Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer

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Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer
Prüfung Personenverkehr gemäß BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz (BKrFQG)
1
Mindestalter
Die Prüfung Grundqualifikation und die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation
ermöglichen das
gewerbliche Führen von Omnibussen ab folgendem Lebensalter:
Fahrerlaubnisklasse
Mindestalter bei
Grundqualifikation
(Voraussetzung
Fahrerlaubnis)
D/DE
21 Jahre
D1/D1E (bis 16
Sitzplätze)
21 Jahre
Mindestalter bei beschleunigter
Grundqualifikation
21 Jahre
(Linienverkehr bis
50 km)
2
Grundqualifikation, Quereinsteiger und Umsteiger
2.1
Grundqualifikation (Regelprüfung)
23 Jahre
21 Jahre
Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation“ bzw. „beschleunigte
Grundqualifikation“ müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr
ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen noch eine Prüfung
über eine Grundqualifikation für Güterkraftverkehr.
2.2
Quereinsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation
Quereinsteiger“ können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine
Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und
Mietwagenverkehr (Omnibus), nach der Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und
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Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden.
2.3
Umsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation
Umsteiger“ können die Fahrer ablegen, die bereits eine „Grundqualifikation oder
beschleunigte Grundqualifikation für Güterkraftverkehr“ besitzen.
3
Prüfungsumfang
Prüfungsteile
Grundqualifikation
Beschleunigte
Grundqualifikation
Regelprüfung
theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
240 Min.
90 Min.
120 Min.
Fahrprüfung
30 Min.
n praktische Prüfung
max. 60 Min.
n Bewältigung
kritischer Situationen
210 Min.
Insgesamt
n
Quereinsteiger
theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
170 Min.
60 Min.
120 Min.
Fahrprüfung
30 Min.
n praktische Prüfung
max. 60 Min.
n Bewältigung
kritischer Situationen
210 Min.
Insgesamt
n
Umsteiger
theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
4
110 Min.
45 Min.
60 Min.
Fahrprüfung
30 Min.
n praktische Prüfung
max. 30 Min.
n Bewältigung
kritischer Situationen
120 Min.
Insgesamt
n
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung je nach Prüfungsart:
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4.1
Beschleunigte Grundqualifikation
4.1.1 Regelprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte
Grundqualifikation“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten
Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die
Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.
n
Original des Schulungsnachweises
4.1.2 Umsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte
Grundqualifikation Umsteiger“ ist die Vorlage des Originals eines von einer
anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises
über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie der Nachweis
über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz.
n
n
n
Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die
Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll
Gültiger Führerschein (nur wenn Schlüsselzahl „95“ bei Fahrerlaubnisklassen C1,
C1E, C oder CE eingetragen ist)
Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist:
Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche
Teilnahme an einer Prüfung Straßengüterverkehr gemäß dem BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz (BKrFQG)
4.1.3 Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte
Grundqualifikation Quereinsteiger“ ist die Vorlage des Originals eines von
einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten
Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie
eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem.
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).
n
n
4.2
Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die
Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll
Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen
Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus)
Grundqualifikation
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4.2.1 Regelprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation“ ist die
Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende
Fahrerlaubnisklasse.
n
Gültiger Führerschein
4.2.2 Umsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation
Umsteiger“ ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende
Fahrerlaubnisklasse und der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung
gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
n
n
Gültiger Führerschein
Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist:
Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche
Teilnahme an einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(BKrFQG)
4.2.3 Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation
Quereinsteiger“ ist die Vorlage eines von einer IHK ausgestellten
Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr (PBZugV).
n
n
Gültiger Führerschein
Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen
Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus)
Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom
Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug
(Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur
Vorbereitung der Prüfung benötigen wir die technischen Angaben des
Prüfungsfahrzeugs. Bitte übermitteln Sie uns diese auf dem beigefügten
Formblatt. Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Sie für die
praktische Prüfung einplanen!
5
Übersicht über die Prüfungsgebühren
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK.
Aktuell gelten folgende Gebührensätze:
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5.1
Grundqualifikation
Grundqualifikation (theoretische und praktische
Prüfung)
Gesamtprüfung
1.190 €
Gesamtprüfung Quereinsteiger
1.170 €
Gesamtprüfung Umsteiger
950 €
Wiederholungs-/Teilprüfung Grundqualifikation
Theoretische Prüfung
190 €
Theoretische Prüfung Quereinsteiger
170 €
Theoretische Prüfung Umsteiger
150 €
Praktische Prüfung
1.000 €
Praktische Prüfung Quereinsteiger
1.000 €
Praktische Prüfung Umsteiger
5.2
800 €
Beschleunigte Grundqualifikation
Theoretische Prüfung
100 €
Theoretische Prüfung Quereinsteiger
90 €
Theoretische Prüfung Umsteiger
90 €
Über die Prüfungsgebühr erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin oder
das von ihm/ihr benannte Unternehmen nach der Prüfung einen Gebührenbescheid. Die
Gebühren werden sofort fällig und sind unabhängig von Leistungen Dritter (z. B. Agentur
für Arbeit) zu entrichten.
5.3
Rücktritt von einer Prüfung
Die Prüfungsgebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer theoretischen Prüfung nach
Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf 50 Prozent der vollen Gebühr.
Die Prüfungsgebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer praktischen Prüfung nach
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Zulassung, spätestens aber 10 Tage vor dem Prüfungstermin (einschließlich), auf 20
Prozent der vollen Gebühr. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt wird die volle
Gebühr fällig.
5.4
Keine Prüfungsgebühr bei Rücktritt aus wichtigem Grund
Bei einem Rücktritt aus einem wichtigem Grund wird keine Prüfungsgebühr erhoben.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. Wird geltend
gemacht, dass die Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich war oder
nach Beginn eines Prüfungsteils abgebrochen wurde, so ist dieser wichtige Grund
unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das in der Regel nicht später als
am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in
begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit
Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern.
6
Anmeldung zur Prüfung
Für die Prüfung melden Sie sich bitte schriftlich an. Ein Anmeldeformular sowie die
Terminliste liegen bei. Die IHK Region Stuttgart ist zuständig für
Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die
n
eine Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation ablegen
und ihren ordentlichen Wohnsitz in der Region Stuttgart (Landeshauptstadt Stuttgart
und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg oder Rems-MurrKreis) haben
oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der
erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz)
und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz in der Region Stuttgart liegt;
n
eine Prüfung der Grundqualifikation ablegen
und ihren ordentlichen Wohnsitz in der Region Stuttgart oder in den IHK-Bezirken
Heilbronn-Franken oder Hochrhein-Bodensee haben
oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der
erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz)
und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz in der Region Stuttgart oder in
den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken oder Hochrhein-Bodensee liegt.
Bitte beachten Sie, dass die Prüfung der Grundqualifikation auch für Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen aus den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken und HochrheinBodensee im IHK-Bezirk Stuttgart stattfindet. Die Industrie- und Handelskammern
Heilbronn-Franken und Hochrhein-Bodensee haben ihre Zuständigkeit für diese
Prüfungen auf die IHK Region Stuttgart übertragen.
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Die Anmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung verbindlich.
Die Einladung zur Prüfung erfolgt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Falls Sie den
Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK.
Mehr zum Thema:
Qualifizierung des Fahrpersonals nach Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(Dokument-Nr. 19348)
Prüfungsanmeldung für angehende Busfahrer (Dokument-Nr. 25951)
Downloads:
Die Berufskraftfahrerrichtlinie 2003/59/EG (Dokument-Nr. 17876) (PDF, 188 KB)
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) (Dokument-Nr. 20500) (PDF,
16 KB)
Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV) (Dokument-Nr. 21904)
(PDF, 80 KB)
Gemeinsame Richtlinien zur Prüfungsdurchführung (Dokument-Nr. 24110) (PDF,
269 KB)
Musterprüfung beschl. Grundqualifikation Personenverkehr (Dokument-Nr.
25173) (PDF, 115 KB)
Musterprüfung Grundqualifikation Personenverkehr (Dokument-Nr. 25171) (PDF,
171 KB)
Ansprechpartner:
IHK Region Stuttgart
Jörg Schneider
Tel.: 0711 2005-282
Fax: 0711 2005-429
joerg.schneider
@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Böblingen
Tilo Ambacher
Tel.: 07031 6201-24
Fax: 07031 6201-60
tilo.ambacher.bb
@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen
Hubert Greiner
Tel.: 07022 3008-15
Fax: 07022 3008-30
hubert.greiner.esnt
@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Göppingen
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Helga Knabe
Tel.: 07161 6715-33
Fax: 07161 69585
[email protected]
Bezirkskammer Ludwigsburg
Reiner Boucsein
Tel.: 07141 122-210
Fax: 07141 122-236
reiner.boucsein.lb
@stuttgart.ihk.de
Bezirkskammer Rems-Murr
Oliver Kettner
Tel.: 07151 95969-24
Fax: 07151 95969-26
oliver.kettner.wn
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Dokument-Nummer: 25936
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