Staatliche Anerkennung von Krankenschwestern/Krankenpflegern

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Staatliche Anerkennung von Krankenschwestern/Krankenpflegern
Regierungspräsidium Darmstadt
Staatliche Anerkennung von
Krankenschwestern/Krankenpflegern
Polen
Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Gesundheitswesen
64278 Darmstadt
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Gesundheitswesen
Das Merkblatt enthält die wesentlichen Informationen zu den Voraussetzungen für eine staatliche
Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger aufgrund
einer in Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen Berufsausbildung in der
Krankenpflege. Ferner sind die erforderlichen Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden müssen, genannt.
Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin. Die Telefonnummern der für die jeweiligen Berufe und Länder zuständigen Ansprechpartnerinnen finden Sie im Download „Ansprechpartner“.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (staatliche Anerkennung) ist das Dezernat Gesundheitswesen beim Regierungspräsidium Darmstadt, wenn Sie Ihren
Hauptwohnsitz in Hessen nachweisen können.
Die staatliche Anerkennung setzt in jedem Fall die gesundheitliche Eignung, die Zuverlässigkeit
zur Ausübung des Berufes und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse
der deutschen Sprache voraus.
A) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin/
Gesundheits- und Krankenpfleger wird Ihnen direkt erteilt, wenn Sie einen der folgenden Ausbildungsnachweise vorlegen und die Ausbildung nach dem genannten Stichtag begonnen haben:
(Hinweis: Die Berufsbezeichnung wurde in Deutschland zum 1. Januar 2004 von „Krankenschwester/Krankenpfleger“ in „Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger“ geändert)
Nr.
Ausbildungsnachweis
1.
Dyplom ukonczenia studiow
wyzszych na kierunku
pielegniarstwo z tytulem
„magister pielegniarstwa“
Berufsbezeichnung:
Pielegniarka
Stand: 8. Juni 2010
Ausstellende Stelle
Stichtag
instytucja prowadzaca ksztalcenie 01.05.2004
na poziomie wyzszym uznana
przcz wlasciwc wladze
(von den zuständigen Behörden
anerkannte höhere Bildungseinrichtung)
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Dezernat Gesundheitswesen
Nr.
Ausbildungsnachweis
2.
Dyplom ukonczenia studiow
wyzszych zawodowych na
kierunku/specjalnosci
pielegniarstwo z tytulem
„licencjat pielegniarstwa“
Ausstellende Stelle
Stichtag
Instytucja prowadzaca ksztalcenie 01.05.2004
na poziomie wyzszym uznana
przez wlasciwe wladze
Berufsbezeichnung
Pielegniarka
B) Sofern Sie den unter Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweis (magister pielegniarstwa) besitzen
und die Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen haben, müssen Sie zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen polnischen Behörde vorlegen. Aus dieser Bescheinigung muss
sich ergeben, dass Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die Mindestanforderungen
an die Berufsausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
Sofern die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, kann eine direkte staatliche Anerkennung
nur erfolgen, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde in Polen vorlegen, aus
der sich ergibt, dass Sie in Polen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten von Krankenschwestern oder Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt
haben. Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben.
Sofern Sie den unter Nr. 2 genannten Ausbildungsnachweis (licencjat pielegniarstwa) besitzen und die Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen haben, finden die unter Punkt D genannten Sonderregelungen Anwendung (siehe unter Punkt D).
C) Sofern Sie eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege nach dem 1. Mai 2004 begonnen haben und den Abschluss durch einen Ausbildungsnachweis belegen, der nicht einem der
unter Punkt A genannten Ausbildungsnachweise entspricht, müssen Sie eine Bescheinigung
der zuständigen polnischen Behörde vorlegen.
Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben,
die die Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie
2005/36/EG erfüllt und den in Anhang V Nr. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten
Nachweisen gleichsteht.
Stand: 8. Juni 2010
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D) Sonderregelungen (gelten nur für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU)
Folgende Ausbildungsnachweise, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde,
entsprechen nicht den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 31 der
Richtlinie 2005/36/EG und können daher nur anerkannt werden, wenn Sie in den nachstehend
aufgeführten Zeiträumen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten von Krankenschwestern
und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt haben. Dies ist durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde in Polen
nachzuweisen.
Ausbildungsnachweis
Zeitraum der erforderlichen beruflichen Tätigkeit
Ausbildungsnachweis der Krankenschwester/des Krankenpflegers auf Graduiertenebene
(dyplom licencjata pielegniarstwa)
Ausbildungsnachweis der Krankenschwester/des Krankenpflegers, der den Abschluss
einer postsekundären Ausbildung an einer
medizinischen Fachschule bescheinigt (dyplom
pielegniarki albo pielegniarki dyplomowanej)
in den 5 Jahren vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens 3 Jahre
ohne Unterbrechung
in den 7 Jahren vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens 5 Jahre
ohne Unterbrechung
Die unter B, C und D genannten Bescheinigungen stellt in Polen die jeweils örtlich zuständige
Kreis-/Bezirkskammer der Krankenschwestern und Hebammen (Okregowa Izba Pielegniarek i
Poloznych) aus.
E) Anpassungsmaßnahme oder Eignungsprüfung:
Sofern Sie eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege abgeschlossen haben, aber
nicht die Voraussetzungen für eine direkte Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger nach Buchstabe A bis D erfüllen, besteht für Sie die Möglichkeit, die staatliche Anerkennung zu erhalten, wenn Sie durch eine Anpassungsmaßnahme
oder Eignungsprüfung nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheitsund Krankenpflegers in Deutschland ausüben zu können.
Die Anpassungsmaßnahme oder die Eignungsprüfung erstrecken sich auf die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung in der Gesundheits- und
Krankenpflege. Dauer und Inhalt der Anpassungsmaßnahme und die Inhalte der Eignungsprüfung werden daher individuell von meiner Behörde festgelegt.
Stand: 8. Juni 2010
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Sofern eine Anpassungsmaßnahme oder eine Eignungsprüfung erforderlich ist, können Sie
zwischen beiden Möglichkeiten wählen.
Die Anpassungsmaßnahme und die Eignungsprüfung können nur erfolgen, wenn Sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Kosten für die Bearbeitung des Antrages
Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz und der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit Gebühren erhoben werden müssen. Diese betragen zurzeit:
Für die
• Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung:
150,00 EUR
• Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis:
112,50 EUR
• Rücknahme des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis:
75,00 EUR
• Kopien (je Kopie):
0,20 EUR
Erforderliche Unterlagen
1.
Antrag – bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck verwenden -
2.
Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes über den Hauptwohnsitz in Hessen
3.
standesamtliches Dokument über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z.B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch), ggf. mit deutscher Übersetzung
4.
Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
5.
Lebenslauf in deutscher Sprache mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung
und bisherige Tätigkeiten – bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck verwenden -
6.
Ausbildungsnachweis über die abgeschlossene Ausbildung in polnischer Sprache und in
deutscher Übersetzung
7.
ggf. Bescheinigung der zuständigen polnischen Stelle oder Behörde (siehe unter B, C und D)
Stand: 8. Juni 2010
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Sofern Sie die Voraussetzungen nach Buchstabe A bis D nicht erfüllen und somit eine Anpassungsmaßnahme oder Eignungsprüfung erforderlich ist, müssen Sie zusätzlich folgenden Nachweis vorlegen:
8.
9.
Nachweis der Ausbildungsstätte über Inhalt und Umfang der absolvierten Berufsausbildung in
polnischer Sprache und in deutscher Übersetzung. Aus diesem Nachweis müssen folgende Informationen hervorgehen:
a)
Dauer der Ausbildung (von – bis)
b)
Art und Umfang der erteilten Unterrichtsfächer (Stunden pro Fach, getrennt nach theoretischem und praktischem Unterricht/Übungen). Die Stundenzahl pro Fach sollte auf die
gesamte Ausbildungsdauer bezogen sein. Sofern bei dem Nachweis die wöchentlichen
Stunden pro Fach angegeben sind, ist es unbedingt erforderlich, dass auch die Anzahl
der Unterrichtswochen pro Schuljahr bzw. Semester aufgeführt ist.
Unter praktischem Unterricht versteht man z.B. Übungen an Modellen und Puppen oder
an Mitschülern im Rahmen des Unterrichts an der Ausbildungsstätte, aber nicht an
Patienten in Krankenhäusern oder in niedergelassenen Praxen.
c)
Art und Umfang der praktischen Ausbildung (klinische Praktika). Es muss aufgeführt sein,
in welchen Fachgebieten (Abteilungen) mit welcher Stundenzahl pro Bereich die praktische Ausbildung stattfand. Unter praktischer Ausbildung versteht man klinische Praktika
bzw. Praktika in geeigneten medizinischen Einsichtungen an Patienten.
ggf. Nachweise über Fortbildungen im Bereich der Pflege mit deutscher Übersetzung
10. ggf. Nachweise über Berufstätigkeiten in der Pflege mit deutscher Übersetzung
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger vor, so sind – sofern auch
ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich
sind) vorhanden sind – zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes außerdem noch folgende Unterlagen vorzulegen:
Diese Unterlagen sind nur dann bereits mit dem Antrag vorzulegen, wenn eine direkte staatliche
Anerkennung möglich ist. Falls eine Anpassungsmaßnahme oder Eignungsprüfung erforderlich
ist, müssen diese Unterlagen erst nach erfolgreicher Anpassungsmaßnahme oder Eignungsprüfung vorgelegt werden, da die Unterlagen bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein dürfen.
Stand: 8. Juni 2010
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Dezernat Gesundheitswesen
1. Führungszeugnis bzw. Bescheinigung nach Nr. 1 Buchstabe d des Anhanges VII der Richtlinie
2005/36/EG
1.1.
Leben Sie bereits länger als 1 Jahr in Deutschland, so ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Das Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein und ist bei
der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ortspolizeibehörde (Einwohnermeldeamt bzw. Ordnungsamt der Stadt/ Gemeinde) unter Angabe des Verwendungszweckes bzw. des hiesigen Aktenzeichens, zu beantragen.
1.2.
Leben Sie kürzer als 1 Jahr in Deutschland, so ist eine Bescheinigung nach Nr. 1 Buchstabe d des Anhanges VII der Richtlinie 2005/36/EG der in Polen örtlich zuständigen Bezirkskammer der Krankenschwestern und Hebammen vorzulegen, aus der hervorgeht,
dass Sie über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes einer Gesundheits- und Krankenpflegerin / eines Gesundheits- und Krankenpflegers verfügen. Die
Bescheinigung darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
2. Erklärung über die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck ausfüllen und unterschreiben
3. Ärztliches Attest, nicht älter als drei Monate, mit dem bestätigt wird, dass Sie die für Ihren Beruf erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen (kann vom Hausarzt bzw. vom praktischen
Arzt oder vom Personalarzt Ihrer Arbeitsstelle ausgestellt werden). Zu diesem Zweck lassen Sie
sich bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck von dem entsprechenden
Arzt ausfüllen.
Weitere Rückfragen bzw. Anforderung von weiteren Unterlagen sind nicht auszuschließen.
Wichtige Hinweise
Sämtliche Unterlagen sind im Original oder als beglaubigte Kopien (keine Farbkopien) vorzulegen (beglaubigen kann ein Notar oder das Ortsgericht bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung in
Deutschland). Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass keine unbeglaubigten Kopien sowie keine
Farbkopien vorgelegt werden, da diese nicht akzeptiert werden können.
Die deutschen Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten und vereidigtem Dolmetscher/Übersetzer anzufertigen bzw. zu beglaubigen. Die Übersetzungen müssen vom Original
oder beglaubigten Kopien angefertigt werden und dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.
Übersetzungen, die von unbeglaubigten Fotokopien angefertigt wurden, können nicht akzeptiert
werden.
Den Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen senden Sie bitte an folgende Anschrift:
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Gesundheitswesen
64278 Darmstadt
Stand: 8. Juni 2010
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