Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren
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Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren
Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften bei der ambulanten Schlachttier- und Fleischuntersuchung Inhalt: § 1 Kostenpflichtige Tatbestände § 2 Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung § 3 Gebühr für die Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (TSE) § 4 Gebühr bei nicht vollständiger Beschau § 5 Untersuchungszeiten § 6 Gebührenschuldner § 7 Kostenanspruch und Fälligkeit der Gebühr § 8 In-Kraft-Treten Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften bei der ambulanten Schlachttier- und Fleischuntersuchung: Auf Grundlage - der §§ 28 Abs. 2 Nr. 9 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202), - des Artikels 27 der VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004), zuletzt geändert durch Berichtigung vom 29.04.2004 (ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004) und - der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I/ 04 S. 174 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2009 (GVBl. I S. 160) hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 08.12.2011 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflichtige Tatbestände (1) Für Amtshandlungen nach Anhang IV Abschnitt B der VO (EG) Nr. 882/2004 und nach § 2a der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische LebensmittelHygieneverordnung - Tier-LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung erhoben. (2) Eine Gebührenpflicht besteht für folgende kostenpflichtige Tatbestände: 1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung von a) Rindern (einschl. Kälber) b) Schweinen (einschl. Ferkel) c) Schafen und Ziegen (einschl. Lämmer) d) Zuchtlaufvögeln e) Farmwild f) sonstigem erlegten freilebenden Großwild g) Geflügel, sofern es in einem zugelassenen Schlachtbetrieb geschlachtet wird 2. Untersuchung auf Trichinen a) Verdauungsmethode b) Kompressionsmethode (nur bei Hausschlachtung von Hausschweinen erlaubt) 3. Probennahme und Untersuchung im Rahmen der Diagnostik von TSE. § 2 Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (1) Die Gebühren betragen je Tier in Euro: 1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung: Tierart Rind Hausschwein incl. Trichinenuntersuchung Farmwildschwein incl. Trichinenuntersuchung Schaf/Ziege erlegtes frei lebendes Großwild/Farmwild Zuchtlaufvögel Trichinenuntersuchung Wildschweine, Dachse Gebühr bei Hausschlachtung 13,80 € 13,10 € Gebühr bei gewerblicher Schlachtung 13,70€ 11,40 € 13,10 € 11,40 € 6,60 € 7,80 € 4,70 € 6,20 € 6,00 € 7,30 € 6,00 € 7,30 € Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung beinhaltet die Trichinenuntersuchung und die evtl. erforderliche bakteriologische Fleischuntersuchung. Die Gebühr bei der Untersuchung von Geflügel bei Schlachtung in zugelassenen Betrieben bemisst sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, pro Stunde wird eine Gebühr von 60 Euro zugrunde gelegt. 2. Schlachttieruntersuchung beim Farmwild mit/ohne Bescheinigung: 6,35 € je Tier (2) Verwaltungsgebühr Für die amtliche Untersuchung bei Schlachtungen, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtungen), bei gewerblichen Schlachtungen und Gehegewilduntersuchungen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 4,00 € pro Besuch erhoben. Diese dient der Deckung der allgemeinen Verwaltungsausgaben und wird nur einmal je Gebührennachweis und Tag erhoben, nicht aber bei erlegtem frei lebenden Großwild. (3) Wegegebührenpauschale Unabhängig von der Entfernung des Ortes der Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung wird für jeden Einsatz eine Wegegebühr von 6,30 € erhoben. Bei der Untersuchung von erlegtem Wild wird diese Pauschale nur berechnet, wenn tatsächlich Fahrkilometer erforderlich sind. Die Wegegebühr wird nur einmal je Gebührennachweis und Tag erhoben. § 3 Gebühr für die Untersuchung auf TSE Ist eine amtliche Untersuchung auf TSE bei Rindern, Schafen oder Ziegen vorgeschrieben, so werden neben den Gebühren nach § 2 für jedes untersuchte Tier folgende Gebühren erhoben Probenentnahmegebühr 6,90 € Die Untersuchungsgebühren selbst richten sich nach den jeweils geltenden Gebührenordnungen der Labore und nach der Höhe der EU-Kofinanzierung im jeweiligen Untersuchungsjahr. § 4 Gebühr bei nicht vollständiger Beschau Die Gebühr nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird auch in den Fällen erhoben, in denen nur die Schlachttier- oder nur die Fleischuntersuchung vorgenommen oder nur ein Teil eines Tieres untersucht wird. § 5 Untersuchungszeiten (1) Die Untersuchungszeiten liegen Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 18 Uhr, sonnabends zwischen 7 Uhr und 15 Uhr. (2) Die Gebühr nach § 2 Abs. 1 erhöht sich um 100 v. H.: a) wenn die Untersuchung auf Verlangen an Sonnabenden nach 15:00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen, außer bei Notschlachtungen, durchgeführt wird, und zwar auch dann, wenn nicht die gesamte Untersuchung, mindestens aber die Fleischuntersuchung in der zuschlagspflichtigen Zeit durchgeführt wird, b) wenn das angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht, c) wenn die Schlachtung ohne besonderen Grund so verzögert wird, dass die Fleischuntersuchung bei Rindern eine Stunde, bei anderen Schlachttieren 1/2 Stunde nach dem vom Besitzer angegebenen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden kann; (3) und um 50 v. H.: wenn die Untersuchung an Wochentagen auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten oder Schlachttage durchgeführt wird. § 6 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer die Amtshandlungen veranlasst hat bzw. derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlungen vorgenommen werden. § 7 Gebührenanspruch und Fälligkeit der Gebühr (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn das zur Untersuchung angemeldete Tier nicht bereitsteht oder die Untersuchung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Anmelders liegen, nicht durchgeführt werden kann. (2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Gebührenentscheidung fällig. § 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.* (2) Die Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhhygienerechtlicher Vorschriften innerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 22.04.2004 und die Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhhygienerechtlicher Vorschriften außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 22.04.2004 tritt gleichzeitig außer Kraft. Perleberg, 08.12.2011 gez. Hans Lange Hans Lange Landrat des Landkreises Prignitz * Die Bekanntgabe erfolgte am 14. Dezember 2011 im „Prignitz-/Dosse-Express“.