Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in

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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in
Landesgesetz
zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zu dem Staatsvertrag
€ber die Regionalisierung von Teilen
der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten
Einnahmen
(Landesgesetz €ber das •ffentliche Gl€cksspiel)
Vom 14. Juni 2004
Teil 1
Zustimmung zu den Staatsvertr‚gen
Teil 2
Ausf€hrungsbestimmungen zu dem Staatsvertrag
zum Lotteriewesen in Deutschland
ƒ3
(1) Eine Konzession darf nur vergeben werden, wenn
durch die Veranstaltung die €ffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gef•hrdet wird,
der Spielplan eine Gewinnsumme von mindestens 30 v. H. des Spielkapitals vorsieht,
der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten der Veranstaltung in einem
angemessenen Verh•ltnis zueinander stehen,
der Spielbetrieb wirtschaftlich gesichert ist,
die Gew•hr daf‚r besteht, dass der Veranstalter die Veranstaltung ordnungsgem•ƒ
durchf‚hrt,
die Veranstaltung landesweit angeboten wird und
der Veranstalter sich verpflichtet, mit dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz eine Vereinbarung
‚ber die Pr‚fung der Haushalts- und Wirtschaftsf‚hrung des Veranstalters durch den
Rechnungshof Rheinland-Pfalz zu schlieƒen.
(2) Als Nebenbestimmung einer Konzession kann insbesondere vorgesehen werden, dass
1.eine Haftungsr‚cklage zu bilden und wie diese im Fall ihrer Aufl€sung zu verwenden ist,
2.die Ziehung
a)unter beh€rdlicher Aufsicht stattzufinden hat oder
b)unter notarieller Aufsicht stattzufinden hat und der Veranstalter ein notarielles Protokoll
‚ber die Ziehung bei der zust•ndigen Beh€rde einzureichen hat,
3.die Ziehungsliste zu ver€ffentlichen und ‚ber einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren
ist oder
4.das Land berechtigt ist, den Veranstalter jederzeit auf dessen Kosten durch eine
Wirtschaftspr‚ferin, einen Wirtschaftspr‚fer oder eine Wirtschaftspr‚fungsgesellschaft pr‚fen
zu lassen.
(3) Die Konzession muss die Veranstaltung bezeichnen, f‚r die sie vergeben wird.
(4) Die Konzession kann f‚r einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vergeben werden; sie
kann verl•ngert werden. Die Konzession ist nicht ‚bertragbar.
ƒ4
Der Spielplan f‚r Loslotterien und Losausspielungen muss so ausgestaltet sein, dass
der Wert des kleinsten Gewinns den Preis eines Loses nicht unterschreitet und
im Falle der Aufteilung der Veranstaltung in Serien jede Serie denselben Gewinnanteil hat
und die Hauptgewinne gleichm•ƒig auf die einzelnen Serien verteilt sind.
ƒ5
Veranstalter k€nnen Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten, f‚r die ihnen in RheinlandPfalz eine Konzession erteilt worden ist, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit
anderen Lotterieunternehmen oder Veranstaltern, die Lotterien, Ausspielungen oder
Sportwetten zul•ssigerweise in anderen L•ndern der Bundesrepublik Deutschland
durchf‚hren, gemeinsam in der Bundesrepublik Deutschland durchf‚hren. Die Vereinbarung
kann die Zusammenfassung des Spielkapitals oder der Wetteins•tze sowie eine
gemeinsame Gewinnermittlung und -aussch‚ttung vorsehen. Sie bedarf der Genehmigung
der zust•ndigen Beh€rde, die nur erteilt werden darf, wenn nicht zu bef‚rchten ist, dass die
Bestimmungen dieses Gesetzes, die hierauf gest‚tzten Anordnungen und die nach diesem
Gesetz mit der Vergabe der Konzession verf‚gten Nebenbestimmungen verletzt werden.
ƒ6
(1)
Eine
anderweitige
wirtschaftliche
Bet•tigung
des
Veranstalters
bedarf
einer
Ausnahmegenehmigung der zust•ndigen Beh€rde. Diese darf nur erteilt werden, wenn
sichergestellt ist, dass die ordnungsgem•ƒe Veranstaltung der Lotterie, Ausspielung oder
Sportwette hierdurch nicht gef•hrdet wird.
(2) Zur Gr‚ndung von Tochterunternehmen sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen
bedarf der Veranstalter einer Ausnahmegenehmigung der zust•ndigen Beh€rde. Die
Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die
ordnungsgem•ƒe Veranstaltung der Lotterie, Ausspielung oder Sportwette hierdurch nicht
gef•hrdet wird, und wenn sich das Tochterunternehmen oder das Unternehmen, an dem sich
der Veranstalter beteiligen will, verpflichtet, mit dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz eine
Vereinbarung ‚ber die Pr‚fung der Haushalts- und Wirtschaftsf‚hrung des Unternehmens
durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz zu schlieƒen.
ƒ7
(1) Der Veranstalter hat Bestimmungen zur Durchf‚hrung der von ihm veranstalteten
Lotterie, Ausspielung oder Sportwette (Spielbedingungen) zu treffen.
(2) In den Spielbedingungen sind insbesondere festzulegen:
die Voraussetzungen, unter denen ein Spielvertrag zustande kommt,
die Gewinnpl•ne und die Aussch‚ttungsquoten,
die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend zu machen ist,
die Bekanntgabe der Gewinnzahlen oder der Gewinnlose und
die Auszahlung der Gewinne oder die Aush•ndigung der Sachpreise.
(3) Die Spielbedingungen bed‚rfen der Genehmigung der zust•ndigen Beh€rde.
ƒ8
(1) Der Veranstalter hat eine Konzessionsabgabe an das Land abzuf‚hren. Diese betr•gt f‚r
die Lotterien und Ausspielungen bis zu 30 v. H. des Spielkapitals und f‚r die Sportwetten bis
zu 30 v. H. der Wetteins•tze. Dar‚ber hinaus kann die zust•ndige Beh€rde gegen‚ber dem
Veranstalter eine zus•tzliche Konzessionsabgabe festsetzen, die bis zu 60 v. H. seines
Jahres‚berschusses vor Ber‚cksichtigung dieser zus•tzlichen Konzessionsabgabe als
Betriebsausgabe betragen kann; das N•here wird in der Konzessionsurkunde geregelt.
(2) Die F•lligkeit und das Verfahren zur Abf‚hrung der Konzessionsabgabe werden in der
Konzessionsurkunde festgelegt.
(3) Als Nebenbestimmung der Konzession kann insbesondere vorgesehen werden, dass die
Konzessionsabgabe in Zeitabst•nden, die in der Konzessionsurkunde festgelegt werden,
einer „berpr‚fung unterzogen und aufgrund der „berpr‚fung unter Ber‚cksichtigung
lotteriespezifischer, betrieblicher und steuerlicher Belange neu festgesetzt werden kann.
(4) Die zust•ndige Beh€rde kann die Konzessionsabgabe nachtr•glich f‚r die ersten zwei
Veranstaltungsjahre
bei einer Zahlenlotterie bis auf 15 v. H. des Spielkapitals,
bei einer sonstigen Lotterie oder einer Ausspielung bis auf 20 v. H. des Spielkapitals und
bei einer Sportwette bis auf 12 1/3 v. H. der Wetteins•tze
erm•ƒigen, soweit dies zur Deckung eines Verlustes der Veranstaltung erforderlich ist.
(5) Die Konzessionsabgabe wird im Landeshaushalt vereinnahmt und zur F€rderung
mildt•tiger, sozialer, kirchlicher, kultureller und sportlicher Zwecke, zum Zwecke des Umweltund Landschaftsschutzes oder anderer gemeinn‚tziger Zwecke verwendet. Von der
Konzessionsabgabe f‚r eine Sportwette ‚berweist das Land 10 v. H. der Wetteins•tze an
den Landessportbund Rheinland-Pfalz zur unmittelbaren F€rderung des Sports in RheinlandPfalz; der Landessportbund Rheinland-Pfalz hat die Verwendung der Mittel nachzuweisen.
ƒ9
(1) Die Erlaubnis f‚r die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung kann f‚r solche
Veranstaltungen allgemein erteilt werden,
die sich nicht ‚ber das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus
erstrecken,
deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens 25 v. H.
der Entgelte vorsieht,
bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 10000 EUR nicht
‚bersteigt,
deren Reinertrag ausschlieƒlich und unmittelbar f‚r gemeinn‚tzige, kirchliche oder mildt•tige
Zwecke verwandt wird und
bei denen die Veranstaltung die Dauer von einem Monat nicht ‚berschreitet.
(2) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 kann abweichend von … 11 des Staatsvertrages
zum Lotteriewesen in Deutschland erteilt werden.
(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen; sie kann die Pflicht zur Anzeige einer
vorgesehenen Veranstaltung bei der zust•ndigen Beh€rde begr‚nden.
ƒ 10
(1) Die zust•ndigen Beh€rden haben im €ffentlichen Interesse dar‚ber zu wachen und
darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, die hierauf gest‚tzten
Anordnungen und die mit der Vergabe der Konzession verf‚gten Nebenbestimmungen
eingehalten werden.
(2) Zur Durchf‚hrung der Aufsicht hat die zust•ndige Beh€rde nach pflichtgem•ƒem
Ermessen die geeigneten Maƒnahmen zu treffen.
(3) Die zust•ndige Beh€rde kann insbesondere:
eine Veranstaltung, die ohne Konzession durchgef‚hrt wird, untersagen,
die Konzession nachtr•glich widerrufen, beschr•nken oder mit Auflagen versehen, sofern
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die hierauf gest‚tzten Anordnungen oder
gegen die mit der Vergabe der Konzession verf‚gten Nebenbestimmungen verstoƒen wird.
(4) Die zust•ndige Beh€rde kann die Zwangsabwicklung einer Veranstaltung anordnen,
wenn
die Veranstaltung ohne Konzession durchgef‚hrt wird,
die geordnete Durchf‚hrung der Veranstaltung gef•hrdet erscheint oder
die Abf‚hrung der Konzessionsabgabe gef•hrdet erscheint.
Die Rechtsstellung, die Aufgaben und die Befugnisse der mit der Zwangsabwicklung
beauftragten Person werden entsprechend dem Anlass der Anordnung im Einzelnen
festgelegt. Die Kosten einer Zwangsabwicklung tr•gt der Veranstalter.
ƒ 11
(1) Das fachlich zust•ndige Ministerium ist zust•ndig
f‚r
die
Vergabe
einer
Konzession,
die
Festsetzung
und
die
Einziehung
der
Konzessionsabgabe sowie alle mit diesen Aufgaben zusammenh•ngenden Entscheidungen
und Aufsichtsmaƒnahmen,
f‚r die vom Land veranstalteten Lotterien und Ausspielungen,
f‚r die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer landesweiten Lotterie oder
Ausspielung
und
Aufsichtsmaƒnahmen,
alle
hiervon
damit
zusammenh•ngenden
ausgenommen
ist
das
Entscheidungen
Gewinnsparen der
und
Banken,
Sparkassen und Bausparkassen, und
f‚r Entscheidungen hinsichtlich solcher Veranstaltungen, die zugleich im Gebiet eines
anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland durchgef‚hrt werden.
(2) Im „brigen ist zust•ndige Beh€rde nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in
Deutschland und diesem Gesetz die €rtliche Ordnungsbeh€rde, sofern sich die
Veranstaltung auf deren Dienstbezirk beschr•nkt. Erstreckt sich die Veranstaltung ganz oder
teilweise auf die Dienstbezirke mehrerer €rtlicher Ordnungsbeh€rden, ist die gemeinsame
n•chsth€here Fachaufsichtsbeh€rde zust•ndig.
(3) Das fachlich zust•ndige Ministerium ist befugt, die zust•ndige Beh€rde eines anderen
Landes der Bundesrepublik Deutschland zu erm•chtigen, eine Entscheidung auch mit
Wirkung f‚r das Land Rheinland-Pfalz zu treffen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem
anderen Land liegt und die Veranstaltung sich ganz oder teilweise auf das Gebiet des
Landes Rheinland-Pfalz erstrecken soll.
(4) Maƒnahmen des fachlich zust•ndigen Ministeriums nach den Abs•tzen 1 und 3 von
grunds•tzlicher ordnungsrechtlicher Bedeutung ergehen im Einvernehmen mit dem f‚r die
€ffentliche Sicherheit und Ordnung zust•ndigen Ministerium.
ƒ1
Grundsatz
Die L•nder verpflichten sich, Einnahmen aus gewerblicher Spielvermittlung durch das in den
…… 4 und 5 beschriebene Verfahren denjenigen L•ndern zukommen zu lassen, denen sie
wirtschaftlich zuzurechnen sind (Regionalisierung).
ƒ2
Gewerbliche Spielvermittlung
Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer im Auftrag der Spielinteressenten
einzelne Spielvertr•ge an einen Veranstalter vermittelt oder
Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenf‚hrt und deren Spielbeteiligung dem
Veranstalter - selbst oder ‚ber Dritte - vermittelt,
sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese T•tigkeit nachhaltig Gewinn zu
erzielen.
ƒ3
Mitteilungspflichten der L•nder
Die L•nder verpflichten sich, zum Zwecke der Regionalisierung der f‚r die Berechnung und
Mitteilung nach … 5 Absatz 1 zust•ndigen Stelle j•hrlich bis zum 31. Januar f‚r das Vorjahr
mitzuteilen:
getrennt f‚r jede gemeinsame Veranstaltung von Gl‚cksspielen des Deutschen Lotto- und
Totoblocks die Summe der Spieleins•tze und die vereinnahmten Bearbeitungsgeb‚hren der
Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks,
den von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Anteil an den Summen nach Nummer 1,
die
auf
den
Anteil
nach
Nummer
2
entfallende
Gewinnaussch‚ttung
und
Bearbeitungsgeb‚hr.
ƒ4
Regionalisierungsmasse,
Regionalisierungsmaƒstab
(1) Regionalisiert werden die von den L•ndern mitgeteilten Anteile nach … 3 Nr. 2, abz‚glich
der darauf entfallenden Gewinnaussch‚ttung,
der Bearbeitungsgeb‚hr bis zu einer H€he von maximal 3 vom Hundert der Spieleins•tze
nach … 3 Nr. 2 und
einer Pauschale von den Spieleins•tzen nach … 3 Nr. 2 .
Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 3 betr•gt bei einer Gewinnaussch‚ttung von 50 vom Hundert
in den Jahren bis Ende 2006 jeweils 9 vom Hundert und ab dem Jahr 2007 8,33 vom
Hundert. Wenn die Gewinnaussch‚ttung an die Spielteilnehmer weniger als 50 vom Hundert
betr•gt, wird die Pauschale entsprechend dem tats•chlichen Ausspielungsergebnis erh€ht.
Betr•gt die Gewinnaussch‚ttung mehr als 50 vom Hundert, so mindert sich die Pauschale
entsprechend.
(2) Die Regionalisierung erfolgt nach dem Verh•ltnis der jeweiligen Summen nach … 3 Nr. 1
zur Gesamtsumme der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks
erzielten Spielums•tze, jeweils bereinigt um den von gewerblichen Spielvermittlern
stammenden Anteil.
ƒ5
Regionalisierungsverfahren
(1) Der Freistaat Bayern berechnet die nach den vorstehenden Regelungen notwendigen
Ausgleichszahlungen zwischen den L•ndern und teilt das Ergebnis den L•ndern f‚r den von
ihnen vorzunehmenden Ausgleich bis zum 30. April jeden Jahres mit. Dabei ist der Anteil der
Lotteriesteuer gesondert auszuweisen. Die erforderlichen Ausgleichszahlungen sind von den
L•ndern bis zum 30. Juni jeden Jahres f‚r das Vorjahr vorzunehmen, erstmals f‚r das zweite
Halbjahr 2004. Die Einzelheiten zum Zahlungsverkehr werden in der Mitteilung nach Satz 1
festgelegt.
(2) Die nach Absatz 1 vorgenommene Regionalisierung ist zu •ndern, sofern sich
nachtr•glich herausstellt, dass unzutreffende Daten zugrunde gelegt worden sind. Jedes
Land ist berechtigt, innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, f‚r das die
Regionalisierung vorgenommen wurde, eine Pr‚fung der vorgenommenen Berechnung zu
verlangen. Eine Korrektur der Regionalisierung unterbleibt, wenn sich ergibt, dass die
Korrektur der Daten f‚r kein Land zu einer †nderung bei den Ums•tzen von mehr als 400
000 Euro j•hrlich f‚hrt.
ƒ6
Revisionsklausel
Die L•nder verpflichten sich, im Jahre 2007 unter Ber‚cksichtigung der tats•chlichen und
rechtlichen Entwicklung
die Obergrenze, bis zu der die Bearbeitungsgeb‚hr von der Regionalisierung ausgenommen
wird (… 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), mit dem Ziel einer Absenkung und
die Pauschale (… 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) f‚r die Jahre ab 2009 mit dem Ziel einer deutlichen
Absenkung
zu ‚berpr‚fen.
ƒ7
Ratifizierung, In-Kraft-Treten und K‚ndigung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2004 nicht alle
Ratifizierungsurkunden
bei
der
Staatskanzlei
des
Vorsitzenden
der
Ministerpr•sidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Der Vertrag kann von jedem Land erstmals zehn Jahre nach seinem In-Kraft-Treten
gek‚ndigt werden. Die K‚ndigungsfrist betr•gt zwei Jahre zum Ende des laufenden
Abrechnungsjahres. Wird der Vertrag nicht gek‚ndigt, verl•ngert er sich stillschweigend um
jeweils f‚nf Jahre. Die wirksame K‚ndigung eines Landes bewirkt die Aufhebung des
Vertrages mit Ablauf der K‚ndigungsfrist.
F‚r das Land Baden-W‚rttemberg:
Erwin Teufel
, den 18. 12. 2003
F‚r den Freistaat Bayern:
Edmund Stoiber
, den 18. 12. 2003
F‚r das Land Berlin:
Klaus Wowereit
, den 19. 12. 2003
F‚r das Land Brandenburg:
Matthias Platzeck
, den 19. 12. 2003
F‚r die Freie Hansestadt Bremen:
Henning Scherf
, den 18. 12. 2003
F‚r die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ole von Beust
, den 18. 12. 2003
F‚r das Land Hessen:
Roland Koch
, den 18. 12. 2003
F‚r das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Harald Ringstorff
, den 18. 12. 2003
F‚r das Land Niedersachsen:
Christian Wulff
, den 18. 12. 2003
F‚r das Land Nordrhein-Westfalen:
Peer Steinbr‚ck
, den 18. 12. 2003
F‚r das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck
, den 13. 02. 2004
F‚r das Saarland:
Peter M‚ller
F‚r den Freistaat Sachsen:
, den 18. 12. 2003
Georg Milbradt
, den 18. 12. 2003
F‚r das Land Sachsen-Anhalt:
Wolfgang B€hmer
, den 19. 01. 2004
F‚r das Land Schleswig-Holstein:
Heide Simonis
, den 09. 02. 2004
F‚r den Freistaat Th‚ringen:
Dieter Althaus
, den 18. 12. 2003
Teil 3
Ordnungswidrigkeiten
ƒ 12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors•tzlich oder fahrl•ssig
sich an einer Lotterie, Ausspielung oder Sportwette beteiligt, die in Rheinland-Pfalz nicht
konzessioniert oder nicht erlaubt ist,
ein Los oder einen Losabschnitt einer in Rheinland-Pfalz nicht konzessionierten oder nicht
erlaubten Lotterie oder Ausspielung ver•uƒert, zur Ver•uƒerung bereith•lt oder zum Erwerb
anbietet,
ohne Erm•chtigung der Direktion der Staatlichen Lotterieverwaltung der S‚ddeutschen
Klassenlotterie Lose oder Losabschnitte dieser Lotterie oder Urkunden, durch welche Anteile
an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug ‚bertragen
werden, ver•uƒert, zur Ver•uƒerung bereith•lt oder zum Erwerb anbietet,
als Inhaber einer Konzession nach … 3 dieses Gesetzes oder einer Erlaubnis nach … 6 des
Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland oder als mit der Zwangsabwicklung nach
… 10 Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach … 12 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen
in Deutschland beauftragte Person eine mit der Konzession oder der Erlaubnis verbundene
vollziehbare Auflage nicht, nicht vollst•ndig oder nicht rechtzeitig erf‚llt,
als Inhaber einer Erlaubnis nach … 6 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland
oder als mit der Zwangsabwicklung nach … 12 Abs. 2 des Staatsvertrages zum
Lotteriewesen in Deutschland beauftragte Person einer Verpflichtung nach … 9 oder … 10 des
Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland zuwiderhandelt,
f‚r eine in Rheinland-Pfalz nicht konzessionierte oder nicht erlaubte Lotterie, Ausspielung
oder Sportwette €ffentlich wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuƒe bis zu einhunderttausend Euro
geahndet werden. Gegenst•nde, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, k€nnen
eingezogen werden.
(3) Verwaltungsbeh€rde im Sinne des … 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ‚ber
Ordnungswidrigkeiten ist
in den F•llen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und
in den F•llen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 6 die f‚r die Erteilung der Konzession oder der
Erlaubnis zust•ndige Beh€rde.
Teil 4
Schlussbestimmungen
ƒ 13
Das fachlich zust•ndige Ministerium erl•sst im Einvernehmen mit dem f‚r die €ffentliche
Sicherheit und Ordnung zust•ndigen Ministerium die zur Durchf‚hrung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
ƒ 14
Es werden aufgehoben:
das Sportwettgesetz vom 11. August 1949 (GVBl. S. 337; 1952 S. 115), zuletzt ge•ndert
durch Artikel 55 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 716-1,
das Landesgesetz ‚ber Lotterien und Ausspielungen vom 9. November 1999 (GVBl. S. 402),
ge•ndert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 716-2,
das Landesgesetz ‚ber Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen vom 5. November 1974
(GVBl. S. 469 - 483 -), zuletzt ge•ndert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Februar 2001
(GVBl. S. 29), BS 716-8.
ƒ 15
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der …… 2 bis 14 am Tage nach der Verk‚ndung in Kraft.
Die …… 2 bis 14 treten am 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Sind bis zum 30. Juni 2004 nicht alle Ratifikationsurkunden zu dem Staatsvertrag zum
Lotteriewesen
in
Deutschland
bei
der
Staatskanzlei
des
Vorsitzenden
der
Ministerpr•sidentenkonferenz hinterlegt, werden die …… 2 bis 14 gegenstandslos.
(3) Der Tag, an dem
der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland nach seinem … 18 in Kraft tritt oder
gegenstandslos wird,
der Staatsvertrag ‚ber die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des
Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen nach seinem … 7 Abs. 1 in Kraft tritt
oder gegenstandslos wird und
die …… 2 bis 14 nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten oder nach Absatz 2 gegenstandslos
werden, wird vom Ministerpr•sidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. *
Mainz, den 14. Juni 2004
Der Ministerpr•sident
Kurt Beck