Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren

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Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren
Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren und Auslagen
für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften
bei der ambulanten Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Inhalt:
§ 1 Kostenpflichtige Tatbestände
§ 2 Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
§ 3 Gebühr für die Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (TSE)
§ 4 Gebühr bei nicht vollständiger Beschau
§ 5 Untersuchungszeiten
§ 6 Gebührenschuldner
§ 7 Kostenanspruch und Fälligkeit der Gebühr
§ 8 In-Kraft-Treten
Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften bei der ambulanten
Schlachttier- und Fleischuntersuchung:
Auf Grundlage
- der §§ 28 Abs. 2 Nr. 9 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I S.
202),
- des Artikels 27 der VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165
vom 30.04.2004), zuletzt geändert durch Berichtigung vom 29.04.2004 (ABl. Nr. L 191 vom
28.05.2004) und
- der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I/ 04 S. 174 ), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27.05.2009 (GVBl. I S. 160)
hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 08.12.2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände
(1) Für Amtshandlungen nach Anhang IV Abschnitt B der VO (EG) Nr. 882/2004 und nach § 2a
der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und
Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische LebensmittelHygieneverordnung - Tier-LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) werden Gebühren und
Auslagen nach dieser Satzung erhoben.
(2) Eine Gebührenpflicht besteht für folgende kostenpflichtige Tatbestände:
1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung von
a) Rindern (einschl. Kälber)
b) Schweinen (einschl. Ferkel)
c) Schafen und Ziegen (einschl. Lämmer)
d) Zuchtlaufvögeln
e) Farmwild
f) sonstigem erlegten freilebenden Großwild
g) Geflügel, sofern es in einem zugelassenen Schlachtbetrieb geschlachtet wird
2. Untersuchung auf Trichinen
a) Verdauungsmethode
b) Kompressionsmethode (nur bei Hausschlachtung von Hausschweinen erlaubt)
3. Probennahme und Untersuchung im Rahmen der Diagnostik von TSE.
§ 2 Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(1) Die Gebühren betragen je Tier in Euro:
1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung:
Tierart
Rind
Hausschwein incl.
Trichinenuntersuchung
Farmwildschwein incl.
Trichinenuntersuchung
Schaf/Ziege
erlegtes frei lebendes
Großwild/Farmwild
Zuchtlaufvögel
Trichinenuntersuchung
Wildschweine, Dachse
Gebühr bei
Hausschlachtung
13,80 €
13,10 €
Gebühr bei gewerblicher
Schlachtung
13,70€
11,40 €
13,10 €
11,40 €
6,60 €
7,80 €
4,70 €
6,20 €
6,00 €
7,30 €
6,00 €
7,30 €
Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung beinhaltet die Trichinenuntersuchung
und die evtl. erforderliche bakteriologische Fleischuntersuchung.
Die Gebühr bei der Untersuchung von Geflügel bei Schlachtung in zugelassenen Betrieben
bemisst sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, pro Stunde wird eine Gebühr von 60 Euro
zugrunde gelegt.
2. Schlachttieruntersuchung beim Farmwild mit/ohne Bescheinigung:
6,35 € je Tier
(2) Verwaltungsgebühr
Für die amtliche Untersuchung bei Schlachtungen, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen
Haushalt des Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtungen), bei gewerblichen
Schlachtungen und Gehegewilduntersuchungen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 4,00 €
pro Besuch erhoben. Diese dient der Deckung der allgemeinen Verwaltungsausgaben und wird
nur einmal je Gebührennachweis und Tag erhoben, nicht aber bei erlegtem frei lebenden
Großwild.
(3) Wegegebührenpauschale
Unabhängig von der Entfernung des Ortes der Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung wird
für jeden Einsatz eine Wegegebühr von 6,30 € erhoben. Bei der Untersuchung von erlegtem Wild
wird diese Pauschale nur berechnet, wenn tatsächlich Fahrkilometer erforderlich sind. Die
Wegegebühr wird nur einmal je Gebührennachweis und Tag erhoben.
§ 3 Gebühr für die Untersuchung auf TSE
Ist eine amtliche Untersuchung auf TSE bei Rindern, Schafen oder Ziegen vorgeschrieben, so
werden neben den Gebühren nach § 2 für jedes untersuchte Tier folgende Gebühren erhoben
Probenentnahmegebühr
6,90 €
Die Untersuchungsgebühren selbst richten sich nach den jeweils geltenden Gebührenordnungen
der Labore und nach der Höhe der EU-Kofinanzierung im jeweiligen Untersuchungsjahr.
§ 4 Gebühr bei nicht vollständiger Beschau
Die Gebühr nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird auch in den Fällen erhoben, in denen nur die
Schlachttier- oder nur die Fleischuntersuchung vorgenommen oder nur ein Teil eines Tieres
untersucht wird.
§ 5 Untersuchungszeiten
(1) Die Untersuchungszeiten liegen Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 18 Uhr, sonnabends
zwischen 7 Uhr und 15 Uhr.
(2) Die Gebühr nach § 2 Abs. 1 erhöht sich um 100 v. H.:
a) wenn die Untersuchung auf Verlangen an Sonnabenden nach 15:00 Uhr oder an
Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen, außer bei Notschlachtungen, durchgeführt
wird, und zwar auch dann, wenn nicht die gesamte Untersuchung, mindestens aber die
Fleischuntersuchung in der zuschlagspflichtigen Zeit durchgeführt wird,
b) wenn das angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht,
c) wenn die Schlachtung ohne besonderen Grund so verzögert wird, dass die
Fleischuntersuchung bei Rindern eine Stunde, bei anderen Schlachttieren 1/2 Stunde
nach dem vom Besitzer angegebenen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden kann;
(3) und um 50 v. H.:
wenn die Untersuchung an Wochentagen auf Verlangen außerhalb der festgesetzten
Untersuchungszeiten oder Schlachttage durchgeführt wird.
§ 6 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer die Amtshandlungen veranlasst hat
bzw. derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlungen vorgenommen werden.
§ 7 Gebührenanspruch und Fälligkeit der Gebühr
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn das zur Untersuchung angemeldete
Tier nicht bereitsteht oder die Untersuchung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des
Anmelders liegen, nicht durchgeführt werden kann.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Gebührenentscheidung fällig.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.*
(2) Die Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen im Vollzug fleischhhygienerechtlicher Vorschriften innerhalb öffentlicher
Schlachthöfe vom 22.04.2004 und die Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von
Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhhygienerechtlicher Vorschriften
außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 22.04.2004 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Perleberg, 08.12.2011
gez. Hans Lange
Hans Lange
Landrat des Landkreises Prignitz
* Die Bekanntgabe erfolgte am 14. Dezember 2011 im „Prignitz-/Dosse-Express“.