OTCDialog - DeutschesApothekenPortal
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Service Austauschbare Darreichungsformen Aktuelles Medizinische Versorgung von Flüchtlingen Service Stückelung von OTX-Arzneimitteln g o l a i D t h e ke o p A n e h c s t n des Deu Das Magazi n Po r ta l s plus OTC Dialog azin des Das OTC-Mag Schwerpunktthema: Retax-Gefahr bei Abgabe von Biologicals s thekenPortal DeutschenApo 28 2015 I N DI E S E R AUS G A BE L INHALT Retax-Gefahr bei Abgabe von Biologicals 3 Fragen zur Arzneimittelabgabe 12 Impressum 16 Austauschbare Darreichungsformen: DAP-Service ermöglicht manuelle Überprüfung 18 Interview zur Packungsgrößenverordnung: DIMDI gibt Auskunft 20 Abgabe von hochpreisigen Arzneimitteln Teil 2 22 Medizinische Versorgung von Flüchtlingen 27 Rabattvertrag: Ist der Austausch von OTC auf Rx retaxsicher? 31 Stückelung von OTX-Arzneimitteln: Was ist zu beachten? 32 Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten 34 Arbeitshilfe 40 iebe Leserin, lieber Leser, Biologicals, also durch biotechnologische Verfahren hergestellte Arzneimittel, sind auch hierzulande auf dem Vormarsch. Doch welche speziellen Probleme ergeben sich daraus eigentlich für die Abgabe in der Apotheke? Welche Retax-Fallen lauern hier und wie ist es um die Austauschbarkeit von Biologicals bestellt? Wir haben diesen Fragen im vorliegenden Dialog unseren Hauptbeitrag gewidmet, um etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Mit dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) haben wir für Sie über die Tücken der Packungsgrößenverordnung gesprochen: Warum es so oft Fälle gibt, in denen das gemeldete Packungsgrößenkennzeichen eines Medikamentes nicht zur festgelegten Einteilung passt, erfahren Sie im Interview ab Seite 20. Die allenthalben viel besprochene Flüchtlingsproblematik ist auch in den Apotheken längst angekommen, denn natürlich müssen auch Flüchtlinge medizinisch betreut und mit Arzneimitteln versorgt werden. Was Sie hier bei der Medikamentenabgabe beachten müssen erläutern wir im passenden Beitrag ab Seite 27. Unterstützend für Ihre Beratung liegt dem aktuellen Heft außerdem das aktualisierte DAP Übersichtsposter für Insulinpens und Zubehör bei. Genießen Sie den Spätsommer und bleiben Sie mit uns im Dialog. Ihr Günter C. Beisel Unsere Online-Medien: www.DeutschesApothekenPortal.de DAP E-Mail-Newsletter Bleiben Sie mit uns im Dialog! DAP Foren von Apothekern für Apotheker 2 2 www.DeutschesApothekenPortal.de SERV ICE Retax-Gefahr bei Abgabe von Biologicals Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel in der Apotheke B iologicals sind Arzneimittel, die mit Hilfe biotechnologischer Verfahren aufwendig hergestellt werden. „Wirkstoffgleiche“ Biologicals sind allerdings nicht automatisch als aut-idem-fähig anzusehen. Rabattverträge müssen dennoch unter bestimmten Voraussetzungen beachtet werden. Die wichtigsten Informationen zu diesem Thema fasst der folgende Beitrag zusammen. stoffen zugelassen (Stand 30.06.2015). Da solche Arzneimittel keine besondere Kennzeichnung in der EDV haben (wie z. B. ein BtM ), fällt es häufig nicht auf, wenn ein solches Arzneimittel abgegeben wird. Dabei sind Biologicals im Apothekenalltag keine Seltenheit mehr. Beispiele sind Insuline, Mittel gegen Rheumatoide Arthritis oder MS sowie verschiedene Impfstoffe. Als Biologicals werden solche Arzneimittel bezeichnet, deren aktiver Bestandteil nur über komplexe biotechnologische Methoden aus lebendenden Organismen (häufig Mikroorganismen wie z. B. E. coli) gewonnen werden können. Bei den Wirkstoffen handelt es sich in der Regel um komplexe Protein- bzw. Glykoprotein-Moleküle. Daher definieren sich Biologicals sowohl über den enthaltenen Wirkstoff als auch durch den jeweiligen individuellen Herstellungsprozess. Da für Biologicals mittlerweile ebenfalls Rabattverträge abgeschlossen werden, stellt sich die Frage, ob ein Austausch verschiedener (wirkstoffgleicher) Biologicals überhaupt erlaubt ist. Wie oben beschrieben, definieren sich biotechnologisch hergestellte Arzneimittel nicht nur über ihren Wirkstoff, sondern auch über das zugrundeliegende Herstellungsverfahren. Dies muss auch bei der Beurteilung der Austauschbarkeit von Biologicals berücksichtigt werden. Gemäß Rahmenvertrag dürfen Biologicals unter bestimmten Voraussetzungen gegeneinander ausgetauscht werden. Man unterscheidet drei Klassen von Biologicals: Innovator-Produkt: - Eigenständige Produktneuentwicklung des Wirkstoffs bzw. Herstellungsverfahrens - Mit synthetischen Originalarzneimitteln vergleichbarer Stellenwert Biosimilar: - Nachahmerprodukt nicht mehr patent geschützter Innovator-Produkte -A bweichendes Herstellungsverfahren, daher nur „wirkstoffähnlich“ aber nicht „wirkstoffgleich“ Bioidentical: -H erstellungsprozess und Wirkstoff sind identisch zum Referenzprodukt -M it dem Referenzprodukt identisches Präparat unter anderem Namen Biologicals in der Apotheke Laut vfa (Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V.) sind in Deutschland aktuell 179 biotechnologisch hergestellte Arzneimittel mit 137 Wirk- www.DeutschesApothekenPortal.de Austauschbarkeit von Biologicals Rahmenvertrag § 4 (1a): „a) gleicher Wirkstoff: dabei gelten die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffes als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn ihre Eigenschaften unterscheiden sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich hinsichtlich der Unbedenklichkeit und der Wirksamkeit. Wirkstoffgleich sind auch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, sofern diese auf das jeweilige Referenzarzneimittel Bezug nehmend zugelassen sind und sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht unterscheiden; die Verpflichtung der Apotheke zur Berücksichtigung dieser Arzneimittel bei der Auswahl besteht für in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als untereinander wirkstoffgleich aufgeführte Arzneimittel.“ Daraus geht hervor, dass nur solche Präparate austauschbar sind, die sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht unterscheiden und demnach Bioidenticals sind. In der genannten Anlage ist schließlich genau festgelegt, welche Präparate gegeneinander ausgetauscht werden dürfen. Zum 01.06.2015 wurde diese Anlage erweitert, aktuell umfasst die Anlage 1 des Rahmenvertrags 18 Präparate: 3 S E RV IC E Anlage 1 Rahmenvertrag Wirkstoff Arzneimittel Anzuwenden seit Epoetin alfa Abseamed 01.10.2011 Binocrit Epoetin alfa Hexal Epoetin theta Biopoin 01.06.2015 Eporatio Epoetin zeta Retacrit Filgrastim Biograstim 01.10.2011 Achtung bei Rabattverträgen! Silapo 01.06.2015 Ratiograstim Tevagrastim (AV) Filgrastim Filgrastim Hexal 01.06.2015 Zarzio Filgrastim Accofil 01.06.2015 Grastofil Infliximab Inflectra Nach Rahmenvertrag dürfen nur solche Arzneimittel gegeneinander ausgetauscht werden, die in Anlage 1 einer Gruppe zugeordnet werden (natürlich unter Berücksichtigung der übrigen Aut-idemKriterien wie gleiche Packungsgröße, gleiche bzw. austauschbare Darreichungsform, mindestens eine übereinstimmende Indikation), dabei können für einen Wirkstoff mehrere unterschiedliche Gruppen existieren (z. B. 3 verschiedene Gruppen für den 01.06.2015 Wirkstoff Filgrastim). Liegen innerhalb einer solchen Gruppe Rabattverträge vor, so gilt auch für diese Bioidenticals, dass das rabattierte Arzneimittel vorrangig vor einem nicht rabattierten Arzneimittel abzugeben ist. Wird dies von der Apotheke nicht beachtet, so ist meistens eine Retaxation die Folge! Remsima Interferon beta-1b Betaferon 01.10.2011 Extavia Neuer DAP-Service: „Austausch von Biologicals“ Im DeutschenApothekenPortal finden Sie nun auch einen neuen Bereich, der sich dem Thema „Austausch von Biologicals“ widmet. Folgende Informationen können online abgerufen werden: • Definition biotechnologisch hergestellter Arzneimittel • Übersicht der nach Anlage 1 Rahmenvertrag austauschbaren Biologicals • Praxistipps zur Rezeptbelieferung Zum neuen DAP-Service „Austausch von Biologicals“: www.DAPdialog.de/2812 4 www.DeutschesApothekenPortal.de SERV ICE Wichtige Abgabefragen zu Biologicals Nachfolgend einige konkrete Fragen für die Abgabepraxis in Apotheken. 1. Sind wirkstoffgleiche Biologicals grundsätzlich gegeneinander austauschbar? Nein, wirkstoffgleiche Biologicals sind nicht grundsätzlich gegeneinander austauschbar. Lediglich bei Bioidenticals, die auch aus einem identischen Herstellungsprozess hervorgehen, steht einem Austausch nichts entgegen. Dennoch ist ein Austausch nach den Regelungen des Rahmenvertrags nur dann erlaubt, wenn sie auch als austauschbar in der Liste der Anlage 1 aufgeführt sind. Beispiel für austauschbare Bioidenticals sind die Präparate Extavia® und Betaferon®. Eine Wirkstoffsuche zeigt allerdings ein rabattiertes Filgrastim-Präparat gleicher Stärke/Packungsgröße an, nämlich Ratiograstim 48 Mio.I.E./0,8 ml. Da aber Zarzio und Ratiograstim gemäß Anlage 1 nicht austauschbar sind, ist eine Substituion im Rahmen von Rabattverträgen nicht erlaubt (und wird durch die EDV bei einer Aut-idem-Suche auch nicht angezeigt). Würde die Verordnung dagegen „Biograstim 48 Mio. I.E./0,8 ml FER 5 St.“ bei derselben Krankenkasse lauten, so wäre ein Austausch erforderlich. 2. Wird die Austauschbarkeit in der EDV angezeigt? 4. W ie ist bei einer produktneutralen Verordnung vorzugehen? Ja, die Informationen hinsichtlich der Austauschbarkeit werden von der Apotheken-EDV umgesetzt. Allerdings sollte bei einer Aut-idem-Suche immer vom verordneten Präparat ausgegangen werden: nur so wird ein korrektes Ergebnis angezeigt. Wird eine Wirkstoffsuche durchgeführt, werden auch andere wirkstoffgleiche Arzneimittel angezeigt, die aber möglicherweise gemäß Anlage 1 nicht austauschbar sind! Eine produktneutrale Verordnung über einen biotechnologisch hergestellten Wirkstoff sollte immer vom Arzt präzisiert werden, da sich sonst verschiedene Abgabeprobleme ergeben können. 3. Müssen biotechnologisch hergestellte Arzneimittel bei Vorliegen eines Rabattvertrags ausgetauscht werden? Sofern Biologicals in der Anlage 1 des Rahmenvertrags als austauschbar gelistet sind, müssen Rabattverträge auch beachtet werden. Dies gilt allerdings nicht „gruppenübergreifend“, so dürfen z. B. Filgrastim-Arzneimittel einer Gruppe nicht gegen Filgrastim-Präparate einer anderen Gruppe substituiert werden. Verordnungsbeispiel: Krankenkasse: KKH IK 1575508 Zarzio 48 Mio.E./0,5 ml FER 5 St. N2 Haemp Ausgehend von dieser Verordnung werden im Rahmen einer Aut-idem-Suche keine Rabattverträge angezeigt: www.DeutschesApothekenPortal.de Beispielverordnung: Krankenkasse Barmer GEK IK 4080005 Infliximab 100 mg PIF 3 St. Über die Wirkstoffsuche werden drei rabattierte Arzneimittel angezeigt: Inflectra, Remicade und Remsima sowie die zugehörigen (nicht rabattierten) Importe. Laut Anlage 1 sind aber nur Inflectra Produktneutrale Verordnungen können in der Folge kritisch werden und Remsima als austauschbar gelistet. Bei einer Ersteinstellung des Patienten wird es vermutlich weder therapeutische noch abrechnungstechnische Probleme geben, sofern ein Rabattartikel geliefert wird. Gehen wir für dieses Beispiel davon aus, dass der Patient nun in der Apotheke beim ersten Mal das Präparat Remicade erhält. 5 S E RV IC E Bei Folgeverordnungen könnten sich folgende Probleme ergeben: - Erhält der Patient bei einer neuen Wirkstoffverordnung nun anstelle von Remicade eines der anderen beiden Präparate, die jeweils nicht als austauschbar definiert sind, so kann es aufgrund der abweichenden Wirkstoffeigenschaften möglicherweise zu Therapieproblemen kommen. - Erhält der Patient als nächstes eine Verordnung über Remsima (oder Inflectra), so kann die Apotheke keinen Austausch auf das gewohnte Präparat (Remicade) des Patienten vornehmen, selbst wenn auch hier ein Rabattvertrag besteht, da keine Austauschbarkeit gegeben ist! Bei einem Austausch würde dann eine Retaxation drohen. Aus den genannten Gründen ist es empfehlenswert, Wirkstoffverordnungen über Biologicals vom Arzt in eine eindeutige produktbezogene Verordnung ändern zu lassen. 5. Können bei Biologicals auch Pharmazeutische Bedenken angewendet werden? Ist für Biologicals nach Anlage 1 ein Austausch erlaubt, so sind therapeutisch keine Probleme durch schwankende Wirkspiegel zu erwarten (Stichwort Bioidentical). Die Einstellung auf ein bestimmtes Präparat kann problematisch sein Ist ein Patient aber bereits auf ein bestimmtes Präparat eingestellt, können sich trotzdem Therapieprobleme ergeben. So kann z. B. die Anwendung des Arzneimittels aufgrund unterschiedlicher Applikationssysteme erschwert werden oder der Patient nimmt an einem arzneimittelspezifischen Betreuungsprogramm teil. Verordnungsbeispiel: Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg, IK 4212505 Bei der Eingabe in die EDV wird der Apotheke der Rabattartikel Betaferon angezeigt. Das Beratungsgespräch ergibt allerdings, dass der Patient am Serviceprogramm für Extavia-Patienten teilnimmt und daher einen Austausch ablehnt. Außerdem ist er auf die Anwendung dieses Präparates geschult. Daher liegt hier ein Fall für Pharmazeutische Bedenken vor: die Apotheke dokumentiert also den entsprechenden Grund (Compliance bei Präparatewechsel gefährdet, arzneimittelspezifisches Patientenprogramm), zeichnet dies mit Kürzel und Datum ab und druckt die Sonder-PZN für Pharmazeutische Bedenken auf das Rezept. AUF EINEN BLICK - Biologicals definieren sich neben dem enthaltenen Wirkstoff auch über das zugrundeliegende Herstellungsverfahren. - Biologicals können bzw. müssen im Rahmen von Rabattverträgen gegeneinander ausgetauscht werden, wenn dies in Anlage 1 des Rahmenvertrags vereinbart ist. - Bei der Rezeptbelieferung muss jeweils vom verordneten Präparat ausgegangen werden. Eine Wirkstoffsuche oder eine Suche ausgehend von einem Präparat in der Patientenkartei kann zu einem falschen Ergebnis führen, das möglicherweise eine Retax nach sich zieht. - Bei produktneutralen Verordnungen von Biologicals empfiehlt sich eine Präzisierung durch den Arzt. Unterstützung für die Apothekenpraxis: Zum Thema Biologicals gibt es eine aktuelle DAPArbeitshilfe. Diese finden Sie auf der Rückseite des vorliegenden DAP Dialoges oder zum Downloaden im DeutschenApothekenPortal. DeutschesApothekenPortal Die Service-Plattform für Apotheken ARBEITSHILFE 43 Abgabe von Biologicals auf GKV-Rezept Auch für Biologicals werden Rabattverträge abgeschlossen. Bei der Abgabe von Biologicals auf GKV-Rezept sind aber nach Anlage 1 des Rahmenvertrags Besonderheiten hinsichtlich der Austauschbarkeit zu beachten! Bei produktneutralen Verordnungen Produkt eindeutig verordnet? nein Rücksprache mit dem Arzt und Änderung auf eindeutige Verordnung empfehlenswert Verordnung Biological ja Rabattvertrag für verordnetes Präparat? ja* Rabattartikel bei vorliegender Krankenkasse gelistet? nein ja ja Rabattvertrag für wirkstoffgleiches Biological: Austauschbarkeit gemäß Anlage 1 Rahmenvertrag gegeben? *Mehrere Rabattartikel: Apotheke kann gem. Rahmenvertrag frei unter diesen wählen. Voraussetzung: Austauschbarkeit gegeben! ja nein Gibt es Gründe gegen einen Austausch (z. B. Pharmazeutische Bedenken)? Extavia 250 µg/ml TRS 42 St. ja Abgabe des verordneten Arzneimittels Dokumentation auf Rezept mit Sonder-PZN und ggf. Begründung, Abgabe des verordneten Arzneimittels (oder eines Importes gem. § 5 Rahmenvertrag oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel, sofern Austauschbarkeit gegeben ist) nein Abgabe des Rabattarzneimittels Abgabe des verordneten Arzneimittels (oder eines Importes gem. § 5 Rahmenvertrag oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel, sofern Austauschbarkeit gegeben ist) © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2015 Zur DAP Arbeitshilfe 43: www.DAPdialog.de/2899 6 www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Barmer GEK: Hilfsmittelvertrag für Insulinpumpenzubehör Rezeptbelieferung von Verbrauchsmaterial S ind Hilfsmittel zulasten einer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet, so kann die Patientenversorgung nicht immer durch die Apotheke erfolgen. Derzeit existieren zahlreiche kassenspezifische Verträge, die Apotheken beachten müssen. Kündigt eine Krankenkasse den Liefervertrag für eine Hilfsmittelproduktgruppe auf, so kann die Patientenversorgung mit Hilfsmitteln dieser Gruppe in der Regel nur noch durch die neuen Vertragspartner der Krankenkasse erfolgen. Einige Produktgruppen sind auch in besonderen Hilfsmittelverträgen erfasst, denen die Apotheke zur Rezeptbelieferung unter Erfüllung spezieller Auflagen beigetreten sein muss. Hilfsmittelvertrag der Barmer GEK: Insulinpumpenzubehör Einen solchen Hilfsmittelvertrag in Bezug auf Insulinpumpenzubehör hat die Barmer GEK mit dem Deutschen Apothekerverband und anderen Leistungserbringern zum 01.07.2015 ausgehandelt. Nur Apotheken, die dem Vertrag beigetreten sind, können weiterhin die Patientenversorgung mit Insulinpumpenzubehör übernehmen. Hilfestellung für Anwender einer Medtronic MiniMed®-Insulinpumpe Ist Medtronic Verbrauchsmaterial für einen Versicherten der Barmer GEK verordnet, so kann die Apotheke, sofern diese dem Hilfsmittelvertrag nicht beigetreten ist, dem Patienten dennoch zum Erhalt des benötigten Insulinpumpenzubehörs verhelfen. Medtronic Verbrauchsmaterialien für MiniMed®-Insulinpumpen: • Infusionssets: Quick-set®, Sure-T®, Silhouette® und Mio™ Rezeptbeispiel: Eine Verordnung von Medtronic Verbrauchsmaterial zur Insulinpumpentherapie könnte wie folgt aussehen: 2 x 1 x 1 x zur Quick-Set Kanüle – MiniMed Paradigm Sure-T Kanüle - MiniMed Paradigm Reservoir-Pak 3,0 ml – MiniMed Paradigm Nutzung einer Medtronic-Insulinpumpe Diagnose: Diabetes mellitus Typ I Wie Patienten Medtronic Verbrauchsmaterial erhalten Die Firma Medtronic bietet zwei Wege zur Rezeptbelieferung an: 1) Bestellung durch die Apotheke Die Apotheke faxt eine Rezeptkopie an Medtronic, erhält Freiumschläge zur Einsendung des Rezepts und der Patient erhält sein Verbrauchsmaterial in der Regel einen Tag nach Eingang des Rezepts. Bitte an 0211-527 030 06 zurückfaxen Medtronic-Service: 0800-6464633 Bitte fügen Sie hier eine Rezeptkopie zur Bestellung von Medtronic Verbrauchsmaterialien ein: Rezeptkopie Telefonnr./E-Mail-Adresse des/der Patient/in für Rückfragen: Sonstige Informationen: Apotheke: Straße: PLZ, Ort: Zum Fax-Formular zur Bestellung von Freiumschlägen: Datum, Unterschrift: Apothekenstempel www.DAPdialog.de/2851 2) Bestellung durch den Patienten ie Apotheke informiert den Patienten, D wie er Freiumschläge zur Einsendung seines Rezeptes erhält. Der Patient bestellt seine Verbrauchsmaterialien selbst. Die Patienteninformation zum Ausdrucken enthält alle wichtigen Informationen zur Bestellung von Verbrauchsmaterial bei Medtronic sowie nützliche Tipps für Anwender einer Insulinpumpe. Patienteninformation: Medtronic Verbrauchsmaterial zur Insulinpumpentherapie für Versicherte der Barmer GEK Liebe Patientin, lieber Patient, für Ihre MiniMed®-Insulinpumpe haben Sie das Zubehör, wie z. B. die Infusionssets, die Reservoir-Paks oder Einführhilfen von Ihrem Arzt verschrieben bekommen. Durch neue vertragliche Regelungen der Barmer GEK mit dem Deutschen Apothekerverband können wir Ihr Rezept leider nicht mehr beliefern. Das Medtronic Verbrauchsmaterial für Ihre Insulinpumpe können Sie direkt über den Hersteller Medtronic bestellen. Anleitung: Schritt 1: Zum kostenlosen Download der Patienteninformation: • Einführhilfen: Quick-serter™, Sil-serter™ www.DAPdialog.de/2852 Schritt 2: ➔ Kostenlose Freiumschläge bestellen ➔ Rezept über Insulinpumpenzubehör an Medtronic senden Bestellservice Per Telefon: kostenfrei unter 0800 6464633 Per eShop: https://shop.medtronic-diabetes.de Bitte achten Sie darauf, dass die genauen Produktbezeichnungen und die Packungsmengen durch Ihr ärztliches Zentrum auf Ihrem Rezept ausgewiesen werden (s. Musterrezept unten). Die Produkte, die in der Versorgungspauschale der Barmer GEK enthalten sind, finden Sie hier: Postadresse: www.DAPrh.de/medtronic Medtronic GmbH Geschäftsbereich Diabetes Earl-Bakken-Platz 1 40670 Meerbusch Die Lieferung erfolgt deutschlandweit in der Regel am Folgetag (nach Rezepteingang). Worauf sollten Sie achten? ER ST 1 • Insulinreservoire: Reservoir-Paks MiniMed www.DeutschesApothekenPortal.de Bestellung von Freiumschlägen MU 2 2 x Quick-Set Kanüle - MiniMed Paradigm 1 x Sure-T Kanüle - MiniMed Paradigm 1 x Reservoir-Pak 3,0 ml - MiniMed Paradigm zur Nutzung einer Medtronic Insulinpumpe Diagnose: Diabetes mellitus Typ 1 1 Packungsmenge 2 Genaue Produktbezeichnung, um die problemlose Ausführung der Bestellung zu gewährleisten 3 Diagnose 3 Seite 1/2 7 AUS DE R I N DUS T R I E Schwere Keratitis – EU-Erstzulassung von Ciclosporin-Augentropfen F ür die Behandlung der schweren Kera titis bei Erwachsenen mit trockenen Augen, bei denen trotz Behandlung mit Tränenersatzmitteln keine Besserung eingetreten ist1, steht ab sofort ikervis® zur Verfügung – die ersten und einzigen in der EU zugelassenen Ciclosporin-Augentropfen basierend auf der innovativen Novasorb®-Technologie.2 Patienten mit einem hohen Leidensdruck wird damit endlich eine langfristige Therapieoption mit einem Fertigarzneimittel ermöglicht. - Nur 1 x tägliche Anwendung vor dem Schlafengehen1 - Spürbarer Wirkungseintritt erst nach einiger Zeit3 Die schwere Keratitis ist eine Entzündung der Hornhaut des Auges (Cornea, griechisch: Keratos), die zu Geschwüren, Infektionen und verminderter Sehkraft führen kann. Eine mögliche Ursache der Entzündung ist eine Störung des Tränenfilms (Mangel oder veränderte Zusammensetzung der Tränenflüssigkeit) – das trockene Auge. - Beim Einträufeln der Augentropfen: kurzzeitig leichte Augenschmerzen bzw. Reizung möglich (z. B. Brennen)1 Positiv geladene winzige Tröpfchen werden von der negativ geladenen Augenoberfläche angezogen.2 ÖLIGER KERN mit CICLOSPORIN GRENZFLÄCHENAKTIVE SUBSTANZEN KATIONISCHE SUBSTANZ Tränenfilm Hornhautzellen 8 Bei der Erstverordnung von ikervis® sollte auf Therapiebesonderheiten und mögliche Nebenwirkungen hingewiesen werden: - Nur eine kontinuierliche Anwendung sichert den Therapieerfolg4 Ciclosporin, ein Wirkstoff aus der Gruppe der Immunsuppressiva, reduziert die Entzündung und führt zu einer Regeneration der Augenoberfläche. Auf zellulärer Ebene hemmt Ciclosporin die Aktivie rung von Lymphozyten, sodass die Bildung und Freisetzung von Lymphokinen (z. B. Interleukine) und damit die Entzündungreaktion unterdrückt wird. Die kationischen Tröpfchen transportieren Ciclosporin zu den Hornhautzellen. Wichtiges zur Beratung Schwere Keratitis – das trockene Auge als Ursache Entzündungshemmende Behandlung mit Ciclosporin Ciclosporin ist in den Kern des Tröpfchens eingebettet. che negativ geladen ist, werden die positiv geladenen Öltröpfchen der Emulsion elektrostatisch angezogen,2 verteilen sich gleichmäßig und ermöglichen eine langanhaltende Wirkung von Ciclosporin in der Hornhaut. Wirkung von Ciclosporin kombiniert mit der Novasorb®-Technologie Die Ciclosporin-Augentropfen ikervis® enthalten eine galenische Besonderheit – die Novasorb®-Technologie. Die spezielle kationische Öl-in-WasserEmulsion von ikervis® enthält viele kleine positiv geladene Tröpfchen mit öligem Kern, in den der Wirkstoff Ciclosporin eingebettet ist. Da die Augenoberflä- Sinnvolle Zusatzempfehlung Zur Ergänzung der Therapie mit ikervis® ist ein Tränenersatzmittel wie Cationorm®, ebenfalls mit der innovativen Novasorb®-Technologie, zu empfehlen. Cationorm® ergänzt und stabilisiert alle drei Schichten des Tränenfilms (Lipidschicht, wässrige Schicht und Muzinschicht) und trägt so zur Wiederherstellung der normalen Physiologie der Tränen und der Augenoberfläche bei. Zwischen der Applikation von ikervis® und Cationorm® sollte ein Zeitabstand von mindesBeratungsleitfaden zur Therapie der schweren Keratitis mit ikervis tens 15 Min. liegen. ® ikervis® ist indiziert für die Behandlung schwerer Keratitis bei Erwachsenen mit trockenen Augen, bei denen trotz Behandlung mit Tränenersatzmitteln keine Besserung eingetreten ist. Die ersten und einzigen in der EU zugelassenen und verschreibungspflichtigen Ciclosporin-Augentropfen. Zur Beratungsunterstützung liegt diesem Heft ein Beratungsleitfaden bei. Zusätzlich können Sie den Leitfaden auch downloaden. Zum Download des Beratungsleitfadens: Definition: Trockene Augen sind keine Befindlichkeitsstörung, sondern eine multifaktorielle Erkrankung der Tränen und der Augenoberfläche, die zu Symptomen, Sehstörungen und Tränenfilminstabilität mit möglichen Veränderungen der Augenoberfläche führt. Diese ist von einem Anstieg der Osmolarität des Tränenfilms und einer Entzündung der Augenoberfläche begleitet.1 Die Anwendung von ikervis® bietet eine Reihe von Vorteilen: n n n n n Reduktion der Entzündung der Augenoberfläche Reduktion von Hornhautschäden Reduktion der Progression des schweren trockenen Auges Anwenderfreundlich: Nur 1 x täglich, unkonserviert und gut verträglich Hohe Adsorption von Ciclosporin durch galenische Besonderheit der kationischen Novasorb®-Technologie* Tipps für Ihr Beratungsgespräch Nur mit einer langfristigen Behandlung kann in den Entzündungsprozess eingegriffen und somit ein weiteres Voranschreiten der Schädigung der Augenoberfläche unterbrochen werden. Daher ist es wichtig, Patienten zu einer kontinuierlichen Behandlung mit ikervis® zu motivieren. Mitunter kann es sogar sein, dass bei der Anwendung von ikervis® die Schmerzempfindlichkeit zu Beginn der Behandlung durch die Regeneration der Augenoberfläche und wiederhergestellte Nerven zunächst erhöht ist. Da dies die Therapietreue beeinträchtigen kann, sollten Patienten sorgfältig darüber aufgeklärt werden, damit Sie mit der Behandlung fortfahren. Zudem sollten Sie bei der Abgabe von ikervis® folgende Anwendungshinweise an den Patienten weitergeben: 1. Vorbereitung: Einzeldosisbehältnis vorsichtig schütteln. Jedes Einzeldosisbehältnis reicht zur Behandlung beider Augen. 2. Anwendung: 1 x täglich einen Tropfen vor dem Schlafengehen in das (die) betroffene(n) Auge(n) einträufeln. 3. Kontaktlinsen: Diese vor Anwendung entfernen und am Morgen nach der Applikation wieder einsetzen. 4. Nebenwirkung: Patienten darauf hinweisen, dass nach dem Einträufeln für einige Minuten leichte und vorübergehende Augenschmerzen/Augenreizungen auftreten können.2 Abhilfe verschafft ein leichter Fingerdruck auf den Augeninnenwinkel (nasolakrimaler Verschluss) oder das Schließen der Augenlider für 2 Minuten. 5. Entsorgung: Geöffnete Einzeldosisbehältnisse mit Emulsionsresten sind sofort nach dem Gebrauch zu entsorgen. 6. Lagerung: Einzeldosisbehältnisse im Aluminiumbeutel aufbewahren, um sie vor Licht zu schützen und Verdunstung zu vermeiden. 7. Interaktion: Bei Anwendung mehrerer topischer Augenarzneimittel muss zwischen der Anwendung der Arzneimittel ein Abstand von mindestens 15 Minuten liegen. ikervis® sollte als letztes angewendet werden. Tränenersatzmitel können während des Tages nach Bedarf verwendet werden. 8. Kontrolle: Das Ansprechen auf die Behandlung mindestens alle 6 Monate durch den behandelnden Arzt überprüfen lassen. �� Um einen langfristigen Behandlungserfolg zu erzielen, ist eine kontinuierliche Anwendung erforderlich. www.DAPdialog.de/2821 Seite 1/2 1 Report of the international dry eye workshop (DEWS). Ocul Surf. 2007;5(2):65-204. 2 SANSIKA-Studie, Data on file: Prof. C. Baudouin, Quinze-Vingts Centre Hospitalier National d’Ophthalmolgoie Paris, Frankreich; Sept. 2013 1 Fachinformation ikervis®, Stand Juni 2015 2 Lallemand F et al. J Drug Deliv 2012: 604204 3 S ANSIKA-Studie, Data on file: Prof. C. Baudouin, Quinze-Vingts Centre Hospitalier National d’Ophtalmologie, Paris, Frankreich; Sept. 2013 4 Colligris B et al. Exp. Opin. Pharmacother. 2014; 15:1371–1390 www.DeutschesApothekenPortal.de AKTUELLES Vertragsarztstempel – Eine Bilanz zur AMVV-Änderung D ie Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zu den notwendigen Angaben des Vertragsarztstempels sorgen für Ärger in der Apotheker- und Ärzteschaft. Die Überarbeitung der AMVV Die neue Regelung zur Erweiterung der Pflichtangaben auf den Muster-16-Rezepten wurde bereits im Dezember 2014 beschlossen und trat zum 01.07.2015 in Kraft. Die Änderung ist in § 2 (1) der AMVV verankert: Die zusätzliche Angabe des Vornamens und der Telefonnummer soll dem Apotheker die Kontaktaufnahme bei Fragen oder Unklarheiten zur Verordnung erleichtern. Bundesweit gültige Aussage nicht möglich Die in der AMVV genannten Angaben sind Pflichtangaben, die in keinem Stempel fehlen dürfen. Allerdings können diese um weitere Pflichtangaben je nach Bundesland und Kammerbereich ergänzt werden. Dies sorgte im Zuge der eigentlichen Änderung dann für große Verwirrung bei der Frage, was denn der Vertragsarztstempel grundsätzlich enthalten muss. Beispielsweise fordert die KV Nordrhein generell die BSNR im Arztstempel, während die KV Bayerns die LANR im Arztstempel auf Sprechstundenbedarfs-Verordnungen verlangt. Solche Zusatzanforderungen werden regional, in so genannten Gesamtverträgen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Landesvereinigungen vereinbart. Sie sind somit nicht bundesweit gültig und jeweils einzeln zu prüfen. Ist Heilung durch Apotheken möglich? So verschieden die tatsächlichen Pflichtangaben je nach Kammerbereich sind, so vielfältig sind auch die Aussagen dazu, wer und unter welchen Umstänwww.DeutschesApothekenPortal.de den nun die fehlenden bzw. unvollständigen neuen Angaben heilen darf. Nach Aussage der KVB (Kassenärztliche Bundesvereinigung) darf allein der Arzt die Angaben ändern. Hierzu sind laut KVB auch eine erneute Unterschrift und das Datum erforderlich. Schonfrist nicht einheitlich geregelt Die Ersatzkassen und einige Primärkassen (BKKen, AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft-Bahn-See, IKKen und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) haben eine Schonfrist mit dem DAV (Deutscher Apotheker Verband) über 3 Monate vereinbart, also bis zum 30.09.2015. Bis dahin werden diese Kassen aufgrund von fehlenden oder unvollständigen Angaben im Vertragsarztstempel nicht retaxieren. Über das weitere Verfahren nach dem 01.10.2015 wird gesondert verhandelt. FAZIT Was als Arbeitserleichterung für Apotheken gedacht war, entpuppt sich leider mehr und mehr als weitere zeitaufwändige Arbeitsbelastung. Es bleibt zu hoffen, dass zukünftig die jeweils Zuständigen in den Verbänden und Vereinigungen früher für eine adäquate Informationsweiterleitung und rechtzeitige Umsetzung sorgen werden. Die reibungslose Patientenversorgung sollte immer im Vordergrund stehen, ohne dass die Apotheker als letztes Glied in der Kette die Konsequenzen tragen müssen. Die wichtigsten Fragen zu den Änderungen im Vertragsarztstempel hat das DeutscheApothekenPortal für Sie zusammengefasst. Zu den FAQ zur Ä nderung des Vertragsarztstempels“: www.DAPdialog.de/2824 Nutzen Sie die Arztinformation des DeutschenApothekenPortals, um den Arzt über die Änderungen zu informieren. Zur Arztinformation zur Ä nderung des Vertragsarztstempels“: www.DAPdialog.de/2825 9 AUS DE R I N DUS T R I E Neues orales Antikoagulanz: Edoxaban D as neue Arzneimittel Lixiana® ist ein orales Antikoagulanz und enthält den Wirkstoff Edoxaban, einen hoch selektiven Inhibitor des Faktors Xa. Lixiana® ist in Deutschland seit dem 01. August 2015 in Verkehr. Lixiana® wird bei Erwachsenen zur Prophylaxe von Schlaganfällen und systemischen Embolien bei nicht valvulärem Vorhofflimmern sowie zur Behand lung und Rezidiv-Prophylaxe von tiefen Venenthrombosen und Lungenembolien eingesetzt.1 Edoxaban: Hoch selektiver Faktor Xa-Inhibitor Edoxaban ist ein hoch selektiver, direkter und reversibler Inhibitor von Faktor Xa. Die Hemmung von Faktor Xa vermindert die Thrombinbildung, verlängert die Gerinnungszeit und reduziert somit das Risiko einer Thrombusbildung. 1,3 Da die Wirkung von Edoxaban 24 Stunden2 anhält, ist eine einmal tägliche Gabe von Lixiana® (Standarddosierung: 60 mg)3 ausreichend. Bei eingeschränkter Nierenfunktion (15–50 ml/min), geringem Körpergewicht (≤ 60 kg) und/oder gleichzeitiger Einnahme von P-gp-Inhibitoren (Dronedaron, Erythromycin, Ketoconazol, Ciclosporin) wird die Tagesdosis auf 30 mg reduziert.1 Keine routinemäßige Gerinnungskontrolle Im Gegensatz zu Vitamin-K-Antagonisten, die durch die geringe therapeutische Breite eine engmaschige Gerinnungskontrolle (Bestimmung der INR) erfordern, entfällt eine routinemäßige Gerinnungskon trolle bei Einnahme von Edoxaban. Geringes Potenzial für Wechselwirkungen1 Der Wirkstoff Edoxaban weist ein geringes Potenzial für Interaktionen auf.1 Die Einnahme CYP450-beeinflussender Medikamente verursacht 10 Merke: Die gleichzeitige Einnahme von Rifampicin4, Johanniskraut4 oder Amiodaron erfordert keine Dosisanpassung, sollte aber mit Vorsicht erfolgen. Edoxaban ist Substrat des Efflux-Transporters P-Glykoprotein (P-gp), sodass bei gleichzeitiger Einnahme der P-gp-Inhibitoren Dronedaron, Ciclo sporin, Erythromycin oder Ketoconazol die Dosis auf einmal täglich 30 mg reduziert werden sollte. Nebenwirkungsprofil Die häufigsten Nebenwirkungen von Edoxaban stehen, wie bei allen Antikoagulanzien, in Zusammenhang mit einem erhöhten Blutungsrisiko.1 Alle Packungsgrößen mit N-Kennzeichen voll erstattungsfähig 24 Stunden Wirkung2 Standarddosierung: 1 x täglich 60 mg keine klinisch relevante Beeinträchtigung (<10 % CYP 3A4/5). Lixiana® befindet sich mit den Wirkstärken 60 mg (Standarddosis), 30 mg (Dosisreduktion) und 15 mg im Handel. Für die Wirkstärken 60 mg und 30 mg sind Packungsgrößen mit den Normkennzeichen N1 (10 St.), N2 (28 St.) und N3 (98 St.) im Handel, für 15 mg nur die Größe N1 (10 St.), die zulasten der GKV verordnet und abgegeben werden können. Wichtige Hinweise für die Beratung in der Apotheke: - Standarddosierung: 1 x täglich 60 mg1,3 - Einnahme unabhängig von den Mahlzeiten - Keine bekannte Einschränkung durch Nahrungsmittel (wie z. B. Grapefruit-Saft) Das Präparateprofil zu Lixiana® fasst alle wichtigen Punkte bezüglich Abgabe und Beratung zusammen und steht ab sofort zum Download zur Verfügung. Zum Download des Lixiana®Präparateprofils + Pflichttext: www.DAPdialog.de/2827 1 Fachinformation Lixiana®, Stand Juni 2015 2 Woltz M et al. Thromb Haemost 2011; 105: 1080–1090 3 Bei Behandlung und Rezidiv-Prophylaxe von VTE: Nach initialer Anwendung eines parenteralen Antikoagulanz über mindestens 5 Tage. 4 Verwendung jedoch mit Vorsicht www.DeutschesApothekenPortal.de Die neue App Alle Nachrichten aus dem Apothekenmarkt – und die DAZ und AZ digital Die Features der neuen DAZ-App: für Apple- und Android-Mobilgeräte Gratis■und■immer■aktuell: Jederzeit alle Nachrichten von DAZ.online mit verfolgen ■ DAZ-Abonnenten können die DAZ und die AZ auf ihrem mobilen■Gerät■lesen■und■ herunterladen – Woche für Woche neu und bereits vor Erscheinen der gedruckten Ausgabe ■■ alle■Ausgaben der Deutschen Apotheker Zeitung (DAZ) und der Apotheker Zeitung (AZ) seit der Nr. 1/ 2015 einfach auf Ihrem Tabletoder Smartphone lesen ■ ■■ Weitere Infos unter www.deutsche-apotheker-zeitung.de/die-neue-daz-app.html Für Smartphones und Tablets: Apple-Geräte (iOS 8.0 und höher) Android (4.0.3 und höher) A B G A BE - S E RV IC E Fragen zur Arzneimittelabgabe Das DAP-Team antwortet A bgabeprobleme begegnen uns in der Apotheke täglich. Häufig stellt sich die Frage, ob man das ausgestellte Rezept so beliefern darf oder ob eine Retaxation droht. Viele interessante Fälle erreichen uns täglich per Mail, Telefon oder Fax. Ein paar dieser Fragen stellen wir Ihnen vor, um Ihnen den Apothekenalltag zu erleichtern. Fall 1 Fehlt ein Vermerk, kann nur die Menge der Nmax, hier also eine N2-Packung zu 3 Nuvaringen abgegeben werden. Der Arzt kann den Vermerk aber mit Datum und Unterschrift ergänzen. (Prüfen Sie ggf., ob es im Regionalliefervertrag diesbezüglich eine Ausnahme gibt: Es gibt durchaus regionale Verträge, die keinen Sondervermerk fordern!) Aus pharmazeutischer Sicht ist die Abgabe von 6 Ringen allerdings nicht sinnvoll, denn die Ringe sollen laut Hersteller nur maximal 4 Monate nach Abgabe eingesetzt werden. Hierzu ein Ausschnitt aus der Packungsbeilage: Nuvaring oberhalb Nmax „Haltbarkeit und Lagerung Frage: • Vor Abgabe: Bei 2–8 °C lagern. Uns liegt folgende Verordnung zulasten der IKK classic vor: „Nuvaring 6 Stück“. Dürfen wir hier 2 x 3 Stück abgeben? Antwort: Bei dieser Menge handelt es sich um ein Vielfaches der durch die PackungsV definierten maximalen Messzahl (=3): • Bei Abgabe: Die Apotheke hat das Abgabedatum und das Datum, bis zu dem der Vaginalring angewendet werden darf, auf der Packung (Beutel und Faltschachtel) zu vermerken. Nach Ablauf von 4 Monaten nach dem Abgabedatum oder nach dem Verfallsdatum (je nachdem, welches Datum zuerst erreicht wird) darf der Vaginalring nicht mehr in die Vagina eingelegt werden. • Nach Abgabe: Nicht über 30 °C lagern (Haltbarkeit 4 Monate). In der Originalverpackung aufbewahren.“ DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE 14d Stückelungen/Mehrfachverordnungen oberhalb Nmax nach Rahmenvertrag § 6 (3) „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“ Wann ist eine Stückelung/Mehrfachverordnung oberhalb Nmax möglich? Auszug aus dem Rahmenvertrag § 6 (3) 1. Wenn die Gesamtmenge ein Vielfaches von Nmax ist 2. Wenn es keine Jumbopackung (JP) ist; mit JP darf nicht gestückelt werden. 3. Wenn die Gesamtmenge durch den Sondervermerk des Arztes bestätigt wurde, z. B.: „Menge ärztlich begründet“ oder „!“ Wurde der Vermerk nachträglich angebracht, ist er mit Datum und Unterschrift des Arztes zu bestätigen (AM-RL § 11) (3) „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ Beispiel: Humira 40 mg FER 6 Stück N3 x 2! (Unterschrift/Datum) Normbereiche Adalimumab: N1: 2–2 | N2: 4–4 | N3: 6–6 1. Gesamtmenge der Verordnung über 12 Stück ist ein Vielfaches: Nmax = 6 Stück 2. Keine Jumbopackung: 3. Sondervermerk des Arztes: Nmax befindet sich hier im N3-Bereich ✔ 12 ist ein Vielfaches von Nmax ✔ Die zur Stückelung verwendeten Packungen sind keine JP ✔ Sondervermerk „!“ wurde nachträglich ergänzt Datum und Unterschrift des Arztes ist vorhanden ✔ Beim Stückeln immer die Wirtschaftlichkeit beachten! ! Die Stückelungsregeln gemäß § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages beziehen sich ausschließlich auf Arzneimittel! Abweichende Regelungen in den Regionalverträgen sind möglich, bitte ggf. prüfen! © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: April 2014 Diese Menge kann nach Rahmenvertrag § 6 Abs. 3 nur abgegeben werden, wenn der Arzt einen besonderen Vermerk, z. B. in Form eines „!“ gemacht hat: Zum Thema „Menge oberhalb der Nmax“ – Arbeitshilfe 14d: www.DAPdialog.de/2831 „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ 12 www.DeutschesApothekenPortal.de A B G A B E - S E RV IC E Fall 2 Einzelimport erlaubt? Frage: Das Präparat Meladinine (Firma Galderma) ist momentan nicht lieferbar. Ein Bezug aus Frankreich wäre möglich. Ist die Abrechnung als Einzelimport auf ein Rezept zulasten der AOK Rheinland möglich? Antwort: Unser Retax-Vermeidungstipp: Ist der Einzelimport rechtlich möglich, aber die Erstattungssituation unklar, empfiehlt es sich, das Rezept als Privatverordnung abzurechnen und den Patienten an seine Krankenkasse zu verweisen. Sind die Voraussetzungen der rechtlichen Zulässigkeit nicht gegeben, so wird der Import generell nicht erstattet. Außerdem droht ggf. eine Strafe wegen Inverkehrbringens eines in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittels. Bisher galt die Regelung, dass Importe für nicht EUStaaten nur eingeführt werden dürfen, wenn in Deutschland kein vergleichbares Arzneimittel hinsichtlich Wirkstoff und Wirkstärke verfügbar ist. Diese Regelung ist nun auch auf Importe innerhalb der EU ausgeweitet worden. Hier geht es zum Archiv der Abgabeprobleme: Einzelimporte müssen in jedem Fall vorab von der Kasse genehmigt werden. Fall 3 Zusätzlich muss geklärt werden, ob ein Einzelimport gesetzlich zulässig ist (§ 73 AMG). Austausch Spray gegen Pumpspray Zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit gibt es gute Informationen und Prüforganigramme der jeweiligen Apothekenkammern. Verordnet ist zulasten der AOK Niedersachsen das „Nitrangin Pumpspray“. Obwohl sowohl für das Nitrolingual akut Spray als auch für das Nitrolingual Pumpspray ein Rabattvertrag für die AOK Niedersachsen gilt, zeigt unser Kassenprogramm nur das Pumpspray als Rabattartikel an. Woran liegt das? Ist der Einzelimport rechtlich erlaubt, so bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass die Abgabe auch zulasten der GKV zulässig ist! Hier muss zwischen Ersatzkassen und Regionalkassen unterschieden werden. Ersatzkassen: Auszug aus dem bundesweit gültigen Vdek-Liefervertrag vom 01.08.2013 § 4 (5) 7: „Produkte gemäß § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz sind nur dann zulasten der jeweiligen Ersatzkasse abrechnungsfähig, wenn der Versicherte der Apotheke eine entsprechende Genehmigung der Ersatzkasse vorlegt.“ www.DAPdialog.de/2832 Frage: Antwort: Die Rabattanzeige hängt mit den Darreichungsformen der Artikel zusammen. Das verordnete Nitrangin und das rabattierte Pumpspray haben die Darreichungsform „Spray“. Das Nitrolingual akut Spray wurde jedoch mit der Darreichungsform „Lösung“ gemeldet (siehe Angaben im ABDA Artikelstamm). Regionalkassen: Auch hier gibt es regional unterschiedliche Vereinbarungen. Angesichts der recht hohen RetaxGefahr, vor allem im Hinblick auf ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts, empfiehlt es sich, sicherheitshalber vorab mit der Krankenkasse die aktuelle Erstattung abzuklären. www.DeutschesApothekenPortal.de Laut Rahmenvertrag dürfen Arzneimittel nur gegen einen Rabattartikel ausgetauscht werden, wenn sie in der Lauer-Taxe mit der gleichen Darreichungsform gemeldet sind oder die Darreichungsformen vom G-BA als austauschbar gelistet wurden. Rahmenvertrag § 4 Abs. 1d: 13 A B G A BE - S E RV IC E „gleiche oder austauschbare Darreichungsform, Die BG ist zwar keine gesetzliche Kasse, es existiert aber ein eigener Liefervertrag, in dem auf den Rahdabei sind - die Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) gleich, - Darreichungsformen nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129 Absatz 1a SGB V austauschbar“ Da für Glyceroltrinitrat keine austauschbaren Darreichungsformen definiert wurden, kann ein Spray nicht in eine Lösung getauscht werden. Hier finden Sie alle austauschbaren Darreichungsformen: www.DAPdialog.de/2833 Fall 4 Besonderer Vermerk auf BG-Rezept Frage: Wir haben eine Verordnung zulasten einer Berufsgenossenschaft über „5 x 20 Capval Dragees“ vorliegen. Muss auf diesem BG-Rezept auch ein Sondervermerk (z. B. „!“ oder „Menge ärztlich begründet“) sein? menvertrag Bezug genommen wird, daher sind auch für die BG die Vorschriften des Rahmenvertrags anzuwenden. § 3 (5) aus dem Arzneiversorgungsvertrag zwischen den Berufsgenossenschaften und dem Deutschen Apothekerverband e.V.: „(5) Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach § 6 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.“ Im Rahmenvertrag heißt es in § 6 (3): „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ Deshalb sollten Sie einen Vermerk mit Datum und Unterschrift des Arztes nachtragen lassen. Antwort: Bei der verordneten Menge von 5 x 20 St. Capval handelt es sich um eine vielfache Menge der größten Messzahl: Diskutieren Sie mit über 8.000 KollegInnen im DAP Retax-Forum: www.DAPdialog.de/2834 14 www.DeutschesApothekenPortal.de I N E IGE N E R SAC H E Neues Poster „Insulinpens und Zubehör“ Jetzt für Sie aktualisiert iabetes Mellitus ist ein Volksleiden. Entsprechend umfangreich ist das Angebot an Medikamenten und Hilfsmitteln, wie etwa Insulinpens und passendem Zubehör. Damit Sie die Übersicht behalten, liegt dem aktuellen DAP-Dialog das aktualisierte Poster „Insulinpens und Zubehör“ bei. ergeben sich immer wieder Fragen zur Anwendung im Gespräch mit dem Patienten in der Apotheke. Mit dem aktualisierten DAP Poster möchten wir Sie in der täglichen Beratung unterstützen und Ihnen nützliche InformatiInsulinpens & Zubehör onen zu Produkten und Anwendung an die Hand geben. Vor allem die per QRCode verlinkten S c hu lu n g s v ide o s können für die Patienten hilfreich sein, um das Verständnis der InsulinpenAnwendung aufzufrischen. (Auswahl) PENS Berlipen Areo Berlin Chemie HumaPen® Luxura HD Lilly NovoPen® 5 Novo Nordisk NovoPen Echo® Novo Nordisk ClikStar ® Sanofi JuniorStar ® Sanofi * TactiPen® Sanofi KwikPen™ Berlin Chemie Liprolog® 200 E/ml KwikPen™ Berlin Chemie * KwikPen™ Lilly Humalog® 200 E/ml KwikPen™ Lilly NEU NEU ABASAGLAR® KwikPen™ Lilly* NEU ab Sept. 2015 Xultophy® Fertigpen Novo Nordisk FlexPen® Novo Nordisk InnoLet® Novo Nordisk Toujeo® SoloStar ® Sanofi NEU SoloStar ® Sanofi NEU Pen * in Kooperation mit Boehringer Ingelheim 1 Einheit Max. Spritzeinh. Korrektur der Einstellung Gehäuse Kontrolle der Einstellung 1 Einheit 0,5 Einheiten 1 Einheit 0,5 Einheiten 1 Einheit 0,5 Einheiten 1 Einheit 1 Einheit 1 Einheit 1 Einheit 1 Einheit 1 Einheit 1 Dosisschritt 1 Einheit 1 Einheit 1 Einheit 1 Einheit 60 Einheiten 30 Einheiten 1–60 Einheiten 0,5–30 Einheiten 80 Einheiten 30 Einheiten 60 Einheiten 60 Einheiten 60 Einheiten 60 Einheiten 60 Einheiten 60 Einheiten 1–50 Dosis schritte 1–60 Einheiten 1–50 Einheiten 80 Einheiten 80 Einheiten Max. Spritzeinh. Ohne Insulin verlust Ohne Insulin verlust Korrektur ohne Insulinverlust möglich Korrektur ohne Insulinverlust möglich Ohne Insulin verlust Ohne Insulin verlust Ohne Insulin verlust Ohne Insulin verlust durch Zurückdrehen Ohne Insulin verlust durch Zurückdrehen Ohne Insulin verlust durch Zurückdrehen Ohne Insulin verlust durch Zurückdrehen Ohne Insulin verlust durch Zurückdrehen Korrektur ohne Insulinverlust möglich Korrektur ohne Insulinverlust möglich Korrektur ohne Insulinverlust möglich Ohne Insulin verlust Ohne Insulin verlust Korrektur der Einstellung Metallgehäuse Gehäuse aus eloxiertem Aluminium Metallgehäuse Metallgehäuse Metallgehäuse Kunststoff: Makrolon® Metall Metall Kunststoff Kunststoff Kunststoff Kunststoff Kunststoff Kunststoff Kunststoff Kunststoff Polycarbonat Polycarbonat Gehäuse Hör und spürbare Klick geräusche Hör und spürbare Klick geräusche Hör und spürbare Klick geräusche Hörbares Klicken Klicken pro eingestellter InsulinEinheit Kontrolle der Einstellung Hör und spürbare Klick geräusche Hör und spürbare Klick geräusche Gut lesbare Zahlen Gut lesbare Zahlen Gut lesbare Zahlen www. berlinchemie.de Schulungsvideo Schulungsvideo Hör und spürbare Klick geräusche Gut lesbare Zahlen Hör und spürbare Klick geräusche Gut lesbare Zahlen Einfache Einfache MemoryFunktion MemoryFunktion Besonderheiten Schulungsvideo www. novonordisk.de Hör und spürbare Klick geräusche Hör und spürbare Klick geräusche Hör und spürbare Klick geräusche Großes Dosisfenster Hör und spürbare Klick geräusche Hör und spürbare Klick geräusche Hör und spürbare Klick geräusche Gut lesbare Zahlen Gut lesbare Zahlen Klicken pro eingestellter Einheit Großes Dosisfenster Gut lesbare Zahlen Gut lesbare Zahlen Gut lesbare Zahlen Gut lesbare Zahlen Gut lesbare Zahlen Einfache Dosiskorrektur Geringes Gewicht Einfache Dosis korrektur ohne Insulinverlust Einfache Dosiseinstellung Einfache Dosiseinstellung Einfache Dosiseinstellung Geringerer Kraftaufwand gegenüber SoloStar ® Einfache Dosiskorrektur ohne Insulin verlust Schulungsvideo Schulungsvideo www. berlinchemie.de www. berlinchemie.de www. lillydiabetes.de www. lillydiabetes.de www. abasaglar.de www. novonordisk.de www. novonordisk.de www. novonordisk.de Schulungsvideo Schulungsvideo Apidra® Insuman® Basal Insuman® Comb 15 Insuman® Comb 25 Insuman® Comb 50 Insuman® Rapid Lantus® Apidra® Insuman® Basal Insuman® Comb 15 Insuman® Comb 25 Insuman® Comb 50 Insuman® Rapid Lantus® Apidra® Insuman® Basal Insuman® Comb 15 Insuman® Comb 25 Insuman® Comb 50 Insuman® Rapid Lantus® Liprolog® KwikPen™ Liprolog® Mix25™ KwikPen™ Liprolog® Mix50™ KwikPen™ Liprolog® 200 E/ml KwikPen™ Humalog® KwikPen™ Humalog® Mix25™ KwikPen™ Humalog® Mix50™ KwikPen™ Huminsulin® Normal KwikPen™ Huminsulin® Basal KwikPen™ Huminsulin® Profil III KwikPen™ Humalog® 200 E/ml KwikPen™ Abasaglar ® KwikPen™ Xultophy® 100 E/ ml + 3,6 mg/ml Injektionslösung (1 Dosisschritt enthält 1 Einheit Insulin degludec und 0,036 mg Liraglutid) NovoRapid® FlexPen® Levemir ® FlexPen® NovoMix® 30 FlexPen® Actrapid® FlexPen® Protaphane® FlexPen® Actraphane® 30 FlexPen® Actrapid® InnoLet® Protaphane® InnoLet® Actraphane® 30 InnoLet® Toujeo® SoloStar ® Apidra® SoloStar ® Insuman® Basal SoloStar ® Insuman® Comb 25 SoloStar ® Insuman® Rapid SoloStar ® Lantus® SoloStar ® 600 Einheiten im Pen, geringe Druckkraft notwendig Gut lesbare Zahlen Hör und spürbare Klick geräusche Gut lesbare Zahlen Einfache und zuverlässige Anwendung Schulungsvideo 600 Einheiten im Pen, geringe Druckkraft notwendig Gut lesbare Zahlen Gut lesbare Zahlen Insuli Einstellb. Einh. 60 Einheiten Drehung des Dosierknopfes ohne Insulin verlust Hör und spürbare Klick geräusche Lesbarkeit der Einstellung Lesbarkeit der Einstellung Besonderheiten Weitere Informationen Weitere Informationen PATRONEN Berlinsulin® H30/70 Berlinsulin® H Basal Berlinsulin® H Normal Liprolog® Liprolog® Mix 25 Liprolog® Mix 50 Humalog® NovoRapid® Humalog® NovoRapid® Penfill® Penfill® Abasaglar ® Abasaglar ® Levemir ® Levemir ® Humalog® Mix 25 Humalog® Mix 25 Penfill® Penfill® Humalog® Mix 50 Humalog® Mix 50 NovoMix® 30 NovoMix® 30 Huminsulin® Huminsulin® Penfill® Penfill® Normal Normal Actrapid® Penfill® Actrapid® Penfill® Huminsulin® Huminsulin® Protaphane® Protaphane® Basal Basal Penfill® Penfill® Huminsulin® Huminsulin® ® ® Actraphane 30 Actraphane 30 Profil III Profil III Penfill® Penfill® Actraphane® 50 Actraphane® 50 Penfill® Penfill® PEN-NADELN BD Medical BD Micro-Fine Ultra™ PenNadeln BD Medical BD Micro-Fine Ultra™ PenNadeln Berger Med GmbH / HTL-STREFA S.A. Berger Med GmbH / HTL-STREFA S.A. droplet® Pen-Nadeln droplet® PenNadeln Novo Nordisk® NovoFine® 6 mm 32G TIP etw 8 mm 30G TW AutoCover® 30G Novo Nordisk® NovoFine® 6 mm 32G TIP etw 8 mm 30G TW AutoCover® 30G Ypsomed AG Ypsomed AG mylife Clickfine DiamondTip* (4*, 6*, 8*, 10, 12 mm) mylife™ Clickfine® DiamondTip* (4*, 6*, 8*, 10, 12 mm) Ypsomed AG Ypsomed AG ™ Beratung entscheidend für Compliance FERTIGPENS HumaPen® Savvio Lilly Pen Einstellb. Einh. Das Übersichtsposter zu Insulinpens und Zubehör zeigt eine große Auswahl verschiedener Pens und Fertigpens, zugehöriger Patronen und passender Pen-Nadeln, Produktinformationen sowie Besonderheiten der Modelle. Zu den Neuerungen des Posters gehören QR-Codes, die zu online abrufbaren Schulungsvideos führen. ARBEITSHILFE Stand 08/2015 S e r v i ce - P a r t n e r f ü r A p o t h e k e n ® mylife™ Optifine® (6, 8, 10, 12 mm) mylife™ Optifine® (6, 8, 10, 12 mm) Entwicklung und Gestaltung: FAI GmbH D E = Einheiten Folgende Unternehmen haben durch ihre Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht: Gerade bei einer Insulintherapie ist der richtige Einsatz des Insulinpens entscheidend für den Therapieerfolg. Der richtige Umgang mit dem Pen wird vom Arzt ausführlich erklärt. Nichtsdestotrotz 042915 BD Medical · Berger Med · Berlin Chemie · Lilly Deutschland · Novo Nordisk · Sanofi · Ypsomed Der kinderleichte Pen Zum Download des Posters: Individuell – in kleinen Schritten # # Hersteller Pen: Haselmeier GmbH PSA_TOK_15004_Anzeige_JunioStar_135x40_RZ.indd 1 BD Micro-Fine Ultra™ Pen-Nadeln mit einzigartigem 5-fach Schliff – für eine sanfte Injektion! 0,23 (32G) x 4 mm PZN 09372855 0,25 (31G) x 5 mm PZN 09372861 0,25 (31G) x 8 mm PZN 09372878 0,33 (29G) x 12,7 mm* PZN 09372884 (*3-fach Schliff, mit „thin wall“ Technologie) Für ALL E Pen s! BD Medical – Diabetes Care • Tel. 0800 2323737 • www.bddiabetes.de 05.08.15 09:44 www.DAPdialog.de/2836 Für jeden Patienten das passende CONTOUR® NEXT Messsystem von Bayer: ✓ ✓ ✓ ✓ Jetzt kostenlose Testgeräte und Dekopakete anfordern unter www.DeutschesApothekenPortal.de 139426_con_next_sensor_200x98.indd 1 Ein Sensor für alle DIN EN ISO Norm 15197:2013 konform Einfach in der Handhabung Noch präziser (weiterentwickelte Technologie) Ihre Werte. Unsere Technik. PZN 08884487 Hier gehts zum Contour® Next Aktionsangebot: 23.07.15 13:37 www.DAPdialog.de/2837 www.DeutschesApothekenPortal.de 15 AKTUELLES Category Management – Gliedern Sie die Umsetzung in einzelne Schritte M ittlerweile zählt Category Management, die Steuerung von Warengruppen und die strukturierte und systematische Gestaltung der Sicht- und Freiwahl in der Apotheke, zum Pflichtprogramm vieler Apothe kenkooperationen, Beratungsunternehmen und OTC-Hersteller. Selbstverständlich unterscheiden sich die einzelnen Category Management Ansätze der unterschiedlichen Anbieter. Für ein erfolgreiches CateFrank Weißenfeldt ist Senior Manager bei IMS Health in Frankfurt am Main und blickt auf 20 Jahre Erfahrung in der Beratung, im Projektmanagement und im Marketing zurück. Der Diplom-Betriebswirt und MBA der University of Bradford ist seit dem Jahr 2000 bei dem weltweit tätigen Beratungs- und Marktforschungsunternehmen. Nach der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben im Produktmanagement leitet er seit April 2010 u. a. das Apotheken-Panelmanagement bei IMS Health Deutschland. Darüber hinaus organisiert er Management Consulting- und Produktentwicklungs-Projekte, gestaltet und moderiert IMS Kundenveranstaltungen, Arbeitsgruppen und Spezial-Foren. Frank Weißenfeldt ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und regelmäßig als Referent zu Themen mit gesundheitspolitischem bzw. betriebswirtschaftlichem Bezug tätig. Frank Weißenfeldt, IMS HEALTH GmbH & Co. OHG Darmstädter Landstraße 108, 60598 Frankfurt/Main [email protected] gory Management Projekt und eine optimierte Sicht- und Freiwahlgestaltung sollten Apothekenleiter aber auf 10 Punkte achten, z. B. Punkt 2: Ein systematisches Vorgehen. Gliedern Sie die Umsetzung in einzelne Schritte. Eine Guideline ist der „Category-Management-8-Schritte-Prozess von GS1“: Zum vollständigen Artikel: www.DAPdialog.de/2838 Strategische Abstimmung 1. Kategorie-Definition 2. Kategorie-Rolle 3. Kategorie-Bewertung Einbindung des Apotheken-Teams und aller relevanten Partner! Um welche Kategorie handelt es sich? Wie ist sie strukturiert? Wie wichtig ist die Kategorie für die Apotheke? Wo liegen die Hauptpotenziale für die Kategorie in der Apotheke? 4. Kategorie-Ziele Welche Ziele sollen in der Kategorie erreicht werden? 5. Kategorie-Strategien Welche Marketingstrategie soll die Kategorie verfolgen? 6. Kategorie-Taktiken Mit welchen Maßnahmen sollen die Strategien umgesetzt werden? 7. Kategorie-Planumsetzung Wie sieht der Maßnahmenplan aus, wie die Prioritäten? 8. Kategorie-Überprüfung Abbildung: GS1 Category Management – 8-Schritte-Prozess Quelle: IMS Health – auf Basis von Angaben GS1 Germany IMPRESSUM DAP DIALOG Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Ausgabe 28/2015 Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal Geschäftsführer: Günter C. Beisel Agrippinawerft 22, 50678 Köln Tel. +49 (0)221 222 83 0 Fax:+49 (0)221 222 8 33 22 E-Mail: [email protected] Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich) Agrippinawerft 22, 50678 Köln Leitung Retax-Redaktion: Dieter Drinhaus Leitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar Engels Redaktion: Juliane Brüggen, Christina Dunkel, Marina Herpertz, Johanna Krull, Nina Strathmann, Heike Warmers Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer 16 ISSN: 2193-0449 Gestaltung: FAI GmbH Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin Vertrieb: Bauer Vertriebs KG Der DAP DIALOG ist IVW geprüft. Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED. Urheber- und Verlagsrecht Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag. Gebrauchsnamen Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Neue Patienteninformationen erläutern Mehrkosten für L-Thyroxin Henning® Plus und Thyronajod® Henning M üssen Patienten bei der Rezepteinlösung eine erhöhte Zuzahlung bzw. Mehrkosten leisten, bedeutet dies für die Apotheke meist einen gesteigerten Beratungsaufwand. Zur Unterstützung stellt der Schilddrüsenspezialist Henning jetzt neue Patienteninformationen zu L-Thyroxin Henning® Plus und Thyronajod® Henning zur Verfügung. Aufgrund der Festbetragseinführung für die Wirkstoffkombination aus Levothyroxin-Natrium und Iodid zum 01. Juli fallen für Patienten nun mitunter erhöhte Zuzahlungen an. Um den zu leistenden Betrag so gering wie möglich zu halten, hat der Schilddrüsenspezialist Henning die Preise für L-Thyroxin Henning ® Plus und Thyronajod® Henning gesenkt. Die nun geringere Differenz zum neuen Festbetrag müssen die Patienten jedoch weiterhin tragen. Henning bedauert diese Situation, sieht sich aber nicht in der Lage, die Kosten weiter zu reduzieren, ohne die Qualität der Arzneimittel zu gefährden. Patienteninformation zum Download Zur Unterstützung der Apotheken stellt Henning jetzt Patienteninformationen zur Verfügung, die die Hintergründe für die anfallenden Mehrkosten erläutern. Diese Patienteninformationen können kostenlos heruntergeladen werden, um sie den Patienten mitzugeben. Zudem sind sie in der ADG-Software hinterlegt und können hier direkt aus dem Kassendialog ausgedruckt werden. Zum Download der Patienteninformation: Patienteninformation zu L-Thyroxin Henning Plus Liebe Patientin, lieber Patient, Ihr Hausarzt hat Ihnen zur Behandlung Ihrer Schilddrüsenerkrankung L-Thyroxin Henning Plus verschrieben. Henning ist ein hoch spezialisierter, führender Anbieter von Schilddrüsenhormonen in Deutschland und verfügt über langjährige Erfahrung in der Herstellung dieser Medikamente. Die Herstellung erfolgt in Europa/Deutschland. Ihnen ist aufgefallen, dass Sie für Ihr gewohntes Medikament eine erhöhte Zuzahlung in der Apotheke entrichten sollen? Die Ursache dafür ist die Entscheidung des Spitzenverbandes der Krankenkassen, zukünftig für Schilddrüsenhormone nur noch geringere Kosten zu erstatten. Obwohl wir die Preise von L-Thyroxin Henning Plus seit vielen Jahren auf niedrigem Niveau stabil halten konnten, haben wir uns jetzt trotzdem für eine Preissenkung entschieden. Wir möchten Ihnen mit diesem Schritt entgegenkommen, um die von Ihnen zu leistende Zuzahlung so gering wie möglich zu halten. Die Differenz des Festbetrages zu unserem reduzierten Preis muss der Patient tragen. Wir bedauern diese Entwicklung, sehen uns aber nicht in der Lage, weitere Kostenreduktionen zu kompensieren, ohne die Qualität zu gefährden, die Sie von Henning gewohnt sind. Schilddrüsenhormone sind in der Herstellung und Qualitätssicherung anspruchsvoll und komplex. Wir möchten unserer Verantwortung für Produkte hoher Qualität und Liefersicherheit weiterhin ohne Einschränkungen gerecht werden. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Apotheker bzw. an Ihre Krankenkasse. Mit freundlichen Grüßen Ihr Henning Schilddrüsenteam Sanofi-Aventis Deutschland GmbH Potsdamer Straße 8 · D 10785 Berlin · Telefon +49 (0) 30 2575 2000 · Fax +49 (0) 30 2575 2001 www.sanofi.de www.DAPdialog.de/2839 Neu: Einheitliches EU-Logo für Versandhändler I m Internet Arzneimittel zu kaufen kann mitunter gefährlich sein, da über diesen Weg immer wieder gefälschte Ware in den Umlauf gebracht wird. Das neue einheitliche EULogo soll für mehr Sicherheit sorgen. Von den fast 20.450 Apotheken in Deutschland haben ca. 3.000 eine Versandhandelserlaubnis. Nun soll ein neues einheitliches EU-Logo mehr Sicherheit im Versandhandel garantieren. Das neue Logo (siehe Abb., Quelle: BMG) ist für alle EU-Versandapotheken und Einzelhändler, die freiverkäufliche Arzneimittel anbieten, ab dem 26. Oktober 2015 verpflichtend. Das Logo muss auf allen Webseiten gut sichtbar platziert werden und unterscheidet sich nur minimal anhand der abgebildeten Flagge des Ursprunglandes des Händlers www.DeutschesApothekenPortal.de und dem Schriftzug in der entsprechenden Landessprache. Somit ist immer nachvollziehbar, woher die Ware verschickt wird. Überprüfen und erst anschließend bestellen Durch Anklicken des Logos wird der Verbraucher zu einem Register des DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation) weitergeleitet und kann dort direkt überprüfen, ob es sich um einen legalen Händler handelt, der die Erlaubnis zum Versandhandel mit Humanarzneimitteln hat. In Deutschland übernimmt das DIMDI die Datenbankpflege. 17 SERV ICE Austauschbare Darreichungsformen: DAP-Service ermöglicht manuelle Überprüfung L aut Rahmenvertrag ist ein Kriterium für die Austauschbarkeit von Arzneimitteln eine identische oder nach G-BA austauschbare Darreichungsform (DRF). Der DAP-Service „Austauschbare Darreichungsformen“ gibt einen guten Überblick zu diesem Thema und bietet Unterstützung bei der Rezept belieferung. Wann ist eine Austauschbarkeit gegeben? Im Rahmenvertrag ist in § 4 (1d) definiert, dass ein Aut-idem-Kriterium eine identische DRF bzw. eine durch den G-BA als austauschbar definierte DRF ist: „Rahmenvertrag § 4 (1d): […] d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform, dabei sind – die Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) gleich, – Darreichungsformen nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundes ausschusses nach § 129 Absatz 1a SGB V austauschbar“ Eine identische DRF wird dabei in der Taxe durch ein identisches „Dreier-Kürzel“ wie z. B. „TAB“ für „Tabletten“ dargestellt. Beispiel: Beim Wirkstoff Bisoprolol sind also nicht nur „TAB“ gegeneinander austauschbar, sondern auch „LTA“ und „FTA“ sind als austauschbar definiert. DAP-Service erleichtert Rezeptbelieferung In der Regel wird die Au s t au s c hb a rke it von Darreichungsformen mittels Apotheken-EDV korrekt angezeigt, so dass sich das Apothekenteam bei der Rezeptbelieferung auf diese Angaben stützen kann. Dennoch gibt es teilweise Situationen, in denen eine manuelle Überprüfung der Angaben durchaus sinnvoll sein kann. Dafür stellt das DeutscheApothekenPortal eine Datenbank zur Verfügung, die alle austauschbaren Darreichungsformen sortiert nach Wirkstoffen darstellt. Austauschbarkeit nach G-BA Doch auch Arzneimittel mit unterschiedlichen Kürzeln können gegeneinander austauschbar sein. Dazu muss der G-BA die Austauschbarkeit dieser verschiedenen DRF geprüft und freigegeben haben. Austauschbarkeit trotz unterschiedlicher Kürzel Die nach G-BA austauschbaren DRF werden in Anlage VII („Aut-idem-Liste“) der AM-RL veröffentlicht. Dort sind für eine Vielzahl von Wirkstoffen diejenigen Darreichungsformen hinterlegt, die trotz abweichender Kürzel als gegeneinander austauschbar gelten. 18 Hier gelangen Sie direkt zur Datenbank: www.DAPdialog.de/2833 www.DeutschesApothekenPortal.de S E RV IC E Festbetragsanpassung: Achtung bei der Rezeptbedruckung! estbetragsänderungen werden zwar automatisch von der EDV übernommen, dennoch kann hier eine Retax-Falle lauern: Werden Arzneimittel vor einer Festbetragsabsenkung beim Großhandel bestellt und erst nach der erfolgten Preissenkung in der Apotheke vom Patienten abgeholt, sollte man auf die richtige Rezeptbedruckung achten. Festbeträge sind Höchstpreise für bestimmte Arzneimittelwirkstoffgruppen. Sie legen fest, bis zu welchem Betrag die gesetzlichen Krankenkassen ein Fertigarzneimittel dieser Wirkstoffgruppe bezahlen. Wenn Hersteller die Preise ihrer Produkte nicht an die neuen Festbeträge anpassen, ergeben sich daraus Differenzen, die der Patient als sog. Mehrkosten zusätzlich zur normalen Zuzahlung übernehmen muss. Mehrkosten = AVP – Festbetrag Auf die richtige Bedruckung achten Kürzlich erreichte uns eine Retax, die letztlich aus einer Festbetragssenkung des Arzneimittels Keppra 750 mg 200 St. N3 resultierte – Ausstellungsdatum war der 30.06.2014. Das verordnete Arzneimittel wurde an diesem Tag bestellt und ein Bestellvorgang für den Patienten im Software-System angelegt. Dieser holte das Medikament allerdings erst am 02.07.2014 ab. Bei der Abholung wurde der Bestellvorgang aufgerufen und das Rezept wurde automatisch mit dem Abholdatum 02.07.2014 bedruckt. Bei der Bedruckung wurde aber nicht berücksichtigt, dass seit dem 01. Juli 2014 ein Festbetrag für Keppra in Höhe von 104,58 Euro festgelegt wurde. Die Mehrkosten, also der Differenzbetrag zwischen Festbetrag (104,58 Euro) und Arzneimittelverkaufspreis (554,65 Euro), hätten zum Abgabe www.DeutschesApothekenPortal.de datum dem Patienten in Rechnung gestellt werden müssen. Da die Apotheke aber den vollen VK (nach Datenstand vor dem 1. Juli) zur Abrechnung mit der Krankenkasse aufdruckte und der Festbetrag somit unbeachtet blieb, folgte eine Retaxation über den Differenzbetrag in Höhe von 450,07 Euro. Ein Einspruch bei der Krankenkasse wurde mit Verweis auf den Arzneiversorgungsvertrag der vdek-Kassen § 8, Absatz 1 abgelehnt: „Für den zu berechnenden Preis ist der Tag der Abgabe des Mittels maßgeblich“. Retaxation ist berechtigt Nach dem Arzneiversorgungsvertrag ist diese Retaxation rechtens. Aus Sicht der Rezeptprüfstelle kann nur das Abgabedatum und der zum Abgabezeitpunkt festgelegte Preis berücksichtigt werden. Da zum Abgabedatum (02.07.2014) Mehrkosten in Höhe von 450,07 Euro anfielen, hätten diese dem Patienten in Rechnung gestellt werden müssen. FAZIT Je nach Höhe einer Festbetragsänderung kann eine Nichtbeachtung zu Retaxationen in empfindlicher Höhe führen. Für die Krankenkassen ist der Tag der Abgabe des Mittels maßgeblich für den zu berechnenden Preis. Daher sollten Apotheken besonders rund um das Einspielen eines neuen Datenstandes zum 1. bzw. 15. eines Monats bei wieder aufgenommenen Bestellvorgängen aus dem Kassensystem darauf achten, dass das richtige Datum auf das Rezept gedruckt wird. WICHTIGE PATIENTENINFORMATION Mehrkosten bei Arzneimitteln DAP-Patienteninformation zu Mehrkosten Da Patienten oft mit Unverständnis reagieren, wenn sie für ein Arzneimittel Mehrkosten leisten müssen, gibt es im DeutschenApothekenPortal eine Patienteninformation zu diesem Thema, die Apotheken ausdrucken und im Rahmen des Beratungsgespräches aushändigen können. Zum Download der Patienteninformation Hintergrund: Der Gesetzgeber legt für Arzneimittelwirkstoffe sogenannte Festbeträge fest. Bis zur Höhe des Festbetrages erstatten die Krankenkassen die Arzneimittel der Patienten. Übersteigt der Preis des Arzneimittels diese Grenze, muss der Differenzbetrag vom Patienten zusätzlich zur Zuzahlung entrichtet werden. Diese Zuzahlung muss die Apotheke an Ihre Kasse weitergeben. Wenn eines Ihrer Medikamente von dieser Regelung betroffen ist und Sie diese Mehrkosten nicht entrichten möchten, ist meist eine Änderung der Verordnung durch den Arzt notwendig. Wo können sich Patienten über Mehrkosten informieren? Auf der Internetseite www.arzneikompass.de erfahren Sie, wie viel Sie insgesamt bei Ihrem verordneten Medikament zuzahlen müssen und welches Medikament Ihnen alternativ verordnet werden kann. Zum Arzneimittel-Check: www.arzneikompass.de/arzneimittel-check.html Wie können Sie als Patient eine Zuzahlung vermeiden? Iht Arzt kann Ihnen ein zur Behandlung geeignetes Arzneimittel mit einem vergleichbaren Wirkstoff verordnen oder eine andere therapeutische Alternative aus dem GKV-Leistungskatalog anbieten, die keine oder geringere Mehrkosten verursacht. Fragen Sie Ihren Arzt nach einem Alternativpräparat! (Bitte von der Apotheke vervollständigen lassen) Für das verordnete Präparat müssen Euro zugezahlt werden. Bitte fragen Sie Ihren Arzt, ob es eine Alternative ohne oder mit geringerer Zuzahlung gibt. Ggf. ist eine neue Verordnung erforderlich. Stempel der Apotheke © DAP, Stand August 2014 F www.DAPdialog.de/2843 19 I N T E RV I E W Interview zur Packungsgrößenverordnung: DIMDI gibt Auskunft D as Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) legt, abgestimmt mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Packungsgrößen (sog. Messzahlen) von Arzneimitteln fest. Doch oft passt das gemeldete Packungsgrößenkennzeichen des pharmazeutischen Unternehmens nicht zur festgelegten Einteilung in der Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Im vorliegenden Interview beantwortet das DIMDI die Fragen des DAP zu den Besonderheiten der PackungsV. Wenn ein pharmazeutisches Unternehmen ein neues Produkt auf den Markt bringt, soll es zunächst überprüfen, ob der Wirkstoff einer bereits bestehenden Position in Anlage 1 sinnvoll zuzuordnen ist. Sofern dies möglich ist, kann es die hier aufgeführten Normkennzeichen verwenden, ohne einen Antrag zu stellen. Erst wenn keine eindeutige Zuordnung in Anlage 1 möglich ist, muss der Workflow durchlaufen werden. DAP: Wird die Einteilung, die der Hersteller vornimmt, vom DIMDI auf „Richtigkeit“ bzw. Plausibilität kontrolliert? DIMDI: Im Rahmen eines Antrages auf neue Messzahlen werden alle Angaben des Unternehmens kritisch DAP: Wer legt die Normbereiche der Arzneimitüberprüft und ggf. korrigiert. Das DIMDI führt jedoch tel fest und wie werden neue Präparate in die keine systematische Überprüfung des Bestandsmarkts PackungsV einsortiert? Darf der pharmazeutidurch. sche Hersteller frei wählen oder teilt das DIMDI Für auffällige Abweichungen der Messzahlen von der die Normbereiche zu? PackungsV ist nach § 131 Absatz 4 Satz 5 SGB V eine DIMDI: Grundlage der Festlegung von Packungsgrö- Fehlerkorrektur im Rahmen eines durch die Rahmenvertragspartner nach § 129 Absatz 2 ßenkennzeichen ist die „Verordnung über die Bestimmung und KennzeichAlle Angaben des (Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung nung von Packungsgrößen für ArzneiUnternehmens der wirtschaftlichen Interessen gebilmittel in der vertragsärztlichen Versorwerden kritisch dete maßgebliche Spitzenorganisation gung (Packungsgrößenverordnung)“, überprüft und ggf. der Apotheker) vereinbarten Verfahdie es bereits seit 2004 gibt, heute allerkorrigiert. rens möglich. dings in einer zuletzt 2013 erheblich geänderten Fassung gültig. Entscheidend für die Einteilung ist die Reichdauer der Packung: DAP: Jeden Monat kommen neue Arzneimittel N1 für eine Behandlungsdauer von 10 Tagen (+/- 20 %), auf den Markt. Wird dann auch die PackungsV N2 für 30 Tage (+/- 10 %) und N3 für 100 Tage (- 5 %). monatlich angepasst? Modifikationen (z. B. bei wöchentlicher Anwendung) DIMDI: Nein, eine Änderung bzw. Neuaufnahme von sind möglich; die Details dazu sind in der VerwaltungsMesszahlen kann nur nach schriftlicher Einreichung vorschrift und deren Anlagen geregelt. eines entsprechenden Antrages und Durchlauf des Anträge zu neuen Messzahlen oder Änderungen dafür vorgesehenen Workflows stattfinden. Der Workbestehender Messzahlen müssen schriftlich beim flow für neue Messzahlen wird dreimal jährlich und der DIMDI eingereicht werden. Im Antrag nennt das Unterfür Änderungen einmal jährlich durchlaufen. Jeweils im nehmen u. a. auch seine Einschätzung zur EingruppieAnschluss werden die Änderungen in Anlage 1 der Verrung in die Anlage 1 der PackungsV (entsprechend der waltungsvorschrift im Bundesanzeiger veröffentlicht. Hauptindikation) und zur Berechnung der Messzahlen. In einem genau definierten Arbeitsverfahren („WorkDAP: Wie kann es passieren, dass ein gemeldeflow“) werden zunächst vom DIMDI Empfehlungen tes Normkennzeichen des Herstellers nicht zur erstellt, die dann in einer Arbeitsgruppe, in der die maßEinteilung in die PackungsV passt (z. B. Roacgeblichen Fachkreise vertreten sind, beraten werden. temra® 162 mg von Roche)? Anschließend erfolgen in Abstimmung mit dem BMG die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und das Inkraft- DIMDI: Roactemra® 162 mg Fertigspritzen wurden treten. erst im Mai 2014 auf den Markt gebracht, ein Antrag 20 www.DeutschesApothekenPortal.de I N T E RV I E W auf Messzahlen wurde nicht gestellt. Im Handel befindliche Packungen sind N2 = 4 und N3 = 12 St. Laut Anlage 1 ist das Arzneimittel einzuordnen in Abschnitt 1.4 Immunsuppressiva/Zytokine – Interleukin-Antagonisten mit N1 = 1, N2 = 4 und N3 = 28. Die 12-St.Packung ist mit N3 falsch gekennzeichnet. Das wäre ein Fall für das oben genannte Fehlerkorrekturverfahren. DAP: Es kommt häufig vor, dass unterschiedl iche Packungsgrößen eines Arzneimittels in verschiedene Packungsgrößenbereiche eingeteilt werden. Zum Beispiel wird die 56-St.Packung Xifaxan® von Norgine unter Lebertherapeutika einsortiert, hingegen fällt die 12-St.Packung in den Bereich Antibiotika/Chemotherapeutika. Wie kann das passieren? DIMDI: Entscheidend für die Eingruppierung in die Anlage 1 ist das zugelassene Hauptanwendungsgebiet eines Arzneimittels. Bei Vorliegen mehrerer Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Dosierungsschemata muss der Antragsteller im Normalfall das Hauptanwendungsgebiet wählen und seine Wahl begründen. In begründeten Ausnahmefällen dürfen jedoch auch je Packungsgrößenkennzeichen mehrere Messzahlen für verschiedene Anwendungsgebiete vergeben werden. DAP: Die Einteilung von Kombinationspräparaten (z. B. ZacPac® von Takeda) wirft Probleme auf. Trotz N2-Kennzeichnung findet sich keine sinnvolle Zuteilung in der PackungsV. Wie werden z. B. diese Kombipackungen eingeteilt? DIMDI: Dieses Präparat enthält jeweils 14 Tabletten Amoxicillin, Clarithromycin und Pantoprazol in unterschiedlichen Dosierungen. Nach § 1 (2) PackungsV ist bei Kombinationspackungen zunächst für jedes enthaltene Arzneimittel gesondert ein N-Kennzeichen zu ermitteln (hier laut Anlage 1: für Amoxicillin N1 = 12 (+/- 20 %), für Clarithromycin N2 = 13 (+/- 10 %) und für Pantoprazol keines, da 14 unter der kleinsten Messzahl N1 = 30 liegt. Für die Kombinationspackung ist das Packungsgrößenkennzeichen maßgeblich, das der jeweils größten ermittelten Packungsgröße entspricht (hier N2 = 14 für Clarithromycin). DAP: Vielen Dank für das Gespräch. Packungsgrößenverordnung 72 % der Apotheken haben mit neuen Arzneimitteln Probleme F ür Apotheken ist der Blick in die PackungsV des DAP eine tägliche Pflicht. Gerade für die Belieferung von Mehrfachverordnungen ist die Einteilung in die jeweiligen Normbereiche essentiell, um die Apotheke vor Retaxationen zu bewahren. Eine Umfrage des DAP verdeutlicht nochmal die Wichtigkeit der richtigen Einordnung. Von 560 Umfrageteilnehmern gaben 72 % an, dass es öfter vorkommt, dass gerade bei neuen Arzneimitteln die Einordnung in die PackungsV unklar ist. PZN-Checkplus vereinfacht die Einordnung Nach Eingabe der PZN des entsprechenden Arzneimittels zeigt der PZN-Checkplus nicht nur automawww.DeutschesApothekenPortal.de DAP-Umfrage: Kommt es öfter vor, dass gerade bei neuen Arzneimitteln die Einordnung in die Packungsgrößenverordnung unklar ist? (N = 560) 72 % Ja Nein 28 % tisch die Einteilung in den richtigen N-Bereich an, sondern weist auch über die Farbcodierung daraufhin, ob das Arzneimittel abgegeben werden darf oder nicht. Hier geht es zum PZN-Checkplus: www.DAPdialog.de/2841 21 S E RV IC E Abgabe von hochpreisigen Arzneimitteln Teil 2: Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir und Dasabuvir D ie Abgabe hochpreisiger Arzneimittel ist in der Apotheke keine Seltenheit mehr, denn der Marktanteil „der Teuren“ wächst stetig. Ebenso steigt das Risiko hoher finanzieller Verluste durch (Null-)Retaxationen. Im zweiten Teil der Serie „Hochpreisige Arzneimittel“ werden die „Retax-Fallen“ bei der Abgabe der Hepatitis-C-Medikamente Viekirax® und Exviera® zulasten der GKV betrachtet und Lösungsansätze gezeigt. Die antiviralen Mittel Viekirax® und Exviera® der Firma AbbVie sind seit Januar 2015 im Handel. Viekirax® gehört mit einem Apothekenverkaufspreis von 16.995 € für 56 Filmtabletten zu den teuersten Arzneimitteln auf dem Markt. Arzneimittelsteckbrief Viekirax® Wirkstoff: Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir Indikation: Behandlung der chronischen Hepatitis C bei Erwachsenen in Kombination mit anderen Arzneimitteln Wirkstärken: 12,5 mg/75 mg/50 mg Darreichungsform: Filmtabletten Packungsgrößen: 56 Stück (ohne Normgröße) Ombitasvir ist ein Inhibitor des Nichtstrukturproteins 5A (NS5A), das für die Hepatitis-C-Virus-Replikation von entscheidender Bedeutung ist. Paritaprevir inhibiert die NS3/4A-Protease, die für die proteolytische Spaltung des HCV-codierten Polyproteins erforderlich und ebenfalls wesentlicher Bestandteil der Virusreplikation ist. Ritonavir ist ein CYP3A-Inhibitor, der die systemische Exposition des CYP3A-Substrates Paritaprevir erhöht. Arzneimittelsteckbrief Exviera® Wirkstoff: Dasabuvir Indikation: Behandlung der chronischen Hepatitis C bei Erwachsenen in Kombination mit anderen Arzneimitteln Wirkstärken: 250 mg Darreichungsform: Filmtabletten Packungsgrößen: 56 Stück (ohne Normgröße) Dasabuvir ist ein nicht-nukleosidischer Inhibitor der RNA-abhängigen HCV-RNA-Polymerase, die durch das NS5B-Gen codiert wird und von entscheidender Bedeutung für die Replikation des Virusgenoms ist. 22 Viekirax® und Exviera® sind jeweils in Kombination miteinander und/oder in Kombination mit Ribavirin zugelassen. Bei gleichzeitiger Anwendung von Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir mit Dasabuvir werden drei direkt wirkende antivirale Wirkstoffe mit unterschiedlichen Wirkmechanismen und nicht überlappenden Resistenzprofilen kombiniert, um den Hepatitis-C-Virus (HCV) an mehreren Stufen im Lebenszyklus anzugreifen. Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir und Dasabuvir haben einen Zusatznutzen Die frühe Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für jedes neu zugelassene Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen durchführt, ergab einen Zusatznutzen von Viekirax® und Exviera® für verschiedene Patientengruppen, wie beispielsweise Patienten mit einer HCV-Infektion des Genotyps 1a und 1b. GUT ZU WISSEN: Die frühe Nutzenbewertung des G-BA ist Grundlage der Erstattungsbetragsverhandlungen zwischen Pharmazeutischem Unternehmer und GKV-Spitzenverband. Arzneimittel mit Zusatznutzen: Vereinbarung des Erstattungsbetrags durch einen Zuschlag auf die Jahrestherapiekosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie Arzneimittel ohne Zusatznutzen: Vereinbarung eines Erstattungsbetrags, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten als die wirtschaftlichste Alternative führt Der Pharmazeutische Unternehmer kann den Preis für ein neues patentgeschütztes Arzneimittel bei Markteintritt nach wie vor frei bestimmen. Innerhalb der ersten 12 Monate nach Markteintritt wird dieser vom Unternehmer festgelegte Betrag erstattet. Ab dem 13. Monat gilt der auf Grundlage der Nutzen bewertung ausgehandelte Erstattungsbetrag. www.DeutschesApothekenPortal.de S E RV IC E Retax-Falle: Mehrfachverordnungen Sowohl für Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir als auch für Dasabuvir gelten als „Antivirale Mittel“ folgende Normbereiche: Im DAP PZN-Checkplus können Sie jede Mehrfachverordnung auf Abgabefähigkeit prüfen. Viekirax ® und Exviera® sind jeweils mit einer Packungsgröße von 56 Stück ohne Normkennzeichen im Handel. Da die Stückzahl unterhalb der größten festgelegten Messzahl Nmax liegt, handelt es sich um eine erstattungsfähige Packungsgröße. Verordnete Gesamtmenge oberhalb Nmax Liegt die verordnete Gesamtmenge oberhalb der größten festgelegten Messzahl Nmax, darf lediglich eine vielfache Menge der dieser Messzahl entsprechenden Packungsgröße abgegeben werden. Rezeptbeispiel: Verordnung von 2 x 56 Stück Viekirax 12,5 mg/75 mg/50 mg FTA 56 Stück x 2 !! Die verordnete Gesamtmenge von 2 x 56 = 112 Stück liegt oberhalb der Nmax = 100 Stück, ist jedoch kein Vielfaches von Nmax. Die Abgabe von zwei Packungen auf Grundlage der vorliegenden Verordnung ist somit nicht zulässig. Zum DAP PZN-Checkplus: www.DAPdialog.de/2841 Besondere Aufmerksamkeit bei hochpreisigen Arzneimitteln! Bei hochpreisigen Arzneimitteln wie Viekirax® und Exviera® ist das vorliegende Rezept besonders genau auf eventuelle Formfehler und Abgabefähigkeit zu prüfen, da eine Null-Retaxation wirtschaftlich schwer zu verkraften ist. Der überdurchschnitt lich hohe Preis eines Arzneimittels hält die Krankenkassen bisher nicht von Null-Retaxationen ab. Vorsicht: Nach wie vor gilt, dass insbesondere bei neuen Arzneimitteln unklare Packungs größeneinteilung zu folgenschweren Retaxierungen führen kann. www.DeutschesApothekenPortal.de 1 Einige Regionallieferverträge verzichten auf den Sondervermerk 23 I N E IGE N E R SAC H E DAP interaktiv – Wissen vertiefen und Punkte sammeln I hr Fach- und Produktwissen zu verschiedenen Indikationen und anderen apothekenrelevanten Themen können Sie mithilfe zahl reicher interaktiver DAP Services testen und erweitern. Die Teilnahme wird dem jeweiligen Aufwand entsprechend honoriert. Wo Sie die Services auf dem DAP Portal finden und wie diese funktionieren, möchten wir im Folgenden erläutern. 1 3 4 5 2 24 www.DeutschesApothekenPortal.de I N E IGE N E R SAC H E Interaktive DAP Services im Überblick: 1. DAP Wissens-Check: Bei den DAP-Wissens-Checks werden 10 Wissensfragen zu beratungsintensiven Themengebieten gestellt. Nach erfolgreicher Beantwortung der Fragen erhalten die Teilnehmer ein persönliches Teilnahmezertifikat. Wer sich bei DAP registriert hat, kann zusätzlich DAPs-Wissenspunkte sammeln. Wer genügend Punkte gesammelt hat, kann diese gegen Gutscheine (z. B. von Amazon) eintauschen. 3. Abgabe-Frage des Monats: Um Sie vor Falschabgaben bei der Rezeptbelieferung zu schützen, stellen wir Ihnen in der Rubrik „Abgabe-Frage“ problematische Verordnungen aus der Apothekenpraxis vor. Wenn Sie die gestellte Frage richtig bea nt wor ten, können Sie ebenfalls DAPs-Wissenspunkte sammeln. Zur Abgabe-Frage des Monats: www.DAPdialog.de/2847 4. Umfragen im DAP Dialog: Zum DAP Wissens-Check: www.DAPdialog.de/2845 2. Apo-Frage des Tages: Täglich beantworten zahlreiche Apothekenmitarbeiter die Apo-Frage des Tages. Jeden Tag gibt es eine neue Fachfrage zu ganz unterschiedlichen Themen. Neu ist, dass mit diesem Service ebenfalls DAPs-Wissenspunkte gesammelt werden können. Damit die gesammelten Punkte einem Punktekonto gutgeschrieben werden können, ist eine einmalige Registrierung bei DAP nötig. Immer wieder schaltet das DAP auch Umfragen im DAP Dialog zu ganz unterschiedlichen Themen, wie z. B. zuletzt zum Tag der Apotheke, in denen Erfahrungen aus dem Apothekenalltag abgefragt werden. Der abgedruckte Fragebogen muss von den Teilnehmern ausgefüllt an das DAP zurückgefaxt werden. Honoriert werden diese Aktionen meist mit Fachbüchern oder einem Amazon-Gutschein. 5. Fortbildungen: DAP bietet regelmäßig kostenlose, von der Bundesapothekerkammer zertifizierte Fortbildungen zu ausgewählten Themen an. Um an einer Fortbildung teilzunehmen, drucken Sie sich einfach im DeutschenApothekenPortal die entsprechenden Unterlagen aus und faxen Sie den ausgefüllten Fragebogen an die angegebene Nummer zurück. Hier gelangen Sie zur aktuellen Fortbildung „Notfallverhütung“: www.DAPdialog.de/2849 Zur Apo-Frage des Tages: www.DAPdialog.de/2846 www.DeutschesApothekenPortal.de 25 I N E IGE N E R SAC H E Service-Partner DAP Apotheken schätzen die schnelle Hilfe bei Abgabe- und Retax-Fragen F ür viele Apotheken ist das DAP aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken – sie nutzen die angebotenen Services mehrmals in der Woche oder sogar täglich. Vor allem bei Retax-Problemen ist DAP für viele der wichtigste Ansprechpartner – noch vor dem zuständigen Apothekerverband. Das DAP versteht sich als Service-Partner der Apotheken – schnell und unkompliziert bietet es Hilfestellung bei Retax-Problemen und anderen praxisrelevanten Fragestellungen an. Eine wichtige Plattform ist die DAP-Homepage www.deutschesapothekenportal.de, auf der zahlreiche Services zur Retax-Vermeidung, wie der PZN-Check, der Rabattvertrags-Check oder Abgabehilfen zum Download zu finden sind. Daneben erreichen das DAP täglich Anfragen per Fax, Telefon und E-Mail, die von den Mitarbeiterinnen (Apothekerinnen und PTA) mit hoher Fachkompetenz immer zeitnah beantwortet werden. DAP bei Retax-Problemen gefragter als der Verband Eine aktuelle Umfrage bestätigt, dass das DAP bei Retax-Fragen für viele der wichtigste Ansprechpartner ist: Von den insgesamt 732 Umfrageteilnehmern gaben 75 % an, dass sie bei Retax-Problemen vom DAP mehr Unterstützung erhalten als vom jeweiligen Landesapothekerverband. DAP-Umfrage: Wer bietet Ihnen mehr Hilfe bei Retax-Problemen? 75 % DAP Verband 25 % IMS-Umfrage: Kennen Sie das DeutscheApothekenPortal? 92 % Ja Nein 8 % N = 514 IMS-Umfrage: Nutzen Sie oder eine(r) Ihrer Kollegen oder Kolleginnen das DeutscheApothekenPortal? 93 % Ja Nein 7 % N = 444 Gefragt wurde auch, für welche Zwecke das DAP genutzt wird. Auch hier lag die Klärung von Retaxund Abgabefragen vorn (87 bzw. 63 %). Aber auch zu Informationszwecken, z. B. zu Ausschreibungen und Rabattverträgen sowie zur Fortbildung wird das DAP von den Apothekenmitarbeitern genutzt. Das DAP freut sich über die intensive Nutzung und setzt auch in Zukunft alles daran, den reibungslosen Ablauf in der Offizin durch vielfältige und neue Services zu unterstützen. Bleiben Sie auf dem Laufenden Der DAP Newsletter bietet täglich Antworten und Hintergrundinformationen zu interessanten Fragestellungen aus der Apothekenpraxis und stellt die vielfältigen DAP Services vor. Hier können Sie sich für den DAP Newsletter anmelden: www.DAPdialog.de/2850 N = 732 Fast alle Apotheken kennen und nutzen das DAP Dass das DAP als tägliche Praxishilfe in den Apotheken etabliert ist, zeigt auch eine Umfrage des Marktforschungsunternehmens IMS Health. Über 90 % der ca. 500 befragten Apotheken gaben an, das DAP zu kennen und zu nutzen. Und auch die Häufigkeit der Nutzung ist hoch: 63 % der Nutzer neh- 26 men die Services des DAP mehrmals in der Woche oder sogar täglich in Anspruch. Diskutieren Sie mit! Im DAP Retax-Forum können Sie mit über 8.000 Kolleginnen und Kollegen über Retax-Probleme und andere aktuelle Themen diskutieren. Hier können Sie sich beim DAP Retax-Forum anmelden: www.DAPdialog.de/2834 www.DeutschesApothekenPortal.de AKTUELLES Medizinische Versorgung von Flüchtlingen So funktioniert die Arzneimittelabgabe in der Apotheke T äglich ist in den Medien derzeit von der aktuellen Flüchtlingssituation zu hören. Auch in Apotheken wird dieses Thema immer wichtiger, denn mit zunehmender Anzahl der Flüchtlinge erhalten Apotheken auch häufiger Rezepte zur Versorgung von Flüchtlingen mit Arzneimitteln. Nachfolgend einige wichtige Infos zu diesem Thema. In Deutschland wird in der Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen unterschieden zwischen Asyl suchenden, die zunächst weniger als 15 Monate in Deutschland sind, und solchen, die sich schon länger als 15 Monate in der Bundesrepublik aufhalten. Was, wenn ein Asylsuchender krank wird? Die Leistungen für Flüchtlinge, deren Aufenthalt länger als 15 Monate beträgt, entsprechen denen des SGB V § 264 Abs. 2. Kostenträger dieser Analogleistungen sind die Länder und Kommunen. § 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung „(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen.“ Für neu ankommende Flüchtlinge regelt das Asylbewerber-Leistungsgesetz die medizinische Versorgung für die ersten 15 Monate. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) „§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung www.DeutschesApothekenPortal.de oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. (3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher.“ In diesem Bundesrecht wird die Basisversorgung bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt geregelt. Asylbewerber sollen nach § 4 bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen ärztlich oder zahnärztlich behandelt sowie mit Arznei- und Verbandmitteln versorgt werden. Verschiedene Regelungen in den Bundesländern Der Vollzug dieses Bundesrechts obliegt jedoch den Leistungsbehörden der Länder. Da die Umsetzung durch das jeweilige Länderrecht geregelt wird, gestaltet sich die Ausführung in jedem Bundesland unterschiedlich. Grundsätzlich gilt, dass ein Asylbewerber im Krankheitsfall zunächst einen Behandlungsschein von der zuständigen Sozialbehörde oder Einrichtung, in der er gemeldet ist, erhält (Ausnahmen: Bremen und Hamburg). Mit diesem Behandlungsschein ist der Besuch bei einem Arzt möglich, der dem Erkrankten die notwendigen Medikamente, darunter gegebenenfalls auch apothekenpflichtige Arzneimittel für Erwachsene auf einem Muster-16-Rezept, zulasten der zuständigen Behörde verordnet. Beispiele für regionale Regelungen In NRW ist die zuständige Behörde die Bezirks regierung Arnsberg, in anderen Bundesländern, wie z. B. Rheinland-Pfalz, gibt es mitunter in jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis, die evtl. wiederum Delegationssatzungen haben, eine eigene Leistungsbehörde. 27 AKTUELLES Einfacher geregelt haben dies die beiden Stadtstaaten Hamburg und Bremen. Diese haben ein direktes Abkommen mit der Krankenkasse (AOK Bremen/Bremerhaven). Alle Flüchtlinge erhalten in diesen beiden Bundesländern eine eigene Gesundheitskarte. Gekennzeichnet sind diese mit dem Status 4 (Betreute). Die AOK rechnet dann die Gesundheitskosten selber mit der zuständigen Sozialbehörde ab. In Berlin bekommen Asylbewerber schon bei ihrem Erstantrag auf Asyl Behandlungsgutscheine bzw. Krankenscheine, die für ein Quartal gültig sind und dementsprechend immer neu ausgestellt werden müssen. Das Bundesland Berlin plant jedoch im Laufe des vierten Quartals ebenfalls eine eGK einzuführen. Auch einige andere Bundesländer möchten dem Bremer Vorbild folgen und so für Asylsuchende einen unbürokratischeren Zugang zur ärztlichen Versorgung sicherstellen. FAZIT Auch Flüchtlinge haben in Deutschland Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung, die auch die Belieferung mit Arzneimitteln umfasst. Allerdings gibt es von Bundesland zu Bundesland abweichende Regelungen zur allgemeinen Vorgehensweise, daher muss sich jede Apotheke für ihr Gebiet über die Vereinbarungen informieren. Tipp: Nutzen Sie den kollegialen Austausch im DAP Retax-Forum und vergleichen Sie die verschiedenen Regelungen – sicher finden Sie dort Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem Bereich, die ähnliche Probleme haben. Hier geht’s zum DAP Retax-Forum: www.DAPdialog.de/2834 MCP-Lösung: Jetzt als 1 mg/ml Lösung wieder auf dem Markt D as Prokinetikum Metoclopramid (MCP) war nach dem Widerruf der Zulassung im April letzten Jahres als flüssige Zubereitung zum Einnehmen vom Markt verschwunden. Die Hersteller Ratiopharm und AbZ Pharma haben zum 01. August die MCP-Lösung zum Einnehmen wieder eingeführt – mit angepasster Konzentration und Indikationseinschränkung. Im April 2014 widerrief das BfArM mittels Bescheid die Zulassung MCP-haltiger Arzneimittel, die einen bestimmten Wirkstoffwert überschritten. MCP wird seit Langem mit dem Risiko schwerer neurologischer Nebenwirkungen in Verbindung gebracht. Der Widerruf hatte zur Folge, dass „über Nacht“ alle im Handel befindlichen MCP-Tropfen vom Markt verschwanden. 28 Wiedereinführung nach mehr als einem Jahr Über ein Jahr nach dem Widerruf bringen die Hersteller Ratiopharm und AbZ Pharma die MCPLösung zum Einnehmen nun in einer Konzentration von 1 mg/ml und mit eingeschränkten Indikationen zurück auf den Markt. Die MCP-Präparate sind bei Kindern unter einem Jahr, gastrointestinalen Motilitätsstörungen, Refluxkrankheit und Dyspepsie nicht mehr indiziert. Dosierung jetzt mit beigelegter Pipette Die Dosierung der MCP-Lösung zum Einnehmen erfolgt auch nicht mehr als Tropfenmenge, sondern in Milliliter mittels einer beigelegten Pipette. Die empfohlene Einzeldosis liegt für Erwachsene bei 10 mg (= 10 ml) bis zu dreimal täglich. Die maximal empfohlene Behandlungsdauer beträgt 5 Tage. www.DeutschesApothekenPortal.de Im OTC Dialog werden unter anderem Abgabeprobleme bei erstattungs fähigen OTC-Arzneimitteln und Medizinprodukten aufgegriffen g o l a i D OTC im DAP ik r b u -R C T O Die Dialog Läusemittel: Retax eines verordnungsfähigen Medizinproduktes L äuse sind nicht lebensbedrohlich, aber lästig. Gerade nach den Sommerferien häu fen sich die Fälle in Kindergärten und Schulen und die Nachfrage nach Läusemitteln und Beratung in den Apotheken steigt deutlich. Läusemittel sind teils zulasten der GKV verordnungsfähig, können aber dennoch zur Retax-Falle werden, wie folgender Fall zeigt. Eine Apotheke erhielt im Juli 2014 folgende Verordnung: • Kind, 6 Jahre alt, Status: frei • Krankenkasse: BKK Pfalz •Verordnung: Mosquito med Läuse Shampoo 250 ml Bei Mosquito med handelt es sich um ein Medizinprodukt mit Arzneicharakter. Diese sind nur dann zulasten einer GKV erstattungsfähig, wenn sie in der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie des G-BA gelistet sind. Erhält die Apotheke also eine Verordnung über ein Medizinprodukt, so wird ihr entweder von der Software direkt angezeigt, ob es sich um ein verordnungsfähiges Medizinprodukt handelt, oder sie muss die Verordnungsfähigkeit mithilfe der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie recherchieren: Die ABDA Datenbank zeigte folgende Artikel an: www.DeutschesApothekenPortal.de Da die Packung zu 250 ml als AV gekennzeichnet war, gab die Apotheke die Packung zu 200 ml ab und dokumentierte dies auf dem Rezept. Unerwartete Retaxation Die Prüfstelle retaxierte die Verordnung mit folgender Begründung: „Das Medizinprodukt liegt grundsätzlich nicht in der Leistungspflicht der GKV (§ 31 Abs. 1 SGB V). Darüber hinaus ist der Artikel nicht in der Anlage V der AMR enthalten. Die Abgabe der GKV scheidet daher aus.“ Die Apotheke war darüber sehr erstaunt und legte Einspruch ein, der wiederum abgelehnt wurde mit folgender Erklärung: „Bei Mosquito med handelt es sich um ein Medizin produkt. Medizinprodukte mit Arzneicharakter können laut § 31 (Satz 2 und 3) SGB V nur noch zulasten der GKV abgerechnet werden, sofern der Artikel in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen wurde. Mosquito med mit der PZN 10415475 ist nicht in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen. […] Aus diesem Grund bleibt unsere Berichtigung weiterhin bestehen.“ Eine Nachfrage beim Hersteller Wepa ergab, dass sich die Listung in der Anlage V nur auf das alte, inzwischen AV gesetzte Produkt bezieht. Für das neue Mosquito med Läuse Shampoo 10 ist eine Aufnahme in die Anlage V geplant, aber noch nicht rechtskräftig. 29 A B G A BE - S E RV IC E FAZIT • Es wird in der Anlage V keine PZN genannt, sondern lediglich der Name des Produktes. • Es muss auf die genaue Nennung des Namens geachtet werden. • Die Anlage V gilt nicht automatisch auch für Nach folgeprodukte AV-gemeldeter Präparate. • Eine Rücksprache mit dem Hersteller kann in solchen Fällen aufschlussreich sein, sofern die Angaben der EDV nicht ausreichend und eindeutig sind. Anwendung & Wirksamkeit – praktische Hinweise Die Zuverlässigkeit aller Läusemittel hängt stark von einer schnellen und korrekten Anwendung ab. Typische Anwendungsfehler sind: • zu geringe Menge des Produktes verwendet • Haare sind vor dem Aufbringen des Produk tes zu (tropf-) nass und es kommt zu einer ungewollten Verdünnung des Produktes • Produkt wird nicht gleichmäßig verteilt • Einwirkzeit wird nicht eingehalten Kopfläuse: Das Wichtigste in Kürze •Auskämmen wird ausgelassen oder nicht regelmäßig durchgeführt Pediculus humanus capitis (Kopflaus) ist ein Insekt, das sich von Wirtsblut ernährt und das weder fliegen noch springen, sondern nur krabbeln kann. Eine Übertragung erfolgt somit nur von Kopf zu Kopf, sofern direkter Haarkontakt besteht. Kopfläuse befallen ausschließlich Menschen und keine Tiere, somit sind Übertragungen über Haustiere nicht möglich. • Behandlung nach empfohlener Zeit gar nicht, zu früh oder zu spät wiederholt Läusemittel – vielfältig und zahlreich 4.Umfeld à zeitnah informieren (Nachbarn, Freunde, Kindergarten, Schule) Zur Behandlung eines Kopflausbefalls sind Mittel mit unterschiedlichen Wirkstoffen und Wirkprinzipien auf dem Markt. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen: • Verwendung eines normalen Kamms anstelle eines engzinkigen Nissenkammes SOS – Handlungsleitfaden 1.Bei Verdacht à kontrollieren 2.Bei Befall à sofort behandeln 3.Familienmitglieder à kontrollieren und ggf. gleichzeitig behandeln 5.Reinigungsmaßnahmen à wenn alle anderen Punkte erledigt wurden, sich um den Haushalt und Gegenstände kümmern Arzneimittel = chemische Wirkung 6.Wiederholung à nach 8–10 Tagen Behand lung bei den Betroffenen wiederholen Neurotoxische Wirkung à Lähmung der Kopflaus à Tod des Tieres 7.Kontrolle à alle 4 Tage nasse Haare mit Haar spülung auskämmen (Empfehlung des RKI) z. B. Wallethrin, Permethrin, Pyrethrum (Chrysantheme) Medizinprodukt = physikalische Wirkung Verkleben der Atmungsöffnungen à E rstickung der Kopflaus à Tod des Tieres z. B. Dimeticon, dickflüssiges Paraffin, DL-alpha-Tocopherol acetat, Kokosöl, Nim-Extrakt, Andirobasamenöl Für Kinder unter 12 Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre gibt es Produkte, die erstattungsfähig sind und zulasten der GKV abgegeben werden dürfen. 30 FAZIT Nur durch ein schnelles Aufspüren und konsequen tes Behandeln kann eine Vermehrung und Übertra gung bzw. Wiederansteckung erfolgreich verhin dert werden. Infos zu den wichtigsten Läusemit teln und deren Erstattungsfähigkeit: www.OTCdialog.de/1851 www.DeutschesApothekenPortal.de S E RV IC E Rabattvertrag: Ist der Austausch von OTC auf Rx retaxsicher? D ie Missachtung von Rabattverträgen zieht in aller Regel eine Retaxation nach sich. Daher gilt es, bei der Rezeptbelieferung alle Fallstricke zu kennen und sich bestmöglich dagegen zu schützen. Im Folgenden geht es um die Fragestellung: Muss der Rabattver trag auch dann erfüllt werden, wenn ein ver ordnetes OTC-Präparat gegen ein Rx-Arznei mittel ausgetauscht werden soll? Praxisbeispiel Die Apotheke erhält folgende Verordnung für einen Erwachsenen (KK Hanseatische Krankenkassen, IK 101371001): Dolormin Extra 30 St. N2 Beim verordneten Arzneimittel handelt es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das für einen Erwachsenen nicht erstattungsfähig zulasten der GKV ist. Unabhängig von Rabattverträgen würde die Apotheke dieses nicht auf Kassenrezept abrechnen, sondern dem Kunden privat in Rechnung stellen. Retax-Falle: Austausch ja oder nein? Der Apotheke wird aber ein Austausch auf ein rabattiertes Rx-Arzneimittel angezeigt, ein rabattiertes OTC-Arzneimittel steht nicht zur Auswahl. Abb.: Rabattarzneimittel, Lauer-Taxe, Stand 01.08.2015 Muss die Apotheke auch zum Nachteil der GKV austauschen? Rechtliche Grundlage Die Abgabe des Rx-Rabattarzneimittels ist vorzunehmen und entspricht den gesetzlichen Vorgaben (SGB V § 129). Die Aut-idem-Kriterien nach Maßgabe des Rahmenvertrages sind ebenfalls erfüllt; die Besonderheit hier: der Austausch von 30 auf 50 Stück (Grund: gleiche N-Größe). Auszug aus dem § 129 SGB V: „Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffglei ches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Ver einbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist.“ Eine Vereinbarung nach § 130 a (8) SGB V ist der Abschluss eines Rabattvertrages. Da nur das RxArzneimittel Ibuflam rabattiert ist, ist dieses auch abzugeben. Der höhere Verkaufspreis des Rabattarzneimittels muss nicht berücksichtigt werden, denn durch den Rabattvertrag ist nicht ersichtlich, welchen tatsächlichen Verkaufspreis inklusive Rabatt das Produkt für die Krankenkasse besitzt. FAZIT Eine Substitution des verordneten OTC-Präparates gegen das Rabattprodukt entspricht den gesetz lichen Regelungen und ist daher vorzunehmen. Eine Retaxation muss die Apotheke nicht befürchten, auch dann nicht, wenn das Produkt einen höheren Verkaufspreis hat. Es stellt sich die Frage, ob die Apotheke diesen Austausch vornehmen muss, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Abgabe des Rabatt-Arzneimittels die Krankenkasse zahlen muss. Bei der Abgabe des OTC-Arzneimittels wäre dies eine Selbstzahlerleistung des Kunden. www.DeutschesApothekenPortal.de 31 S E RV IC E Stückelung von OTX-Arzneimitteln Was ist zu beachten? D as Stückeln von Arzneimitteln sorgt häufig für Abgabeprobleme in Apotheken. Je nach verordneter Menge gibt es für nicht ver schreibungspflichtige Arzneimittel, die zulas ten einer GKV verordnet werden, andere Rahmenvertrags-Vorgaben als für Rx-Arznei mittel. Dazu nachfolgend ein Überblick. Die Vorgaben für die Stückelung von Arzneimitteln sind § 6 des Rahmenvertrags „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“ zu entnehmen. Dabei wird unterschieden, ob es sich bei der verordneten Gesamtmenge um eine Menge oberhalb oder unterhalb der Nmax handelt. Gesamtmenge unterhalb Nmax Ist die verordnete Gesamtmenge < Nmax, so gilt nach Rahmenvertrag § 6 (2) abweichend zu Rx-Arzneimitteln, dass „die der verordneten Menge nächst liegende Packungsgröße abzugeben“ ist. Beispiel: Verordnung für ein 8-jähriges Kind, Krankenkasse AOK Rheinland, IK 4212505: 2 x Cetirizin 10 1A Pharma FTA 20 St. N1 Aus der PackungsV („Antiallergika“) ergibt sich, dass die verordnete Gesamtmenge von 40 Stück unterhalb der Nmax (= 100) und nicht innerhalb eines N-Bereiches liegt: OTX: Stückeln unterhalb Nmax nicht zulässig Achtung: Regionallieferverträge einiger Krankenkassen sehen diesbezüglich eine andere Regelung vor – dies sollten Apotheken jeweils prüfen. Gesamtmenge oberhalb Nmax Liegt die verordnete Gesamtmenge oberhalb der Nmax, so unterscheidet der Rahmenvertrag in § 6 (3) nicht zwischen OTX- und Rx-Arzneimitteln. Handelt es sich also um ein Vielfaches der Nmax, so darf diese Menge mit mehreren Nmax-Packungen gestückelt werden, wenn der Arzt einen Sondervermerk (z. B. „!“) gesetzt hat. Beispiel: Verordnung für eine 65-jährige Frau, Krankenkasse Barmer GEK, IK 4080005: Calcium D3 AL BTA 120 St. N3 x 2 !! Da es sich bei der verordneten Menge von 240 Stück um ein Vielfaches der Nmax handelt und der Arzt auch einen Sondervermerk angebracht hat, darf die Apotheke das Rezept mit 2 x 120 Stück beliefern. Achtung: Verschiedene Regionallieferverträge verzichten auf den Sondervermerk des Arztes! DAP-Service Zum Stückeln nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel finden Sie im DeutschenApothekenPortal eine DAP-Arbeitshilfe. DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE 14e Stückelungen/Mehrfachverordnungen bei Non-Rx-Arzneimitteln nach Rahmenvertrag § 6 Absatz 2 und 3 „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“ Menge unterhalb der Nmax Da es keine 40er-Packung im Handel gibt, wären alle Voraussetzungen für eine Stückelung gegeben. Nach Rahmenvertrag dürfen aber nicht zwei Packungen zu je 20 Stück abgegeben werden, sondern die nächstliegende Packungsgröße. Demnach müsste auf das vorliegende Rezept eine 50erPackung abgegeben werden. 32 Menge Mengeoberhalb oberhalbder derNNmax max 1. Stückzahl-/Mengenverordnung 2. Menge nicht im aktuellen Normbereich 3. Packungsgröße nicht im Handel 1.1. Stückzahl-/Mengenverordnung Stückzahl-/Mengenverordnung 2.2.Menge Mengenicht nichtim imaktuellen aktuellenNormbereich Normbereich 3.3.Keine KeineJumbopackung Jumbopackung Keine Stückelung! Sondervermerk des Arztes z. B. „Menge ärztlich begründet“ oder „!“ Abgabe der nächstliegenden wirtschaftl. Packungsgröße (Abweichende Regionalregelungen sind möglich) Beispiel: ja Stückeln, aber nur mit Vielfachem der Nmax-Packung nein Abgabe von nur 1 x Nmax Beispiel: Verordnet: Tebonin intens 120 mg 100 St. Im Handel: 30, 60, 120 und 200 St. Abgabe: ➔ 1 x 120 St. (nächstliegende Packungsgröße) Zum Download der DAP Arbeitshilfe 14e: Verordnet: Hametum Wund- und Heilsalbe 100 g N3 x 2! Im Handel: 20, 25, 50, 100 und 200 g Abgabe: ➔ 2 x 100 g (Achtung: 200 g-Größe ist eine Jumbopackung), Sondervermerk des Arztes ist vorhanden © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juni 2014 www.OTCdialog.de/1853 www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Apothekengeflüster® Beratungsetiketten – Kundenbindung durch exzellente Beratung D ie praxisnahe Kundenbindung ist wichti ger Bestandteil der Apothekenarbeit. Um individuell auf den Patienten eingehen zu können und die Beratung optimal zu vervoll ständigen, bietet Apothekengeflüster® exklusiv Beratungsetiketten an, damit die fachkundige Beratung auch zu Hause nicht in Vergessenheit gerät. Beispiel UV Strahlen vermeiden Viele Arzneimittel-Gruppen, wie z. B. Tetrazykline, können eine Photosensibilisierung der Haut hervorrufen und damit unschöne und vor allem unangenehme Hautreaktionen zur Folge haben. Umso wichtiger ist es, dass der Patient auf diese Gefahren hingewiesen wird, denn nicht jeder liest den Beipackzettel. Damit die Beratung durch die Apotheke weiterhin präsent bleibt, hilft ein gut sichtbarer Hinweis, der auf der Pac k u n g angebracht werden kann. Eine individuelle Gestaltung der Etiketten, z. B. mit dem eigenem Apothekenlogo, ist ebenso möglich und bietet eine gute Unterstützung der Apotheke im Marketing. Das farbenfrohe Design verschafft Ihren Kunden ein nachhaltiges Einkaufserlebnis. DAP-exklusives Kennenlernangebot Profitieren Sie vom DAP-exklusiven Apotheken geflüster®-Kennenlernangebot für nur 25 € für 15 Etikettenblöcke (jeweils 50 Blatt). Über ein Bestellfax können Sie das Probierset bestehend aus jeweils einem Block aller 15 Beratungshinweise oder das Spezialset bestehend aus 15 Etikettenblöcken des in dieser Ausgabe vorgestellten Beratungshinweises beziehen. Name: Zusätzlich zu jeder Bestellung erhalten Sie einen limitierten Etikettenblock aus der DAP Sonderedition! ❑ Rabatt ❑ Normgrvertrag ❑ Original öße ❑ Mehrfac vs. Import hv www.Deu erordnung/Stückelu tschesApo ng thekenPo rtal.de Bestellfax zum Download: www.OTCdialog.de/1855 beruhigt die Magennerven entspannt die Magenmuskeln reguliert die Magenbewegung hemmt die Säurebildung www.iberogast.de Iberogast®. Zur Behandlung von funktionellen und motilitätsbedingten Magen-Darm-Erkrankungen wie Reizmagenund Reizdarmsyndrom sowie zur unterstützenden Behandlung der Beschwerden bei Magenschleimhautentzündung (Gastritis). Diese Erkrankungen äußern sich vorwiegend in Beschwerden wie Magenschmerzen, Völlegefühl, Blähungen, Magen-Darm-Krämpfen, Übelkeit und Sodbrennen. Das Arzneimittel enthält 31,0 Vol.-% Alkohol. Stand: 12/2014. STEIGERWALD Arzneimittelwerk GmbH (ein Unternehmen der Bayer Gruppe), Havelstraße 5, 64295 Darmstadt. Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker. bitte prüf en zur Rezeptklärung schützt die Magenschleimhaut A B G A BE - S E RV IC E Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten A uch im OTC-Bereich stellen sich die Apo theken jeden Tag neuen Herausforderungen und Problemen. Was darf zulasten der GKV abgegeben werden? Und unter welchen Bedingungen ist es erstattungsfähig? Die nachfolgenden Beispiele aus der Praxis zei gen, dass es auch hier Aufklärungsbedarf gibt. FALL 1 Medizinprodukt Lavanid Wundgel Frage: Wir sind uns nicht ganz sicher, ob wir folgendes Pro dukt auf Kassenrezept abgeben dürfen: „100 g Lava nid Wundgel V+ (PZN 10329497)“ zulasten der TK (103477503). Antwort: Hierbei handelt es sich um ein Medizinprodukt, das zu den Pflastern und Verbandmitteln gezählt wird. Daher wird dessen Erstattung auch nicht im Rah men der Anlage V des G-BA (erstattungsfähige Medizinprodukte) beurteilt, sondern nach den Vor gaben für die Erstattung von Verbandmitteln in den Arzneimittellieferverträgen. Für das Präparat ist auch ein Vertragspreis mit der zugrundeliegenden Krankenkasse vereinbart: FALL 2 Bigaia Tropfen für Kinder zulasten der GKV? Frage: Wir haben eine Verordnung über Bigaia Tropfen: PZN 03734599, Kind „gebührenfrei“, zulasten der DAK Gesundheit (IK 107267995). Werden die Trop fen von der Krankenkasse übernommen? Antwort: Bigaia Tropfen werden von der GKV nicht erstattet. Auch nicht für Kinder, da es sich um ein Lebensmit tel handelt und nicht um ein Diätetikum! SGB V § 31 (5): „Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtli nien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzei ger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte*. § 34 Abs. 6 gilt entsprechend. In die Zusammenstellung sollen nur Produkte aufgenom men werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 ent sprechend.“ * Diese Liste ist bislang noch nicht in Kraft getreten. Die Eltern müssen demnach die Bigaia Tropfen lei der privat zahlen. FALL 3 Non-Rx-Rezeptur Daher ist es für die TK bundesweit erstattungs fähig. Zur Übersicht der verordnungs fähigen Medizinprodukte : www.OTCdialog.de/1857 34 Frage: Wir überlegen, wie eine „Uridin“-Rezeptur (Uridin 10 %, Paraffin, Basiscreme) abgerechnet werden kann. Die auf dem Rezept angegebene Diagnose lautet „cytostatikabedingtes Hand-Fuß-Syndrom“, aber Uridin ist (wie auch die anderen Rezeptur bestandteile) nicht verschreibungspflichtig. Darf man diese Rezeptur zulasten der TK abgeben? www.DeutschesApothekenPortal.de A B G A B E - S E RV IC E Antwort: Rezepturen ohne Rx-Bestandteile sind für Erwach sene ab dem 18. Geburtstag grundsätzlich nicht mehr verordnungsfähig. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der „Behandlung schwerwie gender Erkrankungen“ als „Therapiestandard“ gel ten. Die „OTC-Ausnahmeliste“ (Anlage I) des G-BA gibt für Rezepturverordnungen folgende Ausnah men vom Verordnungsverbot für Erwachsene vor: Roche Anthelios XL Creme LSF 50+ 50 ml unter Angabe der Indikation „Lupus erythematodes“. Ist die Sonnencreme in diesem speziellen Fall Leis tung der gesetzlichen Krankenkasse oder ist die Indikation hier irrelevant? Antwort: Bei dem verordneten Präparat handelt es sich um ein Nichtarzneimittel, was in der Apothekensoft ware auch ersichtlich ist: • Topische Anästhetika und/oder Antiseptika • Antihistaminika • Harnstoffhaltige Dermatika (mind. 5%) • Iod-Verbindungen • Nystatin • Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2%) • Synthetischer Speichel Sowohl einige regionale Arzneilieferverträge sowie der vdek-Vertrag schreiben Apotheken auch eine entsprechende Prüfpflicht vor. Auszug aus dem vdek-Vertrag, § 4, Absatz 5: „Rezepturen, die ausschließlich nicht verschrei bungspflichtige Bestandteile (einschließlich NichtArzneimittel) enthalten, die nicht von der Richtli nie nach § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht) als Ausnahme erfasst sind, für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden.“ Da uridinhaltige Präparate auf der OTC-Ausnahme liste nicht vorgesehen sind, wird diese Rezeptur ohne sonstige verschreibungspflichtige Bestand teile von der GKV nicht erstattet und muss zulasten des Patienten abgerechnet werden. Hier geht’s zur Arbeitshilfe 15: www.OTCdialog.de/1859 FALL 4 Anthelios Sonnencreme bei „Lupus erythemato des“ auf Rezept? Frage: Uns liegt folgendes Kassenrezept vor: www.DeutschesApothekenPortal.de Da es sich um ein Nichtarzneimittel handelt, kommt eine Erstattung durch die GKV nicht in Frage. Denn für die Erstattung durch die Krankenkasse muss es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel han deln. Dazu ein Auszug aus dem SGB V § 31 (1): „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln“ Die Eingabe einer Indikation, wie in diesem Fall „Lupus erythematodes“, hat keinen Einfluss auf die Erstattungsfähigkeit. Die Angabe einer Indikation ist auf Arzneimittelverordnungen grundsätzlich nicht vorgesehen, lediglich bei Hilfsmittelverord nungen wird diese verlangt. In Einzelfällen bringt der Arzt jedoch auch bei Ver ordnungen über Arzneimittel eine Indikation auf – dann hat der Apotheker eine erweiterte Prüfpflicht, ob die angegebene Diagnose zu der vom G-BA geforderten Indikation passt (gilt für Verordnun gen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln für Erwachsene). Richtiges Vorgehen: Das verordnete Präparat darf nicht zulasten der GKV abgegeben werden; der Kunde muss das Präpa rat selbst bezahlen. Diskutieren Sie mit über 8.000 KollegInnen im DAP Retax-Forum: www.OTCdialog.de/1860 35 AUS DE R I N DUS T R I E Marktanalysedaten nutzen Verkaufsförderung in der Apotheke D er Verkauf in der Apotheke kann durch eine optimale Platzierung absatzstarker Pro dukte in der Sichtwahl gefördert werden – soviel ist wohl allen Apothekenmitarbeitern bekannt. Es gibt aber noch viele weitere Maß nahmen, mit denen sich der Absatz in der Apo theke erhöhen lässt. Anregungen und Unter stützung bietet der aktuelle OTC-Quartals bericht von IMS Health. Absatz der TOP freiverkäuflichen Verdauungspräparate im 1. Quartal 2015 Der regelmäßig von IMS veröffentlichte OTC-Quartalsbericht liefert wichtige und verkaufsunterstützende Informationen für die Apotheke, z. B. in Form von Rankings der absatzstärksten Produkte ausgewählter Indikationsgebiete sowie der aktuellen Neueinführungen. Im letzten OTC-Quartalsbericht vom Mai 2015 lag der Fokus auf den Allergie-und Verdauungspräparaten. Das am meisten verkaufte Allergiemittel ist Fenistil Gel 1 mg/g 1 20 g (auf Basis des 12-Monatswerts im März 2015). Bei den freiverkäuflichen Verdauungspräparaten zeigten Kohle Merck Compretten 250 mg 30 St. im 1. Quartal 2015 den größten Absatz (nach Packungen). Neben diesen Daten, die z. B. zur Optimierung der Sichtwahl verwendet werden können, liefert der OTC-Quartalsbericht immer auch interessante Hintergrundinformationen und Berichte, z. B. zu aktuellen Marktanalysen. Absatz der TOP 30 Allergiemittel Umfassende Tipps zur Verkaufsförderung In der aktuellen Ausgabe finden Sie einen Beitrag mit wertvollen Informationen und Tipps zur Verkaufsförderung durch eine Optimierung der Sichtwahl, des Aktionsmanagements und der Preis gestaltung, die eine auf diese Themen spezialisierte Unternehmensberatung IMS zur Verfügung gestellt hat. Einige Schlussfolgerungen möchten wir an dieser Stelle mit Ihnen teilen. Ergänzungsartikel in der Freiwahl Bei der Gestaltung der Freiwahl sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass ergänzende Artikel wie z. B. Zahnbürsten gewählt werden, die einen überdurchschnittlich hohen Rohertrag erwirtschaften. Zusätzlich zur Optimierung der Sicht- und Freiwahl sind auch das Aktionsmanagement und die Preisgestaltung wichtige Instrumente für die Apotheke. 36 www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Optimierung des Aktionsmanagements Preisgestaltung Zum Aktionsmanagement zählen u. a. die Gestaltung eines Flyers, die Auswahl des richtigen Aktions-Artikels, die Steuerung und Kontrolle der Werbemaßnahmen, aber auch die Verkaufsförderung in der Apotheke. Um das richtige Produkt für die Aktion auszuwählen, sollten auch Markt-, Absatz- und Rohertragsdaten herangezogen werden. Außerdem ist es wichtig, die Aktionen mit der Preisgestaltung und der Gestaltung von Sicht- und Freiwahl abzustimmen. Ferner sollten folgende Faktoren beachtet werden: Bei der Preisgestaltung gehen nach wie vor viele Apotheken vom Einkaufspreis oder vom UVP aus. Den Kunden interessiert jedoch nicht, wie die Apotheke eingekauft hat, sondern lediglich der Preis. Nur wenn dieser attraktiv oder zumindest akzeptabel erscheint, kauft der Kunde das Produkt auch. Daher ist es bei der Allergiemittel: FENISTIL GEL 1 MG /G 1 20 G ist das am meisten verkaufte Produkt in der Apotheke (1/2)* Preisgestaltung sinnvoller sich zu überlegen, welchen Preis der Kunde bereit ist, für das jeweilige Produkt zu bezahlen. Trends von heute – die Realität von morgen Um fa ng reic he Einblicke – Informationen zu Apothekenmarkt OTC-Trends finden KOMPAKT Sie jeweils im aktuIMS Health Supplier Relationship Management Mai 2015 ellen OTC-Quar talsb ericht von IMS. Mittel bei Allergien Ranking Absatz auf Basis 12 Monatswert – März 2015 – Versandhandels- und Offizin-Apotheken Top 30 Absatz Absatz der TOP 30 Allergiemittel Hersteller NV- NV- 1.241,1 CETIRIZIN ADGC FILMTABL 10 MG 20 KS/ 1.159,1 CETIRIZIN-RATIOPH. FILMTABL 10 MG 20 - Auswahl des richtigen Artikels für den Standort - Zeitliche Begrenzung der Aktion bzw. Werbung - Geeignetes Medium - Richtige Auflage -Erfolgskontrolle 2.469,8 RAT 925,0 CETIRIZIN HEXAL FILMTABL 10 MG 20 HEX 900,6 SOVENTOL HC (AV1) CREME HYDROC .5 % 1 15 G MDE 792,3 KS/ 739,9 HEX 678,2 KS/ 471,8 CETIRIZIN ADGC FILMTABL 10 MG 50 LORANO TABL AKUT 10 MG 20 - Passende Anzahl der Artikel pro Werbung Absatz (000) FENISTIL GEL 1 MG /G 1 20 G FENISTIL HYDROCOR. CR.HAUTENTZ. .5 % 1 15 G CETIRIZIN ADGC FILMTABL 10 MG 100 VIVIDRIN AKUT NASENSPR.HEU 1 MG /ML 1 5 ML MAN 470,2 REACTINE DUO TABL RETARD 6 JJO 470,1 FENISTIL GEL 1 MG /G 1 50 G NV- 430,6 FENISTIL TROPF 1 MG /ML 1 20 ML NV- 423,7 SOVENTOL HC (AV1) CREME HYDROC .25 % 1 20 G FENISTIL HYDROCOR. CREME 2.5 MG /G 1 20 G Quelle: IMS OTC® Report MDE 373,3 NV- 366,2 * rezeptfreie Arzneimittel / keine Verordnungen © 2015, IMS Health 4 Jetzt abonnieren: »Einblicke – Apothekenmarkt KOMPAKT« OTC-Quartalsbericht als neuer Newsletter von IMS Z unehmend erreichen DAP Fragen zum OTC-Markt. Gemeinsam mit IMS HEALTH – einem führenden Anbieter von Informatio nen zum Gesundheitsmarkt – bietet DAP den OTC-Quartalsbericht »Einblicke – Apothe kenmarkt KOMPAKT« an – eine präzise Unter stützung in Form von gebündelten, analysier ten Healthcare-Daten. Der Bericht »Einblicke – Apothekenmarkt KOMPAKT« erscheint viermal im Jahr und bietet einen exklusiven Überblick über den OTC-Markt mit wichtigen Daten. www.DeutschesApothekenPortal.de Ferner warten spannende Artikel und interessante Interviews auf Sie. Besser planen mit OTC-Daten: • Einblicke in den OTC-Pharmamarkt in Deutschland • OTC-Ranking und Preisvergleiche (Min./Max.) • Preisentwicklungen in den einzelnen Distributionskanälen • Rohertragsinformationen für Ihre Platzierung Zum Abonnement des OTC-Quartalsberichtes: www.OTCdialog.de/1861 37 I N E IGE N E R SAC H E Wissen wird mit DAPs belohnt NEU: jetzt täglich DAPs-Wissenspunkte sammeln D as DeutscheApothekenPortal belohnt die Teilnahme seiner Nutzer an Weiter- und Fortbildungen zu apothekenrelevanten The men mit DAPs-Wissenspunkten. Ein DAPs-Wissenspunkt hat den virtuellen Wert von 1 Cent, so dass 100 gesammelte DAPs-Wissenspunkte schon einem Euro entsprechen. 1.000 gesammelte Punkte können z. B. gegen einen Amazon-Gutschein eingetauscht werden. DAPs-Wissenspunkte können mit den DAP-Wissens-Checks gesammelt werden und jetzt auch NEU mit der Teilnahme an der Abgabe-Frage des Monats und sogar täglich mit der Apo-Frage des Tages! DAP-Wissens-Check: Mithilfe der Wissens-Checks können Sie Ihr Wissen zu unterschiedlichen Indikationen testen. Je nach Thema gibt es zwischen 50 bis 100 DAPs. AktuArthrose ell stehen 5 WissensChecks zur Verfügung, TEILNAHMEZERTIFIKAT weitere sind in Arbeit. ONLINE-WISSENS-CHECK: Max Mustermann NEU: Abgabe-Frage des Monats: Die Teilnahme an der Abgabe-Frage des Monats wird mit 10 DAPs belohnt. Zusätzlich verlosen wir 10.000 DAPs unter den Teilnehmern mit der richtigen Antwort. Alle dürfen teilnehmen Machen Sie auch schon mit? Das Angebot richtet sich an alle, die in einer deutschen Apotheke tätig sind, ob ApothekerInnen, PTA oder PKA – alle dürfen teilnehmen! Um teilnehmen zu können, ist eine einmalige kostenfreie Registrierung erforderlich, um die gesammelten DAPs einem eigenen individuellen Punktekonto gutschreiben zu können. Über „Punkte Historie“ kann jederzeit der aktuelle Punktestand eingesehen werden. Die persönlichen Zertifikate für eine erfolgreiche Teilnahme an einem DAP-Wissens-Check werden ebenfalls hinterlegt und können jederzeit ausgedruckt werden. _______________________________________________________________________________ wird hiermit die erfolgreiche Teilnahme am Online-Wissens-Check „Arthrose“ bestätigt. Köln, den 12.06.2015 NEU: Apo-Frage des Tages: Die Teilnahme an der Apo-Frage des Tages wird mit 5 DAPs belohnt. Zusätzlich verlosen wir täglich 1.000 DAPs unter den Teilnehmern mit der richtigen Antwort. 38 Insgesamt können DAPs nun mit folgenden Services des DeutschenApothekenPortals gesammelt werden: DAP-Wissens-Check – wechselnde Themen Apo-Frage des Tages – täglich eine neue Frage Abgabe-Frage des Monats – monatlich eine neue Frage Registrieren lohnt sich also – zum Start schenken wir Ihnen 500 DAPs! Hier gelangen Sie zur Registrierung: www.OTCdialog.de/1865 www.DeutschesApothekenPortal.de ✁ Wussten ? ?? Sie schon . . . … dass laut einer DAP-Umfrage nur 23 % der Ärzte einen Zusatzvermerk setzen, um den Austausch einer Originalverordnung auf einen Import zu verhindern? „ ? ? ? ? ? ? Laut der Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (gültig seit 1. Januar 2015) verhindert ein Aut-idem-Kreuz nicht den Austausch zwischen Original und Import und umgekehrt. Nur mit einem entsprechenden Vermerk kann der Arzt ein Austauschverbot durchsetzen. “ … dass im Arztstempel jetzt zusätzlich der Vorname und die Telefonnummer des Verordners stehen müssen? … dass bei Nichtbeachtung der Regularien des Rahmenvertrages und der Technischen Anlage Strafgebühren von 5 Euro anfallen können? „ Im Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern steht in § 6 (4): Werden Verordnungsblätter ohne Beachtung der Bestimmungen dieses Absatzes abgerechnet, sind die Krankenkassen berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungsblätter (ggf. bereinigt um Taxkorrekturen) um 5 Euro je Packung zu kürzen, jedoch höchstens um 50 Euro je Verordnung „ Die Arzneimittelverschreibungs- verordnung (AMVV) sieht vor, dass seit dem 1. Juli 2015 auf Arzneimittelund Medizinprodukteverordnungen im Vertragsarztstempel nun auch der Vorname und die Telefonnummer des verschreibenden Arztes stehen müssen. “ Weitere Informationen zur korrekten Rezeptbelieferung finden Sie in der Arbeitshilfe „DAP Rezept-Check“ www.DAPdialog.de/2891 “ Weitere Informationen zum Vertragsarztstempel finden Sie hier: www.DAPdialog.de/2824 … dass ein Apotheker im Notdienst nur nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt ein Rx-Arzneimittel ohne Rezept abgeben darf? … dass laut einer DAP-Umfrage 60 % der Apotheken, die die Importquote bereits erfüllt haben, trotzdem eine Retaxation durch die Abgabe eines Originals anstelle eines Importes befürchten? „ Die Zustimmung eines anderen Arztes, der nicht der behandelnde Arzt ist, ist für die Abgabe ohne Rezept nicht mehr ausreichend, selbst wenn dieser ein Rezept nachreichen würde. (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 2015 (Az. I ZR 123/13)) Diskutieren Sie solche Themen im DAP Retax-Forum. „ Nur wenn ein Import den 15/15Preisabstand erfüllt, wird dessen Abgabe auf die Erfüllung der Importquote angerechnet. Wurde die Wirtschaftlichkeitsreserve aber bereits erfüllt und ein Importguthaben durch eine entsprechende Importabgabe erzielt, darf eine Retaxation bei Abgabe des Originals nicht erfolgen (Ausnahme: Nicht-Beachtung eines Rabattvertrages). “ ?? “ ! ?? ! ? ? 39 ✁ Die Service-Plattform für Apotheken DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE Abgabe von Biologicals auf GKV-Rezept ja Rabattartikel bei vorliegender Krankenkasse gelistet? nein ja nein Rabattvertrag für wirkstoffgleiches Biological: Austauschbarkeit gemäß Anlage 1 Rahmenvertrag gegeben? 43 Bei produktneutralen Verordnungen Produkt eindeutig verordnet? nein Rücksprache mit dem Arzt und Änderung auf eindeutige Verordnung empfehlenswert Auch für Biologicals werden Rabattverträge abgeschlossen. Bei der Abgabe von Biologicals auf GKV-Rezept sind aber nach Anlage 1 des Rahmenvertrags Besonderheiten hinsichtlich der Austauschbarkeit zu beachten! Verordnung Biological ja* ja nein Abgabe des Rabattarzneimittels Abgabe des verordneten Arzneimittels (oder eines Importes gem. § 5 Rahmenvertrag oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel, sofern Austauschbarkeit gegeben ist) Gibt es Gründe gegen einen Austausch (z. B. Pharmazeutische Bedenken)? ja Dokumentation auf Rezept mit Sonder-PZN und ggf. Begründung, Abgabe des verordneten Arzneimittels (oder eines Importes gem. § 5 Rahmenvertrag oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel, sofern Austauschbarkeit gegeben ist) *Mehrere Rabattartikel: Apotheke kann gem. Rahmenvertrag frei unter diesen wählen. Voraussetzung: Austauschbarkeit gegeben! Rabattvertrag für verordnetes Präparat? ja Abgabe des verordneten Arzneimittels © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2015