Verwertungsausschluss / Pfändungssicherung

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Verwertungsausschluss / Pfändungssicherung
Ausgabe 9/17 02.01.2017
Verwertungsausschluss / Pfändungssicherung
Bei einem Verwertungsausschluss
handelt es sich um eine verbindliche
Vereinbarung zwischen dem
Versicherungsnehmer und dem
Versicherer. Sie dient dem Schutz vor
Verwertung einer Lebens- oder Rentenversicherung bei Beantragung von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Was ist Arbeitslosengeld II?
Die Einführung des Arbeitslosengeldes II
erfolgte am 01.01.2005 durch das Vierte
Gesetz für moderne Dienstleistung am
Arbeitsmarkt.
Arbeitslosengeld II ist eine Leistung, die
der Grundsicherung von
Arbeitsuchenden und Arbeitenden dient,
soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht
oder nicht vollständig durch ihr
Einkommen, ihr Vermögen oder andere
Hilfen (z. B. auch das Arbeitslosengeld I)
decken können. Arbeitslosengeld II kann
demnach auch ergänzend zum
Arbeitseinkommen oder zu
Arbeitslosengeld I gezahlt werden.
Arbeitslosigkeit oder ein vorheriger
Bezug von Arbeitslosengeld I sind somit
keine Voraussetzungen.
Ziel ist die Ermittlung des
Schonvermögens nach § 12 SGB II.
Ein Verwertungsausschluss dient dem
unwiderruflichen Ausschluss der
Verwertung einer privaten Renten- oder
Das Schonvermögen ist der Vermögens- Lebensversicherung vor dem Eintritt in
den Ruhestand (als Ruhestandsalter gilt
anteil, den der Berechtigte vor dem
Bezug einer Sozialleistung nicht für den das 62. Lebensjahr) nach §168 Abs. 3
VVG.
Lebensunterhalt verwerten muss. Er
richtet sich nach folgenden Freibeträgen:
Eine Verwertung ist jede Nutzung des
• Freibetrag pro vollendetem Lebensjahr wirtschaftlichen Wertes der
Versicherung zugunsten des
150,00 € für jede volljährige Person
und deren Partners, die in der Bedarfs- Versicherungsnehmers oder eines
Dritten (Kündigung, Beleihung,
gemeinschaft leben, mindestens
Verpfändung oder Abtretung).
jedoch 3.100,00 €
• Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00
Die Höhe des gesicherten Wertes richtet
€ für jedes leistungsberechtigte
sich nach den in §12 Abs. 2 Satz 3
minderjährige Kind
SGB II festgelegten Freibetragsgrenzen.
• ein Freibetrag für notwendige
Der Freibetrag beträgt 750,00 € je
Anschaffungen in Höhe von 750,00 €
vollendetem Lebensjahr des
für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
Versicherungsnehmers und seines
lebenden Leistungsberechtigten
Partners, höchstens jedoch die in
folgender Tabelle aufgeführten Beträge:
Beispiel 1 (Grundfreibetrag):
Was ist das Schonvermögen?
Ein 49 jähriger verheirateter Mann
beantragt Arbeitslosengeld II bei der
Bundesagentur für Arbeit. Seine Frau ist
44 Jahre alt. Es ergibt sich folgendes
Schonvermögen (Grundfreibetrag):
Leistungsberechtigt sind Personen, die…
150 € · 49 Jahre = 7.350 €
• das 15. Lebensjahr vollendet haben
§7a SGB II
• erwerbsfähig sind §8 SGBII,
• hilfebedürftig sind §9 SGBII,
• ihren gewöhnliche Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben.
Neben Angestellten und Arbeitern
können also auch Selbständige ALG II
beantragen.
Die leistungsberechtigte Person muss
bei der zuständigen Arbeitsagentur einen
Antrag stellen. Bei der Beantragung
erfolgt eine Sichtung und Bewertung des
gesamten Vermögens gemäß §12 SGB
II und des Einkommens gemäß §11
SGB II der leistungsberechtigen Person.
+
150 € · 44 Jahre = 6.600 €
+
750 € · 2
=
Grundfreibetrag 15.450 €
= 1.500 €
Gefahr für die Altersversorgung
Private Renten- und Lebensversicherungen gehören grundsätzlich
nicht zum Schonvermögen. Über einen
Verwertungsausschluss hat die
leistungsberechtigte Person jedoch die
Möglichkeit, geldwerte Ansprüche, die
der Altersvorsorge dienen, bis zu einer
gewissen Grenze vor der Verwertung zu
schützen. Dies gilt zusätzlich zum
Grundfreibetrag (Beispiel 1).
Haftungsausschluss: Aufgrund der verarbeiteten Daten und der Häufigkeit von Veränderungen kann für deren Richtigkeit, Allgemeingültigkeit, jederzeitige
Aktualität und/oder Vollständigkeit keine Gewähr oder Haftung übernommen werden.
© Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG/Produktmanagement
Verwertungsausschluss
Jahrgang
Maximaler
Freibetrag
bis einschließlich 1957
48.750,00 €
1958 bis 1963
49.500,00 €
Ab 1964
50.250,00 €
Der Versicherungsnehmer hat jederzeit
die Möglichkeit einen Verwertungsausschluss in seinen/ihren
Versicherungsvertrag einzuschließen.
Der einmalige Einschluss eines
Verwertungsausschlusses kann nicht
mehr von dem Versicherungsnehmer
widerrufen werden. Die Auszahlung der
Rente bzw. der Kapitalabfindung erfolgt
somit erst nach dem gesetzlichen
Renteneintritt des Versicherungsnehmers (frühestens mit 62 Jahren).
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Unwirtschaftliche Verwertung
Die Kündigung einer Lebensversicherung
zur Verwertung kann nicht verlangt
werden, wenn eine "offensichtlich
unwirtschaftliche Verwertung" des
Vermögens gegeben ist. Dies liegt vor,
wenn der Rückkaufswert der Versicherung
um mehr als 10 % unter der Summe der
bisher eingezahlten Beiträge liegt. Der
Versicherungsnehmer muss damit die
Versicherung nicht kündigen. Dies wird
jedoch individuell entschieden. Das
Arbeitslosengeld II wird aber voraussichtlich nur als Darlehen vergeben.
Rückkaufswert
Beispiel 2 (Anrechnung vorhandener
Altersversorgung):
Der im Beispiel 1 genannte Mann besitzt
eine private Rentenversicherung mit der
Zusatzvereinbarung „Verwertungsausschluss“. Der Rückkaufswert der
Rentenversicherung beträgt 100.000,00 €.
Der Schutz des Vertrages ist begrenzt auf
einen Freibetrag in Höhe von 750,00 € pro
Lebensjahr. Zusammen mit seiner Frau hat
er folgenden Freibetrag:
750 € · 49 Jahre = 36.750 €
+
750 € · 44 Jahre = 33.000 €
=
Freibetrag
69.750 €
-
Freibetrag
69.750,00 €
=
verwertbar
30.250,00 €
Wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist, kann zusätzlich noch der
Grundfreibetrag (siehe Beispiel 1) für die
Differenz in Anspruch genommen
werden.
Rückkaufswert
Was ist, wenn der Rückkaufswert die
Freibeträge übersteigt?
Sofern ein Verwertungsausschluss
vereinbart wird und der aktuelle Rückkaufswert einer privaten Renten- oder
Lebensversicherung die gesetzlichen
Freibeträge nach §12 SGB II übersteigt,
kann der Versicherungsnehmer
grundsätzlich frei über die Differenz
verfügen. Wenn kein weiteres Vermögen
vorhanden ist, kann vor der Verwertung
auch der Grundfreibetrag für die Differenz
in Anspruch genommen werden. Die
Differenz zählt somit zum verwertbaren
Vermögen.
100.000,00 €
100.000,00 €
-
Freibetrag
69.750,00 €
-
Grundfreibetrag
15.450,00 €
=
verwertbar
14.800,00 €
Die Differenz zählt zum verwertbaren
Vermögen des Versicherungsnehmers.
Dieser kann frei darüber verfügen und
muss es ggf. vor dem Erhalt einer
Leistung verwerten.
Umsetzung Verwertungsausschluss
bei der Helvetia
Der Verwertungsausschluss einer
privaten Renten- oder Lebensversicherung kann beantragt werden,
wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit
bis zum 62. Lebensjahr des
Versicherungsnehmers besitzt.
Die Beantragung erfolgt über ein von der
Bestandsabteilung erstelltes Schreiben,
das vom Versicherungsnehmer
unterschrieben zurück geschickt werden
muss. Daraufhin folgt die Eintragung des
Verwertungsausschlusses in den
Versicherungsvertrag. Übersteigt dabei
der Rückkaufswert der Versicherung die
gesetzlichen Freibetragsgrenzen, kann
der Versicherungsnehmer frei über die
Differenz verfügen (Teilkündigung).
Hierbei können die überschüssigen
Werte an den Versicherungsnehmer
ausbezahlt werden.
Ein Auszahlung der gesicherten
Versicherungsleistungen vor dem
gesetzlichen Renteneintritt an den
Versicherungsnehmer oder an Dritte
ist aber ausgeschlossen.
Bei Auszahlung muss der Renteneintritt über einen Rentenbescheid
nachgewiesen werden.
Pfändungssicherung über
Verwertungsausschluss nicht
möglich
Laut einem BGH-Urteil vom
01.12.2011 (IX ZR 79/11), steht ein
Verwertungsausschluss der
Kündigung durch einen
Insolvenzverwalter nicht entgegen.
Das heißt, dass auch eine Pfändung
trotz Verwertungsausschluss möglich
ist.
Vereinbarung Pfändungsschutz
Eine eingeschränkte Sicherung gegen
Pfändung ist durch eine Vereinbarung
gem. § 851c ZPO möglich. Je nach
Lebensalter können damit bis zu
256.000 EUR Rückkaufswert vor den
Gläubigern geschützt werden. Möglich
ist dies aber nur bei Rentenversicherungen. Zudem muss die
Kapitalabfindung ausgeschlossen und
der Rentenbeginn frühestens ab dem
60. Lebensjahr möglich sein. Die
Einschränkungen sind damit
vergleichbar mit der Basisrente.
Interessant ist die Vereinbarung
deshalb nur zur Sicherung
bestehender Verträge.
Das Formular für die Beantragung des
Pfändungsschutzes finden Sie HIER.
Uneingeschränkte Pfändungs- und
Insolvenzsicherheit bieten nur
Verträge im Rahmen der Basisrente.
Hier ist eine Kündigung in voller Höhe
gesetzlich ausgeschlossen.
Helvetia schweizerische
Lebensversicherungs-AG
Weißadlergasse 2
60311 Frankfurt am Main
T 069 1332-575
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Stand: Januar 2017
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