIB wird dieses Risiko, obwohl teil des Pillar 1, bei der WUIB gesondert quantifiziert (siehe sonstige Risiken – Compliance Risk). - Makroökonomisches Risiko: Das makroökonomische Risiko ist im Fall von WUIB durch die relativ geringen Forderungs- und Vermögenswerte limitiert. Die größte Gefahr stellt eine anhaltende Rezession dar, die ein Steigen der Arbeitslosigkeit zur Folge hat und so das Finanztransfervolumen unserer Kunden beeinträchtigt. Sonstige Risiken – Compliance Risiko: Sonstige Risiken umfassen insbesondere das aus dem speziellen Geschäftsmodell der WUIB resultierende Reputationsrisiko, dass Produkte von WUIB (insbesondere Finanztransferdienstleistungen) für Zwecke der Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Um dem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko entgegenzuwirken, wurde mit der Abteilung Compliance eine eigene Organisationseinheit eingerichtet, die entsprechende Compliancesysteme überwacht und direkt an die Geschäftsführung berichtet. Zum Zweck der Prävention wurde im Sinne der 3. Geldwäscherichtlinie ein umfassendes Risikoidentifikations- bzw. Überwachungssystem implementiert und mit einem risikobasierten Ansatz versehen. Als Grundlage dafür dient die jährlich durchzuführende Risikoanalyse. Verdächtige Transaktionen werden unverzüglich den zuständigen Geldwäschemeldestellen gemeldet. Als Präventivmaßnahme werden weitere Finanztransfers durch Personen unterbunden, die im Zusammenhang mit verdächtigen Transaktionen stehen. Anwendungsbereichsbezogene Informationen (§ 3 OffV) § 3. Kreditinstitute haben folgende Informationen offen zu legen: 1. Den Namen des Kreditinstituts; 2. eine Angabe der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke mit einer kurzen Beschreibung der Unternehmen innerhalb der Kreditinstitutsgruppe, die a) vollkonsolidiert, b) anteilmäßig konsolidiert, c) von den Eigenmitteln abgezogen und d) weder konsolidiert noch abgezogen werden; 3. alle vorhandenen oder abzusehenden substanziellen, praktischen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem übergeordneten Institut und den ihm nachgeordneten Instituten; 4. der Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Mindestbetrag ist sowie der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen. Ad § 3.1 Die vollständige Firma der WUIB lautet Western Union International Bank GmbH. - Ad § 3.2 Gemäß § 30 Abs 2 BWG stellt WUIB, als österreichisches Kreditinstitut, das zu 100% im Besitz der Western Union Overseas Limited, Irland, steht, mit ihrer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft iSv § 2 Z 25b BWG eine Kreditinstitutgruppe dar. Da WUIB das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist, das keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, ist WUIB gemäß § 30 Abs 5 BWG als übergeordnetes Kreditinstitut anzusehen und daher gemäß § 59 Abs 1 BWG zur Erstellung eines Konzernabschluss und gemäß §26a BWG zur Offenlegung der konsolidierten Finanzlage verpflichtet. Ad § 3.3 und 3.4 Diese Offenlegungsverpflichtungen finden auf WUIB keine Anwendung. Eigenmittelstruktur (§ 4 OffV) § 4. Kreditinstitute haben bezüglich ihrer Eigenmittel folgende Informationen offen zu legen: 1. Eine Zusammenfassung der Konditionen der wichtigsten Merkmale aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile. Hierbei ist insbesondere auf Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten, und Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG einzugehen; 2. den Betrag des Kernkapitals gemäß § 23 Abs. 14 Z 1 BWG bei getrennter Offenlegung der Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten sowie den Gesamtbetrag der Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, der Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten sowie der Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG; 3. den Gesamtbetrag des Ergänzungskapitals gemäß § 23 Abs. 7 BWG, des nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8 BWG sowie des kurzfristigen nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8a BWG; 4. die Abzüge vom Kernkapital und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß § 23 Abs. 13 BWG bei getrennter Offenlegung der Posten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c BWG sowie die Abzüge gemäß § 82 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung – SolvaV), BGBl. II Nr. 375/2006 und 5. die Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 14 BWG. Ad § 4.1 Die anrechenbaren Eigenmittel der WUIB bestehen ausschließlich aus eingezahltem Kapital gemäß § 23 Abs 3 BWG sowie aus offenen Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß § 23 Abs 6 BWG. Insbesondere wird kein hybrides, Ergänzungs-, Partizipations- oder nachrangiges Kapital angesetzt. Ad § 4.2 Zum 31.12.2013 beträgt das konsolidierte Kernkapital der WUIB TEUR 53.912 und setzt sich wie folgt zusammen (Beträge in TEUR): - Eigenmittel gemäß § 23 BWG Anrechenbare Eigenmittel Eingezahltes Kapital gemäß § 23 Abs 3 BWG -- Offene Rücklagen einschließlich Haftrücklage gemäß § 23 Abs 6 BWG 53.912 Kapitalrücklage 53.213 Haftrücklage 699 Sonstige Rücklagen -Gesamtsumme aller Eigenmittel gemäß § 23 Abs 14 BWG: 53.912 Ad § 4.3 und 4.4 Diese Offenlegungsverpflichtungen finden auf WUIB keine Anwendung. Ad § 4.5 Die Gesamtsumme aller konsolidierten Eigenmittel nach den Abzügen und Beschränkungen gemäß § 23 Abs 14 BWG beträgt TEUR 53.912 und ist somit ident mit Kernkapital. Mindesteigenmittelerfordernis (§ 5 OffV) § 5. Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG folgende Informationen offen zu legen: 1. Eine Zusammenfassung des Ansatzes gemäß § 39a BWG, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken beurteilt; 2. den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge im KreditrisikoStandardansatz berechnet; 3. den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge auf einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnet; diese Anforderung gilt bei der Forderungsklasse der a) Retail-Forderungen für alle der folgenden Kategorien: aa) Retail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind; bb) qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und cc) sonstige Retail-Forderungen; b) Beteiligungspositionen für: - aa) alle Ansätze gemäß § 77 SolvaV; bb) börsengehandelte Beteiligungspositionen, private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen; cc) Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt und dd) Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses Bestandschutzklauseln (grandfathering provisions) gelten; 4. gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnete Mindesteigenmittelerfordernisse; und 5. gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 BWG berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenmittelerfordernisse. Ad § 5.1 WUIB bedient sich zur Sicherstellung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung unter Betrachtung aller wesentlichen Risiken des ICAAP (Internal Capital Adequacy Assement Process). Die konkrete Ausgestaltung des ICAAP erfolgt nach dem Proportionalitätsprinzip. Sie orientiert sich somit an der Art, Umfang und Komplexität der von der WUIB betriebenen Bankgeschäfte. Vor diesem Hintergrund nimmt die WUIB folgende Bewertung der Risiken im Rahmen ihrer Risikotragfähigkeitsberechnung vor: Als Risiken werden derzeit das operationelle Risiko (einschließlich Teilbereich Compliance-Risiko), das Kreditrisiko und das Marktrisiko (Risiko für WUIB entsteht lediglich aus FX-Positionen) eingestuft. Eine Quantifizierung erfolgt mittels Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG für das operationelle Risiko und mittels Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG für das Kreditrisiko. Die Berechnung des Marktrisikos erfolgt mittels des Standardansatzes gemäß § 223 SolvaV. Zur Quantifizierung des ComplianceRisikos wird ein statistisches Modell verwendet. Makroökonomisches Risiko wird mittels eines geschätzten Wirtschaftsabschwungs berechnet. Alle sonstigen Risiken die nicht quantifiziert werden können werden pauschal durch Anwendung entsprechender Prozentsätze berechnet. Ad § 5.2 Zum 31.12.2013 beträgt das konsolidierte Mindesteigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko TEUR 4.514 und setzt sich wie folgt zusammen (Beträge in TEUR): Forderungsklasse gemäß § 22a Abs 4 BWG 8% des gewichteten Forderungsbetrags 1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken -- 6. Forderungen an Institute 1.722 7. Forderungen an Unternehmen 1.669 8. Retail-Forderungen 22 16. sonstige Posten 1.101 Summe: - 4.514 Ad § 5.3 Diese Offenlegungsverpflichtung findet auf WUIB keine Anwendung. Ad § 5.4 Das konsolidierte Mindesteigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko beträgt zum 31.12.2013 TEUR 665, berechnet gemäß § 22 Abs 1 Z 3 BWG. Ad § 5.5 Das konsolidierte Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko beträgt zum 31.12.2013 TEUR 4.931, berechnet anhand des Basisindikatoransatzes gemäß § 22j BWG. Kontrahentenausfallrisiko (§ 6 OffV) § 6. Kreditinstitute haben bezüglich ihres Kontrahentenausfallrisikos aus Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist folgende Informationen offen zu legen: 1. Eine Beschreibung der Methode, nach der Kapital gemäß § 39a BWG und Obergrenzen für Kredite an Kontrahenten zugeteilt werden; 2. eine Beschreibung der Vorschriften zur Absicherung der Besicherungen und zur Bildung von Reserven; 3. eine Beschreibung der Vorschriften über Korrelationsrisiken; 4. eine Beschreibung der Auswirkungen auf den Besicherungsbetrag, den das Kreditinstitut bei einer Herabstufung seines Ratings zur Verfügung stellen müsste; 5. die Summe der aktuellen beizulegenden Zeitwerte der Geschäfte, positive Auswirkungen von Netting, aufgerechnete aktuelle Kreditforderungen, gehaltene Besicherungen, Nettokreditforderungen bei Derivaten; 6. Maße für den Forderungswert nach der jeweils entsprechenden Methode gemäß den §§ 233 bis 261 SolvaV; 7. den Nominalwert von Absicherungen in Form von Kreditderivaten und die Verteilung der Kreditforderungen, aufgeschlüsselt nach Arten von Kreditforderungen; 8. den Nominalwert von Derivatgeschäften, unterteilt nach der Verwendung für den Kreditbestand und Vermittlungstätigkeiten des Kreditinstituts, sowie die Verteilung verwendeter Derivate nach Produktgruppen samt einer weiteren Aufschlüsselung innerhalb der einzelnen Produktgruppen nach erworbenen und veräußerten Besicherungen; und 9. im Falle der Verwendung eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors gemäß § 246 SolvaV, die Schätzung des Skalierungsfaktors. WUIB betreibt keine Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und Lombardgeschäfte. Nachstehende Angaben beziehen sich daher ausschließlich auf Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, wie insbesondere FX Forwards und FX Optionen. - Ad § 6.1 und 6.2 Aus Sicht der WUIB entsteht gegenüber dem Kunden, mit dem ein FX Forward oder eine FX Option abgeschlossen wurde, ein Kontrahentenausfallrisiko, das bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden eintreten kann, sofern die Marktposition des Kunden aus dem Geld („out of the money“) gelegen ist und WUIB die offene Marktposition des ausgefallenen Kunden schließen muss. Im Rahmen der Kreditrisikoprüfung wird für jeden Kunden eine Obergrenze (Limit) festgelegt, welche die Transaktionshöhe in Bezug auf FX Forwards und FX Optionen beschränkt. Weiters muss der Kunde FX Forwards und FX Optionen grundsätzlich vor deren Durchführung besichern (Margin Deposit) sowie auf Verlangen von WUIB zusätzliche Sicherheiten bestellen (Margin Call). Das mit FX Forwards und FX Optionen verbundene Marktrisiko wird im Konzern abgesichert, indem offenen Fremdwährungspositionen über ein automatisiertes Hedgingsystem sofort geschlossen werden. Dies geschieht durch Abschluss eines identischen FX Forwards bzw. einer identischen FX Option mit einer Konzerngesellschaft, welche die betreffenden Fremdwährungspositionen abgleicht und über Drittbanken absichert. Aus Sicht der WUIB entsteht dadurch ein Kontrahentenausfallrisiko auch gegenüber der Konzerngesellschaft, welche die Position abgesichert hat. Ad § 6.3 und 6.4 Diese Offenlegungsverpflichtungen finden auf WUIB keine Anwendung. Ad § 6.5 Zum 31.12.2013 bestanden folgende Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist: Summe der aktuell beizulegenden Zeitwerte der Geschäfte TEUR 1.023 Gehaltene Besicherungswerte* TEUR 2.194 * Folgende Arten von Sicherheiten werden berücksichtigt: Barsicherheiten Ad § 6.6 Zur Ermittlung des Forderungswerts wendet WUIB die Ursprungsrisikomethode gemäß § 235 SolvaV an. Ad § 6.7 bis 6.9 Diese Offenlegungsverpflichtungen finden auf WUIB keine Anwendung. Kredit- und Verwässerungsrisiko (§ 7 OffV) § 7. (1) Kreditinstitute haben bezüglich ihres Kredit- und Verwässerungsrisikos folgende Informationen offen zu legen: 1. Für Rechnungslegungszwecke die Definitionen von überfällig und ausfallgefährdet; 2. eine Beschreibung der bei der Bestimmung von Wertberichtigungen und Rückstellungen angewandten Ansätze und Methoden; 3. den Gesamtbetrag der Forderungen nach Rechnungslegungsaufrechnungen und ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung und den nach Forderungsklassen aufgeschlüs- - selten Durchschnittsbetrag der Forderungen während des Berichtszeitraumes; 4. die geografische Verteilung der Forderungen, aufgeschlüsselt nach wichtigen Gebieten und wesentlichen Forderungsklassen; 5. die Verteilung der Forderungen auf Wirtschaftszweige oder Gruppen von Kontrahenten, aufgeschlüsselt nach Forderungsklassen; 6. die Aufschlüsselung aller Forderungen nach Restlaufzeit und Forderungsklassen; 7. für alle wesentlichen Wirtschaftszweige oder Arten von Vertragspartnern die folgenden Angaben: a) ausfallgefährdete und überfällige Forderungen, getrennt aufgeführt; b) Wertberichtigungen und Rückstellungen; c) Aufwendungen für Wertberichtigungen und Rückstellungen während des Berichtszeitraums; 8. die Höhe der ausfallgefährdeten und überfälligen Forderungen; diese sind getrennt anzuführen und nach wesentlichen geografischen Gebieten, wenn praktikabel einschließlich der Beträge der Wertberichtigungen und Rückstellungen für jedes geografische Gebiet, aufzuschlüsseln und 9. die getrennt dargestellte Überleitung von Änderungen der Wertberichtigungen und Rückstellungen für ausfallgefährdete Forderungen. Die Informationen haben Folgendes zu umfassen: a) eine Beschreibung der Art der Wertberichtigungen und Rückstellungen; b) die Eröffnungsbestände; c) die während der Periode aus den Rückstellungen entnommenen Beträge; d) die während der Periode eingestellten oder rückgebuchten Beträge für geschätzte wahrscheinliche Verluste aus Forderungen, etwaige andere Berichtigungen, einschließlich derjenigen durch Wechselkursunterschiede, Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten, Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und Übertragungen zwischen Risikovorsorgebeträgen; und e) die Abschlussbestände. (2) Kreditinstitute haben nähere Angaben zu veröffentlichen, wenn durch die Aufschlüsselung der Forderungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 keine ausreichende Aussage zur Risikosituation möglich ist. (3) Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene Wertberichtigungen und Wertaufholungen sind gesondert offen zu legen. Ad § 7.1 WUIB hat für Rechnungslegungszwecke keine separate Definition von überfällig und ausfallgefährdet formuliert. WUIB wendet die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs hinsichtlich der Bewertung von Umlaufvermögen an. - Ad § 7.2 und 7.9 Für Forderungen werden Einzelwertberichtigungen auf Transaktionsebene angesetzt. Unbesicherte Forderungen, die seit mehr als 90 Tagen überfällig sind, werden durch Anwendung folgender Prozentsätze wertberichtigt: a) mehr als 3 Monate aber nicht mehr als 6 Monate: 25% b) mehr als 6 Monate aber nicht mehr als 12 Monate: 50% c) mehr 12 Monate (bis zur Abschreibung): 100% Add-on für alle Fremdwährungspositionen: 10% Sollte die Bank zusätzliche Informationen besitzen, die nahelegen dass eine Rückzahlung zweifelhaft ist, wird eine Einzelwertberichtigung für den unbesicherten Anteil angesetzt. Die Änderungen von Wertberichtigungen während des Berichtszeitraums stellen sich wie folgt dar (Beträge in TEUR): Stand 1.1.2013 Zuweisung Auflösung Stand 31.12.2013 487 313 471 329 Einzelwertberichtigung Ad § 7.3 Der Gesamtbetrag der konsolidierten Forderungen zum 31.12.2013 sowie der nach Forderungsklassen aufgeschlüsselte Durchschnittsbetrag der Forderungen während des Berichtszeitraums ist nachstehend abgebildet (Beträge in TEUR): Gesamtbetrag der Forderungen 126.094 Durchschnittsbetrag während des Berichtszeitraums (nach Forderungsklassen) 1. Zentralstaaten und Zentralbanken 13.533 6. Institute 57.709 7. Unternehmen 7.723 8. Retail 31 16. Sonstige Posten 35.197 Ad § 7.4 Die geographische Verteilung der Forderungen stellt sich wie folgt dar (Beträge in TEUR): Forderungsklasse AT CEE - Rest Summe 1. Zentralstaaten und Zentralbanken 26.304 546 -- 26.850 6. Institute 14.314 51.124 12.671 78.110 7. Unternehmen 85 20.686 3 20.774 8. Retail 361 -- -- 361 1.879 18.877 -- 20.756 42.943 91.233 12.674 146.850 16. Sonstige Posten Summe: Ad § 7.6 Die Restlaufzeiten der Forderungen stellen sich wie folgt dar (Beträge in TEUR): Restlaufzeit Betrag Täglich fällig 96.567 bis 3 Monate 29.327 3 Monate bis 1 Jahr -- 1 Jahr bis 5 Jahre 200 mehr als 5 Jahre -Summe: 126.094 Ad § 7.5, 7.7 und 7.8 Hinsichtlich der offenzulegenden Angaben gemäß § 7 Abs 1 Z 5, 7 und 8 OffV werden die Ausnahmebestimmungen gemäß § 26 Abs 5 Z 2 lit b BWG in Anspruch genommen. Verwendung des Kreditrisiko-Standardansatzes (§ 8 OffV) § 8. Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnen, haben für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG folgende Informationen offen zu legen: 1. Die Namen der anerkannten Rating-Agenturen und Rating-Agenten und die Gründe für etwaige Änderungen; 2. die Forderungsklassen, für die die Rating-Agenturen und Rating-Agenten jeweils in Anspruch genommen werden; 3. eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung von Emittenten- und Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind; 4. die Zuordnung der Ratings aller anerkannten Rating-Agenturen oder Rating-Agenten zu den im Kreditrisiko-Standardansatz vorgesehenen Bonitätsstufen, sofern das Kreditinstitut nicht die Standardzuordnung gemäß § 21b Abs. 6 BWG heranzieht und - 5. die Forderungswerte und die Forderungswerte nach Kreditrisikominderung, a) die jeder einzelnen vorgesehenen Bonitätsstufe zugeordnet werden sowie b) jene, die von den Eigenmitteln abgezogen werden. Ad § 8.1 und 8.2 Die WUIB zieht Ratings aller gemäß § 21b BWG von der FMA anerkannten Rating-Agenturen für die Forderungsklassen Zentralstaaten, Institute und Unternehmen heran. Es wird diesbezüglich auf die Liste der FMA gemäß § 69b BWG verwiesen. Ad § 8.3 und 8.4 Art und Umfang der Nutzung externer Ratings im Rahmen der Erfassung des Kreditrisikos zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage erfolgt im Rahmen der einschlägigen FMA-Verordnung gemäß § 22a Abs 7 BWG. Ad § 8.5 Hinsichtlich der offenzulegenden Angaben gemäß § 8 Z 5 OffV werden die Ausnahmebestimmungen gemäß § 26 Abs 5 Z 2 lit b BWG in Anspruch genommen. Sonstige Risikoarten (§ 10 OffV) § 10. Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen. WUIB führt kein Handelsbuch. Das konsolidierte Mindesteigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko beträgt zum 31.12.2013 TEUR 665, berechnet gemäß § 22 Abs 1 Z 3 BWG (siehe auch § 5.4 OffV). Operationelles Risiko (§ 12 OffV) § 12. Kreditinstitute haben zum operationellen Risiko gemäß § 22i BWG folgende Informationen offen zu legen: 1. Die Ansätze für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für operationelle Risiken, die das Kreditinstitut heranziehen darf; 2. eine Beschreibung des fortgeschrittenen Messansatzes gemäß § 22l BWG, wenn dieser vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden und 3. bei kombinierter Anwendung der Ansätze den Anwendungsbereich der verschiedenen verwendeten Ansätze. - Ad § 12.1 WUIB berechnet das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG. Ad § 12.2 und 12.3 Diese Offenlegungsverpflichtungen finden auf WUIB keine Anwendung. Beteiligungspositionen außerhalb des Handelsbuches (§ 13 OffV) § 13. Kreditinstitute haben zu den Beteiligungspositionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen: 1. Die Unterscheidung zwischen Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich Gewinnerzielungsabsicht und strategischer Gründe; 2. einen Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der Schlüsselannahmen und -praktiken für die Bewertung sowie etwaige wesentliche Änderungen dieser Praktiken; 3. den Buchwert, den beizulegenden Zeitwert (fair value) und bei börsengehandelten Titeln einen Vergleich zum Marktwert, wenn dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht; 4. die Art und die Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, nicht an einer Börse gehandelter Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstiger Beteiligungspositionen; 5. die kumulativen realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während der Periode und 6. die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und sämtliche dieser Beträge, die in das Kernkapital oder in die ergänzenden Eigenmittel einbezogen sind. Ad § 13.1 In den Beteiligungspositionen wird lediglich der Anteil am Bankenverbank ausgewiesen. Es bestehen keine Beteiligungen an verbundenen Unternehmen. Ad § 13.2 Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen den gesetzlichen Vorschriften des UGB über die Rechnungslegung und den ergänzenden Vorschriften des BWG. Ad § 13.3 Beteiligungsposition Buchwert in EUR Einlagensicherung der Bank und Bankiers GmbH 203,62 - Ad § 13.4 – 13.6 Diese Offenlegungsverpflichtungen finden auf WUIB keine Anwendung. Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen (§ 14 OffV) § 14. Kreditinstitute haben zu ihren Forderungen hinsichtlich des Zinsrisikos aus Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen: 1. Die Art des Zinsrisikos und die Häufigkeit der Messung; 2. die Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei unbefristeten Einlagen und 3. Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messwerten, die bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der gewählten Methode zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen. Ad § 14.1 bis 14.3 Das Zinsrisiko wird von WUIB als nicht wesentliches Risiko eingestuft (siehe die Angaben zu § 5 OffV). Hinsichtlich der gemäß § 14 OffV offenzulegenden Informationen werden die Ausnahmebestimmungen des § 26 Abs 5 Z 1 BGW in Anspruch genommen, da eine Auslassung die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen könnte. Vergütungspolitik und –praktiken (§ 15a OffV) § 15a. (1) Kreditinstitute haben für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten sich wesentlich auf ihr Risikoprofil auswirken, folgende Informationen offen zu legen: 1. Einen Überblick über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie gegebenenfalls Informationen über Zusammensetzung und Mandat des Vergütungsausschusses, den Namen des externen Beraters, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und die Rolle der maßgeblichen Akteure; 2. die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg; 3. die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems einschließlich von Informationen über die Kriterien für Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Politik der Rückstellungen der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien; 4. die Erfolgskriterien, anhand derer über Aktien, Aktienbezugsrechte und variable Vergütungskomponenten entschieden wird; 5. die wichtigsten Parameter und Grundprinzipien für Modelle mit variablen Vergütungskomponenten und sonstigen Sachleistungen; 6. zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen; - 7. zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach höherem Management und Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirken, aus denen Folgendes hervorgeht: a) Die Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr, aufgeteilt in feste und variable Vergütung, sowie die Anzahl der Begünstigten; b) die Beträge und Formen der variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Anteile und mit Anteilen verknüpfte Instrumente und andere Arten; c) die Beträge der zurückgestellten Vergütung, aufgeteilt in erdiente und noch nicht erdiente Teile; d) die Beträge der zurückgestellten Vergütung, die während des Geschäftsjahres gewährt, ausgezahlt und infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurden; e) neue Zahlungen während des Geschäftsjahres für Einstellungsprämien, sowie die Anzahl der Begünstigten dieser Zahlungen; und f) die Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Zahlungen für Abfindungen, die Anzahl der Begünstigten sowie der höchste Betrag dieser Zahlungen, der einer Einzelperson zugesprochen wurde. (2) Für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, sind die in Abs. 1 genannten quantitativen Informationen auch hinsichtlich der Geschäftsleiter offen zu legen. (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, kommen Kreditinstitute den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 in einer Weise nach, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entspricht. Ad § 15a Z 1 Die Vergütungspolitik der WUIB wurde von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat umgesetzt und wird regelmäßig, zumindest alle zwei Jahre, vom Aufsichtsrat überprüft. Unterstützung und Beratung bei der Umsetzung der Vergütungspolitik erhielten Geschäftsleitung und Aufsichtsrat von der Personalabteilung, der (Konzern-)Abteilung Group Compensation & Benefits sowie der WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH. Die Eignung der Verfahren und deren Vollzug sowie die Implementierung der Vergütungspolitik und – praktiken werden zudem regelmäßig, zumindest alle 2 Jahre, von der Abteilung Internal Audit (Interne Revision) der WUIB überprüft. Die Vergütungspolitik der WUIB setzt die Bestimmungen der §§ 39 Abs 2 und 39b BWG, der Anlage zu § 39b BWG sowie die weltweiten Vergütungsgrundsätze des Western Union-Konzerns um. Der in § 39b BWG verankerte Proportionalitätsgrundsatz wurde auf Basis einer fundierten Selbsteinschätzung der WUIB dahingehend ausgelegt, dass WUIB ein „nicht-komplexes“ Institut ist. Gründe dafür sind insbesondere die geringe Größe der WUIB gemessen an Bilanzsumme und Mitarbeiteranzahl sowie die geringe Komplexität der von WUIB betriebenen Geschäfte. - Folglich wendet WUIB die Z 11, Z 12 und Z 12 lit. a der Anlage zu § 39b BWG (Zurückstellung variabler Vergütung über 5 Jahre) nicht an und macht von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Neutralisation Gebrauch. Die Einstufung als „nicht-komplexes“ Institut wird außerderm gemäß § 15a Abs 3 OffV in Bezug auf die Art und Weise berücksichtigt, in der WUIB ihren Offenlegungsverpflichtungen gemäß § 15a OffV nachkommt. Ad § 15a Z 2 bis 5 Die Vergütung der Mitarbeiter kann neben einer fixen Vergütung auch – abhängig von der Position – einen variablen Vergütungsteil beinhalten und setzt sich im Wesentlichen wie folgt zusammen: Marktüblicher Fixgehalt Variable Bonuszahlung gemäß Bonus-Plänen Variable Zuteilung von Aktien gemäß Aktienzuteilungs-Plan Bonuszahlungen gemäß Bonus-Plan und Zuteilungen von Aktien gemäß Aktienzuteilungs-Plan sind leistungsbezogen und werden auf Basis der Leistung der Geschäftseinheit und der Unternehmensergebnisse sowie auf Basis der persönlichen Leistung festgelegt. Persönliche Leistungsziele wurden für jene Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tatigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil der WUIB auswirken (Identified Staff-Mitarbeiter), festgelegt. Diese Leistungsziele können sowohl quantitative Elemente (etwa Umsatzzahlen, Transaktionen, Einsparungen) als auch qualitative Elemente (etwa Prozessoptimierung, Projektdurchführung etc.) beinhalten. Die Erreichung der Leistungsziele und die Gesamt-Performance werden weiters an der Einhaltung und Anwendung der Werte und Verhaltensrichtlinien des Western Union-Konzerns gemessen (Stichwort: „Culture of Compliance“). Die Teilnahmeberechtigung am Bonus-Plan und die Bonushöhe als Prozentsatz des Fixgehalts (Bonus Target) sind konform mit den globalen Richtlinien des Western Union-Konzerns geregelt. Das Bonus Target richtet sich nach der Einstufung (Lohngruppe) der Position des Teilnahmeberechtigten. Die Teilnahmeberechtigung am Aktienzuteilungs-Plan ist ebenso konform mit den globalen Richtlinien des Western Union-Konzerns geregelt. Obwohl in dieser Hinsicht keine gesetzliche Verpflichtung besteht, enthält die Vergütungspraxis der WUIB Komponenten eines variablen Vergütungsinstruments, die als „unbare Instrumente mit Zeitverzögerung“ gewertet werden können. In Übereinstimmung mit den globalen Richtlinien des Western Union-Konzerns nehmen gewisse Identified Staff-Mitarbeiter der WUIB am „Restricted Stock Units“ Plan (Gewährung von Aktien mit verzögertem Übertragungsdatum) teil. Unter diesem langfristigen Anreizsystem erhalten die Teilnahmeberechtigten von Zeit zu Zeit eine Zuteilung von Aktien mit verzögerter Übertragung (RSUs) der The Western Union Company (NYSE: WU). RSUs werden über einen Zeitraum von 4 Jahren übertragbar, in Stufen von 25% pro Jahr. Aufgrund des freiwilligen, nicht-bindenden Charakters des LTIP hat WUIB jedoch keinen wie immer gearteten Einfluss auf dieses Vergütungsinstrument, dieses kann vom Western Union-Konzern jederzeit ausgesetzt, aufgehoben oder eingestellt werden. Der LTIP bietet daher keinen Anreiz für unangemessene Risikobereitschaft. Insgesamt ist die Auszahlung von variablen Vergütungsteilen an Leistungsziele gebunden, die dem Erfolg der Bank entsprechen. Die gesamte variable Vergütung schränkt die Fähigkeit der WUIB zur Verbesserung ihrer Eigenmittelausstattung nicht ein. In der WUIB bestehen mit über 90% der Mitarbeiter Vereinbarungen über eine variable Vergütung. Im Jahresabschluss 2013 wurde für die variable Vergütung der Mitarbeiter eine Rückstellung in Höhe von EUR 1.650.562,27 gebildet. - Ad § 15a Abs 1 Z 6 und 7 Die quantitativen Angaben gemäß § 15a Abs 1 Z 6 und 7 OffV sind für das höhere Management und für Mitarbeiter offenzulegen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der WUIB auswirkt. Darunter fallen aufgrund des Geschäftsmodells der WUIB die Geschäftsleiter, verschiedene Vertriebsverantwortliche, inklusive der Zweigstellenleiter, die Leiter der Abteilungen „Accounting & Finance“ und „IT & Operations“ (jeweils als höheres Management) sowie die Leiter der Abteilungen „Compliance“, „Risk Management“, „Human Resources“ und „Internal Audit“ (jeweils als Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen). Die für das Geschäftsjahr 2013 geleisteten Vergütungen setzen sich wie folgt zusammen (Beträge in TEUR): Vergütung für das Geschäfts- Summe feste Vergütungen Summe variable Vergütun- jahr 2013 Geschäftsleiter Sonstige Mitarbeiter, deren Tätig- Gesamtzahl Personen gen 732 303 3 1.733 398 20 keit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt Im Geschäftsjahr 2013 wurden keine Einstellungsprämien, jedoch in zwei Fällen Abfindungen an Mitarbeiter der offenzulegenden Kategorien geleistet (Gesamtsumme < 120TEUR). Offenlegungen bei Verwendung von Kreditrisikominderungen (§ 17 OffV) § 17. Kreditinstitute, die Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung gemäß den §§ 22g bis 22h BWG verwenden, haben folgende Informationen offen zu legen: 1. Die Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem das Kreditinstitut davon Gebrauch macht; 2. die Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten; 3. eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Besicherungen, die vom Kreditinstitut angenommen werden; 4. die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatkontrahenten und deren Kreditwürdigkeit; 5. Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung; 6. den gesamten Forderungswert, gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting, getrennt für jede einzelne Forderungsklasse und nach der Anwendung von Volatilitätsanpassungen, der durch geeignete finanzielle Sicherheiten und sonstige dingliche Sicherheiten gedeckt ist, wenn die Kreditinstitute die gewichteten Forderungsbeträge nach dem KreditrisikoStandardansatz oder nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, aber keine eigenen Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder Umrechnungsfaktoren in Bezug auf die jeweilige Forderungsklasse durchführen und 7. getrennt für jede Forderungsklasse den gesamten Forderungswert, gegebenenfalls nach dem bi- - lanziellen oder außerbilanziellen Netting, der durch persönliche Sicherheiten gedeckt ist, wenn die Kreditinstitute die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen; für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für jeden der in den §§ 77 und 78 SolvaV vorgesehenen Ansätze. Ad § 17.1 Bilanzielles Netting wird derzeit in der WUIB nicht angewandt. Ad § 17.2 Die Bewertung (der prozentuellen Abschläge) von Sicherheiten wird unter Berücksichtigung der Basler Bestimmungen durchgeführt. Ad § 17.3 In der WUIB werden nur Barsicherheiten und Bankgarantien zur Kreditrisikominderung herangezogen. Ad § 17.4 Aktuell gibt es eine Bankgarantie iHv 350 TEUR von der Hypo für den Agenten ITD. Ad § 17.5 Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung können entstehen, wenn eine Bank verstärkt nur eine Art von Sicherheiten heranzieht (z.B. hauptsächliche Besicherung von Krediten durch gewerblich genutzte Immobilien oder Verwendung eines einzigen Garanten für einen Großteil der Kredite). Derartige Risikokonzentrationen liegen derzeit nicht vor. Es werden hauptsächlich Bareinlagen und Bankgarantien erster Bonität für die Kreditrisikominderung gemäß den §§ 22g bis 22h BWG verwendet. Ad § 17.6 Der Forderungswert, der durch geeignete finanzielle Sicherheiten und sonstige dingliche Sicherheiten gedeckt ist, gliedert sich wie folgt: Ratingklasse Gliederung der Kredite (Forderungen an Kreditinstitue und Kunden [jeweils der höhere Wert von Rahmen / Ausnützung], Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere und die gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG gewichteten außerbilanzmäßige Geschäfte in Risikokategorien) - EWB Sicherheiten Ohne erkennbares Ausfallsrisiko 98,849 - Anmerkungsbedürftig 72 7 Notleidend 4 2 Uneinbringlich 320 320 Summe 99,245 329 2,632 2,631.86 Ad § 17.7 In der WUIB werden Forderungswerte nicht durch persönliche Sicherheiten gedeckt. Insofern findet diese Offenlegungsverpflichtung auf WUIB keine Anwendung. Schlussanmerkung Die §§ 9, 11, 15, 16 und 18 OffV finden aufgrund des Geschäftsmodells der WUIB keine Anwendung. -