Bekanntmachung Neubau des Zeigerlifts als 6er

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Bekanntmachung Neubau des Zeigerlifts als 6er
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Bekanntmachung
Neubau des Zeigerlifts als 6er-Sesselbahn
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Freiburg und Auslegung der Planunterlagen zur Einsichtnahme
Die Stadt St. Blasien hat die Feststellung des Planes nach § 11 des Landesseilbahngesetzes (LSeilbG) i. V. m. §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) für den Neubau des Zeigerlifts als 6er-Sesselbahn beantragt.
1. Die Stadt St. Blasien plant im Zuge einer Modernisierungsmaßnahme im Skigebiet
Feldberg den bestehenden, nicht mehr zeitgemäßen Schlepplift am Zeiger durch eine
moderne, kuppelbare 6er-Sesselbahn zu ersetzen. Die Maßnahme ist Teil des Entwicklungskonzepts „Feldberg 2020“.
Dazu wird der bislang bestehende Schlepplift mit einer Gesamtlänge von ca. 500 m abgebrochen. Parallel hierzu wird in einer ca. 30 m nach Osten abgedrehten Trasse eine
6er-Sesselbahn mit einer horizontalen Länge von 1.170 m unter Zuhilfenahme einer
Materialseilbahn errichtet.
Durch eine talseitige 400 m lange Verlängerung in geringfügig geänderter Trasse über
die B 317 hinweg bis auf Höhe der ehemaligen Kläranlage der Gemeinde Feldberg soll
die neue Bahn die beiden Teilgebiete Seebuck und Zeller/Grafenmatt/Fahl verbinden.
Ebenso wird Skifahrern nun ermöglicht, unterhalb der B 317 in die Sesselbahn zu steigen. Eine fußläufige Querung der B 317 ist für talfahrende Skifahrer nicht mehr notwendig. Diese Gefahrenquelle entfällt zukünftig.
Im Bereich der Talstation sind neben den seilbahntechnischen Einrichtungen ein Funktionsgebäude mit Sesselgarage und ein Dienstraumcontainer vorgesehen. In diesem
Bereich ist eine Geländemodellierung notwendig, auch um das Funktionsgebäude mit
der Garage möglichst wenig sichtbar zu machen.
Bergseitig beträgt die Verlängerung der Strecke 260 m. Die Verlängerung dient der
besseren Anbindung des Teilgebiets Seebuck. Die Bergstation besteht aus einer seilbahntechnischen Bergstation und einem Dienstraumcontainer.
Im Bereich der Querung der B 317 ist als Absturzsicherung für herabfallende Gegenstände eine Netzkonstruktion unter dem Berg- und Talseil notwendig.
Die 6er-Sesselbahn mit einer Beförderungskapazität von 2.400 Pers./Std. bei einer Geschwindigkeit von 5 m/s ist ausschließlich für den Winterbetrieb vorgesehen.
Der Neubau der 6er-Sesselbahn erfolgt unter Zuhilfenahme einer Materialseilbahn.
Hierdurch sollen Eingriffe in die Vegetation vermindert werden, und der Bau kann witterungsunabhängig, außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der schützenswerten Vogelarten durchgeführt werden.
2. Für das Vorhaben wird auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 11, 15 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) durchgeführt.
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Das Regierungspräsidium Freiburg, Referat 24, Kaiser-Joseph-Straße 167, 79098 Freiburg im Breisgau ist zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.
Durch die Auslegung des Plans wird auch die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit umfasst.
Als mögliche Entscheidung kommen die Zulassung des Vorhabens – ggf. verbunden
mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen – oder die Ablehnung des
Antrags auf Planfeststellung in Betracht.
Zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens hat der Antragssteller folgende Unterlagen vorgelegt:
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Erläuterungsbericht und Planunterlagen zum Vorhaben (Gesamtlageplan; Lageplan
mit Längenschnitt der Gesamtanlage; Grundrisse, Schnitte und Ansichten der Stationen, Grundriss und Längsschnitt der Absturzsicherung etc.)
Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan
einschließlich der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der Natura 2000Vorprüfung
Geologisches Gutachten
Schalltechnische Untersuchung
3. Die Planunterlagen mit dem Erläuterungsbericht und die Unterlagen zu den Umweltauswirkungen für das oben bezeichnete Bauvorhaben liegen
von Montag, dem 9. März 2015
bis einschließlich Mittwoch, dem 8. April 2015
im Bürgermeisteramt Feldberg (Schwarzwald), Rathaus, Foyer und Zimmer 1.2,
Kirchgasse 1, 79868 Feldberg (Schwarzwald)
während der üblichen Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch von 08:00 bis 17:00 Uhr,
Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr,
Freitag von 08:00 bis 12:30 Uhr
zur Einsicht aus.
Die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab Beginn der Offenlage auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums (www.rp-freiburg.de) unter „Aktuelles“ zugänglich
gemacht.
4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden kann bis zwei Wochen
nach Ende der Auslegung, also bis einschließlich
Mittwoch, den 22. April 2015
schriftlich oder zur Niederschrift beim
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 24
79083 Freiburg i. Br. (schriftlich)
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bzw. Kaiser-Joseph-Straße 167
79098 Freiburg i. Br. (zur Niederschrift)
oder beim
Bürgermeisteramt Feldberg
Kirchgasse 1, 79868 Feldberg
Einwendungen gegen den Plan erheben (Einwendungsfrist).
Die nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Naturschutzvereine oder sonstige
Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen
gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), werden hiermit entsprechend
von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist gegeben.
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Regierungspräsidium Freiburg oder beim Bürgermeisteramt maßgeblich.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen
gegen den Plan ausgeschlossen sind. Dies gilt entsprechend auch für alle Stellungnahmen der Vereinigungen.
Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen.
Einwendungen können nicht allein in Textform erhoben werden, sondern sind grundsätzlich in Schriftform, d.h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen
Schreiben zu erheben, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Die Erhebung
von Einwendungen durch Übersendung einer E-Mail ist daher nicht möglich.
Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet
oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige
Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von
ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar
auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine
natürliche Person sein. Einwendungen, die vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben, können unberücksichtigt bleiben.
5. Nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen
Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den
Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtert (Erörterungstermin).
Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Es wird darauf hingewiesen,
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dass Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin durch
öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, und
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dass bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
6. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Vereinigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Das Regierungspräsidium bittet weiterhin um Beachtung nachfolgender Punkte:
Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet
werden.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsbeschluss dem
Grunde nach zu entscheiden ist, werden im Planfeststellungsverfahren nicht erörtert, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Feldberg, 04.03.2015
für die Stadt/Gemeindeverwaltung
gez. Gampp, Hauptamtsleiter