Planungsbeschwerde

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Planungsbeschwerde
Planungsbeschwerde
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft und Gesamteigentümer einer Liegenschaft bilden
eine notwendige Streitgenossenschaft. Das einzelne Mitglied kann nur dann ein
Rechtsmittel ergreifen, wenn es darum geht, belastende oder pflichtbegründende
Anordnungen abzuwenden und die Anfechtung somit im Interesse aller
Gesamteigentümer liegt.
Sachverhalt
Am 12. November 1996 genehmigte der Grosse Rat die Bauzonen- und die Kulturlandplanung der Gemeinde X.
Dagegen erhob Y. im Namen der "Erbengemeinschaft Z." Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die
Naturschutzzone auf Parz. 231 aufzuheben und das Grundstück in eine Bau- oder Landwirtschaftszone einzuweisen.
Trotz Aufforderung des Instruktionsrichters reichte Y. die Namen und Vollmachten der Mitglieder der Erbengemeinschaft
nicht ein.
Aus den Erwägungen
Nachdem die Rechtsmittelbefugnis in § 28 BauG wörtlich mit den Legitimationsvoraussetzungen in § 38 Abs. 1 VRPG
übereinstimmt rechtfertigt es sich die zur Legitimation entwickelte Rechtsprechung analog anzuwenden.
Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid AGVE 1994, S. 171 ff. verneint, dass ein einzelnes Mitglied einer
Erbengemeinschaft legitimiert sei, ein Gesuch um Normenkontrolle betreffend eine Zonenplanänderung zu stellen. Es
führte dabei aus, dass die Erbengemeinschaft keine juristische Person und damit auch nicht rechtsfähig sei. Sie sei
gesetzlich als Personengemeinschaft konzipiert, an deren Vermögen Gesamteigentum bestehe. Träger der jeweiligen
Vermögensrechte seien die einzelnen Gesamteigentümer. In Auseinandersetzung mit der Rechtslage im Zivilprozess und
der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die selbständige Anfechtungsbefugnis
eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft im Verfahren vor dem aargauischen Verwaltungsgericht nur in jenen Fällen zu
anerkennen sei, wo das eingelegte Rechtsmittel darauf angelegt sei, ausschliesslich belastende oder pflichtbegründende
Anordnungen abzuwenden. Für das altrechtliche Gesuch um Normenkontrolle betreffend eine Zonenplanänderung
wurde dies verneint, namentlich mit der Überlegung, dass die Einzonung eines Grundstücks in eine bestimmte Zone
wesentlichen Einfluss auf die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten der Eigentümer habe und dass die
diesbezüglichen Interessen der einzelnen Gesamteigentümer nicht notwendigerweise übereinstimmen müssten (AGVE
1994, S. 172 ff.).
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 18 Abs. 3 VRPG - ausser in Steuersachen - nur patentierte Anwälte eine Partei
verbeiständen oder vertreten; ein Vertreter hat sich auf Verlangen durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (§ 18 Abs. 2
VRPG).
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 39 Abs. 2 VRPG). Ist ein Antrag unklar, so
ist in Anwendung von § 39 Abs. 3 VRPG eine angemessene Frist zur Verbesserung unter der Androhung des
Nichteintretens bei Unterlassen anzusetzen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine Nachfrist zur Verbesserung
nur dann einzuräumen, wenn ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung zumindest im Ansatz vorhanden
und lediglich unvollständig oder unklar sind oder wenn die Vorinstanz es versäumt hat, ihren Entscheid mit einer korrekten
Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. AGVE 1984, S. 448; Entscheid des Verwaltungsgerichtes [VGE] I/62 vom 11.
Oktober 1995, S. 7).
In der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 1996 tritt Y. "im Namen der Erbengemeinschaft Z." auf, ohne dass ersichtlich
wird, um welche Erbengemeinschaft es sich handelt, und wer die Erben oder Miterben sind. Es wird weiter angeführt, die
Erbengemeinschaft sei Eigentümerin des Grundstücks Nr. 231. Aus den beigezogenen Akten im Beschwerdeverfahren
BE.96.00275 ergibt sich, dass sich Y. mit Eingabe vom 4. Oktober 1996 im Namen der Erbengemeinschaft "Z." gegen
einen regierungsrätlichen Entscheid betreffend Zuweisung des Objektes Nr. 1.1.10 in die Naturschutzzone wehrt. Auch
aus diesen Akten ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte oder Hinweise, welche Personen an der
Erbengemeinschaft "Z." beteiligt sind und wie die Eigentumsverhältnisse ausgestaltet sind.
Mit ihrem Vorgehen bezweckt die Beschwerdeführerin, dass das Grundstück Nr. 231.2 (oder das Objekt Nr. 1.1.10) in
der Gemeinde X. keiner Naturschutzzone zugeteilt wird. Wie aus den Eingaben vom 3. Dezember und 4. Oktober 1996
zu schliessen ist, möchte die Beschwerdeführerin ein Grundstück, das nicht ihr, sondern einer Erbengemeinschaft gehört,
in eine Bau- oder Landwirtschaftszone zuteilen lassen. Diese Begehren betreffen die Interessen der Erbengemeinschaft
bzw. der an ihr beteiligten Miterben unmittelbar. Nach der Lehre (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Hähner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 233; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 182) und der bundesgerichtlichen wie auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung haben
notwendige Streitgenossen, wie sie unter anderem auch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Gesamteigentümer
einer Liegenschaft bilden (vgl. Art. 602 ZGB und Paul Piotet, in Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel/Frankfurt
am Main 1981, S. 650 f.), eine selbständige Anfechtungsbefugnis nur in jenen Fällen, wo das eingelegte Rechtsmittel
darauf angelegt ist, belastende oder pflichtbegründende Anordnungen abzuwenden, oder wo davon auszugehen ist, dass
die Anfechtung notwendigerweise im Interesse aller Gesamteigentümer liegt (vgl. Meier-Hayoz, in: Berner Kommentar,
Systematischer Teil, und Art. 641 - 654 ZGB, 5. Auflage, Bern 1981, N 6 zu Art. 653, AGVE 1994, S. 171/172). Das
Handeln des einzelnen Gesamthänders ist demnach auf jene Fälle beschränkt, in denen die Interessen der Gemeinschaft
oder der übrigen Gemeinschafter als beeinträchtigt oder gefährdet erscheinen. Solche Handlungen bedürfen der
Zustimmung aller Gesamteigentümer oder ihrer Vertreter; sofern diese Zustimmungen fehlen, ist auf eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, selbst wenn die Legitimationsvoraussetzungen nach § 28 BauG in der
Person desjenigen Gesamthänders, welcher Beschwerde führt, gegeben wären (vgl. Kölz / Hähner, a.a.O., N. 233, AGVE
1994, S. 174 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist es einerseits denkbar, dass einzelne Miterben aus persönlichen
Interessen eine bauliche Nutzung, andere eine landwirtschaftliche Nutzung und wiederum andere einer Einweisung des
Grundstücks in eine weitere Nutzungszone den Vorzug geben. Aus diesem Grunde ist ein gemeinsames Handeln aller
Miterben im Falle einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen allgemeine Nutzungspläne gemäss § 28 BauG
erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat somit keinen Anlass von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Zumal im
vorliegenden Fall nicht einmal bekannt ist, welche Erben an der Erbengemeinschaft "Z." bezüglich des fraglichen
Grundstückes beteiligt und damit interessiert sind. Offen ist auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst Miterbin ist,
oder im Sinne von Art. 473 Abs. 1 und 2 ZGB als Nutzniesserin berechtigt oder allenfalls sogar aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen nur obligatorische Rechte am Grundstück innehat. Aus den Akten zu schliessen macht die
Beschwerdeführerin keine eigenen Interessen, sondern ausschliesslich solche der Erbengemeinschaft geltend.
Zur Prüfung der Legitimationsfrage ist aus den angeführten Gründen die Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse an
dem von einer Nutzungsplanung betroffenen Grundstück ebenso unerlässlich wie die Bekanntgabe der an einer
Erbengemeinschaft beteiligten Personen. Die vom Instruktionsrichter verfügte Fristansetzung erfolgte daher zu Recht.
Nachdem innert der angesetzten Frist weder seitens der Beschwerdeführerin, noch seitens der Miterben die Eigentumsbzw. Gesamthandverhältnisse offengelegt worden sind, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin tritt formell als Vertreterin der Erbengemeinschaft auf. Eine Vollmacht liegt nicht vor und wurde
auch nicht im beigezogenen Verfahren BE.96.00275 verurkundet. Die Fristansetzung erfolgte daher gemäss § 38 Abs. 2
VRPG auch aus diesem Grunde zu Recht.
Auch dieser Mangel wurde nicht innert Frist behoben: Weder ist eine Vollmacht nachgereicht worden, noch haben sich
die Miterben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin angeschlossen. Fehlt eine Vollmacht oder
genügt sie den Anforderungen nicht, ist auf eine vom Vertreter verfasste Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid des Verwaltungsgerichts (IV/4) vom 04.03.1997 in Sachen A.P. (S. 4 ff.)