Die gesetzliche Erbfolge.
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Die gesetzliche Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge. Wer erbt und wie viel, wenn kein Testament existiert? Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) enthält detaillier te Vorschriften für den Fall, dass jemand ohne letztwillige Ver fügung über sein Vermögen verstirbt (§§ 727 ff. ABGB). Es kommt dann zur sogenannten „gesetzlichen Erbfolge“, d. h., dass die Erbin bzw. der Erbe aufgrund des Gesetzes und nicht von der Erblasserin bzw. vom Erblasser bestimmt wird. Um die gesetzliche Erbfolge zu ändern, bedarf es einer letztwilligen Verfügung (Testament). Nach der gesetzlichen Erbfolge ergibt sich auch, wer pflichtteils berechtigt ist und in welcher Höhe der Pflichtteilsanspruch be steht (siehe dazu das Kundeninformationsblatt „Pflichtteilsrecht“). Familienerbfolge – das gesetzliche Erbrecht der Verwandten und Ehegattinnen und Ehegatten. Die gesetzliche Erbfolge ist Familienerbfolge. Der Nachlass der oder des Verstorbenen fällt seinen bzw. ihren Verwandten und der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten zu. Die uneheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichgestellt. Das Gesetz folgt damit dem Prinzip der Familienerbfolge, das die jenigen Personen vom gesetzlichen Erbrecht ausschließt, die mit der Erblasserin bzw. dem Erblasser nicht verwandt, sondern bloß verschwägert sind – so zum Beispiel Schwiegermutter, Schwager, Schwiegersohn, Stiefvater. Parentel 1. Parentel 2. Parentel 3. Parentel 4. Parentel Personenkreis Erben erster Ordnung Leibliche Kinder und Adoptivkinder; ersatzweise die Enkelkinder Auch die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte hat nach öster reichischem Recht kein gesetzliches Erbrecht, wird also nur dann Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger der Erblasserin bzw. des Erblassers, wenn dieser bzw. diese ihn bzw. sie letztwillig be dacht hat. Parentelensystem: Wer zählt zu den g esetzlichen Erben? Die sogenannten Parentelen (zu Deutsch: Linien) kommen nach einander zum Zug. Daher können Angehörige der zweiten Parentel nur dann erben, wenn aus der ersten Parentel niemand vorhanden ist. Angehörige der dritten Parentel werden durch die zweite Parentel ausgeschlossen usw. Teilung nach Köpfen: Wenn das Gesetz das Vermögen verteilt. Söhne und Töchter teilen den Nachlass nach Köpfen. Die Größe des Erbteils von Kindern variiert somit danach, wie viele Töchter und Söhne vorhanden sind. Fällt einem Kind die Erbschaft nicht an, so können seine Nachkom men den freigewordenen Kopfteil erben. Dieses Recht, anstelle eines nicht erbenden Vorfahren dessen Anteil zu erben, bezeichnet man als Repräsentationsrecht. Mehrere Eintrittsberechtigte erben zusammen jenen Teil, der dem Vorfahren zugefallen wäre, den sie repräsentieren. Erbfolge Zur ersten Parentel gehören die Nachkommen (Deszendenten) der Erblasserin bzw. des Erblassers, also seine bzw. ihre Kinder, Enkel, Großenkel usw. Wenn alle Kinder noch leben, so wird die Erbschaft unter ihnen „nach Köpfen“ aufgeteilt (§ 732 ABGB). Gelangt ein Kind nicht zur Erbschaft (weil es z. B. erbunwürdig oder vorverstorben ist), so fällt sein Anteil seinen Nachkommen, die es „repräsentie ren“, zu. Erben zweiter Ordnung Zur zweiten Parentel gehören die Eltern der Erblasserin bzw. des Erblassers und Eltern und ersatzweise deren deren Nachkommen (§ 735 ABGB). Die Angehörigen der zweiten Parentel sind Nachkommen (Geschwister, Nichten, nur dann erbberechtigt, wenn niemand aus der ersten Parentel Erbin oder Erbe Neffen) wird. Sind beide Eltern noch am Leben, so gebührt jedem Elternteil je die Hälfte der Erbschaft. Ein vorverstorbener Elternteil wird wieder von seinen Nachkom men repräsentiert. Hat ein vorverstorbener Elternteil keine (lebende) Nachkom menschaft, so fällt sein Erbanteil dem anderen Elternteil zu, und wenn auch dieser schon verstorben ist, dessen Nachkommen (§ 737 ABGB). Erben dritter Ordnung Ist auch aus der zweiten Parentel niemand vorhanden, so wird die dritte Parentel Beide Großelternpaare der Erblasserin berufen. Sie besteht aus den beiden Großelternpaaren der Erblasserin bzw. des bzw. des Erblassers und ersatzweise Erblassers und deren Nachkommen. deren Nachkommen (Onkel, Tante, Cousin, Cousine) Erben vierter Ordnung Ist schließlich auch die dritte Parentel erschöpft, so kommt die vierte Parentel Lebende Urgroßeltern zum Zug, die aus den Urgroßeltern der Erblasserin bzw. des Erblassers besteht. Das Gesetz ordnet an, dass aus der vierten Parentel nur noch die acht Urgroß elternteile berufen werden (§ 741 ABGB). Deren Nachkommen sind von der Erb schaft ausgeschlossen. Seite 1 von 2 | Die gesetzliche Erbfolge EhegattInnenerbrecht und eingetragene PartnerInnen im Erbrecht.1) Ein gesetzliches Erbrecht hat die Ehegattin bzw. der Ehegatte, der bzw. die mit der Erblasserin bzw. dem Erblasser zum Zeitpunkt seines bzw. ihres Todes in gültiger Ehe lebt (§ 757 ABGB). Geschie dene Ehegatten beerben einander daher nicht. Der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin des Erblassers bzw. der Erb lasserin fügt sich mit seinem bzw. ihrem gesetzlichen Erbrecht nicht in diese Parentelenordnung ein, er bzw. sie erbt neben man chen Verwandten bzw. schließt andere aus. Die Erbquote der Ehe gattin bzw. des Ehegatten hängt davon ab, mit welchen Verwand ten der Erblasserin bzw. des Erblassers er konkurriert (dadurch werden umgekehrt die Erbportionen der Verwandten beeinflusst: Unter ihnen kann nur das verteilt werden, was nach Abzug der EhegattInnenquote übrig bleibt). Im Einzelnen erhält die Ehegattin bzw. der Ehegatte neben Kindern der Erblasserin bzw. des Erblassers und deren Nachkommen (1. Parentel) ein Drittel des Nachlasses. Neben den Eltern oder Geschwistern der Erblasserin bzw. des Erblassers, bzw. neben Großeltern, erbt der Ehepartner zwei Drittel. Sind neben Großeltern Nachkommen vorverstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies die Ehegattin bzw. der Ehegatte vom restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkom men der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zu fallen würden. In den übrigen Fällen erbt die Ehegattin bzw. der Ehegatte den gesamten Nachlass. Familien-Konstellation Gesetzliche Quote Ehegatte und Kinder Ehegatte Kinder Lebensgefährte und Lebensgefährte Kinder Kinder Ehegatte und Eltern bzw. Ehegatte Geschwister Eltern bzw. Geschwister Lebensgefährte und Lebensgefährte Eltern bzw. Geschwister Eltern bzw. Geschwister 1/3 2/3 0 Alles 2/3 1/3 0 Alles Das gesetzliche Vorausvermächtnis: Was Ehegattinnen bzw. Ehegatten neben dem Erbteil noch zusteht. Über ihren bzw. seinen Erbteil hinaus erhält die Ehegattin bzw. der Ehegatte jedenfalls das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis (§ 758 ABGB). Dieser „Voraus“ umfasst auf der einen Seite die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung erforderlich sind, und auf der anderen Seite das Recht, weiter in der Ehewohnung zu wohnen. Dieses höchstpersönliche Recht erlischt mit dem freiwilligen Auszug oder mit dem Tod der berechtigten Ehegattin bzw. des berechtigten Ehegatten. Der Anspruch auf das Vorausvermächtnis genießt eine Sonderstel lung und hat Ähnlichkeiten mit dem Pflichtteil. Das Vorausver mächtnis kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen wer den und hat pflichtteilsähnlichen Charakter. Es hat Vorrang vor allen anderen Vermächtnissen, Pflichtteilsansprüchen sowie Un terhaltsansprüchen. Da eine wirksame Enterbung das Vorliegen eines Enterbungsgrundes voraussetzt, ist der Entzug des Voraus vermächtnisses sehr selten möglich. Das Vorausvermächtnis ist in den gesetzlichen Erbteil der Ehepart nerin bzw. des Ehepartners nicht einzurechnen (jedoch könnte die Erblasserin bzw. der Erblasser etwas anderes anordnen). Der An spruch ist sofort fällig, und über die erforderlichen Sachen des Vorausvermächtnisses kann die Erblasserin bzw. der Erblasser nicht letztwillig verfügen. Persönliche Beratung. Für ein individuelles Beratungsgespräch zur Vermögensweiterga be wenden Sie sich bitte an Ihre Private Banking Kundenbetreuerin bzw. Ihren Private Banking Kundenbetreuer. Bei Interesse stehen Ihnen auch unsere Expertinnen und Experten des Private Banking Wealth Advisory Service gerne für detaillierte Fragen zur Verfü gung. 1) Seit 1. Jänner 2010 können in Österreich zwei Menschen des gleichen Geschlechts eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Damit gehen sie eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein. § 537 ABGB regelt das Erbrecht für eingetragene Partnerund Partnerinnen. Demnach sind die für Ehegatten maßgebenden und auf das Erbrecht Bezug nehmenden Bestimmungen des ABGB auf eingetra gene Partner und Partnerinnen anzuwenden. Haftungsausschluss. Trotz sorgfältiger Recherche und Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung für die Vollständigkeit oder die Richtigkeit übernom men werden. Sämtliche Angaben in diesem Factsheet erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren und der Herausgeber ist ausgeschlossen. Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6–8, A-1010 Wien, erstellt. Druckfehler und Änderungen vorbehalten. Stand: Oktober 2012 Seite 2 von 2 | Die gesetzliche Erbfolge