Stadt- und Gemeindeverwaltungen

Transcription

Stadt- und Gemeindeverwaltungen
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung für das Sanierungsgebiet „Quedlinburg Innenstadt“
Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Bürger im Rahmen der Beteiligung der TÖB und der Bürgerbeteiligung
Beteiligte TÖB:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
Stadt „Ballenstedt“
Stadt „Thale“
Verbandsgemeinde Vorharz
Stadt Harzgerode
Landkreis Harz
Landesverwaltungsamt
Landesbetrieb Bau S/A Niederlassung West
Landesamt für Vermessung und Geoinformation
Regionale Planungsgemeinschaft „Harz“
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie S/A
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Unterhaltungsverband Selke/Obere Bode
DB Netz AG
Stadtwerke Quedlinburg
Abwasserzweckverband Ostharz
Entsorgungswirtschaft LK Harz
envia Verteilnetz GmbH
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung kam es zu Äußerungen von einem Bürger.
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
Abwägungsvorschlag
1.
Stadt „Ballenstedt“
Rathausplatz 12
06493 Ballenstedt
06.12.2011
keine Belange berührt
Kenntnisnahme
2.
Stadt „Thale“
Rathausplatz 1
06502 Thale
24.11.2011
keine Belange berührt, keine Bedenken
Kenntnisnahme
1
Bemerkungen
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
Abwägungsvorschlag
3.
Verbandsgemeinde Vorharz
Markt 7
38828 Wegeleben
05.12.2011
keine Einwände und Hinweise
Kenntnisnahme
4.
Stadt Harzgerode
Marktplatz 1
06493 Harzgerode
02.12.2011
Belange nicht beeinträchtigt, keine Bedenken und Anregungen
Kenntnisnahme
5.
Landkreis Harz
Friedrich-Ebert-Str.42
38820 Halberstadt
06.12.2011
Dezernat IV, 0.4 ÖPNV
Hinsichtlich der eigentlichen Satzung gibt es keine Hinweise oder Einwände.
Bezüglich des Städtebaulichen Rahmenplans haben die
Hinweise, die in die Abwägung vom 24.08.2007 eingingen, weiterhin ihre Gültigkeit (ÖPNV nicht als Entwicklungsziel erwähnt, ÖPNV nicht Bestandteil des Verkehrskonzeptes, Umkehrung der Einbahnrichtung in der
Heiligegeiststraße, wurde nicht abgestimmt).
Insgesamt liegt beim Aufgabenträger ÖPNV kein neuer
Kenntnisstand zu verkehrlichen Planungen bzw. Entwicklungszielen in der Stadt Quedlinburg vor.
Umweltamt / Abt. untere Wasserbehörde
Sachgebiet Wasser
Gegen den Entwurf der Satzung Sanierungsgebiet Quedlinburg Innenstadt bestehen aus wasserrechtlicher Sicht
keine Einwände.
Hinweis
Der südliche Bereich des Sanierungsgebietes befindet
sich in der Trinkwasserschutzzone III A des Einzugsgebietes der Wassergewinnungsanlage der Stadt Quedlinburg (VO vom 07.07.1997, Quedlinburger Kreisblatt
15/97. (Anlage Lageplan)
Gemäß § 5 o. g. Verordnung gelten in den Schutzzonen
2
KenntnisNahme
Bemerkungen
Grundsätzlich: Gegenstand der Beteiligung ist der
Entwurf der Sanierungssatzung. Die Aussagen zum
Rahmenplan werden zur Kenntnis genommen und bei
dessen zukünftiger Überarbeitung diskutiert.
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
Verbote sowie Einschränkungen für bestimmte Handlungen oder Anlagen. So unterliegen z. B. die Errichtung von
baulichen Anlagen oder Erdaufschlüsse in der Schutzzone III A einer Genehmigungspflicht.
Die wasserrechtliche Zulässigkeit dieser Bauvorhaben ist
deshalb in einem gesonderten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vor Erteilung einer Baugenehmigung
zu prüfen und zu entscheiden. Bei der unteren Wasserbehörde ist ein Antrag auf Genehmigung von den Schutzbestimmungen der Verordnung über die Festsetzung
eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage der Stadt Quedlinburg zu stellen.
Bauordnungsamt, SG vorbeugender Brandschutz
Auf der Grundlage der Bauordnung sowie der angrenzenden Rechtsvorschriften und Normen in der jeweils geltenden Fassung, wird im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes folgende Stellungnahme zur Satzung abgegeben.
1.
Bestehende und entstehende Nutzungen und Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird, und bei einem Brand die Rettung von
Menschen und Tieren sowie eine wirksame Brandbekämpfung möglich sind.
2.
Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend BauO
LSA § 5 in Verbindung mit der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ herzurichten.
Bei der Durchführung von Baumaßnahmen ist eine
jederzeitige Zufahrt, insbesondere für Fahrzeuge der
Feuerwehr und des Rettungsdienstes zu anliegenden Grundstücken und zur Baustelle zu gewährleisten. Bei Straßensperrungen und damit verbundenen
Umleitungen sind die Zentrale Einsatzstelle des
Landkreises (Tel. 03941/ 69999) sowie die örtlich
zuständige Feuerwehr zu informieren.
3.
Bei Objekten mit einer Entfernung > 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche und Objekten mit erforderli-
3
Abwägungsvorschlag
Bemerkungen
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
chen Aufstellflächen sind Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge zu gewährleisten.
4.
Die Löschwasserversorgung (Grundschutz) ist entsprechend der geplanten Nutzung gemäß Wasserblatt des DVGW W405 von der Gemeinde zu gewährleisten.
Für die Löschwasserversorgung sind normgerechte
Löschwasserentnahmestellen mit einem Leistungsvermögen von 96 m³/h über 2 Std. (entspricht 1600
l./min über 2Std.) erforderlich, bei einer überwiegenden Bauart mit mittlerer Brandausbreitung.
Die max. zulässigen Entfernungen von
Löschwasserentnahmestellen zu den Objekten und
Anlagen sind einzuhalten (Löschbereich im Umkreis
von max. 300 m). Die Regelwerke des DVGW sind
einzuhalten.
5.
Die Prüfung zum baulichen Brandschutz der einzelnen Anlagen kann nur auf der Grundlage der konkreten Bauunterlagen erfolgen.
Ordnungsamt, SG Katastrophenschutz
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der Kampfmittelbehörde keine Bedenken.
Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass der
Fund von Kampfmitteln jeglicher Art nie ganz ausgeschlossen werden kann. Weiterhin wird vorsorglich darauf
hingewiesen, dass auf Grund von ständigen Aktualisierungen die Beurteilung von Flächen bei künftigen Anfragen ggf. von den bislang getroffenen Einschätzungen
abweichen kann.
Hinweis:
Zuständig für die Aufgaben nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KampfM-GAVO) vom 27.04.2005 (GVBl. LSA S. 240)
sind gemäß § 8 Nr. 1 und 2 die Landkreise, die kreisfreie
Stadt Dessau sowie die jeweiligen Polizeidirektionen
4
Abwägungsvorschlag
Bemerkungen
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
anstelle der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg.
Sollten bei Erschließungsarbeiten Kampfmittel aufgefunden werden oder besteht ein hinreichender Verdacht, ist
umgehend das Ordnungsamt bzw. die Einsatzleitstelle
des Landkreises Harz oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu informieren. Alle weiteren Schritte erfolgen
von dort aus.
Behindertenbeauftragte
Bei der Umstellung und Sanierung im öffentlichen Raum
(öffentlich genutzte Gebäude, Plätze, Straßen, Wege,
technische Infrastruktur) der Quedlinburger Innenstadt
sind die rechtlichen Vorgaben der barrierefreien Gestaltung (§ 49 BauO LSA, DIN- Normen u. a. Vorschriften zur
barrierefreien Gestaltung) zu beachten.
Unter Punkt 3. Sanierungsziele des Satzungsentwurfes
ist zu Recht der Hinweis enthalten, dass in der Innenstadt
1.300 historische Fachwerkbauten, darunter über 800
Einzeldenkmale, vorhanden sind, es sich „darüber hinaus
um eine lebendige Stadt handelt, in der Menschen täglich
ihren Daseinsfunktionen nachgehen…“. Zu diesen Menschen gehören auch zahlreiche Menschen mit Handicap,
die ihre gesetzlich verankerte selbstbestimmte Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben nur verwirklichen können,
wenn dafür barrierefreie Angebote vorhanden sind.
Barrierefreiheit kommt auch der Förderung des Fremdenverkehrs und der Revitalisierung der Quedlinburger Innenstadt zugute, schafft bessere Wohn- und Lebensbedingungen nicht nur für behinderte Menschen, sondern
auch für die zunehmend älter werdenden Menschen
(Rollatoren) oder Familien mit Kinderwagen.
Den Rechtsansprüchen auf barrierefreie Gestaltung des
öffentlich genutzten Raumes ist Rechnung zu tragen und
sollte in die Sanierungssatzung mit aufgenommen werden.
5
Abwägungsvorschlag
Bemerkungen
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
Abwägungsvorschlag
Bemerkungen
Beachtung
ist in der Präambel aktualisiert
Beachtung
Im Rahmen des Satzungsbeschlusses erfolgt die Festlegung der Durchführungsfrist.
Keine weiteren Hinweise hatten:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Umweltamt / Abt. untere Abfallbehörde
Umweltamt / Abt. untere Bodenschutzbehörde
Umweltamt / Abt. untere Naturschutzbehörde
Dezernat IV, 0.3 Wirtschaftsförderung
Dezernat IV, 0.4 Kreisentwicklung
Umweltamt / Abt. untere Immissionsschutzbehörde
Bauordnungsamt, SG untere Denkmalschutzbehörde
Bauordnungsamt, Abt. Bauaufsicht
Ordnungsamt / SG Straßenverkehr
Amt für Kreisstraßen
Aktualisierung der in der Präambel aufgeführten Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen gehört zu den nach Art. 28 Abs. 2
GG den Gemeinden vorbehaltenen Selbstverwaltungsaufgaben. Die förmliche Festlegung ist Vorbereitungsaufgabe.
Zitat aus Kommentar zum BauGB , Ernst-ZinkhahnBielenberg
„Nach § 142 Abs. 3 Satz 3 – eingefügt durch das BauGB
2007 – haben die Gemeinden bei dem Beschluss über die
Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist
festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden
soll. Die Durchführungsfrist wird nicht in der Satzung,
sondern durch einen gesonderten Beschluss festgelegt.
Die Rechtsprechung hat die bis zum 1.1.2007 fehlende
Regelung über eine Befristung der Sanierungssatzung
dahingehend aufgegriffen, dass eine nicht aktiv betriebene Sanierung zwar nicht zur Ungültigkeit der Sanierungssatzung führt. Vielmehr kann die Gemeinde in solchen
Fällen nicht Versagungsgründe im Sinne des § 145 Abs. 2
6
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
Abwägungsvorschlag
Bemerkungen
KenntnisNahme
Die Fortschreibung des Rahmenplans erfolgt regelmäßig nach Bedarf.
geltend machen, d.h. den beantragten Genehmigungen
wäre dann statt zu geben. An dieser Rechtsprechung
ändert sich durch die Regelung in § 142 Abs. 3 Satz 3
und 4 nichts, wenn die Gemeinde innerhalb der von ihr
bestimmten Frist die Sanierung nicht zügig durchführt.“
Ausgehend von der Tatsache, dass sich das Sanierungsgebiet selbst mit insgesamt 180 ha nicht geändert hat,
handelt es sich hier um die Verlängerung der seit ihrer
öffentlichen Bekanntmachung am 06.05.1993 in Kraft
getretenen 18 Jahre alten Sanierungssatzung um voraussichtlich weitere 15 Jahre.
Im § 3 der Satzung „Sanierungsziele“ wird auf den jeweils
gültigen Städtebaulichen Rahmenplan verwiesen. Der
derzeit aktuelle städtebauliche Rahmenplan ist vom
12.11.2007, d.h. 4 Jahre.
In Anbetracht des oben zitierten Trends der Rechtsprechung und vor dem Hintergrund, dass die Satzung
dazu dienen soll baurechtliche Genehmigungen, die den
Sanierungsplänen nicht entsprechen, zu versagen, besteht dringender Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf beschränkt sich nicht nur auf die Neubekanntmachung der Sanierungssatzung, sondern auch auf die
Fortentwicklung des Städtebaulichen Rahmenplans und
insbesondere auf die aus dieser Rahmenplanung zu
entwickelnden rechtsverbindlichen Bebauungspläne. Erst
die Festsetzungen eines Bebauungsplans können den
Genehmigungsanträgen wirklich rechtssicher entgegengesetzt werden.
Gemäß § 2 des Entwurfs der Sanierungssatzung soll die
Sanierungsmaßnahme unter Anwendung der besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a
BauGB durchgeführt werden. In der Begründung findet
sich kein Hinweis auf die zukünftig von den betroffenen
Grundstückseigentümern zu erhebenden Ausgleichsbeiträge.
Das BauGB schreibt vor, dass im umfassenden Sanierungsverfahren, d.h. bei Anwendung der besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 zur
Finanzierung der Sanierungskosten, die sonst von der
Allgemeinheit zu tragen sind, Ausgleichsbeträge erhoben
7
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
werden, die den sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen entsprechen. Ausgleichsbeträge werden von den
Eigentümern erhoben, die von der Sanierung begünstigt
worden sind. Zur Erhebung dieser Ausgleichsbeträge sind
die Gemeinden, zur Zahlung die Eigentümer verpflichtet.
Spätestens zum Ende der Sanierungsmaßnahme stehen
die Gemeinden vor der Aufgabe, die Ausgleichsbeträge
zu erheben und von den betroffenen Bürgern einzuziehen. die Gemeinden sind zur Erhebung der Ausgleichsbeträge vom Gesetzgeber verpflichtet.
In der Begründung zur Sanierungssatzung sollte auch auf
diese finanziellen Aspekte eingegangen werden. Die
Akzeptanz des Ausgleichsbetrags durch die Bürger setzt
eine frühzeitige und umfassende Aufklärung aller Beteiligten über die Notwendigkeit und das Prinzip dieses Wertausgleichs voraus.
Abwägungsvorschlag
Bemerkungen
Nichtbeachtung
Vor Abschluss eines Sanierungsvertrages werden die
Bürger ausführlich über die auf sie zukommenden
Ausgleichsbeträge informiert.
Amt für zentrale Gebäudeverwaltung
Gegen die vorgelegte Planung werden keine Bedenken
erhoben.
Hinweis:
Beim Entwurf der Satzung „Sanierungsgebiet Innenstadt“
sind folgende Grundstücke des Landkreises betroffen:
Heiligegeiststraße 6 + 7
Heiligegeiststraße 8
Mummental 2a
Schulstraße 2
darschule
Schiffbleek 3
Berufsbildende Schule
Förderschule Pestalozzi
GutsMuths-Gymnasium
Berufsbildende Schule
Verwaltung
Kulturhaus
Verwaltung
Bosse SekunVerwaltung
Weyhestraße 1
Neuer Weg 24
Konvent 26
Bossestraße 3
Ich bitte Sie, die gegebenen Hinweise für die weitere
Planung zu berücksichtigen.
Diese Stellungnahme gilt, solange sich nichts anderes
8
KenntnisNahme
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
Abwägungsvorschlag
Bemerkungen
aufgrund der Änderung von Rechtsgrundlagen ergibt oder
bis neue rechtsrelevante Erkenntnisse bekannt werden.
Beachtung
Nachtrag:
12.12.2011
Ich bitte Sie, den Landkreis Harz auch weiterhin über den
Verlauf der Planung zu informieren, insbesondere um
Mitteilung über das Abwägungsergebnis und Übersendung von 2 Ausfertigungsexemplaren.
Sachgebiet Ordnungsamt/Straßenverkehr:
Im Städtebaulichen Rahmenplan 2005 ist der Bereich der
Tempo-30-Zone ausgewiesen. Durch diesen Bereich führt
die L85. Es ist darauf zu verweisen, dass entsprechend
StVO die Ortsdurchfahrt der L85 nicht mit in die Tempo30-Zone einzubeziehen ist. Tempo-30-Zonen haben
abseits der klassifizierten Straßen zu beginnen."
6.
Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Str.2
06112 Halle (Saale)
29.11.2011
Gemäß Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (LEP 2010, Z 37) wurde dem zentralen Siedlungsgebiet einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im
System der zentralen Orte die Funktion eines Mittelzentrums zugeordnet. Gemäß dem Grundsatz G 15 LEP 2010
sollen öffentliche Mittel schwerpunktmäßig in den Zentralen Orten zur nachhaltigen Stärkung von Innenstädten in
ihrer städtebaulichen Funktion, unter besonderer Berücksichtigung der Sicherung des Wohnungsbestandes und
des städtebaulichen Denkmalschutzes, durch Erhalt und
Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft,
Wissenschaft, Handel und Kultur sowie als Orte zum
Wohnen, Arbeiten und Leben eingesetzt werden.
Der gezielte Einsatz öffentlicher Mittel soll zur langfristigen Sicherung ihrer Versorgungsfunktionen und u. a. zu
Erhöhung ihrer Attraktivität als wichtige Kerne der jeweiligen Region dienen. Dabei sollen insbesondere Maßnahmen zum Stadtumbau mit öffentlichen Mitteln unterstützt
werden.
Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes orientiert sich
am Geltungsbereich der Sanierungssatzung vom
06.05.1993. Das Gebiet umfasst im wesentlichen den im
9
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
ist bei der Fortschreibung des Rahmenplanes zu beachten
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
Abwägungsvorschlag
Dezember 1994 in die UNESCO-Liste aufgenommenen
Bereich des Weltkulturerbes mit einer Fläche von ca. 180
ha. Innerhalb dieses Gebietes wurde bereits eine Reihe
von Maßnahmen realisiert, trotzdem gibt es noch etliche
Missstände innerhalb dieses Gebietes. Zur Beseitigung
dieser städtebaulichen Missstände wurde ein Rahmenplan mit Stand vom 12.11.2007 erarbeitet. Dieser gibt
komplexe Leitziele und deren Umsetzung bis hin zum
konkreten (Bau-)Vorhaben vor,
Aus Sicht der oberen Landesplanungsbehörde bestehen
gegenüber der vorgelegten Sanierungssatzung für das
Sanierungsgebiet „Quedlinburg Innenstadt“ keine Bedenken. Die dargelegten Entwicklungsziele sind nachvollziehbar dargelegt und es wird festgestellt, dass diese mit
den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind.
7.
Landesbetrieb Bau S/A
Niederlassung West
Harmoniestr.1
38820 Halberstadt
05.12.2011
keine Bedenken bei Beachtung folgender Ausführungen:
1. Der Landesbetrieb Bau Niederlassung West
(LBB NL West) ist im Landkreis Harz territorial
zuständig für die klassifizierten Straßen in der
Baulast des Bundes bzw. Landes. Zusätzlich
obliegt dem LBB NL West die technische Verwaltung der Kreisstraßen im Altlandkreis Quedlinburg.
2. Durch den Planungsbereich der Satzung werden die Landesstraßen L 85 und L 239 innerhalb der OD Quedlinburg berührt.
3. Bei der Aufstellung der Satzung ist grundsätzlich das Straßengesetz des Landes SachsenAnhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. LSA
1993, S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22.12.2004 GVBl. LSA 2004, S. 856) zu
beachten.
4. Innerhalb des Plangeltungsbereichs der Satzung ist der Um- und Ausbau der Landesstraßen abgeschlossen. Weitere Planungen des
Landes sind derzeit nicht zu berücksichtigen.
Kenntnisnahme
8.
Landesamt für Vermessung und Geoinformation
Otto-von-Guericke-Str.15
39104 Magdeburg
30.11.2011
keine Bedenken oder Anregungen
Im Sanierungsgebiet befinden sich ein Trigonometrischer
Punkt sowie neun Höhenfestpunkte 2. und 3.Ordnung, die
Bestandteil der Festpunktfelder des Landes SachsenAnhalt sind. Diese Festpunkte sind nach VermGeoG LSA,
Kenntnisnahme
10
Bemerkungen
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
Abwägungsvorschlag
§ 5 gesetzlich geschützt. Für die Unversehrtheit der Punkte hat der Vorhabenträger Sorge zu tragen. Beschädigungen und Gefährdungen sind dem LVermGeo zu melden.
Sie verwenden in Ihren Planungsunterlagen die Liegenschaftskarte aus meinem Hause. Das Landesamt für
Vermessung und Geoinformation hat am 15.02.2010 mit
der Stadt Quedlinburg ein Geoleistungspaket abgeschlossen. In diesem wurde die Benutzung der Daten lizenziert.
Daher ist auf sämtlichen verwendeten LiegenschaftskarBeachtung
ten aus meinem Hause folgender Quellenvermerk anzubringen: „[ALK / 02/2010] © LVermGeo
(www.lvermgeo.sachsen-anhslt.de) / A18/1-2007/2010“
9.
Regionale Planungsgemeinschaft Harz
Am Schiffbleek 3
06484 Quedlinburg
14.11.2011
Für den Betrachtungsraum sind die Belange der Raumordnung auf der Ebene der Landesplanung im Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt
(LEP2010) vom 16.02.11 (GVBl. LSA Nr.6/2011 vom
11.03.11) geregelt. Auf der Ebene der Regionalplanung
sind entsprechend § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) die
im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion
Harz (REPHarz) verankerten Ziele der Raumordnung von
öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu beachten und Grundsätze zu berücksichtigen.
Davon ausgenommen sind gemäß § 2 der Verordnung
zum LEP2010 vom 16.02.11 die Festlegungen des
REPHarz, die den Zielen der Raumordnung des LEP2010
widersprechen. Der REPHarz in der Beschlussfassung
vom 09.03.09 wurde am 21.04.09 von der obersten Landesplanungsbehörde genehmigt und mit der öffentlichen
Bekanntmachung vom 23.05.09 in der Planungsregion
Harz in Kraft gesetzt. Die danach erfolgte 1. und
2.Änderung des REPHarz, in Kraft getreten durch Genehmigung vom 08.04.10 und öffentliche Bekanntmachung vom 22.05./29.05.10 sowie die Ergänzung des
REPHarz um den Teilbereich Wippra, in Kraft getreten
durch die öffentliche Bekanntmachung vom
23.07./30.07.11, betreffen nicht den hier zu bewertenden
Vorhabensbereich.
Das von der Stadt festgelegte Sanierungsgebiet „Quedlinburg Innenstadt“ schließt den im REPHarz als Ziel der
Raumordnung ausgewiesenen Vorrangstandort für Kulturund Denkmalpflege „Quedlinburg UNESCO
11
Kenntnisnahme
Bemerkungen
Der Quellvermerk ist im Übersichtsplan enthalten.
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
Abwägungsvorschlag
Weltkulturerbestadt mit Stiftschloss und –kirche,
Wipertikloster und Parkanlagen“ ein. Im G1 des Pkt.4.4.6.
des REPHarz ist festgelegt, dass die Vorrangstandorte für
Kultur- und Denkmalpflege als Quellen und Zeugnisse
menschlicher Geschichte und als prägender Bestandteil
der Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen sind. Gemäß des Z4 ist auch eine
erhebliche visuelle Beeinträchtigung der Vorrangstandorte
durch Maßnahmen der Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung, energiewirtschaftlicher oder verkehrstechnischer Art nicht zulässig. Diese Ziel- und Grundsatzfestlegungen des REPHarz sind bei der weiteren Planung zu
beachten bzw. zu berücksichtigen.
10.
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie S/A
Richard-Wagner-Str.9
06114 Halle (Saale)
16.11.2011
21.11.2011
Es wurden für den vorliegenden Entwurf keine inhaltlichen
Änderungen im Vergleich zu der bisher gültigen Satzung
vorgenommen. Die tatsächlichen Änderungen betreffen
Präambel, Festlegung des Sanierungsgebietes, den
Hinweis auf die Sanierungsziele, definiert durch den
Rahmenplan und das Inkrafttreten. Somit wird die Sanierungssatzung lediglich in ihrer Gültigkeit verlängert.
Damit bestehen aus Sicht der Abteilung Baudenkmalpflege keine Bedenken gegenüber der zeitlichen Verlängerung der Sanierungssatzung.
Ungeachtet dessen wäre eine weitergehende Ausarbeitung des Rahmenplans mit den notwendigerweise zu
konkretisierenden Quartierbetrachtungen dringend geboten.
aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege:
Das Sanierungsgebiet „Quedlinburg Innenstadt“ umfasst
das archäologische Flächendenkmal (gem. DenkmSchG
LSA § 2,2) „Altstadt Quedlinburg“ vollständig bzw. geht
darüber deutlich hinaus. Zum archäologischen Flächendenkmal gehören die gesamten ehemals von den mittelalterlichen Befestigungsanlagen (Stadtmauer, Wälle und
Gräben) umfassten Areale von Altstadt, Neustadt, Westendorf und Münzenberg einschließlich der Befestigungsanlagen selbst und der mittelalterlichen Vorstädte. In
diesen Gebieten befinden sich Mehrheiten archäologischer Kulturdenkmale von der Urgeschichte bis zur Neuzeit. Bei allen Bodeneingriffen ist mit der Auffindung bzw.
Zerstörung archäologischer Funde und Befunde zu rechnen. Aus diesem Grund sind bei Bodeneingriffen die
12
KenntnisNahme
Kenntnisnahme
Bemerkungen
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
Abwägungsvorschlag
Bemerkungen
Genehmigungspflichten gem. DenkmSchG LSA, insbesondere §§ 14, 2 und 9 zu beachten.
11.
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Otto-von-Guericke-Str.4
39104 Magdeburg
03.11.2011
nicht berührt
Kenntnisnahme
12.
Unterhaltungsverband Selke/Obere Bode
Kaiserstr.12
06484 Quedlinburg
28.10.2011
keine Einwände, Belange nicht berührt
Kenntnisnahme
13.
DB Netz AG
Niederlassung Südost
Immobilienmanagement
Brandenburger Str.1
04103 Leipzig
14.
Stadtwerke Quedlinburg
Rathenaustr.9
06484 Quedlinburg
22.11.2011
keine Einwände/Bedenken unter Berücksichtigung der
Versorgungsaufgaben der SWQ
Insbesondere ist die optisch-technische Kennzeichnung
von Versorgungsanlagen, entsprechend den technischen
und gesetzlichen Vorschriften, zu gewährleisten. Standorte für Kabelverteilerschränke und Trafostationen für die
öffentliche Stromversorgung müssen in diesem Gebiet
uneingeschränkt möglich sein.
Planungen zur Veränderung oder Neuverlegung von
Versorgungssystemen der SWQ sind zur Zeit nicht vorgesehen.
Kenntnisnahme
15.
Zweckverband Wasserver- und Abwasserentsorgung Ostharz
Lindenstr.8b
06484 Quedlinburg
28.11.2011
grundsätzlich keine Einwände
Sollten Baumaßnahmen seitens der Stadt Quedlinburg
geplant werden, bitten wir um rechtzeitige Einbeziehung
und um Abstimmung des Planungsbeginns zur monatlich
stattfindenden Beratung beim Zweckverband Ostharz.
Der Zweckverband Ostharz hat im angegebenen Bereich
Fernmeldekabelbestand zu verzeichnen. Dieser ist bei
der Planung unbedingt zu berücksichtigen. Vor Baube-
Kenntnisnahme und
Beachtung
-
keine Äußerung im Verfahren -
Die Standortsuche für technische Einrichtungen der SWQ
erfolgt im Benehmen mit den für das Sanierungsgebiet
zuständigen Stellen.
.
13
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Sonst. Interessenvertretungen
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
ginn ist gegebenenfalls eine örtliche Einweisung erforderlich.
16.
Entsorgungswirtschaft des Landkreises
Harz AöR
Braunschweiger Str.87/88 (Torteich)
38820 Halbestadt
-
keine Äußerung im Verfahren -
17.
envia Verteilnetz GmbH
Netzregion Sachsen-Anhalt
Servicecenter Naumburg
Steinkreuzweg 9
06618 Naumburg
-
keine Äußerung im Verfahren -
14
Abwägungsvorschlag
Bemerkungen
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11
Lfd.
Nr.
Bürgeräußerungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung
Stellungnahme
vom
Anregungen, Hinweise, Bedenken
Abwägungsvorschlag
Bemerkungen
18.
Thomas Schindler
Kaiser-Otto-Str.36
06484 Quedlinburg
17.11.2011
Bei Förderung des Einzelhandels sei zu bedenken, dass
dieser nicht nur den typischen „Einkaufsstraßencharakter“
haben soll, wie in so vielen anderen Städten, wo dann
auch nach Ladenschluss die Bürgersteige hochgeklappt
werden.
Kenntnisnahme
Gemäß Rahmenplan (Pkt.1.1.1) soll der Hauptgeschäftsbereich (Markt, Bockstraße, Steinbrücke) gestärkt und zu
einem langfristig leistungsfähigen und wirtschaftlich erfolgreichen Zentrum entwickelt werden, in weiter vom Markt
entfernten Gebieten soll die Entwicklung hin zu Wohn- und
Geschäftsflächen verlaufen. Um welche Geschäfte es sich
handelt, ist nur z. T. durch planerische Vorgaben zu steuern (z. B. Ausschluss von störendem Gewerbe und Vergnügungsstätten). Dass nach Ladenschluss Kundenströme ausbleiben, liegt in der Natur der Sache; auch danach
findet aber durch die vorhandene Gastronomie eine Belebung der Innenstadt statt.
Im Text der Begründung heißt es „Entflechtung störender
Nutzungsmischungen“. Allgemein bedeutet das, dass die
unterschiedlichen im Sanierungsgebiet ausgeübten Nutzungen (Wohnen, Arbeiten, Tourismus, Einkaufen…) sich
nicht gegenseitig stören, sondern verträglich nebeneinander existieren sollen.
Zitat aus dem Rahmenplan 1996: „Nicht die Herausbildung
eines „musealen Charakters“ für die Kernstadt, sondern
die Entwicklung einer lebendigen und modernen Stadtgemeinschaft, die mit dem Denkmal lebt, muss die Maxime
bei der Sanierungsplanung sein.
Was bedeutet „Entflechtung störender Nutzungsbedingungen“? Wer oder was stört, …wen oder was?
Wir brauchen kein „Disneyland QLB“, wo jedes Geräusch
arbeitender Menschen verbannt ist, nur noch Touristenläden und der zehnte Schuhladen.
Ansonsten ist alles o.k., schön hier.
15