Stadt- und Gemeindeverwaltungen
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Stadt- und Gemeindeverwaltungen
Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung für das Sanierungsgebiet „Quedlinburg Innenstadt“ Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Bürger im Rahmen der Beteiligung der TÖB und der Bürgerbeteiligung Beteiligte TÖB: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Stadt „Ballenstedt“ Stadt „Thale“ Verbandsgemeinde Vorharz Stadt Harzgerode Landkreis Harz Landesverwaltungsamt Landesbetrieb Bau S/A Niederlassung West Landesamt für Vermessung und Geoinformation Regionale Planungsgemeinschaft „Harz“ Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie S/A Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Unterhaltungsverband Selke/Obere Bode DB Netz AG Stadtwerke Quedlinburg Abwasserzweckverband Ostharz Entsorgungswirtschaft LK Harz envia Verteilnetz GmbH Im Rahmen der öffentlichen Auslegung kam es zu Äußerungen von einem Bürger. Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken Abwägungsvorschlag 1. Stadt „Ballenstedt“ Rathausplatz 12 06493 Ballenstedt 06.12.2011 keine Belange berührt Kenntnisnahme 2. Stadt „Thale“ Rathausplatz 1 06502 Thale 24.11.2011 keine Belange berührt, keine Bedenken Kenntnisnahme 1 Bemerkungen Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken Abwägungsvorschlag 3. Verbandsgemeinde Vorharz Markt 7 38828 Wegeleben 05.12.2011 keine Einwände und Hinweise Kenntnisnahme 4. Stadt Harzgerode Marktplatz 1 06493 Harzgerode 02.12.2011 Belange nicht beeinträchtigt, keine Bedenken und Anregungen Kenntnisnahme 5. Landkreis Harz Friedrich-Ebert-Str.42 38820 Halberstadt 06.12.2011 Dezernat IV, 0.4 ÖPNV Hinsichtlich der eigentlichen Satzung gibt es keine Hinweise oder Einwände. Bezüglich des Städtebaulichen Rahmenplans haben die Hinweise, die in die Abwägung vom 24.08.2007 eingingen, weiterhin ihre Gültigkeit (ÖPNV nicht als Entwicklungsziel erwähnt, ÖPNV nicht Bestandteil des Verkehrskonzeptes, Umkehrung der Einbahnrichtung in der Heiligegeiststraße, wurde nicht abgestimmt). Insgesamt liegt beim Aufgabenträger ÖPNV kein neuer Kenntnisstand zu verkehrlichen Planungen bzw. Entwicklungszielen in der Stadt Quedlinburg vor. Umweltamt / Abt. untere Wasserbehörde Sachgebiet Wasser Gegen den Entwurf der Satzung Sanierungsgebiet Quedlinburg Innenstadt bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine Einwände. Hinweis Der südliche Bereich des Sanierungsgebietes befindet sich in der Trinkwasserschutzzone III A des Einzugsgebietes der Wassergewinnungsanlage der Stadt Quedlinburg (VO vom 07.07.1997, Quedlinburger Kreisblatt 15/97. (Anlage Lageplan) Gemäß § 5 o. g. Verordnung gelten in den Schutzzonen 2 KenntnisNahme Bemerkungen Grundsätzlich: Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf der Sanierungssatzung. Die Aussagen zum Rahmenplan werden zur Kenntnis genommen und bei dessen zukünftiger Überarbeitung diskutiert. Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken Verbote sowie Einschränkungen für bestimmte Handlungen oder Anlagen. So unterliegen z. B. die Errichtung von baulichen Anlagen oder Erdaufschlüsse in der Schutzzone III A einer Genehmigungspflicht. Die wasserrechtliche Zulässigkeit dieser Bauvorhaben ist deshalb in einem gesonderten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vor Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfen und zu entscheiden. Bei der unteren Wasserbehörde ist ein Antrag auf Genehmigung von den Schutzbestimmungen der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage der Stadt Quedlinburg zu stellen. Bauordnungsamt, SG vorbeugender Brandschutz Auf der Grundlage der Bauordnung sowie der angrenzenden Rechtsvorschriften und Normen in der jeweils geltenden Fassung, wird im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes folgende Stellungnahme zur Satzung abgegeben. 1. Bestehende und entstehende Nutzungen und Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird, und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine wirksame Brandbekämpfung möglich sind. 2. Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend BauO LSA § 5 in Verbindung mit der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ herzurichten. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen ist eine jederzeitige Zufahrt, insbesondere für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes zu anliegenden Grundstücken und zur Baustelle zu gewährleisten. Bei Straßensperrungen und damit verbundenen Umleitungen sind die Zentrale Einsatzstelle des Landkreises (Tel. 03941/ 69999) sowie die örtlich zuständige Feuerwehr zu informieren. 3. Bei Objekten mit einer Entfernung > 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche und Objekten mit erforderli- 3 Abwägungsvorschlag Bemerkungen Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken chen Aufstellflächen sind Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge zu gewährleisten. 4. Die Löschwasserversorgung (Grundschutz) ist entsprechend der geplanten Nutzung gemäß Wasserblatt des DVGW W405 von der Gemeinde zu gewährleisten. Für die Löschwasserversorgung sind normgerechte Löschwasserentnahmestellen mit einem Leistungsvermögen von 96 m³/h über 2 Std. (entspricht 1600 l./min über 2Std.) erforderlich, bei einer überwiegenden Bauart mit mittlerer Brandausbreitung. Die max. zulässigen Entfernungen von Löschwasserentnahmestellen zu den Objekten und Anlagen sind einzuhalten (Löschbereich im Umkreis von max. 300 m). Die Regelwerke des DVGW sind einzuhalten. 5. Die Prüfung zum baulichen Brandschutz der einzelnen Anlagen kann nur auf der Grundlage der konkreten Bauunterlagen erfolgen. Ordnungsamt, SG Katastrophenschutz Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der Kampfmittelbehörde keine Bedenken. Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass der Fund von Kampfmitteln jeglicher Art nie ganz ausgeschlossen werden kann. Weiterhin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass auf Grund von ständigen Aktualisierungen die Beurteilung von Flächen bei künftigen Anfragen ggf. von den bislang getroffenen Einschätzungen abweichen kann. Hinweis: Zuständig für die Aufgaben nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KampfM-GAVO) vom 27.04.2005 (GVBl. LSA S. 240) sind gemäß § 8 Nr. 1 und 2 die Landkreise, die kreisfreie Stadt Dessau sowie die jeweiligen Polizeidirektionen 4 Abwägungsvorschlag Bemerkungen Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken anstelle der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg. Sollten bei Erschließungsarbeiten Kampfmittel aufgefunden werden oder besteht ein hinreichender Verdacht, ist umgehend das Ordnungsamt bzw. die Einsatzleitstelle des Landkreises Harz oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu informieren. Alle weiteren Schritte erfolgen von dort aus. Behindertenbeauftragte Bei der Umstellung und Sanierung im öffentlichen Raum (öffentlich genutzte Gebäude, Plätze, Straßen, Wege, technische Infrastruktur) der Quedlinburger Innenstadt sind die rechtlichen Vorgaben der barrierefreien Gestaltung (§ 49 BauO LSA, DIN- Normen u. a. Vorschriften zur barrierefreien Gestaltung) zu beachten. Unter Punkt 3. Sanierungsziele des Satzungsentwurfes ist zu Recht der Hinweis enthalten, dass in der Innenstadt 1.300 historische Fachwerkbauten, darunter über 800 Einzeldenkmale, vorhanden sind, es sich „darüber hinaus um eine lebendige Stadt handelt, in der Menschen täglich ihren Daseinsfunktionen nachgehen…“. Zu diesen Menschen gehören auch zahlreiche Menschen mit Handicap, die ihre gesetzlich verankerte selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nur verwirklichen können, wenn dafür barrierefreie Angebote vorhanden sind. Barrierefreiheit kommt auch der Förderung des Fremdenverkehrs und der Revitalisierung der Quedlinburger Innenstadt zugute, schafft bessere Wohn- und Lebensbedingungen nicht nur für behinderte Menschen, sondern auch für die zunehmend älter werdenden Menschen (Rollatoren) oder Familien mit Kinderwagen. Den Rechtsansprüchen auf barrierefreie Gestaltung des öffentlich genutzten Raumes ist Rechnung zu tragen und sollte in die Sanierungssatzung mit aufgenommen werden. 5 Abwägungsvorschlag Bemerkungen Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken Abwägungsvorschlag Bemerkungen Beachtung ist in der Präambel aktualisiert Beachtung Im Rahmen des Satzungsbeschlusses erfolgt die Festlegung der Durchführungsfrist. Keine weiteren Hinweise hatten: • • • • • • • • • • • Umweltamt / Abt. untere Abfallbehörde Umweltamt / Abt. untere Bodenschutzbehörde Umweltamt / Abt. untere Naturschutzbehörde Dezernat IV, 0.3 Wirtschaftsförderung Dezernat IV, 0.4 Kreisentwicklung Umweltamt / Abt. untere Immissionsschutzbehörde Bauordnungsamt, SG untere Denkmalschutzbehörde Bauordnungsamt, Abt. Bauaufsicht Ordnungsamt / SG Straßenverkehr Amt für Kreisstraßen Aktualisierung der in der Präambel aufgeführten Rechtsgrundlage Baugesetzbuch, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) Die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen gehört zu den nach Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden vorbehaltenen Selbstverwaltungsaufgaben. Die förmliche Festlegung ist Vorbereitungsaufgabe. Zitat aus Kommentar zum BauGB , Ernst-ZinkhahnBielenberg „Nach § 142 Abs. 3 Satz 3 – eingefügt durch das BauGB 2007 – haben die Gemeinden bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die Durchführungsfrist wird nicht in der Satzung, sondern durch einen gesonderten Beschluss festgelegt. Die Rechtsprechung hat die bis zum 1.1.2007 fehlende Regelung über eine Befristung der Sanierungssatzung dahingehend aufgegriffen, dass eine nicht aktiv betriebene Sanierung zwar nicht zur Ungültigkeit der Sanierungssatzung führt. Vielmehr kann die Gemeinde in solchen Fällen nicht Versagungsgründe im Sinne des § 145 Abs. 2 6 Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken Abwägungsvorschlag Bemerkungen KenntnisNahme Die Fortschreibung des Rahmenplans erfolgt regelmäßig nach Bedarf. geltend machen, d.h. den beantragten Genehmigungen wäre dann statt zu geben. An dieser Rechtsprechung ändert sich durch die Regelung in § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 nichts, wenn die Gemeinde innerhalb der von ihr bestimmten Frist die Sanierung nicht zügig durchführt.“ Ausgehend von der Tatsache, dass sich das Sanierungsgebiet selbst mit insgesamt 180 ha nicht geändert hat, handelt es sich hier um die Verlängerung der seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 06.05.1993 in Kraft getretenen 18 Jahre alten Sanierungssatzung um voraussichtlich weitere 15 Jahre. Im § 3 der Satzung „Sanierungsziele“ wird auf den jeweils gültigen Städtebaulichen Rahmenplan verwiesen. Der derzeit aktuelle städtebauliche Rahmenplan ist vom 12.11.2007, d.h. 4 Jahre. In Anbetracht des oben zitierten Trends der Rechtsprechung und vor dem Hintergrund, dass die Satzung dazu dienen soll baurechtliche Genehmigungen, die den Sanierungsplänen nicht entsprechen, zu versagen, besteht dringender Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf beschränkt sich nicht nur auf die Neubekanntmachung der Sanierungssatzung, sondern auch auf die Fortentwicklung des Städtebaulichen Rahmenplans und insbesondere auf die aus dieser Rahmenplanung zu entwickelnden rechtsverbindlichen Bebauungspläne. Erst die Festsetzungen eines Bebauungsplans können den Genehmigungsanträgen wirklich rechtssicher entgegengesetzt werden. Gemäß § 2 des Entwurfs der Sanierungssatzung soll die Sanierungsmaßnahme unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB durchgeführt werden. In der Begründung findet sich kein Hinweis auf die zukünftig von den betroffenen Grundstückseigentümern zu erhebenden Ausgleichsbeiträge. Das BauGB schreibt vor, dass im umfassenden Sanierungsverfahren, d.h. bei Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 zur Finanzierung der Sanierungskosten, die sonst von der Allgemeinheit zu tragen sind, Ausgleichsbeträge erhoben 7 Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken werden, die den sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen entsprechen. Ausgleichsbeträge werden von den Eigentümern erhoben, die von der Sanierung begünstigt worden sind. Zur Erhebung dieser Ausgleichsbeträge sind die Gemeinden, zur Zahlung die Eigentümer verpflichtet. Spätestens zum Ende der Sanierungsmaßnahme stehen die Gemeinden vor der Aufgabe, die Ausgleichsbeträge zu erheben und von den betroffenen Bürgern einzuziehen. die Gemeinden sind zur Erhebung der Ausgleichsbeträge vom Gesetzgeber verpflichtet. In der Begründung zur Sanierungssatzung sollte auch auf diese finanziellen Aspekte eingegangen werden. Die Akzeptanz des Ausgleichsbetrags durch die Bürger setzt eine frühzeitige und umfassende Aufklärung aller Beteiligten über die Notwendigkeit und das Prinzip dieses Wertausgleichs voraus. Abwägungsvorschlag Bemerkungen Nichtbeachtung Vor Abschluss eines Sanierungsvertrages werden die Bürger ausführlich über die auf sie zukommenden Ausgleichsbeträge informiert. Amt für zentrale Gebäudeverwaltung Gegen die vorgelegte Planung werden keine Bedenken erhoben. Hinweis: Beim Entwurf der Satzung „Sanierungsgebiet Innenstadt“ sind folgende Grundstücke des Landkreises betroffen: Heiligegeiststraße 6 + 7 Heiligegeiststraße 8 Mummental 2a Schulstraße 2 darschule Schiffbleek 3 Berufsbildende Schule Förderschule Pestalozzi GutsMuths-Gymnasium Berufsbildende Schule Verwaltung Kulturhaus Verwaltung Bosse SekunVerwaltung Weyhestraße 1 Neuer Weg 24 Konvent 26 Bossestraße 3 Ich bitte Sie, die gegebenen Hinweise für die weitere Planung zu berücksichtigen. Diese Stellungnahme gilt, solange sich nichts anderes 8 KenntnisNahme Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken Abwägungsvorschlag Bemerkungen aufgrund der Änderung von Rechtsgrundlagen ergibt oder bis neue rechtsrelevante Erkenntnisse bekannt werden. Beachtung Nachtrag: 12.12.2011 Ich bitte Sie, den Landkreis Harz auch weiterhin über den Verlauf der Planung zu informieren, insbesondere um Mitteilung über das Abwägungsergebnis und Übersendung von 2 Ausfertigungsexemplaren. Sachgebiet Ordnungsamt/Straßenverkehr: Im Städtebaulichen Rahmenplan 2005 ist der Bereich der Tempo-30-Zone ausgewiesen. Durch diesen Bereich führt die L85. Es ist darauf zu verweisen, dass entsprechend StVO die Ortsdurchfahrt der L85 nicht mit in die Tempo30-Zone einzubeziehen ist. Tempo-30-Zonen haben abseits der klassifizierten Straßen zu beginnen." 6. Landesverwaltungsamt Ernst-Kamieth-Str.2 06112 Halle (Saale) 29.11.2011 Gemäß Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (LEP 2010, Z 37) wurde dem zentralen Siedlungsgebiet einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im System der zentralen Orte die Funktion eines Mittelzentrums zugeordnet. Gemäß dem Grundsatz G 15 LEP 2010 sollen öffentliche Mittel schwerpunktmäßig in den Zentralen Orten zur nachhaltigen Stärkung von Innenstädten in ihrer städtebaulichen Funktion, unter besonderer Berücksichtigung der Sicherung des Wohnungsbestandes und des städtebaulichen Denkmalschutzes, durch Erhalt und Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft, Wissenschaft, Handel und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben eingesetzt werden. Der gezielte Einsatz öffentlicher Mittel soll zur langfristigen Sicherung ihrer Versorgungsfunktionen und u. a. zu Erhöhung ihrer Attraktivität als wichtige Kerne der jeweiligen Region dienen. Dabei sollen insbesondere Maßnahmen zum Stadtumbau mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes orientiert sich am Geltungsbereich der Sanierungssatzung vom 06.05.1993. Das Gebiet umfasst im wesentlichen den im 9 Kenntnisnahme Kenntnisnahme ist bei der Fortschreibung des Rahmenplanes zu beachten Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken Abwägungsvorschlag Dezember 1994 in die UNESCO-Liste aufgenommenen Bereich des Weltkulturerbes mit einer Fläche von ca. 180 ha. Innerhalb dieses Gebietes wurde bereits eine Reihe von Maßnahmen realisiert, trotzdem gibt es noch etliche Missstände innerhalb dieses Gebietes. Zur Beseitigung dieser städtebaulichen Missstände wurde ein Rahmenplan mit Stand vom 12.11.2007 erarbeitet. Dieser gibt komplexe Leitziele und deren Umsetzung bis hin zum konkreten (Bau-)Vorhaben vor, Aus Sicht der oberen Landesplanungsbehörde bestehen gegenüber der vorgelegten Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Quedlinburg Innenstadt“ keine Bedenken. Die dargelegten Entwicklungsziele sind nachvollziehbar dargelegt und es wird festgestellt, dass diese mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind. 7. Landesbetrieb Bau S/A Niederlassung West Harmoniestr.1 38820 Halberstadt 05.12.2011 keine Bedenken bei Beachtung folgender Ausführungen: 1. Der Landesbetrieb Bau Niederlassung West (LBB NL West) ist im Landkreis Harz territorial zuständig für die klassifizierten Straßen in der Baulast des Bundes bzw. Landes. Zusätzlich obliegt dem LBB NL West die technische Verwaltung der Kreisstraßen im Altlandkreis Quedlinburg. 2. Durch den Planungsbereich der Satzung werden die Landesstraßen L 85 und L 239 innerhalb der OD Quedlinburg berührt. 3. Bei der Aufstellung der Satzung ist grundsätzlich das Straßengesetz des Landes SachsenAnhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. LSA 1993, S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2004 GVBl. LSA 2004, S. 856) zu beachten. 4. Innerhalb des Plangeltungsbereichs der Satzung ist der Um- und Ausbau der Landesstraßen abgeschlossen. Weitere Planungen des Landes sind derzeit nicht zu berücksichtigen. Kenntnisnahme 8. Landesamt für Vermessung und Geoinformation Otto-von-Guericke-Str.15 39104 Magdeburg 30.11.2011 keine Bedenken oder Anregungen Im Sanierungsgebiet befinden sich ein Trigonometrischer Punkt sowie neun Höhenfestpunkte 2. und 3.Ordnung, die Bestandteil der Festpunktfelder des Landes SachsenAnhalt sind. Diese Festpunkte sind nach VermGeoG LSA, Kenntnisnahme 10 Bemerkungen Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken Abwägungsvorschlag § 5 gesetzlich geschützt. Für die Unversehrtheit der Punkte hat der Vorhabenträger Sorge zu tragen. Beschädigungen und Gefährdungen sind dem LVermGeo zu melden. Sie verwenden in Ihren Planungsunterlagen die Liegenschaftskarte aus meinem Hause. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation hat am 15.02.2010 mit der Stadt Quedlinburg ein Geoleistungspaket abgeschlossen. In diesem wurde die Benutzung der Daten lizenziert. Daher ist auf sämtlichen verwendeten LiegenschaftskarBeachtung ten aus meinem Hause folgender Quellenvermerk anzubringen: „[ALK / 02/2010] © LVermGeo (www.lvermgeo.sachsen-anhslt.de) / A18/1-2007/2010“ 9. Regionale Planungsgemeinschaft Harz Am Schiffbleek 3 06484 Quedlinburg 14.11.2011 Für den Betrachtungsraum sind die Belange der Raumordnung auf der Ebene der Landesplanung im Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (LEP2010) vom 16.02.11 (GVBl. LSA Nr.6/2011 vom 11.03.11) geregelt. Auf der Ebene der Regionalplanung sind entsprechend § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) die im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz (REPHarz) verankerten Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu beachten und Grundsätze zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind gemäß § 2 der Verordnung zum LEP2010 vom 16.02.11 die Festlegungen des REPHarz, die den Zielen der Raumordnung des LEP2010 widersprechen. Der REPHarz in der Beschlussfassung vom 09.03.09 wurde am 21.04.09 von der obersten Landesplanungsbehörde genehmigt und mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 23.05.09 in der Planungsregion Harz in Kraft gesetzt. Die danach erfolgte 1. und 2.Änderung des REPHarz, in Kraft getreten durch Genehmigung vom 08.04.10 und öffentliche Bekanntmachung vom 22.05./29.05.10 sowie die Ergänzung des REPHarz um den Teilbereich Wippra, in Kraft getreten durch die öffentliche Bekanntmachung vom 23.07./30.07.11, betreffen nicht den hier zu bewertenden Vorhabensbereich. Das von der Stadt festgelegte Sanierungsgebiet „Quedlinburg Innenstadt“ schließt den im REPHarz als Ziel der Raumordnung ausgewiesenen Vorrangstandort für Kulturund Denkmalpflege „Quedlinburg UNESCO 11 Kenntnisnahme Bemerkungen Der Quellvermerk ist im Übersichtsplan enthalten. Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken Abwägungsvorschlag Weltkulturerbestadt mit Stiftschloss und –kirche, Wipertikloster und Parkanlagen“ ein. Im G1 des Pkt.4.4.6. des REPHarz ist festgelegt, dass die Vorrangstandorte für Kultur- und Denkmalpflege als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und als prägender Bestandteil der Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen sind. Gemäß des Z4 ist auch eine erhebliche visuelle Beeinträchtigung der Vorrangstandorte durch Maßnahmen der Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung, energiewirtschaftlicher oder verkehrstechnischer Art nicht zulässig. Diese Ziel- und Grundsatzfestlegungen des REPHarz sind bei der weiteren Planung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. 10. Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie S/A Richard-Wagner-Str.9 06114 Halle (Saale) 16.11.2011 21.11.2011 Es wurden für den vorliegenden Entwurf keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zu der bisher gültigen Satzung vorgenommen. Die tatsächlichen Änderungen betreffen Präambel, Festlegung des Sanierungsgebietes, den Hinweis auf die Sanierungsziele, definiert durch den Rahmenplan und das Inkrafttreten. Somit wird die Sanierungssatzung lediglich in ihrer Gültigkeit verlängert. Damit bestehen aus Sicht der Abteilung Baudenkmalpflege keine Bedenken gegenüber der zeitlichen Verlängerung der Sanierungssatzung. Ungeachtet dessen wäre eine weitergehende Ausarbeitung des Rahmenplans mit den notwendigerweise zu konkretisierenden Quartierbetrachtungen dringend geboten. aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege: Das Sanierungsgebiet „Quedlinburg Innenstadt“ umfasst das archäologische Flächendenkmal (gem. DenkmSchG LSA § 2,2) „Altstadt Quedlinburg“ vollständig bzw. geht darüber deutlich hinaus. Zum archäologischen Flächendenkmal gehören die gesamten ehemals von den mittelalterlichen Befestigungsanlagen (Stadtmauer, Wälle und Gräben) umfassten Areale von Altstadt, Neustadt, Westendorf und Münzenberg einschließlich der Befestigungsanlagen selbst und der mittelalterlichen Vorstädte. In diesen Gebieten befinden sich Mehrheiten archäologischer Kulturdenkmale von der Urgeschichte bis zur Neuzeit. Bei allen Bodeneingriffen ist mit der Auffindung bzw. Zerstörung archäologischer Funde und Befunde zu rechnen. Aus diesem Grund sind bei Bodeneingriffen die 12 KenntnisNahme Kenntnisnahme Bemerkungen Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken Abwägungsvorschlag Bemerkungen Genehmigungspflichten gem. DenkmSchG LSA, insbesondere §§ 14, 2 und 9 zu beachten. 11. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Otto-von-Guericke-Str.4 39104 Magdeburg 03.11.2011 nicht berührt Kenntnisnahme 12. Unterhaltungsverband Selke/Obere Bode Kaiserstr.12 06484 Quedlinburg 28.10.2011 keine Einwände, Belange nicht berührt Kenntnisnahme 13. DB Netz AG Niederlassung Südost Immobilienmanagement Brandenburger Str.1 04103 Leipzig 14. Stadtwerke Quedlinburg Rathenaustr.9 06484 Quedlinburg 22.11.2011 keine Einwände/Bedenken unter Berücksichtigung der Versorgungsaufgaben der SWQ Insbesondere ist die optisch-technische Kennzeichnung von Versorgungsanlagen, entsprechend den technischen und gesetzlichen Vorschriften, zu gewährleisten. Standorte für Kabelverteilerschränke und Trafostationen für die öffentliche Stromversorgung müssen in diesem Gebiet uneingeschränkt möglich sein. Planungen zur Veränderung oder Neuverlegung von Versorgungssystemen der SWQ sind zur Zeit nicht vorgesehen. Kenntnisnahme 15. Zweckverband Wasserver- und Abwasserentsorgung Ostharz Lindenstr.8b 06484 Quedlinburg 28.11.2011 grundsätzlich keine Einwände Sollten Baumaßnahmen seitens der Stadt Quedlinburg geplant werden, bitten wir um rechtzeitige Einbeziehung und um Abstimmung des Planungsbeginns zur monatlich stattfindenden Beratung beim Zweckverband Ostharz. Der Zweckverband Ostharz hat im angegebenen Bereich Fernmeldekabelbestand zu verzeichnen. Dieser ist bei der Planung unbedingt zu berücksichtigen. Vor Baube- Kenntnisnahme und Beachtung - keine Äußerung im Verfahren - Die Standortsuche für technische Einrichtungen der SWQ erfolgt im Benehmen mit den für das Sanierungsgebiet zuständigen Stellen. . 13 Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Träger öffentlicher Belange Sonst. Interessenvertretungen Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken ginn ist gegebenenfalls eine örtliche Einweisung erforderlich. 16. Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR Braunschweiger Str.87/88 (Torteich) 38820 Halbestadt - keine Äußerung im Verfahren - 17. envia Verteilnetz GmbH Netzregion Sachsen-Anhalt Servicecenter Naumburg Steinkreuzweg 9 06618 Naumburg - keine Äußerung im Verfahren - 14 Abwägungsvorschlag Bemerkungen Anlage 4 zur BV/StrQ/094/11 Lfd. Nr. Bürgeräußerungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung Stellungnahme vom Anregungen, Hinweise, Bedenken Abwägungsvorschlag Bemerkungen 18. Thomas Schindler Kaiser-Otto-Str.36 06484 Quedlinburg 17.11.2011 Bei Förderung des Einzelhandels sei zu bedenken, dass dieser nicht nur den typischen „Einkaufsstraßencharakter“ haben soll, wie in so vielen anderen Städten, wo dann auch nach Ladenschluss die Bürgersteige hochgeklappt werden. Kenntnisnahme Gemäß Rahmenplan (Pkt.1.1.1) soll der Hauptgeschäftsbereich (Markt, Bockstraße, Steinbrücke) gestärkt und zu einem langfristig leistungsfähigen und wirtschaftlich erfolgreichen Zentrum entwickelt werden, in weiter vom Markt entfernten Gebieten soll die Entwicklung hin zu Wohn- und Geschäftsflächen verlaufen. Um welche Geschäfte es sich handelt, ist nur z. T. durch planerische Vorgaben zu steuern (z. B. Ausschluss von störendem Gewerbe und Vergnügungsstätten). Dass nach Ladenschluss Kundenströme ausbleiben, liegt in der Natur der Sache; auch danach findet aber durch die vorhandene Gastronomie eine Belebung der Innenstadt statt. Im Text der Begründung heißt es „Entflechtung störender Nutzungsmischungen“. Allgemein bedeutet das, dass die unterschiedlichen im Sanierungsgebiet ausgeübten Nutzungen (Wohnen, Arbeiten, Tourismus, Einkaufen…) sich nicht gegenseitig stören, sondern verträglich nebeneinander existieren sollen. Zitat aus dem Rahmenplan 1996: „Nicht die Herausbildung eines „musealen Charakters“ für die Kernstadt, sondern die Entwicklung einer lebendigen und modernen Stadtgemeinschaft, die mit dem Denkmal lebt, muss die Maxime bei der Sanierungsplanung sein. Was bedeutet „Entflechtung störender Nutzungsbedingungen“? Wer oder was stört, …wen oder was? Wir brauchen kein „Disneyland QLB“, wo jedes Geräusch arbeitender Menschen verbannt ist, nur noch Touristenläden und der zehnte Schuhladen. Ansonsten ist alles o.k., schön hier. 15