Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer
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Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer
Prüfung Personenverkehr gemäß BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz (BKrFQG) 1 Mindestalter Die Prüfung Grundqualifikation und die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen das gewerbliche Führen von Omnibussen ab folgendem Lebensalter: Fahrerlaubnisklasse Mindestalter bei Grundqualifikation (Voraussetzung Fahrerlaubnis) D/DE 21 Jahre D1/D1E (bis 16 Sitzplätze) 21 Jahre Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 2 Grundqualifikation, Quereinsteiger und Umsteiger 2.1 Grundqualifikation (Regelprüfung) 23 Jahre 21 Jahre Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation“ müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen noch eine Prüfung über eine Grundqualifikation für Güterkraftverkehr. 2.2 Quereinsteiger Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus), nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und © IHK Region Stuttgart (Seite 1 von 8) Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden. 2.3 Umsteiger Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ können die Fahrer ablegen, die bereits eine „Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für Güterkraftverkehr“ besitzen. 3 Prüfungsumfang Prüfungsteile Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung theoretische Prüfung praktische Prüfung 240 Min. 90 Min. 120 Min. Fahrprüfung 30 Min. n praktische Prüfung max. 60 Min. n Bewältigung kritischer Situationen 210 Min. Insgesamt n Quereinsteiger theoretische Prüfung praktische Prüfung 170 Min. 60 Min. 120 Min. Fahrprüfung 30 Min. n praktische Prüfung max. 60 Min. n Bewältigung kritischer Situationen 210 Min. Insgesamt n Umsteiger theoretische Prüfung praktische Prüfung 4 110 Min. 45 Min. 60 Min. Fahrprüfung 30 Min. n praktische Prüfung max. 30 Min. n Bewältigung kritischer Situationen 120 Min. Insgesamt n Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung je nach Prüfungsart: © IHK Region Stuttgart (Seite 2 von 8) 4.1 Beschleunigte Grundqualifikation 4.1.1 Regelprüfung Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung. n Original des Schulungsnachweises 4.1.2 Umsteiger Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz. n n n Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll Gültiger Führerschein (nur wenn Schlüsselzahl „95“ bei Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE eingetragen ist) Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung Straßengüterverkehr gemäß dem BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz (BKrFQG) 4.1.3 Quereinsteiger Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). n n 4.2 Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus) Grundqualifikation © IHK Region Stuttgart (Seite 3 von 8) 4.2.1 Regelprüfung Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation“ ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse. n Gültiger Führerschein 4.2.2 Umsteiger Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“ ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse und der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. n n Gültiger Führerschein Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) 4.2.3 Quereinsteiger Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger“ ist die Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). n n Gültiger Führerschein Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus) Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der Prüfung benötigen wir die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs. Bitte übermitteln Sie uns diese auf dem beigefügten Formblatt. Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Sie für die praktische Prüfung einplanen! 5 Übersicht über die Prüfungsgebühren Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK. Aktuell gelten folgende Gebührensätze: © IHK Region Stuttgart (Seite 4 von 8) 5.1 Grundqualifikation Grundqualifikation (theoretische und praktische Prüfung) Gesamtprüfung 1.190 € Gesamtprüfung Quereinsteiger 1.170 € Gesamtprüfung Umsteiger 950 € Wiederholungs-/Teilprüfung Grundqualifikation Theoretische Prüfung 190 € Theoretische Prüfung Quereinsteiger 170 € Theoretische Prüfung Umsteiger 150 € Praktische Prüfung 1.000 € Praktische Prüfung Quereinsteiger 1.000 € Praktische Prüfung Umsteiger 5.2 800 € Beschleunigte Grundqualifikation Theoretische Prüfung 100 € Theoretische Prüfung Quereinsteiger 90 € Theoretische Prüfung Umsteiger 90 € Über die Prüfungsgebühr erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin oder das von ihm/ihr benannte Unternehmen nach der Prüfung einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden sofort fällig und sind unabhängig von Leistungen Dritter (z. B. Agentur für Arbeit) zu entrichten. 5.3 Rücktritt von einer Prüfung Die Prüfungsgebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer theoretischen Prüfung nach Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf 50 Prozent der vollen Gebühr. Die Prüfungsgebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer praktischen Prüfung nach © IHK Region Stuttgart (Seite 5 von 8) Zulassung, spätestens aber 10 Tage vor dem Prüfungstermin (einschließlich), auf 20 Prozent der vollen Gebühr. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt wird die volle Gebühr fällig. 5.4 Keine Prüfungsgebühr bei Rücktritt aus wichtigem Grund Bei einem Rücktritt aus einem wichtigem Grund wird keine Prüfungsgebühr erhoben. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. Wird geltend gemacht, dass die Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich war oder nach Beginn eines Prüfungsteils abgebrochen wurde, so ist dieser wichtige Grund unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern. 6 Anmeldung zur Prüfung Für die Prüfung melden Sie sich bitte schriftlich an. Ein Anmeldeformular sowie die Terminliste liegen bei. Die IHK Region Stuttgart ist zuständig für Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die n eine Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation ablegen und ihren ordentlichen Wohnsitz in der Region Stuttgart (Landeshauptstadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg oder Rems-MurrKreis) haben oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz in der Region Stuttgart liegt; n eine Prüfung der Grundqualifikation ablegen und ihren ordentlichen Wohnsitz in der Region Stuttgart oder in den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken oder Hochrhein-Bodensee haben oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz in der Region Stuttgart oder in den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken oder Hochrhein-Bodensee liegt. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung der Grundqualifikation auch für Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen aus den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken und HochrheinBodensee im IHK-Bezirk Stuttgart stattfindet. Die Industrie- und Handelskammern Heilbronn-Franken und Hochrhein-Bodensee haben ihre Zuständigkeit für diese Prüfungen auf die IHK Region Stuttgart übertragen. © IHK Region Stuttgart (Seite 6 von 8) Die Anmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung verbindlich. Die Einladung zur Prüfung erfolgt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK. Mehr zum Thema: Qualifizierung des Fahrpersonals nach Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Dokument-Nr. 19348) Prüfungsanmeldung für angehende Busfahrer (Dokument-Nr. 25951) Downloads: Die Berufskraftfahrerrichtlinie 2003/59/EG (Dokument-Nr. 17876) (PDF, 188 KB) Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) (Dokument-Nr. 20500) (PDF, 16 KB) Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV) (Dokument-Nr. 21904) (PDF, 80 KB) Gemeinsame Richtlinien zur Prüfungsdurchführung (Dokument-Nr. 24110) (PDF, 269 KB) Musterprüfung beschl. Grundqualifikation Personenverkehr (Dokument-Nr. 25173) (PDF, 115 KB) Musterprüfung Grundqualifikation Personenverkehr (Dokument-Nr. 25171) (PDF, 171 KB) Ansprechpartner: IHK Region Stuttgart Jörg Schneider Tel.: 0711 2005-282 Fax: 0711 2005-429 joerg.schneider @stuttgart.ihk.de Bezirkskammer Böblingen Tilo Ambacher Tel.: 07031 6201-24 Fax: 07031 6201-60 tilo.ambacher.bb @stuttgart.ihk.de Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen Hubert Greiner Tel.: 07022 3008-15 Fax: 07022 3008-30 hubert.greiner.esnt @stuttgart.ihk.de Bezirkskammer Göppingen © IHK Region Stuttgart (Seite 7 von 8) Helga Knabe Tel.: 07161 6715-33 Fax: 07161 69585 [email protected] Bezirkskammer Ludwigsburg Reiner Boucsein Tel.: 07141 122-210 Fax: 07141 122-236 reiner.boucsein.lb @stuttgart.ihk.de Bezirkskammer Rems-Murr Oliver Kettner Tel.: 07151 95969-24 Fax: 07151 95969-26 oliver.kettner.wn @stuttgart.ihk.de Dokument-Nummer: 25936 © Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. 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