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Newsletter
Oktober 2014
Informationen für Menschen mit Behinderung und deren
Angehörige
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
bitte entnehmen Sie die neuesten Informationen für und mit Menschen mit Behinderung
aus unseren neuen Newsletter. Für weitere Informationen, Fragen und Anmeldungen
wenden Sie sich bitte an die Beratungsstelle.
Inhalt:
1. Informationen zur Durchsetzung der Regelbedarfsstufe 1 für Menschen mit
Behinderung
2. OLG Hamm: Keine erweiterte Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers
durch Ziel der Barrierefreiheit
3. Angebote des Caritasverbandes Emsdetten – Greven
 Themenabend 1.10. 2014 20 Uhr „Erkennung und Umgang mit
Verhaltensauffälligkeiten“
 Freizeitangebote für Kinder
1. Informationen zur Durchsetzung der Regelbedarfsstufe 1 für Menschen
mit Behinderung
Personenkreis: Volljährige Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in
einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Ehegatten oder Partner zu sein
Quelle: bvkm
Das Bundessozialgericht hat am 23. Juli 2014 in drei Fällen (Urteile des BSG vom 23.07.2014,
Az: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R) entschieden, dass die generelle
Einstufung von volljährigen Menschen mit Behinderung in die Regelbedarfsstufe 3, die mit
ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben,
rechtswidrig ist. Das BSG führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass grundsätzlich ein
Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 besteht, wenn erwachsene
Personen einen gemeinsamen Haushalt führen ohne Partner zu sein (Ehegatten,
Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer eheähnlichen
bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft). Um zu erreichen, dass die
Regelbedarfsstufe 1 durch das Sozialamt gezahlt bzw. nachgezahlt wird, stellt der bvkm die
folgende Argumentationshilfe zur Verfügung:
- Volljährige Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsam
Haushalt leben ohne deren Ehegatten oder Partner zu sein, können gegen
Änderungsbeschiede, die nach dem 23.7.2014 erlassen wurden und in denen nur der
Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt wurde, Widerspruch innerhalb der vierwöchigen
Widerspruchsfrist, die einen Tag nach Zugang des Bescheides zu laufen beginnt, einlegen.
- Volljährige Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen
Haushalt leben ohne deren Parten zu sein, die in der Vergangenheit gegen
Grundsicherungsbescheide wegen der Regelbedarfsstufe 3 keinen Widerspruch eingelegt
haben und deren Beschied infolgedessen bereits bestandskräftig sind, haben die
Möglichkeit, über einen Nachüberprüfungsantrag gemäß §44 Abs.1 SGB X zumindest noch
die Differenz zwischen der Regelbedarfsstufe 3 und der Regelbedarfsstufe 1 für den
Zeitraum nach dem 1.1.2013 geltend zu machen.
Argumentationshilfen und Musterwidersprüche sind unter www.bvkm.de zu finden
2. OLG Hamm: Keine erweiterte Verkehrssicherungspflicht des
Straßenbaulastträgers durch Ziel der Barrierefreiheit
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 25. August 2014
zu OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2014 - 11 U 107/13.
Aus der in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) geregelten Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von
Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem
Ziel zu berücksichtigen, eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht,
dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung, auch für behinderte Personen
sicher zu befahren sein muss. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom
23.07.2014 entschieden. Maßstab für die Bestimmung des Umfangs der
Verkehrssicherungspflicht sei trotz der Regelung der durchschnittliche Straßenbenutzer (Az.:
11 U 107/13).
Verlinkte Angaben führen Sie in unsere Volltext-Datenbank beck-online. Informieren Sie sich
unter www.beck-online.de über Ihre Nutzungsmöglichkeiten.
Behinderter Fahrradfahrer fordert Schmerzensgeld wegen Fahrradsturzes durch Schlagloch
Der aufgrund einer intellektuellen Einschränkung unter Betreuung stehende Kläger befuhr
nachts mit seinem Fahrrad eine Straße in Lippstadt. An einer zirka zwei Meter breiten Stelle,
an der der Asphalt im Randbereich zwei bis zu fünf Zentimeter tiefe Schlaglöcher und zudem
Netzrisse aufwies, stürzte er. Nach seinen Angaben war er mit seinem Fahrrad in ein
Schlagloch geraten. Er zog sich eine Schienbeinverletzung zu, die aufgrund einer späteren
Wundheilungsstörung mit einer Hauttransplantation behandelt werden musste. Von der
Stadt Lippstadt als dem für die Straße zuständigen Straßenbaulastträger verlangte er unter
dem Aspekt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz. Insbesondere
forderte er ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 2.000 Euro. Das Landgericht
sprach dem Kläger unter Berücksichtigung eines 50%-igen Mitverschuldens 1.000 Euro
Schmerzensgeld zu. Dabei nahm es eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten
an, weil die Straße im Unfallbereich für behinderte Fahrradfahrer nicht sicher zu befahren
gewesen sei. Die Beklagte ging in Berufung.
OVG: Weitgehende Barrierefreiheit ist nur Planungsvorgabe
Die Berufung hatte Erfolg. Das OVG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die in § 9 Abs. 2
Satz 2 StrWG NRW geregelte Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von
Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem
Ziel möglichst weitgehender Barrierefreiheit zu berücksichtigen, sei eine Planungsvorgabe.
Aus ihr folge nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung, auch für
behinderte Personen sicher zu befahren sein muss. Dermaßen weitreichende
Sicherungsanforderungen könnten die Straßenbaulastträger bereits aus finanziellen
Gründen nicht erfüllen.
Durchschnittlicher Straßenbenutzer maßgeblich
Laut OVG bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaulastträger
- auch vor dem Hintergrund der genannten Regelung - vielmehr danach, was ein
durchschnittlicher Benutzer der konkreten Verkehrsfläche vernünftiger Weise an Sicherheit
erwarten dürfe. Gemessen daran falle der Beklagten im vorliegenden Fall keine
Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last. Die fragliche Straße weise im Unfallbereich
keine für den Fahrradverkehr nicht beherrschbaren Gefahrenquellen auf. Nach ihrer
konkreten Verkehrsbedeutung sei auf einen durchschnittlichen Radfahrer abzustellen, der
eine Straße unter Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt befahre. Für einen solchen seien
die Schadstellen der Straße ohne weiteres zu bewältigen gewesen. Der überwiegende Teil
der Fahrbahndecke habe sich in einem für einen umsichtigen Radfahrer befahrbaren Zustand
befunden.
3. Angebote des Caritasverbandes Emsdetten – Greven:
Nächster Themenabend: „Mein Kind ist anders - Ist mein Kind anders?“
„Erkennung und Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten“
Am Mittwoch, den 1.10.2014 führt der Caritasverband Emsdetten-Greven in Kooperation
mit der Familienbildungsstätte Steinfurt die Veranstaltungsreihe „Mein Kind ist anders – ist
mein Kind anders?“ fort. Das Thema an diesem Abend ist: „Erkennung und Umgang mit
Verhaltensauffälligkeiten“. Referenten sind Herr Brokhues und Herr Blick. Herzliche
Einladung an alle Eltern und Interessierte. Die Veranstaltung findet statt von 20 – 21:30 Uhr
im Wohnhaus Grotthoff-Dahlmann-Stift, Delpstraße 2 in Emsdetten. Der Teilnahmebeitrag
beträgt 8 €. Anmeldungen bei der Familienbildungsstätte Steinfurt, 02552-93550; [email protected]. Nähere Informationen zur Themenreihe in der Beratungsstelle für Menschen
mit Behinderung, B. Henrich, 02571 – 800996, [email protected] ;
www.caritas-emsdetten-greven.de
Freizeitangebote für Menschen mit Behinderung
Freizeitheft für Menschen mit und ohne Behinderung
Das Freizeitheft AKTIV DABEI 2014 steht auf unserer Homepage zum Download unter
www.caritas-emsdetten–greven.de zur Verfügung.
Gruppe für Kinder mit Behinderung, deren Geschwister und Angehörige Saerbeck
Nächste Treffen:
Wann:
Dienstag, den 7. Oktober 2014
10 – 13 Uhr
Ort:
Ausflug in den Stadtpark Emsdetten, Treffen Stadtpark Emsdetten
Blumenstraße Haupteingang am Drehkreuz. Bei Schlechtem Wetter treffen
wir uns im Kath. Pfarrheim St. Georg Saerbeck.
Wann:
Samstag, den 11. Oktober 2014
15 – 17 Uhr
Ort:
Ausflug in den Zoo Rheine, Treffen Zoo Rheine
Weitere Informationen auf folgenden Internetseiten:
- Beratungsdienste und Angebote des Caritasverbandes Emsdetten – Greven:
www.caritas-emsdetten–greven.de
- Tipps zu Leistungen im Gesundheitssystem: www.sozialvital.de
www.bvkm.de
- Informationen für Kontaktstellen und Freizeitangebote für Menschen mit Behinderung:
www.augenblick-msl.de
Sprechstunden der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung:
Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung im Kreis Steinfurt
Bärbel Henrich und Mirjam Schäfer
Offene Sprechstunden
im Caritasverband Emsdetten Bachstraße 15
jeden Montag
9 – 11 Uhr
jeden Mittwoch
15 – 17 Uhr
im Caritasverband Greven Kirchstr. 4
jeden Montag 15 – 17 Uhr
im Rathaus Rheine Klosterstr. 14
jeden 1. Dienstag im Monat 10 – 12 Uhr
im Caritasverband Ibbenbüren Klosterstr. 19
jeden 4. Dienstag im Monat 10 – 12 Uhr
in der Münsterlandschule Münster
jeden Donnerstag 9.30 – 10.30 Uhr
Tel. 02571 – 800996
Fax: 02571 – 800995
Mobil: 0160 – 96952797
Email: [email protected]
Beratungsstelle für Menschen mit Hörschädigung im Kreis Warendorf
Mirjam Schäfer
Offene Sprechstunde in Ahlen Rottmannstraße 27
im Caritasverband Ahlen
jeden Donnerstag: 14.30 – 16.30 Uhr
Tel. 02382 – 893-128
Fax 02382 – 893-100 (nur Do.!)
Mobil: 0170 / 7822246 Fax 02571 – 8009-44
Email: [email protected]
Beratung und Vermittlung von Familienunterstützenden Diensten (FUD), Persönliche
Assistenz, Familiäre Assistenz für Kinder, Jugendlichen und Erwachsene mit Behinderung
Beate Rotert
im Caritasverband Emsdetten – Greven
Kirchstr. 5, Greven
Tel. 02571 – 800911
Fax: 02571 . 800944
Email: [email protected]
Weitere Gesprächstermine nach Vereinbarung möglich.
herausgegeben von
Caritasverband Emsdetten – Greven, Beratungsstelle Menschen mit Behinderung
Bachstr. 15, Emsdetten / Kirchstr. 4 – 5, Greven