BaFinJournal 4/2014
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BaFinJournal 4/2014
BaFin Journal Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht April 2014 Aufsicht Bezahlverfahren im Internet Aufsichtsrechtliche Vorschriften für Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft Seite 7 Solvency II Algorithmushandel Langfristige Kapitalanlagen in der Standardformel BaFin-Rundschreiben stellt hohe Anforderungen an Systeme und Kontrollen in Instituten Seite 19 Seite 12 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Themen 4 Kurz & Aktuell 4 Capital Requirements Regulation BA 4Allgemeinverfügungen 5Merkblatt 5Konsultation 6Treuhänder VA 6Bilanzprüfung BA 6 Vorschriften des Allgemeininteresses VA 7Aufsicht 7 Bezahlverfahren im Internet ÜG 12Algorithmushandel BA/WA 15Streitschlichtung ÜG Baseler Rahmenwerk 17Verbraucher BCBS prüft Implementierung Seite 23 17 Grauer Kapitalmarkt ÜG 17 Falscher Eindruck ÜG 18Einlagengeschäft WA 18Verbrauchertrends BA 19Internationales 19 Solvency II VA 23 Baseler Rahmenwerk BA 26Bekanntmachungen Agenda April 2014 04./05.04. Invest (BaFin-Infostand), Stuttgart 09.04. EBA MB, London 30.04. FSB ReSG, New York In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen zum Verbraucherschutz. In der Rubrik Verbraucher lesen Sie Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu. BA = Bankenaufsicht; VA = Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht; WA = Wertpapieraufsicht / Asset-Management; ÜG = Übergreifend 2 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Editorial Liebe Leserinnen und Leser, immer mehr Menschen erwerben Waren und Dienstleistungen nicht mehr beim Anbieter vor Ort, sondern im Internet. Dabei können sie auf verschiedene Weise bezahlen: beispielsweise mit Bargeld per Nachnahme, Buchgeld per Überweisung oder Lastschrift, mit elektronischem Geld (E-Geld) oder per Internet-Banking. Der Beitrag ab Seite 7 gibt einen Überblick über die verschiedenen Bezahlverfahren und zeigt auf, welche aufsichtsrechtlichen Vorschriften die Anbieter zu beachten haben. Computer haben auch die Handels- und Anlagestrategien von Instituten revolutioniert. Sie leisten inzwischen weit mehr, als den Anwender nur zu unterstützen: Beim Algorithmushandel treffen Computer gewissermaßen selbst Entscheidungen. Handelsalgorithmen setzen bestimmte Handelsstrategien ohne menschliche Intervention um. Das birgt jedoch auch erhebliche Risiken. Die BaFin hat darum ein Rundschreiben erlassen, das hohe Anforderungen an Systeme und Kontrollen in Instituten stellt. Mehr dazu lesen Sie ab Seite 12. Auch Versicherungsunternehmen müssen bald höhere Anforderungen erfüllen: 2016 startet das neue europäische Aufsichtsregime Solvency II. Die Unternehmen müssen ihre Kapitalanlagen dann stärker risikoadäquat als bisher mit Eigenmitteln unterlegen. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat einen Bericht zu den Eigenmittelanforderungen erarbeitet, die von der Standardformel vorgesehen sind. Dazu überprüfte EIOPA, inwiefern diese Anforderungen für bestimmte Kapitalanlagen angemessen sind. Das Ergebnis erfahren Sie im Beitrag ab Seite 19. Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der BaFin Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen Dr. Sabine Reimer 3 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Kurz & Aktuell Kurzmeldungen zu nationalen und internationalen Neuerungen, Rundschreiben, Konsultationen und andere Veröffentlichungen Capital Requirements Regulation Allgemeinverfügungen BaFin übt zwei Wahlrechte aus EigenmittelVerordnung aus BA Die BaFin hat zwei Allgemeinverfügungen zu Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche und zu nicht realisierten Gewinnen oder Verlusten aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten1 veröffentlicht. Sie übt damit ihre Wahlrechte aus Artikel 89 Absatz 3 und Artikel 467 Absatz 2 der Eigenmittel-Verordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) aus. Die Allgemeinverfügungen richten sich an alle CRR-Institute im Sinne von § 1 Absatz 3d Satz 3 Kreditwesengesetz (KWG) sowie an alle Institute, die gemäß § 1a KWG die Anforderungen der CRR zu beachten haben. 1 In Bezug auf Artikel 89 Absatz 3 CRR hat die B aFin die Option a gewählt. Den Instituten ist es d amit gestattet, die quantitativen Grenzen für Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche zu überschreiten. Auf die Überschreitungsbeträge ist allerdings ein Risikogewicht von 1.250 Prozent anzuwenden. Alternativ können die Institute die Links zum Thema Allgemeinverfügungen der BaFin zu Artikel 89 CRR www.bafin.de zu Artikel 467 Absatz 2 CRR www.bafin.de Souveräne Staaten, gegenüber denen die Institute Risikopositionen haben. 4 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Überschreitungsbeträge gemäß Artikel 90 CRR vom harten Kernkapital abziehen. Die Entscheidung der BaFin knüpft an die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Regelung in § 12 KWG an. Auch danach war es zulässig, die quantitativen Grenzen zu überschreiten. Künftig muss die BaFin jedoch nicht mehr im Einzelfall zustimmen. Anders als bisher muss der Überschreitungsbetrag aber nunmehr zu mindestens 75 Prozent durch Kernkapital unterlegt werden, das seinerseits zu mindestens 75 Prozent aus hartem Kernkapital bestehen muss.2 Außerdem erlaubt die BaFin den Instituten nach Artikel 467 Absatz 2 CRR, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des Rechnungslegungsstandards IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen. Damit führt sie die Regelung fort, die § 2 Absatz 3 der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) hinsichtlich dieser Risikopositionen enthielt. Ausgenommen sind nur Risikopositionen, bei denen Zentralstaaten lediglich eine Garantie für die Forderung übernommen haben. n Merkblatt Konkretisierung der Liquiditätsmeldungen im Hinblick auf Privatkundeneinlagen BA Die BaFin hat ein Merkblatt zu den Anforderungen an die Kategorisierung von Privatkundeneinlagen für die Liquiditätsmeldungen von Instituten veröffentlicht. Dieses greift die Anforderungen der Leitlinien auf, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA zur Konkretisierung der Abflussraten von Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 421, Absätze 1 bis 3 der Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital 2 Ab 1. Januar 2015; bis dahin 68,75 Prozent Kernkapi- tal, davon 73 Prozent hartes Kernkapital. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Requirements Regulation) veröffentlicht hatte. Das Merkblatt erläutert die Inhalte der Leitlinien, die für die Erstellung des Meldebogens C 52.00 wichtig sind. Verbindlich ist das Merkblatt für die Institute ab Beginn des Liquiditätsmeldewesens. Somit müssen sie die erste Meldung voraussichtlich zum 30. April 2014 abgeben, mit Daten zum Stichtag 31. März 2014. Sie sollten darum möglichst schnell mit der Umsetzung der Anforderungen beginnen. Da diese jedoch sehr detailliert und komplex sind und die Umsetzung entsprechend zeitaufwändig ist, wird die B aFin bis zur verbindlichen Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung keine Sanktionen ergreifen, wenn Institute ohne eigenes Versäumnis die Anforderungen nicht rechtzeitig umsetzen können. n Konsultation Ermittlung der Eigenmittelanforderungen bei Optionsgeschäften im Standardansatz Marktrisiko BA Die BaFin konsultiert derzeit den Entwurf eines Rundschreibens zum Genehmigungsverfahren bei Verwendung selbst berechneter Delta-Faktoren für die Ermittlung der Eigenmittelanforderung für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko nach Teil 3, Titel IV, Kapitel 2 bis 4 der Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Die Konsultation endet am 22. April. Mit Erstanwendung der CRR am 1. Januar 2014 benötigen Institute eine aufsichtliche Genehmigung, um den Delta-Faktor für Optionen und Optionsscheine gemäß Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 CRR (Aktieninstrumente und Schuldtitel), Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 CRR (Fremdwährungen inklusive Gold) und Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 CRR (Rohwaren) berechnen zu dürfen. Bisher mussten sie für die Standardansätze für Marktrisiken nur die Optionspreismodelle und zugehörigen Verfahren darstellen. Das geplante Rundschreiben soll das Genehmigungsverfahren nun regeln. n 5 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Treuhänder BaFin lädt ein zur Informationsveranstaltung VA Am 3. Juni 2014 veranstaltet die BaFin in der Beethovenhalle in Bonn, Wachsbleiche 16, einen Informationsnachmittag für alle Treuhänder und deren Stellvertreter, die das Sicherungsvermögen von Versicherungsunternehmen überwachen. Hintergrund ist die Überarbeitung des Treuhänder-Rundschreibens. Die Einladung erfolgt schriftlich über die Vorstände der Unternehmen. Hinweis Ansprechpartnerin Rückfragen beantwortet Meltem Landwehr unter [email protected]. Die Veranstaltung beginnt um 13 Uhr mit der Begrüßung durch Felix Hufeld, den Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht. Die BaFin wird das überarbeitete Treuhänder-Rundschreiben vorstellen und Fragen beantworten, die die Teilnehmer vorab einreichen oder vor Ort stellen können. Zudem besteht Gelegenheit zum Meinungsaustausch. n Bilanzprüfung EZB veröffentlicht Handbuch zur Prüfung der AktivaQualität BA Die Europäische Zentralbank (EZB) hat das Handbuch zur Prüfung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review – AQR) veröffentlicht. Es soll den nationalen Aufsichtsbehörden und ihren externen Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Sachverständigen als Leitfaden bei der Bilanzprüfung dienen, die im Rahmen des C omprehensive Assessment stattfindet. Das Handbuch gibt vor, welche Methode der Prüfung zugrunde zu legen ist. Details zum Handbuch hat die EZB in einer Pressemitteilung zusammengefasst. Die Ergebnisse des AQR sollen im Oktober 2014 zusammen mit den Ergebnissen des Stresstests veröffentlicht werden, den die EZB gemeinsam mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) durchführt. Mit dem Comprehensive Assessment bereitet die EZB zusammen mit den nationalen Aufsichtsbehörden den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) vor. Ziel ist es, die Transparenz der Bankbilanzen zu verbessern, gegebenenfalls Bilanzsanierungen anzustoßen und dadurch das Vertrauen der Anleger wiederherzustellen. Geprüft werden die bedeutenden europäischen Banken, die künftig unter direkter EZB-Aufsicht stehen sollen. n Vorschriften des Allgemeininteresses EIOPA veröffentlicht zusätzliche Informationen VA Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) hat auf ihrer Internetseite tabellarische Informationen zu den geltenden Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses auf nationaler Ebene veröffentlicht. Diese Informationen ergänzen die bestehenden Verlinkungen auf die Webseiten der nationalen Aufsichtsbehörden. Sie enthalten wichtige Anforderungen, die die Versicherungsunternehmen beziehungsweise Vermittler beachten müssen, wenn sie grenzüberschreitend tätig werden. Ziel ist, grenzüberschreitende Geschäfte von Versicherern im Europäischen Wirtschaftsraum transparenter zu machen. n 6 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Bezahlverfahren im Internet Aufsichtsrechtliche Vorschriften für Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft ÜG Immer mehr Kunden kaufen Waren und Dienstleistungen im Internet. Für die Zahlung stehen ihnen verschiedene Verfahren zur Verfügung. Neben hergebrachten Bezahlverfahren wie Bargeld per Nachnahme oder Buchgeld per Überweisung und Lastschrift ist es beispielsweise auch möglich, elektronisches Geld (E-Geld) über das Internet zu transferieren oder per Internet-Banking buchgeldgestützt zu zahlen. Je nachdem, wie Bezahlverfahren im Internet ausgestaltet sind, müssen die Anbieter verschiedene aufsichtsrechtliche Vorschriften beachten. So können Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) berührt sein. Im Erlaubnisverfahren und bei einer Erlaubniserteilung sind bestimmte Anforderungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem ZAG und dem Geldwäschegesetz (GwG) zu beachten. Erlaubnispflicht Ob ein Bezahlverfahren im Internet erlaubnispflichtig ist, muss die BaFin im Einzelfall prüfen (siehe Infokasten „Individuelle Prüfung“, Seite 10). Anbieter, die in Deutschland als Zahlungsinstitut Zahlungsdienste erbringen oder als E-Geld-Institut das E-Geld-Geschäft betreiben wollen (siehe Infokasten „Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft“, Seite 8), benötigen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG oder § 8a Absatz 1 Satz 1 ZAG eine Erlaubnis. Für Zahlungsdienste gilt dies nur, wenn der Anbieter sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen will, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Geschäfte werden dann gewerbsmäßig betrieben, wenn sie auf eine gewisse Dauer angelegt sind und der Betreiber einen Gewinn erzielen will. Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere die Entgeltlichkeit der Leistungen. Ob der Umfang der Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, richtet sich auch nach der Art des Geschäfts und nicht nur nach der Anzahl der Geschäftsfälle. Für die Erlaubnispflicht ist es unerheblich, ob der Betrieb tatsächlich kaufmännisch geführt wird. 7 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Auf einen Blick Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft Nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) gibt es folgende Zahlungsdienste: -- Ein- oder Auszahlungsgeschäft -- Zahlungsgeschäft ohne Kredit----- gewährung (Lastschrift-, Überweisungs-, Zahlungskartengeschäft) Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung Zahlungsauthentifizierungsgeschäft Digitalisiertes Zahlungsgeschäft Finanztransfergeschäft Das E-Geld-Geschäft ist nach § 1a Absatz 2 ZAG die Ausgabe von E-Geld. Kreditinstitute im Sinne der Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital Requirements Directive), die in Deutschland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind, b enötigen keine gesonderte Erlaubnis, um Zahlungsdienste erbringen oder E-Geld ausgeben zu dürfen. Allerdings müssen auch sie bestimmte Pflichten des ZAG beachten, wenn sie beispielsweise E-Geld ausgeben oder es in Zentralbankgeld zurücktauschen. Überweisungs- und Lastschriftgeschäft Überweisungen und Lastschriften werden meist von Kreditinstituten ausgeführt. Sie betreiben diese Zahlungsgeschäfte außerhalb des Internets im Rahmen ihrer traditionellen Geschäftstätigkeit gegenüber ihren Kunden. Dagegen sind bisher nur wenige Zahlungsund E-Geld-Institute im Zahlungsgeschäft tätig. Die Lastschrift ist materiell in § 1 Absatz 4 ZAG und inhaltlich entsprechend in Artikel 2 Nr. 2 der SEPAVerordnung (Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum – Single Euro Payments Area) definiert. Demnach ist eine Lastschrift ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Belastung des Zahlungskontos eines Zahlers, der dieser Belastung zugestimmt hat. In der Praxis wird das Vorliegen der Zustimmung des Zahlers von Seiten seines kontoführenden Instituts bislang nicht überprüft. Nach dem Willen des Deutschen SEPA-Rats, der eine nutzerfreundliche Umstellung auf SEPA zum Ziel hat, soll das Bezahlverfahren der Lastschrift auch weiterhin im Internet möglich bleiben. Bei der Überweisung handelt es sich nach der SEPAVerordnung um eine vom Zahler ausgelöste Zahlung, die zulasten seines Zahlungskontos zu einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers führt. Bei Internetbezahlverfahren haben sich die Varianten Vorkasse und Rechnung etabliert, also die Überweisung vor beziehungsweise nach der Lieferung. Die Überweisung kann der Kunde auch via Internet-Banking der Kreditinstitute in die Wege leiten. Abgrenzung des Zahlungsgeschäfts Ein Dienstleister, der lediglich auf dem InternetBanking der Kreditinstitute aufbaut und nur Daten(sätze) übermittelt, betreibt hingegen kein Zahlungsgeschäft. Dies gilt sowohl dann, wenn der Kunde über die Internetseite des Betreibers zu seinem Internet-Banking geleitet wird und dort eine Überweisung vornimmt, als auch dann, wenn der Kunde über die Internetseite des Betreibers eine Überweisung generiert. Ziel dieser Verfahren ist es, dem Händler Gewissheit zu geben, dass der Überweisungsauftrag erteilt oder ausgeführt wird. Ein Zahlungsgeschäft kann indes auch bei einem Anbieter außerhalb des etablierten Bankensektors vorliegen, wenn sich das Geschäftsmodell als multilateraler Verrechnungskreis darstellt. Dabei werden Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mittels Überweisungen und Lastschriften durch entsprechende Umbuchungen auf Zahlungskonten vorgenommen, die bei der zentralen Stelle geführt werden. Das gilt nicht, sofern das Geschäftsmodell lediglich die Weiterleitung von Buchgeld vorsieht. Diese ist, unabhängig davon, gegebenenfalls als Finanztransfergeschäft zu qualifizieren. Nimmt der Anbieter eines Bezahlverfahrens Zahlungen zwischen Kunde und Händler mittels Kreditkarte an und rechnet diese ab, oder gibt der Anbieter solche Karten aus, kommt neben dem Zahlungsgeschäft das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft in Betracht. 8 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Digitalisiertes Zahlungsgeschäft Der Tatbestand des Digitalisierten Zahlungsgeschäfts kann beispielsweise dann vorliegen, wenn Zahlungen über Mobiltelefone mit Internet-Anbindung erfolgen. Dieser ist in § 1 Absatz 2 Nr. 5 ZAG definiert als „die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations-, IT-Systems oder IT-Netzes erfolgt, sofern der Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen tätig ist“. Das Digitalisierte Zahlungsgeschäft ist als Erlaubnisgegenstand bisher kaum von Bedeutung. Der Tatbestand kann dann einschlägig sein, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Ausführung der Zahlung über ein Mobiltelefon erteilt und der Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle in den Zahlungsvorgang an den Händler eingebunden ist. Der Betreiber zieht die Zahlung vom Kunden mit der Mobiltelefonrechnung ein. Geht es allerdings ausschließlich um digitale Waren oder Dienstleistungen, bei deren Wertschöpfung der Betreiber involviert ist, kann die Ausnahmeregel greifen, dass nach § 1 Absatz 10 Nr. 11 ZAG digitale Zahlungen bei digitalen Übertragungen von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, obgleich der Betreiber in den Zahlungsvorgang eingebunden ist. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird“. Wie der Zahlungsdienstnutzer den Geldbetrag letztlich einbringt, sei es in bar oder per Überweisung, Scheck, Electronic Cash, Einzugsermächtigung und dergleichen, spielt nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle. Erfasst sind mithin auch alle Bezahlverfahren über Konten, wie beispielsweise Überweisungen, Lastschrifteinzüge oder Zahlungen per Kreditkarte, wenn sich der Dienstleister bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs eines anderen Zahlungsdienstleisters bedient, insbesondere des kontoführenden Kreditinstituts. Das Finanztransfergeschäft liegt auch vor, wenn eine Online-Handelsplattform das Geld des Kunden entgegennimmt und an den Händler weiterleitet. Hierunter fallen auch die Treuhandservices. Dabei nimmt der Anbieter der Online-Handelsplattform die Kaufpreiszahlung des Kunden vorab treuhänderisch auf einem eigenen Konto entgegen und leitet den Betrag an den Händler weiter, sobald der Kunde bestätigt, dass er die Ware ohne Mängel erhalten hat. So soll dem Problem begegnet werden, dass im Fernabsatz, anders als am Point of Sale (Verkaufsstelle), Leistung und Gegenleistung nicht Zug um Zug erbracht werden können. Factoring oder Forderungsabtretung als Ausweg? Finanztransfergeschäft Ist der Dienstleister in die Zahlungsabwicklung zwischen dem Kunden und dem Händler eingebunden, ohne dass er selbst Zahlungskonten für die Zahlungsdienstnutzer führt – beispielsweise der Anbieter einer Online-Handelsplattform –, so handelt es sich um ein Finanztransfergeschäft. Zur Ausführung der Zahlungsdienste bedient sich der Dienstleister der Kreditinstitute, die Zahlungskonten auf seinen Namen führen (Sammelkonten). Nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG sind Finanztransfergeschäfte „Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers Das Erbringen von Zahlungsdiensten wie das Finanztransfergeschäft wird im Lichte der Vorschrift des § 32 Absatz 6 KWG durch eine Abtretung der Forderung an den Dienstleister nicht ausgeschlossen1, unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen des Factoring nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 9 KWG vorliegen. Nicht alle Betreiber von Online-Handelsplattformen wissen dies. Formal zieht der Betreiber zwar eine eigene Forderung ein und erfüllt eine eigene Verbindlichkeit, wenn er eine Forderung ankauft. Jedoch ist es nicht unüblich, dass Zahlungsdienstleister sich 1 Siehe auch Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Be- schluss vom 5. Oktober 2012, 9 L 2833/12.F. 9 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht die Forderung abtreten lassen, die der Zahlung zugrunde liegt, etwa bei der Ausgabe und Abrechnung von Kreditkarten. Die Übertragung der Forderung ist eine Abwicklungsmodalität; den zugrundeliegenden Zahlungsdienst berührt sie nicht. Online-Handelsplattformen Handelsvertreter und Zentralregulierer sind nach § 1 Absatz 10 Nr. 2 ZAG von der Erlaubnispflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG ausgenommen. Betreiber von Online-Handelsplattformen machen mit Verweis auf diese Ausnahmeregelung oft geltend, eine Online-Handelsplattform erbringe keinen Zahlungsdienst, da sie den Kaufvertrag vermittele. Jedoch reicht das Betreiben einer Online-Handelsplattform nicht aus, um unter diese Ausnahme zu fallen. Der Handelsvertreter oder Zentralregulierer muss tatsächlich eine Befugnis zum Aushandeln oder Abschließen des jeweiligen Vertrags haben. Diese Befugnis kennzeichnet nach dem Gesetz ein bestimmtes Maß an Entscheidungs- oder Handlungsmacht. Der Begriff des Aushandelns beschreibt die Einigung über den Inhalt des Grundgeschäfts, also insbesondere über den Preis und die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Der Begriff des Abschließens betrifft die Willensbetätigung, dass das Grundgeschäft, beispielsweise der Kaufvertrag, zu bestimmten Konditionen zustande kommen soll. Leitet ein Betreiber Willenserklärungen nur weiter, hat er hingegen keine Befugnis zum Vertragsschluss. Zu der Befugnis auszuhandeln oder abzuschließen gehört es auch, nur für eine der Parteien tätig zu werden, die am Geschäft beteiligt sind, also für den Käufer oder für den Händler. OnlineHandelsplattformen haben im Regelfall keine solche Befugnis, da sie in automatisierter Weise zum Vertragsschluss zwischen Kunden und Händler beitragen, aber nicht für nur eine Partei den Hinweis Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Vertragsschluss bestimmen. Auch Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform können hieran nichts ändern, nach denen der Betreiber formal als Vertreter des Kunden oder des Händlers auftritt, oder die bestimmte Bedingungen für Verträge vorgeben, die über die Plattform zustande kommen. E-Geld-Geschäft Bestimmte Bezahlverfahren im Internet sind nach § 1a Absatz 2 ZAG E-Geld-Geschäfte eines E-GeldInstituts. Wer E-Geld als E-Geld-Institut ausgibt, benötigt gemäß § 8a Absatz 1 Satz 1 ZAG eine Erlaubnis der BaFin. E-Geld ist ein monetärer Wert. Der monetäre Wert muss nach § 1a Absatz 3 ZAG eine Forderung an den Anbieter darstellen, gegen Zahlung eines Geldbetrages geschaffen und durch eine elektronische Speicherung repräsentiert werden. Er muss dazu bestimmt sein, Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 BGB durchzuführen und zu diesem Zweck auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen angenommen werden. Die Möglichkeit der Geldschöpfung blendet der Gesetzgeber hier vollständig aus: E-Geld entsteht laut Gesetz grundsätzlich im Austausch gegen Zentralbankgeld. Einschlägig können die Vorschriften über E-Geld je nach Verfahren beispielsweise für so genannte Wertgutscheine sein. Die Kunden erwerben sie gegen Bar-, Buch- oder anderes elektronisches Geld an der Verkaufsstelle oder im Internet und zahlen damit bei verschiedenen OnlineHändlern. Individuelle Prüfung Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung aller Fragen, die das Kreditwesengesetz, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und das Geldwäschegesetz betreffen. Um abschließend zu beurteilen, ob Erlaubnispflichten zu beachten sind, muss die BaFin in jedem einzelnen Fall die vertraglichen Vereinbarungen über die geplante Geschäftstätigkeit prüfen. Erlaubnistatbestände nach dem KWG Bezahlverfahren im Internet können nicht nur Zahlungsdienste und Factoring beinhalten, sondern auch eines der Bankgeschäfte gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 KWG. Nimmt der Dienstleister etwa unbedingt 10 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht rückzahlbares Geld von Kunden an, kann es sich um ein Einlagengeschäft handeln. Leistet der Betreiber eines Bezahlverfahrens einen Vorschuss auf Zahlungspflichten Dritter – etwa indem er Geld an Händler auszahlt, bevor deren Kunden den Gegenwert an den Betreiber zahlen –, so kann dies ein Kreditgeschäft sein. Übernimmt der Betreiber für andere die Haftung für die Zahlung, kann es sich beispielsweise um ein Garantiegeschäft handeln. Die genannten Tatbestände können insbesondere einschlägig sein, wenn Internet-Bezahlverfahren unerlaubt betrieben werden. Verfügt das Unternehmen über die Erlaubnis als Zahlungs- oder E-GeldInstitut, gelten die Kundengelder, die es für die Ausgabe von E-Geld oder die Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums. Kredite dürfen im Zusammenhang mit bestimmten Zahlungsdiensten von Zahlungs- und E-Geld-Instituten unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 ZAG gewährt werden. Das Factoring dürfen Zahlungs- und E-Geld-Institute ohne eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG betreiben. Übernehmen sie bei Zahlungsdiensten die Delkrederehaftung, gilt dies meist nicht als Garantiegeschäft. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Zahlungsvolumen und dem durchschnittlichen E-Geld-Umlauf. Angesichts des niedrigeren Eigenkapitals und des Fehlens einer Einlagensicherung haben Zahlungs- und E-Geld-Institute die Kundengelder auf Treuhandkonten bei Kreditinstituten oder durch eine Garantie oder Versicherung eines Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens abzusichern. Eine weitere Besonderheit bei der Erlaubniserteilung für Zahlungs- und E-Geld-Institute ist, dass die BaFin eine Abspaltung verlangen kann. Grundsätzlich darf ein Zahlungs- oder E-Geld-Institut auch sonstige Geschäfte erbringen. Könnten diese Geschäfte die Solidität des Instituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen, so kann die BaFin aber vorschreiben, dass sie in einem anderen Unternehmen geführt werden müssen. n Autorin S. Kovacs BaFin-Referat für die Aufsicht über Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und EU-Zweigniederlassungen nach dem ZAG und dem GwG, Grundsatzfragen des ZAG sowie Verfolgung unerlaubter Geschäfte Erlaubnisverfahren Das Erlaubnisverfahren für Institute gemäß § 1 Absatz 2a ZAG folgt vergleichbaren Regeln wie das für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Der Geschäftstätigkeit muss ein tragfähiger Geschäftsplan zugrunde liegen. Die Geschäftsleiter müssen fachlich geeignet und zuverlässig, die Inhaber bedeutender Beteiligungen müssen zuverlässig sein. Es müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, eine angemessene Unternehmenssteuerung und interne Kontrollmechanismen eingerichtet werden. Die nachzuweisenden und laufend vorzuhaltenden Eigenmittel sind vergleichsweise niedrig; die Anforderungen ergeben sich neben einem geringen Mindestanfangskapital vorrangig aus dem tatsächlichen Autor Dr. J. Rieg BaFin-Referat für Grundsatz- und Rechtsfragen der Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Geschäfte Autor Dr. M. Welz BaFin-Referat für die Aufsicht über Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und EU-Zweigniederlassungen nach dem ZAG und dem GwG, Grundsatzfragen des ZAG sowie Verfolgung unerlaubter Geschäfte 11 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Algorithmushandel BaFin-Rundschreiben stellt hohe Anforderungen an Systeme und Kontrollen in Instituten oft Teilentscheidungen, etwa wann genau und an welche Handelsplattformen Aufträge gesendet werden. Risiken eindämmen und Marktmanipulation verhindern BA/WA Computer leisten inzwischen weit mehr, als den Menschen nur zu unterstützen: Sie treffen gewissermaßen selbst Entscheidungen. So werden Aufträge längst nicht mehr nur vom Institut an eine Handelsplattform übersendet. Vielmehr setzen Handelsalgorithmen bestimmte Handelsstrategien ohne menschliche Intervention um (Algorithmushandel, siehe Infokasten Seite 13). Darüber hinaus können Institute ihren Kunden direkten Marktzugang zu Handelsplattformen gewähren (Direct E lectronic Access beziehungsweise direkter und geförderter Marktzugang). Diese Kunden können unter der Handels-Identitätskennung (ID) des Instituts direkt an der Handelsplattform handeln. Wenn Institute Algorithmushandel betreiben, gehen sie erhebliche Risiken ein. Bei hohen Verlusten kann innerhalb kurzer Zeit sogar die Existenz auf dem Spiel stehen. Aber auch bei weniger hoch frequenten Handels- oder Anlagestrategien trifft der Computer Die Banken- und die Wertpapieraufsicht der BaFin haben d arum in enger Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank ein Rundschreiben zum Algorithmushandel veröffentlicht, dessen Anforderungen die Institute bis Juli 2014 umsetzen müssen. Ziel ist es, die Risiken der Institute einzudämmen und Marktmanipulation zu verhindern. Bei der Umsetzung der Anforderungen verlangt die Aufsicht, dem Proportionalitätsprinzip folgend, ein überdurchschnittlich ausgereiftes Risikound Compliance-Management von großen Instituten und solchen, die einen komplexen und schnellen Algorithmushandel betreiben. Das Rundschreiben konkretisiert die organisatorischen Anforderungen gemäß § 25a Kreditwesengesetz (KWG) und § 33 Absatz 1 und 1a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die 2013 aufgrund des Hochfrequenzhandelsgesetzes angepasst wurden (siehe BaFinJournal November 2012). Es formuliert in prinzipienorientierter Weise Anforderungen, Linkempfehlung zum Thema Das Rundschreiben zum Algorithmushandel finden Sie unter: www.bafin.de » Daten & Dokumente » Rundschreiben 12 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Definition Algorithmushandel Von Algorithmushandel ist, vereinfacht gesagt, dann die Rede, wenn ein Computer eine (Teil-)Entscheidung zur Durchführung einer Transaktion trifft und diese ohne menschliches Eingreifen umsetzt. Eine besondere Form des Algorithmushandels ist der Hochfrequenzhandel, bei dem in Intervallen gehandelt wird, die für den Menschen kaum vorstellbar sind. Darüber hinaus können Algorithmen auch genutzt werden, um Handelsgeschäfte für das Institut oder den Kunden durchzuführen und zum Beispiel das eigene Depot umzuschichten. Das reine Übersenden von Kauf- oder Verkaufsaufträgen durch Händler sieht die BaFin dagegen nicht als Algorithmushandel an. Dafür sind lediglich die allgemeinen Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk BA) einschlägig. die Institute einhalten müssen, wenn sie Algorithmushandel betreiben oder direkte und geförderte Marktzugänge bereitstellen. Die BaFin geht davon aus, dass deutsche Institute mit der Umsetzung des Rundschreibens auch bereits einen wichtigen Schritt in Richtung der Umsetzung der geplanten N ovelle der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) unternehmen. Zudem ergänzt das Rundschreiben die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken (MaRisk BA) und die Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp). Einzelne Anforderungen knüpfen auch an bestehende Regelungen an und konkretisieren diese für den speziellen Anwenderkreis. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Das Rundschreiben besteht aus acht Kapiteln. Kapitel 1 und 2 stecken den Anwendungsbereich ab. Die Kapitel 3 bis 7 gelten generell für alle Institute, die Algorithmushandel betreiben. Kapitel 8 gilt zusätzlich für Institute, die einen direkten und/oder geförderten Marktzugang anbieten. Kontrolle, Kennzeichnung, Notfallkonzepte und Dokumentation Eine der zentralen Anforderungen des Rundschreibens ist ein dreiteiliges Auftrags-Kontrollsystem: Erstens muss das Institut den Auftrag vor dem Versenden daraufhin kontrollieren, ob die für diese Vorabkontrolle geeigneten Limite eingehalten werden. Zweitens ist jeder Auftrag vom Risikocontrolling in Echtzeit zu überwachen. Drittens muss zeitnah überwacht werden, je nach Einzelfall zum Beispiel bis zum Handelsbeginn am nächsten Tag, ob beim Handel gegen das WpHG verstoßen wurde, ob also beispielsweise Marktmanipulation vorliegt. Eine institutsinterne Kennzeichnung der Algorithmen muss es ermöglichen, die einzelnen Aufträge den jeweiligen Algorithmen und Händlern oder Kunden zuzuordnen. Das Institut muss wissen, welche Algorithmen einen Auftrag ausgelöst haben und wie die Algorithmen sich untereinander beeinflussen. Wegen der extrem hohen Geschwindigkeit und Volumina sind angemessene Notfallkonzepte zu erarbeiten. Gerade der Hochfrequenzhandel birgt erhebliche operationelle Risiken. Das Institut hat daher vorab festzulegen, in welchen Situationen es das gesamte System abschalten oder mit Hilfe der internen Kennzeichnung einzelne Algorithmen temporär vom Markt nehmen will. Eine nachvollziehbare Dokumentation ist nicht nur für die Zwecke der Aufsicht elementar. Auch die Institute selbst müssen sie nutzen, um die Algorithmen, Handelssysteme und Kontrollmechanismen adäquat evaluieren zu können. Das Rundschreiben enthält Anforderungen an die Dokumentation, die diese Erwartung widerspiegeln. Aktivitäten verstehen und beherrschen Institute müssen ihre Geschäftsaktivitäten verstehen. Das gilt auch und vor allem für neue Produkte und Änderungen – eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dennoch war dies vor der Finanzkrise nicht 13 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Hinweis Änderungen für Handelsplattformen Auch für Handelsplattformen gelten neue Anforderungen. Im Hochfrequenzhandelsgesetz wurde festgelegt, dass sie unter anderem das Order-Transaktions-Verhältnis (Order-to-Trade-Ratio – OTR) und die Mindestpreisänderungsgrößen (Tick-Sizes) angemessen regeln müssen. Zudem wurden die Leitlinien zum automatisierten Handel implementiert, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European S ecurities and Markets Authority) im Februar 2012 veröffentlicht hatte. Durch die Einführung der MiFID II (Markets in Financial I nstruments Directive II) sind in Deutschland keine tiefgreifenden Änderungen mehr zu erwarten, da das deutsche Recht – insbesondere das Hochfrequenzhandelsgesetz – bereits entsprechende Regelungen enthält. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen der teilweise über mehrere Handelsplattformen läuft. So muss das Institut etwa überprüfen, ob ITSysteme kompatibel sind und ob das eigene Notfallkonzept praktikabel ist. Direkter und geförderter Marktzugang An das Risikomanagement von Instituten, die direkten und geförderten Marktzugang gewähren, legt die BaFin in dem Rundschreiben besonders hohe Maßstäbe an. Dies gilt umso mehr, wenn ein Kunde in der direkten Umgebung der Handelsplattform unter der ID des Instituts handelt, um extrem schnellen Handel zu betreiben. Mit dem direkten Marktzugang werden aber nicht nur die zeitlichen Verzögerungen minimiert, sondern der Kunde spart auch Kosten. Einfacher Online-Handel fällt meist nicht unter die Definition des direkten Marktzugangs. Wenn ein Institut als Kundenservice Aufträge ohne menschliche Intervention an eine oder mehrere Handelsplattformen sendet, muss es lediglich die allgemeinen Anforderungen der Kapitel 1 bis 7 des Rundschreibens erfüllen. Bietet ein Institut direkte und/oder geförderte Marktzugänge an, muss es sowohl die Aufträge kontrollieren, die der Kunde ausgelöst hat, als auch den Kunden selbst analysieren. Das Institut muss den Kunden kennen und soll bereits gute Erfahrungen mit ihm gemacht haben. Ausblick immer der Fall. Wie die MaRisk greift darum auch das Rundschreiben diesen Aspekt auf und setzt sich mit Änderungsprozessen der Institute auseinander, die den Algorithmushandel betreffen. Institute müssen ihre Algorithmen verstehen und beherrschen; dabei ist es egal, ob sie eingekauft, selbst entwickelt oder die Entwicklung ausgelagert wurde. Das Rundschreiben unterscheidet nicht explizit zwischen Fremdbezug und Auslagerung. Vielmehr konkretisieren viele Anforderungen den AT 7.2 MaRisk zur technisch-organisatorischen Ausstattung. Um die Risiken zu verstehen und zu identifizieren, bedarf es auch einer Risikoinventur im Sinne des AT 2 MaRisk. Das Rundschreiben knüpft hier an und fordert zum Beispiel, dass ein Institut auch analysieren muss, welche Risiken es beim Handel eingeht, Die Aufsicht wird sich in den nächsten Monaten einen Überblick darüber verschaffen, wie weit die Institute mit der Umsetzung des Rundschreibens sind. Wirtschaftsprüfer werden zudem routinemäßig die Umsetzung der Anforderungen gemäß § 36 WpHG überprüfen. BaFin und Bundesbank werden die Berichte anschließend analysieren. Wenn erforderlich, wird die Aufsicht auch Sonderprüfungen durchführen, um einen tieferen Einblick in die Systeme und Kontrollen der Institute zu erhalten. n Autor Dr. Dirk Kramer BaFin-Referat für Risikomanagement, Vergütungssysteme und Liquiditätsrisiken 14 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Streitschlichtung Erweitertes Informationsangebot auf der BaFin-Internetseite ÜG In der deutschen Finanzbranche existieren rund ein Dutzend Ombudsstellen, die Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen außergerichtlich schlichten. Angesichts dieser Fülle ist es für den einzelnen Verbraucher meist sehr schwierig und aufwändig, sich einen Überblick über alle Schlichtungsstellen und deren Aufgaben zu verschaffen. Die BaFin hat diese Servicelücke nun geschlossen: Ab Anfang April 2014 findet der Verbraucher auf ihrer Internetseite alle wichtigen Informationen zu den Ombudsstellen der deutschen Finanzbranche, zu deren Zuständigkeiten und Kontaktdaten. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 4b Absatz 3 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes von 2013, wonach die BaFin ausdrücklich „auf Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen“ kann. Hinweis BaFin-Schlichtungsstelle Die BaFin betreibt eine eigene Schlichtungsstelle für Verbraucherrechtsstreitigkeiten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB – bis zum 21. Juli 2013 Schlichtungsstelle nach dem Investmentgesetz). Die Schlichtungsstelle bietet dem Verbraucher eine leicht zugängliche, kostengünstige, effiziente und vergleichsweise zeitsparende Möglichkeit, sich im Streitfall, beispielsweise mit seiner Kapitalverwaltungsgesellschaft, außergerichtlich zu einigen. Sie ist als Auffangschlichtungsstelle für alle Streitigkeiten zuständig, die nicht in den Aufgabenbereich der Ombudsstelle für Investmentfonds beim Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) fallen. 15 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Links zum Thema Informationen zu den Ombudsstellen der deutschen Finanzbranche www.bafin.de/schlichtungsstelle www.finanzombudsstellen.de Zudem gibt es auf der BaFin-Internetseite eine Suchfunktion, die es dem Verbraucher ermöglicht, für ein konkretes Unternehmen leicht und schnell die zuständige Schlichtungs-, Ombuds- oder Kundenbeschwerdestelle zu finden. Links führen ihn dann direkt auf die entsprechende Homepage. Mit dem Auswahlfeld „Kategorie“ kann die Suche weiter eingeschränkt werden, zum Beispiel auf eine Suche nur nach privaten Krankenversicherern. Über das Auswahlfeld „Schlichtungsstelle“ lassen sich alle Unternehmen anzeigen, die sich dem Schlichtungsverfahren einer Stelle angeschlossen haben. Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen und die der BaFin können hier nicht ausgewählt werden, da es sich um Auffangschlichtungsstellen handelt. Wird das Suchfeld „Unternehmen/Institut“ leer gelassen, erscheint eine Gesamtliste aller Unternehmen, die in der Datenbank gelistet sind, beziehungsweise aller Unternehmen der gewählten Kategorie. Über Buchstabenfelder besteht zudem die Möglichkeit, Unternehmen nach dem jeweiligen Anfangsbuchstaben zu filtern. n Autor Arne Heinrich Huneke BaFin-Referat für Verbraucherschutz, Verbrauchertelefon und die Schlichtungsstelle nach dem KAGB Autorin Dörte Schmidt-Ebeling BaFin-Referat für Verbraucherschutz, Verbrauchertelefon und die Schlichtungsstelle nach dem KAGB 16 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Verbraucher Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen zum Verbraucherschutz Grauer Kapitalmarkt Neuer Flyer der BaFin für Verbraucher ÜG Nicht alle Unternehmen, die auf dem Finanzmarkt tätig sind, werden kontrolliert und stehen unter staatlicher Aufsicht. Bei Anbietern, die keine Erlaubnis der BaFin benötigen und nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen, spricht man vom Grauen Kapitalmarkt. Bei Produkten, die dort angeboten werden, sollten Anleger besonders vorsichtig sein. Die BaFin hat dazu nun einen Informationsflyer veröffentlicht. Er erklärt Verbrauchern, woran sie Produkte des Grauen Kapitalmarkts erkennen, welche potenziellen Gefahren sie bergen und wie sich Anleger über Angebote und Anbieter informieren können. Eine Checkliste gibt einen Überblick darüber, worauf sie unbedingt achten sollten, bevor sie investieren. Schließlich enthält der Flyer Ratschläge, was Verbraucher tun können, wenn sie tatsächlich Geld verloren haben. n Falscher Eindruck Hinweis Informationen für Verbraucher Den Informationsflyer zum Grauen Kapitalmarkt hat die BaFin auf ihrer Internetseite veröffentlicht. In einem Überblicksartikel in der März-Ausgabe des BaFinJournals finden Sie zudem weiterführende Informationen zum Thema. FLEXLIFE Capital AG stellt Zahlungen nicht wegen Maßnahmen der BaFin ein ÜG Die FLEXLIFE Capital AG, Oberhaching, bietet dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen an, zum Beispiel aus Kapital-Lebensversicherungen und Bausparverträgen, und verspricht im Gegenzug, über mehrere Jahre Zahlungen auf Grundlage einer Policen-Nachranganleihe zu leisten. Damit betreibt die FLEXLIFE Capital AG das Einlagengeschäft ohne Erlaubnis der BaFin. Die BaFin untersagte dem Unternehmen darum im Juni 2013 das Einlagengeschäft und gab ihm auf, die Bankgeschäfte unverzüglich abzuwickeln. 17 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Der Bescheid ist jedoch nicht bestandskräftig. Die BaFin hat die sofortige Vollziehbarkeit aus Rechtsgründen ausgesetzt. Die FLEXLIFE Capital AG hat ihren Vertragskunden mitgeteilt, bis zur „Klärung der Angelegenheit mit der BaFin“ müsse sie die laufende Kaufpreisauszahlung vorübergehend einstellen. Hierdurch erweckt sie den Eindruck, die Zahlungseinstellungen seien durch Maßnahmen der BaFin veranlasst. Dies ist jedoch nicht richtig: Die FLEXLIFE Capital AG ist durch die BaFin nicht gehindert, den Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen, solange die Vollziehbarkeit des Bescheids ausgesetzt ist. Über die Wiederherstellung der Vollziehbarkeit wird die BaFin zum gegebenen Zeitpunkt informieren. n Einlagengeschäft Confiserie Burg Lauenstein GmbH muss abwickeln WA Die BaFin hat der Confiserie Burg Lauenstein GmbH, Ludwigsstadt, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft untersagt und ihr aufgegeben, es durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln. Die Confiserie Burg Lauenstein GmbH bot in Deutschland Genussscheine zur Zeichnung an. Auf der Grundlage der Genussschein-Bedingungen nahm sie von den Genussschein-Zeichnern A nlegergelder als Darlehen entgegen. Mit der Annahme des Genussscheinkapitals betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne die nach § 32 Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. n Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Verbrauchertrends EBA veröffentlicht Bericht BA Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat ihren jährlichen Bericht zu Verbrauchertrends veröffentlicht. Er enthält die Ergebnisse einer Analyse zu Trends im Verbraucherschutz und bei Finanzinnovationen, für die die EBA Erkenntnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und der EBA-Interessengruppe Bankensektor, verschiedene Berichte und Statistiken sowie Beschwerdedaten nationaler Ombudsleute herangezogen hat. Die EBA legt in dem Bericht außerdem dar, wie sie auf die Trends reagieren wird, die sie festgestellt hat, und welche Maßnahmen sie im Hinblick auf die Entwicklungen, die sie im Vorjahr identifiziert hatte, bereits ergriffen hat. Kreditaufnahmen durch private Haushalte bleiben demnach ein wichtiges Thema. Immer wichtiger wird zudem die Frage der Transparenz und Höhe von Gebühren für Bankkonten und Fragen zum Kontowechsel. Besondere Aufmerksamkeit hat in der EU zuletzt auch das Crowdfunding erhalten. Verbraucher nehmen es zunehmend als Alternative zu den traditionellen Anleihe- und Darlehensmöglichkeiten wahr. Schädlich für das Vertrauen in Finanzinstitute ist der Analyse zufolge der missbräuchliche Verkauf von Finanzprodukten. Innovative Zahlungsmöglichkeiten, etwa über das Internet oder mobile Geräte, beschäftigt die Verbraucher weiterhin, vor allem mit Blick auf die Zahlungssicherheit. Neue Trends sind virtuelle Währungen wie Bitcoins und VergleichsWebseiten. n Linkempfehlung zum Thema Weitere Verbrauchermitteilungen finden Sie auf der I nternetseite der BaFin: www.bafin.de » Daten & Dokumente » Alle Verbrauchermitteilungen 18 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Solvency II Langfristige Kapitalanlagen in der Standardformel VA Unter dem künftigen europäischen Aufsichtsregime Solvency II werden Versicherungsunternehmen ihre Kapitalanlagen stärker risikoadäquat als bisher mit Eigenmitteln unterlegen müssen. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung E IOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) hat daher im Auftrag der EU-Kommission einen Bericht zu den Eigenmittelanforderungen erarbeitet, die die Standardformel (siehe Infokasten Seite 20) vorsieht. Hierzu überprüfte EIOPA, inwiefern die Anforderungen für folgende Kapitalanlagen angemessen sind: Linkempfehlung zum Thema Den Bericht zu den Eigenmittelanforderungen finden Sie unter: www.eiopa.europa.eu -- Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen bisher vorgesehenen Eigenmittelanforderungen angemessen sind oder aber keine Daten zur Verfügung stehen, die geänderte Anforderungen rechtfertigen könnten. Lediglich für Verbriefungen hat EIOPA die Berechnungsvorgaben für die Eigenmittelunterlegung vollständig überarbeitet. Für risikoärmere Produkte schlägt EIOPA eine geringere Eigenmittelunterlegung vor als bisher vorgesehen. -- Investitionen in Infrastruktur als Eigen- oder Weder zu viel noch zu wenig Eigenmittel als Eigen- oder Fremdkapital, --- Fremdkapital, nachhaltige Kapitalanlagen und Investitionen in Sozialunternehmen als Eigen- oder Fremdkapital sowie Verbriefungen, die sich auf diese drei Anlageklassen beziehen. EIOPA kommt in dem Bericht bei fast allen untersuchten Kapitalanlagen zu dem Ergebnis, dass die Unter Solvency II wird EIOPA in erster Linie darauf achten müssen, dass die Eigenmittelanforderungen nicht zu niedrig sind, denn vorrangiges Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung des Versicherungsgewerbes ist ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten. Die Eigenmittelunterlegung dient daher vor allem dazu, diesen Gruppen zu gewährleisten, dass Zahlungen 19 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht bei Fälligkeit geleistet werden können. Die Solvency-II-Richtlinie gibt vor, dass die Anforderungen der Standardformel so festgelegt werden, dass ein Versicherer mit einer Wahrscheinlichkeit von höchstens 0,5 Prozent im Laufe des folgenden Jahres insolvent wird. Wird die Standardformel geändert, darf dieses Sicherheitsniveau dadurch nicht sinken. Einzelne Kapitalanlagen sollten daher bei den Eigenmittelanforderungen unter Solvency II nicht aus wirtschaftspolitischen Gründen und ohne fundierte risikotheoreAuf einen Blick tische Rechtfertigung privilegiert werden. Verbraucher Standardformel Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Bestimmung des Risikos Als Risiko einer Kapitalanlage wird unter Solvency II das Risiko verstanden, dass sich der Marktwert vermindert. Für die Bestimmung dieser Risiken sind deshalb Daten von Bedeutung, aus denen die Veränderung von Marktwerten abgelesen werden kann. Bei Wertpapieren, die an der Börse gehandelt werden, stehen hierfür Börsenkurse als Zeitreihen zur Verfügung. Die von EIOPA untersuchten Anlagen sind jedoch überwiegend nicht börsengehandelt, was die Ermittlung von deren Marktwerten deutlich erschwert. Um möglichst umfassende Informationen über die relevanten Kapitalanlagen zu erhalten, konsultierte die Behörde daher zahlreiche Experten aus Wissenschaft und Praxis, darunter Vertreter der Europäischen Zentralbank, von Instituten, Verbänden und RatingAgenturen. Auf der anderen SeiDie Versicherer müssen unter Solvente wären aber übercy II selbst berechnen, wie hoch ihre trieben vorsichtige Solvenzkapitalanforderung (Solvency EigenmittelanfordeCapital Requirement – SCR) ist, also rungen unangemesihr Eigenmittelbedarf. Nutzen sie für sen – nicht nur aus diese Berechnung kein individuell Sicht des einzelnen entwickeltes internes Modell, haben Versicherers, sondern sie die Standardformel zu verwenden. auch für die GesamtDiese berücksichtigt sowohl versichewirtschaft. Die Verrungstypspezifische als auch operatiosicherungsbranche der nelle Risiken (siehe Grafik Seite 21). EU ist mit einem Anlagevolumen von mehr als 5 Billionen Euro ein wichtiger Investor. Die Entscheidung eines Versicherers für ein bestimmtes Investment wird auch von der Höhe der Unzureichende Datenbasis Eigenmittel beeinflusst, die er dafür stellen muss. Zu hohe Eigenmittelanforderungen an Versicherer Anfang April 2013 stellte EIOPA ein ausführliches könnten somit Investitionen unnötig erschweren, die Diskussionspapier mit vorläufigen Ergebnissen zur gesamtwirtschaftlich sinnvoll wären. Konsultation. Es umfasste auch zahlreiche Fragen zu möglichen Datenquellen für einzelne Kapitalanlagen, Voraussetzung für eine Änderung der Eigenmittelanda das Fehlen von Daten aus den genannten Grünforderungen sind verlässliche Daten, um das Risiko den die Untersuchung der meisten Anlageklassen bestimmen zu können. Deshalb hat EIOPA geprüft, beeinträchtigte. inwieweit für Änderungen an der Standardformel relevante Daten überhaupt verfügbar sind. Einige Eingaben zu dem Diskussionspapier enthielten auch Vorschläge dazu, wie das Problem gelöst Die Möglichkeiten, die Standardformel zu ändern, werden könnte. So wurde beispielsweise angeregt, sind zudem dadurch begrenzt, dass sie nicht noch dass die Eigenmittelanforderungen für Investitionen komplexer werden sollte. Viele kleine und mittlere in das Eigenkapital nicht börsennotierter UnternehUnternehmen haben die Berechnungen bereits bei men mit Hilfe von Änderungen der Nettovermögensder fünften Auswirkungsstudie (Quantitative Impact werte dieser Unternehmen bestimmt werden könnStudy 5 – QIS 5) als zu komplex angesehen. ten. 20 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Grafik: Eigenmittelbedarf nach der Standardformel Quelle: EIOPA; BaFin EIOPA bewertete jedoch alle Vorschläge als unbrauchbar, in erster Linie, weil die Veränderung von Marktwerten zu ungenau wiedergegeben werde. Beispielsweise unterlägen Nettovermögenswerte meist weniger starken beobachtbaren Schwankungen als Marktwerte. Deshalb werde das tatsächliche und in der Standardformel zu berücksichtigende Risiko der Veränderung von Marktwerten unterschätzt, wenn man ausschließlich Nettovermögenswerte für die Risikomessung verwendet. Infrastrukturprojekte Für Fremdkapitalinvestitionen in Infrastrukturprojekte ohne Rating, bei denen die Rückzahlungen an die Projektgesellschaft nur davon abhängen, ob die 21 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Infrastruktur bereitgestellt wird – nicht aber davon, wie stark sie genutzt wird –, stehen zwar keine Marktdaten zur Verfügung, aus denen das Spreadrisiko abgeleitet werden könnte, also das Risiko, dass sich die Risikoabschläge im Preis einer Kapitalanlage erhöhen. Es gibt dazu aber qualitative Untersuchungen. Eine Studie der Ratingagentur Moody’s1 kommt zum Beispiel zu dem Ergebnis, dass solche Anlagen ein ähnliches Kreditrisiko aufweisen wie Unternehmensanleihen mit einem Baa-Rating, was voraussichtlich der Kreditqualitätsstufe 3 im Sinne von Solvency II entspricht. Dies deutet darauf hin, dass solche Anlagen wie Unternehmensanleihen dieser Bonität behandelt werden könnten. Im Ergebnis würde sich dann beispielsweise das Spreadrisiko für eine Anlage mit einer Dauer2 von zehn Jahren von 23,4 auf 20 Prozent vermindern. Es erschien EIOPA zwar denkbar, die Eigenmittelanforderungen bei dieser Anlageklasse geringfügig zu ändern. Dennoch hat EIOPA der Kommission dies nicht vorgeschlagen, da der Aufwand gegenüber dem Nutzen unangemessen hoch wäre: Einer nur geringfügig genaueren Kapitalunterlegung für diese sehr kleine Anlageklasse stünden die komplexere Berechnung der Standardformel und zusätzliche Prüfungen der Versicherer und der Aufsichtsbehörden gegenüber, ob eine Kapitalanlage die Kriterien für risikoarme Infrastrukturanlagen erfüllt. Verbriefungen Bei Verbriefungen kam EIOPA zu dem Ergebnis, dass die Eigenmittelanforderungen für einen Teil dieser Anlagen gesenkt werden sollten. Die Überprüfung der vorgesehenen Eigenmittelunterlegung gestaltete sich hier aufgrund der besseren Datenlage deutlich einfacher. EIOPA betrachtete dabei die Eigenmittelanforderungen für sämtliche Verbriefungen, also nicht nur die, die die Kommission genannt hatte. Bisher ist vorgesehen, die Eigenmittelunterlegung nur in Abhängigkeit vom Rating und der Dauer einer Verbriefung zu bestimmen. Ausgangspunkt der Untersuchungen war die Frage, ob dies ausreicht. 1 Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Betrachtet man zum Beispiel Verbriefungen privater Hypothekendarlehen (Residential Mortgage-Backed Securities – RMBS), so zeigen sich ganz erhebliche Unterschiede beim Risiko, beispielsweise zwischen amerikanischen Subprime-RMBS, die während der Subprime-Krise teilweise erheblich an Wert verloren haben, und europäischen RMBS mit gleichem Rating, deren Wert vergleichsweise stabil geblieben ist. Dieses Beispiel zeigt zugleich, dass es auch nicht ausreicht, nach der Art der verbrieften Forderung zu unterscheiden, denn in beiden Fällen handelt es sich um private Hypothekendarlehen, die verbrieft wurden. Um weniger risikoreiche Verbriefungen identifizieren zu können, hat EIOPA eine Liste von 15 Kriterien entwickelt, die gemäß dem Änderungsvorschlag von EIOPA nach einer Übergangsfrist erfüllt sein müssen, damit die Tranche einer Verbriefung als hochwertig im Sinne der Vorschriften zur Standardformel für die Eigenmittelunterlegung anzusehen ist. Dabei griff EIOPA in erster Linie auf Kriterien zurück, die die Europäische Zentralbank verwendet, um zu entscheiden, ob sie die Tranche einer Verbriefung als Sicherheit akzeptiert. Hinzu kommen Kriterien, die Ratingagenturen oder Marktteilnehmer entwickelt haben. Bei der Auswahl der Kriterien kam es zum einen darauf an, hochwertige Verbriefungen effektiv von den übrigen Verbriefungen zu unterscheiden, zum anderen darauf, dass sowohl die Versicherungsunternehmen als auch die Aufsichtsbehörden sie ohne größeren Aufwand überprüfen können. Die Feststellung, ob ein Kriterium erfüllt ist, muss zudem möglichst frei von Interpretationsmöglichkeiten sein. Die Werte für Verbriefungen, die die Kriterien erfüllen, sind gegenüber der bisher vorgesehenen Eigenmittelunterlegung deutlich geringer. Für die übrigen Verbriefungen mit sehr gutem Rating sind sie höher als ursprünglich geplant. n Autor Roland Limp BaFin-Referat für Grundsatzfragen des Kapitalanlagemanagements der Erstund Rückversicherer unter Solvency II Moody’s Investors Service (2013): Default and Recovery Rates for Project Finance Bank Loans, 1983-2011. 2 Modifizierte Duration. 22 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Baseler Rahmenwerk BCBS prüft Implementierung BA Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS (Basel Committee on Banking Supervision) prüft derzeit umfassend, ob alle 27 Mitgliedstaaten die Eigenkapitalvorschriften des Baseler Rahmenwerks, bestehend aus Basel II, 2.5 und III, einheitlich eingeführt und umgesetzt haben. Ab Mitte 2014 will der BCBS zudem die Bereiche Liquiditätsstandards, Leverage Ratio und systemisch relevante Institute unter die Lupe nehmen. Linkempfehlung zum Thema Das Baseler Rahmenwerk finden Sie unter: www.bis.org Regulatory Consistency Assessment Programme Er nutzt hierfür ein speziell entwickeltes Prüfverfahren, das Regulatory Consistency Assessment Programme (RCAP). Diese Prüfung dient dazu, die Harmonisierung der Aufsichtssysteme global zu überwachen und mögliche Lücken des Baseler Rahmenwerks zu identifizieren. Das RCAP wurde 2012 vom BCBS entwickelt und besteht aus zwei Teilen. Zum einen wird dokumentiert, ob die Basel-III-Standards fristgerecht eingeführt wurden. Zu diesem Zweck schätzen die Mitgliedstaaten ihren Umsetzungsstand regelmäßig selbst ein. 23 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Im zweiten Schritt bewertet der BCBS die nationalen Gesetze dahingehend, ob der jeweilige Staat die Standards vollständig und kohärent eingeführt hat. Dazu führt der Ausschuss Länderprüfungen durch. Auf diese Weise kann er beurteilen, inwieweit die implementierten nationalen Bestimmungen den internationalen Mindestanforderungen entsprechen. Alle Mitgliedsländer haben sich bereit erklärt, sich einer solchen RCAPBewertung zu unterziehen. Sieben Länderprüfungen wurden inzwischen abgeschlossen (siehe Tabelle). Ablauf der Länderprüfung Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Tabelle: Bisherige RCAPs Land Abschluss der Länderprüfung Gesamtnote Brasilien Dezember 2013 Eingehalten China September 2013 Eingehalten Schweiz Juni 2013 Eingehalten Singapur März 2013 Eingehalten Japan Oktober 2012 Eingehalten Europäische Union Oktober 2012 (Nachprüfung 2014)* ─ USA Oktober 2012 (Nachprüfung 2014)* ─ *EU und USA wurden auf der Basis noch nicht verabschiedeten Rechts geprüft. Daher wurde noch keine Gesamtnote erteilt. Für die Prüfung einer Jurisdiktion stellt der BCBS jeweils ein Prüfungsteam zusammen. Diesem Team gehören neben dem Prüfungsleiter fünf bis sieben Aufseher unterschiedlicher Länder an, die über Expertise zu den einzelnen Schwerpunkten des Baseler Rahmenwerkes verfügen. Die Zusammensetzung des Prüfungsteams richtet sich danach, welches Land bewertet wird. Dabei spielt die Nationalität eine entscheidende Rolle: Nationale europäische Aufsichtsbehörden wie die BaFin durften sich beispielsweise nicht am Prüfungsteam für Europa beteiligen. Die Prüfung der einzelnen Länder besteht aus bis zu vier Phasen: -- Vorbereitung -- Prüfung (externe Prüfung, Vor-Ort-Prüfung) -- Überprüfung, Genehmigung und Veröffentlichung -- Nachprüfung Vorbereitung und Prüfung In der Vorbereitungsphase füllt die Aufsichtsbehörde des geprüften Landes den RCAP-Fragebogen aus. Dabei hat sie verschiedene Baseler Paragraphen den nationalen Gesetzen gegenüberzustellen. Darüber hinaus nimmt die nationale Aufsichtsbehörde eine Selbsteinschätzung zu den einzelnen Abschnitten vor. In der Prüfungsphase sieht das Prüfungsteam den ausgefüllten RCAP-Fragebogen durch und zieht sämtliche verfügbaren Informationen zur Bankenaufsicht im betreffenden Land hinzu, unter anderem externe Berichte und Daten zur Struktur und aggregierten Bilanz des Bankensektors. Die Prüfung vor Ort dient dazu, Abweichungen zu klären, die bei der externen Prüfung festgestellt wurden. Das Prüfungsteam kann dazu mit Fachleuten der jeweiligen Aufsichtsbehörde, aber auch mit Vertretern des Bankensektors und anderen Marktteilnehmern sprechen. Ziel ist es, aus Institutssicht einen Einblick in die Aufsichtskultur des Landes zu bekommen. Evaluierung der Prüfungsergebnisse Je nachdem, welche Abweichungen das Prüfungsteam feststellt, vergibt es für die wesentlichen Bestandteile der Baseler Rahmenregelungen Teilnoten, die dann zu einer Gesamtnote zusammengefasst werden. Die Note „eingehalten“ wird vergeben, wenn die Umsetzung des Baseler Regelwerkes mit den Baseler Vorgaben übereinstimmt und keine materiellen Abweichungen festgestellt werden. Die Note 24 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht „weitgehend eingehalten“ bedeutet, dass es nur leichte Abweichungen mit geringen Auswirkungen gibt. Eine Jurisdiktion erhält die Note „im Wesentlichen nicht eingehalten“ dann, wenn sie wesentliche Bestandteile des Baseler Rahmenwerkes nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. „Nicht eingehalten“ ist die Note für Jurisdiktionen, welche die Regelungen nicht umgesetzt haben oder in denen die Abweichungen gravierende Auswirkungen haben. Bericht und Nachprüfung Die Prüfungsteams fassen ihre Erkenntnisse in einem Bericht für den BCBS zusammen. Dieser unterzieht Bericht und Notenvergabe einer mehrstufigen Qualitätssicherung durch die Implementierungsarbeitsgruppe, ein Revisions-Team und einen Revisions-Rat. Nachdem der BCBS den Bericht formell genehmigt hat, veröffentlicht er diesen zusammen mit einer Stellungnahme des bewerteten Landes auf seiner Internetseite. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Ändern Mitgliedstaaten nach Abschluss einer Prüfung ihre nationalen Regelungen so wesentlich, dass dies die Bewertung beeinflussen könnte, kann der Basler Ausschuss eine Nachprüfung vornehmen und die Bewertung aktualisieren. In diesem Prozess bewertet der BCBS zudem die Herausforderungen und Schwierigkeiten, die Länder bei der Einführung der Baseler Standards zu bewältigen haben, und unterstützt sie dabei, Lücken oder Interpretationsfragen aufzudecken und zu beheben. n Autorin Melanie Poduschnik BaFin-Referat für Bankenaufsicht (international) Autor Stephan Strauß BaFin-Referat für Bankenaufsicht (international) 25 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Bekanntmachungen Die amtlichen Veröffentlichungen der BaFin* Erweiterung des Geschäfts betriebes im Dienstleistungs verkehr VA 45–I 5079–RO–5515–2014/0001 VA 45–I 5079–SK–5515–2014/0001 VA 45–I 5079–HU–5515–2014/0001 AXA Versicherung AG BD24 Berlin Direkt Versicherung AG Die BaFin hat der AXA Versicherung AG die Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Dänemark, Österreich, Rumänien, in der Slowakischen Republik und in Ungarn um folgende Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern: Die BaFin hat der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG die Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien um folgende Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern: Nr. 2 Krankheit b) Kostenversicherung Nr. 7 Transportgüter Versicherungsunternehmen: AXA Versicherung AG (5515), Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln VA 45–I 5079–DK–5515–2014/0001 VA 45–I 5079–AT–5515–2014/0001 Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste j) nichtkommerzielle Geldverluste *) B ekanntmachungen der Versicherungsaufsicht. Die amtlichen Veröffentlichungen der Bankenund Wertpapieraufsicht sind im Bundesanzeiger zu finden. 26 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden a) auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort Versicherungsunternehmen: BD24 Berlin Direkt Versicherung AG (5172), Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Versicherungsunternehmen: R+V Allgemeine Versicherung AG (5438), Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden VA 36–I 5079–5438–2014/0001 VA VA VA VA 31–I 31–I 31–I 31–I 5079–FR–5172–2013/0001 5079–IT–5172–2013/0001 5079–ES–5172–2013/0001 5079–GB–5172–2013/0001 ERGO Direkt Versicherung AG Die BaFin hat der ERGO Direkt Versicherung AG die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nachstehende weitere Land erteilt: Finnland Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Erweiterung des Geschäfts betriebes im Dienstleistungs verkehr in Deutschland Foyer Santé S.A. Das luxemburgische Versicherungsunternehmen Foyer Santé S.A. ist berechtigt, in Deutschland das Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 2 Krankheit Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Versicherungsunternehmen: ERGO Direkt Versicherung AG (5562), Karl-Martell-Straße 60, 90344 Nürnberg Versicherungsunternehmen: Foyer Santé S.A. (7246), 12, rue Léon Laval, 3372 Leudelange, LUXEMBURG VA 42–I 5079–FI–5562–2014/0001 VA 31–I 5000–7246–2014/0001 R+V Allgemeine Versicherung AG Groupama Garancia Biztosító Zártköruen Muködö Résvénytársaság Die BaFin hat der R+V Allgemeine Versicherung AG die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nachstehende weitere Land erteilt: Zypern Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Das ungarische Versicherungsunternehmen Groupama Garancia Biztosító Zártköruen Muködö Résvénytársaság ist berechtigt, in Deutschland das Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 19 Leben Nr. 20 Heirats- und Geburtenversicherung 27 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung „Permanent health“ Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Prudential Regulation Authority (PRA) vom 14. November 2013 Frau Katherine Julia Abrams zu ihrer Hauptbevollmächtigten für ihre Niederlassung in Deutschland bestellt. Nr. 22 Tontinengeschäfte Versicherungsunternehmen: Groupama Garancia Biztosító Zártköruen Muködo Résvénytársaság (9325), Octóber 6. utca 20, 1051 Budapest, UNGARN VA 31–I 5000–9325–2014/0001 Wechsel eines Hauptbevollmächtigten Genworth Financial Mortgage Insurance Ltd. Niederlassung für Deutschland Das britische Versicherungsunternehmen Genworth Financial Mortgage Insurance Ltd. hat nach Mitteilung der Prudential Regulation Authority (PRA) vom 5. Dezember 2013 Herrn Tim Rooney zu seinem Hauptbevollmächtigten für seine Niederlassung in Deutschland bestellt. Versicherungsunternehmen: Genworth Financial Mortgage Insurance Ltd. (7776), Building 11, Chiswick Park, 566 Chiswick High Road, W4 5XR London, GROSSBRITANNIEN Niederlassung: Genworth Financial Mortgage Insurance Ltd., Niederlassung für Deutschland (5116), Martin-Behaim-Straße 22, 63263 Neu-Isenburg Hauptbevollmächtigter: Herr Tim Rooney Versicherungsunternehmen: Royal & Sun Alliance Insurance plc (7009), St Marks Court, Chart Way, RH12 1XL Horsham, West Sussex, GROSSBRITANNIEN Niederlassung: Royal & Sun Alliance Insurance plc Direktion für die Bundesrepublik Deutschland (5160), Zeppelinstraße 4 - 8, 50667 Köln Hauptbevollmächtigte: Frau Katherine Julia Abrams VA 31–I 5004–5160–2013/0001 SOGECAP S.A., Deutsche Niederlassung SOGECAP RISQUES DIVERS S.A., Deutsche Niederlassung Die französischen Versicherungsunternehmen SOGECAP S.A. und SOGECAP RISQUES DIVERS S.A. haben nach Mitteilung der Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (ACPR) vom 22. Januar 2014 Herrn Stéphane Debard zu ihrem Hauptbevollmächtigten für ihre Niederlassungen in Deutschland bestellt. Versicherungsunternehmen: SOGECAP S.A. (7485), 50, avenue du Général de Gaulle, 92093 La Défense cedex, FRANKREICH Niederlassung: SOGECAP S.A., Deutsche Niederlassung (5128), SOGECAP RISQUES DIVERS S.A., Deutsche Niederlassung (5127), c/o Hanseatic Bank, Bramfelder Chaussee 101, 22177 Hamburg VA 31–I 5004–5116–2013/0001 Hauptbevollmächtigter: Herr Stéphane Debard Royal & Sun Alliance Insurance plc Direktion für die Bundesrepublik Deutschland VA 31–I 5004–5128–2014/0001 Das britische Versicherungsunternehmen Royal & Sun Alliance Insurance plc hat nach Mitteilung der 28 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Übertragung eines Versicherungsbestandes HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Die BaFin hat durch Verfügung vom 28. Januar 2014 den Vertrag vom 19. Juli 2013 genehmigt, durch den die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG ihren Versicherungsbestand, den sie über die Andrew Weir Insurance Company Ltd. zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 13. März 1992 sowie die WG Underwriting Services Ltd. zwischen dem 16. März 1992 und dem 31. Dezember 1997 gezeichnet hat, auf die DARAG Deutsche Versicherungs- und Rückversicherungs-AG übertragen hat. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen MetLife Insurance Limited Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat das englische Versicherungsunternehmen MetLife Insurance Limited seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2014 auf die irischen Versicherungsunternehmen MetLife Europe Limited und MetLife Europe Insurance Limited übertragen. Übertragendes Versicherungsunternehmen: MetLife Insurance Limited, Level 50, One Canada Square, London E14 5AA, GROSSBRITANNIEN Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 6. Februar 2014 wirksam geworden. Übernehmende Versicherungsunternehmen: MetLife Europe Limited (9313), 20 On Hatch, Hatch Street Lower, Dublin 2, IRLAND MetLife Europe Insurance Limited (9346), 20 On Hatch, Hatch Street Lower, Dublin 2, IRLAND Übertragendes Versicherungsunternehmen: HDI-Gerling Industrie Versicherung AG (5096), HDI-Platz 1, 30659 Hannover VA 31–I 4400–2013/0008 Übernehmendes Versicherungsunternehmen: DARAG Deutsche Versicherungs- und Rückversicherungs-AG (5771), Hafenstraße 32, 22880 Wedel VA 32–I 5000–5771–2013/0001 Chevanstell Limited Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat das englische Versicherungsunternehmen Chevanstell Limited seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, mit Wirkung vom 27. Dezember 2013 auf das maltesische Versicherungsunternehmen R&Q Insurance (Malta) Limited übertragen. Übertragendes Versicherungsunternehmen: Chevanstell Limited (7488), 110 Fenchurch Street, London EC3M 5JT, GROSSBRITANNIEN Übernehmendes Versicherungsunternehmen: R&Q Insurance (Malta) Limited (9347), 3rd Floor, Development House, St. Anne Street, Floriana FRN 9010 , MALTA Ausgliederung D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs Aktiengesellschaft Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung vom 25. Februar 2014 den Vertrag vom 17. Februar 2014 zur Ausgliederung durch Übertragung des Betriebsteils „Vertrieb“ – mit Ausnahme des Maklervertriebs - gegen Gewährung von Anteilen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, abgeschlossen zwischen der D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft und der ERGO Beratung und Vertrieb Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft, genehmigt. Übertragendes Versicherungsunternehmen: D.A.S. Deutscher Automobil Schutz A llgemeine Rechtsschutz-Versicherungs Aktiengesellschaft (5802), Thomas-Dehler-Straße 2, 81737 München VA 31–I 5000–7488–2013/0001 29 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Übernehmendes Unternehmen: ERGO Beratung und Vertrieb AG, Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf Übernehmendes Unternehmen: ERGO Beratung und Vertrieb AG, Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf VA 42–I 5000–5802–2013/0001 VA 42–I 5000–5472–2013/0003 DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft ERGO Lebensversicherung Aktiengesellschaft Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung vom 25. Februar 2014 den Vertrag vom 17. F ebruar 2014 zur Ausgliederung durch Übertragung des Betriebsteils „Vertrieb“ – mit Ausnahme des Makler vertriebs - gegen Gewährung von Anteilen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, abgeschlossen zwischen der DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft und der ERGO Beratung und Vertrieb Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft, genehmigt. Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung vom 28. Februar 2014 den Vertrag vom 17. F ebruar 2014 zur Ausgliederung durch Übertragung des Betriebsteils „Vertrieb“ – mit Ausnahme des Maklervertriebs - gegen Gewährung von Anteilen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, abgeschlossen zwischen der ERGO Lebensversicherung Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft und der ERGO Beratung und Vertrieb Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft, genehmigt. Übertragendes Versicherungsunternehmen: DKV Deutsche Krankenversicherung AG (4044), Aachener Straße 300, 50594 Köln Übertragendes Versicherungsunternehmen: ERGO Lebensversicherung AG (1184), Überseering 45, 22297 Hamburg Übernehmendes Unternehmen: ERGO Beratung und Vertrieb AG, Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf Übernehmendes Unternehmen: ERGO Beratung und Vertrieb AG, Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf VA 15–I 5000–4044–2013/0001 VA 24–I 5000–1184–2013/0002 ERGO Versicherung Aktiengesellschaft Victoria Lebensversicherung Aktiengesellschaft Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung vom 25. Februar 2014 den Vertrag vom 17. F ebruar 2014 zur Ausgliederung durch Übertragung des Betriebsteils „Vertrieb“ – mit Ausnahme des Maklervertriebs - gegen Gewährung von Anteilen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, abgeschlossen zwischen der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft und der ERGO Beratung und Vertrieb Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft, genehmigt. Übertragendes Versicherungsunternehmen: ERGO Versicherung AG (5472), Victoriaplatz 2, 40477 Düsseldorf Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung vom 28. Februar 2014 den Vertrag vom 17. F ebruar 2014 zur Ausgliederung durch Übertragung des Betriebsteils „Vertrieb“ – mit Ausnahme des Maklervertriebs - gegen Gewährung von Anteilen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, abgeschlossen zwischen der Victoria Lebensversicherung Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft und der ERGO Beratung und Vertrieb Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft, genehmigt. Übertragendes Versicherungsunternehmen: Victoria Lebensversicherung AG (1140), Victoriaplatz 2, 40477 Düsseldorf 30 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Übernehmendes Unternehmen: ERGO Beratung und Vertrieb AG, Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb a) Kraftfahrzeughaftpflicht VA 24–I 5000–1140–2013/0001 Versicherungsunternehmen: Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (5339), Admiralitätsstraße 67, 20459 Hamburg Namensänderung VA 36–I 5000–5339–2013/0002 INA ASSITALIA s.p.a. Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete INA ASSITALIA s.p.a. hat ihren Namen in Generali Italia s.p.a. und ihre Anschrift geändert. Bisheriger Name/Anschrift: INA ASSITALIA s.p.a. (9006), Corso d’Italia 33, 00184 Roma, ITALIEN Neuer Name/Anschrift: Generali Italia s.p.a. (9006), Via Marocchesa 14, Veneto (Treviso), ITALIEN VA 31–I 5000–9006–2014/0001 Einschränkung des Geschäfts betriebes im Dienstleistungs verkehr NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG Die NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG hat ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Kroatien in den folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) eingestellt: Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Einschränkung des Geschäftsbetriebes Condor Allgemeine VersicherungsAktiengesellschaft Die BaFin hat durch Verfügung vom 7. Februar 2014 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG der Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die Änderung des Geschäftsplans bezüglich des Betriebs der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) mit Wirkung vom 1. März 2014 an mit der Einschränkung genehmigt, dass ab diesem Zeitpunkt der Abschluss von Moped-Kraftfahrtversicherungsverträgen (Kraftfahrt-Haftpflicht- und Kaskoverträge für Versicherungskennzeichen) nicht mehr hiervon umfasst ist: Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko a) Kraftfahrzeugen Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Versicherungsunternehmen: NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG (5426), Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg VA 32–I 5079–HR–5426–2013/0001 Provinzial Rheinland Versicherung AG Die Provinzial Rheinland Versicherung AG hat ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Norwegen in den folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) eingestellt: Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden 31 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Versicherungsunternehmen: Provinzial Rheinland Versicherung AG (5095), Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Versicherungsunternehmen: Assurances Banque Populaire Vie (9205), 30, Avenue Pierre-Mendês-France, 75013 Paris, FRANKREICH VA 34–I 5079–NO–5095–2014/0001 VA 23–I 5000–FR–9205–2014/0001 Einstellung des Geschäfts betriebes im Dienstleistungs verkehr in Deutschland Bank Austria Creditanstalt Versicherung AG Alleanza Toro S.p.A. Das österreichische Versicherungsunternehmen Bank Austria Creditanstalt Versicherung AG hat in Deutschland sein gesamtes Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Das italienische Versicherungsunternehmen Alleanza Toro S.p.A. hat in Deutschland sein gesamtes Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Bank Austria Creditanstalt Versicherung AG (7382), Ergo Center, Business Park Marximum/Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien, ÖSTERREICH Versicherungsunternehmen: Alleanza Toro S.p.A. (7260), Via Mazzini 53, 10100 Torino, ITALIEN VA 31–I 5000–7382–2014/0001 Eagle Star Insurance Company Limited VA 31–I 5000–7260–2014/0001 Assicurazioni Generali S.p.A. Das italienische Versicherungsunternehmen Assicurazioni Generali S.p.A. hat in Deutschland sein gesamtes Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Assicurazioni Generali S.p.A. (7253), Piazza Duca degli Abruzzi 2, 34132 Triest, ITALIEN Das britische Versicherungsunternehmen Eagle Star Insurance Company Limited hat in Deutschland sein gesamtes Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Eagle Star Insurance Company Limited (7036), The Zurich Centre, 3000 Parkway, Whiteley, Fareham, PO15 7JZ Hampshire, GROSSBRITANNIEN VA 31–I 5000–7036–2014/0001 VA 31–I 5000–7253–2014/0001 Home & Overseas Insurance Company Limited Assurances Banque Populaire Vie Das britische Versicherungsunternehmen Home & Overseas Insurance Company Limited hat in Deutschland sein gesamtes Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Das französische Versicherungsunternehmen Assurances Banque Populaire Vie hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. 32 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Versicherungsunternehmen: Home & Overseas Insurance Company Limited (7480), The Zurich Centre, 3000 Parkway, Whiteley, Fareham, PO15 7JZ Hampshire, GROSSBRITANNIEN VA 31–I 5000–7480–2014/0001 Einstellung des Geschäfts betriebes im Niederlassungs verkehr in Deutschland Swiss Life Assurance Solutions S.A. Das luxemburgische Versicherungsunternehmen Swiss Life Assurance Solutions S.A. hat den gesamten Geschäftsbetrieb seiner Niederlassung in Deutschland eingestellt. Versicherungsunternehmen: Swiss Life Assurance Solutions S.A. (9164), 23, route d’Arlon, 8009 Strassen, LUXEMBURG Niederlassung: Swiss Life Assurance Solutions S.A. Niederlassung für Deutschland (5150), Berliner Straße 85, 80805 München VA 31–I 5000–5150–2014/0001 33 April 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Impressum Herausgeber Designkonzept Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt, Internet: www.bafin.de werksfarbe.com | concept + design An der Bleiche 2, 61118 Bad Vilbel www.werksfarbe.com Redaktion und Layout BaFin, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: [email protected] Ansprechpartner Rebecca Frener, Tel.: +49 (0) 228 41 08 22 13 Ursula Mayer-Wanders, Tel.: +49 (0) 228 41 08 29 78 Christina Eschweiler, Tel.: +49 (0) 228 41 08 38 71 Bezug Fotos Seite 1: iStockphoto.com/Minerva Studio; Seite 2: www.frank-beer.com; Seite 3: Schafgans D GPh/BaFin; Seite 4: iStockphoto.com/Oxford; Seite 7: iStockphoto. com/tororo; Seite 12: iStockphoto.com/alengo; Seite 14: Kramer/BaFin; Seite 15: Eschweiler/BaFin; Seite 16: Kraus/BaFin; Seite 17: 'HQLV-XQNHr/fotolia. com und Eschweiler/BaFin; Seite 19: iStockphoto. com/Oxford; Seite 22: Eschweiler/BaFin; Seite 23: www.frank-beer.com; Seite 26: iStockphoto.com/blackred Disclaimer Bitte beachten Sie, dass alle Angaben sorgfältig zusammengestellt worden sind, jedoch eine Haftung der BaFin für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausgeschlossen ist. 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