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Bankenwelt 2020 Eigenkapitaldefinitionen, -anforderungen und –instrumente, Puffer, Leverage Ratio und Liquiditätsregeln: LCR und NSFR von Dr. Timo Bernau Frankfurt, den 7. November 2014 Gliederung I. Regulatorisches Eigenkapital: Eigenmittelanforderungen 1. Eigenmitteldefinition und Eigenmittelquoten 2. Kapitalpuffer II. Leverage Ratio III.Liquiditätsanforderungen 1. Liquidity Coverage Ratio 2. Net Stable Funding Ratio (NSFR ) IV. Übergangsvorschriften und Ausblick Basel III V. Berechnung des Kreditrisikos 1. KSA, IRB 2. Kreditsicherheiten 2 I. Regulatorisches Eigenkapital: Eigenmittelanforderungen Regulatorisches Eigenkapital (1) - Eigenmitteldefinition Gemäß Art. 72 i.V.m. Art. 25 CRR setzen sich die Eigenmittel aus dem harten Kernkapital (Art. 26 bis Art. 50 CRR), welches 14 Kriterien erfüllen muss, dem zusätzlichen Kernkapital (Art. 51 bis Art. 61 CRR), welches ebenfalls 14 Kriterien erfüllen muss, und dem Ergänzungskapital (Art. 62 bis Art. 71 CRR), welches 9 Kriterien erfüllen muss, zusammen. Für jede dieser Kapitalklassen regelt die CRR die anrechenbaren Bestandteile sowie die vorzunehmenden Abzüge. Kapitalinstrumente können einer aufsichtsrechtlichen Kapitalklasse nur dann zugerechnet werden, wenn sie die für die jeweilige Kapitalklasse bestehenden Anrechnungskriterien erfüllen. Ist auch nur ein Anrechnungskriterium nicht (mehr) erfüllt, führt dies unmittelbar zur Nichtanrechenbarkeit des betreffenden Kapitalinstruments (Art. 30, 55 und 65 CRR). 4 Regulatorisches Eigenkapital (2) – Überblick neue Anforderungen Höhere globale Eigenkapitalanforderungen • − − − − − − − − − − − − 5 Erhöhung der Mindesteigenkapitalanforderungen an hartes Kernkapital von 2% auf 4.5% Kernkapital (tier 1) von 4% auf 6% Gesamtkapitalquote bleibt bei 8%. Somit fällt die Ergänzungskapitalquote von 4% auf 2% Kapitalerhaltungspolster von 2.5% („savings for rainy days“) Antizyklisches Kapitalpolster von bis zu 2.5% Nicht auf Kreditrisiko basierende Leverage ratio von 3% ist bis 2015 zu veröffentlichen, anschließend anzupassen und bis ins Jahr 2018 zu beobachten neue spezielle Anforderungen für systemrelevante Institute Extensive Übergangsbestimmungen; Umsetzung seit Januar 2013 Zwei neue Anforderungen an Liquiditätsvorschriften: − Ab 1. Januar 2015 Liquidity Coverage Ratio (LCR) − Ab 1. Januar 2018 Überarbeitete Net Stable Funding Ratio (NSFR) Stille Beteiligungen werden seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr als Kernkapital behandelt (Ausnahmen bestehen u.a. für Sparkassen) Finanzielle Unterstützungen von Regierungen erfahren absoluten Schutz bis 2018 Hybride Finanzinstrumente, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, laufen aus (2013 - 2022) „Gone-ConernKapital“ „Going-Conern-Kapital“ Regulatorisches Eigenkapital (3) - Eigenkapitaldefinition und Mindestquoten Tier 1-Kapital (CET + ATC) • Hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1) abzgl. regulatorischer Anpassung • Zusätzliches Tier 1- Kapital (Additional Tier 1 Capital) • Tier 1-Kapital (d.h. Kernkapital) als höchste Qualitätskomponente des Kapitals • Eigenkapital = Stammaktien (oder Äquivalente für andere Rechtsformen) + einbehaltene Gewinne + sonstige Gewinnrücklagen • Einheitliche Regelungen bezüglich regulatorischer Abzugspositionen • Qualitative Mindestkriterien für die Anrechnung von hartem Kernkapital oder zusätzlichem Tier 1-Kapital • Reduktion von innovativen Kapitalkomponenten Muss der Fortführung der Geschäftsaktivitäten der Bank dienen („Going-Concern“) Die Abgrenzung von Tier 2-Kapital wird vereinfacht (die Unterkategorien „upper & lower Tier 2“ entfallen) Qualitative Mindestkriterien für die Anrechnung von Tier 2-Kapital Nachrangigkeit Muss Verluste im „Gone-Concern“-Fall auffangen Tier 2-Kapital • • • • Tier 3-Kapital • Tier 3-Kapital wird abgeschafft • Künftige Kapitalquoten in Bezug auf Tier 1a-, Tier 1- und Gesamtkapital CET 1 Tier 1 Gesamt 4,5 % 6% 8% 6 Tier 1-Kapital -> Tier 1 Eingezahltes Kapital • Stammaktien • Genossenschaften: Auf Geschäftsanteile geleistete Einlagen • Sparkassen: Eingezahltes Gründungskapital • … Upper • Qualitative Mindestkriterien für die Anrechnung von Tier 2-Kapital; • Nachrangigkeit Muss Verluste im „Gone-Concern“Fall auffangen -> Tier 2 Lower Partizipationskapital mit Dividendennachzahlungs pflicht Langfristiges nachrangiges Kapital Haftsummenzuschlag -> Tier 3 Kurzfristiges nachrangiges Kapital entfällt Tier 3-Kapital 7 Ergänzungskapital Tier 2-Kapital Tier 2 „Gone-ConernKapital“ Partizipationskapital ohne Dividendennachzahlungspflicht Tier 1b Vorzugsaktien Hybridkapital ohne Rückzahlungsanreize Tier 1a Hartes Kernkapital • Höchste Qualitätskomponente des Kapitals; • Qualitative Mindestkriterien für die Anrechnung von hartem Kernkapital oder zus. Tier 1-Kapital Zusätzliches Tier 1-Kapital Muss der Fortführung der Geschäftsaktivitäten dienen Eigenmittelstruktur (Auszug) gem. KWG „CRD IV“ „Going-Conern-Kapital“ Regulatorisches Eigenkapital (4) - Eigenmitteldefinition – Abgrenzung Regulatorisches Eigenkapital (5) – Überblick Wandel Neue Eigenkapitalanforderungen Quelle: Bundesbank • 8 Regulatorisches Eigenkapital (6) - Kapitalpuffer (1) Durch Basel 3 werden 2 Kapitalpuffer eingeführt − Antizyklischer Puffer Kapitalerhaltungspuffer • Beide Puffer sollen beginnend ab ab 2016 stufenweise eingeführt werden und treten zum 1. Januar 2019 vollständig in Kraft • Beide Puffer sollen in Schritten von 0,625% der RWA aufgebaut werden • Beide Puffer können in Stressphasen zur Absortion von Verlusten genutzt werden 9 Quelle: Bundesbank − Quelle: Bundesbank • Regulatorisches Eigenkapital (7) - Kapitalpuffer (2) Kapitalanforderungen fixer Kapitalpuffer Variabler Kapitalpuffer G-SIFIS Anforderungen Zusätzlicher Kapitalpuffer für systemrelevante Banken (0 % - 3,5 %) Institutsspezifischer antizyklischer Puffer Variabler Kapitalpuffer (0% – 2,5%*) in Zeiten übermäßigen Kreditwachstums Kapitalpuffer für systemische Risiken Abdeckung von langfristigen, nicht zyklischen systemische oder makroprudentielle Risiken abzudecken Kapitalerhaltungspuffer Nationale Aufsichtsbehörden bestimmen unter Berücksichtigung etwaiger Handlungsempfehlungen des Europäischen Aus-schusses für Systemrisiken (ESRB) die Höhe des landes-spezifischen antizyklischen Kapitalpuffers; Risikobeurteilung von Kreditwachstum basiert auf makroökonomischen Indikatoren Fixer Kapitalpuffer (2,5%) jenseits der aufsichtsrechtlichen Kapitalquote (abzgl. regulatorischer Anpassungen); Steigerung der Verlustabsorptionsfähigkeit der Institute in möglicherweise mehrere Jahre andauernden Krisenzeiten Regulatorisches Mindestkapital Stärkung der Bankenaufsicht durch neues Aufsichtsinstrument 10 Tier 1 a Kapital (CET) Tier 1 b Kapital (ATC) Tier 2 Kapital Regulatorisches Eigenkapital (8) - Antizyklischer Puffer • Der Antizyklische Puffer kann aufsichtlich festgelegt werden in Zeiten, in denen eine überhitzte Kreditvergabe droht − − − − 11 Der antizyklische Puffer soll in „Boomphasen“ die Kreditvergabe bremsen und in späteren Abschwungphasen soll das zusätzlich aufgebaute Eigenkapital sodann bereitstehen, um die Kreditvergabespielräume der Banken nicht zu sehr schrumpfen zu lassen Die Aufsichtsbehörden ordnen den Aufbau des antizyklischen Kapitalpuffers an, wenn ein übermäßig hohes Kreditwachstum vorliegt oder wenn andere Indikatoren dies erforderlich erscheinen lassen Die Indikatoren werden von den Aufsichtsbehörden im jeweiligen nationalen Kontext bestimmt Der für den Pufferaufbau zu berücksichtigende Betrag wird einheitlich für alle Kreditforderungen an den Nichtbankensektor im jeweiligen Land berechnet Die Höhe des anzuwendenden Puffers kann in einer Bandbreite von 0% bis 2,5% der RWA von der national zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt werden Die Banken müssen die erhöhten Anforderungen nicht unmittelbar erfüllen, sondern erst nach einer Vorankündigungsperiode von bis zu 12 Monaten Regulatorisches Eigenkapital (9) - Kapitalerhaltungspuffer • Durch die Einführung des Kapitalerhaltungspuffers werden die Banken verpflichtet, über die Mindestkapitalanforderungen hinaus in „guten Zeiten“ einen Kapitalpuffer aufzubauen 12 − Der Kapitalerhaltungspuffer beträgt 2,5% der risikogewichteten Aktiva (RWA) und ist in hartem Kapital zu erhalten − Der Kapitalerhaltungspuffer kann zum Auffangen von Verlusten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb teilweise oder vollständig abgeschmolzen werden; die Bank kann dann ohne Einschränkung ihres laufenden Geschäftsbetriebs mit der für das harte Kernkapital geforderten Mindestquote von 4,5% weiterarbeiten − Die Bank unterliegt sobald und solange sie den Puffer in Anspruch nimmt, in zunehmendem Ausmaß Restriktionen hinsichtlich ihrer Gewinnausschüttung und anderer diskretionärer Zahlungen Regulatorisches Eigenkapital (11) - Kapitalpuffer für Global systemrelevante Finanzinstitute (Sifis) • SFIs müssen eine Verlustabsorptionsfähigkeit vorweisen, die über die Basel 3 Standards hinausgehen und den höheren Risiken Rechnungen tragen • Um SFIs zu identifizieren, hat der Basler Ausschuss eine Methodik entwickelt, die quantitative Indikatoren wie auch qualitative Elemente beinhalten • Zur Erfüllung der Anforderung einer höheren Verlustabsorptionsfähigkeit müssen diese Banken mehr hartes Kernkapital vorhalten, je nach Systemrelevanz der betreffenden Bank in Höhe von 1 - 2,5% der risikogewichteten Aktiva • Bei den Banken mit der strengsten Anforderung einer höheren Verlustabsorptionsfähigkeit kann die vorgeschriebene Eigenkapitalquote zusätzlich um 1% angehoben werden, um diese Banken davon abzuhalten, ihre Systemrelevanz künftig noch wesentlich zu erhöhen 13 Regulatorisches Eigenkapital (12) - Übersicht Kapitalpuffer in der CRD IV Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung Kapitalpuffer für systemrelevante Institute (Art. 131 und 132) Kapitalerhaltungspuffer (Art. 129) Antizyklischer Kapitalpuffer (Art. 130 und 135 bis 140) Systemrisiko-puffer (Art. 133 und 134) 2,5 % 2,5 % (ggfs. höher) mind. 1 % global systemrelevante Institute (G-SRI) anderweitig systemrelevante Institute (A-SRI) 1 % bis 3,5 % max. 2 % Falls ein Institut mehreren dieser Puffer unterliegt, gilt grundsätzlich nur der höchste dieser Puffer. Gilt der Systemrisikopuffer jedoch nur für Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festlegt, so ist die Anforderung additiv zu einem ggf. anwendbaren Kapitalpuffer für G-SRI oder A-SRI 14 Regulatorisches Eigenkapital (13) 15 II. Leverage Ratio Leverage Ratio (1) - Beschränkung des Verschuldungsgrads • • • 17 Einführung einer volumenbasierten, risikoabhängigen Kennzahl neben der traditionellen risikogewichteten Kapitalquote Einfach und transparente Kennzahl auf Basis von ungewichteten Aktiva Zielsetzung: Risikogewichtsunabhängige Kennziffer, die als „Backstop“ für risikobasierte Berechnung des Kernkapitals dient (etwa wenn Risiken durch eine übermäßige Bilanzausweitung aufgrund Mess- oder Risikomodellfehler massiv unterschätzt werden) Verhinderung eines übertriebenen Leveraging in Aufschwungzeiten (und folgendem krisenverstärkenden Deleveraging in Abschwungzeiten) Leverage Ratio (2) Beschränkung des Verschuldungsgrads Kernkapital Leverage Ratio = ≥3% Bilanzielle Positionen • Ansatz gemäß Rechnungslegung • Berücksichtigung von Risikovorsorge • Kein bilanzielles Netting • Keine Anrechnung von Sicherheiten 2011 Aufsichtliche Überwachung Überwachung und Auswertung durch die Aufsicht 18 2013 Schattenrechn ung und Meldung Parallellauf und Meldung der LR 2015 Offenlegung Offenlegung der LR Außerbilanzielle Positionen • Gewichtung nicht mehr generell mit 100%, sondern anhand der Credit Conversation Faktoren des Kreditrisikostandardansatzes 2016 Finale Kalibrierung Endgültige Kalibrierung der LR durch die EBA und EU Kommission Die Schwelle von 3 % steht zur Diskussion 2018 Implementier ung Mögliche Integration der LR in die Säule I Leverage Ratio (3) - Kalibrierung • Ausgestaltung und Kalibrierung der Höchstverschuldungsquote die als Grundlage für die Tests während der Beobachtungsphase dienen sollen − − − • Für außerbilanzielle Positionen werden einheitliche Kreditumrechnungsfaktoren (Credit Conversion Faktor, CCF) verwendet, wobei für bedingungslos kündbare außerbilanzielle Engagements ein CCF von 10% angesetzt wird Für alle Derivate ist das Netting nach Basel 3 anzuwenden, außerdem wird eine einfache Messgröße der potenziellen künftigen Engagements angesetzt, die auf den standardisierten Faktoren der Marktbewertungsmethode basieren. Dadurch wird die einheitliche Konvertierung aller Derivate in einen „Kreditäquivalenzbetrag“ gewährleistet Die Höchstverschuldungsquote wird als Quartalsdurchschnitt berechnet Bezüglich der Kalibrierung soll parallel zur Einführung der Messgrößen in der Beobachtungsphase versuchsweise eine Mindestanforderung von 3% des Kernkapitals anzusetzen sein − 19 Während der Überprüfungsphase soll beurteilt werden, ob die vorgeschlagene Ausgestaltung und Kalibrierung über den gesamten Verlauf des Kreditzyklus hinweg und für unterschiedliche Arten von Geschäftsmodellen angemessen ist Leverage Ratio (4) – Beobachtungsphase • In der Beobachtungsphase (2013-2017) werden die Höchstverschuldungsquote und ihre Komponenten sowie ihre Entwicklung im Vergleich zu den risikobasierten Kennzahlen beobachtet • Ab 1. Januar 2015 müssen die Höchstverschuldungsquote und deren Komponenten auf Bankebene offen gelegt werden • Aufgrund der Ergebnisse in der Beobachtungsphase sollen 2017 ggf. endgültige Anpassungen vorgenommen werden, damit die Höchstverschuldungsquote zum 1. Januar nach angemessener Überprüfung und Kalibrierung in Säule 1 integriert werden kann 20 III. Liquiditätsanforderungen Liquidität (1) - LCR (1) • Liquidity Coverage Ratio (LCR) 22 − Banken sollen einen Pool an liquiden Vermögenswerten halten, der ausreicht um Nettozahlungsmittelabflüsse über eine Stressperiode von 30 Tagen zu decken − Beobachtungszeitraum läuft seit 2011, Mindestanforderungen beginnen ab dem 1. Januar 2015 (stufenweise 60%, 70%, 80%, 100%) − LCR = Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva Gesamter Nettoabfluss von Barmitteln in den nächsten 30 Kalendertagen ≥ 100% Liquidität (2) - LCR (2) • Pool liquider, qualitativ hochwertiger Vermögenswerte (High Quality Liquid Assets – „HQLA“) Merkmale der HQLA: − Geringes Kredit- und Marktrisiko, Leichtigkeit und Sicherheit der Bewertung, geringe Korrelation mit risikobehafteten Aktiva, notiert an einer entwickelten und anerkannten Börse. − Aktiver und bedeutender Markt (historische Evidenz von Marktbreite und Markttiefe sowie robuste Marktinfrastruktur), geringe Volatilität, Flucht in die Qualität. − Muss als selbstständiger Asset Pool geführt werden, der von einem Gruppen-Treasury kontrolliert wird − Vermögenswerte müssen grds. zentralbankfähig sein − Der Bestand der gehaltenen Aktiva muss hinreichend diversifiziert und innerhalb einer Frist von 30 Tagen jederzeit praktisch wie auch rechtlich veräußerbar sein. − 23 Liquidität (3) - LCR (3) • Pool liquider, qualitativ hochwertiger Vermögenswerte (High Quality Liquid Assets – „HQLA“) 24 − Level 1 Assets: Mindestens 60% des Pools muss aus Bargeld, Zentralbankguthaben oder öffentlichen Schuldtiteln sowie bestimmten gedeckten Schuldverschreibungen (max. 70% und haircut 7%) bestehen − Level 2a Assets: Der Rest kann aus bestimmten non-financial Unternehmensanleihen und gedeckten Anleihen (max. 40%), die mit AA- oder besser bewertet wurden, bestehen (genereller haircut von 15%) − Level 2b Assets: Bis zu 15% können aus Exposures von ABS (haircut 25-35%), bestimmte Unternehmensanleihen mit Mindestrating BBB- (haircut 50%), bestimmte Aktien (haircut 50%), bestimmte covered bonds aus der EU ohne Rating (haircut 30%) Liquidität (4) - LCR (4) • Stressperiode bedeutet… − − − • Nettozahlungsausgänge = − • Erhebliche Ratingherabstufung (3 Stufen) sowie die Verpflichtung Sicherheiten bereitzustellen Keine kurzzeitigen Refinanzierungen über den Geldmarkt „Stresstest“- Vermutungen bzgl. der Nettozahlungsmittelab- und –zuflüsse Zahlungsabflüsse - Min{Zahlungszuflüsse; 75% Zahlungsabflüsse} Zahlungsabflüsse= − 25 Verbindlichkeiten X Kapitalabzugsfaktor (run-off rate) + außerbilanzielle Verpflichtungen X Inanspruchnahme (draw-down rate) Liquidität (5) - LCR (5) • Erwartete 30 Tage Geldabflüsse (run-off rates) 26 − Einlagen 5 (bzw. später) 3% Privatkunden (versichert) 10% Privatkunden (nicht-versichert) 25% Finanzdienstleister (Verwahrung, Verrechnungskonten) 100% Finanzdienstleister (alle sonstigen Bestände) 40% Kreditgenossenschaften 25% Unternehmen (operative Konten) 40% Corporates (alle sonstigen Bestände) (vormals 75%) 100% Alle sonstigen Bestände und unbesicherte Finanzierungsmittel − Verbindlichkeiten 10% Kreditverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen 100% Liquiditätsverbindlichkeiten gegenüber allen Darlehensnehmern 100% Verbindlichkeiten gegenüber Finanzdienstleistern Liquidität (6) - NSFR (1) • • • • Neben der LCR wird durch Basel III die Net Stable Funding Ratio (NSFR) eingeführt. Zweck: Die NSFR soll neben der kurzfristigen auch die langfristige Liquidität der Institute sicherstellen Methodik: Die NSFR setzt die langfristig verfügbaren Refinanzierungsmittel ins Verhältnis zu den gewichteten benötigten Refinanzierungsmitteln für einen einjährigen Zeitraum, ebenfalls unter Zugrundelegung eines Stressszenarios. Net Stable Funding Ratio (NSFR) − 27 NSFR = Verfügbarer Betrag stabiler Refanzierung Notwendiger Betrag an stabiler Refinanzierung ≥ 100% Liquidität (7) - NSFR (2) • Für die Ermittlung der verfügbaren stabilen Refinanzierungsmittel werden bestimmte Passiva hinsichtlich ihres Stabilitätsgrades gewichtet (Available Stable Funding Faktor – ASF-Faktor). • ASF trifft eine Aussage über die Möglichkeit einer stabilen Refinanzierung durch die jeweiligen Passivakategorien unter der Annahme von Stressbedingungen. • Das Produkt von Buchwert des Passivums und des kategorischen ASF-Faktors ergibt den anrechenbaren Wert des Passivums zur Berechnung der NSFR. • Die Ermittlung der notwendigen stabilen Refinanzierungsmittel erfolgt ebenfalls anhand von vorgegebenen Faktoren (Required Stable Funding Faktoren - RSF-Faktoren). 28 Liquidität (8) - NSFR (3) • ASF-Faktoren: − − − − − − • 100% 100% 90% 80% 50% 0% Tier 1 und Tier 2 Kapital Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit > 1 Jahr Retail/KMU-Einlagen (versichert) Retail/KMU-Einlagen (nicht versichert) Einlagen von Unternehmen sonstige Einlagen RSF-Faktoren: − − 29 Sachanlagen, der Goodwill, Derivate, Beteiligungen oder nicht börsennotierte Aktien, Kredite und Anleihen mit einer Restlaufzeit, die größer als ein Jahr ist, zu 100% stabil refinanziert werden. Gedeckte Schuldverschreibungen oder Unternehmensanleihen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten, börsennotierte Aktien und auch Gold müssen zu 50% stabil refinanziert werden. IV. Überblick Übergangsvorschriften und Ausblick Basel III Übergangsvorschriften und Ausblick (1) 31 Übergangsvorschriften und Ausblick (2) • Kritik − − − − − • Einladung zur Aufsichtsarbitrage Übergangsvorschriften sind in zeitlicher Hinsicht zu knapp bemessen Liquidity Coverage Ratio (LCR) und Net Stable Funding Ratio (NSFR): „covered bank bonds“ insb. Pfandbriefe sollten im Rahmen der Liquidität besser berücksichtigt werden; Staatsanleihen sollten kritischer gesehen werden Stille Beteiligungen sollten weiterhin als Kernkapital behandelt werden Leverage ratio führt zu einer Abnahme von risikoarmen Kreditgeschäften (z.B. bei Pfandbriefbanken) Folgen Eigenkapitalanforderungen an die 10 größten deutschen Kreditinstituten erhöhen sich um mindestens EUR 105 Mrd. − Dies kann einen Rückgang bei der Vergabe von Darlehen von bis zu EUR 1.000 Mrd. zur Folge haben, d.h. noch mehr Schattenbanken − Bilanzgewinn? − Wird schwierig in Zeiten, in denen das Risiko teurer und Gewinne kleiner werden − Kapitalbeschaffung? − Wo sind die Investoren, die trotz niedrigerer Gewinne enorme Geldsummen in deutsche Banken investieren? − Wird aus Konsolidierungsdruck Ausverkauft? − 32 V. Berechnung Kreditrisiko Berechnung Kreditrisiko nach KSA (1) • Gesamtkapitalbedarf zur Deckung des Kreditrisikos = 0.08 34 x Risikogewichtetes Aktivum Risikogewicht x Positionswert Bemessungsgrundlage x Konversionsfaktor Berechnung Kreditrisiko nach KSA (2) • • • • • 35 für bestimmte Risikopositionsklassen darf das Risikogewicht von Kreditrisikopositionen auf der Grundlage externer Bonitätsbeurteilungen ermitteln werden. Rating nur von aufsichtlich anerkannten Ratingagenturen oder von Exportversicherungsagenturen veröffentlicht wurden. Abhängig von der externen Bonitätsbeurteilung werden den Kreditrisikopositionen je nach Forderungsklasse Risikogewichte von 0%, 10%, 20%, 50%, 100%, 150%, 225%, 350%, 650% oder 1.250% zugeordnet. Für unbeurteilte Kreditrisikopositionen sind pauschale Risikogewichte festgelegt. Forderungsklassen, in denen externe Bonitätsbeurteilungen für die Risikogewichtung generell keine Rolle spielen, kommen ausschließlich pauschale Risikogewichte zur Anwendung, die nur die Art der Kreditrisikoposition berücksichtigen. Stand: Januar 2014 Berechnung Kreditrisiko nach IRBA (1) • Berechnung des Kreditrisiko anhand von Risikoparametern − − − − • Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, PD) Verlustrate bei Ausfall (Loss Given Default, LGD) Forderungshöhe bei Ausfall (Exposure at Default, EAD) Laufzeit (Maturity, M) Bedarf der Anerkennung und Genehmigung der BaFin 36 Berechnung Kreditrisiko nach IRBA (2) • Jede IRBA-Forderungen ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen zuzuordnen − − − − − − Zentralregierungen Institutionen Mengengeschäft Beteiligungen Verbriefungspositionen Unternehmen Spezialfinanzierungen: Zusätzliche Kategorien innerhalb der Forderungsklasse „Unternehmen“: Projektfinanzierung Vermögensfinanzierung Finanzierung von Handelsware Gewerbliche Immmobilienfinanzierung Forderungssegment des „finance for high volatility real estate“ Jede der 5 Kategorien weist eine eigene (erhöhte) Risikogewichtung auf − 37 Sonstige kreditunabhängige Aktiva Berechnung Kreditrisiko nach IRBA (3) • • • • Ratings, die auf empirischen Daten basieren, sind nur so gut wie die zugrundeliegenden Daten Quantitative Faktoren sind die bedeutsamsten Faktoren, da sie einfach mittels mathematischer Formeln erhoben werden Qualitative Faktoren müssen hingegen in „messbare Faktoren“ umgewandelt werden Problematisch ist, dass qualitative Faktoren oftmals den Banken zu spät zur Verfügung stehen (bspw. sind Jahresberichte nicht vor Frühjahr des folgenden Jahres zugänglich) − − 38 Banken müssen interne Berichte verlangen (z.B. Halbjahresbericht oder vierteljährliche Berichte) und weitere vorläufige Maßnahmen ergreifen Zusätzliche Kosten für die Bank und ihre Kunden Kreditsicherheiten (1) • Keinesfalls dürfen die Basisberechnungsmethoden (KSA und IRBA) mit Methoden der Kreditrisikominimierung (einfache- und die umfassende Methode) verwechselt werden! 39 Kreditsicherheiten (2) • Einfache Methode − − − − − − • Nur zulässig für KSA Risikogewichtung von Kreditrisikopositionen wird ersetzt durch die Risikogewichtung der Sicherheiten Wert der Sicherheiten = Marktwert Evaluierung: Mindestens alle sechs Monate Keine Laufzeitenkongruenz Mindestens: 20 % Umfassende Methode − − − − 40 Sowohl auf KSA als auch auf IRBA anwendbar Anwendung von Volatilitätsfaktoren Spezielle Anwendung im Fall von Repo-Geschäften unter einem Rahmenvertrag Anpassung der Laufzeitinkongruenz Kreditsicherheiten (3) 41 Kreditsicherheiten (4) - KSA 42 Kreditsicherheiten (5) - IRBA 43 Kreditsicherheiten (6) - Vergleichsmatrix Bemessungsansätze Mindestanforderungen für Wahl der Ansätze Methode der Risikomessung Interne Schätzung von Risikoparametern Standardansatz IRB-Basisansatz Fortgeschrittener IRBAnsatz keine eigene Risikomodelle eigene Risikomodelle mit... externes Rating internes Rating internes Rating keine PD (EAD, LGD nur im Mengengeschäft) EAD, PD, LGD Anerkennung von Nettingvereinbarun Kreditrisikoabsicherun gen gstechniken 44 Stand: Januar 2014 Vielen Dank! GSK. Der Unterschied. Ansprechpartner Dr. Timo Patrick Bernau Karl-Scharnagl-Ring 8 80539 München MÜNCHEN Tel +49 89 288174-667 Fax +49 89 288174-44 Mail [email protected] gsk.de