Verwertungsausschluss / Pfändungssicherung
Transcription
Verwertungsausschluss / Pfändungssicherung
Ausgabe 9/17 02.01.2017 Verwertungsausschluss / Pfändungssicherung Bei einem Verwertungsausschluss handelt es sich um eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Sie dient dem Schutz vor Verwertung einer Lebens- oder Rentenversicherung bei Beantragung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Was ist Arbeitslosengeld II? Die Einführung des Arbeitslosengeldes II erfolgte am 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt. Arbeitslosengeld II ist eine Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitsuchenden und Arbeitenden dient, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig durch ihr Einkommen, ihr Vermögen oder andere Hilfen (z. B. auch das Arbeitslosengeld I) decken können. Arbeitslosengeld II kann demnach auch ergänzend zum Arbeitseinkommen oder zu Arbeitslosengeld I gezahlt werden. Arbeitslosigkeit oder ein vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld I sind somit keine Voraussetzungen. Ziel ist die Ermittlung des Schonvermögens nach § 12 SGB II. Ein Verwertungsausschluss dient dem unwiderruflichen Ausschluss der Verwertung einer privaten Renten- oder Das Schonvermögen ist der Vermögens- Lebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand (als Ruhestandsalter gilt anteil, den der Berechtigte vor dem Bezug einer Sozialleistung nicht für den das 62. Lebensjahr) nach §168 Abs. 3 VVG. Lebensunterhalt verwerten muss. Er richtet sich nach folgenden Freibeträgen: Eine Verwertung ist jede Nutzung des • Freibetrag pro vollendetem Lebensjahr wirtschaftlichen Wertes der Versicherung zugunsten des 150,00 € für jede volljährige Person und deren Partners, die in der Bedarfs- Versicherungsnehmers oder eines Dritten (Kündigung, Beleihung, gemeinschaft leben, mindestens Verpfändung oder Abtretung). jedoch 3.100,00 € • Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 Die Höhe des gesicherten Wertes richtet € für jedes leistungsberechtigte sich nach den in §12 Abs. 2 Satz 3 minderjährige Kind SGB II festgelegten Freibetragsgrenzen. • ein Freibetrag für notwendige Der Freibetrag beträgt 750,00 € je Anschaffungen in Höhe von 750,00 € vollendetem Lebensjahr des für jeden in der Bedarfsgemeinschaft Versicherungsnehmers und seines lebenden Leistungsberechtigten Partners, höchstens jedoch die in folgender Tabelle aufgeführten Beträge: Beispiel 1 (Grundfreibetrag): Was ist das Schonvermögen? Ein 49 jähriger verheirateter Mann beantragt Arbeitslosengeld II bei der Bundesagentur für Arbeit. Seine Frau ist 44 Jahre alt. Es ergibt sich folgendes Schonvermögen (Grundfreibetrag): Leistungsberechtigt sind Personen, die… 150 € · 49 Jahre = 7.350 € • das 15. Lebensjahr vollendet haben §7a SGB II • erwerbsfähig sind §8 SGBII, • hilfebedürftig sind §9 SGBII, • ihren gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Neben Angestellten und Arbeitern können also auch Selbständige ALG II beantragen. Die leistungsberechtigte Person muss bei der zuständigen Arbeitsagentur einen Antrag stellen. Bei der Beantragung erfolgt eine Sichtung und Bewertung des gesamten Vermögens gemäß §12 SGB II und des Einkommens gemäß §11 SGB II der leistungsberechtigen Person. + 150 € · 44 Jahre = 6.600 € + 750 € · 2 = Grundfreibetrag 15.450 € = 1.500 € Gefahr für die Altersversorgung Private Renten- und Lebensversicherungen gehören grundsätzlich nicht zum Schonvermögen. Über einen Verwertungsausschluss hat die leistungsberechtigte Person jedoch die Möglichkeit, geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zu einer gewissen Grenze vor der Verwertung zu schützen. Dies gilt zusätzlich zum Grundfreibetrag (Beispiel 1). Haftungsausschluss: Aufgrund der verarbeiteten Daten und der Häufigkeit von Veränderungen kann für deren Richtigkeit, Allgemeingültigkeit, jederzeitige Aktualität und/oder Vollständigkeit keine Gewähr oder Haftung übernommen werden. © Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG/Produktmanagement Verwertungsausschluss Jahrgang Maximaler Freibetrag bis einschließlich 1957 48.750,00 € 1958 bis 1963 49.500,00 € Ab 1964 50.250,00 € Der Versicherungsnehmer hat jederzeit die Möglichkeit einen Verwertungsausschluss in seinen/ihren Versicherungsvertrag einzuschließen. Der einmalige Einschluss eines Verwertungsausschlusses kann nicht mehr von dem Versicherungsnehmer widerrufen werden. Die Auszahlung der Rente bzw. der Kapitalabfindung erfolgt somit erst nach dem gesetzlichen Renteneintritt des Versicherungsnehmers (frühestens mit 62 Jahren). Ausgabe 9/17 02.01.2017 Unwirtschaftliche Verwertung Die Kündigung einer Lebensversicherung zur Verwertung kann nicht verlangt werden, wenn eine "offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung" des Vermögens gegeben ist. Dies liegt vor, wenn der Rückkaufswert der Versicherung um mehr als 10 % unter der Summe der bisher eingezahlten Beiträge liegt. Der Versicherungsnehmer muss damit die Versicherung nicht kündigen. Dies wird jedoch individuell entschieden. Das Arbeitslosengeld II wird aber voraussichtlich nur als Darlehen vergeben. Rückkaufswert Beispiel 2 (Anrechnung vorhandener Altersversorgung): Der im Beispiel 1 genannte Mann besitzt eine private Rentenversicherung mit der Zusatzvereinbarung „Verwertungsausschluss“. Der Rückkaufswert der Rentenversicherung beträgt 100.000,00 €. Der Schutz des Vertrages ist begrenzt auf einen Freibetrag in Höhe von 750,00 € pro Lebensjahr. Zusammen mit seiner Frau hat er folgenden Freibetrag: 750 € · 49 Jahre = 36.750 € + 750 € · 44 Jahre = 33.000 € = Freibetrag 69.750 € - Freibetrag 69.750,00 € = verwertbar 30.250,00 € Wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist, kann zusätzlich noch der Grundfreibetrag (siehe Beispiel 1) für die Differenz in Anspruch genommen werden. Rückkaufswert Was ist, wenn der Rückkaufswert die Freibeträge übersteigt? Sofern ein Verwertungsausschluss vereinbart wird und der aktuelle Rückkaufswert einer privaten Renten- oder Lebensversicherung die gesetzlichen Freibeträge nach §12 SGB II übersteigt, kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich frei über die Differenz verfügen. Wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist, kann vor der Verwertung auch der Grundfreibetrag für die Differenz in Anspruch genommen werden. Die Differenz zählt somit zum verwertbaren Vermögen. 100.000,00 € 100.000,00 € - Freibetrag 69.750,00 € - Grundfreibetrag 15.450,00 € = verwertbar 14.800,00 € Die Differenz zählt zum verwertbaren Vermögen des Versicherungsnehmers. Dieser kann frei darüber verfügen und muss es ggf. vor dem Erhalt einer Leistung verwerten. Umsetzung Verwertungsausschluss bei der Helvetia Der Verwertungsausschluss einer privaten Renten- oder Lebensversicherung kann beantragt werden, wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit bis zum 62. Lebensjahr des Versicherungsnehmers besitzt. Die Beantragung erfolgt über ein von der Bestandsabteilung erstelltes Schreiben, das vom Versicherungsnehmer unterschrieben zurück geschickt werden muss. Daraufhin folgt die Eintragung des Verwertungsausschlusses in den Versicherungsvertrag. Übersteigt dabei der Rückkaufswert der Versicherung die gesetzlichen Freibetragsgrenzen, kann der Versicherungsnehmer frei über die Differenz verfügen (Teilkündigung). Hierbei können die überschüssigen Werte an den Versicherungsnehmer ausbezahlt werden. Ein Auszahlung der gesicherten Versicherungsleistungen vor dem gesetzlichen Renteneintritt an den Versicherungsnehmer oder an Dritte ist aber ausgeschlossen. Bei Auszahlung muss der Renteneintritt über einen Rentenbescheid nachgewiesen werden. Pfändungssicherung über Verwertungsausschluss nicht möglich Laut einem BGH-Urteil vom 01.12.2011 (IX ZR 79/11), steht ein Verwertungsausschluss der Kündigung durch einen Insolvenzverwalter nicht entgegen. Das heißt, dass auch eine Pfändung trotz Verwertungsausschluss möglich ist. Vereinbarung Pfändungsschutz Eine eingeschränkte Sicherung gegen Pfändung ist durch eine Vereinbarung gem. § 851c ZPO möglich. Je nach Lebensalter können damit bis zu 256.000 EUR Rückkaufswert vor den Gläubigern geschützt werden. Möglich ist dies aber nur bei Rentenversicherungen. Zudem muss die Kapitalabfindung ausgeschlossen und der Rentenbeginn frühestens ab dem 60. Lebensjahr möglich sein. Die Einschränkungen sind damit vergleichbar mit der Basisrente. Interessant ist die Vereinbarung deshalb nur zur Sicherung bestehender Verträge. Das Formular für die Beantragung des Pfändungsschutzes finden Sie HIER. Uneingeschränkte Pfändungs- und Insolvenzsicherheit bieten nur Verträge im Rahmen der Basisrente. Hier ist eine Kündigung in voller Höhe gesetzlich ausgeschlossen. Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG Weißadlergasse 2 60311 Frankfurt am Main T 069 1332-575 Haftungsausschluss: Aufgrund der verarbeiteten Daten und der Häufigkeit von Veränderungen kann für deren Richtigkeit, Allgemeingültigkeit, jederzeitige [email protected] Aktualität und/oder Vollständigkeit keine Gewähr oder Haftung übernommen werden. Stand: Januar 2017 © Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG/Produktmanagement 2/2