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Newsletter Oktober 2014 Informationen für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige Sehr geehrte Leserinnen und Leser, bitte entnehmen Sie die neuesten Informationen für und mit Menschen mit Behinderung aus unseren neuen Newsletter. Für weitere Informationen, Fragen und Anmeldungen wenden Sie sich bitte an die Beratungsstelle. Inhalt: 1. Informationen zur Durchsetzung der Regelbedarfsstufe 1 für Menschen mit Behinderung 2. OLG Hamm: Keine erweiterte Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers durch Ziel der Barrierefreiheit 3. Angebote des Caritasverbandes Emsdetten – Greven Themenabend 1.10. 2014 20 Uhr „Erkennung und Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten“ Freizeitangebote für Kinder 1. Informationen zur Durchsetzung der Regelbedarfsstufe 1 für Menschen mit Behinderung Personenkreis: Volljährige Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Ehegatten oder Partner zu sein Quelle: bvkm Das Bundessozialgericht hat am 23. Juli 2014 in drei Fällen (Urteile des BSG vom 23.07.2014, Az: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R) entschieden, dass die generelle Einstufung von volljährigen Menschen mit Behinderung in die Regelbedarfsstufe 3, die mit ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, rechtswidrig ist. Das BSG führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 besteht, wenn erwachsene Personen einen gemeinsamen Haushalt führen ohne Partner zu sein (Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft). Um zu erreichen, dass die Regelbedarfsstufe 1 durch das Sozialamt gezahlt bzw. nachgezahlt wird, stellt der bvkm die folgende Argumentationshilfe zur Verfügung: - Volljährige Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsam Haushalt leben ohne deren Ehegatten oder Partner zu sein, können gegen Änderungsbeschiede, die nach dem 23.7.2014 erlassen wurden und in denen nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt wurde, Widerspruch innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist, die einen Tag nach Zugang des Bescheides zu laufen beginnt, einlegen. - Volljährige Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Parten zu sein, die in der Vergangenheit gegen Grundsicherungsbescheide wegen der Regelbedarfsstufe 3 keinen Widerspruch eingelegt haben und deren Beschied infolgedessen bereits bestandskräftig sind, haben die Möglichkeit, über einen Nachüberprüfungsantrag gemäß §44 Abs.1 SGB X zumindest noch die Differenz zwischen der Regelbedarfsstufe 3 und der Regelbedarfsstufe 1 für den Zeitraum nach dem 1.1.2013 geltend zu machen. Argumentationshilfen und Musterwidersprüche sind unter www.bvkm.de zu finden 2. OLG Hamm: Keine erweiterte Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers durch Ziel der Barrierefreiheit Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 25. August 2014 zu OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2014 - 11 U 107/13. Aus der in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geregelten Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung, auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 23.07.2014 entschieden. Maßstab für die Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht sei trotz der Regelung der durchschnittliche Straßenbenutzer (Az.: 11 U 107/13). Verlinkte Angaben führen Sie in unsere Volltext-Datenbank beck-online. Informieren Sie sich unter www.beck-online.de über Ihre Nutzungsmöglichkeiten. Behinderter Fahrradfahrer fordert Schmerzensgeld wegen Fahrradsturzes durch Schlagloch Der aufgrund einer intellektuellen Einschränkung unter Betreuung stehende Kläger befuhr nachts mit seinem Fahrrad eine Straße in Lippstadt. An einer zirka zwei Meter breiten Stelle, an der der Asphalt im Randbereich zwei bis zu fünf Zentimeter tiefe Schlaglöcher und zudem Netzrisse aufwies, stürzte er. Nach seinen Angaben war er mit seinem Fahrrad in ein Schlagloch geraten. Er zog sich eine Schienbeinverletzung zu, die aufgrund einer späteren Wundheilungsstörung mit einer Hauttransplantation behandelt werden musste. Von der Stadt Lippstadt als dem für die Straße zuständigen Straßenbaulastträger verlangte er unter dem Aspekt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz. Insbesondere forderte er ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 2.000 Euro. Das Landgericht sprach dem Kläger unter Berücksichtigung eines 50%-igen Mitverschuldens 1.000 Euro Schmerzensgeld zu. Dabei nahm es eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten an, weil die Straße im Unfallbereich für behinderte Fahrradfahrer nicht sicher zu befahren gewesen sei. Die Beklagte ging in Berufung. OVG: Weitgehende Barrierefreiheit ist nur Planungsvorgabe Die Berufung hatte Erfolg. Das OVG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geregelte Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel möglichst weitgehender Barrierefreiheit zu berücksichtigen, sei eine Planungsvorgabe. Aus ihr folge nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung, auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss. Dermaßen weitreichende Sicherungsanforderungen könnten die Straßenbaulastträger bereits aus finanziellen Gründen nicht erfüllen. Durchschnittlicher Straßenbenutzer maßgeblich Laut OVG bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaulastträger - auch vor dem Hintergrund der genannten Regelung - vielmehr danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der konkreten Verkehrsfläche vernünftiger Weise an Sicherheit erwarten dürfe. Gemessen daran falle der Beklagten im vorliegenden Fall keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last. Die fragliche Straße weise im Unfallbereich keine für den Fahrradverkehr nicht beherrschbaren Gefahrenquellen auf. Nach ihrer konkreten Verkehrsbedeutung sei auf einen durchschnittlichen Radfahrer abzustellen, der eine Straße unter Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt befahre. Für einen solchen seien die Schadstellen der Straße ohne weiteres zu bewältigen gewesen. Der überwiegende Teil der Fahrbahndecke habe sich in einem für einen umsichtigen Radfahrer befahrbaren Zustand befunden. 3. Angebote des Caritasverbandes Emsdetten – Greven: Nächster Themenabend: „Mein Kind ist anders - Ist mein Kind anders?“ „Erkennung und Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten“ Am Mittwoch, den 1.10.2014 führt der Caritasverband Emsdetten-Greven in Kooperation mit der Familienbildungsstätte Steinfurt die Veranstaltungsreihe „Mein Kind ist anders – ist mein Kind anders?“ fort. Das Thema an diesem Abend ist: „Erkennung und Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten“. Referenten sind Herr Brokhues und Herr Blick. Herzliche Einladung an alle Eltern und Interessierte. Die Veranstaltung findet statt von 20 – 21:30 Uhr im Wohnhaus Grotthoff-Dahlmann-Stift, Delpstraße 2 in Emsdetten. Der Teilnahmebeitrag beträgt 8 €. Anmeldungen bei der Familienbildungsstätte Steinfurt, 02552-93550; [email protected]. Nähere Informationen zur Themenreihe in der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung, B. Henrich, 02571 – 800996, [email protected] ; www.caritas-emsdetten-greven.de Freizeitangebote für Menschen mit Behinderung Freizeitheft für Menschen mit und ohne Behinderung Das Freizeitheft AKTIV DABEI 2014 steht auf unserer Homepage zum Download unter www.caritas-emsdetten–greven.de zur Verfügung. Gruppe für Kinder mit Behinderung, deren Geschwister und Angehörige Saerbeck Nächste Treffen: Wann: Dienstag, den 7. Oktober 2014 10 – 13 Uhr Ort: Ausflug in den Stadtpark Emsdetten, Treffen Stadtpark Emsdetten Blumenstraße Haupteingang am Drehkreuz. Bei Schlechtem Wetter treffen wir uns im Kath. Pfarrheim St. Georg Saerbeck. Wann: Samstag, den 11. Oktober 2014 15 – 17 Uhr Ort: Ausflug in den Zoo Rheine, Treffen Zoo Rheine Weitere Informationen auf folgenden Internetseiten: - Beratungsdienste und Angebote des Caritasverbandes Emsdetten – Greven: www.caritas-emsdetten–greven.de - Tipps zu Leistungen im Gesundheitssystem: www.sozialvital.de www.bvkm.de - Informationen für Kontaktstellen und Freizeitangebote für Menschen mit Behinderung: www.augenblick-msl.de Sprechstunden der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung: Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung im Kreis Steinfurt Bärbel Henrich und Mirjam Schäfer Offene Sprechstunden im Caritasverband Emsdetten Bachstraße 15 jeden Montag 9 – 11 Uhr jeden Mittwoch 15 – 17 Uhr im Caritasverband Greven Kirchstr. 4 jeden Montag 15 – 17 Uhr im Rathaus Rheine Klosterstr. 14 jeden 1. Dienstag im Monat 10 – 12 Uhr im Caritasverband Ibbenbüren Klosterstr. 19 jeden 4. Dienstag im Monat 10 – 12 Uhr in der Münsterlandschule Münster jeden Donnerstag 9.30 – 10.30 Uhr Tel. 02571 – 800996 Fax: 02571 – 800995 Mobil: 0160 – 96952797 Email: [email protected] Beratungsstelle für Menschen mit Hörschädigung im Kreis Warendorf Mirjam Schäfer Offene Sprechstunde in Ahlen Rottmannstraße 27 im Caritasverband Ahlen jeden Donnerstag: 14.30 – 16.30 Uhr Tel. 02382 – 893-128 Fax 02382 – 893-100 (nur Do.!) Mobil: 0170 / 7822246 Fax 02571 – 8009-44 Email: [email protected] Beratung und Vermittlung von Familienunterstützenden Diensten (FUD), Persönliche Assistenz, Familiäre Assistenz für Kinder, Jugendlichen und Erwachsene mit Behinderung Beate Rotert im Caritasverband Emsdetten – Greven Kirchstr. 5, Greven Tel. 02571 – 800911 Fax: 02571 . 800944 Email: [email protected] Weitere Gesprächstermine nach Vereinbarung möglich. herausgegeben von Caritasverband Emsdetten – Greven, Beratungsstelle Menschen mit Behinderung Bachstr. 15, Emsdetten / Kirchstr. 4 – 5, Greven