deutsch

Transcription

deutsch
Bankenwelt 2020
Eigenkapitaldefinitionen,
-anforderungen und –instrumente,
Puffer, Leverage Ratio und
Liquiditätsregeln: LCR und NSFR
von Dr. Timo Bernau
Frankfurt, den 7. November 2014
Gliederung
I.
Regulatorisches Eigenkapital: Eigenmittelanforderungen
1. Eigenmitteldefinition und Eigenmittelquoten
2. Kapitalpuffer
II. Leverage Ratio
III.Liquiditätsanforderungen
1. Liquidity Coverage Ratio
2. Net Stable Funding Ratio (NSFR )
IV. Übergangsvorschriften und Ausblick Basel III
V. Berechnung des Kreditrisikos
1. KSA, IRB
2. Kreditsicherheiten
2
I. Regulatorisches Eigenkapital:
Eigenmittelanforderungen
Regulatorisches Eigenkapital (1)
- Eigenmitteldefinition
Gemäß Art.
72 i.V.m.
Art. 25
CRR setzen
sich die
Eigenmittel
aus
dem harten Kernkapital (Art. 26 bis Art. 50 CRR), welches
14 Kriterien erfüllen muss,
dem zusätzlichen Kernkapital (Art. 51 bis Art. 61 CRR),
welches ebenfalls 14 Kriterien erfüllen muss,
und dem Ergänzungskapital (Art. 62 bis Art. 71 CRR),
welches 9 Kriterien erfüllen muss,
zusammen.
Für jede dieser Kapitalklassen regelt die CRR die anrechenbaren Bestandteile
sowie die vorzunehmenden Abzüge. Kapitalinstrumente können einer
aufsichtsrechtlichen Kapitalklasse nur dann zugerechnet werden, wenn sie die für
die jeweilige Kapitalklasse bestehenden Anrechnungskriterien erfüllen.
Ist auch nur ein Anrechnungskriterium nicht (mehr) erfüllt, führt dies unmittelbar
zur Nichtanrechenbarkeit des betreffenden Kapitalinstruments (Art. 30, 55 und 65
CRR).
4
Regulatorisches Eigenkapital (2)
– Überblick neue Anforderungen
Höhere globale Eigenkapitalanforderungen
•
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
5
Erhöhung der Mindesteigenkapitalanforderungen an hartes Kernkapital von 2% auf
4.5%
Kernkapital (tier 1) von 4% auf 6%
Gesamtkapitalquote bleibt bei 8%. Somit fällt die Ergänzungskapitalquote von 4%
auf 2%
Kapitalerhaltungspolster von 2.5% („savings for rainy days“)
Antizyklisches Kapitalpolster von bis zu 2.5%
Nicht auf Kreditrisiko basierende Leverage ratio von 3% ist bis 2015 zu
veröffentlichen, anschließend anzupassen und bis ins Jahr 2018 zu beobachten
neue spezielle Anforderungen für systemrelevante Institute
Extensive Übergangsbestimmungen; Umsetzung seit Januar 2013
Zwei neue Anforderungen an Liquiditätsvorschriften:
− Ab 1. Januar 2015
Liquidity Coverage Ratio (LCR)
− Ab 1. Januar 2018
Überarbeitete Net Stable Funding Ratio (NSFR)
Stille Beteiligungen werden seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr als Kernkapital
behandelt (Ausnahmen bestehen u.a. für Sparkassen)
Finanzielle Unterstützungen von Regierungen erfahren absoluten Schutz bis 2018
Hybride Finanzinstrumente, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, laufen aus
(2013 - 2022)
„Gone-ConernKapital“
„Going-Conern-Kapital“
Regulatorisches Eigenkapital (3)
- Eigenkapitaldefinition und Mindestquoten
Tier 1-Kapital
(CET + ATC)
• Hartes Kernkapital
(Common Equity Tier 1)
abzgl. regulatorischer
Anpassung
• Zusätzliches Tier 1-
Kapital
(Additional Tier 1
Capital)
• Tier 1-Kapital (d.h. Kernkapital) als höchste Qualitätskomponente des
Kapitals
• Eigenkapital = Stammaktien (oder Äquivalente für andere
Rechtsformen)
+ einbehaltene Gewinne + sonstige
Gewinnrücklagen
• Einheitliche Regelungen bezüglich regulatorischer Abzugspositionen
• Qualitative Mindestkriterien für die Anrechnung von hartem Kernkapital
oder zusätzlichem Tier 1-Kapital
• Reduktion von innovativen Kapitalkomponenten
 Muss der Fortführung der Geschäftsaktivitäten der Bank dienen
(„Going-Concern“)
Die Abgrenzung von Tier 2-Kapital wird vereinfacht
(die Unterkategorien „upper & lower Tier 2“ entfallen)
Qualitative Mindestkriterien für die Anrechnung von Tier 2-Kapital
Nachrangigkeit
Muss Verluste im „Gone-Concern“-Fall auffangen
Tier 2-Kapital
•
•
•
•

Tier 3-Kapital
• Tier 3-Kapital wird abgeschafft
• Künftige Kapitalquoten in Bezug auf Tier 1a-, Tier 1- und Gesamtkapital
CET 1
Tier 1
Gesamt
4,5 %
6%
8%
6
Tier 1-Kapital
-> Tier
1
Eingezahltes Kapital
•
Stammaktien
•
Genossenschaften: Auf Geschäftsanteile
geleistete Einlagen
•
Sparkassen: Eingezahltes
Gründungskapital
•
…
Upper
• Qualitative Mindestkriterien für die
Anrechnung von Tier 2-Kapital;
• Nachrangigkeit
Muss Verluste im „Gone-Concern“Fall auffangen
-> Tier
2
Lower
Partizipationskapital mit
Dividendennachzahlungs
pflicht
Langfristiges
nachrangiges Kapital
Haftsummenzuschlag
-> Tier
3
Kurzfristiges nachrangiges Kapital
entfällt
Tier 3-Kapital
7
Ergänzungskapital
Tier 2-Kapital
Tier 2
„Gone-ConernKapital“
Partizipationskapital ohne
Dividendennachzahlungspflicht
Tier 1b
Vorzugsaktien
Hybridkapital ohne Rückzahlungsanreize
Tier 1a
Hartes Kernkapital
• Höchste Qualitätskomponente des
Kapitals;
• Qualitative Mindestkriterien für die
Anrechnung von hartem Kernkapital
oder zus. Tier 1-Kapital
Zusätzliches Tier 1-Kapital
Muss der Fortführung der Geschäftsaktivitäten dienen
Eigenmittelstruktur (Auszug) gem. KWG
„CRD
IV“
„Going-Conern-Kapital“
Regulatorisches Eigenkapital (4)
- Eigenmitteldefinition – Abgrenzung
Regulatorisches Eigenkapital (5)
– Überblick Wandel
Neue Eigenkapitalanforderungen
Quelle: Bundesbank
•
8
Regulatorisches Eigenkapital (6)
- Kapitalpuffer (1)
Durch Basel 3 werden 2 Kapitalpuffer eingeführt
−
Antizyklischer Puffer
Kapitalerhaltungspuffer
•
Beide Puffer sollen beginnend ab
ab 2016 stufenweise eingeführt
werden und treten zum 1. Januar
2019 vollständig in Kraft
•
Beide Puffer sollen in Schritten
von 0,625% der RWA aufgebaut
werden
•
Beide Puffer können in Stressphasen zur Absortion von Verlusten
genutzt werden
9
Quelle: Bundesbank
−
Quelle: Bundesbank
•
Regulatorisches Eigenkapital (7)
- Kapitalpuffer (2)
Kapitalanforderungen
fixer
Kapitalpuffer
Variabler
Kapitalpuffer
G-SIFIS
Anforderungen
 Zusätzlicher Kapitalpuffer für systemrelevante Banken (0 % - 3,5 %)
Institutsspezifischer
antizyklischer Puffer
 Variabler Kapitalpuffer (0% – 2,5%*) in Zeiten übermäßigen
Kreditwachstums
Kapitalpuffer für
systemische Risiken
 Abdeckung von langfristigen, nicht zyklischen systemische oder
makroprudentielle Risiken abzudecken
Kapitalerhaltungspuffer
 Nationale Aufsichtsbehörden bestimmen unter Berücksichtigung
etwaiger Handlungsempfehlungen des Europäischen Aus-schusses für
Systemrisiken (ESRB) die Höhe des landes-spezifischen antizyklischen
Kapitalpuffers; Risikobeurteilung von Kreditwachstum basiert auf
makroökonomischen Indikatoren
 Fixer Kapitalpuffer (2,5%) jenseits der aufsichtsrechtlichen
Kapitalquote (abzgl. regulatorischer Anpassungen); Steigerung der
Verlustabsorptionsfähigkeit der Institute in möglicherweise mehrere
Jahre andauernden Krisenzeiten
Regulatorisches
Mindestkapital
 Stärkung der Bankenaufsicht durch neues Aufsichtsinstrument
10
Tier 1 a Kapital (CET)
Tier 1 b Kapital (ATC)
Tier 2 Kapital
Regulatorisches Eigenkapital (8)
- Antizyklischer Puffer
•
Der Antizyklische Puffer kann aufsichtlich festgelegt werden in Zeiten, in
denen eine überhitzte Kreditvergabe droht
−
−
−
−
11
Der antizyklische Puffer soll in „Boomphasen“ die Kreditvergabe bremsen und in
späteren Abschwungphasen soll das zusätzlich aufgebaute Eigenkapital sodann
bereitstehen, um die Kreditvergabespielräume der Banken nicht zu sehr schrumpfen
zu lassen
Die Aufsichtsbehörden ordnen den Aufbau des antizyklischen Kapitalpuffers an, wenn
ein übermäßig hohes Kreditwachstum vorliegt oder wenn andere Indikatoren dies
erforderlich erscheinen lassen
 Die Indikatoren werden von den Aufsichtsbehörden im jeweiligen nationalen
Kontext bestimmt
Der für den Pufferaufbau zu berücksichtigende Betrag wird einheitlich für alle
Kreditforderungen an den Nichtbankensektor im jeweiligen Land berechnet
Die Höhe des anzuwendenden Puffers kann in einer Bandbreite von 0% bis 2,5% der
RWA von der national zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt werden
 Die Banken müssen die erhöhten Anforderungen nicht unmittelbar erfüllen,
sondern erst nach einer Vorankündigungsperiode von bis zu 12 Monaten
Regulatorisches Eigenkapital (9)
- Kapitalerhaltungspuffer
•
Durch die Einführung des Kapitalerhaltungspuffers werden die Banken
verpflichtet, über die Mindestkapitalanforderungen hinaus in „guten Zeiten“
einen Kapitalpuffer aufzubauen
12
−
Der Kapitalerhaltungspuffer beträgt 2,5% der risikogewichteten Aktiva
(RWA) und ist in hartem Kapital zu erhalten
−
Der Kapitalerhaltungspuffer kann zum Auffangen von Verlusten aus dem
laufenden Geschäftsbetrieb teilweise oder vollständig abgeschmolzen
werden; die Bank kann dann ohne Einschränkung ihres laufenden
Geschäftsbetriebs mit der für das harte Kernkapital geforderten
Mindestquote von 4,5% weiterarbeiten
−
Die Bank unterliegt sobald und solange sie den Puffer in Anspruch nimmt,
in zunehmendem Ausmaß Restriktionen hinsichtlich ihrer
Gewinnausschüttung und anderer diskretionärer Zahlungen
Regulatorisches Eigenkapital (11)
- Kapitalpuffer für Global systemrelevante
Finanzinstitute (Sifis)
•
SFIs müssen eine Verlustabsorptionsfähigkeit vorweisen, die über die Basel 3
Standards hinausgehen und den höheren Risiken Rechnungen tragen
•
Um SFIs zu identifizieren, hat der Basler Ausschuss eine Methodik entwickelt,
die quantitative Indikatoren wie auch qualitative Elemente beinhalten
•
Zur Erfüllung der Anforderung einer höheren Verlustabsorptionsfähigkeit
müssen diese Banken mehr hartes Kernkapital vorhalten, je nach
Systemrelevanz der betreffenden Bank in Höhe von 1 - 2,5% der
risikogewichteten Aktiva
•
Bei den Banken mit der strengsten Anforderung einer höheren
Verlustabsorptionsfähigkeit kann die vorgeschriebene Eigenkapitalquote
zusätzlich um 1% angehoben werden, um diese Banken davon abzuhalten,
ihre Systemrelevanz künftig noch wesentlich zu erhöhen
13
Regulatorisches Eigenkapital (12)
- Übersicht Kapitalpuffer in der CRD IV
Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung
Kapitalpuffer für systemrelevante
Institute (Art. 131 und 132)
Kapitalerhaltungspuffer (Art.
129)
Antizyklischer
Kapitalpuffer (Art.
130 und
135 bis
140)
Systemrisiko-puffer
(Art. 133
und 134)
2,5 %
2,5 %
(ggfs. höher)
mind. 1 %
global
systemrelevante
Institute
(G-SRI)
anderweitig
systemrelevante
Institute
(A-SRI)
1 % bis
3,5 %
max. 2 %
Falls ein Institut mehreren dieser Puffer unterliegt,
gilt grundsätzlich nur der höchste dieser Puffer. Gilt
der Systemrisikopuffer jedoch nur für Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der
den Puffer festlegt, so ist die Anforderung additiv zu
einem ggf. anwendbaren Kapitalpuffer für G-SRI
oder A-SRI
14
Regulatorisches Eigenkapital (13)
15
II. Leverage Ratio
Leverage Ratio (1)
- Beschränkung des Verschuldungsgrads
•
•
•
17
Einführung einer volumenbasierten, risikoabhängigen Kennzahl neben der
traditionellen risikogewichteten Kapitalquote
Einfach und transparente Kennzahl auf Basis von ungewichteten Aktiva
Zielsetzung:
 Risikogewichtsunabhängige Kennziffer, die als „Backstop“ für risikobasierte
Berechnung des Kernkapitals dient (etwa wenn Risiken durch eine übermäßige
Bilanzausweitung aufgrund Mess- oder Risikomodellfehler massiv unterschätzt
werden)
 Verhinderung eines übertriebenen Leveraging in Aufschwungzeiten (und
folgendem krisenverstärkenden Deleveraging in Abschwungzeiten)
Leverage Ratio (2)
Beschränkung des Verschuldungsgrads
Kernkapital
Leverage Ratio =
≥3%
Bilanzielle Positionen
• Ansatz gemäß
Rechnungslegung
• Berücksichtigung von
Risikovorsorge
• Kein bilanzielles Netting
• Keine Anrechnung von
Sicherheiten
2011
Aufsichtliche
Überwachung
Überwachung und
Auswertung durch die
Aufsicht
18
2013
Schattenrechn
ung und
Meldung
Parallellauf und
Meldung der LR
2015
Offenlegung
Offenlegung
der LR
Außerbilanzielle
Positionen
• Gewichtung nicht mehr
generell mit 100%, sondern
anhand der Credit
Conversation Faktoren des
Kreditrisikostandardansatzes
2016
Finale
Kalibrierung
Endgültige
Kalibrierung
der LR durch
die EBA und EU
Kommission
Die Schwelle von 3 %
steht zur
Diskussion
2018
Implementier
ung
Mögliche
Integration der
LR in die Säule
I
Leverage Ratio (3) - Kalibrierung
•
Ausgestaltung und Kalibrierung der Höchstverschuldungsquote die als
Grundlage für die Tests während der Beobachtungsphase dienen sollen
−
−
−
•
Für außerbilanzielle Positionen werden einheitliche Kreditumrechnungsfaktoren
(Credit Conversion Faktor, CCF) verwendet, wobei für bedingungslos kündbare
außerbilanzielle Engagements ein CCF von 10% angesetzt wird
Für alle Derivate ist das Netting nach Basel 3 anzuwenden, außerdem wird eine
einfache Messgröße der potenziellen künftigen Engagements angesetzt, die auf den
standardisierten Faktoren der Marktbewertungsmethode basieren. Dadurch wird die
einheitliche Konvertierung aller Derivate in einen „Kreditäquivalenzbetrag“
gewährleistet
Die Höchstverschuldungsquote wird als Quartalsdurchschnitt berechnet
Bezüglich der Kalibrierung soll parallel zur Einführung der Messgrößen in der
Beobachtungsphase versuchsweise eine Mindestanforderung von 3% des
Kernkapitals anzusetzen sein
−
19
Während der Überprüfungsphase soll beurteilt werden, ob die vorgeschlagene
Ausgestaltung und Kalibrierung über den gesamten Verlauf des Kreditzyklus hinweg
und für unterschiedliche Arten von Geschäftsmodellen angemessen ist
Leverage Ratio (4) – Beobachtungsphase
•
In der Beobachtungsphase (2013-2017) werden die
Höchstverschuldungsquote und ihre Komponenten sowie ihre Entwicklung im
Vergleich zu den risikobasierten Kennzahlen beobachtet
•
Ab 1. Januar 2015 müssen die Höchstverschuldungsquote und deren
Komponenten auf Bankebene offen gelegt werden
•
Aufgrund der Ergebnisse in der Beobachtungsphase sollen 2017 ggf.
endgültige Anpassungen vorgenommen werden, damit die
Höchstverschuldungsquote zum 1. Januar nach angemessener Überprüfung
und Kalibrierung in Säule 1 integriert werden kann
20
III. Liquiditätsanforderungen
Liquidität (1)
- LCR (1)
•
Liquidity Coverage Ratio (LCR)
22
−
Banken sollen einen Pool an liquiden Vermögenswerten halten, der ausreicht um
Nettozahlungsmittelabflüsse über eine Stressperiode von 30 Tagen zu decken
−
Beobachtungszeitraum läuft seit 2011, Mindestanforderungen beginnen ab dem
1. Januar 2015 (stufenweise 60%, 70%, 80%, 100%)
−
LCR =
Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva
Gesamter Nettoabfluss von Barmitteln in den
nächsten 30 Kalendertagen
≥ 100%
Liquidität (2)
- LCR (2)
•
Pool liquider, qualitativ hochwertiger Vermögenswerte (High Quality Liquid
Assets – „HQLA“)
Merkmale der HQLA:
− Geringes Kredit- und Marktrisiko, Leichtigkeit und Sicherheit der
Bewertung, geringe Korrelation mit risikobehafteten Aktiva, notiert an
einer entwickelten und anerkannten Börse.
− Aktiver und bedeutender Markt (historische Evidenz von Marktbreite
und Markttiefe sowie
robuste Marktinfrastruktur), geringe Volatilität, Flucht in die Qualität.
− Muss als selbstständiger Asset Pool geführt werden, der von einem
Gruppen-Treasury kontrolliert wird
− Vermögenswerte müssen grds. zentralbankfähig sein
− Der Bestand der gehaltenen Aktiva muss hinreichend diversifiziert und
innerhalb einer Frist von 30 Tagen jederzeit praktisch wie auch rechtlich
veräußerbar sein.
−
23
Liquidität (3)
- LCR (3)
•
Pool liquider, qualitativ hochwertiger Vermögenswerte (High Quality Liquid
Assets – „HQLA“)
24
−
Level 1 Assets: Mindestens 60% des Pools muss aus Bargeld, Zentralbankguthaben
oder öffentlichen Schuldtiteln sowie bestimmten gedeckten Schuldverschreibungen
(max. 70% und haircut 7%) bestehen
−
Level 2a Assets: Der Rest kann aus bestimmten non-financial
Unternehmensanleihen und gedeckten Anleihen (max. 40%), die mit AA- oder besser
bewertet wurden, bestehen (genereller haircut von 15%)
−
Level 2b Assets: Bis zu 15% können aus Exposures von ABS (haircut 25-35%),
bestimmte Unternehmensanleihen mit Mindestrating BBB- (haircut 50%), bestimmte
Aktien (haircut 50%), bestimmte covered bonds aus der EU ohne Rating (haircut
30%)
Liquidität (4)
- LCR (4)
•
Stressperiode bedeutet…
−
−
−
•
Nettozahlungsausgänge =
−
•
Erhebliche Ratingherabstufung (3 Stufen) sowie die Verpflichtung Sicherheiten
bereitzustellen
Keine kurzzeitigen Refinanzierungen über den Geldmarkt
„Stresstest“- Vermutungen bzgl. der Nettozahlungsmittelab- und –zuflüsse
Zahlungsabflüsse - Min{Zahlungszuflüsse; 75% Zahlungsabflüsse}
Zahlungsabflüsse=
−
25
Verbindlichkeiten X Kapitalabzugsfaktor (run-off rate)
+ außerbilanzielle Verpflichtungen X Inanspruchnahme (draw-down rate)
Liquidität (5)
- LCR (5)
•
Erwartete 30 Tage Geldabflüsse (run-off rates)
26
−
Einlagen
 5 (bzw. später) 3% Privatkunden (versichert)
 10% Privatkunden (nicht-versichert)
 25% Finanzdienstleister (Verwahrung, Verrechnungskonten)
 100% Finanzdienstleister (alle sonstigen Bestände)
 40% Kreditgenossenschaften
 25% Unternehmen (operative Konten)
 40% Corporates (alle sonstigen Bestände) (vormals 75%)
 100% Alle sonstigen Bestände und unbesicherte
Finanzierungsmittel
−
Verbindlichkeiten
 10% Kreditverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen
 100% Liquiditätsverbindlichkeiten gegenüber allen
Darlehensnehmern
 100% Verbindlichkeiten gegenüber Finanzdienstleistern
Liquidität (6)
- NSFR (1)
•
•
•
•
Neben der LCR wird durch Basel III die Net Stable Funding Ratio (NSFR)
eingeführt.
Zweck: Die NSFR soll neben der kurzfristigen auch die langfristige Liquidität
der Institute sicherstellen
Methodik: Die NSFR setzt die langfristig verfügbaren Refinanzierungsmittel ins
Verhältnis zu den gewichteten benötigten Refinanzierungsmitteln für einen
einjährigen Zeitraum, ebenfalls unter Zugrundelegung eines Stressszenarios.
Net Stable Funding Ratio (NSFR)
−
27
NSFR =
Verfügbarer Betrag stabiler Refanzierung
Notwendiger Betrag an stabiler Refinanzierung
≥ 100%
Liquidität (7)
- NSFR (2)
•
Für die Ermittlung der verfügbaren stabilen Refinanzierungsmittel werden
bestimmte Passiva hinsichtlich ihres Stabilitätsgrades gewichtet (Available
Stable Funding Faktor – ASF-Faktor).
•
ASF trifft eine Aussage über die Möglichkeit einer stabilen Refinanzierung
durch die jeweiligen Passivakategorien unter der Annahme von
Stressbedingungen.
•
Das Produkt von Buchwert des Passivums und des kategorischen ASF-Faktors
ergibt den anrechenbaren Wert des Passivums zur Berechnung der NSFR.
•
Die Ermittlung der notwendigen stabilen Refinanzierungsmittel erfolgt
ebenfalls anhand von vorgegebenen Faktoren (Required Stable Funding
Faktoren - RSF-Faktoren).
28
Liquidität (8)
- NSFR (3)
•
ASF-Faktoren:
−
−
−
−
−
−
•
100%
100%
90%
80%
50%
0%
Tier 1 und Tier 2 Kapital
Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit > 1 Jahr
Retail/KMU-Einlagen (versichert)
Retail/KMU-Einlagen (nicht versichert)
Einlagen von Unternehmen
sonstige Einlagen
RSF-Faktoren:
−
−
29
Sachanlagen, der Goodwill, Derivate, Beteiligungen oder nicht börsennotierte Aktien,
Kredite und Anleihen mit einer Restlaufzeit, die größer als ein Jahr ist, zu 100% stabil
refinanziert werden.
Gedeckte Schuldverschreibungen oder Unternehmensanleihen mit einer Laufzeit von
mindestens 12 Monaten, börsennotierte Aktien und auch Gold müssen zu 50% stabil
refinanziert werden.
IV. Überblick Übergangsvorschriften und
Ausblick Basel III
Übergangsvorschriften und Ausblick (1)
31
Übergangsvorschriften und Ausblick (2)
•
Kritik
−
−
−
−
−
•
Einladung zur Aufsichtsarbitrage
Übergangsvorschriften sind in zeitlicher Hinsicht zu knapp bemessen
Liquidity Coverage Ratio (LCR) und Net Stable Funding Ratio (NSFR): „covered bank
bonds“ insb. Pfandbriefe sollten im Rahmen der Liquidität besser berücksichtigt
werden; Staatsanleihen sollten kritischer gesehen werden
Stille Beteiligungen sollten weiterhin als Kernkapital behandelt werden
Leverage ratio führt zu einer Abnahme von risikoarmen Kreditgeschäften (z.B. bei
Pfandbriefbanken)
Folgen
Eigenkapitalanforderungen an die 10 größten deutschen Kreditinstituten erhöhen sich
um mindestens EUR 105 Mrd.
− Dies kann einen Rückgang bei der Vergabe von Darlehen von bis zu EUR 1.000 Mrd.
zur Folge haben, d.h. noch mehr Schattenbanken
− Bilanzgewinn?
− Wird schwierig in Zeiten, in denen das Risiko teurer und Gewinne kleiner werden
− Kapitalbeschaffung?
− Wo sind die Investoren, die trotz niedrigerer Gewinne enorme Geldsummen in
deutsche Banken investieren?
− Wird aus Konsolidierungsdruck Ausverkauft?
−
32
V. Berechnung Kreditrisiko
Berechnung Kreditrisiko nach KSA (1)
•
Gesamtkapitalbedarf zur Deckung des Kreditrisikos =
0.08
34
x
Risikogewichtetes Aktivum
Risikogewicht
x
Positionswert
Bemessungsgrundlage
x
Konversionsfaktor
Berechnung Kreditrisiko nach KSA (2)
•
•
•
•
•
35
für bestimmte Risikopositionsklassen darf das Risikogewicht von
Kreditrisikopositionen auf der Grundlage externer Bonitätsbeurteilungen ermitteln
werden.
Rating nur von aufsichtlich anerkannten Ratingagenturen oder von
Exportversicherungsagenturen veröffentlicht wurden.
Abhängig von der externen Bonitätsbeurteilung werden den Kreditrisikopositionen je
nach Forderungsklasse Risikogewichte von 0%, 10%, 20%, 50%, 100%, 150%,
225%, 350%, 650% oder 1.250% zugeordnet.
Für unbeurteilte Kreditrisikopositionen sind pauschale Risikogewichte festgelegt.
Forderungsklassen, in denen externe Bonitätsbeurteilungen für die Risikogewichtung
generell keine Rolle spielen, kommen ausschließlich pauschale Risikogewichte zur
Anwendung, die nur die Art der Kreditrisikoposition berücksichtigen.
Stand: Januar 2014
Berechnung Kreditrisiko nach IRBA (1)
•
Berechnung des Kreditrisiko anhand von Risikoparametern
−
−
−
−
•
Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, PD)
Verlustrate bei Ausfall (Loss Given Default, LGD)
Forderungshöhe bei Ausfall (Exposure at Default, EAD)
Laufzeit (Maturity, M)
Bedarf der Anerkennung und Genehmigung der BaFin
36
Berechnung Kreditrisiko nach IRBA (2)
•
Jede IRBA-Forderungen ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen
zuzuordnen
−
−
−
−
−
−
Zentralregierungen
Institutionen
Mengengeschäft
Beteiligungen
Verbriefungspositionen
Unternehmen
 Spezialfinanzierungen: Zusätzliche Kategorien innerhalb der Forderungsklasse „Unternehmen“:
 Projektfinanzierung
 Vermögensfinanzierung
 Finanzierung von Handelsware
 Gewerbliche Immmobilienfinanzierung
 Forderungssegment des „finance for high volatility real estate“
 Jede der 5 Kategorien weist eine eigene (erhöhte) Risikogewichtung auf
−
37
Sonstige kreditunabhängige Aktiva
Berechnung Kreditrisiko nach IRBA (3)
•
•
•
•
Ratings, die auf empirischen Daten basieren, sind nur so gut wie die
zugrundeliegenden Daten
Quantitative Faktoren sind die bedeutsamsten Faktoren, da sie einfach mittels
mathematischer Formeln erhoben werden
Qualitative Faktoren müssen hingegen in „messbare Faktoren“ umgewandelt
werden
Problematisch ist, dass qualitative Faktoren oftmals den Banken zu spät zur
Verfügung stehen (bspw. sind Jahresberichte nicht vor Frühjahr des folgenden
Jahres zugänglich)
−
−
38
Banken müssen interne Berichte verlangen (z.B. Halbjahresbericht oder
vierteljährliche Berichte) und weitere vorläufige Maßnahmen ergreifen
Zusätzliche Kosten für die Bank und ihre Kunden
Kreditsicherheiten (1)
•
Keinesfalls dürfen die Basisberechnungsmethoden (KSA und IRBA) mit
Methoden der Kreditrisikominimierung (einfache- und die umfassende
Methode) verwechselt werden!
39
Kreditsicherheiten (2)
•
Einfache Methode
−
−
−
−
−
−
•
Nur zulässig für KSA
Risikogewichtung von Kreditrisikopositionen wird ersetzt durch die Risikogewichtung
der Sicherheiten
Wert der Sicherheiten = Marktwert
Evaluierung: Mindestens alle sechs Monate
Keine Laufzeitenkongruenz
Mindestens: 20 %
Umfassende Methode
−
−
−
−
40
Sowohl auf KSA als auch auf IRBA anwendbar
Anwendung von Volatilitätsfaktoren
Spezielle Anwendung im Fall von Repo-Geschäften unter einem Rahmenvertrag
Anpassung der Laufzeitinkongruenz
Kreditsicherheiten (3)
41
Kreditsicherheiten (4)
- KSA
42
Kreditsicherheiten (5)
- IRBA
43
Kreditsicherheiten (6)
- Vergleichsmatrix Bemessungsansätze
Mindestanforderungen
für Wahl der Ansätze
Methode der
Risikomessung
Interne Schätzung
von Risikoparametern
Standardansatz
IRB-Basisansatz
Fortgeschrittener IRBAnsatz
keine
eigene Risikomodelle
eigene Risikomodelle mit...
externes Rating
internes Rating
internes Rating
keine
PD (EAD, LGD nur im
Mengengeschäft)
EAD, PD, LGD
Anerkennung von
Nettingvereinbarun
Kreditrisikoabsicherun
gen
gstechniken
44
Stand: Januar 2014
Vielen Dank!
GSK. Der Unterschied.
Ansprechpartner
Dr. Timo Patrick Bernau
Karl-Scharnagl-Ring 8
80539 München
MÜNCHEN
Tel +49 89 288174-667
Fax +49 89 288174-44
Mail [email protected]
gsk.de