Pachtvertrag für landwirtschaftliche Flächen
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Pachtvertrag für landwirtschaftliche Flächen
Pachtvertrag für landwirtschaftliche Flächen für die Verpachtung von Bodenflächen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung Zwischen der Stadt Meerane Lörracher Platz 1 08393 Meerane vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Prof. Dr. L. Ungerer - nachfolgend als "Stadt Meerane" genannt - und Anrede/Firma Straße und Hausnummer PLZ und Ort vertreten durch .............................................................................. - nachfolgend als "Pächter" genannt wird der nachstehende Pachtvertrag geschlossen: § 1 - Gegenstand der Pacht (1) Verpachtet werden folgende Grundstücke: Lfd. Nr. Gemarkung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Summe: Flurstück-Nr. BWZ Nutzart Größe in ha Pacht in € Der Lageplan ist Teil des Pachtvertrages. (2) Der Pächter erhält das Recht der uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung, eine anderweitige Nutzung muss gesondert zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. (3) Mit verpachtet sind die auf den verpachteten Grundstücken stehenden Bäume und Sträucher und die mit dem Eigentum an den verpachteten Grundstücken verbundenen Rechte (z. B. Wegerechte, usw.), auch wenn sie im Grundbuch und in Absatz 1 nicht vermerkt sind. Nicht mit verpachtet sind die auf den verpachteten Grundstücken befindlichen Anlagen und Einrichtungen. (4) Ausgenommen von der Verpachtung ist das Recht auf Gewinnung von Bruchsteinen, Kalk, Gips, Ton, Lehm, Sand, Mergel, Kies, Torf und ähnlichen Bodenbestandteilen. Pachtvertrag für landwirtschaftliche Flächen Seite 1 § 2 - Pachtdauer (1) Die Pacht läuft 12 Jahre. Sie wird für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2027 geschlossen. (2) Pachtjahr ist das Kalenderjahr (01.01. - 31.12.). (3) Eine stillschweigende Verlängerung des Pachtverhältnisses ist ausgeschlossen. (4) Der Pächter kann einen Antrag auf Verlängerung der Pachtzeit stellen. Dieser ist spätestens 6 Monate vor dem vereinbarten Pachtende schriftlich zu stellen. Das Pachtverhältnis gilt als verlängert, wenn die Stadt Meerane nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragsstellung schriftlich erklärt, dass das Pachtverhältnis nicht verlängert werden soll. § 3 - Pachtpreis (1) Der Pachtpreis beträgt jährlich € und ist bis zum 30.06. des Pachtjahres auf das Konto der Stadtverwaltung Meerane Sparkasse Chemnitz IBAN: DE58 8705 0000 3633 00085 17 BIC: CHEKDE81XXX cod. Zahlungsgrund: P einzuzahlen. (2) Ändern sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße, dass der vereinbarte Pachtpreis für die Stadt Meerane oder Pächter nicht mehr angemessen ist, so kann jede Partei verlangen, dass der dann angemessene Pachtpreis neu festgesetzt wird. (3) Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Pächter in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. In diesem Fall ist die Stadt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. des offenen Betrages zu verlangen. § 4 - Übergabe (1) Das Grundstück wird übergeben wie es steht und liegt. Die Lage und die Beschaffenheit sind dem Pächter bekannt. (2) Das Grundstück ist unbebaut. § 5 -Bewirtschaftung (1) Der Pächter hat die Pachtgrundstücke nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu bewirtschaften. (2) Der Pächter darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt Meerane keine Änderung in der wirtschaftlichen Bestimmung der Pachtgrundstücke vornehmen, mit Ausnahme einer Flächenstilllegung. Pachtvertrag für landwirtschaftliche Flächen Seite 2 (3) Das Aufbringen von Sekundärrohstoffdüngern wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Kompost, Fäkalien sowie andere Rückstände und Rohstoffe industrieller oder gewerblicher Herkunft bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Meerane. Dies gilt auch für organisch-mineralische Mischdünger, die unter Verwendung von Sekundärrohstoffen (insbesondere Klärschlamm) hergestellt werden. (4) Werden auf der Pachtsache Stoffe im Sinne des Absatzes 3 aufgebracht, ohne, dass die vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt Meerane erteilt worden ist, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 €/ha die mit diesen Stoffen behandelten Stellen sofort fällig. Diese Vertragsstrafe lässt weitergehende Schadensersatzansprüche unberührt. Darüber hinaus ist Die Stadt Meerane berechtigt, fristlos den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres zu kündigen. § 6 - Abgaben (1) Die auf den Pachtgrundstücken ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten (z.B. Grundsteuer) trägt der Pächter. Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie zu Wasser- und Bodenverbänden trägt der Pächter. Erhöht sich während der Pachtzeit der Gesamtbetrag der bei Pachtbeginn auf den Pachtgrundstücken ruhenden und von der Stadt Meerane zu tragenden öffentlichen Abgaben und Lasten um mehr als 10 v. H., so tragen Stadt Meerane und Pächter den gesamten Mehrbetrag je zur Hälfte. (2) Alle Privatlasten (Hypotheken-, Grundschuld- und Altenteilsverpflichtungen, usw.) sowie die nicht auf den Pachtgrundstücken ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten trägt jede Partei für sich. § 7 - Verbesserungen (1) Der Pächter darf neue Anlagen und Einrichtungen schaffen, soweit dies nach den anerkannten Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft erforderlich ist. Solche Verbesserungen können z.B. sein: die Kultivierung von Öd- und Moorland, die Anlage von Drainagen. Voraussetzung ist, dass der Pächter der Stadt Meerane vorher schriftliche Anzeige macht und die Stadt Meerane schriftlich zugestimmt hat. (2) Wenn der Pächter ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt Meerane Anlagen oder Einrichtungen ändert oder solche neu schafft, steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der gemachten Aufwendungen nach Pachtende (§ 13 Absatz 2) zu. § 8 - Gewährleistung (1) Die Gewährleistung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in Absatz 2 oder 3 einschränkende Bestimmungen getroffen sind; die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Stadt Meerane Mängel arglistig verschwiegen hat. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 1 entsprechend. (2) Grunddienstbarkeiten (wie Überfahrtrecht, Rechte Dritter, Erd- oder Energiefortleitungen) und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (wie Hypotheken oder andere Lasten), mit denen die Pachtgrundstücke belastet sind, muss der Pächter dulden. Hat er sie nicht gekannt, und waren sie auch weder im Grundbuch eingetragen Pachtvertrag für landwirtschaftliche Flächen Seite 3 noch aus § 1 dieses Vertrages ersichtlich, so kann der Pächter Minderung des Pachtpreises verlangen. (3) Der Pächter verzichtet im Übrigen auf die Haftung der Stadt Meerane wegen Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen durch den Pächter beseitigt werden können. (4) Zeigt sich im Laufe der Pachtzeit ein Mangel oder wird eine Vorkehrung gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Pächter der Stadt Meerane unverzüglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter Rechte anmaßt. Unterlässt der Pächter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (5) Die Stadt Meerane haftet nicht für nachträgliche gesetzliche Einschränkungen der vertraglich vereinbarten Nutzungsmöglichkeiten, sowie für den Bestand etwaiger derzeit auf der Pachtsache liegender Rechte auf Erzeugung, Lieferung oder Verwertung oder ähnliche Rechte. § 9 - Wildschaden Der Ersatz des Wildschadens richtet sich nach den jagdrechtlichen Vorschriften. § 10 - Unterverpachtung (1) Der Pächter darf nur mit schriftlicher Erlaubnis der Stadt Meerane die Nutzung der Pachtgrundstücke einem anderen überlassen, insbesondere die Grundstücke unterverpachten. (2) Der Erlaubnis bedarf es nicht, wenn der Pächter Flächen aus Anlass eines zeitweiligen Flächenaustausches (Pflugtausch) oder aus einem ähnlichen Grunde im üblichen Rahmen einem anderen überlässt. Der Pflugtausch ist der Stadt Meerane anzuzeigen. § 11 - Vorzeitige Kündigung (1) Die Stadt Meerane kann außer aus den gesetzlich festgelegten Gründen das Pachtverhältnis fristlos kündigen, falls a. der Pächter ungeachtet schriftlicher Abmahnung einen vertragswidrigen Gebrauch des Vertragsobjektes fortsetzt; b. der Pächter einem Dritten das Vertragsobjekt unbefugt bzw. ohne Genehmigung oder Anzeige der Stadt Meerane überlässt; c. der Pächter mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 1 Monat ganz oder teilweise in Verzug ist; d. der Pächter durch unangemessenen Gebrauch oder Nutzung des Vertragsgegenstandes oder durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt den Vertragsgegenstand gefährdet; e. der Pächter gegen die Straßenreinigungs- und -sicherungspflicht oder gegen die Verkehrssicherheit verstößt; f. der Pächter sich in sonstiger Weise vertragswidrig verhält; (2) Die Stadt Meerane kann außerdem das Pachtverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen, falls Sie den Vertragsgegenstand aus Gründen des öffentlichen Bedarfs benötigt oder an einen Dritten veräußert. Pachtvertrag für landwirtschaftliche Flächen Seite 4 (3) Der Pächter kann außer aus den gesetzlich festgelegten Gründen das Pachtverhältnis fristlos kündigen, wenn die Stadt Meerane ihre Vertragspflichten erheblich verletzt. (4) Im Übrigen richtet sich das Recht der fristlosen Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen. (5) In allen Fällen, in denen eine fristlose Kündigung berechtigt ist, kann sie auch zum Ende des laufenden Pachtjahres ausgesprochen werden. (6) Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden. (7) Endet das Vertragsverhältnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe vorzeitig, so schuldet der Pächter das Benutzungsentgelt bis zu einem vom Verpächter genannten Zeitpunkt, maximal jedoch ein Pachtjahr nach Kündigung. § 12 - Tod des Pächters/Umwandlung des Unternehmens (1) Stirbt der Pächter oder verliert er die Liquidität, so sind seine Erben oder Nachfolger und die Stadt Meerane berechtigt, das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss des Pachtjahres zu kündigen. (2) Die Stadt Meerane ist jedoch zur Kündigung nicht berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke gewährleistet ist und a. als Alleinerbe entweder der überlebende Ehegatte oder eine in gerader Linie mit dem Erblasser verwandte Person vorhanden ist oder b. mehrere der unter a) genannten Erben vorhanden sind, und diese spätestens drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist, unter unverzüglicher Benachrichtigung der Stadt Meerane, einen von ihnen als bevollmächtigten Vertreter bestellt haben. (3) Bei einer formwechselnder Umwandlung bzw. Änderung der Rechtsform übernehmen die Rechtsnachfolger das Pachtverhältnis und treten anstelle des bisherigen Pächters in den Pachtvertrag ein. Sie sind verpflichtet die Betriebsübernahme unverzüglich anzuzeigen. Die Beendigung des Pachtverhältnisses aus diesem Grund ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. §13 - Rückgabe (1) Nach Ablauf der Pachtzeit des Vertragsgegenstandes hat der Pächter die Stadt Meerane zu einem gemeinsamen Abnahmetermin zur Grundstücksbesichtigung einzuladen. Der Vertragsgegenstand ist ordnungsgemäß zu beräumen und in den ursprünglichen Zustand (ordnungsgemäßer Bewirtschaftungszustand) zu versetzen. (2) Die Stadt Meerane kann vom Pächter verlangen, dass dieser von ihm errichtete bauliche Anlagen auf seine Kosten entfernen muss. Im Übrigen erhält die Stadt Meerane das Eigentum an den baulichen Anlagen, der Pächter ist zum Zeitwert zu entschädigen. (3) Sofern die genutzte Fläche in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, kann die Abnahme verweigert werden. Dann wird die Stadt Meerane diese Leistungen auf Kosten des Pächters vornehmen lassen. Pachtvertrag für landwirtschaftliche Flächen Seite 5 §14 - Verjährung bei Pachtende (1) Die Ersatzansprüche der Stadt Meerane wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. (2) Die Verjährung des Ersatzanspruchs der Stadt Meerane beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem sie die Pachtgrundstücke zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. § 15 - Teilweise Unwirksamkeit des Vertrages (1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages mit den gesetzlichen Bestimmungen in grobem Widerspruch stehen und deswegen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt, es sei denn, dass die Parteien bei Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit den Vertrag nicht abgeschlossen haben würden. (2) Die Parteien sind jedoch verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. § 16 - Vertragsausfertigung, Nebenabreden (1) Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. (2) Änderungen und weitere Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. § 17 - Unterschrift Mit seiner Unterschrift sichert die jeweilige Partei der anderen die Befugnis zum Abschluss dieses Vertrages zu. Meerane, den _____________________________ _____________________________ Verpächterin Stadt Meerane Bürgermeister Prof. Dr. Ungerer Pächter Pachtvertrag für landwirtschaftliche Flächen Seite 6