Wohngeld 2009: Mehr Geld für Mieter und Wohnungseigentümer
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Wohngeld 2009: Mehr Geld für Mieter und Wohnungseigentümer
Wohngeld 2009: Mehr Geld für Mieter und Wohnungseigentümer Rolf Winkel Inhalt 1 Was Ihnen zusteht, wenn das Einkommen nicht reicht – zwei Beispiele 2 2 Die wichtigsten Änderungen beim Wohngeldrecht 3 3 Die wichtigsten Regeln in Kürze 4 4 Was wird als Miete / Belastung anerkannt? 5 4.1 4.2 4.3 4.4 Regelungen für Mieter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Regelungen für Eigentümer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Obergrenzen für Miete und Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Neu seit 2009: Pauschaler Heizkostenzuschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 5 Wer zählt als Haushalts- bzw. Familienmitglied? 8 6 Wie hoch darf das anrechenbare Einkommen sein? 10 6.1 6.2 6.3 6.4 Absetzbare Werbungs- und Kinderbetreuungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Pauschal absetzbare Ausgaben für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge . . . . . . . . . . 11 Gestaltungsmöglichkeiten beim Pauschalabzug für Steuern und Sozialversicherung . . . 11 Weitere abziehbare Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 7 Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld? 17 7.1 Wohngeld und Grundsicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 7.2 Die Regelungen für Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Postfach 10 10 61 Telefon 06 21.8 62 62 62 68001 Mannheim Telefax 06 21.8 62 62 63 Janderstraße 10 [email protected] www.steuertipps.de 1/17 1 Was Ihnen zusteht, wenn das Einkommen nicht reicht – zwei Beispiele Das Wohngeld 2009 Seit Anfang 2009 gilt in Deutschland ein »renoviertes« Wohngeldrecht. Der staatliche Zuschuss zur Miete und zu den Belastungen von bedürftigen Eigentümern wurde dabei erstmals seit 2001 wieder erhöht. Die Daten des Statistischen Bundesamtes belegen dabei, dass die Erhöhung längst überfällig war: Der Teilindex der Verbraucherpreise für Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe stieg nämlich von 2001 bis 2008 vom Indexwert 93,5 auf den Wert von 108,5 (bei einem Basiswert von 100 für das Jahr 2005). Dies bedeutet, dass die entsprechenden Kosten um etwa 16 % (108,5 : 93,5) gestiegen sind. Zum Vergleich: Die Verbraucherpreise insgesamt sind nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts im gleichen Zeitraum »nur« um 12,8 % gestiegen. Durch die Erhöhung soll nun – nach den Berechnungen des zuständigen Bundesbauministeriums – die Zahl der wohngeldberechtigten Haushalte von 500 000 auf mehr als 800 000 ansteigen. Zugleich rechnet die Bundesregierung mit einem Anstieg der durchschnittlichen Zahlungen von € 90,– auf € 140,–. Hervorzuheben ist dabei, dass das Wohngeld nicht nur erhöht wurde, sondern zugleich – was selten vorkommt – das einschlägige Recht vereinfacht wurde. So entfallen seit Anfang 2009 die komplizierten Bestimmungen für die unterschiedlichen Baualtersklassen, die in der Vergangenheit beim Wohngeld zum Streit geführt haben (etwa wenn geklärt werden musste, in welche Baualtersklasse ein 1960 erbautes, aber 2000 modernisiertes Haus einzustufen war). Die folgenden beiden Beispielrechnungen sollen einen ersten Hinweis geben, für wen gegebenenfalls Wohngeld infrage kommt. Die Grundlagen der Berechnungen werden weiter unten detailliert erläutert. Beispiel 1: Lohn plus Wohngeld: Arbeitnehmerhaushalt (Mieterhaushalt) Ernst M. ist bei einem Autozulieferer in Berlin beschäftigt. Sechs Monate lang soll in seiner Firma nun drei Stunden pro Woche weniger gearbeitet werden – unterm Strich bedeutet dies für ihn ein Minus von € 160,– netto pro Monat. Positiv ist aber für ihn: Seit Anfang 2009 gelten beim Wohngeld günstigere Regeln. Dadurch ist nun für seine fünfköpfige Familie ein Zuschuss zur Miete, die € 640,– beträgt (einschließlich »kalter« Nebenkosten), drin. Die Familie hat Wohngeld beantragt und bekommt zusätzlich zum Lohn von Ernst M. und Kindergeld € 106,– Zuschuss zur Miete. So wird das Minus beim Lohn teilweise ausgeglichen. Insgesamt hat Familie M. jetzt monatlich zur Verfügung: Nettolohn € 1 961,_–_ Kindergeld € 498,_–_ Wohngeld € 106,_–_ € 2 565,_–_ 2/17 Janderstraße 10 !! Kindergeld wird beim Wohngeld nicht angerechnet. Anders als beim Arbeitslosengeld II wird das Wohngeld also nicht um das Kindergeld gekürzt. Beispiel 2: Lohn plus Lastenzuschuss (Eigentümerhaushalt) Immer wieder geraten auch Eigentümer in finanzielle Nöte – wie Familie F. aus Frankfurt, die für ihre Vier-Zimmer-Eigentumswohnung noch drei Jahre lang monatlich € 620,– an Zinsen und Tilgung zahlen muss. Seit Herr F., weil die Entlassung drohte, auf eine schlechter dotierte Stelle gewechselt ist, reicht das Geld nicht. Herr. F. hat nun den Lastenzuschuss beantragt. So nennt sich die WohngeldLeistung für Eigentümer. Ingesamt hat die vierköpfige Familie nun monatlich zur Verfügung: Nettolohn € 1 614,_–_ Kindergeld € 328,_–_ Kinderzuschlag € 160,_–_ Lastenzuschuss € 171,_–_ € 2 273,_–_ !! Nicht nur das Kindergeld, sondern auch der Kinderzuschlag gelten beim Wohngeld nicht als anrechenbares Einkommen. Sie mindern also den Wohngeld-Anspruch nicht. 2 Die wichtigsten Änderungen beim Wohngeldrecht Anfang 2009 wurde das Wohngeldgesetz (WoGG) vor allem in folgenden Punkten geändert: Miethöchstbeträge angehoben Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1 WoGG) wurden um 10 % angehoben. Damit soll die Anzahl derjenigen Wohngeldempfänger verringert werden, deren Miete oder Belastung die Höchstbeträge überschreitet. Zur Erläuterung: Bei der Berechnung des Wohngelds wird nicht die volle Miete berücksichtigt, sondern nur bestimmte Maximalbeträge, die in § 12 des WoGG definiert werden. Bereits im Jahr 2005 lag bei 57 % der Wohngeldempfänger-Haushalte die zu berücksichtigende Miete unter den Maximalbeträgen. 2008 dürfte dieser Anteil – angesichts steigender Mieten – bei mehr als 2/3 gelegen haben. Tabellenwerte erhöht Die komplizierte Wohngeldformel von § 19 Abs. 1 WoGG wird um den Faktor 1,08 ergänzt. Hierdurch ergibt sich eine achtprozentige Erhöhung des Wohngelds. Baualtersklassen entfallen Bislang galt in Altbauten eine niedrigere Miete als in Neubauten als zuschussfähig. Nun werden alle Baualtersklassen auf das bisherige Neubaumietniveau zusammengefasst. Dadurch steigen vor allem die Zahlungen an Bewohner von Altbauten. Künftig entfällt hiermit der Streit, in welche Baualtersklasse ein Gebäude einzustufen ist. Heizkosten berücksichtigt Bislang zählten bei der Berechnung des Wohngeldes nur die Miete und die »kalten« Nebenkosten zu den anrechenbaren Unterkunftskosten. Erstmals werden nun beim Wohngeld auch Pauschalen für Heizkosten berücksichtigt. Dadurch erhöht sich die Miete, die bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt wird. 3/17 Janderstraße 10 Einstandsgemeinschaft wie bei Hartz IV definiert Neben den genannten Tatbeständen wurden zahlreiche Einzelregelungen im WoGG verändert. Die wichtigste Veränderung betrifft wohl die »Einstandsgemeinschaften«. Entscheidend für die Höhe des Wohngeldes ist, wer zum Haushalt zählt. Dies spielt eine Rolle bei der Ermittlung der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und des zu berücksichtigenden Einkommens. Die Neuregelung von § 5 WoGG folgt in diesem Punkt ganz den Hartz-IVRegelungen. 3 Die wichtigsten Regeln in Kürze Wenn das Einkommen sinkt oder ohnehin schon relativ niedrig ist, springt häufig das Wohngeldamt mit einem (höheren) Mietzuschuss ein – erst recht seit Anfang 2009. Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur monatlichen Miete oder der Belastung für ein selbst bewohntes Eigenheim. Es wird – bei Bedürftigkeit – zumeist für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt und kann dann immer wieder neu beantragt und somit zeitlich unbegrenzt bezogen werden. Auf den Zuschuss besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Ob und wie viel staatlicher Wohnzuschuss einem zusteht, hängt ab von der Größe des Haushalts, der Miete und dem Mietniveau am Wohnort und dem Haushaltseinkommen. !! Beziehen Mieter oder Eigentümer Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, haben sie oft auch Anspruch auf den Zuschuss zum Wohnen. Das Gleiche gilt für Beschäftigte mit unterdurchschnittlichem Haushaltseinkommen. Für Familien mit mehreren Kindern kann der Zuschuss auch bei höherem Haushaltseinkommen in Betracht kommen. Ein Antrag auf Wohngeld kann sich für Familien mit drei Kindern bis zu einem Brutto-Einkommen von € 3 190,– im Monat lohnen. Bei zwei Kindern sind es € 2 790,–. Diese Werte gelten für Regionen mit sehr hohen Mieten – etwa für München oder Stuttgart. In ländlichen Regionen gelten niedrigere Sätze. Eine Chance auf Wohngeld besteht bei Haushalten mit ... Personen und einem Brutto-Monatseinkommen (ohne Kindergeld) unter ... Personenzahl bei »normalen« Arbeitnehmern1) bei Beziehern von ALG I2) 1 € 1 319,– € 925,– 2 € 1 776,– € 1 265,– 3 € 2 147,– € 1 542,– 4 € 2 790,– € 2 021,– 5 € 3 190,– € 2 319,– 1)Arbeitnehmer, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Werbungskosten in Höhe von € 76,67 monatlich sind in der Tabelle bereits berücksichtigt. 2)Personen, die weder Steuern zahlen noch selbst von ihrem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge abführen. 4/17 Janderstraße 10 Wer (etwa wegen eines weiten Wegs zur Arbeit) hohe Werbungskosten hat, für den kann sich der Wohngeldantrag auch bei höherem Einkommen noch lohnen. Wichtig: Auch steuerlich anerkannte Kinderbetreuungskosten (etwa Kindergartengebühren) mindern das beim Wohngeld anrechenbare Einkommen. Das Wohngeld ist eine Leistung mit niedrigen Hürden: So prüfen die Ämter nicht, ob das Auto oder die Größe und Ausstattung der Wohnung angemessen sind. Auch nach Ersparnissen und Vermögen wird in den – regional unterschiedlichen – Wohngeldanträgen in der Regel nicht gefragt. Ebenso muss niemand seine Rücklagen fürs Alter offenlegen. »Erhebliches Vermögen« steht allerdings – so die Wohngeldbroschüre des Bundesbauministers – einem Wohngeldanspruch entgegen. Nach den neuen Verwaltungsvorschriften gelten für einen 4-Personen-Haushalt frei verfügbare Ersparnisse im Wert von mehr als € 150 000,– als »erheblich«. !! Viele Menschen, die in finanziellen Nöten sind, beantragen ungern Arbeitslosengeld II. Sie können aber gegebenenfalls auch auf ALG II verzichten und stattdessen Wohngeld beantragen. Unter Umständen haben sie dann zwar einige Euro weniger zur Verfügung; sie entgehen aber so der umfassenden Kontrolle durch die Hartz-IV-Ämter. Wohngeld gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung. Dies gilt übrigens auch, wenn man die Leistung erst am Monatsletzten beantragt. !! Den Antrag auf Wohngeld sollten Sie rechtzeitig stellen. Der Antrag kann, insbesondere zur Fristwahrung, zunächst auch schriftlich formlos gestellt werden, allerdings nicht über das Internet. Der für die Antragstellung erforderliche, ausgefüllte und unterschriebene Antragsvordruck muss dann später zusammen mit den vom Amt geforderten Unterlagen nachgereicht werden. »Das ungerundete monatliche Wohngeld ... beträgt 1,08 × (M ./. (a + b × M + c × Y) ×Y) Euro«, heißt es in § 19 Abs. 1 WoGG. Alles klar? Keine Angst: Jetzt folgen keine Rechenaufgaben. Die zitierte Formel ist nämlich in die Wohngeldtabellen eingearbeitet. Aus diesen Tabellen können Interessenten – wenn sie alle notwendigen Informationen haben – die Höhe des möglichen Wohngelds ablesen. Wer Wohngeld beantragt, sollte sich diese Tabellen in jedem Fall besorgen. Sie finden sie unter anderem im Internet auf der Webseite des für die Leistung zuständigen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (www. bmvbs.de). Bei der Auswahl werden Übersichten für verschiedene Haushaltsgrößen angeboten. Zunächst muss man aber u. a. wissen: Wie hoch ist die anrechenbare Miete und das maßgebliche Haushaltseinkommen? Diese Fragen hören sich simpel an – beim Wohngeld gelten hierfür jedoch Sonderregeln. Darüber wird im Folgenden informiert. 4 Was wird als Miete / Belastung anerkannt? 4.1 Regelungen für Mieter Grundlage für die Berechnung des Wohngelds sind die reine Kaltmiete und die »kalten Nebenkosten«. Bei den Nebenkosten werden u. a. Schornsteinfegergebühren, anteilige Grundsteuern, Kosten für Abwasser- und Müllbeseitigung, Treppenhausbeleuchtung, Wasser usw. berücksichtigt – auch dann, 5/17 Janderstraße 10 wenn die Wassergebühren direkt an die Wasserwerke (und nicht an den Vermieter) zu zahlen sind. Nicht zuschussfähig sind dagegen unter anderem Möblierungszuschläge und Untermietzuschläge. 4.2 Regelungen für Eigentümer Auch Eigentümer von selbst genutzten Wohnungen oder Häusern können einen staatlichen Zuschuss zum Wohnen bekommen. Nur nennt sich diese Leistung dann nicht Wohngeld, sondern »Lastenzuschuss«. Zuständig sind aber – wie bei der Leistung für Mieter – die kommunalen Wohngeldämter. Die Leistung wird nach den gleichen Regeln wie für das Wohngeld berechnet. Die Höhe des Lastenzuschusses hängt – außer von der Familiengröße und der Einkommenshöhe – von den finanziellen Belastungen durch das Wohneigentum ab. Unter Belastung versteht man bei Eigentümern von selbst genutzten Häusern und Wohnungen vor allem die Aufwendungen für Zinsen und die Tilgung des Darlehens, das die Betroffenen für den Kauf oder die Verbesserung, Erweiterung oder Modernisierung ihrer Immobilie aufgenommen haben. Der entscheidende Unterschied zum Arbeitslosengeld II ist dabei, dass bei der Berechnung des Wohngelds auch die Tilgungsbeträge berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden auch die laufenden Bewirtschaftungskosten (z. B. Kosten für Grundsteuer, Abwasser, Grundsteuern etc.) berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden dagegen die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird, und die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (z. B. bei Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. !! Um die Belastung der Eigentümer zu ermitteln, gibt es bei den Wohngeldämtern spezielle Formulare zur Wohngeld-Lastenberechnung. 4.3 Obergrenzen für Miete und Belastung Die Unterkunftskosten (einschließlich kalter Nebenkosten) werden allerdings jeweils nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Diese unterscheiden sich von Ort zu Ort. In einer Anlage zum Wohngeldgesetz ist jeder Ort einer bestimmten Mietenstufe von I bis VI zugeordnet. In Stufe I befinden sich Orte mit niedrigem Mietniveau, in Stufe VI solche mit dem höchsten Mietniveau, darunter eine Reihe von Großstädten wie Stuttgart und München (siehe folgende Übersicht). Welche Mietenstufe für Ihren Wohnort gilt, können Sie einer nach Bundesländern gegliederten Auflistung des fürs Wohngeld zuständigen Bundesbauministeriums entnehmen (im Internet: www.bmvbs.de / Anlage / original_1061119 / Mietstufen-ab-2009.pdf, per Post: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat Bürgerservice, Invalidenstr. 44, 10115 Berlin). Welche Mietenstufe gilt wo? – Ausgewählte Beispiele Stufe VI Mieten liegen hier im Schnitt mindestens 25 % über dem Durchschnittsniveau z. B. in Dachau, Frankfurt am Main, München, Pinneberg, Stuttgart, Tübingen, Wiesbaden 6/17 Janderstraße 10 Stufe V Mieten 15 % bis 24 % über dem Durchschnittsniveau z. B. in Bonn, Düsseldorf, Freiburg, Hamburg, Hannover, Heidelberg, Kiel, Köln, Rostock, Rüsselsheim Stufe IV Mieten 5 % bis 14 % über dem Durchschnittsniveau z. B. in Aachen, Berlin, Bremen, Karlsruhe, Lübeck, Potsdam Stufe III Mieten 5 % unter bis 5 % über dem Durchschnittsniveau z. B. in Bayreuth, Bochum, Celle, Dortmund, Dresden, Erfurt, Magdeburg, Saarbrücken, Schwerin Stufe II Mieten 5 % bis 15 % unter dem Durchschnittsniveau z. B. in Bitburg, Cottbus, Gelsenkirchen, Gotha, Naumburg, Paderborn Stufe I Mieten liegen im Schnitt mehr als 15 % unter dem Durchschnittsniveau z. B. in Bebra, Diepholz, Höxter, Plauen, Rothenburg ob der Tauber In Orten mit hohem Mietniveau gelten auch höhere Mieten als zuschussfähig. Einzelheiten gehen aus nachfolgender Tabelle hervor. Übrigens: Ganz anders als beim Arbeitslosengeld II können die Ämter Bezieher von Wohngeld nicht zum Umzug in eine billigere Wohnung auffordern oder ihnen sogar nach einiger Zeit das Wohngeld verweigern. Das gilt auch bei hohen Mieten. Alles, was über dem Maximalbetrag der anerkannten Miete liegt, wird aber bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt. Die Mietenstufen sind nicht nur für Mieter, sondern auch für Eigentümer von Bedeutung. Auch für Eigentümer werden als Belastung maximal die Höchstbeträge der jeweiligen Mietenstufen übernommen. »» Beispiel: Für eine vierköpfige Familie wird in Frankfurt am Main (Mietenstufe VI) nur eine maximale Belastung (einschließlich »kalter Nebenkosten«) von € 693,– anerkannt. Die tatsächliche Belastung (oder Miete) der Familie ist jedoch mit € 810,– um genau € 117,– höher. In diesem Fall spielen die € 117,–, die den Höchstbetrag übersteigen, bei der Berechnung des Lastenzuschusses bzw. des Wohngelds keine Rolle. Bezuschusst wird nur der Höchstbetrag von € 693,–. 7/17 Janderstraße 10 Höchstbeträge für Miete und Belastung So viele Haushaltsmitglieder sind zu berücksichtigen Mietenstufe (alle Beträge in €) Dieser Betrag in € kommt für Heizkosten hinzu I II III IV V VI 1 292 308 330 358 385 407 24 2 352 380 402 435 468 501 31 3 424 451 479 517 556 594 37 4 490 523 556 600 649 693 43 5 561 600 638 688 737 787 49 Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen hinzu: 66 72 77 83 88 99 6 4.4 Neu seit 2009: Pauschaler Heizkostenzuschuss Erstmals werden seit Anfang 2009 beim Wohngeld auch Heizkosten berücksichtigt. Wie hoch diese tatsächlich sind, spielt allerdings keine Rolle. Das Amt will auch keine Gas- oder Ölrechnungen sehen. Die Heizkosten werden nämlich durch Pauschalen berücksichtigt. Durch diese erhöht sich die Miete, die bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt wird, z. B. bei einem Einpersonenhaushalt um € 24,– und beim Zweipersonenhaushalt um € 31,–. Für jede weitere Person kommen € 6,– im Monat dazu. Diese Beträge werden nicht ausgezahlt. Lediglich die anerkannte Gesamtmiete wird hierdurch erhöht. Dies gilt übrigens auch bei Wohnungen, deren Miete die örtlichen Mietobergrenzen übersteigt. Die Heizkosten werden bei diesen »zu teuren« Wohnungen zusätzlich zu den Miethöchstbeträgen berücksichtigt. »» 5 Beispiel: Für die vierköpfige Familie aus Frankfurt am Main werden bei der Berechnung des Wohngelds bzw. des Lastenzuschusses zusätzlich zum Höchstbetrag von € 693,– für die Wohnungs-Miete noch € 43,– für Heizkosten anerkannt. Insgesamt wird damit eine Gesamtmiete in Höhe von € 736,– durch das Wohngeld bezuschusst. Wer zählt als Haushalts- bzw. Familienmitglied? Die Höhe des Wohngelds hängt – neben dem Einkommen und Mietniveau vor Ort – auch von der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Bei gleicher Miete gilt: Kommt ein Haushaltsmitglied hinzu, so steigt das Wohngeld. Umgekehrt sinkt das Wohngeld oder fällt gegebenenfalls sogar völlig weg, wenn eine Person den Haushalt verlässt. Wie viele Personen zum Haushalt gehören, dürften die meisten Antragsteller sehr einfach beantworten können. Allerdings sind beim Wohngeld einige Besonderheiten zu berücksichtigen: 8/17 Janderstraße 10 Auch Verwandte zählen Dies betrifft beispielsweise Großfamilien, bei denen auch Großeltern noch im Haushalt leben. Diese werden (anders als bei der sog. Bedarfsgemeinschaft beim Arbeitslosengeld II) beim Wohngeld ebenfalls mitgerechnet. Denn hier zählen auch diejenigen, mit denen die Mieter bzw. Eigentümer »in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert« sind, zum Haushalt, soweit sie gemeinsam in einer »Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft« leben. Eine solche Gemeinschaft wird vermutet, wenn Wohnraum gemeinsam bewohnt wird. Eheähnliche Gemeinschaft Seit Anfang 2009 folgt das Wohngeldrecht bei diesem Punkt ganz den Regelungen bei Hartz IV nach dem SGB II. § 5 Abs. 1 WoGG definiert nun, wer als »wohngeldberechtigtes Haushaltsmitglied« gilt. Als solches zählt nun auch, »wer mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen«. Ein solcher wechselseitiger Wille ist nach § 5 Abs. 2 WoGG zu vermuten, »wenn mindestens eine der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 – 4 SGB II vorliegt«. Das bedeutet: Bei mehr als einjährigem Zusammenleben, wenn Partner mit einem Kind zusammenleben, wenn sie Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder wenn sie über das Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können, wird eine solche »Einstandsgemeinschaft« angenommen. Das gilt auch bei gleichgeschlechtlichen Partnern. Dies hat positive wie negative Konsequenzen auf die Höhe des Wohngelds. Positiv: Die Zahl der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld berücksichtigt werden, steigt beim Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dies wirkt sich u. U. erhöhend auf das Wohngeld aus. Negativ: Jetzt wird weit häufiger als bislang das Einkommen eines eheähnlichen Partners angerechnet. Das wird häufig zur Folge haben, dass Wohngeldansprüche sinken bzw. ganz entfallen. Todesfall Stirbt ein Haushaltsmitglied, so gibt es beim Wohngeld eine Art »Bestandsschutzsicherung«: Für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat zählt der Betroffene mit, wenn es um die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, um die Höchstbeträge für Miete oder Belastung und die Pauschale für die Heizkosten geht – jedenfalls so lange, wie die betroffene Familie bzw. der zurückbleibende (Ehe-)Partner keine neue Wohnung nimmt. !! Sie beziehen bereits Wohngeld? Wenn Sie innerhalb des Wohngeld-Bewilligungszeitraums eine drastische Mieterhöhung oder Lohnkürzung bekommen oder Sie »Zuwachs« erhalten – etwa weil ein (weiteres) Kind geboren wird –, sollten Sie umgehend eine Erhöhung Ihres Mietzuschusses beantragen. Dies ist nach § 27 WoGG möglich, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum »die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht« oder »die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr als 15 % erhöht« oder »das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert verringert«. 9/17 Janderstraße 10 Umgekehrt müssen Sie das Wohngeldamt informieren, wenn Ihr Einkommen sich um mehr als 15 % erhöht bzw. die Miete entsprechend sinkt und wenn ein Haushaltsmitglied auszieht. In diesem Fall wird das Wohngeld neu berechnet und in der Regel gekürzt (oder es fällt ganz weg). 6 Wie hoch darf das anrechenbare Einkommen sein? Wer Wohngeld erhalten möchte, darf nur über ein begrenztes monatliches Gesamteinkommen verfügen. Zudem fällt das Wohngeld umso höher aus, je niedriger das anrechenbare Einkommen ist. Daher ist es wichtig zu wissen, wie die Einkommensgrenze ermittelt wird. Die Ämter interessiert, wie hoch das durchschnittliche Monatseinkommen ist (bei Arbeitnehmern einschließlich des anteiligen 13. Monatsgehalts und des Urlaubsgelds). Um das Durchschnittseinkommen zu bestimmen, fragen die Ämter nach dem Einkommen, das die Antragsteller in den nächsten zwölf Monaten zu erwarten haben. Der Einfachheit halber kann – wenn keine großen Einkommensänderungen zu erwarten sind – auch von dem Einkommen der zwölf Monate vor der Antragstellung ausgegangen werden. Bei denjenigen, die verschiedene Einkünfte (z. B. Lohn, Arbeitslosengeld I, Zinseinnahmen etc.) erzielen, wird für jede Einkunftsart getrennt das Monatseinkommen errechnet. Dabei werden fast alle Einkünfte einbezogen, nicht jedoch das Kindergeld und der von den Familienkassen ausgezahlte Kinderzuschlag sowie der Mindestbetrag von € 300,– beim Elterngeld. Wer also beispielsweise € 900,– Elterngeld erhält, für den zählen bei der Einkommensermittlung fürs Wohngeld nur € 600,–. 6.1 Absetzbare Werbungs- und Kinderbetreuungskosten Von den Arbeitseinkünften können – wie bei der Steuer – Werbungskosten abgezogen werden. In jedem Fall wird dabei der Arbeitnehmerpauschbetrag von € 920,– pro Jahr berücksichtigt. Auf den Monat umgerechnet sind dies € 76,67. !! Wie bei der Steuer steht Antragstellern der volle Pauschbetrag von € 920,– auch dann zu, wenn sie nur für kurze Zeit – etwa für einen Monat – erwerbstätig sind. In der neuen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeld (Bundesrats-Drucksache 968 / 08) heißt es hierzu unter Punkt 14.107 ausdrücklich, dass der volle Pauschbetrag auch dann abzuziehen ist, »wenn im Laufe des Bewilligungszeitraums nur für einige Zeit Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden«. Wenn Sie der Wohngeldstelle höhere Werbungskosten belegen, müssen diese vom Amt anerkannt werden. Falls zu erwarten ist, dass die Werbungskosten im Wohngeld-Bewilligungszeitraum erneut in gleicher Höhe anfallen, sind dabei nach den Richtlinien »in der Vergangenheit entstandene Werbungskosten [...] in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit sie über die steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen« (Punkt 14.112). Für die Werbungskosten gelten die gleichen Regeln wie bei der Steuer. So gilt hier auch die Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeit (auch wenn der Weg zu Fuß zurückgelegt wird). In den Verwaltungsrichtlinien heißt es hierzu: »Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von € 0,30 10/17 Janderstraße 10 wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch € 4 500,– im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als € 4 500,– ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt«. Zusätzlich zu den Werbungskosten können auch zwei Drittel der erwerbsbedingten Kosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren abgesetzt werden. Dies gilt für Paare, in denen beide Partner erwerbstätig sind sowie für alleinerziehende Erwerbstätige. Maximal sind € 4 000,– pro Kind vom Einkommen absetzbar. »» Beispiel: Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin hat monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von € 1 600,– und gleichzeitig Werbungskosten in Höhe von jährlich € 1 500,–. Hinzu kommen noch € 1 350,– an Kindergartenbeiträgen für ihre beiden Kinder. Zwei Drittel hiervon – das sind € 900,– – kann sie von ihren Bruttoeinkünften abziehen, wenn es ums Wohngeld geht. Damit mindern sich ihre anrechenbaren Einkünfte insgesamt um jährlich (€ 1 500,– + € 900,– =) € 2 400,–. Auf den Monat bezogen sind dies € 200,–. Ihre für die Wohngeldberechnung anrechenbaren Bruttoeinkünfte betragen damit nicht € 1 600,–, sondern nur € 1 400,–. 6.2 Pauschal absetzbare Ausgaben für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Bisher ging es darum, welcher Teil des Bruttoeinkommens beim Wohngeld berücksichtigt wird. Nun geht es darum, was diesem »Brutto« als Netto entspricht. Hierfür gibt es beim Wohngeld Pauschalregelungen. Wie viel vom Einkommen abgezogen wird, hängt davon ab, ob Steuern und Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen sind. Wenn Steuern und Beiträge an die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entrichtet werden, werden vom Arbeitseinkommen pauschal 30 % abgezogen. Wenn keine Steuern, jedoch Beiträge zu allen Sozialversicherungen abgeführt werden müssen, liegt der pauschale Abzug bei 20 %. Wenn Steuern und Beiträge entweder zur Renten- oder zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden, liegt der pauschale Abzug ebenfalls bei 20 %. Wenn keine Steuern und – wie bei vielen Rentnern – nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden, liegt der Abzug bei 10 %. Wenn weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind (wie etwa oft bei MiniJobbern oder Empfängern von Arbeitslosengeld I), beträgt der Abzug 6 %. 6.3 Gestaltungsmöglichkeiten beim Pauschalabzug für Steuern und Sozialversicherung Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer Ob vom Arbeitseinkommen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, ist – abgesehen vom Fall der geringfügigen Beschäftigung (siehe nachfolgende Gestaltungsmöglichkeiten beim Mini-Job) – im Regelfall eindeutig zu beantworten. Arbeitnehmer, für die Wohngeld infrage kommt, sind in der Regel 11/17 Janderstraße 10 in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Daher beträgt der pauschale Abzug vom Lohn für sie mindestens 20 %. Wer zusätzlich noch Steuern zahlt, kommt jedoch auf einen Abzug von 30 %. Das macht fürs Wohngeld viel aus. »» Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von € 1 750,– im Monat fallen für Arbeitnehmer mit Steuerklasse III monatlich nur € 6,– Lohnsteuer an. Diese € 6,– sind aber für das Wohngeld eine »lohnende Investition«, weil der um 10 Prozentpunkte höhere Pauschbetrag den Betroffenen gegebenenfalls € 75,– mehr Wohngeld sichert. Für den Wohngeldanspruch kommt es nur darauf an, ob die Betroffenen in dem Zeitraum, in dem sie Wohngeld erhalten, mindestens einmal – das kann auch nur für einen Monat sein – Steuern zahlen. Das können ggf. auch nur € 6,– sein, die später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückgezahlt werden. In Punkt 16.11 der Verwaltungsrichtlinien zum Wohngeld heißt es hierzu ausdrücklich: »Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (z. B. bei einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht erheblich.« !! Viele Arbeitnehmer haben normalerweise ein großes Interesse daran, ihre laufenden Steuerzahlungen zu minimieren oder gar keine Steuern zu zahlen. Wenn es um das Wohngeld geht, sollten sie umdenken: Fürs Wohngeld ist es allemal sinnvoll, zunächst zumindest ein Minimum an Steuern zu entrichten und sich diese später über die Einkommensteuererklärung zurückzuholen. !! Rechtzeitig vor dem Wohngeldantrag sollten Verheiratete ihre Steuerklassen überprüfen: Für Verheiratete kann es sich vor dem Wohngeldantrag lohnen, dass ein Alleinverdiener auf die (eigentlich günstige) Steuerklasse III verzichtet und zunächst Steuerklasse IV wählt. Ein Arbeitnehmer, der monatlich € 1 700,– brutto verdient, muss nämlich mit Steuerklasse III keine Steuern abführen – bei Steuerklasse IV fallen dagegen monatlich mehr als € 175,– Lohnsteuer an. Dafür kann das Ehepaar dann ggf. € 75,– mehr Wohngeld erhalten. Das ist keinesfalls ein schlechtes »Geschäft«. Denn die zu viel vorausgezahlte Lohnsteuer erstattet das Finanzamt später im Wege der Einkommensteuererklärung. Und das Plus beim Wohngeld darf behalten werden. Manche Arbeitnehmer müssen allein deshalb keine Lohnsteuern zahlen, weil ihr zu versteuerndes Einkommen durch Freibeträge (etwa für Fahrtkosten zur Arbeit), die sie auf ihrer Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen, gesunken ist. Im Zweifelsfall sollten Sie – wenn für Sie Wohngeld in-frage kommt – lieber auf die Eintragung der Freibeträge verzichten. Die Abzugsbeträge können Sie immer noch später im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Auf die Höhe des Wohngelds kann sich die Streichung von Freibeträgen jedenfalls positiv auswirken, wie die folgenden Beispielrechnungen zeigen. »» Beispiel 1 (ohne Freibetrag): Eine Arbeitnehmerfamilie aus Köln mit einem Kind hat eine Monatsmiete einschließlich »kalter« Nebenkosten von € 550,–. Hinzu kommen pauschal € 37,– für Heizkosten. Die anrechenbaren Unterkunftskosten betragen also € 587,–. Die Familie verfügt als einziges anrechenbares Einkommen über das Arbeitseinkommen eines einzigen Verdieners in Höhe von € 1 750,– brutto. Dieser hat Steuerklasse III und keine Steuerfreibeträge auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen. Daher fällt eine geringe Lohnsteuer an, was dem 12/17 Janderstraße 10 Betroffenen beim Wohngeld einen pauschalen Abzug von 30 % sichert. Der Arbeitnehmer kann Werbungskosten (Fahrtkosten und Gewerkschaftsbeiträge) von € 1 670,–, das sind monatlich € 139,17, geltend machen, die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden. Arbeitseinkommen abzgl. Werbungskosten € 1 750,_–_ ./. € 139,17 = € 1 610,83 abzüglich 30 % ./. € 483,25 anrechenbares Einkommen = € 1 127,58 Ergebnis: Die Familie erhält nach der Wohngeldtabelle für drei Haushaltsmitglieder monatlich ein Wohngeld in Höhe von € 153,–. »» Beispiel 2 (mit Freibetrag): Hier werden für die Wohngeldberechnung der Kölner Familie die gleichen Daten wie im Beispiel 1 zugrunde gelegt – mit einer Ausnahme: Der Alleinverdiener hat einen Freibetrag in Höhe von € 750,– (für seine Werbungskosten, die über den Arbeitnehmerpauschbetrag von € 920,– hinausgehen) auf seiner Steuerkarte eintragen lassen. Daher zahlt er keine Lohnsteuer. Arbeitseinkommen abzüglich Werbungskosten € 1 750,_–_ ./. € 139,17 = € 1 610,83 abzüglich 20 % ./. € 322,17 anrechenbares Einkommen = € 1 288,66 Ergebnis: Die Familie erhält monatlich nach der Wohngeldtabelle für drei Haushaltsmitglieder ein Wohngeld in Höhe von € 77,–. Die Eintragung des Freibetrags auf der Steuerkarte sorgt hier also für eine Halbierung des Wohngelds. Gestaltungsmöglichkeiten bei Mini-Jobs Bei Mini-Jobs – vielfach auch 400-Euro-Jobs genannt – gibt es eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, die häufig wohl nicht in erster Linie im Hinblick auf das Wohngeld bzw. den Lastenzuschuss gewählt werden. Gleichwohl wirken sich die verschiedenen Möglichkeiten auch auf die Höhe der Wohngeldansprüche aus. Zunächst einmal zum »Normalfall«: Ein Jobber übernimmt eine geringfügige Beschäftigung, bei der der Arbeitgeber die Pauschalsteuer (derzeit 2 %) und ebenso die Sozialversicherungsbeiträge abführt. Da der Arbeitnehmer weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern zahlt, gilt hier fürs Wohngeld – jedenfalls, wenn der Betroffene keine weiteren Einkünfte hat – ein pauschaler Abzug von 6 %. Bei einem vollen 400-Euro-Job wären hiervon als Bemessungsgrundlage fürs Wohngeld nur € 376,– (= € 400,– minus € 24,–) anrechenbar. 13/17 Janderstraße 10 Verzicht auf Pauschalbesteuerung: Auf die Pauschalbesteuerung kann jedoch verzichtet werden. Dann müssen die Betroffenen dem Arbeitgeber ihre Lohnsteuerkarte abgeben und sie müssen den Mini-Job versteuern. Zumindest, wenn die Betroffenen Steuerklasse V haben, muss dann zunächst Lohnsteuer abgeführt werden, die aber in vielen Fällen über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückerstattet wird. Die direkte Folge dieser Prozedur für den Mietzuschuss: Das zu berücksichtigende Einkommen sinkt – und zwar gleich doppelt: Zum einen können die Betroffenen nun von ihren Einkünften aus dem Mini-Job den vollen Werbungskostenpauschbetrag von € 920,– pro Jahr abziehen (pro Monat sind dies € 76,67). Zudem greift nun beim pauschalen Abzug im Rahmen der Wohngeld-Berechnung der pauschale Abzug von 10 %. Bei einem vollen 400-Euro-Job bleiben damit statt € 376,– nur € 291,– als anrechenbares Einkommen übrig. Beim Wohngeld kann dies durchaus pro Monat ein Plus von € 30,– bringen, wobei die Rechnung je nach Einzelfall unterschiedlich aussieht. € 400,_–_ minus Werbungskostenpauschale ./. € 76,67 € 323,33 minus 10 % pauschaler Abzug ./. € 32,33 € 291,_–_ Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit: Mini-Jobber können ihrem Arbeitgeber gegenüber erklären, dass sie auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Diese Ankündigung hat zunächst Folgen für die Rentenversicherung und die von der Rentenversicherung abgeleiteten Ansprüche auf die »Riester-Förderung«. Für den Arbeitgeber hat dieser Verzicht keinerlei Folgen, sondern nur für die Betroffenen selbst; er muss dann die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge an die Rentenkasse aufstocken. Das kostet derzeit (Stand 2009) bei einem 400-Euro-Job nur € 19,60 im Monat. Diesen Betrag führt der Arbeitgeber an die Mini-Job-Zentrale ab, er behält ihn vom Lohn ein und zahlt dem Jobber statt € 400,– monatlich nur € 380,40 aus. Dieser relativ niedrige Obolus sorgt dafür, dass die Beschäftigungszeit als vollwertige Versicherungszeit in der Rentenversicherung gilt. Und beim Wohngeld sorgt er dafür, dass für die Betroffenen nun – jedenfalls, wenn wie oben skizziert, auch Steuern abgeführt werden – ein pauschaler Abzug von 20 % greift. Die Bemessungsgrundlage für den Wohngeldanspruch würde damit um weitere 10 % vermindert. Midi-Job statt Mini-Job: Die Betroffenen können jedoch ihrem Arbeitgeber vorschlagen, aus dem 400-Euro-Job einen 401-Euro-Job zu machen. Für den Arbeitgeber ist dies allemal vorteilhaft, denn er muss dann niedrigere Beiträge an die Sozialversicherungen abführen. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass er geringe (»subventionierte«) Beiträge an alle Sozialversicherungen abführen muss – monatlich derzeit gut € 40,–. Dadurch erwirbt der Betroffene dann aber auch Leistungsansprüche an alle Sozialversicherungen – auch an die Arbeitslosenversicherung. Für das Wohngeld bedeutet dies – soweit auch Steuern abgeführt werden –, dass nun ein pauschaler Abzug von 30 % greift. 14/17 Janderstraße 10 Beispiel für eine Steuer- und Wohngeldoptimierung »» Beispiel: Ein Arbeitnehmerehepaar mit zwei Kindern wohnt in Bad Tölz (Mietenstufe 5). Das Paar verfügt über zwei Arbeitseinkommen: ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von € 1 200,– und einen 400-Euro-Job. Der »Normalfall« wäre nun, dass die Ehepartner Steuerklassen III und V wählen würden. Der besser verdienende Partner würde im Regelfall keine Steuern zahlen müssen, wofür Steuerklasse III sorgt. Der Partner mit dem Mini-Job hätte dabei Steuerklasse V. Zudem würde das Standardmodell »Versteuerung durch den Arbeitgeber« gewählt. Bei anrechenbaren Unterkunftskosten einschließlich Heizkostenpauschale von € 692,– würde in diesem Fall fürs Wohngeld folgende Rechnung aufgemacht: Bemessung Wohngeld sozialvers.pflichtiges Einkommen Nettoeinkommen € 1 200,_–_ Nettoeinkommen (keine Steuern) € 953,70 abzgl. Werbungskosten (mind. 1 / 12 des jährl. Werbungskostenpauschbetrags von € 920,–) ./. € 76,67 abzgl. Pauschale 20,0 % ./. € 224,67 € 898,66 Einkommen Mini-Job € 400,_–_ Nettoeinkommen abzgl. Pauschale 6,0 % € 400,_–_ € 24,_–_ € 376,_–_ Summe der anrechenbaren Einkommen € 1 274,66 zu berücksichtigende Wohnkosten einschl. Heizkostenpauschale (Höchstbetrag) € 692,_–_ monatliches Wohngeld € 268,_–_ Gesamteinkünfte ohne Kindergeld € 1 621,70 Ergebnis: Die Familie hätte nach den Wohngeldtabellen des Bundesbauministers einen Wohngeldanspruch in Höhe von € 268,–. Das Gesamteinkommen der Familie läge in diesem Fall (ohne Kindergeld) bei € 1 621,70. »» Beispiel für optimiertes Modell: Im optimierten Modell entscheiden sich die Partner jeweils für Steuerklasse IV. Daher wird vom Einkommen des besser verdienenden Partners nun Lohnsteuer abgeführt. Zudem verzichtet der Partner mit Mini-Job auf die Pauschalversteuerung. Hierbei ergibt sich folgende Rechnung: 15/17 Janderstraße 10 Bemessung Wohngeld sozialvers.pflichtiges Einkommen Netto einkommen € 1 200,_–_ Nettoeinkommen (bei Steuern von € 49,42) € 904,28 abzgl. Werbungskosten (mind. 1 / 12 des jährl. Werbungskostenpauschbetrags von € 920,–) ./. € 76,67 abzgl. Pauschale 30,0 % ./. € 337,_–_ € 786,33 Einkommen Mini-Job € 400,_–_ Nettoeinkommen € 400,_–_ abzgl. Werbungskosten ./. € 76,67 abzgl. Pauschale 10,0 % (nur Steuern) ./. € 32,33 € 291,_–_ Summe der anrechenbaren Einkommen € 1 077,33 monatliche Miete mit Betriebskosten € 709,_–_ zzgl. Heizkostenpauschale (4 Personen) € 43,_–_ zu berücksichtigende Wohnkosten einschl. Heizkostenpauschale (Höchstbetrag) € 692,_–_ monatliches Wohngeld € 349,_–_ Gesamteinkünfte ohne Kindergeld € 1 653,28 Die monatlichen Einkünfte sind im Steuer- / Wohngeldoptimierungsmodell um € 31,58 höher. Zusätzlich erwartet die Familie im neuen Jahr eine Steuerrückzahlung in Höhe von € 593,04 (12 × € 49,42)! Denn die vorausgezahlten Steuern werden bei einem derart niedrigen Einkommen komplett erstattet. 6.4 Weitere abziehbare Beträge Von dem Gesamteinkommen des Haushalts können, nachdem der pauschale Abzug vorgenommen wurde, in einigen Fällen noch weitere Monatsbeträge abgesetzt werden: € 125,– für ein Haushaltsmitglied, das 100 % schwerbehindert ist, € 125,– für ein pflegebedürftiges (mindestens Pflegestufe 1) Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung ab 80 %, € 100,– für ein pflegebedürftiges (mindestens Pflegestufe 1) Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung ab 50 %, 16/17 Janderstraße 10 € 50,– monatlich für jedes Haushaltsmitglied zwischen 16 und 24 Jahren, das eigenes Einkommen erzielt, € 50,– je Haushaltsmitglied unter 12 Jahren für erwerbstätige Alleinerziehende, Unterhaltszahlungen bis zum titulierten Betrag, ansonsten bestimmte Pauschalbeträge. 7 Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld? Einige Personengruppen sind generell vom Wohngeld ausgeschlossen. Dabei geht es vor allem um Bezieher von Grundsicherungsleistungen und Studierende. 7.1 Wohngeld und Grundsicherungsleistungen Wer staatliche Grundsicherungsleistungen – das sind Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter – bezieht, kann nicht gleichzeitig Wohngeld erhalten. Denn bei der Bemessung dieser Leistungen sind die (angemessenen) Unterkunftskosten bereits berücksichtigt. Wer die genannten Leistungen als Darlehen erhält, kann allerdings Wohngeld erhalten. !! Dieser Tipp bringt Ihnen nicht mehr Geld, aber gegebenenfalls mehr Freiheit: Sie können grundsätzlich, auch wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, auf diese Leistung verzichten und stattdessen Wohngeld beantragen. Auf ALG II besteht – bei Bedürftigkeit – zwar ein Rechtsanspruch. Dennoch beantragen viele Menschen wegen der Kontrollen und Vermögensanrechnung ungern diese Leistung. Normalerweise gilt nach § 46 Abs. 2 SGB I: Der Verzicht auf eine Sozialleistung ist unwirksam, wenn durch ihn andere »Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden«. Nach § 8 Abs. 2 WoGG ist diese Regelung für das Wohngeld jedoch nicht anzuwenden. Das bedeutet: Wer sich den rigiden Zumutbarkeits- oder Bedürftigkeitsregeln beim ALG II nicht aussetzen möchte, kann gegebenenfalls auf Wohngeld »ausweichen«. !! Familien mit Kindern sollten in jedem Fall prüfen, ob ihnen nicht der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. Wer diesen Zuschlag erhält, kann nämlich zusätzlich auch Wohngeld erhalten. 7.2 Die Regelungen für Studenten Weiterhin besteht kein Anspruch auf Wohngeld, wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bzw. nach dem SGB III dem Grunde nach zustehen. Dies bedeutet beispielsweise: Auch Studierende, die – etwa weil ihre Eltern ein hohes Einkommen erzielen – keine Chance haben, BAföG zu bekommen, können kein Wohngeld erhalten. Denn im Prinzip (»dem Grunde nach«) könnten sie ja BAföG erhalten. Sofern mindestens ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen hat, z. B. das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern eines Studierenden, besteht hingegen ein Wohngeldanspruch. 17/17 Janderstraße 10