Aktienrechtliche Bestimmung KPG - KV
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Aktienrechtliche Bestimmung KPG - KV
Aktienrechtliche Rechnungslegung im Einzel- und Konzernabschluss inkl. Kontenrahmen KMU OR Aktienrechtliche Rechnungslegung im Einzel- und Konzernabschluss inkl. Kontenrahmen KMU 2., überarbeitete Auflage 2001 Aktienrechtliche Rechnungslegung im Einzel- und Konzernabschluss inkl. Kontenrahmen KMU Stand Frühling 2001 Zusammengestellt von Peter Bertschinger und Rudolf Züger 1 Inhaltsübersicht In derselben Reihe sind die folgenden KPMG-Broschüren zur Rechnungslegung erschienen: rote Broschüre: IAS – International Accounting Standards in der schweizerischen Praxis 5., überarbeitete Auflage, 2001 gelbe Broschüre: US GAAP – Einführung in die amerikanische Rechnungslegung, 1997 gelb-blaue Broschüre: EURO – Auswirkungen auf die Rechnungslegung in der Schweiz, 2., überarbeitete Auflage, 1998 violette Broschüre: FER – Fachempfehlung zur Rechnungslegung in der Schweiz, 3., überarbeitete Auflage, 2000 grüne Broschüre: KR – Going Public und Rechnungslegung nach dem Kotierungsreglement der Schweizer Börse 3., überarbeitete Auflage, 2001 Seite Vorwort der Autoren 1 2 3 4 5 6 7 Die in dieser Broschüre enthaltenen Angaben wurden nach bestem Wissen auf der Basis aktueller Quellen zusammengestellt. Für verbindliche Auskünfte zu praktischen Problemen sollten unbedingt die Originalstandards und allenfalls Fachleute konsultiert werden. Einleitung zur Rechnungslegung nach dem schweizerischen Aktienrecht Musterkonzernrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften Beschreibung des Inhalts der einzelnen Positionen der (konsolidierten) Jahresrechnung Angaben, die nach dem Aktienrecht nicht verlangt werden Stille Reserven Dividenden im Einzel- und Konzernabschluss Der neue Kontenrahmen für Klein- und Mittelbetriebe I II V VI Glossar zum schweizerischen Aktienrecht Checklist zur Gestaltung der Konzernrechnung nach dem schweizerischen Aktienrecht (OR) Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise zur Rechnungslegung nach dem schweizerischen Aktienrecht Stichwortverzeichnis Adressen Ihrer Ansprechpartner für Fragen zum Aktienrecht Von den Autoren und vom Herausgeber wird deshalb keine Verantwortung für Verluste, die durch Anwendung oder Nichtanwendung des in dieser Veröffentlichung enthaltenen Materials entstehen, übernommen. 2. Auflage KPMG Februar 2001 Copyright © KPMG Postfach 8026 Zürich SFr. 30.– 2 9 29 36 50 52 75 101 Anhänge: III IV Wichtiger Hinweis: 7 3 126 129 141 142 145 149 Inhaltsverzeichnis 5.5 5.6 Seite Vorwort der Autoren 7 1. Einleitung zur Rechnungslegung nach dem schweizerischen Aktienrecht 1.1 Überblick 1.2 Allgemeines Buchführungsrecht 1.3 Allgemeines Buchführungsrecht für Aktiengesellschaften 1.4 Bestandteile des Rechnungswesens 1.5 Geschäftsbericht und Jahresrechnung nach Art. 662 OR 1.6 Gliederungsvorschriften 1.6.1 Bilanz Mindestgliederung nach Art. 663a OR 1.6.2 Erfolgsrechnung Mindestgliederung nach Art. 663 OR 1.6.3 Anhang Mindestgliederung nach Art. 663b OR 1.7 Konsolidierungsgrundsätze und Bewertungsmethoden für die Konzernrechnung (Zusammenfassung) 1.8 Bewertungsgrundsätze der einzelnen Positionen 1.9 Konzernrechnungslegung 1.9.1 Überblick 1.9.2 Konsolidierungspflicht nach Art. 663e OR 1.9.3 Erstellung der Konzernrechnung nach Art. 662a OR 1.9.4 Offenlegung der Konzernrechnung nach Art. 667h OR 1.10 Was das neue Aktienrecht nicht behandelt 2. Musterkonzernrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften 2.1 Einleitung 2.2 Bericht der Konzernrechnungsprüfer 2.3 Konsolidierte Bilanz der Cormi Holding AG, Zürich 2.4 Konsolidierte Erfolgsrechnung der Cormi Holding AG, Zürich 2.5 Anhang der konsolidierten Jahresrechnung der Cormi Holding AG, Zürich 9 9 10 10 11 11 12 12 13 13 14 15 22 22 24 25 28 28 29 29 31 32 33 34 3. Beschreibung des Inhalts der einzelnen Positionen der (konsolidierten) Jahresrechnung 3.1 Positionen der konsolidierten Bilanz 3.2 Positionen der konsolidierten Erfolgsrechnung 3.3 Positionen des Anhangs der konsolidierten Jahresrechnung 36 36 42 44 4. Angaben, die nach dem Aktienrecht nicht verlangt werden 50 5. Stille Reserven 5.1. Stille Reserven gemäss Aktienrecht 5.2 Entstehung von stillen Reserven 5.3 Willkürreserven und Zwangsreserven 5.4 Vorteile und Nachteile der stillen Reserven 52 52 54 54 57 4 5.7 Lösung im schweizerischen Aktienrecht Beispiele von stillen Reserven 5.6.1 Warenreserven 5.6.2 Sachanlagen 5.6.3 Rückstellung für Neubau 5.6.4 Arbeitgeberbeitragsreserven 5.6.5 Darlehen abgeschrieben 5.6.6 Rückstellung nicht aufgelöst 5.6.7 Wertschriften nach dem Niederstwertprinzip bewertet 5.6.8 Stille Reserven in Liegenschaft 5.6.9 Wesentlich oder unwesentlich? Fallstudie Schattenrechnung 6. Dividenden im Einzel- und Konzernabschluss 6.1 Rechtliche Grundlagen 6.2 Gläubigerschutz 6.3 Ausschüttungspolitik 6.4 Form und Art der Dividenden 6.4.1 Steuerfolgen 6.4.2 Bardividenden 6.4.3 Stockdividenden oder Gratisaktien 6.4.4 Kapitalerhöhung unter dem Kurswert 6.4.5 Naturaldividenden 6.4.6 Aktionärsoptionen 6.4.7 Weitere Modelle 6.4.8 Verdeckte Gewinnausschüttungen 6.5 Höhe der Dividenden 6.5.1 Bemessungsgrundlagen 6.5.2 Verzicht auf Dividenden 6.5.3 Variable Dividenden 6.5.4 Fixe Dividenden 6.6 Fälligkeit der Dividenden 6.7 Widerrechtlich bezahlte Dividenden 6.8 Dividenden im Konzernabschluss 6.8.1 Allgemeines 6.8.2 Ausweis im Konzernabschluss 6.9 Interimsdividenden 6.10 Aufgabe der Revisionsstelle 6.11 Fallstudien Verwendung des Bilanzgewinnes 6.12 Lösungsvorschlag Fallstudien Verwendung des Bilanzgewinnes 7. Der neue Kontenrahmen für Klein- und Mittelbetriebe 7.1 Einleitung 7.2 Geschichte des Kontenrahmens 7.3 Änderungen im neuen Kontenrahmen KMU 7.4 Kontenrahmen KMU 7.4.1 Kontenklassen 7.4.2 Gliederung der Bilanz 7.4.3 Gliederung der Erfolgsrechnung 7.4.4 Mehrstufige Erfolgsrechnung 7.4.5 Aufbau des neuen Kontenrahmens 5 58 62 62 63 64 64 65 66 66 67 68 69 75 75 77 79 79 79 80 82 83 83 84 84 84 85 85 86 86 87 87 87 88 88 91 93 93 96 97 101 101 102 104 105 105 105 106 107 108 7.5 Aktienrechtliche Vorschriften 7.5.1 Gliederung der Bilanz nach Aktienrecht 7.5.2 Gliederung der Erfolgsrechnung nach Aktienrecht 7.5.3 Gliederung des Anhangs nach Aktienrecht 7.6 Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) 7.7 Gliederung nach deutschem Recht 7.8 Gliederungsschema des IASC 7.9 Gliederung nach amerikanischen Grundsätzen 7.10 Checklist für die Gliederung der Bilanz und Erfolgsrechnung 110 110 111 111 112 115 119 121 123 Anhänge: I II III IV V VI Glossar zum schweizerischen Aktienrecht Checklist zur Gestaltung der Konzernrechnung nach dem schweizerischen Aktienrecht (OR) Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise zur Rechnungslegung nach dem schweizerischen Aktienrecht Stichwortverzeichnis Adressen Ihrer Ansprechpartner für Fragen zum Aktienrecht 126 129 141 142 145 149 Vorwort der Autoren Unsere Broschüren «IAS – International Accounting Standards in der schweizerischen Praxis» und «KR – Rechnungslegung nach dem Kotierungsreglement der Schweizer Börse» sind bei unseren Kunden und Geschäftspartnern auf reges Interesse gestossen. Die rote IAS-Broschüre musste schon in einer fünften Auflage gedruckt werden. Rechtzeitig mit dem Erscheinen des Kotierungsreglementes der Schweizer Börse haben wir die zweite Broschüre dieser Serie, diesmal in grüner Farbe, im Frühling 1996 herausgegeben. Die KR-Broschüre befasst sich vor allem mit der Anwendung der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) für börsenkotierte Konzerne in der Schweiz, die Aktien ausstehend haben oder Obligationen ausgegeben haben. Aufgrund von vielen Anfragen von Kunden und Mitarbeitern haben wir uns entschlossen, auch diese Broschüre zu erstellen über die minimal vorgeschriebene Konzernrechnungslegung nach dem neuen Aktienrecht. Obwohl wir uns voll bewusst sind, dass die meisten Konzerne – vor allem die börsenkotierten – weit über die Minimalanforderungen des Obligationenrechtes (OR) bzw. des Aktienrechtes hinausgehen, versuchen wir hiermit die gesetzlichen Minimalvorschriften für schweizerische Aktiengesellschaften mit Holdingcharakter auszuloten. Wie das Handbuch für Wirtschaftsprüfung (HWP) gehen wir davon aus, dass alle Vorschriften, die für den Einzelabschluss gelten, auch für den gesetzlich vorgeschriebenen Konzernabschluss gelten. Dies betrifft namentlich die Gliederungsvorschriften – für die konsolidierte Bilanz, – für die konsolidierte Erfolgsrechnung und – für den konsolidierten Anhang. Diese Bestandteile werden in dieser Broschüre detailliert behandelt. Der Vorschlag des Verwaltungsrates zur Gewinnverwendung ist ein wichtiger Teil der Holdingjahresrechnung, da die Dividenden nur aufgrund des Holdingabschlusses und nicht aus dem Konzernabschluss ausgeschüttet werden können. Da aber trotzdem ein enger Zusammenhang besteht zwischen dem Konzerngewinn und ausschüttbaren Dividenden, wurde dieses Thema im Kapitel 6 «Dividenden im Einzel- und Konzernabschluss» dargestellt. Willkürliche stille Reserven sind in einem Konzernabschluss nach FER oder internationalen Standards grundsätzlich nicht zulässig. Deshalb kann auch keine Auflösung von stillen Reserven gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR gezeigt werden. Falls eine sogenannte Buchwertkonsolidierung gemäss Aktienrecht erstellt wird, ist es aber sehr wohl möglich, dass auch im Konzern stille Reserven bestehen, gebildet oder aufgelöst werden. Nach dem True-and-fair-Prinzip werden aber die stillen Reserven im gesetzlichen Einzelabschluss (HB I), welcher zumeist der Steuerbilanz entspricht, im Abschluss für Konsolidierungszwecke (HB II) aufgelöst. Die entsprechen- 6 7 den Fragen um die stillen Reserven, die in der Schweiz eine besondere Bedeutung haben, sind in Kapitel 5 «Stille Reserven» behandelt. Der Kontenrahmen Käfer hat viele Buchhaltungen von Klein- und Mittelbetrieben in der Schweiz geprägt. Im Herbst 1996 wurde vom Schweizerischen Gewerbeverband, Bern, eine überarbeitete Version herausgegeben. Dieser neue «Kontenrahmen KMU» ist auf die Rechnungslegung im Einzel- und Konzernabschluss nach dem schweizerischen Aktienrecht ausgerichtet. In Kapitel 7 wird dieser Kontenplan näher beschrieben und mit den verschiedenen schweizerischen und internationalen Standards verglichen. Das schweizerische Aktienrecht soll einer weiteren Reform unterzogen werden, um es noch europatauglicher zu machen. Der Etwurf zu einem neuen Rechnungslegungs- und Revisions-Gesetz (RRG) wurde 1999 dem Bundesrat eingereicht. Hier stellt sich auch die Frage, ob die stillen Reserven noch zulässig sein werden. Für die zukünftige Konzernrechnungslegung wird man sich weitgehend auf die umfangreichen Arbeiten des FER abstützen (rund 20 Standards verabschiedet oder in Ausarbeitung). Für die Prüfer wird es in Zukunft vermutlich eine Zulassungsstelle geben.Vor dem Jahr 2003 werden jedoch kaum Auswirkungen aus dieser Aktien- und GmbH-Rechtsrevision spürbar sein. Peter Bertschinger ist Mitglied der bundesrätlichen Expertenkommission zur Revision des Rechnungslegungsrechtes in der Schweiz. Wir danken unseren Mitarbeitern und Kollegen bestens für ihre Anregungen zu dieser Broschüre. Dabei handelt es sich namentlich um Philipp Hallauer, Hans Moser sowie Thomas Lehner, alle dipl. Wirtschaftsprüfer. Für Fragen und Auskünfte stehen Ihnen die im Anhang VI «Adressen Ihrer Ansprechpartner für Fragen zum Aktienrecht» aufgeführten Spezialisten gerne zur Verfügung. Wir sind uns bewusst, dass sich das Gebiet der Rechnungslegung ständig weiterentwickelt. Da auch rechtliche Aspekte und Entscheidungen der Gerichte diese Materie beeinflussen werden, wird eine periodische Überarbeitung notwendig sein. Wir sind deshalb für Anregungen zur Verbesserung dieser Ausführungen und Checklists sehr dankbar. Im Frühjahr 2001 KPMG, Wirtschaftsprüfung, Zürich Peter Bertschinger, dipl. Wirtschaftsprüfer, CPA, Partner Rudolf Züger, dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner 1. Einleitung zur Rechnungslegung nach dem schweizerischen Aktienrecht 1.1 Überblick Die Gesetzesrevision, insbesondere der Rechnungslegung und Prüfung, war längstens überfällig. Sie wurde von der Wirtschaft und insbesondere vom Gewerbe lange hinausgezögert. Man war sich immer mehr bewusst, dass die konservative Rechungslegung mit dem «Jonglieren» von stillen Reserven international wenig verstanden wurde bzw. zu tiefen Aktienkursen führte. Da sich immer mehr Schweizer Konzerne über die internationalen Finanzmärkte finanzieren (z. B. London), musste die Rechnungslegung internationalen Standards (4. und 7. EU-Richtlinie sowie International Accounting Standards des IASC) angepasst werden. Auch kleinere börsenkotierte Konzerne folgten den grossen Vorbildern auf freiwilliger Basis. So hatte sich die Konzernrechnungslegung in der Schweiz auch ohne Gesetz schon recht weit entwickelt. Die Rechnungslegung der kleinen Aktiengesellschaften war schon immer auf die Steueroptimierung ausgerichtet. Viele Gesellschaften haben in guten Zeiten massiv stille Reserven gebildet, die bei Konjunkturrückgang zwangsmässig wieder aufgelöst werden. Somit werden die Gewinne und auch die Steuerbelastung geglättet. Spätestens bei der Liquidation der Gesellschaft fällt die Besteuerung an. Somit war sowohl der Wirtschaft wie auch den öffentlichen Haushalten gedient. Zudem musste kein grosser Apparat für die Steuerrevision aufgebaut werden. Die Behörden waren in Steuerfragen oft sehr flexibel, was in internationalen Steuervergleichen oft zuwenig berücksichtigt wird. Es musste einzig sichergestellt werden, dass verdeckte Gewinnausschüttungen an (Allein-)Aktionäre unter Kontrolle waren. Die sehr hohen schweizerischen Verrechnungssteuern von 35% auf verdeckten und offenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) sind ein wirksamer Schutz. Für die Konzernrechnungslegung wird die gesetzliche Handelsbilanz im Einzelabschluss (normalerweise identisch mit der Steuererklärung) bereinigt. Die stillen Reserven werden aufgerechnet, und darauf wird eine latente Steuerrückstellung gebildet. Somit entspricht die Konzernrechnungslegung meist dem Prinzip des «True and fair view» im Rahmen des Anschaffungskostenprinzips, das im deutschen Bilanzrichtlinien-Gesetz etwas extensiv als «ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage» übersetzt wurde. Es ist klar, dass solche Abschlüsse schweizerischer, deutscher und amerikanischer Jahresrechnungen weiterhin stille Reserven vor allem auf Land und Gebäuden enthalten können. Vor allem die Reserven schweizerischer Gesellschaften, die ihr Land vor über 50 oder 100 Jahren gekauft haben und immer noch zu den gesetzlich vorgeschriebenen Anschaffungskosten bilan- 8 9 zieren müssen, haben oft Substanzreserven, die in den Konzernabschlüssen nicht zum Ausdruck kommen. 1.4 Die Buchhaltung und das Rechnungswesen müssen der Art und Grösse der Unternehmung angepasst sein. Normalerweise wird das Finanz- und Rechnungswesen in folgende Elemente aufgeteilt: Die Aktienrechtsrevision war sicher ein Schritt in Richtung Europatauglichkeit. Viele Gedanken der EU-Richtlinien zum Gesellschaftsrecht sind eingeflossen. Obwohl sie in den parlamentarischen Diskussionen wieder etwas verwässert wurden, gehen die Bemühungen in die richtige Richtung. Es bleibt aber weiterhin viel zu tun, bis die Rechnungslegung der grossen Gesellschaften in allen Belangen «true and fair» ist. Einen weiteren Schritt stellt die Einführung des geplanten Börsengesetzes dar. Vgl. dazu unsere separate Broschüre «KR – Rechnungslegung nach dem Kotierungsreglement der Schweizer Börse». 1.2 Nachstehend sind diejenigen Regelungen aufgeführt, die auch die Aktiengesellschaft betreffen. 1.3 – Finanzbuchhaltung mit Journal sowie Haupt- und Nebenbüchern – Betriebsabrechnung und Kalkulation – Planungsrechnungen und Budgetierung Dabei ist der Einsatz von Computern heutzutage nicht mehr wegzudenken. Praktisch jede Buchhaltung wird EDV-mässig geführt. Beim Kleinbetrieb wird es sich um eine Lösung mit einem Personal Computer (PC) handeln, beim Grossbetrieb um integrierte EDV-Systeme auf Grossanlagen. Die Grundsätze der Buchhaltung sind bei allen Systemen jedoch dieselben. Allgemeines Buchführungsrecht Wer verpflichtet ist, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen, ist gemäss Art. 957 OR verpflichtet, diejenigen Bücher ordnungsmässig zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Jahre festzustellen. Da die Aktiengesellschaft ohne Handelsregistereintrag nicht gegründet werden kann, ist sie somit auch automatisch den allgemeinen Regelungen über die kaufmännische Buchführung gemäss Art. 957 bis 964 OR unterstellt. Der Buchführungspflichtige ist gehalten, eine Buchhaltung und einen Abschluss zu erstellen, die einen «möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes» bieten. Allgemeines Buchführungsrecht für Aktiengesellschaften Gemäss Art. 958 OR hat jede eingetragene Firma auf Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar, eine Betriebsrechnung und eine Bilanz aufzustellen. Währung Art. 960 OR Gemäss Art. 960 OR sind Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz in Landeswährung, das heisst in Schweizer Franken, aufzustellen. Eine Rundung auf Franken ist in der Praxis anerkannt. In grossen Konzernen ist sogar die Rundung auf tausend Fr. oder Millionen Fr. üblich. Unterzeichnung Art. 961 OR Gemäss Art. 961 OR sind Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu unterzeichnen. Bestandteile des Rechnungswesens 1.5 Geschäftsbericht und Jahresrechnung nach Art. 662 OR Gemäss Art. 662 OR erstellt der Verwaltungsrat für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht. Dieser setzt sich aus dem geschriebenen Teil und dem Zahlenteil (Jahresrechnung) und einer Konzernrechnung zusammen, soweit vom Gesetz eine solche verlangt wird. Die Jahresrechnung besteht aus dem Prüfbericht der Revisionsstelle mit der Erfolgsrechnung, der Bilanz, dem Anhang sowie dem Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes. Die Rechnungslegung im Einzelabschluss wird gemäss Art. 662a OR nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Die ordnungsmässige Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der – Vollständigkeit der Jahresrechnung – Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben (Materiality) – Vorsicht (z.B. Imparitätsprinzip, Niederstwertprinzip, Anschaffungskostenprinzip) – Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going concern) – Stetigkeit in Darstellung und Bewertung (Consistency) – Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag (Bruttoprinzip, Saldierungsverbot bzw. Verrechnungsverbot) Allerdings können, wie später erwähnt, weiterhin stille Reserven gebildet werden, «soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende es unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre rechtfertigt» (Art. 669 Abs. 3 OR). Aufbewahrung Art. 962 OR Gemäss Art. 962 OR sind die Geschäftsbücher, die Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren. 10 11 Solche stillen Reserven sind auch steuerlich anerkannt, z. B. ein Drittel der Warenvorräte, 80% Einmalabschreibung auf Sachanlagen im Erwerbsjahr im Kanton Zürich, 10% Pauschalwertberichtigung auf inländischen und 20% auf ausländischen Forderungen im Kanton Zürich usw. Die Handelsbilanz wird gleichzeitig auch als Basis für die Steuererklärung verwendet und eingereicht (Massgeblichkeitsprinzip). 1.6.2 Erfolgsrechnung Mindestgliederung nach Art. 663 OR Die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung nach Art. 663 OR sieht wie folgt aus: Erlöse aus Lieferungen und Leistungen – Material- und Warenaufwand – Personalaufwand – Abschreibungen Eine Hinterlegung der geprüften Jahresrechnung beim Handelsregister wird nicht verlangt. Eine Veröffentlichung ist nur bei kotierten Gesellschaften erforderlich. + betriebsfremder Ertrag – betriebsfremder Aufwand 1.6 Gliederungsvorschriften 1.6.1 Bilanz Mindestgliederung nach Art. 663a OR + Finanzertrag – Finanzaufwand Die Mindestgliederung der Bilanz nach Art. 663a OR sieht wie folgt aus: Aktiven Umlaufvermögen Flüssige Mittel Forderungen aus Lieferungen und Leistungen* Andere (kurzfristige) Forderungen* Vorräte Rechnungsabgrenzungsposten Anlagevermögen Finanzanlagen* (davon Beteiligungen) Sachanlagen Immaterielle Anlagen Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten Nicht einbezahltes Aktienkapital Passiven Fremdkapital Schulden aus Lieferungen und Leistungen* Andere kurzfristige Verbindlichkeiten* Rechnungsabgrenzungsposten Langfristige Verbindlichkeiten* Rückstellungen Eigenkapital Aktienkapital Partizipationskapital Gesetzliche Reserven: Allgemeine Reserve Aufwertungsreserven Reserven für eigene Aktien Andere Reserven (Freie Reserve) Bilanzgewinn/Bilanzverlust * davon gegenüber Konzerngesellschaften und wesentlichen Aktionären 12 + Gewinn aus Veräusserung von Anlagevermögen + Ausserordentlicher Ertrag – Ausserordentlicher Aufwand = Jahresgewinn/Jahresverlust Die obenstehende Gliederung wird auch als Staffel- oder Berichtsform gemäss dem Gesamtkosten- oder Produktionsverfahren bezeichnet. Es ist auch eine Darstellung nach der Kontoform denkbar. Dabei werden die Erträge und Aufwendungen neben- oder untereinander aufgeführt. 1.6.3 Anhang Mindestgliederung nach Art. 663b OR Die Mindestgliederung des Anhangs nach Art. 663b OR (Pflichtangaben) sieht wie folgt aus: 1. Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter (in einem Betrag). 2. Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven unter Eigentumsvorbehalt. 3. Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten (gemäss Revisionshandbuch nur aus Financial Leasing). 4. Brandversicherungswerte der Sachanlagen (in einem Betrag). 5. Verbindlichkeiten gegenüber Personalvorsorgeeinrichtungen. 6. Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten der von der Gesellschaft ausgegebenen Anleihensobligationen. 7. Jede Beteiligung, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft wesentlich ist (eine Beteiligung wird angenommen ab 20% der Stimmrechte einer Gesellschaft gemäss Art. 665a Abs. 3 OR). 13 8. Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der anderen stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird. – Bewertungsmethoden der wichtigsten Aktiven wie • Vorräte • Sachanlagen wie Maschinen und Liegenschaften – Rückstellungen für latente Steuern – usw. 9. Angaben über Gegenstand und Betrag von Aufwertungen (betrifft Liegenschaften und Beteiligungen gemäss Art. 670 OR). Für den Anhang müssen auch die Zahlen des Vorjahres angegeben werden. Ein Ausweis von Zahlen, die Null sind, das heisst, eine sogenannte Nullbestätigung, ist u.E. nicht notwendig. Falls keine der Pflichtangaben zutreffen, kann folgender Satz im Anhang aufgeführt werden: «Es sind keine gesetzlichen Pflichtangaben zu machen.» Da der Anhang einen Pflichtbestandteil der Jahresrechnung darstellt, ist u. E. der obige Satz die minimale Offenlegung im Anhang. 10. Angaben über Erwerb, Veräusserung und Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, einschliesslich ihrer Aktien, die eine andere Gesellschaft hält, an der sie mehrheitlich beteiligt ist; anzugeben sind ebenfalls die Bedingungen, zu denen die Gesellschaft die eigenen Aktien erworben oder veräussert hat. 11. Betrag der genehmigten und der bedingten Kapitalerhöhung. 12. Andere vom Gesetz vorgeschriebene Angaben; dazu gehören z.B. Bewertungsgrundsätze der einzelnen Positionen – Konsolidierungs- und Bewertungsregeln im Konzernabschluss (Art. 663g OR) Die Bewertungsgrundsätze der einzelnen Positionen der (konsolidierten) Bilanz werden in der Reihenfolge der Gesetzesartikel behandelt: – Abweichungen zur Ordnungsmässigkeit wie Grundsatz der Unternehmensfortführung, der Stetigkeit der Darstellung und Bewertung und vom Verrechnungsverbot (Art. 662a OR). Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten nach Art. 664 OR Bei Gesellschaften mit kotierten Aktien ist zudem offenzulegen: Aktionäre und ihre Beteiligungsprozentsätze, falls sie mehr als 5% der Stimmrechte der Gesellschaft besitzen und sofern sie bekannt sind. Falls die Statuten für die Vinkulierung eine tiefere Limite pro Aktionär ansetzen, so gilt diese gleichzeitig für die Offenlegung der massgeblichen Beteiligungsverhältnisse (Art. 663c OR). 1.7 1.8 Konsolidierungsgrundsätze und Bewertungsmethoden für die Konzernrechnung (Zusammenfassung) Die Konsolidierungsgrundsätze und Bewertungsregeln, die gemäss Art. 663g OR im Anhang der Konzernrechnung auszuweisen sind, werden vom Aktienrecht nicht näher definiert. In der Fachempfehlung Nr. 2 (FER 2) werden sie wie folgt umschrieben: – Vollkonsolidierung bei direkter oder indirekter Kontrolle der Tochtergesellschaft bei mehr als 50% der Stimmen – Bewertung der Beteiligungen von 20 bis 50% nach der Equity-Methode, zu Anschaffungskosten oder zu Buchwerten – Goodwill wird aktiviert und über fünf bis zwanzig Jahre abgeschrieben oder im Erwerbsjahr direkt mit den Reserven des Konzerns verrechnet – Elimination von konzerninternen Forderungen, Verbindlichkeiten, Erträgen, Aufwendungen und Zwischengewinnen – Umrechnung der Fremdwährungsbilanzen und -erfolgsrechnungen von ausländischen Tochtergesellschaften in die Konzernwährung (SFr.) 14 Gemäss Art. 664 OR dürfen die Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten, die aus der Errichtung, der Erweiterung oder der Umstellung des Geschäftes entstehen, aktiviert bzw. bilanziert werden. Sie werden gesondert ausgewiesen und sind innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben. Gemäss altem Aktienrecht waren nur die Gründungskosten, sofern die Statuten nicht ausdrücklich die weiteren Kosten nannten, aktivierbar. In der Praxis wurden nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen meistens alle mit der Gründung zusammenhängenden Kosten aktiviert. Wichtige Kosten bildet jeweils die Stempelsteuer von 2% des Aktienkapitals (bis zu 250,000 Fr. sind keine Stempelsteuern zu zahlen). Diese sind weiterhin aktivierbar, auch wenn sie im neuen Gesetz nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden. Die Abschreibungsperiode von fünf Jahren gilt weiterhin, allerdings ist nicht mehr die lineare, das heisst gleichmässige jährliche Abschreibung von 20% pro Jahr vorgeschrieben. Eine sofortige Abschreibung im ersten Jahr empfiehlt sich aus steuerlichen Gründen nicht. Vielfach werden solche Direktabschreibungen im ersten Jahr steuerlich aufgerechnet. Anlagevermögen im allgemeinen nach Art. 665 OR Gemäss Art. 665 OR darf das Anlagevermögen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen. Zum Anlagevermögen gehören gemäss Art. 663a OR die Finanzanlagen (inkl. Beteiligungen), die Sachanlagen und die immateriellen Anlagen. Der Brandversicherungswert für die Sachanlagen muss gemäss Art. 663b Ziff. 4 OR im Anhang ausgewiesen werden. Dies gilt auch für den Konzern. Dadurch ist ein gewisser Rückschluss auf stille Reserven im Sachanlagevermögen möglich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Land nicht versichert ist und hier die historischen Anschaffungskosten oft sehr viel tiefer als die Verkehrswerte sind. 15 Zu den Sachanlagen werden gerechnet: – – – – – – – Liegenschaften/Grundstücke (das heisst Land und Gebäude) Maschinen Einrichtungen Fahrzeuge Büromöbel, Computer Anlagen im Bau Anzahlungen an Lieferanten bzw. Verkäufer von Sachanlagen Die Anschaffungskosten werden aufgrund der Einkaufsfakturen festgestellt. Die Abschreibungen werden durch die Abschreibungsmethode und Abschreibungsdauer (Lebensdauer) bestimmt. Aus steuerlichen Gründen wird oft degressiv (vom Buchwert) abgeschrieben. Betriebswirtschaftlich ergibt meistens die von der geschätzten Lebensdauer ausgehende lineare Abschreibung der Anschaffungskosten die objektivsten Werte. Abschreibungen werden direkt von den Sachanlagen abgesetzt, das heisst nicht unter den Passiven verbucht. Immaterielle Werte nach Art. 663a OR Diese müssen gemäss Art. 663a OR separat gezeigt werden. Sie können umfassen erworbene – Konzessionen und ähnliche Rechte wie z.B. Kontingente, Patente, Rezepte, Marken, Lizenzen – EDV-Software usw. Der Übergang zu den Organisationskosten gemäss Art. 664 OR ist fliessend. Die Anschaffungskosten ergeben sich aus den Einkaufsfakturen oder Verträgen. Meistens werden diese Werte über eine kurze Nutzungsdauer (drei bis fünf Jahre) amortisiert. Viele Gesellschaften belasten solche Aufwendungen direkt der Erfolgsrechnung, da diese Güter schwierig zu bewerten sind. Beteiligungen nach Art. 665a OR Gemäss Art. 665a OR gehören auch Beteiligungen und andere Finanzanlagen zum Anlagevermögen. Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Stimmberechtigte Anteile von mindestens 20 Prozent gelten als Beteiligung. Die wesentlichen Beteiligungen, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft wesentlich sind, sind zudem gemäss Art. 663b Ziff. 7 OR im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen. Der Ausweis der Beteiligungen war nach dem alten Aktienrecht nicht verlangt. Beteiligungen bestehen normalerweise aus Anteilen am Kapital von – Aktiengesellschaften (Aktien) – Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Stammanteile) – Genossenschaften (Genossenschaftsanteile) 16 Die Anschaffungskosten ergeben sich aus Kaufverträgen und Bankabrechnungen. Falls der innere Wert tiefer liegt, sind Wertberichtigungen vorzunehmen. Der innere, das heisst wirkliche Wert kann sich aus dem Börsenkurs oder bei nicht kotierten Gesellschaften aufgrund der Gedanken einer kurzen Unternehmungsbewertung ergeben. Dieser wird meistens aus dem Ertragswert zuzüglich dem Substanzwert für die nicht betriebsnotwendigen Aktiven berechnet. Der Ertragswert wird berechnet, indem der geschätzte, nachhaltige, ausschüttbare Zukunftsgewinn mit einem bestimmten Zinssatz kapitalisiert wird (z.B. 8 bis 12%). Der Substanzwert wird aufgrund einer Schätzung der nicht betriebsnotwendigen Aktiven abzüglich latenter Steuern für unversteuerte stille Reserven berechnet. Vorräte nach Art. 666 OR Rohmaterialien, teilweise oder ganz fertiggestellte Erzeugnisse sowie Waren dürfen gemäss Art. 666 OR höchstens zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten bewertet werden. Sind die Kosten höher als der am Bilanzstichtag allgemein geltende Marktpreis, so ist dieser massgebend. In der Praxis werden zu den Rohmaterialien die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe gerechnet. Die teilweise fertiggestellten Erzeugnisse umfassen Halbfabrikate und Aufträge in Arbeit. Die fertiggestellten Erzeugnisse sind verkaufsbereit und werden normalerweise Fertigfabrikate genannt. Unter dem Begriff Waren werden die Handelswaren z.B. eines Handelsbetriebes verstanden. Das Warenlager ist am Jahresende in Form eines Inventars zu ermitteln. Auf dieser Lagerliste sind die einzelnen Artikel mit ihrer Menge und ihren Kosten aufgeführt. Menge mal Preis pro Artikel ergibt den Wert pro Artikel, der zum gesamten Warenbestand aufaddiert wird. Dieses Inventar muss gemäss Art. 961 OR unterzeichnet werden. Die mengenmässige Aufnahme der Lagerartikel am Jahresende wird Inventur genannt und besteht aus Zählen, Messen,Wägen usw. Falls eine Fortschreibung aufgrund einer Lagerbuchhaltung auf Computer besteht, kann eine Lagerliste am Bilanzstichtag ausgedruckt werden. Die Aufnahme erfolgt dann während des Jahres zu beliebigen Stichtagen (permanente Inventur). Die Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellkosten oder dem tieferen Marktwert zu bewerten (sogenanntes Niederstwertprinzip). Die Anschaffungskosten ergeben sich aus den Einkaufsfakturen, die Herstellkosten aus der Kostenrechnung.Allenfalls sind auch Wertberichtigungen für schlechte Verkaufbarkeit und Lagerumschlag (Ladenhüter) notwendig. Normalerweise wird von der steuerlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Warenlager um 33.3% abzuschreiben (Warendrittel). Flüssige Mittel nach Art. 663a OR Gemäss Art. 663a OR sind die flüssigen Mittel als Bestandteil des Umlaufvermögens separat auszuweisen. Diese Position wird auch als greifbare oder als liquide Mittel oder als Kasse / Post / Banken bezeichnet. Darin sind vor allem die Kassen in Form von Bargeld in Landes- und Fremdwährungen, die in- und ausländischen Postscheckkonten sowie Bankenkontokorrente, Spar- und Depositenhefte in Schweizer Franken und Fremdwährung sowie kurzfristige Festgelder bei Banken enthalten. Die Bewertung gibt meist keine grösseren Probleme auf; Beträge in Schweizer Franken werden normalerweise zum Nennwert, Fremdwährungskurse zum Jahresendkurs 17 bewertet. Dabei werden oft die Kurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) angewandt, die Ende Januar in der Kursliste publiziert werden. Es handelt sich dabei um die Durchschnittskurse des Monats Dezember, wie sie gemäss Art. 667 OR auch für kotierte Wertschriften angewandt werden. Wertschriften nach Art. 667 OR Wertschriften mit Kurswert dürfen gemäss Art. 667 OR höchstens zum Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag bewertet werden. Wertschriften ohne Kurswert dürfen höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen. Zu den Wertschriften werden in der Praxis Wertpapiere des Umlaufvermögens gezählt. Diese umfassen kotierte Aktien, Partizipationsscheine und Obligationen, Kassaobligationen von Banken, Optionsscheine, Schuldbriefe, aber auch Edelmetalle (Goldbarren und Münzen). Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, in denen die Wertschriften über die Anschaffungskosten bewertet werden können. Diese Regelung ist mit Blick auf die leichte Realisierbarkeit des Mehrwertes vertretbar. Es werden oft die Kurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) angewandt, die Ende Januar des Folgejahres in der Kursliste publiziert werden. Es handelt sich dabei um den Durchschnittskurs des Monats Dezember, der für Steuerzwecke gilt. Die Steuerbehörde anerkennt jedoch auch den Anschaffungswert. Gemäss Art. 663a OR sind nur die flüssigen Mittel ausweispflichtig, nicht hingegen die Wertschriften. Es empfiehlt sich dennoch in Anlehnung an die internationale Praxis, die Wertschriften als gesonderte Position auszuweisen, falls sie wesentlich ist. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nach Art. 663a OR Diese Position ist nach neuem Aktienrecht gemäss Art. 663a OR separat auszuweisen. Sie wird in der Praxis auch Kundendebitoren genannt. Es handelt sich dabei um die an Kunden fakturierten Rechnungen, die am Jahresende noch nicht bezahlt sind, vermindert um Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen (Delkredere). Diese werden vom Bruttobetrag abgezogen. Früher wurde dieser Betrag häufig unter den Passiven gezeigt. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber anderen Konzerngesellschaften und wichtigen Aktionären müssen nach neuem Aktienrecht gesondert aufgeführt werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach Art. 669 OR Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen gemäss Art. 669 OR vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken. 18 Der Verwaltungsrat darf zu Wiederbeschaffungszwecken zusätzliche Abschreibungen,Wertberichtigungen und Rückstellungen vornehmen und davon absehen, überflüssig gewordene Rückstellungen aufzulösen. Stille Reserven sind zulässig, soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende dies unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre rechtfertigt. Vgl. dazu auch Kapitel 5 «Stille Reserven». Bildung und Auflösung von Wiederbeschaffungsreserven und darüber hinausgehenden stillen Reserven sind der Revisionsstelle im einzelnen mitzuteilen. Die Auflösung muss im Anhang gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR ausgewiesen werden. Aufwertung nach Art. 670 OR Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt, so dürfen nach Art. 670 OR zur Beseitigung der Unterbilanz die Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist im Eigenkapital gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen. Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn die Revisionsstelle zu Handen der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind. Der Gegenstand und der Betrag der Aufwertung sind gemäss Art. 663b Ziff. 9 OR im Anhang auszuweisen. Gesetzliche Reserven – Allgemeine Reserven nach Art. 671 OR Gemäss Art. 671 Abs. 1 OR gilt wie bisher: 1. Fünf Prozent des Jahresgewinnes müssen der allgemeinen Reserve zugewiesen werden, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. 2. Dieser Reserve sind, auch nachdem sie die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen: 1. Ein bei der Ausgabe von Aktien nach der Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös (Agio), soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken verwendet wird. 2. Was von den geleisteten Einzahlungen auf ausgefallenen Aktien übrigbleibt, nachdem ein allfälliger Mehrerlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist (Kaduzierungsgewinn). 3. 10% der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5% als Gewinnanteil ausgerichtet werden (Superdividende). 3. Die allgemeine Reserve (gesetzliche Reserve) darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlech- 19 ten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen zu mildern. 4. Die Bestimmungen in Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 OR gelten nicht für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften). 5. Konzessionierte Transportanstalten sind, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des öffentlichen Rechts, von der Pflicht zur Reservenbildung befreit. 6. Versicherungseinrichtungen bilden ihre Reserven nach dem von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan. Reserve für eigene Aktien nach Art. 671a OR Gemäss Art. 659a Ziff. 1 OR sind eigene Aktien an der Generalversammlung nicht mehr stimmberechtigt. Zudem ist gemäss Ziff. 2 eine Reserve für die eigenen Aktien zu bilden. Diese muss den Anschaffungskosten der erworbenen eigenen Aktien entsprechen. Die Bildung erfolgt durch Umbuchung aus einer bestehenden frei verfügbaren Reserve. Dafür können freie Reserven oder allenfalls der Bilanzgewinn verwendet werden. Die Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien ist gemäss Art. 663b Ziff. 10 OR im Anhang zur Jahresrechnung anzugeben. Gemäss Art. 671a OR kann bei Veräusserung oder Vernichtung von Aktien im Umfange der Anschaffungswerte die Reserve für eigene Aktien aufgehoben werden. Aufwertungsreserve nach Art. 671b OR Die Aufwertungsreserve entsteht gemäss Art. 670 Abs. 1 OR bei der Aufwertung von Grundstücken (Land und Gebäude) oder Beteiligungen (vgl. Art. 665a OR) und stellt den Mehrwert zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Verkehrswert (wirklichen Wert) dar. Zudem sind latente Steuern zu berücksichtigen. Eine Aufwertung ist nur beim buchmässigen Verlust der Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven möglich. Der Betrag von Aufwertungen von Liegenschaften bzw. Beteiligungen ist gemäss Art. 663b Ziff. 9 OR im Anhang auszuweisen. Normalerweise wird eine Aufwertung aufgrund einer Verkehrswertschätzung eines anerkannten Liegenschaftenschatzers sowie einer Unternehmungsbewertung eines anerkannten Fachspezialisten bei Beteiligungen vorgenommen. Die Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktienkapital sowie durch Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden. Statutarische Reserven nach Art. 672 OR Die Statuten können gemäss Art. 672 OR bestimmen, dass der Reserve höhere Beträge als 5 Prozent des Jahresgewinnes zuzuweisen sind und dass die Reserve mehr als die vom Gesetz vorgeschriebenen 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals betragen muss. Sie können auch die Anlage weiterer Reserven vorsehen und deren Zweckbestimmung und Verwendung festsetzen. Solche Zusatzbestimmungen sind in der Praxis selten anzutreffen. 20 Statutarische Reserven zu Wohlfahrtszwecken für Arbeitnehmer nach Art. 673 OR Die Statuten können gemäss Art. 673 OR insbesondere auch Reserven zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des Unternehmens vorsehen. Auch diese Bestimmung ist in der Praxis nicht anzutreffen, weil die Personalvorsorge normalerweise über separate Stiftungen abgewickelt wird. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserven nach Art. 674 OR Gemäss Art. 674 OR darf die Dividende erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind. Die Generalversammlung kann die Bildung von Reserven beschliessen, die im Gesetz und in den Statuten nicht vorgesehen sind, oder über deren Anforderungen hinausgehen, soweit 1. dies zu Wiederbeschaffungszwecken notwendig ist 2. die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende es unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre rechtfertigt. Ebenso kann die Generalversammlung zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des Unternehmens und zu anderen Wohlfahrtszwecken aus dem Bilanzgewinn auch dann Reserven bilden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind. Dividenden nach Art. 675 OR Gemäss Art. 675 Abs. 1 OR dürfen für das Aktienkapital keine Zinsen bezahlt werden. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn des Jahresabschlusses und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden. Bauzinsen nach Art. 676 OR Gemäss Art. 676 OR ist es möglich, sogenannte Bauzinsen auf dem Anlagevermögen zu entrichten. Für die Zeit, welche Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins in bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört. Wird das Unternehmen durch Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschluss über die Kapitalerhöhung für die neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung (= Dividende) zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage, bezahlt werden. Diese Bestimmung dürfte vor allem für Kraftwerksgesellschaften von Bedeutung sein. Während des Baus wird keine Erfolgsrechnung geführt. Alle anfallenden Kosten werden den Sachanlagen belastet, bis Strom produziert werden kann. Während der oft langjährigen Bauzeit können 21 Fremdkapitalzinsen und auch an die Aktionäre ausbezahlte Dividenden aktiviert werden, falls dies in den Statuten vorgesehen ist. gezogen werden. Der Anhang zur Konzernrechnung muss die Konsolidierungs- und Bewertungsregeln nennen. Tantiemen nach Art. 677 OR Offenlegung der geprüften Konzernrechnung gemäss Art. 697h OR Tantiemen sind gemäss Art. 677 OR Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates. Diese dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. Diese Bestimmung wird in der Praxis nur noch selten angewandt. Die meisten Verwaltungsräte erhalten fixe Verwaltungsratshonorare, die als Personalaufwand gebucht werden und zudem steuerlich als Aufwand abgesetzt werden können. Allerdings sind sie der AHV gegenüber als Arbeitsentgelt abzurechnen. Dies gilt auch für Tantiemen. Der Dividendensatz wurde gegenüber dem alten Gesetz von 4% auf 5% erhöht. Eine Offenlegung (Publikation) ist nur bei Gesellschaften mit Börsenkotierung und ausstehenden Anleihensobligationen möglich. Es sind weniger als 1000 Gesellschaften davon betroffen (Aktien, PS und Obligationen). Bilanzgewinn (Bilanzverlust) nach Art. 663a OR Betroffene Gesellschaften Gemäss Art. 663a OR ist der Bilanzgewinn in der Bilanz auszuweisen. Es handelt sich dabei um den Gewinnvortrag des Vorjahres und den Jahresgewinn, der unter den Passiven im Eigenkapital als letzte Position aufzuführen ist. U. E. ist auch der Bilanzverlust an dieser Stelle zu zeigen. Er reduziert das Eigenkapital und zeigt somit eine mögliche Überschuldung an (Aktienkapital minus Bilanzverlust kleiner als Null). Es werden schätzungsweise rund 600 bis 1000 Gesellschaften mit Aktien oder Anleihen an der Börse oder nebenbörslich gehandelt. Eine Auswertung des statistischen Materials ergab ferner, dass rund 1500 Aktiengesellschaften eine Konzernrechnung erstellen müssen. Etwa 1000 davon müssen diese offenlegen (z. B. durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder Verteilung der Geschäftsberichte an interessierte Personen). Damit sind weniger als 1% aller Aktiengesellschaften der Schweiz direkt von den Konsolidierungsvorschriften betroffen.Viele der 12000 Holdinggesellschaften erfüllen die Grössenkriterien nicht und müssen deshalb keine Konzernrechnung erstellen. Stille Reserven Gemäss Botschaft des Bundesrates zum neuen Aktienrecht versteht man unter den stillen Reserven die Differenz zwischen den Buchwerten und den aktienrechtlich zulässigen Höchstwerten oder den Werten, die sich bei objektiver Bilanzierung ergeben. Anders ausgedrückt sind stille Reserven die dem aussenstehenden Bilanzleser nicht ersichtlichen Teile des Eigenkapitals. Vgl. dazu auch Kapitel 5 «Stille Reserven». 1.9 Konzernrechnungslegung 1.9.1 Überblick Die Konzernrechnungslegung und Konzernrechnungsprüfung nach dem schweizerischen Aktienrecht können wie folgt zusammengefasst werden: Konsolidierungspflicht bei Stimmenmehrheit gemäss Art. 663e OR Für Zwischengesellschaften und kleine Konzerne gibt es Ausnahmen. Es müssen rund 1500 Gesellschaften eine geprüfte Konzernrechnung erstellen und prüfen lassen. Erstellung der Konzernrechnung gemäss Art. 663g OR Diese hat nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung in der Schweiz (GoR) zu erfolgen. Die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in der Schweiz (FER) können als mögliche Konkretisierung heran22 Prüfung der Konzernrechnung gemäss Art. 731a OR Die Prüfung hat durch besonders befähigte Revisoren (dipl. Bücherexperten /Wirtschaftsprüfer oder Prüfer mit gleichwertigem [ausländischem] Diplom) zu erfolgen. Diese haben die Gesetzeskonformität und Übereinstimmung mit den Konsolidierungsregeln im Konzern-Prüfbericht zu bestätigen. Dieser ist an die Generalversammlung gerichtet. Die Anforderungen an die Konsolidierungs- und Publizitätspflicht schweizerischer Konzerne nach dem neuen Aktienrecht nähern sich internationalen Normen, insbesondere der 7. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie der Europäischen Union, an. Das Gesetz behandelt jedoch die Art und Weise, wie die Konsolidierung durchgeführt und die Konzernrechnung erstellt werden muss, nur am Rande. Die Konzernrechnung untersteht den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung. Die Konsolidierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Konzernrechnung darzustellen. Trotzdem besteht ein beträchtlicher Freiraum, der von der Praxis auszufüllen ist. Hier können die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in der Schweiz (FER) eine wertvolle Hilfe anbieten. Bisher sind die FERRichtlinien 1–8, 12 und 14 für die börsenkotierten Gesellschaften in der Schweiz durch das Kotierungsreglement als verbindlich erklärt worden. Sicherlich lässt sich sagen, dass diejenigen Konzerne, die ihre Konzernrechnung nach US Generally Accepted Accounting Principles (GAAP), International Accounting Standards (IAS), auf nationales Recht transformierte 4. und 7. EU-Richtlinien oder FER erstellen, kaum Probleme haben, von ihren (besonders befähigten) Revisoren ein Testat zu erhalten, dass die Konzernrechnung mit dem Gesetz und den Konsolidierungsregeln übereinstimmt. 23 Es werden wie erwähnt schätzungsweise etwa 1500 Aktiengesellschaften in der Schweiz konsolidierungspflichtig. Die Rechtswirklichkeit sieht jedoch so aus, dass eine grosse Zahl der betroffenen Gesellschaften bisher schon freiwillig eine Konzernrechnung erstellte und teilweise schon prüfen liess. 1.9.2 Das revidierte Aktienrecht regelt zwar nur wenige konzernrechtliche Fragen; dennoch sollen Minderheitsaktionäre eine Konzernrechnung fordern können. Die Bestimmung des möglichst sicheren Einblicks enthält sehr viel Ermessensspielraum. Hier liegt es allenfalls an der Revisionsstelle, in kritischen Fällen eine Konsolidierung zu verlangen, nicht zuletzt, um die Bewertung der Beteiligungen und Guthaben gegenüber Tochtergesellschaften in der Holdingbilanz überhaupt beurteilen zu können. Konsolidierungspflicht nach Art. 663e OR Die Konsolidierungspflicht wird in Art. 663e Abs. 1 OR prägnant wie folgt definiert: Eine weitere Ausnahme stellen die Zwischen(holding)gesellschaften dar. Gemäss Art. 663f OR muss eine Gesellschaft, die in die nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellte und geprüfte Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen wird und die diese Konzernrechnung ihren Aktionären und Gläubigern wie die eigene Jahresrechnung bekanntmacht, keine Konzernrechnung erstellen, es sei denn, dass sie ihre Jahresrechnung veröffentlichen muss oder Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, es verlangen. «Fasst die Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammen (Konzern), so erstellt sie eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung).» Diese Formulierung entspricht internationalen Standards. Danach ist zu konsolidieren, wenn eine Obergesellschaft über mehr als 50% der Stimmen verfügt (z.B. über Stimmrechtsaktien mit kleinerem Nennwert als die übrigen Aktien). Somit ist eine Kapitalmehrheit nicht erforderlich. In der Regel wird jedoch der Stimmenanteil mit dem Kapitalanteil zusammenfallen. Eine Gesellschaft kann jedoch auch mit weniger als 50% der Stimmen auf andere Weise beherrscht werden, beispielsweise durch: – – – – Hier stellt sich zunächst die Frage, welche ausländischen Vorschriften gleichwertig sind. Diesen Anforderungen dürften sicher die amerikanischen Standards (US GAAP), die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) sowie die in Landesrecht umgesetzten europäischen Richtlinien (EURL) genügen. Der Prüfer wird diese ausländische Konzernrechnung würdigen müssen. Der Verzicht auf Erstellung einer Konzernrechnung gemäss Art. 663f OR und der Hinweis auf eine gleichwertige ausländische Konzernrechnung und wo sie zur Einsicht verfügbar ist, muss im Anhang zur Jahresrechnung der Holdinggesellschaft aufgeführt und von der Revisionsstelle bestätigt werden. Vertrag Statuten Mehrheitsverhältnisse im Verwaltungsrat oder auf anderem Weg Die Ausnahme zur obigen Konsolidierungspflicht ergibt sich aus Art. 663e Abs. 2 OR für kleinere Konzerne: Es stellt sich hier jedoch die grundsätzliche Frage, ob diese ausländische Konzernrechnung in einer der schweizerischen Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) vorliegen muss. «Die Gesellschaft ist von der Pflicht zur Konsolidierung befreit, wenn sie zusammen mit ihren Untergesellschaften zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet: In der EU existieren reziproke Gleichwertigkeitsvorschriften. So verzichtet Deutschland auf eine Subkonsolidierungspflicht einer deutschen Zwischengesellschaft, falls ein nach Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) gleichwertiger Weltabschluss erstellt wird. Von dieser Option hat schon im Abschluss 1990 und 1991 die Mövenpick-Gruppe Gebrauch gemacht.Allerdings wird der Mövenpick-Geschäftsbericht in deutscher Sprache publiziert. 1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken; 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; 3. 200 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.» Trotzdem haben gemäss Art. 663e Abs. 3 OR auch kleine Konzerne eine Konzernrechnung zu erstellen (Ausnahme der Ausnahme), «wenn 1. die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat; 2. die Aktien der Gesellschaft an der Börse kotiert sind; 3. Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, es verlangen; 4. dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft notwendig ist.» Die Konsolidierungspflicht für Gesellschaften mit kotierten Aktien oder mit ausstehenden Anleihen scheint nicht zuletzt im Hinblick auf das Börsengesetz (BEHG) sinnvoll bzw. notwendig, da hier ein öffentliches Interesse besteht und der Kreis der Aktionäre und Gläubiger gross sein kann. 24 Ein englischer Geschäftsbericht wird sicherlich in der Schweiz als gleichwertig anerkannt werden müssen. Ein spanischer (EU-Sprache) oder sogar japanischer vermutlich eher nicht. 1.9.3 Erstellung der Konzernrechnung nach Art. 662a OR Das neue Aktienrecht enthält wenig Konkretes zum Thema, wie die Konsolidierung ablaufen soll und die Konzernrechnung dargestellt werden muss. Der Hinweis, dass die Konzernrechnung den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR) genügen muss, ist sehr allgemein. 25 Diese GoR verlangen gemäss Art. 662a Abs. 1 OR folgendes: FER 4 «Die Jahresrechnung (und Konzernrechnung, Anmerkung der Verfasser) wird nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen.» FER FER FER 5 6 7 FER FER FER FER FER FER FER FER FER 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Der im Abs. 1 geforderte möglichst zuverlässige Einblick erlaubt die Bildung von stillen Reserven. Dies widerspricht dem international üblichen Grundsatz des True and fair view (ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage). Konzernrechnungen, die bloss mit dem schweizerischen Gesetz übereinstimmen, werden somit im Ausland wohl kaum als gleichwertig anerkannt werden. Der verlangte Vorjahresvergleich ist international üblich und sinnvoll. Die einzelnen Vorschriften zu den GoR sind zwar sinnvoll, aber für die Praxis viel zu vage. Erstmals wird die Wesentlichkeit (Materiality) erwähnt, was vor allem im Konzern infolge der oft grossen Zahlen sinnvoll ist. So werden in Konzernen Zahlen oft auf Mio Fr. oder TFr. gerundet. Die Konzernrechnung wird somit von unnötigen Details entlastet und besser lesbar. Das Fortführungsprinzip (Going concern) ist für die Konzernrechnungslegung sehr wichtig. So ist es u. E. nicht mehr möglich, eine Gesellschaft voll zu konsolidieren, wenn deren Fortführung nicht mehr sichergestellt ist. Gemäss Art. 663h OR darf die Konzernrechnung Angaben weglassen, welche Landesinteressen gefährden und der Gesellschaft oder dem Konzern erhebliche Nachteile bringen können. Die Revisionsstelle ist über die Gründe zu unterrichten. Fremdwährungsumrechnung bei der Konsolidierungvon Einzelabschlüssen in fremder Währung Bewertungsrichtlinien für die Konzernrechnung Mittelflussrechnung Darstellung und Gliederung der Konzernbilanz und Konzernerfolgsrechnung Anhang der Konzernrechnung Immaterielle Werte Ausserbilanzgeschäfte Steuern im Konzernabschluss Zwischenberichterstattung Leasing beim Leasingnehmer Konzernrechnung von Versicherungsunternehmen Nahestehende Personen Vorsorgeverpflichtungen Es bestehen zudem Projektgruppen, die Entwürfe zu den folgenden Themen erarbeitet haben: FER FER FER 17 18 19 Vorräte im Konzern Sachanlagen Einzelabschluss Es bestehen zudem Projektgruppen, die Entwürfe zu den folgenden Themen erarbeitet haben: FER E 20 Wertbeeinträchtigungen von Aktiven (Impairment of Assets) FER E 21 Rechnungslegung von gemeinnützigen Organisationen (NPO) Ob die Gliederungs- und Bewertungsvorschriften für den Einzelabschluss für den Konzern auch gelten, ist nicht ausdrücklich erwähnt, wird jedoch in der Praxis gefordert. FER E 22 Langfristige Aufträge FER E 23 Rückstellungen Eigentliche Konsolidierungsregeln sind im neuen Aktienrecht nicht aufgeführt. Als minimale Richtlinien bieten sich die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in der Schweiz (abgekürzt FER) an. Sie werden von einer unabhängigen Stiftung unter Bundesaufsicht herausgegeben. FER E 24 Eigenkapital und eigene Aktien FER E 25 Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen Die endgültige Nummerierung der obigen Entwürfe kann noch ändern. Eine Konzernrechnung zu den OR-Werten, sogenannte Buchwert-Konsolidierung, ist möglich, aber oft wenig aussagefähig. Publiziert wurden bisher: FER 0 FER 1 FER FER 2 3 Zielsetzung, Themen und Verfahren der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Bestandteile des Einzelabschlusses und der Konzernrechnung Konzernrechnung Grundlagen und Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung 26 27 1.9.4 Offenlegung der Konzernrechnung nach Art. 667h OR Falls die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat bzw. ihre Aktien an einer Börse kotiert sind, muss gemäss Art. 697h OR die Konzernrechnung nach der Abnahme durch die Generalversammlung zusammen mit dem Revisionsbericht entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert oder jedem, der es innerhalb eines Jahres seit der Abnahme verlangt, auf dessen Kosten in einer Ausfertigung zugestellt werden. Alle Aktiengesellschaften müssen Gläubigern mit schutzwürdigem Interesse (inkl. Mitarbeitern) Einsicht in die Jahres- und die allfällige Konzernrechnung gewähren. Die Konzernrechnung ist gemäss Art. 731a OR durch einen besonders befähigten Revisor zu prüfen. Dieser muss bestätigen, dass die Konzernrechnung mit dem Gesetz und den Konsolidierungsregeln (im Anhang) übereinstimmt. Ein neuer Standardprüfbericht, der ab 31. Dezember 1996 gilt, wurde von der schweizerischen Treuhand-Kammer erarbeitet. Vgl. Musterkonzernrechnung und -konzernprüfbericht in Kapitel 2. 1.10 Was das neue Aktienrecht nicht behandelt Konzernrechtliche Fragen sind nicht oder nur am Rande behandelt; ob diese je einmal in einem schweizerischen Konzernrecht geregelt werden, steht noch in den Sternen. Dabei handelt es sich um Fragen wie: – Haftung der Obergesellschaft für die Tochter – Weisungsrecht der Obergesellschaft an die Tochter – Gewinnabführungsverträge (müssten zusammen mit einer allfälligen Konzernbesteuerung behandelt werden) – Behandlung bzw. Abfindung von Minderheitsaktionären von Tochtergesellschaften Insbesonders die letzte Frage tangiert bei Publikumsaktiengesellschaften auch das Börsengesetz. Dieses Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (abgekürzt Börsengesetz oder BEHG) liegt vor. Dieses enthält auch strengere Offenlegungsvorschriften als das Aktienrecht. Gemäss Art. 9 BEHG hat die Schweizer Börse ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel erlassen. Dieses Kotierungsreglement erlaubt neben den Regeln des KR und FER auch internationale Standards wie IAS, UK GAAP, US GAAP usw. 28 2. Musterkonzernrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften 2.1 Einleitung Seit 1. Juli 1994 sind schätzungsweise 1000 bis 2000 in der Schweiz domizilierte Aktiengesellschaften gesetzlich verpflichtet, eine Konzernrechnung zu erstellen. Die Konsolidierungspflicht besteht gemäss Art. 663e OR dann, wenn die Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften kontrolliert. Alle börsenkotierten Gesellschaften (Aktien und/oder Obligationen ausstehend) sind verpflichtet, Konzernrechnungen zu erstellen. Ausnahmen gemäss Art. 663e Abs. 2 und Art. 663f OR gelten grundsätzlich – für kleinere, nicht börsenkotierte Konzerne – falls die Obergesellschaft eine gleichwertige Konzernrechnung erstellt. Eine Konzernrechnung ist auf jeden Fall zu erstellen, wenn Aktionäre im Umfang von 10% des Aktienkapitals dies verlangen oder dies für die Beurteilung der Jahresrechnung notwendig ist. Während sich die börsenkotierten Konzerne (rund 200 bis 300) gestützt auf das Kotierungsreglement vor allem an den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) und an internationalen Richtlinien ausrichten, sind viele private Konzerne nicht bereit, im gesetzlich vorgeschriebenen Konzernabschluss mehr als notwendig darzustellen. Die Konzernrechnung muss zwar von besonders befähigten Prüfern geprüft, aber nicht offengelegt werden. Oft wurde die Frage gestellt, was denn das gesetzlich erforderliche Minimum bei der Erstellung der Konzernrechnung sei. Gemäss Literatur und Praxis sind folgende Grundsätze zu beachten: – Alle Rechnungslegungsvorschriften für den Einzelabschluss gelten auch für die Konzernrechnung (Art. 663g und 662a OR). – Die Konzernrechnung besteht somit aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem Anhang der konsolidierten Jahresrechnung (Art. 662 Abs. 2 OR). – Die Gliederungsvorschriften der Bilanz und Erfolgsrechnung und die Pflichtangaben im Anhang gelten sinngemäss auch für die Konzernrechnung (Art. 663, 663a und 663b OR). – Die Konzernrechnung enthält auch die Vorjahreszahlen (Art. 662a OR). – Der Gewinnverwendungsvorschlag wird jedoch nur im Einzelabschluss der Holding offengelegt (Art. 671 und 728 OR). – Die Bewertungsvorschriften gemäss Aktienrecht nach dem Anschaffungskostenprinzip im Sinne von Höchstbewertungsvorschriften können auch im Konzern angewandt werden. Deshalb sind stille Reserven u.E. auch im Konzern zugelassen. Vgl. dazu die ausführliche Beschreibung in Kapitel 5 «Stille Reserven». Die Auflösung der stillen Reserven ist jedoch analog zu Art. 663b Ziff. 8 OR im Anhang der Konzernrechnung offenzulegen. – Eine Bewertung der Konzernaktiven zu aktuellen Werten (Tageswerten) kann jedoch in Anlehnung an FER 5 nicht verboten sein. 29 – Weitere freiwillige Angaben in der Konzernrechnung und insbesondere im Anhang der Konzernrechnung sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, vielfach jedoch erwünscht. Diese freiwilligen Angaben können jedoch nach weitergehenden Standards wie z.B. Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in der Schweiz (FER) oder folgenden ausländischen Richtlinien erforderlich sein: – – – – – Richtlinien der Europäischen Union (4. und 7. EURL) Bilanzrichtlinien-Gesetz in Deutschland (BiRiLiG) Rechnungslegungsgesetz in Österreich (RLG) Companies Act in Grossbritannien (CA 1991) International Accounting Standards (IAS) des International Accounting Standards Committee (IASC) – Generally Accepted Accounting Principles der USA (GAAP), insbesondere die Statements of Financial Accounting Standards (SFAS) des Financial Accounting Standards Committee (FASB) – Vorschriften der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde, der Securities and Exchange Commission (SEC) Die nachstehend aufgezeigten gesetzlichen Minimalvorschriften werden in der Praxis und insbesondere von börsenkotierten Konzernen oft weit überschritten. Die nachstehenden Ausführungen sollten sich aber auf diese Mindestpflichtangaben beschränken. In einem letzten Kapitel soll auf die zusätzlichen Normen der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in der Schweiz (FER), die als Grundlage für eine aussagefähige Konzernrechnungslegung gelten, eingegangen werden, um auf die Lücken im Aktienrecht aufmerksam zu machen. Eine Konzernrechnung muss jährlich erstellt werden und von besonders befähigten Revisoren (Art. 731a OR) geprüft werden. Normalerweise wird die Konzernrechnung auf den Bilanzstichtag der Holdinggesellschaft abgeschlossen. In der Praxis kommt es jedoch oft vor, dass der Konzernabschluss aus dividendenpolitischen Gründen bis zu drei Monaten früher abschliesst als die Holdinggesellschaft. Dies ist international anerkannt. Die minimale gesetzlich vorgeschriebene Konzernrechnung besteht aus folgenden Bestandteilen: – Bericht des Konzernrechnungsprüfers an die Generalversammlung der Aktionäre mit Annahmeempfehlung – konsolidierte Bilanz (Konzernbilanz) – konsolidierte Erfolgsrechnung (Konzernerfolgsrechnung) – Anhang der konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnungsanhang) mit den Pflichtangaben und den Konsolidierungs- und Bewertungsgrundregeln Nachstehend wird eine Musterkonzernrechnung dargestellt, die nur das gesetzliche Minimum darstellen soll. Weitergehende Konzernrechnungen sind in der Literatur ausführlich beschrieben (vgl. Literaturverzeichnis) und in der Praxis in den Geschäftsberichten der börsenkotierten Konzerne enthalten. 30 2.2 Bericht der Konzernrechnungsprüfer Der Konzernprüfbericht wurde von der Treuhand-Kammer gemäss Grundsatz zur Abschlussprüfung Nr. 17 «Bericht der Revisionsstelle und der Konzernrechnungsprüfer» neu gestaltet. Der Standardwortlaut wurde internationalen Standards (International Standard on Auditing Nr. 13, ISA 13) angepasst. Bericht der Konzernrechnungsprüfer an die Generalversammlung der Cormi Holding AG, Zürich Als Konzernrechnungsprüfer haben wir die konsolidierte Jahresrechnung der Cormi Holding AG für das am 31. Dezember 2000 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft. Für die konsolidierte Jahresrechnung ist der Verwaltungsrat verantwortlich, während unsere Aufgabe darin besteht, diese zu prüfen und zu beurteilen.Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Befähigung und Unabhängigkeit erfüllen. Unsere Prüfung erfolgte nach den Grundsätzen des schweizerischen Berufsstandes, wonach eine Prüfung so zu planen und durchzuführen ist, dass wesentliche Fehlaussagen in der konsolidierten Jahresrechnung mit angemessener Sicherheit erkannt werden. Wir prüften die Posten und Angaben der konsolidierten Jahresrechnung mittels Analysen und Erhebungen auf der Basis von Stichproben. Ferner beurteilten wir die Anwendung der massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze, die wesentlichen Bewertungsentscheide sowie die Darstellung der konsolidierten Jahresrechnung als Ganzes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine ausreichende Grundlage für unser Urteil bildet. Gemäss unserer Beurteilung entspricht die konsolidierte Jahresrechnung dem schweizerischen Gesetz sowie den im Anhang wiedergegebenen Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätzen. Wir empfehlen, die vorliegende konsolidierte Jahresrechnung zu genehmigen. Zürich, 28. April 2001 XYZ Revisions AG A. Müller R. Meier dipl. Wirtschaftsprüfer dipl.Wirtschaftsprüferin Leitende Revisoren Beilage: Konsolidierte Jahresrechnung bestehend aus – konsolidierter Bilanz – konsolidierter Erfolgsrechnung – Anhang der konsolidierten Jahresrechnung 31 2.3 Konsolidierte Bilanz der Cormi Holding AG, Zürich (in TFr.) 2.4 31.12.00 31.12.99 Flüssige Mittel Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderung gegenüber nichtkonsolidierter Beteiligung Andere Forderungen Vorräte Rechnungsabgrenzungsposten 188 1,899 83 87 338 86 285 1,885 73 67 383 81 Umlaufvermögen 2,681 2,774 Finanzanlagen: – Nichtkonsolidierte Beteiligung – Darlehen an Aktionäre – Eigene Aktien Sachanlagen Immaterielle Anlagen Gründungskosten Nichteinbezahltes Aktienkapital 150 290 140 22,901 18 10 200 150 267 0 18,034 20 13 200 Anlagevermögen 23,709 18,684 Total Aktiven 26,390 21,458 Verbindlichkeiten Lieferungen und Leistungen Verbindlichkeit gegenüber Aktionären Andere kurzfristige Verbindlichkeiten Rechnungsabgrenzungsposten Langfristige Verbindlichkeiten Rückstellungen 1,094 17 1,217 1,675 15,862 1,834 1,234 23 955 1,432 10,666 1,834 Fremdkapital 21,699 16,144 168 148 2,000 2,000 1,000 462 140 103 1,000 462 0 442 818 1,262 4,523 5,166 26,390 21,458 Anteil der Minderheitsaktionäre Aktienkapital Gesetzliche Reserven: – Allgemeine Reserven – Aufwertungsreserve – Reserve für eigene Aktien Freie Reserven Bilanzgewinn: Gewinnvortrag Konsolidierter Jahresgewinn 467 351 Eigenkapital Total Passiven 32 Konsolidierte Erfolgsrechnung der Cormi Holding AG, Zürich (in TFr.) 2000 1999 21,349 213 20,567 123 1,256 0 – 2,345 – 13,712 – 2,123 – 2,466 – 1,765 – 2,156 – 11,987 – 1,987 – 2,229 – 1,246 Anteil der Minderheitsaktionäre – 56 – 67 Konsolidierter Jahresgewinn 351 1,018 Erlös aus Lieferungen und Leistungen Finanzertrag Ausserordentlicher Ertrag: – Gewinn aus Veräusserung von Anlagevermögen Material- und Warenaufwand Personalaufwand Abschreibungen Übriger Betriebsaufwand Finanzaufwand 33 2.5 Anhang der konsolidierten Jahresrechnung der Cormi Holding AG, Zürich 31.12.00 31.12.1999 7. Wesentliche Beteiligungen a) Konsolidierungs- und Bewertungsregeln Die Bewertung der Aktiven und Passiven erfolgt zu den im Aktienrecht enthaltenen Höchstbewertungsvorschriften (Buchwerten). Die unter Punkt b) 7. aufgeführten konsolidierten Gesellschaften wurden vollständig in die Konzernrechnung einbezogen, wobei Minderheiten separat ausgewiesen werden. Die nicht konsolidierte Beteiligung wurde zum Buchwert erfasst. Goodwill aus Erwerb von Beteiligungen wird im Erwerbsjahr den freien Reserven des Konzerns belastet. Die Jahresrechnung der ausländischen Beteiligung wird wie folgt in Schweizer Franken umgerechnet: – Bilanz zum Jahresendkurs der Eidg. Steuerverwaltung – Erfolgsrechnung zum Durchschnittskurs des Jahres Daraus entstehende Umrechnungsdifferenzen werden erfolgsneutral mit den freien Reserven verrechnet. b) Gesetzliche Pflichtangaben (in TFr.) 31.12.00 31.12.99 343 245 16,590 14,570 3. Nichtbilanzierte Leasingverbindlichkeiten: – EDV-Anlagen – Unkündbare Mietverträge 331 1,309 234 1,456 4. Brandversicherungswerte der Sachanlagen: – Betriebsmittel und Einrichtungen – Liegenschaften (Gebäude) 3,180 18,145 2,800 17,300 5. Verbindlichkeiten gegenüber Personalvorsorgeeinrichtungen 1,324 924 6. Ausstehende Obligationenanleihen keine keine 1. Eventualverbindlichkeiten: – Garantien 2. Verpfändete Aktiven: – Liegenschaften (Buchwert) 34 Grundkapital in Tausend Konsolidierte Gesellschaften: – Corma AG, Bülach – Faun AG, Hinwil – Kiro GmbH, Hechingen (D) Nicht konsolidierte Beteiligung: – Karamor AG, Unterglatt Fr. 100 Fr. 480 DM 100 80% 100% 100% 80% 100% 0% Fr. 500 35% 35% 534 245 0 0 8. Auflösung stiller Reserven: – Verkauf Liegenschaft – Vorräte 9. Aufwertungen: Die Liegenschaft der Corma AG, Bülach wurde per 31. Dezember 1994 um TFr. 462 auf einen vorsichtigen Verkehrswert aufgewertet. Die Aufwertung erfolgte aufgrund eines unabhängigen Schatzungsgutachtens und des Prüfberichtes von der Revisionsstelle der Corma AG. 10. Eigene Aktien: Es bestehen 200 eigene Aktien der Cormi Holding AG zu nominal Fr. 500, die 1996 zu je Fr. 700 erworben wurden. 11. Genehmigtes und bedingtes Kapital: Es besteht kein bedingtes oder genehmigtes Kapital. Es bestehen keine anderen ausweispflichtigen Angaben gemäss Art. 663b OR. 35 3. 3.1 Beschreibung des Inhalts der einzelnen Positionen der (konsolidierten) Jahresrechnung Positionen der konsolidierten Bilanz Flüssige Mittel Gemäss Art. 663a Abs. 2 OR sind die flüssigen Mittel separat im Umlaufvermögen auszuweisen. Darunter fallen z.B.: Vorräte Gemäss Art. 663a Abs. 2 OR sind die Vorräte separat im Umlaufvermögen auszuweisen. Eine weitere Aufteilung wird jedoch nicht verlangt. Art. 666 OR nennt beispielsweise: – – – – Rohmaterialien teilweise fertiggestellte Erzeugnisse ganz fertiggestellte Erzeugnisse Waren (für Handelszwecke) Rechnungsabgrenzungsposten – Kasse – Bankguthaben - Postcheckguthaben Wertschriften sind, falls vorhanden, getrennt von den flüssigen Mitteln zu erfassen. Falls der Betrag wesentlich ist, empfiehlt sich ein separater Ausweis, obwohl diese Position im gesetzlich vorgeschriebenen Gliederungsschema nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. jedoch Art. 667 OR zur Bewertung von Wertschriften). Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Gemäss Art. 663a Abs. 4 OR sind die Rechnungsabgrenzungsposten separat auszuweisen. Die Bezeichnung «transitorische Aktiven» wird nicht mehr verwendet, da sie veraltet und unklar ist. Im neuen Recht wird infolge des Sprachgebrauchs in der 4. Richtlinie der Europäischen Union zum Gesellschaftsrecht (EURL) der modernere Begriff «Rechnungsabgrenzungsposten» oder kurz RAP verwendet. Im Gegensatz zur EURL, wo die RAP eine eigene Bilanzkategorie neben kurz- und langfristigen Aktiven bilden, wird diese Position in der Schweiz praktisch nur kurzfristig im Umlaufvermögen ausgewiesen. Gemäss Art. 663a Abs. 2 OR sind die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen separat im Umlaufvermögen auszuweisen. Der veraltete Begriff «Debitoren» wird im neuen Recht infolge des Sprachgebrauchs der 4. Richtlinie der Europäischen Union zum Gesellschaftsrecht nicht mehr verwendet. Da es sich hier um Aktiven handelt, wäre eine nähere Kennzeichnung zu empfehlen, beispielsweise als «aktive Rechnungsabgrenzungsposten».Vergleiche dazu auch die passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Die Pauschalwertberichtigung für zweifelhafte Forderungen wird direkt vom Forderungsbestand abgezogen (netto). Ein Ausweis unter den Passiven sowie die Bezeichnung als Delkredere sind veraltet. Gemäss Art. 663a Abs. 2 OR ist das Total der kurzfristigen Aktiven als Position «Umlaufvermögen» auf der Aktivseite der Bilanz separat aufzuführen. In diesem Zwischentotal sind somit enthalten: Forderungen gegenüber nichtkonsolidierter Beteiligung – Flüssige Mittel – Forderungen aus Lieferungen und Leistungen – Forderungen gegenüber nichtkonsolidierten Beteiligungen und wichtigen Aktionären – Andere Forderungen – Vorräte – Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Gemäss Art. 663a Abs. 4 OR sind die Forderungen gegenüber anderen Gesellschaften des Konzerns oder Aktionären, die eine Beteiligung an der Gesellschaft halten, in der Konzernbilanz separat auszuweisen. Da durch die Konsolidierung die Forderungen gegenüber vollkonsolidierten Gesellschaften eliminiert werden, können hier nur Forderungen gegenüber nicht konsolidierten Beteiligungen sowie wichtigen Aktionären (ab 20% der Stimmen) erscheinen. Andere Forderungen Gemäss Art. 663a Abs. 2 OR sind die anderen Forderungen separat im Umlaufvermögen auszuweisen. Sie können beispielsweise enthalten: – Verrechnungssteuerguthaben – Spesenvorschüsse usw. 36 Umlaufvermögen Finanzanlagen Gemäss Art. 663a Abs. 2 OR sind die Finanzanlagen separat im Anlagevermögen auszuweisen. Eine weitere Aufteilung ist vom Gesetz nur indirekt vorgeschrieben. Bei grossen Positionen ist jedoch die Angabe der Detailbeträge oder die Umschreibung mindestens im Anhang vorzunehmen. Diese können umfassen: – – – – – Darlehen an Dritte Darlehen an nichtkonsolidierte Beteiligungen Darlehen an wichtige Aktionäre (ab 20% der Stimmen) Nicht konsolidierte Beteiligungen Eigene Aktien (der Holdinggesellschaft), evtl. auch kurzfristig 37 Gemäss Art. 665a Abs. 1 OR gehören Beteiligungen und andere Finanzanlagen zum Anlagevermögen.Art. 665a Abs. 2 OR definiert Beteiligungen als Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Stimmberechtigte Anteile von mindestens 20 Prozent gelten als Beteiligung. Sachanlagen Das nichteinbezahlte Aktienkapital der Holdinggesellschaft ist gemäss Art. 663a Abs. 4 OR in der Konzernbilanz separat auszuweisen. Falls es eingefordert ist, sollte es als kurzfristige Forderung gegenüber Aktionären im Umlaufvermögen aufgeführt werden. Vgl. dazu auch die Vorschriften betreffend Einzahlung des Aktienkapitals in Art. 632 OR. Anlagevermögen Gemäss Art. 663a Abs. 2 OR sind die Sachanlagen separat im Anlagevermögen auszuweisen. Eine weitere Aufteilung ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Bei grossen Positionen wäre jedoch die Angabe der Detailbeträge oder die Umschreibung zumindest im Anhang zu empfehlen. Diese können umfassen: – – – – – Nichteinbezahltes Aktienkapital Grundstücke (Liegenschaften) Maschinen Einrichtungen Fahrzeuge EDV-Hardware Immaterielle Anlagen Gemäss Art. 663a Abs. 2 OR sind die immateriellen Anlagen separat als Anlagevermögen auszuweisen. Eine weitere Aufteilung ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Bei grossen Positionen wären jedoch auch hier die Angabe der Detailbeträge oder die Umschreibung zumindest im Anhang zu empfehlen. Diese könnten umfassen: Gemäss Art. 663a Abs. 2 OR ist das Total der langfristigen Aktiven als Position «Anlagevermögen» auf der Aktivseite der Konzernbilanz separat aufzuführen. In diesem Zwischentotal sind somit enthalten: – – – – – Finanzanlagen Sachanlagen Immaterielle Anlagen Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten Nichteinbezahltes Aktienkapital Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Gemäss Art. 663a Abs. 3 OR sind die Schulden aus Lieferungen und Leistungen separat als Fremdkapital auszuweisen. Der veraltete Begriff «(Lieferanten-)Kreditoren» wird im neuen Recht infolge des Sprachgebrauchs der 4. Richtlinie der Europäischen Union zum Gesellschaftsrecht nicht mehr verwendet. Diese Verbindlichkeiten stammen aus am Jahresende unbezahlten Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen von – Goodwill (falls aktiviert und nicht direkt mit dem Eigenkapital verrechnet) – gekaufte Software – Konzessionen und Kontingente – Markennamen – Verlagsrechte usw. – – – – Gründungskosten Gemäss Art. 663a Abs. 4 OR sind die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaften des Konzerns oder Aktionären, die eine Beteiligung an der Gesellschaft halten, in der Konzernbilanz separat auszuweisen. Da durch die Konsolidierung die Verbindlichkeiten gegenüber vollkonsolidierten Gesellschaften eliminiert werden, können hier nur Verbindlichkeiten gegenüber nicht konsolidierten Beteiligungen sowie wichtigen Aktionären (ab 20% der Stimmen) erscheinen. Gemäss Art. 664 OR sind Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten, die aus der Erweiterung oder der Umstellung des Geschäftes entstehen, in der Konzernbilanz separat auszuweisen und über fünf Jahre abzuschreiben. Diese können z.B. umfassen: – Stempelabgaben auf Gründungskapital oder Kapitalerhöhungen – Rechtskosten – Aufbaukosten (vgl. dazu Ausführungen im Revisionshandbuch Band I, S. 173ff.) Waren Dienstleistungen Sachanlagen usw. Verbindlichkeit gegenüber Aktionären Andere kurzfristige Verbindlichkeiten Gemäss Art. 663a Abs. 3 OR sind die anderen kurzfristigen Verbindlichkeiten separat im Fremdkapital auszuweisen. Diese Aktivierungshilfe, die Gesellschaften im Aufbau vom Gesetz gewährt wird, wird nicht direkt zu den immateriellen Werten gerechnet. 38 39 Rechnungsabgrenzungsposten Anteil der Minderheitsaktionäre Gemäss Art. 663a Abs. 4 OR sind die Rechnungsabgrenzungsposten separat auszuweisen. Die Bezeichnung «transitorische Passiven» wird nicht mehr verwendet, da sie veraltet und unklar ist. Im neuen Recht wird infolge des Sprachgebrauchs in der 4. Richtlinie der Europäischen Union zum Gesellschaftsrecht (EURL) der modernere Begriff «Rechnungsabgrenzungsposten» oder kurz RAP verwendet. Im Gegensatz zur EURL, wo die RAP eine eigene Bilanzkategorie neben Fremdkapital und Eigenkapital bilden, wird diese Position in der Schweiz praktisch nur kurzfristig im Fremdkapital ausgewiesen. Anteile von Minderheitsaktionären am Eigenkapital von vollkonsolidierten Tochtergesellschaften sind in der Konzernbilanz zwischen Fremd- und Eigenkapital separat auszuweisen (vgl. FER 2). Gesetzliche Vorschriften über den Ausweis gibt es jedoch nicht. Aktienkapital Da es sich hier um Passiven handelt, wäre eine nähere Kennzeichnung zu empfehlen, beispielsweise als «passive Rechnungsabgrenzungsposten». Gemäss Art. 663a Abs. 3 OR ist das nominelle Aktienkapital separat auszuweisen. Die Art und Anzahl der Aktien ist nicht ausweispflichtig. Der Betrag des Aktienkapitals sollte mit dem Ausweis im Handelsregisterauszug übereinstimmen. Der nichteinbezahlte Teil wird im Sinne von Art. 663a Abs. 4 OR als Aktivum ausgewiesen (Bruttodarstellung). Langfristige Verbindlichkeiten Gesetzliche Reserven Gemäss Art. 663a Abs. 3 OR sind die langfristigen Verbindlichkeiten separat im Fremdkapital auszuweisen. Diese umfassen beispielsweise: Gemäss Art. 663a Abs. 3 OR sind die gesetzlichen Reserven separat auszuweisen. Diese umfassen: – – – – – – – die allgemeine Reserve (aus Agio und gesetzlichen Gewinnzuweisungen) – die Aufwertungsreserve – die Reserve für eigene Aktien Hypotheken Passivdarlehen Anleihensobligationen (vgl. auch Anhang) Privatplazierungen Bankdarlehen Darlehen gegenüber Pensionskassen usw. (vgl. auch Anhang) Aufwertungsreserve Gemäss Art. 663a Abs. 3 OR sind die Rückstellungen separat im Fremdkapital auszuweisen. Eine nähere Bezeichnung der Rückstellung ist zwar wünschenswert, aber nicht vorgeschrieben. Gemäss Art. 663b Ziff. 9 und 670 OR ist diese Reserve bei Aufwertungen von Liegenschaften und Beteiligungen in der Konzernbilanz als Teil der gesetzlichen Reserven auszuweisen. Nach Art. 671b OR kann diese Reserve nur durch Umwandlung in Aktienkapital, Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden. Fremdkapital Reserve für eigene Aktien Gemäss Art. 663a Abs. 3 OR ist das Total der Verbindlichkeiten als Position «Fremdkapital» auf der Passivseite der Bilanz separat aufzuführen. In diesem Zwischentotal sind enthalten: Gemäss Art. 659, 659a und 659b OR ist diese Reserve beim Erwerb oder Halten von eigenen Aktien sowohl bei der Holdinggesellschaft als auch bei vollkonsolidierten Tochtergesellschaften in der Konzernbilanz als Teil der gesetzlichen Reserven zu bilden bzw. auszuweisen. Nach Art. 671a OR ist eine Auflösung nur bei Veräusserung oder Vernichtung von Aktien im Umfang der Anschaffungskosten zulässig. Rückstellungen – Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen – Verbindlichkeiten gegenüber nichtkonsolidierten Beteiligungen und wichtigen Aktionären – Andere kurzfristige Verbindlichkeiten – Passive Rechnungsabgrenzungsposten – Langfristige Verbindlichkeiten – Rückstellungen Eine Unterteilung des Fremdkapitals in kurz- und langfristig wird vom Gesetz nicht verlangt, kann jedoch empfehlenswert sein. 40 Freie Reserven Gemäss Art. 663a Abs. 3 OR sind andere Reserven in der Konzernrechnung als separate Position des Eigenkapitals auszuweisen. Allenfalls können auch die Begriffe Konzern- oder Gewinnreserven verwendet werden. Den Gewinnreserven werden oft Goodwillzahlungen aus der Akquisition von Tochtergesellschaften belastet und Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung ausländischer Abschlüsse belastet bzw. gutgeschrieben. 41 Bilanzgewinn Ausserordentlicher Ertrag: Gemäss Art. 663a Abs. 3 und 4 OR ist der Konzernbilanzgewinn (bzw. der Konzernbilanzverlust) in der Konzernbilanz als Bestandteil des Eigenkapitals separat auszuweisen. Dieser besteht aus dem Gewinne aus Veräusserung von Anlagevermögen – Gewinnvortrag (Verlustvortrag) des Konzerns – (konsolidierten) Jahresgewinn (Jahresverlust) Allenfalls kann diese Position auch in den Konzern- oder Gewinnreserven zusammengefasst werden. Eigenkapital Gemäss Art. 663a Abs. 1 OR ist das Total der Aktiven abzüglich Fremdkapital als Position «Eigenkapital» auf der Passivseite der Bilanz separat aufzuführen. In diesem Zwischentotal sind somit enthalten: – – – – 3.2 Aktienkapital Gesetzliche Reserven Andere Reserven Bilanzgewinn (Bilanzverlust) bestehend aus: – Gewinnvortrag (Verlustvortrag) des Konzerns – konsolidiertem Jahresgewinn (Jahresverlust) Positionen der (konsolidierten) Erfolgsrechnung Nettoumsatz Gemäss Art. 663 Abs. 2 OR ist der Erlös aus Lieferungen und Leistungen separat in der Konzernerfolgsrechnung auszuweisen. Dieser umfasst die fakturierten Erträge aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen abzüglich Erlösminderungen wie: – Rabatte – Retouren – Umsatzboni Ein Bruttoausweis als Bruttoumsatz ist u.E. nicht erforderlich (trotz des Saldierungsverbots gemäss Art. 662a Abs. 2 Ziff. 6 OR). Gemäss Art. 663 Abs. 2 OR sind die Gewinne aus Veräusserungen von Anlagevermögen separat in der Konzernerfolgsrechnung auszuweisen. Diese Erträge dürfen nicht mit den Verlusten aus Anlageabgängen verrechnet werden. Die Verluste aus Anlageabgängen müssen allerdings nicht separat ausgewiesen werden. Die Gewinne entstehen beispielsweise durch Verkauf von Liegenschaften oder Beteiligungen und werden wie folgt berechnet: Verkaufspreis abzüglich Buchwert. Dadurch können auch stille Reserven aufgelöst werden (Anschaffungskosten abzüglich Buchwert), was zusätzlich ausweispflichtig sein könnte. Vgl. dazu auch das Kapitel 5 «Stille Reserven». Zudem könnte es sich um einen ausserordentlichen oder betriebsfremden Ertrag handeln (Art. 663 Abs. 1 OR). Material- und Warenaufwand Gemäss Art. 663 Abs. 3 OR sind der Material- und Warenaufwand separat in der Konzernerfolgsrechnung auszuweisen. Diese Position umfasst normalerweise: – – – – Einkauf von Material und Bestandteilen Inventurdifferenzen auf Material Bildung von Wertberichtigungen auf gekauften Materialien Direkte Bezugskosten Nicht dazu gehören jedoch die Bestandesänderungen der Halb- und Fertigfabrikate, die zwar nicht ausweispflichtig sind, aber dennoch zur Gesamtleistung zählen. Personalaufwand Gemäss Art. 663 Abs. 3 OR ist der Personalaufwand separat in der Konzernerfolgsrechnung auszuweisen. Dieser umfasst: – Löhne und Gehälter, Gratifikationen usw. – AHV/IV/ALV, Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers und ähnliches – Rückstellungsveränderungen für unbezogene Ferien, Überzeit und Jubiläumsgelder usw. Abschreibungen Finanzertrag Gemäss Art. 663 Abs. 2 OR ist der Finanzertrag separat in der Konzernerfolgsrechnung auszuweisen. Diese Erträge dürfen nicht mit dem Finanzaufwand verrechnet werden. Sie umfassen: – Zinserträge – Dividenden von nichtkonsolidierten Beteiligungen und Wertschriften – evtl. Gewinne aus Equity-Methode bei nicht konsolidierten Beteiligungen – Gewinne aus Verkauf von Wertschriften – realisierte und nichtrealisierte Kursgewinne 42 Gemäss Art. 663 Abs. 3 OR ist der Aufwand für Abschreibungen separat in der Konzernerfolgsrechnung auszuweisen. Dieser umfasst in erster Linie die ordentlichen Abschreibungen auf Sachanlagen. Allenfalls können hier auch die Amortisationen von immateriellen Werten enthalten sein. Die Wertberichtigungen auf Finanzanlagen gehören allenfalls eher zum Finanzaufwand oder ausserordentlichen Aufwand. 43 Übriger Betriebsaufwand Diese Position wird vom Gesetz zwar nicht verlangt, ergibt sich aber zwangsläufig dadurch, dass einige Aufwandspositionen nach Gesetz nicht separat ausgewiesen werden müssen. Diese umfassen z.B.: – Ertrags- und Kapitalsteuern (empfehlenswert wäre ein separater Ausweis der Ertragssteuern) – Mieten – Reparaturen – Verwaltungskosten usw. Finanzaufwand Gemäss Art. 663 Abs. 3 OR ist der Finanzaufwand separat in der Konzernerfolgsrechnung auszuweisen. Diese Aufwendungen dürfen nicht mit dem Finanzertrag verrechnet werden. Sie umfassen: – Zinsaufwendungen – Abschreibungen von nichtkonsolidierten Beteiligungen und Wertschriften – evtl. Verluste aus Equity-Methode bei nichtkonsolidierten Beteiligungen – Verluste aus Verkauf von Wertschriften – realisierte und nicht realisierte Kursverluste Anteil der Minderheitsaktionäre – Pfandbestellungen zugunsten Dritter (z.B. Hinterlegung eines Schuldbriefes als Sicherheit bei einer Bank für die Schulden eines Dritten, hingegen nicht für eigene Schulden) – Solidarschulden (einfache Gesellschaft, Konsortium, Arbeitsgemeinschaften) Nicht ausweispflichtig sind jedoch: – schwebende Geschäfte wie Kaufs- oder Verkaufskontrakte – Optionsgeschäfte – Devisentermingeschäfte – Regressverpflichtungen aus indossierten Wechseln, die zum Diskont an die Bank weitergegeben wurden (Wechselobligo) – Commitments für bestellte Sachanlagen oder andere Gegenstände des Anlagevermögens – nicht einbezahlter Teil des Aktienkapitals von nichtkonsolidierten Gesellschaften – Rangrücktrittsvereinbarungen (subordinierte Schulden) und bedingter Schulderlass – Patronatserklärungen (falls sie nicht Garantien darstellen) – vereinbarte Konventionalstrafen (Pönalen) und Reuegelder – Treuhandgeschäfte Vgl. dazu jedoch FER 10 «Ausserbilanzgeschäfte». Anteile von Minderheitsaktionären am Jahresgewinn (-verlust) von vollkonsolidierten Tochtergesellschaften sind in der Konzernerfolgsrechnung separat auszuweisen (vgl. FER 2). Gesetzliche Vorschriften über den Ausweis gibt es jedoch nicht. 3.3 den in der Konsolidierung eliminiert. Deshalb müssen nur noch Garantien zugunsten nichtkonsolidierter Gesellschaften, wichtiger Aktionäre oder Dritter ausgewiesen werden. Weiter sind ausweispflichtige Fälle: Positionen des Anhangs der (konsolidierten) Jahresrechnung Diese Pflichtangaben sind in Art. 663b OR für den Einzelabschluss abschliessend aufgeführt. Sie gelten sinngemäss auch für den Konzern. Zusätzlich gilt für die Konzernrechnung nach Art. 663g Abs. 2 OR folgende Vorschrift: «Im Anhang zur Konzernrechnung nennt die Gesellschaft die Konsolidierungs- und Bewertungsregeln. Weicht sie davon ab, so weist sie im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben.» Eventualverbindlichkeiten Gemäss Art. 663b Ziff. 1 OR ist der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter im Anhang der Konzernrechnung auszuweisen. Der Ausweis eines Betrages (in SFr.) genügt. Es sollte jedoch der volle Betrag gezeigt werden (evtl. mit Hinweis auf den zurückgestellten Anteil). Meistens handelt es sich um Garantien (Bürgschaften). Diese werden vielfach von einer Holdinggesellschaft zugunsten einer Tochtergesellschaft an deren Bank abgegeben, damit sie der Tochtergesellschaft Kredit gewährt. Solche Beziehungen wer44 Verpfändete Aktiven Gemäss Art. 663b Ziff. 2 OR ist der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven unter Eigentumsvorbehalt im Anhang der Konzernrechnung auszuweisen. Ein Betrag (in SFr.) für alle belasteten Aktiven zusammen ist ausreichend. Es wird der in der Konzernrechnung eingesetzte Buchwert angegeben. Dabei handelt es sich vor allem um folgende Aktiven: – Liegenschaften, die durch eine Hypothek belastet sind – Verpfändete Warenlager (Faustpfand notwendig) – Wertschriften und Guthaben bei einer Bank, falls bei derselben Bank eine Schuld besteht (automatische Verpfändung durch allgemeine Geschäftsverbindungen) – zedierte Forderungen – Aktiven mit Eigentumsvorbehalt – aktivierte Leasinggegenstände Nichtbilanzierte Leasingverbindlichkeiten Gemäss Art. 663b Ziff. 3 OR ist der Gesamtbetrag der Leasingverbindlichkeiten im Anhang der Konzernrechnung auszuweisen. Damit sind die noch nicht bezahlten Leasingraten (Anzahl Raten mal Leasingbetrag) vor allem aus Finanzleasing gemeint. Dazu können auch langfristige Mietverträge gehören, die nicht gekündigt werden können. 45 Brandversicherungswerte der Sachanlagen Gemäss Art. 663b Ziff. 4 OR sind die Brandversicherungswerte der Sachanlagen im Anhang der Konzernrechnung anzugeben. Eine Aufteilung auf Gebäude und Maschinen sowie Einrichtungen kann sinnvoll sein. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen Gemäss Art. 663b Ziff. 5 OR sind die Verbindlichkeiten gegenüber Personalvorsorgeeinrichtungen im Anhang der Konzernrechnung auszuweisen. Ein Betrag genügt. Die Namen der Pensionskassen müssen nicht offengelegt werden. Es könnte auch eine Aufteilung in Frage kommen nach verzinslichen Schulden gegenüber der Pensionskasse in Form von: – Kontokorrentverbindlichkeiten – Darlehen kurzfristig – Darlehen langfristig Alle Beträge sind Finanzverbindlichkeiten (verzinslich). Ausstehende Obligationsanleihen Gemäss Art. 663b Ziff. 6 OR sind die Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten der von der Gesellschaft ausgegebenen Anleihensobligationen im Anhang der Konzernrechnung auszuweisen. Normalerweise wird jede Obligationsanleihe einzeln im Anhang mit ihren Konditionen dargestellt. Privatplazierungen sind nicht ausweispflichtig, weil sie nicht öffentlich plaziert werden und die typischen Eigenschaften einer Anleihe nicht besitzen (z.B. Nennwertstückelung, Anlegerschutz). Ein Ausweis in der Bilanz ist nicht erforderlich; eine Zusammenfassung unter dem Titel langfristige Verbindlichkeiten ist möglich. Sobald Anleihen (öffentlich) ausgegeben werden, untersteht die Holding (bzw. der Konzern) zwangsläufig dem Kotierungsreglement der Börsen (KR) und muss zusätzlich die Normen von FER 1 bis 8, 12 und 14 einhalten, die weit über das Aktienrecht hinausgehen. Wesentliche Beteiligungen Gemäss Art. 663b Ziff. 7 OR ist jede Beteiligung, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage des Konzerns wesentlich ist, im Anhang der Konzernrechnung offenzulegen. Eine Beteiligung wird angenommen ab 20% der Stimmrechte einer Gesellschaft. Allenfalls sollten wesentliche Beteiligungen unter 20% der Stimmrechte ausgewiesen werden, falls sie gemessen an der Konzernrechnung betragsmässig wichtig sind. Die Absicht des dauernden Haltens einer Beteiligung sollte gegeben sein (Art. 665a Abs. 2 OR). Der Gesamtbetrag (Buchwert) der (nichtkonsolidierten) Beteiligungen ist gemäss Art. 663a Abs. 4 OR in der Konzernbilanz auszuweisen. Die konsolidierten Beteiligungen sind durch die Konsolidierung eliminiert. – – – – – Name (Firma) Sitz (Domizil) Land Beteiligung in Prozent (Stimmen und falls abweichend Kapital) evtl. Zweck der Gesellschaft Nicht anzugeben sind u.E. folgende Informationen, die gemäss Handelsregister zwar auch öffentlich bekannt sind: – – – – – – – – Typ der Aktien Anzahl Aktien nominelles Aktienkapital nicht einbezahltes Aktienkapital (für Holding als Aktivum) genehmigtes und bedingtes Kapital (nur für Holding) Zweck der Gesellschaft Anschaffungskosten der einzelnen Beteiligungen Buchwert der einzelnen Beteiligungen (nur Gesamtbetrag) Auflösung stiller Reserven Gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR ist der Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der anderen stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, im Anhang der Konzernrechnung auszuweisen, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis des Konzerns wesentlich günstiger dargestellt wird. Als stille Reserven im obigen Sinne gilt der Unterschied zwischen Anschaffungskosten oder tieferem innerem Wert und dem Buchwert (sogenannte Willkürreserven). Typische Fälle sind: – – – – – Liegenschaften wurden auf Fr. 1 (pro memoria) abgeschrieben Wertschriften-Portefeuilles werden auf Fr. 1 abgeschrieben Warenlager-Drittel Einmalabschreibung von Sachanlagen im Erwerbsjahr Rückstellungen, die von Steuerbehörden nicht anerkannt und somit versteuert werden In internationalen Konzernrechnungen werden die obigen Positionen nach Verbuchung von Rückstellungen für latente Steuern zum vollen Satz als Eigenkapital in der Konzernrechnung aufgerechnet. Deshalb wird in Konzernrechnungen nach FER, EU-Richtlinien, IAS oder US Standards (d.h. nach True and fair view) per definitionem keine Auflösung stiller Reserven im Anhang ausgewiesen werden müssen. Eine Konsolidierung zu Buchwerten gemäss Werten im Einzelabschluss (meistens identisch mit den steuerlichen Werten) ist gemäss Aktienrecht nicht verboten. Deshalb muss in einem solchen Fall auch die Nettoauflösung von stillen Reserven aller konsolidierten Gesellschaften gesamthaft im Anhang ausgewiesen werden, falls es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Vgl. auch Kapitel 5 «Stille Reserven». Für jede wichtige Beteiligung (sinnvollerweise gegliedert nach konsolidierten und nichtkonsolidierten) ist übereinstimmend mit dem Handelsregistereintrag anzugeben: 46 47 Aufwertungen Gemäss Art. 663b Ziff. 9 OR sind Angaben über Gegenstand und Betrag von Aufwertungen im Anhang der Konzernrechnung zu machen. Gemäss Art. 670 OR sind Aufwertungen von bestimmten Aktiven (Beteiligungen und Liegenschaften) zur Beseitigung eines Kapitalverlustes im Sinne von Art. 725 OR statthaft. Der Aufwertungsbetrag soll in einer nichtausschüttbaren Neubewertungsreserve festgeschrieben werden. Falls eine konsolidierte Gesellschaft dies im Einzelabschluss vornimmt, so sollte dies im Konzern auch so gezeigt werden. Es sollte ausgewiesen werden: – – – – aufgewertetes Objekt Aufwertungsbetrag Datum der Aufwertung (normalerweise Bilanzstichtag) Verweis auf Gutachten des Bewerters und des besonderen Prüfberichtes Weiter sind die Abweichungen von der Ordnungsmässigkeit, z.B. vom Grundsatz der Unternehmungsfortführung, der Stetigkeit der Darstellung und Bewertung und des Verrechnungsverbots (Art. 662a OR) zu nennen. Bei kotierten Gesellschaften sind zudem im Anhang der Konzernrechnung oder der Holdinggesellschaft folgende Informationen offenzulegen: Aktionäre und ihre Beteiligungsprozentsätze, falls sie mehr als 5% der Stimmrechte der Gesellschaft besitzen, sofern sie bekannt sind. Falls die Statuten für die Vinkulierung eine tiefere Limite pro Aktionär ansetzen, so gilt diese gleichzeitig für die Offenlegung der massgeblichen Beteiligungsverhältnisse (Art. 663c OR). Allerdings ist im Konzern auch eine Bewertung zu Tageswerten möglich (vgl. FER 5). Bei allen Aufwertungen sollten jedoch die latenten Steuern entsprechend berücksichtigt werden. Eigene Aktien Gemäss Art. 663b Ziff. 10 OR sind im Anhang der Konzernrechnung Angaben zu machen über Erwerb, Veräusserung und Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, einschliesslich ihrer Aktien, die eine andere Gesellschaft hält, an der sie mehrheitlich beteiligt ist; anzugeben sind auch die Bedingungen, zu denen die Gesellschaft die eigenen Aktien erworben oder veräussert hat. Diese Informationen können auch in der Holdingbilanz als kurz- oder langfristiges Aktivum gezeigt werden. Ein Verweis darauf im Anhang der Konzernrechnung ist empfehlenswert. Genehmigtes und bedingtes Kapital Gemäss Art. 663b Ziff. 11 OR ist der Betrag der genehmigten und der bedingten Kapitalerhöhung im Anhang der Konzernrechnung auszuweisen. Andere vom Gesetz vorgeschriebene Angaben Gemäss Art. 663b Ziff. 12 OR sind andere vom Gesetz vorgeschriebene Angaben im Anhang der Konzernrechnung auszuweisen. Diese sind z.B. die Konsolidierungs- und Bewertungsregeln im Konzernabschluss gemäss Art. 663g Abs. 2 OR. Dazu gehören mindestens die Methoden der – Behandlung der nichtkonsolidierten Gesellschaften (Anschaffungskosten, Buchwert, Equity-Methode) – Elimination konzerninterner Bewegungen und Bestände und unrealisierter Zwischengewinne auf Aktiven (wie Warenlager und Anlagevermögen) – Fremdwährungsumrechnung, falls ausländische Tochtergesellschaften bestehen – Voll- bzw. Quotenkonsolidierung 48 49 4. Angaben, die nach dem Aktienrecht nicht verlangt werden Gemäss Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) wird gemäss FER 0 bis 8, 12 und 14, die ab 1997 von börsenkotierten Gesellschaften anzuwenden sind, neben den gesetzlichen Vorschriften der Ausweis folgender zusätzlicher Angaben verlangt: True and fair view Referenzierung der Bilanz und Erfolgsrechnung zu den Erläuterungen im Anhang Prinzip der Einzelbewertung von Aktiven und Passiven Einheitliche Bewertungsvorschriften Bewertungsgrundsätze für – Wertschriften – Aufträge in Arbeit (Teil- oder Endrealisierung) – Vorräte – Forderungen – Sachanlagen – Finanzanlagen Details zu Sachanlagen wie – Grundstücke und Bauten – technische Anlagen und Maschinen – Übriges Sachanlagevermögen Abschreibungsmethode Abschreibungsdauer Kumulierte Abschreibungen Aktivierter Goodwill (falls nicht verrechnet) Ausweis von Wertberichtigungen auf – Vorräten – Forderungen – nichtkonsolidierten Beteiligungen – Finanzanlagen Aktivierte eigene Aktien Aktivierte Forschungs- und Entwicklungskosten Wertschriften Bestandesänderungen Fabrikate und Aufträge Aktivierte Eigenleistungen Erläuterung der ausserordentlichen Positionen Steueraufwand Ertrag aus nichtkonsolidierten Beteiligungen Latente Steuerrückstellungen Pensionsrückstellungen Finanzverbindlichkeiten kurz- und langfristig Konditionen für langfristiges Fremdkapital Forschungskosten Wichtige Ereignisse nach dem Bilanzstichtag Abnahme- und Verkaufsverpflichtungen Devisentermingeschäfte und Finanzinstrumente 50 FER 2.1 FER 7.18 FER 3.3 und 3.17 FER 2.3 und 2.11 FER 8.7 FER 5.17 FER 5.6 FER 5.6 FER 5.6 FER 5.6 und 5.18 FER 7.3 FER 7.3 FER 7.15 FER 5.14, 5.19 und 8.7 FER 5.19 FER 7.4 FER 7.3 FER 7.4 FER 5.18 FER 7.4 FER 7.4 FER 7.3 FER 7.3 FER 7.3 FER 7.6 FER 7.6 FER 3.16 und 8.3 FER 7.7 FER 7.9 FER 5.9 FER 7.3 FER 7.2 FER 8.10 FER 8.4 FER 8.4 FER 8.3 und 8.14 FER 8.3 und 8.14 Anwendung der Equity-Methode für Beteiligungen von 20% bis 50% Angelsächsische Kapitalkonsolidierung Konsolidierung ab Erwerbszeitpunkt Anlagespiegel brutto der Sachanlagen Mittelflussrechnung Eigenkapitalstruktur Eigenkapitalveränderung Sichergestellte Verpflichtungen Aufgliederung des Umsatzes nach Segmenten Ausserbilanzgeschäfte Latente Steuern Zwischenberichte Bilanzierung Finanzleasing Ausweis von Transaktionen mit nahestehenden Gesellschaften und Personen Vorsorgeverpflichtungen usw. FER 2 FER 2.5 und 2.15 FER 8.9 FER 7, 8.10, 18 FER 6 FER 7.3 und 7.17 FER 2.9 und 8.10 FER 8.10 FER 8.3 und 8.11 FER 10 FER 11 FER 12 FER 13 FER 15 FER 16 Zudem sind ab 2001 die folgenden FER zu berücksichtigen: – FER 17 Vorräte – FER 18 Sachanlagen Nach den Vorschriften der Europäischen Union ist gemäss 4. und 7. EURichtlinie zusätzlich zu FER und Aktienrecht der Ausweis verlangt von: Durchschnittlicher Personalbestand Anlagespiegel der immateriellen Anlagen Anlagespiegel der Finanzanlagen Bezüge der Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den Organen (Vorstand und Aufsichtsrat) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren usw. 51 5. Stille Reserven 5.1 Stille Reserven gemäss Aktienrecht Gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR sind im Anhang der Jahresrechnung anzugeben: «der Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird.» Diese Bestimmung ist ein schweizerisches Unikum im Vergleich zur ausländischen Rechnungslegung. Der Artikel wurde ins neue Aktienrecht aufgenommen, um die wesentliche Auflösung von stillen Reserven ausweispflichtig zu machen. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Gesellschaft jahrelang stille Reserven auflöst und somit das Jahresergebnis besser darstellt, als es in Wirklichkeit ist. Beispielsweise kann durch eine Auflösung stiller Reserven der Jahresverlust in einen Jahresgewinn umgewandelt werden. Dem Bilanzleser (kleine Aktionäre, Banken sowie bei Publikumsgesellschaften allenfalls auch die Öffentlichkeit) sollen somit keine Gewinne vorgegaukelt werden können, die aus der Auflösung solcher Reserven entstanden sind. Die Regelung im Ausland geht davon aus, dass die Jahresrechnung «ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage» (englisch: True and fair view, französisch: Image fidèle) im Sinne der 4. und 7. Richtlinie der Europäischen Union ergibt. Damit ist die Bildung und Auflösung von stillen Reserven stark eingeschränkt worden. Dieselbe Regelung gilt auch in den USA, welche in den Generally Accepted Accounting Principles (GAAP) willkürliche stille Reserven nicht zulassen. Die Bildung von stillen Reserven ist im Aktienrecht vor allem in Art. 669 OR geregelt. Nach Abs. 1 müssen in der Jahresrechnung Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken. Damit sind die betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen gemeint. Beispiele dafür sind: – Nach Art. 665 OR darf das (Sach-)Anlagevermögen höchstens zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen. Darunter werden normalerweise die linearen Abschreibungen über die geschätzte Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes (z.B. drei bis fünf Jahre für einen Computer, d.h. 33 bis 20% pro Jahr) verstanden. – Bei immateriellen Aktiven (vgl. Art. 663a Abs. 2 OR wird eher der Begriff Amortisation statt Abschreibung verwendet. In Anlehnung an Art. 664 OR ist eine normale Nutzungsdauer 5 Jahre (linear 20% pro Jahr). 52 – Bei den Finanzanlagen und anderen lang- und kurzfristigen Aktiven spricht man statt von Abschreibungen eher von Wertberichtigungen (vgl. HWP Band I, S. 207). Diese werden direkt vom Aktivum abgezogen. Dazu gehören neben Darlehen auch Beteiligungen im Sinne von Art. 665a OR. Diese sind auf den inneren Wert zu reduzieren, falls dieser tiefer ist als die Anschaffungskosten. – Von Rückstellungen gemäss Art. 669 OR spricht man, wenn nicht Aktiven wertberichtigt werden, sondern Passiven gebildet werden für ungewisse Verpflichtungen wie z.B. drohende Prozesse oder Steuerfälle sowie für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (z.B. aus Devisenoder Warenkontrakten, Verlustaufträgen usw.). Wie erwähnt werden die obigen Berichtigungsposten als betriebswirtschaftlich notwendig angesehen. Sie werden auch international nach dem Prinzip des «True and fair view» als erforderlich erachtet. Da oft viel Ermessen in diese Schätzwerte eingeht, werden sie je nach Bilanzpolitik (konservativ oder progressiv) auch von den Steuerbehörden unter die Lupe genommen. Erst Jahre später kann beurteilt werden, ob diese Schätzungen richtig, zu hoch oder zu tief waren. Der Übergang zu stillen Reserven im Sinne von willkürlicher Reservenbildung durch den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung ist somit fliessend. Art. 669 Abs. 2, 3 und 4 OR regelt diese willkürlichen stillen Reserven bzw. Wiederbeschaffungsreserven wie folgt: «Der Verwaltungsrat darf zu Wiederbeschaffungszwecken zusätzliche Abschreibungen,Wertberichtigungen und Rückstellungen vornehmen und davon absehen, überflüssig gewordene Rückstellungen aufzulösen.» Diese Wiederbeschaffungsreserven sind im Sinne einer Inflationsbereinigung gedacht, damit keine Gewinne ausgewiesen werden, die aus inflationären Entwicklungen entstanden. Allerdings werden sich hier die Steuerbehörden für diese Wiederbeschaffungs«reserven» interessieren, da sie auch der steuerlichen Gewinn-Reduktion bzw. Steuerplanung dienen können. Art. 669 Abs. 3 OR hält weiter fest, dass «stille Reserven, die darüber (normale Wertberichtigungen bzw. Wiederbeschaffungsreserven) hinausgehen, zulässig sind, soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende es unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre rechtfertigt». Art. 669 Abs. 4 OR verlangt: «Bildung und Auflösung von Wiederbeschaffungsreserven und darüber hinausgehenden stillen Reserven sind der Revisionsstelle im einzelnen mitzuteilen.» 53 5.2 Entstehung von stillen Reserven Unter stillen Reserven versteht man die Differenz zwischen den Buchwerten und den aktienrechtlich zulässigen Höchstwerten von Aktiven in der Bilanz bzw. den höheren Buchwerten von Verbindlichkeiten und Rückstellungen und den aktienrechtlichen erforderlichen Minimalwerten. Gemäss Botschaft über die Revision des Aktienrechtes (S. 67ff.) sind stille Reserven, anders definiert, die dem aussenstehenden Bilanzleser nicht ersichtlichen Teile des Eigenkapitals. Sie können entstehen durch: – Unterbewertung von Aktiven – durch überhöhte Abschreibungen (z.B. von Sachanlagen) – durch nicht notwendige Wertberichtigungen (z.B. auf Kundenforderungen) – Weglassung bzw. Nichtbilanzieren von Aktiven – durch Direktbelastung von Aktiven auf die Erfolgsrechnung (z.B. Werkzeuge werden beim Erwerb direkt als Warenaufwand gebucht) – Abschreiben bzw. Wertberichtigung von Aktiven auf einen Promemoria-Franken (Fr. 1 p.m.) (z.B. von Wertschriften oder Liegenschaften) – durch Nichterfassung im Inventar am Jahresende (z.B. von Teilen des Warenlagers). Diese Methode ist allerdings steuer- und strafrechtlich umstritten. Es empfiehlt sich eher, einen Pro-memoria-Betrag für «übrige Positionen» einzuführen, da eine Nichtaufführung als Verletzung des Vollständigkeitsprinzips gelten könnte (Art. 662a Abs. 2 Ziff. 1 OR). – Nichtaktivierung von aktivierungsfähigen Posten am Jahresende (z.B. aktive Rechnungsabgrenzungsposten wie vorausbezahlte Mieten und Versicherungen) – Überbewertung von Passiven wie Verbindlichkeiten und Rückstellungen – Vornahme von Rückstellungen oder passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die das tatsächliche Risiko übersteigen und somit objektiv nicht gerechtfertigt sind – durch Nichtauflösung von Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungsposten nach Wegfall des Risikos. Gemäss Art. 669 Abs. 3 OR kann der Verwaltungsrat davon absehen, «überflüssig gewordene Rückstellungen aufzulösen». – Aufführung fiktiver Schulden. Die Methode ist allerdings unzulässig, da sie eine Verletzung der Bilanzwahrheit und -klarheit gemäss Art. 662a Abs. 2 Ziff. 2 OR darstellt. – Nichtauflösung von Lieferantenverpflichtungen oder Kundengutschriften (Debitoren mit Habensalden), die über Jahre nicht eingefordert wurden bzw. verfallen sind. 5.3 Willkürreserven und Zwangsreserven Nach der Art der Entstehung der stillen Reserven können folgende zwei Typen unterschieden werden: 54 – Willkürlich gebildete stille Reserven (Willkürreserven): Diese wurden von der Geschäftsleitung und/oder dem Verwaltungsrat bewusst gebildet, um versteckte Reservepolster anzulegen. Das Geschäftsergebnis wird bewusst durch Vornahme von nicht notwendigen bzw. übermässigen Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen verringert. In diesem Sinne wird der Unterschied zwischen dem aktienrechtlichen Höchstwert (nach dem Niederstwertprinzip) und dem willkürlich bilanzierten tieferen Bilanzwert als stille Reserven im Sinne von Art. 663b Ziff. 8 OR verstanden (Anzeigepflicht der wesentlichen Auflösung von stillen Reserven im Anhang der Jahresrechnung). Diese Willkürreserserven wurden in der Literatur früher auch als Verwaltungsreserven (im Einflussbereich des Verwaltungsrates) oder unternehmenspolitische Reserven genannt. Sie stellen eine echte Verfügung über den verfügbaren Gewinn dar (Gewinnvorwegnahme). – Im Gegensatz dazu sind die Zwangsreserven automatisch entstanden, meist aus inflationären Wertzunahmen von Aktiven. Darunter wird der Unterschied zwischen dem höheren Verkehrswert und den Anschaffungskosten verstanden. Sie werden Zwangsreserven genannt, da sie nach dem Anschaffungskostenprinzip des Aktienrechtes nur in Ausnahmefällen aufgelöst werden können: – Bei marktgängigen Wertschriften ist einer Bilanzierung zum Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag gestattet. Somit ist bei Gesellschaften, die Kalenderjahrabschlüsse haben, eine Bilanzierung zum durchschnittlichen Dezember-Kurs (Marktwert) möglich, auch wenn dieser Wert höher ist als die Anschaffungspreise. Vgl. Art. 667 Abs. 1 OR. – Für Liegenschaften und Beteiligungen ist eine erfolgsneutrale Aufwertung auf den inneren (wirklichen) Wert gestattet, falls eine Unterbilanz (die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven ist aufgebraucht) vorliegt. Der Aufwertungsbetrag ist in eine Aufwertungsreserve einzustellen (Art. 670 OR). Am Beispiel eines Grundstückes sollen diese Werte im Vergleich dargestellt werden: Innerer Wert (Verkehrswert) Fr. 1,800,000 Zwangsreserven von Fr. 800,000 Anschaffungskosten Fr. 1,000,000 (historischer Wert) Buchwert Fr. 600,000 (bilanzierter Wert nach Abschreibungen) Fr. 0 55 Stille Reserven im Sinne von Art. 669 OR von Fr. 400,000 Beim Verkauf des Grundstückes zum inneren Wert von Fr. 1,800,000 entsteht ein realisierter Gewinn von Fr. 1,200,000 (Fr. 1,800,000 – Fr. 600,000), der gemäss Art. 663 Abs. 2 OR separat als «Gewinn aus Veräusserung von Anlagevermögen» brutto (vor Steuern und ohne Verrechnung von Verlusten) in der Erfolgsrechnung gezeigt werden muss. Durch den Verkauf wurden aber gleichzeitig stille (Willkür-)Reserven von Fr. 400,000 aufgelöst. Diese bestehen aus dem Unterschied zwischen den Anschaffungskosten (Fr. 1,000,000) und dem Buchwert (Fr. 600,000). Der Buchwert ist tiefer, weil nicht notwendige Abschreibungen vorgenommen wurden. Der restliche Gewinn von Fr. 800,000 (Fr. 1,200,000 – Fr. 400,000) entspricht der Auflösung einer Zwangsreserve, die bei Grundstücken oft aus Inflationsgründen entstanden ist. Dieser Betrag ist im Sinne von Art. 663b Ziff. 8 OR hingegen nicht als «Auflösung von stillen Reserven» ausweispflichtig. Die Zwangsreserven entstehen gemäss Botschaft über die Revision des Aktienrechts (S. 68) somit durch Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen oder durch Aufwendungen für die Schaffung von ertragabwerfenden Wirtschaftsgütern von dauerndem Wert, deren Aktivierung nicht zugelassen ist (z.B. immateriellen Werten wie Forschung und Entwicklung, Patenten, Marken usw.). Gegen diese Art stiller Reserven ist nichts einzuwenden. Sie sind durch die geltenden Bewertungsprinzipien des Anschaffungskostenprinzips bedingt. So ist es z.B. in Ländern mit ausgeprägtem «True and fair»-Prinzip wie den USA oder Grossbritannien auch üblich, dass aus dem Verkauf von Liegenschaften z.B. in einem Stadtzentrum Gewinne entstehen. Diese Werte werden aufgedeckt, wenn beispielsweise zu Tageswerten, d.h. inflationsbereinigt, bilanziert wird. Bei genauer Untersuchung zeigt es sich, dass diese Gewinne vielfach aus Geldentwertung (Inflation) entstehen. So ist es nicht verwunderlich, dass bei einer Besitzesdauer von 20 Jahren der Wert einer Liegenschaft sich verdoppelt, weil Immobilien Realwerte darstellen. Auch nach US GAAP ist es möglich, aus verschiedenen Bewertungsmethoden die konservativste auszuwählen, um den Gewinn zu drücken. So führt z.B. die Bewertung der Warenlager zu Lifo (Last in first out) bei steigenden Einkaufspreisen (Inflation) eindeutig zu tieferen Gewinnen als bei der Anwendung von Fifo (First in first out). 5.4 Vorteile und Nachteile der stillen Reserven In der Botschaft zum neuen Aktienrecht (vgl. Literaturverzeichnis) werden die Argumente für und wider die stillen Reserven in der schweizerischen Rechnungslegung nachstehend zusammengefasst. Es handelt sich dabei vor allem um eine politische Diskussion, die im Parlament mit Vehemenz geführt wurde. Diese politischen Auseinandersetzungen um die stillen Reserven haben massgeblich dazu beigetragen, dass die Aktienrechtsrevision so lange hinausgeschoben wurde. Durch die Beibehaltung der stillen Reserven ist auch der Graben zwischen der Europäischen Union (EU) sowie den USA zur Schweiz in der Rechnungslegung nichtkotierter Gesellschaften ständig vergrössert worden. Gegen das Konzept der stillen Reserven sprechen vor allem betriebswirtschaftliche Überlegungen. Nachteile der stillen Reserven: – Verletzung der formellen und materiellen Bilanzwahrheit – somit unwahre Rechnungslegung – Verwaltungsrat und Geschäftsleitung erhalten Kompetenzen, die eigentlich der Generalversammlung der Aktionäre zustehen. Die Gewinnverwendung steht eigentlich den Aktionären zu. – Verwaltungsrat und Geschäftsleitung können Verluste verdecken, ohne dass die Generalversammlung informiert werden muss – der Verwaltungsrat beherrscht die Aktiengesellschaft, da dem Aktionär zuwenig zuverlässige Informationen zur Verfügung stehen – der Jahresgewinn wird manipulierbar – stille Reserven verstärken die Gefahr von Insiderinformationen und -manipulationen – die Bilanzkontinuität (Stetigkeit der Bewertung) wird vereitelt – somit ist ein Vorjahresvergleich erschwert oder sogar verunmöglicht – das Auskunftsrecht des Aktionärs wird beschränkt – die zuverlässige Beurteilung der wirklichen Vermögens- und Ertragslage wird erschwert, ja verunmöglicht – eine Schätzung des wirklichen Wertes der Aktien (Substanzwert und Ertragswert) wird schwierig oder verunmöglicht – der Aktionär entbehrt der erforderlichen Grundlagen für die Ausübung seiner Aktionärsrechte – somit sind das Stimmrecht und das Recht des Aktionärs auf Veräusserung seiner Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigt – schwach ausgebautes Rechnungswesen (z.B. fehlende Lager- und Anlagenbuchhaltung) führt zu – mangelhaften internen Führungsinformationen Für die Beibehaltung der stillen Reserven im schweizerischen Aktienrecht wurden im Parlament folgende Argumente angeführt. 56 57 Vorteile der stillen Reserven: – fliessende Grenzen zwischen Zwangsreserven und Verwaltungsreserven (Willkürreserven) – die Ermittlung des betriebswirtschaftlich richtigen Gewinnes ist in der kurzen Zeitspanne von einem Jahr infolge der vielen Schätzwerte objektiv nicht möglich. Nur über die Lebenszeit der Unternehmung kann dies beurteilt werden (obwohl hier die Verzerrung durch die Inflation hineinspielt). – stille Reserven gestatten es, Inflationsgewinne nicht ausweisen zu müssen – die Bildung von stillen Reserven ist wichtig für die Selbstfinanzierung – somit billiges, meist unversteuertes Eigenkapital durch Thesaurierung von Gewinnen – erhebliche, umfangreiche und komplexe Unternehmerrisiken erfordern eine vorsichtige Bilanzierung – die dafür erforderlichen Rückstellungen sollen nicht öffentlich begründet werden müssen – die Jahresgewinne sollen möglichst konstant gehalten werden können – grosse Gewinnschwankungen können zu falschen Spekulationen führen – somit ist eine konstante Dividendenausschüttung möglich (auch in schlechteren Zeiten) – somit sind auch die Steuerzahlungen konstant – Verhinderung von übersetzten Steuerforderungen der Steuerbehörden – Offenlegung von stillen Reserven kann u.U. die Stellung der Gesellschaft im Konkurrenzkampf beeinträchtigen – konjunkturdämpfend und rezessionslindernd – Verhinderung von übersetzten Lohnforderungen der Mitarbeiter – Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Rezession – Verhinderung von übersetzten Dividendenforderungen der Minderheitsaktionäre – Aktionär ist aus Steuergründen normalerweise nicht an hohen Dividenden interessiert, sondern an (steuerfreien) Kapitalgewinnen durch Wertzuwachs beim Verkauf der Aktien – international tätige Gesellschaften sollten vor diskriminatorischen Massnahmen ausländischer Steuerbehörden geschützt werden (Transferpreise, Zinsen, Lizenzen usw.) Es handelt sich dabei allerdings teilweise um unhaltbare Scheinargumente. 5.5 Lösung im schweizerischen Aktienrecht Aufgrund der Diskussionen im Parlament war es nicht möglich, das Konzept der stillen Reserven (Bildung, Bestand und Auflösung) aus dem schweizerischen Aktienrecht zu verbannen. Vor allem gewerbliche Kreise argumentierten, dass die Offenlegung im Sinne des internationalen «True and fair»-Prinzips der schweizerischen Wirtschaft schweren Schaden zufügen könnte. Ein EWR-Beitritt der Schweiz hätte auch den Abschied vom Konzept der stillen Reserven bedeutet. 58 Da die meisten wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Schweiz in Form der (beliebten) Aktiengesellschaft (auch für Kleinunternehmen) durchgeführt werden, war es vor allem auch im Hinblick auf die Steuerminimierung wichtig, dass die Bildung stiller Reserve weiterhin verdeckt erfolgen kann. Das neue Aktienrecht brachte aber zahlreiche Offenlegungsvorschriften, welche das willkürliche Manipulieren mit stillen Reserven bedeutend erschwert: – Neue Gliederungsvorschriften verlangen den Ausweis von Einzelheiten in der Bilanz und Erfolgsrechnung (Art. 663 Abs. 2 und 3 OR) insbesondere von: – Nettoumsatz somit ist die Bruttomarge berechenbar – Warenaufwand – Personalaufwand – Abschreibungen – Finanzaufwand und -ertrag (brutto) – ausserordentlicher Aufwand und Ertrag (brutto) – Gewinn aus Anlageabgängen – Darstellung der Vorjahreszahlen in der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) zu Vergleichszwecken gemäss Art. 662a Abs. 1 OR. – Das Bruttoprinzip (Art. 662a Abs. 2 Ziff. 6 OR) verhindert das Saldieren von: – Aktiven und Passiven sowie – Aufwendungen und Erträgen – Das Stetigkeitsprinzip verlangt eine Offenlegungspflicht im Anhang von Methodenänderungen bei Änderung von Bewertungs- oder Darstellungsgrundsätzen (Art. 662a Abs. 3 OR) Zudem findet die Bildung stiller Reserven eine Schranke an folgenden Voraussetzungen. Gemäss Art. 669 Abs. 3 OR sind stille Reserven zulässig, soweit die Rücksicht – auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder – auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende (Dividendenkontinuität oder -stabilität) dies rechtfertigt und die Interessen der Aktionäre berücksichtigt werden. Die Praxis zeigt, dass die obigen Argumente praktisch immer eine Rechtfertigung für die Bildung von stillen Reserven bilden. Das heisst, dass Kleinaktionäre, die nicht im Verwaltungsrat vertreten sind, praktisch machtlos sind gegenüber der Bildung von stillen Reserven. Sie können höchstens über eine Sonderprüfung gemäss Art. 697 OR Einblick verlangen. Eine Grenze der stillen Gewinnreservierung besteht daher höchstens aufgrund des Steuerrechts, nach dem die übermässige stille Gewinnthesaurierung zur Aufrechnung von wirtschaftlich unbegründeten Aufwendungen führt. Dies wäre jedoch auch ausserhalb der Jahresrechnung möglich (d.h. nur in der Steuererklärung). Besonders vorsichtige Gesellschaften verfügen somit über «super-stille» Reserven, indem diese noch freiwillig versteuert werden. Das heisst, es besteht kein Bedarf zur Rückstellung von latenten Steuern. 59 Die Bildung und der Bestand an stillen Reserven sind somit im schweizerischen Aktienrecht unbestritten. Diese Praxis wird, falls es die wirtschaftliche Lage erlaubt, weiterhin extensiv gehandhabt. Die Vorteile sind für das Management und den Verwaltungsrat derart gross (vgl. oben erwähnte Vorteile), dass sich deren Anwendung aufdrängt. In einer Aufbauphase kann eine Gesellschaft ihre Gewinne künstlich nach unten drücken und somit Eigenkapital still thesaurieren. Gleichzeitig werden auch die flüssigen Mittel geschont (weniger Steuer- und Personalaufwand bzw. Dividendenausschüttungen). Die Steuerbehörden kommen in diesem System trotzdem auf ihre Rechnung. Die Steuerzahlungen werden aufgeschoben (latente Steuern). Beim Abbau der Geschäftsaktivitäten bzw. schlussendlich bei der Liquidation kommen die stillen Reserven automatisch wieder zum Vorschein und führen dann zu Steuerzahlungen. Dem Unternehmer bzw. Aktionär bleibt somit der Zinsgewinn auf den später bezahlten Steuern. Damit ist für die schweizerischen Steuerbehörden die Überwachung der Ertragsbesteuerung (z.B. durch aufwendige Steuerrevisionen) nicht ein dringendes Anliegen. Bei der Liquidation der Gesellschaft werden sowohl die stillen Willkür- wie auch die stillen Zwangsreserven aufgelöst und führen automatisch zu Steuersubstrat. Die Steuerbehörde muss einzig kontrollieren, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen an die Aktionäre stattfinden, bei der Eigenkapital an die Aktionäre übertragen wird, ohne Ausweis von steuerbarem Gewinn. Die Steuerbehörden haben die Bildung von stillen Reserven auch steuerrechtlich in der Vergangenheit durch grosszügige bzw. konservative Steuerbewertungsmethoden gefördert. Beispielsweise ist in der ganzen Schweiz die Bewertung der Warenvorräte zu zwei Drittel des inneren Wertes möglich. Das heisst, vom Nettowert kann noch ein (Waren-)Reservendrittel abgezogen und als steuerlich wirksamer Warenaufwand abgesetzt werden. Der Nettowert ist der betriebswirtschaftliche Höchstwert und besteht aus den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abzüglich der notwendigen Wertberichtigungen (z.B. für mangelnde Verkäuflichkeit, Veraltung usw.). Die Kantone haben dies noch weiter unterstützt. Beispielsweise ist im Kanton Zürich auf Sachanlagen-Anschaffungen im Erwerbsjahr eine Abschreibung von 80% zulässig, der Rest nach fünf Jahren. Diese Methode kommt einer Subventionierung von Investitionen durch Steuererleichterung gleich. Sie ist auch als Einmalabschreibung bekannt. Im Kanton Zürich ist es auch möglich, Inlandforderungen um 10% und Auslandforderungen um 20% wertzuberichtigen. Normal ist nach Bundessteuern der halbe Satz (5% bzw. 10%). Der einzige Erfolg der Gegner von stillen Reserven ist die Durchsetzung der Ausweispflicht im Anhang der Jahresrechnung, falls durch Auflösung von stillen Reserven der Jahresgewinn bzw. -verlust wesentlich besser dargestellt wird, als er effektiv ist (Art. 663b Ziff. 8 OR). Obwohl der Begriff der Wesentlichkeit gemäss Art. 662a Abs. 2 Ziff. 2 OR zu den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung gehört, besteht in Theorie und Praxis viel Ermessen in seiner quantitativen und qualitativen Bestimmung. 60 Was ist für den Aktionär wesentlich? Sind es die Informationsgrundlagen für seine Entscheidung, die Jahresrechnung abzunehmen und dem Verwaltungsrat Décharge zu erteilen bzw. ob er seine Aktien weiterhin halten, verkaufen oder sogar zusätzliche Titel erwerben soll? Die Wesentlichkeit wird in der Literatur und Praxis unterschiedlich definiert. Im Zusammenhang mit der Auflösung von stillen Reserven bieten sich vor allem Kennzahlen an, die sich an der Erfolgsrechnung orientieren. Beispielsweise 20% des ausgewiesenen Ergebnisses usw. Es sind folgende Arten der Auflösung von stillen Reserven möglich: – Realisierung durch Veräusserung (z.B. von Anlagen oder anderen Aktiven) – Wiederaufwertung zum Höchstwert von Aktiven (z.B. von Wertschriften auf den Verkehrswert) – Auflösung von nicht notwendigen Rückstellungen Die Frage stellt sich oft auch, ob der Gewinn aus der Auflösung von stillen Reserven separat als ausserordentlicher Ertrag in der Erfolgsrechnung gezeigt werden muss. Für die Berechnung des Bestandes der stillen Reserven ist es oft notwendig, eine Schattenrechnung zu führen (vgl. auch die Beispiele im nachstehenden Kapitel 5.6 und die umfassende Fallstudie in Kapitel 5.7). Dabei geht es um die Unterscheidung zwischen den Buchwerten und den betriebswirtschaftlichen Werten. Die Buchwerte der Aktiven und Verbindlichkeiten im gesetzlichen Abschluss werden (in Anlehnung an die deutsche Praxis) Handelsbilanz I genannt, abgekürzt HB I. Diese Werte entsprechen in den meisten Fällen den steuerlichen Werten in der Steuererklärung (Steuerbilanz). Die echten (betriebswirtschaftlichen) Werte werden Handelsbilanz II (HB II) genannt. Die Unterschiede (Differenz oder Delta) zwischen HB I und HB II, d.h. die stillen Reserven, werden in einer Überleitungsrechnung (Brücke) als separate Kolonne dargestellt: Aktiven HB I Fr. Überleitung Fr. HB II Fr. _______ _____ _____ _____ _______ _____ _____ _____ Dieselben Darstellungen werden auch zur Überleitung für die Abschlüsse der Konzerngesellschaften für Konsolidierungszwecke verwendet. Darin wird auch der Bestand der latenten Steuern auf den stillen Reserven in der Bilanz (normalerweise Rückstellung) sowie deren Veränderung in der Erfolgsrechnung als latenter Steueraufwand (-ertrag) erfasst. Eine allfällige Auflösung von stillen Reserven kann aus einer solchen Überleitungsrechnung einfach abgelesen werden. Falls der Gewinn in der HB I wesentlich höher ist als in der HB II, wurden gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR stille Reserven aufgelöst. Dies ist betragsmässig als Saldo im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen. Das heisst, es ist nur der Nettobetrag 61 (Auflösung grösser als die Bildung von stillen Reserven auf einzelnen Positionen der Bilanz) zu zeigen. In welchen Positionen die stillen Reserven aufgelöst wurden, muss nicht angegeben werden. Beispielsweise sei am Jahresende im Warenlager eine stille Reserve gebildet und gleichzeitig eine Rückstellung aufgelöst worden: Stille Reserven TFr. Bestand 31.12.94 Bestand 31.12.95 Zunahme (Abnahme) Warenlager 2,000 Rückstellung Prozessrisiken 2,000 2,500 0 500 (2,000) Total 2,500 (1,500) 4,000 Damit beträgt die Auflösung netto TFr. 1500. Im Anhang der Jahresrechnung könnte die Erläuterung somit heissen: «Im Jahre 1995 wurden stille Reserven im Betrag von Fr. 1500 000 aufgelöst.» 5.6 Beispiele von stillen Reserven 5.6.1 Warenreserven Die Miller (Schweiz) AG ist die Tochtergesellschaft der Miller, Inc., die an der New York Stock Exchange kotiert ist. Sie wird zu einem Steuersatz von 30% besteuert. In der Handelsbilanz (= Steuererklärung) hat die Gesellschaft die steuerlich zugelassene Wertberichtigung von einem Drittel auf den Warenvorräten (stille Reserven) vorgenommen. Der Bestand des Lagers am Jahresende ist brutto wie folgt: 1995 15.0 Warenlager brutto 31. Dezember Mio Fr. 1994 12.0 Wieviel beträgt der Bestand an stillen Reserven an beiden Jahresenden? Um wieviel haben sich die stillen Reserven verändert? Lösungsvorschlag: Warenlager brutto (100%) US GAAP abzüglich: Warenreservendrittel (= stille Reserven) Warenlager netto (= 2⁄3) (im gesetzlichen Abschluss und Steuererklärung) 1995 15.0 – 5.0 31. Dezember Mio Fr. 1994 12.0 – 4.0 Folgende Buchungen sind für 1995 nach US GAAP notwendig: Warenlager Warenlager Gewinnreserven (30% von Fr. 4 Mio) Lat. Steueraufwand (30% von Fr. 1 Mio) 5.6.2 an an an Gewinnreserven Warenaufwand Rückstellung für latente Steuern Mio Fr. 4.0 1.0 1.2 an Rückstellung für latente Steuern 0.3 Sachanlagen Die Henning AG ist die schweizerische Tochtergesellschaft eines deutschen Konzerns. Die Gesellschaft erstellt am Jahresende einen Pro-formaAbschluss nach dem deutschen Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) für Konsolidierungszwecke. Dabei sind die stillen Reserven im Anlagevermögen aufzudecken. Die Sachanlagen – steuerlich anerkannt – sind zu Fr. 1.– p.m. im gesetzlichen Abschluss (HB I) eingesetzt. Der kalkulatorische Restwert beträgt: Mio Fr. 1994 1995 20 – 18 Abschreibung 2 Im Konzernabschluss sollen die Sachanlagen zum kalkulatorischen Restwert gezeigt werden. Welche Auswirkungen ergeben sich auf Bilanz und Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung der latenten Steuern? Der aktuelle Steuersatz bei der Henning AG beträgt 30%. Lösungsvorschlag: Die stillen Reserven betragen am 31. Dezember 1994 Fr. 20 Mio und am 31. Dezember 1995 noch Fr. 18 Mio brutto. Es wurden somit brutto Fr. 2 Mio stille Reserven aufgelöst (unterlassene Abschreibungen). Es wird angenommen, dass 1995 keine Anlagen gekauft oder verkauft wurden. Folgende Buchungen sind für 1995 nach deutschem BiRiLiG notwendig: 10.0 8.0 Es wurden somit erfolgswirksam stille Reserven von Fr. 1.0 Mio brutto gebildet. Der Bestand an stillen Reserven hat sich brutto von Fr. 4 Mio auf Fr. 5 Mio erhöht. Welche Buchungen sind nach Berücksichtigung der latenten Steuern notwendig? 62 Lösungsvorschlag: Nach Abzug von latenten Steuern von Fr. 0.3 Mio betragen die stillen Reserven netto Fr. 0.7 Mio. Sachanlagen an Gewinnreserven an (30% von Fr. 20 Mio) Abschreibung an Rückstellung lat. St. an (30% von Fr. 2.0 Mio) Gewinnreserven Rückstellung für latente Steuern Sachanlagen latenter Steueraufwand Mio Fr. 20.0 6.0 2.0 0.6 Es wurden stille Reserven von Fr. 2 Mio brutto aufgelöst. Nach Abzug von latenten Steuern (Ertrag) von Fr. 0.6 Mio beträgt die Auflösung netto Fr. 1.4 Mio. 63 Der Bestand der stillen Reserven hat sich somit von Fr. 14 Mio am 31. Dezember 1994 auf Fr. 12.6 Mio am 31. Dezember 1995 vermindert. Der Betrag von Fr. 1.4 Mio (nach latenten Steuern) ist gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR im Anhang der Jahresrechnung 1995 ausweispflichtig als «wesentliche Auflösung stiller Reserven». 5.6.3 Fr. 2 Mio vorhanden. Infolge schlechten Geschäftsgangs beim Arbeitgeber musste im Jahre 1995 der Arbeitgeberbeitrag von Fr. 2.5 Mio direkt aus dieser Stiftung an die normale BVG-Stiftung überwiesen werden. Welche Buchungen sind vorzunehmen? Wurden stille Reserven aufgelöst? Lösungsvorschlag: Die Wertschriften von Fr. 2 Mio werden an die BVG-Stiftung übertragen. Der Arbeitgeber zahlt noch Fr. 0.5 Mio an die BVG-Stiftung ein und reduziert damit seine Schuld gegenüber der Wohlfahrtsstiftung. Rückstellung für Neubau Ein Industrieunternehmen plant bis Ende 1995, einen Neubau für Fr. 3 Mio auf eigenem Land zu errichten. Dafür werden 1993 und 1994 Rückstellungen für den Neubau erfolgswirksam aufgebaut. Die Steuerbehörde akzeptiert diese Rückstellung. Mio Fr. Soll Haben Wie wird gebucht? Was passiert nach der Fertigstellung des Neubaus? Buchungen beim Arbeitgeber: passives Darlehen an Wohlfahrtsstiftung Eine Rückstellung für den Bau einer Anlage ist betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll. Das Anlagegut muss als Sachanlage aktiviert werden. Allenfalls wären die Kosten für den Umzug (Aufwand) rückstellbar. Lösungsvorschlag: 1993: Übriger Aufwand an (Äufnung der Rückstellung) 1994: Übriger Aufwand an (Äufnung der Rückstellung) Anlagen im Bau an (Bau der Liegenschaft, Aktivierung der Baukosten) Rückstellung TFr. Soll Haben 1,500 1,500 Rückstellung 1,500 1,500 Bank 1,000 1,000 1995: Anlagen im Bau an Bank 2,000 (Fertigstellung der Liegenschaft) Liegenschaft an Anlagen im Bau 3,000 (Umbuchung auf Liegenschaft) Rückstellung an ausserordentlicher Ertrag 3,000 (Auflösung der Rückstellung) 5.6.4 3,000 3,000 Arbeitgeberbeitragsreserven In den Jahren 1985 bis 1988 hat eine Aktiengesellschaft zulasten des Personalaufwandes Zuweisungen an die patronale Wohlfahrtsstiftung vorgenommen. Am 31. Dezember 1994 waren in dieser Stiftung eine Arbeitgeberbeitragsreserve von Fr. 5 Mio und in den Aktiven ein gesichertes Darlehen an den Arbeitgeber von Fr. 3 Mio sowie Wertschriften von 64 0.5 0.5 Buchungen beim Wohlfahrtsfonds: Beiträge an BVG-Stiftung an Beiträge an BVG-Stiftung an Arbeitgeberbeitragsreserven an Wertschriften 2.0 Darlehen Arbeitgeber 0.5 Ertrag 2.5 2.0 0.5 2.5 Buchungen in der BVG-Stiftung: Wertschriften an Bank an Arbeitgeberbeiträge Arbeitgeberbeiträge 2.0 0.5 2.0 0.5 Die Arbeitgeberbeitragsreserve stellt eine Art stille Reserve des Arbeitgebers dar. So findet eine Berücksichtigung statt z.B. bei Unternehmensbewertungen entweder im Substanz- oder Ertragswert (vgl. z.B. Helbling, Unternehmungsbewertung und Steuern). Auch nach amerikanischen und internationalen Standards wird dieser Betrag als vorausbezahlte Pensionskosten behandelt (vgl. FAS 87 bzw. IAS 19). Der Betrag wird jedoch nicht im Sinne von Art. 669 OR bzw. Art. 663b Ziff. 8 OR als stille Reserve verstanden, da sie ausserhalb der Bilanz des Arbeitgebers besteht. Die Auflösung von Fr. 0.5 Mio und Fr. 2.0 Mio wird somit im Anhang der Jahresrechnung des Arbeitgebers nicht als Auflösung gezeigt. Hingegen wird der Betrag im Anhang trotzdem aufgedeckt, da gemäss Art. 662 Abs. 3 OR die Stetigkeit in Darstellung und Bewertung nicht mehr gewährleistet wird. Gegenüber dem Vorjahr (1994) ist im Jahre 1995 der Personalaufwand im Betrage von Fr. 2.5 Mio zu klein ausgewiesen. Dies verstösst gegen die Stetigkeit und ist somit im Anhang offenzulegen. 2,000 Im Jahre 1995 wird die Rückstellung aufgelöst. Der Betrag von Fr. 3 Mio (oder evtl. der Nettobetrag nach Abzug von latenten Steuern) ist gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR im Anhang der Jahresrechnung 1995 ausweispflichtig als «wesentliche Auflösung stiller Reserven». Bank 5.6.5 Darlehen abgeschrieben Die ABC Holding AG hat der Tochtergesellschaft DEF GmbH ein Darlehen von Fr. 4 Mio gewährt. Infolge des schlechten Geschäftsganges dieser Tochter muss das Darlehen im Jahre 1993 voll wertberichtigt werden. 1995 hat sich die Situation derart verbessert (Turn around), dass die Tochter das Darlehen voll zurückbezahlen kann.Wie ist zu buchen? Handelt es sich um Auflösung stiller Reserven? 65 Buchungen im Jahre 1993: a.o. Aufwand Buchungen im Jahre 1995: Bank an Darlehen an a.o. Ertrag Mio Fr. Soll Haben 4.0 4.0 4.0 4.0 Es handelt sich um eine Auflösung von stillen Reserven von Fr. 4 Mio, die im Sinne von Art. 663b Ziff. 8 OR ausweispflichtig ist. 5.6.6 Rückstellung nicht aufgelöst Im Jahre 1987 wurde in einem Patentstreit von einem Konkurrenten eine Schadensumme von Fr. 3 Mio eingeklagt. Dieser Betrag wurde vorsichtshalber bei der beklagten AG zurückgestellt. Im Jahre 1992 wurde der Streit aussergerichtlich in einem Vergleich von Fr. 2 Mio geregelt. Die restliche Rückstellung wurde nicht aufgelöst. Erst im Jahre 1995 wurde der Betrag von Fr. 1 Mio als ausserordentlicher Ertrag aufgelöst. Wie ist zu buchen? Handelt es sich um Auflösung stiller Reserven? Buchungen im Jahre 1987: a.o. Aufwand Buchungen im Jahre 1992: Rückstellung Buchungen im Jahre 1995: Rückstellung Mio Fr. Soll Haben 3.0 3.0 an Rückstellung für Prozessrisiken an Bank 2.0 2.0 an a.o. Ertrag 1.0 1.0 Es handelt sich um eine Auflösung von stillen Reserven von Fr. 1 Mio, die im Sinne von Art. 663b Ziff. 8 OR ausweispflichtig ist. 5.6.7 Wertschriften nach dem Niederstwertprinzip bewertet Ein Wertschriftenportefeuille wurde in der Vergangenheit immer zum Niederstwert bewertet (tieferer Anschaffungs- oder Marktwert). Am 31. Dezember 1994 war der Wert Fr. 9 Mio. Im Jahre 1995 fand eine Börsenhausse statt, und der Marktwert erhöhte sich auf Fr. 12 Mio, was am 31. Dezember 1995 zu einem unrealisierten Kursgewinn von Fr. 3 Mio führte. Die Wertschriften wurden zum höheren Kurswert bilanziert. Wurden stille Reserven aufgelöst? Lösungsvorschlag: Im Prinzip ja, die aktienrechtlichen Höchstbewertungsvorschriften wurden jedoch eingehalten (Art. 667 OR). Hingegen wurde die Stetigkeit der Bewertung verletzt. Deshalb wird der Betrag im Anhang trotzdem aufgedeckt, da gemäss Art. 662 Abs. 3 OR die Stetigkeit in Darstellung und Bewertung nicht mehr gewährleistet wird. Gegenüber dem Vorjahr (1994) ist die Bewertungsmethode geändert worden. Dies verstösst gegen die Stetigkeit und ist somit im Anhang offenzulegen. 5.6.8 Stille Reserven in Liegenschaft Im Geschäftsbericht zeigt eine Holdinggesellschaft in der Jahresrechnung 1995 unter der Position «Liegenschaft» den Betrag von Fr. 1.–. Im Anhang der Jahresrechnung wird gemäss Art. 663b Ziff. 4 OR der Brandversicherungswert dieser Liegenschaft mit Fr. 40,500,000.– ausgewiesen. Es handelt sich um den Hauptsitz der Gesellschaft an guter Stadtlage. Wie sind die stillen Reserven zu beurteilen? Lösungsvorschlag: Die Liegenschaft wurde vor rund 40 Jahren erstellt. Die Kosten für das Land von rund Fr. 3,000,000 wie auch die Baukosten von Fr. 10,000,000 wurden nie aktiviert, sondern damals direkt der Erfolgsrechnung belastet. Die stillen Reserven gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR könnten somit wie folgt berechnet werden: Anschaffungskosten in TFr.: Land Gebäude 1955 3,000 10,000 Total 13,000 abzüglich kalkulatorische Abschreibungen des Gebäudes von 2% pro Jahr von den Anschaffungskosten: (Fr. 10,000 : 50 Jahre) x 40 Jahre – 8,000 Kalkulatorischer Restwert 1994 5,000 Angenommen, im Jahre 1995 würde das Gebäude verkauft zu einem Preis von Fr. 55,000,000.Welcher Betrag an stiller Reservenauflösung muss in der Jahresrechnung gezeigt werden? Die Auflösung von stillen Reserven ist gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR der Betrag von Fr. 5,000,000 minus 1.– (pro memoria), d.h. rund Fr. 5 Mio. Der restliche Betrag von Fr. 50,000,000 (Fr. 55 Mio minus Fr. 5 Mio) stellt eine Auflösung von Zwangsreserven dar und ist nicht ausweispflichtig als Auflösung stiller Reserven. Zusätzlich muss jedoch der Gesamtbetrag des Gewinnes von rund Fr. 55 Mio (Fr. 55,000,000 minus Fr. 1.–) als Gewinn aus Veräusserung von Anlagevermögen in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden (Art. 663 Abs. 2 OR). Für den aussenstehenden Bilanzleser ist die Abschätzung von stillen Reserven aus dem Vergleich des Buchwertes in der Bilanz mit dem Versicherungswert aus drei Gründen schwierig (z.B. bei Brauereiaktien): 1. Der Versicherungswert bezieht sich nur auf das Gebäude, da das Land nicht gegen Brandschaden versichert wird. 2. Dem Versicherungswert ist in der Regel ein Neuwert zugrunde gelegt, d.h. der Wiederbeschaffungswert eines neuen Gebäudes. 66 67 3. Bei Verkauf von Liegenschaften können hohe Grundstückgewinnsteuern anfallen. Allerdings nehmen sie mit zunehmender Besitzesdauer ab. In unserem Fall hat der Verkehrswert brutto (vor Steuern) den Versicherungswert um Fr. 14.5 Mio überstiegen (Fr. 55 Mio minus Fr. 40.5 Mio). 5.6.9 Wesentlich oder unwesentlich? Eine Gesellschaft zeigt folgende Beträge in der Jahresrechnung per 31. Dezember 1995: in Fr. Flüssige Mittel Warenlager Bilanzsumme (Total Aktiven) 50,000 1,500,000 4,500,000 Aktienkapital Gesetzliche Reserven Bilanzgewinn 1,000,000 350,000 150,000 Total Eigenkapital 1,500,000 Umsatz Ausgewiesener Jahresgewinn 5,600,000 120,000 Dividendenvorschlag 10% des Aktienkapitals 100,000 Es wurden im Warenlager rund Fr. 150,000 stille Reserve aufgelöst. Besteht hier eine Ausweispflicht von aufgelösten stillen Reserven gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR? Lösungsvorschlag: Eigentlich hätte bei gleicher Bewertung wie im Vorjahr ein Verlust von Fr. 30,000 ausgewiesen werden müssen. Der Verwaltungsrat wollte aber auf eine Dividende nicht verzichten und hat den Jahresverlust von Fr. 30,000 durch Auflösung von stillen Reserven von Fr. 150,000 in einen Jahresgewinn von Fr. 120,000 verwandelt. Dieser Betrag ist wesentlich. Zudem sind die flüssigen Mittel wesentlich geringer als die geplante Dividende. Deshalb sollte der Betrag von Fr. 150,000 im Sinne von Art. 663b Ziff. 8 OR im Anhang der Jahresrechnung gezeigt werden. Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle müssten sich auch überlegen, ob und wie die Dividendenzahlung finanziert werden soll. 5.7 Fallstudie Schattenrechnung Um den Bestand der stillen Reserven bzw. deren Veränderung gegenüber dem Vorjahr berechnen zu können, ist eine Bereinigung der Jahresrechnung der ABC AG notwendig. Im gesetzlichen Abschluss (HB I) per 31. Dezember 1995 sind die stillen Reserven unter Berücksichtigung von latenten Steuern deshalb neu zu bewerten (HB II). Der gesetzliche Abschluss entspricht der Steuererklärung. Bilanz per 31.12.1995 Erläuterung Nr. Flüssige Mittel 960 Forderungen aus Liefer. 1,200 Konzernforderungen Andere Forderungen 200 Warenvorräte 1,680 Sachanlagen 8,200 Finanzanlagen 500 1. 2. 3. 4. 12,740 Schulden aus Liefer. Konzerndarlehen Wertberichtigung Sachanlagen Übrige Schulden Delkredere Banken Rückstellungen Latente Steuern Aktienkapital Gesetzliche Reserven Bilanzgewinn: – Vortrag vom Vorjahr – Jahresgewinn Erfolgsrechnung 1995 Umsatz netto Übrige Erträge Warenaufwand Personalaufwand Abschreibungen Übriger Aufwand Finanzertrag Finanzaufwand Steueraufwand Jahresgewinn 68 HB I TFr. 1,150 1,960 3,100 390 60 1,000 1,420 5. 6. 1,000 2,200 40 420 12,740 17,460 40 17,500 – 10,030 – 3,640 – 1,230 – 1,930 80 – 210 – 120 420 2. 3. 1. 6. 69 Anpassung TFr. HB II TFr. Erläuterungen: 1. In den Forderungen aus Lieferungen sind TFr. 200 gegenüber Konzerngesellschaften enthalten. Nach Konzernrichtlinien sollen nur 2% wertberichtigt werden. Die Forderungen aus Lieferungen betrugen im Vorjahr TFr. 1,600, wovon TFr. 100 gegenüber anderen Konzerngesellschaften. Das Delkredere betrug im Vorjahr TFr. 60. Die Veränderung des Delkredere wird im Übrigen Aufwand erfasst. 2. Die Warenvorräte sind im handelsrechtlichen Abschluss wie im Vorjahr um den Warenreservendrittel (Wertberichtigung von 33.3% des Einstandswertes) gekürzt worden. Der Buchwert im Vorjahr betrug TFr. 1,800. Diese stillen Reserven sind für den Abschluss nach HB II aufzurechnen. 3. Steuerlich werden 15% der Anschaffungskosten abgeschrieben. Gemäss Konzernrichtlinien sollen hingegen nur 10% abgeschrieben werden. Anfang Jahr war die Wertberichtigung der Sachanlagen um TFr. 620 zu hoch ausgewiesen. Es fanden keine Abgänge statt. 4. Es handelt sich um eine Beteiligung von 5% an einem Lieferanten, die wie im Vorjahr zum Buchwert (50% der Anschaffungskosten) bilanziert wurde. Der innere Wert entspricht den Anschaffungskosten. Die Wertberichtigung ist aufzurechnen. 5. Rückstellungen im Umfange von TFr. 150 sind wie in den Vorjahren nicht notwendig und werden deshalb im Abschluss für Konsolidierungszwecke (HB II) aufgerechnet. Sie wurden steuerlich jedoch als Rückstellungen anerkannt. 6. Die latenten Steuern sind mit 30% zu berücksichtigen. Steuerlich anrechenbare Verlustvorträge bestehen keine. 7. Wie in den Vorjahren sind keine weiteren Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven vorgenommen worden. 8. Die Generalversammlung vom 12. Mai 1995 hatte eine Dividende von 50% des Aktienkapitals beschlossen. Aufgabe: Es ist eine Schattenrechnung der ABC AG zu erstellen. Welche Korrekturbuchungen sind notwendig? Wie sieht die Veränderung des Eigenkapitals in der HB I und HB II gegenüber dem Vorjahr aus? Aufgabe nach einer Vorlage und Idee von Prof. M. Boemle / D. Rentsch (Universität Fribourg) sowie Fall MICOR der Bücherexpertenprüfung 1994 (Autor P. Bertschinger) Schattenrechnung der ABC AG Bilanz per 31.12.1995 Erläuterung Nr. Anpassung TFr. HB II TFr. …………… – 200 200 …………… 840 …………… 500 …...…1,340 960 1,000 200 200 2,520 8,200 1,000 14,080 1,150 1,960 …………… …………… 1,150 1,960 3,100 390 60 1,000 1,420 1,000 2,200 – 1,030 …………… – 40 …………… – 150 768 …………… …………… 2,070 390 20 1,000 1,270 768 1,000 2,200 40 420 12,740 1,540 ..………252 ...……1,340 1,580 .………672 ……14,080 17,460 40 17,500 …………… …………… …………… ……17,460 ………..40 17,500 – 60 …………… 410 10 – 10,090 – 3,640 – 820 – 1,920 …………… …………… ...……– 108 ..………252 80 – 210 .……– 228 .………672 Flüssige Mittel 960 Forderungen aus Liefer. 1,200 Konzernforderungen Andere Forderungen 200 Warenvorräte 1,680 Sachanlagen 8,200 Finanzanlagen 500 12,740 Schulden aus Liefer. Konzerndarlehen Wertberichtigung Sachanlagen Übrige Schulden Delkredere Banken Rückstellungen Latente Steuern Aktienkapital Gesetzliche Reserven Bilanzgewinn: – Vortrag vom Vorjahr – Jahresgewinn 1. 2. 3. 4. 5. 6. Erfolgsrechnung 1995 Umsatz netto Übrige Erträge Warenaufwand Personalaufwand Abschreibungen Übriger Aufwand Finanzertrag Finanzaufwand Steueraufwand Jahresgewinn 70 HB I TFr. – 10,030 – 3,640 – 1,230 – 1,930 2. 3. 1. 80 – 210 – 120 420 6. 71 Lösungsansätze (alle Beträge in TFr.) 3. Abschreibungen 31.12.1995: 1. Delkredere Umbuchung Konzernforderungen: 31.12.1995 31.12.1994 5,100 6,130 1,030 Vorjahr: 1,200 – 200 = 1,000 1,600 – 100 = 1,500 620 = Buchwert = betriebswirtschaftlicher Wert = stille Reserven 31.12.1995 = stille Reserven 31.12.1994 Bildung stiller Reserven erfolgswirksam: 1,030 – 620 = 410 Zusatzabschreibungen 31.12.1995: Vorjahr: 60 20 40 = = 60 30 30 = = 5% 2% 3% Delkredere HB I Delkredere HB II stille Reserven 31.12.1995 5% 2% 3% Delkredere HB I Delkredere HB II stille Reserven 31.12.1994 Bildung stiller Reserven erfolgswirksam: 40 – 30 = 40 30 10 2. Warenvorräte 31.12.1995: Vorjahr: 620 620 410 410 4. Beteiligung 31.12.1995 31.12.1994 10 Buchungen per 31.12.1995: Delkredere / / Reserven / Übriger Aufwand Buchungen per 31.12.1995: Wertberichtigungen / / Reserven Wertberichtigungen / / Abschreibungsaufwand Anschaffungskosten 1,000 1,000 Buchungen per 31.12.1995: Finanzanlagen / / Reserven Buchwert Aufwertung 500 500 500 500 500 500 5. Rückstellungen 1,680 2,520 840 = = = 2/3 3/3 1/3 1,800 2,700 900 = = 2/3 3/3 1/3 stille Reserven 31.12.1995 150 150 6. Latente Steuern stille Reserven 31.12.1994 Auflösung stiller Reserven erfolgswirksam: 840 – 900 = – 60 Buchungen per 31.12.1995: Warenvorräte / / Reserven Warenaufwand / Buchungen per 31.12.1995: Rückstellungen / / Reserven 840 900 60 Die stillen Reserven haben sich wie folgt entwickelt: 31.12.94 31.12.95 1. Delkredere 30 40 2. Warenlager 900 840 3. Sachanlagen 620 1,030 4. Beteiligung 500 500 5. Rückstellungen 150 150 Stille Reserven brutto 6. Latente Steuern auf stillen Reserven brutto von 30% Stille Reserven netto Veränderung 10 – 60 410 0 0 2,200 2,560 360 – 660 1,540 – 768 1,792 – 108 252 Die stillen Reserven brutto haben somit um TFr. 360 und netto um TFr. 252 zugenommen. Eine Ausweispflicht im Anhang der Jahresrechnung gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR besteht somit nicht (Bildung, nicht Auflösung). 72 73 Veränderung Eigenkapital: HB I 3,660 – 420 500 3,740 Bestand 31.12.1995 Reingewinn 1995 Dividende Bestand 1.1.1995 74 HB II 5,452 – 672 500 5,280 Differenz – 1,792 252 0 – 1,540 6. Dividenden im Einzel- und Konzernabschluss 6.1 Rechtliche Grundlagen Die Gesetzesbestimmungen zum schweizerischen Aktienrecht (Art. 620 bis 763 OR) behandeln im zweiten Abschnitt die Rechte und Pflichten der Aktionäre. Das Recht des Aktionärs auf einen Gewinn- und Liquidationsanteil wird in den Art. 660 und 661 OR beschrieben.Art. 660 Abs. 1 OR hält zur Dividende folgendes fest: «Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist.» Der Begriff «Bilanzgewinn» wurde in Anlehnung an die europäische Praxis durch das revidierte Aktienrecht neu eingeführt. Gemäss Art. 663a Abs. 3 OR ist das Eigenkapital der Aktiengesellschaft wie folgt zu gliedern: – – – – Aktienkapital (und evtl. Partizipationskapital) gesetzliche Reserven (inkl. Agio) andere Reserven Bilanzgewinn (bzw. Bilanzverlust) Das gesamte Eigenkapital ist zudem als Total anzugeben (Art. 663a Abs. 3 OR). Die gesetzlichen Reserven bestehen gemäss neuem Aktienrecht aus drei Teilen: – allgemeine Reserven gemäss Art. 671 OR bestehend aus Gewinnzuweisungen und Agioeinzahlungen der Aktionäre – Reserve für eigene Aktien gemäss Art. 671a OR zur Bildung einer Ausschüttungssperre, falls die Gesellschaft eigene Aktien oder Partizipationsscheine hält – Aufwertungsreserve gemäss Art. 670 und 671b OR bei Aufwertungen von Grundstücken und Beteiligungen über die Anschaffungskosten Zu den oben erwähnten anderen Reserven können gehören: – statutarische Reserven gemäss Art. 672 OR, die gemäss den Statuten der Gesellschaft vorgesehen sind, d.h. gesellschaftsspezifisch sind. Diese können verschiedenste Namen haben wie – Dividendenausgleichsreserven – Baureserven – Reserven für Wohlfahrtszwecke gemäss Art. 673 OR – freie Reserven (es sind hier auch andere Namen denkbar wie Spezialreserven), die von der Generalversammlung in früheren Jahren beschlossen wurden. Diese können neben dem Bilanzgewinn jederzeit für Dividendenausschüttungen verwendet werden. Art. 674 Abs. 1 OR bestimmt: «Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind.» Diese werden im Rahmen des Gewinnverwendungsvorschlages des Verwaltungsrats an die Generalversammlung der Aktionäre beantragt. 75 Der Bilanzgewinn ist somit der Teil des Eigenkapitals, welcher nicht das von den Aktionären einbezahlte Eigenkapital darstellt (Aktienkapital bzw. Agio, das den gesetzlichen Reserven zugewiesen wurde) oder sonstwie «reserviert» ist. Das heisst, es handelt sich beim Bilanzgewinn um den für die Gewinnverwendung verfügbaren Bilanzüberschuss (früher auch Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung genannt). Bei positiver Entwicklung sieht dessen Berechnung somit wie folgt aus: Gemäss Art. 675 OR dürfen auf den Aktienkapitaleinlagen der Aktionäre keine Zinsen bezahlt werden. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven (frei verfügbare Reserven) ausgerichtet werden. Eine Ausnahme bilden die sogenannten Bauzinsen gemäss Art. 676 OR. Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört. Dies dürfte vor allem den Bedürfnissen von neu gegründeten Kraftwerkgesellschaften entgegengekommen sein. Bauzinsen entsprechen somit Eigenkapitalzinsen (kalkulatorische Zinsen auf dem einbezahlten Aktienkapital). Bilanzgewinn des Vorjahres (früher Gewinnvortrag genannt) + plus Jahresgewinn des laufenden Jahres (früher Reingewinn genannt) = gleich Bilanzgewinn Falls der Vortrag aus dem Vorjahr und/oder das Jahresergebnis einen Verlust darstellt, wird die resultierende negative Grösse Bilanzverlust genannt und vom Eigenkapital abgezählt. Auf eine Aktivierung des Bilanzverlustes ist aus Gründen der Bilanzklarheit zu verzichten. Gemäss Art. 663a Abs. 3 OR ist das Eigenkapital als Subtotal in den Passiven zu zeigen. Dies entspricht dem Überschuss von Aktiven über Verbindlichkeiten (Nettoaktiven). Deshalb ist der Bilanzverlust (Verlustvortrag und/oder Jahresverlust) von den anderen Eigenkapitalbestandteilen abzuziehen. Dies ist nicht zuletzt notwendig, um feststellen zu können, ob die Aktiengesellschaft überschuldet ist oder nicht (Art. 725 OR). Dividenden können grundsätzlich erst dann ausgeschüttet werden, wenn der Bilanzverlust Ende Jahr sich wieder in einen positiven Bilanzgewinn verwandelt hat. Dividenden sind jedoch auch bei einem Bilanzverlust ausschüttbar, wenn freie Reserven aus früheren Jahren bestehen, welche den Bilanzverlust übersteigen. Gemäss Art. 674 Abs. 2 OR kann die Generalversammlung die Bildung von zusätzlichen Reserven beschliessen, die über den Antrag des Verwaltungsrates hinausgehen. Dazu kommen vor allem weitere Entnahmen aus dem Bilanzgewinn in Frage. So können gemäss Art. 674 Abs. 2 OR die Aktionäre in der Generalversammlung die Bildung von Reserven beschliessen, die im Gesetz (Art. 671, 671a, 671b OR) oder den Statuten (Art. 672 und 673 OR) nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen. Dies können Reserven sein, – die zu «Wiederbeschaffungszwecken notwendig» sind, – die mit «Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre» gerechtfertigt sind. Gemäss Art. 674 Abs. 3 OR «kann die Generalversammlung zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des Unternehmens und zu anderen Wohlfahrtszwecken aus dem Bilanzgewinn auch dann Reserven bilden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind.» Solche Reservezuweisungen sind in der Schweiz jedoch relativ selten anzutreffen. Die Zahlungen an Personalvorsorgeeinrichtungen sind steuerlich voll absetzbar. Deshalb werden solche Überweisungen normalerweise als Teil des Personalaufwandes direkt der Erfolgsrechnung belastet und vermindern somit die Ertragssteuer-Belastung. 76 Eine weitere Gewinnausschüttung bilden die sogenannten Tantiemen. Diese werden in Art. 677 OR wie folgt umschrieben und eingeschränkt: «Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder einen durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre zugestanden worden ist.» 6.2 Gläubigerschutz Die Hindernisse für Dividendenausschüttungen zeigen sich an verschiedenen Normen, welche den Gewinn reduzieren bzw. eine Ausschüttungssperre für Dividenden bilden: – Das Anschaffungskostenprinzip zwingt die Aktiengesellschaft, gekaufte Vermögensgegenstände höchstens zum Einkaufspreis zu bilanzieren (z.B. gemäss Art. 665 OR für das Anlagevermögen). Auch wenn (inflationäre) Wertsteigerungen stattfinden, darf keine erfolgswirksame Aufwertung erfolgen. – Das Niederstwertprinzip (z.B. gemäss Art. 666 OR für Vorräte) verlangt, dass Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten oder tieferen Marktwerten zu bilanzieren sind. – Die Möglichkeit der Bildung von stillen Reserven gemäss Art. 669 Abs. 2 und 3 OR geben dem Verwaltungsrat fast unbeschränkte Möglichkeiten, den Gewinn zu vermindern oder sogar zum Verschwinden zu bringen. – Die steuerlichen Möglichkeiten erlauben auch, das Ergebnis möglichst tief zu halten (beispielsweise durch Bildung des Warenreservendrittels). – Die Bilanzierungsvorschriften am Jahresende gemäss Art. 664 bis 670 OR sind so ausgelegt, dass möglichst keine unrealisierten Gewinne gebucht werden können. Hingegen sind alle erkennbaren Verluste und ungewissen Verbindlichkeiten sofort zurückzustellen (Art. 669 Abs. 1 OR). Überflüssig gewordene Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden (Abs. 669 Abs. 2 OR). 77 Der Gewinn, soweit er nicht bereits durch die obigen konservativen Bilanzierungsmethoden reduziert werden kann, wird durch weitere Ausschüttungssperren geschützt: – Aus dem Jahresgewinn sind Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven notwendig. Gemäss Art. 671 Abs. 1 OR sind 5% des Reingewinnes diesen Reserven zuzuweisen. Eine zweite Zuweisung ist dann vorzunehmen, wenn eine hohe Dividende ausgeschüttet wird. Dies wird vom Gesetz (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR) dann angenommen, wenn die Dividende mehr als 5% des einbezahlten Aktienkapitals beträgt.Auf der 5% überschiessenden Dividende (sog. Superdividende) sind nochmals 10% den gesetzlichen Reserven zuzuweisen. Diese Reserven werden in der Praxis solange geäufnet, – bis 50% des Aktienkapitals bei der Aktiengesellschaft (Art. 671 Abs. 3 OR) – und bis 20% des Aktienkapitals bei der Holdingaktiengesellschaft (Abs. 671 Abs. 4 OR) erreicht sind. Was im Gesetz unberücksichtigt ist, in der Praxis jedoch oft ein grosse Rolle spielt, ist die Verfügbarkeit von Liquidität zur Finanzierung der Dividende. Ein starker Dividendenabfluss in Form von Barzahlungen kann unter Umständen die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft gefährden (vgl. auch Abschnitt 6.10 Aufgabe der Revisionsstelle). Manche Gesellschaften verbinden deshalb die Dividendenausschüttung mit einer nachfolgenden Kapitalerhöhung («Schütt aus – hol zurück»-Politik). Oft können auch Kreditverträge mit Banken die Dividendenfähigkeit beschränken. So werden in Anlehnung an die anglo-amerikanische Praxis oft Kreditbedingungen (sogenannte Loan covenants) abgeschlossen, nach denen bestimmte Kennzahlen (z.B. Eigenkapitalanteil, Dividenden in % usw.) nicht unter- oder überschritten werden dürfen. 6.3 Die Ausschüttungspolitik bzw. genauer die Dividendenpolitik wird von M. Boemle (vgl. Werk «Unternehmungsfinanzierung» im Literaturverzeichnis) wie folgt definiert: Die Festsetzung der Dividende ist zu einer bewussten Massnahme der Unternehmenspolitik geworden. Danach sind bei jeder dividendenpolitischen Entscheidung drei Fragen zu beantworten: – Das Gesetz verbietet grundsätzlich auch, Zwischendividenden während des Jahres aus dem laufenden Jahresergebnis auszuschütten. Es muss ein geprüfter Jahresabschluss vorliegen, der von der Generalversammlung genehmigt worden ist, bevor Dividenden bezahlt werden können (vgl. Abschnitt 6.9 Interimsdividenden). – Gemäss Art. 680 Abs. 2 OR darf die Einlage dem Aktionär nicht zurückerstattet werden. So sind aktive Darlehen an den Aktionär in diesem Sinne oft heikel, wenn der Rückzahlungswille oder die Rückzahlungsmöglichkeit zweifelhaft sind. – Ähnliche Probleme stellen sich bei eigenen Aktien, deren Rückkauf gemäss Art. 680 Abs. 2 OR auch einer Rückzahlung gleichkommen kann. Hier bestehen auch strikte Vorschriften zur Vermeidung von Missbrauch. So müssen alle Rückkäufe durch freies Eigenkapital gedeckt sein. Dieses freie Eigenkapital (Jahresgewinn, Bilanzgewinn vom Vorjahr und freie Reserven) muss als Reserve für eigene Aktien umgebucht werden (Art. 659a Abs. 2 OR). Diese stellt somit eine Ausschüttungssperre dar. Falls zuwenig freie Mittel zur Verfügung stehen, darf solange keine Dividende ausgeschüttet werden, bis die Reserve für eigene Aktien die notwendige Höhe erreicht hat. – Die Idee dieser Bestimmungen ist der Schutz des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals. Sobald dieses gefährdet ist, treten die Normen von Art. 725 OR in Kraft (Sanierung bzw. im schlimmsten Fall Bilanzdeponierung/Konkurs). Ausschüttungspolitik a) Wie? Form und Art der Ausschüttung? vgl. Abschnitt 6.4 b) Wann? optimaler Zeitpunkt? Fälligkeit? vgl. Abschnitt 6.6 c) Wieviel? Höhe des Betrages? vgl. Abschnitt 6.5 Diese Fragen werden nachstehend im einzelnen behandelt. 6.4 Form und Art der Dividenden 6.4.1 Steuerfolgen Die folgenden Arten von Dividenden oder Dividendenersatz (Dividendensurrogate) werden in Literatur und Praxis unterschieden. Besonders bei den exotischeren Dividendensurrogaten sind rechtliche und steuerliche Vorabklärungen dringend zu empfehlen. Gemäss Praxis der Verrechnungssteuerbehörden werden viele dieser Ausschüttungsvarianten mit 35% Verrechnungssteuer belegt. Es wird somit nach dem wirtschaftlichen Sachverhalt besteuert und nicht nach der Form (Substance over Form). Ein entsprechender Fall war die Kontroverse um das COTO-Modell (Cashoder Titel-Option) (vgl. dazu z.B. Boemle, S. 372 ff.). Die vom Aktien- und Steuerrecht geförderte Selbstfinanzierung durch Reservebildung stellt für die Wirtschaft eine einfache, wirksame und kostengünstige Art der Unternehmungsfinanzierung dar. Gemäss EURichtlinien ist die Möglichkeit der Bildung von stillen Reserven eingeschränkt. Im anglo-amerikanischen Raum wird dem Gläubigerschutz eine kleinere Rolle zugesprochen. Hier gilt es vor allem, dem (Publikums-)Aktionär den effektiven Gewinn offenzulegen. 78 79 6.4.2 Bardividenden Praktisch alle Dividendenausschüttungen in der Schweiz erfolgen bar. Der Ablauf ist normalerweise folgender: 1. Erstellung der Bilanz durch Geschäftsleitung Bildung von stillen Reserven durch Verwaltungsrat Mitteilung der stillen Reserven an Revisionsstelle Erstellung der Jahresrechnung durch Verwaltungsrat mit Erfolgsrechnung mit Ausweis des Jahresgewinnes und Ausweis des Bilanzgewinnes Prüfung der Jahresrechnung durch Revisionsstelle 2. Erstellung des Gewinnverwendungsvorschlages des Verwaltungsrates an Generalversammlung Vorschlag über Reservenzuweisung an allgemeine (gesetzliche) Reserven evtl. statutarische Reserven Festsetzung des Dividendenvorschlages Prüfung der Gewinnverwendung durch Revisionsstelle Art. 958 OR Art. 669 Abs. 2 und 3 OR Art. 669 Abs. 4 OR Art. 662 OR Art. 663 OR Art. 663 Abs. 4 OR Art. 663a Abs. 3 OR Art. 728 OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR Art. 671 Abs. 1 und 2 OR Art. 672 und 673 OR Art. 674 Ziff. 1 OR Art. 728 OR 3. Generalversammlung genehmigt Jahresrechnung Art. 698 Ziff. 3 OR Generalversammlung genehmigt Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantiemen Art. 698 Ziff. 4 OR und Art. 677 OR evtl. Bildung von zusätzlichen (freien) Reserven Art. 674 Ziff. 2 OR 4. Festlegung der Dividendenfälligkeit (Valuta für Bezahlung), meist Tag der Generalversammlung 5. Einreichung des Formulars 103 an Eidg. Steuerverwaltung 8. Dividendenausschüttung (Nettobetrag von 65%) an Namenaktionäre, die im Namenaktienbuch (-register) eingetragen sind 9. Nicht eingelöste Coupons werden einem Couponseinlösungskonto gutgeschrieben (Verpflichtung). Sie sind direkt dem Agio zuzuweisen nach einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Art. 128 OR Zur Gewinnverwendung sind nach der Generalversammlung folgende Buchungen notwendig (Beispiel einer Gewinnverwendung bzw. Dividendenzahlung aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses): 5% des Aktienkapitals von Fr. 10,000,000 sollen ausgeschüttet werden. Dies entspricht einer Dividende von Fr. 500,000. Der Jahresgewinn beträgt Fr. 955,678. Der Bilanzgewinn-Vortrag aus dem letzten Jahr beträgt Fr. 234,569. Damit ist der neue Bilanzgewinn: Bilanzgewinn-Vortrag vom Vorjahr am 1.1.1995 Jahresgewinn 1995 Bilanzgewinn am 31.12.1995 Soll Fr. 1,190,247 Bilanzgewinn wie oben an Kreditor EStV (VSt) 35% von Fr. 500,000 an Dividenden 65% von Fr. 500,000 an allgemeine (gesetzliche) Reserven 5% des Jahresgewinnes von Fr. 955,678 = Fr. 47,783.90 aufgerundet auf Franken Tausend an freie Reserven (freiwillig) an Gewinnvortrag (Rest) 1,190,247 Haben Fr. 175,000 325,000 48,000 400,000 241,299 1,190,247 Die Auszahlung wird wie folgt verbucht: Dividenden netto 65% Kreditor VSt 35% an Flüssige Mittel 325,000 175,000 500,000 6. Auszahlung von 35% Verrechnungssteuer an Eidgenössische Steuerverwaltung, Abt. Verrechnungssteuer 7. Einreichung des Dividenden-Coupons für Inhaberaktionäre an Gesellschaft oder bei Bank, die als Zahlstelle amtet 80 Fr. 234,569 955,678 1,190,247 81 500,000 500,000 6.4.3 Stockdividenden oder Gratisaktien Gratisaktien sind Aktien, die von der Gesellschaft unentgeltlich ausgegeben werden. Die Liberierung erfolgt nicht in bar von aussen, sondern durch Verwendung von freien Reserven oder des Bilanzgewinnes. Dies ist im Aktienrecht in Art. 652d OR vorgesehen: Bei Publikumsaktiengesellschaften können die Aktionäre die neu erhaltenen Aktien jederzeit an der Börse veräussern, um damit Liquidität zu beschaffen. In den USA sind dies vor allem schnell wachsende, kapitalhungrige Gesellschaften (Growth stocks) z.B. im High-tech-Bereich. Verschiedene damit zusammenhängende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Gratisaktien ausgegeben werden können: «Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erhöht werden. Die Deckung des Erhöhungsbetrages wird mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung oder, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, mit einem geprüften Zwischenabschluss nachgewiesen.» – Reservenverlust muss durch Erträge wieder wettgemacht werden können – Nachfrage nach den Titeln muss an der Börse vorhanden sein – Verwässerung des Gewinns bzw. der Dividende pro Aktie darf nicht zu gross sein Nach Art. 652f OR hat die Revisionsstelle den Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrates zu prüfen und zu bestätigen, dass dieser vollständig und richtig ist. In den USA haben auch viele Konzerne sog. Dividend Reinvestment Plans eingeführt. Der Aktionär kann wählen, ob er eine Bardividende haben will oder ob sein Betreffnis in weitere Aktien (meistens aus Beständen an eigenen Aktien) investiert werden soll. Die Dividende wird als Wertpapier an den Aktionär ausgeschüttet. Diese Dividende wird deshalb auch Papier- oder Stockdividende genannt (in Anlehnung an den amerikanischen Begriff «Stock dividends»). Sie entspricht einer Gratisemission von Aktien oder Partizipationsscheinen (PS). 6.4.4 Die bescheidenen Dividenden schweizerischer kotierter Gesellschaften werden oft versüsst durch die Möglichkeit der Aktionäre, an einer Kapitalerhöhung unter dem Kurswert teilzunehmen. Das Bezugsrecht wird so angesetzt, dass der Aktionär entweder sein Bezugsrecht günstig ausüben oder das Bezugsrecht verkaufen, d.h. gegen Bargeld eintauschen kann (Forstmoser, S. 494). Ausschüttbar sind auch Aktien von nahestehenden Gesellschaften, z.B. Tochtergesellschaften (nach Boemle, S. 359, Portefeuilleausschüttung genannt), oder eigene Aktien, die als Wertschriften aktiviert sind. Beispiel: Anstelle von Bardividenden sollen Stockdividenden ausgeschüttet werden. Die Transaktion wird wie folgt gebucht: Soll Haben Fr. Fr. Bilanzgewinn 1,190,247 an Aktienkapital 500,000 an allgemeine (gesetzliche) Reserven 5% des Jahresgewinnes von Fr. 955,678 Fr. 47,783.90 aufgerundet auf Franken Tausend 48,000 an freie Reserven (freiwillig) 400,000 an Gewinnvortrag (Rest) 241,299 1,190,247 1,190,247 Bei der Ausgabe von Gratisaktien ist keine zweite Zuweisung an die gesetzlichen Reserven notwendig (RHB, Teil 2.3, S. 305), weil keine Barausschüttung erfolgt. Es sind jedoch die steuerlichen Folgen zu beachten.Auf dem neuen Aktienkapital sind die Emissionsabgaben von 2% abzurechnen. Zudem ist die Verrechnungssteuer von 35% durch die Gesellschaft zu bezahlen. Die Aktionäre müssen die Gratisaktien als Einkommen versteuern und können so die Verrechnungssteuern zurückfordern. Infolge dieser Steuerfolgen ist die Ausgabe von Gratisaktien nicht interessant. Der Aktionär hält am Ende der Transaktion den gleichen Anteil an der Gesellschaft, hat aber mehr Aktien als vorher. Falls er diese Aktien verkauft, wird sein Anteil entsprechend verwässert. 82 Kapitalerhöhung unter dem Kurswert 6.4.5 Naturaldividenden Naturaldividenden sind in der Praxis selten anzutreffen. Sie erfolgen normalerweise in Form von Produkten oder Dienstleistungen der Unternehmung, das heisst Sachausschüttungen. Diese können Vergünstigungen darstellen, die in Form von Freikarten oder Rabattgewährung ausgestellt werden können. Diese können z.B. erfolgen in Form von Flugcoupons der Swissair, Freibillette für Bergbahnen, Schiffahrtsgesellschaften, Gratisübernachtungen in Hotelbetrieben usw. Für die Gesellschaft ist die Belastung minim, da es sich um zusätzliche Kapazitätsauslastungen handelt. Dazu gehören im weitesten Sinne auch grössere Geschenke an der Generalversammlung. U. E. sollte jedoch eine Rückstellung für solche Versprechungen bzw. Vergünstigungen gebucht werden: Bilanzgewinn evtl. Aufwand an Rückstellungen an Rückstellungen Auch hier sollten die Steuerfolgen vorher sorgfältig abgeklärt werden. Bei eigentlichen Sachausschüttungen sollte es sich um fungible Waren handeln, die sich leicht in Geld umwandeln lassen (Forstmoser, S. 494). Dies sind im weiteren Sinne Beteiligungsrechte an Tochtergesellschaften oder Konzernteilen im Sinne einer Aufspaltung (Spin off, Split usw.). 83 6.4.6 Aktionärsoptionen 6.5 Höhe der Dividenden Hier werden unentgeltlich oder gegen eine kleine Prämie Optionen auf Aktien an die Aktionäre ausgegeben. Dies beansprucht keine Liquidität. 6.5.1 Bemessungsgrundlagen Die obigen Dividendenmodelle kommen auch als Mischformen vor. Beispielsweise kann der Aktionär wählen, ob er eine Bar- oder Papierdividende erwerben will. 6.4.7 Weitere Modelle In der Praxis werden laufend neue Ausschüttungsmodelle entwickelt, meistens aufgrund amerikanischer Erfahrungen. Dazu gehören z.B. eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten, die auch kombiniert werden können: – – – – – – Aktienrückkauf Teilrückzahlung des Eigenkapitals COTO-Modell (Cash- oder Titel-Option) Kapitalherabsetzung Nennwertherabsetzung usw. Vielfach scheitern diese (kreativen) Modelle jedoch an den Steuerfolgen. 6.4.8 Verdeckte Gewinnausschüttungen Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung stammt vor allem aus dem Steuerrecht. Im Verrechnungssteuerrecht wird auch der Begriff «geldwerte Leistung» genannt gemäss Art. 20 VStV (Verrechnungssteuerverordnung). Dies sind Zahlungen an Aktionäre, die wirtschaftlich nicht begründet sind. Diese Transaktionen sind so abzuwickeln, wie dies mit Dritten erfolgen würde (at arm’s length – mit gleicher Elle gemessen). Handelsrechtlich kann es sich gleichzeitig um widerrechtlich bezahlte Ausschüttungen handeln, die nach Art. 678 OR einer Rückerstattungspflicht unterliegen können, wenn sie zulasten von Minderheitsaktionären oder von Gläubigern erfolgten. Die Höhe der Dividende wird von der Generalversammlung auf Antrag des Verwaltungsrates festgesetzt. Die Bemessungsbasis ist der auf dem Nennwert einbezahlte Betrag (Forstmoser, S. 493). Oft wird die Dividende im Gewinnverwendungsvorschlag in % ausgedrückt oder in Fr. pro Aktie brutto. Oft wird auch der Nettobetrag in Fr. angegeben (nach Abzug der 35% Verrechnungssteuer), der dem Aktionär von der Gesellschaft überwiesen wird (Nettobetrag = 65%). Beispiel: Das volleinbezahlte Aktienkapital besteht aus 10,000 Namenaktien zu Fr. 100.– pro Aktie. Dies entspricht einem gesamten nominellen Aktienkapital von Fr. 1,000,000. Die Dividende betrage 20%. Dies ergibt ein Total von Fr. 200,000 oder Fr. 20.– pro Aktie brutto. Die Verrechnungssteuern von Fr. 70,000 (35% von Fr. 200,000) sind von der Aktiengesellschaft an die Verrechnungssteuerabteilung der EStV in Bern einzuzahlen. Die Aktionäre erhalten somit 65% ausbezahlt, d.h. Fr. 130,000 oder Fr. 130.– pro Aktie. Wieviel Gewinn muss für diesen Fall ausgewiesen werden, falls noch kein Bilanzgewinn vom Vorjahr und keine gesetzlichen Reserven bestehen? Die Zuweisung an die gesetzliche Reserve ist wie folgt vorzunehmen: – 5% des Jahresgewinnes gemäss Art. 671 Abs. 1 OR – 10% der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5% als Gewinnausschüttung ausgerichtet werden gemäss Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR Dies sind 10% von Fr. 150,000, d.h. Fr. 15,000. Der Jahresgewinn muss demnach wie folgt bestimmt werden: Dividende vorgesehen 20% gesetzliche Reservenzuweisung von 10%, auf dem Teil der Dividende, der 5% übersteigt (Superdividende) = 10% von Fr. 150,000 = 95% 5% = Fr. 11,327 auf TFr. aufgerundet Fr. 200,000 Total erforderlicher Jahresgewinn Fr. 227,000 Total notwendige Zuweisungen an die allgemeinen (gesetzlichen) Reserven Fr. 15,000 Fr. 215,000 Fr. 12,000 Fr. 15,000 Fr. 12,000 Fr. 27,000 Der Jahresgewinn muss deshalb mit mindestens Fr. 227,000 ausgewiesen werden, damit 20% Dividenden ausgeschüttet werden können. 84 85 6.5.2 Verzicht auf Dividenden 6.5.4 Es gibt Aktionärsgruppen, die lieber auf Dividenden verzichten, da diese Ertragssteuern auslösen. Dies betrifft vor allem kleine Aktionäre von Publikumsgesellschaften, die lieber einen kapitalsteuerfreien Gewinn an der Börse realisieren als 35% Verrechnungssteuern zahlen. Viele Aktiengesellschaften, ob privat gehaltene oder öffentlich kotierte Gesellschaften, pflegen das Prinzip der Dividendenstabilität und schütten daher von Jahr zu Jahr eine gleichbleibende Dividende aus. Diese kann betragsmässig konstant sein oder in % des allfällig laufend erhöhten Aktienkapitals erfolgen. Für Personalvorsorgeeinrichtungen spielt dies eine kleinere Rolle, da sie steuerbefreit sind. Das heisst, sie können die von der Aktiengesellschaft abgezogene Verrechnungssteuer voll zurückfordern. Somit entspricht die Aktie einer Art festverzinslichem Papier wie eine Obligation. Wie schon erwähnt wurde, stellen die einbehaltenen (thesaurierten) Gewinne eine sehr günstige Finanzierung für die Aktiengesellschaft dar. 6.5.3 Dies ist vor allem bei Banken und Kraftwerkgesellschaften anzutreffen. Damit wird der Schein geweckt, dass es sich nicht um ein Risikopapier handelt (mündelsicher oder für Witwen und Waisen). Variable Dividenden Die Dividende wird der Ertragslage der Aktiengesellschaft angepasst. Bei hohem Gewinn wird eine höhere Dividende, bei Verlusten keine Dividende ausgeschüttet. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Aktie ein Risikopapier darstellt, das im Wert fluktuiert. Fixe Dividenden 6.6 Fälligkeit der Dividenden Die Dividende wird grundsätzlich sofort fällig (Forstmoser, S. 493), das heisst am Tag der Generalversammlung. Die Generalversammlung kann aber auch eine Fälligkeit zu einem späteren Zeitpunkt beschliessen. Diese flexible Dividendenpolitik wird von Boemle (S. 364) auch Dividendenrealismus genannt. Oft ändern in der Praxis die Dividendenzahlungen nicht proportional zum Ergebnis, sondern sie werden geglättet. Dazu werden z.B. Dividendenausgleichsreserven herangezogen, die auch in Form freier Reserven in guten Jahren geäufnet und in schlechteren Jahren abgebaut werden können. Der Verwaltungsrat kann auch durch die Bildung und Auflösung von stillen Reserven gemäss Art. 669 OR den Gewinnausweis bzw. die Dividendenpolitik massgebend beeinflussen. Die ordentliche Generalversammlung muss gemäss Art. 699 Abs. 2 OR alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stattfinden. Da die Mehrzahl der schweizerischen Aktiengesellschaften Kalenderjahrabschlüsse hat, wäre der späteste Termin der 30. Juni nach dem Abschluss (31. Dezember). Die Verrechnungssteuer wird dreissig Tage nach der Generalversammlung (Art. 16 Abs. 1 Ziff. c VStG) fällig. Dazu ist jede inländische Aktiengesellschaft verpflichtet, unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung (durch die Generalversammlung) den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular (Form 103) einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuern (von 35%) auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten (Art. 21 Abs. 1 VStV). Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monates den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungsabnahme mitzuteilen. Als Faktoren, welche die Dividendenhöhe beeinflussen, können genannt werden: – Höhe des Bilanzgewinns – in der Holding – Höhe des Konzerngewinns – Höhe der Liquidität – in der Holding – evtl. im Konzern – Konkurrenzverhalten (z.B. unter Grossbanken, Pharma usw.) – Dividendenausschüttungen der Vorjahre – Aktienkurse der Gesellschaft (Rendite der Aktie) – Verfassung der Börse – evtl. Zinsniveau – usw. 6.7 Widerrechtlich bezahlte Dividenden Sind die Voraussetzungen für die Ausschüttung einer Dividende nicht erfüllt, dann ist der Ausschüttungsbeschluss gemäss Forstmoser (S. 492) anfechtbar oder gar nichtig (Art. 706 Abs. 1 OR, Art. 706b Ziff. 3 OR, Art. 729c Abs. 2 OR). Es gilt dann die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 678 OR. Diese bestimmt: «Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diesen nahestehende Personen, die ungerechtfertigt und in bösem 86 87 Glauben Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinsen bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet. Sie sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen. Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu; dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft. Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.» Für Tantiemen gilt nach Art. 679 Abs. 2 OR zudem folgendes: «Im Konkurs der Gesellschaft müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates alle Tantiemen, die sie in den letzten drei Jahren erhalten haben, zurückerstatten, es sei denn, sie weisen nach, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Tantiemen nach Gesetz und Statuten erfüllt waren; dabei ist insbesondere nachzuweisen, dass die Ausrichtung aufgrund vorsichtiger Bilanzierung erfolgte.» Tantiemen sind ein alter Zopf und werden in der Praxis immer weniger angewandt. Verwaltungsräte werden normalerweise über Verwaltungsratshonorare entschädigt, die Personalaufwand darstellen und der AHVPflicht unterstehen. Zudem ist denkbar, eine Haftungsklage gegen die Verwaltungsräte gemäss Art. 754 OR zu erheben: «Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.» 6.8 Dividenden im Konzernabschluss 6.8.1 Allgemeines Grundlage der Ausschüttung von Dividenden und Dividendensurrogaten ist der Abschluss der Holdinggesellschaft, basierend auf dem gesetzlichen Abschluss, welcher der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird. Dieser Abschluss wird auch Handelsbilanz I (HB I) genannt. Er kann allenfalls auch stille Reserven enthalten. Trotzdem wird zur Bestimmung der Ausschüttungsquote (sog. Pay-out ratio) in der Regel der Konzerngewinn als Massstab beigezogen. Hierbei darf allerdings nicht übersehen werden, dass in manchen Geschäftsberichten die Ausschüttungskennzahl der Dividende im Verhältnis zum nominalen Aktienkapital verwendet wird. Bei dieser Betrachungsweise wird übersehen, dass die Aktionäre in der Regel ein Agio bezahlt haben, das in die Berechnung der Ausschüttungsquote eingehen sollte. Schweizerische Konzerne waren in der Vergangenheit eher bescheiden mit ihren Dividenden, gemessen an den Konzerngewinnen. So hat diese Ausschüttungsquote (Pay-out ratio) früher weniger als 20 % betragen. Sie ist in den letzten Jahren etwas angestiegen. Sie erreicht jedoch noch nicht anglo-amerikanische Verhältnisse, wo Konzerne oft die Hälfte ihrer Konzerngewinne ausschütten. Dies erfolgt oft in Form von Interimsdividenden 88 aufgrund von Zwischenabschlüssen. In den USA und in Kanada sind dies Quartalsdividenden, in England und Holland Halbjahresdividenden. Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem Gewinn bzw. Verlust im Einzel- bzw. Holdingabschluss und dem Konzernabschluss? Eigentlich besteht rechtlich kein Zusammenhang. In der Praxis ist jedoch festzustellen, dass diese Gewinne aufeinander abgestimmt und auf den Dividendenvorschlag ausgerichtet werden. Falls der Konzern einen Gewinn erwirtschaftet hat und somit eine Dividende ausgeschüttet werden soll, muss in der Holding ein ausreichender Bilanzgewinn zur Verfügung stehen, damit eine Ausschüttung möglich ist. Das heisst, der Holding-Gewinn sollte mindestens die Dividende decken. Falls der Konzern Verluste erlitten hat, ist die Ausschüttung einer Dividende oft nicht opportun. Meistens wird dann auch in der Holding ein Verlust oder kleiner Gewinn gezeigt, um klar zu signalisieren, dass kein Dividendensubstrat vorhanden ist. Die Anpassung kann einfach gesteuert werden durch Bildung /Auflösung von stillen Reserven im Holdingabschluss (z.B. durch Berichtigungen auf dem Beteiligungsportefeuille oder Rückstellungen). Zur Existenzberechtigung und Bestimmung einer Dividende hat sich die Literatur, wie schon erwähnt, mannigfach geäussert (vgl. z. B. Boemle, S. 353ff.). Die Ansätze reichen vom Grundsatz der stabilen Dividende bis hin zum Ansatz der absolut ergebnisabhängigen Dividendenpolitik. Diese Grundsätze sind aus Konzernsicht (meist Publikumsgesellschaften) wichtig und sollten von den Gesellschaften gegenüber ihren Investoren bzw. Analysten klar als Ausschüttungspolitik kommuniziert werden. Unabhängig von den theoretischen Überlegungen wird vom Kapitalmarkt die Dividendenpolitik als Gradmesser für die Ertragskraft eines Unternehmens betrachtet. Zwar liegt zweifelsohne das primäre Interesse der Aktionäre im Kurs und in der Kursentwicklung der Aktien, doch ist bei abrupten Änderungen der Dividenden (vor allem nach unten) stets deren Einfluss auf den Aktienkurs zu berücksichtigen. In der Schweiz wurden in den meisten Unternehmen traditionell die Dividenden geglättet. Ein sehr wichtiger Punkt betreffend die Ausschüttungspolitik eines Konzerns ist die Frage, wieweit die ausgewiesenen Gewinne überhaupt ausschüttbar sind. Grundsätzlich lassen sich diesbezüglich drei Kategorien von Gewinnen differenzieren: 1. Frei ausschüttbare Gewinne: Sie stehen dem Konzern ohne nennenswerte steuerliche Konsequenzen frei zur Verfügung. Allerdings müssen sie, um sie den Aktionären der Holding zugänglich zu machen, durch alle Konzernstufen ausgeschüttet werden. Das bedingt entweder Zeit, stufenversetzte Abschlusstermine, ausserordentliche Dividenden oder Zwischendividenden (auch Interimsdividenden genannt). 89 2. Unter steuerlichen Konsequenzen zur Verfügung stehende Gewinne: Die gesamte Steuerplanung eines Konzerns zielt darauf ab, die konzernweite Steuerbelastung zu minimieren. Das führt nicht nur dazu, dass Steuerbelastungsunterschiede gezielt benutzt werden, sondern auch, dass in einigen Ländern Gewinne thesauriert und reinvestiert werden, so dass die Steuerbelastung ausgeschüttete Gewinne höher belastet als zurückbehaltene. Eine Ausschüttung solcher Gewinne ist zwar unter den unter Punkt 1 erwähnten Restriktionen möglich, aber aufgrund der Steuerfolgen in der Regel vom Konzern nicht erwünscht. Solche Gewinnausschüttungen sind teuer. 3. Nicht verfügbare Gewinne: In einigen Ländern können aufgrund von Devisenrestriktionen oder ähnlichen Massnahmen die erwirtschafteten Ergebnisse nicht als Ausschüttungen an andere Konzerngesellschaften oder die Holding weitergegeben werden. Solche Gewinne müssten korrekterweise in der Berechnung der möglichen Ausschüttungsquote berücksichtigt werden. Dieselbe Regelung trifft für gesetzliche Reserven zu, die nicht ausschüttbar sind. Dividenden können nur aus dem Bilanzgewinn und aus hiefür gebildeten Reserven ausgeschüttet werden (Art. 675 Abs. 2 OR) und bedürfen eines geprüften Jahresabschlusses, in welchem die Prüfer auch eine Bestätigung auf Gesetzes- und Statutenkonformität des Gewinnverwendungsvorschlages erbringen. «Sofern der Verwaltungsrat oder eine ausserordentliche Generalversammlung trotzdem beschliessen, derartige Leistungen zugunsten der Aktionäre im Laufe des Geschäftsjahres zu erbringen, sind diese als Vorschüsse zu betrachten und entsprechend als Forderungen zu buchen. Damit ist klargestellt, dass die Gesellschaft diesen Vorschuss von den Aktionären gegebenenfalls zurückfordern kann, bis er mit einer ordnungsgemäss beschlossenen Dividende verrechnet werden kann.» (Vgl. RHB, Band I, S. 310.) In schweizerischen Konzernen, die an der Börse kotiert sind, kommen solche Interimsdividenden jedoch selten vor (vgl. auch Abschnitt 6.9 Interimsdividenden). 6.8.2 Ausweis im Konzernabschluss Im Einzelabschluss wird die Dividende nur im Gewinnverwendungsvorschlag ausgewiesen. Im Konzernabschluss wird die Dividende in verschiedenen Bestandteilen ausgewiesen: – Geldflussrechnung – Eigenkapitalnachweis Die Geldflussrechnung zeigt die Geldflüsse (Einnahmen und Ausgaben) des Konzerns während eines Jahres. Nach der Fachempfehlung zur Rechnungslegung Nr. 6 (FER 6) und International Accounting Standard Nr. 7 (IAS 7) sind diese Geldflüsse wie folgt zu gliedern: Nettogeldzufluss aus Betriebstätigkeit (meistens indirekt berechnet) – Nettogeldabfluss aus Investitionstätigkeit (z.B. für Kauf von Sachanlagen) + / – Nettogeldzu(ab)fluss aus Finanzierungstätigkeit = Nettogeldzu(ab)fluss aus den obigen Tätigkeiten + Flüssige Mittel des Konzerns am 1. Januar 1995 = Flüssige Mittel des Konzerns am 31. Dezember 1995 Die Auszahlung von Bardividenden wird der Finanzierungstätigkeit zugerechnet. Diese kann somit wie folgt an einem Beispiel dargestellt werden: Geldzufluss aus Kapitalerhöhung inkl. Agio von TFr. 200 Geldabfluss zur Rückzahlung Anleihe Rückzahlung kurzfristiger Finanzverbindlichkeiten Auszahlung von Dividenden an Holdingaktionäre gemäss Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 12. Mai 1995 brutto (vor VSt) Auszahlung von Dividenden an Minderheitsaktionäre der Tochtergesellschaft XYZ AG Total Geldabfluss aus Finanzierungstätigkeit 1995 netto in TFr. + 400 – 1,000 – 432 – 815 –5 – 1,852 Falls Gratisaktien ausgeschüttet werden, braucht dies keine flüssigen Mittel (sog. Non-cash transaction), da nur Umbuchungen im Eigenkapital stattfinden. Diese erscheinen jedoch im Eigenkapitalnachweis als + Zunahme Aktienkapital und entsprechend als – Abnahme Gewinnreserven oder evtl. Kapitalreserven 90 91 Im Eigenkapitalnachweis in Matrixform (Tabelle) der Konzernrechnung (meistens im Anhang der Konzernrechnung) erscheinen die Dividendenzahlungen wie folgt: in TFr. Aktien- Kapitalkapital reserven Bestand 1.1.95 6,000 1,520 Konzerngewinn 1995 Dividenden an Holdingaktionäre ex 1994 bzw. Minderheiten Kapitalerhöhung 1995 200 200 Umrechnungsdifferenz 1995 Bestand 31.12.1995 6,200 1,720 Gewinn- Umrechn. reserven differenz Total Interessentheorie (anglo-am.) Minderheiten Total Einheitstheorie (deutsch) 10,670 430 11,100 1,170 1,170 30 1,200 – 815 – 815 –5 – 820 3,710 –560 400 4,065 6.9 International, vor allem im anglo-amerikanischen Raum, bekannt ist die sogenannte Interimsdividende. So werden in den USA und in Kanada bei börsenkotierten Gesellschaften aufgrund von dreimonatigen Zwischenberichten (Interim financial statements) Quartalsdividenden (Quarterly dividends) ausgeschüttet. In anderen Ländern wie z.B. Holland und England werden Semesterdividenden aufgrund eines Halbjahresabschlusses (meist per 30. Juni) ausgeschüttet. Diese Ausschüttung von Ergebnissen des laufenden Geschäftsjahres ist in der Schweiz grundsätzlich nicht erlaubt. Für die Ausschüttung einer Interimsdividende ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Gemäss Art. 675 Abs. 2 OR sind auch hier ein ausreichender Bilanzgewinn oder für die Ausschüttung verwendbare (freie) Reserven erforderlich. Auch hier müsste die Revisionsstelle bestätigen, dass die Ausschüttung gesetzes- und statutenkonform ist. Im Prinzip ist ein Zwischenabschluss zu erstellen, welcher durch die Revisionsstelle zu prüfen ist. Falls zuviel ausgeschüttet wird, besteht allenfalls eine Rückerstattungspflicht gemäss Art. 678 Abs. 1 OR (Forstmoser, S. 492). 400 – 205 – 205 –5 – 210 – 765 11,220 450 11,670 Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass die Dividenden an die Holdingaktionäre aus den Gewinnreserven (einbehaltenen Gewinnen) des Konzerns bezahlt werden. Die Erhöhung der Gewinnreserven erfolgt durch den Konzerngewinn 1995. Es ist zu beachten, dass in schweizerischen Konzernen die Dividende, die 1995 ausbezahlt wird, aus dem Vorjahresgewinn der Holding besteht. In England wird z.B. der Dividendenvorschlag schon per 31. Dezember 1995 als Kreditor gebucht. Nach schweizerischer Auffassung besteht bei der Erstellung der Konzernrechnung bzw. des Geschäftsberichtes 1995 noch keine Verpflichtung. Erst durch den Beschluss der ordentlichen Generalversammlung wird die Dividende fällig. Dann entsteht dem Konzern eine Verpflichtung. Der Gewinnverwendungsvorschlag des Verwaltungsrates wird als Bestandteil der Holdingrechnung ausgewiesen. Erst die Aktionäre können diese anlässlich der Generalversammlung beschliessen. Sie können diese auch ändern oder gar einen Dividendenverzicht beschliessen. Im Geschäftsbericht von kotierten Gesellschaften ist auch die Holdingrechnung abgedruckt. Vielfach wird im Konzernabschluss darauf verwiesen. Es ist auch üblich, den Gewinnverwendungsvorschlag mit einem Vorjahresvergleich darzustellen. Die oben erwähnte Dividende von TFr. 815 erscheint somit als Dividende des Vorjahres (ex 1994). Interimsdividenden In der Praxis werden Zwischendividenden manchmal als Darlehen gebucht, das heisst als eine Art Akonto-Zahlung an die Aktionäre. Dies betrifft vor allem Konzernverhältnisse, wo die Obergesellschaft 100% der Aktien der Tochtergesellschaft hält. Allenfalls ist eine Garantie der Mutter angebracht. Damit steht auch fest, dass die Zahlung der Tochter an die Mutter zurückzuerstatten sein wird, wenn in der Folge keine Dividende ausgeschüttet wird. Trotzdem sind nach dem Verrechnungssteuerrecht die Verrechnungssteuern abzuliefern (Art. 21 Abs. 2 VStV). 6.10 Aufgabe der Revisionsstelle Gemäss Art. 728 Abs. 1 OR hat die Revisionsstelle zu prüfen, ob der Antrag des Verwaltungsrates an die Generalversammlung der Aktionäre über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Statuten entspricht. Es betrifft vor allem die Frage, ob eine Dividendenausschüttung gerechtfertigt ist. Eine Dividendenausschüttung stellt eine Reduktion des Haftungssubstrates (Eigenkapital) und gleichzeitig einen Abfluss an flüssigen Mitteln dar, der endgültig ist. Einige Fragen, die für die Verantwortung der Revisionsstelle und gleichzeitig auch den Verwaltungsrat zu beachten sind (vgl. RHB, S. 312ff.): – Erfolgt die Ausschüttung aus der Auflösung stiller Reserven? Es ist im Anhang gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR, evtl. im Prüfbericht darauf hinzuweisen. 92 93 – Bestehen Einschränkungen (Vorbehalte) zur Bilanzierung im Prüfbericht z.B. bezüglich – Überbewertung von Aktiven? – Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zu niedrig – Nicht-Überprüfbarkeit von einzelnen Bilanzpositionen? – wichtige Ereignisse nach dem Bilanzstichtag? Kann eine Dividende trotzdem verantwortet werden? – Kann der Liquiditätsentzug verantwortet werden? Evtl. ist ein Hinweis auf Art. 729 Abs. 1 OR notwendig. Allenfalls sind Einschränkungen im Bericht der Revisionsstelle notwendig, falls der Gewinnverwendungsvorschlag des Verwaltungsrates nicht gesetzes- oder statutenkonform ist. Beispiele dazu sind: – Falsche Berechnung der Zuweisung an die gesetzlichen Reserven (zu tiefe Zuweisung). Eine zu hohe Zuweisung ergibt keine Probleme. Falls die Zuweisung nicht vollständig ist, wird die Revisionsstelle den Verwaltungsrat (schriftlich) auf dieses Problem hinweisen, damit die Zuweisungen allenfalls im Folgejahr nachgeholt werden können. Falls die Beträge wesentlich sind, wird allenfalls ein Hinweis im Prüfbericht notwendig. – Keine Zuweisung, weil die gesetzlichen Reserven höher als 50% des Aktienkapitals betragen (bei Holding nur 20%, keine zweite Zuweisung notwendig). Dies ist in der Praxis üblich. Es empfiehlt sich, im Gewinnverwendungsvorschlag auf diesen Umstand hinzuweisen (vgl. untenstehendes Beispiel). – Es werden Agio-Reserven (gesetzliche Reserven) ausgeschüttet – dies ist im Prinzip nicht gestattet. Vergleiche jedoch die Umgehungsmöglichkeiten zur Abschreibung bzw. Verlustbeseitigung gemäss Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR. Diese Massnahmen werden in der Praxis oft zu Sanierungszwecken angewandt. Die Dividendenfähigkeit kann für das Folgejahr sofort wieder zurückgewonnen werden. Es stellt eine elegante Art dar, Verlustvorträge zum Verschwinden zu bringen. Im Konzernabschluss ist diese Massnahme umstritten. Im angloamerikanischen Bereich ist diese «Quasi-reorganization» an bestimmte Bedingungen geknüpft. – Ausserordentliche Dividendenausschüttungen sind im Prüfbericht an die ordentliche Generalversammlung zu beurteilen (vgl. untenstehendes Beispiel). – Interimsdividenden (vgl. ausserordentliche Dividendenausschüttungen). Gemäss Art. 729b Abs. 1 OR hat die Revisionsstelle auch eine Anzeigepflicht wie folgt: «Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz und Statuten fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat, in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung.» 94 Ein Muster eines Gewinnverwendungsvorschlages kann wie folgt aussehen: «Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes der XY Holding AG: (Beträge in Fr.) Der Bilanzgewinn am 31. Dezember beträgt: – Gewinnvortrag des Vorjahres – Jahresgewinn 1995 bzw. 1994 1995 1994 45,987 181,358 227,345 21,753 324,234 345,987 Der Verwaltungsrat schlägt der Generalversammlung vor, diesen Betrag wie folgt zu verwenden: Ausrichtung einer Dividende von 10% Zuweisung an die Spezialreserve Vortrag auf neue Rechnung 200,000 0 27,345 227,345 200,000 100,000 45,987 345,987 Da die gesetzlichen Reserven 20% des Aktienkapitals betragen, wird auf weitere Zuweisungen verzichtet (Art. 671 Abs. 4 OR).» Der Prüfbericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der Aktionäre wird normalerweise folgenden Standardwortlaut aufweisen, falls keine Probleme vorliegen (vgl. RHB, Teil 3.4, S. 470): «… Aufgrund unserer Prüfung stellen wir fest, dass die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Statuten entsprechen…» Falls Zwischendividenden ausbezahlt worden sind, wird der Prüfbericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der Aktionäre folgenden Hinweis enthalten (RHB, Teil 3.4, S. 547): «… Aufgrund eines Beschlusses der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 19.. wurde eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausschüttung einer Interimsdividende im Betrag von Fr. … vorgenommen. Wir rechnen diese Ausschüttung zum Bilanzgewinn. Die daraus resultierende gesamte Verwendung des Bilanzgewinnes entspricht Gesetz und Statuten…» Falls der Verwaltungsrat eine Gewinnausschüttung vorschlägt, die einen wesentlichen Liquiditätsentzug zur Folge haben wird, der nach Ansicht der Revisionsstelle nicht verantwortbar ist, wird sie folgende Einschränkung anbringen: «… Wir weisen darauf hin, dass Ihnen der Verwaltungsrat die Ausschüttung einer Dividende von Fr. … vorschlägt. Unseres Erachtens wird dieser Liquiditätsentzug die ohnehin kritische Liquiditätslage Ihrer Gesellschaft gefährden.Wir empfehlen, auf die Ausschüttung einer Bardividende zu verzichten…» 95 6.11 Fallstudien Verwendung des Bilanzgewinnes 6. Agio für Wertberichtigungen Die Tochtergesellschaften der Midan AG haben in den Rezessionsjahren starke Verluste erlitten. Die zu Anschaffungskosten bilanzierten Beteiligungswerte von rund Fr. 250 Mio sind somit überbewertet. Die Bilanz per 31. Dezember 1995 soll umfassend saniert werden. Zu diesem Zweck sollen Agioreserven im Umfang von Fr. 100 Mio aufgelöst werden. Ist dies zulässig? Wie wird diese Transaktion verbucht und im Geschäftsbericht dargestellt (Holdingrechnung und Konzernrechnung)? Wie wirkt sich die Transaktion auf die Dividendenfähigkeit der Holding bzw. des Konzerns aus? 1. Erstes Geschäftsjahr Die am 30. Juni 1994 mit einem Kapital von Fr. 5,000,000 gegründete Heda Holding AG schliesst ihr Geschäftsjahr erstmals am 31. Dezember 1995 ab. Sie hat in diesem überlangen ersten Geschäftsjahr einen Gewinn von Fr. 1,198,546 erarbeitet. Wieviel Dividende kann höchstens ausgeschüttet werden? 2. Verlustverrechnung Die Daco Holding AG hat in den letzten Jahren starke Verluste erlitten. Die Bilanz per 31. Dezember 1995 sieht wie folgt aus: Fr. Aktienkapital 10,000,000 Gesetzliche Reserven (Agio) 10,000,000 Bilanzverlust: Vortrag Vorjahr – 3,567,897 Jahresverlust 1995 – 1,345,678 – 4,913,575 Eigenkapital 15,086,425 Wie kann die Dividendenfähigkeit in den folgenden Jahren wieder hergestellt werden? 3. Verlustvorträge Die Coda Holding AG erzielte 1995 einen Jahresgewinn von Fr. 5,456,992. Aus Verlusten aus Vorjahren besteht ein Bilanzverlust von Fr. 2,346,723. Die gesetzlichen Reserven betragen 20% des Aktienkapitals. Wieviel ist ausschüttbar? 4. Zuweisung Stiftung und Tantiemen Die Comida AG, eine börsenkotierte Gesellschaft, macht jedes Jahr folgenden Gewinnverwendungsvorschlag: Fr. Dividenden 10,000,000 Zuweisung Personalfürsorgestiftung 2,000,000 Tantiemen 500,000 Wie sind die Zuweisung an die Stiftung bzw. die Tantiemen in der Konzernrechnung zu behandeln? 5. Interimsdividende Die Hemi AG hat an einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen, aus dem laufenden Gewinn eine Dividende von Fr. 5,000,000 auszuzahlen. Was sind die Folgen? 7. Ausschüttbarkeit von Konzernreserven Der XY-Konzern verfügt über Gewinnreserven im Umfang von Fr. 252 Mio und Kapitalreserven von Fr. 124 Mio. Sind diese ausschüttbar? 6.12 Lösungsvorschlag Fallstudien Verwendung des Bilanzgewinnes 1. Erstes Geschäftsjahr Gemäss Art. 671 OR sind 5% des Jahresgewinnes der allgemeinen (gesetzlichen) Reserve zuzuweisen, bis diese 20% des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Eine zweite Zuweisung ist nicht notwendig (Art. 671 Abs. 4 OR). Die Zuweisung ist somit 5% von Fr. 1,198,546 = Fr. 59,927. In der Gewinnverwendung werden die Reservenzuweisungen praktisch immer auf Fr. 1,000, 10,000 oder in ganz grossen Verhältnissen auf Fr. 100,000 aufgerundet. In diesem Fall ist dies Fr. 60,000. Der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Gewinn ist somit noch: Gewinn abzüglich Reservezuweisung zur Ausschüttung zur Verfügung Ausschüttung 22% von Fr. 5,000,000 Aktienkapital Vortrag auf neue Rechnung als Bilanzvortrag Fr. 1,100,000 Fr. 0,038,546 Vielfach werden Dividendenzahlungen in % des Aktienkapitals ausgedrückt. 2. Verlustverrechnung Gemäss Art. 671 Abs. 3 OR darf die allgemeine (gesetzliche) Reserve, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten ... verwendet werden. Damit sind Fr. 5,000,000 der Agio-Reserven verfügbar für Verlustverrechnungen wie folgt: Fr. – 4,913,575 5,000,000 86,425 Bilanzverlust wie oben Auflösung Agio-Reserven Bilanzgewinn 96 Fr. 1,198,546 – Fr. 0,060,000 Fr. 1,138,546 97 Nach der Durchführung dieser Bilanzsanierung und Genehmigung durch die Generalversammlung der Aktionäre ergibt sich folgendes Bilanzbild: Aktienkapital Gesetzliche Reserven (Agio) Bilanzgewinn: Vortrag Vorjahr Jahresverlust 1995 Auflösung Agio Eigenkapital Fr. 10,000,000 5,000,000 – 3,567,897 – 1,345,678 5,000,000 86,425 15,086,425 Damit ist die Dividendenausschüttungsfähigkeit nach dem 31. Dezember 1995 wieder gegeben. 3. Verlustvorträge Solange Verlustvorträge bestehen, können keine Ausschüttungen stattfinden. Deshalb ist nur der Saldo von Fr. 3,110,269 (Fr. 5,456,992 minus Fr. 2,346,723) ausschüttbar. 4. Zuweisung Stiftung und Tantiemen Die Zuweisung an die Stiftung stellt wirtschaftlich gesehen einen Personalaufwand dar und ist in der Konzernrechnung im Folgejahr somit als Aufwand zu buchen. Die Tantiemen an den Verwaltungsrat stellen Entschädigungen an den Verwaltungsrat dar und sind auch steuerlich (AHV) so abzurechnen. Sie sind ebenfalls dem Personalaufwand zuzurechnen. Beide Positionen sind auch steuerlich als Aufwand absetzbar. 5. Interimsdividende Die Zuweisung einer Dividende während des Geschäftsjahres zulasten des laufenden Gewinnes ist in der Schweiz nicht gestattet (sogenannte Interimsdividende). Diese Ausschüttung ist als Vorschuss zu betrachten und als Forderung gegenüber den Aktionären zu buchen. Nach dem Jahresabschluss ist diese Forderung als Gewinnverwendung umzubuchen. Ein Hinweis im Bericht der Revisionsstelle ist notwendig. 6. Agio für Wertberichtigungen Die Agioreserven (gesetzliche Reserven) dürfen gemäss Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR für Abschreibungen verwendet werden. Eine direkte Verrechnung widerspricht dem Bruttoprinzip und der Bilanzklarheit. Deshalb ist die Buchung «Agioreserven an Beteiligungen Fr. 100,000,000» nicht zugelassen. Folgende Buchungsweise und Darstellung wird empfohlen: Agioreserven an ausserordentlicher Ertrag (Auflösung der Agioreserven) Ausserordentlicher Aufwand an Beteiligungen (Abschreibung [Wertberichtigung] Beteiligungen) Fr. 100,000,000 100,000,000 Diese Buchungen könnten im Geschäftsbericht wie folgt gezeigt werden: Erfolgsrechnung der Holding Ordentliches Ergebnis Ausserordentlicher Aufwand aus Wertberichtigung von Beteiligungen Jahresverlust 1995 Verlustverrechnungsvorschlag des Verwaltungsrates an die Generalversammlung der Aktionäre Vorschlag zur Verlustdeckung durch Auflösung von Agioreserven gemäss Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR Bilanzverlust 1. Januar 1995 Jahresverlust 1995 Bilanzverlust nach Auflösung von Reserven Fr. … – 100,000,000 … 100,000,000 … … … Diese Verlustverrechnung muss von der Generalversammlung der Aktionäre genehmigt werden, da nur sie über das Eigenkapital verfügen kann. In der Konzernrechnung wird die obige Buchung eliminiert, das heisst sie hat keinen erfolgswirksamen Einfluss. Die Umbuchung lautet: Gewinnreserven (Kumulierte Verluste) an Agioreserven (Kapitalreserven) Fr. 100,000,000. Nach anglo-amerikanischen Vorschriften müsste das Agio allerdings stehen bleiben, d.h. die Kapitalreserven dürfen nicht zur Verlustverrechnung verwendet werden (ausser in einer «Quasi-reorganization»). Die Dividendenfähigkeit wird im nächsten Jahr wieder gegeben sein, da damit die Bilanzverluste der Holding verschwinden. 98 99 7. Ausschüttbarkeit von Konzernreserven Die Kapitalreserven von Fr. 124 Mio bestehen aus Agioreserven der Holding (in den gesetzlichen bzw. allgemeinen Reserven enthalten). Diese können nicht als Dividenden an die Holding-Aktionäre ausgeschüttet werden. Die Gewinnreserven von Fr. 252 Mio sind nur sehr beschränkt ausschüttbar. Nur die freien Reserven inkl. Bilanzgewinn der Holding (Gewinnvortrag des Vorjahres und der Jahresgewinn) stehen im Prinzip zur Verfügung. Die Reserven der Tochtergesellschaften im In- und Ausland müssen zuerst an die Holding überwiesen werden. Dabei sind die gesetzlichen Reserven nicht ausschüttbar. Zudem muss eine Quellensteuer (Verrechnungssteuer) an den Fiskus abgeliefert werden, die von der Holding nur zum Teil zurückgefordert werden kann. Deshalb sollte eine latente Steuerrückstellung auf Konzernebene für diese nichtrückforderbaren Sockelsteuern bei ausländischen Tochtergesellschaften gebildet werden. In manchen Ländern bestehen Devisenrestriktionen, die Dividendenzahlungen weiter behindern. Weiter ist zu beachten, dass nur aus den freien Reserven des gesetzlichen Abschlusses (HB I) und nur durch Generalversammlungsbeschluss ausgeschüttet werden kann. Das heisst, dass die für Konsolidierungszwecke im HB II-Abschluss aufgedeckten stillen Reserven nicht ausschüttbar sind. Damit sie ausschüttbar gemacht werden können, müssen die stillen Reserven zuerst im HB I aufgelöst und versteuert werden (Ertragssteuern). Daraus ist ersichtlich, dass eine Holding laufend Erträge von ihren Tochtergesellschaften generieren muss, um die Holding-Aktionäre mit Dividenden bedienen zu können. 100 7. Der neue Kontenrahmen für Klein- und Mittelbetriebe 7.1 Einleitung Kontenrahmen spielen schon lange eine wichtige Rolle in der Buchhaltung und in der Rechnungslegung. Jeder kleine Betrieb muss sich überlegen, wie er seine Buchhaltung aufbauen will, wie die Konten logisch geordnet werden sollen und wie, ohne viel Aufwand, eine aussagefähige Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden kann. Daher haben sich seit Jahrzehnten Branchen- und Berufsverbände bemüht, solche Kontenpläne für ihre Mitglieder zu erarbeiten. Als grundlegende Arbeit für alle Branchen wurden Kontenrahmen entwickelt, die allgemeiner gehalten sind. Der bekannteste schweizerische Kontenrahmen ist der von Käfer, der nach dem zweiten Weltkrieg entstand und jetzt vom Gewerbeverband der Schweiz neu herausgegeben wird. Er trägt neu den Namen «Kontenrahmen KMU». Damit wird ausgedrückt, dass vor allem Klein- und Mittelbetriebe von diesem Werk profitieren sollen. Internationale Konzerne und deren Tochtergesellschaften orientieren sich eher an den International Accounting Standards (vgl. unten). Auch in der Konzernrechnungslegung spielen Kontenrahmen eine wichtige Rolle. Gemäss allgemein anerkannten Grundsätzen der Konsolidierung haben die Konzerngesellschaften eine einheitliche Gliederung der lokalen Jahresrechnungen vorzunehmen, damit überhaupt eine Konsolidierung durchgeführt werden kann. So verfügt jeder Konzern über ein einheitliches Formularset und entsprechende Instruktionen in einem Konzernhandbuch (Accounting Manual), damit diese einheitliche Gliederung in Bilanz, Erfolgsrechnung usw. eingehalten werden kann. Somit entspricht dieses einem konzerninternen Kontenplan. Diese Kontenpläne sind auf das ausgerichtet, was schlussendlich in der Konzernrechnung publiziert werden muss. Dies ist abhängig von der Art der Rechnungslegung. In hierarchischer Reihenfolge mit zunehmender Qualität der Standards sind dies insbesondere die Regeln bzw. Vorschriften von: – – – – – – Aktienrecht Kotierungsreglement der Schweizer Börse Etwurf Rechnungslegungs- und Revisions-Gesetz Fachempfehlungen zur Rechnungslegung 4. und 7. Richtlinie der Europäischen Union Bilanzrichtlinien-Gesetz in Deutschland bzw. Handelsgesetzbuch – International Accounting Standards des IASC – US Generally Accepted Accounting Principles – Regulation S-X der SEC in den USA OR KR RRG FER EURL BiRiLiG HGB IAS US GAAP SEC So hat z.B. eine deutsche Tochtergesellschaft in der Schweiz die Konzernformulare nach den deutschen Vorschriften (BiRiLiG) auszufüllen, eine amerikanische Tochtergesellschaft nach US GAAP bzw. SEC, falls die Muttergesellschaft in den USA kotiert ist. 101 Die meisten Industriekonzerne in der Schweiz wenden IAS an. Gleichzeitig haben sie aber auch noch die Vorschriften des Aktienrechtes und des Kotierungsreglements zu beachten. Viele Konzerne versuchen, in ihren Konzernhandbüchern alle diese Standards gleichzeitig abzudecken. Die Tochtergesellschaften werden jedoch nicht gezwungen, den Kontenplan in ihrer Buchhaltung bzw. Software im Massstab 1:1 vom Konzern zu übernehmen. Meistens ist die Buchhaltung aufgrund der lokalen Gesetzgebung bzw. dem nationalen Steuerrecht aufgebaut. In einer (oft statistischen) Überleitungsrechnung werden dann die Zahlen des Hauptbuches auf die Konzernformulare übergeleitet. Meist erfolgt dies computerisiert. Die Einreichung der Daten zur Mutter erfolgt meistens auch auf Disketten oder via Telefonleitung. Im Konzernkontenplan ist wichtig, dass die Beziehungen zwischen den Konzerngesellschaften klar definiert sind, damit diese auf Konzernebene im Rahmen der Konsolidierung computerisiert bzw. automatisch eliminiert werden können. Diese sind insbesondere: 7.2 Für den Buchhalter war der «Käfer» eine Arbeitshilfe zur Gestaltung des Kontenplanes eines Unternehmens, sei es eine Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft usw. Auch im neuen Kontenrahmen sollen die Bedürfnisse von – Produktionsbetrieben – Handelsunternehmen – Dienstleistungsgesellschaften abgedeckt werden, und zwar unabhängig von der Grösse. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass verschiedene Branchenverbände auch branchenspezifische Kontenrahmen bzw. -pläne für ihre Mitglieder herausgegeben haben (z.B. Hotels, Metallbaubetriebe usw.). So sind über 50 verschiedene solcher spezifischen Kontenpläne verfügbar. Die Vorteile von einheitlichen Kontenrahmen sind beispielsweise Betriebsvergleiche, Hilfe bei der computerisierten Buchhaltung, sachlogische Gliederung der Transaktionen und Bestände usw. – konzerninterne Guthaben bzw. Verpflichtungen aus – Warenlieferungen – Darlehen (Finanzierung) kurz- und langfristig – Dienstleistungen usw. – konzerninterne Erträge bzw. Aufwendungen aus – Umsatz – Zinsen – Lizenzen – Management Fees usw. – konsolidierte Beteiligungen und Aktienkapital der Tochter – konzerninterne Dividenden usw. Durch die Einführung des neuen Aktienrechtes im Jahre 1993 wurde die Gliederung der Erfolgsrechnung und Bilanz (Art. 663 und 663a OR) neu definiert und präzisiert. Zudem wurde neu ein Anhang vorgeschrieben. Weitere Entwicklungen waren die Einführung der Konzernrechnungslegung im Aktienrecht (Art. 663e und folgende OR) und gleichzeitig die Erstellung der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in der Schweiz (FER), welche vor allem Themen der Konzernrechnungslegung behandeln. FER 7 behandelt insbesondere die Gliederung der Konzernbilanz und -erfolgsrechnung und FER 8 die Gliederung des Konzernanhangs. Geschichte des Kontenrahmens IAS hat in einem neuen Projekt «Presentation of Financial Statements» die Gliederungsvorschriften der 4. und 7. EURL weitgehend übernommen. Vor rund fünfzig Jahren hatte der Schweizerische Gewerbeverband, Bern, Dr. Karl Käfer, Professor für Rechnungswesen an der Universität Zürich, beauftragt, einen Kontenrahmen für Gewerbebetriebe zu erstellen. Solche Kontenrahmen waren vor allem von Deutschland (Deutscher Industriekontenrahmen) und Frankreich (Plan Comptable Général) bekannt. 1947 erschien die erste Auflage mit dem Titel «Kontenrahmen für Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetriebe» im Verlag Paul Haupt, Bern. Das Büchlein, das jedem Buchhalter bestens bekannt war, erschien darauf in 10 Auflagen, die letzte im Jahre 1987. Heute ist dieses Standardwerk vergriffen. Die Gliederung nach Konten und die wichtigsten Buchhaltungstheorien sind jedoch über 500 Jahre alt. So hat der Franziskaner-Mönch und Mathematik-Professor Fra Luca Pacioli schon im Jahre 1495 sein in viele Sprachen übersetztes Werk «De Summa Arithmetica» in italienischer Sprache publiziert und das damals vorhandene kaufmännische Wissen in Norditalien zusammengefasst. Die FER entwickeln sich immer mehr in Richtung der internationalen Richtlinien, allen voran der International Accounting Standards (IAS) des IASC. Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV), Bern, hat sich die Aufgabe gestellt, den Kontenrahmen im Hinblick auf diese neuen Entwicklungen anzupassen und in einem neuen Büchlein mit dem Titel «Kontenrahmen KMU» vorzulegen. Die endgültige Fassung wurde im Herbst 1996 publiziert. Ein Fachausschuss aus 15 Persönlichkeiten unter der Leitung von Dr. Pierre Triponez, Prof. Max Boemle und Walter Sterchi hat den neuen «Kontenrahmen KMU» zusammengestellt. Der Kontenrahmen KMU beschränkt sich auf die Gliederung der Bilanz und Erfolgsrechnung. Es werden nur Konten genannt, die auch bebucht werden bzw. entsprechende Zwischentotale. Nicht behandelt sind folgende Teile der (konsolidierten) Jahresrechnung: – Gliederung der Erfolgsrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren (vgl. FER 7, 4. und 7. EURL, BiRiLiG usw.) – Gliederung des Anhangs (vgl. Art. 663b OR, FER 8, 4. und 7. EURL, BiRiLiG usw.) 102 103 – Gliederung der Geldflussrechnung (vgl. FER 6, IAS 7 und FAS 95 usw.) 7.4 Kontenrahmen KMU – Gliederung des Eigenkapitalnachweises (vgl. FER 2, FER 8 usw.) 7.4.1 Kontenklassen – Gliederung des Anlagespiegels (vgl. FER 8, 4. und 7. EURL, BiRiLiG, IAS 16 usw.) Eine erste Übersicht über den Kontenplan KMU ergeben die 10 Kontenklassen, die eine Grobklassierung der Bilanz und Erfolgsrechnung darstellen: – Gliederung der Ausserbilanzgeschäfte (vgl. FER 10, IAS 32 usw.) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 – die speziellen Positionen der Konzernrechnung sind nicht aufgeführt wie: – Goodwill – Minderheiten in der Bilanz und Erfolgsrechnung – Equity-Beteiligungen und Erträge aus Equity-Methode – Kapitalreserven und Gewinnreserven – latente Steuerrückstellungen bzw. latenter Steueraufwand (-ertrag) 7.3 Änderungen im neuen Kontenrahmen KMU W. Sterchi beschreibt die formellen, terminologischen und sachlichen Anpassungen gegenüber dem alten Käferschen Kontenrahmen wie folgt (vgl. Literaturhinweise): – Anpassung an die heutigen Anwenderbedürfnisse. Dies betrifft auch die EDV, da heute praktisch alle Buchhaltungen computerunterstützt erstellt werden, meistens mit Personal Computern (PC). Es geht vor allem um eine Buchungsstruktur zur Erfassung von Buchungsfällen. – Die Abstufung nach Betriebsgrösse wurde aufgegeben (bisher vier Stufen). Der neue Kontenrahmen kann unabhängig von der Betriebsgrösse angewandt werden. – Der neue Kontenrahmen besteht aus vierstelligen Kontennummern. Nur diese werden bebucht. Die ein- bis dreistelligen Nummern dienen lediglich der Zusammenfassung bzw. dem Errechnen und Ausdruck von Zwischentotalen. – Die Gliederung erfolgt nach dem Abschlussgliederungsprinzip, damit daraus rasch eine Bilanz und Erfolgsrechnung ausgedruckt werden kann. – Die Begriffe wurden dem neuen Aktienrecht und den FER angepasst. Diese entstammen weitgehend der Terminologie der 4. Richtlinie der Europäischen Union zum Gesellschaftsrecht (4. EURL) bzw. dem deutschen Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG). – Die Anpassung an das neue Mehrwertsteuerrecht (statt WUSt) wurde entsprechend vorgenommen. – Die Gliederung der Erfolgsrechnung erfolgt nach der Staffelform mit dem Gesamtkostenverfahren (gegliedert nach Kostenarten). Daraus lässt sich eine mehrstufige Erfolgsrechnung in Berichtsform erstellen. 104 7.4.2 Aktiven Passiven Betriebsertrag aus Lieferungen und Leistungen Aufwand für Material, Waren und Drittleistungen Personalaufwand Sonstiger Betriebsaufwand Betriebliche Nebenerfolge Ausserordentlicher und betriebsfremder Erfolg, Steuern Abschluss Frei für betriebsinterne Zwecke Gliederung der Bilanz Die Gliederung der Bilanz nach dem Kontenrahmen KMU ist wie folgt vorgesehen: 1 10 100 110 120 130 Aktiven Umlaufvermögen Flüssige Mittel und Wertschriften Forderungen Vorräte und angefangene Arbeiten Aktive Rechnungsabgrenzung 14 140 150 160 170 180 190 Anlagevermögen Finanzanlagen Mobile Sachanlagen Immobile Sachanlagen Immaterielle Anlagen Aktivierter Aufwand und aktive Berichtigungsposten Betriebsfremde Aktiven 2 20 200 210 220 230 Passiven Fremdkapital kurzfristig Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten Andere kurzfristige Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzung und kurzfristige Rückstellungen 24 240 250 260 270 Fremdkapital langfristig Langfristige Finanzverbindlichkeiten Andere langfristige Verbindlichkeiten Rückstellungen langfristig Betriebsfremde Verbindlichkeiten 28 Eigenkapital 280 Kapital/Privat 290 Reserven, Bilanzgewinn 105 7.4.3 Gliederung der Erfolgsrechnung Die Gliederung der Erfolgsrechnung nach dem Kontenplan KMU ist wie folgt aufgebaut: 3 30 32 34 36 37 38 Betriebsertrag aus Lieferungen und Leistungen Produktionsertrag Handelsertrag Dienstleistungsertrag Übriger Ertrag Eigenleistungen und Eigenverbrauch Bestandesänderungen angefangene Arbeiten aus Produktion und Dienstleistungen 39 Ertragsminderungen aus Produktions-, Handels- und Dienstleistungserträgen 4 40 42 44 46 47 48 49 Aufwand für Material, Waren und Drittleistungen Materialaufwand Handelswarenaufwand Aufwand für Drittleistungen (Dienstleistungen) Übriger Aufwand Direkte Einkaufsspesen Bestandesänderungen Aufwandminderungen 5 50 52 54 56 57 58 59 Personalaufwand Personalaufwand Produktion Personalaufwand Handel Personalaufwand Dienstleistungen Personalaufwand Verwaltung Sozialversicherungsaufwand Übriger Personalaufwand Arbeitsleistungen Dritter 6 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 Sonstiger Betriebsaufwand Raumaufwand Unterhalt, Reparaturen, Ersatz und Leasingaufwand Fahrzeug- und Transportaufwand Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren, Bewilligungen und Patente Energieaufwand, Entsorgungsaufwand Verwaltungsaufwand, Informatik Werbeaufwand Übriger Betriebsaufwand Finanzerfolg Abschreibungen 7 70 74 75 79 Betriebliche Nebenerfolge Erfolg aus Nebenbetrieben Erfolg aus Finanzanlagen Erfolg aus betrieblichen Liegenschaften Gewinne aus Veräusserung von betrieblichem Anlagevermögen 106 7.4.4 8 80 82 84 85 87 89 Ausserordentlicher und betriebsfremder Erfolg, Steuern Ausserordentlicher Erfolg Erfolg betriebsfremde Unternehmensteile Erfolg betriebsfremde Finanzanlagen Erfolg betriebsfremde Liegenschaften Sonstige betriebsfremder Erfolg Steueraufwand 9 90 91 92 Abschluss Erfolgsrechnung Bilanz Gewinnverwendung Mehrstufige Erfolgsrechnung Aus dem Kontenplan kann die Erfolgsrechnung wie folgt nach dem Berichtssystem, wie es in der Praxis üblich ist, einfach abgeleitet werden: Kontenklasse/ -gruppe Betriebsertrag 3 – Aufwand für Material, Waren und Drittleistungen 4 = – Bruttoerfolg 1 Personalaufwand Produktion 50 = – Bruttoerfolg 2 Übriger Personalaufwand 52 bis 59 = – Bruttoerfolg 3 Sonstiger Betriebsaufwand 6 (ohne 68, 69) = Betriebserfolg 1 (vor Finanzerfolg) + / – Finanzerfolg 68 = – 69 Betriebserfolg 2 (vor Abschreibungen) Abschreibungen = Betriebserfolg 3 (vor Nebenerfolgen) +/– Betriebliche Nebenerfolge 7 = Betriebserfolg 4 +/– Ausserordentlicher und betriebsfremder Erfolg 8 (ohne 89) = – Unternehmenserfolg 1 (vor Steuern) Steuern 89 = Unternehmenserfolg 2 107 7.4.5 Aufbau des neuen Kontenrahmens Grundsätzlich wird nach der Dezimalklassifikation gegliedert (sprechende Kontonummern). Dies bedeutet, dass die Kontennummern mehrfach selbstsprechend sind. Die Kontonummer 1000 z.B. kann klar identifiziert werden als Position in der Bilanz, als Aktivum, als Umlaufvermögen, als Flüssige Mittel, als Kasse und als Hauptkassenkonto. Der Aufbau des neuen Kontenrahmens kann auch wie folgt beschrieben werden. Er besteht aus sechs Gliederungselementen: Gliederungselemente Anzahl Stellen Numerische Beispiele Bezeichnung 1 2 3 4 einstellig – zweistellig – 1 5 Kontengruppe dreistellig 111 6 Konto vierstellig 1111 Kontenklasse Kontenhauptkategorie Kontenhauptgruppe Kontenkategorie 11 Aktiven Umlaufvermögen Forderungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen von Konzerngesellschaften Forderungen von Konzerngesellschaft A Gebucht wird einzig und allein auf das Konto (vierstellig). Vgl. Beispiel auf S. 15 Kontenrahmen KMU wie folgt: Die Kontennummer 1000 bedeutet somit: 1 10 100 1000 Kontoklasse Kontenhauptgruppe Kontengruppe Konto Aktiven Flüssige Mittel und Wertschriften Kasse Hauptkasse Der Aufbau einer ganzen Kontengruppe soll am nachstehenden Beispiel erläutert werden. Es handelt sich um Bilanzaktiv-Konten (diese beginnen mit 1...). Die zweistellige Kontenhauptgruppe Nr. 10 «Flüssige Mittel und Wertschriften» besteht aus zehn dreistelligen Kontengruppen, wobei Nr. 103 frei ist. In dieser Kontenhauptgruppe sind 32 vierstellige Konten aufgeführt. Wie oben erwähnt wurde, wird nur auf diese vierstelligen Konten gebucht. 1 10 100.0 100 1000 1001 1002 1003 1004 1009 Aktiven Umlaufvermögen Flüssige Mittel und Wertschriften Kasse Hauptkasse Kasse Filiale Nebenkasse Fremdwährung A Fremdwährung B Wertberichtigung Fremdwährung 108 101.0 1010 1011 102 1020 1021 1022 1023 1024 1025 1029 Postcheckguthaben Postcheck Hauptbetrieb Postcheck Filiale Bankguthaben Kontokorrent Hauptbetrieb Kontokorrent Nebenbetrieb Sparkonto Anlagekonto Fremdwährungskonto A Fremdwährungskonto B Wertberichtigungen Fremdwährungskonten 103.0 frei 104.0 1040 1041 1049 Checks, Besitzwechsel (diskontfähig) Checks Besitzwechsel Wertberichtigung Checks, Besitzwechsel 105.0 1050 1051 1052 1059 Kurzfristige Geldanlagen Festgeldanlagen Treuhandanlagen Treuhandanlagen in Fremdwährung Wertberichtigung kurzfristige Geldanlagen 106.0 1060 1061 1062 1063 1069 Wertschriften kurzfristig realisierbar Aktien (kotiert) Partizipationsscheine (kotiert) Anteilscheine (kotiert) Obligationen (kotiert) Wertberichtigung Wertschriften kurzfristig realisierbar 107.0 1070 1071 1079 Andere kurzfristige Anlagen Optionen Futures Wertberichtigungen übrige kurzfristige Anlagen 108.0 1080 1089 Eigene Aktien Eigene Aktien (kurzfristig realisierbar) Wertberichtigung eigene Aktien 109.0 1090 Transferkonto Geldtransferkonto Im Kontenrahmen KMU sind rund 1300 vierstellige Kontennummern und rund 500 Zwischentotale aufgeführt. 9999 vierstellige Nummern zur Darstellung von 8999 verschiedenen Konten sind möglich. Die einzelnen im Kontoplan aufgeführten Konten sind in einem Kommentar näher erläutert. Diese Erläuterungen dienen somit gleichzeitig auch als Lehrbuch bzw. als Hilfe für die Erstellung eines Konzernhandbuches. Es besteht auch eine französische Übersetzung des «Kontenrahmens KMU». 109 7.5 Aktienrechtliche Vorschriften 7.5.1 Gliederung der Bilanz nach Aktienrecht 7.5.2 Die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung gemäss Art. 663 OR in Berichts- oder Staffelform sieht wie folgt aus: Die Mindestgliederung der Bilanz gemäss Art. 663a OR sieht wie folgt aus. Die Gliederung erfolgt nach der Liquiditätsstruktur. Die europäischen Richtlinien (EURL) verlangen hingegen, dass die Aktiven mit dem Anlagevermögen bzw. die Passiven mit dem Kapital beginnen. Erlöse aus Lieferungen und Leistungen – Material- und Warenaufwand – Personalaufwand – Abschreibungen Flüssige Mittel Forderungen aus Lieferungen und Leistungen* Andere (kurzfristige) Forderungen* Vorräte Rechnungsabgrenzungsposten (aktiv) Total Umlaufvermögen + betriebsfremder Ertrag – betriebsfremder Aufwand + Finanzertrag – Finanzaufwand Finanzanlagen* (davon Beteiligungen) Sachanlagen Immaterielle Anlagen Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten Nicht einbezahltes Aktienkapital Total Anlagevermögen Total Aktiven Schulden aus Lieferungen und Leistungen* Andere kurzfristige Verbindlichkeiten* Rechnungsabgrenzungsposten (passiv) Langfristige Verbindlichkeiten* Rückstellungen Total Fremdkapital Aktienkapital Partizipationskapital Gesetzliche Reserven – Allgemeine Reserven – Aufwertungsreserve – Reserve für eigene Aktien Bilanzgewinn (Bilanzverlust) Total Eigenkapital Total Passiven Gliederung der Erfolgsrechnung nach Aktienrecht + Gewinn aus Veräusserung von Anlagevermögen + Ausserordentlicher Ertrag – Ausserordentlicher Ertrag = Jahresgewinn (Jahresverlust) Eine Darstellung in Kontoform, in der die Aufwendungen den Erträgen gegenübergestellt werden, ist auch erlaubt. Diese Form wird in der Praxis jedoch nur noch selten verwendet. 7.5.3 Gliederung des Anhangs nach Aktienrecht Es werden folgende Pflichtangaben im Anhang verlangt (Art. 663b OR): 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. * davon gegenüber Konzerngesellschaften und wesentlichen Aktionären 8. 9. 10. 110 Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven unter Eigentumsvorbehalt Gesamtbetrag der Leasingverbindlichkeiten Brandversicherungswerte der Sachanlagen Verbindlichkeiten gegenüber Personalvorsorgeeinrichtungen Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten der von der Gesellschaft ausgegebenen Anleihensobligationen Jede Beteiligung, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft wesentlich ist. (Eine Beteiligung wird angenommen ab 20% der Stimmrechte einer Gesellschaft.) Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der anderen stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird Angaben über Gegenstand und Betrag von Aufwertungen (von Liegenschaften und Beteiligungen) Angaben über Erwerb, Veräusserung und Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, einschliesslich ihrer Aktien, die eine andere Gesellschaft hält, an der sie mehrheitlich beteiligt ist; anzugeben sind ebenfalls Bedingungen, zu denen die Gesellschaft die eigenen Aktien erworben oder veräussert hat 111 Andere vom Gesetz vorgeschriebene Angaben, dazu gehören z.B. 11. 12. Konsolidierungs- und Bewertungsregeln im Konzernabschluss (Art. 663g OR) Abweichungen zur Ordnungsmässigkeit wie Grundsatz der Unternehmungsfortführung, der Stetigkeit der Darstellung und Bewertung und vom Verrechnungsverbot (Art. 662a OR) Bei Gesellschaften mit kotierten Aktien ist zudem offenzulegen: 13. 7.6 Aktionäre und ihre Beteiligungsprozentsätze, falls sie mehr als 5% der Stimmrechte der Gesellschaft besitzen, wenn sie bekannt sind. Falls die Statuten für die Vinkulierung eine tiefere Limite pro Aktionär ansetzen, so gilt diese gleichzeitig für die Offenlegung der massgeblichen Beteiligungsverhältnisse (Art. 663c OR). Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) FER 7 behandelt die Darstellung und Gliederung der Konzernbilanz und der Konzernerfolgsrechnung. Diese sind auch im Kotierungsreglement (KR) für börsenkotierte Gesellschaften (Aktien und/oder Obligationen) als Kotierungsregel Nr. 7 (KR 7) übernommen worden. Die folgende Mindestgliederung (inkl. Vorjahreszahlen) ist für die Konzernbilanz vorgeschrieben: Aktiven Passiven A. I. II. A. Umlaufvermögen Flüssige Mittel und Wertschriften Forderungen aus Lieferungen und Leistungen III. Andere Forderungen IV. Vorräte V. Rechnungsabgrenzung I. II. III. B. B. I. II. III. Anlagevermögen Sachanlagen Finanzanlagen Immaterielle Anlagen 112 Kurzfristiges Fremdkapital Finanzverbindlichkeiten Andere Verbindlichkeiten Rechnungsabgrenzung I. II. III. Langfristiges Fremdkapital Finanzverbindlichkeiten Andere Verbindlichkeiten Rückstellungen C. Minderheitsanteile D. I. II. III. IV. Eigenkapital Grundkapital Kapitalreserven Neubewertungsreserven Gewinnreserven Die Erfolgsrechnung kann nach dem Gesamtkostenverfahren wie folgt dargestellt werden: 1. 2. Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an unverrechneten Lieferungen und Leistungen Aktivierte Eigenleistungen Andere betriebliche Erträge Zwischentotal 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Materialaufwand Personalaufwand Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagen Andere betriebliche Aufwendungen Ergebnis aus nicht konsolidierten Beteiligungen Finanzergebnis Übriges Ergebnis Zwischentotal 12. 13. 14. 15. Jahresgewinn/-verlust vor Steuern Steuern Minderheitsanteil am Jahresergebnis Konzernjahresgewinn/-verlust Alternativ ist in der Erfolgsrechnung auch das Umsatzkostenverfahren zugelassen: 1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen 2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen Bruttoergebnis 3. 4. 5. 6. Verwaltungsaufwand Vertriebsaufwand Andere betriebliche Erträge Andere betriebliche Aufwendungen Betriebsergebnis Die weitere Untergliederung entspricht der Untergliederung beim Gesamtkostenverfahren (Posten 9 – 15). FER 8 behandelt den Anhang der Konzernrechnung. Es handelt sich um Detailangaben zur Ergänzung und Erläuterung von Konzernbilanz, Konzernerfolgsrechnung und Konzernmittelflussrechnung. Angaben zum Konsolidierungskreis und Beteiligungsbereich sind – Name und Sitz der einbezogenen Gesellschaften – Anteil am Kapital und Art der Einbeziehung – Änderungen im Konsolidierungskreis 113 Angaben zu den Konsolidierungsgrundsätzen sind – Währungsumrechnung – Behandlung von Beteiligungsgesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen – Elimination von Zwischengewinnen Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen sind 7.7 Gliederung nach deutschem Recht Das deutsche Recht hat im Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) bzw. im Handelsgesetzbuch (HGB) im Jahre 1986 die 4. und 7. EURL übernommen. Im § 266 des HGB wird die Bilanzgliederung bestimmt (rund 70 Einzelpositionen). Nachstehend wird dieser Artikel im Wortlaut wiedergegeben: § 266 Gliederung der Bilanz – Bewertungsmethodik (historische oder aktuelle Werte) – wichtigste Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Angaben zur Konzernbilanz sind – Anlagespiegel – Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Personen/Gesellschaften – Behandlung eigener Aktien – Behandlung Goodwill – Rangrücktritte/Eigentumseinschränkungen – Zusammensetzung und Veränderung des Grund- und Eigenkapitals – Details zu einzelnen Positionen Angaben zur Konzernerfolgsrechnung sind – Segmentinformation wie Nettoerlöse geographisch und nach Geschäftsbereichen – ausserordentliche Posten (übriges Ergebnis) – Personalaufwand und Abschreibungen bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens Angaben zur Mittelflussrechnung sind – Fonds – Behandlung von Akquisitionen und Devestitionen (Desinvestitionen) Weitere Angaben sind – – – – Subventionen Eventualverbindlichkeiten Sicherungsgeschäfte Forschung und Entwicklung Auch FER 8 wurde von der Zulassungsstelle der Schweizer Börse im Kotierungsreglement als Regel Nr. 8 (KR 8) übernommen. (1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben grosse und mittelgrosse Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3,2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. (2) Aktivseite A.Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände: 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten; 2. Geschäfts- oder Firmenwert; 3. geleistete Anzahlungen; II. Sachanlagen: 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken; 2. technische Anlagen und Maschinen; 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; III. Finanzanlagen: 1. Anteile an verbundene Unternehmen; 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen; 3. Beteiligungen; 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein BeteiligungsVerhältnis besteht; 5. Wertpapiere des Anlagevermögens; 6. sonstige Ausleihungen. B. Umlaufvermögen: I. Vorräte: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; 3. fertige Erzeugnisse und Waren; 4. geleistete Anzahlungen; 114 115 II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1. Forderungen und Lieferungen und Leistungen; 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen; 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 4. sonstige Vermögensgegenstände; III. Wertpapiere: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. eigene Anteile; 3. sonstige Wertpapiere; IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten. C. Rechnungsabgrenzungsposten. (3) Passivseite A.Eigenkapital: I. Gezeichnetes Kapital; II. Kapitalrücklage; III. Gewinnrücklagen: 1. gesetzliche Rücklage; 2. Rücklage für eigene Anteile; 3. satzungsmässige Rücklagen; 4. andere Gewinnrücklagen; IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag; V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. B. Rückstellungen: 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen; 2. Steuerrückstellungen; 3. sonstige Rückstellungen. C. Verbindlichkeiten: 1. Anleihen, davon konvertibel; 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit. D. Rechnungsabgrenzungsposten. 116 Die Gliederungsvorschriften für die Erfolgsrechnung (in Deutschland Gewinn- und Verlustrechnung genannt, kurz GuV) nach dem BiRiLiG (§ 275 HGB) sind nachstehend im Wortlaut aufgeführt: Dritter Teil Gewinn- und Verlustrechnung § 275 Gliederung (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 1. Umsatzerlöse 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 3. andere aktivierte Eigenleistungen 4. sonstige betriebliche Erträge 5. Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 6. Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung 7. Abschreibungen a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten 8. sonstige betriebliche Aufwendungen 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihen des Finanzanlagevermögens 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 15. ausserordentliche Erträge 16. ausserordentliche Aufwendungen 17. ausserordentliches Ergebnis 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 117 19. sonstige Steuern 20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: 1. Umsatzerlöse 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen 3. Bruttoergebnis vom Umsatz 4. Vertriebskosten 5. allgemeine Verwaltungskosten 6. sonstige betriebliche Erträge 7. sonstige betriebliche Aufwendungen 8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 14. ausserordentliche Erträge 15. ausserordentliche Aufwendungen 16. ausserordentliches Ergebnis 17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 18. sonstige Steuern 19. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 7.8 Gliederungsschema des IASC Das IASC hat im vorgesehenen Standard «Presentation of Financial Statements» erstmals ein Gliederungsschema für die konsolidierte Bilanz und Erfolgsrechnung wie folgt vorgeschrieben. Der Standard, der sich an das Schema der 4. und 7. EURL anlehnt, wird voraussichtlich erst ab Ende 1997 in Kraft treten. Assets: Tangible assets Intangible assets Goodwill Investments in associates Other financial assets Non-current assets Aktiven: Sachanlagen Immaterielle Anlagen Goodwill Beteiligungen (nicht konsolidiert) Übrige Finanzaktiven Anlagevermögen Inventories Trade and other receivables Prepayments Cash and cash equivalents Other financial assets Current assets Warenlager Forderungen Rechnungsabgrenzung aktiv Flüssige und geldnahe Mittel Übrige Finanzaktiven (kurzfristig) Umlaufvemögen Equity and liabilities: Equity capital Reserves Capital and reserves Passiven: Grundkapital Reserven Eigenkapital Minority interest Minderheitsanteile Interest-bearing borrowings Other financial liabilities Provisions Non-current liabilities Finanzverbindlichkeiten Übrige langfristige Verbindlichkeiten Rückstellungen Langfristige Verbindlichkeiten Trade and other payables Lieferantenverbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzung (passiv) Bankverbindlichkeiten Übrige Finanzverbindlichkeiten Rückstellungen (kurzfristig) Kurzfristige Verbindlichkeiten Operating overdrafts Other financial liabilities Provisions Current liabilities Revenue from continued operations Umsatz Other operating income Übriger Betriebsertrag Work performed by the Aktiverte Eigenleistungen enterprise and capitalized Changes in inventories of Bestandesänderung Produkte finished goods and work in progress Raw material and consumables Rohmaterial Staff costs Personalaufwand Depreciation and amortization Abschreibung und Amortisation expense Other operating expenses Übriger Betriebsaufwand 118 119 Net financing cost Nettofinanzaufwand Income from associates Ertrag aus nichtkonsolidierten Beteiligungen Income from other investments Ertrag aus anderen Anlagen Profit before tax Gewinn vor Steuern Income tax expense Ertragssteuern Profit after tax Gewinn nach Steuern Minority interest Minderheitsanteile Net profit or loss from ordinary activities Gewinn oder Verlust aus normalen Tätigkeiten Extraordinary items Ausserordentliche Posten Net profit for the period Reingewinn Nach dem Umsatzkostenverfahren können die Betriebsaufwendungen auch wie folgt zusammengestellt werden: Revenue Cost of sales Gross profit (loss) for the period Other operating income Distribution costs Administrative expenses Other operating expenses Umsatz Herstellkosten der verkauften Produkte Bruttomarge Übriger Betriebsertrag Verkaufskosten Verwaltungsaufwand Übriger Betriebsaufwand Net financing cost Nettofinanzaufwand Income from associates Ertrag aus nichtkonsolidierten Beteiligungen Income from other investments Ertrag aus anderen Anlagen Profit before tax Gewinn vor Steuern Income tax expense Ertragssteuern Profit after tax Gewinn nach Steuern Minority interest Minderheitsanteile Net profit from ordinary activities Reingewinn aus normalen Tätigkeiten Extraordinary items Ausserordentliche Posten Net profit for the period Reingewinn 7.9 Gliederung nach amerikanischen Grundsätzen In den USA gibt es keine vorgeschriebenen Gliederungsschemata (bzw. Kontenpläne) für Aktiengesellschaften bzw. kotierte Gesellschaften. Solche Kontenpläne entsprechen eher der kontinental-europäischen Rechtstradition (z.B. für Steuerzwecke oder nationale Betriebe usw.). Trotzdem sind amerikanische (konsolidierte) Jahresrechnungen, wie sie in Geschäftsberichten öffentlich publiziert werden, fast immer gleich aufgebaut und die einzelnen Positionen einheitlich bezeichnet. Die Bilanz beginnt immer mit den flüssigen Mitteln. Die Erfolgsrechnung ist immer nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt. Die Annäherung des oben erwähnten IAS-Standards ist bemerkenswert. Interessanterweise wird das Total des Anlagevermögens und der langfristigen Verbindlichkeiten in der Bilanz nicht ausgewiesen. Beispiel einer amerikanischen Konzernbilanz (Consolidated balance sheet): Cash and cash equivalents Flüssige und geldnahe Mittel Short-term investments Kurzfristige Anlagen Accounts receivable Forderungen Short-term loans Kurzfristige Darlehen Inventories Warenlager Total current assets Umlaufvermögen Long-term loans and investments Property, plant and equipment Goodwill Other assets Total assets Total Aktiven Short-term borrowings Accounts payable Income taxes payable Other current liabilities Total current liabilities Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten Lieferantenverbindlichkeiten Steuerverbindlichkeiten Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten Kurzfristige Verbindlichkeiten Long-term debt Deferred taxes on income Other non-current liabilities Minority interests Langfristige Finanzverbindlichkeiten Rückstellungen für latente Steuern Übrige langfristige Verbindlichkeiten Minderheitsanteile Preferred stock Common stock Additional paid-in capital Retained earnings Currency translation adjustment Treasury stock Total shareholders’ equity Vorzugsaktienkapital Stammaktienkapital Agio (Kapitalreserven) Gewinnreserven Urmrechnungsdiffernzen Eigene Aktien (als Abzugsposten) Total Eigenkapital Total liabilities and shareholders’ equity 120 Langfristige Darlehen und Finanzanlagen Sachanlagen Goodwill Übriges Anlagevermögen Passiven 121 Die Erfolgsrechnung (Consolidated income statement) wird immer nach dem Umsatzkostenverfahren wie folgt dargestellt: Net sales Cost of sales Gross profit Selling and marketing expenses Administrative expenses Research and development expenses Other operating expenses – net Income from affiliates Umsatz Herstellkosten der verkauften Produkte Bruttomarge Verkaufskosten Verwaltungsaufwand Forschungs- und Entwicklungskosten Income from operations Interest expense – net Übriger Betriebsaufwand – netto Ertrag aus nicht konsolidierten Beteiligungen Betriebsgewinn Zinsaufwand netto Income before taxes on income Gewinn oder Verlust vor Steuern Provision for taxes on income Ertragssteuern Minority interests Minderheitsanteile Net income or loss from operations Reingewinn oder -verlust aus normalen Tätigkeiten Extraordinary items Ausserordentliche Posten Net income or loss for the period Reingewinn oder -verlust 122 7.10 Checklist für die Gliederung der Bilanz und Erfolgsrechnung Nachstehend sind die Anforderungen an die Gliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung für den Einzel- und Konzernabschluss nach den oben aufgeführten Standards in einer Checklist aufgeführt. Dabei bedeuten: – – – – – – – Aktienrecht Kontenplan KMU Kotierungsreglement der Schweizer Börse Enwurf Rechnungslegungs- und Revisions-Gesetz Fachempfehlungen zur Rechnungslegung 4. und 7. Richtlinie der Europäischen Union Bilanzrichtlinien-Gesetz in Deutschland bzw. Handelsgesetzbuch – International Accounting Standards des IASC – US Generally Accepted Accounting Principles – Regulation S-X der SEC in den USA 123 OR KMU KR RRG FER EURL BiRiLiG HGB IAS US GAAP SEC (Konsolidierte) Bilanz (Konsolidierte) Erfolgsrechnung OR 663a, FER 7, IAS 5 und 13 n/a ja nein – Sind folgende Zwischentotale mit entsprechender Bezeichnung vorhanden – Anlagevermögen – Umlaufvermögen – Eigenkapital – Minderheitsanteile – Langfristiges Fremdkapital – Kurzfristiges Fremdkapital ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Sind separat ausgewiesen unter Anlagevermögen – Immaterielle Anlagen – Sachanlagen – Finanzanlagen (inkl. langfristige Darlehen) – Nichtkonsolidierte Beteiligungen ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Sind separat ausgewiesen unter Umlaufvermögen – Vorräte – Kundenforderungen – Übrige Forderungen – Rechnungsabgrenzungsposten – Flüssige Mittel – Wertschriften ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Sind separat ausgewiesen unter Eigenkapital – Aktienkapital – Partizipationskapital – Kapitalreserven (Agio) – Neubewertungsreserven OR 671b – Gewinnreserven (einbehaltene Gewinne) – eigene Aktien: – als Reserve für eigene Aktien OR 671a, BiRiLiG, 7. EURL – evtl. als Minusposten offen von Gewinnreserven abgezogen IAS 5, US GAAP ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Sind separat ausgewiesen unter langfristigem Fremdkapital – Rückstellungen – Anleihen – Hypotheken ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Sind separat ausgewiesen unter kurzfristigem Fremdkapital – Lieferantenschulden – Finanzverbindlichkeiten – Übrige Verbindlichkeiten – Rechnungsabgrenzungsposten ____ ____ ____ ____ 124 ____ ____ ____ ____ n/a ja nein – Enthält die Erfolgsrechnung (nach Gesamtkostenverfahren/Produktionserfolgsrechnung) OR 663, 7. EURL, BiRiLiG, FER 7 – Nettoumsatzerlöse – Bestandesänderung der Halb- u. Fertigfabrikate – Andere aktivierte Eigenleistungen – Übrige betriebliche Erträge – Evtl. Gesamtleistung – Material- und Warenaufwand – Personalaufwand – Abschreibungen – Übrige betriebliche Aufwendungen ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Enthält die Erfolgsrechnung (nach Umsatzkostenverfahren/Absatzerfolgsrechnung) 7. EURL, BiRiLiG, FER 7 – Nettoumsatzerlöse – Herstellkosten der verkauften Produkte – Bruttomarge – Vertriebskosten – Verwaltungskosten – Forschungs- und Entwicklungskosten ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Sind beim Umsatzkostenverfahren der Personalaufwand und Materialaufwand im Anhang ausgewiesen 7. EURL, FER 7 ____ ____ ____ – Sind bei beiden Verfahren angegeben – Ertrag (Aufwand) aus nicht konsolidierten Beteiligungen – Finanzertrag – Finanzaufwand – Ausserordentlicher Ertrag – Ausserordentlicher Aufwand – Ergebnis vor Steuern – Ertragssteuern – Anteil der Minderheitsaktionäre FER 2 – Konsolidierter Jahresgewinn (-verlust) ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ 125 ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ Anhang I: Glossar zum schweizerischen Aktienrecht Aktienrecht Aktienrecht 1991, Art. 620 bis 763 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), Bestimmungen für schweizerische Aktiengesellschaften (AG) Bilanz weist gemäss Art. 663a OR das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen, das Eigenkapital und das Fremdkapital am Bilanzstichtag (Jahresende) aus Geschäftsbericht gemäss Art. 662 OR für Aktiengesellschaften bestehend aus (geprüfter) Einzel- und Konzernrechnung (Jahresrechnung) und Jahresbericht Gesetzlicher Abschluss oft auch Handelsbilanz I (HB I) genannt; der Abschluss, welcher der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird, meist identisch mit der Steuerbilanz, d.h. enthält oft stille Reserven Going Public (GP) Börseneinführung, Börsengang Gratisaktien Bilanzgewinn (-verlust) gemäss Art. 666 OR Gewinn- oder Verlustvortrag plus laufender Jahresgewinn bzw. -verlust im Gegensatz zu Bardividenden werden hier Aktien ausgeschüttet (auch Stockdividenden), durch Umwandlung von Reserven oder Ausgabe von eigenen Aktien BilanzrichtlininienGesetz (BiRiLiG) Rechnungslegungsgesetz in Deutschland, Transformation der 4. und 7. EURL ins deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) Grundsätze ordgemäss Art. 662a OR: Vollständigkeit, Klarheit und nungsmässiger Rech- Wesentlichkeit, Vorsicht, Fortführung, Stetigkeit, nungslegung (GoR) Saldierungsverbot Börsengesetz (BEHG) Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel in der Schweiz Interimsdividenden Buchführungsrecht allgemeiner Teil des Buchführungsrechtes in Art. 957 bis 964 OR, gilt für alle Gesellschaftsarten inkl. Aktiengesellschaft, z.B. Währung, Inventar, Bewertung, Aufbewahrungspflicht usw. Buchwertkonsolidierung Konsolidierung der gesetzlichen Einzelabschlüsse inkl. stiller Reserven Dividenden Ausschüttungen an Aktionäre, gemäss Art. 675 OR nur aus Bilanzgewinn bzw. freien Reserven zugelassen Eigenkapitalnachweis im Konzernabschluss Zusammenstellung, wie sich das Konzerneigenkapital von Anfang Jahr bis Ende Jahr verändert hat (Gewinn, Dividende, Kapitalerhöhung, Umrechnungsdifferenzen u.a.) Erfolgsrechnung weist gemäss Art. 663 OR betriebliche und betriebsfremde sowie ausserordentliche Erträge und Aufwendungen des Jahres aus EU-Richtlinien (EURL) 4. und 7. gesellschaftsrechtliche Richtlinien zum Gesellschaftsrecht der Europäischen Union; sie behandeln die Gliederung und Bewertung des Einzel- und Konzernabschlusses Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) unabhängige Kommission zur Ausarbeitung von schweizerischen Rechnungslegungsrichtlinien vor allem für Konzernrechnung; bisher rund 16 FER definitiv bzw. vorbereitet 126 Zwischendividenden, im Gegensatz zu USA, England und Holland im Schweizer Recht nicht vorgesehen Handbuch der Wirt- 4 Bände, Herausgeber: Treuhand-Kammer, Zürich, schaftsprüfung HWP 1998 International Accounting Standards (IAS) rund 40 IAS-Richtlinien regeln vor allem die Konzernrechnungslegung, Herausgeber ist das International Accounting Standards Committee (IASC) in London Jahresrechnung gemäss Art. 662 Abs. 2 OR bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang Konsolidierungsgrundsätze Konsolidierungsmethode (Voll- und Quotenkonsolidierung), Fremdwährungsumrechnung, Goodwill Accounting usw. Konsolidierungspflicht Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung nach Art. 663e OR; falls eine Aktiengesellschaft mehr als 50% der Stimmen an einer anderen Gesellschaft hält, hat sie diese (voll) zu konsolidieren Kontenrahmen ursprünglich Kontenrahmen für Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetriebe, von Prof. Karl Käfer entwickelt, wurde überarbeitet vom Schweizerischen Gewerbeverband, Bern, im Herbst 1996 als Kontenrahmen KMU herausgegeben Konzernabschluss konsolidierte Jahresrechnung, Konzernrechnung Konzernrechnungsprüfer müssen gemäss Art. 731a OR besonders befähigt sein (dipl.Wirtschaftsprüfer oder ähnliches in- oder ausländisches Diplom) 127 Konzernrecht bisher nur am Rande im Aktienrecht vorhanden (Konsolidierungspflicht), wichtige Frage ist die Haftung der Mutter für die Tochter und die Behandlung von Minderheiten Kotierungsreglement vom 24. Januar 1996, grüne Broschüre der Zulassungsstelle, 89 Artikel, zwei Anhänge (Checklist Prospekt und Kotierungsregeln für Rechungslegung) Mindestgliederung minimale Gliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang gemäss Art. 663, 663a und 663b OR für die Aktiengesellschaft Offenlegung der Konzernrechnung gemäss Art. 697h OR nur für Aktiengesellschaften mit kotierten Aktien oder ausstehenden Anleihensobligationen vorgeschrieben Anhang II: Checklist zur Gestaltung des Holding- und Konzernabschlusses nach dem schweizerischen Aktienrecht (OR) gilt auch für den Einzelabschluss Gesellschaft: Bilanzstichtag: Inhalt Pflichtangaben im Anhang gemäss Art. 663b OR minimaler Ausweis im Anhang zum Einzel- und Konzernabschluss mit rund 13 Mindestangaben RRG Entwurf Rechnungslegungs- und Revisions-Gesetz (RRG) der Schweiz Schattenrechnung Berechnung der stillen Reserven Steuerbilanz Abschluss, wie er der Steuerbehörde eingereicht wird (Steuererklärung), normalerweise identisch mit Handelsbilanz I (HB I) Stille Reserven absichtliche bzw. willkürliche Unterbewertung von Aktiven und Überbwertung von Fremdkapital (z.B. Rückstellung), welche nach Aktien- und Steuerrecht normalerweise erlaubt ist, konservative Rechnungslegung, vgl. Art. 669 Abs. 3 OR 1. 2. 3. 4. 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 5.11 5.12 True and fair view anglo-amerikanisches Konzept der Rechnungslegung ohne willkürliche stille Reserven 5.13 5.14 Zwangsreserven stille Reserven, die aus inflationärer Preisentwicklung entstanden sind (z.B. auf Liegenschaften, die zu Anschaffungskosten bewertet sind und im Wert gestiegen sind) 6. 128 Seite Prüfbericht zur Konzernrechnung Allgemeines Bilanz Erfolgsrechnung Anhang Eventualverbindlichkeiten Pfandbestellungen Leasing Sachanlagen Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen Anleihensobligationen Beteiligungsliste Auflösung stiller Reserven und Wiederbeschaffungsreserven Aufwertungen Eigene Aktien bei der Gesellschaft bzw. bei Tochtergesellschaften Genehmigte/bedingte Kapitalerhöhung Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Gesellschaften bzw. Aktionären Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung Bedeutende Aktionäre und deren Beteiligung bei Publikumsgesllschaften Gewinnverwendungsvorschlag (nur für Einzelabschluss) 129 130 132 133 135 136 136 136 136 136 136 137 137 137 137 138 138 138 139 139 140 1. Prüfbericht zur Konzernrechnung – Wird bei einem Bilanzverlust der Betrag angegeben ____ ____ ____ n/a ja nein Grundsatz zur Abschlussprüfung Nr. 17 «Bericht der Revisionsstelle und des Konzernrechnungsprüfers» (GzA 17) – Wird die Bezeichnung «Konzernrechnungsprüfer» verwendet – auf dem Deckblatt des Revisionsberichtes – im Titel des Prüfberichtes – im Einleitungsabschnitt ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Wird der Normalwortlaut des Prüfberichtes verwendet (vgl. GzA 17 ab 31.12.1996) ____ ____ ____ – Stimmt die Bezeichnung der Firma des Kunden mit dem Handelsregistereintrag überein ____ ____ ____ – Ist der Sitz der Firma erwähnt ____ ____ ____ – Wird die Verantwortung dargestellt – Erstellung durch Verwaltungsrat – Prüfung und Beurteilung durch den Konzernprüfer – Enthält der Prüfbericht – Ort und Datum – Firma der Prüfgesellschaft – Doppelunterschrift – Angabe leitende(r) Revisor(en) ____ ____ ____ ____ – Nennt der Prüfbericht die Beilagen zur Konzernrechnung – Bilanz – Erfolgsrechnung – Anhang ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Wird bestätigt, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Konzernprüfer wie – Befähigung ____ ____ ____ – Unabhängigkeit ____ ____ ____ erfüllt sind – Werden Umfang und Limitation der Prüfung festgehalten, wie – Analysen und Erhebung aufgrund von Stichproben – Anwendung der massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze – wesentliche Bewertungsentscheide – Darstellung der Konzernrechnung als Ganzes ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Sind erwähnt allfällige – Vorbehalte – Hinweise (z.B. Unsicherheit) ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Enthält der Prüfbericht eine Feststellung, dass – Jahresrechnung (Konzernrechnung) ____ ____ ____ – Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns ____ ____ ____ Gesetz und Statuten entsprechen – Enthält der Prüfbericht eine Annahmeempfehlung für die Jahresrechnung (Konzernrechnung) 130 ____ ____ ____ 131 ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ 2. Allgemeines 3. n/a – Sind Vorjahresbeträge angegeben in OR 662a – Bilanz – Erfolgsrechnung – Anhang – Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes – Ist die Währung (Fr.) erwähnt OR 960 ____ ____ ____ ____ ja ____ ____ ____ ____ Bilanz nein OR 663a n/a ja nein ____ ____ ____ ____ – Sind folgende Zwischentotale mit entsprechender Bezeichnung vorhanden – Umlaufvermögen – Anlagevermögen – Aktiven – Fremdkapital – Eigenkapital – Passiven ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Sind separat ausgewiesen unter Umlaufvermögen – Flüssige Mittel – Wertschriften (freiwillig) – Forderungen aus Lieferungen und Leistungen – Andere Forderungen – Forderungen gegenüber anderen Gesellschaften des Konzerns oder Aktionären – Vorräte – Rechnungsabgrenzungsposten (aktiv) – Sind separat ausgewiesen unter Anlagevermögen – Finanzanlagen (inkl. langfristige Darlehen) – Gesamtbeträge der Beteiligungen (ab 20% der Stimmrechte) – Sachanlagen – Immaterielle Anlagen – Gründungs-, Kapitalerhöhungs- oder Organisationskosten – Nicht einbezahltes Aktienkapital – Sind separat ausgewiesen unter Fremdkapital – Kurzfristige Verbindlichkeiten (freiwillig) – Schulden aus Lieferungen und Leistungen – Bankverpflichtungen (freiwillig) – Andere kurzfristige Verbindlichkeiten – Rechnungsabgrenzungsposten (passiv) – Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaften des Konzerns oder gegenüber Aktionären – Langfristige Verbindlichkeiten – Rückstellungen – Obligationenanleihen (freiwillig in Bilanz, sonst Anhang) – Hypotheken (freiwillig) 132 133 ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Sind separat ausgewiesen unter Eigenkapital – Aktienkapital – Partizipationskapital – Gesetzliche Reserven – Reserve für eigene Aktien – Aufwertungsreserven – Andere Reserven – Bilanzgewinn (Bilanzverlust) bestehend aus – Gewinnvortrag (Verlustvortrag) Vorjahr – Jahresgewinn (Jahresverlust) 134 ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ 4. Erfolgsrechnung OR 663 n/a – Enthält die Erfolgsrechnung (nach Gesamtkostenverfahren) – Erlöse aus Lieferungen und Leistungen (netto) – Bestandesänderung Halb- und Fertigfabrikate (freiwillig) – Andere aktivierte Eigenleistungen (freiwillig) – Material- und Warenaufwand – Personalaufwand – Aufwand für Abschreibungen ja nein ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Enthält die Erfolgsrechnung (nach Umsatzkostenverfahren) (nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, Ausweis des Personal-, Materialaufwandes bzw. Abschreibungen im Anhang) – Nettoumsatzerlöse – Herstellkosten der verkauften Produkte – Bruttomarge – Vertriebskosten – Verwaltungskosten ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Sind bei beiden Verfahren angegeben – Betriebliche Erträge – Betriebliche Aufwendungen – Betriebsfremde Erträge – Betriebsfremde Aufwendungen – Gewinne aus Veräusserung von Anlagevermögen – Finanzertrag – Finanzaufwand – Ausserordentliche Erträge – Ausserordentliche Aufwendungen – Steuern (freiwillig) – Jahresgewinn (Jahresverlust) ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ 135 5. 5.6 Anhang n/a Sind für alle Pflichtangaben im Anhang die Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres angegeben 5.1 ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ 5.7 ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen OR 663b Ziff. 5 – Sind Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen ausgewiesen, sofern nicht separat bilanziert 136 ____ ____ ____ 5.9 ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ Auflösung stiller Reserven und Wiederbeschaffungsreserven OR 663b Ziff. 8 Ist der Betrag der netto aufgelösten stillen Reserven ausgewiesen, falls er wesentlich ist (Stille Reserven in diesem Sinne sind der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten oder tieferem inneren Wert und Buchwert.) Sachanlagen OR 663b Ziff. 4 ____ ____ ____ Beteiligungsliste OR 663b Ziff. 7 und OR 665a – Enthält der Anhang eine Liste der wesentlichen Beteiligungen mit – Namen – Sitz, Land – Branche, Tätigkeit, Zweck (freiwillig) – Anteil in % – Aktienkapital (freiwillig) ____ ____ ____ 5.8 – Ist der Brandversicherungswert der Sachanlagen ausgewiesen – Sind verpfändete Sachanlagen ausgewiesen (Buchwert) 5.5 ____ ____ ____ Leasing OR 663b Ziff. 3 – Sind nicht bilanzierte Verbindlichkeiten aus Leasingverträgen (Financial leases) ausgewiesen 5.4 – Sind folgende Angaben vorhanden: – Originalbetrag/-währung – Laufzeit von … bis – Zinssatz – Betrag in SFr. – wesentliche Anleihensbedingungen (freiwillig), wie – Rangrücktritt – Wandelbarkeit – Option – Sicherheit – Privatplazierung – vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit – Restriktionen – andere … ____ ____ ____ Pfandbestellungen OR 663b Ziff. 2 Sind Belastungen eigener Aktiven zur Absicherung von Forderungen gegenüber der Gesellschaft ausgewiesen (auszuweisen ist der Buchwert dieser Aktiven) in einem Betrag Insbesondere – Verpfändung – Abtretung von Aktiven sicherungshalber – Aktiven unter Eigentumsvorbehalt 5.3 – Ist im Anhang der Gesamtbetrag der Anleihen ausgewiesen nein Eventualverbindlichkeiten OR 663b Ziff. 1 – Enthält der Anhang einen Ausweis der Eventualverbindlichkeiten – Sind ausgewiesen der Gesamtbetrag (in einem Posten) der – Bürgschaften zugunsten Dritter – Garantieverpflichtungen zugunsten Dritter – Pfandbestellungen zugunsten Dritter 5.2 ja Anleihensobligationen OR 663 Ziff. 6 ____ ____ ____ Aufwertungen OR 670, OR 663b Ziff. 9 und OR 671b Wurden Angaben gemacht über Gegenstand und Betrag von Aufwertungen von Vermögensgegenständen (nur Grundstücke und Beteiligungen) sowie über die Anschaffungskosten Wird der schriftliche Bericht der Revisionsstelle erwähnt 137 ____ ____ ____ ____ ____ ____ 5.10 Eigene Aktien bei der Gesellschaft bzw. bei Tochtergesellschaften OR 663b Ziff. 10 und OR 671a 5.13 – Wurden im Anhang Angaben gemacht über Anzahl und Kauf- bzw. Verkaufspreis der eigenen Aktien bzw. deren – Anfangsbestand – Erwerb – Veräusserung – Endbestand – Bedingungen des Erwerbs – Bedingungen der Veräusserung ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Werden diese eigenen Aktien in der Bilanz als Aktiven separat gezeigt – im Anlagevermögen, falls langfristig gehalten – im Umlaufvermögen, falls kurzfristig gehalten ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Wurde für eigene Aktien eine entsprechende Reserve im Eigenkapital als Ausschüttungssperre ausgewiesen (zu Anschaffungskosten) – Stimmt diese mit dem aktivierten Betrag der eigenen Aktien im Anschaffungszeitpunkt überein – Wurde es im Anhang aufgeführt, falls Abweichungen von den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung bestehen ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Ist allenfalls ein Hinweis oder Vorbehalt im Prüfbericht notwendig ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ – wurden im Anhang bekanntgegeben bzw. aufgeführt, falls damit 5 Prozent der Stimmrechte überschritten werden ____ ____ ____ – wurden im Anhang bekanntgegeben bzw. aufgeführt, falls damit der statutarisch tiefer festgelegte Prozentsatz erreicht wird (Vinkulierung) ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Gesellschaften bzw. Aktionären OR 663a Abs. 4 – Sind im Anhang oder in der Bilanz kurz- und langfristige Forderungen separat ausgewiesen – gegenüber nahestehenden Gesellschaften (Konzern) – gegenüber wichtigen Aktionären ____ ____ ____ ____ ____ ____ – Sind im Anhang oder in der Bilanz kurz- und langfristige Verpflichtungen separat ausgewiesen – gegenüber nahestehenden Gesellschaften (Konzern) – gegenüber wichtigen Aktionären ____ ____ ____ ____ ____ ____ 138 ____ ____ ____ Bedeutende Aktionäre und deren Beteiligung bei Publikumsgesellschaften OR 663c Genehmigte/bedingte Kapitalerhöhung OR 663b Ziff. 11 – Wurde im Anhang ausgewiesen der Betrag – des genehmigten Kapitals – des bedingten Kapitals 5.12 Insbesondere – Unternehmensfortführung gefährdet oder nicht beabsichtigt – Stetigkeit in Darstellung und Bewertung (Kontinuität, falls stille Reserven aufgelöst werden) – Verrechnungsverbot (Bruttodarstellung) 5.14 – Bleibt diese Reserve für eigene Aktien solange zu den Anschaffungskosten bestehen, bis die Aktien entweder verkauft oder vernichtet wurden (Kapitalherabsetzung) ____ ____ ____ 5.11 Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung OR 662a Abs. 2 139 6. Gewinnverwendungsvorschlag (nur für den Einzelabschluss) OR 671 und OR 672ff. n/a ja nein – Enthält die Jahresrechnung einen Gewinnverwendungs- bzw. Verlustdeckungsvorschlag ____ ____ ____ – Wird der Begriff Bilanzgewinn verwendet ____ ____ ____ – Entspricht der Gewinnverwendungsvorschlag dem Gesetz ____ ____ ____ – Entspricht dieser den Statuten (falls diese zusätzliche Zuweisungen verlangen) ____ ____ ____ – Wird der Vorjahresvergleich angegeben ____ ____ ____ 140 Anhang III: Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft Art. Artikel BEHG Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel BiRiLiG Bilanzrichtlinien-Gesetz (Deutschland) EBK Eidgenössische Bankenkommission (Schweiz. Bankenaufsicht) EStV Eidgenössische Steuerverwaltung EU Europäische Union EURL Europäische Richtlinie zum Gesellschaftsrecht EWR Europäischer Wirtschaftsraum FAS Financial Accounting Standard (USA) FASB Financial Accounting Standards Board (USA) FER Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Schweiz) GAAP Generally Accepted Accounting Principles (USA) GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GoB Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung GoR Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung GP Going Public, Börseneinführung GuV Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsrechnung) GV Generalversammlung GzA Grundsätze zur Abschlussprüfung (Schweiz) HB I Handelsbilanz I (gesetzlicher Abschluss) HB II Handelsbilanz II (für Konsolidierungszwecke) HGB Handelsgesetzbuch (Deutschland) HR Handelsregister IA Inhaberaktien IAS International Accounting Standards IASC International Accounting Standards Committee, London IFAC Inernational Federation of Accountants, New York IOSCO International Organisation of Securities Commissions IPO Initial Public Offering (Börseneinführung) ISA International Standards on Auditing des IFAC KomAG Kommanditaktiengesellschaft (Deutschland) KR Kotierungsreglement (Schweiz) und Kotierungsreglement NA Namensaktien OR Obligationenrecht PS Partizipationsschein Reg. S-X Regulation S-X (SEC USA) RHB Revisionshandbuch der Schweiz RLG Rechnungslegungs-Gesetz (Österreich) RRG Rechnungslegungs- und Revisions-Gesetz (Entwurf) SEC U.S. Securities and Exchange Commission SFAS Statement on Financial Accounting Standards (USA) SHAB Schweizerisches Handelsamtsblatt StGB Strafgesetzbuch (Schweiz) US GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles VR Verwaltungsrat VSt Verrechnungssteuern VStV Verrechnungssteuerverordnung WP Wirtschaftsprüfer 141 Anhang IV: Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) vom 24. März 1996, EDMZ Bern. Literaturhinweise zur Rechnungslegung nach dem schweizerischen Aktienrecht Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), Herausgeber Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung, Zürich 2000. Behr Giorgio, Internationale Regeln der Rechnungslegung – Auch für KMU?, in: Wirtschaftsmagazin, Nr. 26, September 1994, Herausgeber Zürcher Kantonalbank, S. 12 bis 15, Zürich. Forstmoser Peter, Mayer-Hayoz Arthur und Nobel Peter, Schweizerisches Aktienrecht, Verlag Stämpfli + Cie AG, Bern 1996 (zitiert als Forstmoser). Behr Giorgio, Megatrends der Rechnungslegung, in: Der Schweizer Treuhänder 9/94, S. 635 bis 644. Bertschinger Peter, Dividenden im Einzel- und Konzernabschluss, in Handbuch: «Das aktuelle Aktienrecht», Herausgeber Dr. Rudolf Roth, WEKAVerlag, Zürich 1996. Bertschinger Peter, Kontenrahmen KMU, in Handbuch: «Das aktuelle Aktienrecht», Herausgeber Dr. Rudolf Roth, WEKA-Verlag, Zürich 1996. Bertschinger Peter, Prüferische Durchsicht (Review) von Zwischenabschlüssen, Beiträge am Seminar der HSG-Weiterbildungsstufe vom 17./18. November 1980, S. 123 bis 141, in: Band 49 Schriftenreihe der TreuhandKammer, Zürich 1981. Bertschinger Peter, Stille Reserven, in Handbuch: «Das aktuelle Aktienrecht», Herausgeber Dr. Rudolf Roth, WEKA-Verlag, Zürich 1995. Bertschinger Peter, Switzerland – Individual and Consolidated Accounts, in: TRANSACC – Transnational Accounting, Herausgeber Prof. Dr. Dieter Ordelheide und KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft, Düsseldorf, 1995, S. 2483 bis 2626, Verlag The Macmillan Press Ltd., Basingstoke (UK), 1995. Handbuch der Wirtschaftsprüfung der Schweiz (HWP), Treuhand-Kammer, Zürich 1998. International Accounting Standards 2001, Herausgeber International Accounting Standards Committee (IASC), London 2001. KPMG Deutsche Treuhand-Gruppe, International Accounting Standards – Eine Einführung in die Rechnungslegung nach den Grundsätzen des IASC, Düsseldorf 1995. Marty Lukas, Rechnungslegung für Pensionsverpflichtungen nach US GAAP, in: Der Schweizer Treuhänder 4/95, S. 281 bis 288, Zürich. Meyer Conrad, Konzernrechnung – Theorie und Praxis des konsolidierten Abschlusses, Band 122 der Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, 3. Auflage, Zürich 2001. Richtlinie des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmässige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (82/121/EWG). Schultz Günther, Zur Quantifizierung der Wesentlichkeit (Materiality), in: Der Schweizer Treuhänder 10/85, S. 287 und 288, Zürich. Bertschinger Peter und Hallauer Philipp, IAS International Accounting Standards in der schweizerischen Praxis – Stand, 5. Auflage, Frühling 2001, KPMG Fides, Zürich. Sommerhalder Christoph und Bertschinger Peter, EG 92: Einfluss auf die Rechnungslegung, Herausgeber: Schweizerische Kreditanstalt, Zürich, 2. Auflage 1991. Bertschinger Peter und Zenhäusern Markus, Konzernabschlüsse verstehen – eine Darstellung für die Praxis, Verlag des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes, Teilauflage als Band 137 der Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, Zürich 1996. Sterchi Walter, Kontenrahmen KMU, Herausgeber: Schweizerischer Gewerbeverband, Verlag SKV, Zürich 1996 (zitiert als Kontenrahmen KMU). Boemle Max, Analyse des Jahresabschlusses, Verlag des Kaufmännischen Verbandes, Zürich 1996. Tschopp Felix, Rechnungslegung von Ertragssteuern im Konzernabschluss der Schweiz, Band 119 der Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, Zürich 1993. Boemle Max, Der Jahresabschluss, Verlag des Kaufmännischen Verbandes, Zürich 1992. Wechsler Georg, Anglo-amerikanische contra schweizerische Erfolgsrechnungen, in: Der Schweizer Treuhänder, 7–8/85, S. 240 bis 243. Boemle Max, Unternehmungsfinanzierung, 10.Auflage, Zürich 1993 (zitiert als Boemle). Zenhäusern Markus und Bertschinger Peter, Konzernrechnungslegung, Verlag des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes Zürich, Teilauflage als Band 177 der Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, 2. Auflage, Zürich 1995. Böckli Peter, Das neue Aktienrecht, 2. Auflage, Zürich 1996. 142 143 Zimmermann Monique und Bertschinger Peter, Geldflussrechnung (Cash Flow Statement), in: Kammertagung Montreux 1993, Band 129 der Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, S. 149 bis 167, Zürich 1994. Zulassungsstelle, Ad-hoc-Publizität – Bekanntgabepflicht bei kursrelevanten Tatsachen, Schweizer Börse, Januar 1996. Zulassungsstelle, Kotierungsreglement der Schweizer Börse, Juni 2000, Zürich. 144 Anhang V: Stichwortverzeichnis Seiten Abschreibungen Aktienkapital Aktionäre Allgemeines Buchführungsrecht Amortisation (von Goodwill usw.) Anlagevermögen Anschaffungskostenprinzip Arbeitgeberbeitragsreserven Aufbewahrungspflicht Aufwertungen Aufwertungsreserve Ausschüttbarkeit (Dividenden) Ausschüttungspolitik (Dividenden) Ausschüttungsquote Ausserordentlicher Ertrag 43, 52 41 139 10 52 15, 39 77 65 10 19, 48, 137 20, 41 100 79 88 43 Bardividenden Bauzinsen Bestandteile des Rechnungswesens Beteiligungen Bewertungsgrundsätze der Bilanzpositionen Bewertungsmethoden Bilanzgewinn Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) Börsengesetz (BEHG) Brandversicherungswerte Sachanlagen Buchwertkonsolidierung 80 21, 77 11 16, 46, 137 15 14 22, 42, 75, 76, 126 115, 126 126 46 126 Checklist für Gliederung 123, 129 Darlehen Devisenrestriktionen Dividenden Dividenden im Konzernabschluss Dividendenarten Dividendenfälligkeit 65 90 21, 75, 77, 126 88 79 87 Eigene Aktien Eigenkapital Eigenkapitalnachweis Erfolgsrechnung Ermessensreserven Erstellung der Konzernrechnung EU-Richtlininien (EURL) Europatauglichkeit der Rechnungslegung Eventualverbindlichkeiten 48, 78, 138 42, 75 92, 126 126 56 25 51, 126 10 44, 136 145 Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) Finanzanlagen Finanzaufwand Finanzertrag Flüssige Mittel Forderungen aus Lieferungen Fremdkapital 26, 50, 112, 126 37 44 42 17, 36 18, 36 40 Geldflussrechnung Genehmigtes Kapital Generally Accepted Accounting Principles Gesamtkostenverfahren (Erfolgsrechnung) Geschäftsbericht Gesetzliche Reserven Gewinn aus Veräusserung von Anlagen Gewinnverwendungsvorschlag Gläubigerschutz Gliederung der Bilanz Gliederung der Erfolgsrechnung Gliederung des Anhangs Gliederungsvorschriften Glossar (aktienrechtliche Rechnungslegung) Going concern (Fortführung) Going public Gratisaktien (Stockdividenden) Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung Gründungskosten 91 48, 138 52, 121 113, 117 11, 127 19, 41, 75, 78 43 75, 96, 97, 140 77 105, 110, 115 106, 111, 117 111 12 126 11 127 82, 127 127, 139 15, 38 Handelsregister Hinterlegung der Jahresrechnung Holdinggesellschaft 10 12 88 Immaterielle Anlagen, Werte Interimsdividenden International Accounting Standards (IAS) 16, 38 93 7, 119, 127 Jahresrechnung 11, 127 Käfer Karl 8, 102 Konsolidierungsgrundsätze Konsolidierungspflicht Kontengruppe Kontenplan Kontenrahmen KMU Konzernabschluss Konzernbilanz Konzernerfolgsrechnung Konzernhandbuch (Accounting Manual) Konzernprüfbericht Konzernprüfung Konzernrechnungsanhang 14, 127 24, 127 108 101 8, 101, 102, 105, 127 127 32, 124, 133 33, 125, 135 101 31 23, 127 34, 136 146 Konzernrechnungslegung Konzernrecht Kotierungsreglement 22 28, 128 7, 128 Latente Steuern Leasingverbindlichkeiten Liegenschaften (stille Reserven) Liquidität 73 45, 136 67 79 Materiality Material- und Warenaufwand Minderheitsaktionäre Mindestgliederung der Bilanz Mindestgliederung der Erfolgsrechnung Mindestgliederung des Anhangs Musterkonzernrechnung (Minimum) 11 43 41, 44 12, 128 14 14 29 Naturaldividenden Nettoaktiven (Eigenkapital) Nettoumsatz Nichteinbezahltes Aktienkapital 83 76 42 39 Obligationenanleihen Offenlegung der Konzernrechnung 46, 137 23, 28, 128 Personalaufwand Pfandbestellungen Pflichtangaben im Anhang Prüfbericht 43 136 128 131 Rechnungsabgrenzungsposten Reserve für eigene Aktien RRG Rückstellungen 37, 40 41 8 40, 64, 66 Sachanlagen Sachausschüttungen Schattenrechnung Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Selbstfinanzierung Steuerbilanz Steueroptimierung Stille Reserven Stille Reserven (Vor- und Nachteile) 38, 63, 136 83 69, 128 103 78 128 9 9, 12, 47, 52, 62, 77, 128, 137 57, 58 Tantiemen True and fair view 22, 77, 88 9, 52, 128 Umlaufvermögen Umsatzkostenverfahren (Erfolgsrechnung) Unterzeichnung der Jahresrechnung 37 113, 118 10 147 Verbindlichkeiten Verkehrswert (innerer Wert) Verpfändete Aktiven Vorjahresvergleich Vorräte Vorsorgeeinrichtungen 39 55 45 133 17, 37 136 Währung Warendrittel Wertberichtigungen Wertschriften Wesentlichkeit Willkürreserven 10 62 53 19, 66 11, 60, 68 54 Zwangsreserven Zwischendividenden (Interimsdividenden) Zwischenholdinggesellschaften 54, 128 79 25 Anhang VI: Adressen Ihrer Ansprechpartner für Fragen zum Aktienrecht Aktienrecht-Spezialisten Telefon direkt (in alphabetischer Reihenfolge) 01 249 ... Peter Bertschinger 4) ... 20 56 Arthur Buck ... 20 57 Herbert Bussmann ... 33 73 Hironymus Dormann ... 33 73 Andrée Gal 1) 4) ... 22 94 Georges Gebert ... 20 67 Kurt Gysin ... 21 44 Brian Greig 6) ... 33 38 Dr. Olivier Gehriger 2) ... 30 70 Günter Haag 4) ... 20 46 Peter Hanimann 5) ... 33 35 Dr. Peter Herzog 1) ... 22 96 Peter Hess ... 20 33 Dr. Claude Honegger 1) ... 22 58 Daniel Lengauer 1) 4) ... 23 89 Fredy Luthiger ... 20 85 Jacques Marmier 1) ... 22 65 Peter Meier 5) ... 21 73 Jürg Meisterhans ... 21 78 Hans Moser ... 20 52 Esther Nägeli 1) ... 30 07 Roger Neininger ... 21 25 Stuart Robertson 3) 4) ... 33 45 Bruno Rusconi 5) ... 24 52 Martin Scherer 2) 5) ... 30 72 Paul Scherer 2) ... 31 40 Markus Schunk 5) ... 33 36 Daniel Senn 5) ... 27 57 Hans Stamm 5) ... 27 59 Ian Sutcliffe 6) ... 28 21 Jörg Walker 2) ... 31 50 Andrea Zanetti 7) ... 21 12 Rudolf Züger ... 21 90 Stefan Zwicker 1) 3) 4) ... 22 66 1) für rechtliche Fragen 2) für steuerliche Fragen 3) für Fragen im Bereich Mergers & Acquisitions 4) für Fragen betreffend öffentliche Übernahmen 5) für Fragen betreffend Banken 6) für Fragen betreffend Versicherungen 7) für Konsolidierungssoftware 148 149 KPMG-Niederlassung KPMG Postfach 766 Badenerstr. 172 8026 Zürich Fax 01 249 33 50 Aktienrecht-Ansprechpartner Telefon direkt KPMG-Niederlassung Aktienrecht-Ansprechpartner Telefon direkt KPMG-Niederlassung Bryan DeBlanc 062 834 48 60 KPMG Postfach 2701 Mühlemattstrasse 56 5001 Aarau Fax 062 834 48 80 Mario Castelnuovo 5) David Colledge Pierre Zach 1) 5) John Campbell 022 704 ... ... 16 32 ... 15 34 ... 15 30 ... 15 44 KPMG Case postale 361 Chemin DeNormandie 14 1211 Genève 25 Fax 022 347 73 13 Beat Doerig 4) Bernard Rufi Bernard Morand 021 345 ... ... 03 07 ... 03 40 ... 03 53 KPMG Case postale 3040 Avenue de Rumine 37 1002 Lausanne Fax 021 320 53 07 Armin Bähler Rolf Besmer 4) Dr. Rudolf Roth 1) Orlando Lanfranchi 061 286 ... ... 93 35 ... 93 33 ... 92 54 ... 93 45 KPMG Postfach Steinengraben 5 4051 Basel Fax 031 286 92 73 Elmar Ittensohn 4) Martin Hirsiger Willy Beyeler Dieter Widmer Urs Ueltschi 2) 031 384 ... ... 76 16 ... 76 24 ... 76 11 ... 76 01 ... 76 02 KPMG Postfach 6961 Kapellenstrasse 5 3001 Bern Fax 061 382 44 13 Marco Ranzoni 091 923 38 16 KPMG Casella postale 2914 Via Balestra 33 6901 Lugano Fax 091 922 99 32 Stéphane Gard 026 460 76 76 KPMG Case postale 324 Chantemerle 1 Granges-Paccot 1701 Fribourg Fax 026 460 76 77 Paul von Deschwanden 4) Dr. Hubert Achermann 1) Dr. Hans Aepli 2) Markus Forer 041 368 ... ... 35 05 ... 35 06 ... 37 59 KPMG Postfach 2859 Rösslimattstrasse 37 6005 Luzern Fax 041 368 38 88 032 727 61 30 KPMG Case postale 484 Rue du Seyon 1 2001 Neuchâtel Fax 032 727 61 58 071 272 00 52 KPMG Postfach 1142 Bogenstrasse 7 9001 St. Gallen Fax 071 272 00 51 1) für rechtliche Fragen 2) für steuerliche Fragen 3) für Fragen im Bereich Mergers & Acquisitions 4) für Fragen betreffend öffentliche Übernahmen 5) für Fragen betreffend Banken 6) für Fragen betreffend Versicherungen Daniel Steiner Kurt Stocker 1) für rechtliche Fragen 2) für steuerliche Fragen 3) für Fragen im Bereich Mergers & Acquisitions 4) für Fragen betreffend öffentliche Übernahmen 5) für Fragen betreffend Banken 6) für Fragen betreffend Versicherungen 150 151 Aktienrecht-Ansprechpartner Telefon direkt Dr. Elisabeth Kruck Erik Willems Reto Zemp 041 727 74 74 ... 74 36 ... 74 19 ... 74 16 1) für rechtliche Fragen 2) für steuerliche Fragen 3) für Fragen im Bereich Mergers & Acquisitions 4) für Fragen betreffend öffentliche Übernahmen 5) für Fragen betreffend Banken 6) für Fragen betreffend Versicherungen 152 KPMG-Niederlassung KPMG Postfach 358 6301 Zug Fax 041 727 74 00