Langfassung des GEPA

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Langfassung des GEPA
BERECHNUNG DER INVESTIONSKOSTEN
GEPA: Das gilt jetzt für
Pflegeheime in NRW
Mit dem sogenannten GEPA will die rot-grüne Landesregierung älteren und pflegebedürftigen
Menschen in Nordrhein-Westfalen eine aktive gesellschaftliche Teilnahme ermöglichen. Doch die
Neuregelungen haben massive Folgen für die Buchführung und den Jahresabschluss in Pflegeheimen.
Anfang Oktober hat der nordrhein-westfälische Landtag das GEPA angenommen. Das ist die Kurzform für „Gesetz zur
Entwicklung und Stärkung einer demografiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und
Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen
und ihre Angehörigen“. Durch das Gesetz kommen auf die Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (NRW)
Änderungen zu. So müssen sich die Einrichtungen auf Änderungen in der gesonderten Berechnung von
Investitionskosten als auch auf Änderungen in deren buchhalterischer Behandlung und Bilanzierung einstellen. Eine
Gesetzesänderung bzw. -neufassung war durch die grundlegenden Urteile des Bundessozialgerichts zur gesonderten
Berechnung der betriebsnotwendigen Inves-titionsaufwendungen gegenüber Heimbewohnern notwendig geworden
(BSG Urteil vom 8. September 2011 B 3 P 2/11 R).
Mit dem GEPA verfolgt der Gesetzgeber zudem das Ziel, eine dem demografischen Wandel angepasste Infrastruktur
zu schaffen. Diese soll älteren und pflegebedürftigen Menschen eine aktive gesellschaftliche Teilnahme ermöglichen.
Im bisherigen Verfahren zur Ermittlung der Investitionskosten konnten Pflegeeinrichtungen in NRW u.a. für die
Instandhaltung und Instandsetzung eine Pauschale in Höhe von einem Prozent der gesamten Anschaffungs- und
Herstellungskosten berücksichtigen. Für das „sonstige Anlagevermögen“ waren pauschale Abschreibungen in Höhe
von zehn Prozent möglich, wobei durch Verordnung unterstellt war, dass 15 Prozent der Anschaffungs- und
Herstellungskosten des Heimes hierauf entfallen. Eine Zweckbindung für die Erlöse existierte nicht.
Das ändert sich durch GEPA
Nach der neuen Verordnung werden zukünftig die gezahlten Anschaffungs- und Herstellungskosten berücksichtigt.
Im Regelfall wird sich bis zu neu definierten Höchstbeträgen das Verhältnis in Richtung des langfristigen
Anlagevermögens verschieben (geschätzter durchschnittlicher Wert 90 Prozent). Dies gilt grundsätzlich auch für die
Werte der Vergangenheit, sodass die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten rekonstruiert werden
müssen.
Das „sonstige Anlagevermögen“ ist zukünftig – wenn es der Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes
und der Funktionstüchtigkeit des Betriebes dient – in Höhe von jährlich elf Prozent des Ursprungsbetrages
anerkennungsfähig. Allerdings müssen Pflegeeinrichtungen die Angemessenheitsgrenze (§ 4 Absatz 1 APG DVO
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NRW) einhalten. Die hierfür erhaltenen Beträge müssen die Einrichtungen zweckgebunden verwenden. Es ist aber
möglich, diese jahresübergreifend einzusetzen und noch nicht zweckentsprechend verausgabte Beträge bis zu einer
Grenze des Vierfachen des Jahreswertes anzusammeln (§ 4 Absatz 5 APG DVO NRW). Ist diese Grenze erreicht,
können Pflegeeinrichtungen im Folgejahr keine Mittel für das „sonstige Anlagevermögen“ in der Bestimmung der
gesondert zu berechnenden Investitionskosten anrechnen.
EDV-Pauschalen fallen weg
Bisher werden EDV-Pauschalen an ältere Pflegeeinrichtungen gezahlt, da die Anschaffungskosten für diese
Investitionsgüter in den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht enthalten waren. Doch durch die
Neuregelung fallen diese EDV-Pauschalen weg. Es ist möglich, den festgesetzten Gesamtbetrag um
-Aufwendungen
zu
erhöhen,
die
zur
Erfüllung
gesetzlicher
Vorgaben
nötig
sind
(§ 4 Absatz 7 APG DVO NRW). Durch die Buchführungspflichten und die zwingend abzugebenden statistischen
Angaben ist die Führung eines Pflegeheimes ohne EDV heutzutage nicht mehr möglich. Aus diesem Grund müssen
diese Aufwendungen für EDV-Anlagevermögen nach den neuen Regelungen für sonstiges Anlagevermögen
anerkennungsfähig sein und angerechnet werden.
Wartung gehört zur Instandhaltung
Die Wartung zählt zu den Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung. Die Berechnung der Beträge
erfolgt über eine Pauschale von 18,77 Euro je Quadratmeter (§ 6 Absatz 1 APG DVO NRW). Die Ansammlung für einen
jahresübergreifenden Einsatz der noch nicht zweckentsprechend verausgabten Mittel ist bis zu einer Grenze des
Zehnfachen des Jahreswertes möglich (§ 6 Absatz 3 APG DVO NRW). Solange dieser Höchstwert überschritten ist,
können in Folgejahren keine Beträge aus dem Bereich der Instandhaltung und Instandsetzung in den
Feststellungsverfahren der anerkennungsfähigen Aufwendungen berücksichtigt werden.
Im Verfahren zur Feststellung der anerkennungsfähigen Aufwendungen muss u.a. die Gesamtsumme der tatsächlich
gezahlten Aufwendungen für die Bereiche, die berücksichtigt werden sollen, durch einen Wirtschaftsprüfer testiert
und nachgewiesen werden (§ 11 Absatz 2 Nr. 3 APG DVO NRW). Der Nachweis über die zweckentsprechende
Verwendung und die angesparten Beträge muss jeweils mit dem Antrag auf Festsetzung der anerkennungsfähigen
Aufwendungen (§ 12 Absatz 2 Nr. 2 APG DVO NRW) für das Folgejahr gegenüber dem überörtlichem Träger der
Sozialhilfe offengelegt und ausgewiesen werden. Bei größeren Maßnahmen ist es möglich, Mittel aus den jeweils
anderen angesparten, aber noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln zu entnehmen (§ 4 Absatz 6 und
§ 6 Absatz 4 APG DVO NRW).
Folgen für Buchführung und Jahresabschluss
Aus bilanzieller Sicht standen in NRW in der Vergangenheit den Erträgen aus der gesonderten Berechnung von
Investitionskosten gegenüber Pflegebedürftigen (Kto.-Gr. 464) die Aufwendungen für Instandhaltung und
Instandsetzung (Kto.-Gr. 771), anerkannte Zinsen für Darlehen (Kto.-Gr. 72), EDV-Aufwendungen und die
Abschreibungen des nicht geförderten Anlagevermögens (Kto.-Gr. 75) gegenüber. Waren die Erträge aus
gesonderter Berechnung von Investitionskosten höher oder niedriger als die damit zu finanzierenden
Aufwendungen, ergab sich ein positiver oder negativer Deckungsbeitrag aus dem Investitionskostenbereich. Nach
den neuen Vorschriften in NRW ist ein positiver Einfluss auf das Ergebnis durch die gesondert berechneten
Investitionskosten nicht mehr möglich, da Überschüsse bis zur zweckgebundenen Verwendung als
Verbindlichkeiten erfasst werden müssen.
Vorschlag für die Bilanzierung
Der von uns vorgeschlagene neue Bilanzierungsansatz umfasst die Investitionserträge (Kto.-Gr. 464), die
Aufwandspositionen Instandhaltung und Instandsetzung (Kto.-Gr. 771), Zinsen für Fremdkapital, wenn dieses zur
Finanzierung von anerkannten Aufwendungen genutzt wurde (Kto.-Gr. 72), EDV-Kosten und Abschreibungen des
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nicht-geförderten Anlagevermögens (Kto.-Gr. 75), die Anschaffung „Sonstiger Anlagegüter“ (Kto.-Gr. 04 und 05) für
die Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes und deren Funktionstüchtigkeit und die
„Verbindlichkeiten aus sonstigen noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln aus nicht-öffentlicher
Förderung“ (Kto.-Gr. 33). Für die aktivierten „Sonstigen Anlagegüter“, die aus diesen Mitteln finanziert werden, muss
ein Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen (Kto.-Gr. 22) gebildet werden (vgl. Vorgehen § 5
IDW RS KHFA 1: Rechnungslegung von Krankenhäusern). Den Abschreibungen stehen dann Erträge aus der
Auflösung von Sonderposten (Kto.-Gr. 47) gegenüber. Nach der PBV muss ein Nachweis der Förderung durch
sonstige Fördergeber (Anhang Anlage 3b) erstellt werden. Wurden Aufwendungen nicht anerkannt bzw. wurden zu
wenige Mittel beantragt, erfolgt insoweit eine ergebniswirksame Verbuchung.
Begründung des Bilanzierungsvorschlages
Dieser Bilanzierungsansatz lässt sich wie folgt begründen: Durch die Zahlung der Tagespauschalen aus der
gesonderten Berechnung von Investitionskosten durch die Heimbewohner bzw. durch das Sozialamt leisten diese
einen Zuschuss zu den Investitionskosten. Der Zuwendungsempfänger hat die Gegenleistungsverpflichtung, mit
diesen Mitteln für eine Ausstattung zu sorgen, die den personellen, sächlichen, baulichen und organisatorischen
Voraussetzungen entspricht und die den Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der
Barrierefreiheit einhalten (vgl. § 10 APG NRW). Durch diese Verpflichtung können die Erträge erst in dem Jahr
erfolgswirksam werden, in dem diese Gegenleistung (bzw. bei Investitionen der Werteverzehr durch
Abschreibungen) auch im Wesentlichen erbracht wurde.
Für den Anteil der Erlöse, der sich auf die Geltendmachung der Abschreibungen bereits angeschaffter Gebäude und
„Sonstiger Anlagegüter“ bezieht, stellt dies kein Problem dar. Den Erträgen werden (abgesehen von
Belegungsschwankungen) in gleicher Höhe Aufwendungen gegenüberstehen. Auch bei den laufenden Wartungs- und
Instandhaltungsaufwendungen sind keine Probleme zu sehen. Anders sieht es bei neu angeschafften „Sonstigen
Anlagegütern“ aus, die aktivierungspflichtig sind. Hier muss zusätzlich (aufwandswirksam) ein Sonderposten aus
nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen gebildet werden, da andernfalls das Jahresergebnis positiv beeinflusst
würde, da den Investitionserlösen keine Aufwendungen gegenüberstünden.
Bezüglich der Zinsen gab es im bisherigen Investitionskostenverfahren einen kalkulatorischen Ansatz der Ist-Werte
mit einer späteren „Spitzabrechnung“ über die Investitionskosten der Folgejahre. Die Spitzabrechnungsbeträge
waren als Forderung oder Verbindlichkeit abzugrenzen. Wenn dieses Verfahren in Zukunft beibehalten wird, ergeben
sich insoweit keine Änderungen.
Die Bilanzierung der noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel für Instandhaltung und Anschaffung
sonstiger Anlagegüter gestaltet sich anders als bisher, da den Erträgen hieraus keine Aufwendungen gegenüber
stehen würden. Es muss berücksichtigt werden, dass das Vermögen des Zuschussempfängers noch mit
Leistungsverpflichtungen belastet ist. Da der Zeitraum der Leistungserbringung durch den Zuschussempfänger nicht
hinreichend konkretisierbar ist, sind noch nicht verwendete Mittel als „Sonstige Verbindlichkeit“ auszuweisen (vgl.
IDW Stellungnahme zur Bilanzierung privater Zuschüsse, HFA 2/1996 i.d.F. 2013 Abschnitt 2.1.1.1 a) Absatz 3). In der
Buchhaltung der Pflegeeinrichtungen wäre die Position „Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung für
Investitionen“ (Kto.-Gr. 33) zu nutzen. Werden diese Mittel zukünftig zweckentsprechend verbraucht, kommt es zu
einer Minderung der Verbindlichkeiten und gleichzeitig bei der Verwendung für Investitionen zur Erhöhung des
Sonderpostens bzw. bei Verwendung für die Instandhaltung zu Erträgen aus der Auflösung der Verbindlichkeiten.
Eine weitere Möglichkeit die noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel in der Bilanz auszuweisen wäre, für
diese eine Rückstellung zu bilden. Hierfür würde eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf den Verwendungszeitpunkt
der Mittel sprechen; gleichzeitig stehen jedoch der Verwendungszweck und auch die genaue Höhe noch nicht
verwendeter Mittel zum Jahresabschluss fest. Jedoch gibt es in § 4b EStG ein Verbot für zukünftige Aufwendungen
für Investitionen eine Rückstellung zu bilden. Auch die Änderung des § 249 Absatz 2 HGB, nachdem nun
Aufwandsrückstellung für Instandhaltung nur noch für Aufwendungen in den ersten drei Monaten zulässig ist, lässt
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deutlich werden, dass Rückstellungen für diese Zwecke vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind. Zwar sind diese
Gesetze für die aktuelle Fragestellung nicht entscheidend, jedoch können sie hier als Orientierung dienen. Ein
Vergleich mit den Bilanzierungsregeln für Ausgleichsbeträge im Krankenhausbereich lässt aber ähnliche, wie die von
uns vorgeschlagenen Bilanzierungsschlüsse zu, nämlich die Mittel in die „Sonstigen Verbindlichkeiten“ einzustellen.
Erhält ein Krankenhaus zunächst ein höheres Erlösbudget als es ihm nach den tatsächlichen Daten zusteht, finden
Ausgleiche der Mehrerlöse statt. Werden diese erst in den Folgejahren berücksichtigt, müssen die zu viel gezahlten
Entgelte als Verbindlichkeiten verbucht werden (vgl. Purzer/Haertle, Das Rechnungswesen der Krankenhäuser,
Erläuterungen zum Musterkontenplan, Anm. 97 und IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung
von Krankenhäusern (IDW RS KHFA 1) Absatz 11.1). Auch hier steht kein genauer Zeitpunkt der Zahlung fest (selbst
die Höhe der Ausgleiche ist aufgrund späterer Rechnungsänderungen ungewiss), jedoch muss die Mittelverwendung
zweckentsprechend in der vorgegebenen Höhe erfolgen (vgl. z.B. § 4 Abs. 10 S. 11 KHEntgG).
Eine Passivierung der noch zweckentsprechend zu verwendenden Mittel ist auch deshalb sinnvoll, damit diese Mittel
nicht entnommen werden können. Auch eine Versteuerung von Gewinnen aus zweckgebundenen Mitteln durch
nicht gemeinnützige Einrichtungen würde der Zweckbindung widersprechen.
Parallelen lassen sich auch zur bilanziellen Handhabung der Altenpflegeausbildungsausgleichsgelder, die über die
Ausbildungsfonds der Landschaftsverbände in NRW gezahlt werden, ziehen. Die gezahlten Gelder werden nur für
tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen gezahlt und als Zuschüsse verbucht (vgl. § 10 AltPflAusglVO). Zuviel
erhaltene Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden und sind in den Verbindlichkeiten auszuweisen.
Beispielrechnung
Wir betrachten ein Pflegeheim mit 80 Betten, einer Nettogrundfläche von 50 Quadratmetern je Platz und
Gesamtinvestitionskosten von acht Millionen Euro, davon sind maximal 7.548.000 Euro anerkennungsfähig. Bei einer
tatsächlichen Auslastung von 99 Prozent ergeben sich 28.900 Belegungstage. Dies wiederum führt zu Erträgen aus
der gesonderten Berechnung von Investitionskosten in Höhe von 563.706 Euro. Im Feststellungsverfahren wurden
Investitionskosten in Höhe von 19,50 Euro/Tag anerkannt. Im Fall a) ist das Pflegeheim seit zwei Jahren im Betrieb,
im Fall b) wird es bereits seit zwölf Jahren genutzt.
Ein Vergleich der anerkannten Kosten mit den tatsächlichen Kosten (angenommene Aufteilung 85 Prozent langfristig,
15 Prozent kurzfristig) ergibt folgende Darstellung:
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Langfristiges Anlagevermögen (Afa 2%),
angesetzt mit 85% der ursprünglichen
förderungsfähigen AK/HK
Instandhaltungsaufwendungen für das
langfristige Anlagevermögen
(18,77 €/m² der
berücksichtigungsfähigen Grundfläche)
Anerkannte
Kosten
128.316 €
75.080 €
Tatsächliche Kosten
Kommentar / Differenzbetrag
136.000 €
Fall a)
10.000 €
Fall b)
85.000 €
Kurzfristiges Anlagevermögen (11% der
ursprünglichen AK/HK), angesetzt mit
15% der ursprünglichen
förderungsfähigen AK/HK, wobei 5%
hiervon gemietet wurden.
124.542 €
Fall a)
für Abschreibungen
163.000 €
für Investitionen
5.000 €
für Instandhaltung / Wartung
5.000 €
für gemietetes AV
5.542 €
Fall b)
für Abschreibungen
45.000 €
für Investitionen
30.000 €
für Instandhaltung / Wartung
15.000 €
für gemietetes AV
5.542 €
Zinsen für Darlehen die zur Finanzierung
des anerkennungsfähigen
Anlagevermögens genutzt wurden
Rückverrechnung Zinsen für Vorjahr
220 768 €
210.000 €
-5.000 €
-5.000 €
Zinsen für Eigenkapital, das zur
Finanzierung des anerkennungsfähigen
Anlagevermögens genutzt wurde,
Zinssatz wird zum 31.Juli jeweils
festgesetzt (für 2014 etwa 2,78%)
Gesamtsummen
20.000 €
563.706 €
Es ist weiteres langfristiges Anlagevermögen vorhanden,
welches nicht zur Förderung anerkannt wurde, da die
Angemessenheitsgrenze überschritten wurde. 7.684 € bleiben
ergebniswirksam.
65.080 € müssen den Verbindlichkeiten zugeführt und später
zweckentsprechend verwendet werden, maximale
Ansparmöglichkeit 10 Jahresraten.
Um den Differenzbetrag von 9.920 € müssen die
Verbindlichkeiten aus noch nicht zweckentsprechend
verwendeten Mitteln reduziert werden, wenn sich dort eine
Summe angespart hat. Andernfalls ist dieser erfolgswirksam.
Da im Anerkennungsverfahren generell alle Güter über 10
Jahre berücksichtigt werden, kommt es in den ersten Jahren
zu höheren als den anerkannten Abschreibungen.
In Höhe der Ausgaben für Investitionen muss ein
Sonderposten für nicht-öffentliche Förderung von
Investitionen gebildet werden.
Der Differenzbetrag von 54.000 € muss in dem
unwahrscheinlichen Fall, dass Verbindlichkeiten aus noch nicht
zweckentsprechend verwendeten Mitteln im Vorjahr
eingestellt wurden, diese mindern. Sind keine solchen Mittel
vorhanden, wird dieser in der aktuellen Periode
erfolgswirksam, jedoch zukünftig ausgeglichen (siehe Fall b).
In den Folgejahren sinken die tatsächlichen Abschreibungen,
da Güter länger genutzt werden, als ihre Abschreibungsdauer
vorgibt. Zudem sind die im Anerkennungsverfahren
berücksichtigten Abschreibungen höher, da auch weiterhin
Abschreibungen für bereits vollständig abgeschriebene Güter
bezahlt werden. Es kommt zu einem Ausgleich der fehlenden
Beträge aus den Vorjahren.
In Höhe der Ausgaben für Investitionen muss ein
Sonderposten für nicht-öffentliche Förderung von
Investitionen gebildet werden. 29.000 € müssen den
Verbindlichkeiten zugeführt und zweckentsprechend
verwendet werden, maximale Ansparmöglichkeit sind vier
Jahresraten.
10.768 € müssen den Verbindlichkeiten zugeführt werden,
Spitzabrechnung in den Folgejahren.
Spitzabrechnung der gezahlten Zinsen, nach gängiger
Verwaltungspraxis. Hierfür wurde auch bisher schon eine
Verbindlichkeit (bzw. teilweise eine Rückstellung) gebildet, die
um die 5.000 € aufzulösen wäre.
An dieser Stelle lässt sich weiterhin ein tatsächlicher
Deckungsbeitrag generieren.
Fall a)
529.542 €
Fall b)
521.542 €
Weicht die Aufteilung der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten von der oben angenommen ab,
kommt es zu deutlichen Veränderungen der anerkannten Kosten. Bei einer Aufteilung von 90 Prozent langfristiges
und 15 Prozent kurzfristiges Anlagevermögen können unter dem 1. Punkt 135.869 Euro anerkannt werden, jedoch
unter dem 3. Punkt nur 83.028 Euro. Es ergibt sich eine Differenz von 33.966 Euro. Je höher der Anteil des
langfristigen Anlagevermögens an den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ist, desto geringer sind
die anerkennungsfähigen Kosten.
Abschreibungen auf das langfristige Anlagevermögen werden solange berücksichtigt, bis die ursprünglichen AK/HK
vollständig finanziert sind. Im Anschluss findet diese Position keine Berücksichtigung mehr in der gesonderten
Berechnung – außer es wurden Erweiterungen bzw. wesentliche Verbesserungen durchgeführt, die jeweils über 25
Jahre anerkannt werden.
Die Mietaufwendungen werden im Rahmen des Anlagevermögens in der Höhe berücksichtigt, in der sie den
Abschreibungen des Anlagegutes entsprechen. Der Finanzierungsanteil der Mieten müsste bei der Anerkennung den
Finanzierungsaufwendungen hinzugerechnet werden.
Für Instandhaltungsaufwendungen und für das kurzfristige Anlagevermögen sind virtuelle Töpfe zu bilden, in denen
die Differenzen zwischen den anerkannten Kosten und den tatsächlichen Kosten (die anerkennungsfähig sind)
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entwickelt werden. Durch die Zweckbindung des Ertrages aus der gesonderten Berechnung von Investitionskosten
müssen Verbindlichkeiten aus sonstigen noch nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermitteln gebildet
werden, sobald die Differenz positiv ist. Negative Differenzen dürfen jedoch nicht als Forderungen gebucht werden
und werden somit ergebniswirksam. Um eine Kontrolle über den Stand der Ansparungen zu haben, sollten die
virtuellen Konten in einer Nebenrechnung geführt werden. Bei dringend erforderlichen Maßnahmen dürfen die
virtuellen Töpfe ausnahmsweise untereinander verrechnet werden. Die Verbindlichkeiten müssen nach § 253
Absatz 1 HGB zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt werden. Es erfolgt keine Abzinsung – auch wenn die
Verbindlichkeiten unverzinslich sind.
Regelungen anderer Bundesländer
Vergleicht man die neuen Regelungen in NRW mit den Regelungen anderer Bundesländer, ergeben sich folgende
Parallelen: Auch in Hessen werden Pauschalen für die Instandhaltung und Instandsetzung nach § 6 Absatz 2 VO über
die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen gezahlt. Dort wird auch eine zweckentsprechende Verwendung
gefordert, die auf Antrag dem Land nachzuweisen ist. Im Unterschied zu NRW gibt es in Hessen allerdings keine
Deckelung der noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel. Es gibt auch keine Konsequenzen, wenn
Pflegeeinrichtungen die Zweckbindung nicht einhalten. Ein bilanzieller Ausweis ist nicht gefordert.
Anders verhält es sich in Bremen. Dort müssen die Beträge aus der gesonderten Berechnung von
Investitionsaufwendungen ihrem Finanzierungszweck entsprechend verwendet werden. Eine anderweitige
Verwendung begründet keine zusätzlichen Ansprüche für die Folgezeit (vgl. § 8 Absatz 5 BremAGPflegeVVG-DVO).
Zur Antragstellung beim Senat müssen Pflegeeinrichtungen weder die Bilanz noch eine testierte Aufstellung des
Wirtschaftsprüfers vorlegen.
In Sachsen wurde 2013 das Vorgehen zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber
Pflegebedürftigen geändert. Bisher wurden im Freistaat Pauschalen ohne Zweckbindung und Überprüfung für die
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung gezahlt. Das neue Verfahren sieht nun vor, dass
Investitionspläne für sechs Jahre erstellt werden und der Durchschnitt von jeweils drei Jahren als Pauschale gezahlt
wird. Es erfolgt dann ein Abgleich zwischen den geplanten und tatsächlichen Aufwendungen und eine Anpassung in
den Folgejahren. Die bilanzielle Umsetzung wird erstmals zum 31. Dezember 2014 nötig.
Zusammenfassung
Durch das neue Gesetz soll verhindert werden, dass die gesondert berechneten Investitionskosten zu einem
positiven oder negativen Deckungsbeitrag führen. Dem wird bezüglich ansonsten positiver Deckungsbeiträge durch
die Abgrenzung von Verbindlichkeiten und Sonderposten entsprochen. Negative Ergebnisauswirkungen aufgrund
unzureichender Investitionserlöse lassen sich nicht durch die Bilanzierung vermeiden. Durch den vorgeschlagenen
Bilanzierungsansatz wird dem Saldierungsverbot nach § 246 Absatz 2 HGB Rechnung getragen. Zudem ist es
möglich, genau nachzuvollziehen, wann die Grenzen der noch nicht zweckentsprechend verausgabten Mittel
erreicht sind und ab wann diese Beträge keine Berücksichtigung mehr in der Berechnung gesonderter
Investitionskosten finden.
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