Amtsblatt 19.12.12.P65
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Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 23, Nr.13, vom 19.12.2012 für die Stadt Königs Wusterhausen Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil 1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung - ................................... S. 90 Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung) ........................................................................................... S. 90 1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen, anlässlich von überregionalen Festen für das Jahr 2012 .............................................................. S. 92 Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschlus 2008 ............................................................................................................................ S. 92 Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss Städtischer Betriebshof ............................................................................................... S. 92 Öffentliche Bekanntmachung Entlastung Städtischer Betreibshof ...................................................................................................... S. 93 Öffentliche Bekanntmachung Festsetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2013 ................................. S. 93 Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“ im Ortsteil Zeesen der Stadt Königs Wusterhausen ............................................ S. 93 Öffentliche Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 04/08 „Wohnen am See“ im OT Zernsdorf der Stadt Königs Wusterhausen ................................................................................................. S. 94 Bekanntmachung der Offenlegung des Vorentwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes 06/07 „Schütte-Lanz-Straße, Teil 1“ im OT Zeesen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit .............................................................. S. 94 Bekanntmachung im Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Erweiterung der Kaianlage im Nordhafen des Hafens Königs Wusterhausen/ Wildau“, im Landkreis Dahme-Spreewald in der Stadt Königs Wusterhausen und in der Gemeinde Wildau ......................................... S. 95 Öffentliche Bekanntmachung Ortsbeirat Senzig ................................................................................................................................. S. 96 Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses am 10.12.2012 ................................................................................ S. 96 Beschlüsse der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2012 .................................................................... S. 96 Richtigstellung zum Beitrag „Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2013 / 2014“ im Amtsblatt, Jg. 23, Nr. 12 vom 28.11.20 ........................................................................................................................................ S. 97 Nichtamtlicher Teil Die Stadtverwaltung Königs Wusterhausen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt ehrenamtliche Baumschutzbeauftragte .............. S. 98 Bundestagswahl 2013 - Wahlhelfer gesucht ....................................................................................................................................... S. 98 Neuregelung der Gewerbeordnung für Finanzanlagenvermittler ab 2013 ........................................................................................... S. 98 Stellenausschreibung Sachbearbeiter/in Hochbau ............................................................................................................................. S. 99 Stellenausschriebung Hausmeister/in ............................................................................................................................................... S. 99 Glückwünsche ................................................................................................................................................................................ S. 100 Impressum ..................................................................................................................................................................................... S. 100 89 Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Amtlicher Teil 1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung - Gruppe VI Lindenweg II. In-Kraft-Treten Auf der Grundlage der §§ 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBl. I/04 S.174), des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I709, Nr. 15, S. 358) und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), in den jeweils gültigen Fassungen, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen in ihrer Sitzung am 10.12.2012 folgende 1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen: Durch die 1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung - wird die in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 24.10.2011 beschlossene Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung – Straßenreinigungssatzung - (Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Nr. 11, Seite 66 vom 30.11.2011) wie folgt geändert: I. Änderung Die 1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung – Straßenreinigungssatzung - tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Königs Wusterhausen, den 11.12.2012 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister Siegel Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2012 beschlossene 1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung, öffentlich bekannt gemacht. § 3 wird geändert: Absatz 2 Satz 3 und 4 erhalten folgende Fassung: Königs Wusterhausen, den 11.12.2012 (2) In der Zeit von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister § 4 wird geändert Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: (2) Dies gilt sowohl für so genannte Hinterliegergrundstücke, als auch für Grundstücke, die durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern, Wege oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Die Anlage zur Straßenreinigungssatzung (Straßenverzeichnis) wird wie folgt ergänzt: Teil A Kernstadt Königs Wusterhausen Gruppe I Pirschgang (Teilstück von Am Nottefließ am Pennymarkt vorbei bis Am Nottefließ) Grünauer Forst (von Schenkenlandstraße bis Spreewaldallee) Spreewaldallee (von Schenkenlandstraße bis Grünauer Forst) Gruppe II Gruppe IV Pirschgang (außer Teilstück der Gruppe I) Grünauer Forst (von L30 bis Schenkenlandstraße) Spreewaldallee (von L30 bis Schenkenlandstraße) Ulmenweg Teil E Ortsteil Senzig Gruppe I Lessingstr. (v. An der Ziegelei in Richtung Werftstr.) Werftstr. (v. Ringstr. In Richtung Krüpelsee) Werftstr. ( v. An der Ziegelei bis Ringstr. - unbefestestiger Teil Gruppe II Werftstr. (v.Kita bis An der Ziegelei) An der Ziegelei Lessingstr. (v.Ringstr. bis An der Ziegelei) Teil G Ortsteil Zeesen Gruppe VI Kameruner Str. Weg am Tonsee Teil H Ortsteil Zernsdorf Gruppe IV Iris-Hahs-Hoffstetter-Straße (von Undinestr. bis Rütgersstraße) Rütgersstraße (bis Iris-Hahs-Hoffstetter-Straße) Undinestraße (bis Iris-Hahs-Hoffstetter-Straße) 90 Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung) Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19,S. 286 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl. 1/12, Nr. 16) und die §§ 3 und 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 5 Kommunalrechtsreform – Anpassungsgesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I, S. 202) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen am 10.12.2012 folgende Satzung beschlossen. §1 Grundsätze (1) Die Stadt Königs Wusterhausen unterhält nach § 3 Abs.1 BbgBKG zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr. Zur Freiwilligen Feuerwehr gehört eine Feuerwache, die gemäß § 24 Abs. 4 BbgBKG mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ständig besetzt ist. Die Einsätze der Feuerwehr sind im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung unentgeltlich, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist der Stadt Königs Wusterhausen gegenüber verpflichtet, wer 1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist, 3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsbe rechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders gefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, 4. als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 BbgBKG (Brandsicherheitswache) oder als Verpflichteter nach § 35 BbgBKG (Brandwache) verantwortlich ist, 5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, 6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter von Grundstücken und baulichen Anlagen ist, aus dem Wasser entfernt wurde, 7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat oder Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012 8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat. (2) Für über die in § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Fälle hinausgehende Leistungen der Feuerwehr (freiwillige Leistungen) werden Entgelte und für die zeitweise Überlassung von Feuerwehrgeräten werden Gebühren erhoben. (3) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau und den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann Kostenersatz verlangt werden. (4) Erfüllt ein Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigter von Grundstücke und baulichen Anlagen seine Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann die Stadt Königs Wusterhausen auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind der Stadt Königs Wusterhausen die Kosten für Übungen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten. (5) Gemäß § 3 Abs. 3 BbgBKG hat die Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen auf Ersuchen eines anderen Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung, des Rettungsdienstes, einer Berg-, Umwelt- oder Forstbehörde Hilfe zu leisten. Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen ist bei Schadensfeuer die Hilfe unentgeltlich zu leisten. In allen anderen Fällen kann von der ersuchenden Stelle der Ersatz der Kosten verlangt werden. (6) Auf Kostenersatz kann verzichtet werden, soweit der Kostenersatz im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht. §2 Tätigwerden der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen wird in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, auf behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig. (2) Ein Rechtsanspruch auf eine entgeltpflichtige Tätigkeit (freiwillige Leistung) der Feuerwehr Königs Wusterhausen nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung besteht nicht. Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und Mittel der Feuerwehr entscheidet der Stadtwehrführer bzw. seine Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten bleibt unberührt. Die personelle Stärke sowie den Umfang einzusetzender Technik für die Brandsicherheitswachen bestimmt der Stadtwehrführer bzw. seine Stellvertreter. §3 Zahlungspflicht (1) Zahlungspflichtige sind: 1. beim Einsatz der Feuerwehr Königs Wusterhausen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 8 genannten Adressaten, 2. bei Leistungen nach § 1 Abs. 3 – 5 dieser Satzung derjenige, für den ein Tätigwerden erfolgte oder eine Leistung erbracht wurde, 3. bei Überlassung von Feuerwehrgeräten derjenige, dem diese Geräte zur Verfü gung gestellt werden. (2) Sind mehrere Zahlungspflichtige zum Kostenersatz / Entgeltzahlung verpflichtet, haften diese als Gesamtschuldner. §4 Bemessungsgrundlage (1) Die Ermittlung der Kosten-, Gebühren- und Entgelthöhe erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Satzung und ihrer Anlage. (2) Maßgabe für den Kostenersatz und für die Entgelterhebung sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte, die Mittel und die Materialien der Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen, sowie die Dauer der Inanspruchnahme von Leistungen / Geräten der Feuerwehr. (3) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehren von den Gerätehäusern (Feuerwache), bis zum Einrücken der Kräfte und Mittel an ihren Standort. Der Anspruch auf Entgelterstattung entsteht mit Erbringen der Leistung. Die Gebührenpflicht entsteht mit Ausgabe der Geräte und Ausrüstungen. (4) Wartezeiten während des Einsatzes der Feuerwehr, die die Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen nicht zu vertreten hat, werden im Rahmen der zeitlichen Inanspruchnahme mit berechnet. (5) Die Berechnung für die Ermittlung des Kostenersatzes für den Einsatz der Feuerwehr erfolgt minutengenau. (6) Für besondere Leistungen werden Pauschalsätze festgelegt. Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen (7) In den Stundensätzen für Fahrzeuge sind die Kosten für mitgeführte Geräte (mit Ausnahme von Löschmitteln und Ölbindemitteln) enthalten. (8) Für erforderliche längere Reinigungszeiten (Nachbereitung eines Einsatzes) von Fahrzeugen und Geräten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Technik werden entsprechend anfallenden Kosten erhoben. (9) Werden Brandsicherheitswachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf behördliche Anordnung gestellt, besteht Entgeltpflicht, auch wenn kein Antrag vorliegt. (10) Ein Zuschlag auf den Kostenansatz für das eingesetzte hauptamtliche Personal wird fällig (in Höhe von): 1. an Sonn- und Feiertagen in Höhe von 10 %. 2. für die Nachtzeit an Werktagen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr in Höhe von 5 %, 3. an Samstagen von 13.00 Uhr bis 22.00 Uhr in Höhe von 5 %. §5 Fälligkeiten Der Kostenersatz und die Entgelte / Gebühren werden 4 Wochen nach Zugang des Kostenersatzbescheides bzw. der Entgelt- / Gebührenrechnung fällig. §6 Haftung (1) Die Stadt Königs Wusterhausen haftet dem Zahlungspflichtigen nur für solche Schäden, die bei der Ausführung eines entgeltpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. (2) Der Zahlungspflichtige haftet der Stadt Königs Wusterhausen für alle Personenschäden und für Schäden, die er an den Einrichtungen der Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen schuldhaft verursacht hat. §7 In-Kraft-Treten Die Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehrkosten- und entgeltsatzung) tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehr Kosten- und Entgeltsatzung) vom 26.06.2006 außer Kraft. Königs Wusterhausen, den 11.12.2012 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister Anlage zur Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 1.8. Kostenersatz/Entgelte für den Einsatz von Personal Leiter Sachgebiet Brand- u. Zivilschutz Stellvertreter Leiter / Sachbearbeiter vorbeugender Brandschutz Schichtleiter - Feuerwehrtechnischer Dienst Stellv. Schichtleiter – Feuerwehrtechnischer Dienst Einsatzkraft - Feuerwehrtechnischer Dienst ehrenamtliche Führungskräfte ab Staffelführer ehrenamtliche Einsatzkräfte bei ehrenamtlichen Kräften zusätzlich die tatsächlichen Kosten der Stadt für Verdienstausfallerstattung EURO/Stunde 44,19 41,43 41,43 35,67 32,91 22,56 22,56 2. Kostenersatz/Entgelte für den Einsatz von Löschfahrzeugen und Sonderfahrzeugen ohne Besatzung und Feuerwehranhänger Tanklöschfahrzeug bis 14 Tonnen Löschgruppenfahrzeug bis 10 Tonnen Löschgruppenfahrzeug über 10 Tonnen Drehleiter Gerätewagen Gefahrgut / Logistik Rüstwagen Tragkraftspritzenfahrzeug bis 7,5 Tonnen Einsatzleitfahrzeug Kommandowagen Mannschaftstransportfahrzeug Rettungstransportboot Öl-Sperrenanhänger bis 1 Tonne EURO/Stunde 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. 2.8. 2.9. 2.10. 2.11. 2.12. 132,31 103,30 144,62 190,35 154,97 217,17 107,53 40,24 24,49 27,33 21,84 36,48 91 Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen 2.13. Ölsepeperator-Anhänger über 1 Tonne 3. 3.1. 3.2. 3.3. Kostenersatz/Entgelte für Geräte und Ausrüstungen B - Druckschlauch C - Druckschlauch D - Druckschlauch 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. 3.8. 3.9. 3.10. 3.11 Verteilungsstück Übergangsstück Kübelspritze Strahlrohr Auffangbehälter pro Stück a 100Liter Ölsperre 10 bis 50m Länge Ölsperre 60 bis 100m Länge Ölsperre 110 bis 150m Länge 31,38 EURO/Tag 13,88 13,88 13,27 Euro / Tag 16,28 13,28 18,28 16,28 13,13 74,80 89,76 104,72 Sind Geräte und Ausstattungen, die unter Punkt 3.1 bis 3.11 aufgeführt sind, während der Überlassung unbrauchbar geworden, werden die Reparatur oder der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. 4. 4.1. 4.2. 4.3. Entgelte für Brandsicherheitswachen/Brandwachen Tanklöschfahrzeug mit Besatzung Löschgruppenfahrzeug mit Besatzung Brandsicherheitswachen ohne Fahrzeug EURO/Stunde 111,27 119,33 33,84 5. Entgelte für Brandverhütungsschauen gemäß §§ 33 und 45 Abs. 2 Satz 1 BbgBKG 5.1. Pauschale für Vor- und Nachbereitung/Verwaltungsaufwand, inklusive Fahrkosten 58,00 Euro 5.2. Durchführung der Brandverhütungsschau/Nachschau vor Ort 6. 41,43 Euro/Stunde Fehlalarm einer Brandmeldeanlage gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 8 BbgBKG 200,00 Euro pro Alarm Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2012 beschlossene Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung), nebst Anlage öffentlich bekannt gemacht. Königs Wusterhausen, den 11.12.2012 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister Siegel Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2012 beschlossene 1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen, anlässlich von überregionalen Festen für das Jahr 2012, öffentlich bekannt gemacht. Königs Wusterhausen, den 11.12.2012 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister 11.12.2012 Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.09.2012 den Jahresabschluss 2008 der Stadt Königs Wusterhausen, gemäß § 82 BbgKVerf, Vorlage 20-12069 beschlossen und den Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2008 (Vorlage 20-12067) entlastet. Jedermann kann in den Jahresabschluss und seine Anlage während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Einsicht nehmen. Die genannten Unterlagen liegen zu diesem Zweck im Verwaltungsgebäude Schlossstraße 3, Raum 1.18 in 15711 Königs Wusterhausen zur Einsicht aus. Königs Wusterhausen, den 11.12.2012 ( im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 10.12.2012 auf der Grundlage der §§ 7 und 27 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV) folgenden Beschluss gefasst: 1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen, anlässlich von überregionalen Festen für das Jahr 2012 Gemäß § 5 (1) des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg (BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBl. I, S. 158) geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 46]) wird hiermit gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen vom 10. Dezember 2012 nachfolgende 1- Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: I. Änderung Der § 1 wird ergänzt. Aus besonderen Anlässen ist es den in der Stadt Königs Wusterhausen ansässigen Verkaufseinrichtungen gestattet, am Sonntag, dem 23.12.2012, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu öffnen. 1. Der durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RBS RöverBrönnerSusat GmbH & Co. KG, geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, zum 31.12.2011 wird festgestellt. Die Bilanzsumme beträgt 1.258.158,52 €. 2. Der Jahresüberschuss in Höhe von 127.660,71 € wird zur Gewinnabführung an den Haushalt der Stadt in Höhe von 37.660,71 €, sowie zur Bildung einer zweckgebundenen Rücklage in Höhe von 90.000 € zum Kauf von Kommunaltechnik verwandt. Gemäß § 14 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung i. V. mit § 67 Abs. 5 BbgKVerf kann jedermann in den Jahresabschluss des Städtischen Betriebshofes der Stadt Königs Wusterhausen für das Geschäftsjahr 2011, einschließlich seiner Anlagen, Einsicht nehmen. Er liegt vom 07.01.2013 bis 11.01.2013 zu den allgemeinen Dienstzeiten im Städtischen Betriebshof, Hafenstraße 18 in 15711 Königs Wusterhausen aus. Königs Wusterhausen, den 11.12.2012 II. In-Kraft-Treten Diese 1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen, anlässlich von überregionalen Festen für das Jahr 2012 tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft und gilt bis zum Ablauf der im § 1 genehmigten Zeiten. 92 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Öffentliche Bekanntmachung Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 10.12.2012 auf der Grundlage der §§ 7 und 27 der Eigenbetriebsverordnung vom 26.03.2009 – EigV beschlossen: Der Werkleitung des Städtischen Betriebshofes wird für das Wirtschaftsjahr 2011 Entlastung erteilt. Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“ im Ortsteil Zeesen der Stadt Königs Wusterhausen Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat in Ihrer Sitzung am 10.12.2012 mit Beschluss Nr. 60-12-147 den Entwurf des Bebauungsplans der Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“, bestehend aus Planzeichnung und Textfestsetzungen, sowie den Entwurf der Begründung gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch die Offenlegung für die Dauer eines Monats beschlossen. Königs Wusterhausen, den 11.12.2012 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister Das Plangebiet befindet sich westlich der Seestraße im Bereich Amselsteg / Bürgerswalder Straße. Die Gebietsabgrenzung ist im nachstehend abgedruckten Lageplan gekennzeichnet. Der Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“ und der Entwurf der Begründung werden in der Zeit Öffentliche Bekanntmachung Festsetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2013 Aufgrund des § 7 Nummer 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss vom 10. Dezember 2012 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 festgestellt: 1. Es betragen 1.1. im Erfolgsplan die Erträge die Aufwendungen der Jahresgewinn/ -verlust 1.2. im Finanzplan Mittelzufluss auslaufender Geschäftstätigkeit Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit Mittelzufluss/Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit 1.947.534,00 Euro 1.943.468,90 Euro 4.065,10 Euro 109.000,00 Euro 100.500,00 Euro 0,00 Euro 2. Es werden festgesetzt 2.1. der Gesamtbetrag der Kredite 2..2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf vom 7. Januar 2013 bis einschließlich 7. Februar 2013 im Bürgerservice der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I, Schlossstrasse 3 zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 09:00 bis 15:00 Uhr 09:00 bis 18:00 Uhr 09:00 bis 13:00 Uhr 09:00 bis 17:00 Uhr 09:00 bis 12:00 Uhr Über den Inhalt des Planes wird von den Mitarbeitern der Stabsstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung auf Verlangen Auskunft gegeben. Während der v. g. Offenlegungsfrist können von Jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen. Königs Wusterhausen, den 11. Dezember 2012 0,00 Euro 0,00 Euro Königs Wusterhausen, den 11.12.2012 ( im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister (Siegel) (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister Der Wirtschaftsplan des Städtischen Betriebshofes der Stadt Königs Wusterhausen für das Wirtschaftsjahr 2013, einschließlich seiner Anlagen, bedarf keiner Genehmigung. Gemäß § 14 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung i. V. mit § 67 Abs. 5 BbgKVerf kann jedermann in den Wirtschaftsplan des Städtischen Betriebshofes der Stadt Königs Wusterhausen für das Wirtschaftsjahr 2013, einschließlich seiner Anlagen, Einsicht nehmen. Er liegt zu den allgemeinen Dienstzeiten im Städtischen Betriebshof, Hafenstraße 18 in 15711 Königs Wusterhausen aus. Königs Wusterhausen, den 11.12.2012 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister Gebietsabgrenzung zum Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 06/11 „Wohnquartier Bürgerswalder Straße / Seestraße“ im Ortsteil Zeesen von Königs Wusterhausen 93 Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Öffentliche Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 04/08 „Wohnen am See“ im OT Zernsdorf der Stadt Königs Wusterhausen Bekanntmachung der Offenlegung des Vorentwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes 06/07 „Schütte-Lanz-Straße, Teil 1“ im OT Zeesen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit tadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Die 2. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 04/08 „Wohnen am See“ im OT Zernsdorf der Stadt Königs Wusterhausen für den Teilbereich des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 04/08 „Wohnen am See“ im OT Zernsdorf unmittelbar südlich der Karl-Marx-Straße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Gebietsabgrenzung ist im nachstehend abgedruckten Planausschnitt durch Schraffur gekennzeichnet. Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat mit Beschluss Nr. 60-12-148 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes 06/07 „SchütteLanz-Straße, Teil 1“ im OT Zeesen beschlossen. Die Planänderung wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes 06/07 „Schütte-Lanz-Straße, Teil 1“ für das Gebiet im Ortsteil Zeesen südlich der Schütte-Lanz-Straße, westlich der Karl- Liebknecht- Straße wird gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 7. Januar 2013 bis einschließlich 21. Januar 2013 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit offengelegt. Die Lage des Plangebietes ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet. Der Vorentwurf der Planänderung und der Vorentwurf der Begründung werden während v. g. Frist im Bürgerservice der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I, Schlossstrasse 3 zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt: Montag 09:00 bis 15:00 Uhr Dienstag 09:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag 09:00 bis 17:00 Uhr Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr Der Vorentwurf wird auf Wunsch erläutert und kann mit den Mitarbeitern der Stabstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung erörtert werden. Äußerungen werden während der o. g. Frist entgegengenommen. Die von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 17.09.2012 als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 04/08 „Wohnen am See“ im OT Zernsdorf der Stadt Königs Wusterhausen für das oben genannte Gebiet wurde am 27.11.2012 von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 04/08 „Wohnen am See“ im OT Zernsdorf der Stadt Königs Wusterhausen tritt mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung ab diesem Tag in der Stabsstelle für Stadtentwicklung/Wirtschaftsförderung der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I, Schlossstraße 3, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Königs Wusterhausen, den 11. Dezember 2012 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister Siegel Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Königs Wusterhausen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Normenkontrollanträge gegen diese Satzung sind nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten zulässig. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherige zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Königs Wusterhausen, den 11 .12.2012 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister 94 (Siegel) Übersichtsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 06/07 „Schütte- Lanz- Straße, Teil 1“im OT Zeesen Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Bekanntmachung im Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Erweiterung der Kaianlage im Nordhafen des Hafens Königs Wusterhausen/Wildau“, im Landkreis Dahme-Spreewald in der Stadt Königs Wusterhausen und in der Gemeinde Wildau Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Königs Wusterhausen , den 11.12.2012 Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite – deutlich sichtbar – ein Unterzeichner als Vertreter mit Namen und Anschrift zu benennen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg, § 73 Abs. 3, 4, und 5 VwVfG macht die Stadt Königs Wusterhausen auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde folgendes bekannt: I. Öffentliche Anhörung Für das oben genannte. Vorhaben wird auf Antrag der LUTRA GmbH Hafen Königs Wusterhausen/Wildau (Vorhabensträgerin) vom Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung Süd, Referat RS 1 „Genehmigungsverfahrenstelle Süd“ (Planfeststellungsbehörde), ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. II. Kurzbeschreibung des Vorhabens Das Vorhaben dient der Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Hafens Königs Wusterhausen/Wildau. Es umfasst folgende Maßnahmenkomplexe: Verlängerung der Kaianlage, Bauabschnitt 1, an der Bundeswasserstraße „Dahme-Wasserstraße“ mit einer Länge von ca. 170,00 m und einer Breite von ca. 20,00 m sowie den Rückbau des vorhandenen Stichkanals mit Auslauf zur Dahme. Das Vorhaben erstreckt sich über den Flur 9 der Gemarkung Wildau. Die Einzelheiten zu dem Vorhaben sind den ausgelegten Planunterlagen zu entnehmen. III. Auslegung der Planunterlagen Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 7. Januar 2013 bis einschließlich 6. Februar 2013 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Einwendungen müssen Art und Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Zudem ist die Einwendung mit dem Vor- und Zunamen des Einwenders zu unterzeichnen und mit einer lesbaren Anschrift zu versehen. 2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Erörterungstermin verhandelt, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Diese mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist aber jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt. 3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Über das Vorhaben einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsbeschluss entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfestsstellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 5. Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Nr. 1, 2, 3 und 4 gelten auch für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 9 UVPG Die Einsichtnahme kann im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrensstelle, Referat RS 1, VonSchön-Straße 7, Zimmer 4.27 in 03050 Cottbus während der Dienstzeit erfolgen. V. Rechtsgrundlagen In der der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3 in 15711 Königs Wusterhausen, ist die Einsichtnahme zu folgenden Zeiten im Bürgerservice, Verwaltungsgebäude I, möglich: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) 09:00 Uhr – 15:00 Uhr 09:00 Uhr – 18:00 Uhr 09:00 Uhr – 13:00 Uhr 09:00 Uhr – 17:00 Uhr 09:00 Uhr – 12:00 Uhr In der Gemeinde Wildau, Karl-Marx-Straße 36 in 15745 Wildau, ist die Einsichtnahme zu folgenden Zeiten im Rathaus (Volkshaus Wildau), Abteilung Bauverwaltung, Zi. 102, möglich: Montag bis Freitag Montag und Mittwoch Dienstag Donnerstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr 13:00 Uhr – 15:30 Uhr 14:00 Uhr – 18:00 Uhr 14:00 Uhr – 17:00 Uhr Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) umfasst folgende Unterlagen: Verordnung über die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV) vom 29. Oktober 2008 (GVBl. II S. 413), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2012 (GVBl. II/12, (Nr. 48]) geändert worden ist Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S.2827) geändert worden ist Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) - Antrag zum Gewässerausbau - Erläuterungsbericht - Anlagen Stadt Königs Wusterhausen, den 11.12.2012 IV. Hinweise 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 20. Februar 2013 (Ende der Einwendungsfrist; maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Einwendungsschreibens, nicht das Datum des Poststempels) bei der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3 in 15711 Königs Wusterhausen, bei der Gemeinde Wildau, Karl-MarxStraße 36 in 15745 Wildau oder beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Referat RS 1, Von-Schön-Straße 7 in 03050 Cottbus Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister ( Siegel) 95 Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Öffentliche Bekanntmachung Stadt Königs Wusterhausen Der Wahlleiter 06.11.2012 Am 25.10.2012 habe ich festgestellt, dass Herr Stefan Wagner gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 1 BbgKWahlG seinen Sitz im Ortsbeirat Senzig mit Wirkung zum 31.10.2012 verloren hat. Nach § 60 Abs. 3 BbgKWahlG geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Bei der Wahl für den Ortsbeirat Senzig ist für die CDU Frau Renate Grätz in der Reihenfolge erste Ersatzperson. Frau Grätz ist ausweislich der Meldebescheinigung weiterhin mit alleiniger Wohnung im Drosselweg 2 a in 15712 Königs Wusterhausen Ortsteil Senzig gemeldet. Gemäß § 60 Abs. 5 BbgKWahlG stelle ich fest, dass Frau Renate Grätz Ersatzperson für Herrn Stefan Wagner ist Frau Grätz hat das Mandat angenommen. Sie ist mit sofortiger Wirkung Mitglied des Ortsbeirates Senzig. (im Original unterzeichnet) Werner Blume 70-12-164 Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Jahr 2011 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: 1. Der durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RBS RöverBrönnerSusat GmbH & Co. KG geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, zum 31.12.2011 wird festgestellt. Die Bilanzsumme beträgt 1.258.158,52 €. 2. Der Jahresüberschuss in Höhe von 127.660,71 € wird zur Gewinnabführung an den Haushalt der Stadt in Höhe von 37.660,71 €, sowie zur Bildung einer zweckgebundenen Rücklage in Höhe von 90.000 € zum Kauf von Kommunaltechnik verwandt. 70-12-163 Entlastung der Werkleitung des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Geschäftsjahr 2011 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Der Werkleitung des Städtischen Betriebshofes wird für das Wirtschaftsjahr 2011 Entlastung erteilt. 75-12-150 Veräußerung der Geschäftsanteile der Stadt Königs Wusterhausen an der Technologie- und Gründerzentrum Wildau GmbH Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: 1. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Geschäftsanteile der Stadt Königs Wusterhausen in Höhe von 15 % an der Technologie- und Gründerzentrum Wildau GmbH im Wert von 150.000 EUR an den Landkreis Dahme-Spreewald zu veräußern. 2. Die Bürgschaften der Stadt Königs Wusterhausen für die TGZ Wildau GmbH in Höhe von 145.100 EUR werden durch den Landkreis Dahme-Spreewald übernommen. Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses am 10.12.2012 10-12-174 Vergabe nach VOL - Stadt Königs Wusterhausen, Beschaffung von 8 Fahrzeugen, Lieferleistung in 3 Losen Der Hauptausschuss beschließt: Die Vergabe der Lieferleistung betreffend der Beschaffung von 8 Fahrzeugen für die Stadt Königs Wusterhausen, an folgendes Unternehmen: Los 1 1 Kleinwagen drei-/fünftürig (Elektroantrieb), und 1 Kastenwagen als Personenwagen Elektroantrieb): Renault Retail Group Germaniastraße 145-149 12099 Berlin Los 2 1 Kompaktklasse-Wagen, 1 Kastenwagen: Renault Retail Group Germaniastraße 145-149 12099 Berlin Los 3 Leasing über 36 Monate von 3 Kastenwagen und 1 Kleinwagen: Renault Retail Group Germaniastraße 145-149 12099 Berlin Beschlüsse der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2012 70-12-161 Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Wirtschaftsjahr 2013 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt denWirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof, für das Wirtschaftsjahr 2013. 70-12-162 Festsetzung Höhe Kassenkredit für den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen, Städtischer Betriebshof Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:Die Höhe des Kassenkredites für den Eigenbetrieb der Stadt Königs Wusterhausen für das Wirtschaftsjahr 2013 beträgt 50.000,00 Euro. 96 10-12-165 Genehmigung der Eilentscheidung gemäß § 58 BbgKVerf - Zur Auftragsvergabe der Planungsleistungen für das Feuerwehrgerätehaus Niederlehme Die Stadtverordnetenversammlung genehmigt folgende Eilentscheidung vom 26.10.2012: Zur Auftragsvergabe der Planungsleistungen für das Feuerwehrgerätehaus Niederlehme werden für das Haushaltsjahr 2012 üpl. Mittel in Höhe von 60.000 € zur Verfügung gestellt. 37-12-157 Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Satzung: Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung) 90-12-158 Gestaltung Bahnhofsumfeld - B.1 - Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit der DB Netz AG Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Bürgermeister zu ermächtigen, einen Bau- und Finanzierungsvertrag zwischen der DB Netz AG und der Stadt Königs Wusterhausen zu schließen. 10-12-168 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Königs Wusterhausen mit der Stadt Cottbus über die elektronische Führung der Personenstandsregister Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens, Automation im Standesamt (AutiSta) der Stadt Königs Wusterhausen mit der Stadt Cottbus 10-12-170 Beschluss über die Petition der Bürgerinitiative „Privat finanzierter Straßenbau“ OT Senzig Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Petition wie folgt: Zu 1. Der Bürgermeister wird beauftragt zu prüfen, welche Angelegenheiten ohne Gesetzesverstoß durch eine „Satzung über das Verfahren und die Durchführung des privat finanzierten Straßenbaus“ zu regeln sind. Das Ergebnis der Prüfung ist der Stadtverordnetenversammlung im Februar 2013 vorzulegen. Zu 2. und 3. Die bestehende Beschlusslage zum Ausbau der Straßen in der Stadt Königs Wusterhausen (Straßenausbaukonzept) wird nicht geändert. Den Punkten 2, alternativ Punkte 3a und 3b der Petition wird nicht entsprochen. Zu 4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Errichtung und Einstellung eines Sonderfonds „Straßenbau“ in den Haushalt der Stadt Königs Wusterhausen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist im Januar 2013 dem Finanzausschuss vorzulegen und durch diesen vor zu beraten. Die Entscheidung trifft die Stadtverordnetenversammlung. Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012 20-12-167 1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die: 1. Änderungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung 32-12-159 1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen, anlässlich von überregionalen Festen für das Jahr 2012 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die: 1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen, anlässlich von überregionalen Festen für das Jahr 2012Aus besonderen Anlässen ist es den in der Stadt Königs Wusterhausen ansässigen Verkaufseinrichtungen gestattet, am Sonntag, dem 23.12.2012, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu öffnen. 60-12-151 Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan der Innenentwicklung 07/07 „Friedrich- Engels- Straße 115/117, Teil 1“ im OT Zernsdorf Die Stadtverordnetenversammlung fasst für den Bereich des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 07/07 „Friedrich- Engels- Straße 115/117, Teil 1“ im OT Zernsdorf nördlich des Badeweges, südöstlich der Friedrich- Engels- Straße folgenden Beschluss: 1. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgebrachten Stellungnahmen hat die Stadtverordnetenversammlung geprüft und beschließt das Abwägungsergebnis entsprechend den Vorschlägen gemäß Anlage 1.2 2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23.09.2004, in der derzeit gültigen Fassung beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan der Innenentwicklung 07/07 „Friedrich- Engels- Straße 115/117, Teil 1“ im OT Zernsdorf bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen als Satzung. 3.Die Begründung zum Bebauungsplan der Innenentwicklung 07/07 „FriedrichEngels- Straße 115/117, Teil 1 im OT Zernsdorf wird gebilligt. 4. Die Stabstelle Stadtentwicklung/Wirtschaftsförderung wird beauftragt, für den Bebauungsplan die Genehmigung zu beantragen. Die Genehmigung ist alsdann ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. 60-12-152 Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 02/11 „Campingplatz Senziger Straße 42“ im OT Zeesen Die Stadtverordnetenversammlung fasst in ihrer Sitzung am 10.12.2012 für das Gebiet des Bebauungsplanes 02/11 „Campingplatz Senziger Straße 42“ westlich an die Senziger Straße angrenzend, östlich des Zeesener Sees im Ortsteil Zeesen folgenden Beschluss: 1. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgebrachten Stellungnahmen hat die Stadtverordnetenversammlung geprüft und beschließt das Abwägungsergebnis entsprechend den Vorschlägen gemäß Anlage 1.2 2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23.09.2004, in der derzeit gültigen Fassung beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan 02/11 „Campingplatz Senziger Straße 42“ im Ortsteil Zeesen bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen als Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt. Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen 3. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist ortsüblich bekannt zu machen.Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. 60-12-147 Beschluss zur Offenlegung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 06/11 „Bürgerswalder Str. / Seestraße“ im Ortsteil Zeesen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für das Wohnquartier Bürgerswalder Straße/Seestraße im Ortsteil Zeesen Folgendes: 1. Der Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 06/11 „Bürgerswalder Straße / Seestraße“ der Stadt Königs Wusterhausen in der vorliegenden Fassung, bestehend aus Planzeichnung und Textfestsetzungen, sowie der Entwurf der Begründung werden gebilligt. 2. Der Planentwurf ist gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Offenlegung zu benachrichtigen. 60-12-148 Änderung des Aufstellungsbeschlusses zur „1. Änderung des Bebauungsplanes 06/07 - Schütte-Lanz-Straße, Teil 1“ im OT Zeesen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für das Gebiet im Ortsteil Zeesen südlich der Schütte-Lanz-Straße, westlich der Karl- Liebknecht- Straße (Bundesstraße B 179) Folgendes: Der Aufstellungsbeschluss vom 24.10.2011 zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 06/07 – Schütte-Lanz-Straße, Teil 1“ im OT Zeesen wird geändert. Es erfolgt ein Verfahrenswechsel und die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Innenentwicklung umfasst die Flurstücke 3(teilweise) der Flur 1, 301 – 318, 321 - 331, 334, 335, 338, 339, 342, 343, und 365(teilweise), der Flur 12 in der Gemarkung Zeesen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ist gem. § 13a Abs. 3 und 4 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 10-12-169 Geschichtliche Aufarbeitung im Gewerbegebiet Schütte-Lanz Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Der Bürgermeister wird beauftragt zu überprüfen, wie die Ausgestaltung einer geschichtlichen Aufarbeitung des ehemaligen „Schütte-Lanz-Gebietes“ auf diesem Areal z.B. in Form von Stelen zu verwirklichen ist. Richtigstellung zum Beitrag „Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2013 / 2014“ im Amtsblatt, Jg. 23, Nr. 12 vom 28.11.2012 Im Amtsblatt vom 28.12.2012 wurde für die Anmeldung der Schulanfänger in der Grundschule Zeesen, Fasanenstraße 1-3, 15711 Königs Wusterhausen versehentlich ein falscher Termin genannt. Die richtigen Anmeldetermine für die Grundschule Zeesen sind: Montag, 14.01.2013 8:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr Dienstag, 15.01.2013 8:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr 3. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. 60-12-156 Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan der Innenentwicklung 01/11 „Wohnquartier An der Forst“ in Königs Wusterhausen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für den Bereich des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 01/11 „Wohnquartier An der Forst“ in Königs Wusterhausen Folgendes: 1. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgebrachten Stellungnahmen hat die Stadtverordnetenversammlung geprüft und beschließt das Abwägungsergebnis entsprechend den Vorschlägen gemäß Anlage 1.2 2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23.09.2004 in der derzeit gültigen Fassung beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan der Innenentwicklung 01/11 „Wohnquartier An der Forst“ der Stadt Königs Wusterhausen, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, als Satzung.Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt. 97 Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Nichtamtlicher Teil Die Stadtverwaltung Königs Wusterhausen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt ehrenamtliche Baumschutzbeauftragte für neun Teilbereiche der Stadt Königs Wusterhausen. Die Teilbereiche umfassen folgende Gebiete: 1. OT Niederlehme und Wernsdorf 2. Kernstadt KWH westlich der Bahnlinie Berlin/ Cottbus einschließlich Deutsch Wusterhausen und OT Diepensee 3. KWH östlich der Bahnlinie einschließlich Neue Mühle und OT Zernsdorf bis Wustroweg / Segelfliegerdamm 4. OT Zernsdorf ab Segelfliegerdamm/ Wustroweg – ohne Kablow-Ziegelei 5. OT Kablow und Kablow- Ziegelei einschließlich Ukley 6. O T Senzig Dorfmitte östlich der Lindenstraße einschließlich Krüpelseesiedlung 7. OT Senzig Dorfmitte einschließlich Lindenstraße sowie Waldesruh 8. OT Zeesen östlich der Bahnlinie Berlin/ Cottbus 9. OT Zeesen westlich der Bahnlinie Berlin/ Cottbus Die einzelnen Gebietseingrenzungen können im Sachgebiet Tiefbau/ Naturschutzund Grünflächenverwaltung eingesehen werden. Das Aufgabengebiet des Ehrenamtes umfasst insbesondere: · Beratung hinsichtlich der durchzuführenden Ersatzmaßnahmen aus den Baumfällgenehmigungen bezüglich pflanzenspezifischer Ansprüche, der Anordnung auf dem Grundstück und Unterstützung bei der Artenwahl · Grundstücksbezogene Kontrolle der Ersatzpflanzungsauflagen vor Ort · Überprüfung der aktuellen Fällmaßnahmen vor Ort · Verhinderung von illegalen Fällungen in Zusammenarbeit mit der Verwaltung · Bearbeitung von Fällanzeigen entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 6 und 7 der Baumschutzsatzung der Stadt KWH Vorausgesetzt werden: · abgeschlossene Ausbildung als Forstwirt bzw. Landschaftsgärtner oder gleichwertige Ausbildung werden bevorzugt. · umfangreiches Fachwissen bezüglich der Gehölze / Bäume · Hauptwohnung im jeweiligen Ort/ Ortsteil · hohe Kommunikationsfähigkeit / Erreichbarkeit · korrekte und selbständige Arbeitsweise · Umgang mit PC · Bereitschaft für Tätigkeit auch während der Abendstunden und an Wochenenden Für das Ehrenamt erhält der Baumschutzbeauftragte eine Aufwandsentschädigung. Bewerbungen sind bis zum 18.01.2013 erbeten und an die StadtverwaltungKönigsWusterhausen Fachbereich IV / Sachgebiet Tiefbau – Naturschutz- und Grünflächenverwaltung Karl-Marx-Straße 23 15711 Königs Wusterhausen Nach der Neuregelung der Gewerbeordnung benötigen die Makler, die eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 und/oder 3 GewO oder nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1b GewO alte Fassung, ab dem 01.01.13 eine neue Erlaubnis nach § 34 f GewO. Die Erlaubnisanträge können per Mail angefordert werden unter [email protected] oder im Bürgerservice in der Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen abgeholt werden. Die erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Bisherige Regelung Wer als freier Vermittler Finanzanlagen vertreiben will, muss bisher eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung beantragen. Für bestimmte Produkte wird gegebenenfalls zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft, nicht jedoch die Sachkunde. Neuregelung Finanzanlagevermittler werden künftig aus dem Anwendungsbereich des § 34c Gewerbeordnung herausgenommen. Vermittler, aber auch Finanzanlageberater unterliegen dann einer neuen Erlaubnispflicht (§ 34 f Gewerbeordnung), die verschärfte Bedingungen vorsieht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt allerdings weiterhin Aufsichtsbehörde für Finanzprodukte, unabhängig davon, ob die Produkte von Banken oder freien Vermittlern vertrieben werden. Wer demnach Investmentfonds, Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft oder sonstige Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteile vermitteln will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: ·PersönlicheZuverlässigkeit Ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind vorzulegen. ·GeordneteVermögensverhältnisse Es muss der Nachweis erbracht werden, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt. ·Berufshaftpflichtversicherung Das Bestehen einer Vermögensschadenhaftplichtversicherung laut gesetzlicher Vorgabe ist zu dokumentieren. ·Sachkundenachweis Finanzanlagevermittler müssen ihre Sachkunde durch Ablegen einer Sachkundeprüfung bei der IHK oder durch Vorlage eines Zeugnisses über den Erwerb einer bestimmten Berufsqualifikation nachweisen, sofern Sie nicht unter die „Alte-HasenRegelung“ fallen. Eine detaillierte Übersicht zu den Möglichkeiten des Nachweises der Sachkunde finden Sie im Merkblatt der IHK. zu senden. Bundestagswahl 2013 - Wahlhelfer gesucht Voraussichtlich im September 2013 findet die nächste Bundestagswahl statt. Die Stadt Königs Wusterhausen sucht daher wieder fleißige Helferinnen und Helfer in den Wahlvorständen, die sie bei der Durchführung der Wahl unterstützen. Die Wahlvorstände sollten sich weitestgehend aus wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Königs Wusterhausen zusammensetzen. Die Wahlhelfer erhalten für ihre Arbeit im Wahlvorstand ein „Erfrischungsgeld“. Bei Interesse bitte melden bei Stadt Königs Wusterhausen Fachbereich II / Sachgebiet Zentrale Dienste Michalea Ambos Schlossstraße 3 15711 Königs Wusterhausen Tel.: 03375 / 27 32 30 [email protected]. Über das ehrenamtliche Engagement möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger würden wir uns sehr freuen. 98 Neuregelung für Angestellte Wenn der Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung und –vermittlung betraut, muss er diese unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen. Angestellte dürfen nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind. Für den Nachweis gelten die gleichen Regelungen wie für den Gewerbetreibenden selbst. Die gewerberechtlichen Vorschriften des Gesetzes treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Anlagevermittler, die bereits Inhaber einer § 34 c-Erlaubnis sind, haben nach Inkrafttreten sechs Monate - also bis 1. Juli 2013 - Zeit, die neue Erlaubnis nach § 34 f GewO, mit Vorlage ihrer 34c-Erlaubnisurkunde und dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung, zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die alte § 34c-Erlaubnis automatisch. Den Sachkundenachweis müssen Vermittler mit einer § 34c-Erlaubnis aber erst bis zwei Jahre nach Inkrafttreten (bis 1. Januar 2015) erbringen. Die Informationen zu den Neuregelungen sind auf der Webseite der IHK Cottbus unter dem Pfad www.cottbus.ihk.de / servicemarken/branchen/Dienstleistungen/Finanzanlagenvermittler nachzulesen. Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012 Bei der Stadt Königs Wusterhausen ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Bei der Stadt Königs Wusterhausen ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle Hausmeister/in Sachbearbeiter/in Hochbau / energiemanagement zu besetzen. Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen folgende Tätigkeiten: • • • Vorbereitung, Planung und Durchführung investiver Hochbaumaßnahmen allgemeine Bauunterhaltung (Instandhaltung, Sanierung) Energiemanagement Wir erwarten von Ihnen: • • • • • einen erfolgreichen FH- oder Bachelor- Abschluss in den Studiengängen Bauingenieurwesen (Schwerpunkt Hochbau oder Baumanagement) oder Facility Management gute Kenntnisse im öffentlichen Vergabe-, Vertragsund Verwaltungsrecht sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse umfangreiche Berufserfahrung in vergleichbaren Tätigkeitsfeldern überdurchschnittliches Engagement verbunden mit der Fähigkeit, komplexe Sachverhalte und übergreifende Zusammenhänge zu erfassen eine hohe Belastbarkeit, Durchsetzungsvermögen und Flexibilität verbunden mit organisatorischen Fähigkeiten Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der persönlichen Voraussetzungen. Bewerbungen sind bis zum 11.01.2013 erbeten an die Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, SG Personal / Organisation, Schloss-Str.3, 15711 Königs Wusterhausen. zu besetzen. Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen folgende Tätigkeiten: · · · · Überwachungs- und Steuerungsaufgaben bezüglich Gebäude, Außenanlagen, technischen Einrichtungen und Anlagen Wartungsarbeiten, Mängelbehebung Durchführung bzw. Überwachung der Reinigung und Pflege von Außenanlagen und Gebäuden Überwachen bzw. Ausführen innerbetrieblicher Umzüge, Umbauten und Renovierungsarbeiten Wir erwarten von Ihnen: · · · · eine erfolgreiche Ausbildung in einem handwerklichen Beruf einschlägige berufliche Erfahrungen und Kenntnisse, Fahrerlaubnis der Klassen B, C und C1 Zuverlässigkeit, hohe Einsatzbereitschaft und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Arbeitsweise. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bewerbungen sind bis zum 11.01.2013 erbeten an die Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, SG Personal / Organisation, Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen. Für die Rücksendung der Bewerbungsunterlagen soll ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigelegt werden. Die Stadt Königs Wusterhausen wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern ein frohes Weihnachtsfest sowie ein glückliches und gesundes neues Jahr. 99 Jahrgang 23, Nr.13 vom 19.12.2012 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Königs Wusterhausen 01.01. 01.01. 02.01. 02.01. 03.01. 04.01. 04.01. 06.01. 06.01. 08.01. 09.01. 09.01. 11.01. 11.01. 12.01. 13.01. 14.01. 15.01. 16.01. 16.01. 17.01. 18.01. 19.01. 21.01. 22.01. 23.01. 25.01. 27.01. 27.01. 29.01. 29.01. 29.01. 29.01. 29.01. 31.01. Alexander Willisch Irene Willisch Irene Kluge Gudrun Lehmann Gerda Petters Elisabeth Pölsing Martin Rathke Margot Niquet Ingrid Scheibe Christa Meyer Hiltrud Bökert Horst Richter Dietrich Baumann Helga Schötz Edith Adrian Herta Manke Ingeborg Höfle Ruth Bley Dieter Immisch Eberhard Rieger Lotte Vollandt Helene Brademann Anna Bollmann Helga Böhm Martin Eichhorn Charlotte Budnovski Ursula Nitschke Erika Partz Manfred Vesterling Jelisaneta Drobatschewskaja Erika Otto Detlef Peter Ingeborg Trappe Martha Zachert Erna Neumann 85 80 75 75 90 80 80 80 75 75 75 75 75 75 80 75 75 80 75 75 99 94 97 80 75 85 85 80 75 80 90 75 92 93 95 Kablow 03.01. 22.01. 25.01. Helga Karow Horst Renner Else Hanke 75 75 93 08.01. 18.01. 26.01. 30.01. Irmgard Kohn Meta Hoffmann Arnold Radetzki Klaus Eckardt-Jörgensen 93 99 75 80 Zeesen 07.01. 13.01. 19.01. 20.01. 22.01. 24.01. 24.01. 24.01. 26.01. 29.01. 31.01. Erich Herrmann Renate Eigenwillig Karin Schlittermann Jutta von Rottkay Brigitte Lietzke Elfriede Lux Hanna Menz Werner Radtke Kurt Mälzer Ilse Zuchold Lucie Rossa 75 75 75 75 75 85 75 75 90 98 93 Zernsdorf 05.01. 06.01. 13.01. 14.01. 21.01. 23.01. Herbert Wilhelm Joachim Strauch Gisela Bittel Joachim Schmidt Erika Weise Elsbeth Möller 80 75 75 75 75 97 Christel und Olaf Schloddarick aus Königs Wusterhausen am 26.01.2012 Ingrid und Gerhard Groger aus Königs Wusterhausen am 04.01.2012 Anneliese und Wolfgang Günther aus Königs Wusterhausen am 16.01.2012 Impressum Niederlehme 01.01. Christel Börner 11.01. Engelbert Ludwig 13.01. Edith Plath 14.01. Frieda Brandl 21.01. Ursula Kettlitz 21.01. Siegfried Wandrei 24.01. Renate Axmann 80 80 85 91 75 85 80 Senzig 01.01. 10.01. 11.01. 29.01. Manfred Reinhold Siegfried Müller Waltraut Wieschendorf Rotraud Scholz 80 75 92 75 Wernsdorf 02.01. 05.01. Bernhard Baier Helga Radusch 75 92 100 Herausgeber: Stadt Königs Wusterhausen, Der Bürgermeister Herstellung: ELRO-Verlag in Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen, Tel.: 03375 / 273-331, E-mail: [email protected] Verantwortlich: Ursula Schlecht Erscheinungsweise: monatlich (nach Bedarf) Auflage: 20.000 Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen erscheint nach Bedarf und wird in den Verwaltungsgebäuden der Stadt Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3 und Karl-Marx-Str. 23 zur kostenlosen Mitnahme ausgelegt. Es kann auch im Internet unter www.koenigs-wusterhausen.de sowie gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement über den Fachbereich Zentrale Dienste der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, der Stadt Königs Wusterhausen bezogen werden. Darüber hinaus wird das Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen einzeln oder mit der städtischen Publikation „rathaus aktuell“ als Beilage zur Wochenzeitung „KaWeKurier“ kostenlos an die Haushalte innerhalb des Gebietes der Stadt Königs Wusterhausen verteilt. Die Verteilung des Amtsblattes wird nur als Serviceleistung vorgenommen und folglich besteht hierauf weder ein Rechtsanspruch noch ist gewährleistet, dass das Amtsblatt alle Haushalte erreicht. Druck: Druckhaus Schöneweide