Amtsblatt 19.12.12.P65

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Amtsblatt 19.12.12.P65
Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Jahrgang 23, Nr.13, vom 19.12.2012
für die Stadt Königs Wusterhausen
Inhaltsverzeichnis
Amtlicher Teil
1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung - ................................... S. 90
Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung) ........................................................................................... S. 90
1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufstellen an Sonntagen
in der Stadt Königs Wusterhausen, anlässlich von überregionalen Festen für das Jahr 2012 .............................................................. S. 92
Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschlus 2008 ............................................................................................................................ S. 92
Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss Städtischer Betriebshof ............................................................................................... S. 92
Öffentliche Bekanntmachung Entlastung Städtischer Betreibshof ...................................................................................................... S. 93
Öffentliche Bekanntmachung Festsetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2013 ................................. S. 93
Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 06/11
„Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“ im Ortsteil Zeesen der Stadt Königs Wusterhausen ............................................ S. 93
Öffentliche Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 04/08
„Wohnen am See“ im OT Zernsdorf der Stadt Königs Wusterhausen ................................................................................................. S. 94
Bekanntmachung der Offenlegung des Vorentwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes 06/07
„Schütte-Lanz-Straße, Teil 1“ im OT Zeesen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit .............................................................. S. 94
Bekanntmachung im Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Erweiterung der Kaianlage im Nordhafen des Hafens Königs Wusterhausen/
Wildau“, im Landkreis Dahme-Spreewald in der Stadt Königs Wusterhausen und in der Gemeinde Wildau ......................................... S. 95
Öffentliche Bekanntmachung Ortsbeirat Senzig ................................................................................................................................. S. 96
Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses am 10.12.2012 ................................................................................ S. 96
Beschlüsse der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2012 .................................................................... S. 96
Richtigstellung zum Beitrag „Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2013 / 2014“
im Amtsblatt, Jg. 23, Nr. 12 vom 28.11.20 ........................................................................................................................................ S. 97
Nichtamtlicher Teil
Die Stadtverwaltung Königs Wusterhausen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt ehrenamtliche Baumschutzbeauftragte .............. S. 98
Bundestagswahl 2013 - Wahlhelfer gesucht ....................................................................................................................................... S. 98
Neuregelung der Gewerbeordnung für Finanzanlagenvermittler ab 2013 ........................................................................................... S. 98
Stellenausschreibung Sachbearbeiter/in Hochbau ............................................................................................................................. S. 99
Stellenausschriebung Hausmeister/in ............................................................................................................................................... S. 99
Glückwünsche ................................................................................................................................................................................ S. 100
Impressum ..................................................................................................................................................................................... S. 100
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Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Amtlicher Teil
1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen
über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung -
Gruppe VI
Lindenweg
II. In-Kraft-Treten
Auf der Grundlage der §§ 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg (BbgKVerf), vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31.März 2004 (GVBl. I/04 S.174), des Brandenburgischen Straßengesetzes
(BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I709, Nr. 15,
S. 358) und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), in den jeweils gültigen Fassungen, hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen in ihrer Sitzung am
10.12.2012 folgende 1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen:
Durch die 1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung - wird die in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 24.10.2011 beschlossene Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über
die Straßenreinigung – Straßenreinigungssatzung - (Amtsblatt für die Stadt Königs
Wusterhausen Nr. 11, Seite 66 vom 30.11.2011) wie folgt geändert:
I. Änderung
Die 1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung
– Straßenreinigungssatzung - tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Königs Wusterhausen, den 11.12.2012
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
Siegel
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2012
beschlossene 1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung, öffentlich bekannt gemacht.
§ 3 wird geändert:
Absatz 2 Satz 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Königs Wusterhausen, den 11.12.2012
(2) In der Zeit von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu
beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis
7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
§ 4 wird geändert
Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Dies gilt sowohl für so genannte Hinterliegergrundstücke, als auch für Grundstücke, die durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern, Wege oder
in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.
Die Anlage zur Straßenreinigungssatzung (Straßenverzeichnis) wird wie folgt ergänzt:
Teil A Kernstadt Königs Wusterhausen
Gruppe I
Pirschgang (Teilstück von Am Nottefließ am Pennymarkt vorbei bis Am
Nottefließ)
Grünauer Forst (von Schenkenlandstraße bis Spreewaldallee)
Spreewaldallee (von Schenkenlandstraße bis Grünauer Forst)
Gruppe II
Gruppe IV
Pirschgang (außer Teilstück der Gruppe I)
Grünauer Forst (von L30 bis Schenkenlandstraße)
Spreewaldallee (von L30 bis Schenkenlandstraße)
Ulmenweg
Teil E Ortsteil Senzig
Gruppe I
Lessingstr. (v. An der Ziegelei in Richtung Werftstr.)
Werftstr. (v. Ringstr. In Richtung Krüpelsee)
Werftstr. ( v. An der Ziegelei bis Ringstr. - unbefestestiger Teil
Gruppe II
Werftstr. (v.Kita bis An der Ziegelei)
An der Ziegelei
Lessingstr. (v.Ringstr. bis An der Ziegelei)
Teil G Ortsteil Zeesen
Gruppe VI Kameruner Str.
Weg am Tonsee
Teil H Ortsteil Zernsdorf
Gruppe IV Iris-Hahs-Hoffstetter-Straße (von Undinestr. bis Rütgersstraße)
Rütgersstraße (bis Iris-Hahs-Hoffstetter-Straße)
Undinestraße (bis Iris-Hahs-Hoffstetter-Straße)
90
Satzung über den Kostenersatz
und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen
(Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung)
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19,S. 286 zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl. 1/12, Nr. 16) und die
§§ 3 und 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 5 Kommunalrechtsreform – Anpassungsgesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I, S. 202) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen am 10.12.2012 folgende Satzung
beschlossen.
§1
Grundsätze
(1) Die Stadt Königs Wusterhausen unterhält nach § 3 Abs.1 BbgBKG zur Erfüllung
ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine
Freiwillige Feuerwehr. Zur Freiwilligen Feuerwehr gehört eine Feuerwache, die
gemäß § 24 Abs. 4 BbgBKG mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ständig
besetzt ist. Die Einsätze der Feuerwehr sind im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 1 Abs.
1 dieser Satzung unentgeltlich, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist der Stadt Königs Wusterhausen gegenüber verpflichtet, wer
1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen
Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsbe
rechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare
Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders
gefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen
Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
4. als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 BbgBKG (Brandsicherheitswache) oder als
Verpflichteter nach § 35 BbgBKG (Brandwache) verantwortlich ist,
5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter von Grundstücken
und baulichen Anlagen ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die
Feuerwehr alarmiert hat oder
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8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.
(2) Für über die in § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Fälle hinausgehende
Leistungen der Feuerwehr (freiwillige Leistungen) werden Entgelte und für die
zeitweise Überlassung von Feuerwehrgeräten werden Gebühren erhoben.
(3) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau und den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann Kostenersatz
verlangt werden.
(4) Erfüllt ein Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigter von Grundstücke und
baulichen Anlagen seine Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG nicht
oder nicht ordnungsgemäß, kann die Stadt Königs Wusterhausen auch den Ersatz der
Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind der
Stadt Königs Wusterhausen die Kosten für Übungen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.
(5) Gemäß § 3 Abs. 3 BbgBKG hat die Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen auf
Ersuchen eines anderen Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen
Hilfeleistung, des Rettungsdienstes, einer Berg-, Umwelt- oder Forstbehörde Hilfe zu
leisten. Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen ist bei Schadensfeuer die Hilfe unentgeltlich zu leisten. In allen anderen Fällen kann von der
ersuchenden Stelle der Ersatz der Kosten verlangt werden.
(6) Auf Kostenersatz kann verzichtet werden, soweit der Kostenersatz im Einzelfall
eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht
besteht.
§2
Tätigwerden der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen wird in Erfüllung gesetzlicher
Bestimmungen, auf behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig.
(2) Ein Rechtsanspruch auf eine entgeltpflichtige Tätigkeit (freiwillige Leistung) der
Feuerwehr Königs Wusterhausen nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung besteht nicht. Über
die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und Mittel der Feuerwehr entscheidet der
Stadtwehrführer bzw. seine Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten bleibt unberührt. Die personelle Stärke sowie den
Umfang einzusetzender Technik für die Brandsicherheitswachen bestimmt der Stadtwehrführer bzw. seine Stellvertreter.
§3
Zahlungspflicht
(1) Zahlungspflichtige sind:
1. beim Einsatz der Feuerwehr Königs Wusterhausen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 8
genannten Adressaten,
2. bei Leistungen nach § 1 Abs. 3 – 5 dieser Satzung derjenige, für den ein
Tätigwerden erfolgte oder eine Leistung erbracht wurde,
3. bei Überlassung von Feuerwehrgeräten derjenige, dem diese Geräte zur Verfü
gung gestellt werden.
(2) Sind mehrere Zahlungspflichtige zum Kostenersatz / Entgeltzahlung verpflichtet,
haften diese als Gesamtschuldner.
§4
Bemessungsgrundlage
(1) Die Ermittlung der Kosten-, Gebühren- und Entgelthöhe erfolgt auf der Grundlage
der Bestimmungen dieser Satzung und ihrer Anlage.
(2) Maßgabe für den Kostenersatz und für die Entgelterhebung sind die Art und Anzahl
der eingesetzten Kräfte, die Mittel und die Materialien der Feuerwehr der Stadt
Königs Wusterhausen, sowie die Dauer der Inanspruchnahme von Leistungen /
Geräten der Feuerwehr.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehren von
den Gerätehäusern (Feuerwache), bis zum Einrücken der Kräfte und Mittel an ihren
Standort. Der Anspruch auf Entgelterstattung entsteht mit Erbringen der Leistung. Die
Gebührenpflicht entsteht mit Ausgabe der Geräte und Ausrüstungen.
(4) Wartezeiten während des Einsatzes der Feuerwehr, die die Feuerwehr der Stadt
Königs Wusterhausen nicht zu vertreten hat, werden im Rahmen der zeitlichen
Inanspruchnahme mit berechnet.
(5) Die Berechnung für die Ermittlung des Kostenersatzes für den Einsatz der
Feuerwehr erfolgt minutengenau.
(6) Für besondere Leistungen werden Pauschalsätze festgelegt.
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(7) In den Stundensätzen für Fahrzeuge sind die Kosten für mitgeführte Geräte (mit
Ausnahme von Löschmitteln und Ölbindemitteln) enthalten.
(8) Für erforderliche längere Reinigungszeiten (Nachbereitung eines Einsatzes) von
Fahrzeugen und Geräten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Technik
werden entsprechend anfallenden Kosten erhoben.
(9) Werden Brandsicherheitswachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf
behördliche Anordnung gestellt, besteht Entgeltpflicht, auch wenn kein Antrag
vorliegt.
(10) Ein Zuschlag auf den Kostenansatz für das eingesetzte hauptamtliche Personal
wird fällig (in Höhe von):
1. an Sonn- und Feiertagen in Höhe von 10 %.
2. für die Nachtzeit an Werktagen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr in Höhe von 5 %,
3. an Samstagen von 13.00 Uhr bis 22.00 Uhr in Höhe von 5 %.
§5
Fälligkeiten
Der Kostenersatz und die Entgelte / Gebühren werden 4 Wochen nach Zugang des
Kostenersatzbescheides bzw. der Entgelt- / Gebührenrechnung fällig.
§6
Haftung
(1) Die Stadt Königs Wusterhausen haftet dem Zahlungspflichtigen nur für solche
Schäden, die bei der Ausführung eines entgeltpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung nach den gesetzlichen
Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Der Zahlungspflichtige haftet der Stadt Königs Wusterhausen für alle Personenschäden und für Schäden, die er an den Einrichtungen der Feuerwehr der Stadt Königs
Wusterhausen schuldhaft verursacht hat.
§7
In-Kraft-Treten
Die Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehrkosten- und entgeltsatzung) tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehr Kosten- und
Entgeltsatzung) vom 26.06.2006 außer Kraft.
Königs Wusterhausen, den 11.12.2012
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
Anlage zur Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
1.7.
1.8.
Kostenersatz/Entgelte für den Einsatz von Personal
Leiter Sachgebiet Brand- u. Zivilschutz
Stellvertreter Leiter / Sachbearbeiter vorbeugender Brandschutz
Schichtleiter - Feuerwehrtechnischer Dienst
Stellv. Schichtleiter – Feuerwehrtechnischer Dienst
Einsatzkraft - Feuerwehrtechnischer Dienst
ehrenamtliche Führungskräfte ab Staffelführer
ehrenamtliche Einsatzkräfte
bei ehrenamtlichen Kräften zusätzlich die tatsächlichen Kosten der
Stadt für Verdienstausfallerstattung
EURO/Stunde
44,19
41,43
41,43
35,67
32,91
22,56
22,56
2.
Kostenersatz/Entgelte für den Einsatz von Löschfahrzeugen und
Sonderfahrzeugen ohne Besatzung und Feuerwehranhänger
Tanklöschfahrzeug bis 14 Tonnen
Löschgruppenfahrzeug bis 10 Tonnen
Löschgruppenfahrzeug über 10 Tonnen
Drehleiter
Gerätewagen Gefahrgut / Logistik
Rüstwagen
Tragkraftspritzenfahrzeug bis 7,5 Tonnen
Einsatzleitfahrzeug
Kommandowagen
Mannschaftstransportfahrzeug
Rettungstransportboot
Öl-Sperrenanhänger bis 1 Tonne
EURO/Stunde
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
2.8.
2.9.
2.10.
2.11.
2.12.
132,31
103,30
144,62
190,35
154,97
217,17
107,53
40,24
24,49
27,33
21,84
36,48
91
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2.13. Ölsepeperator-Anhänger über 1 Tonne
3.
3.1.
3.2.
3.3.
Kostenersatz/Entgelte für Geräte und Ausrüstungen
B - Druckschlauch
C - Druckschlauch
D - Druckschlauch
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
3.8.
3.9.
3.10.
3.11
Verteilungsstück
Übergangsstück
Kübelspritze
Strahlrohr
Auffangbehälter pro Stück a 100Liter
Ölsperre 10 bis 50m Länge
Ölsperre 60 bis 100m Länge
Ölsperre 110 bis 150m Länge
31,38
EURO/Tag
13,88
13,88
13,27
Euro / Tag
16,28
13,28
18,28
16,28
13,13
74,80
89,76
104,72
Sind Geräte und Ausstattungen, die unter Punkt 3.1 bis 3.11 aufgeführt sind, während
der Überlassung unbrauchbar geworden, werden die Reparatur oder der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
Entgelte für Brandsicherheitswachen/Brandwachen
Tanklöschfahrzeug mit Besatzung
Löschgruppenfahrzeug mit Besatzung
Brandsicherheitswachen ohne Fahrzeug
EURO/Stunde
111,27
119,33
33,84
5. Entgelte für Brandverhütungsschauen gemäß §§ 33 und 45 Abs. 2 Satz 1 BbgBKG
5.1. Pauschale für Vor- und Nachbereitung/Verwaltungsaufwand, inklusive Fahrkosten
58,00 Euro
5.2. Durchführung der Brandverhütungsschau/Nachschau vor Ort
6.
41,43 Euro/Stunde
Fehlalarm einer Brandmeldeanlage gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 8 BbgBKG
200,00 Euro pro Alarm
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2012
beschlossene Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung), nebst Anlage öffentlich bekannt gemacht.
Königs Wusterhausen, den 11.12.2012
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
Siegel
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2012
beschlossene 1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen, anlässlich von
überregionalen Festen für das Jahr 2012, öffentlich bekannt gemacht.
Königs Wusterhausen, den 11.12.2012
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Stadt Königs Wusterhausen
Der Bürgermeister
11.12.2012
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.09.2012 den Jahresabschluss 2008 der Stadt Königs Wusterhausen, gemäß § 82 BbgKVerf, Vorlage 20-12069 beschlossen und den Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2008 (Vorlage 20-12067) entlastet.
Jedermann kann in den Jahresabschluss und seine Anlage während der allgemeinen
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Einsicht nehmen. Die genannten Unterlagen
liegen zu diesem Zweck im Verwaltungsgebäude Schlossstraße 3, Raum 1.18 in 15711
Königs Wusterhausen zur Einsicht aus.
Königs Wusterhausen, den 11.12.2012
( im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 10.12.2012 auf der
Grundlage der §§ 7 und 27 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden
(Eigenbetriebsverordnung – EigV) folgenden Beschluss gefasst:
1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufstellen an Sonntagen
in der Stadt Königs Wusterhausen, anlässlich von
überregionalen Festen für das Jahr 2012
Gemäß § 5 (1) des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land
Brandenburg (BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBl. I, S. 158) geändert durch
Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 46]) wird hiermit gemäß Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen vom 10. Dezember 2012 nachfolgende 1- Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
I. Änderung
Der § 1 wird ergänzt.
Aus besonderen Anlässen ist es den in der Stadt Königs Wusterhausen ansässigen
Verkaufseinrichtungen gestattet, am Sonntag, dem 23.12.2012, in der Zeit von
13.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu öffnen.
1. Der durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RBS RöverBrönnerSusat GmbH &
Co. KG, geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene
Jahresabschluss des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer
Betriebshof, zum 31.12.2011 wird festgestellt. Die Bilanzsumme beträgt 1.258.158,52 €.
2. Der Jahresüberschuss in Höhe von 127.660,71 € wird zur Gewinnabführung an den
Haushalt der Stadt in Höhe von 37.660,71 €, sowie zur Bildung einer zweckgebundenen Rücklage in Höhe von 90.000 € zum Kauf von Kommunaltechnik verwandt.
Gemäß § 14 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung i. V. mit § 67 Abs. 5 BbgKVerf kann
jedermann in den Jahresabschluss des Städtischen Betriebshofes der Stadt Königs
Wusterhausen für das Geschäftsjahr 2011, einschließlich seiner Anlagen, Einsicht
nehmen.
Er liegt vom 07.01.2013 bis 11.01.2013 zu den allgemeinen Dienstzeiten im
Städtischen Betriebshof, Hafenstraße 18 in 15711 Königs Wusterhausen aus.
Königs Wusterhausen, den 11.12.2012
II. In-Kraft-Treten
Diese 1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen, anlässlich von
überregionalen Festen für das Jahr 2012 tritt eine Woche nach dem Tage ihrer
Verkündigung in Kraft und gilt bis zum Ablauf der im § 1 genehmigten Zeiten.
92
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Öffentliche Bekanntmachung
Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 10.12.2012 auf der
Grundlage der §§ 7 und 27 der Eigenbetriebsverordnung vom 26.03.2009 – EigV
beschlossen:
Der Werkleitung des Städtischen Betriebshofes wird für das Wirtschaftsjahr 2011
Entlastung erteilt.
Öffentliche Bekanntmachung
über die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes
der Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder
Straße / Seestraße“ im Ortsteil Zeesen der Stadt
Königs Wusterhausen
Stadt Königs Wusterhausen
Der Bürgermeister
Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat in Ihrer Sitzung am
10.12.2012 mit Beschluss Nr. 60-12-147 den Entwurf des Bebauungsplans der
Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“, bestehend aus Planzeichnung und Textfestsetzungen, sowie den Entwurf der Begründung
gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch die Offenlegung für die Dauer eines
Monats beschlossen.
Königs Wusterhausen, den 11.12.2012
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
Das Plangebiet befindet sich westlich der Seestraße im Bereich Amselsteg / Bürgerswalder Straße.
Die Gebietsabgrenzung ist im nachstehend abgedruckten Lageplan gekennzeichnet.
Der Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier
Bürgerswalder Straße / Seestraße“ und der Entwurf der Begründung werden in der Zeit
Öffentliche Bekanntmachung Festsetzungen
nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV
für das Wirtschaftsjahr 2013
Aufgrund des § 7 Nummer 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat
die
Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss vom 10. Dezember 2012 den
Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 festgestellt:
1. Es betragen
1.1. im Erfolgsplan
die Erträge
die Aufwendungen
der Jahresgewinn/ -verlust
1.2. im Finanzplan
Mittelzufluss auslaufender Geschäftstätigkeit
Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit
Mittelzufluss/Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit
1.947.534,00 Euro
1.943.468,90 Euro
4.065,10 Euro
109.000,00 Euro
100.500,00 Euro
0,00 Euro
2. Es werden festgesetzt
2.1. der Gesamtbetrag der Kredite
2..2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
vom 7. Januar 2013 bis einschließlich 7. Februar 2013
im Bürgerservice der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I,
Schlossstrasse 3 zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
09:00 bis 15:00 Uhr
09:00 bis 18:00 Uhr
09:00 bis 13:00 Uhr
09:00 bis 17:00 Uhr
09:00 bis 12:00 Uhr
Über den Inhalt des Planes wird von den Mitarbeitern der Stabsstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung auf Verlangen Auskunft gegeben. Während der v. g.
Offenlegungsfrist können von Jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden,
die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet
die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen.
Königs Wusterhausen, den 11. Dezember 2012
0,00 Euro
0,00 Euro
Königs Wusterhausen, den 11.12.2012
( im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
(Siegel)
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
Der Wirtschaftsplan des Städtischen Betriebshofes der Stadt Königs Wusterhausen für
das Wirtschaftsjahr 2013, einschließlich seiner Anlagen, bedarf keiner Genehmigung.
Gemäß § 14 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung i. V. mit § 67 Abs. 5 BbgKVerf kann
jedermann in den Wirtschaftsplan des Städtischen Betriebshofes der Stadt Königs
Wusterhausen für das Wirtschaftsjahr 2013, einschließlich seiner Anlagen, Einsicht
nehmen.
Er liegt zu den allgemeinen Dienstzeiten im Städtischen Betriebshof, Hafenstraße 18
in 15711 Königs Wusterhausen aus.
Königs Wusterhausen, den 11.12.2012
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
Gebietsabgrenzung zum Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“ im Ortsteil Zeesen von Königs Wusterhausen
93
Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Öffentliche Bekanntmachung der 2. Änderung des
Bebauungsplanes der Innenentwicklung 04/08 „Wohnen
am See“ im OT Zernsdorf der Stadt Königs Wusterhausen
Bekanntmachung der Offenlegung
des Vorentwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes
06/07 „Schütte-Lanz-Straße, Teil 1“ im OT Zeesen
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
tadt Königs Wusterhausen
Der Bürgermeister
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 04/08 „Wohnen am See“
im OT Zernsdorf der Stadt Königs Wusterhausen für den Teilbereich des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 04/08 „Wohnen am See“ im OT Zernsdorf unmittelbar
südlich der Karl-Marx-Straße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Gebietsabgrenzung ist im nachstehend abgedruckten Planausschnitt durch Schraffur
gekennzeichnet.
Stadt Königs Wusterhausen
Der Bürgermeister
Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat mit Beschluss Nr.
60-12-148 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes 06/07 „SchütteLanz-Straße, Teil 1“ im OT Zeesen beschlossen.
Die Planänderung wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes 06/07 „Schütte-Lanz-Straße,
Teil 1“ für das Gebiet im Ortsteil Zeesen südlich der Schütte-Lanz-Straße, westlich der
Karl- Liebknecht- Straße wird gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom
7. Januar 2013 bis einschließlich 21. Januar 2013
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit offengelegt.
Die Lage des Plangebietes ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet.
Der Vorentwurf der Planänderung und der Vorentwurf der Begründung werden
während
v. g. Frist im Bürgerservice der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I, Schlossstrasse 3 zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:
Montag
09:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag
09:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch
09:00 bis 13:00 Uhr
Donnerstag
09:00 bis 17:00 Uhr
Freitag
09:00 bis 12:00 Uhr
Der Vorentwurf wird auf Wunsch erläutert und kann mit den Mitarbeitern der
Stabstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung erörtert werden. Äußerungen
werden während der o. g. Frist entgegengenommen.
Die von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 17.09.2012 als Satzung
beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 04/08 „Wohnen am See“ im OT Zernsdorf der Stadt Königs Wusterhausen für das oben genannte
Gebiet wurde am 27.11.2012 von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 04/08 „Wohnen am See“
im OT Zernsdorf der Stadt Königs Wusterhausen tritt mit dieser Bekanntmachung im
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung ab diesem Tag in der Stabsstelle
für Stadtentwicklung/Wirtschaftsförderung der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I, Schlossstraße 3, während der Dienststunden einsehen
und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Königs Wusterhausen, den 11. Dezember 2012
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
Siegel
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich
gegenüber der Stadt Königs Wusterhausen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215
Abs. 1 BauGB).
Normenkontrollanträge gegen diese Satzung sind nur innerhalb eines Jahres nach
ihrem In-Kraft-Treten zulässig.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die
fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine
bisherige zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Königs Wusterhausen, den 11 .12.2012
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
94
(Siegel)
Übersichtsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 06/07 „Schütte- Lanz- Straße, Teil 1“im OT
Zeesen
Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Bekanntmachung im Planfeststellungsverfahren zum
Vorhaben „Erweiterung der Kaianlage im Nordhafen des
Hafens Königs Wusterhausen/Wildau“, im Landkreis
Dahme-Spreewald in der Stadt Königs Wusterhausen und
in der Gemeinde Wildau
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Königs Wusterhausen , den 11.12.2012
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite – deutlich
sichtbar – ein Unterzeichner als Vertreter mit Namen und Anschrift zu benennen. Der
Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls
können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg, § 73 Abs. 3, 4, und 5 VwVfG macht die Stadt
Königs Wusterhausen auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde folgendes bekannt:
I. Öffentliche Anhörung
Für das oben genannte. Vorhaben wird auf Antrag der LUTRA GmbH Hafen Königs
Wusterhausen/Wildau (Vorhabensträgerin) vom Landesamt für Umwelt, Gesundheit
und Verbraucherschutz, Regionalabteilung Süd, Referat RS 1 „Genehmigungsverfahrenstelle Süd“ (Planfeststellungsbehörde), ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt.
II. Kurzbeschreibung des Vorhabens
Das Vorhaben dient der Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Hafens Königs Wusterhausen/Wildau. Es umfasst folgende Maßnahmenkomplexe: Verlängerung der Kaianlage, Bauabschnitt 1, an der Bundeswasserstraße „Dahme-Wasserstraße“ mit einer
Länge von ca. 170,00 m und einer Breite von ca. 20,00 m sowie den Rückbau des
vorhandenen Stichkanals mit Auslauf zur Dahme.
Das Vorhaben erstreckt sich über den Flur 9 der Gemarkung Wildau.
Die Einzelheiten zu dem Vorhaben sind den ausgelegten Planunterlagen zu entnehmen.
III. Auslegung der Planunterlagen
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 7. Januar 2013 bis
einschließlich 6. Februar 2013 zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Einwendungen müssen Art und Maß der befürchteten Beeinträchtigungen
erkennen lassen. Zudem ist die Einwendung mit dem Vor- und Zunamen des
Einwenders zu unterzeichnen und mit einer lesbaren Anschrift zu versehen.
2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Erörterungstermin verhandelt, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter,
werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn
verhandelt werden. Diese mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist aber jedem, dessen Belange durch das
Vorhaben berührt werden, freigestellt.
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht
erstattet.
4. Über das Vorhaben einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen
Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsbeschluss entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfestsstellungsbeschluss)
an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn
mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
5. Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die Nr. 1, 2, 3 und 4 gelten auch für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den
Umweltauswirkungen nach § 9 UVPG
Die Einsichtnahme kann im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrensstelle, Referat RS 1, VonSchön-Straße 7, Zimmer 4.27 in 03050 Cottbus während der Dienstzeit erfolgen.
V. Rechtsgrundlagen
In der der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3 in 15711 Königs
Wusterhausen, ist die Einsichtnahme zu folgenden Zeiten im Bürgerservice, Verwaltungsgebäude I, möglich:
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
02. März 2012 (GVBl. I Nr. 20)
09:00 Uhr – 15:00 Uhr
09:00 Uhr – 18:00 Uhr
09:00 Uhr – 13:00 Uhr
09:00 Uhr – 17:00 Uhr
09:00 Uhr – 12:00 Uhr
In der Gemeinde Wildau, Karl-Marx-Straße 36 in 15745 Wildau, ist die Einsichtnahme
zu folgenden Zeiten im Rathaus (Volkshaus Wildau), Abteilung Bauverwaltung, Zi. 102,
möglich:
Montag bis Freitag
Montag und Mittwoch
Dienstag
Donnerstag
09:00 Uhr – 12:00 Uhr
13:00 Uhr – 15:30 Uhr
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
14:00 Uhr – 17:00 Uhr
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) umfasst folgende Unterlagen:
Verordnung über die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV) vom 29. Oktober 2008 (GVBl. II S. 413), das zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2012 (GVBl. II/12, (Nr. 48]) geändert
worden ist
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14.
August 2009 (BGBl. I S.2827) geändert worden ist
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07. Juli
2009 (GVBl. I S. 262)
- Antrag zum Gewässerausbau
- Erläuterungsbericht
- Anlagen
Stadt Königs Wusterhausen, den 11.12.2012
IV. Hinweise
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 20. Februar 2013 (Ende der
Einwendungsfrist; maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Einwendungsschreibens,
nicht das Datum des Poststempels) bei der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen,
Schlossstraße 3 in 15711 Königs Wusterhausen, bei der Gemeinde Wildau, Karl-MarxStraße 36 in 15745 Wildau oder beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz, Referat RS 1, Von-Schön-Straße 7 in 03050 Cottbus Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bürgermeister
( Siegel)
95
Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Öffentliche Bekanntmachung
Stadt Königs Wusterhausen
Der Wahlleiter
06.11.2012
Am 25.10.2012 habe ich festgestellt, dass Herr Stefan Wagner gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer
1 BbgKWahlG seinen Sitz im Ortsbeirat Senzig mit Wirkung zum 31.10.2012 verloren hat.
Nach § 60 Abs. 3 BbgKWahlG geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste
Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem der Ausgeschiedene gewählt worden
ist.
Bei der Wahl für den Ortsbeirat Senzig ist für die CDU Frau Renate Grätz in der
Reihenfolge erste Ersatzperson. Frau Grätz ist ausweislich der Meldebescheinigung
weiterhin mit alleiniger Wohnung im Drosselweg 2 a in 15712 Königs Wusterhausen
Ortsteil Senzig gemeldet.
Gemäß § 60 Abs. 5 BbgKWahlG stelle ich fest, dass Frau Renate Grätz Ersatzperson für
Herrn Stefan Wagner ist
Frau Grätz hat das Mandat angenommen. Sie ist mit sofortiger Wirkung Mitglied des
Ortsbeirates Senzig.
(im Original unterzeichnet)
Werner Blume
70-12-164
Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Jahr 2011
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Der durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RBS RöverBrönnerSusat GmbH &
Co. KG geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene
Jahresabschluss des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer
Betriebshof, zum 31.12.2011 wird festgestellt. Die Bilanzsumme beträgt 1.258.158,52 €.
2. Der Jahresüberschuss in Höhe von 127.660,71 € wird zur Gewinnabführung an
den Haushalt der Stadt in Höhe von 37.660,71 €, sowie zur Bildung einer zweckgebundenen Rücklage in Höhe von 90.000 € zum Kauf von Kommunaltechnik verwandt.
70-12-163
Entlastung der Werkleitung des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Geschäftsjahr 2011
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Der Werkleitung des Städtischen
Betriebshofes wird für das Wirtschaftsjahr 2011 Entlastung erteilt.
75-12-150
Veräußerung der Geschäftsanteile der Stadt Königs Wusterhausen an der
Technologie- und Gründerzentrum Wildau GmbH
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Geschäftsanteile der Stadt Königs Wusterhausen in Höhe von 15 % an der Technologie- und Gründerzentrum Wildau GmbH im
Wert von 150.000 EUR an den Landkreis Dahme-Spreewald zu veräußern.
2. Die Bürgschaften der Stadt Königs Wusterhausen für die TGZ Wildau GmbH in Höhe
von 145.100 EUR werden durch den Landkreis Dahme-Spreewald übernommen.
Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des
Hauptausschusses am 10.12.2012
10-12-174
Vergabe nach VOL - Stadt Königs Wusterhausen, Beschaffung von 8 Fahrzeugen,
Lieferleistung in 3 Losen
Der Hauptausschuss beschließt: Die Vergabe der Lieferleistung betreffend der Beschaffung von 8 Fahrzeugen für die Stadt Königs Wusterhausen, an folgendes
Unternehmen:
Los 1
1 Kleinwagen drei-/fünftürig (Elektroantrieb), und 1 Kastenwagen als Personenwagen
Elektroantrieb):
Renault Retail Group
Germaniastraße 145-149
12099 Berlin
Los 2
1 Kompaktklasse-Wagen, 1 Kastenwagen:
Renault Retail Group
Germaniastraße 145-149
12099 Berlin
Los 3
Leasing über 36 Monate von 3 Kastenwagen und 1 Kleinwagen:
Renault Retail Group
Germaniastraße 145-149
12099 Berlin
Beschlüsse der öffentlichen Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2012
70-12-161
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Wirtschaftsjahr 2013
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt denWirtschaftsplan des Eigenbetriebes
der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Wirtschaftsjahr 2013.
70-12-162
Festsetzung Höhe Kassenkredit für den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:Die Höhe des Kassenkredites für den
Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen für das Wirtschaftsjahr 2013 beträgt
50.000,00 Euro.
96
10-12-165
Genehmigung der Eilentscheidung gemäß § 58 BbgKVerf - Zur Auftragsvergabe
der Planungsleistungen für das Feuerwehrgerätehaus Niederlehme
Die Stadtverordnetenversammlung genehmigt folgende Eilentscheidung vom
26.10.2012: Zur Auftragsvergabe der Planungsleistungen für das Feuerwehrgerätehaus Niederlehme werden für das Haushaltsjahr 2012 üpl. Mittel in Höhe von 60.000
€ zur Verfügung gestellt.
37-12-157
Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung)
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Satzung: Satzung über den
Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung)
90-12-158
Gestaltung Bahnhofsumfeld - B.1 - Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages
mit der DB Netz AG
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Bürgermeister zu ermächtigen,
einen Bau- und Finanzierungsvertrag zwischen der DB Netz AG und der Stadt Königs
Wusterhausen zu schließen.
10-12-168
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Königs Wusterhausen mit der
Stadt Cottbus über die elektronische Führung der Personenstandsregister
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregisterverfahrens
sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens, Automation im Standesamt (AutiSta) der
Stadt Königs Wusterhausen mit der Stadt Cottbus
10-12-170
Beschluss über die Petition der Bürgerinitiative „Privat finanzierter Straßenbau“ OT
Senzig
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Petition wie folgt:
Zu 1. Der Bürgermeister wird beauftragt zu prüfen, welche Angelegenheiten ohne
Gesetzesverstoß durch eine „Satzung über das Verfahren und die Durchführung des
privat finanzierten Straßenbaus“ zu regeln sind. Das Ergebnis der Prüfung ist der
Stadtverordnetenversammlung im Februar 2013 vorzulegen.
Zu 2. und 3.
Die bestehende Beschlusslage zum Ausbau der Straßen in der Stadt Königs Wusterhausen (Straßenausbaukonzept) wird nicht geändert. Den Punkten 2, alternativ Punkte 3a
und 3b der Petition wird nicht entsprochen.
Zu 4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Errichtung und Einstellung eines
Sonderfonds „Straßenbau“ in den Haushalt der Stadt Königs Wusterhausen zu prüfen.
Das Ergebnis der Prüfung ist im Januar 2013 dem Finanzausschuss vorzulegen und
durch diesen vor zu beraten. Die Entscheidung trifft die Stadtverordnetenversammlung.
Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012
20-12-167
1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die: 1. Änderungssatzung der Stadt
Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung 32-12-159
1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen, anlässlich von
überregionalen Festen für das Jahr 2012
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die: 1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufstellen an Sonntagen in der Stadt
Königs Wusterhausen, anlässlich von überregionalen Festen für das Jahr 2012Aus
besonderen Anlässen ist es den in der Stadt Königs Wusterhausen ansässigen Verkaufseinrichtungen gestattet, am Sonntag, dem 23.12.2012, in der Zeit von 13.00 Uhr
bis 20.00 Uhr zu öffnen.
60-12-151
Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan der Innenentwicklung 07/07 „Friedrich- Engels- Straße 115/117, Teil 1“ im OT Zernsdorf
Die Stadtverordnetenversammlung fasst für den Bereich des Bebauungsplanes der
Innenentwicklung 07/07 „Friedrich- Engels- Straße 115/117, Teil 1“ im OT Zernsdorf
nördlich des Badeweges, südöstlich der Friedrich- Engels- Straße folgenden Beschluss:
1. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgebrachten
Stellungnahmen hat die Stadtverordnetenversammlung geprüft und beschließt das
Abwägungsergebnis entsprechend den Vorschlägen gemäß Anlage 1.2
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23.09.2004,
in der derzeit gültigen Fassung beschließt die Stadtverordnetenversammlung den
Bebauungsplan der Innenentwicklung 07/07 „Friedrich- Engels- Straße 115/117, Teil
1“ im OT Zernsdorf bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen als
Satzung.
3.Die Begründung zum Bebauungsplan der Innenentwicklung 07/07 „FriedrichEngels- Straße 115/117, Teil 1 im OT Zernsdorf wird gebilligt.
4. Die Stabstelle Stadtentwicklung/Wirtschaftsförderung wird beauftragt, für den
Bebauungsplan die Genehmigung zu beantragen. Die Genehmigung ist alsdann
ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan mit
Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft
verlangt werden kann.
60-12-152
Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 02/11 „Campingplatz
Senziger Straße 42“ im OT Zeesen
Die Stadtverordnetenversammlung fasst in ihrer Sitzung am 10.12.2012 für das
Gebiet des Bebauungsplanes 02/11 „Campingplatz Senziger Straße 42“ westlich an
die Senziger Straße angrenzend, östlich des Zeesener Sees im Ortsteil Zeesen
folgenden Beschluss:
1. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgebrachten
Stellungnahmen hat die Stadtverordnetenversammlung geprüft und beschließt das
Abwägungsergebnis entsprechend den Vorschlägen gemäß Anlage 1.2
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23.09.2004,
in der derzeit gültigen Fassung beschließt die Stadtverordnetenversammlung den
Bebauungsplan 02/11 „Campingplatz Senziger Straße 42“ im Ortsteil Zeesen bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen als Satzung. Die Begründung
zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
3. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist ortsüblich bekannt zu machen.Dabei ist
auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Dienststunden
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
60-12-147
Beschluss zur Offenlegung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 06/11
„Bürgerswalder Str. / Seestraße“ im Ortsteil Zeesen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für das Wohnquartier Bürgerswalder
Straße/Seestraße im Ortsteil Zeesen Folgendes:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 06/11 „Bürgerswalder
Straße / Seestraße“ der Stadt Königs Wusterhausen in der vorliegenden Fassung,
bestehend aus Planzeichnung und Textfestsetzungen, sowie der Entwurf der Begründung werden gebilligt.
2. Der Planentwurf ist gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Offenlegung zu benachrichtigen.
60-12-148
Änderung des Aufstellungsbeschlusses zur „1. Änderung des Bebauungsplanes
06/07 - Schütte-Lanz-Straße, Teil 1“ im OT Zeesen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für das Gebiet im Ortsteil Zeesen
südlich der Schütte-Lanz-Straße, westlich der Karl- Liebknecht- Straße (Bundesstraße
B 179) Folgendes: Der Aufstellungsbeschluss vom 24.10.2011 zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes 06/07 – Schütte-Lanz-Straße, Teil 1“ im OT Zeesen wird geändert.
Es erfolgt ein Verfahrenswechsel und die Aufstellung eines Bebauungsplanes der
Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Innenentwicklung umfasst die Flurstücke 3(teilweise) der Flur 1,
301 – 318, 321 - 331, 334, 335, 338, 339, 342, 343, und 365(teilweise), der Flur 12
in der Gemarkung Zeesen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten
Verfahren ist gem. § 13a Abs. 3 und 4 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
10-12-169
Geschichtliche Aufarbeitung im Gewerbegebiet Schütte-Lanz
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Der Bürgermeister wird beauftragt zu
überprüfen, wie die Ausgestaltung einer geschichtlichen Aufarbeitung des ehemaligen „Schütte-Lanz-Gebietes“ auf diesem Areal z.B. in Form von Stelen zu verwirklichen ist.
Richtigstellung zum Beitrag „Anmeldung der
Schulanfänger für das Schuljahr 2013 / 2014“
im Amtsblatt, Jg. 23, Nr. 12 vom 28.11.2012
Im Amtsblatt vom 28.12.2012 wurde für die Anmeldung der Schulanfänger in der
Grundschule Zeesen, Fasanenstraße 1-3, 15711 Königs Wusterhausen versehentlich
ein falscher Termin genannt.
Die richtigen Anmeldetermine für die Grundschule Zeesen sind:
Montag, 14.01.2013 8:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Dienstag, 15.01.2013 8:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
3. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist
auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung
während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt
werden kann.
60-12-156
Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan der Innenentwicklung 01/11 „Wohnquartier An der Forst“ in Königs Wusterhausen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für den Bereich des Bebauungsplanes
der Innenentwicklung 01/11 „Wohnquartier An der Forst“ in Königs Wusterhausen
Folgendes:
1. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgebrachten
Stellungnahmen hat die Stadtverordnetenversammlung geprüft und beschließt das
Abwägungsergebnis entsprechend den Vorschlägen gemäß Anlage 1.2
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23.09.2004
in der derzeit gültigen Fassung beschließt die Stadtverordnetenversammlung den
Bebauungsplan der Innenentwicklung 01/11 „Wohnquartier An der Forst“ der Stadt
Königs Wusterhausen, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen,
als Satzung.Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
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Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Nichtamtlicher Teil
Die Stadtverwaltung Königs Wusterhausen
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt
ehrenamtliche Baumschutzbeauftragte
für neun Teilbereiche der Stadt Königs Wusterhausen.
Die Teilbereiche umfassen folgende Gebiete:
1. OT Niederlehme und Wernsdorf
2. Kernstadt KWH westlich der Bahnlinie Berlin/ Cottbus einschließlich Deutsch
Wusterhausen und OT Diepensee
3. KWH östlich der Bahnlinie einschließlich Neue Mühle und OT Zernsdorf bis
Wustroweg / Segelfliegerdamm
4. OT Zernsdorf ab Segelfliegerdamm/ Wustroweg – ohne Kablow-Ziegelei
5. OT Kablow und Kablow- Ziegelei einschließlich Ukley
6. O T Senzig Dorfmitte östlich der Lindenstraße einschließlich Krüpelseesiedlung
7. OT Senzig Dorfmitte einschließlich Lindenstraße sowie Waldesruh
8. OT Zeesen östlich der Bahnlinie Berlin/ Cottbus
9. OT Zeesen westlich der Bahnlinie Berlin/ Cottbus
Die einzelnen Gebietseingrenzungen können im Sachgebiet Tiefbau/ Naturschutzund Grünflächenverwaltung eingesehen werden.
Das Aufgabengebiet des Ehrenamtes umfasst insbesondere:
· Beratung hinsichtlich der durchzuführenden Ersatzmaßnahmen aus den Baumfällgenehmigungen bezüglich pflanzenspezifischer Ansprüche, der Anordnung auf
dem Grundstück und Unterstützung bei der Artenwahl
· Grundstücksbezogene Kontrolle der Ersatzpflanzungsauflagen vor Ort
· Überprüfung der aktuellen Fällmaßnahmen vor Ort
· Verhinderung von illegalen Fällungen in Zusammenarbeit mit der Verwaltung
· Bearbeitung von Fällanzeigen entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 6 und 7 der
Baumschutzsatzung der Stadt KWH
Vorausgesetzt werden:
· abgeschlossene Ausbildung als Forstwirt bzw. Landschaftsgärtner oder gleichwertige Ausbildung werden bevorzugt.
· umfangreiches Fachwissen bezüglich der Gehölze / Bäume
· Hauptwohnung im jeweiligen Ort/ Ortsteil
· hohe Kommunikationsfähigkeit / Erreichbarkeit
· korrekte und selbständige Arbeitsweise
· Umgang mit PC
· Bereitschaft für Tätigkeit auch während der Abendstunden und an Wochenenden
Für das Ehrenamt erhält der Baumschutzbeauftragte eine Aufwandsentschädigung.
Bewerbungen sind bis zum 18.01.2013 erbeten und an die
StadtverwaltungKönigsWusterhausen
Fachbereich IV / Sachgebiet Tiefbau – Naturschutz- und Grünflächenverwaltung
Karl-Marx-Straße 23
15711 Königs Wusterhausen
Nach der Neuregelung der Gewerbeordnung benötigen die Makler, die eine Erlaubnis
nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 und/oder 3 GewO oder nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1b GewO alte
Fassung, ab dem 01.01.13 eine neue Erlaubnis nach § 34 f GewO. Die Erlaubnisanträge können per Mail angefordert werden unter [email protected] oder im Bürgerservice in der Schlossstraße 3, 15711 Königs
Wusterhausen abgeholt werden. Die erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag
beizufügen.
Bisherige Regelung
Wer als freier Vermittler Finanzanlagen vertreiben will, muss bisher eine Erlaubnis
nach § 34c Gewerbeordnung beantragen. Für bestimmte Produkte wird gegebenenfalls
zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt. Im Rahmen der
Erlaubniserteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft,
nicht jedoch die Sachkunde.
Neuregelung
Finanzanlagevermittler werden künftig aus dem Anwendungsbereich des § 34c
Gewerbeordnung herausgenommen. Vermittler, aber auch Finanzanlageberater unterliegen dann einer neuen Erlaubnispflicht (§ 34 f Gewerbeordnung), die verschärfte
Bedingungen vorsieht.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt allerdings weiterhin
Aufsichtsbehörde für Finanzprodukte, unabhängig davon, ob die Produkte von Banken
oder freien Vermittlern vertrieben werden.
Wer demnach Investmentfonds, Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer
Kommanditgesellschaft oder sonstige Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteile
vermitteln will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
·PersönlicheZuverlässigkeit
Ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
sind vorzulegen.
·GeordneteVermögensverhältnisse
Es muss der Nachweis erbracht werden, dass gegen den Antragsteller kein laufendes
Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
·Berufshaftpflichtversicherung
Das Bestehen einer Vermögensschadenhaftplichtversicherung laut gesetzlicher Vorgabe ist zu dokumentieren.
·Sachkundenachweis
Finanzanlagevermittler müssen ihre Sachkunde durch Ablegen einer Sachkundeprüfung bei der IHK oder durch Vorlage eines Zeugnisses über den Erwerb einer
bestimmten Berufsqualifikation nachweisen, sofern Sie nicht unter die „Alte-HasenRegelung“ fallen. Eine detaillierte Übersicht zu den Möglichkeiten des Nachweises
der Sachkunde finden Sie im Merkblatt der IHK.
zu senden.
Bundestagswahl 2013 - Wahlhelfer gesucht
Voraussichtlich im September 2013 findet die nächste Bundestagswahl statt. Die Stadt
Königs Wusterhausen sucht daher wieder fleißige Helferinnen und Helfer in den
Wahlvorständen, die sie bei der Durchführung der Wahl unterstützen.
Die Wahlvorstände sollten sich weitestgehend aus wahlberechtigten Einwohnerinnen
und Einwohnern der Stadt Königs Wusterhausen zusammensetzen. Die Wahlhelfer
erhalten für ihre Arbeit im Wahlvorstand ein „Erfrischungsgeld“. Bei Interesse bitte
melden bei
Stadt Königs Wusterhausen
Fachbereich II / Sachgebiet Zentrale Dienste
Michalea Ambos
Schlossstraße 3
15711 Königs Wusterhausen
Tel.: 03375 / 27 32 30
[email protected].
Über das ehrenamtliche Engagement möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger würden
wir uns sehr freuen.
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Neuregelung für Angestellte
Wenn der Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung und –vermittlung
betraut, muss er diese unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen. Angestellte dürfen nur dann bei der Beratung
und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind. Für den
Nachweis gelten die gleichen Regelungen wie für den Gewerbetreibenden selbst.
Die gewerberechtlichen Vorschriften des Gesetzes treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anlagevermittler, die bereits Inhaber einer § 34 c-Erlaubnis sind, haben nach Inkrafttreten sechs Monate - also bis 1. Juli 2013 - Zeit, die neue Erlaubnis nach § 34 f GewO,
mit Vorlage ihrer 34c-Erlaubnisurkunde und dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung, zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die alte §
34c-Erlaubnis automatisch. Den Sachkundenachweis müssen Vermittler mit einer §
34c-Erlaubnis aber erst bis zwei Jahre nach Inkrafttreten (bis 1. Januar 2015)
erbringen.
Die Informationen zu den Neuregelungen sind auf der Webseite der IHK Cottbus unter
dem Pfad www.cottbus.ihk.de / servicemarken/branchen/Dienstleistungen/Finanzanlagenvermittler nachzulesen.
Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012
Bei der Stadt Königs Wusterhausen ist zum nächstmöglichen
Zeitpunkt die Stelle
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Bei der Stadt Königs Wusterhausen ist zum nächstmöglichen
Zeitpunkt die Stelle
Hausmeister/in
Sachbearbeiter/in Hochbau /
energiemanagement
zu besetzen.
Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen folgende
Tätigkeiten:
•
•
•
Vorbereitung, Planung und Durchführung investiver
Hochbaumaßnahmen
allgemeine Bauunterhaltung (Instandhaltung,
Sanierung)
Energiemanagement
Wir erwarten von Ihnen:
•
•
•
•
•
einen erfolgreichen FH- oder Bachelor- Abschluss in
den Studiengängen Bauingenieurwesen (Schwerpunkt
Hochbau oder Baumanagement) oder Facility
Management
gute Kenntnisse im öffentlichen Vergabe-, Vertragsund Verwaltungsrecht sowie betriebswirtschaftliche
Kenntnisse
umfangreiche Berufserfahrung in vergleichbaren
Tätigkeitsfeldern
überdurchschnittliches Engagement verbunden mit der
Fähigkeit, komplexe Sachverhalte und übergreifende
Zusammenhänge zu erfassen
eine hohe Belastbarkeit, Durchsetzungsvermögen und
Flexibilität verbunden mit organisatorischen
Fähigkeiten
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD). Die Eingruppierung erfolgt
entsprechend der persönlichen Voraussetzungen.
Bewerbungen sind bis zum 11.01.2013 erbeten an die
Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, SG Personal /
Organisation, Schloss-Str.3, 15711 Königs Wusterhausen.
zu besetzen.
Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen folgende
Tätigkeiten:
·
·
·
·
Überwachungs- und Steuerungsaufgaben bezüglich
Gebäude, Außenanlagen, technischen Einrichtungen
und Anlagen
Wartungsarbeiten, Mängelbehebung
Durchführung bzw. Überwachung der Reinigung und
Pflege von Außenanlagen und Gebäuden
Überwachen bzw. Ausführen innerbetrieblicher
Umzüge, Umbauten und Renovierungsarbeiten
Wir erwarten von Ihnen:
·
·
·
·
eine erfolgreiche Ausbildung in einem handwerklichen
Beruf
einschlägige berufliche Erfahrungen und Kenntnisse,
Fahrerlaubnis der Klassen B, C und C1
Zuverlässigkeit, hohe Einsatzbereitschaft und die
Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Arbeitsweise.
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD).
Bewerbungen sind bis zum 11.01.2013 erbeten an die
Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, SG Personal /
Organisation, Schlossstraße 3, 15711 Königs
Wusterhausen.
Für die Rücksendung der Bewerbungsunterlagen soll ein
ausreichend frankierter Rückumschlag beigelegt werden.
Die Stadt Königs Wusterhausen
wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern ein frohes Weihnachtsfest sowie
ein glückliches und gesundes neues
Jahr.
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Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Königs Wusterhausen
01.01.
01.01.
02.01.
02.01.
03.01.
04.01.
04.01.
06.01.
06.01.
08.01.
09.01.
09.01.
11.01.
11.01.
12.01.
13.01.
14.01.
15.01.
16.01.
16.01.
17.01.
18.01.
19.01.
21.01.
22.01.
23.01.
25.01.
27.01.
27.01.
29.01.
29.01.
29.01.
29.01.
29.01.
31.01.
Alexander Willisch
Irene Willisch
Irene Kluge
Gudrun Lehmann
Gerda Petters
Elisabeth Pölsing
Martin Rathke
Margot Niquet
Ingrid Scheibe
Christa Meyer
Hiltrud Bökert
Horst Richter
Dietrich Baumann
Helga Schötz
Edith Adrian
Herta Manke
Ingeborg Höfle
Ruth Bley
Dieter Immisch
Eberhard Rieger
Lotte Vollandt
Helene Brademann
Anna Bollmann
Helga Böhm
Martin Eichhorn
Charlotte Budnovski
Ursula Nitschke
Erika Partz
Manfred Vesterling
Jelisaneta Drobatschewskaja
Erika Otto
Detlef Peter
Ingeborg Trappe
Martha Zachert
Erna Neumann
85
80
75
75
90
80
80
80
75
75
75
75
75
75
80
75
75
80
75
75
99
94
97
80
75
85
85
80
75
80
90
75
92
93
95
Kablow
03.01.
22.01.
25.01.
Helga Karow
Horst Renner
Else Hanke
75
75
93
08.01.
18.01.
26.01.
30.01.
Irmgard Kohn
Meta Hoffmann
Arnold Radetzki
Klaus Eckardt-Jörgensen
93
99
75
80
Zeesen
07.01.
13.01.
19.01.
20.01.
22.01.
24.01.
24.01.
24.01.
26.01.
29.01.
31.01.
Erich Herrmann
Renate Eigenwillig
Karin Schlittermann
Jutta von Rottkay
Brigitte Lietzke
Elfriede Lux
Hanna Menz
Werner Radtke
Kurt Mälzer
Ilse Zuchold
Lucie Rossa
75
75
75
75
75
85
75
75
90
98
93
Zernsdorf
05.01.
06.01.
13.01.
14.01.
21.01.
23.01.
Herbert Wilhelm
Joachim Strauch
Gisela Bittel
Joachim Schmidt
Erika Weise
Elsbeth Möller
80
75
75
75
75
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Christel und Olaf Schloddarick aus Königs Wusterhausen am 26.01.2012
Ingrid und Gerhard Groger aus Königs Wusterhausen am 04.01.2012
Anneliese und Wolfgang Günther aus Königs Wusterhausen am 16.01.2012
Impressum
Niederlehme
01.01.
Christel Börner
11.01.
Engelbert Ludwig
13.01.
Edith Plath
14.01.
Frieda Brandl
21.01.
Ursula Kettlitz
21.01.
Siegfried Wandrei
24.01.
Renate Axmann
80
80
85
91
75
85
80
Senzig
01.01.
10.01.
11.01.
29.01.
Manfred Reinhold
Siegfried Müller
Waltraut Wieschendorf
Rotraud Scholz
80
75
92
75
Wernsdorf
02.01.
05.01.
Bernhard Baier
Helga Radusch
75
92
100
Herausgeber:
Stadt Königs Wusterhausen, Der Bürgermeister
Herstellung:
ELRO-Verlag in Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Stadtverwaltung,
Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen,
Tel.: 03375 / 273-331,
E-mail: [email protected]
Verantwortlich:
Ursula Schlecht
Erscheinungsweise:
monatlich (nach Bedarf)
Auflage:
20.000
Bezugsmöglichkeiten:
Das Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen erscheint nach Bedarf
und wird in den Verwaltungsgebäuden der Stadt Königs Wusterhausen,
Schlossstraße 3 und Karl-Marx-Str. 23 zur kostenlosen Mitnahme
ausgelegt. Es kann auch im Internet unter www.koenigs-wusterhausen.de
sowie gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im
Abonnement über den Fachbereich Zentrale Dienste der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, der Stadt Königs Wusterhausen bezogen werden.
Darüber hinaus wird das Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen einzeln oder mit der städtischen Publikation „rathaus aktuell“ als Beilage
zur Wochenzeitung „KaWeKurier“ kostenlos an die Haushalte innerhalb
des Gebietes der Stadt Königs Wusterhausen verteilt. Die Verteilung des
Amtsblattes wird nur als Serviceleistung vorgenommen und folglich besteht hierauf weder ein Rechtsanspruch noch ist gewährleistet, dass das
Amtsblatt alle Haushalte erreicht.
Druck:
Druckhaus Schöneweide