Entscheidung Verwaltungsgericht Hamburg

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Entscheidung Verwaltungsgericht Hamburg
2 K 879/13
Verwaltungsgericht Hamburg
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsrechtssache
- Kläger -
gegen
Universität Hamburg
vertreten durch den Präsidenten
CampusCenter,
Alsterterrasse 1,
20354 Hamburg,
- Beklagte -
hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 2, am 5. November 2014 durch
für Recht erkannt:
-2-
Der Bescheid vom 10. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
4. Februar 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2013, soweit er entgegensteht, verurteilt, den
Kläger zur mündlichen Prüfung der Schwerpunktbereichsprüfung zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes und elektronisch übermitteltes Dokument (§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom
28. Januar 2008 in der jeweils geltenden Fassung) die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu stellen. Er
muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen
die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist,
bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, schriftlich oder in
elektronischer Form (s.o.) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
-
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
-
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
-
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
-
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
-
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren und im
Verfahren der Festsetzung des Streitwerts, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für
Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO
bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen.
Auf die Möglichkeit der Sprungrevision nach § 134 VwGO wird hingewiesen.
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Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation und begehrt die Fortführung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung in der ersten Prüfung für Juristen durch Zulassung zur mündlichen Prüfung, hilfsweise durch Einräumung eines dritten Versuchs zur
Anfertigung der Aufsichtsarbeit.
Der Kläger nahm zum Wintersemester 2002/2003 das Studium der Rechtswissenschaft
an der beklagten Hochschule auf. Er wurde am 17. August 2007 zur universitären
Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen. Am 28. März 2008 nahm der Kläger im ersten
Versuch an der Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich „A.“ teil. Mit Bescheid des
Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses vom 25. April 2008 teilte die Beklagte dem
Kläger mit, dass er die Aufsichtsarbeit nicht bestanden habe und die Arbeit mit der Note
„mangelhaft“ (1,0 Punkte) bewertet werde. Am 5. September 2008 nahm der Kläger an
einem Wiederholungsversuch der Aufsichtsarbeit teil. Mit Bescheid vom 8. Dezember
2008 teilte die Beklagte wiederum mit, dass er die Aufsichtsarbeit nicht bestanden habe
und die Arbeit mit der Note „mangelhaft“ (1,0 Punkte) bewertet werde. In dem Bescheid
folgt der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis nach, dass der Kläger die in der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung genannten Punktzahlen in zwei Versuchen nicht erreicht
habe und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung damit endgültig nicht bestanden
sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. Dezember
2008 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 zurück. Die Kammer wies die Klage
mit Urteil vom 21. Mai 2012, 2 K 1673/10, ab und führte aus: Die Klageanträge auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit und Wiederholung der Aufsichtsarbeit im zweiten Versuch
seien mangels Bewertungsfehlern unbegründet. Der Klageantrag auf Neubescheidung
des Widerspruchs sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, der Klageantrag auf
Wiederholung der Aufsichtsarbeit im dritten Versuch mangels vorprozessualen Antrags
unzulässig. Der Klageantrag auf Aufhebung einer Feststellung des endgültigen Nichtbestehens sei unzulässig, da das endgültige Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Bescheid vom 8. Dezember 2008 lediglich nachrichtlich mitgeteilt
werde und nicht am Regelungsgehalt teilhabe. Das Hamburgische Oberverwaltungsge-
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richt stellte nach Rücknahme des Berufungszulassungsantrags durch den Kläger mit Beschluss vom 15. August 2012, 3 Bf 138/12.Z, das Verfahren ein.
Der Kläger beantragte mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 10. Oktober
2012, die Zulassung zur mündlichen Prüfung auszusprechen, hilfsweise, ihm die Möglichkeit einzuräumen, eine dritte Klausur im Schwerpunktbereich zu schreiben.
Die Beklagte sprach mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 die Exmatrikulation des Klägers mit Wirkung zum 31. März 2013 aus. Dies begründete sie damit, dass die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden und die Entscheidung darüber unanfechtbar
sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 10. Januar 2013 wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2013 zurück und führte aus, mit der endgültig nicht
bestandenen Abschlussprüfung dürfe der Kläger das Studium der Rechtswissenschaft
nicht fortsetzen.
Mit Bescheid vom 23. April 2013 lehnte die Beklagte die Anträge vom 10. Oktober 2012
auf Zulassung zur mündlichen Prüfung in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung
und hilfsweise auf Anfertigung einer dritten Klausur ab. Der Kläger habe in der Aufsichtsarbeit nicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 3,0 erreicht. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung sei daher ebenso wie die Möglichkeit der Anfertigung einer dritten Aufsichtsarbeit ausgeschlossen. Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestehensregelung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung sei zu widersprechen. Die Beklagte
verwies insoweit auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim. Den Widerspruch des Klägers vom 29. Mai 2013 gegen
den Bescheid vom 23. April 2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
13. Dezember 2013 zurück.
Mit der bereits am 6. März 2013 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Exmatrikulation und verfolgt die bei Klageerhebung behördlich noch nicht beschiedenen Anträge von 10. Dezember 2012 weiter. Er bezieht sich zur Begründung insbesondere auf
die höchstrichterliche Rechtsprechung zur teilweisen Unvereinbarkeit der Studien- und
Prüfungsordnung der Universität Mannheim mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Es
werde in der Universitätsprüfung der Beklagten eine Mindestpunktzahl in der einzigen
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Aufsichtsarbeit vorausgesetzt. Bei der staatlichen Prüfung sei immerhin bei drei Aufsichtsarbeiten auch für schlechtere Ergebnisse ein Ausgleich möglich.
Der Kläger beantragt,
1.
den Bescheid vom 10. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2013 aufzuheben,
2.
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2013 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2013, soweit er entgegensteht, zu verurteilen, ihn zuzulassen
a)
zur mündlichen Prüfung der Schwerpunktbereichsprüfung,
b)
hilfsweise zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit in der Schwerpunktbereichsprüfung im dritten Versuch.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die getroffenen Entscheidungen. Die zugrundeliegende Schwerpunktbereichsprüfungsordnung sei wirksam. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur
teilweisen Unvereinbarkeit der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim
mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit sei vorliegend nicht übertragbar. Das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz sehe für die staatliche Pflichtfachprüfung keine weitergehende Kompensationsmöglichkeit vor als die Schwerpunktbereichsprüfungsordnung.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die
Gerichtsakten des vorausgegangenen Verfahrens, 2 K 1673/10 = 3 Bf 138/12.Z, sowie die
aus vier Teilen bestehende Sachakte. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der
Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache bereits in den Hauptanträgen Erfolg, mit de-
nen der Kläger sich gegen die Exmatrikulation wendet (1.) und eine Zulassung zur mündlichen Prüfung in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung begehrt (2.).
1.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 4. Februar 2013 über die Exmatrikulation des Klägers mit Wirkung
zum 31. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat die Exmatrikulation zu Unrecht auf § 42 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 44 des
Hamburgischen Hochschulgesetzes (v. 18.7.2001, in der bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung zwischen 1.10.2012 und 30.9.2013 gültigen Fassung – HmbHG) gestützt. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 HmbHG sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie das
Studium nach § 44 HmbHG nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht wechseln
können oder wechseln. Nach § 44 Satz 1 HmbHG können Studierende das Studium an
einer Hamburger Hochschule nicht in dem gleichen Studiengang fortsetzen, wenn sie eine
nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. An
dieser gesetzlichen Voraussetzung fehlt es. Der Kläger hat die den Studiengang Rechtswissenschaft abschließende erste Prüfung für Juristen nicht endgültig nicht bestanden.
Ein endgültiges Nichtbestehen der ersten Prüfung für Juristen folgt für den Kläger weder
unmittelbar noch mittelbar aus dem Bescheid vom 8. Dezember 2008. Zwar ist dieser Bescheid durch Rücknahme des Berufungszulassungsantrags gegen das klageabweisende
Urteil im vorausgegangenen Verfahren, 2 K 1673/10 = 3 Bf 138/12.Z, bestandskräftig geworden. Doch beschränkt sich der Regelungsgehalt des Bescheids auf das Nichtbestehen
einer Aufsichtsarbeit und auf ihre Bewertung (a)). Der Kläger hat nicht bereits deshalb die
Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden, weil die Aufsichtsarbeit mit der
Note „mangelhaft“ (1,0 Punkte) bewertet worden ist. Zwar würde diese Bewertung unter
der uneingeschränkten Geltung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (v. 1.9.2005,
Amtl. Anz. S. 1751 – SPO 2005) zu einem endgültigen Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung und damit der ersten Prüfung für Juristen führen (b)). Doch ist die ein-
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schlägige Bestimmung in § 14 Abs. 1 SPO 2005 nichtig, da sie mit dem Grundrecht der
Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 GG unvereinbar ist (c)).
a)
Der Bescheid vom 8. Dezember 2008 stellt fest, dass der Kläger die Aufsichtsar-
beit vom 5. September 2008 nicht bestanden und die Bewertung mit der Note „mangelhaft“ (1,0 Punkte) erzielt hat. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt, der an der
Bestandskraft teilhaben könnte, kommt dem Bescheid nicht zu.
Ein endgültiges Nichtbestehens der Schwerpunktbereichsprüfung gehört nicht zum Regelungsgehalt des Bescheids. Die Kammer nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in dem im
vorausgegangenen Verfahren ergangenen Urteil vom 21. Mai 2012, 2 K 1673/10, UA
S. 15. Danach wird das endgültige Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Bescheid vom 8. Dezember 2008 lediglich nachrichtlich mitgeteilt und
nimmt nicht am Regelungsgehalt teil. Dies folgt aus einer Auslegung entsprechend
§§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont. Der Bescheid vom 8. Dezember 2008 trägt in der Betreffzeile die Überschrift „Aufsichtsarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung“. Während das Nichtbestehen in der Aufsichtsarbeit und ihre Bewertung mit der Note „mangelhaft“ (1,0 Punkte) vor der Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt
werden, findet sich erst im Anschluss daran der Hinweis, dass der Kläger die in der
Schwerpunktbereichsprüfungsordnung genannten Punktzahlen in zwei Versuchen nicht
erreicht habe und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung damit endgültig nicht bestanden sei. Entsprechend verhält sich der Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 nicht
zum endgültigen Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.
Ebenso wenig wie ein endgültiges Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung ist
dem Bescheid vom 8. Dezember 2008 überhaupt eine Entscheidung über das Nichtbestehen der durchgeführten Schwerpunktbereichsprüfung im zweiten Versuch zu entnehmen. Denn auch insoweit wird in dem Bescheid nicht erkennbar vor der Rechtsbehelfsbelehrung eine Rechtsfolge ausgesprochen.
Dem Bescheid vom 8. Dezember 2008, der ausdrücklich nur das Nichtbestehen und die
Bewertung einer im zweiten Versuch gefertigten Aufsichtsarbeit betrifft, kann auch nicht
durch Auslegung schlüssig der Regelungsgehalt entnommen werden, dass die Schwerpunktbereichsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden sei. Zwar setzt der Bescheid
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vom 8. Dezember 2008 voraus, dass dem Kläger bereits anderweitig beschieden wurde,
im ersten Versuch nicht bestanden zu haben. Denn ohne ein Nichtbestehen im ersten
Versuch geht eine Bewertung der im zweiten Versuch unternommenen Aufsichtsarbeit ins
Leere. Doch enthält der Bescheid vom 8. Dezember 2008 selbst keine verbindliche Feststellung im Hinblick auf den ersten Versuch.
Ein weitergehender Regelungsgehalt kommt dem Bescheid vom 8. Dezember 2008 auch
nicht aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen klageabweisenden Urteils vom 21. Mai
2012, 2 K 1673/10, zu. Aufgrund des Urteils ist ein Anspruch des Klägers auf Neubewertung oder Neudurchführung hinsichtlich der am 5. September 2008 durchgeführten Aufsichtsarbeit zu verneinen. Ein Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung im ersten
Versuch steht auch mit der Rechtskraft dieses Urteils nicht fest.
b)
Eine uneingeschränkte Geltung der SPO 2005 unterstellt, hätte der Kläger aller-
dings wegen der in den Aufsichtsarbeiten erzielten Bewertungen die Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden.
Die Schwerpunktbereichsprüfung ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SPO 2005 bestanden, wenn
die nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 SPO 2005 errechnete Durchschnittspunktzahl aus schriftlicher Wahlschwerpunktleistung, Aufsichtsarbeit und mündlicher Prüfung mindestens 4,0
Punkte beträgt. Der Kläger hatte zwar noch keine Gelegenheit, sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Doch ist ein Bestehen ausgeschlossen, wenn wegen § 14 Abs. 1
SPO 2005 keine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt. Nach dieser Vorschrift wird
zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer in der Wahlschwerpunktleistung die Punktzahl
4,0 und in der Aufsichtsarbeit die Punktzahl 3,0 erreicht hat. Endgültig nicht bestanden ist
die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung unter Zugrundelegung dieser Regeln insbesondere dann, wenn die Aufsichtsarbeit – wie im Fall des Klägers – in den beiden möglichen Versuchen mit weniger als der Punktzahl 3,0 bewertet wird.
c)
Die einschlägige Bestimmung des § 14 Abs. 1 SPO 2005 ist mit dem Grundrecht
der Berufsfreiheit unvereinbar und damit nichtig. Die Kammer hält an ihrer gegenteiligen
Rechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 1.11.2012, 2 K 2085/10, juris Rn. 56 ff.) nicht fest.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 SPO 2005 greift als subjektive Berufszugangsregelung in
die durch Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 GG gewährleistete Berufsfreiheit ein. Der Eingriff ist nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu rechtfertigen. Dies folgt aus der Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Anlass einer Entscheidung
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über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nach der Juristen-Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim entwickelten Maßstäbe (BVerwG, Urt. v.
29.5.2013, 6 C 18/12, DVBl. 2013, 1122, juris Rn. 25 ff.):
„(1) Ist die Durchführung einer Prüfung in mehreren Teilprüfungen vorgesehen,
wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des
Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling
ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die
Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert
sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, genügen solche Regeln den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur,
wenn die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet (Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 62 f. und vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 46 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 <35>). Tut sie dies nicht,
nimmt der Zufallsfaktor im Rahmen der Prüfungsentscheidung überhand und ist
eine solche Regel daher schon nicht geeignet, den ihr zugedachten Zweck in rationaler Weise zu erfüllen, diejenigen Prüflinge zu ermitteln, die nicht die Tauglichkeit aufweisen, welche mit der Prüfung nachgewiesen werden sollen.
Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn
gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht
ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der
Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit mag beispielsweise in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode
bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber
mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen
gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen.
Ob einer dieser Begründungsansätze im konkreten Fall sachlich verfängt, obliegt
in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die
Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen
Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg
unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h.
es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des
Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit
den Anforderungen des betreffenden Berufs (vgl. Urteil vom 17. Juli 1987 BVerwG 7 C 118.86 - BVerwGE 78, 55 <57> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr.
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242 S. 15). Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 - BVerfGE 73, 301
<320> m.w.N.; aufgegriffen durch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 a.a.O. S. 57
bzw. 15). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist.
Zu verneinen ist die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält,
im Allgemeinen daher nur dann, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde
eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar
erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im
konkreten Fall als tragfähig erweist. Diese Maßgabe, mit der die Einstufung einer
Bestehensregelung nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO als ungeeignet im Ergebnis auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben
wird, steht im Einklang mit dem in der Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts allgemein anerkannten Befund, dass die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum
zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE
104, 337 <347 f.>). Sie fügt sich in die prüfungsrechtliche Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts insofern wertungssystematisch stimmig ein, als dort
etwa im Hinblick auf die Zahl zugelassener Wiederholungsversuche, auf die Ausgestaltung von Gewichtungsregeln oder auf die Auswahl und Verteilung des Prüfungsstoffs - also im Hinblick auf Rahmenbedingungen, von denen die praktische
Wirkungsschärfe einer Regel nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3
JuSPO entscheidend mitbestimmt wird - gleichfalls durchgängig die Gestaltungsfreiheit des Normgebers bzw. der Prüfungsverwaltung betont worden ist (vgl. Beschlüsse vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285 S. 167, vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 u. 59.85 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 218 S. 256 und vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82
- Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173 S. 121).
(2) Speziell im hier betroffenen Fall der juristischen Universitätsprüfung unterliegt
der universitäre Normgeber allerdings engeren Bindungen als ein prüfungsrechtlicher Normgeber im Normalfall. Die Eignungsziele, an denen das Schwerpunktbereichsstudium und die Universitätsprüfung auszurichten sind, stehen in bestimmten Eckdaten nicht zu seiner Disposition. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG legt fest, dass
die Universitätsprüfung zusammen mit der staatlichen Pflichtfachprüfung die erste
juristische Prüfung bildet. Die Bestimmung richtet hiermit beide gemeinsam in erster Linie auf den Zweck aus, die Befähigung für den anschließenden juristischen
Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 JAPrO BW). Hierdurch
wird der Gestaltungsspielraum des universitären Normgebers im Ergebnis eingeengt. Er darf keine Bestehensregelung für die Universitätsprüfung erlassen, in der
Eignungsanforderungen zum Ausdruck kommen, die nicht hinreichend auf diesen
bundesrechtlich vorgegebenen Prüfungszweck der Universitätsprüfung abgestimmt sind.
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(a) Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG dienen die Schwerpunktbereiche der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden - den Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung bildenden - Pflichtfächer sowie der
Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. Die Ergänzungsfunktion des Schwerpunktbereichs setzen die universitären Studien- und
Prüfungsordnungen durch die Anreicherung des Ausbildungs- und Prüfungsstoffs
der Pflichtfächer um zusätzliche Ausbildungs- und Prüfungsinhalte um. Die in § 5a
Abs. 2 Satz 4 DRiG weiter angelegte Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zielt ausweislich des Gesetzeswortlauts sowie auch der Gesetzesmaterialien demgegenüber insbesondere auf die Erweiterung und Verfeinerung des allgemeinen wissenschaftlich-methodischen Rüstzeugs der Studierenden (vgl. den
Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 2002,
BTDrucks 14/8629 S. 12, sowie die dortigen Bezugnahmen auf die Reformforderungen des sog. Ladenburger Manifests, NJW 1997, 2935 ff., und die Vorschläge
von Ernst-Wolfgang Böckenförde im Rahmen eines erweiterten Berichterstattergesprächs; vgl. insoweit auch die Stellungnahme Böckenfördes im Rahmen einer
Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses im Jahr 2001, Anhang zum
Protokoll der 83. Sitzung des Rechtsausschusses vom 16. Mai 2001, S. 64 f.).
(b) Soweit der Schwerpunktbereich, im Rahmen seiner Ergänzungsfunktion, den
Pflichtfachbereich lediglich fächerbezogen um weitere Inhalte des Ausbildungsund Prüfungsstoffs ergänzt und diesem damit in seiner grundsätzlichen Anlage
gleicht, hat sich der universitäre Normgeber bei Ausgestaltung der Bestehensregelungen an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen zu orientieren, die in der
Ausgestaltung der Bestehensregelung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum
Ausdruck kommen. Wäre er dieser Pflicht ledig, würde in beiden Abschnitten der
ersten juristischen Prüfung - und zwar dort, wo sie strukturell vergleichbar sind ein jeweils unterschiedliches Maß an juristischer Qualifikation über den Prüfungserfolg entscheiden. Dies wäre mit ihrer prüfungsrechtlichen Verklammerung und
ihrer gemeinsamen Ausrichtung auf die Feststellung der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst nicht in Einklang zu bringen. Dass gerade dem staatlichen Normgeber im Hinblick auf die Definition der Eignungsstandards das Primat
gegenüber dem universitären Normgeber zukommt, ist in der Ergänzungsfunktion
des Schwerpunktbereichs bereits logisch angelegt. Dementsprechend verweist
§ 5d Abs. 6 DRiG hinsichtlich der prüfungsrechtlichen Ausgestaltung beider Prüfungsabschnitte auf das "Landesrecht". Hieraus folgt - wie oben bereits ausgeführt
- zwar kein prinzipielles Verbot der Weiterdelegation an den universitären Normgeber, wohl aber die Maßgabe, dass es dem Landesgesetzgeber zukommt, diesem wesentliche prüfungsrechtliche Eckdaten verbindlich vorzugeben.
(c) Soweit der Schwerpunktbereich den Pflichtfachbereich nicht lediglich um zusätzliche Fachmaterien ergänzt, sondern in ihm - im Rahmen der Vertiefungsfunktion - qualitativ eigenständige bzw. weitergehende Qualifikationsziele verfolgt werden, eröffnen sich dem Normgeber konsequenterweise breitere prüfungsrechtliche
Gestaltungsmöglichkeiten. Den Regelungen der Pflichtfachprüfung sind insoweit
keine bindenden Eignungsstandards zu entnehmen.
(3) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hat die Beklagte mit dem Erlass
der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO ihren prüfungsrechtlichen Gestaltungsspielraum überschritten und eine Bestehensregelung erlassen, die nicht hinreichend
geeignet ist, den der Universitätsprüfung im Lichte von §§ 5, 5a Abs. 2 DRiG zu-
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gedachten Zweck zu erfüllen, (nur) die für den juristischen Vorbereitungsdienst
ungeeigneten Kandidaten zu ermitteln.
(a) Im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung lässt die JAPrO BW - nur leicht
modifiziert durch die Regelung in ihrem § 16 - eine Kompensation nicht bestandener Teilprüfungen durch die in anderen Teilprüfungen erzielten Ergebnisse - auch
fächerübergreifend - zu. Der staatliche Normgeber bringt hiermit zum Ausdruck,
dass den in einzelnen Teilprüfungen jeweils abgeprüften fachlichen Kenntnissen
bzw. Fertigkeiten nicht bereits für sich genommen, sondern nur in ihrer Summe
Ausschlag gebendes Gewicht für die Beurteilung der Befähigung der Prüflinge zukommen darf. Hieraus tritt als Maßstab zutage, dass die Eignung für den Vorbereitungsdienst nicht entfällt, wenn der Prüfling nur partielle Leistungsschwächen in
einzelnen Fachmaterien offenbart.
(b) Hingegen ist bei Zugrundelegung von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO einem
Prüfling bereits wegen mangelhafter Beherrschung des Stoffs der obligatorischen
Lehrveranstaltungen ("Allgemeiner Teil" - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 JuSPO zur Aufsichtsarbeit) oder des Stoffs des Wahlbereichs ("Besonderer Teil" - vgl. § 12
Abs. 1 Satz 2 JuSPO zur mündlichen Prüfung) oder wegen des Nichtbestehens
der Studienarbeit (vgl. § 13 JuSPO) der Erfolg in der Universitätsprüfung und
hiermit - da das Bestehen der ersten juristischen Prüfung das Bestehen sowohl
der Universitätsprüfung als auch der staatlichen Pflichtfachprüfung voraussetzt
(§ 5d Abs. 2 Satz 4 DRiG) - der Eintritt in den Vorbereitungsdienst versagt. Einzelne Abschnitte des Prüfungsstoffs der Universitätsprüfung werden auf diese Weise
hinsichtlich der ihnen vom universitären Normgeber beigemessenen Aussagekraft
verabsolutiert. Von dem Ansatz der JAPrO BW, wonach zutage tretende partielle
Leistungsschwächen die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst noch
nicht entfallen lassen, weicht dieser Ansatz ersichtlich ab.
(c) Im Lichte des oben Gesagten überschreitet der universitäre Normgeber mit
diesem verabsolutierenden Ansatz seinen Gestaltungsspielraum nicht, soweit eine
Teilprüfung in besonderer Weise auf die Ermittlung der wissenschaftlichmethodischen Fertigkeiten der Prüflinge ausgerichtet ist und sich mithin eindeutig
der Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zuordnen lässt. Dies ist hier im
Hinblick auf die Studienarbeit der Fall, mit der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 JuSPO der
Prüfling zeigen soll, "dass er in der Lage ist, innerhalb der vorgesehenen Frist ein
Thema (...) selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten". Hingegen tritt im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit sowie im Hinblick auf die mündliche
Prüfung schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der §§ 11 f.
JuSPO hervor, dass in ihnen vorwiegend - in einer den entsprechenden Teilprüfungen der staatlichen Pflichtfachprüfung strukturell vergleichbaren Weise - der
Grad an fachlicher Stoffbeherrschung abgeprüft wird ("Gegenstand ... ist der Stoff
der ..."). Sie sind daher stärker der Ergänzungsfunktion als der Vertiefungsfunktion
des Schwerpunktbereichs zuzuordnen. Folglich greift hier das Erfordernis einer
Kongruenz der Eignungsstandards zwischen Pflichtfach- und Universitätsprüfung mit der Folge für den universitären Normgeber, dass er partielle Leistungsschwächen, die zum Nichtbestehen dieser Teilprüfungen führen, nicht dafür heranziehen
darf, dem Prüfling insgesamt die Eignung für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst abzusprechen. Insofern bilden weder die Aufsichtsarbeit noch die
mündliche Prüfung für sich genommen bereits eine zuverlässige Grundlage für das
Urteil, dass derjenige, der sie nicht besteht, deshalb nicht die mit der Universitätsprüfung nachzuweisende Eignung aufweist.
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(d) Nichts anderes darf daraus hergeleitet werden, dass in Aufsichtsarbeit und
mündlicher Prüfung unterschiedliche Arbeits- und Präsentationstechniken gefordert sind. Denn auch diesem Gesichtspunkt wird in den Bestimmungen der JAPrO
BW über die staatliche Pflichtfachprüfung kein absoluter Stellenwert beigemessen.
Die in ihnen eröffneten Kompensationsmöglichkeiten schließen ein, unzureichende
Leistungen im einen Segment durch zureichende Leistungen im anderen Segment
ausgleichen zu können.
(4) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass § 5d Abs. 2 Satz 2 DRiG
vorschreibt, in der Universitätsprüfung sei "mindestens eine schriftliche Leistung zu
erbringen". Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Der Regelungsgehalt der Vorschrift besteht darin,
die Durchführung der Universitätsprüfung rein auf mündlicher Basis zu verwehren.
Im Übrigen wollte der Bundesgesetzgeber den Regelungsspielraum der Länder
bzw. Universitäten nicht einschränken, ging aber gleichwohl von der Annahme
aus, dass von ihnen eine Aufteilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen vorgenommen werden würde (vgl. BTDrucks 14/7176 S. 13: "... hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen ..."). Eine Aussage im Hinblick auf die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Ausschlussklauseln nach Art von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO
ist der Vorschrift vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen.
(5) Nichts anderes ergibt sich ferner aufgrund des Hinweises der Beklagten auf die
grundrechtliche Lehrfreiheit, die nach ihrer Auffassung im vorliegenden Fall einen
"zurückhaltenden Umgang mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes" gebietet. Verlagert der staatliche Normgeber die Regelung von Bestehensanforderungen bei Prüfungen, die in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG
fallen, auf die Universitäten, verändert sich hierdurch grundsätzlich nichts am Umfang des grundrechtlichen Abwehrrechts der Prüfungsteilnehmer. Die oben aufgezeigten Anforderungen an die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Bestehensregeln
könnten die Lehrfreiheit allenfalls dann beeinträchtigen - und so ausnahmsweise
eine ausgleichsbedürftige grundrechtliche Kollisionslage herbeiführen -, wenn von
ihnen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgingen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 S. 40 und vom 22. August 2005 - BVerwG
6 BN 1.05 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 S. 25). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies hier der Fall sein könnte. Der Hinweis der Beklagten, Bestehensregeln
könnten den Studierenden mittelbar den Bedeutungsgrad von Fachmaterien signalisieren, mag sachlich zutreffen, macht aber nicht deutlich, inwiefern sich hieraus
eine Einschränkung der inhaltlichen und methodischen Gestaltungsfreiheit von
Hochschullehrern in Bezug auf die von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen
ergeben könnte.
(6) Unerheblich ist schließlich, dass nach der Darstellung der Beklagten in der
Vergangenheit nur eine geringe Zahl von Prüflingen in der Universitätsprüfung gescheitert sein soll. Die Maßgabe, wonach eine Teilprüfung, deren Nichtbestehen
zum Misserfolg der gesamten Prüfung führen soll, eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bieten muss, soll gewährleisten, dass die der Prüfung zugedachte Filterungsfunktion in rationaler, den Zufallsfaktor minimierender Weise erfüllt werden
kann. Hierauf besteht - unter dem Aspekt der Eingriffsgeeignetheit - ein grundrechtlicher Anspruch auch im Falle einer niedrigen Durchfallquote.“
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In Anwendung dieser Maßstäbe, die sich die Kammer zu Eigen macht, hat die Beklagte
durch § 14 Abs. 1 SPO 2005 eine Bestehensregelung erlassen, die nicht hinreichend geeignet ist, den der Universitätsprüfung zugedachten Zweck zu erfüllen. Denn die Aufsichtsarbeit nach der SPO 2005 der Beklagten ist ebenso wie die Aufsichtsarbeit nach der
Juristen-Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim der Ergänzungsfunktion der Schwerpunktbereichsprüfung zuzuordnen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 37). Die universitäre Aufsichtsarbeit ergänzt den Pflichtfachbereich lediglich fächerbezogen um weitere Inhalte des Ausbildungs- und Prüfungsstoffs und gleicht diesem damit in seiner grundsätzlichen Anlage. Der universitäre Normgeber muss sich bei Ausgestaltung der Bestehensregelungen insoweit an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen orientieren, die
in der Ausgestaltung der Bestehensregelung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die staatliche Pflichtfachprüfung lässt eine Kompensation nicht bestandener Teilprüfungen auch
fächerübergreifend zu. Durch § 14 Abs. 1 SPO 2005 ist eine Kompensation demgegenüber ausgeschlossen. Werden in der Aufsichtsarbeit weniger als 3,0 Punkte erzielt, hindert der Misserfolg in der Aufsichtsarbeit nach § 14 Abs. 1 SPO 2005 die Zulassung zur
mündlichen Prüfung und führt damit zum Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der ersten Prüfung für Juristen insgesamt. Im Einzelnen:
Im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung lässt das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz (v. 11.6.2003, HmbGVBl. S. 156, in der vom 30.4.2005 bis 30.9.2007 gültigen Fassung – HmbJAG) die Kompensation nicht bestandener Teilprüfungen durch die in
anderen Teilprüfungen erzielten Ergebnisse – auch fächerübergreifend – zu. Gemäß § 18
Abs. 1 Nr. 1 HmbJAG setzt die Zulassung zur mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung hinsichtlich der sechs Aufsichtsarbeiten nach § 15 HmbJAG lediglich voraus,
dass der Prüfling eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,8 und in mindestens
drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer Aufsichtsarbeit aus dem Bereich des
Bürgerlichen oder Handels- und Gesellschaftsrechts, die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Eine
Zulassung zur mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung ist insbesondere
auch mit einer, zwei oder drei unter 3,0 Punkten bewerteten Aufsichtsarbeiten möglich,
wenn die drei anderen Aufsichtsarbeiten, darunter eine im Bürgerlichen oder Handelsund Gesellschaftsrecht, mit wenigstens 4,0 Punkten bewertet worden sind und der Durchschnitt von 3,8 Punkten erreicht wird. Hat der Prüfling beispielsweise in den drei Aufsichtsarbeiten im Handels- und Gesellschaftsrecht und im Öffentlichen Recht ein-, zwei-
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oder auch dreimal lediglich 2,0 Punkte erhalten, so genügt es für die Zulassung zur mündlichen Prüfung, wenn er in den Aufsichtsarbeiten im Bürgerlichen Recht und im Strafrecht
zweimal 5,5 und einmal 6,0 Punkte erzielt. Schwere Defizite im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Öffentlichen Recht, die sich im Beispiel in durchgehend und deutlich mit der Note „mangelhaft“ bewerteten Leistungen zeigen, können durch Leistungen im
Bereich der Note „ausreichend“ in anderen Rechtsgebieten kompensiert werden.
Auf diese Weise bringt der staatliche Normgeber für Hamburg – ebenso wie der staatliche
Normgeber für Baden-Württemberg in dem der höchstrichterlichen Entscheidung zugrundeliegenden Fall (BVerwG, a.a.O., Rn. 35) – zum Ausdruck, dass den in einzelnen Teilprüfungen jeweils abgeprüften fachlichen Kenntnissen bzw. Fertigkeiten nicht bereits für
sich genommen, sondern nur in ihrer Summe Ausschlag gebendes Gewicht für die Beurteilung der Befähigung der Prüflinge zukommen darf. Hieraus tritt als Maßstab zutage,
dass die Eignung für den Vorbereitungsdienst nicht entfällt, wenn der Prüfling nur partielle
Leistungsschwächen in einzelnen Fachmaterien offenbart. Hingegen wird unter der Geltung des § 14 Abs. 1 SPO 2005 einem Prüfling bereits dann der Erfolg in der Universitätsprüfung, der ersten Prüfung für Juristen und der Eintritt in den Vorbereitungsdienst
versagt, wenn er den in der einzigen Aufsichtsarbeit geprüften Stoff – wenngleich deutlich
– nicht beherrscht. In der universitären Aufsichtsarbeit wird in strukturell vergleichbarer
Weise zu den Teilprüfungen der staatlichen Pflichtfachprüfung der Grad an fachlicher
Stoffbeherrschung abgeprüft. Es werden nicht durch eine besondere Ausrichtung auf die
Ermittlung der wissenschaftlich-methodischen Fertigkeiten der Prüflinge qualitativ eigenständige bzw. weitergehende Qualifikationsziele verfolgt. Die Aufsichtsarbeit ist daher
stärker der Ergänzungsfunktion als der Vertiefungsfunktion zuzuordnen (vgl. BVerwG,
a.a.O., Rn. 37). Folglich greift hier das vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene
Erfordernis einer Kongruenz der Eignungsstandards zwischen Pflichtfach- und Universitätsprüfung mit der Folge für den universitären Normgeber, dass er partielle Leistungsschwächen, die zum Nichtbestehen dieser Teilprüfungen führen, nicht dafür heranziehen
darf, dem Prüfling insgesamt die Eignung für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst abzusprechen. Insofern bildet die Aufsichtsarbeit für sich genommen nicht
bereits eine zuverlässige Grundlage für das Urteil, dass derjenige, der sie nicht besteht,
deshalb nicht die mit der Universitätsprüfung nachzuweisende Eignung aufweist.
Unerheblich ist, dass die partielle Leistungsschwäche, an welche § 14 Abs. 1 SPO 2005
die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung knüpft und die damit zum Nichtbestehen der
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Prüfung insgesamt führt, in einer Bewertung der Aufsichtsarbeit unter 3,0 Punkten deutlich werden muss, während in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fall jede unter 4,0 Punkten liegende Bewertung zum Nichtbestehen führen soll.
Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und von der Kammer geteilten
Ansatz, kann das Nichtbestehen der Gesamtprüfung nur dann bereits an den Misserfolg
in einer Teilprüfung geknüpft werden, wenn die Teilprüfung eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die durch die Gesamtprüfung zu ermittelnde Eignung des Prüflings
bietet (BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Es kommt nicht darauf an, welchen Grad der Misserfolg
in der Teilprüfung – oberes, mittleres oder unteres „mangelhaft“ oder „ungenügend“ – einnimmt. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen,
dass eine Vereinbarkeit der Bestehensregelung mit höherrangigem Recht in Betracht käme, wenn sich der Misserfolg in der einzigen Aufsichtsarbeit in einer deutlich im Bereich
der Note „mangelhaft“ liegenden Bewertung zeigt. In dem der höchstrichterlichen Entscheidung unterliegenden Fall, in dem der Prüfling in den beiden Versuchen der Aufsichtsarbeit 1,0 Punkte und 2,0 Punkte erzielt hatte, hätte Anlass für diese Erwägung bestanden, wenn es nach dem vom Bundesverwaltungsgericht verfolgten Ansatz darauf angekommen wäre.
Nichts anderes folgt auch daraus, dass gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 HmbJAG im Durchschnitt der Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung 3,8 Punkte erzielt werden
müssen, unter Geltung des § 14 Abs. 1 SPO 2005 in der einzigen Aufsichtsarbeit der universitären Schwerpunktbereichsprüfung hingegen 3,0 Punkte. Entscheidend ist die – da
nur eine Aufsichtsarbeit gestellt wird – fehlende Kompensationsmöglichkeit partieller Leistungsschwächen. Einer solchen Kompensationsmöglichkeit bedürfte es nach dem in § 18
Abs. 1 Nr. 1 HmbJAG zum Ausdruck kommenden Maßstab, nach dem die Eignung für
den Vorbereitungsdienst dem Prüfling nicht bereits dann abzusprechen ist, wenn er nur
partielle Leistungsschwächen in einzelnen Fachmaterien offenbart.
2.
Die durch Bescheid vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 13. Dezember 2013 ausgesprochene Ablehnung, den Kläger zur mündlichen Prüfung
der Schwerpunktbereichsprüfung zuzulassen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO . Der Kläger kann eine – nicht den Erlass
eines Verwaltungsaktes erfordernde – Zulassung zur mündlichen Prüfung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im ersten Versuch beanspruchen.
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Dies gilt unabhängig davon, wie die Beklagte als Satzungsgeberin ihren diesbezüglichen
Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 28, 30) ausfüllen wird. Der erste Versuch
des Klägers, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abzulegen, ist noch nicht abgeschlossen, da die Durchführung der mündlichen Prüfung noch aussteht. Die einer Zulassung zur mündlichen Prüfung entgegenstehende Vorschrift des § 14 Abs. 1 SPO 2005
ist nichtig (s.o. 1.).
In Ausfüllung des Gestaltungsspielraums wird die Beklagte die Bildung der Note in der
universitären Schwerpunktbereichsprüfung in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
bestimmen müssen. Dabei erweist sich § 16 Abs. 2 SPO 2005 als mit den Vorgaben unvereinbar.
Bestimmt die Hochschule, dass die zu erbringenden Prüfungsleistungen nur eine Aufsichtsarbeit umfassen, muss diese gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 HmbJAG im Gewicht für die
Bildung der Gesamtnote der ersten Prüfung dem Gewicht einer staatlichen Aufsichtsarbeit
nach § 22 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG entsprechen. Jeder der sechs staatlichen Aufsichtsarbeiten kommt für die Bildung der Gesamtnote der ersten Prüfung ein Gewicht von
8,75 v.H. zu. Dieses Gewicht errechnet sich daraus, dass jede der sechs Aufsichtsarbeiten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG zu 12,5 v.H. in die staatliche Endnote eingeht und
die staatliche Endnote ihrerseits gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG zu 70 v.H. in die Gesamtnote der ersten Prüfung eingeht. Die Gesetzesmaterialien bestätigen, dass dann,
wenn die Hochschule in der Schwerpunktbereichsprüfung nur eine einzige Aufsichtsarbeit
stellt, bezogen auf die Gesamtnote der ersten Prüfung eine Gewichtung von 8,75 v.H.
zwingend ist. In der Begründung des Gesetzentwurfes (Bü-Drs. 17/2389, S. 28) heißt es
ausdrücklich, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 3 HmbJAG, wenn nur eine Aufsichtsarbeit zu
erbringen ist, diese mit 8,75 v.H. in die Gesamtnote der ersten Prüfung einbezogen wird.
Dem genügt die Gewichtungsregelung in § 16 Abs. 2 SPO 2005 nicht. Danach kommt der
Bewertung in der universitären Aufsichtsarbeit ein Gewicht von 9 v.H. für die Gesamtnote
der ersten Prüfung zu. Dieses Gewicht errechnet sich daraus, dass die Note in der Aufsichtsarbeit gemäß § 16 Abs. 2 SPO 2005 zu 30 v.H. in die universitäre Endnote eingeht
und die universitäre Endnote ihrerseits gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG ebenfalls zu
30 v.H. in die Gesamtnote der ersten Prüfung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläu-
figen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709
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Satz 2 ZPO. Der Sinn des § 167 Abs. 2 VwGO, in die Amtsführung der Behörde nur mit
rechtskräftigen Entscheidungen einzugreifen, rechtfertigt es – anders als bei der Verurteilung zu Geldleistungen – bei Leistungsklagen, die auf Vornahme oder Unterlassen einer
schlichten Amtshandlung gerichtet sind, ebenso wie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen lediglich den Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Pietzner, in
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 167 Rn. 135 m.w.N.).