Langfassung des GEPA
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Langfassung des GEPA
BERECHNUNG DER INVESTIONSKOSTEN GEPA: Das gilt jetzt für Pflegeheime in NRW Mit dem sogenannten GEPA will die rot-grüne Landesregierung älteren und pflegebedürftigen Menschen in Nordrhein-Westfalen eine aktive gesellschaftliche Teilnahme ermöglichen. Doch die Neuregelungen haben massive Folgen für die Buchführung und den Jahresabschluss in Pflegeheimen. Anfang Oktober hat der nordrhein-westfälische Landtag das GEPA angenommen. Das ist die Kurzform für „Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demografiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen“. Durch das Gesetz kommen auf die Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (NRW) Änderungen zu. So müssen sich die Einrichtungen auf Änderungen in der gesonderten Berechnung von Investitionskosten als auch auf Änderungen in deren buchhalterischer Behandlung und Bilanzierung einstellen. Eine Gesetzesänderung bzw. -neufassung war durch die grundlegenden Urteile des Bundessozialgerichts zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Inves-titionsaufwendungen gegenüber Heimbewohnern notwendig geworden (BSG Urteil vom 8. September 2011 B 3 P 2/11 R). Mit dem GEPA verfolgt der Gesetzgeber zudem das Ziel, eine dem demografischen Wandel angepasste Infrastruktur zu schaffen. Diese soll älteren und pflegebedürftigen Menschen eine aktive gesellschaftliche Teilnahme ermöglichen. Im bisherigen Verfahren zur Ermittlung der Investitionskosten konnten Pflegeeinrichtungen in NRW u.a. für die Instandhaltung und Instandsetzung eine Pauschale in Höhe von einem Prozent der gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten berücksichtigen. Für das „sonstige Anlagevermögen“ waren pauschale Abschreibungen in Höhe von zehn Prozent möglich, wobei durch Verordnung unterstellt war, dass 15 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Heimes hierauf entfallen. Eine Zweckbindung für die Erlöse existierte nicht. Das ändert sich durch GEPA Nach der neuen Verordnung werden zukünftig die gezahlten Anschaffungs- und Herstellungskosten berücksichtigt. Im Regelfall wird sich bis zu neu definierten Höchstbeträgen das Verhältnis in Richtung des langfristigen Anlagevermögens verschieben (geschätzter durchschnittlicher Wert 90 Prozent). Dies gilt grundsätzlich auch für die Werte der Vergangenheit, sodass die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten rekonstruiert werden müssen. Das „sonstige Anlagevermögen“ ist zukünftig – wenn es der Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes und der Funktionstüchtigkeit des Betriebes dient – in Höhe von jährlich elf Prozent des Ursprungsbetrages anerkennungsfähig. Allerdings müssen Pflegeeinrichtungen die Angemessenheitsgrenze (§ 4 Absatz 1 APG DVO Autoren: Herbert Kissenkötter und Dr. Frauke Voosholz 1 NRW) einhalten. Die hierfür erhaltenen Beträge müssen die Einrichtungen zweckgebunden verwenden. Es ist aber möglich, diese jahresübergreifend einzusetzen und noch nicht zweckentsprechend verausgabte Beträge bis zu einer Grenze des Vierfachen des Jahreswertes anzusammeln (§ 4 Absatz 5 APG DVO NRW). Ist diese Grenze erreicht, können Pflegeeinrichtungen im Folgejahr keine Mittel für das „sonstige Anlagevermögen“ in der Bestimmung der gesondert zu berechnenden Investitionskosten anrechnen. EDV-Pauschalen fallen weg Bisher werden EDV-Pauschalen an ältere Pflegeeinrichtungen gezahlt, da die Anschaffungskosten für diese Investitionsgüter in den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht enthalten waren. Doch durch die Neuregelung fallen diese EDV-Pauschalen weg. Es ist möglich, den festgesetzten Gesamtbetrag um -Aufwendungen zu erhöhen, die zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben nötig sind (§ 4 Absatz 7 APG DVO NRW). Durch die Buchführungspflichten und die zwingend abzugebenden statistischen Angaben ist die Führung eines Pflegeheimes ohne EDV heutzutage nicht mehr möglich. Aus diesem Grund müssen diese Aufwendungen für EDV-Anlagevermögen nach den neuen Regelungen für sonstiges Anlagevermögen anerkennungsfähig sein und angerechnet werden. Wartung gehört zur Instandhaltung Die Wartung zählt zu den Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung. Die Berechnung der Beträge erfolgt über eine Pauschale von 18,77 Euro je Quadratmeter (§ 6 Absatz 1 APG DVO NRW). Die Ansammlung für einen jahresübergreifenden Einsatz der noch nicht zweckentsprechend verausgabten Mittel ist bis zu einer Grenze des Zehnfachen des Jahreswertes möglich (§ 6 Absatz 3 APG DVO NRW). Solange dieser Höchstwert überschritten ist, können in Folgejahren keine Beträge aus dem Bereich der Instandhaltung und Instandsetzung in den Feststellungsverfahren der anerkennungsfähigen Aufwendungen berücksichtigt werden. Im Verfahren zur Feststellung der anerkennungsfähigen Aufwendungen muss u.a. die Gesamtsumme der tatsächlich gezahlten Aufwendungen für die Bereiche, die berücksichtigt werden sollen, durch einen Wirtschaftsprüfer testiert und nachgewiesen werden (§ 11 Absatz 2 Nr. 3 APG DVO NRW). Der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung und die angesparten Beträge muss jeweils mit dem Antrag auf Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen (§ 12 Absatz 2 Nr. 2 APG DVO NRW) für das Folgejahr gegenüber dem überörtlichem Träger der Sozialhilfe offengelegt und ausgewiesen werden. Bei größeren Maßnahmen ist es möglich, Mittel aus den jeweils anderen angesparten, aber noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln zu entnehmen (§ 4 Absatz 6 und § 6 Absatz 4 APG DVO NRW). Folgen für Buchführung und Jahresabschluss Aus bilanzieller Sicht standen in NRW in der Vergangenheit den Erträgen aus der gesonderten Berechnung von Investitionskosten gegenüber Pflegebedürftigen (Kto.-Gr. 464) die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung (Kto.-Gr. 771), anerkannte Zinsen für Darlehen (Kto.-Gr. 72), EDV-Aufwendungen und die Abschreibungen des nicht geförderten Anlagevermögens (Kto.-Gr. 75) gegenüber. Waren die Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionskosten höher oder niedriger als die damit zu finanzierenden Aufwendungen, ergab sich ein positiver oder negativer Deckungsbeitrag aus dem Investitionskostenbereich. Nach den neuen Vorschriften in NRW ist ein positiver Einfluss auf das Ergebnis durch die gesondert berechneten Investitionskosten nicht mehr möglich, da Überschüsse bis zur zweckgebundenen Verwendung als Verbindlichkeiten erfasst werden müssen. Vorschlag für die Bilanzierung Der von uns vorgeschlagene neue Bilanzierungsansatz umfasst die Investitionserträge (Kto.-Gr. 464), die Aufwandspositionen Instandhaltung und Instandsetzung (Kto.-Gr. 771), Zinsen für Fremdkapital, wenn dieses zur Finanzierung von anerkannten Aufwendungen genutzt wurde (Kto.-Gr. 72), EDV-Kosten und Abschreibungen des Autoren: Herbert Kissenkötter und Dr. Frauke Voosholz 2 nicht-geförderten Anlagevermögens (Kto.-Gr. 75), die Anschaffung „Sonstiger Anlagegüter“ (Kto.-Gr. 04 und 05) für die Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes und deren Funktionstüchtigkeit und die „Verbindlichkeiten aus sonstigen noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln aus nicht-öffentlicher Förderung“ (Kto.-Gr. 33). Für die aktivierten „Sonstigen Anlagegüter“, die aus diesen Mitteln finanziert werden, muss ein Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen (Kto.-Gr. 22) gebildet werden (vgl. Vorgehen § 5 IDW RS KHFA 1: Rechnungslegung von Krankenhäusern). Den Abschreibungen stehen dann Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (Kto.-Gr. 47) gegenüber. Nach der PBV muss ein Nachweis der Förderung durch sonstige Fördergeber (Anhang Anlage 3b) erstellt werden. Wurden Aufwendungen nicht anerkannt bzw. wurden zu wenige Mittel beantragt, erfolgt insoweit eine ergebniswirksame Verbuchung. Begründung des Bilanzierungsvorschlages Dieser Bilanzierungsansatz lässt sich wie folgt begründen: Durch die Zahlung der Tagespauschalen aus der gesonderten Berechnung von Investitionskosten durch die Heimbewohner bzw. durch das Sozialamt leisten diese einen Zuschuss zu den Investitionskosten. Der Zuwendungsempfänger hat die Gegenleistungsverpflichtung, mit diesen Mitteln für eine Ausstattung zu sorgen, die den personellen, sächlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen entspricht und die den Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der Barrierefreiheit einhalten (vgl. § 10 APG NRW). Durch diese Verpflichtung können die Erträge erst in dem Jahr erfolgswirksam werden, in dem diese Gegenleistung (bzw. bei Investitionen der Werteverzehr durch Abschreibungen) auch im Wesentlichen erbracht wurde. Für den Anteil der Erlöse, der sich auf die Geltendmachung der Abschreibungen bereits angeschaffter Gebäude und „Sonstiger Anlagegüter“ bezieht, stellt dies kein Problem dar. Den Erträgen werden (abgesehen von Belegungsschwankungen) in gleicher Höhe Aufwendungen gegenüberstehen. Auch bei den laufenden Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen sind keine Probleme zu sehen. Anders sieht es bei neu angeschafften „Sonstigen Anlagegütern“ aus, die aktivierungspflichtig sind. Hier muss zusätzlich (aufwandswirksam) ein Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen gebildet werden, da andernfalls das Jahresergebnis positiv beeinflusst würde, da den Investitionserlösen keine Aufwendungen gegenüberstünden. Bezüglich der Zinsen gab es im bisherigen Investitionskostenverfahren einen kalkulatorischen Ansatz der Ist-Werte mit einer späteren „Spitzabrechnung“ über die Investitionskosten der Folgejahre. Die Spitzabrechnungsbeträge waren als Forderung oder Verbindlichkeit abzugrenzen. Wenn dieses Verfahren in Zukunft beibehalten wird, ergeben sich insoweit keine Änderungen. Die Bilanzierung der noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel für Instandhaltung und Anschaffung sonstiger Anlagegüter gestaltet sich anders als bisher, da den Erträgen hieraus keine Aufwendungen gegenüber stehen würden. Es muss berücksichtigt werden, dass das Vermögen des Zuschussempfängers noch mit Leistungsverpflichtungen belastet ist. Da der Zeitraum der Leistungserbringung durch den Zuschussempfänger nicht hinreichend konkretisierbar ist, sind noch nicht verwendete Mittel als „Sonstige Verbindlichkeit“ auszuweisen (vgl. IDW Stellungnahme zur Bilanzierung privater Zuschüsse, HFA 2/1996 i.d.F. 2013 Abschnitt 2.1.1.1 a) Absatz 3). In der Buchhaltung der Pflegeeinrichtungen wäre die Position „Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen“ (Kto.-Gr. 33) zu nutzen. Werden diese Mittel zukünftig zweckentsprechend verbraucht, kommt es zu einer Minderung der Verbindlichkeiten und gleichzeitig bei der Verwendung für Investitionen zur Erhöhung des Sonderpostens bzw. bei Verwendung für die Instandhaltung zu Erträgen aus der Auflösung der Verbindlichkeiten. Eine weitere Möglichkeit die noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel in der Bilanz auszuweisen wäre, für diese eine Rückstellung zu bilden. Hierfür würde eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf den Verwendungszeitpunkt der Mittel sprechen; gleichzeitig stehen jedoch der Verwendungszweck und auch die genaue Höhe noch nicht verwendeter Mittel zum Jahresabschluss fest. Jedoch gibt es in § 4b EStG ein Verbot für zukünftige Aufwendungen für Investitionen eine Rückstellung zu bilden. Auch die Änderung des § 249 Absatz 2 HGB, nachdem nun Aufwandsrückstellung für Instandhaltung nur noch für Aufwendungen in den ersten drei Monaten zulässig ist, lässt Autoren: Herbert Kissenkötter und Dr. Frauke Voosholz 3 deutlich werden, dass Rückstellungen für diese Zwecke vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind. Zwar sind diese Gesetze für die aktuelle Fragestellung nicht entscheidend, jedoch können sie hier als Orientierung dienen. Ein Vergleich mit den Bilanzierungsregeln für Ausgleichsbeträge im Krankenhausbereich lässt aber ähnliche, wie die von uns vorgeschlagenen Bilanzierungsschlüsse zu, nämlich die Mittel in die „Sonstigen Verbindlichkeiten“ einzustellen. Erhält ein Krankenhaus zunächst ein höheres Erlösbudget als es ihm nach den tatsächlichen Daten zusteht, finden Ausgleiche der Mehrerlöse statt. Werden diese erst in den Folgejahren berücksichtigt, müssen die zu viel gezahlten Entgelte als Verbindlichkeiten verbucht werden (vgl. Purzer/Haertle, Das Rechnungswesen der Krankenhäuser, Erläuterungen zum Musterkontenplan, Anm. 97 und IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung von Krankenhäusern (IDW RS KHFA 1) Absatz 11.1). Auch hier steht kein genauer Zeitpunkt der Zahlung fest (selbst die Höhe der Ausgleiche ist aufgrund späterer Rechnungsänderungen ungewiss), jedoch muss die Mittelverwendung zweckentsprechend in der vorgegebenen Höhe erfolgen (vgl. z.B. § 4 Abs. 10 S. 11 KHEntgG). Eine Passivierung der noch zweckentsprechend zu verwendenden Mittel ist auch deshalb sinnvoll, damit diese Mittel nicht entnommen werden können. Auch eine Versteuerung von Gewinnen aus zweckgebundenen Mitteln durch nicht gemeinnützige Einrichtungen würde der Zweckbindung widersprechen. Parallelen lassen sich auch zur bilanziellen Handhabung der Altenpflegeausbildungsausgleichsgelder, die über die Ausbildungsfonds der Landschaftsverbände in NRW gezahlt werden, ziehen. Die gezahlten Gelder werden nur für tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen gezahlt und als Zuschüsse verbucht (vgl. § 10 AltPflAusglVO). Zuviel erhaltene Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden und sind in den Verbindlichkeiten auszuweisen. Beispielrechnung Wir betrachten ein Pflegeheim mit 80 Betten, einer Nettogrundfläche von 50 Quadratmetern je Platz und Gesamtinvestitionskosten von acht Millionen Euro, davon sind maximal 7.548.000 Euro anerkennungsfähig. Bei einer tatsächlichen Auslastung von 99 Prozent ergeben sich 28.900 Belegungstage. Dies wiederum führt zu Erträgen aus der gesonderten Berechnung von Investitionskosten in Höhe von 563.706 Euro. Im Feststellungsverfahren wurden Investitionskosten in Höhe von 19,50 Euro/Tag anerkannt. Im Fall a) ist das Pflegeheim seit zwei Jahren im Betrieb, im Fall b) wird es bereits seit zwölf Jahren genutzt. Ein Vergleich der anerkannten Kosten mit den tatsächlichen Kosten (angenommene Aufteilung 85 Prozent langfristig, 15 Prozent kurzfristig) ergibt folgende Darstellung: Autoren: Herbert Kissenkötter und Dr. Frauke Voosholz 4 Langfristiges Anlagevermögen (Afa 2%), angesetzt mit 85% der ursprünglichen förderungsfähigen AK/HK Instandhaltungsaufwendungen für das langfristige Anlagevermögen (18,77 €/m² der berücksichtigungsfähigen Grundfläche) Anerkannte Kosten 128.316 € 75.080 € Tatsächliche Kosten Kommentar / Differenzbetrag 136.000 € Fall a) 10.000 € Fall b) 85.000 € Kurzfristiges Anlagevermögen (11% der ursprünglichen AK/HK), angesetzt mit 15% der ursprünglichen förderungsfähigen AK/HK, wobei 5% hiervon gemietet wurden. 124.542 € Fall a) für Abschreibungen 163.000 € für Investitionen 5.000 € für Instandhaltung / Wartung 5.000 € für gemietetes AV 5.542 € Fall b) für Abschreibungen 45.000 € für Investitionen 30.000 € für Instandhaltung / Wartung 15.000 € für gemietetes AV 5.542 € Zinsen für Darlehen die zur Finanzierung des anerkennungsfähigen Anlagevermögens genutzt wurden Rückverrechnung Zinsen für Vorjahr 220 768 € 210.000 € -5.000 € -5.000 € Zinsen für Eigenkapital, das zur Finanzierung des anerkennungsfähigen Anlagevermögens genutzt wurde, Zinssatz wird zum 31.Juli jeweils festgesetzt (für 2014 etwa 2,78%) Gesamtsummen 20.000 € 563.706 € Es ist weiteres langfristiges Anlagevermögen vorhanden, welches nicht zur Förderung anerkannt wurde, da die Angemessenheitsgrenze überschritten wurde. 7.684 € bleiben ergebniswirksam. 65.080 € müssen den Verbindlichkeiten zugeführt und später zweckentsprechend verwendet werden, maximale Ansparmöglichkeit 10 Jahresraten. Um den Differenzbetrag von 9.920 € müssen die Verbindlichkeiten aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln reduziert werden, wenn sich dort eine Summe angespart hat. Andernfalls ist dieser erfolgswirksam. Da im Anerkennungsverfahren generell alle Güter über 10 Jahre berücksichtigt werden, kommt es in den ersten Jahren zu höheren als den anerkannten Abschreibungen. In Höhe der Ausgaben für Investitionen muss ein Sonderposten für nicht-öffentliche Förderung von Investitionen gebildet werden. Der Differenzbetrag von 54.000 € muss in dem unwahrscheinlichen Fall, dass Verbindlichkeiten aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln im Vorjahr eingestellt wurden, diese mindern. Sind keine solchen Mittel vorhanden, wird dieser in der aktuellen Periode erfolgswirksam, jedoch zukünftig ausgeglichen (siehe Fall b). In den Folgejahren sinken die tatsächlichen Abschreibungen, da Güter länger genutzt werden, als ihre Abschreibungsdauer vorgibt. Zudem sind die im Anerkennungsverfahren berücksichtigten Abschreibungen höher, da auch weiterhin Abschreibungen für bereits vollständig abgeschriebene Güter bezahlt werden. Es kommt zu einem Ausgleich der fehlenden Beträge aus den Vorjahren. In Höhe der Ausgaben für Investitionen muss ein Sonderposten für nicht-öffentliche Förderung von Investitionen gebildet werden. 29.000 € müssen den Verbindlichkeiten zugeführt und zweckentsprechend verwendet werden, maximale Ansparmöglichkeit sind vier Jahresraten. 10.768 € müssen den Verbindlichkeiten zugeführt werden, Spitzabrechnung in den Folgejahren. Spitzabrechnung der gezahlten Zinsen, nach gängiger Verwaltungspraxis. Hierfür wurde auch bisher schon eine Verbindlichkeit (bzw. teilweise eine Rückstellung) gebildet, die um die 5.000 € aufzulösen wäre. An dieser Stelle lässt sich weiterhin ein tatsächlicher Deckungsbeitrag generieren. Fall a) 529.542 € Fall b) 521.542 € Weicht die Aufteilung der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten von der oben angenommen ab, kommt es zu deutlichen Veränderungen der anerkannten Kosten. Bei einer Aufteilung von 90 Prozent langfristiges und 15 Prozent kurzfristiges Anlagevermögen können unter dem 1. Punkt 135.869 Euro anerkannt werden, jedoch unter dem 3. Punkt nur 83.028 Euro. Es ergibt sich eine Differenz von 33.966 Euro. Je höher der Anteil des langfristigen Anlagevermögens an den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ist, desto geringer sind die anerkennungsfähigen Kosten. Abschreibungen auf das langfristige Anlagevermögen werden solange berücksichtigt, bis die ursprünglichen AK/HK vollständig finanziert sind. Im Anschluss findet diese Position keine Berücksichtigung mehr in der gesonderten Berechnung – außer es wurden Erweiterungen bzw. wesentliche Verbesserungen durchgeführt, die jeweils über 25 Jahre anerkannt werden. Die Mietaufwendungen werden im Rahmen des Anlagevermögens in der Höhe berücksichtigt, in der sie den Abschreibungen des Anlagegutes entsprechen. Der Finanzierungsanteil der Mieten müsste bei der Anerkennung den Finanzierungsaufwendungen hinzugerechnet werden. Für Instandhaltungsaufwendungen und für das kurzfristige Anlagevermögen sind virtuelle Töpfe zu bilden, in denen die Differenzen zwischen den anerkannten Kosten und den tatsächlichen Kosten (die anerkennungsfähig sind) Autoren: Herbert Kissenkötter und Dr. Frauke Voosholz 5 entwickelt werden. Durch die Zweckbindung des Ertrages aus der gesonderten Berechnung von Investitionskosten müssen Verbindlichkeiten aus sonstigen noch nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermitteln gebildet werden, sobald die Differenz positiv ist. Negative Differenzen dürfen jedoch nicht als Forderungen gebucht werden und werden somit ergebniswirksam. Um eine Kontrolle über den Stand der Ansparungen zu haben, sollten die virtuellen Konten in einer Nebenrechnung geführt werden. Bei dringend erforderlichen Maßnahmen dürfen die virtuellen Töpfe ausnahmsweise untereinander verrechnet werden. Die Verbindlichkeiten müssen nach § 253 Absatz 1 HGB zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt werden. Es erfolgt keine Abzinsung – auch wenn die Verbindlichkeiten unverzinslich sind. Regelungen anderer Bundesländer Vergleicht man die neuen Regelungen in NRW mit den Regelungen anderer Bundesländer, ergeben sich folgende Parallelen: Auch in Hessen werden Pauschalen für die Instandhaltung und Instandsetzung nach § 6 Absatz 2 VO über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen gezahlt. Dort wird auch eine zweckentsprechende Verwendung gefordert, die auf Antrag dem Land nachzuweisen ist. Im Unterschied zu NRW gibt es in Hessen allerdings keine Deckelung der noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel. Es gibt auch keine Konsequenzen, wenn Pflegeeinrichtungen die Zweckbindung nicht einhalten. Ein bilanzieller Ausweis ist nicht gefordert. Anders verhält es sich in Bremen. Dort müssen die Beträge aus der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen ihrem Finanzierungszweck entsprechend verwendet werden. Eine anderweitige Verwendung begründet keine zusätzlichen Ansprüche für die Folgezeit (vgl. § 8 Absatz 5 BremAGPflegeVVG-DVO). Zur Antragstellung beim Senat müssen Pflegeeinrichtungen weder die Bilanz noch eine testierte Aufstellung des Wirtschaftsprüfers vorlegen. In Sachsen wurde 2013 das Vorgehen zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen geändert. Bisher wurden im Freistaat Pauschalen ohne Zweckbindung und Überprüfung für die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung gezahlt. Das neue Verfahren sieht nun vor, dass Investitionspläne für sechs Jahre erstellt werden und der Durchschnitt von jeweils drei Jahren als Pauschale gezahlt wird. Es erfolgt dann ein Abgleich zwischen den geplanten und tatsächlichen Aufwendungen und eine Anpassung in den Folgejahren. Die bilanzielle Umsetzung wird erstmals zum 31. Dezember 2014 nötig. Zusammenfassung Durch das neue Gesetz soll verhindert werden, dass die gesondert berechneten Investitionskosten zu einem positiven oder negativen Deckungsbeitrag führen. Dem wird bezüglich ansonsten positiver Deckungsbeiträge durch die Abgrenzung von Verbindlichkeiten und Sonderposten entsprochen. Negative Ergebnisauswirkungen aufgrund unzureichender Investitionserlöse lassen sich nicht durch die Bilanzierung vermeiden. Durch den vorgeschlagenen Bilanzierungsansatz wird dem Saldierungsverbot nach § 246 Absatz 2 HGB Rechnung getragen. Zudem ist es möglich, genau nachzuvollziehen, wann die Grenzen der noch nicht zweckentsprechend verausgabten Mittel erreicht sind und ab wann diese Beträge keine Berücksichtigung mehr in der Berechnung gesonderter Investitionskosten finden. Autoren: Herbert Kissenkötter und Dr. Frauke Voosholz 6