Die Bildung von «Side Pockets» nach Schweizer Recht
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Die Bildung von «Side Pockets» nach Schweizer Recht
GesKR2 226 2009 Dominik Oberholzer* Kurzbeiträge Die Bildung von «Side Pockets» nach Schweizer Recht Möglichkeiten und Grenzen der Auslagerung illiquider Anlagen bei Hedge Funds und Funds of Hedge Funds Inhaltsübersicht I. Einleitung und Problemstellung II. Die Idee hinter Side Pockets und ihre Einsatzmöglichkeiten 1. Die Idee hinter Side Pockets 2. Die Einsatzmöglichkeiten von Side Pockets III. Die Möglichkeiten zur Bildung von Side Pockets nach Schweizer Recht 1. Genehmigung durch die FINMA/Wahrung der Rechte der Anlegerinnen und Anleger 1.1 Bildung von Side Pockets durch neue Anteilsklassen 1.2 Bildung von Side Pockets durch einen neuen Fonds 2. Schutz der Interessen der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger 3. Kein Vertrieb von Anteilen illiquider kollektiver Kapitalanlagen IV. Würdigung der Möglichkeiten zur Bildung von Side Pockets nach Schweizer Recht I. Einleitung und Problemstellung Die Schweiz hat sich über die letzten Jahre als interna� tional anerkannter Standort für Hedge Fund Manager entwickelt. Die meisten dieser Fund Manager verwalten Fonds, welche nach dem Recht von offshore Jurisdik� tionen wie z.B. den Cayman Islands oder den British Virgin Islands (BVI) aufgelegt sind. Daneben wurden in den letzten Jahren aber auch mehrere Hedge Funds nach Schweizer Recht strukturiert, anfangs Mai 2009 waren deren 128 bei der Eidgenössischen Finanzmarkt� aufsicht (FINMA) registriert. Davon qualifizieren 122 als Fonds der Art «übrige Fonds für alternative Anla� gen» gemäss Art. 71 KAG und vereinigen die Mög� lichkeiten, kollektive Kapitalanlagen mit einem erhöh� ten Risiko zu bilden und deren Anteile in und von der * Dr. iur. Dominik Oberholzer, Rechtsanwalt, LL.M. Kellerhals Anwälte, Zürich. ���������������������������������������������������������� Eine Liste aller von der FINMA genehmigten Fonds schweize� rischen Rechts findet sich auf der Website der FINMA (www.fin� ma.ch). ������������������������������������������������������������ Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kapitalan� lagengesetz, KAG), SR ����������������������������������������� 951.31. Die übrigen sechs Hedge Funds qualifizieren als Kommanditgesellschaften für kollektive Kapi� talanlagen gemäss Art. 98 ff. KAG. Daneben gibt es börsenko� tierte Investmentgesellschaften, welche eine alternative Anlage� strategie verfolgen, die aber gemäss Art. 2 Abs. 3 KAG nicht dem KAG unterstehen und mithin nicht genehmigungspflichtig sind. Schweiz aus öffentlich zu vertreiben. Die meisten die� ser Schweizer Hedge Funds folgen dem Fund of Hedge Funds Ansatz und investieren zumindest überwiegend in andere Hedge Funds, weitgehend in offshore Hedge Funds. Fonds der Art «übrige Fonds für alternative Anlagen» sind zwingend sog. offene Fonds, d.h. Fonds, bei wel� chen dem Anleger das Recht zusteht, seine Anteile re� gelmässig zum Nettoinventarwert allenfalls zuzüglich einer Rückgabekommission zurückzugeben. Diese re� gelmässige Rückgabemöglichkeit verlangt es, dass ein Fonds im Rhythmus dieser Rückgabemöglichkeiten Liquidität beschaffen können muss, um die Rücknah� mebegehren zu befriedigen. Die jüngsten Verwerfungen an den Finanzmärkten haben es mit sich gebracht, dass etliche Hedge Funds ihre Anlagen nicht mehr oder nur zu einem sehr schlechten Preis veräussern konnten, weil der Markt für ihre Anlagen weggebrochen ist. Gleich� zeitig führten die Verwerfungen dazu, dass vermehrt Anleger ihre Investitionen in alternative Anlagen redu� zieren wollten. Das brachte insbesondere Fund of Hedge Funds in eine unangenehme, sog. «Sandwich Situation»: Einerseits gaben übermässig viele Anleger ihre Anteile zurück und verlangten, dass der Fonds Liquidität be� schafft, um ihre Rücknahmebetreffnisse zu bezahlen. Andererseits wurde die Schaffung von Liquidität auf� grund der Unverkäuflichkeit der Anlagen der Zielfonds und mithin der beschränkten Rückgabemöglichkeiten ������������������������������������������������������������ Die meisten dieser Schweizer Hedge Funds wurden vor Inkraft� treten des Kollektivanlagengesetzes genehmigt. Da einige von ih� nen noch nicht dem Kollektivanlagengesetz angepasst sind, heis� sen sie noch Fonds der Kategorie «übrige Fonds mit besonderem Risiko» gemäss Art. 35 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Anla� gefonds (Anlagefonds, AFG). Der vorliegende Aufsatz verwendet ausschliesslich die Terminologie gemäss Kollektivanlagengesetz. ������������������������������������������������������������� Im Vergleich dazu wurden zumindest bis zum September 2007 of� fensichtlich nur vier Fonds schweizerischen Rechts der Art «üb� rige Fonds für alternative Anlagen» aufgelegt, welche überwie� gend Direktanlagen tätigen und mithin als Single Hedge Funds gelten (Hedge-Fonds, Marktentwicklung, Risiken und Regelung, Positionspapier der Eidg. Bankenkommission, September 2007; einsehbar unter: http://www.finma.ch/archiv/ebk/d/publik/me� dienmit/20070910/20070910_02.pdf). ������������������������������������� Art. 71 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 KAG. der Anteile der Zielfonds zusehends schwierig oder gar unmöglich. Es stellt sich somit die Frage, welche Möglichkeiten das Schweizer Recht in dieser Situation einem Fund of Hedge Funds gewährt. Auf eine dieser Möglichkeiten soll nachstehend näher eingegangen werden, nämlich auf die Bildung von sog. Side Pockets. Dabei wird zu� erst dargelegt, welche Idee hinter der Bildung von Side Pockets steht und wozu Side Pockets eingesetzt werden können (II.), anschliessend wird analysiert, ob und wie Side Pockets unter Schweizer Recht gebildet werden können (III.) und schliesslich werden diese Möglich� keiten gewürdigt (IV.). II. Die Idee hinter Side Pockets und ihre Einsatzmöglichkeiten 1. Die Idee hinter Side Pockets Die Idee hinter der Bildung von Side Pockets besteht darin, illiquide Anlagen von liquiden Anlagen zu tren� nen. Dadurch wird zusätzlich zum bestehenden Porte� feuille ein zweites Portefeuille gebildet, eben die «Sei� tentasche» oder das «Side Pocket». Dieses Side Pocket übernimmt die illiquiden Anlagen, während die liqui� den Anlagen im bestehenden Portefeuille verbleiben. Diese Übernahme erfolgt entschädigungslos für das bisherige Portefeuille, welches somit an Wert verliert. Dadurch erleiden die Anleger auf ihren Anteilen am bisherigen Portefeuille einen Verlust, da sich der Netto� inventarwert ihrer Anteile um den Nettoinventarwert der illiquiden Anlagen verringert. Um diesen Wertver� lust auszugleichen, erhalten die Anleger anteilmässig Anteile am neu geschaffenen Portefeuille, welches die illiquiden Anlagen beinhaltet und dessen Nettoinven� tarwert dem vom bisherigen Portefeuille abgezogenen Nettoinventarwert entspricht. Die Anleger verfügen also schliesslich über Anteile mit einem Nettoinventar� wert in gleicher Höhe wie vor der Gründung der Side Pockets. Die beiden Portefeuilles haben unterschiedliche Schick� sale: Das bisherige Portefeuille mit den liquiden Anlagen ����������������������������������������������������������� Daneben gibt es insbesondere auch die Möglichkeit des sog. «Gating», welches einige Fund of Hedge Funds schweizerischen Rechts denn auch umsetzten, aber im vorliegenden Aufsatz nicht behandelt wird. Als Gating wird die Beschränkung der Rücknah� men des Fondsvermögens pro Zeitperiode auf einen bestimmten Prozentsatz bezeichnet. ���������������������������������������������������������� Auch wenn der Ausdruck «Side Pocket» der zur Zeit wohl ge� bräuchlichste ist für die in diesem Aufsatz beschriebenen Porte� feuilles, so sind vor allem im angelsächsischen Raum auch andere Ausdrücke wie z.B. «designated asset class», «designated invest� ment» oder «segregated portfolio» gebräuchlich. Unter Berück� sichtigung der unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten je nach Jurisdiktion handelt es sich jedoch um das gleiche Konzept wie das vorliegend beschriebene. GesKR 2 2009 soll nach den bisherigen Regeln, wie sie in den Fondsdo� kumenten ausgeführt sind, weitergeführt werden: Das Portefeuille soll aktiv verwaltet werden, neue Anleger sollen durch die Ausgabe neuer Anteile in dieses Porte� feuille investieren können und die bereits investierten Anleger sollen ihre Anteile unter Berücksichtigung des vereinbarten Rücknahmerhythmus zurückgeben kön� nen. Das neue Portefeuille mit den illiquiden Anlagen hingegen wird nicht mehr aktiv verwaltet, sondern die illiquiden Anlagen werden über einen längeren Zeitho� rizont liquidiert. Diese Liquidation bringt es mit sich, dass an diesem Portefeuille keine neuen Anteile aus� gegeben werden, da keine neuen Anlagen dazugekauft werden, und die bestehenden Anteile nicht zurückgege� ben werden können, da der Erlös aus der Veräusserung der Anlagen wie in einer Liquidation an alle Anleger gleichmässig ausgeschüttet werden soll. Das illiquide Portefeuille wird dadurch sozusagen von einem offenen zu einem geschlossenen Fonds im Sinne von Art. 9 KAG mit einer festen Anzahl ausgegebener Anteile. Will somit ein Anleger seinen Anteil vor Abschluss der Auflösung des Side Pocket loswerden, so steht ihm nur der Verkauf seiner Anteile an einen Dritten offen. Durch diese Trennung der liquiden von den illiquiden Anlagen soll der Fonds aus der oben beschriebenen «Sandwich Situation» erlöst werden, da die Anteile am illiquiden Portefeuille nicht zurückgegeben werden können. 2. Die Einsatzmöglichkeiten von Side Pockets Side Pockets wurden in der letzten Zeit hauptsächlich wegen Liquiditätsproblemen auf den getätigten Anla� gen zwecks Trennung der illiquiden von den liquiden Anlagen gebildet. Side Pockets wurden jedoch bei aus� ländischen Hedge Funds schon früher, d.h. vor den ak� tuellen Verwerfungen an den Finanzmärkten gebildet. Der Zweck lag dabei oftmals darin, einem Fonds eine besondere, aber illiquide Anlage erst zu ermöglichen, ohne die Liquidität des bisherigen Portefeuilles zu be� einträchtigen. Diese neue Anlage gelangt dabei direkt in das Side Pocket. Die Beteiligung der bisherigen An� leger an der illiquiden Anlage erfolgt nach dem oben beschriebenen Muster, indem den im Zeitpunkt der Bildung der Side Pocket investierten Anlegern anteil� mässig Anteile am Side Pocket zugeteilt werden unter gleichzeitiger Verminderung des Nettoinventarwertes der Anteile am bisherigen, liquiden Portefeuille. ����������������������������������������������������������� Dies ist kein Widerspruch, sieht Art. 109 KKV doch die Mög� lichkeit vor, dass selbst bei offenen Fonds in Ausnahmefällen die Rückgabemöglichkeiten auf bis zu 5 Jahre ausgesetzt werden kann. �������������������������������������������������������������� Dies setzt natürlich voraus, dass die Fondsdokumente die Anla� gen in solche illiquide Anlagen überhaupt vorsehen. 227 Kurzbeiträge Dominik Oberholzer – Die Bildung von «Side Pockets» nach Schweizer Recht GesKR 2 Kurzbeiträge 228 2009 Nicht immer werden Side Pockets ausschliesslich im Interesse der Anleger gebildet. So wurden denn auch schon Fälle bekannt, in welchen die Side Pokets wohl eher zur Sicherung der Performance Fee des Investment Managers gebildet wurden.10 Dabei wurden nicht etwa illiquide, sondern vor allem schlecht performende An� lagen ausgegliedert. Durch diese Ausgliederung wurden sie bei der Berechnung des Nettoinventarwertes des li� quiden Portefeuilles nicht mehr berücksichtigt, was sich positiv auf diesen Nettoinventarwert auswirkt und so� mit die Aussicht des Investment Managers auf eine Per� formance Fee erhöht.11 III.Die Möglichkeiten zur Bildung von Side Pockets nach Schweizer Recht In Anbetracht der Marktverhältnisse fassten etliche Schweizer Hedge Funds insbesondere im Herbst/Win� ter 2008 die Bildung von Side Pockets ins Auge. Das Hauptproblem war dabei, dass die geltenden Gesetzes� bestimmungen dazu keine explizite Regelung vorsehen. Aufgrund verschiedener Anfragen teilte die FINMA am 23. Januar 2009 mit, dass sie die Bildung von Side Pockets «in gewissen Fällen» auch für schweizerische Fund of Hedge Funds zulasse.12 In dieser Mitteilung stellte die FINMA drei Voraussetzungen für die Bil� dung von Side Pockets auf: Sie muss von der FINMA genehmigt werden, die Rechte der Anlegerinnen und Anleger müssen gewahrt werden und sie muss im In� teresse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger liegen. Dass die Bildung von Side Pockets auch ohne explizi� te gesetzliche Grundlage möglich sein muss, hätte sich 10���������������������������������������������������������� Die Entschädigung des Investment Managers von Hedge Funds setzt sich typischerweise aus zwei Komponenten zusammen: Die erste Komponente ist die Verwaltungsgebühr (oder Management Fee), welche sich in Prozenten des Nettofondsvermögens be� rechnet; in der Regel beträgt sie 2 %. Die zweite Komponente ist die erfolgsabhängige Vergütung (oder Performance Fee), welche sich in Prozenten der durch den Investment Manager generierten Wertsteigerung berechnet; in der Regel beträgt sie 20 %. 11������������������������������������������������������������������ Eine Performance Fee ist in aller Regel erst geschuldet, wenn ein früher erreichter Höchststand des Nettoinventarwertes pro An� teil überschritten wird (sog. «High Watermark»). Tätigt ein Fonds Anlagen, welche schlecht performen, so beeinträchtigen diese den Nettoinventarwert des Fondsvermögens und mithin die Aussicht des Investment Managers, die High Watermark zu schlagen und in den Genuss einer Performance Fee zu gelangen. Werden die� se schlecht performenden Anlagen hingegen in ein Side Pocket überführt, haben sie keinen Einfluss mehr auf den Nettoinven� tarwert der liquiden Anlagen und mithin auf die Performance Fee des Investment Managers. 12��������������������������������������������������������� http://w w w.finma.ch /d/aktuell/seiten /aktuell-sidepockets20090123.aspx. Ohne dass dies in dieser Mitteilung angesprochen wird, so ist davon auszugehen, dass aufgrund dieser Mitteilung die FINMA auch bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, welche Side Pockets bilden, den öffentlichen Vertrieb nicht ein� schränken würde, sofern die Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllt sind. Dominik Oberholzer – Die Bildung von «Side Pockets» nach Schweizer Recht auch aufgrund des «argumentum a maiore ad minus» er� geben. Da das geltende Recht jederzeit, und somit auch bei fehlender Liquidität die Liquidation eines Fonds zulässt, so muss es auch die Bildung von Side Pockets zulassen, welches die Liquidation nur eines Teils des Fonds nach sich zieht. Gleichzeitig wies die FINMA in dieser Mitteilung dar� auf hin, dass die Ausgabe von neuen Anteilen bzw. der Vertrieb von teilweise illiquiden kollektiven Kapital� anlagen grundsätzlich nicht mit den im Kollektivanla� gengesetz festgehaltenen Verhaltensregeln, insbesonde� re der Treue- und Informationspflicht, vereinbar ist.13 Daraus schloss sie, dass die Schaffung von Side Pockets nur bei teilweise illiquiden Fund of Hedge Funds in Frage kommt, nicht aber bei vollumfänglich illiquiden Fonds; ausserdem verstosse die Ausgabe von neuen Anteilen wie auch der Vertrieb von teilweise illiquiden kollektiven Kapitalanlagen grundsätzlich gegen die im Kollektivanlagengesetz festgehaltenen Verhaltensre� geln, weswegen die Ausgabe bzw. der Vertrieb der be� troffenen Fund of Hedge Funds schon vor der Schaf� fung von Side Pockets zu unterlassen sei. Auf diese von der FINMA aufgestellten Vorausset� zungen ist nachfolgend einzugehen: 1. Genehmigung durch die FINMA/Wahrung der Rechte der Anlegerinnen und Anleger Die Voraussetzungen der Genehmigung durch die F INMA und der Wahrung der Rechte der Anlegerinnen und Anleger sind eng verknüpft. Da das Gesetz für die Bildung von Side Pockets keine besonderen Regeln vor� sieht, können Side Pockets nur unter Einhaltung all der� jenigen einzelnen Vorschriften gebildet werden, welche das Gesetz für jeden der zur Bildung von Side Pockets erforderlichen Schritte vorschreibt. Das heisst denn ins� besondere, dass die Änderung des Fondsvertrages, wel� che zur Bildung von Side Pockets erforderlich ist, wie jede andere Änderung des Fondsvertrages auch, von der FINMA genehmigt werden muss,14 wodurch gleichzei� tig sichergestellt wird, dass das Gesetz nicht verletzt wird, welches neben dem Fondsvertrag auch die Rechte der Anlegerinnen und Anleger umschreibt. Nachfolgend soll dargelegt werden, welches diese zur Bildung von Side Pockets einzuhaltenden einzelnen 13��������������������������������������������������������������� Diese Treue- und Informationspflichten finden ihre gesetzliche Grundlage in Art. 20 KAG und in Art. 31–34 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverord� nung, KKV). Sie werden in den Verhaltensregeln für die schwei� zerische Fondswirtschaft der Swiss Funds Association SFA, welche in der Fassung vom 30. August 2000 von der damaligen Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) als Mindeststandard anerkannt wurden, konkretisiert. Diese Verhaltensregeln werden zurzeit von der SFA überarbeitet. 14������������������� Art. 27 Abs. 1 KAG. Schritte sind. Dabei wird sowohl die Bildung von Side Pockets auf der Anteilsklassenebene wie auch auf der Eben des Fonds selbst diskutiert. 1.1 Bildung von Side Pockets durch neue A nteilsklassen Die im Ausland meistverbreitete Variante zur Bildung von Side Pockets besteht darin, dass aus den bisherigen Anlagen zwei Anteilsklassen desselben Fonds gebildet werden, wobei die liquiden Anlagen der einen Anteils� klasse zugerechnet werden, während die abgespaltenen illiquiden Anlagen der anderen Anteilsklasse zugerech� net werden. Die Trennung der liquiden von den illiqui� den Anlagen erfolgt somit rein rechnerisch. Dies steht nicht im Widerspruch zur Tatsache, dass Anteilsklassen nach Schweizer Recht keine gesonderten Haftungsver� mögen sind. Denn schon bisher war es möglich, wäh� rungsbesicherte Anteilsklassen zu bilden, wobei die zur Währungsabsicherung erforderlichen Instrumente nur der abgesicherten Anteilsklasse zugerechnet und die mit der Absicherung verbundenen Kosten nur die� ser Anteilsklasse belastet werden. Analog muss es auch möglich sein, andere Anlagen als Absicherungsinstru� mente, wie z.B. bestimmte illiquide Anlagen, nur einer Anteilsklasse zuzurechnen. Dies gilt zumindest solan� ge, als die illiquiden Anlagen keine Kosten wie zum Bei� spiel Nachschusspflichten nach sich ziehen. Andernfalls bestünde das Risiko, dass die Anleger in der liquiden Anteilsklassen für die Kosten der illiquiden Anlagen aufzukommen hätten, wenn nämlich die illiquiden Ver� mögenswerte geringer sind als die Kosten. Da die Bildung einer neuen Anteilsklasse im Rahmen einer Fondsvertragsänderung gemäss Art. 27 KAG und Art. 40 Abs. 1 KKV erfolgen muss, müssen die Ände� rungen des Fondsvertrages vorerst publiziert werden,15 den Anlegern muss während 30 Tagen ein Einwen� dungsrecht gewährt werden, die Anleger müssen unter Beachtung der vertraglichen und reglementarischen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können16 und schliesslich müssen die Änderungen mit� tels Verfügung der FINMA in Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit der Auszahlung in bar steht jedoch im Widerspruch zur Idee, welche mit den Side Pockets verfolgt wird, nämlich den Druck auf den Fonds zu re� duzieren, welcher durch die rückgabewilligen Anleger verursacht wird. Wird somit an diesem Recht festgehal� ten, und dies scheint die FINMA mit der Voraussetzung der Wahrung der Rechte der Anleger zu vertreten, so wird die Bildung von Side Pockets durch Anteilsklas� sen wohl unmöglich. Es müsste dann, wenn die Bildung von Side Pockets schon zugelassen wird, die Bildung 15������������������� Art. 27 Abs. 2 KAG. 16������������������� Art. 27 Abs. 3 KAG. GesKR 2 2009 entweder mit einem Rücknahmeaufschub verbunden werden können,17 wodurch alle Rücknahmen bis nach erfolgter Inkraftsetzung der Side Pockets aufgeschoben würden; oder es müssten aber die Rücknahmen bereits mit der Publikation der durch die Side Pockets erfolgten Fondsvertragsänderung anteilmässig auf die liquiden Anlagen beschränkt werden können. Zumindest für die erste Variante, die Kombination der Side Pockets mit dem Rücknahmeaufschub, scheint die gesetzliche Grundlage in Art. 110 Abs. 1 Bst. a und d KKV vor� handen zu sein.18 Für die zweite Variante, die Kombi� nation der Fondsvertragsänderung mit einer unmittel� baren Beschränkung der Rücknahmen auf die liquiden Anlagen, gibt es hingegen keine gesetzliche Grundlage. Mithin muss diese Variante entfallen, zumindest solan� ge, als Side Pockets nur unter Einhaltung all derjenigen einzelnen Vorschriften gebildet werden können, welche das Gesetz für jeden der zur Bildung von Side Pockets erforderlichen Schritte vorschreibt. Überdies macht auch die 30tägige Einwendungsfrist die Bildung von Side Pockets schwierig. Ziel der Side Pockets ist es ja, möglichst alle illiquiden Anlagen aus� zusondern. Die Aussonderung erfolgt dabei per In� krafttreten der Fondsvertragsänderungen durch die FINMA, also mind. anderthalb Monate nach Stellung des Vorgesuches zur Bewilligung der Fondsvertragsän� derung. Während dieser Zeit kann sich auf der Liquidi� tätsebene viel ereignen, da die Zielfonds in der Regel ihre Rücknahmen ohne Vorankündigung einschränken oder wieder zulassen. Entsprechend ist denn bei Stellung des Vorgesuches noch gar nicht bekannt, welche Anlagen schlussendlich ausgesondert werden sollen. So soll denn die Luxemburger Aufsichtsbehörde, die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF), die Bildung von Side Pockets in einem «fast track-Verfahren» und mithin ohne Einwendungsfrist zugelassen haben, zu� mindest solange die auszusondernden Anlagen 20 % des Gesamtfondsvermögens nicht übersteigen. 1.2 Bildung von Side Pockets durch einen neuen Fonds Ebenso ist es möglich, die abzuspaltenden Anlagen aus dem bisherigen Fonds in einen neuen Fonds zu über� führen. Zu diesem Zweck ist ein neuer Fonds zu ge� nehmigen, in welchen die abzuspaltenden Anlagen im Wege einer Sacheinlage einzubringen sind, wie das bei der Gründung eines Fonds denn auch möglich ist. Dies stellt streng genommen keine Fondsvertragsänderung gemäss Art. 27 KAG dar. Da mit diesem Schritt jedoch 17���������������������������������������������������������������� Art. 81 KAG i.V.m. Art. 110 KKV. Wenn ein wesentlicher Teil der Anlagen des Fondsvermögens mangels Liquidität nicht bewertet werden kann und überdies zahlreiche Anteile gekündigt werden, wären die Voraussetzungen gemäss Art. 110 Abs. 1 Bst. a und d KKV hierzu erfüllt. 18����������� Vgl. FN 17. 229 Kurzbeiträge Dominik Oberholzer – Die Bildung von «Side Pockets» nach Schweizer Recht GesKR 2 Kurzbeiträge 230 2009 ebenso in die Rechte der Anleger eingegriffen wird wie bei der Bildung von Side Pockets mittels Anteilsklasse, müsste den Anlegern ebenso ein Einwendungsrecht und ein Recht auf Auszahlung in bar gewährt werden müs� sen, zumindest solange dies bei der Bildung von Side Pockets auf der Anteilsklassenebene gewährt werden muss. Dadurch würde jedoch schlussendlich auch die Bildung von Side Pockets mittels neuem Fonds faktisch verunmöglicht, da mit den Side Pockets ja eben gerade die Rücknahmen reduziert werden sollen. Werden die illiquiden Anlagen jedoch in einen neuen Fonds überführt, so stellt das sich das weitere Problem, dass dieser Fonds grundsätzlich die für jeden Fonds ge� setzlich vorgeschriebenen Bestimmungen zur Anlage� beschränkung und Risikoverteilung einzuhalten hat.19 Dies macht denn die Bildung eines Side Pocket Fonds mit nur wenigen illiquiden Anlagen unmöglich, da die Risikodiversifikation nicht mehr eingehalten werden kann. Wollte man somit die Idee, welche hinter den Side Pockets steht, konsequent verfolgen, so müssten wei� testgehende Abweichungen von den üblicherweise von der FINMA verlangten Risikoverteilungsvorschriften zugelassen werden. Art. 101 Bst. d KKV würde hierzu denn auch die nötige gesetzliche Grundlage gewähren. 2. Schutz der Interessen der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger Dass die Bildung von Side Pockets im Interesse der Ge� samtheit der Anlegerinnen und Anleger liegen muss, er� gibt sich aus der Pflicht der Fondsleitung wie auch der Depotbank, ausschliesslich im Interesse der Anleger zu handeln. 20 Befindet sich ein Fonds jedoch in der oben beschriebenen «Sandwich Situation», so ist es per de� finitionem nicht möglich, die Interessen aller Anleger zu schützen, denn schliesslich wollen die einen Anleger ihre Anteile zurückgeben, während die anderen den Fonds weiterführen wollen. Mithin ist ein mutmass� liches Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger zu fingieren, welches am besten dadurch ge� schützt wird, indem die für alle Anleger am wenigsten einschneidende aller Möglichkeiten der Fondsleitung verfolgt wird. Somit ist die Bildung der Side Pockets mit den anderen Möglichkeiten der Fondsleitung zu vergleichen. Dazu zählen insbesondere die Auflösung des Fonds21, der Rücknahmeaufschub der Anteile 22 und der Versuch der ordentlichen Weiterführung des Fonds. Da sich diese Möglichkeiten je nachdem anders 19������������������������������� Art. 101 i.V.m. Art. 78–84 KKV. 20������������������������������������������������������������� Diese Pflicht ergibt sich aus den Treuepflichten gemäss Art. 31 ��� KKV, wird in diesem Artikel aber nicht expressis verbis erwähnt. Sie findet sich jedoch für die Fondsleitung in § 3 Abs. 2 und für die Depotbank in § 4 Abs. 2 des Musterfondsvertrages der Swiss Funds Association SFA. 21������������� Art. 116 KAG. 22�������������������������������� Art. 81 KAG i.V.m. Art. 110 KKV. Dominik Oberholzer – Die Bildung von «Side Pockets» nach Schweizer Recht auf die Anleger auswirken können, ist keine generelle Abwägung dieser Optionen möglich, vielmehr ist dies in jedem Einzelfall aufgrund der gegebenen Umstände vorzunehmen. Dennoch können dazu einige Gedanken angebracht werden. Ausgangspunkt muss dabei sein, dass die Anleger beim Erwerb von Anteilen dieser Fund of Hedge Funds durch den Prospekt über deren Risiken informiert wurden. Da� bei dürfte es zum heutigen Standard gehören, dass Fund of Hedge Funds über das Liquiditätsrisiko der Anlagen der Zielfonds und mithin auch der Zielfonds selbst in� formieren. Sie weisen denn in aller Regel explizit darauf hin, dass die Realisierung von Gewinnen kurzfristig unmöglich werden kann, dass Anlagen allenfalls unter dem Nettoinventarwert veräussert werden müssen und dass dies zu einem Rücknahmeaufschub führen kann. Die Anleger haben ihre Anlagen also im Wissen um das drohende Liquiditätsrisiko und die damit verbundenen Konsequenzen erworben. Dieses Wissen jedes Anlegers um das Liquiditätsrisiko sollte bei der Abwägung dieser verschiedenen Möglichkeiten durch die Fondsleitung nicht ausser Acht gelassen werden. Die einschneidendste aller Möglichkeiten dürfte in den meisten Fällen im Rücknahmeaufschub bestehen. Da� durch wird nämlich der Fonds faktisch eingefroren. Dies ist insbesondere gravierender als die Bildung von Side Pockets, bei welchen die rückgabewilligen Anleger zumindest einen Teil ihrer Anlagen zurückgeben kön� nen und ihre Interessen mithin zumindest partiell be� friedigt werden. Aus diesem Grund dürfte es denn auch unmöglich sein, einen Rücknahmeaufschub über eine längere Zeitperiode durchzusetzen. Die Weiterführung des Fonds ohne Rücknahmeauf� schub und ohne Side Pockets dürfte in den meisten Fäl� len ebenso keine Alternative sein, da gerade dies mit der Bildung der Side Pockets verhindert werden soll. Diese Weiterführung dürfte denn wohl über kurz oder lang zur Liquidation des Fonds führen, da die Rücknahmen in aller Regel schneller zunehmen als die Liquidität der Anlagen wieder steigt. So wird in den meisten Fällen die Bildung von Side Pockets nur noch gegenüber der Auflösung des Fonds abgewogen werden müssen. Dabei zieht die Auflösung das Ende des Fonds für alle Anleger nach sich, also auch für die Anleger, welche im Fonds investiert bleiben wol� len, währenddem bei Side Pockets die Interessen aller Anleger zumindest teilweise berücksichtigt werden. Die Interessen der an einer Weiterführung des Fonds interessierten Anleger werden somit bei einer Auflö� sung anders als bei Side Pockets auch nicht nur partiell berücksichtigt. Zwar haben sie die grundsätzliche Mög� lichkeit, mit dem aus der Auflösung erhaltenen Betrag in einen anderen Fonds zu investieren. Darin werden sie in der Praxis jedoch dadurch gehindert, dass die Auf� lösung des Fonds durchaus mehrere Monate oder gar Jahre in Anspruch nehmen kann, ohne dass der Fonds noch aktiv verwaltet wird und sie somit nur peu à peu in den Genuss ihrer Auflösungsdividende kommen. Das Gesetz kennt nämlich keine Maximaldauer für Auflö� sungsverfahren von kollektiven Kapitalanlagen. 23 Dies macht denn die Bildung von Side Pockets im Vergleich zur Auflösung des Fonds grundsätzlich attraktiv. Letzteres gilt zumindest solange, als das Side Pocket nicht einen allzu grossen Teil des Fondsvermögens ausmacht. Wie gross ein Side Pocket sein darf, darüber gehen die Ansichten naturgemäss auseinander. Wäh� rend im Ausland Side Pockets in der Grösse von 30 % bis 40 % des Fondsvermögens üblich sind, scheint die F INMA im Regelfall eher eine Grösse von unter 20 % des Fondsvermögens anzustreben, wobei dieser Pro� zentsatz aufgrund der oben erwähnten kurzfristigen Veränderungen der Liquidität bei Stellung des Vorge� suches gar nicht genau berechnet werden kann. Diese Oberlimite dürfte jedoch etwas gar tief sein. Einerseits dürfen nämlich selbst Effektenfonds bis zu 10 % des Fondsvermögens in illiquide Anlagen investieren, 24 weswegen diese Grenze bei Fonds der Art «übrige Fonds für alternative Anlagen» einiges höher liegen müsste. 25 Andererseits ist denn auch dieser Prozentsatz nicht alleine massgeblich, sondern im Zusammenhang mit dem liquiden Vermögen zu betrachten. So sollte vielmehr darauf geachtet werden, dass dieses noch über eine angemessene Grösse verfügt, um im Rahmen der verfolgten Anlagestrategie effizient und gemäss den im Prospekt und Fondsvertrag festgelegten Risikover� teilungsvorschriften verwaltet werden zu können. Wie hoch diese Mindestlimite für das liquide Fondsvermö� gen im Einzelfall ist, hängt selbstredend von verschie� denen Faktoren ab, namentlich aber von der verfolgten Anlagestrategie. 3. Kein Vertrieb von Anteilen illiquider kollektiver Kapitalanlagen Dass die Anteile von illiquiden oder teilweise illiqui� den Kapitalanlagen nicht vertrieben werden dürfen und dieses Vertriebsverbot somit in aller Regel schon vor der Bildung der Side Pockets greifen muss, ergibt sich wie erwähnt aus den Treue- und Sorgfaltspflichten der Fondsleitung. Dies ist denn auch insofern verständlich, GesKR 2 2009 als bei illiquiden kollektiven Kapitalanlagen kein wirk� licher Nettoinventarwert berechnet werden kann, 26 was bei einer Fortführung von Ausgaben und Rücknahmen den erwerbenden und zurückgebenden Anlegern zum Vor- oder Nachteil gereichen würde. 27 Unklar ist jedoch, ob dieses Vertriebsverbot – zumin� dest bei Side Pockets in Form von Anteilsklassen – auch für die liquiden Anteilsklassen gelten soll. Der Netto� inventarwert der liquiden Anteilsklasse setzt sich näm� lich nur aus den Werten der liquiden Anlagen zusam� men. Eine allfällige zu tiefe oder zu hohe Bewertung der illiquiden Anlagen hat hingegen auf die Anteile der liquiden Anteilsklasse keinen Einfluss. Entsprechend sollte es zulässig sein, selbst bei der Bildung von Side Pockets auf dem Wege von Anteilsklassen die Anteile der liquiden Anteilsklasse weiterhin vertreiben zu dür� fen. Bei der Bildung von Side Pockets durch einen sepa� raten Fonds sollte das Vertriebsverbot hingegen auf den liquiden Fonds keine Anwendung finden, da sich dieser ausschliesslich aus liquiden Anlagen zusammensetzt und durch die getrennte Haftung der zwei Fonds keine Auswirkungen der illiquiden Anlagen auf die liquiden Anlagen zu befürchten sind. IV.Würdigung der Möglichkeiten zur Bildung von Side Pockets nach Schweizer Recht Die vorstehende Darstellung macht deutlich, dass so eh� renwert der Ansatz ist, Side Pockets für Schweizer Fund of Hedge Funds zuzulassen, sie nicht wirklich ins Ge� füge des Kollektivanlagengesetzes passen. Eine strikte an der Idee von Side Pockets orientierte Zulassung wäre denn nur möglich, wenn zumindest das Recht des An� legers, bei Fondsvertragsänderungen die Auszahlung seiner Anteile in bar zu verlangen, in diesem Fall ausser Kraft gesetzt bzw. auf die liquiden Anlagen beschränkt würde. 28 Gerade die Beschränkung auf die liquiden An� lagen müsste denn gemäss Art. 110 Abs. 1 Bst. a und d KKV zusammen mit einem Rücknahmeaufschub grundsätzlich zulässig sein. Damit ein rückgabewilliger Anleger dabei nicht allzu stark in seinen Rechten be� schränkt würde, könnten für die Liquidation des Side Pockets zeitliche Schranken gesetzt werden, so dass die rückgabewilligen Anleger auch nicht allzu lange auf die 23���������������������������������������������������������� Eine Maximaldauer für Auflösungsverfahren würde denn auch keinen Sinn machen, da ansonsten die Fondsleitung die schwer bewertbaren Anlagen als «Fire Sale», d.h. zu jedem Preis verkau� fen müsste. Dies dürfte im Interesse keines Anlegers sein. 24������������������� Art. 70 Abs. 3 KKV. 25������������������������������������������������������������������ So hat denn z.B. die französische Aufsichtsbehörde, die «Autorité des Marchés Financiers», die Bildung von Side Pockets selbst bei UCITS konformen Fonds, welche dem schweizerischen Effek� tenfonds entsprechen, grundsätzlich zugelassen: «Questions ré� ponses relatives aux scissions d’OPCVM décidées en application du deuxième alinéa de l’article L. 214–19 ou du deuxième alinéa de l’article L. 214–30 du code monétaire et financier». 26����������������������������������������������������������������� Dies gilt denn unabhängig davon, dass selbst illiquide Zielfonds in aller Regel einen pro forma Nettoinventarwert berechnen und publizieren und der Fund of Hedge Funds mithin für alle seine Anlagen einen Nettoinventarwert erhält. 27������������������������������������������������������������� So gereicht ein zu tiefer Nettoinventarwert z.B. einem erwer� benden Anleger zum Vorteil, da er den Fondsanteilen zu einem zu tiefen Nettoinventarwert erwerben kann, währendem der zu tiefe Nettoinventarwert dem zurückgebenden Anleger zum Nachteil gereicht. 28�������������������� Siehe dazu III, 1.1. 231 Kurzbeiträge Dominik Oberholzer – Die Bildung von «Side Pockets» nach Schweizer Recht GesKR 2 Kurzbeiträge 232 2009 Betreffnisse aus der Auflösung der Side Pockets zu war� ten haben, wie das auch bei der Auflösung des gesamten Fonds der Fall wäre. In jedem Fall dürfte es sich lohnen, in Zukunft bereits bei der Auflegung eines Fund of Hedge Funds Bestim� mungen in den Fondsvertrag aufzunehmen, welche der Fondsleitung die Möglichkeit bietet, übermässige Rück� nahmeanträge abfedern zu können, ohne dass der ganze Fonds liquidiert werden muss. In Frage kommen dabei z.B. eine Gating-Bestimmung 29 oder eben Bestimmun� gen für die Bildung von Side Pockets. 29��������������������� Vgl. dazu vorne FN 6. Dominik Oberholzer – Die Bildung von «Side Pockets» nach Schweizer Recht