OTCDialog - DeutschesApothekenPortal

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OTCDialog - DeutschesApothekenPortal
Service
Austauschbare Darreichungsformen
Aktuelles
Medizinische Versorgung von
­Flüchtlingen
Service
Stückelung von OTX-Arzneimitteln
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A
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Das Magazi
n Po r ta l s
plus OTC Dialog
azin des
Das OTC-Mag
Schwerpunktthema:
Retax-Gefahr bei
Abgabe von Biologicals
s
thekenPortal
DeutschenApo
28
2015
I N DI E S E R AUS G A BE
L
INHALT
Retax-Gefahr bei Abgabe von Biologicals
3
Fragen zur Arzneimittelabgabe
12
Impressum
16
Austauschbare Darreichungsformen:
DAP-Service ermöglicht manuelle Überprüfung
18
Interview zur Packungsgrößenverordnung:
DIMDI gibt Auskunft
20
Abgabe von hochpreisigen Arzneimitteln Teil 2
22
Medizinische Versorgung von Flüchtlingen
27
Rabattvertrag: Ist der Austausch von OTC auf Rx
retaxsicher?
31
Stückelung von OTX-Arzneimitteln:
Was ist zu beachten?
32
Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten
34
Arbeitshilfe
40
iebe Leserin, lieber Leser, Biologicals, also durch biotechnologische Verfahren
hergestellte Arzneimittel,
sind auch hierzulande auf
dem Vormarsch. Doch welche
speziellen Probleme ergeben
sich daraus eigentlich für die
Abgabe in der Apotheke? Welche Retax-Fallen lauern hier
und wie ist es um die Austauschbarkeit von Biologicals bestellt? Wir haben diesen Fragen im vorliegenden Dialog unseren Hauptbeitrag gewidmet, um
etwas Licht ins Dunkel zu bringen.
Mit dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) haben wir für
Sie über die Tücken der Packungsgrößenverordnung gesprochen: Warum es so oft Fälle gibt, in
denen das gemeldete Packungsgrößenkennzeichen
eines Medikamentes nicht zur festgelegten Einteilung passt, erfahren Sie im Interview ab Seite 20.
Die allenthalben viel besprochene Flüchtlingsproblematik ist auch in den Apotheken längst angekommen, denn natürlich müssen auch Flüchtlinge
medizinisch betreut und mit Arzneimitteln versorgt werden. Was Sie hier bei der Medikamentenabgabe beachten müssen erläutern wir im passenden Beitrag ab Seite 27.
Unterstützend für Ihre Beratung liegt dem aktuellen Heft außerdem das aktualisierte DAP Übersichtsposter für Insulinpens und Zubehör bei.
Genießen Sie den Spätsommer und bleiben Sie mit
uns im Dialog.
Ihr Günter C. Beisel
Unsere Online-Medien:
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DAP Foren von Apothekern für Apotheker
2
2
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SERV ICE
Retax-Gefahr bei Abgabe von Biologicals
Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel in der Apotheke
B
iologicals sind Arzneimittel, die mit
Hilfe biotechnologischer Verfahren aufwendig hergestellt werden. „Wirkstoffgleiche“
Biologicals sind allerdings nicht automatisch als aut-idem-fähig anzusehen. Rabattverträge müssen dennoch unter bestimmten Voraussetzungen beachtet werden. Die
wichtigsten Informationen zu diesem Thema
fasst der folgende Beitrag zusammen.
stoffen zugelassen (Stand 30.06.2015). Da solche
Arzneimittel keine besondere Kennzeichnung in
der EDV haben (wie z. B. ein BtM ), fällt es häufig
nicht auf, wenn ein solches Arzneimittel abgegeben
wird. Dabei sind Biologicals im Apothekenalltag
keine Seltenheit mehr. Beispiele sind Insuline, Mittel gegen Rheumatoide Arthritis oder MS sowie
­verschiedene Impfstoffe.
Als Biologicals werden solche Arzneimittel bezeichnet, deren aktiver Bestandteil nur über komplexe
biotechnologische Methoden aus lebendenden
Organismen (häufig Mikroorganismen wie z. B.
E. coli) gewonnen werden können. Bei den Wirkstoffen handelt es sich in der Regel um komplexe
Protein- bzw. Glykoprotein-Moleküle. Daher definieren sich Biologicals sowohl über den enthaltenen
Wirkstoff als auch durch den jeweiligen individuellen Herstellungsprozess.
Da für Biologicals mittlerweile ebenfalls Rabattverträge abgeschlossen werden, stellt sich die Frage, ob
ein Austausch verschiedener (wirkstoffgleicher)
Biologicals überhaupt erlaubt ist.
Wie oben beschrieben, definieren sich biotechnologisch hergestellte Arzneimittel nicht nur über
ihren Wirkstoff, sondern auch über das zugrundeliegende Herstellungsverfahren. Dies muss auch
bei der Beurteilung der Austauschbarkeit von Biologicals berücksichtigt werden.
Gemäß Rahmenvertrag dürfen Biologicals unter
bestimmten Voraussetzungen gegeneinander ausgetauscht werden.
Man unterscheidet drei Klassen von
­Biologicals:
Innovator-Produkt:
- Eigenständige Produktneuentwicklung des
Wirkstoffs bzw. Herstellungsverfahrens
- Mit synthetischen Originalarzneimitteln
vergleichbarer Stellenwert
Biosimilar:
- Nachahmerprodukt nicht mehr patent­
geschützter Innovator-Produkte
-A
bweichendes Herstellungsverfahren, daher
nur „wirkstoffähnlich“ aber nicht „wirkstoffgleich“
Bioidentical:
-H
erstellungsprozess und Wirkstoff sind
identisch zum Referenzprodukt
-M
it dem Referenzprodukt identisches
Präparat unter anderem Namen
Biologicals in der Apotheke
Laut vfa (Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V.) sind in Deutschland aktuell 179 biotechnologisch hergestellte Arzneimittel mit 137 Wirk-
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Austauschbarkeit von Biologicals
Rahmenvertrag § 4 (1a):
„a) gleicher Wirkstoff: dabei gelten die verschiedenen Salze, Ester, Ether,
Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate eines
Wirkstoffes als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn ihre Eigenschaften unterscheiden sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich
hinsichtlich der Unbedenklichkeit und der Wirksamkeit. Wirkstoffgleich
sind auch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, sofern diese auf das
jeweilige Referenzarzneimittel Bezug nehmend zugelassen sind und sich
in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht unterscheiden; die
Verpflichtung der Apotheke zur Berücksichtigung dieser Arzneimittel
bei der Auswahl besteht für in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung
als untereinander wirkstoffgleich aufgeführte Arzneimittel.“
Daraus geht hervor, dass nur solche Präparate austauschbar sind, die sich in Ausgangsstoffen und
Herstellungsprozess nicht unterscheiden und demnach Bioidenticals sind. In der genannten Anlage ist
schließlich genau festgelegt, welche Präparate
gegeneinander ausgetauscht werden dürfen.
Zum 01.06.2015 wurde diese Anlage erweitert,
aktuell umfasst die Anlage 1 des Rahmenvertrags
18 Präparate:
3
S E RV IC E
Anlage 1 Rahmenvertrag
Wirkstoff
Arzneimittel
Anzuwenden seit
Epoetin alfa
Abseamed
01.10.2011
Binocrit
Epoetin alfa Hexal
Epoetin theta
Biopoin
01.06.2015
Eporatio
Epoetin
zeta
Retacrit
Filgrastim
Biograstim
01.10.2011
Achtung bei Rabattverträgen!
Silapo
01.06.2015
Ratiograstim
Tevagrastim (AV)
Filgrastim
Filgrastim Hexal
01.06.2015
Zarzio
Filgrastim
Accofil
01.06.2015
Grastofil
Infliximab
Inflectra
Nach Rahmenvertrag dürfen nur solche Arzneimittel gegeneinander ausgetauscht werden, die in
Anlage 1 einer Gruppe zugeordnet werden (natürlich unter Berücksichtigung der übrigen Aut-idemKriterien wie gleiche Packungsgröße, gleiche bzw.
austauschbare Darreichungsform, mindestens eine
übereinstimmende Indikation), dabei können für
einen Wirkstoff mehrere unterschiedliche Gruppen
existieren (z. B. 3 verschiedene Gruppen für den
01.06.2015
Wirkstoff Filgrastim). Liegen innerhalb einer solchen Gruppe Rabattverträge vor, so gilt auch für
diese Bioidenticals, dass das rabattierte Arzneimittel vorrangig vor einem nicht rabattierten Arzneimittel abzugeben ist. Wird dies von der Apotheke
nicht beachtet, so ist meistens eine Retaxation die
Folge!
Remsima
Interferon beta-1b
Betaferon
01.10.2011
Extavia
Neuer DAP-Service: „Austausch von Biologicals“
Im DeutschenApothekenPortal finden Sie nun auch einen neuen Bereich, der sich dem Thema
„Austausch von Biologicals“ widmet.
Folgende Informationen können online abgerufen werden:
• Definition biotechnologisch hergestellter Arzneimittel
• Übersicht der nach Anlage 1 Rahmenvertrag austauschbaren Biologicals
• Praxistipps zur Rezeptbelieferung
Zum neuen DAP-Service
„Austausch von Biologicals“:
www.DAPdialog.de/2812
4
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SERV ICE
Wichtige Abgabefragen zu Biologicals
Nachfolgend einige konkrete Fragen für die Abgabepraxis in Apotheken.
1. Sind wirkstoffgleiche Biologicals grundsätzlich gegeneinander austauschbar?
Nein, wirkstoffgleiche Biologicals sind nicht grundsätzlich gegeneinander austauschbar. Lediglich bei
Bioidenticals, die auch aus einem identischen Herstellungsprozess hervorgehen, steht einem Austausch nichts entgegen. Dennoch ist ein Austausch
nach den Regelungen des Rahmenvertrags nur
dann erlaubt, wenn sie auch als austauschbar in der
Liste der Anlage 1 aufgeführt sind. Beispiel für austauschbare Bioidenticals sind die Präparate
­Extavia® und Betaferon®.
Eine Wirkstoffsuche zeigt allerdings ein rabattiertes Filgrastim-Präparat gleicher Stärke/Packungsgröße an, nämlich Ratiograstim 48 Mio.I.E./0,8 ml.
Da aber Zarzio und Ratiograstim gemäß Anlage 1
nicht austauschbar sind, ist eine Substituion im
Rahmen von Rabattverträgen nicht erlaubt (und
wird durch die EDV bei einer Aut-idem-Suche auch
nicht angezeigt).
Würde die Verordnung dagegen „Biograstim
48 Mio. I.E./0,8 ml FER 5 St.“ bei derselben Krankenkasse lauten, so wäre ein Austausch erforderlich.
2. Wird die Austauschbarkeit in der EDV
angezeigt?
4. W
ie ist bei einer produktneutralen
Verordnung vorzugehen?
Ja, die Informationen hinsichtlich der Austauschbarkeit werden von der Apotheken-EDV umgesetzt.
Allerdings sollte bei einer Aut-idem-Suche immer
vom verordneten Präparat ausgegangen werden:
nur so wird ein korrektes Ergebnis angezeigt. Wird
eine Wirkstoffsuche durchgeführt, werden auch
andere wirkstoffgleiche Arzneimittel angezeigt, die
aber möglicherweise gemäß Anlage 1 nicht austauschbar sind!
Eine produktneutrale Verordnung über einen biotechnologisch hergestellten Wirkstoff sollte immer
vom Arzt präzisiert werden, da sich sonst verschiedene Abgabeprobleme ergeben können.
3. Müssen biotechnologisch hergestellte
Arzneimittel bei Vorliegen eines
Rabattvertrags ausgetauscht werden?
Sofern Biologicals in der Anlage 1 des Rahmenvertrags als austauschbar gelistet sind, müssen Rabattverträge auch beachtet werden. Dies gilt allerdings
nicht „gruppenübergreifend“, so dürfen z. B. Filgrastim-Arzneimittel einer Gruppe nicht gegen Filgrastim-Präparate einer anderen Gruppe substituiert
werden.
Verordnungsbeispiel:
Krankenkasse: KKH IK 1575508
Zarzio 48 Mio.E./0,5 ml FER
5 St. N2 Haemp
Ausgehend von dieser Verordnung werden im Rahmen einer Aut-idem-Suche keine Rabattverträge
angezeigt:
www.DeutschesApothekenPortal.de
Beispielverordnung:
Krankenkasse Barmer GEK IK 4080005
Infliximab 100 mg PIF 3 St.
Über die Wirkstoffsuche werden drei rabattierte
Arzneimittel angezeigt: Inflectra, Remicade und
Remsima sowie die zugehörigen (nicht rabattierten) Importe. Laut Anlage 1 sind aber nur Inflectra
Produktneutrale Verordnungen
können in der Folge kritisch
werden
und Remsima als austauschbar gelistet. Bei einer
Ersteinstellung des Patienten wird es vermutlich
weder therapeutische noch abrechnungstechnische Probleme geben, sofern ein Rabattartikel geliefert wird. Gehen wir für dieses Beispiel davon aus,
dass der Patient nun in der Apotheke beim ersten
Mal das Präparat Remicade erhält.
5
S E RV IC E
Bei Folgeverordnungen könnten sich
folgende Probleme ergeben:
- Erhält der Patient bei einer neuen Wirkstoffverordnung nun anstelle von Remicade eines
der anderen beiden Präparate, die jeweils
nicht als austauschbar definiert sind, so
kann es aufgrund der abweichenden
Wirkstoffeigenschaften möglicherweise zu
Therapieproblemen kommen.
- Erhält der Patient als nächstes eine Verordnung über Remsima (oder Inflectra), so kann
die Apotheke keinen Austausch auf das
gewohnte Präparat (Remicade) des Patienten
vornehmen, selbst wenn auch hier ein
Rabattvertrag besteht, da keine Austauschbarkeit gegeben ist! Bei einem Austausch
würde dann eine Retaxation drohen.
Aus den genannten Gründen ist es empfehlenswert,
Wirkstoffverordnungen über Biologicals vom Arzt
in eine eindeutige produktbezogene Verordnung
ändern zu lassen.
5. Können bei Biologicals auch Pharmazeutische Bedenken angewendet
werden?
Ist für Biologicals nach Anlage 1 ein Austausch
erlaubt, so sind therapeutisch keine Probleme
durch schwankende Wirkspiegel zu erwarten
(Stichwort Bioidentical).
Die Einstellung auf ein
bestimmtes Präparat kann
problematisch sein
Ist ein Patient aber bereits auf ein bestimmtes Präparat eingestellt, können sich trotzdem Therapieprobleme ergeben. So kann z. B. die Anwendung des
Arzneimittels aufgrund unterschiedlicher Applikationssysteme erschwert werden oder der Patient
nimmt an einem arzneimittelspezifischen Betreuungsprogramm teil.
Verordnungsbeispiel:
Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg,
IK 4212505
Bei der Eingabe in die EDV wird der Apotheke der
Rabattartikel Betaferon angezeigt. Das Beratungsgespräch ergibt allerdings, dass der Patient am Serviceprogramm für Extavia-Patienten teilnimmt
und daher einen Austausch ablehnt. Außerdem ist
er auf die Anwendung dieses Präparates geschult.
Daher liegt hier ein Fall für Pharmazeutische
Bedenken vor: die Apotheke dokumentiert also den
entsprechenden Grund (Compliance bei Präparatewechsel gefährdet, arzneimittelspezifisches Patientenprogramm), zeichnet dies mit Kürzel und
Datum ab und druckt die Sonder-PZN für Pharmazeutische Bedenken auf das Rezept.
AUF EINEN BLICK
- Biologicals definieren sich neben dem enthaltenen
Wirkstoff auch über das zugrundeliegende Herstellungsverfahren.
- Biologicals können bzw. müssen im Rahmen von
Rabattverträgen gegeneinander ausgetauscht werden, wenn dies in Anlage 1 des Rahmenvertrags vereinbart ist.
- Bei der Rezeptbelieferung muss jeweils vom verordneten Präparat ausgegangen werden. Eine Wirkstoffsuche oder eine Suche ausgehend von einem Präparat in der Patientenkartei kann zu einem falschen
Ergebnis führen, das möglicherweise eine Retax
nach sich zieht.
- Bei produktneutralen Verordnungen von Biologicals
empfiehlt sich eine Präzisierung durch den Arzt.
Unterstützung für die Apothekenpraxis:
Zum Thema Biologicals gibt es eine aktuelle DAPArbeitshilfe. Diese finden Sie auf der Rückseite des
vorliegenden DAP Dialoges oder zum Downloaden
im DeutschenApothekenPortal.
DeutschesApothekenPortal
Die Service-Plattform für Apotheken
ARBEITSHILFE
43
Abgabe von Biologicals auf GKV-Rezept
Auch für Biologicals werden Rabattverträge abgeschlossen. Bei der Abgabe von Biologicals auf GKV-Rezept
sind aber nach Anlage 1 des Rahmenvertrags Besonderheiten hinsichtlich der Austauschbarkeit zu beachten!
Bei produktneutralen Verordnungen
Produkt eindeutig verordnet? nein Rücksprache mit dem Arzt und Änderung auf
eindeutige Verordnung empfehlenswert
Verordnung Biological
ja
Rabattvertrag
für verordnetes
Präparat?
ja*
Rabattartikel bei vorliegender
Krankenkasse gelistet?
nein
ja
ja
Rabattvertrag für
wirkstoffgleiches Biological:
Austauschbarkeit gemäß
Anlage 1 Rahmenvertrag
gegeben?
*Mehrere Rabattartikel:
Apotheke kann gem.
Rahmenvertrag frei unter diesen
wählen. Voraussetzung:
Austauschbarkeit gegeben!
ja
nein
Gibt es Gründe gegen
einen Austausch
(z. B. Pharmazeutische Bedenken)?
Extavia 250 µg/ml TRS 42 St.
ja
Abgabe des
verordneten
Arzneimittels
Dokumentation auf Rezept mit Sonder-PZN und
ggf. Begründung, Abgabe des verordneten Arzneimittels (oder eines Importes gem. § 5 Rahmenvertrag oder eines der drei preisgünstigsten
Arzneimittel, sofern Austauschbarkeit gegeben ist)
nein
Abgabe des
Rabattarzneimittels
Abgabe des verordneten Arzneimittels
(oder eines Importes gem. § 5 Rahmenvertrag
oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel,
sofern Austauschbarkeit gegeben ist)
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2015
Zur DAP Arbeitshilfe 43:
www.DAPdialog.de/2899
6
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AUS DE R I N DUS T R I E
Barmer GEK: Hilfsmittelvertrag für
­Insulinpumpenzubehör
­Rezeptbelieferung von ­Verbrauchs­material
S
ind Hilfsmittel zulasten einer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet,
so kann die Patientenversorgung nicht
immer durch die Apotheke erfolgen. Derzeit
existieren zahlreiche kassenspezifische
Verträge, die Apotheken beachten müssen.
Kündigt eine Krankenkasse den Liefervertrag für
eine Hilfsmittelproduktgruppe auf, so kann die
Patientenversorgung mit Hilfsmitteln dieser
Gruppe in der Regel nur noch durch die neuen Vertragspartner der Krankenkasse erfolgen. Einige
Produktgruppen sind auch in besonderen Hilfsmittelverträgen erfasst, denen die Apotheke zur
Rezeptbelieferung unter Erfüllung spezieller Auflagen beigetreten sein muss.
Hilfsmittelvertrag der Barmer GEK:
­Insulinpumpenzubehör
Einen solchen Hilfsmittelvertrag in Bezug auf Insulinpumpenzubehör hat die Barmer GEK mit dem
Deutschen Apothekerverband und anderen Leistungserbringern zum 01.07.2015 ausgehandelt.
Nur Apotheken, die dem Vertrag beigetreten sind,
können weiterhin die Patientenversorgung mit
Insulinpumpenzubehör übernehmen.
Hilfestellung für Anwender einer
­Medtronic MiniMed®-Insulinpumpe
Ist Medtronic Verbrauchsmaterial für einen Versicherten der Barmer GEK verordnet, so kann die
Apotheke, sofern diese dem Hilfsmittelvertrag
nicht beigetreten ist, dem Patienten dennoch zum
Erhalt des benötigten Insulinpumpenzubehörs verhelfen.
Medtronic Verbrauchsmaterialien für
MiniMed®-Insulinpumpen:
• Infusionssets: Quick-set®, Sure-T®,
­Silhouette® und Mio™
Rezeptbeispiel:
Eine Verordnung von Medtronic Verbrauchsmaterial zur Insulinpumpentherapie könnte wie folgt
aussehen:
2 x
1 x
1 x
zur
Quick-Set Kanüle – MiniMed Paradigm
Sure-T Kanüle - MiniMed Paradigm
Reservoir-Pak 3,0 ml – MiniMed Paradigm
Nutzung einer Medtronic-Insulinpumpe
Diagnose: Diabetes mellitus Typ I
Wie Patienten Medtronic
­Verbrauchsmaterial erhalten
Die Firma Medtronic bietet zwei Wege zur
Rezeptbelieferung an:
1) Bestellung durch die Apotheke
Die Apotheke faxt eine Rezeptkopie an
Medtronic, erhält Freiumschläge zur Einsendung des Rezepts und der Patient erhält
sein Verbrauchsmaterial in der Regel einen
Tag nach Eingang des Rezepts.
Bitte an 0211-527 030 06 zurückfaxen
Medtronic-Service:
0800-6464633
Bitte fügen Sie hier eine Rezeptkopie zur Bestellung von Medtronic Verbrauchsmaterialien ein:
Rezeptkopie
Telefonnr./E-Mail-Adresse des/der Patient/in für Rückfragen:
Sonstige Informationen:
Apotheke:
Straße:
PLZ, Ort:
Zum Fax-Formular zur Bestellung
von Freiumschlägen:
Datum, Unterschrift:
Apothekenstempel
www.DAPdialog.de/2851
2) Bestellung durch den Patienten
ie Apotheke informiert den Patienten,
D
wie er Freiumschläge zur Einsendung seines Rezeptes erhält. Der Patient bestellt
seine Verbrauchsmaterialien selbst.
Die Patienteninformation zum Ausdrucken enthält alle wichtigen Informationen
zur Bestellung von Verbrauchsmaterial bei
Medtronic sowie nützliche Tipps für
Anwender einer Insulinpumpe.
Patienteninformation:
Medtronic Verbrauchsmaterial zur Insulinpumpentherapie für Versicherte der Barmer GEK
Liebe Patientin, lieber Patient,
für Ihre MiniMed®-Insulinpumpe haben Sie das Zubehör, wie z. B. die Infusionssets,
die Reservoir-Paks oder Einführhilfen von Ihrem Arzt verschrieben bekommen.
Durch neue vertragliche Regelungen der Barmer GEK mit dem Deutschen Apothekerverband können wir Ihr Rezept leider nicht mehr beliefern.
Das Medtronic Verbrauchsmaterial für Ihre Insulinpumpe können Sie direkt über den
Hersteller Medtronic bestellen.
Anleitung:
Schritt 1:
Zum kostenlosen Download der
Patienteninformation:
• Einführhilfen: Quick-serter™, Sil-serter™
www.DAPdialog.de/2852
Schritt 2:
➔ Kostenlose Freiumschläge
bestellen
➔ Rezept über Insulinpumpenzubehör an Medtronic senden
Bestellservice
Per Telefon: kostenfrei unter 0800 6464633
Per eShop: https://shop.medtronic-diabetes.de
Bitte achten Sie darauf, dass die genauen Produktbezeichnungen und die Packungsmengen durch Ihr
ärztliches Zentrum auf Ihrem Rezept ausgewiesen
werden (s. Musterrezept unten).
Die Produkte, die in der Versorgungspauschale der
Barmer GEK enthalten sind, finden Sie hier:
Postadresse:
www.DAPrh.de/medtronic
Medtronic GmbH
Geschäftsbereich Diabetes
Earl-Bakken-Platz 1
40670 Meerbusch
Die Lieferung erfolgt deutschlandweit in der Regel am Folgetag (nach Rezepteingang).
Worauf sollten Sie achten?
ER
ST
1
• Insulinreservoire: Reservoir-Paks MiniMed
www.DeutschesApothekenPortal.de
Bestellung von Freiumschlägen
MU
2
2 x Quick-Set Kanüle - MiniMed Paradigm
1 x Sure-T Kanüle - MiniMed Paradigm
1 x Reservoir-Pak 3,0 ml - MiniMed Paradigm
zur Nutzung einer Medtronic Insulinpumpe
Diagnose: Diabetes mellitus Typ 1
1
Packungsmenge
2
Genaue Produktbezeichnung,
um die problemlose Ausführung der Bestellung zu
gewährleisten
3
Diagnose
3
Seite 1/2
7
AUS DE R I N DUS T R I E
Schwere Keratitis – EU-Erstzulassung
von Ciclosporin-Augentropfen
F
ür die Behandlung der schweren Kera­
titis bei Erwachsenen mit trockenen Augen,
bei denen trotz Behandlung mit Tränenersatzmitteln keine Besserung eingetreten ist1,
steht ab sofort ikervis® zur Verfügung – die
ersten und einzigen in der EU zugelassenen
Ciclosporin-Augentropfen basierend auf der
innovativen Novasorb®-Technologie.2 Patienten mit einem hohen Leidensdruck wird damit
endlich eine langfristige Therapieoption mit
einem Fertigarzneimittel ermöglicht.
- Nur 1 x tägliche Anwendung vor dem
Schlafen­gehen1
- Spürbarer Wirkungseintritt erst nach einiger
Zeit3
Die schwere Keratitis ist eine Entzündung der
Hornhaut des Auges (Cornea, griechisch: Keratos),
die zu Geschwüren, Infektionen und verminderter
Sehkraft führen kann. Eine mögliche Ursache der
Entzündung ist eine Störung des Tränenfilms
(Mangel oder veränderte Zusammensetzung der
Tränenflüssigkeit) – das trockene Auge.
- Beim Einträufeln der Augentropfen:
kurzzeitig leichte Augenschmerzen bzw.
Reizung möglich (z. B. Brennen)1
Positiv geladene winzige Tröpfchen
werden von der negativ geladenen
Augenoberfläche angezogen.2
ÖLIGER KERN mit
CICLOSPORIN
GRENZFLÄCHENAKTIVE SUBSTANZEN
KATIONISCHE
SUBSTANZ
Tränenfilm
Hornhautzellen
8
Bei der Erstverordnung von ikervis® sollte auf
Therapiebesonderheiten und mögliche Nebenwirkungen hingewiesen werden:
- Nur eine kontinuierliche Anwendung sichert
den Therapieerfolg4
Ciclosporin, ein Wirkstoff aus der Gruppe der
Immunsuppressiva, reduziert die Entzündung und
führt zu einer Regeneration der Augenoberfläche.
Auf zellulärer Ebene hemmt Ciclosporin die Aktivie­
rung von Lymphozyten, sodass die Bildung und
Freisetzung von Lymphokinen (z. B. Interleukine) und
damit die Entzündungreaktion unterdrückt wird.
Die kationischen
Tröpfchen transportieren Ciclosporin
zu den Hornhautzellen.
Wichtiges zur Beratung
Schwere Keratitis – das trockene Auge
als Ursache
Entzündungshemmende Behandlung
mit Ciclosporin
Ciclosporin
ist in den Kern
des Tröpfchens
eingebettet.
che negativ geladen ist, werden die positiv geladenen Öltröpfchen der Emulsion elektrostatisch angezogen,2 verteilen sich gleichmäßig und ermöglichen
eine langanhaltende Wirkung von Ciclosporin in
der Hornhaut.
Wirkung von Ciclosporin
kombiniert mit der
Novasorb®-Technologie
Die Ciclosporin-Augentropfen
ikervis® enthalten eine galenische Besonderheit – die
Novasorb®-Technologie. Die spezielle kationische Öl-in-WasserEmulsion von ikervis® enthält
viele kleine positiv geladene
Tröpfchen mit öligem Kern, in
den der Wirkstoff Ciclosporin eingebettet ist. Da die Augenoberflä-
Sinnvolle Zusatzempfehlung
Zur Ergänzung der Therapie mit ikervis® ist ein
Tränenersatzmittel wie Cationorm®, ebenfalls mit
der innovativen Novasorb®-Technologie, zu empfehlen. Cationorm® ergänzt und stabilisiert alle drei
Schichten des Tränenfilms (Lipidschicht, wässrige
Schicht und Muzinschicht) und trägt so zur Wiederherstellung der normalen Physiologie der Tränen
und der Augenoberfläche bei. Zwischen der Applikation von ikervis® und Cationorm® sollte ein Zeitabstand von mindesBeratungsleitfaden zur Therapie
der schweren Keratitis mit ikervis
tens 15 Min. liegen.
®
ikervis® ist indiziert für die Behandlung schwerer Keratitis bei Erwachsenen mit trockenen Augen, bei denen
trotz Behandlung mit Tränenersatzmitteln keine Besserung eingetreten ist. Die ersten und einzigen in der EU
zugelassenen und verschreibungspflichtigen Ciclosporin-Augentropfen.
Zur Beratungsunterstützung liegt diesem Heft ein Beratungsleitfaden bei.
Zusätzlich können
Sie den Leitfaden
auch downloaden.
Zum Download des ­
Beratungsleitfadens:
Definition:
Trockene Augen sind keine Befindlichkeitsstörung, sondern eine multifaktorielle Erkrankung der Tränen
und der Augenoberfläche, die zu Symptomen, Sehstörungen und Tränenfilminstabilität mit möglichen
Veränderungen der Augenoberfläche führt. Diese ist von einem Anstieg der Osmolarität des Tränenfilms
und einer Entzündung der Augenoberfläche begleitet.1
Die Anwendung von ikervis® bietet eine Reihe von Vorteilen:
n
n
n
n
n
Reduktion der Entzündung der Augenoberfläche
Reduktion von Hornhautschäden
Reduktion der Progression des schweren trockenen Auges
Anwenderfreundlich: Nur 1 x täglich, unkonserviert und gut verträglich
Hohe Adsorption von Ciclosporin durch galenische Besonderheit der kationischen Novasorb®-Technologie*
Tipps für Ihr Beratungsgespräch
Nur mit einer langfristigen Behandlung kann in den Entzündungsprozess eingegriffen und somit ein weiteres
Voranschreiten der Schädigung der Augenoberfläche unterbrochen werden. Daher ist es wichtig, Patienten
zu einer kontinuierlichen Behandlung mit ikervis® zu motivieren. Mitunter kann es sogar sein, dass bei der
Anwendung von ikervis® die Schmerzempfindlichkeit zu Beginn der Behandlung durch die Regeneration der
Augenoberfläche und wiederhergestellte Nerven zunächst erhöht ist. Da dies die Therapietreue beeinträchtigen
kann, sollten Patienten sorgfältig darüber aufgeklärt werden, damit Sie mit der Behandlung fortfahren.
Zudem sollten Sie bei der Abgabe von ikervis® folgende Anwendungshinweise an
den Patienten weitergeben:
1. Vorbereitung: Einzeldosisbehältnis vorsichtig schütteln. Jedes Einzeldosisbehältnis reicht zur Behandlung
beider Augen.
2. Anwendung: 1 x täglich einen Tropfen vor dem Schlafengehen in das (die) betroffene(n) Auge(n) einträufeln.
3. Kontaktlinsen: Diese vor Anwendung entfernen und am Morgen nach der Applikation wieder einsetzen.
4. Nebenwirkung: Patienten darauf hinweisen, dass nach dem Einträufeln für einige Minuten leichte und vorübergehende Augenschmerzen/Augenreizungen auftreten können.2 Abhilfe verschafft ein leichter Fingerdruck auf den
Augeninnenwinkel (nasolakrimaler Verschluss) oder das Schließen der Augenlider für 2 Minuten.
5. Entsorgung: Geöffnete Einzeldosisbehältnisse mit Emulsionsresten sind sofort nach dem Gebrauch zu entsorgen.
6. Lagerung: Einzeldosisbehältnisse im Aluminiumbeutel aufbewahren, um sie vor Licht zu schützen und Verdunstung zu vermeiden.
7. Interaktion: Bei Anwendung mehrerer topischer Augenarzneimittel muss zwischen der Anwendung der Arzneimittel ein Abstand von mindestens 15 Minuten liegen. ikervis® sollte als letztes angewendet werden. Tränenersatzmitel können während des Tages nach Bedarf verwendet werden.
8. Kontrolle: Das Ansprechen auf die Behandlung mindestens alle 6 Monate durch den behandelnden Arzt
überprüfen lassen.
�� Um einen langfristigen Behandlungserfolg zu erzielen, ist eine kontinuierliche Anwendung erforderlich.
www.DAPdialog.de/2821
Seite 1/2
1 Report of the international dry eye workshop (DEWS). Ocul Surf. 2007;5(2):65-204.
2 SANSIKA-Studie, Data on file: Prof. C. Baudouin, Quinze-Vingts Centre Hospitalier National d’Ophthalmolgoie Paris, Frankreich; Sept. 2013
1 Fachinformation ikervis®, Stand Juni 2015
2 Lallemand F et al. J Drug Deliv 2012: 604204
3 S ANSIKA-Studie, Data on file: Prof. C. Baudouin, Quinze-Vingts Centre
Hospitalier National d’Ophtalmologie, Paris, Frankreich; Sept. 2013
4 Colligris B et al. Exp. Opin. Pharmacother. 2014; 15:1371–1390
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AKTUELLES
Vertragsarztstempel –
Eine Bilanz zur AMVV-Änderung
D
ie Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zu den notwendigen Angaben des Vertragsarztstempels sorgen für Ärger in der Apotheker- und
Ärzteschaft.
Die Überarbeitung der AMVV
Die neue Regelung zur Erweiterung der Pflichtangaben auf den Muster-16-Rezepten wurde bereits
im Dezember 2014 beschlossen und trat zum
01.07.2015 in Kraft. Die Änderung ist in § 2 (1) der
AMVV verankert:
Die zusätzliche Angabe des Vornamens und der
Telefonnummer soll dem Apotheker die Kontaktaufnahme bei Fragen oder Unklarheiten zur Verordnung erleichtern.
Bundesweit gültige Aussage nicht
möglich
Die in der AMVV genannten Angaben sind Pflichtangaben, die in keinem Stempel fehlen dürfen. Allerdings können diese um weitere Pflichtangaben je
nach Bundesland und Kammerbereich ergänzt werden. Dies sorgte im Zuge der eigentlichen Änderung
dann für große Verwirrung bei der Frage, was denn
der Vertragsarztstempel grundsätzlich enthalten
muss. Beispielsweise fordert die KV Nordrhein
generell die BSNR im Arztstempel, während die KV
Bayerns die LANR im Arztstempel auf Sprechstundenbedarfs-Verordnungen verlangt. Solche Zusatzanforderungen werden regional, in so genannten
Gesamtverträgen zwischen den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Landesvereinigungen vereinbart. Sie sind somit nicht
bundesweit gültig und jeweils einzeln zu prüfen.
Ist Heilung durch Apotheken möglich?
So verschieden die tatsächlichen Pflichtangaben je
nach Kammerbereich sind, so vielfältig sind auch
die Aussagen dazu, wer und unter welchen Umstänwww.DeutschesApothekenPortal.de
den nun die fehlenden bzw. unvollständigen neuen
Angaben heilen darf. Nach Aussage der KVB (Kassenärztliche Bundesvereinigung) darf allein der
Arzt die Angaben ändern. Hierzu sind laut KVB
auch eine erneute Unterschrift und das Datum
erforderlich.
Schonfrist nicht einheitlich geregelt
Die Ersatzkassen und einige Primärkassen (BKKen,
AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft-Bahn-See,
IKKen und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) haben eine Schonfrist mit dem DAV (Deutscher
Apotheker Verband) über 3 Monate vereinbart, also bis zum
30.09.2015. Bis dahin werden
diese Kassen aufgrund von fehlenden oder unvollständigen
Angaben im Vertragsarztstempel nicht retaxieren. Über das weitere Verfahren
nach dem 01.10.2015 wird gesondert verhandelt.
FAZIT
Was als Arbeitserleichterung für Apotheken gedacht war, entpuppt sich
leider mehr und mehr als weitere zeitaufwändige Arbeitsbelastung. Es
bleibt zu hoffen, dass zukünftig die jeweils Zuständigen in den Verbänden
und Vereinigungen früher für eine adäquate Informationsweiterleitung und
rechtzeitige Umsetzung sorgen werden. Die reibungslose Patientenversorgung sollte immer im Vordergrund stehen, ohne dass die Apotheker als
letztes Glied in der Kette die Konsequenzen tragen müssen.
Die wichtigsten Fragen zu den Änderungen im
­Vertragsarztstempel hat das DeutscheApothekenPortal für Sie zusammengefasst.
Zu den FAQ zur Ä
­ nderung des
Vertragsarztstempels“:
www.DAPdialog.de/2824
Nutzen Sie die Arztinformation des DeutschenApothekenPortals, um den Arzt über die Änderungen
zu informieren.
Zur Arztinformation zur Ä
­ nderung
des Vertragsarztstempels“:
www.DAPdialog.de/2825
9
AUS DE R I N DUS T R I E
Neues orales Antikoagulanz: Edoxaban
D
as neue Arzneimittel Lixiana® ist ein
orales Antikoagulanz und enthält den Wirkstoff Edoxaban, einen hoch selektiven Inhibitor des Faktors Xa. Lixiana® ist in Deutschland seit dem 01. August 2015 in Verkehr.
Lixiana® wird bei Erwachsenen zur Prophylaxe von
Schlaganfällen und systemischen Embolien bei
nicht valvulärem Vorhofflimmern sowie zur Be­hand­
lung und Rezidiv-Prophylaxe von tiefen Venenthrombosen und Lungenembolien eingesetzt.1
Edoxaban: Hoch selektiver Faktor
Xa-Inhibitor
Edoxaban ist ein hoch selektiver, direkter und
reversibler Inhibitor von Faktor Xa. Die Hemmung
von Faktor Xa vermindert die Thrombinbildung,
verlängert die Gerinnungszeit und reduziert somit
das Risiko einer Thrombusbildung.
1,3
Da die Wirkung von Edoxaban 24 Stunden2 anhält,
ist eine einmal tägliche Gabe von Lixiana®
(Standard­dosierung: 60 mg)3 ausreichend. Bei eingeschränkter Nierenfunktion (15–50 ml/min),
geringem Körper­gewicht (≤ 60 kg) und/oder gleichzeitiger Einnahme von P-gp-Inhibitoren (Dronedaron, Erythromycin, Ketoconazol, Ciclosporin) wird
die Tagesdosis auf 30 mg reduziert.1
Keine routinemäßige
­Gerinnungskontrolle
Im Gegensatz zu Vitamin-K-Antagonisten, die durch
die geringe therapeutische Breite eine engmaschige
Gerinnungskontrolle (Bestimmung der INR) erfordern, entfällt eine routinemäßige Gerinnungskon­
trolle bei Einnahme von Edoxaban.
Geringes Potenzial für
­Wechselwirkungen1
Der Wirkstoff Edoxaban weist ein geringes Potenzial für Interaktionen auf.1 Die Einnahme CYP450-beeinflussender Medikamente verursacht
10
Merke:
Die gleichzeitige Einnahme von Rifampicin4,
Jo­hanniskraut4 oder Amiodaron erfordert
keine Dosisanpassung, sollte aber mit
Vorsicht erfolgen.
Edoxaban ist Substrat des Efflux-Transporters
P-Glykoprotein (P-gp), sodass bei gleichzeitiger
Einnahme der P-gp-Inhibitoren Dronedaron, Ciclo­
sporin, Erythromycin oder Ketoconazol die Dosis
auf einmal täglich 30 mg reduziert werden sollte.
Nebenwirkungsprofil
Die häufigsten Nebenwirkungen von Edoxaban stehen, wie bei allen Antikoagulanzien, in Zusammenhang mit einem erhöhten Blutungsrisiko.1
Alle Packungsgrößen mit
N-Kennzeichen voll erstattungsfähig
24 Stunden Wirkung2
Standarddosierung: 1 x täglich 60 mg
keine klinisch relevante Beeinträchtigung (<10 %
CYP 3A4/5).
Lixiana® befindet sich mit den Wirkstärken 60 mg
(Standarddosis), 30 mg (Dosisreduktion) und 15 mg
im Handel. Für die Wirkstärken 60 mg und 30 mg
sind Packungsgrößen mit den Normkennzeichen
N1 (10 St.), N2 (28 St.) und N3 (98 St.) im Handel,
für 15 mg nur die Größe N1 (10 St.), die zulasten der
GKV verordnet und abgegeben werden können.
Wichtige Hinweise für die Beratung in der
Apotheke:
- Standarddosierung: 1 x täglich 60 mg1,3
- Einnahme unabhängig von den Mahlzeiten
- Keine bekannte Einschränkung durch
Nahrungsmittel (wie z. B. Grapefruit-Saft)
Das Präparateprofil zu Lixiana® fasst alle wichtigen
Punkte bezüglich Abgabe und Beratung zusammen
und steht ab sofort zum Download zur Verfügung.
Zum Download des Lixiana®Präparateprofils + Pflichttext:
www.DAPdialog.de/2827
1 Fachinformation Lixiana®, Stand Juni 2015
2 Woltz M et al. Thromb Haemost 2011; 105: 1080–1090
3 Bei Behandlung und Rezidiv-Prophylaxe von VTE: Nach initialer Anwendung
eines parenteralen Antikoagulanz über mindestens 5 Tage.
4 Verwendung jedoch mit Vorsicht
www.DeutschesApothekenPortal.de
Die neue
App
Alle Nachrichten aus dem Apothekenmarkt – und die DAZ und AZ digital
Die Features der neuen DAZ-App:
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Zeitung (DAZ) und der Apotheker Zeitung (AZ)
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Android (4.0.3 und höher)
A B G A BE - S E RV IC E
Fragen zur Arzneimittelabgabe
Das DAP-Team antwortet
A
bgabeprobleme begegnen uns in der
Apotheke täglich. Häufig stellt sich die
Frage, ob man das ausgestellte Rezept so
beliefern darf oder ob eine Retaxation droht.
Viele interessante Fälle erreichen uns täglich per Mail, Telefon oder Fax. Ein paar dieser Fragen stellen wir Ihnen vor, um Ihnen
den Apothekenalltag zu erleichtern.
Fall 1
Fehlt ein Vermerk, kann nur die Menge der Nmax, hier
also eine N2-Packung zu 3 Nuvaringen abgegeben
werden. Der Arzt kann den Vermerk aber mit Datum
und Unterschrift ergänzen. (Prüfen Sie ggf., ob es
im Regionalliefervertrag diesbezüglich eine Ausnahme gibt: Es gibt durchaus regionale Verträge,
die keinen Sondervermerk fordern!)
Aus pharmazeutischer Sicht ist die Abgabe von
6 Rin­gen allerdings nicht sinnvoll, denn die Ringe
sollen laut Hersteller nur maximal 4 Monate nach
Abgabe eingesetzt werden. Hierzu ein Ausschnitt
aus der Packungsbeilage:
Nuvaring oberhalb Nmax
„Haltbarkeit und Lagerung
Frage:
• Vor Abgabe: Bei 2–8 °C lagern.
Uns liegt folgende Verordnung zulasten der IKK
classic vor: „Nuvaring 6 Stück“.
Dürfen wir hier 2 x 3 Stück abgeben?
Antwort:
Bei dieser Menge handelt es sich um ein Vielfaches
der durch die PackungsV definierten maximalen
Messzahl (=3):
• Bei Abgabe: Die Apotheke hat das Abgabedatum
und das Datum, bis zu dem der Vaginalring angewendet werden darf, auf der Packung (Beutel und
Faltschachtel) zu vermerken. Nach Ablauf von 4
Monaten nach dem Abgabedatum oder nach dem
Verfallsdatum (je nachdem, welches Datum zuerst
erreicht wird) darf der Vaginalring nicht mehr in
die Vagina eingelegt werden.
• Nach Abgabe: Nicht über 30 °C lagern (Haltbarkeit
4 Monate). In der Originalverpackung aufbewahren.“
DeutschesApothekenPortal
ARBEITSHILFE
14d
Stückelungen/Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax nach Rahmenvertrag § 6 (3)
„Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“
Wann ist eine Stückelung/Mehrfachverordnung
oberhalb Nmax möglich?
Auszug aus dem Rahmenvertrag § 6 (3)
1. Wenn die Gesamtmenge ein Vielfaches von Nmax ist
2. Wenn es keine Jumbopackung (JP) ist; mit JP darf nicht gestückelt werden.
3. Wenn die Gesamtmenge durch den Sondervermerk des Arztes bestätigt
wurde, z. B.:
 „Menge ärztlich begründet“ oder „!“
 Wurde der Vermerk nachträglich angebracht, ist er mit
Datum und Unterschrift des Arztes zu bestätigen (AM-RL § 11)
(3) „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das
Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden
Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte
Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die
verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf
nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen
Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“
Beispiel: Humira 40 mg FER 6 Stück N3 x 2! (Unterschrift/Datum)
Normbereiche Adalimumab:
N1: 2–2
|
N2: 4–4
|
N3: 6–6
1. Gesamtmenge der Verordnung über 12 Stück
ist ein Vielfaches: Nmax = 6 Stück
2. Keine Jumbopackung:
3. Sondervermerk des Arztes:
 Nmax befindet sich hier im N3-Bereich ✔
 12 ist ein Vielfaches von Nmax ✔
 Die zur Stückelung verwendeten Packungen
sind keine JP ✔
Sondervermerk „!“ wurde nachträglich ergänzt  Datum und Unterschrift des Arztes ist vorhanden ✔
Beim Stückeln immer die Wirtschaftlichkeit beachten!
! Die Stückelungsregeln gemäß § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages beziehen sich ausschließlich auf Arzneimittel!
Abweichende Regelungen in den Regionalverträgen sind möglich, bitte ggf. prüfen!
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: April 2014
Diese Menge kann nach Rahmenvertrag § 6 Abs. 3
nur abgegeben werden, wenn der Arzt einen besonderen Vermerk, z. B. in Form eines „!“ gemacht hat:
Zum Thema „Menge oberhalb der
Nmax“ – Arbeitshilfe 14d:
www.DAPdialog.de/2831
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das
Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden
Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte
Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die
verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur
abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“
12
www.DeutschesApothekenPortal.de
A B G A B E - S E RV IC E
Fall 2
Einzelimport erlaubt?
Frage:
Das Präparat Meladinine (Firma Galderma) ist
momentan nicht lieferbar. Ein Bezug aus Frankreich
wäre möglich. Ist die Abrechnung als Einzelimport
auf ein Rezept zulasten der AOK Rheinland möglich?
Antwort:
Unser Retax-Vermeidungstipp:
Ist der Einzelimport rechtlich möglich, aber die
Erstattungssituation unklar, empfiehlt es sich, das
Rezept als Privatverordnung abzurechnen und den
Patienten an seine Krankenkasse zu verweisen. Sind
die Voraussetzungen der rechtlichen Zulässigkeit
nicht gegeben, so wird der Import generell nicht
erstattet. Außerdem droht ggf. eine Strafe wegen
Inverkehrbringens eines in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittels.
Bisher galt die Regelung, dass Importe für nicht EUStaaten nur eingeführt werden dürfen, wenn in
Deutschland kein vergleichbares Arzneimittel hinsichtlich Wirkstoff und Wirkstärke verfügbar ist.
Diese Regelung ist nun auch auf Importe innerhalb
der EU ausgeweitet worden.
Hier geht es zum Archiv der
Abgabeprobleme:
Einzelimporte müssen in jedem Fall vorab von
der Kasse genehmigt werden.
Fall 3
Zusätzlich muss geklärt werden, ob ein Einzelimport gesetzlich zulässig ist (§ 73 AMG).
Austausch Spray gegen Pumpspray
Zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit gibt es
gute Informationen und Prüforganigramme der
jeweiligen Apothekenkammern.
Verordnet ist zulasten der AOK Niedersachsen das
„Nitrangin Pumpspray“. Obwohl sowohl für das Nitrolingual akut Spray als auch für das Nitrolingual
Pumpspray ein Rabattvertrag für die AOK Niedersachsen gilt, zeigt unser Kassenprogramm nur das
Pumpspray als Rabattartikel an. Woran liegt das?
Ist der Einzelimport rechtlich erlaubt, so bedeutet
dies nicht gleichzeitig, dass die Abgabe auch zulasten der GKV zulässig ist! Hier muss zwischen Ersatzkassen und Regionalkassen unterschieden werden.
Ersatzkassen:
Auszug aus dem bundesweit gültigen Vdek-Liefervertrag vom 01.08.2013 § 4 (5) 7:
„Produkte gemäß § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz
sind nur dann zulasten der jeweiligen Ersatzkasse
abrechnungsfähig, wenn der Versicherte der Apotheke eine entsprechende Genehmigung der Ersatzkasse vorlegt.“
www.DAPdialog.de/2832
Frage:
Antwort:
Die Rabattanzeige hängt mit den Darreichungsformen der Artikel zusammen. Das verordnete Nitrangin und das rabattierte Pumpspray haben die Darreichungsform „Spray“. Das Nitrolingual akut Spray
wurde jedoch mit der Darreichungsform „Lösung“
gemeldet (siehe Angaben im ABDA Artikelstamm).
Regionalkassen:
Auch hier gibt es regional unterschiedliche Vereinbarungen. Angesichts der recht hohen RetaxGefahr, vor allem im Hinblick auf ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts, empfiehlt es
sich, sicherheitshalber vorab mit der Krankenkasse
die aktuelle Erstattung abzuklären.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Laut Rahmenvertrag dürfen Arzneimittel nur gegen
einen Rabattartikel ausgetauscht werden, wenn sie
in der Lauer-Taxe mit der gleichen Darreichungsform gemeldet sind oder die Darreichungsformen
vom G-BA als austauschbar gelistet wurden. Rahmenvertrag § 4 Abs. 1d:
13
A B G A BE - S E RV IC E
­ „gleiche oder austauschbare Darreichungsform, ­ Die BG ist zwar keine gesetzliche Kasse, es existiert
aber ein eigener Liefervertrag, in dem auf den Rahdabei sind
- die Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe
(Lauer-Taxe) gleich,
-
Darreichungsformen nach den Hinweisen des
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129
Absatz 1a SGB V austauschbar“
Da für Glyceroltrinitrat keine austauschbaren Darreichungsformen definiert wurden, kann ein Spray
nicht in eine Lösung getauscht werden.
Hier finden Sie alle austauschbaren
Darreichungsformen:
www.DAPdialog.de/2833
Fall 4
Besonderer Vermerk auf BG-Rezept
Frage:
Wir haben eine Verordnung zulasten einer Berufsgenossenschaft über „5 x 20 Capval Dragees“ vorliegen. Muss auf diesem BG-Rezept auch ein Sondervermerk (z. B. „!“ oder „Menge ärztlich begründet“)
sein?
menvertrag Bezug genommen wird, daher sind auch
für die BG die Vorschriften des Rahmenvertrags
anzuwenden.
§ 3 (5) aus dem Arzneiversorgungsvertrag zwischen den Berufsgenossenschaften und dem Deutschen Apothekerverband e.V.:
„(5) Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen
gelten die Regelungen nach § 6 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils gültigen
Fassung.“
Im Rahmenvertrag heißt es in § 6 (3):
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete
Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden
Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches
dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten
Packung darf nur abgegeben werden, soweit der
Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf
die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen
hat.“
Deshalb sollten Sie einen Vermerk mit Datum und
Unterschrift des Arztes nachtragen lassen.
Antwort:
Bei der verordneten Menge von 5 x 20 St. Capval
handelt es sich um eine vielfache Menge der größten Messzahl:
Diskutieren Sie mit über 8.000
­KollegInnen im DAP Retax-Forum:
www.DAPdialog.de/2834
14
www.DeutschesApothekenPortal.de
I N E IGE N E R SAC H E
Neues Poster „Insulinpens und Zubehör“
Jetzt für Sie aktualisiert
iabetes Mellitus ist ein Volksleiden.
Entsprechend umfangreich ist das Angebot
an Medikamenten und Hilfsmitteln, wie etwa
Insulinpens und passendem Zubehör. Damit
Sie die Übersicht behalten, liegt dem aktuellen DAP-Dialog das aktualisierte Poster
„Insulinpens und Zubehör“ bei.
ergeben sich immer wieder Fragen zur Anwendung
im Gespräch mit dem Patienten in der Apotheke.
Mit dem aktualisierten DAP Poster möchten wir Sie
in der täglichen Beratung unterstützen und Ihnen
nützliche InformatiInsulinpens & Zubehör
onen zu Produkten
und Anwendung an
die Hand geben. Vor
allem die per QRCode
verlinkten
S c hu lu n g s v ide o s
können für die Patienten hilfreich sein,
um das Verständnis
der
InsulinpenAnwendung aufzufrischen.
(Auswahl)
PENS
Berlipen Areo
Berlin Chemie
HumaPen®
Luxura HD
Lilly
NovoPen® 5
Novo Nordisk
NovoPen Echo®
Novo Nordisk
ClikStar ®
Sanofi
JuniorStar ®
Sanofi
*
TactiPen®
Sanofi
KwikPen™
Berlin Chemie
Liprolog®
200 E/ml
KwikPen™
Berlin Chemie
*
KwikPen™
Lilly
Humalog®
200 E/ml
KwikPen™
Lilly
NEU
NEU
ABASAGLAR®
KwikPen™
Lilly*
NEU
ab Sept.
2015
Xultophy®
Fertigpen
Novo Nordisk
FlexPen®
Novo Nordisk
InnoLet®
Novo Nordisk
Toujeo®
SoloStar ®
Sanofi
NEU
SoloStar ®
Sanofi
NEU
Pen
* in Kooperation
mit Boehringer
Ingelheim
1 Einheit
Max. Spritzeinh.
Korrektur der
Einstellung
Gehäuse
Kontrolle der
Einstellung
1 Einheit
0,5 Einheiten
1 Einheit
0,5 Einheiten
1 Einheit
0,5 Einheiten
1 Einheit
1 Einheit
1 Einheit
1 Einheit
1 Einheit
1 Einheit
1 Dosisschritt
1 Einheit
1 Einheit
1 Einheit
1 Einheit
60 Einheiten
30 Einheiten
1–60 Einheiten
0,5–30 Einheiten
80 Einheiten
30 Einheiten
60 Einheiten
60 Einheiten
60 Einheiten
60 Einheiten
60 Einheiten
60 Einheiten
1–50 Dosis­
schritte
1–60 Einheiten
1–50 Einheiten
80 Einheiten
80 Einheiten
Max. Spritzeinh.
Ohne Insulin­
verlust
Ohne Insulin­
verlust
Korrektur ohne
Insulinverlust
möglich
Korrektur ohne
Insulinverlust
möglich
Ohne Insulin­
verlust
Ohne Insulin­
verlust
Ohne Insulin­
verlust
Ohne Insulin­
verlust durch
Zurückdrehen
Ohne Insulin­
verlust durch
Zurückdrehen
Ohne Insulin­
verlust durch
Zurückdrehen
Ohne Insulin­
verlust durch
Zurückdrehen
Ohne Insulin­
verlust durch
Zurückdrehen
Korrektur ohne
Insulinverlust
möglich
Korrektur ohne
Insulinverlust
möglich
Korrektur ohne
Insulinverlust
möglich
Ohne Insulin­
verlust
Ohne Insulin­
verlust
Korrektur der
Einstellung
Metallgehäuse
Gehäuse aus
eloxiertem
Aluminium
Metallgehäuse
Metallgehäuse
Metallgehäuse
Kunststoff:
Makrolon®
Metall
Metall
Kunststoff
Kunststoff
Kunststoff
Kunststoff
Kunststoff
Kunststoff
Kunststoff
Kunststoff
Polycarbonat
Polycarbonat
Gehäuse
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hörbares Klicken
Klicken pro
eingestellter
Insulin­Einheit
Kontrolle der
Einstellung
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Gut lesbare
Zahlen
Gut lesbare
Zahlen
Gut lesbare
Zahlen
www.
berlin­chemie.de
Schulungsvideo
Schulungsvideo
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Gut lesbare
Zahlen
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Gut lesbare
Zahlen
Einfache
Einfache
Memory­Funktion Memory­Funktion
Besonderheiten
Schulungsvideo
www.
novonordisk.de
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Großes
Dosisfenster
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Gut lesbare
Zahlen
Gut lesbare
Zahlen
Klicken pro
eingestellter
Einheit
Großes
Dosisfenster
Gut lesbare
Zahlen
Gut lesbare
Zahlen
Gut lesbare
Zahlen
Gut lesbare
Zahlen
Gut lesbare
Zahlen
Einfache
Dosiskorrektur
Geringes Gewicht
Einfache Dosis­
korrektur ohne
Insulinverlust
Einfache
Dosiseinstellung
Einfache
Dosiseinstellung
Einfache
Dosiseinstellung
Geringerer
Kraftaufwand
gegenüber
SoloStar ®
Einfache
Dosiskorrektur
ohne Insulin­
verlust
Schulungsvideo
Schulungsvideo
www.
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www.
berlin­chemie.de
www.
lilly­diabetes.de
www.
lilly­diabetes.de
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abasaglar.de
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novonordisk.de
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novonordisk.de
www.
novonordisk.de
Schulungsvideo
Schulungsvideo
Apidra®
Insuman® Basal
Insuman®
Comb 15
Insuman®
Comb 25
Insuman®
Comb 50
Insuman® Rapid
Lantus®
Apidra®
Insuman® Basal
Insuman®
Comb 15
Insuman®
Comb 25
Insuman®
Comb 50
Insuman® Rapid
Lantus®
Apidra®
Insuman® Basal
Insuman®
Comb 15
Insuman®
Comb 25
Insuman®
Comb 50
Insuman® Rapid
Lantus®
Liprolog®
KwikPen™
Liprolog®
Mix25™
KwikPen™
Liprolog®
Mix50™
KwikPen™
Liprolog®
200 E/ml
KwikPen™
Humalog®
KwikPen™
Humalog®
Mix25™
KwikPen™
Humalog®
Mix50™
KwikPen™
Huminsulin®
Normal
KwikPen™
Huminsulin® Basal
KwikPen™
Huminsulin®
Profil III
KwikPen™
Humalog®
200 E/ml
KwikPen™
Abasaglar ®
KwikPen™
Xultophy® 100 E/
ml + 3,6 mg/ml
Injektionslösung
(1 Dosisschritt
enthält 1 Einheit
Insulin degludec
und 0,036 mg
Liraglutid)
NovoRapid®
FlexPen®
Levemir ®
FlexPen®
NovoMix® 30
FlexPen®
Actrapid®
FlexPen®
Protaphane®
FlexPen®
Actraphane® 30
FlexPen®
Actrapid®
InnoLet®
Protaphane®
InnoLet®
Actraphane® 30
InnoLet®
Toujeo®
SoloStar ®
Apidra® SoloStar ®
Insuman® Basal
SoloStar ®
Insuman® Comb
25 SoloStar ®
Insuman® Rapid
SoloStar ®
Lantus® SoloStar ®
600 Einheiten im
Pen, geringe
Druckkraft
notwendig
Gut lesbare
Zahlen
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Gut lesbare
Zahlen
Einfache und
zuverlässige
Anwendung
Schulungsvideo
600 Einheiten im
Pen, geringe
Druckkraft
notwendig
Gut lesbare
Zahlen
Gut lesbare
Zahlen
Insuli
Einstellb. Einh.
60 Einheiten
Drehung des
Dosierknopfes
ohne Insulin­
verlust
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Lesbarkeit der
Einstellung
Lesbarkeit der
Einstellung
Besonderheiten
Weitere
Informationen
Weitere
Informationen
PATRONEN
Berlinsulin®
H30/70
Berlinsulin® H
Basal
Berlinsulin® H
Normal
Liprolog®
Liprolog® Mix 25
Liprolog® Mix 50
Humalog®
NovoRapid®
Humalog®
NovoRapid®
Penfill®
Penfill®
Abasaglar ®
Abasaglar ®
Levemir ®
Levemir ®
Humalog® Mix 25 Humalog® Mix 25
Penfill®
Penfill®
Humalog® Mix 50 Humalog® Mix 50
NovoMix® 30
NovoMix® 30
Huminsulin®
Huminsulin®
Penfill®
Penfill®
Normal
Normal
Actrapid® Penfill® Actrapid® Penfill®
Huminsulin®
Huminsulin®
Protaphane®
Protaphane®
Basal
Basal
Penfill®
Penfill®
Huminsulin®
Huminsulin®
®
®
Actraphane
30
Actraphane
30
Profil III
Profil III
Penfill®
Penfill®
Actraphane® 50
Actraphane® 50
Penfill®
Penfill®
PEN-NADELN
BD Medical
BD Micro-Fine
Ultra™ PenNadeln
BD Medical
BD Micro-Fine
Ultra™ PenNadeln
Berger Med GmbH /
HTL-STREFA S.A.
Berger Med GmbH /
HTL-STREFA S.A.
droplet®
Pen-Nadeln
droplet® PenNadeln
Novo Nordisk®
NovoFine®
6 mm 32G TIP etw
8 mm 30G TW
AutoCover® 30G
Novo Nordisk®
NovoFine®
6 mm 32G TIP etw
8 mm 30G TW
AutoCover® 30G
Ypsomed AG
Ypsomed AG
mylife Clickfine
DiamondTip* (4*,
6*, 8*, 10, 12 mm)
mylife™ Clickfine®
DiamondTip* (4*,
6*, 8*, 10, 12 mm)
Ypsomed AG
Ypsomed AG
™
Beratung entscheidend für Compliance
FERTIGPENS
HumaPen®
Savvio
Lilly
Pen
Einstellb. Einh.
Das Übersichtsposter zu Insulinpens und Zubehör
zeigt eine große Auswahl verschiedener Pens und
Fertigpens, zugehöriger Patronen und passender
Pen-Nadeln, Produktinformationen sowie Besonderheiten der Modelle. Zu den Neuerungen des Posters gehören QR-Codes, die zu online abrufbaren
Schulungsvideos führen.
ARBEITSHILFE
Stand 08/2015
S e r v i ce - P a r t n e r f ü r A p o t h e k e n
®
mylife™ Optifine®
(6, 8, 10, 12 mm)
mylife™ Optifine®
(6, 8, 10, 12 mm)
Entwicklung und Gestaltung: FAI GmbH
D
E = Einheiten
Folgende Unternehmen haben durch ihre Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht:
Gerade bei einer Insulintherapie ist der richtige
Einsatz des Insulinpens entscheidend für den Therapieerfolg. Der richtige Umgang mit dem Pen wird
vom Arzt ausführlich erklärt. Nichtsdestotrotz
042915
BD Medical · Berger Med · Berlin Chemie · Lilly Deutschland · Novo Nordisk · Sanofi · Ypsomed
Der kinderleichte Pen
Zum Download des Posters:
Individuell – in kleinen Schritten
#
#
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15
AKTUELLES
Category Management – Gliedern Sie
die Umsetzung in einzelne Schritte
M
ittlerweile zählt Category Management, die Steuerung von Warengruppen und
die strukturierte und systematische Gestaltung der Sicht- und Freiwahl in der Apotheke, zum Pflichtprogramm vieler Apo­the­
ken­kooperationen, Beratungsunternehmen
und OTC-Hersteller.
Selbstverständlich unterscheiden sich die einzelnen Category Management Ansätze der unterschiedlichen Anbieter. Für ein erfolgreiches CateFrank Weißenfeldt ist Senior
Manager bei IMS Health in
Frankfurt am Main und blickt
auf 20 Jahre Erfahrung in der
Beratung, im Projektmanagement und im Marketing zurück.
Der Diplom-Betriebswirt und
MBA der University of Bradford
ist seit dem Jahr 2000 bei dem
weltweit tätigen Beratungs- und
Marktforschungsunternehmen.
Nach der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben im
Produktmanagement leitet er seit April 2010 u. a. das
Apotheken-Panelmanagement bei IMS Health Deutschland. Darüber hinaus organisiert er Management
Consulting- und Produktentwicklungs-Projekte, gestaltet
und moderiert IMS Kundenveranstaltungen, Arbeitsgruppen und Spezial-Foren. Frank Weißenfeldt ist Autor
zahlreicher Fachpublikationen und regelmäßig als
Referent zu Themen mit gesundheitspolitischem bzw.
betriebswirtschaftlichem Bezug tätig.
Frank Weißenfeldt, IMS HEALTH GmbH & Co. OHG
Darmstädter Landstraße 108, 60598 Frankfurt/Main
[email protected]
gory Management Projekt und eine optimierte
Sicht- und Freiwahlgestaltung sollten Apothekenleiter aber auf 10 Punkte achten, z. B. Punkt 2: Ein
systematisches Vorgehen. Gliedern Sie die Umsetzung in einzelne Schritte. Eine Guideline ist der
„Category-Management-8-Schritte-Prozess von
GS1“:
Zum vollständigen Artikel:
www.DAPdialog.de/2838
Strategische Abstimmung
1. Kategorie-Definition
2. Kategorie-Rolle
3. Kategorie-Bewertung
Einbindung des Apotheken-Teams und aller
relevanten Partner!
Um welche Kategorie handelt es sich?
Wie ist sie strukturiert?
Wie wichtig ist die Kategorie für die Apotheke?
Wo liegen die Hauptpotenziale für die
Kategorie in der Apotheke?
4. Kategorie-Ziele
Welche Ziele sollen in der Kategorie erreicht
werden?
5. Kategorie-Strategien
Welche Marketingstrategie soll die Kategorie
verfolgen?
6. Kategorie-Taktiken
Mit welchen Maßnahmen sollen die Strategien
umgesetzt werden?
7. Kategorie-Planumsetzung
Wie sieht der Maßnahmenplan aus, wie die
Prioritäten?
8. Kategorie-Überprüfung
Abbildung: GS1 Category Management – 8-Schritte-Prozess
Quelle: IMS Health – auf Basis von Angaben GS1 Germany
IMPRESSUM
DAP DIALOG
Das Magazin des DeutschenApothekenPortals
Ausgabe 28/2015
Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal
Geschäftsführer: Günter C. Beisel
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Tel. +49 (0)221 222 83 0
Fax:+49 (0)221 222 8 33 22
E-Mail: [email protected]
Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich)
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Leitung Retax-Redaktion: Dieter Drinhaus
Leitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar Engels
Redaktion: Juliane Brüggen, Christina Dunkel,
Marina Herpertz, Johanna Krull, Nina Strathmann,
Heike Warmers
Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer
16
ISSN: 2193-0449
Gestaltung: FAI GmbH
Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin
Vertrieb: Bauer Vertriebs KG
Der DAP DIALOG ist IVW geprüft.
Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED.
Urheber- und Verlagsrecht
Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit
Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von
Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien
und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten
Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die
Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag.
Gebrauchsnamen
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt
nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es
sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind.
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
Neue Patienteninformationen erläutern
Mehrkosten für L-Thyroxin Henning®
Plus und Thyronajod® Henning
M
üssen Patienten bei der Rezepteinlösung eine erhöhte Zuzahlung bzw. Mehrkosten leisten, bedeutet dies für die Apotheke
meist einen gesteigerten Beratungsaufwand. Zur Unterstützung stellt der Schilddrüsenspezialist Henning jetzt neue Patienteninformationen zu L-Thyroxin Henning®
Plus und Thyronajod® Henning zur Verfügung.
Aufgrund der Festbetragseinführung für die Wirkstoffkombination aus Levothyroxin-Natrium und
Iodid zum 01. Juli fallen für Patienten nun mitunter
erhöhte Zuzahlungen an.
Um den zu leistenden Betrag so gering wie möglich zu halten, hat der Schilddrüsenspezialist Henning die Preise für L-Thyroxin Henning ® Plus und
Thyronajod® Henning gesenkt. Die nun geringere
Differenz zum neuen Festbetrag müssen die Patienten jedoch weiterhin tragen. Henning bedauert
diese Situation, sieht sich aber nicht in der Lage, die
Kosten weiter zu reduzieren, ohne die Qualität der
Arzneimittel zu gefährden.
Patienteninformation zum Download
Zur Unterstützung der Apotheken stellt
Henning jetzt Patienteninformationen zur
Verfügung, die die Hintergründe für die
anfallenden Mehrkosten erläutern. Diese
Patienteninformationen können kostenlos
heruntergeladen werden, um sie den
Patien­ten mitzugeben. Zudem sind sie in
der ADG-Software hinterlegt und können
hier direkt aus dem Kassendialog ausgedruckt werden.
Zum Download der
Patienteninformation:
Patienteninformation zu
L-Thyroxin Henning Plus
Liebe Patientin,
lieber Patient,
Ihr Hausarzt hat Ihnen zur Behandlung Ihrer Schilddrüsenerkrankung L-Thyroxin Henning
Plus verschrieben. Henning ist ein hoch spezialisierter, führender Anbieter von Schilddrüsenhormonen in Deutschland und verfügt über langjährige Erfahrung in der Herstellung
dieser Medikamente. Die Herstellung erfolgt in Europa/Deutschland.
Ihnen ist aufgefallen, dass Sie für Ihr gewohntes Medikament eine erhöhte Zuzahlung
in der Apotheke entrichten sollen? Die Ursache dafür ist die Entscheidung des Spitzenverbandes der Krankenkassen, zukünftig für Schilddrüsenhormone nur noch geringere
Kosten zu erstatten. Obwohl wir die Preise von L-Thyroxin Henning Plus seit vielen Jahren
auf niedrigem Niveau stabil halten konnten, haben wir uns jetzt trotzdem für eine Preissenkung entschieden. Wir möchten Ihnen mit diesem Schritt entgegenkommen, um die
von Ihnen zu leistende Zuzahlung so gering wie möglich zu halten. Die Differenz des Festbetrages zu unserem reduzierten Preis muss der Patient tragen.
Wir bedauern diese Entwicklung, sehen uns aber nicht in der Lage, weitere Kostenreduktionen zu kompensieren, ohne die Qualität zu gefährden, die Sie von Henning gewohnt
sind. Schilddrüsenhormone sind in der Herstellung und Qualitätssicherung anspruchsvoll
und komplex. Wir möchten unserer Verantwortung für Produkte hoher Qualität und Liefersicherheit weiterhin ohne Einschränkungen gerecht werden.
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Apotheker bzw.
an Ihre Krankenkasse.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Henning Schilddrüsenteam
Sanofi-Aventis Deutschland GmbH
Potsdamer Straße 8 · D 10785 Berlin · Telefon +49 (0) 30 2575 2000 · Fax +49 (0) 30 2575 2001
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Neu: Einheitliches EU-Logo
für Versandhändler
I
m Internet Arzneimittel zu kaufen kann
mitunter gefährlich sein, da über diesen Weg
immer wieder gefälschte Ware in den Umlauf
gebracht wird. Das neue einheitliche EULogo soll für mehr Sicherheit sorgen.
Von den fast 20.450 Apotheken in Deutschland
haben ca. 3.000 eine Versandhandelserlaubnis.
Nun soll ein neues einheitliches EU-Logo mehr
Sicherheit im Versandhandel garantieren.
Das neue Logo (siehe Abb., Quelle: BMG) ist für
alle EU-Versandapotheken und Einzelhändler, die
freiverkäufliche Arzneimittel anbieten, ab dem
26. Oktober 2015 verpflichtend. Das Logo muss auf
allen Webseiten gut sichtbar platziert werden und
unterscheidet sich nur minimal anhand der abgebildeten Flagge des Ursprunglandes des Händlers
www.DeutschesApothekenPortal.de
und dem Schriftzug in der
entsprechenden Landessprache. Somit ist immer
nachvollziehbar, woher die
Ware verschickt wird.
Überprüfen und erst anschließend
bestellen
Durch Anklicken des Logos wird der Verbraucher
zu einem Register des DIMDI (Deutsches Institut
für Medizinische Dokumentation) weitergeleitet
und kann dort direkt überprüfen, ob es sich um
einen legalen Händler handelt, der die Erlaubnis
zum Versandhandel mit Humanarzneimitteln hat.
In Deutschland übernimmt das DIMDI die Datenbankpflege.
17
SERV ICE
Austauschbare Darreichungsformen:
DAP-Service ermöglicht manuelle
­Überprüfung
L
aut Rahmenvertrag ist ein Kriterium für
die Austauschbarkeit von Arzneimitteln
eine identische oder nach G-BA austauschbare Darreichungsform (DRF). Der DAP-Service „Austauschbare Darreichungsformen“
gibt einen guten Überblick zu diesem Thema
und bietet Unterstützung bei der Rezept­
belieferung.
Wann ist eine Austauschbarkeit
­gegeben?
Im Rahmenvertrag ist in § 4 (1d) definiert, dass ein
Aut-idem-Kriterium eine identische DRF bzw. eine
durch den G-BA als austauschbar definierte DRF
ist:
„Rahmenvertrag § 4 (1d): […] d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform, dabei sind
– die Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in der Großen
Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) gleich,
– Darreichungsformen nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundes­
ausschusses nach § 129 Absatz 1a SGB V austauschbar“
Eine identische DRF wird dabei in der Taxe durch
ein identisches „Dreier-Kürzel“ wie z. B. „TAB“ für
„Tabletten“ dargestellt.
Beispiel:
Beim Wirkstoff Bisoprolol sind also nicht nur „TAB“
gegeneinander austauschbar, sondern auch „LTA“
und „FTA“ sind als austauschbar definiert.
DAP-Service erleichtert
­Rezeptbelieferung
In der Regel wird die
Au s t au s c hb a rke it
von Darreichungsformen mittels Apotheken-EDV korrekt
angezeigt, so dass sich das Apothekenteam bei der
Rezeptbelieferung auf diese Angaben stützen kann.
Dennoch gibt es teilweise Situationen, in denen eine
manuelle Überprüfung der Angaben durchaus
sinnvoll sein kann. Dafür stellt das DeutscheApothekenPortal eine Datenbank zur Verfügung, die
alle austauschbaren Darreichungsformen sortiert
nach Wirkstoffen darstellt.
Austauschbarkeit nach G-BA
Doch auch Arzneimittel mit unterschiedlichen Kürzeln können gegeneinander austauschbar sein.
Dazu muss der G-BA die Austauschbarkeit dieser
verschiedenen DRF geprüft und freigegeben haben.
Austauschbarkeit trotz
­unterschiedlicher Kürzel
Die nach G-BA austauschbaren DRF werden in
Anlage VII („Aut-idem-Liste“) der AM-RL veröffentlicht. Dort sind für eine Vielzahl von Wirkstoffen
diejenigen Darreichungsformen hinterlegt, die
trotz abweichender Kürzel als gegeneinander austauschbar gelten.
18
Hier gelangen Sie direkt zur
Datenbank:
www.DAPdialog.de/2833
www.DeutschesApothekenPortal.de
S E RV IC E
Festbetragsanpassung:
Achtung bei der Rezeptbedruckung!
estbetragsänderungen werden zwar
automatisch von der EDV übernommen,
dennoch kann hier eine Retax-Falle lauern:
Werden Arzneimittel vor einer Festbetragsabsenkung beim Großhandel bestellt und
erst nach der erfolgten Preissenkung in der
Apotheke vom Patienten abgeholt, sollte man
auf die richtige Rezeptbedruckung achten.
Festbeträge sind Höchstpreise für bestimmte Arzneimittelwirkstoffgruppen. Sie legen fest, bis zu
welchem Betrag die gesetzlichen Krankenkassen
ein Fertigarzneimittel dieser Wirkstoffgruppe
bezahlen. Wenn Hersteller die Preise ihrer Produkte nicht an die neuen Festbeträge anpassen,
ergeben sich daraus Differenzen, die der Patient als
sog. Mehrkosten zusätzlich zur normalen Zuzahlung übernehmen muss.
Mehrkosten = AVP – Festbetrag
Auf die richtige Bedruckung achten
Kürzlich erreichte uns eine Retax, die letztlich aus
einer Festbetragssenkung des Arzneimittels
Keppra 750 mg 200 St. N3 resultierte – Ausstellungsdatum war der 30.06.2014. Das verordnete
Arzneimittel wurde an diesem Tag bestellt und ein
Bestellvorgang für den Patienten im Software-System angelegt. Dieser holte das Medikament allerdings erst am 02.07.2014 ab. Bei der Abholung
wurde der Bestellvorgang aufgerufen und das
Rezept wurde automatisch mit dem Abholdatum
02.07.2014 bedruckt.
Bei der Bedruckung wurde aber nicht berücksichtigt, dass seit dem 01. Juli 2014 ein Festbetrag für
Keppra in Höhe von 104,58 Euro festgelegt wurde.
Die Mehrkosten, also der Differenzbetrag zwischen
Festbetrag (104,58 Euro) und Arzneimittelverkaufspreis (554,65 Euro), hätten zum Abgabe­
www.DeutschesApothekenPortal.de
datum dem Patienten in Rechnung gestellt werden
müssen. Da die Apotheke aber den vollen VK (nach
Datenstand vor dem 1. Juli) zur Abrechnung mit der
Krankenkasse aufdruckte und der Festbetrag somit
unbeachtet blieb, folgte eine Retaxation über den
Differenzbetrag in Höhe von 450,07 Euro. Ein Einspruch bei der Krankenkasse wurde mit Verweis
auf den Arzneiversorgungsvertrag der vdek-Kassen
§ 8, Absatz 1 abgelehnt:
„Für den zu berechnenden Preis ist der Tag der
Abgabe des Mittels maßgeblich“.
Retaxation ist berechtigt
Nach dem Arzneiversorgungsvertrag ist diese
Retaxation rechtens. Aus Sicht der Rezeptprüfstelle
kann nur das Abgabedatum und der zum Abgabezeitpunkt festgelegte Preis berücksichtigt werden.
Da zum Abgabedatum (02.07.2014) Mehrkosten in
Höhe von 450,07 Euro anfielen, hätten diese dem
Patienten in Rechnung gestellt werden müssen.
FAZIT
Je nach Höhe einer Festbetragsänderung kann eine Nichtbeachtung zu Retaxationen in empfindlicher Höhe führen. Für die Krankenkassen ist der Tag
der Abgabe des Mittels maßgeblich für den zu berechnenden Preis. Daher
sollten Apotheken besonders rund um das Einspielen eines neuen Datenstandes zum 1. bzw. 15. eines Monats bei wieder aufgenommenen Bestellvorgängen aus dem Kassensystem darauf achten, dass das richtige Datum auf das
Rezept gedruckt wird.
WICHTIGE PATIENTENINFORMATION
Mehrkosten bei Arzneimitteln
DAP-Patienteninformation
zu Mehrkosten
Da Patienten oft mit Unverständnis
reagieren, wenn sie für ein Arzneimittel Mehrkosten leisten müssen,
gibt es im DeutschenApothekenPortal eine Patienteninformation zu diesem Thema, die Apotheken ausdrucken und im Rahmen des Beratungsgespräches aushändigen können.
Zum Download der
Patienteninformation
Hintergrund:
Der Gesetzgeber legt für Arzneimittelwirkstoffe sogenannte Festbeträge fest. Bis
zur Höhe des Festbetrages erstatten die Krankenkassen die Arzneimittel der Patienten. Übersteigt der Preis des Arzneimittels diese Grenze, muss der Differenzbetrag
vom Patienten zusätzlich zur Zuzahlung entrichtet werden. Diese Zuzahlung muss
die Apotheke an Ihre Kasse weitergeben. Wenn eines Ihrer Medikamente von dieser
Regelung betroffen ist und Sie diese Mehrkosten nicht entrichten möchten, ist meist
eine Änderung der Verordnung durch den Arzt notwendig.
Wo können sich Patienten über Mehrkosten informieren?
Auf der Internetseite www.arzneikompass.de
erfahren Sie, wie viel Sie insgesamt bei Ihrem
verordneten Medikament zuzahlen müssen
und welches Medikament Ihnen alternativ
verordnet werden kann.
Zum Arzneimittel-Check:
www.arzneikompass.de/arzneimittel-check.html
Wie können Sie als Patient eine Zuzahlung vermeiden?
Iht Arzt kann Ihnen ein zur Behandlung geeignetes Arzneimittel mit einem vergleichbaren Wirkstoff verordnen oder eine andere therapeutische Alternative aus dem
GKV-Leistungskatalog anbieten, die keine oder geringere Mehrkosten verursacht.
Fragen Sie Ihren Arzt nach einem Alternativpräparat!
(Bitte von der Apotheke vervollständigen lassen)
Für das verordnete Präparat
müssen
Euro zugezahlt werden.
Bitte fragen Sie Ihren Arzt, ob es eine Alternative ohne oder mit geringerer Zuzahlung
gibt. Ggf. ist eine neue Verordnung erforderlich.
Stempel der Apotheke
© DAP, Stand August 2014
F
www.DAPdialog.de/2843
19
I N T E RV I E W
Interview zur Packungsgrößenverordnung:
DIMDI gibt Auskunft
D
as Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI)
legt, abgestimmt mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Packungsgrößen (sog. Messzahlen) von Arzneimitteln
fest. Doch oft passt das gemeldete Packungsgrößenkennzeichen des pharmazeutischen
Unternehmens nicht zur festgelegten Einteilung in der Packungsgrößenverordnung
(PackungsV). Im vorliegenden Interview
beantwortet das DIMDI die Fragen des DAP
zu den Besonderheiten der PackungsV.
Wenn ein pharmazeutisches Unternehmen ein neues
Produkt auf den Markt bringt, soll es zunächst überprüfen, ob der Wirkstoff einer bereits bestehenden Position in Anlage 1 sinnvoll zuzuordnen ist. Sofern dies
möglich ist, kann es die hier aufgeführten Normkennzeichen verwenden, ohne einen Antrag zu stellen. Erst
wenn keine eindeutige Zuordnung in Anlage 1 möglich
ist, muss der Workflow durchlaufen werden.
DAP: Wird die Einteilung, die der Hersteller
vornimmt, vom DIMDI auf „Richtigkeit“ bzw.
Plausibilität kontrolliert?
DIMDI: Im Rahmen eines Antrages auf neue Messzahlen werden alle Angaben des Unternehmens kritisch
DAP: Wer legt die Normbereiche der Arzneimitüberprüft und ggf. korrigiert. Das DIMDI führt jedoch
tel fest und wie werden neue Präparate in die
keine systematische Überprüfung des Bestandsmarkts
PackungsV einsortiert? Darf der pharmazeutidurch.
sche Hersteller frei wählen oder teilt das DIMDI
Für auffällige Abweichungen der Messzahlen von der
die Normbereiche zu?
PackungsV ist nach § 131 Absatz 4 Satz 5 SGB V eine
DIMDI: Grundlage der Festlegung von Packungsgrö- Fehlerkorrektur im Rahmen eines durch die Rahmenvertragspartner nach § 129 Absatz 2
ßenkennzeichen ist die „Verordnung
über die Bestimmung und KennzeichAlle Angaben des (Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung
nung von Packungsgrößen für ArzneiUnternehmens
der wirtschaftlichen Interessen gebilmittel in der vertragsärztlichen Versorwerden kritisch
dete maßgebliche Spitzenorganisation
gung (Packungsgrößenverordnung)“,
überprüft und ggf. der Apotheker) vereinbarten Verfahdie es bereits seit 2004 gibt, heute allerkorrigiert.
rens möglich.
dings in einer zuletzt 2013 erheblich
geänderten Fassung gültig. Entscheidend für die Einteilung ist die Reichdauer der Packung: DAP: Jeden Monat kommen neue Arzneimittel
N1 für eine Behandlungsdauer von 10 Tagen (+/- 20 %), auf den Markt. Wird dann auch die PackungsV
N2 für 30 Tage (+/- 10 %) und N3 für 100 Tage (- 5 %). monatlich angepasst?
Modifikationen (z. B. bei wöchentlicher Anwendung)
DIMDI: Nein, eine Änderung bzw. Neuaufnahme von
sind möglich; die Details dazu sind in der VerwaltungsMesszahlen kann nur nach schriftlicher Einreichung
vorschrift und deren Anlagen geregelt.
eines entsprechenden Antrages und Durchlauf des
Anträge zu neuen Messzahlen oder Änderungen
dafür vorgesehenen Workflows stattfinden. Der Workbestehender Messzahlen müssen schriftlich beim
flow für neue Messzahlen wird dreimal jährlich und der
DIMDI eingereicht werden. Im Antrag nennt das Unterfür Änderungen einmal jährlich durchlaufen. Jeweils im
nehmen u. a. auch seine Einschätzung zur EingruppieAnschluss werden die Änderungen in Anlage 1 der Verrung in die Anlage 1 der PackungsV (entsprechend der
waltungsvorschrift im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Hauptindikation) und zur Berechnung der Messzahlen.
In einem genau definierten Arbeitsverfahren („WorkDAP: Wie kann es passieren, dass ein gemeldeflow“) werden zunächst vom DIMDI Empfehlungen
tes Normkennzeichen des Herstellers nicht zur
erstellt, die dann in einer Arbeitsgruppe, in der die maßEinteilung in die PackungsV passt (z. B. Roacgeblichen Fachkreise vertreten sind, beraten werden.
temra® 162 mg von Roche)?
Anschließend erfolgen in Abstimmung mit dem BMG die
Veröffentlichung im Bundesanzeiger und das Inkraft- DIMDI: Roactemra® 162 mg Fertigspritzen wurden
treten.
erst im Mai 2014 auf den Markt gebracht, ein Antrag
20
www.DeutschesApothekenPortal.de
I N T E RV I E W
auf Messzahlen wurde nicht gestellt. Im Handel befindliche Packungen sind N2 = 4 und N3 = 12 St. Laut
Anlage 1 ist das Arzneimittel einzuordnen in Abschnitt
1.4 Immunsuppressiva/Zytokine – Interleukin-Antagonisten mit N1 = 1, N2 = 4 und N3 = 28. Die 12-St.Packung ist mit N3 falsch gekennzeichnet. Das wäre ein
Fall für das oben genannte Fehlerkorrekturverfahren.
DAP: Es kommt häufig vor, dass unterschiedl­
iche Packungsgrößen eines Arzneimittels in
verschiedene Packungsgrößenbereiche eingeteilt werden. Zum Beispiel wird die 56-St.Packung Xifaxan® von Norgine unter Lebertherapeutika einsortiert, hingegen fällt die 12-St.Packung in den Bereich Antibiotika/Chemotherapeutika. Wie kann das passieren?
DIMDI: Entscheidend für die Eingruppierung in die
Anlage 1 ist das zugelassene Hauptanwendungsgebiet
eines Arzneimittels. Bei Vorliegen mehrerer Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Dosierungsschemata muss der Antragsteller im Normalfall das Hauptanwendungsgebiet wählen und seine Wahl begründen.
In begründeten Ausnahmefällen dürfen jedoch auch je
Packungsgrößenkennzeichen mehrere Messzahlen für
verschiedene Anwendungsgebiete vergeben werden.
DAP: Die Einteilung von Kombinationspräparaten (z. B. ZacPac® von Takeda) wirft Probleme
auf. Trotz N2-Kennzeichnung findet sich keine
sinnvolle Zuteilung in der PackungsV. Wie werden z. B. diese Kombipackungen eingeteilt?
DIMDI: Dieses Präparat enthält jeweils 14 Tabletten
Amoxicillin, Clarithromycin und Pantoprazol in unterschiedlichen Dosierungen.
Nach § 1 (2) PackungsV ist bei Kombinationspackungen zunächst für jedes enthaltene Arzneimittel gesondert ein N-Kennzeichen zu ermitteln (hier laut Anlage
1: für Amoxicillin N1 = 12 (+/- 20 %), für Clarithromycin N2 = 13 (+/- 10 %) und für Pantoprazol keines, da
14 unter der kleinsten Messzahl N1 = 30 liegt. Für die
Kombinationspackung ist das Packungsgrößenkennzeichen maßgeblich, das der jeweils größten ermittelten
Packungsgröße entspricht (hier N2 = 14 für Clarithromycin).
DAP: Vielen Dank für das Gespräch.
Packungsgrößenverordnung
72 % der Apotheken haben mit neuen Arzneimitteln Probleme
F
ür Apotheken ist der Blick in die
PackungsV des DAP eine tägliche Pflicht.
Gerade für die Belieferung von Mehrfachverordnungen ist die Einteilung in die jeweiligen
Normbereiche essentiell, um die Apotheke
vor Retaxationen zu bewahren.
Eine Umfrage des DAP verdeutlicht nochmal die
Wichtigkeit der richtigen Einordnung. Von 560
Umfrageteilnehmern gaben 72 % an, dass es öfter
vorkommt, dass gerade bei neuen Arzneimitteln die
Einordnung in die PackungsV unklar ist.
PZN-Checkplus vereinfacht die
­Einordnung
Nach Eingabe der PZN des entsprechenden Arzneimittels zeigt der PZN-Checkplus nicht nur automawww.DeutschesApothekenPortal.de
DAP-Umfrage: Kommt es öfter vor, dass gerade bei neuen
Arzneimitteln die Einordnung in die Packungsgrößenverordnung unklar ist? (N = 560)
72 %
Ja
Nein
28 %
tisch die Einteilung in den richtigen N-Bereich an,
sondern weist auch über die Farbcodierung daraufhin, ob das Arzneimittel abgegeben werden darf
oder nicht.
Hier geht es zum PZN-Checkplus:
www.DAPdialog.de/2841
21
S E RV IC E
Abgabe von hochpreisigen Arzneimitteln
Teil 2: Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir
und Dasabuvir
D
ie Abgabe hochpreisiger Arzneimittel
ist in der Apotheke keine Seltenheit mehr,
denn der Marktanteil „der Teuren“ wächst
stetig. Ebenso steigt das Risiko hoher finanzieller Verluste durch (Null-)Retaxationen.
Im zweiten Teil der Serie „Hochpreisige Arzneimittel“ werden die „Retax-Fallen“ bei der
Abgabe der Hepatitis-C-Medikamente
­Viekirax® und Exviera® zulasten der GKV
betrachtet und Lösungsansätze gezeigt.
Die antiviralen Mittel Viekirax® und Exviera® der
Firma AbbVie sind seit Januar 2015 im Handel.
Viekirax® gehört mit einem Apothekenverkaufspreis von 16.995 € für 56 Filmtabletten zu den teuersten Arzneimitteln auf dem Markt.
Arzneimittelsteckbrief Viekirax®
Wirkstoff: Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir
Indikation: Behandlung der chronischen Hepatitis C bei Erwachsenen in Kombination mit anderen Arzneimitteln
Wirkstärken: 12,5 mg/75 mg/50 mg
Darreichungsform: Filmtabletten
Packungsgrößen: 56 Stück (ohne Normgröße)
Ombitasvir ist ein Inhibitor des Nichtstrukturproteins 5A (NS5A),
das für die Hepatitis-C-Virus-Replikation von entscheidender
Bedeutung ist.
Paritaprevir inhibiert die NS3/4A-Protease, die für die proteolytische Spaltung des HCV-codierten Polyproteins erforderlich und
ebenfalls wesentlicher Bestandteil der Virusreplikation ist.
Ritonavir ist ein CYP3A-Inhibitor, der die systemische Exposition
des CYP3A-Substrates Paritaprevir erhöht.
Arzneimittelsteckbrief Exviera®
Wirkstoff: Dasabuvir
Indikation: Behandlung der chronischen Hepatitis C bei Erwachsenen in Kombination mit anderen Arzneimitteln
Wirkstärken: 250 mg
Darreichungsform: Filmtabletten
Packungsgrößen: 56 Stück (ohne Normgröße)
Dasabuvir ist ein nicht-nukleosidischer Inhibitor der RNA-abhängigen HCV-RNA-Polymerase, die durch das NS5B-Gen codiert wird
und von entscheidender Bedeutung für die Replikation des
Virusgenoms ist.
22
Viekirax® und Exviera® sind jeweils in Kombination
miteinander und/oder in Kombination mit Ribavirin zugelassen. Bei gleichzeitiger Anwendung von
Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir mit Dasabuvir
werden drei direkt wirkende antivirale Wirkstoffe
mit unterschiedlichen Wirkmechanismen und
nicht überlappenden Resistenzprofilen kombiniert,
um den Hepatitis-C-Virus (HCV) an mehreren Stufen im Lebenszyklus anzugreifen.
Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir und
Dasabuvir haben einen Zusatznutzen
Die frühe Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V, die
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für jedes
neu zugelassene Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen durchführt, ergab einen Zusatznutzen von
Viekirax® und Exviera® für verschiedene Patientengruppen, wie beispielsweise Patienten mit einer
HCV-Infektion des Genotyps 1a und 1b.
GUT ZU WISSEN:
Die frühe Nutzenbewertung des G-BA ist Grundlage
der Erstattungsbetragsverhandlungen zwischen
Pharmazeutischem Unternehmer und GKV-Spitzenverband.
Arzneimittel mit Zusatznutzen:
Vereinbarung des Erstattungsbetrags durch einen
Zuschlag auf die Jahrestherapiekosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie
Arzneimittel ohne Zusatznutzen:
Vereinbarung eines Erstattungsbetrags, der nicht zu
höheren Jahrestherapiekosten als die wirtschaftlichste Alternative führt
Der Pharmazeutische Unternehmer kann den Preis
für ein neues patentgeschütztes Arzneimittel bei
Markteintritt nach wie vor frei bestimmen. Innerhalb
der ersten 12 Monate nach Markteintritt wird dieser
vom Unternehmer festgelegte Betrag erstattet. Ab
dem 13. Monat gilt der auf Grundlage der Nutzen­
bewertung ausgehandelte Erstattungsbetrag.
www.DeutschesApothekenPortal.de
S E RV IC E
Retax-Falle: Mehrfachverordnungen
Sowohl für Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir als
auch für Dasabuvir gelten als „Antivirale Mittel“
folgende Normbereiche:
Im DAP PZN-Checkplus können Sie jede Mehrfachverordnung auf Abgabefähigkeit prüfen.
Viekirax ® und Exviera® sind jeweils mit einer
Packungsgröße von 56 Stück ohne Normkennzeichen im Handel. Da die Stückzahl unterhalb der
größten festgelegten Messzahl Nmax liegt, handelt es
sich um eine erstattungsfähige Packungsgröße.
Verordnete Gesamtmenge oberhalb Nmax
Liegt die verordnete Gesamtmenge oberhalb der
größten festgelegten Messzahl Nmax, darf lediglich
eine vielfache Menge der dieser Messzahl entsprechenden Packungsgröße abgegeben werden.
Rezeptbeispiel:
Verordnung von 2 x 56 Stück
Viekirax 12,5 mg/75 mg/50 mg FTA
56 Stück x 2 !!
Die verordnete Gesamtmenge von 2 x 56 = 112
Stück liegt oberhalb der Nmax = 100 Stück, ist jedoch
kein Vielfaches von Nmax. Die Abgabe von zwei
Packungen auf Grundlage der vorliegenden Verordnung ist somit nicht zulässig.
Zum DAP PZN-Checkplus:
www.DAPdialog.de/2841
Besondere Aufmerksamkeit bei
hochpreisigen Arzneimitteln!
Bei hochpreisigen Arzneimitteln wie Viekirax®
und Exviera® ist das vorliegende Rezept besonders
genau auf eventuelle Formfehler und Abgabefähigkeit zu prüfen, da eine Null-Retaxation wirtschaftlich schwer zu verkraften ist. Der überdurchschnitt­
lich hohe Preis eines Arzneimittels hält die Krankenkassen bisher nicht von Null-Retaxationen ab.
Vorsicht:
Nach wie vor gilt, dass insbesondere bei
neuen Arzneimitteln unklare Packungs­
größeneinteilung zu folgenschweren Retaxierungen führen kann.
www.DeutschesApothekenPortal.de
1 Einige Regionallieferverträge verzichten auf den Sondervermerk
23
I N E IGE N E R SAC H E
DAP interaktiv –
Wissen vertiefen und Punkte sammeln
I
hr Fach- und Produktwissen zu verschiedenen Indikationen und anderen apothekenrelevanten Themen können Sie mithilfe zahl­
reicher interaktiver DAP Services testen und
erweitern. Die Teilnahme wird dem jeweiligen
Aufwand entsprechend honoriert. Wo Sie die
Services auf dem DAP Portal finden und wie
diese funktionieren, möchten wir im Folgenden erläutern.
1
3
4
5
2
24
www.DeutschesApothekenPortal.de
I N E IGE N E R SAC H E
Interaktive DAP Services im Überblick:
1. DAP Wissens-Check:
Bei den DAP-Wissens-Checks werden 10 Wissensfragen zu beratungsintensiven Themengebieten
gestellt. Nach erfolgreicher Beantwortung der Fragen erhalten die Teilnehmer ein persönliches Teilnahmezertifikat. Wer sich bei DAP registriert hat,
kann zusätzlich DAPs-Wissenspunkte sammeln.
Wer genügend Punkte gesammelt hat, kann diese
gegen Gutscheine (z. B. von Amazon) eintauschen.
3. Abgabe-Frage des Monats:
Um Sie vor Falschabgaben bei der Rezeptbelieferung zu schützen, stellen wir Ihnen in der Rubrik
„Abgabe-Frage“ problematische Verordnungen aus
der Apothekenpraxis vor. Wenn
Sie die gestellte
Frage richtig
bea nt wor ten,
können Sie ebenfalls DAPs-Wissenspunkte
sammeln.
Zur Abgabe-Frage des Monats:
www.DAPdialog.de/2847
4. Umfragen im DAP Dialog:
Zum DAP Wissens-Check:
www.DAPdialog.de/2845
2. Apo-Frage des Tages:
Täglich beantworten zahlreiche Apothekenmitarbeiter die Apo-Frage des Tages. Jeden Tag gibt es
eine neue Fachfrage zu ganz unterschiedlichen
Themen. Neu ist, dass mit diesem Service ebenfalls
DAPs-Wissenspunkte gesammelt werden können.
Damit die gesammelten Punkte einem Punktekonto
gutgeschrieben werden können, ist eine einmalige
Registrierung bei DAP nötig.
Immer wieder schaltet das DAP auch Umfragen im
DAP Dialog zu ganz unterschiedlichen Themen, wie
z. B. zuletzt zum Tag der Apotheke, in denen Erfahrungen aus dem Apothekenalltag abgefragt werden. Der abgedruckte Fragebogen muss von den
Teilnehmern ausgefüllt an das DAP zurückgefaxt
werden. Honoriert werden diese Aktionen meist
mit Fachbüchern oder einem Amazon-Gutschein.
5. Fortbildungen:
DAP bietet regelmäßig kostenlose, von
der Bundesapothekerkammer zertifizierte Fortbildungen zu ausgewählten Themen an. Um an einer Fortbildung teilzunehmen, drucken Sie sich einfach im DeutschenApothekenPortal die entsprechenden Unterlagen
aus und faxen Sie den ausgefüllten Fragebogen an
die angegebene Nummer zurück.
Hier gelangen Sie zur aktuellen ­
Fortbildung „Notfallverhütung“:
www.DAPdialog.de/2849
Zur Apo-Frage des Tages:
www.DAPdialog.de/2846
www.DeutschesApothekenPortal.de
25
I N E IGE N E R SAC H E
Service-Partner DAP
Apotheken schätzen die schnelle Hilfe
bei Abgabe- und Retax-Fragen
F
ür viele Apotheken ist das DAP aus dem
Alltag nicht mehr wegzudenken – sie nutzen
die angebotenen Services mehrmals in der
Woche oder sogar täglich. Vor allem bei
Retax-Problemen ist DAP für viele der wichtigste Ansprechpartner – noch vor dem
zuständigen Apothekerverband.
Das DAP versteht sich als Service-Partner der Apotheken – schnell und unkompliziert bietet es Hilfestellung bei Retax-Problemen und anderen praxisrelevanten Fragestellungen an. Eine wichtige Plattform ist die DAP-Homepage www.deutschesapothekenportal.de, auf der zahlreiche Services zur
Retax-Vermeidung, wie der PZN-Check, der Rabattvertrags-Check oder Abgabehilfen zum Download
zu finden sind. Daneben erreichen das DAP täglich
Anfragen per Fax, Telefon und E-Mail, die von den
Mitarbeiterinnen (Apothekerinnen und PTA) mit
hoher Fachkompetenz immer zeitnah beantwortet
werden.
DAP bei Retax-Problemen gefragter
als der Verband
Eine aktuelle Umfrage bestätigt, dass das DAP bei
Retax-Fragen für viele der wichtigste Ansprechpartner ist: Von den insgesamt 732 Umfrageteilnehmern gaben 75 % an, dass sie bei Retax-Problemen vom DAP mehr Unterstützung erhalten als
vom jeweiligen Landesapothekerverband.
DAP-Umfrage: Wer bietet Ihnen mehr Hilfe bei
Retax-Problemen?
75 %
DAP
Verband
25 %
IMS-Umfrage: Kennen Sie das DeutscheApothekenPortal?
92 %
Ja
Nein
8 %
N = 514
IMS-Umfrage: Nutzen Sie oder eine(r) Ihrer Kollegen oder
Kolleginnen das DeutscheApothekenPortal?
93 %
Ja
Nein
7 %
N = 444
Gefragt wurde auch, für welche Zwecke das DAP
genutzt wird. Auch hier lag die Klärung von Retaxund Abgabefragen vorn (87 bzw. 63 %). Aber auch
zu Informationszwecken, z. B. zu Ausschreibungen
und Rabattverträgen sowie zur Fortbildung wird
das DAP von den Apothekenmitarbeitern genutzt.
Das DAP freut sich über die intensive Nutzung
und setzt auch in Zukunft alles daran, den
reibungslosen Ablauf in der Offizin durch
vielfältige und neue Services zu unterstützen.
Bleiben Sie auf dem Laufenden
Der DAP Newsletter bietet täglich Antworten und
Hintergrundinformationen zu interessanten Fragestellungen aus der Apothekenpraxis und stellt die
vielfältigen DAP Services vor.
Hier können Sie sich für den
DAP Newsletter anmelden:
www.DAPdialog.de/2850
N = 732
Fast alle Apotheken kennen und nutzen
das DAP
Dass das DAP als tägliche Praxishilfe in den Apotheken etabliert ist, zeigt auch eine Umfrage des
Marktforschungsunternehmens IMS Health. Über
90 % der ca. 500 befragten Apotheken gaben an, das
DAP zu kennen und zu nutzen. Und auch die Häufigkeit der Nutzung ist hoch: 63 % der Nutzer neh-
26
men die Services des DAP mehrmals in der Woche
oder sogar täglich in Anspruch.
Diskutieren Sie mit!
Im DAP Retax-Forum können Sie mit über 8.000
Kolleginnen und Kollegen über Retax-Probleme
und andere aktuelle Themen diskutieren.
Hier können Sie sich beim
DAP Retax-Forum anmelden:
www.DAPdialog.de/2834
www.DeutschesApothekenPortal.de
AKTUELLES
Medizinische Versorgung von Flüchtlingen
So funktioniert die Arzneimittelabgabe in der Apotheke
T
äglich ist in den Medien derzeit von der
aktuellen Flüchtlingssituation zu hören.
Auch in Apotheken wird dieses Thema immer
wichtiger, denn mit zunehmender Anzahl
der Flüchtlinge erhalten Apotheken auch
häufiger Rezepte zur Versorgung von Flüchtlingen mit Arzneimitteln. Nachfolgend einige
wichtige Infos zu diesem Thema.
In Deutschland wird in der Gesundheitsversorgung
von Flüchtlingen unterschieden zwischen Asyl­
suchenden, die zunächst weniger als 15 Monate in
Deutschland sind, und solchen, die sich schon länger als 15 Monate in der Bundesrepublik aufhalten.
Was, wenn ein Asylsuchender krank wird?
Die Leistungen für Flüchtlinge, deren Aufenthalt
länger als 15 Monate beträgt, entsprechen denen
des SGB V § 264 Abs. 2.
Kostenträger dieser Analogleistungen sind die
Länder und Kommunen.
§ 264 Übernahme der Krankenbehandlung für
nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
„(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern
von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten
Kapitel des Zwölften Buches, von Empfängern
laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von
Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch,
die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen.“
Für neu ankommende Flüchtlinge regelt das Asylbewerber-Leistungsgesetz die medizinische Versorgung für die ersten 15 Monate.
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
„§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft
und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche
und zahnärztliche Behandlung einschließlich der
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung
www.DeutschesApothekenPortal.de
oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt
nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und
Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche
Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen
und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher.“
In diesem Bundesrecht wird die Basisversorgung
bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt geregelt.
Asylbewerber sollen nach § 4 bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen ärztlich oder zahnärztlich behandelt sowie mit Arznei- und Verbandmitteln versorgt werden.
Verschiedene Regelungen in den
­Bundesländern
Der Vollzug dieses Bundesrechts obliegt jedoch den
Leistungsbehörden der Länder. Da die Umsetzung
durch das jeweilige Länderrecht geregelt wird,
gestaltet sich die Ausführung in jedem Bundesland
unterschiedlich.
Grundsätzlich gilt, dass ein Asylbewerber im
Krankheitsfall zunächst einen Behandlungsschein
von der zuständigen Sozialbehörde oder Einrichtung, in der er gemeldet ist, erhält (Ausnahmen:
Bremen und Hamburg).
Mit diesem Behandlungsschein ist der Besuch bei
einem Arzt möglich, der dem Erkrankten die notwendigen Medikamente, darunter gegebenenfalls
auch apothekenpflichtige Arzneimittel für Erwachsene auf einem Muster-16-Rezept, zulasten der
zuständigen Behörde verordnet.
Beispiele für regionale Regelungen
In NRW ist die zuständige Behörde die Bezirks­
regierung Arnsberg, in anderen Bundesländern,
wie z. B. Rheinland-Pfalz, gibt es mitunter in jeder
kreisfreien Stadt und jedem Landkreis, die evtl.
wiederum Delegationssatzungen haben, eine
eigene Leistungsbehörde.
27
AKTUELLES
Einfacher geregelt haben dies die beiden Stadtstaaten Hamburg und Bremen. Diese haben ein direktes Abkommen mit der Krankenkasse (AOK Bremen/Bremerhaven). Alle Flüchtlinge erhalten in
diesen beiden Bundesländern eine eigene Gesundheitskarte. Gekennzeichnet sind diese mit dem Status 4 (Betreute). Die AOK rechnet dann die Gesundheitskosten selber mit der zuständigen Sozialbehörde ab.
In Berlin bekommen Asylbewerber schon bei
ihrem Erstantrag auf Asyl Behandlungsgutscheine
bzw. Krankenscheine, die für ein Quartal gültig
sind und dementsprechend immer neu ausgestellt
werden müssen. Das Bundesland Berlin plant
jedoch im Laufe des vierten Quartals ebenfalls eine
eGK einzuführen.
Auch einige andere Bundesländer möchten dem
Bremer Vorbild folgen und so für Asylsuchende
einen unbürokratischeren Zugang zur ärztlichen
Versorgung sicherstellen.
FAZIT
Auch Flüchtlinge haben in Deutschland Anspruch auf
eine medizinische Grundversorgung, die auch die
Belieferung mit Arzneimitteln umfasst. Allerdings
gibt es von Bundesland zu Bundesland abweichende
Regelungen zur allgemeinen Vorgehensweise, daher
muss sich jede Apotheke für ihr Gebiet über die Vereinbarungen informieren.
Tipp: Nutzen Sie den kollegialen Austausch im DAP
Retax-Forum und vergleichen Sie die verschiedenen Regelungen – sicher finden Sie dort Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem Bereich, die ähnliche
Probleme haben.
Hier geht’s zum DAP Retax-Forum:
www.DAPdialog.de/2834
MCP-Lösung: Jetzt als 1 mg/ml Lösung
wieder auf dem Markt
D
as Prokinetikum Metoclopramid (MCP)
war nach dem Widerruf der Zulassung im
April letzten Jahres als flüssige Zubereitung
zum Einnehmen vom Markt verschwunden.
Die Hersteller Ratiopharm und AbZ Pharma
haben zum 01. August die MCP-Lösung zum
Einnehmen wieder eingeführt – mit angepasster Konzentration und Indikationseinschränkung.
Im April 2014 widerrief das BfArM mittels Bescheid
die Zulassung MCP-haltiger Arzneimittel, die einen
bestimmten Wirkstoffwert überschritten. MCP
wird seit Langem mit dem Risiko schwerer neurologischer Nebenwirkungen in Verbindung gebracht.
Der Widerruf hatte zur Folge, dass „über Nacht“ alle
im Handel befindlichen MCP-Tropfen vom Markt
verschwanden.
28
Wiedereinführung nach mehr
als einem Jahr
Über ein Jahr nach dem Widerruf bringen die Hersteller Ratiopharm und AbZ Pharma die MCPLösung zum Einnehmen nun in einer Konzentration von 1 mg/ml und mit eingeschränkten Indikationen zurück auf den Markt. Die MCP-Präparate
sind bei Kindern unter einem Jahr, gastrointestinalen Motilitätsstörungen, Refluxkrankheit und Dyspepsie nicht mehr indiziert.
Dosierung jetzt mit beigelegter Pipette
Die Dosierung der MCP-Lösung zum Einnehmen
erfolgt auch nicht mehr als Tropfenmenge, sondern
in Milliliter mittels einer beigelegten Pipette. Die
empfohlene Einzeldosis liegt für Erwachsene bei
10 mg (= 10 ml) bis zu dreimal täglich. Die maximal
empfohlene Behandlungsdauer beträgt 5 Tage.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Im OTC Dialog werden unter anderem Abgabeprobleme bei erstattungs­
fähigen OTC-Arzneimitteln und Medizinprodukten aufgegriffen
g
o
l
a
i
D
OTC
im DAP
ik
r
b
u
-R
C
T
O
Die
Dialog
Läusemittel: Retax eines
verordnungsfähigen Medizinproduktes
L
äuse sind nicht lebensbedrohlich, aber
lästig. Gerade nach den Sommerferien häu­
fen sich die Fälle in Kindergärten und Schulen
und die Nachfrage nach Läusemitteln und
Beratung in den Apotheken steigt deutlich.
Läusemittel sind teils zulasten der GKV verordnungsfähig, können aber dennoch zur Retax-Falle
werden, wie folgender Fall zeigt.
Eine Apotheke erhielt im Juli 2014 folgende Verordnung:
• Kind, 6 Jahre alt, Status: frei
• Krankenkasse: BKK Pfalz
•Verordnung: Mosquito med Läuse Shampoo
250 ml
Bei Mosquito med handelt es sich um ein Medizinprodukt mit Arzneicharakter. Diese sind nur dann
zulasten einer GKV erstattungsfähig, wenn sie in
der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie des G-BA
gelistet sind. Erhält die Apotheke also eine Verordnung über ein Medizinprodukt, so wird ihr entweder von der Software direkt angezeigt, ob es sich um
ein verordnungsfähiges Medizinprodukt handelt,
oder sie muss die Verordnungsfähigkeit mithilfe
der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie recherchieren:
Die ABDA Datenbank zeigte folgende Artikel an:
www.DeutschesApothekenPortal.de
Da die Packung zu 250 ml als AV gekennzeichnet
war, gab die Apotheke die Packung zu 200 ml ab und
dokumentierte dies auf dem Rezept.
Unerwartete Retaxation
Die Prüfstelle retaxierte die Verordnung mit folgender Begründung:
„Das Medizinprodukt liegt grundsätzlich nicht in der
Leistungspflicht der GKV (§ 31 Abs. 1 SGB V). Darüber
hinaus ist der Artikel nicht in der Anlage V der AMR
enthalten. Die Abgabe der GKV scheidet daher aus.“
Die Apotheke war darüber sehr erstaunt und legte
Einspruch ein, der wiederum abgelehnt wurde mit
folgender Erklärung:
„Bei Mosquito med handelt es sich um ein Medizin­
produkt. Medizinprodukte mit Arzneicharakter können laut § 31 (Satz 2 und 3) SGB V nur noch zulasten
der GKV abgerechnet werden, sofern der Artikel in
Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen
wurde. Mosquito med mit der PZN 10415475 ist nicht
in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen. […] Aus diesem Grund bleibt unsere Berichtigung
weiterhin bestehen.“
Eine Nachfrage beim Hersteller Wepa ergab, dass
sich die Listung in der Anlage V nur auf das alte,
inzwischen AV gesetzte Produkt bezieht. Für das
neue Mosquito med Läuse Shampoo 10 ist eine Aufnahme in die Anlage V geplant, aber noch nicht
rechtskräftig.
29
A B G A BE - S E RV IC E
FAZIT
• Es wird in der Anlage V keine PZN genannt, sondern
lediglich der Name des Produktes.
• Es muss auf die genaue Nennung des Namens geachtet
werden.
• Die Anlage V gilt nicht automatisch auch für Nach­
folgeprodukte AV-gemeldeter Präparate.
• Eine Rücksprache mit dem Hersteller kann in solchen
Fällen aufschlussreich sein, sofern die Angaben der
EDV nicht ausreichend und eindeutig sind.
Anwendung & Wirksamkeit –
­praktische Hinweise
Die Zuverlässigkeit aller Läusemittel hängt stark
von einer schnellen und korrekten Anwendung ab.
Typische Anwendungsfehler sind:
• zu geringe Menge des Produktes verwendet
• Haare sind vor dem Aufbringen des Produk­
tes zu (tropf-) nass und es kommt zu einer
ungewollten Verdünnung des Produktes
• Produkt wird nicht gleichmäßig verteilt
• Einwirkzeit wird nicht eingehalten
Kopfläuse:
Das Wichtigste in Kürze
•Auskämmen wird ausgelassen oder nicht
regelmäßig durchgeführt
Pediculus humanus capitis (Kopflaus) ist ein Insekt,
das sich von Wirtsblut ernährt und das weder fliegen noch springen, sondern nur krabbeln kann.
Eine Übertragung erfolgt somit nur von Kopf zu
Kopf, sofern direkter Haarkontakt besteht. Kopfläuse befallen ausschließlich Menschen und keine
Tiere, somit sind Übertragungen über Haustiere
nicht möglich.
• Behandlung nach empfohlener Zeit gar nicht,
zu früh oder zu spät wiederholt
Läusemittel – vielfältig und zahlreich
4.Umfeld à zeitnah informieren (Nachbarn,
Freunde, Kindergarten, Schule)
Zur Behandlung eines Kopflausbefalls sind Mittel
mit unterschiedlichen Wirkstoffen und Wirkprinzipien auf dem Markt.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:
• Verwendung eines normalen Kamms anstelle
eines engzinkigen Nissenkammes
SOS – Handlungsleitfaden
1.Bei Verdacht à kontrollieren
2.Bei Befall à sofort behandeln
3.Familienmitglieder à kontrollieren und ggf.
gleichzeitig behandeln
5.Reinigungsmaßnahmen à wenn alle
anderen Punkte erledigt wurden, sich um
den Haushalt und Gegenstände kümmern
Arzneimittel = chemische Wirkung
6.Wiederholung à nach 8–10 Tagen Behand­
lung bei den Betroffenen wiederholen
Neurotoxische Wirkung à Lähmung der Kopflaus à Tod des
Tieres
7.Kontrolle à alle 4 Tage nasse Haare mit Haar­
spülung auskämmen (Empfehlung des RKI)
z. B. Wallethrin, Permethrin, Pyrethrum ­(Chrysantheme)
Medizinprodukt = physikalische Wirkung
Verkleben der Atmungsöffnungen à E
­ rstickung der
­Kopflaus à Tod des Tieres
z. B. Dimeticon, dickflüssiges Paraffin, DL-alpha-Tocopherol­
acetat, Kokosöl, Nim-Extrakt, Andi­robasamenöl
Für Kinder unter 12 Jahren und Jugendliche mit
Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre gibt es Produkte, die erstattungsfähig sind und zulasten der
GKV abgegeben werden dürfen.
30
FAZIT
Nur durch ein schnelles Aufspüren und konsequen­
tes Behandeln kann eine Vermehrung und Übertra­
gung bzw. Wiederansteckung erfolgreich verhin­
dert werden.
Infos zu den wichtigsten Läusemit­
teln und deren Erstattungsfähigkeit:
www.OTCdialog.de/1851
www.DeutschesApothekenPortal.de
S E RV IC E
Rabattvertrag: Ist der Austausch von
OTC auf Rx retaxsicher?
D
ie Missachtung von Rabattverträgen
zieht in aller Regel eine Retaxation nach sich.
Daher gilt es, bei der Rezeptbelieferung alle
Fallstricke zu kennen und sich bestmöglich
dagegen zu schützen. Im Folgenden geht es
um die Fragestellung: Muss der Rabattver­
trag auch dann erfüllt werden, wenn ein ver­
ordnetes OTC-Präparat gegen ein Rx-Arznei­
mittel ausgetauscht werden soll?
Praxisbeispiel
Die Apotheke erhält folgende Verordnung für einen
Erwachsenen (KK Hanseatische Krankenkassen,
IK 101371001):
Dolormin Extra 30 St. N2
Beim verordneten Arzneimittel handelt es sich um
ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel,
das für einen Erwachsenen nicht erstattungsfähig
zulasten der GKV ist.
Unabhängig von Rabattverträgen würde die Apotheke dieses nicht auf Kassenrezept abrechnen,
sondern dem Kunden privat in Rechnung stellen.
Retax-Falle: Austausch ja oder nein?
Der Apotheke wird aber ein Austausch auf ein
rabattiertes Rx-Arzneimittel angezeigt, ein rabattiertes OTC-Arzneimittel steht nicht zur Auswahl.
Abb.: Rabattarzneimittel, Lauer-Taxe, Stand 01.08.2015
Muss die Apotheke auch zum
Nachteil der GKV austauschen?
Rechtliche Grundlage
Die Abgabe des Rx-Rabattarzneimittels ist vorzunehmen und entspricht den gesetzlichen Vorgaben
(SGB V § 129). Die Aut-idem-Kriterien nach Maßgabe des Rahmenvertrages sind ebenfalls erfüllt;
die Besonderheit hier: der Austausch von 30 auf
50 Stück (Grund: gleiche N-Größe).
Auszug aus dem § 129 SGB V:
„Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffglei­
ches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Ver­
einbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für die
Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen
nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist.“
Eine Vereinbarung nach § 130 a (8) SGB V ist der
Abschluss eines Rabattvertrages. Da nur das RxArzneimittel Ibuflam rabattiert ist, ist dieses auch
abzugeben.
Der höhere Verkaufspreis des Rabattarzneimittels muss nicht berücksichtigt werden, denn durch
den Rabattvertrag ist nicht ersichtlich, welchen
tatsächlichen Verkaufspreis inklusive Rabatt das
Produkt für die Krankenkasse besitzt.
FAZIT
Eine Substitution des verordneten OTC-Präparates
gegen das Rabattprodukt entspricht den gesetz­
lichen Regelungen und ist daher vorzunehmen. Eine
Retaxation muss die Apotheke nicht befürchten,
auch dann nicht, wenn das Produkt einen höheren
Verkaufspreis hat.
Es stellt sich die Frage, ob die Apotheke diesen Austausch vornehmen muss, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass bei der Abgabe des Rabatt-Arzneimittels die Krankenkasse zahlen muss. Bei der
Abgabe des OTC-Arzneimittels wäre dies eine
Selbstzahlerleistung des Kunden.
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31
S E RV IC E
Stückelung von OTX-Arzneimitteln
Was ist zu beachten?
D
as Stückeln von Arzneimitteln sorgt
häufig für Abgabeprobleme in Apotheken. Je
nach verordneter Menge gibt es für nicht ver­
schreibungspflichtige Arzneimittel, die zulas­
ten einer GKV verordnet werden, andere
Rahmenvertrags-Vorgaben als für Rx-Arznei­
mittel. Dazu nachfolgend ein Überblick.
Die Vorgaben für die Stückelung von Arzneimitteln
sind § 6 des Rahmenvertrags „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“ zu entnehmen. Dabei wird
unterschieden, ob es sich bei der verordneten
Gesamtmenge um eine Menge oberhalb oder unterhalb der Nmax handelt.
Gesamtmenge unterhalb Nmax
Ist die verordnete Gesamtmenge < Nmax, so gilt nach
Rahmenvertrag § 6 (2) abweichend zu Rx-Arzneimitteln, dass „die der verordneten Menge nächst­
liegende Packungsgröße abzugeben“ ist.
Beispiel:
Verordnung für ein 8-jähriges Kind, Krankenkasse
AOK Rheinland, IK 4212505:
2 x Cetirizin 10 1A Pharma FTA 20 St. N1
Aus der PackungsV („Antiallergika“) ergibt sich,
dass die verordnete Gesamtmenge von 40 Stück
unterhalb der Nmax (= 100) und nicht innerhalb
eines N-Bereiches liegt:
OTX: Stückeln unterhalb Nmax
nicht zulässig
Achtung: Regionallieferverträge einiger Krankenkassen sehen diesbezüglich eine andere Regelung
vor – dies sollten Apotheken jeweils prüfen.
Gesamtmenge oberhalb Nmax
Liegt die verordnete Gesamtmenge oberhalb der
Nmax, so unterscheidet der Rahmenvertrag in § 6 (3)
nicht zwischen OTX- und Rx-Arzneimitteln. Handelt es sich also um ein Vielfaches der Nmax, so darf
diese Menge mit mehreren Nmax-Packungen gestückelt werden, wenn der Arzt einen Sondervermerk
(z. B. „!“) gesetzt hat.
Beispiel:
Verordnung für eine 65-jährige Frau, Krankenkasse Barmer GEK, IK 4080005:
Calcium D3 AL BTA 120 St.
N3 x 2 !!
Da es sich bei der verordneten Menge von 240 Stück
um ein Vielfaches der Nmax handelt und der Arzt
auch einen Sondervermerk angebracht hat, darf die
Apotheke das Rezept mit 2 x 120 Stück beliefern.
Achtung: Verschiedene Regionallieferverträge
verzichten auf den Sondervermerk des Arztes!
DAP-Service
Zum Stückeln nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel finden Sie im DeutschenApothekenPortal
eine DAP-Arbeitshilfe.
DeutschesApothekenPortal
ARBEITSHILFE
14e
Stückelungen/Mehrfachverordnungen bei Non-Rx-Arzneimitteln
nach Rahmenvertrag § 6 Absatz 2 und 3
„Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“
Menge unterhalb der Nmax
Da es keine 40er-Packung im Handel gibt, wären
alle Voraussetzungen für eine Stückelung gegeben.
Nach Rahmenvertrag dürfen aber nicht zwei
Packungen zu je 20 Stück abgegeben werden, sondern die nächstliegende Packungsgröße. Demnach
müsste auf das vorliegende Rezept eine 50erPackung abgegeben werden.
32
Menge
Mengeoberhalb
oberhalbder
derNNmax
max
1. Stückzahl-/Mengenverordnung
2. Menge nicht im aktuellen Normbereich
3. Packungsgröße nicht im Handel
1.1. Stückzahl-/Mengenverordnung
Stückzahl-/Mengenverordnung
2.2.Menge
Mengenicht
nichtim
imaktuellen
aktuellenNormbereich
Normbereich
3.3.Keine
KeineJumbopackung
Jumbopackung
Keine Stückelung!
Sondervermerk des Arztes z. B.
„Menge ärztlich begründet“ oder „!“
Abgabe der nächstliegenden
wirtschaftl. Packungsgröße
(Abweichende Regionalregelungen sind möglich)
Beispiel:
ja
Stückeln, aber nur
mit Vielfachem der
Nmax-Packung
nein
Abgabe von nur
1 x Nmax
Beispiel:
Verordnet: Tebonin intens 120 mg 100 St.
Im Handel: 30, 60, 120 und 200 St.
Abgabe:
➔ 1 x 120 St.
(nächstliegende Packungsgröße)
Zum Download der
DAP Arbeitshilfe 14e:
Verordnet: Hametum Wund- und Heilsalbe
100 g N3 x 2!
Im Handel: 20, 25, 50, 100 und 200 g
Abgabe:
➔ 2 x 100 g
(Achtung: 200 g-Größe ist eine
Jumbopackung), Sondervermerk
des Arztes ist vorhanden
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juni 2014
www.OTCdialog.de/1853
www.DeutschesApothekenPortal.de
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D
ie praxisnahe Kundenbindung ist wichti­
ger Bestandteil der Apothekenarbeit. Um
individuell auf den Patienten eingehen zu
können und die Beratung optimal zu vervoll­
ständigen, bietet Apothekengeflüster®
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fachkundige Beratung auch zu Hause nicht in
Vergessenheit gerät.
Beispiel UV Strahlen vermeiden
Viele Arzneimittel-Gruppen, wie z. B. Tetrazykline,
können eine Photosensibilisierung der Haut hervorrufen und damit unschöne und vor allem unangenehme Hautreaktionen zur Folge haben. Umso
wichtiger ist es, dass der Patient auf diese Gefahren
hingewiesen wird, denn nicht jeder liest den Beipackzettel.
Damit die Beratung durch die Apotheke weiterhin präsent bleibt, hilft ein gut
sichtbarer
Hinweis, der
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(Gastritis). Diese Erkrankungen äußern sich vorwiegend in Beschwerden wie Magenschmerzen, Völlegefühl, Blähungen,
Magen-Darm-Krämpfen, Übelkeit und Sodbrennen. Das Arzneimittel enthält 31,0 Vol.-% Alkohol. Stand: 12/2014.
STEIGERWALD Arzneimittelwerk GmbH (ein Unternehmen der Bayer Gruppe), Havelstraße 5, 64295 Darmstadt.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.
bitte prüf
en zur
Rezeptklärung
schützt die
Magenschleimhaut
A B G A BE - S E RV IC E
Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten
A
uch im OTC-Bereich stellen sich die Apo­
theken jeden Tag neuen Herausforderungen
und Problemen. Was darf zulasten der GKV
abgegeben werden? Und unter welchen
Bedingungen ist es erstattungsfähig? Die
nachfolgenden Beispiele aus der Praxis zei­
gen, dass es auch hier Aufklärungsbedarf
gibt.
FALL 1
Medizinprodukt Lavanid Wundgel
Frage:
Wir sind uns nicht ganz sicher, ob wir folgendes Pro­
dukt auf Kassenrezept abgeben dürfen: „100 g Lava­
nid Wundgel V+ (PZN 10329497)“ zulasten der TK
(103477503).
Antwort:
Hierbei handelt es sich um ein Medizinprodukt, das
zu den Pflastern und Verbandmitteln gezählt wird.
Daher wird dessen Erstattung auch nicht im Rah­
men der Anlage V des G-BA (erstattungsfähige
Medizinprodukte) beurteilt, sondern nach den Vor­
gaben für die Erstattung von Verbandmitteln in den
Arzneimittellieferverträgen. Für das Präparat ist
auch ein Vertragspreis mit der zugrundeliegenden
Krankenkasse vereinbart:
FALL 2
Bigaia Tropfen für Kinder zulasten der GKV?
Frage:
Wir haben eine Verordnung über Bigaia Tropfen:
PZN 03734599, Kind „gebührenfrei“, zulasten der
DAK Gesundheit (IK 107267995). Werden die Trop­
fen von der Krankenkasse übernommen?
Antwort:
Bigaia Tropfen werden von der GKV nicht erstattet.
Auch nicht für Kinder, da es sich um ein Lebensmit­
tel handelt und nicht um ein Diätetikum!
SGB V § 31 (5):
„Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten
zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische
Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch
notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der
Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtli­
nien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen
Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur
enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet
werden können und veröffentlicht im Bundesanzei­
ger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen
Produkte*. § 34 Abs. 6 gilt entsprechend. In die
Zusammenstellung sollen nur Produkte aufgenom­
men werden, die die Anforderungen der Richtlinie
erfüllen. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 ent­
sprechend.“
* Diese Liste ist bislang noch nicht in Kraft getreten.
Die Eltern müssen demnach die Bigaia Tropfen lei­
der privat zahlen.
FALL 3
Non-Rx-Rezeptur
Daher ist es für die TK bundesweit erstattungs­
fähig.
Zur Übersicht der verordnungs­
fähigen Medizinprodukte :
www.OTCdialog.de/1857
34
Frage:
Wir überlegen, wie eine „Uridin“-Rezeptur (Uridin
10 %, Paraffin, Basiscreme) abgerechnet werden
kann. Die auf dem Rezept angegebene Diagnose
lautet „cytostatikabedingtes Hand-Fuß-Syndrom“,
aber Uridin ist (wie auch die anderen Rezeptur­
bestandteile) nicht verschreibungspflichtig. Darf
man diese Rezeptur zulasten der TK abgeben?
www.DeutschesApothekenPortal.de
A B G A B E - S E RV IC E
Antwort:
Rezepturen ohne Rx-Bestandteile sind für Erwach­
sene ab dem 18. Geburtstag grundsätzlich nicht
mehr verordnungsfähig. Die Verordnung dieser
Arzneimittel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn
die Arzneimittel bei der „Behandlung schwerwie­
gender Erkrankungen“ als „Therapiestandard“ gel­
ten. Die „OTC-Ausnahmeliste“ (Anlage I) des G-BA
gibt für Rezepturverordnungen folgende Ausnah­
men vom Verordnungsverbot für Erwachsene vor:
Roche Anthelios XL Creme LSF 50+ 50 ml unter
Angabe der Indikation „Lupus erythematodes“.
Ist die Sonnencreme in diesem speziellen Fall Leis­
tung der gesetzlichen Krankenkasse oder ist die
Indikation hier irrelevant?
Antwort:
Bei dem verordneten Präparat handelt es sich um
ein Nichtarzneimittel, was in der Apothekensoft­
ware auch ersichtlich ist:
• Topische Anästhetika und/oder Antiseptika
• Antihistaminika
• Harnstoffhaltige Dermatika (mind. 5%)
• Iod-Verbindungen
• Nystatin
• Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2%)
• Synthetischer Speichel
Sowohl einige regionale Arzneilieferverträge sowie
der vdek-Vertrag schreiben Apotheken auch eine
entsprechende Prüfpflicht vor. Auszug aus dem
vdek-Vertrag, § 4, Absatz 5:
„Rezepturen, die ausschließlich nicht verschrei­
bungspflichtige Bestandteile (einschließlich NichtArzneimittel) enthalten, die nicht von der Richtli­
nie nach § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht)
als Ausnahme erfasst sind, für Versicherte, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht als
Sprechstundenbedarf verordnet werden.“
Da uridinhaltige Präparate auf der OTC-Ausnahme­
liste nicht vorgesehen sind, wird diese Rezeptur
ohne sonstige verschreibungspflichtige Bestand­
teile von der GKV nicht erstattet und muss zulasten
des Patienten abgerechnet werden.
Hier geht’s zur Arbeitshilfe 15:
www.OTCdialog.de/1859
FALL 4
Anthelios Sonnencreme bei „Lupus erythemato­
des“ auf Rezept?
Frage:
Uns liegt folgendes Kassenrezept vor:
www.DeutschesApothekenPortal.de
Da es sich um ein Nichtarzneimittel handelt, kommt
eine Erstattung durch die GKV nicht in Frage. Denn
für die Erstattung durch die Krankenkasse muss es
sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel han­
deln.
Dazu ein Auszug aus dem SGB V § 31 (1):
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit
apothekenpflichtigen Arzneimitteln“
Die Eingabe einer Indikation, wie in diesem Fall
„Lupus erythematodes“, hat keinen Einfluss auf die
Erstattungsfähigkeit. Die Angabe einer Indikation
ist auf Arzneimittelverordnungen grundsätzlich
nicht vorgesehen, lediglich bei Hilfsmittelverord­
nungen wird diese verlangt.
In Einzelfällen bringt der Arzt jedoch auch bei Ver­
ordnungen über Arzneimittel eine Indikation auf –
dann hat der Apotheker eine erweiterte Prüfpflicht,
ob die angegebene Diagnose zu der vom G-BA
geforderten Indikation passt (gilt für Verordnun­
gen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln für
Erwachsene).
Richtiges Vorgehen: Das verordnete Präparat darf nicht zulasten der
GKV abgegeben werden; der Kunde muss das Präpa­
rat selbst bezahlen.
Diskutieren Sie mit über 8.000
KollegInnen im DAP Retax-Forum:
www.OTCdialog.de/1860
35
AUS DE R I N DUS T R I E
Marktanalysedaten nutzen
Verkaufsförderung in der Apotheke
D
er Verkauf in der Apotheke kann durch
eine optimale Platzierung absatzstarker Pro­
dukte in der Sichtwahl gefördert werden –
soviel ist wohl allen
Apothekenmitarbeitern
bekannt. Es gibt aber
noch viele weitere Maß­
nahmen, mit denen sich
der Absatz in der Apo­
theke erhöhen lässt.
Anregungen und Unter­
stützung bietet der
aktuelle OTC-Quartals­
bericht von IMS Health.
Absatz der TOP freiverkäuflichen
Verdauungspräparate im 1. Quartal
2015
Der regelmäßig von IMS veröffentlichte OTC-Quartalsbericht liefert wichtige und verkaufsunterstützende Informationen für die Apotheke, z. B. in Form
von Rankings der absatzstärksten Produkte ausgewählter Indikationsgebiete sowie der aktuellen
Neueinführungen.
Im letzten OTC-Quartalsbericht vom Mai 2015
lag der Fokus auf den Allergie-und Verdauungspräparaten. Das am meisten verkaufte Allergiemittel
ist Fenistil Gel 1 mg/g 1 20 g (auf Basis des
12-Monatswerts im März 2015). Bei den freiverkäuflichen Verdauungspräparaten zeigten Kohle
Merck Compretten 250 mg 30 St. im 1. Quartal 2015
den größten Absatz (nach Packungen).
Neben diesen Daten, die z. B. zur Optimierung der
Sichtwahl verwendet werden können, liefert der
OTC-Quartalsbericht immer auch interessante
Hintergrundinformationen und Berichte, z. B. zu
aktuellen Marktanalysen.
Absatz der TOP 30 Allergiemittel
Umfassende Tipps zur
­Verkaufsförderung
In der aktuellen Ausgabe finden Sie einen Beitrag
mit wertvollen Informationen und Tipps zur Verkaufsförderung durch eine Optimierung der Sichtwahl, des Aktionsmanagements und der Preis­
gestaltung, die eine auf diese Themen spezialisierte
Unternehmensberatung IMS zur Verfügung gestellt
hat. Einige Schlussfolgerungen möchten wir an dieser Stelle mit Ihnen teilen.
Ergänzungsartikel in der Freiwahl
Bei der Gestaltung der Freiwahl sollte unbedingt
darauf geachtet werden, dass ergänzende Artikel
wie z. B. Zahnbürsten gewählt werden, die einen
überdurchschnittlich hohen Rohertrag erwirtschaften.
Zusätzlich zur Optimierung der Sicht- und Freiwahl sind auch das Aktionsmanagement und die
Preisgestaltung wichtige Instrumente für die Apotheke.
36
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
Optimierung des Aktionsmanagements
Preisgestaltung
Zum Aktionsmanagement zählen u. a. die Gestaltung eines Flyers, die Auswahl des richtigen
Aktions-Artikels, die Steuerung und Kontrolle der
Werbemaßnahmen, aber auch die Verkaufsförderung in der Apotheke.
Um das richtige Produkt für die Aktion auszuwählen, sollten auch Markt-, Absatz- und Rohertragsdaten herangezogen werden. Außerdem ist es wichtig,
die Aktionen mit der Preisgestaltung und der
Gestaltung von Sicht- und Freiwahl abzustimmen.
Ferner sollten folgende Faktoren beachtet werden:
Bei der Preisgestaltung gehen nach wie vor viele
Apotheken vom Einkaufspreis oder vom UVP aus.
Den Kunden interessiert jedoch nicht, wie die Apotheke eingekauft hat, sondern lediglich der Preis.
Nur wenn dieser attraktiv oder zumindest akzeptabel erscheint, kauft der Kunde das Produkt auch.
Daher ist es bei der
Allergiemittel: FENISTIL GEL 1 MG /G 1 20 G ist das am meisten verkaufte Produkt in der Apotheke (1/2)*
Preisgestaltung sinnvoller sich zu überlegen,
welchen Preis der
Kunde bereit ist, für
das jeweilige Produkt zu bezahlen.
Trends von heute – die Realität von morgen
Um fa ng reic he
Einblicke –
Informationen zu
Apothekenmarkt
OTC-Trends finden
KOMPAKT
Sie jeweils im aktuIMS Health Supplier Relationship Management
Mai 2015
ellen OTC-Quar­
tals­b ericht
von
IMS.
Mittel bei Allergien
Ranking Absatz auf Basis 12 Monatswert – März 2015 – Versandhandels- und Offizin-Apotheken
Top 30 Absatz
Absatz der TOP 30 Allergiemittel
Hersteller
NV-
NV-
1.241,1
CETIRIZIN ADGC FILMTABL 10 MG 20
KS/
1.159,1
CETIRIZIN-RATIOPH. FILMTABL 10 MG 20
- Auswahl des richtigen Artikels für den Standort
- Zeitliche Begrenzung der Aktion bzw. Werbung
- Geeignetes Medium
- Richtige Auflage
-Erfolgskontrolle
2.469,8
RAT
925,0
CETIRIZIN HEXAL FILMTABL 10 MG 20
HEX
900,6
SOVENTOL HC (AV1) CREME HYDROC .5 % 1 15 G
MDE
792,3
KS/
739,9
HEX
678,2
KS/
471,8
CETIRIZIN ADGC FILMTABL 10 MG 50
LORANO TABL AKUT 10 MG 20
- Passende Anzahl der Artikel pro Werbung
Absatz (000)
FENISTIL GEL 1 MG /G 1 20 G
FENISTIL HYDROCOR. CR.HAUTENTZ. .5 % 1 15 G
CETIRIZIN ADGC FILMTABL 10 MG 100
VIVIDRIN AKUT NASENSPR.HEU 1 MG /ML 1 5 ML
MAN
470,2
REACTINE DUO TABL RETARD 6
JJO
470,1
FENISTIL GEL 1 MG /G 1 50 G
NV-
430,6
FENISTIL TROPF 1 MG /ML 1 20 ML
NV-
423,7
SOVENTOL HC (AV1) CREME HYDROC .25 % 1 20 G
FENISTIL HYDROCOR. CREME 2.5 MG /G 1 20 G
Quelle: IMS
OTC®
Report
MDE
373,3
NV-
366,2
* rezeptfreie Arzneimittel / keine Verordnungen
© 2015, IMS Health
4
Jetzt abonnieren:
»Einblicke – Apothekenmarkt KOMPAKT«
OTC-Quartalsbericht als neuer Newsletter von IMS
Z
unehmend erreichen DAP Fragen zum
OTC-Markt. Gemeinsam mit IMS HEALTH –
einem führenden Anbieter von Informatio­
nen zum Gesundheitsmarkt – bietet DAP den
OTC-Quartalsbericht »Einblicke – Apothe­
kenmarkt KOMPAKT« an – eine präzise Unter­
stützung in Form von gebündelten, analysier­
ten Healthcare-Daten.
Der Bericht »Einblicke – Apothekenmarkt
­KOMPAKT« erscheint viermal im Jahr und bietet
einen exklusiven Überblick über den OTC-Markt
mit wichtigen Daten.
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Interviews auf Sie.
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(Min./Max.)
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OTC-Quartalsberichtes:
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37
I N E IGE N E R SAC H E
Wissen wird mit DAPs belohnt
NEU: jetzt täglich DAPs-Wissenspunkte sammeln
D
as DeutscheApothekenPortal belohnt
die Teilnahme seiner Nutzer an Weiter- und
Fortbildungen zu apothekenrelevanten The­
men mit DAPs-Wissenspunkten.
Ein DAPs-Wissenspunkt hat den virtuellen Wert
von 1 Cent, so dass 100 gesammelte DAPs-Wissenspunkte schon einem Euro entsprechen. 1.000
gesammelte Punkte können z. B. gegen einen Amazon-Gutschein eingetauscht werden.
DAPs-Wissenspunkte können mit den DAP-Wissens-Checks gesammelt werden und jetzt auch
NEU mit der Teilnahme an der Abgabe-Frage des
Monats und sogar täglich mit der Apo-Frage des
Tages!
DAP-Wissens-Check:
Mithilfe der Wissens-Checks können Sie Ihr Wissen
zu unterschiedlichen Indikationen testen. Je nach
Thema gibt es zwischen

50 bis 100 DAPs. AktuArthrose
ell stehen 5 WissensChecks zur Verfügung,
TEILNAHMEZERTIFIKAT
weitere sind in Arbeit.
ONLINE-WISSENS-CHECK:
Max Mustermann
NEU: Abgabe-Frage des Monats:
Die Teilnahme an der
Abgabe-Frage des Monats
wird mit 10 DAPs
belohnt. Zusätzlich verlosen wir 10.000 DAPs
unter den Teilnehmern mit der richtigen Antwort.
Alle dürfen teilnehmen
Machen Sie auch schon mit?
Das Angebot richtet sich an alle, die in einer deutschen Apotheke tätig sind, ob ApothekerInnen, PTA
oder PKA – alle dürfen teilnehmen!
Um teilnehmen zu können, ist eine einmalige kostenfreie Registrierung erforderlich, um die gesammelten DAPs einem eigenen individuellen Punktekonto gutschreiben zu können. Über „Punkte Historie“ kann jederzeit der aktuelle Punktestand
eingesehen werden. Die persönlichen Zertifikate
für eine erfolgreiche Teilnahme an einem DAP-Wissens-Check werden ebenfalls hinterlegt und können jederzeit ausgedruckt werden.
_______________________________________________________________________________
wird hiermit die erfolgreiche Teilnahme
am Online-Wissens-Check
„Arthrose“
bestätigt.
Köln, den 12.06.2015
NEU: Apo-Frage des Tages:
Die Teilnahme an der Apo-Frage des Tages wird mit
5 DAPs belohnt. Zusätzlich
verlosen wir täglich 1.000
DAPs unter den Teilnehmern
mit der richtigen Antwort.
38
Insgesamt können DAPs nun mit folgenden
Services des DeutschenApothekenPortals
gesammelt werden:
DAP-Wissens-Check – wechselnde Themen
Apo-Frage des Tages – täglich eine neue Frage
Abgabe-Frage des Monats – monatlich eine neue Frage
Registrieren lohnt sich also – zum Start
schenken wir Ihnen 500 DAPs!
Hier gelangen Sie zur Registrierung:
www.OTCdialog.de/1865
www.DeutschesApothekenPortal.de
✁
Wussten
?
??
Sie schon . . .
… dass laut einer DAP-Umfrage nur
23 % der Ärzte einen Zusatzvermerk setzen, um den Austausch
einer Originalverordnung auf
einen Import zu verhindern?
„
?
?
?
? ?
?
Laut der Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (gültig seit 1. Januar 2015)
verhindert ein Aut-idem-Kreuz nicht den Austausch
zwischen Original und Import und umgekehrt. Nur mit einem entsprechenden Vermerk kann der Arzt ein Austauschverbot durchsetzen.
“
… dass im Arztstempel jetzt
zusätzlich der Vorname und
die Telefonnummer des
Verordners stehen müssen?
… dass bei Nichtbeachtung der
Regularien des Rahmenvertrages und der Technischen
Anlage Strafgebühren von
5 Euro anfallen können?
„
Im Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern
steht in § 6 (4):
Werden Verordnungsblätter ohne Beachtung der Bestimmungen dieses
Absatzes abgerechnet, sind die Krankenkassen berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungsblätter (ggf. bereinigt um Taxkorrekturen) um 5 Euro je Packung zu kürzen, jedoch höchstens um 50 Euro je
Verordnung
„ Die Arzneimittelverschreibungs-
verordnung (AMVV) sieht vor, dass
seit dem 1. Juli 2015 auf Arzneimittelund Medizinprodukteverordnungen
im Vertragsarztstempel nun auch
der Vorname und die Telefonnummer
des verschreibenden Arztes stehen
müssen.
“
Weitere Informationen zur korrekten Rezeptbelieferung
finden Sie in der Arbeitshilfe „DAP Rezept-Check“
www.DAPdialog.de/2891
“
Weitere Informationen
zum Vertragsarztstempel
finden Sie hier:
www.DAPdialog.de/2824
… dass ein Apotheker im Notdienst nur
nach telefonischer Rücksprache mit dem
behandelnden Arzt ein Rx-Arzneimittel
ohne Rezept abgeben darf?
… dass laut einer DAP-Umfrage
60 % der Apotheken, die die
Importquote bereits erfüllt
haben, trotzdem eine Retaxation durch die Abgabe
eines Originals anstelle
eines Importes befürchten?
„
Die Zustimmung eines anderen Arztes, der nicht der behandelnde Arzt ist,
ist für die Abgabe ohne Rezept nicht mehr ausreichend, selbst wenn dieser ein
Rezept nachreichen würde. (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar
2015 (Az. I ZR 123/13)) Diskutieren Sie solche Themen im DAP Retax-Forum. „
Nur wenn ein Import den 15/15Preisabstand erfüllt, wird dessen Abgabe auf die Erfüllung der Importquote
angerechnet. Wurde die Wirtschaftlichkeitsreserve aber bereits erfüllt und ein
Importguthaben durch eine entsprechende Importabgabe erzielt, darf eine
Retaxation bei Abgabe des Originals nicht erfolgen (Ausnahme: Nicht-Beachtung
eines Rabattvertrages).
“
??
“
! ??
!
? ?
39
✁
Die Service-Plattform für Apotheken
DeutschesApothekenPortal
ARBEITSHILFE
Abgabe von Biologicals auf GKV-Rezept
ja
Rabattartikel bei vorliegender
Krankenkasse gelistet?
nein
ja
nein
Rabattvertrag für
wirkstoffgleiches Biological:
Austauschbarkeit gemäß
Anlage 1 Rahmenvertrag
gegeben?
43
Bei produktneutralen Verordnungen
Produkt eindeutig verordnet? nein Rücksprache mit dem Arzt und Änderung auf
eindeutige Verordnung empfehlenswert
Auch für Biologicals werden Rabattverträge abgeschlossen. Bei der Abgabe von Biologicals auf GKV-Rezept
sind aber nach Anlage 1 des Rahmenvertrags Besonderheiten hinsichtlich der Austauschbarkeit zu beachten!
Verordnung Biological
ja*
ja
nein
Abgabe des
Rabattarzneimittels
Abgabe des verordneten Arzneimittels
(oder eines Importes gem. § 5 Rahmenvertrag
oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel,
sofern Austauschbarkeit gegeben ist)
Gibt es Gründe gegen
einen Austausch
(z. B. Pharmazeutische Bedenken)?
ja
Dokumentation auf Rezept mit Sonder-PZN und
ggf. Begründung, Abgabe des verordneten Arzneimittels (oder eines Importes gem. § 5 Rahmenvertrag oder eines der drei preisgünstigsten
Arzneimittel, sofern Austauschbarkeit gegeben ist)
*Mehrere Rabattartikel:
Apotheke kann gem.
Rahmenvertrag frei unter diesen
wählen. Voraussetzung:
Austauschbarkeit gegeben!
Rabattvertrag
für verordnetes
Präparat?
ja
Abgabe des
verordneten
Arzneimittels
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2015