In VeRO veritas?
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In VeRO veritas? Zum Umfang der Providerhaftung für fremde Inhalte im Internet Andreas Lubberger Lubberger Lehment Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung im Internet (1)* n n n n Die Privilegierungen für den elektronischen Diensteanbieter in §§ 8, 11 TDG gelten nicht für (markenrechtliche) Unterlassungsansprüche; Da der Betreiber einer Plattform für Fremdversteigerungen rechtsverletzende Angebote vor Veröffentlichung nicht zur Kenntnis nimmt, kommt eine (vorsätzliche) Teilnehmerhaftung nicht in Betracht Allgemeine Prüfpflichten sind den Betreibern von Plattformen für Fremdversteigerungen nicht aufzuerlegen, weil die Obliegenheit einer Inhaltskontrolle deren Geschäftsmodell in Frage stellen würde Neben die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Sperrung von rechtsverletzenden Inhalten nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung kann jedoch eine weitere Pflicht zur Vorsorge treten (Störerhaftung *BGHZ 158, 236 und Urteil v. 19.04.07 I ZR 35/04 Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung im Internet (2) n n n n Die Vorsorgepflicht steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit Die Zumutbarkeit folgt einerseits aus der finanziellen Beteiligung am Erlös aus rechtsverletzenden Angeboten Die Zumutbarkeit folgt zum anderen aus der klaren Erkennbarkeit einer Rechtsverletzung Eine Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus eBay und Bitkom Kritik an der Störerhaftung n n n n n Die vom BGH etablierte Störerhaftung führt eine von der e-commerce Richtlinie und dem TDG gerade nicht gewollte allgemeine Überwachungspflicht ein Daraus folgt eine erhebliche Belastung und Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Haftung von Telediensteanbietern für fremde Inhalte Bei der zu erwartenden Kumulation zahlreicher Unterlassungsbegehren werden die ISPs überfordert Die ISPs sind dann mit einem Überwachungsaufwand für fremde Inhalte belastet, der angesichts der Vielzahl von Angeboten das Geschäftmodell in Frage stellt Wenn überhaupt, muß Störerhaftung strikt subsidiär zur Täterhaftung sein Haftung von Host-Providern nach der ecommerce Richtlinie n n Art. 15 Abs. 1: Keine allgemeine Überwachungspflicht Art. 14 Abs.1: Keine Verantwortung, wenn q q n Keine Kenntnis Unverzügliche Entfernung oder Sperrung des Zugangs nach Kenntnis Art. 14 Abs. 3: Organe der Mitgliedstaaten können vom Diensteanbieter verlangen, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern VeRO*-Prinzip als Gegenentwurf zur Störerhaftung n n n n n Bestätigte Rechteinhaber erhalten das Recht, eBay durch einen e-mail-Hinweis auf rechtsverletzende Angebote zum Löschen dieser Angebote zu veranlassen Die Rechteinhaber erhalten dann eine Information über Klarnamen und Anbieteradresse Der Anbieter wird von der Löschung auf Veranlassung des Rechteinhabers informiert. Der VeRO-Teilnehmer übernimmt im Verhältnis zu eBay die Haftung für die von ihm veranlaßte Löschung eines Angebots Ebay sieht hierin eine Umsetzung des „Notice and Take Down“Prinzips, wie es aus dem amerikanischen Urheberrecht (Digital Millenium Copyright Act) als Referenzmodell vorgegeben ist *(VeRO = Veriefied Right Owners; dt. VeRI = Verifizierte Rechteinhaber) Unterschiede von Notice and Take Down und Störerhaftung n n n Im einen Fall reagiert der Internet-Service-Provider (ISP) nur auf Warnungen, im anderen Fall ist er verpflichtet, u.U. selbst aktiv zu werden Im einen Fall tragen nur die Rechteinhaber den Überwachungsaufwand, im anderen Fall wird er zwischen Rechteinhabern und ISPs geteilt Im einen Fall verläßt sich der ISP für die einmalige Entfernung auf die Haftungsübernahme des Rechteinhabers, im anderen Fall muß ihm selbst die Rechtsverletzung klar erkennbar sein Was ist richtige Weg? n n n n n Die Störerhaftung ist vom BGH juristisch überzeugend begründet Aber sie ist gegenwärtig international das am weitesten reichende Haftungsprinzip In den USA ist notice und take down nur im Urheberrecht etabliert, ansonsten herrscht Chaos Deutscher Alleingang oder Modell für die Welt? Ebay als Prüfstein eBay als gesellschaftliche Größe in Deutschland n Deutscher olympischer Sportbund (DOSB) n n eBay n n 20 Mio Mitglieder ADAC n n 27 Mio Mitglieder 15 Mio Miglieder Große Koalition (CDU u. SPD) n 1,129 Mio Mitglieder eBay in Zahlen n n n n n n n n n Größte Plattform der Welt Eigenumsatz weltweit (2005): über 5,5 Mrd USD Eigenumsatz Deutschland 2005: ca. 691 Mio USD Handelsvolumen Deutschland 2005: über 8,5 Mrd USD Ständig laufende Transaktionen: über 8,8 Mio Gewerbliche Mitgliedskonten: 216.260 Power Seller 12.000 Jobmaschine: mehr als 64.000 Menschen verdienen inzwischen ihren maßgeblichen Lebensunterhalt über eBay Deutsche Internet-Nutzer durchschnittlich zu 16,8 % „auf eBay“ eBay hat ein Problem n n n n Denn bei eBay sind nur 216.000 Mitglieder von mehr als 20.000.000 gewerblich gemeldet Das entspricht einer Quote von knapp über 1% Auch wenn man eBay eine höhere Umsatzquote gewerblicher Anbieter zubilligt, bleibt es bei einem erschreckenden Anteil „scheinprivater“ Aktivitäten Absehbare Folgen davon sind erhebliche Umsatzsteuerverkürzungen und Verstöße gegen die Impressumspflicht gewerblicher Anbieter Rechteinhaber haben auch ein Problem Klage der Fa. Tiffany gegen eBay Inc in New York n q 95% Fälschungsquote aus 186 Testkäufen Klage von LMVH gegen eBay in Paris n q Fälschungsquote 90% Studie der Universiät Mainz zu Produktangeboten n „Davidoff Cool Water Deep“ q q 85% eindeutige Fälschungen 15% Original oder unklar Rola-Studie zu Angeboten von fünf Parfummarken der Fa. Procter % Gamble n q Fälschungsquote zwischen 43 und 16% Die schiere Menge macht eine Überprüfung durch die Rechteinhaber unzumutbar n Tiffany: q n LVMH: q n 150.000 Louis VuittonTaschen und 300.000 Dior Produkte in 6 Monaten Uni Mainz: q n 19.000 Fälschungen in fünf Monaten 256 Angebote für Davidoff Cool Water Deep an 5 (Stichproben-)Tagen Rola: q 39.163 Angebote in einem Quartal Positionen von eBay zum Thema Fälschungen n „Nur ein Bruchteil eines Prozents aller Artikel bei ebay sind problematisch“* (eBay Sicherheitschef Oliver W. laut Wirtschaftswoche-Artikel „Wilder Westen“ in Heft 3 vom 15.1.2007) n „Es ist der Wahnsinn, was wir hier täglich auf den Schirm kriegen.“* (eBay Polizist Ralf N. laut Wirtschaftswoche-Artikel „Wilder Westen“ in Heft 3 vom 15.1.2007) Der eBay-Erfolg ist kein Zufall – Anbieter erhalten vielfältige Unterstützung n n n Handling: Auflistung und Veröffentlichung der Angebote, Einordnung in Kategorien, Maske für Angebotsdarstellung, Erfassung und Publikation der Kaufgebote, Nachricht an Käufer, Zahlungsanweisung, Rechnung an Käufer Zusatzleistungen (u.a.): Google Werbung, Suchfunktionen, Galeriebilder, Bewertungssystem, Power-Seller-Status, Pay-Pal-Käuferschutz, Startzeitplanung, ebay-University, Treuhänderschutz, ebay-Marktanalyse, Bildermanager, Turbo-Lister, ebay-express, ebayBildermanager, ebay-Verkaufsmanager u.vm. Fazit: Auch Fälscher werden vielfach gefördert Die strukturellen Probleme der Fälscherattraktivität werden durch unzureichende Aufklärung und unzureichende Warnhinweise verstärkt n eBay Grundsatz: n n eBay Konsequenzen n n „Es ist verboten, beim Einstellen von Angeboten bei eBay artikelfremde Markennamen in der Artikelbezeichnung zu verwenden. Ebenso unzulässig ist es, durch die Nennung von artikelfremden Markennamen in der Artikelbeschreibung den guten Ruf einer Marke auszunutzen. Das schließt die Nennung unwesentlich abgewandelter Markennamen ein.“ Löschung von Angeboten oder Suchanzeigen, Nutzungsbeschränkungen, Ausschluß als Mitglied, Statusverlust als Power Seller Markengesetz und seine Sanktionen n Nicht erwähnt Marktplatzgröße, Scheinprivatheit, Anonymität und Fälschungsangebote gehören zusammen n n n n n Mit ihrer Attraktivität und Präsenz im Internet finden Fälscher bei den Auktionsplattformen ein ideales Käuferpublikum Hier genießen sie den Schutz eines scheinbar privaten Anbieters Hier können sie unter einem Pseudonym aktiv werden und brauchen so (zunächst) eine Rechtsverfolgung nicht zu fürchten Im Falle der Löschung eines Mitglieds besteht die Möglichkeit zur Neuanmeldung unter neuem Pseudonym, da z.B. eBay Adressen und Klarnamen nicht oder nur eingeschränkt überprüft eBay AGB §1 Absatz 7: „Eine Überprüfung (…) führt eBay nur sehr begrenzt durch, da die Identifizierung von Personen im Internet nur eingeschränkt möglich ist.“ Ergebnis: Die Störerhaftung – jedenfalls von eBay - ist gerechtfertigt und geboten n n n n n n Positive Kenntnis Adäquat kausaler Tatbeitrag Finanzielle Beteiligung Mitverschulden an der Scheinprivatheit und Anonymität Ausmaß der Rechtsverletzungen und Unzumutbarkeit der Einzelverfolgung durch die Rechteinhaber Unzureichende Aufklärung Offene Fragen an die Umsetzung n n n n n n n Subsidiarität der Störerhaftung Kriterium der „klaren Erkennbarkeit“ Beweis- und Darlegungslast Kerntheorie und Providerhaftung Teilnehmerhaftung Auskunft und Datenschutz Besonderheiten der Störerhaftung Zumutbarkeit und klare Erkennbarkeit n n n Für Internet-Auktionshäuser ist eine allgemeine Zumutbarkeit der Störerhaftung bereits festgestellt Die konkrete Zumutbarkeit ist damit Sache des Einzelfalls Hier offenbart sie sich (zunächst allein) als Problem der klaren Erkennbarkeit Subsidiarität der Störerhaftung n n n Urteil des 6. Zivilsenats vom 27.03.07* zur Haftung eines Forenbetreibers für ehrverletzende Meinungsäußerungen Analogie zur Haftung der Presse Forenbetreiber als „Herr des Angebots“ haftet grundsätzlich neben dem Verursacher *VI ZR 101/06 Typische Probleme der klaren Erkennbarkeit n Zweifelsfrage laut BGH: Gewerblichkeit des Angebots n n Zweifelsfrage laut OLG München*: Rechtsinhaberschaft des Beschwerdeführers n n Unproblematisch, da hierfür keine hohen Anforderungen gestellt sind und Zahl der feedbacks berücksichtigt werden kann Problematisch bei Lizenznehmern oder nicht eingetragenen Rechten Zweifelsfrage laut eBay-Kritik: Eindeutigkeit der Rechtsverletzung n Problematisch in zahlreichen Einzelfällen, in denen es auf spezielle Kenntnisse des Rechtsinhabers ankommt * Urteil vom 21.09.06, Az: 29 U 2119/06 Funktion der klaren Erkennbarkeit n n n n Auslöser der Beseitigungspflicht bezüglich rechtsverletzender Angebote? Verdachtsprinzip bei Notice and Take Down Die Praxis kann offensichtlich für die Angebotslöschung auf die klare Erkennbarkeit verzichten BGH: Auslöser der Begründung einer dauernden Überwachungspflicht im Einzelfall Wo liegt das Problem in der Praxis? n n n n Klarheit über die Gewerblichkeit eines Angebots kann aus eigenem Datenbestand zum Verkäuferprofil selbst gewonnen werden BGH verlangt hier nur einen Hinweis auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr Klarheit über die Rechtsinhaberschaft eines Beschwerdeführers wird nicht benötigt, denn sie ist nicht Teil der vom BGH verlangten „Kenntnis“ des Rechtsverstoßes Klarheit über den Rechtsverstoß selbst wird häufig mit einfachem Aufwand nicht herzustellen sein; allein hier liegt das Problem Beispiel einer Parfumfälschung Resultat n n n n Die sichere Identifizierung von Produktfälschungen im Internet setzt spezielle Produktkenntnisse voraus Darüber verfügen nur die Hersteller, nicht aber die Internet-Provider Wenn sich die klare Erkennbarkeit auf einen gesetzlichen Verbotstatbestand aus Sicht eines Internet-Providers bezieht, wird sie deshalb selten vorliegen Die Störerhaftung im Internet bleibt weitgehend wirkungslos Gibt es eine Lösung? n n n n n Der Internet-Provider, der sich selbst am Maßstab von Notice and Take Down orientiert, verzichtet auf die klare Erkennbarkeit und löscht auf Verdacht Er ersetzt die klare Erkennbarkeit durch die einzelvertragliche Zusicherung des Rechteinhabers, die Haftung gegenüber dem Anbieter zu übernehmen Warum kann das nicht auch für die Unterlassungshaftung gelten? Hier greift bereits die gesetzliche Haftung des unberechtigten Schutzrechtsverwarners Den Belangen des Providers, der sich ohnehin das Recht zur „Verdachtslöschung“ herausnimmt, ist damit genügt Schlußfolgerungen n n n n n Wenn das Verdachtsprinzip die einmalige Löschung trägt, trägt es auch die mehrmalige Löschung Zur Begründung reicht die – hinreichend präzise Behauptung einer Rechtsverletzung durch einen Rechteinhaber aus Die notwendige Sicherheit für den Internet-Provider und den Anbieter folgt aus der Haftung für unbegründete Schutzrechtsverwarnungen Ohne Verdachtsprinzip wäre dagegen der Schutz der Rechteinhaber im Internet Makulatur Die Massenhaftigkeit der Rechtsverletzungen lässt einen anderen Weg nicht zu Die klare Erkennbarkeit als Zumutbarkeitsschranke n n n n n Mit der Einführung des Verdachtsprinzips ist die klare Erkennbarkeit als Voraussetzung der Störerhaftung nicht obsolet Nach dem BGH wird die Zumutbarkeit der Vorsorgepflicht aufgrund der Rechtfertigungsgründe für die Störerhaftung allgemein vermutet Daraus folgt eine entsprechende Vermutung auch im Einzelfall Die Zumutbarkeit kann aber im Einzelfall entfallen, wenn der Verstoß nicht klar erkennbar ist Damit handelt es sich bei der klaren Erkennbarkeit im Ergebnis nicht um eine Zumutbarkeitsvoraussetzung, sondern um eine Zumutbarkeitsschranke Die klare Erkennbarkeit als Konkretisierung der Überwachungs-Zumutbarkeit n n n n Die Internetwirtschaft klagt über die Unzumutbarkeit massenhafter Überwachungsfälle und arbeitet zugleich praktisch nach dem Verdachtsprinzip Damit erhält das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit einen spezifischen Sinngehalt Dieser richtet sich nicht auf die vollständige Aufklärung eines Erstverstoßes, sondern auf dessen einfache Identifizierung im Wiederholungsfall Für die Internetwirtschaft sind diejenigen Rechtsverletzungen klar – und vor allem zumutbar erkennbar, die durch eine elektronische Überwachung identifiziert werden können Beweis- und Darlegungslast n n n n n Zur Frage der klaren Erkennbarkeit für eine automatisierte Überwachung hat der Rechtsinhaber keine Fachkenntnis, wohl aber der Internet-Provider Zur Frage der klaren Erkennbarkeit für eine automatisierte Überwachung als Zumutbarkeitsschranke muß ohnehin der Internet-Provider vortragen Praktisch ist das die Frage nicht nach dem Vorhandensein von elektronischen Vorfiltern (deren Einsatz und Existenz sind bekannt), sondern nach deren Grenzen BGH: Grenze der Zumutbarkeit ist erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich für die Eingabe in ein Suchsystem eignen BGH: Verdachtsfälle müssen manuell nachgeprüft werden Zur Filterfrage n n n Vorfilter müssen die Masse der Fälle so sicher erfassen, daß es nur noch bei einem vertretbaren Rest von Zweifelsfällen verbleibt, der „händisch“ nachkontrolliert wird Zur Unzumutbarkeit muß also der Internet-Provider darlegen und beweisen, daß der erneute Verstoß über Filter nicht in hinreichender Quote und ausreichend sicher identifiziert werden kann Ein gewisses Maß an „Fehlabwürfen“ ist dabei tolerabel, wenn die Betroffenen jeweils über den Grund der Löschung und die Person informiert werden, auf deren Verlangen die Löschung zurückgeht (Rechteinhaber) Kerntheorie und Störerhaftung im Internet n n n n n n These: Abwandlungen der konkreten Verletzungshandlung, lassen sich mit elektronischen Filtern nicht sicher identifizieren These: Häufig werden aber Abwandlungen von Filtern erfasst und mit beseitigt, ohne daß die Abwandlung auffällt Damit wird praktisch ein Ergebnis erzielt, das der Kerntheorie entspricht Dieses Ergebnis genügt, weitergehende Pflichten sollten Internetwirtschaft hier nicht auferlegt werden Konsequenz: Im Bereich der Störerhaftung im Internet gilt die Kerntheorie nur sehr eingeschränkt Der Störer muß sich hinsichtlich seiner Vorsorge nur an der konkreten Verletzungshandlung orientieren Teilnehmerhaftung n n n n Nach dem Rolex/Ricardo-Urteil kommt u.U. eine Teilnehmerhaftung eines Internet-Providers für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte in Betracht Anknüpfungspunkt wäre die nachhaltige Verletzung von Überwachungspflichten als Störer These: Die Rechtfertigungsgründe einer Begründung von Überwachungswachungspflichten rechtfertigen auch die Begründung einer Teilnehmerhaftung bei hartnäckigen Verstößen Die Teilnehmerhaftung kann jedoch auch aus anderen Umständen folgen, z.B. der gezielten Förderung fremden Wettbewerbs (z.B. Verkaufsunterstützung durch eBay) Auskunft und Datenschutz n n n n n Auskunft über Bestandsdaten ist nach dem Umsetzungsgesetz zur Enforcement-Richtlinie (Entwurf) unmittelbar geschuldet Auskunft über Verkehrsdaten ist mit der jetzt vorgesehen Regelung nach Voraussetzungen und Verfahren problematisch Die Voraussetzung des Handelns im geschäftlichen Verkehr wird bei mehreren Angeboten in einer Kategorie oder einer größeren Zahl in einem kurzen Zeitraum vermutet Bei festgestelltem Handeln im geschäftlichen Verkehr kann Auskunftsbedarf nur bei Verstoß des Anbieters gegen seine Pflichten aus § 5 TMG entstehen und dient dann unproblematisch der Herbeiführung eines gesetzmäßigen Zustands Konsequenz: Die Auskunftspflicht des Internet-Providers über Klarnamen und Adresse eines Anbieters auf seiner Plattform ist bei Handeln im geschäftlichen Verkehr immer gegeben, wenn diese Daten nicht dem Angebot selbst zu entnehmen sind Besonderheiten der Störerhaftung n n n n Der Störer ist „Verletzungsmittler“ und steht in dieser Funktion nicht nur in einer Sonderbeziehung zur Verletzungshandlung, sondern auch zum Verletzer Seine Verpflichtung ist auf die „Vorsorge“ gerichtet, daß es „möglichst nicht zu weiteren Verletzungen“ kommt (BGH) Die Zumutbarkeit ist zusätzliche Haftungsvoraussetzung Damit ist die Störerhaftung deutlich anders konturiert als die Verletzerhaftung Konsequenzen einer Abkoppelung der Störerhaftung von der Verletzerhaftung n n n n Vorsorge statt Unterlassung Handlung statt Erfolg Beachtung des Verletzers neben der Verletzung Ausdehnung der Vorsorgepflichten des Störers auf sein Verhältnis zum Verletzer Weitere Vorsorgepflichten n n n n n Überwacht werden müssen nicht nur die Angebote, sondern auch (sogar insbesondere) die Anbieter Das Kriterium der klaren Erkennbarkeit ist hier unproblematisch zu erfüllen Beschwerden sind zu dokumentieren Der Störer haftet dem Verletzten auf Ausschluß hartnäckiger Verletzer als notwendige Vorsorgemaßnahme Im Falle der Untätigkeit haftet der Störer als Teilnehmer Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!