Fachhochschule Jena

Transcription

Fachhochschule Jena
Studien- und Prüfungsordnung
für den Diplom-Fernstudiengang
Pflege/ Pflegemanagement
im Fachbereich Sozialwesen
an der Fachhochschule Jena
Studienordnung
für den Diplom-Fernstudiengang Pflege/Pflegemanagement
im Fachbereich Sozialwesen
an der Fachhochschule Jena
2
Präambel
Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juni 2003 (GVBl. S.325) erlässt die Fachhochschule Jena auf der Grundlage der vom Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 11. Mai 2001 genehmigten Prüfungsordnung für den Diplom-Fernstudiengang Pflege/Pflegemanagement folgende Studienordnung für den Diplom-Fernstudiengang Pflege/Pflegemanagement; der
Rat des Fachbereiches Sozialwesen hat am 16. Juni 2004 die Studienordnung beschlossen; der Senat der Fachhochschule Jena hat am 22. Juni 2004 der Studienordnung zugestimmt.
Die Studienordnung wurde am 5.Juli 2004 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
angezeigt.
Übersicht
I Allgemeines
§
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
6
Geltungsbereich
Studiencharakter und Studiendauer
Studienvoraussetzungen
Gliederung des Studiums
Ziele des Studiums
Veranstaltungsarten und –formen
II Grundstudium
§
§
7
8
Aufbau des Grundstudiums
Studienbereiche des Grundstudiums
III Hauptstudium
§
§
§
§
§
9
10
11
12
13
Aufbau des Hauptstudiums
Hauptstudiums
Studienbereiche der Vertiefungsrichtungen
Projektarbeit
Wahlpflichtkurse
IV Schlussbestimmungen
§
14
Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1:
Anlage 2:
Stundentafel für das Grundstudium
Stundentafel für das Hauptstudium
3
I Allgemeines
§1
Geltungsbereich
(1)
(2)
Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung der Fachhochschule Jena (im
folgenden abgekürzt: „RPO FH“) und der Prüfungsordnung des Diplom-Fernstudienganges Pflege/Pflegemanagement vom 11.5.2001 Inhalt, Aufbau und Gliederung des Diplom-Fernstudienganges
Pflege/Pflegemanagement an der Fachhochschule Jena.
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§2
Studiencharakter und Studiendauer
(1)
(2)
(3)
Das Studium ist als Fernstudium in 1/3 Präsenz- und 2/3 Fernstudienanteilen organisiert. Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester.
Fernstudium bedeutet Lehr-Lern-Prozesse, bei denen Lehren und Lernen in wesentlichen Teilen räumlich
und zeitlich getrennt voneinander erfolgen. Der Lernprozess wird durch die besondere Struktur eines angeleiteten Selbststudiums und mit Unterstützung durch Studienmaterialien (Lehrbriefe, multimediale
Lernprogramme etc.) ermöglicht. Eine besondere Bedeutung kommt den Präsenzphasen des Studiengangs
zu.
Der Fachbereich stellt auf der Grundlage seiner Studien- und Prüfungsordnung sicher, dass das Studium
nach 8 Semestern abgeschlossen werden kann.
§3
Studienvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung zum Diplom-Fernstudiengang Pflege/Pflegemanagement an der Fachhochschule Jena sind:
1. nach § 67 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG):
die allgemeine Hochschulreife
oder die fachgebundene Hochschulreife
oder die Fachhochschulreife
oder eine andere vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung (§ 67 Abs. 2
ThürHG),
2. und eine abgeschlossene Ausbildung in einem Pflegeberuf: Krankenschwester/-pfleger, Gesundheitsund Krankenpfleger/-in, Kinderkrankenschwester/-pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in,
Hebamme/Entbindungspfleger, Altenpfleger/in,
3. und eine anschließende zweijährige einschlägige berufspraktische Tätigkeit.
§4
Gliederung des Studiums
(1)
Das Studium gliedert sich in
1. das Grundstudium (1.-3. Semester)
2. das Hauptstudium (4.-8. Semester)
(2)
(3)
Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen.
Das Studium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
4
§5
Ziele des Studiums
(1)
(2)
(3)
Der Diplom-Fernstudiengang Pflege/Pflegemanagement bildet auf wissenschaftlicher Grundlage mit dem
Ziel der Vermittlung theoretischer Kenntnisse und praktischer Handlungskompetenzen in Pflegewissenschaft, Pflegemanagement und den verschiedenen pflegerischen Tätigkeitsfeldern aus. Lehre und
Studium sollen den Studierenden auf der Grundlage ihrer beruflichen Ausbildung Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie Pflege wissenschaftlich fundiert auszuüben und Führungsaufgaben im Rahmen der Pflege zu übernehmen und zu gestalten in der Lage sind. Dazu zählen insbesondere:
• die selbständige Auseinandersetzung mit Theorien und Modellen der Pflege sowie ihrer Bedeutung
für Pflegemanagement und Pflegepraxis,
• die Entwicklung und Umsetzung von theoriebasierten Konzepten in Pflegemanagement und Pflegepraxis (besonders im Hinblick auf Pflegeabläufe, Organisations- und Personalentwicklung in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie Qualitätsmanagement),
• die Konzeption, Planung, Durchführung und Evaluation von eigenen Forschungsprojekten,
• die Beratung, Anleitung und Weiterbildung von Pflegenden, Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen,
• die Fähigkeit in interdisziplinären Teams innovative Lösung für die verschiedenen Tätigkeitsfelder
der Pflege sowie im Rahmen der Gesundheitsförderung / Gesundheitserziehung zu erarbeiten,
• aktiv im Prozess der Professionalisierung von Pflege mitzuwirken.
Der Diplom-Fernstudiengang Pflege/Pflegemanagement bietet die Möglichkeit zu wissenschaftlicher
Arbeit, anwendungsbezogener Forschung und Reflexion der beruflichen Praxis im Rahmen der Aufgaben
der Fachhochschule.
Die in der Studienordnung formulierten Studienziele sind ständig zu überprüfen hinsichtlich der Entwicklung pflegebezogener Theoriebildung sowie ihrer wissenschaftlichen und berufspraktischen Relevanz für
pflegerische Arbeitsfelder.
§6
Veranstaltungsarten und –formen
(1)
(2)
Veranstaltungsarten sind:
• Pflichtveranstaltungen (P)
• Wahlpflichtveranstaltungen (WP)
Das Studium findet in Präsenz- und Fernstudienphasen statt. Das Fernstudium findet als Selbststudium
unter Einbeziehung separater Fernstudienmaterialien statt. In den Präsenzphasen werden die Studieninhalte insbesondere in folgenden Formen vermittelt:
• Übung (Ü)
• Praktikum (Prak)
• Praxisreflexion (PR)
• Exkursion (Ex)
• Kolloquium (K)
5
II Grundstudium
§7
Aufbau des Grundstudiums
(1)
(2)
(3)
Das Grundstudium ist auf 3 Semester angelegt.
Das Grundstudium besteht ausschließlich aus Pflichtfächern.
Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums finden zu folgenden Studienbereichen statt:
• Studienbereich 1 (SB 1): Grundlagen der Pflege/ Pflegewissenschaft,
• Studienbereich 2 (SB 2): Rechtswissenschaftliche, wirtschaftswissenschaftliche und organisationsbezogene Grundlagen der Pflege (Grundlagen des Pflegemanagements),
• Studienbereich 3 (SB 3): Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen der Pflege
• Studienbereich 4 (SB 4): Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen der Pflege
• Studienbereich 5 (SB 5): Methoden (Statistik)
(Anlage 1 enthält die Stundentafel für das Grundstudium)
§8
Studienbereiche des Grundstudiums
(1)
(2)
Das Ziel der Grundstudiums ist es, ein entsprechend dem Gegenstand der Disziplin wissenschaftliches,
theoretisch fundiertes und anwendungsbezogenes Grundwissen zu vermitteln, welches für die Handlungsfelder der Pflege relevant ist. Die Integration dieses Grundwissens soll verdeutlicht werden.
Die Studieninhalte sind in folgenden Studienbereichen strukturiert, die in Kurse aufgegliedert sind:
Studienbereich 1: Grundlagen der Pflege/ Pflegewissenschaft
umfasst insgesamt 20 SWS, insbesondere:
• Pflege: Beruf oder Profession
• Geschichte der Pflege und des Pflegeberufes
• Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten
• Einführung in die Pflegewissenschaft
• Modelle und Theorien der Pflege
• Pflegeprozess, Pflegeplanung, Pflegedokumentation
• Einführung in die Pflegeforschung
• Pflege und Technik
Studienbereich 2: Rechtswissenschaftliche, wirtschaftswissenschaftliche und organisationsbezogene
Grundlagen der Pflege (Grundlagen des Pflegemanagements)
umfasst insgesamt 12 SWS, insbesondere:
• Grundlagen der Betriebswirtschaft
• Grundlagen des Managements des Gesundheitswesens
• Managementforschung
• Gesundheitsökonomie
• Einführung in das Sozial- und Arbeitsrecht
• Recht in der Pflege
• Humanontogenese in der Führungslehre
Studienbereich 3: Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen der Pflege
umfasst insgesamt 15 SWS, insbesondere:
• Psychologische Grundlagen der Pflege
• Soziologische Grundlagen der Pflege
• Pädagogische Grundlagen der Pflege
• Gesundheit, Krankheit, Behinderung
• Altern
• Sterben und Tod
• Ethik in der Pflege und der Pflegewissenschaft
• Grundlagen der Kommunikation
6
Studienbereich 4: Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen der Pflege
umfasst insgesamt 4 SWS, insbesondere:
• Gesundheitspolitik
• Gesundheits-/Sozialsysteme im Vergleich
• Einführung in die Gesundheitswissenschaften/Public Health
Studienbereich 5: Methoden (Statistik)
umfasst insgesamt 8 SWS
III Hauptstudium
§9
Aufbau des Hauptstudiums
(1)
(2)
Das Hauptstudium dauert fünf Semester.
Das Hauptstudium umfasst
1.
Studienbereiche (P)
2.
Reflexion berufspraktischen Handelns (P)
3.
Diplomandenkolloquium (P)
4.
Vertiefungsrichtungen (WP)
5.
Projekte (WP)
6.
Wahlpflichtkurse (WP)
(Anlage2 enthält die Stundentafel für das Hauptstudium)
§ 10
Studienbereiche des gemeinsamen Hauptstudiums
(1)
Ziel des Hauptstudiums ist, aufbauend auf den Studienbereichen des Grundstudiums, die Vermittlung
wissenschaftlich fundierter, anwendungsbezogener Qualifikation als Grundlage selbständiger beruflicher
Tätigkeit in den Aufgabenfeldern der Pflege.
(2)
Die Pflichtveranstaltungen umfassen im Hauptstudium 34 SWS.
Studienbereich 1: Pflege/Pflegewissenschaft
umfasst insgesamt 8 SWS
Studienbereich 2: Pflegemanagement
umfasst insgesamt 12 SWS
Studienbereich 3: Gesundheitswissenschaft/Public Health
umfasst insgesamt 4 SWS
Studienbereich 4: Kommunikation
umfasst insgesamt 4 SWS
Reflexion berufspraktischen Handelns
umfasst insgesamt 4 SWS
Diplomandenkolloquium
umfasst insgesamt 2 SWS
7
§ 11
Studienbereiche der Vertiefungsrichtungen
(1)
Studienziele der Vertiefungsrichtungen sind:
1. Befähigung, wissenschaftliche Erkenntnisse nach ihrer berufspraktischen Bedeutung befragen und zuordnen zu können,
2. durch die Ermittlung und Analyse von Fragestellungen aus der Praxis zur theoretischen Reflexion beizutragen,
3. Bedingungen, Möglichkeiten und Grenzen pflegerischer Aufgaben zu erfahren und zu reflektieren.
(2)
Folgende zwei Vertiefungsrichtungen werden angeboten:
Pflegemanagement
Die Studierenden werden in der Vertiefungsrichtung „Pflegemanagement“ für leitende Funktionen in Einrichtungen des Gesundheitswesens qualifiziert. Vor dem fachtheoretischen Hintergrund der Wirtschafts-,
Sozial-, Geistes- und Pflegewissenschaften sollen die Studierenden lernen, die Arbeitsgebiete des Pflegemanagements kritisch zu hinterfragen und theoriebasierte interdisziplinäre Handlungskonzepte für die
Nutzer des Gesundheitswesens entwickeln und anwenden können.
Theorie und Praxis der Pflege
Die Studierenden werden zu Pflegeexperten ausgebildet. Schwerpunkte der Vertiefungsrichtung „Theorie
und Praxis der Pflege“ sind auf wissenschaftlicher Grundlage: Beratung, Begutachtung, Forschung, Organisationsentwicklung im Pflegebereich und Qualitätsmanagement. Die Studierenden sollen außerdem
eine klinische Expertise erwerben sowie zur professionellen Mitwirkung im interdisziplinären Team befähigt werden.
(3)
Die Vertiefungsrichtung: Pflegemanagement
umfasst insgesamt 25 SWS.
(4)
Die Vertiefungsrichtung: Theorie und Praxis der Pflege
umfasst insgesamt 25 SWS.
§ 12
Projektarbeit
(1)
(2)
Im Rahmen der Projektarbeit soll mittels forschendem Lernen die Befähigung erworben werden, Handlungsbedingungen der Pflege zu analysieren sowie Konzepte auf wissenschaftlicher Basis zu erstellen.
Die Projektarbeit umfasst 5 SWS.
§ 13
Wahlpflichtkurse
(1)
(2)
Wahlpflichtkurse sind im Umfang von 3 SWS zu belegen.
Wahlpflichtkurse werden zu folgenden Themen angeboten:
• Aktuelle Probleme der Pflegewissenschaft
• Aktuelle Probleme des Pflegemanagements
• Aktuelle Probleme der Pflegepraxis
8
Schlussbestimmungen
§ 14
In-Kraft-Treten
(1) Diese Studienordnung tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf ihre Veröffentlichung im Verkündigungsblatt der Fachhochschule Jena folgt.
(2) Diese Ordnung gilt erstmals für die Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 2004/2005 aufnehmen.
.....................................................................
Rektorin der Fachhochschule Jena
....................................................................
Dekanin des Fachbereiches Sozialwesen
der Fachhochschule Jena
9
Anlage 1
Stundentafel für das Grundstudium
Studienumfang in SWS
Studienbereiche
1.
Semester
2.
3.
gesamt
SB 1: Grundlagen der Pflege/ Pflegewissenschaft
8
6
6
20
SB 2: Rechtswissenschaftliche, wirtschaftswissen-
4
4
4
12
SB 3: Sozial- u. geisteswissenschaftliche Grundlagen der
Pflege
6
4
5
15
SB 4: Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen der
Pflege
2
-
2
4
SB 5: Methoden (Statistik)
-
8
-
8
20
22
17
schaftliche und organisationsbezogene Grundlagen der
Pflege (Grundlagen des Pflegemanagements)
Studienumfang im Semester
Studienumfang im Grundstudium
59
Legende der Abkürzungen:
SWS
- Semesterwochenstunden
Die 59 SWS gliedern sich in ca. ein Drittel Präsenz- und ca. zwei Drittel Fernstudium.
10
Anlage 2
Stundentafel für das Hauptstudium
Studienumfang in SWS
Studienbereiche (P)
4.
5.
Semester
6.
7.
gesamt
SB 1: Pflege/ Pflegewissenschaft
2
2
2
2
8
SB 2: Pflegemanagement
3
3
3
3
12
SB 3: Gesundheitswissenschaft/Public Health
4
SB 4: Kommunikation
2
2
Reflexion berufspraktischen Handelns
1
1
4
4
1
1
Diplomandenkolloquium
Summe
Vertiefungsrichtungen (WP)
8.
4
2
2
34
Studienumfang in SWS
Semester
6.
7.
gesamt
4.
5.
8.
Pflegemanagement
6
6
7
6
25
Theorie und Praxis der Pflege
6
6
7
6
25
Studienumfang in SWS
5.
Semester
6.
7.
Projekt (WP)
1
2
2
5
Wahlpflichtkurse (WP)
1
1
1
3
16
16
15
4.
Studienumfang im Semester
18
gesamt
Studienumfang Hauptstudium in SWS
8.
2
67
Die 67 SWS gliedern sich in ca. ein Drittel Präsenz- und ca. zwei Drittel Fernstudium.
Gesamtstundenzahl - Studium: 126 SWS
11
Prüfungsordnung
für den Diplom-Fernstudiengang Pflege/ Pflegemanagement
im Fachbereich Sozialwesen
an der Fachhochschule Jena
12
Präambel
Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 09.Juni 1999 (GVBl. S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 416) erlässt die Fachhochschule Jena folgende Prüfungsordnung für den
Diplom-Fernstudiengang Pflege/ Pflegemanagement; der Rat des Fachbereiches Sozialwesen hat am 10.Januar
.2001 die Prüfungsordnung beschlossen; der Senat der Fachhochschule Jena hat am 20.02.2001 der Prüfungsordnung zugestimmt.
Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Erlass vom 11.Mai.2001, Az.: H1437/567/2-3, die Ordnung genehmigt.
Übersicht
I Allgemeines
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Geltungsbereich
Studienaufbau
Zulassungsvoraussetzungen
Prüfungsaufbau und Fristen
Leistungsnachweise
Bewertung der Leistungsnachweise
Mündliche Prüfungen
Klausurarbeiten
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstöße
Prüfungsausschuss
Prüfer und Beisitzer
II Diplomvorprüfung
§ 12
§ 13
§ 14
Bestandteile der Diplomvorprüfung
Leistungsnachweise im Grundstudium
Gesamtnote und Zeugnis
III Diplomprüfung
§
§
§
§
§
§
15
16
17
18
19
20
Bestandteile der Diplomprüfung
Leistungsnachweise im Hauptstudium
Diplomarbeit
Kolloquium
Gesamtnote
Diplomzeugnis, Diplomurkunde
IV Schlussbestimmungen
§ 21
§ 22
§ 23
Ungültigkeit der Diplomvor- und Diplomprüfung
Einsicht in die Prüfungsakten
In-Kraft-Treten
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen im Grundstudium
Zeugnis über die Diplomvorprüfung
Leistungsnachweise und Fachprüfungen im Hauptstudium
Diplomzeugnis
Diplom-Urkunde (weiblich)
Diplom-Urkunde (männlich)
13
I Allgemeines
§1
Geltungsbereich
(1)
(2)
Die Prüfungsordnung regelt auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung der Fachhochschule Jena
(im folgenden abgekürzt: „RPO FH“) die Ausgestaltung der Prüfungen im Diplom-Fernstudiengang Pflege/ Pflegemanagement an der Fachhochschule Jena.
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§2
Studienaufbau
(1)
(2)
Das Studium umfasst 8 Semester und 126 SWS. Es gliedert sich in das Grundstudium, das nach drei Semestern mit der Diplomvorprüfung abschließt, und das Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung beendet wird.
Das Grundstudium gliedert sich in folgende Studienbereiche:
• Grundlagen der Pflege/Pflegewissenschaft,
• Rechtswissenschaftliche, wirtschaftswissenschaftliche und organisationsbezogene Grundlagen der
Pflege,
• Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen der Pflege
• Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen der Pflege
(3)
• Methoden
Im Hauptstudium werden neben gemeinsamen Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtkursen zwei Vertiefungsrichtungen angeboten:
• Pflegemanagement und
• Theorie und Praxis der Pflege.
Das Nähere regelt die Studienordnung (SO) für den Diplom-Fernstudiengang Pflege/ Pflegemanagement.
§3
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Diplom-Fernstudiengang Pflege/ Pflegemanagement der Fachhochschule Jena sind nach § 67 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG):
•
•
•
•
die allgemeine Hochschulreife
oder die fachgebundene Hochschulreife
oder die Fachhochschulreife
oder eine andere vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung § 67 Abs. 4
ThürHG,
• und eine pflegerische Berufsausbildung (Krankenschwester/-pfleger, Kinderkrankenschwester/pfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, Altenpfleger/in)
• und eine anschließende zweijährige einschlägige berufspraktische Tätigkeit.
14
§4
Prüfungsaufbau und Fristen
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
Die Diplomvorprüfung besteht aus drei Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus drei Fachprüfungen und
der Diplomarbeit mit dem Kolloquium.
Fachprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in
einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Die Teilnahme an einer Fachprüfung kann davon
abhängig gemacht werden, dass eine oder mehrere Studienleistungen (im folgenden: Prüfungsvorleistungen) erfolgreich erbracht worden sind. Die einzelnen Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen ergeben sich aus Anlage 1 und Anlage 3.
Die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Prüfung kann nur ablegen, wer aufgrund § 3 Studienordnung
(STO) des Diplom-Fernstudiengangs Pflege/ Pflegemanagement am Fachbereich Sozialwesen eingeschrieben ist.
Die Meldung zu den Fachprüfungen geschieht durch Einschreibung. Die Fristen der Einschreibung werden als Ausschlussfristen durch das Prüfungsamt des Fachbereichs schriftlich mitgeteilt.
Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung sind bis spätestens zum Ende des 6. Semesters erstmalig vollständig abzulegen, ansonsten gelten die noch nicht abgelegten Prüfungsleistungen als erstmalig nicht bestanden es sei denn der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
Wenn der Student nach dem 11. Semester das Diplom noch nicht abgeschlossen hat, ist er verpflichtet,
eine Studienberatung in Anspruch zu nehmen.
Prüfungen im Hauptstudium (Diplomprüfungen) können nur angemeldet werden, wenn das Vordiplomzeugnis vorliegt und damit das Grundstudium abgeschlossen ist. Die Fachprüfungen des Hauptstudiums
müssen bis spätestens Ende des 14. Semesters erstmals vollständig abgelegt werden, ansonsten gelten die
noch nicht abgelegten Prüfungsleistungen als erstmalig nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das
Versäumnis nicht zu vertreten.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der RPO FH §§ 5 und 6.
§5
Leistungsnachweise
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Leistungsnachweise sind Fachprüfungen und Prüfungsvorleistungen.
Die Leistungsnachweise (§ 7, Abs. 1 und § 16 Abs. 2 RPO FH) werden je nach Inhalt und Arbeitsform
der einzelnen Lehrveranstaltung in folgender Weise erbracht:
− schriftliche Hausarbeit,
− Referat,
− mündliche Prüfung,
− Klausur,
− Kolloquium,
− Einsendeaufgaben.
Auf welche Art Leistungsnachweise erworben werden können, wird vom Lehrenden in der jeweils ersten
Präsenzphase festgelegt, soweit dies nicht bereits durch diese Ordnung vorgeschrieben ist, und den Studierenden mitgeteilt.
Die Meldung zu den Fachprüfungen erfolgt schriftlich im Prüfungsamt des Fachbereiches Sozialwesen in
den von der Hochschule festgelegten Zeiträumen.
Bei Hausarbeiten und Referaten ist Gruppenarbeit mit bis zu drei Studenten möglich. Der inhaltliche
Beitrag der Einzelnen muss eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Bearbeitungsdauer und der
Umfang von Hausarbeiten, Referaten und Einsendearbeiten werden im Einzelfall durch den Lehrenden zu
Beginn des jeweiligen Semesters bestimmt.
Mündliche Prüfungen und Kolloquien sind als Gruppenprüfungen mit bis zu drei Studenten möglich, die
Prüfungsdauer regelt sich nach § 7 Abs. 3 PO.
15
§6
Bewertung der Leistungsnachweise
(1)
(2)
Die Einzelheiten der Benotung und Wiederholung von Fachprüfungen ergeben sich aus den §§ 10, 12,
und 14 RPO FH. Für Prüfungsvorleistungen gelten § 11 und § 16 RPO FH.
Macht der Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Leistungsnachweise ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
so wird dem Kandidaten auf Antrag gestattet, diese innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder
gleichwertige Leistungsnachweise in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
§7
Mündliche Prüfungen
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Durch mündliche Fachprüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des
Prüfungsgebietes zu erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen.
Mündliche Fachprüfungen werden in der Regel vor zwei Prüfern oder vor einem Prüfer in Gegenwart
eines sachkundigen Beisitzers abgelegt.
Die Prüfungsdauer beträgt pro Student mindestens 15 Minuten, höchstens jedoch 30 Minuten.
Die Note wird unmittelbar nach Abschluss der Prüfung in Abwesenheit des Studierenden festgesetzt und
ihm anschließend mit einer Begründung bekanntgegeben.
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss
insbesondere folgende Angaben enthalten:
− den Namen des Studierenden,
− den Prüfungstag sowie Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
− die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
− die Prüfungsgegenstände,
− die Bewertung der Prüfungsleistung.
Das Protokoll ist von den Prüfenden bzw. von dem Prüfer und dem Beisitzer zu unterschreiben.
Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten.
§8
Klausurarbeiten
(1)
(2)
(3)
(4)
In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben und Themen mit den gängigen Methoden des Faches zu bearbeiten und Wege
zu einer Lösung zu finden vermögen
Eine Klausur als Fachprüfung umfasst mindestens 2 (120 Minuten) höchstens 4 Stunden (240 Minuten)
Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
Klausurarbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, müssen im Falle der
Wiederholung von zwei Prüfern bewertet werden, von denen mindestens einer Professor sein soll. Die
Note ergibt sich in diesem Fall aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
16
§9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstöße
(1)
(2)
Welche Regelungen im Falle von Versäumnis und Rücktritt gelten, ergibt sich aus § 11 der RPO FH.
Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Die Einzelheiten regelt § 11 RPO FH.
§ 10
Prüfungsausschuss
Die Aufgaben des Prüfungsausschusses des Fachbereich Sozialwesen und des zentralen Prüfungsausschusses
ergeben sich gemäß §§ 18 und 19 der RPO FH.
§ 11
Prüfer und Beisitzer
(1)
(2)
(3)
(4)
Zu Prüfern können nur Professoren und andere nach § 21 Abs. 4 ThürHG berechtigte Personen bestellt
werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich
die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer
und zur Bewertung von Prüfungen dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch
die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer und
die Termine der Prüfungen rechtzeitig bekanntgegeben werden.
Wiederholungsprüfungen sollen in der Regel von denselben Prüfern abgenommen werden.
Für die Prüfer und die Beisitzer gilt die Verpflichtung auf Verschwiegenheit.
17
II Diplomvorprüfung
§ 12
Bestandteile der Diplomvorprüfung
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Die Diplomvorprüfung besteht aus den Fachprüfungen im Grundstudium.
Durch die Diplomvorprüfung sollen die Studierenden beweisen, dass sie das Studium mit Aussicht auf
Erfolg fortsetzen können und die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium
und eine systematische Orientierung erworben haben.
Die Diplomvorprüfung wird in der Regel studienbegleitend erbracht.
Das Grundstudium ist abgeschlossen, wenn alle Leistungsnachweise des Grundstudiums erbracht worden
sind.
Die Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen im Grundstudium ergeben sich aus § 13 i. V. m. Anlage 1
§ 13
Leistungsnachweise im Grundstudium
(1)
Im Grundstudium sind folgende Prüfungsvorleistungen zu erbringen:
• zwei Prüfungsvorleistungen im Studienbereich „Grundlagen der Pflege/ Pflegewissenschaft“ (I./1)
• eine Prüfungsvorleistungen im Studienbereich „Rechtswissenschaftliche, wirtschaftswissenschaftliche
und organisationsbezogene Grundlagen der Pflege“ (I./2)
• eine Prüfungsvorleistungen im Studienbereich „Sozial- und Geisteswissenschaftliche Grundlagen der
Pflege“(I./3)
• eine Prüfungsvorleistungen im Studienbereich „Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen der Pflege“(I./4)
• eine Prüfungsvorleistungen „Statistik“ als Klausur im Studienbereich Methoden.
(1)
Im Grundstudium sind folgende drei Fachprüfungen abzulegen:
• eine Fachprüfung im Studienbereich „Grundlagen der Pflege/Pflegewissenschaft“
• eine Fachprüfung im Studienbereich „Rechtswissenschaftliche, wirtschaftswissenschaftliche und organisationsbezogene Grundlagen der Pflege“
• eine Fachprüfung im Studienbereich „Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen der Pflege“
§ 14
Gesamtnote und Zeugnis
(1)
(2)
(3)
Für die Diplomvorprüfung wird auf Antrag des Studierenden eine Gesamtnote gebildet. Sie ergibt sich
aus dem arithmetischen Mittel der Fachprüfungsnoten des Grundstudiums.
Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Leistungsnachweise des Grundstudiums mindestens
mit 4 bewertet sind.
Über die bestandene Diplomvorprüfung erhält der Student ein Zeugnis, das die Fachnoten und ggf. die
Gesamtnote enthält (vgl. Anlage 2).
18
III Diplomprüfung
§ 15
Bestandteile der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen im Hauptstudium und der Diplomarbeit mit dem Kolloquium.
(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen des Hauptstudiums sowie die Diplomarbeit einschließlich des Kolloquiums mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
(3) Die im Hauptstudium geforderten i. V. m. Anlage 3.
§ 16
Leistungsnachweise im Hauptstudium
(1)
Im Hauptstudium sind zwei Prüfungsvorleistungen zu erbringen:
• wahlweise eine Prüfungsvorleistungen aus den Studienbereichen Gesundheitsförderung, Kommunikation oder Pflegemanagement,
• eine Prüfungsvorleistungen aus der gewählten Vertiefungsrichtung.
(2)
Im Hauptstudium sind folgende drei Fachprüfungen abzulegen:
• eine Fachprüfung im Studienbereich „Pflege/Pflegewissenschaft“,
• eine Fachprüfung in der gewählten Vertiefungsrichtung sowie
• eine Fachprüfung im Projekt.
§ 17
Diplomarbeit
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Thema aus den Studienbereichen des
Hauptstudiums auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig zu bearbeiten.
Die Ausgabe der Diplomarbeit über den Prüfungsausschuss des Fachbereiches kann erst erfolgen, nachdem der Kandidat die Bestätigung des Prüfungsamtes gemäß § 24 Abs. 5 Buchst. a-c und e RPO FH beigebracht hat. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen.
Das Diplomthema kann einmal zurückgegeben werden. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit an den Prüfungsausschuss zur Entscheidung
zu richten. § 24 Abs.10 RPO FH gilt entsprechend.
Die Bearbeitungszeit umfasst fünf Monate und kann auf Antrag des Kandidaten aus Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, um maximal zwei Monate verlängert werden.
In der Regel soll der Textteil der Diplomarbeit einen Umfang von 40 bis 60 Seiten haben.
Die Diplomarbeit wird von einem am Fachbereich Lehrenden oder einer anderen nach § 21 Abs. 4
ThürHG berechtigten Person betreut. Im übrigen wird auf § 21 RPO verwiesen.
Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss des Fachbereiches Sozialwesen abzugeben. Der
Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie
als mit 5 bewertet.
Die Diplomarbeit wird vom Betreuer bewertet.
Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Kandidaten spätestens 4 Wochen nach Abgabe der Arbeit bekannt zu geben. Wird die Diplomarbeit mit 5 bewertet, kann einmalig eine zweite Diplomarbeit mit anderer Thematik ausgegeben werden.
Auf Antrag des Studierenden wird ein 2. Prüfer hinzugezogen. Wird die Arbeit schlechter als 4 bewertet,
muss ein 2. Prüfer hinzugezogen werden, ebenso bei einer Wiederholungsprüfung. Der 2. Prüfer wird
vom Prüfungsausschuss benannt. Bei voneinander abweichenden Noten wird das arithmetische Mittel gebildet.
Im übrigen gelten die §§ 10, 24 RPO FH entsprechend.
19
§ 18
Kolloquium
(1)
(2)
(3)
(4)
In der Regel findet am Ende des 8. Semesters ein Kolloquium zur Diplomarbeit (§ 25 RPO FH) statt.
Voraussetzung für die Ablegung des Kolloquiums ist, dass alle gemäß § 16 erforderlichen Fachprüfungen
erbracht sind und die Diplomarbeit mindestens mit 4 bewertet wurde.
Das Kolloquium kann bei Nichtbestehen einmalig wiederholt werden.
§ 5 Abs. 5 dieser Prüfungsordnung gilt entsprechend.
§ 19
Gesamtnote
In die Diplom-Gesamtnote gehen die Fachprüfungen des Hauptstudiums mit je 20%, die Diplomarbeit
mit 30% und das Kolloquium zur Diplomarbeit mit 10% ein.
§ 20
Diplomzeugnis, Diplomurkunde
(1)
(2)
Die Fachhochschule verleiht nach bestandener Diplomprüfung den akademischen Grad: DiplomPflegewirtin/Pflegewirt (Fachhochschule), Dipl.-Pflegewirt/in (FH)
Diplomzeugnis (vgl. Anlage 4) und Diplomurkunde (vgl. Anlagen 5 und 6) werden entsprechend § 26
RPO FH ausgestellt.
IV Schlussbestimmungen
§ 21
Ungültigkeit der Diplomvor- und Diplomprüfung
(1)
(2)
(3)
(4)
Hat ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 11 Abs. 3 RPO FH berichtigt
werden. Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Diplom-Vorprüfung oder
die Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Diplomarbeit.
Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat
hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so
wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, dass er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und
die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen
Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für
„nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 22
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb welcher Fristen und unter welchen Bedingungen das Recht auf Akteneinsicht besteht, regelt § 28 RPO
FH.
20
(1)
(2)
(3)
§ 23
In-Kraft-Treten
Die Prüfungsordnung des Diplom-Fernstudiengangs Pflege/ Pflegemanagement im Fachbereich Sozialwesen an der Fachhochschule Jena tritt am ersten Tage des auf ihre Bekanntmachung im Gemeinsamen
Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgenden Monats in Kraft.
Diese Ordnung gilt erstmals für die Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 2000/2001 aufnehmen.
Für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 2000/2001 aufnehmen, gilt im Rahmen von § 3
abweichend eine 4-jährige berufspraktische Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der tariflich festgelegten
wöchentlichen Arbeitszeit als Studienvoraussetzung
......................................................................
Rektorin der Fachhochschule Jena
....................................................................
Dekanin des Fachbereiches Sozialwesen
der Fachhochschule Jena
21
Anlage 1
Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen im Grundstudium
PVL
Semester
FP
Semester
Grundlagen der Pflege/Pflegewissenschaft
2
H/R/K
1. - 3. Semester
1
M
3. Semester
Rechtswissenschaftliche, wirtschaftswissenschaftliche und
organisationsbezogene Grundlagen der Pflege
1
H/R/K
1. - 3. Semester
1
K
3. Semester
Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen der Pflege
1
H/R/K
1. - 3. Semester
1
M
3. Semester
Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen der Pflege
1
H/R/K
1. - 3. Semester
Methoden (Statistik)
1
K
Summe
6
Legende der Abkürzungen:
FP
PVL
H
R
M
K
-
Fachprüfungen
Prüfungsvorleistungen
Hausarbeit
Referat
mündliche Prüfung
Klausur
22
3. Semester
3
Anlage 2
Zeugnis über die Diplomvorprüfung
Frau/Herr ........................................................................................................................................................
geboren am .................................................................. in .............................................................................
hat im Fachbereich Sozialwesen Diplom-Fernstudiengang Pflege/ Pflegemanagement das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen und die Diplomvorprüfung abgelegt.
Fachprüfungen aus Studienbereichen (StB)
Bewertung
StB Grundlagen der Pflege/Pflegewissenschaft
.................................................................
StB Rechtswissenschaftliche, wirtschaftswissenschaftliche und organisationsbezogene Grundlagen der Pflege
.................................................................
StB Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen der Pflege
.................................................................
Gesamtnote
.................................................................
Jena, den
.....................................................................
Der Dekan/Die Dekanin des Fachbereiches
23
Anlage 3
Leistungsnachweise und Fachprüfungen im Hauptstudium
PSL
Studienbereich
Studienbereich
Semester
Pflege/Pflegewissenschaft
Gesundheitsförderung/
Kommunikation/
Pflegemanagement
1 H/R
FP
Semester
1 K/H
7.Semester
4.-7.Semester
1H
7.Semester
Projektarbeit
Pflegemanagement
1 H/R
Vertiefungsrichtung
4.-7.Semester
1M
7. Semester
Theorie und Praxis der Pflege
Summe
2
3
Diplomarbeit
1
8. Semester
Kolloquium zur Diplomarbeit
1
8. Semester
Legende der Abkürzungen:
FP
- Fachprüfungen
PVL
- Prüfungsvorleistungen
K
- Klausur
H
- Hausarbeit
M
- Mündliche Prüfung
R
- Referat
24
Anlage 4
Fachhochschule Jena
Diplomzeugnis
Frau/Herr ........................................................................................................................................................
geboren am .................................................................. in .............................................................................
hat im
Fachbereich Sozialwesen
Diplom-Fernstudiengang Pflege/ Pflegemanagement
die Diplomprüfung abgelegt und folgende Prüfungsleistungen nachgewiesen:
Diplomarbeit
Note ...................
Thema
.................................................................
Kolloquium zur Diplomarbeit
.................................................................
Fachprüfungen im Hauptstudium
Bewertung
Pflege/Pflegewissenschaft
.................................................................
Vertiefungsrichtung ......................................................................
.................................................................
.................................................................
Projekt ...........................................................................................
.................................................................
Gesamtnote
.................................................................
Jena, den
.....................................................
Dekan
........................................................
Vors. des Prüfungsausschusses
25
Anlage 5
Fachhochschule Jena
DIPLOMURKUNDE
Die Fachhochschule Jena verleiht Frau
geboren am
in
auf Grund der am
im Fachbereich
Sozialwesen
Diplom-Fernstudiengang Pflege/ Pflegemanagement
bestandenen Diplomprüfung den akademischen Grad
Diplom-Pflegewirtin
(Fachhochschule)
Kurzform: Dipl.-Pflegewirtin (FH)
Jena, den
Der Rektor
26
Anlage 6
Fachhochschule Jena
DIPLOMURKUNDE
Die Fachhochschule Jena verleiht Herrn
geboren am
in
auf Grund der am
im Fachbereich
Sozialwesen
Diplom-Fernstudiengang Pflege/ Pflegemanagement
bestandenen Diplomprüfung den akademischen Grad
Diplom-Pflegewirt
(Fachhochschule)
Kurzform: Dipl.-Pflegewirt (FH)
Jena, den
Der Rektor
27