Brasilien Zoll - IHK Würzburg-Schweinfurt

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Brasilien Zoll - IHK Würzburg-Schweinfurt
Geschäftsbereich
International
MERKBLATT
Zollbestimmungen – BRASILIEN
Seit 31. März 2008 gelten neue Richtlinien der brasilianischen Zollverwaltung bei der
Ein- und Ausfuhr sowie dem Transit verschiffter Waren in allen brasilianischen Häfen.
Dies teilt die Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer mit. Hintergrund
ist die Zusammenführung der beiden bisherigen Zollsysteme „Mercante“ (Importe)
und „SISCOMEX“ (Exporte) zu dem neuen elektronischen Zollsystem „SISCARGA“:
Ziel ist es, den Warenein- und –ausgang besser zu registrieren und zu kontrollieren.
1. Wichtigste Änderungen im Überblick
1.1 Der Frachtbrief / Bill of Lading muss zusätzlich zu den üblichen Angaben folgende Informationen enthalten
•
Bruttogewicht der Ladung in Kilogramm (ohne Container-Eigengewicht)
•
Volumen der Ladung in Kubikmeter
•
alle „container seal numbers“ für jeden Container Typ der Produktverpackung
(Paletten, Säcke, Kisten, etc.)
•
NCM Nummer (=Nomenclatura Comum do Mercosul, Warennummer des
Mercosur, basierend auf dem internationalen Harmoniertem System zur Bezeichnung von Waren)
•
Gefahrenfrachten müssen als solche gekennzeichnet sein und direkt zum
Weitertransport verfrachtete werden, ohne unnötig lange im Hafenbereich zu
verbleiben.
1.2 Neue Fristen
1.2.1 Einfuhr
•
•
•
der Frachtbrief muss 48 Arbeitsstunden vor Einlaufen des Schiffs in
den ersten brasilianischen Hafen an das System SISCARGA
übermittelt sein.
Änderungen der Einfuhrerklärung dürfen nicht später als 5 Tage vor
Einlaufen des Frachters in den ersten brasilianischen Hafen im System
SISCARGA vorgenommen werden.
nach Ablauf der Frist von 5 Tagen sind Änderungen erst wieder
innerhalb von 30 Tagen nach Einlaufen des Frachters in den jeweiligen
brasilianischen Hafen möglich.
IHK Würzburg-Schweinfurt, Mainaustraße 33, 97082 Würzburg
Ansprechpartner: Kurt Treumann, Tel. 0931 4194–309, E-Mail: [email protected]
Jürgen Rosenberger, Tel. 0931 4194-325, E-Mail: [email protected]
Silvia Engels-Fasel, Tel. 0931 4194-247, E-Mail: [email protected]
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International
1.2.2 Ausfuhr
•
•
Der Frachtbrief muss 72 Arbeitsstunden vor Einlaufen des Frachters im
Ladehafen an SISCARGA übermittelt sein.
Die Zollverwaltung akzeptiert keine Cargo House, Pier (CFS), Sea
Waybills, Express/Telex oder Dummy Bills of Lading.
2. Einfuhrlizenzen
Die Zuständigkeit für die Überwachung und Abwicklung des Außenhandels liegt beim
elektronischen Erfassungssystem SISCOMEX (Sistema Integrado de Comércio Exterior). Für die meisten Importe ist eine „Licença de Importação“ (L.I.) verbindlich. Dabei werden folgende Arten von Waren unterschieden: Waren, die eine automatische
Lizenz benötigen. Waren, die eine nicht-automatische Lizenz benötigen. Und Waren,
die von der Lizenzpflicht ausgenommen sind.
Sowohl automatische als auch nicht-automatische Lizenzen werden mittels des Systems SISCOMEX beantragt und von behördlicher Seite genehmigt. Zugangsterminals stehen in ausgewählten Banken, Zollmakler-Agenturen und den Zollämtern, es
ist aber auch möglich, einen eigenen Zugang bei der Zoll- und Steuerbehörde zu beantragen.
In der Licença de Importação (L.I.) muss der Name und die Anschrift des Herstellers
und des Exporteurs genannt werden. Für Paketsendungen bis zu 500 US$ gilt ein
vereinfachtes Importverfahren. Die Licença de Importação (L.I.) ist 60 Tage gültig, in
Sonderfällen auch länger. Die Ware muss vor Ablauf der Lizenz an Bord des Schiffes, bzw. des Flugzeuges sein. Sie darf jedoch nicht vor Ausstellung der Lizenz verladen werden. Das Datum auf dem Konnossement oder dem Luftfrachtbrief muss vor
dem Ablauf der Lizenz liegen. Der Exporteur sollte sich rechtzeitig vom Importeur
schriftlich bestätigen lassen, ob eine Lizenz erforderlich ist und eine ProformaRechnung eingereicht werden muss. Akzeptiert wird nur das Original der Rechnung.
3. Begleitpapiere
3.1 Handelsrechnungen (2-fach)
Für alle Sendungen sind für die Verzollung Rechnungen (Original und Kopie) in portugiesischer Sprache (evtl. in englischer oder spanischer Sprache) erforderlich. Es
sind entweder gedruckte Formblätter zu benutzen oder gewöhnliche Firmenrechnungen. Die Angaben in der Handelsrechnung müssen mit denen in der Licença de Importação (L.I.) genau übereinstimmen. Handelskammer-Bescheinigungen und konsularische Legalisierungen sind nicht erforderlich.
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Wichtige Hinweise:
Die Unterschriften sind auf allen Exemplaren mit blauer Tinte oder blauer Kugelschreibermine zu leisten. Um bei der Verzollung Verzögerungen zu vermeiden, ist
nach der Unterschrift der Name des Unterzeichners und seine Stellung in der Firma
in Druckschrift anzugeben. Die Rechnungen müssen einheitlich mit gleicher Type
geschrieben sein. Nur Name, Nationalität und Abfahrtsdatum des Schiffes können
gegebenenfalls mit anderer Type geschrieben sein. Die Rechnungen dürfen keinerlei
Verbesserungen oder Rasuren aufweisen. Eine Handelsrechnung darf mehrere dieser Lizenzen umfassen, jedoch muss der Empfänger der gleiche sein. Werden Waren „in bulk“ exportiert, so ist für jede Warenart gesondert eine Handelsrechnung
auszustellen. Für die Freihafenzone von Manaus bestimmte Sendungen müssen klar
und deutlich gekennzeichnet sein mit „Zona Franca de Manaus, para Consumo Interno“ oder „Zona Franca de Manaus, para Reexportação“, je nachdem, wie der Fall
liegt.
Handelsrechnung
Die Rechnungen müssen den Konnossementen bzw. Luftfrachtbriefen über bereits
verladene Waren entsprechen und die folgenden Angaben enthalten:
Empfänger: jede Rechnung muss übereinstimmend mit dem Konossement auf einen
einzigen Empfänger ausgestellt sein, der mit dem auf der Licença de Importação
(L.I.) genannten Empfänger identisch sein muss.
•
Rechnungen dürfen nicht „an order“ lauten.
•
Name und Nationalität des Schiffes oder der Fluggesellschaft.
•
Ursprungsland der Waren (bei Waren aus Deutschland: Pais de origem
„Republica Federal da Alemanha“) Herkunftsland der Waren (bei Waren
aus Deutschland: Pais de procedencia „República Federal da Alemanha“)
•
Name und Anschrift des Herstellers Marke, Nummer, Anzahl und Art der
Packstücke und ggf. Referenznummer.
•
Die auf ein- und derselben Handelsrechnung aufgeführten Packstücke
müssen – übereinstimmend mit den Konnossement bzw. Luftfrachtbriefen
– die gleiche Marke tragen und fortlaufend nummeriert sein.
•
Genaue Bezeichnung der Ware, unter Angaben der Nummer des brasilianischen Zolltarifs.
Werte: Einzelpreise (unter Angabe von Höhe und Art etwaiger Rabatte) und Gesamtpreis jeder Warenart in der in der Licença de Importação (L.I.) angegebenen
Währung oder in der vereinbarten Währung.
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•
Bruttogewicht und Reinnettogewicht (Liquido-Gewicht) jeder Tarifposition.
•
Am Schluss der Rechnung ist eine vom Verkäufer zu unterschreibende Preis-,
Ursprungs- und Agenten-Erklärung abzugeben.
3.2 Ursprungszeugnisse sind nicht erforderlich, können jedoch gefordert werden.
3.3 Konnossemente
bedürfen keiner Beglaubigung. Sie sind in portugiesischer, englischer oder spanischer Sprache aufzumachen. Die Seefracht muss in Ziffern und Worten erscheinen.
Konnossemente sind möglichst nicht an „Order“ aufzumachen. Sollten die Konnossemente auf „Order“ lauten, wird die Ware vom Zoll zurückgehalten, bis sämltiche
notwendige Angaben dem brasilianischen Zoll vorliegen. Folgende weitere Angaben
sind notwendig: Die Steuernummer des Empfängers und/oder des Notify, das Volumen (in cbm) je Sendung und die Zolltarifnummer (NCM) der Mercosur-Länder. Bei
Sammelverladungen, d. h. bei Erstellung von meinem Master-B/L, darf dieses nicht
an „Order“ lauten. Auf den entsprechenden Haus-B/L´s kann jedoch an „Ordner“ angegeben werden.
3.4 Weitere Begleitpapiere
•
Phytosanitäres Zertifikat: lebende Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut
•
Veterinäres Zertifikat: lebende Tiere, tierische Produkte
•
Analysezertifikat: Lebensmittel, alkoholische Getränke und Kosmetika
•
Freiverkäuflichkeitsbescheinigung: bei einigen kosmetischen Produkten
3.5 Packlisten sind erforderlich, sofern die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken gelieferten Ware hergibt.
4. Konsulatsgebühren
Da von den brasilianischen Generalkonsulaten bzw. der Botschaft in Deutschland
zum Teil verschiedene Gebühren erhoben werden, empfehlen wir, beim zuständigen
Generalkonsulat bzw. der Botschaft Rückfrage zu halten.
5. Markierungsvorschriften
Buchstaben, Zahlen und Referenznummern, die der Markierung von Packstücken
dienen, müssen mind. 8 cm hoch sein. Das Packstück muss immer, auch wenn die
Sendung nur aus einem Stück besteht, mit einer laufenden Nummer versehen sein.
Verpackungen sollten grundsätzlich in portugiesischer Sprache gekennzeichnet sein.
6. „Made in Germany“-Warenmarkierung
Ausländische Waren, die in irgendeiner Weise so etikettiert oder gekennzeichnet
sind, dass der irreführende Eindruck entstehen könnte, sie hätten ihren Ursprung in
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Brasilien, müssen außerdem mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein. Ferner ist
Brasilien Mitglied des Madrider Abkommens, das Angaben auf Waren untersagt, die
hinsichtlich des Ursprungs bei den beteiligten Verkehrskreisen einen irreführenden
Eindruck erwecken könnten.
7. Mustervorschriften
Muster ohne Handelswert werden nur zollfrei zugelassen, wenn sie aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht genutzt oder gehandelt werden können. Es empfiehlt sich, Sendungen mit Mustern mit der Aufschrift „Muster ohne Wert“ zu versehen. Bei der Abfertigungen von Messe- und Ausstellungsgütern zur vorübergehenden Einfuhr muss
eine Sicherheit i. H. der Eingangsangaben hinterlegt werden. Musterkollektionen
können von Handelsreisenden für die Dauer eines Jahres gegen Hinterlegung einer
Sicherheit in Höhe der Eingangsabgaben eingeführt werden. Bei nicht fristgemäßer
Ausfuhr wird die hinterlegte Sicherheit endgültig vereinnahmt und ggf. eine Strafe
verhängt. Für alle Muster sind Handelsrechnungen erforderlich.
Stand: Juni 2013
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