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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ZEG Plus-Garantie Fahrrad (AVB-FGV ZEG 2014) § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1. Versicherte Sachen a) Versichert werden Fahrräder einschließlich der zum Fahrrad gehörenden Sicherheitsschlösser und Zubehörteile (Gepäckträger etc.) bis zu einem Händlerverkaufswert in Höhe von maximal 4.000 Euro. b) Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad. Dazu gehören alle fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion des Fahrrades gehörenden Teile wie Sattel, Lenker, Lampen etc. Teile, die mit Schnellspanner befestigt sind, gelten nicht als fest mit dem Fahrrad verbunden. c) Versichert werden können Fahrräder, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und nicht älter als ein Jahr ab Kaufdatum sind. 2. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Fahrräder mit Elektroantrieb. Hierfür gibt es eine spezielle Versicherung; b) Fahrräder, die für Teilnahmen an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfe genutzt werden, sei es im Privat-, Amateur- oder Profibereich; c) Fahrradzubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen, oder sonstige mit dem Fahrrad verbundene Sachen , die nicht für den Betrieb des Fahrrades erforderlich sind (z.B. Kilometerzähler, Navigationssysteme etc.). § 2 Versicherte Gefahren und Schäden, Ausschlüsse 1. Der Versicherer ersetzt während der Dauer der Versicherung auf Grund des im Versicherungsantrag gewählten Risikos bei a) ZEG Plus Diebstahlschutz die Ersatzbeschaffungskosten bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub gemäß § 5 Nr. 1 oder die Reparaturkosten bei Vandalismus gemäß § 5 Nr. 2. b) ZEG Plus Premiumschutz die Ersatzbeschaffungs- oder Reparaturkosten wie bei ZEG Plus Diebstahlschutz, sowie die Kosten von Reparaturen aller Art, insbesondere durch Unfall, Sturz, Vandalismus, fahrlässige unsachgemäße Handhabung, Elektronikschäden, Verschleiß (ab dem 7. Monat nach Vertragsbeginn), oder Produktions-, Konstruktions- und Materialfehler gemäß § 5 Nr. 2. 2. Nicht versichert sind a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen aa) Elementarschäden durch z.B. Blitzschlag, Überschwemmung, Hochwasser, Erdbeben oder höhere Gewalt; bb) Schäden, die durch einwirkende Ereignisse von außen entstehen, wie z.B. Brand, Blitzschlag, Explosion, Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; cc) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Terror oder innerer Unruhen jeder Art; b) Schäden, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen (optische Schäden etc.), z.B. Schrammen an der Lackierung, Rost etc.; c) Schäden, die bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen, Trainings- und Wettkämpfen im Amateur-, Privat- oder im Profibereich entstehen; d) Schäden, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen; e) Schäden (Mängel), die unter eine Garantie des Herstellers oder die Gewährleistung des Verkäufers fallen; f) Kosten für Wartungsarbeiten und Inspektionen. § 3 Versicherungsort Der Versicherungsschutz gilt weltweit. § 4 Schadenabwicklung Die Abwicklung eines Schadens gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgt ausschließlich durch einen ZEG-Fahrradfachhändler in Form von Naturalersatz in dem Umfang, wie der Händler ihn auf Grund der Regelungen des § 5 Leistungsumfang vom Versicherer erhält. § 5 Leistungsumfang 1. Höhe der Ersatzbeschaffungskosten Im Falle des Verlustes des Fahrrades oder Teilen davon durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub oder bei wirtschaftlichem Totalschaden, wenn die Reparaturkosten die Versicherungssumme (§ 6) übersteigen, erstattet der Versicherer die Kosten der Ersatzbeschaffung. Die Kostenerstattung beläuft sich höchstens auf die Versicherungssumme (§ 6). 2. Höhe der Reparaturkosten Werden Reparaturkosten auf Grund eines versicherten Ereignisses ersetzt, erstattet der Versicherer die Kosten für die notwendige Reparatur (Wiederherstellung des vorherigen Zustands soweit erforderlich mit gleichwertigen Ersatzteilen) bis höchstens zur Versicherungssumme (§ 6). 3. Kostenerstattung Die Kostenerstattung erfolgt nach Vorlage der Rechnung für die Ersatzbeschaffung oder die erfolgte, erforderliche Reparatur gemäß § 4 direkt gegenüber dem regulierenden ZEG- Fahrradfachhändler. § 6 Versicherungssumme, feste Taxe bei Abhandenkommen 1. Versicherungssumme der versicherten Sache bei Vertragsabschluss ist der auf der Verkaufsrechnung aufgeführte Verkaufspreis einschließlich festmontierter Anbauteile wie Sicherheitsschlösser, Gepäckträger etc. bis zu einem Maximalwert in Höhe von 4.000 Euro. Die Versicherungssumme gilt als feste Taxe gemäß § 76 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 2. Die vereinbarte Taxe gilt nur für den Fall, dass die Kosten eines neuen Fahrrades übernommen werden, nicht hingegen bei Teilschäden oder der Reparaturkostenerstattung. ZEG 3 von 4 § 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Sicherheitsvorschriften 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe Regelung in Nr. 2); bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. c) Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 2. Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles gelten: a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl beim Abstellen mit einem Sicherheitsschloss an einem festen Gegenstand abzuschließen. Ein einfaches Sichern durch die Verwendung eines Sicherheitsschlosses genügt bei der Unterbringung des Fahrrades in einem abgeschlossenen Raum. Zur Sicherung des Fahrrades sind Schlösser mit einem Mindestkaufpreis in Höhe von 20 Euro zu verwenden. b) Bei einem Kaufpreis des Fahrrades von über 1.000,00 Euro muss der Kaufpreis des vorbezeichneten Sicherheitsschlosses mindestens 50 Euro betragen. c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Anschaffungsbeleg des versicherten Fahrrades und der etwaigen versicherten festmontierten Anbauteile sowie des Schlosses für die Dauer des Versicherungsverhältnisses aufzubewahren. 3. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles aa) nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, durch Anzeige des Schadens bei dem für die Schadenabwicklung zuständigen ZEG-Fahrradfachhändler zu melden; cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; gg) die Pflicht, den Versicherer oder assona (§ 14 Nr. 1) bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben. hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Dies sind insbesondere folgende Angaben und Belege: • Protokoll über Schadenort, Schadendatum, Schadenursache und Schadensausmaß; • Namen und Anschriften aller Zeugen; • Anschrift und Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeidienststelle; • die Originalrechnung. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 4. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 bis Nr. 3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. § 8 Wiederaufgefundene Sachen 1. Wird der Verbleib abhanden-gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen. 2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden-gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückrückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stel- TC_6001_Fahrrad_E_DE_2014/10 len. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 3. Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom ZEG- Fahrradfachhändler einzufordern und zu übernehmen. § 9 Beginn, Dauer und Ende des Vertrages 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 10 Nr. 2 zahlt. 2. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Monate und verlängert sich danach jeweils um 12 Monate, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungszeitraumes eine Kündigung zugegangen ist. 3. Eine Verlängerung der Vertragsdauer ist maximal bis zum 60. Monat möglich. Mit Ablauf des 60. Vertragsmonats endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 4. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg (z.B. durch Verlust des versicherten Fahrrades durch Diebstahl oder Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens am Fahrrad), endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. § 10 Beiträge, Fälligkeit, Dauer 1. Beitrag und Versicherungsteuer a) Der in Rechnung gestellte Betrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. b) Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. c) Die Versicherungsperiode umfasst 12 Monate. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer. 2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger Beitrag a) Der erste oder einmalige Beitrag ist, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. b) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern den Versicherer den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht hat. c) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach a) maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. d) Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach a) maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag a) Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform schriftlich zur Zahlung auffordern und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. c) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 b) Absatz 2 darauf hingewiesen wurde. d) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 b) Absatz 2 darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftverfahren a) Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. b) Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. c) Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehenden Beiträge und zukünfti- ZEG 4 von 4 gen Beiträge selbst zu übermitteln. d) Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. § 11 Vorrangige Haftung bei Mehrfachversicherung Der Versicherer ist nach diesen Bedingungen zur Leistung der ungekürzten Versicherungsleistung verpflichtet, selbst wenn das Interesse gegen dieselbe Gefahr aus diesem Vertrag bei einem weiteren Versicherer versichert ist. § 12 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 2. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. 3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 14 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 1. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an assona GmbH, Postfach 51 11 36, 13371 Berlin gerichtet werden, die im Namen des Versicherers die Vertrags- und Schadenbearbeitung übernimmt. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. § 15 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. § 16 Zuständiges Gericht 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. § 17 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. TC_6001_Fahrrad_E_DE_2014/10