S T E L L P L A T Z S A T Z U N G der Stadt Schweinfurt

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S T E L L P L A T Z S A T Z U N G der Stadt Schweinfurt
STELLPLATZSATZUNG
der Stadt Schweinfurt
vom 28.06.2016
Die Stadt Schweinfurt erlässt aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung
– BayBO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588 – BayRS 2132-1-I)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296) folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet für die Herstellung und Bereithaltung von
genehmigungspflichtigen, genehmigungsfreigestellten und verfahrensfreien Kraftfahrzeugstellplätzen (Stellplätze). Sie gilt auch für deren Nachweis gemäß Art. 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2,
Abs. 2 Satz 2 BayBO und die Ablösung der Stellplatzpflicht gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO.
(2) Diese Satzung gilt nicht, soweit in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen
Sonderregelungen bestehen.
§ 2 Anzahl der notwendigen Stellplätze
(1) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist anhand der Richtzahlenliste, die als Anlage 1
Bestandteil dieser Satzung ist, zu ermitteln. Bei Nutzungen, die nicht in der Anlage 1
aufgeführt sind, ist die Zahl der erforderlichen Stellplätze auf Grundlage einer vergleichbaren
Nutzung zu ermitteln.
Entsprechend der jeweiligen Nutzung ist rechnerisch auf zwei Stellen hinter dem Komma die
jeweilige Stellplatzzahl zu ermitteln und durch Auf- oder Abrundung auf eine ganze Zahl
festzusetzen. Aufzurunden ist, wenn die nachfolgende Dezimalstelle mindestens oder größer
als 5 ist; andernfalls ist abzurunden. Bei Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen ist der
Bedarf an Stellplätzen jeder einzelnen Nutzung zu ermitteln.
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist zu erhöhen, wenn nach der besonderen Situation
des Einzelfalls das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht.
Werden bauliche Anlagen oder ihre Benutzung geändert, sind Stellplätze nur für den durch
die Änderung entstehenden zusätzlichen Bedarf nachzuweisen. Im Zuge der Stellplatzberechnung ist für die bestehenden Gebäude die in der zuletzt ergangenen Baugenehmigung
festgesetzte Stellplatzzahl heranzuziehen. Fehlt eine solche Festsetzung, ist der Altbestand
an Stellplätzen zu ermitteln. Sind Stellplätze im Sinne des Art. 47 BayBO abgelöst worden,
werden diese auch bei Abbruch der betreffenden Gebäude weiterhin berücksichtigt.
(2) Bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze ist regelmäßig vom Einstellbedarf für
zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen; Autobusse, Lastkraftwagen, Liefer- und Betriebsfahrzeuge sind entsprechend zu berücksichtigen. Zusätzliche Abstellflächen für einspurige
Fahrzeuge sowie behindertengerechte Stellplätze sind bei Bedarf in ausreichender Zahl
vorzusehen.
§ 3 Beschaffenheit und Gestaltung der Stellplätze
(1) Stellplätze sind den Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend herzustellen, wobei die Stellplatzbreite 2,50 m betragen muss. In Abhängigkeit
von der beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen sind die Stellplätze zu
befestigen. Versickerungsfähige Befestigungen sind zu bevorzugen, soweit keine anderen
Kriterien, insbesondere städtebauliche Gesichtspunkte, entgegenstehen. Regelungen von
rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen bleiben
unberührt.
(2) Stellplätze sind verkehrssicher im Sinne des Art. 14 BayBO
anzuordnen, sie müssen
ungehindert und unabhängig voneinander anfahrbar und dauerhaft benutzbar sein.
(3) Oberirdische Stellplatzanlagen sind zum öffentlichen Straßenraum einzugrünen. Stellplatzanlagen mit mehr als 20 Stellplätzen sind zu durchgrünen, für je 10 Stellplätze ist ein standortgerechter Baum zu pflanzen. § 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 4 Stellplatznachweis und Ablöse
(1) Die Stellplatzpflicht nach Art. 47 Abs. 1 BayBO und § 2 dieser Satzung kann erfüllt werden
durch
a)
Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück,
b)
Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der
Nähe des Baugrundstückes (Fußweg max. 300 m), wenn dessen Benutzung für
diesen Zweck gegenüber der Stadt Schweinfurt als untere Bauaufsichtsbehörde
rechtlich gesichert ist oder
c)
Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den
Bauherrn gegenüber der Stadt durch Abschluss eines Ablösungsvertrages.
(2) Die Ablösebeträge gemäß § 4 Abs. 1 c dieser Satzung werden pauschaliert pro Stellplatz wie
folgt festgesetzt:
1. Kernstadtbereich gemäß dem Lageplan vom 05.05.2015, der als Anlage 2 Bestandteil
dieser Satzung ist,
2. übriges Stadtgebiet
5.100
Euro;
3.500
Euro.
(3) Die Möglichkeit der Stellplatzablöse nach Absatz 1 lit. c) steht im Ermessen der Stadt
Schweinfurt. Sie kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn
a) Art und Umfang des Vorhabens oder
b) die städtebauliche oder verkehrliche Situation in der näheren Umgebung des
Baugrundstückes
einen Stellplatznachweis nach Absatz 1 lit. a) oder b) erfordern.
§ 5 Abweichungen
Von den Anforderungen in den §§ 2 und 3 dieser Satzung können unter den Voraussetzungen des
Art. 63 BayBO Abweichungen zugelassen werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Stellplatzsatzung vom 09.04.2008 außer Kraft.
Schweinfurt, den 20.07.2016
Stadt Schweinfurt
Remelé
Oberbürgermeister
Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Stadt Schweinfurt
Notwendige Kfz-Stellplätze
Zahl der Kfz.Stellplätze
Nr.
Verkehrsquelle
1.
Wohngebäude
1.1
Einfamilienhäuser
2 Stpl.
1.2
Mehrfamilienhäuser u. sonst. Gebäude mit Wohnungen einschl.
Wohnungen bei nachträglichem Dachgeschossausbau u. Gebäude mit altengerechten Wohnungen
1 Stpl. je WE
1.3
Kinder-, Schüler- u. Jugendwohnheime
1 Stpl. je 20 Betten,
mind. 2 Stpl.
1.4.
Schwestern-, Pfleger- und Arbeitnehmerwohnheime
1 Stpl. je 2 Betten;
mind. 3 Stpl.
1.5.1
Studentenwohnheime
1 Stpl. je 3 Betten;
mind. 3 Stpl.
1.5.2
Studentenwohnungen, soweit die Nutzung durch Studierende
an einer (Fach-)Hochschule erfolgt, die als solche dort eingeschrieben sind und zu dieser Nutzung eine rechtliche Sicherung
zugunsten der Stadt Schweinfurt grundbuchamtlich eingetragen
ist
0,5 Stpl. je WE
mind. 2 Stpl.
1.6
Altenwohnheime, Alten-, Langzeit- u. Kurzzeitpflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen
1 Stpl. je 10 Betten,
mind. 3 Stpl. sowie
1 Stpl. je 3 Beschäftigte
1.7
Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte f. Leist.Berechtigte gem. AsylbLG
1 Stpl. je 30 Betten,
mind. 3 Stpl.
2.
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- u. Praxisräumen
2.1
Büro- u. Verwaltungsräume allgemein
1 Stpl. je 40 m² HNF,
mind. 2 Stpl.
2.2
Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- o. Beratungsräume, Arztpraxen, Anwaltskanzleien u.
dgl.)
1 Stpl. je 30 m² HNF,
mind. 3 Stpl.
3.
Verkaufsstätten
3.1
Läden einschließlich Gastronomiebetriebe ohne Sitzplätze
3.2
Waren- u. Geschäftshäuser, großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren
1 Stpl. je 30 m² NF(V)
3.3
Bau- u. Gartenfachmärkte, Möbelhäuser u. Fachmärkte, Großhandelsbetriebe
1 Stpl. je 50 m² NF(V)
4.
Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser Mehrzweckhallen, Kinos)
1 Stpl. je
5 Besucherplätze
4.2
Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Schulaulen, Vortragssäle)
1 Stpl. je
10 Besucherplätze
4.3
Gemeindekirchen
1 Stpl. je 25 Sitzplätze
4.4
Kirchen mit überörtlicher Bedeutung
1 Stpl. je 15 Sitzplätze
5.
Sportstätten, Freizeiteinrichtungen
5.1
Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze)
Sportplätze u. Sportstadien mit Besucherplätzen
5.2
5.3
Turn- u. Sporthallen ohne Besucherplätze
1 Stpl. je 40 m² NF(V)
mind. 2 Stpl. je Einheit
1 Stpl. je
300 m² Sportfläche
1 Stpl. je 300 m² Sportfläche + 1 Stpl. je
10 Besucherplätze
1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche
5.4
Turn- u. Sporthallen mit Besucherplätzen
1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche + 1 Stpl. je
10 Besucherplätze
5.5
Freibäder u. Freiluftbäder
1 Stpl. je 300 m² Grundstücksfläche
5.6
Hallenbäder ohne Besucherplätze, Saunen
5.7
Hallenbäder mit Besucherplätzen
5.8
Tennisplätze, Squash- und Badmintonanlagen ohne Besucherplätze
1 Stpl. je 10 Kleiderablagen
1 Stpl. je 10 Kleiderablagen + 1 Stpl. je
10 Besucherplätze
2 Stpl. je Spielfeld
5.9
Tennisplätze, Squash- und Badmintonanlagen mit Besucherplätzen
2 Stpl. je Spielfeld
+ 1 Stpl. je 10 Besucherplätze
5.10
Minigolfplätze
6 Stpl. je
Minigolfanlage
5.11
Kegel-, Bowlingbahnen
4 Stpl. je Bahn
5.12
Bootshäuser und Bootsliegeplätze
1 Stpl. je 2 Boote
5.13
Fitnesscenter
1 Stpl. je 25 m² Sportfläche
5.14
Solarien
1 Stpl. je 2 Liegen
5.15
Tanzschulen
2 Stpl. je 50 m² HNF
5.16
Freizeitanlagen in Gebäuden (z. B. Indoorspielplatz)
1 Stpl. je 50 m² Spielfläche
6.
Gaststätten u. Beherbergungsbetriebe
6.1.1
Gaststätten < 25 m² GF
mind. 2 Stpl.
6.1.2
Gaststätten > 25 m² GF
1 Stpl. je 10 m² GF
6.1.3
Außenbewirtschaftung
1 Stpl. je 15 m² Freischankfläche (soweit
diese die GF im Innern
der Gaststätte übersteigt)
6.1.4
Gastro-, Lieferservice- u. Cateringbetriebe
1 Stpl. je 25 m² Küchenfläche + 1 Stpl.je 2 Betriebsfahrzeuge
6.1.4
Imbissstände
2 Stpl.
6.2.1
Hotels, Pensionen, u. andere Beherbergungsbetriebe
1 Stpl. je 4 Betten bei
Restaurantbetrieb
Zuschlag nach 6.1.1
oder 6.1.2
6.2.2
Boarding House
1 Stpl. je Appartement bei
Gastronomie Zuschlag
nach 6.1.1 oder 6.1.2 zusätzlich bei Tagungsräu-me 1 Stpl. je 35 m² HNF
6.4
Jugendherbergen
1 Stpl. je 10 Betten
7.
Krankenanstalten
7.1
Krankenanstalten von örtlicher oder überörtlicher
Bedeutung
1 Stpl. je 3 Betten
7.2
Ambulanzen
1 Stpl. je 30 m² HNF,
mind. 3 Stpl.
8.
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1
Grund- u. Hauptschulen, Schulen für Lernbehinderte, allgemeinbildende, weiterführende Schulen, Sonderschulen für
Behinderte
1 Stpl. je Klasse + 5 Stpl.
für Fachlehrer und Betreuer
8.2
Berufs- und Fachschulen
4 Stpl. je Klasse sowie
5 Stpl. f. Fachlehrer u.
Betreuer
8.3
Hochschulen, Fachhochschulen
8.4
Tageseinrichtungen für Kinder Kindergärten
1 Stpl. je 20 Kinder,
mind. 2 Stpl.
8.5
Kinderkrippen
1 Stpl. je 5 Kinder
8.6
Jugendfreizeitheime u. dergl.
1 Stpl. je 15 Besucherplätze
8.7
Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten u. dergl.
1 Stpl. je 5 Auszubildende
9.
Gewerbliche Anlagen
9.1.1
Handwerks- und Industriebetriebe
1 Stpl. je 70 m² HNF, o. je
3 Beschäftigte, mind.
1 Stpl.
9.1.2
Frisörbetriebe, Kosmetik- und Nagelstudios und Betriebe
ähnlicher Art
1 Stpl. je 40 m² HNF,
mind. 2 Stpl.
9.2
Lagerräume, -plätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze
1 Stpl. je 100 m² HNF
o. je 3 Beschäftigte
9.3
Kraftfahrzeugwerkstätten
6 Stpl. je Wartungso. Reparaturstand
9.4
Tankstellen
1 Stpl., bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag
nach 3.1
9.5
Automatische Kfz-Waschanlagen
5 Stpl. je Waschanlage *)
1 Stpl. je 5 Studierende
+ 1 Stpl. je 3 Beschäftigte
oder Dozenten
9.6
Kfz. Waschplätze zur Selbstbedienung
1 Stpl. je 3 Waschplätze
**)
9.7
Autovermietungen
1 Stpl. je 2 Betriebs-Kfz
9.8
Spiel- und Automatenhallen, Billardsalons, sonstige
Vergnügungsstätten
1 Stpl.je 10 m² GF+1 Stpl
für den Betreiber, mind.
3 Stpl.
9.9
Diskotheken
1 Stpl. je 5 m² GF, mind.
3 Stpl.
10.
Verschiedenes
10.1
Kleingartenanlagen
1 Stpl. je 3 Kleingärten
10.2
Friedhöfe
1 Stpl. je 1.500 m² Grundstck.-fläche, mind 10 Stpl.
Abkürzungen:
HNF
=
GF
NF (V)
AF
=
=
=
Summe der nutzbaren Grundflächen einer baulichen Anlage ohne sonstige Nutzflächen
(Nebenflächen, die der Hauptnutzung dienen).
Gastfläche
Verkaufsfläche
Ausstellungsfläche
*) zusätzlich muss ein Stauraum für mindest. 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein
**) Stellplätze im Bereich der Aufstellfläche werden angerechnet.
Schweinfurt, den 21.07.2016
Stadt Schweinfurt
Remelé
Oberbürgermeister