Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M

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Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323)
Inhaltsübersicht
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung
Mecklenburg-Vorpommern
Stand: Mai 2014
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
§2
§3
Anwendungsbereich
Begriffe
Allgemeine Anforderungen
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
§2
§3
Teil 2
Das Grundstück und seine Bebauung
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
Abstandsflächen, Abstände
Teilung von Grundstücken
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Anwendungsbereich
Begriffe
Allgemeine Anforderungen
Teil 2
Das Grundstück und seine Bebauung
§4
§5
§6
§7
§8
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
Abstandsflächen, Abstände
Teilung von Grundstücken
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Teil 3
Bauliche Anlagen
Teil 3
Bauliche Anlagen
Abschnitt 1
Gestaltung
Abschnitt 1
Gestaltung
Gestaltung
Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
§9
§ 10
Gestaltung
Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Baustelle
Standsicherheit
Schutz gegen schädliche Einflüsse
Brandschutz
Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
Verkehrssicherheit
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Abschnitt 3
Bauprodukte, Bauarten
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Bauprodukte
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Bauarten
Übereinstimmungsnachweis
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
Übereinstimmungszertifikat
Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
Abschnitt 3
Bauprodukte, Bauarten
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Abschnitt 4
Wände, Decken, Dächer
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
Tragende Wände, Stützen
Außenwände
Trennwände
Brandwände
Decken
Dächer
Baustelle
Standsicherheit
Schutz gegen schädliche Einflüsse
Brandschutz
Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
Verkehrssicherheit
Bauprodukte
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Bauarten
Übereinstimmungsnachweis
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
Übereinstimmungszertifikat
Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
Abschnitt 4
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;
Wände, Decken, Dächer
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
Tragende Wände, Stützen
Außenwände
Trennwände
Brandwände
Decken
Dächer
2
Abschnitt 5
Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
Erster und zweiter Rettungsweg
Treppen
Notwendige Treppenräume, Ausgänge
Notwendige Flure, offene Gänge
Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
Umwehrungen
Abschnitt 5
Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
Abschnitt 6
Technische Gebäudeausrüstung
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
Aufzüge
Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
Lüftungsanlagen
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung,
Brennstoffversorgung
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
Kleinkläranlagen, Gruben
Aufbewahrung fester Abfallstoffe
Blitzschutzanlagen
Abschnitt 6
Technische Gebäudeausrüstung
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
Abschnitt 7
Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
Aufenthaltsräume
Wohnungen
Stellplätze, Garagen
Barrierefreies Bauen
Sonderbauten
Erster und zweiter Rettungsweg
Treppen
Notwendige Treppenräume, Ausgänge
Notwendige Flure, offene Gänge
Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
Umwehrungen
Aufzüge
Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
Lüftungsanlagen
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung,
Brennstoffversorgung
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
Kleinkläranlagen, Gruben
Aufbewahrung fester Abfallstoffe
Blitzschutzanlagen
Abschnitt 7
Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
Aufenthaltsräume
Wohnungen
Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
Barrierefreies Bauen
Sonderbauten
Teil 4
Die am Bau Beteiligten
§ 52
Grundpflichten
Teil 4
Die am Bau Beteiligten
§ 52
Grundpflichten
3
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
Bauherr
Entwurfsverfasser
Unternehmer
Bauleiter
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Teil 5
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Teil 5
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt 1
Bauaufsichtsbehörden
Abschnitt 1
Bauaufsichtsbehörden
Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 57
§ 58
Abschnitt 2
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
Grundsatz
Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Genehmigungsfreistellung
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Baugenehmigungsverfahren
Bauvorlageberechtigung
Bautechnische Nachweise
Abweichungen
Bauantrag, Bauvorlagen
Behandlung des Bauantrags
Beteiligung der Nachbarn
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
Baugenehmigung, Baubeginn
Geltungsdauer der Baugenehmigung
Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Abschnitt 2
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
Abschnitt 3
Genehmigungsverfahren
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
Bauherr
Entwurfsverfasser
Unternehmer
Bauleiter
Grundsatz
Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Genehmigungsfreistellung
Abschnitt 3
Genehmigungsverfahren
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Baugenehmigungsverfahren
Bauvorlageberechtigung
Bautechnische Nachweise
Abweichungen
Bauantrag, Bauvorlagen
Behandlung des Bauantrags
Beteiligung der Nachbarn
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
Baugenehmigung, Baubeginn
Geltungsdauer der Baugenehmigung
4
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
Teilbaugenehmigung
Vorbescheid
Genehmigung Fliegender Bauten
Bauaufsichtliche Zustimmung
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
Abschnitt 4
Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78
§ 79
§ 80
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Einstellung von Arbeiten
Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Abschnitt 4
Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78
§ 79
§ 80
Abschnitt 5
Bauüberwachung
§ 81
§ 82
Bauüberwachung
Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Baulasten, Baulastenverzeichnis
§ 81
§ 82
Ordnungswidrigkeiten
Verordnungsermächtigungen
Örtliche Bauvorschriften
Übergangsvorschriften
Bauüberwachung
Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Abschnitt 6
Baulasten
§ 83
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen,
Übergangsvorschriften
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Einstellung von Arbeiten
Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Abschnitt 5
Bauüberwachung
Abschnitt 6
Baulasten
§ 83
Teilbaugenehmigung
Vorbescheid
Genehmigung Fliegender Bauten
Bauaufsichtliche Zustimmung
Baulasten, Baulastenverzeichnis
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen;
Übergangsbestimmungen
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
Ordnungswidrigkeiten
Verordnungsermächtigungen
Örtliche Bauvorschriften
Übergangsbestimmungen
5
§ 1 Anwendungsbereich
1
2
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für
Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt
werden.
§ 1 Anwendungsbereich
1
2
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für
Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt
werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen
und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
1.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen
und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
2.
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, aus-genommen Gebäude,
2.
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
3.
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
3.
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der
Telekommunikation dienen,
4.
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
4.
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
5.
Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente,
5.
Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und
Kranfundamente,
6.
Schiffe und andere schwimmende Anlagen in Häfen, für die
wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, ausgenommen
schwimmende Häuser.
6.
Schiffe und andere schwimmende Anlagen in Häfen, für die
wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, ausgenommen
schwimmende Häuser,
7.
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.
§ 2 Begriffe
1
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf
ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu
2
werden. Bauliche Anlagen sind auch
§ 2 Begriffe
1
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf
ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu
2
werden. Bauliche Anlagen sind auch
1.
1.
Aufschüttungen und Abgrabungen,
Aufschüttungen und Abgrabungen,
6
2.
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
2.
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
3.
Sport- und Spielflächen,
3.
Sport- und Spielflächen,
4.
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
4.
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
5.
Freizeit- und Vergnügungsparks,
5.
Freizeit- und Vergnügungsparks,
6.
Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
6.
Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
7.
Gerüste,
7.
Gerüste,
8.
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
8.
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
3
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
3
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.
1
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die
von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem
2
Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wohngebäude sind
Gebäude, die nur Wohnungen und die zugehörigen Garagen und Nebenräume
enthalten, darüber hinaus allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger, denen gegenüber die Wohnungen überwiegen müssen.
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1.
1.
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die
von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem
2
Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wohngebäude sind
Gebäude, die nur Wohnungen und die zugehörigen Garagen und Nebenräume
enthalten, darüber hinaus allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger, denen gegenüber die Wohnungen überwiegen müssen.
2.
1
1
Gebäudeklasse 1:
Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als
zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als
zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,
2.
zwei
Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,
zwei
7
3.
Gebäudeklasse 3:
3.
Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
4.
4.
Gebäudeklasse 4:
Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht
mehr als 400 m²,
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht
mehr als 400 m²,
5.
5.
Gebäudeklasse 5:
Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
2
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des
höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über
3
der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im
Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der
Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer
4
Betracht. Wird ein Nebengebäude an ein Gebäude der Gebäudeklasse 1
angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Nebengebäude
nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b verfahrensfrei ist.
2
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die
einen der nachfolgen-den Tatbestände erfüllen:
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die
einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
1.
Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als
22 m),
1.
Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als
22 m),
2.
bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
2.
bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
3.
Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der
größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,
3.
Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der
größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
4.
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen
Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,
eine
4.
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen
Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,
5.
Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen
und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,
5.
Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen
und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des
höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über
3
der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im
Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der
Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer
4
Betracht. Wird ein Nebengebäude an ein Gebäude der Gebäudeklasse 1
angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Nebengebäude
nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b verfahrensfrei ist.
eine
8
6.
Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100
Personen bestimmt sind,
6.
Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100
Personen bestimmt sind,
7.
Versammlungsstätten
7.
Versammlungsstätten
8.
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher
fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege
haben,
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher
fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege
haben,
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren
Besucherbereich jeweils mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder
teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit
Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1
000 Besucher fassen,
Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen,
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr
als 150 m² Grundfläche,
8.
Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden
oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit
mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,
9.
Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung
von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren
Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) einzeln für mehr als 8 Personen oder
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als
12 Personen bestimmt sind,
9.
Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung
oder Pflege von Personen,
10. Krankenhäuser,
11. sonstige Einrichtungen
Wohnheime,
zur
Unterbringung
von
Personen
sowie
10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,
12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte
Menschen,
ausgenommen
Tageseinrichtungen
einschließlich
Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
9
12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
13. Camping- und Wochenendplätze,
15. Camping- und Wochenendplätze,
14. Freizeit- und Vergnügungsparks,
16. Freizeit- und Vergnügungsparks,
15. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von
Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von
Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und
deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und
deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
1
(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im
Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen
2
sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der
Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine
Geschosse.
1
1
(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im
Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen
2
sind sie Kellergeschosse.
Vollgeschosse sind Geschosse, deren
Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche
hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte
3
Höhe von mindestens 2,30 m haben. Hohlräume zwischen der obersten
Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind
keine Geschosse.
1
(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
2
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude
3
oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-,
Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze
oder Garagen.
(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
2
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude
3
oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-,
Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze
oder Garagen.
(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit
10
Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis
und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(9) Bauprodukte sind
(10) Bauprodukte sind
1.
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in
bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
1.
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in
bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
2.
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
2.
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen
oder Teilen von baulichen Anlagen.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen
oder Teilen von baulichen Anlagen.
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
1
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von
2
oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere
Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber
3
Gebäuden und Grundstücksgrenzen.
Eine Abstandsfläche ist nicht
erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden,
wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden
muss oder gebaut werden darf.
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
1
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von
2
oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere
Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber
3
Gebäuden und Grundstücksgrenzen.
Eine Abstandsfläche ist nicht
erforderlich vor Außenwänden,
1. die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden
darf, oder
2. soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz
1 des Baugesetzbuches abweichende Gebäudeabstände zulässig sind.
4
Für Windkraftanlagen, die innerhalb der in Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten Eignungsgebiete errichtet werden, ist Absatz 1 Satz
2 nicht anzuwenden.
1
(2) Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 32 Abs. 2
2
müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen
Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
3
Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz
oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die
1
(2) Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 32
2
Absatz 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf
öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu
3
deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen
sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen
11
auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet
werden.
auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht
angerechnet werden.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
1.
Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander
stehen,
1.
Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander
stehen,
2.
Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2.
Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
3.
Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen
zulässig sind.
3.
Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen
zulässig sind.
1
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird
2
senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum
3
oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von
weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet.
4
5
Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Satz 1 bis 4 gilt
6
für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H.
1
2
1
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird
2
senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum
3
oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von
weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet.
4
5
Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Satz 1 bis 4 gilt
6
für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H.
1
2
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In
Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m.
3
Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit
nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der
Abstandsfläche 3 m.
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In
Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m.
3
Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit
nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der
4
Abstandsfläche 3 m. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer
Satzung nach § 86 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen
Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3
liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die
Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an.
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
1.
vor die Außenwand
Dachüberstände,
2.
Vorbauten, wenn sie
vortretende
Bauteile
wie
Gesimse
und
1.
vor die Außenwand
Dachüberstände,
2.
Vorbauten, wenn sie
vortretende
Bauteile
wie
Gesimse
und
12
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen
Außenwand in Anspruch nehmen,
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen
Außenwand in Anspruch nehmen,
b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt
bleiben.
c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt
bleiben,
3.
bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze
errichtet werden.
1
(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum
Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden,
unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie
1. eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und
2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.
2
§ 67 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
1
1
(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene
Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an
das Gebäude angebaut werden, zulässig
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene
Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an
das Gebäude angebaut werden, zulässig
1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit
einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,
1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten; mit
einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer
Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer
Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.
2
2
Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen
nicht einhaltenden Bebauung nach Nummern 1 und 2 darf auf einem Grund-
Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen
nicht einhaltenden Bebauung nach Nummern 1 und 2 darf auf einem Grund--
13
stück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
stück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
§ 17 Bauprodukte
1
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den
Verwendungszweck
§ 17 Bauprodukte
1
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den
Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder
nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3
zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 22 das Übereinstimmungszeichen tragen oder
1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder
nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3
zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 22 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
2. nach den Vorschriften
2
a) des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 8a des
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2),
a) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter
Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur
Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.
April 2011, S. 5)
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch Artikel 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli
1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
b) anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des
Bauproduktengesetzes berücksichtigen,
c) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese
die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das
Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichnung) tragen
und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und
Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die
CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten
Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts
angibt.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik
2
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik
14
nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in
3
der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.
nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in
3
der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines
Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.
1
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der
obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A
die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anfor2
derungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische
Baubestimmungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen
oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte
Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
1
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen
oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte
Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18),
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 19) oder
2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 19) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)
3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der
obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anfor2
derungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische
Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1.
2
1
1
2
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im
Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich
bekannt gemacht hat.
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im
Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich
bekannt gemacht hat.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderun-gen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 17 bis 20 und der §§ 22 bis 25 zu
führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen
oder zulassen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 17 bis 20 und der §§ 22 bis 25 zu
führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen
oder zulassen.
(5)
1
Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in
1
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Herstellung in
15
außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit
betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen
abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte
und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer
2
Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können
Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende
Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
außergewöhnlichem Maße von der Sachkunde und Erfahrung der damit
betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen
abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte
und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer
2
Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können
Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende
Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,
Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch
Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser
Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,
Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch
Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser
Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der
obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der
obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte
nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder nach Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Nr. 2
erfüllen müssen, und
2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht
berücksichtigen.
2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien
der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht berücksichtigen.
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
1
(1) Bauprodukte,
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
1
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder
1.
deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,
2.
die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,
16
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines all2
gemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln
und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
1
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines
2
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln
und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
1
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1
erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
2
§ 18 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle
nach § 25 Satz 1 Nummer 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1
erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen
2
3
ist. § 18 Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für
Stellen nach § 25 Satz 1 Nummer 1 und § 85 Absatz 4 Nummer 1 kann
allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die
§§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
1
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
1
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr
gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen
jedoch nicht erfüllen,
1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen,
hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke
im Sinne des § 17 Absatz 7 Nummer 2,
2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von
unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht
und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten
wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 17 Abs. 7 Nr. 2,
2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der
Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen,
hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke
im Sinne des § 17 Absatz 7 Nummer 2,
3. nicht geregelte Bauprodukte
3. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2
2
nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten
sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre
Zustimmung nicht erforderlich ist.
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2
2
nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu
erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären,
dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
17
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
1
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische
Person als
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
1
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person
als
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
(§ 19 Abs. 2),
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
(§ 19 Absatz 2),
2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der
Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),
2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der
Übereinstimmung (§ 23 Absatz 2),
3.
Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),
3.
Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 1),
4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),
4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Absatz 2),
5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder
5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Absatz 6 oder
6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5
6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Absatz 5
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung,
Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über
2
die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt
und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung,
Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über
2
die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt
3
und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung
von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch
im Land Mecklenburg-Vorpommern.
1
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen an2
derer Länder gilt auch im Land Mecklenburg-Vorpommern. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2
der Richtlinie 89/106/EWG von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergeb3
nissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG entsprechen--den
Verfahren anerkannt worden sind.
18
1
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder
juristische Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie
89/106/EWG an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürliche oder juristische
Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
2
zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16
Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG entsprechenden Verfahren geführt wird.
Abschnitt 4
Wände, Decken, Dächer
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
Abschnitt 4
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 28 Außenwände
(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so
auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
§ 28 Außenwände
(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so
auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
1
(2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren
Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend
2
sind. Satz 1 gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen
sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der
Außenwandkonstruktion.
1
(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen
einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar
sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig,
1
(2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren
Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend
2
sind. Satz 1 gilt nicht für
1.
Türen und Fenster,
2.
Fugendichtungen und
3.
brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der
Außenwandkonstruktionen.
1
(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen
einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar
sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig,
19
2
2
wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Balkonbekleidungen, die
über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, müssen
schwerentflammbar sein.
wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Balkonbekleidungen, die
über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr
als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen
3
schwerentflammbar sein. Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in
Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen
oder abtropfen.
(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder
Lufträumen wie Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen
sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.
(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder
Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brand2
ausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1
und 2.
§ 30 Brandwände
(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von
Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in
Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung
auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
§ 30 Brandwände
(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von
Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in
Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung
auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
(2) Brandwände sind erforderlich
(2) Brandwände sind erforderlich
1.
als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne
Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ BruttoRauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis
zu 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei
denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach
den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert
ist,
1.
als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne
Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ BruttoRauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von
weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden,
es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder
nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden
gesichert ist,
2.
als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,
2.
als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,
3.
als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt,
3.
als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt,
1
20
4.
als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten
landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand
zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines
Gebäudes.
1
4.
als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten
landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand
zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines
Gebäudes.
1
(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2
Anstelle von Brandwänden nach Satz 1 sind zulässig
(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2
Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis
3 zulässig
1.
für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher
mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
1.
für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher
mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
2.
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,
2.
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,
3.
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die
jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben,
3.
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die
jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.
4.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 feuerbeständige Wände, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäude3
teils nicht größer als 2000 m ist.
3
In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind anstelle von Brandwänden
feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2 000 m³
ist.
(4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen
2
Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen
anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet
werden, wenn
1
(4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen
2
Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen
anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet
werden, wenn
1
1.
die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen,
1.
die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen,
2.
die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine
2.
die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine
21
Öffnungen haben,
Öffnungen haben,
3.
die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig
sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
3.
die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig
sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
4.
die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb
oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
4.
die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb
oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
5.
Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet
oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
5.
Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet
oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
1
1
(5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der
Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte
aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare
2
Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führ3
en. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen
auszufüllen.
(5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der
Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte
aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare
2
Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu füh3
ren. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen
auszufüllen.
(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen,
durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand
von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist.
(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen,
durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand
von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose
hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist.
1
(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hin2
weggeführt werden. Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie Doppelfassaden oder hinterlüftete
Außenwandbekleidungen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über
3
Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bauteile dürfen in Brandwände nur
soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt
wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.
1
2
(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brand-
1
(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hin2
weggeführt werden. Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen
oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brand3
wände besondere Vorkehrungen zu treffen. Außenwandbekleidungen von
Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unter4
konstruktionen nichtbrennbar sein. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit
eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für
Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.
(8)
1
Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig.
2
Sie sind in inneren
22
wänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und
Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und
selbstschließende Abschlüsse haben.
Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl
und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dichtund selbstschließende Abschlüsse haben.
(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig,
wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig,
wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
(10) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des
§ 6 Abs. 6 Nr. 2, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze
einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens
jedoch 1 m beträgt.
(10) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne
des § 6 Absatz 6, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht,
mindestens jedoch 1 m beträgt.
(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die nach
Absatz 3 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind.
(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die nach
Absatz 3 Satz 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind.
§ 32 Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch
Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein
(harte Bedachung).
§ 32 Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch
Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein
(harte Bedachung).
1
1
(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind
zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Dächer der
Gebäude
(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind
zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude
1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
1.
einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen
Abstand von mindestens 15 m,
2.
von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen
Abstand von mindestens 15 m,
3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die
Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von
mindestens 24 m,
3.
von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die
Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von
mindestens 24 m,
4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und
ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt einen
Abstand von mindestens 5 m
4.
von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und
ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt einen
Abstand von mindestens 5 m
2
einhalten. Soweit Dächer der Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen,
genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen
2
einhalten. Soweit Dächer der Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen,
genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen
23
1.
der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,
1.
der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,
2.
der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,
2.
der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,
3.
der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.
3.
der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.
3
Es dürfen zwei Wohngebäude mit jeweils nur einer Wohnung und mit weicher
Bedachung als Doppelhaus aneinandergebaut werden, wenn die Grundstückseigentümer durch Baulast die Verpflichtung übernommen haben, mit
weicher Bedachung aneinander zu bauen und das Aneinanderbauen zu dulden; ein solches Doppelhaus gilt im Sinne des Satzes 2 als ein Gebäude.
3
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr
als 50 m³ Brutto-Rauminhalt,
1.
Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr
als 50 m³ Brutto-Rauminhalt,
2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren
Profilen sind zulässig,
2.
lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren
Profilen sind zulässig,
3. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,
3.
Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,
4.
Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,
5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge
nur zu Wohnungen führen.
5.
Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge
nur zu Wohnungen führen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
1.
lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen
nach Absatz 1 und
1.
lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen
nach Absatz 1 und
2.
begrünte Bedachungen
2.
begrünte Bedachungen
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von
außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder
Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
Es dürfen zwei Wohngebäude mit jeweils nur einer Wohnung und mit weicher
Bedachung als Doppelhaus aneinandergebaut werden, wenn die Grundstückseigentümer durch Baulast die Verpflichtung übernommen haben, mit
weicher Bedachung aneinander zu bauen und das Aneinanderbauen zu dulden; ein solches Doppelhaus gilt im Sinne des Satzes 2 als ein Gebäude.
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von
außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder
Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
24
1
1
(5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen,
dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke
2
übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle
von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
(5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen
sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere
2
Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von
Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind,
müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1.
Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese
Wände nicht mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind,
1.
Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der
Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über die
Bedachung geführt sind,
2.
Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen,
wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt
sind.
2.
Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren
Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung
geschützt sind.
1
(6) Dächer von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden müssen als
raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach
außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile
2
feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht
gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle
der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.
(7) Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne
Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von
5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine
Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden
und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des
2
Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Dies gilt nicht für
Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
1
(7) Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne
Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von
5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine
Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden
und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des
2
Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Dies gilt nicht für
Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
(8) Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen
zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die
Verkehrssicherheit erfordert.
(8) Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen
zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die
Verkehrssicherheit erfordert.
(9) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
(9) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
(6) Dächer von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden müssen als
raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach
außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile
2
feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht
gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle
der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.
1
1
25
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
1
(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus
den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum
2
liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so
angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen
3
im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
1
(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus
den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum
2
liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so
angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen
3
im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2.
für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben
Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem
Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,
2.
für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben
Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem
Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,
3.
als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im
Brandfall nicht gefährdet werden kann.
3.
als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im
Brandfall nicht gefährdet werden kann.
1
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses
muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins
2
Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende
Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige
3
Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
(3) Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und
2
einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Innenliegende notwendige
Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch
3
Raucheintritt gefährdet werden kann. Sofern der Ausgang eines notwendigen
Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen
dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
1
(3) Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins
2
Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht
unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen
Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
1.
mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,
1.
mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,
2.
Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes
erfüllen,
2.
Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes
erfüllen,
3.
rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren
haben und
3.
rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren
haben und
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses
muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins
2
Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende
Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige
3
Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
1
1
26
4.
ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen
Fluren, sein.
1
4.
ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen
Fluren, sein.
1
(4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende
Bauteile
(4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende
Bauteile
1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,
1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,
2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer
Beanspruchung hochfeuerhemmend und
2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer
Beanspruchung hochfeuerhemmend und
3.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
3.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
2
2
sein. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese
Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden
3
können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als
raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des
Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und
die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
sein. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese
Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden
3
können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als
raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des
Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und
die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 3
müssen
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2
müssen
1.
Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
1.
Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,
2.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,
3.
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile,
schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
3.
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile,
schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
aus
mindestens
1
mindestens
1
(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
1.
1.
zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten,
Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und
Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen
aus
zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten,
Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und
Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen
27
Wohnungen,
mindestens
feuerhemmende,
selbstschließende Abschlüsse,
rauchdichte
und
Wohnungen,
mindestens
feuerhemmende,
selbstschließende Abschlüsse,
rauchdichte
und
2.
zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
2.
zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
3.
zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und
selbstschließende Abschlüsse
3.
zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und
selbstschließende Abschlüsse
2
haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht
breiter als 2,50 m ist.
1
2
(7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Innenliegende
notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs.
3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
1
2
(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen
in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit
einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden
können. Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige
Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr
als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem
freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom
Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden
können.
2
haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht
breiter als 2,50 m ist.
1
2
(7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Notwendige
Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2
Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
1
(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung
2
wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen
1.
in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster
mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet
werden können, oder
2.
an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.
3
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den
Fällen des Satzes 2 Nummer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und
5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist,
4
besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nach Satz
2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von
mindestens 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die
vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden
können.
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
1
(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume
oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausge-
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
1
(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume
oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und
28
bildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
2
Notwendige Flure sind nicht erforderlich
ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
2
Notwendige Flure sind nicht erforderlich
1.
in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
1.
in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2.
in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in
Kellergeschossen,
2.
in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in
Kellergeschossen,
3.
innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht
mehr als 200 m²,
3.
innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² und innerhalb
von Wohnungen,
4.
innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer
Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von
anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Abs. 1 hat.
4.
innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer
Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 haben und jeder Teil unabhängig
von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Absatz 1 hat.
1
(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu
2
erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als
drei Stufen unzulässig.
1
(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbst2
schließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchab3
schnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden,
4
wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer
Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht
5
länger als 15 m sein. Satz 1 bis 4 gilt nicht für offene Gänge nach Absatz 5.
1
(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile
feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende
2
Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind
3
bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure
geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen
4
nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen
Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im
Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende
(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu
2
erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als
drei Stufen unzulässig.
(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbst2
schließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchab3
schnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden,
4
wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer
Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht
5
länger als 15 m sein. Satz 1 bis 4 gilt nicht für offene Gänge nach Absatz 5.
(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile
feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende
2
Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind
3
bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure
geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen
4
nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen
Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im
Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende
1
1
1
29
Abschlüsse haben.
Abschlüsse haben.
1
1
(5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer
Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind,
2
gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer
Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.
(5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer
Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind,
2
gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer
Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.
(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen
(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen
1.
Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen,
1.
Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen,
2.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
2.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
§ 39 Aufzüge
1
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben,
um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhin2
dern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne
eigene Fahrschächte sind zulässig
§ 39 Aufzüge
1
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben,
um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhin2
3
dern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne
eigene Fahrschächte sind zulässig
1.
innerhalb eines
Hochhäusern,
1.
innerhalb eines
Hochhäusern,
2.
innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
2.
innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
3.
zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung
stehen dürfen,
3.
zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung
stehen dürfen,
4.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;
4.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;
notwendigen
Treppenraumes,
ausgenommen
in
sie müssen sicher umkleidet sein.
1
in
Gebäuden
der
Gebäudeklasse
Treppenraumes,
ausgenommen
in
sie müssen sicher umkleidet sein.
1
(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
1.
notwendigen
5
feuerbeständig
(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
und
aus
1.
in
Gebäuden
der
Gebäudeklasse
5
feuerbeständig
und
aus
30
nichtbrennbaren Baustoffen,
nichtbrennbaren Baustoffen,
2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
3.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
3.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig
eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke
2
haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit
erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
1
(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung
mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahr2
schachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der
Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt
durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig
eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke
2
haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit
erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
1
(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung
mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der
2
Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Diese Öffnung
darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von
3
mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der
Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt
durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
1
(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m
2
müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss
mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten
3
aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser
Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in
4
dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten
Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht
erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt
werden können.
1
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare
Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls
von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte
2
Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für
Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der
3
Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor
den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m
2
müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss
mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten
3
aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser
Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen
4
Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 5 gilt
5
entsprechend. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in
den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen
Schwierigkeiten hergestellt werden können.
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare
Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls
von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte
2
Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für
Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der
3
Fahrkorb-grundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor
den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
1
1
31
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine
Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden,
wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder
Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn
eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder
Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht
1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
1.
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
2.
innerhalb von Wohnungen,
2.
innerhalb von Wohnungen,
3.
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m²
in nicht mehr als zwei Geschossen.
3.
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m²
in nicht mehr als zwei Geschossen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in
notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als
Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und
in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung
als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.
(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.
§ 47 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m
haben, Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
sowie Aufenthaltsräume im Dachraum eine lichte Raumhöhe von mindestens
2,30 m.
§ 47 Aufenthaltsräume
1
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m
haben, Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine
2
lichte Raumhöhe von mindestens 2,30m. Im Dachraum muss diese
Raumhöhe über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche vorhanden sein.
1
1
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht
2
belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der
Fenster-öffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes
einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht
2
belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der
Fenster-öffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes
einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet,
sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.
(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet,
sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.
§ 48 Wohnungen
1
2
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose
Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung
§ 48 Wohnungen
1
2
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose
Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung
32
gewährleistet ist.
1
gewährleistet ist.
1
(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und
gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede
2
Wohnung ein mindestens 5 m² großer Abstellraum herzustellen. Liegt der
Abstellraum für eine Wohnung außerhalb der Wohnung, muss zusätzlich
innerhalb der Wohnung eine Abstellfläche von mindestens 1 m² hergestellt
werden.
(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und
gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mobilitätshilfen
sowie für jede Wohnung ein mindestens 5 m² großer Abstellraum herzustellen.
2
Liegt der Abstellraum für eine Wohnung außerhalb der Wohnung, muss
zusätzlich innerhalb der Wohnung eine Abstellfläche von mindestens 1 m²
hergestellt werden.
(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine
Toilette haben.
(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine
Toilette haben.
1
1
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über
die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
2
Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder
angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und
3
gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009
durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über
die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
2
Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder
angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und
gemeldet wird.
§ 49 Stellplätze, Garagen
(1) Die notwendigen Stellplätze oder Garagen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4) sind auf dem
Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten
Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird.
§ 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
(1) Die notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Abstellmöglichkeiten für
Fahrräder (§ 86 Absatz 1 Nummer 4) sind auf dem Baugrundstück oder in
zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen,
dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird.
1
(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen oder
Garagen zu verwenden für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Park2
einrichtungen. Soweit für den Verwendungszweck nach Satz 1 kein Bedarf
besteht, kann der Geldbetrag auch für sonstige Maßnahmen zur Entlastung
der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des
öffentlichen Personennahverkehrs verwendet werden.
(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen oder
Garagen zu verwenden für
1.
die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung
oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
2.
sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr
einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
(3) Ist nach der Nutzung der baulichen Anlage mit einem erheblichen Zu- oder
Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu rechnen, sind Abstellmöglichkeiten für
Fahrräder in dem erforderlichen Umfang herzustellen.
33
§ 50 Barrierefreies Bauen
1
(1) In Wohngebäuden mit mehr als sechs Wohnungen müssen die
2
Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen
Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die
Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, der Freisitz mit dem
3
Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.
1
§ 50 Barrierefreies Bauen
1
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen
eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch
durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt
2
werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine
Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, der
3
Freisitz barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.
1
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem
allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit
Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei
erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
2
Diese Anforderungen gelten insbesondere für
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.
1.
Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2.
Sport- und Freizeitstätten,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3.
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4.
Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5.
Verkaufsstätten mit mehr als 500 m² Verkaufsraumfläche und Gaststätten
mit mehr als 100 m² Gastraumfläche,
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
6.
Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
2
Dies gilt insbesondere für
3
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen
4
genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in
der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.
1
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer
lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein.
2
Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens
1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
3
Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein
34
4
Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von
5
mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe
erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die
6
letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure
7
müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für
Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen.
8
§ 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39
Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein
müssen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann abgewichen werden, soweit dies aus
Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist oder die Anforderungen nur mit
einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von den Absätzen 1 und 2
zulassen, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist oder
die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden
können; § 67 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 53 Bauherr
1
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines
nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen
geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er
nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften
2
geeignet ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung des
jeweiligen Bauvorhabens notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberech3
nungen und Anweisungen angefertigt werden. Dem Bauherrn obliegen
außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen
4
Anträge, Anzeigen und Nachweise. Er hat vor Baubeginn den Namen des
Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person
5
unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Wechselt der
Bauherr, hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
§ 53 Bauherr
1
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines
nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen
geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er
nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften
2
geeignet ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung des
jeweiligen Bauvorhabens notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberech3
nungen und Anweisungen angefertigt werden. Dem Bauherrn obliegen
außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen
4
Anträge, Anzeigen und Nachweise. Er hat vor Baubeginn den Namen des
Tragwerksplaners für die Beseitigung von Anlagen im Sinne des § 61 Absatz 3
Satz 3, den Namen des Bauleiters und während der Bauausführung einen
Wechsel des Bauleiters unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich
5
mitzuteilen. Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr dies der
Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
1
(2) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so
kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter
bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
2
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Im Übrigen findet § 18 Abs. 1
Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechende Anwendung.
1
(2) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so
kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter
bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
2
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Im Übrigen findet § 18 Absatz 1
Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechende Anwendung.
35
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Keiner
Baugenehmigung,
Abweichung,
Genehmigungsfreistellung,
Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
1
Keiner
Baugenehmigung,
Abweichung,
Genehmigungsfreistellung,
Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen
1. nach wasserrechtlichen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen,
die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers
dienen oder als solche gelten, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten
sind,
1. nach wasserrechtlichen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen,
die dem Ausbau oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen sowie
Abwasserbehandlungsanlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung
bedürfen, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,
2. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die
öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser,
ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,
2. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die
öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser,
ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,
3. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomrecht bedürfen.
3. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz
bedürfen,
4. Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer Genehmigung oder
Erlaubnis bedürfen.
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind
1.
1.
folgende Gebäude:
folgende Gebäude:
a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m²,
außer im Außenbereich,
a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m²,
außer im Außenbereich,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren
Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m²,
außer im Außenbereich,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren
Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m²,
außer im Außenbereich,
c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe
bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs.
1 Nr. 1 und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen, höchstens 150
m² Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen
oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe
bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen,
höchstens 150 m² Brutto-Grundfläche haben und nur zur
Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von
Tieren bestimmt sind,
36
d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem
landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen
Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 201 des
Baugesetzbuches dienen und höchstens 250 m² Brutto-Grundfläche
haben,
2.
d)Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem
landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen
Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 201
des Baugesetzbuches dienen und höchstens 250 m² BruttoGrundfläche haben, sowie vorübergehend aufgestellte Folientunnel,
e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der
Schülerbeförderung dienen,
e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der
Schülerbeförderung dienen,
f) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine
Aufenthaltsräume haben,
f) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine
Aufenthaltsräume haben,
g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer
Tiefe bis zu 3 m,
g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer
Tiefe bis zu 3 m,
h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Bundeskleingartengesetzes,
h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Bundeskleingartengesetzes,
i) Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche auf den dafür vorgesehenen
Bereichen von Campingplätzen;
i) Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche auf den dafür vorgesehenen
Bereichen von Campingplätzen;
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:
2.
Anlagen
der
technischen
Gebäudeausrüstung,
ausgenommen
freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m;
a) Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen
mit einer Höhe bis zu 10 m,
3.
folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
b) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und
Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3
m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,
ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene
Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
c) sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung;
b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und
einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern, außer in reinen,
allgemeinen und besonderen Wohngebieten und in Mischgebieten;
37
3.
4.
5.
folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:
4.
folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:
a) Brunnen,
a) Brunnen,
b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der Wasserwirtschaft
dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu
10 m²;
b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der Wasserwirtschaft
dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu
10 m²;
folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
5.
folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) unbeschadet der Nummer 3 Buchstabe b Antennen einschließlich der
Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungsein3
heiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m sowie, soweit sie in,
auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die
damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt
der Anlage,
a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der
Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungsein3
heiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m sowie, soweit sie in,
auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die
damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt
der Anlage,
b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen
zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen,
b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen
zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen,
c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,
c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,
d) Signalhochbauten für die Landesvermessung;
d) Signalhochbauten für die Landesvermessung;
folgende Behälter:
6.
folgende Behälter:
a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von
weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³,
a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von
weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³,
b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende
Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³,
b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende
Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³,
c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu
50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m,
c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu
50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m,
d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,
d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,
38
e) Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,
e) Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,
3
3
f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m ;
6.
folgende Mauern und Einfriedungen:
f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m ;
7.
folgende Mauern und Einfriedungen:
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe
bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe
bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
b) offene Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
§ 201 des Baugesetzbuches dienen;
b) offene Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummern 1
und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen;
7.
private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit
einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem
Durchmesser bis zu 3 m;
8.
private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit
einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem
Durchmesser bis zu 3 m;
8.
Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m
und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 300 m²;
9.
Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m
und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 300 m²;
9.
folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
a)
Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³
einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer
im Außenbereich,
a)
Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³
einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer
im Außenbereich,
b)
Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe
bis zu 10 m,
b)
Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe
bis zu 10 m,
c)
Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-,
Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen,
Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und
Tribünen,
c)
Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-,
Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen,
Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und
Tribünen,
d)
Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,
d)
Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,
e)
Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der
e)
Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der
39
zweckentsprechenden
Einrichtung
von
ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
f)
Gärten
dienen,
Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern;
f)
10. folgende tragende und nichttragende Bauteile:
a)
zweckentsprechenden
Einrichtung
von
ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
Gärten
dienen,
Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern;
11. folgende tragende und nichttragende Bauteile:
nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
a)
nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
b)
die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
b)
Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
c)
Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
c)
Außenwandverkleidungen,
ausgenommen
bei
Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen;
d)
Außenwandbekleidungen
einschließlich
Maßnahmen
der
Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen
und Verputz baulicher Anlagen,
e)
Bedachung einschließlich Maßnahmen
ausgenommen bei Hochhäusern;
Hochhäusern,
11. folgende Werbeanlagen, Warenautomaten:
der
Wärmedämmung,
12. folgende Werbeanlagen, Warenautomaten:
a)
Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,
a)
Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,
b)
Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur
vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden,
außer im Außenbereich,
b)
Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur
vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden,
außer im Außenbereich,
c)
Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen
Tafel zusammengefasst sind,
c)
Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen
Tafel zusammengefasst sind,
d)
Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-,
Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der
Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m,
d)
Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-,
Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der
Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m,
e)
Warenautomaten;
e)
Warenautomaten
40
sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage
errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der
äußeren Gestalt der Anlage;
12. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:
13. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:
a)
Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen
und Unterkünfte,
a)
Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen
und Unterkünfte,
b)
Gerüste,
b)
Gerüste,
c)
Toilettenwagen,
c)
Toilettenwagen,
d)
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz
oder der Unfallhilfe dienen,
d)
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz
oder der Unfallhilfe dienen,
e)
bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem
Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen
Fliegende Bauten,
e)
bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem
Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen
Fliegende Bauten,
f)
Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten,
Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten;
f)
Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten,
Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten;
13. folgende Plätze:
14. folgende Plätze:
a) Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 201 des
Baugesetzbuches dienen und, soweit sie befestigt sind, eine Fläche von
nicht mehr als 1000 m² haben,
a) Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 201 des
Baugesetzbuches dienen und, soweit sie befestigt sind, eine Fläche
von nicht mehr als 1000 m² haben,
b) nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren
Zufahrten,
b) nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren
Zufahrten,
c) Kinderspielplätze im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1;
c) Kinderspielplätze im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1;
14. folgende sonstige Anlagen:
a) Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m²,
15. folgende sonstige Anlagen:
a) Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m²,
41
b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,
b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,
c) Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,
c) Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,
d) Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und sonstige
Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,
d) Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und sonstige
Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,
e) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen
wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen,
Maschinenfundamente,
Straßenfahrzeugwaagen,
Pergolen,
Jägerstände, Wildfütterungen,
Bienenfreistände,
Taubenhäuser,
Hofeinfahrten und Teppichstangen.
e) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen
wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen,
Maschinenfundamente,
Straßenfahrzeugwaagen,
Pergolen,
Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser,
Hofeinfahrten und Teppichstangen.
(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen
als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder
1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen
nach § 64 in Verbindung mit § 66 als für die bisherige Nutzung in Betracht
kommen,
2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei
wäre.
2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei
wäre.
1
1
(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
1. Anlagen nach Absatz 1,
1. Anlagen nach Absatz 1,
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
2
2
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen
3
Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Satz 1 und 2 gilt nicht für
die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmale in die Denkmallisten
4
eingetragen sind. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die
Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende
Gebäude angebaut ist, von einem Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Abs. 2
5
Satz 1 und 2 bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden
muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu
beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein; Halbsatz 1
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen
3
Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Satz 1 und 2 gilt nicht für
die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmale in die Denkmallisten
4
eingetragen sind. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit
des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude
angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66
Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die
Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu
5
überwachen. Satz 4 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut
42
6
gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere
6
Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. Satz 4 und
7
5 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 72 Abs. 7 Nr.
2, Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend.
ist. § 72 Absatz 7 Nummer 2, Absatz 9 gilt entsprechend.
(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.
(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.
§ 62 Genehmigungsfreistellung
(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
§ 62 Genehmigungsfreistellung
(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
1. Wohngebäuden,
1. Wohngebäuden,
2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
3. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach Nummer 1
und 2,
3. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach Nummer 1
und 2,
ausgenommen Sonderbauten.
ausgenommen Sonderbauten.
(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1
oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt,
1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1
oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt,
2. es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
2. es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder die
erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des
Baugesetzbuches erteilt worden sind,
3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass
das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuches beantragt wurde.
4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass
das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des
Baugesetzbuches beantragt wurde.
1
(3) Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde
einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Trägerin der
1
(3) Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde
einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Trägerin der
43
Bauaufsichtsbehörde ist, eine Ausfertigung der Unterlagen unverzüglich der
2
Bauaufsichtsbehörde vor. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach
Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.
3
Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf der
Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung
nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
4
Will der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre,
nachdem die Bauausführung nach Satz 2 und 3 zulässig geworden ist,
beginnen, gilt Satz 1 bis 3 entsprechend.
1
Bauaufsichtsbehörde ist, eine Ausfertigung der Unterlagen unverzüglich der
2
Bauaufsichtsbehörde vor. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach
Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.
3
Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung
nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf
der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der
Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu
4
unterrichten. Will der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als
drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 2 und 3 zulässig geworden
ist, beginnen, gilt Satz 1 bis 3 entsprechend.
1
(4) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4 erste Alternative kann
insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen
Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen
2
Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch.
3
Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen
4
zurückzureichen. Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt,
dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 als Bauantrag zu
behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die
Bauaufsichtsbehörde weiter.
(4) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative
kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen
Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen
2
Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch.
3
Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen
4
zurückzureichen. Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt,
dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 4 als
Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der
Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.
(5) § 66 bleibt unberührt. § 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2, § 72 Abs. 7
Nr. 2, Abs. 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.
(5) § 66 bleibt unberührt. § 68 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 72
Absatz 7 Nummer 2, Absatz 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Die vorläufige Untersagung eines Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuches ist durch die Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrages der Gemeinde auszusprechen.
(6) Die vorläufige Untersagung eines Vorhabens nach § 15 Absatz 1 Satz 2
des Baugesetzbuches ist durch die Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines
Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde auszusprechen.
(7) Ist das Vorhaben wegen Verstoßes gegen Vorschriften, die wegen der
Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzuwenden sind, rechtswidrig, darf die
Beseitigung oder Untersagung der Nutzung nur angeordnet werden, soweit
Rechte Dritter verletzt werden.
(7) Ist das Vorhaben wegen Verstoßes gegen Vorschriften, die wegen der
Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzuwenden sind, rechtswidrig, darf die
Beseitigung oder Untersagung der Nutzung nur angeordnet werden, soweit
Rechte Dritter verletzt werden.
44
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
1
(1) Bei
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
1
(1) Bei
a) Wohngebäuden,
a) Wohngebäuden,
b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den
Buchstaben a und b,
c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den
Buchstaben a und b,
d) Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind,
ausgenommen Sonderbauten,
ausgenommen Sonderbauten,
prüft die Bauaufsichtsbehörde
prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der
baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der
baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie
2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 und
gemäß § 50 Absatz 3 sowie
3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit
wegen der
Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
3. andere
öffentlich-rechtliche
Anforderungen,
soweit
wegen
der
Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
2
2
§ 61 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und § 66 bleiben unberührt.
1
(2) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des
vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese
Frist aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Bauherrn um bis zu
2
einem Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht
3
innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt wird. Dies gilt nicht,
wenn die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn innerhalb der nach Satz 1
§ 61 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und § 66 bleiben unberührt.
1
(2) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des
vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese
Frist aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Bauherrn um bis zu
2
einem Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht
3
innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt wird. Dies gilt nicht,
wenn die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn innerhalb der nach Satz 1
45
Halbsatz 1 maßgeblichen Frist mitteilt, dass die Gemeinde ihr nach dem
Baugesetzbuch erforderliches Einvernehmen versagt hat und die Ersetzung
4
nach § 71 erfolgen soll. Satz 1 gilt auch nicht, wenn für die Entscheidung über
die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften Verbände beteiligt werden müssen.
Halbsatz 1 maßgeblichen Frist mitteilt, dass die Gemeinde ihr nach dem
Baugesetzbuch erforderliches Einvernehmen versagt hat und die Ersetzung
4
nach § 71 erfolgen soll. Satz 1 gilt auch nicht, wenn für die Entscheidung über
die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften Verbände beteiligt werden müssen.
§ 66 Bautechnische Nachweise
1
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-,
Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 85 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies
gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von
Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf2
grund § 85 Abs. 3 anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach
§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt
ist.
§ 66 Bautechnische Nachweise
1
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-,
Schall- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung
aufgrund § 85 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt
nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von
Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung
2
aufgrund § 85 Absatz 3 anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung
nach § 65 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur
Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend
Abweichendes bestimmt ist.
1
1
(2) Bei
(2) Bei
1.
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
1.
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
2.
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
2.
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem
berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung
Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens
dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer
von
der
Architektenkammer
Mecklenburg-Vorpommern
oder
der
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste eingetragen
ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.
2
Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem
3
Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der
Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und
Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3, muss der
Brandschutznachweis erstellt sein von
muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem
berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung
Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens
dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer
von
der
Architektenkammer
Mecklenburg-Vorpommern
oder
der
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste eingetragen
ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.
2
Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem
3
Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der
Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und
Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 3, muss
der Brandschutznachweis erstellt sein von
1.
1.
einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der
erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
die
einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der
erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
die
46
2.
a)
einem Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau,
Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt
Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder
ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule
abgeschlossen hat, oder
b)
einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienst,
der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem
Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von
Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die
erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder
2.
einem Prüfingenieur für Brandschutz,
der in einer von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern oder der
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste eingetragen
ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.
4
Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem
5
Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. Für Personen, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von
Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 65
Abs. 4 bis 6 entsprechend; die vergleichbare Berechtigung und die
6
vergleichbaren Anforderungen richten sich dabei nach Satz 1 oder 3. Die
Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung ist bei der nach
Satz 1 oder 3 zuständigen Stelle einzureichen.
1
3.
einem Prüfingenieur für Brandschutz,
der in einer von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern oder der
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste eingetragen
ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.
4
Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem
5
Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. Für Personen, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von
Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 65
Absatz 4 bis 6 entsprechend; die vergleichbare Berechtigung und die
6
vergleichbaren Anforderungen richten sich dabei nach Satz 1 oder 3. Die
Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung ist bei der nach
Satz 1 oder 3 zuständigen Stelle einzureichen.
1
(3) Bei
(3) Bei
1.
Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
1.
Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
2.
wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 85
Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
2.
wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 85
Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
a)
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
47
b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
b)
Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe
von mehr als 10 m
c)
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer
Höhe von mehr als 10 m
muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein; das gilt nicht
für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein; das gilt nicht
für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
2
2
Bei
Bei
1.
Sonderbauten,
1.
Sonderbauten,
2.
Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Abs. 1
Nr. 3,
2.
Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Absatz 1
Nummer 3,
3.
Gebäuden der Gebäudeklasse 5
3.
Gebäuden der Gebäudeklasse 5
muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein.
1
muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein.
1
(4) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise
2
nicht geprüft; § 67 bleibt unberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es
ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen,
die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land MecklenburgVorpommern.
(4) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise
2
nicht geprüft; § 67 bleibt unberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es
ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen,
die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land MecklenburgVorpommern.
(5) Das Verfahren nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1
Satz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt
werden.
(5) Das Verfahren nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1
Satz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt
werden.
§ 67 Abweichungen
1
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses
Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen,
wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und
unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange
mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3
2
Abs. 1 vereinbar sind. § 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 67 Abweichungen
1
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses
Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen,
wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und
unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange
mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3
2
Absatz 1 vereinbar sind. § 3 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
48
1
1
(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und
Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuches oder von
Regelungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2
Halbsatz 2 des Baugesetzbuches ist gesondert schriftlich zu beantragen; der
2
Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen,
sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren
nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und
Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen
städtebaulichen
Satzung
oder
von
Regelungen
der
Baunutzungsverordnung ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist
2
zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für
Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft
werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften
sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei
verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1
und 2.
(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften
sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei
verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1
und 2.
§ 70 Beteiligung der Nachbarn
(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind nach den
Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen.
§ 70 Beteiligung der Nachbarn
1
1
(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Nachbarn vor Erteilung von
Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass
öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden.
2
Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur
Niederschrift vorzubringen.
(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke
(Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen,
wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche
2
Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich
oder zur Niederschrift vorzubringen.
(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn
die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben
auf andere Weise zugestimmt haben.
(2) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn
die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben
auf andere Weise zugestimmt haben.
(4) Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die
Baugenehmigung zuzustellen.
(3) Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die
2
Baugenehmigung zuzustellen. Bei mehr als 20 Nachbarn, denen die Baugenehmigung zuzustellen ist, kann die Zustellung nach Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen
Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens
3
eingesehen werden können. Sie ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der
4
Bauaufsichtsbehörde bekannt zu machen. Die Zustellung gilt mit dem Tag der
1
49
Bekanntmachung als bewirkt.
1
(4) Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres
Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf
Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des
Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen; verfährt die
2
Bauaufsichtsbehörde nach Halbsatz 1, findet Absatz 1 keine Anwendung. Mit
Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Satz 1 Halbsatz 1 sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen
3
gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung nach Absatz 3 Satz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
4
werden; Absatz 3 Satz 4 sowie Satz 1 Halbsatz 1 gelten entsprechend. In der
Bekanntmachung nach Satz 1 Halbsatz 1 ist darauf hinzuweisen,
1.
wo und wann die Akten des Verfahrens eingesehen werden können,
2.
wo und wann Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht
werden können,
3.
welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und
4.
dass die Zustellung der Baugenehmigung
Bekanntmachung ersetzt werden kann.
durch
öffentliche
§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn
1
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
(2)
Bei
Vorhaben,
für
die
nach
dem
Gesetz
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Landes-UVP-Gesetz eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, muss zudem sichergestellt
sein, dass
(2)
Bei
Vorhaben,
für
die
nach
dem
Gesetz
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Landes-UVP-Gesetz eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, muss zudem sichergestellt
sein, dass
1.
1. Gefahren für die in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 4 dieser Gesetze
genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und
Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 dieser Gesetze
genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und
50
2.
Vorsorge gegen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter,
insbesondere durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik,
getroffen wird.
2. Vorsorge gegen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter,
insbesondere durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik,
getroffen wird.
(3) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu
begründen, als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden
Vorschriften zugelassen werden und der Nachbar nicht nach § 70 Abs. 3
zugestimmt hat.
(3) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu
begründen, als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden
Vorschriften zugelassen werden und der Nachbar nicht nach § 70 Absatz 2
zugestimmt hat.
(4) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem
Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
Auflage sowie befristet erteilt werden.
(4) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem
Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
Auflage sowie befristet erteilt werden.
(5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
1
1
(6) Wird mit der Baugenehmigung zugleich eine andere Gestattung erteilt, die
nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften einem Dritten bekannt zu geben ist, so
2
hat die Bauaufsichtsbehörde die Bekanntgabe vorzunehmen. Von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung,
einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung ist die Gemeinde zu
3
unterrichten, wenn sie nicht Trägerin der Bauaufsichtsbehörde ist. Eine Ausfertigung des Bescheids ist beizufügen.
(6) Wird mit der Baugenehmigung zugleich eine andere Gestattung erteilt, die
nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften einem Dritten bekannt zu geben ist, so
2
hat die Bauaufsichtsbehörde die Bekanntgabe vorzunehmen. Von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung,
einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung ist die Gemeinde zu
3
unterrichten, wenn sie nicht Trägerin der Bauaufsichtsbehörde ist. Eine Ausfertigung des Bescheids ist beizufügen.
(7) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen
Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn
(7) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen
Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn
1.
die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist und
1.
die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist,
2.
die Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
2.
die Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
1
(8) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt
2
und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen, Bauvorlagen
sowie bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen
handelt, müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
1
(9) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger
Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der
1
(8) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt
2
und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen, Bauvorlagen
sowie bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen
handelt, müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(9) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger
Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der
51
2
Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige). Mit dieser
Anzeige sind der Energiebedarfsausweis oder der Wärmebedarfsausweis
3
vorzulegen. Sie sind von einem Bauvorlageberechtigten oder einem
4
Fachplaner Sinne des § 54 Abs. 2 zu erstellen. Sofern bei der Ausführung des
Vorhabens von den Vorlagen, die der energetischen Berechnung zugrunde
lagen, nicht nur unerheblich abgewichen wird, ist ein neuer Ausweis zu
erstellen und der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten
1
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind,
2
an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten
1
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind,
2
an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in
2
Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht
für
1
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in
2
Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht
für
1.
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt
sind, von Besuchern betreten zu werden,
1.
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt
sind, von Besuchern betreten zu werden,
2.
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben
werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
2.
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben
werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
3.
Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und
sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu
100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
3.
Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und
sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu
100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
4.
Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 m².
4.
erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende
Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m²,
5.
aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis
zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum
Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung
konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt.
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde
erteilt, soweit der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche
Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern hat oder, wenn der Antragsteller
seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der
1
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde
erteilt, soweit der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche
Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern hat oder, wenn der Antragsteller
seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der
52
Bundesrepublik Deutschland hat, der Fliegende Bau in Mecklenburg-Vorpommern erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
Bundesrepublik Deutschland hat, der Fliegende Bau in Mecklenburg-Vorpommern erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
1
(4) Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf
Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung
der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren
2
verlängert werden; § 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern.
1
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines
Fliegenden Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die
2
Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das
Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der
Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf
Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung
der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren
2
verlängert werden; § 73 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigungen
werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines
Fliegenden Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Aus2
führungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das
Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der
Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
1
1
1
(6)
Fliegende
Bauten,
die
nach
Absatz
2
Satz
1
einer
Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften
nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt
2
ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden
3
Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der
4
Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind,
wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten ist.
1
(7)
Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den
Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen
Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere
weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr
gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen
2
wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt, ist dies in das
3
Prüfbuch einzutragen. Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das
Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die
Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht
(6)
Fliegende
Bauten,
die
nach
Absatz
2
Satz
1
einer
Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften
nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt
2
ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden
3
Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der
4
Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind,
wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.
(7)
Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den
Gebrauch Fliegen-der Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen
Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere
weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr
gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen
2
wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt, ist dies in das
3
Prüfbuch einzutragen. Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das
Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die
Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht
1
1
53
zu erwarten ist.
zu erwarten ist.
1
1
(8) Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an
einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme
zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen
2
durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen.
(8) Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an
einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme
zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen
2
durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen.
(9) § 68 Abs. 1, 2 und 4, § 81 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend.
(9) § 68 Absatz 1, 2 und 4, § 81 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend.
§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung
1
(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung,
Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn
§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung
1
(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung,
Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn
1.
die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer
Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und
1.
die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer
Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und
2.
die Baudienststelle ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist.
2.
die Baudienststelle ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist.
2
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der unteren
3
Bauaufsichtsbehörde. Die Zustimmung entfällt, wenn die Gemeinde nicht
widerspricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die Nach4
barn dem Bauvorhaben zustimmen. Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht
zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer nicht verfahrensfreien
Nutzungsänderung führen, sowie die Beseitigung baulicher Anlagen.
2
(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
1
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der unteren
3
Bauaufsichtsbehörde. Die Zustimmung entfällt, wenn die Gemeinde nicht
wider-spricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die Nach4
barn dem Bauvorhaben zustimmen. Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht
zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer nicht verfahrensfreien
Nutzungsänderung führen, sowie die Beseitigung baulicher Anlagen.
1
(3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft
(3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft
1.
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der
baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches und
1.
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der
baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches und
2.
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, so-weit wegen
Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen
2.
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen
Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen
der
der
54
Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
2
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Abweichungen, Ausnahmen und
Befreiungen von den nach Satz 1 zu prüfenden sowie von anderen
Vorschriften, soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarn nicht
3
zugestimmt haben. Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Abweichungen,
Ausnahmen und Befreiungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.
1
2
(4) Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören. § 36 Abs. 2
3
Satz 2 Halbsatz 1 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. Im Übrigen sind
die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren entsprechend
anzuwenden.
1
2
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Abweichungen, Ausnahmen und
Befreiungen von den nach Satz 1 zu prüfenden sowie von anderen
Vorschriften, soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarn nicht
3
zugestimmt haben. Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Abweichungen,
Ausnahmen und Befreiungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.
1
2
(4) Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören. § 36 Absatz 2
3
Satz 2 Halbsatz 1 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. Im Übrigen sind
die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren entsprechend
anzuwenden.
1
(5) Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den
Absätzen 1 bis 4 der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeig2
neter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die Bauauf3
sichtsbehörden nicht mit. § 76 Abs. 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die
der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.
(5) Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der
Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend
von den Absätzen 1 bis 4 der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in
geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 gilt
2
3
entsprechend. Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 76
Absatz 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung,
dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz
dienen, keine Anwendung.
§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
1
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Been2
digung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen
erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der
Bauarbeiten zugestimmt hat.
§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
1
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Been2
digung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen
erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der
Bauarbeiten zugestimmt hat.
1
(2) Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht
verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der
2
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. In den Fällen des § 81 Abs. 2 Satz 2 ist die
3
jeweilige Bestätigung mit der Anzeige nach Satz 1 vorzulegen. Eine bauliche
Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem
erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1
4
be-zeichneten Zeitpunkt. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen
werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die
1
(2) Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht
verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der
2
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. In den Fällen des § 81 Absatz 2 Satz 2 ist
3
die jeweilige Bestätigung mit der Anzeige nach Satz 1 vorzulegen. Eine
bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege,
Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor
4
dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb
genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die
55
sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen
werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur
Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.
Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat;
Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb
genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der
Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.
§ 84 Ordnungswidrigkeiten
1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 84 Ordnungswidrigkeiten
1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer nach § 85 Abs. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer
nach § 86 Abs. 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die
Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
1.
einer nach § 85 Absatz 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer
nach § 86 Absatz 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die
Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden
ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde
zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach
diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen
worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
3.
ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon
bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Abs. 3
Satz 3 bis 6 beseitigt,
3.
ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung (§ 67 und § 50 Absatz 3) oder
abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder
entgegen § 61 Absatz 3 Satz 2 bis 5 beseitigt,
4.
entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 2 bis 4 mit der Ausführung
eines Bauvorhabens beginnt,
4.
entgegen der Vorschrift des § 62 Absatz 3 Satz 2 bis 4 mit der
Ausführung eines Bauvorhabens beginnt,
5.
Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2) in
Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Abs. 6) in
Gebrauch nimmt,
5.
Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 2) in
Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Absatz 6) in
Gebrauch nimmt,
6.
entgegen der Vorschrift des § 72 Abs. 7 mit Bauarbeiten beginnt,
entgegen der Vorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 7 mit der Beseitigung einer
Anlage beginnt, entgegen den Vorschriften des § 82 Abs. 1 Bauarbeiten
fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2
bauliche Anlagen nutzt,
6.
entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 7 mit Bauarbeiten beginnt,
entgegen der Vorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 6 mit der Beseitigung
einer Anlage beginnt, entgegen den Vorschriften des § 82 Absatz 1
Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 82 Absatz 2 Satz
1 und 2 bauliche Anlagen nutzt,
7.
die Baubeginnsanzeige (§ 72 Abs. 9 Satz 1) nicht oder nicht fristgerecht
erstattet,
7.
die Baubeginnsanzeige (§ 72 Absatz 9 Satz 1) nicht oder nicht
fristgerecht erstattet,
56
8.
Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die
Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen,
8.
Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die
Voraussetzungen nach § 22 Absatz 4 vorliegen,
9.
Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen
verwendet,
9.
Bauprodukte entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne das ÜZeichen verwendet,
10. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall
anwendet,
10. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall
anwendet,
11. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren
Vertreter den Vorschriften des § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 3, § 55 Abs.
1 oder § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt.
11. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren
Vertreter den Vorschriften des § 53 Absatz 1, § 54 Absatz 1 Satz 3, § 55
Absatz 1 oder § 56 Absatz 1 zuwiderhandelt.
2
2
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden,
können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen
werden; § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummern 8 bis 10 begangen
worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht,
eingezogen werden; § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
1.
unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken
oder zu verhindern,
2.
1.
unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,
2.
als Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt,
3.
unrichtige Angaben im Kriterienkatalog nach § 66 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 macht.
als Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro
geahndet werden.
1
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
2
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Die Geldbußen
fließen in die Kasse des Trägers der Bauaufsichtsbehörde.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro
geahndet werden.
1
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
2
über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Die
Geldbußen fließen in die Kasse des Trägers der Bauaufsichtsbehörde.
57
§ 85 Verordnungsermächtigungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen
wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
§ 85 Verordnungsermächtigungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen
wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1.
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 48,
1.
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 48,
2.
Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 42),
2.
Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 42),
3.
Anforderungen an Garagen (§ 49),
3.
Anforderungen an Garagen (§ 49),
4.
besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der
besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung,
Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über
die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen
dieser Art,
4.
besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der
besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung,
Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über
die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen
dieser Art,
5.
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung
erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten
werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
5.
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung
erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten
werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
6.
die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch
schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe
und technisch schwierige Fliegende Bauten, einschließlich des
Nachweises der Befähigung dieser Personen.
6.
die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch
schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe
und technisch schwierige Fliegende Bauten, einschließlich des
Nachweises der Befähigung dieser Personen.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie
1.
Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie
2.
Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen
nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.
2.
Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen
nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.
2
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
1
2
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
58
1.
die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure,
Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden,
1.
die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure,
Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden,
2.
die Zuständigkeit für die Anerkennung, die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
2.
die Zuständigkeit für die Anerkennung, die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
3.
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Ane-kennung einschließlich der
Festlegung einer Altersgrenze,
3.
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der
Festlegung einer Altersgrenze,
4.
die Aufgabenerledigung,
4.
die Aufgabenerledigung,
5.
die Vergütung.
5.
die Vergütung.
3
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung ferner,
soweit Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 2 Satz 1 oder Brandschutzplaner nach
§ 66 Abs. 2 Satz 3 noch nicht in ausreichendem Umfang eingetragen sind, anordnen, dass die Standsicherheits- oder Brandschutznachweise bauaufsichtlich geprüft werden und die Bauausführung bauaufsichtlich überwacht wird.
3
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung ferner,
soweit Tragwerksplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Brandschutzplaner
nach § 66 Absatz 2 Satz 3 noch nicht in ausreichendem Umfang eingetragen
sind, anordnen, dass die Standsicherheits- oder Brandschutznachweise bauaufsichtlich geprüft werden und die Bauausführung bauaufsichtlich überwacht
wird.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1
(3)
Die
oberste
Bauaufsichtsbehörde
wird
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1
1.
Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der
Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen
nach § 61 Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62,
1.
Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der
Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen
nach § 61 Absatz 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach
§ 62,
2.
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und
Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben,
2.
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und
Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben,
3.
das Verfahren im Einzelnen.
3.
das Verfahren im Einzelnen.
ermächtigt,
durch
2
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
2
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
59
1.
die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsstellen (§ 25 Abs. 1 und 3) auf andere Behörden zu
übertragen; die Zuständigkeit kann auch auf eine Behörde eines anderen
Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten
Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste
Bauaufsichtsbehörde mitwirkt,
1.
die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsstellen (§ 25) auf andere Behörden zu übertragen; die
Zuständigkeit kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes
übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde
untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde
mitwirkt,
2.
das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben
zu verlangen,
2.
das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben
zu verlangen,
3.
das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für
die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine
ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.
3.
das Anerkennungsverfahren nach § 25, die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine
ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.
1
(5)
Die
oberste
Bauaufsichtsbehörde
wird
ermächtigt,
durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des §
14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005
(BGBl. I S. 1865), und des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich
2
auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die
Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder
selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln.
3
Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die
Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 77 einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen sowie dass § 15 Abs. 2 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.
1
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 34 des
Produktsicherheitsgesetzes
und
des
§
49
Absatz
4
des
Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für
Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen
und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
2
Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar
erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und
3
Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu
erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 77
einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen sowie dass § 35
Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die
örtliche Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren für
Vorhaben nach dem Landes-UVP-Gesetz auf einzelne untere Bauaufsichtsbehörden konzentrieren.
1
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass natürliche oder juristische Personen des
1
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass natürliche oder juristische Personen des
60
Privatrechts mit der Aufgabe der Erteilung der Ausführungsgenehmigungen für
2
Fliegende Bauten (§ 76 Abs. 3) betraut werden. In der Rechtsverordnung sind
die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu bestimmen, Regelungen
über Rücknahme, Widerruf und eine Befristung der Aufgabenübertragung zu
treffen sowie die Aufsicht und die Kosten zu regeln.
Privatrechts mit der Aufgabe der Erteilung der Ausführungsgenehmigungen für
2
Fliegende Bauten (§ 76 Absatz 3) betraut werden. In der Rechtsverordnung
sind die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu bestimmen, Regelungen über Rücknahme, Widerruf und eine Befristung der Aufgabenübertragung zu treffen sowie die Aufsicht und die Kosten zu regeln.
§ 86 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen
über
§ 86 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen
über
1.
Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von
Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von
Ortsbildern,
1.
Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von
Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von
Ortsbildern,
2.
über das Verbot von Werbeanlagen
ortsgestalterischen Gründen,
aus
2.
über das Verbot von Werbeanlagen
ortsgestalterischen Gründen,
3.
die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von
Kinderspielplätzen (§ 8 Abs. 2),
3.
die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von
Kinderspielplätzen (§ 8 Absatz 2),
4.
Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze oder Garagen (§ 49 Abs.
1), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung
durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen
erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist (notwendige Stellplätze oder Garagen),
einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die
Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der
Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,
4.
Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze oder Garagen sowie
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (§ 49 Absatz 1), die unter
Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der
Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch
Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen
erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit
Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze
und Abstellplätze für Fahrräder), einschließlich des Mehrbedarfs bei
Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung
der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art
der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,
5.
die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann
bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,
5.
die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann
bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,
6.
von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur
6.
von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur
und
Warenautomaten
und
Warenautomaten
aus
61
Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen
einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende
Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind; die Gemeinde kann
auch regeln, dass § 6 Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die
Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen
oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder
geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften liegen müssten,
7.
die Begrünung baulicher Anlagen.
(2) Die Gemeinde erlässt die örtliche Bauvorschrift als Satzung im
übertragenen Wirkungskreis.
Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen
einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende
Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,
7.
die Begrünung baulicher Anlagen.
(2) Die Gemeinde erlässt die örtliche Bauvorschrift als Satzung im
übertragenen Wirkungskreis.
1
(3) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit
das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den
2
Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden. Werden die örtlichen
Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche
Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen, so sind die Vorschriften des
Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des
Zweiten Teils, die §§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36 und 214 und 215 des
Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(4) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen
2
Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre
Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen
Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den
örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.
1
(4) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen
2
Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre
Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen
Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den
örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.
§ 87 Übergangsvorschriften
(1) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Verfahren sind nach
den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen, es sei denn, der Bauherr
erklärt
gegenüber
der
Bauaufsichtsbehörde,
in
Fällen
der
Genehmigungsfreistellung auch gegenüber der Gemeinde, dass die
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden sollen.
§ 87 Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den
bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
(3) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit
das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den
2
Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden. Werden die örtlichen
Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche
Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen, so sind die Vorschriften des
Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des
Zweiten Teils, die §§ 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215a des Baugesetzbuches
entsprechend anzuwenden.
1
1
(2) Solange § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), zur
62
Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten
Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die
Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer
Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, als
Vollgeschosse.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 64 Satz 1 Nr. 3 prüft die
Bauaufsichtsbehörde bis zum 31. Dezember 2010 bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes.
(4) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012.
63