In VeRO veritas?

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In VeRO veritas?
In VeRO veritas?
Zum Umfang der Providerhaftung für fremde Inhalte im
Internet
Andreas Lubberger
Lubberger Lehment
Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz
Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur
Störerhaftung im Internet (1)*
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Die Privilegierungen für den elektronischen Diensteanbieter in §§ 8,
11 TDG gelten nicht für (markenrechtliche)
Unterlassungsansprüche;
Da der Betreiber einer Plattform für Fremdversteigerungen
rechtsverletzende Angebote vor Veröffentlichung nicht zur Kenntnis
nimmt, kommt eine (vorsätzliche) Teilnehmerhaftung nicht in
Betracht
Allgemeine Prüfpflichten sind den Betreibern von Plattformen für
Fremdversteigerungen nicht aufzuerlegen, weil die Obliegenheit
einer Inhaltskontrolle deren Geschäftsmodell in Frage stellen würde
Neben die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Sperrung von
rechtsverletzenden Inhalten nach Hinweis auf eine
Rechtsverletzung kann jedoch eine weitere Pflicht zur Vorsorge
treten (Störerhaftung
*BGHZ 158, 236 und Urteil v. 19.04.07 I ZR 35/04
Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur
Störerhaftung im Internet (2)
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Die Vorsorgepflicht steht unter dem Vorbehalt
der Zumutbarkeit
Die Zumutbarkeit folgt einerseits aus der
finanziellen Beteiligung am Erlös aus
rechtsverletzenden Angeboten
Die Zumutbarkeit folgt zum anderen aus der
klaren Erkennbarkeit einer Rechtsverletzung
Eine Störerhaftung setzt die Verletzung von
Prüfpflichten voraus
eBay und Bitkom Kritik an der Störerhaftung
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Die vom BGH etablierte Störerhaftung führt eine von der
e-commerce Richtlinie und dem TDG gerade nicht
gewollte allgemeine Überwachungspflicht ein
Daraus folgt eine erhebliche Belastung und
Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Haftung von
Telediensteanbietern für fremde Inhalte
Bei der zu erwartenden Kumulation zahlreicher
Unterlassungsbegehren werden die ISPs überfordert
Die ISPs sind dann mit einem Überwachungsaufwand
für fremde Inhalte belastet, der angesichts der Vielzahl
von Angeboten das Geschäftmodell in Frage stellt
Wenn überhaupt, muß Störerhaftung strikt subsidiär zur
Täterhaftung sein
Haftung von Host-Providern nach der ecommerce Richtlinie
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Art. 15 Abs. 1: Keine allgemeine
Überwachungspflicht
Art. 14 Abs.1: Keine Verantwortung, wenn
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Keine Kenntnis
Unverzügliche Entfernung oder Sperrung des Zugangs
nach Kenntnis
Art. 14 Abs. 3: Organe der Mitgliedstaaten können
vom Diensteanbieter verlangen, die
Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern
VeRO*-Prinzip als Gegenentwurf zur
Störerhaftung
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Bestätigte Rechteinhaber erhalten das Recht, eBay durch einen
e-mail-Hinweis auf rechtsverletzende Angebote zum Löschen
dieser Angebote zu veranlassen
Die Rechteinhaber erhalten dann eine Information über
Klarnamen und Anbieteradresse
Der Anbieter wird von der Löschung auf Veranlassung des
Rechteinhabers informiert.
Der VeRO-Teilnehmer übernimmt im Verhältnis zu eBay die
Haftung für die von ihm veranlaßte Löschung eines Angebots
Ebay sieht hierin eine Umsetzung des „Notice and Take Down“Prinzips, wie es aus dem amerikanischen Urheberrecht (Digital
Millenium Copyright Act) als Referenzmodell vorgegeben ist
*(VeRO = Veriefied Right Owners; dt. VeRI = Verifizierte
Rechteinhaber)
Unterschiede von Notice and Take Down
und Störerhaftung
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Im einen Fall reagiert der Internet-Service-Provider
(ISP) nur auf Warnungen, im anderen Fall ist er
verpflichtet, u.U. selbst aktiv zu werden
Im einen Fall tragen nur die Rechteinhaber den
Überwachungsaufwand, im anderen Fall wird er
zwischen Rechteinhabern und ISPs geteilt
Im einen Fall verläßt sich der ISP für die einmalige
Entfernung auf die Haftungsübernahme des
Rechteinhabers, im anderen Fall muß ihm selbst die
Rechtsverletzung klar erkennbar sein
Was ist richtige Weg?
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Die Störerhaftung ist vom BGH juristisch
überzeugend begründet
Aber sie ist gegenwärtig international das am
weitesten reichende Haftungsprinzip
In den USA ist notice und take down nur im
Urheberrecht etabliert, ansonsten herrscht Chaos
Deutscher Alleingang oder Modell für die Welt?
Ebay als Prüfstein
eBay als gesellschaftliche Größe in
Deutschland
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Deutscher olympischer Sportbund (DOSB)
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eBay
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20 Mio Mitglieder
ADAC
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27 Mio Mitglieder
15 Mio Miglieder
Große Koalition (CDU u. SPD)
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1,129 Mio Mitglieder
eBay in Zahlen
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Größte Plattform der Welt
Eigenumsatz weltweit (2005):
über 5,5 Mrd USD
Eigenumsatz Deutschland 2005:
ca. 691 Mio USD
Handelsvolumen Deutschland 2005:
über 8,5 Mrd USD
Ständig laufende Transaktionen:
über 8,8 Mio
Gewerbliche Mitgliedskonten:
216.260
Power Seller
12.000
Jobmaschine: mehr als 64.000 Menschen verdienen inzwischen
ihren maßgeblichen Lebensunterhalt über eBay
Deutsche Internet-Nutzer durchschnittlich zu 16,8 % „auf eBay“
eBay hat ein Problem
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Denn bei eBay sind nur 216.000 Mitglieder von
mehr als 20.000.000 gewerblich gemeldet
Das entspricht einer Quote von knapp über 1%
Auch wenn man eBay eine höhere Umsatzquote
gewerblicher Anbieter zubilligt, bleibt es bei einem
erschreckenden Anteil „scheinprivater“ Aktivitäten
Absehbare Folgen davon sind erhebliche
Umsatzsteuerverkürzungen und Verstöße gegen die
Impressumspflicht gewerblicher Anbieter
Rechteinhaber haben auch ein Problem
Klage der Fa. Tiffany gegen eBay Inc in New York
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95% Fälschungsquote aus 186 Testkäufen
Klage von LMVH gegen eBay in Paris
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Fälschungsquote 90%
Studie der Universiät Mainz zu Produktangeboten
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„Davidoff Cool Water Deep“
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85% eindeutige Fälschungen
15% Original oder unklar
Rola-Studie zu Angeboten von fünf
Parfummarken der Fa. Procter % Gamble
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Fälschungsquote zwischen 43 und 16%
Die schiere Menge macht eine Überprüfung
durch die Rechteinhaber unzumutbar
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Tiffany:
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LVMH:
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150.000 Louis VuittonTaschen und 300.000 Dior
Produkte in 6 Monaten
Uni Mainz:
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19.000 Fälschungen in fünf Monaten
256 Angebote für Davidoff Cool Water Deep an 5
(Stichproben-)Tagen
Rola:
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39.163 Angebote in einem Quartal
Positionen von eBay zum Thema Fälschungen
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„Nur ein Bruchteil eines Prozents aller Artikel
bei ebay sind problematisch“*
(eBay Sicherheitschef Oliver W. laut Wirtschaftswoche-Artikel „Wilder
Westen“ in Heft 3 vom 15.1.2007)
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„Es ist der Wahnsinn, was wir hier täglich auf
den Schirm kriegen.“*
(eBay Polizist Ralf N. laut Wirtschaftswoche-Artikel „Wilder Westen“ in Heft
3 vom 15.1.2007)
Der eBay-Erfolg ist kein Zufall –
Anbieter erhalten vielfältige Unterstützung
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Handling: Auflistung und Veröffentlichung der
Angebote, Einordnung in Kategorien, Maske für
Angebotsdarstellung, Erfassung und Publikation der
Kaufgebote, Nachricht an Käufer,
Zahlungsanweisung, Rechnung an Käufer
Zusatzleistungen (u.a.): Google Werbung,
Suchfunktionen, Galeriebilder, Bewertungssystem,
Power-Seller-Status, Pay-Pal-Käuferschutz,
Startzeitplanung, ebay-University,
Treuhänderschutz, ebay-Marktanalyse,
Bildermanager, Turbo-Lister, ebay-express, ebayBildermanager, ebay-Verkaufsmanager u.vm.
Fazit: Auch Fälscher werden vielfach gefördert
Die strukturellen Probleme der Fälscherattraktivität
werden durch unzureichende Aufklärung und
unzureichende Warnhinweise verstärkt
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eBay Grundsatz:
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eBay Konsequenzen
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„Es ist verboten, beim Einstellen von Angeboten bei eBay
artikelfremde Markennamen in der Artikelbezeichnung zu verwenden.
Ebenso unzulässig ist es, durch die Nennung von artikelfremden
Markennamen in der Artikelbeschreibung den guten Ruf einer Marke
auszunutzen. Das schließt die Nennung unwesentlich abgewandelter
Markennamen ein.“
Löschung von Angeboten oder Suchanzeigen,
Nutzungsbeschränkungen, Ausschluß als Mitglied, Statusverlust als
Power Seller
Markengesetz und seine Sanktionen
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Nicht erwähnt
Marktplatzgröße, Scheinprivatheit,
Anonymität und Fälschungsangebote gehören
zusammen
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Mit ihrer Attraktivität und Präsenz im Internet finden Fälscher bei
den Auktionsplattformen ein ideales Käuferpublikum
Hier genießen sie den Schutz eines scheinbar privaten Anbieters
Hier können sie unter einem Pseudonym aktiv werden und
brauchen so (zunächst) eine Rechtsverfolgung nicht zu fürchten
Im Falle der Löschung eines Mitglieds besteht die Möglichkeit
zur Neuanmeldung unter neuem Pseudonym, da z.B. eBay
Adressen und Klarnamen nicht oder nur eingeschränkt überprüft
eBay AGB §1 Absatz 7: „Eine Überprüfung (…) führt eBay nur
sehr begrenzt durch, da die Identifizierung von Personen im
Internet nur eingeschränkt möglich ist.“
Ergebnis: Die Störerhaftung – jedenfalls von
eBay - ist gerechtfertigt und geboten
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Positive Kenntnis
Adäquat kausaler Tatbeitrag
Finanzielle Beteiligung
Mitverschulden an der Scheinprivatheit und
Anonymität
Ausmaß der Rechtsverletzungen und
Unzumutbarkeit der Einzelverfolgung durch
die Rechteinhaber
Unzureichende Aufklärung
Offene Fragen an die Umsetzung
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Subsidiarität der Störerhaftung
Kriterium der „klaren Erkennbarkeit“
Beweis- und Darlegungslast
Kerntheorie und Providerhaftung
Teilnehmerhaftung
Auskunft und Datenschutz
Besonderheiten der Störerhaftung
Zumutbarkeit und klare Erkennbarkeit
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Für Internet-Auktionshäuser ist eine
allgemeine Zumutbarkeit der Störerhaftung
bereits festgestellt
Die konkrete Zumutbarkeit ist damit Sache
des Einzelfalls
Hier offenbart sie sich (zunächst allein) als
Problem der klaren Erkennbarkeit
Subsidiarität der Störerhaftung
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Urteil des 6. Zivilsenats vom 27.03.07* zur
Haftung eines Forenbetreibers für
ehrverletzende Meinungsäußerungen
Analogie zur Haftung der Presse
Forenbetreiber als „Herr des Angebots“ haftet
grundsätzlich neben dem Verursacher
*VI ZR 101/06
Typische Probleme der klaren Erkennbarkeit
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Zweifelsfrage laut BGH: Gewerblichkeit des Angebots
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Zweifelsfrage laut OLG München*: Rechtsinhaberschaft des
Beschwerdeführers
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Unproblematisch, da hierfür keine hohen Anforderungen gestellt sind
und Zahl der feedbacks berücksichtigt werden kann
Problematisch bei Lizenznehmern oder nicht eingetragenen Rechten
Zweifelsfrage laut eBay-Kritik: Eindeutigkeit der
Rechtsverletzung
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Problematisch in zahlreichen Einzelfällen, in denen es auf spezielle
Kenntnisse des Rechtsinhabers ankommt
* Urteil vom 21.09.06, Az: 29 U 2119/06
Funktion der klaren Erkennbarkeit
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Auslöser der Beseitigungspflicht bezüglich
rechtsverletzender Angebote?
Verdachtsprinzip bei Notice and Take Down
Die Praxis kann offensichtlich für die
Angebotslöschung auf die klare
Erkennbarkeit verzichten
BGH: Auslöser der Begründung einer
dauernden Überwachungspflicht im Einzelfall
Wo liegt das Problem in der Praxis?
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Klarheit über die Gewerblichkeit eines Angebots
kann aus eigenem Datenbestand zum
Verkäuferprofil selbst gewonnen werden
BGH verlangt hier nur einen Hinweis auf ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr
Klarheit über die Rechtsinhaberschaft eines
Beschwerdeführers wird nicht benötigt, denn sie ist
nicht Teil der vom BGH verlangten „Kenntnis“ des
Rechtsverstoßes
Klarheit über den Rechtsverstoß selbst wird häufig
mit einfachem Aufwand nicht herzustellen sein;
allein hier liegt das Problem
Beispiel einer Parfumfälschung
Resultat
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Die sichere Identifizierung von Produktfälschungen
im Internet setzt spezielle Produktkenntnisse voraus
Darüber verfügen nur die Hersteller, nicht aber die
Internet-Provider
Wenn sich die klare Erkennbarkeit auf einen
gesetzlichen Verbotstatbestand aus Sicht eines
Internet-Providers bezieht, wird sie deshalb selten
vorliegen
Die Störerhaftung im Internet bleibt weitgehend
wirkungslos
Gibt es eine Lösung?
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Der Internet-Provider, der sich selbst am Maßstab von
Notice and Take Down orientiert, verzichtet auf die klare
Erkennbarkeit und löscht auf Verdacht
Er ersetzt die klare Erkennbarkeit durch die
einzelvertragliche Zusicherung des Rechteinhabers, die
Haftung gegenüber dem Anbieter zu übernehmen
Warum kann das nicht auch für die
Unterlassungshaftung gelten?
Hier greift bereits die gesetzliche Haftung des
unberechtigten Schutzrechtsverwarners
Den Belangen des Providers, der sich ohnehin das
Recht zur „Verdachtslöschung“ herausnimmt, ist damit
genügt
Schlußfolgerungen
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Wenn das Verdachtsprinzip die einmalige Löschung
trägt, trägt es auch die mehrmalige Löschung
Zur Begründung reicht die – hinreichend präzise Behauptung einer Rechtsverletzung durch einen
Rechteinhaber aus
Die notwendige Sicherheit für den Internet-Provider
und den Anbieter folgt aus der Haftung für
unbegründete Schutzrechtsverwarnungen
Ohne Verdachtsprinzip wäre dagegen der Schutz
der Rechteinhaber im Internet Makulatur
Die Massenhaftigkeit der Rechtsverletzungen lässt
einen anderen Weg nicht zu
Die klare Erkennbarkeit als
Zumutbarkeitsschranke
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Mit der Einführung des Verdachtsprinzips ist die klare
Erkennbarkeit als Voraussetzung der Störerhaftung
nicht obsolet
Nach dem BGH wird die Zumutbarkeit der
Vorsorgepflicht aufgrund der Rechtfertigungsgründe
für die Störerhaftung allgemein vermutet
Daraus folgt eine entsprechende Vermutung auch im
Einzelfall
Die Zumutbarkeit kann aber im Einzelfall entfallen,
wenn der Verstoß nicht klar erkennbar ist
Damit handelt es sich bei der klaren Erkennbarkeit im
Ergebnis nicht um eine Zumutbarkeitsvoraussetzung,
sondern um eine Zumutbarkeitsschranke
Die klare Erkennbarkeit als Konkretisierung
der Überwachungs-Zumutbarkeit
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Die Internetwirtschaft klagt über die Unzumutbarkeit
massenhafter Überwachungsfälle und arbeitet
zugleich praktisch nach dem Verdachtsprinzip
Damit erhält das Erfordernis der klaren
Erkennbarkeit einen spezifischen Sinngehalt
Dieser richtet sich nicht auf die vollständige
Aufklärung eines Erstverstoßes, sondern auf dessen
einfache Identifizierung im Wiederholungsfall
Für die Internetwirtschaft sind diejenigen
Rechtsverletzungen klar – und vor allem zumutbar erkennbar, die durch eine elektronische
Überwachung identifiziert werden können
Beweis- und Darlegungslast
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Zur Frage der klaren Erkennbarkeit für eine automatisierte
Überwachung hat der Rechtsinhaber keine Fachkenntnis, wohl
aber der Internet-Provider
Zur Frage der klaren Erkennbarkeit für eine automatisierte
Überwachung als Zumutbarkeitsschranke muß ohnehin der
Internet-Provider vortragen
Praktisch ist das die Frage nicht nach dem Vorhandensein von
elektronischen Vorfiltern (deren Einsatz und Existenz sind
bekannt), sondern nach deren Grenzen
BGH: Grenze der Zumutbarkeit ist erreicht, wenn keine
Merkmale vorhanden sind, die sich für die Eingabe in ein
Suchsystem eignen
BGH: Verdachtsfälle müssen manuell nachgeprüft werden
Zur Filterfrage
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Vorfilter müssen die Masse der Fälle so sicher
erfassen, daß es nur noch bei einem vertretbaren
Rest von Zweifelsfällen verbleibt, der „händisch“
nachkontrolliert wird
Zur Unzumutbarkeit muß also der Internet-Provider
darlegen und beweisen, daß der erneute Verstoß
über Filter nicht in hinreichender Quote und
ausreichend sicher identifiziert werden kann
Ein gewisses Maß an „Fehlabwürfen“ ist dabei
tolerabel, wenn die Betroffenen jeweils über den
Grund der Löschung und die Person informiert
werden, auf deren Verlangen die Löschung
zurückgeht (Rechteinhaber)
Kerntheorie und Störerhaftung im Internet
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These: Abwandlungen der konkreten Verletzungshandlung,
lassen sich mit elektronischen Filtern nicht sicher identifizieren
These: Häufig werden aber Abwandlungen von Filtern erfasst
und mit beseitigt, ohne daß die Abwandlung auffällt
Damit wird praktisch ein Ergebnis erzielt, das der Kerntheorie
entspricht
Dieses Ergebnis genügt, weitergehende Pflichten sollten
Internetwirtschaft hier nicht auferlegt werden
Konsequenz: Im Bereich der Störerhaftung im Internet gilt die
Kerntheorie nur sehr eingeschränkt
Der Störer muß sich hinsichtlich seiner Vorsorge nur an der
konkreten Verletzungshandlung orientieren
Teilnehmerhaftung
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Nach dem Rolex/Ricardo-Urteil kommt u.U. eine
Teilnehmerhaftung eines Internet-Providers für die
Verbreitung rechtswidriger Inhalte in Betracht
Anknüpfungspunkt wäre die nachhaltige Verletzung
von Überwachungspflichten als Störer
These: Die Rechtfertigungsgründe einer
Begründung von Überwachungswachungspflichten
rechtfertigen auch die Begründung einer
Teilnehmerhaftung bei hartnäckigen Verstößen
Die Teilnehmerhaftung kann jedoch auch aus
anderen Umständen folgen, z.B. der gezielten
Förderung fremden Wettbewerbs (z.B.
Verkaufsunterstützung durch eBay)
Auskunft und Datenschutz
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Auskunft über Bestandsdaten ist nach dem Umsetzungsgesetz
zur Enforcement-Richtlinie (Entwurf) unmittelbar geschuldet
Auskunft über Verkehrsdaten ist mit der jetzt vorgesehen
Regelung nach Voraussetzungen und Verfahren problematisch
Die Voraussetzung des Handelns im geschäftlichen Verkehr wird
bei mehreren Angeboten in einer Kategorie oder einer größeren
Zahl in einem kurzen Zeitraum vermutet
Bei festgestelltem Handeln im geschäftlichen Verkehr kann
Auskunftsbedarf nur bei Verstoß des Anbieters gegen seine
Pflichten aus § 5 TMG entstehen und dient dann
unproblematisch der Herbeiführung eines gesetzmäßigen
Zustands
Konsequenz: Die Auskunftspflicht des Internet-Providers über
Klarnamen und Adresse eines Anbieters auf seiner Plattform ist
bei Handeln im geschäftlichen Verkehr immer gegeben, wenn
diese Daten nicht dem Angebot selbst zu entnehmen sind
Besonderheiten der Störerhaftung
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Der Störer ist „Verletzungsmittler“ und steht in dieser
Funktion nicht nur in einer Sonderbeziehung zur
Verletzungshandlung, sondern auch zum Verletzer
Seine Verpflichtung ist auf die „Vorsorge“ gerichtet,
daß es „möglichst nicht zu weiteren Verletzungen“
kommt (BGH)
Die Zumutbarkeit ist zusätzliche
Haftungsvoraussetzung
Damit ist die Störerhaftung deutlich anders
konturiert als die Verletzerhaftung
Konsequenzen einer Abkoppelung der
Störerhaftung von der Verletzerhaftung
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Vorsorge statt Unterlassung
Handlung statt Erfolg
Beachtung des Verletzers neben der
Verletzung
Ausdehnung der Vorsorgepflichten des
Störers auf sein Verhältnis zum Verletzer
Weitere Vorsorgepflichten
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Überwacht werden müssen nicht nur die Angebote,
sondern auch (sogar insbesondere) die Anbieter
Das Kriterium der klaren Erkennbarkeit ist hier
unproblematisch zu erfüllen
Beschwerden sind zu dokumentieren
Der Störer haftet dem Verletzten auf Ausschluß
hartnäckiger Verletzer als notwendige
Vorsorgemaßnahme
Im Falle der Untätigkeit haftet der Störer als
Teilnehmer
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!