Planungsbeschwerde
Transcription
Planungsbeschwerde
Planungsbeschwerde Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft und Gesamteigentümer einer Liegenschaft bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. Das einzelne Mitglied kann nur dann ein Rechtsmittel ergreifen, wenn es darum geht, belastende oder pflichtbegründende Anordnungen abzuwenden und die Anfechtung somit im Interesse aller Gesamteigentümer liegt. Sachverhalt Am 12. November 1996 genehmigte der Grosse Rat die Bauzonen- und die Kulturlandplanung der Gemeinde X. Dagegen erhob Y. im Namen der "Erbengemeinschaft Z." Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Naturschutzzone auf Parz. 231 aufzuheben und das Grundstück in eine Bau- oder Landwirtschaftszone einzuweisen. Trotz Aufforderung des Instruktionsrichters reichte Y. die Namen und Vollmachten der Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht ein. Aus den Erwägungen Nachdem die Rechtsmittelbefugnis in § 28 BauG wörtlich mit den Legitimationsvoraussetzungen in § 38 Abs. 1 VRPG übereinstimmt rechtfertigt es sich die zur Legitimation entwickelte Rechtsprechung analog anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid AGVE 1994, S. 171 ff. verneint, dass ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft legitimiert sei, ein Gesuch um Normenkontrolle betreffend eine Zonenplanänderung zu stellen. Es führte dabei aus, dass die Erbengemeinschaft keine juristische Person und damit auch nicht rechtsfähig sei. Sie sei gesetzlich als Personengemeinschaft konzipiert, an deren Vermögen Gesamteigentum bestehe. Träger der jeweiligen Vermögensrechte seien die einzelnen Gesamteigentümer. In Auseinandersetzung mit der Rechtslage im Zivilprozess und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die selbständige Anfechtungsbefugnis eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft im Verfahren vor dem aargauischen Verwaltungsgericht nur in jenen Fällen zu anerkennen sei, wo das eingelegte Rechtsmittel darauf angelegt sei, ausschliesslich belastende oder pflichtbegründende Anordnungen abzuwenden. Für das altrechtliche Gesuch um Normenkontrolle betreffend eine Zonenplanänderung wurde dies verneint, namentlich mit der Überlegung, dass die Einzonung eines Grundstücks in eine bestimmte Zone wesentlichen Einfluss auf die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten der Eigentümer habe und dass die diesbezüglichen Interessen der einzelnen Gesamteigentümer nicht notwendigerweise übereinstimmen müssten (AGVE 1994, S. 172 ff.). Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 18 Abs. 3 VRPG - ausser in Steuersachen - nur patentierte Anwälte eine Partei verbeiständen oder vertreten; ein Vertreter hat sich auf Verlangen durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (§ 18 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 39 Abs. 2 VRPG). Ist ein Antrag unklar, so ist in Anwendung von § 39 Abs. 3 VRPG eine angemessene Frist zur Verbesserung unter der Androhung des Nichteintretens bei Unterlassen anzusetzen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine Nachfrist zur Verbesserung nur dann einzuräumen, wenn ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung zumindest im Ansatz vorhanden und lediglich unvollständig oder unklar sind oder wenn die Vorinstanz es versäumt hat, ihren Entscheid mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. AGVE 1984, S. 448; Entscheid des Verwaltungsgerichtes [VGE] I/62 vom 11. Oktober 1995, S. 7). In der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 1996 tritt Y. "im Namen der Erbengemeinschaft Z." auf, ohne dass ersichtlich wird, um welche Erbengemeinschaft es sich handelt, und wer die Erben oder Miterben sind. Es wird weiter angeführt, die Erbengemeinschaft sei Eigentümerin des Grundstücks Nr. 231. Aus den beigezogenen Akten im Beschwerdeverfahren BE.96.00275 ergibt sich, dass sich Y. mit Eingabe vom 4. Oktober 1996 im Namen der Erbengemeinschaft "Z." gegen einen regierungsrätlichen Entscheid betreffend Zuweisung des Objektes Nr. 1.1.10 in die Naturschutzzone wehrt. Auch aus diesen Akten ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte oder Hinweise, welche Personen an der Erbengemeinschaft "Z." beteiligt sind und wie die Eigentumsverhältnisse ausgestaltet sind. Mit ihrem Vorgehen bezweckt die Beschwerdeführerin, dass das Grundstück Nr. 231.2 (oder das Objekt Nr. 1.1.10) in der Gemeinde X. keiner Naturschutzzone zugeteilt wird. Wie aus den Eingaben vom 3. Dezember und 4. Oktober 1996 zu schliessen ist, möchte die Beschwerdeführerin ein Grundstück, das nicht ihr, sondern einer Erbengemeinschaft gehört, in eine Bau- oder Landwirtschaftszone zuteilen lassen. Diese Begehren betreffen die Interessen der Erbengemeinschaft bzw. der an ihr beteiligten Miterben unmittelbar. Nach der Lehre (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Hähner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 233; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 182) und der bundesgerichtlichen wie auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung haben notwendige Streitgenossen, wie sie unter anderem auch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Gesamteigentümer einer Liegenschaft bilden (vgl. Art. 602 ZGB und Paul Piotet, in Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel/Frankfurt am Main 1981, S. 650 f.), eine selbständige Anfechtungsbefugnis nur in jenen Fällen, wo das eingelegte Rechtsmittel darauf angelegt ist, belastende oder pflichtbegründende Anordnungen abzuwenden, oder wo davon auszugehen ist, dass die Anfechtung notwendigerweise im Interesse aller Gesamteigentümer liegt (vgl. Meier-Hayoz, in: Berner Kommentar, Systematischer Teil, und Art. 641 - 654 ZGB, 5. Auflage, Bern 1981, N 6 zu Art. 653, AGVE 1994, S. 171/172). Das Handeln des einzelnen Gesamthänders ist demnach auf jene Fälle beschränkt, in denen die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Gemeinschafter als beeinträchtigt oder gefährdet erscheinen. Solche Handlungen bedürfen der Zustimmung aller Gesamteigentümer oder ihrer Vertreter; sofern diese Zustimmungen fehlen, ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, selbst wenn die Legitimationsvoraussetzungen nach § 28 BauG in der Person desjenigen Gesamthänders, welcher Beschwerde führt, gegeben wären (vgl. Kölz / Hähner, a.a.O., N. 233, AGVE 1994, S. 174 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist es einerseits denkbar, dass einzelne Miterben aus persönlichen Interessen eine bauliche Nutzung, andere eine landwirtschaftliche Nutzung und wiederum andere einer Einweisung des Grundstücks in eine weitere Nutzungszone den Vorzug geben. Aus diesem Grunde ist ein gemeinsames Handeln aller Miterben im Falle einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen allgemeine Nutzungspläne gemäss § 28 BauG erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat somit keinen Anlass von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Zumal im vorliegenden Fall nicht einmal bekannt ist, welche Erben an der Erbengemeinschaft "Z." bezüglich des fraglichen Grundstückes beteiligt und damit interessiert sind. Offen ist auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst Miterbin ist, oder im Sinne von Art. 473 Abs. 1 und 2 ZGB als Nutzniesserin berechtigt oder allenfalls sogar aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nur obligatorische Rechte am Grundstück innehat. Aus den Akten zu schliessen macht die Beschwerdeführerin keine eigenen Interessen, sondern ausschliesslich solche der Erbengemeinschaft geltend. Zur Prüfung der Legitimationsfrage ist aus den angeführten Gründen die Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse an dem von einer Nutzungsplanung betroffenen Grundstück ebenso unerlässlich wie die Bekanntgabe der an einer Erbengemeinschaft beteiligten Personen. Die vom Instruktionsrichter verfügte Fristansetzung erfolgte daher zu Recht. Nachdem innert der angesetzten Frist weder seitens der Beschwerdeführerin, noch seitens der Miterben die Eigentumsbzw. Gesamthandverhältnisse offengelegt worden sind, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin tritt formell als Vertreterin der Erbengemeinschaft auf. Eine Vollmacht liegt nicht vor und wurde auch nicht im beigezogenen Verfahren BE.96.00275 verurkundet. Die Fristansetzung erfolgte daher gemäss § 38 Abs. 2 VRPG auch aus diesem Grunde zu Recht. Auch dieser Mangel wurde nicht innert Frist behoben: Weder ist eine Vollmacht nachgereicht worden, noch haben sich die Miterben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin angeschlossen. Fehlt eine Vollmacht oder genügt sie den Anforderungen nicht, ist auf eine vom Vertreter verfasste Beschwerde nicht einzutreten. Entscheid des Verwaltungsgerichts (IV/4) vom 04.03.1997 in Sachen A.P. (S. 4 ff.)