Hinweise zum Jahreswechsel 2014/2015
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Hinweise zum Jahreswechsel 2014/2015
Die Mandanten - I n f o r m a t i o n Hinweise zum Jahreswechsel 2014 / 2015 A. Rechtsänderungen 1. Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen Bei Bauleistungen von inländischen Unternehmern schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ein Unternehmer ist, der Bauleistungen erbringt. Der leistende Unternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Der Leistungsempfänger erklärt den Umsatz und führt die Steuer an das Finanzamt ab. Seit 1. Oktober 2014 kommt es für die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger wieder darauf an, ob der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies ist der Fall, wenn er mindestens 10 v.H. seines Vorjahresumsatzes mit Bauleistungen erzielt hat. Bei Bauleistungen, die bis zum 30. September 2014 erbracht wurden, schuldet der Leistungsempfänger nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Umsatzsteuer nur dann, wenn er die Leistung für eine eigene Bauleistung verwendet hat. Wird das Bauwerk ab 1. Oktober 2014 vom Bauherrn abgenommen, kommt es für die Frage der Steuerschuldnerschaft nicht mehr auf die Verwendung der empfangenen Bauleistung an. Unternehmer, die nachhaltig Bauleistungen erbringen, schulden die Umsatzsteuer aus allen Bauleistungen, die sie empfangen, auch wenn sie diese nicht unmittelbar für eigene Bauleistungen verwenden. Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gilt damit auch wieder für Bauleistungen, die in das Privathaus, ein Mietshaus oder ein Bürogebäude eines Bauleisters eingehen. Beispiel: Dachdecker Dieter deckt das Dach des privaten Einfamilienhauses von Bauunternehmer Bernd. Bei Abnahme des Werks bis 30. September 2014 schuldet Dieter selbst die Umsatzsteuer, denn Leistungsempfänger Bernd verwendet die empfangene Bauleistung nicht für eigene Bauleistungen. Dieter schreibt eine Rechnung mit 19 v.H. Umsatzsteuer. Bei Abnahme ab 1. Oktober 2014 schuldet Bernd die Umsatzsteuer, denn Dieter schreibt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Unternehmer, die mindestens 10 v.H. ihres Gesamtumsatzes mit Bauleistungen erzielen, erhalten dies vom Finanzamt bescheinigt auf Formular USt 1 TG. Die Bescheinigung des Betriebsfinanzamts dient zur Vorlage bei anderen Bauleistern, denen der Unternehmer Bauaufträge erteilt, z.B. bei einem Subunternehmer. Der Subunternehmer stellt nach Vorlage der Bescheinigung eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, weil er weiß, dass sein Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet. Die früher zu diesem Zweck verwendete Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer hat umsatzsteuerlich keine Bedeutung mehr. Sie muss jedoch weiterhin dem Bauherrn vorgelegt werden, damit dieser keine Bauabzugsteuer als Vorauszahlung auf die Lohn- oder Einkommensteuer des Bauunternehmers einbehält. Die Bescheinigung des Betriebsfinanzamts wird auf Antrag des Unternehmers oder von Amts wegen für höchstens 3 Jahre erteilt. Hat das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung ausgestellt, schuldet er die Umsatzsteuer aus sämtlichen erhaltenen Bauleistungen, auch wenn er die Bescheinigung dem leistenden Unternehmer nicht vorlegt. Ein Unternehmer, der im Auftrag anderer Unternehmer Bauleistungen erbringt, sollte dennoch nur dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, wenn ihm der Auftraggeber eine gültige Bescheinigung des Betriebsfinanzamts vorgelegt hat. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der leistende Unternehmer selbst die Umsatzsteuer tragen muss, wenn sich später herausstellt, dass der Leistungsempfänger kein Bauleister ist. Außerdem sollte jeder Werkvertrag im Baugewerbe eine Umsatzsteuerklausel enthalten, die es dem leistenden Unternehmer ermöglicht, die Umsatzsteuer aus der erbrachten Leistung nachzuberechnen, falls er wider Erwarten doch als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird. 1 2. Umsatzsteuerschuld bei Lieferung von Metallen und Tablet-Computern Bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen in Rohform oder als Halbzeug an Unternehmer schuldet seit 1. Oktober 2014 der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, d.h. der Lieferer muss eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilen unter Verweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2015 werden Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis nicht beanstandet, wenn der Lieferer die Umsatzsteuer bezahlt. Die Neuregelung erfasst u.a. Platin, Zink, Aluminium, Kupfer, Zinn, Eisen und Stahl in Rohform und in verschiedenen Bearbeitungsformen. Die betroffenen Liefergegenstände werden in Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz nach Zolltarifnummern eingeordnet. In Zweifelsfällen kann eine Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke bei der Bundesfinanzverwaltung für Klarheit sorgen. Zudem werden Rechnungen, die fälschlicherweise ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurden, nicht beanstandet, wenn Lieferer und Kunde vereinbarungsgemäß von einer Verlagerung der Steuerschuld auf den Kunden ausgehen und der Kunde den Umsatz korrekt versteuert. Im Einzelhandel mit betroffenen Metallwaren ist die derzeitige Regelung schwierig oder überhaupt nicht umsetzbar. So müsste bei jedem einzelnen Kassiervorgang die Unternehmereigenschaft des Kunden überprüft werden. Es besteht daher die Gefahr, dass vielfach falsche Rechnungen ausgestellt werden. Daher hat der Bundesrat vorgeschlagen, eine Bagatellgrenze einzuführen. Erst ab einem Bestellwert von 5.000 € soll es zu einer Verlagerung der Steuerschuld kommen. Mit einer Umsetzung des Vorschlags ist zu rechnen, da die Bundesregierung der Auffassung des Bundesrats zwischenzeitlich zugestimmt hat. Eine endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus. Ebenfalls seit 1. Oktober 2014 schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn Tablet-Computer, z.B. iPads, oder Spielkonsolen wie z.B. eine XBox an Unternehmer geliefert werden, jedoch erst ab einem Bestellwert von 5.000 €. Weist der Lieferer von Tablet-Computern oder Spielkonsolen im Einvernehmen mit dem Besteller wie bisher Umsatzsteuer in seiner Rechnung aus, wird die falsche Rechnung bei Lieferungen bis 31. Dezember 2014 nicht beanstandet, wenn der Lieferer die Umsatzsteuer bezahlt. Bei Lieferungen ab 1. Januar 2015 führt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zur Steuerschuld des Lieferers und des Leistungsempfängers, ohne dass der Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Ist nicht eindeutig bestimmbar, ob der Liefergegenstand zu den betroffenen Metallen gehört oder ob die Bestellgrenze 5.000 € bei Tablet-Computern oder Spielkonsolen erreicht wird, z.B. bei Rahmenverträgen mit festem Preis, kann der Leistende im Einvernehmen mit dem Vertragspartner eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilen. Die Finanzverwaltung beanstandet diese Nettorechnungen nicht, wenn der Leistungsempfänger den Umsatz ordnungsgemäß versteuert. Praxistipp: Erstellen Sie Ihre Finanzbuchführung selbst ? Nehmen Sie dringend mit uns Kontakt auf um diese MOSS = Mini-One-Stop-Shop Vorschrift elegant in Ihre Finanzbuchführung zu integrieren. Erstellen Sie die Rechnungen ab dem 01.01.2015 richtig. Die EU Umsatzsteuersätze können leicht abgerufen werden. 3. Elektronische Dienstleistungen ab 2015 Ab 1. Januar 2015 werden elektronische Dienstleistungen, wie z.B. die Bereitstellung von Websites, Software, Bildern, eBooks, Online-Zeitungen, Musik, Filmen oder Spielen über das Internet, stets am Sitzort des Leistungsempfängers erbracht. Damit ändert sich zum Jahreswechsel der Leistungsort für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU. Diese werden bisher am Sitzort des leistenden Unternehmers ausgeführt. Verkauft beispielsweise ein deutscher Unternehmer Software per Internetdownload an eine Privatperson in Österreich, erfolgt die elektronische Dienstleistung 2014 noch in Deutschland am Sitzort des leistenden Unternehmers. Dieser stellt eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer aus. Ab 2015 erfolgt die Leistung in Österreich am Sitzort des Leistungsempfängers, d.h. der deutsche Unternehmer muss auf der Rechnung österreichische Umsatzsteuer ausweisen. Damit deutsche Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an ausländische Privatleute erbringen, nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat Steuererklärungen abgeben müssen, besteht die Möglichkeit, ab 2015 am besonderen Besteuerungsverfahren für elektronische Dienstleistungen, dem Mini-One-Stop-Shop = MOSS, teilzunehmen. Bei Teilnahme am MOSS kann der Unternehmer die Umsatzsteuer, die er für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten schuldet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch anmelden. Hierzu muss er bis zum 20. Tag nach Quartalsende, also erstmals zum 20. April 2015, eine Steuererklärung beim BZSt abgeben, in der die elektronischen Dienstleistungen getrennt für jeden EUMitgliedstaat anzumelden sind. Gleichzeitig ist die selbst ermittelte ausländische Steuer an das BZSt zu entrichten. Die Teilnahme am MOSS ist freiwillig. Der Unternehmer muss sich jedoch für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich entscheiden. Will der Unternehmer am MOSS teilnehmen muss er sich elektronisch beim BZSt registrieren lassen. Die Registrierung ist vor Beginn des Quartals vorzunehmen, ab dem der Unternehmer erstmals am MOSS teilnehmen möchte, d.h. für die Teilnahme ab 2015 noch bis Ende 2014. Elektronische Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten werden vom MOSS-Verfahren nicht erfasst. Der leistende Unternehmer schreibt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, da der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. 2 4. Mindestlohn Ab Januar 2015 sind Arbeitgeber verpflichtet, grundsätzlich allen Arbeitnehmern einen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde zu bezahlen. Dieser allgemeine Mindestlohn gilt bis Dezember 2016. Eine Mindestlohnkommission legt den Mindestlohn ab 2017 fest. Bis einschließlich Dezember 2016 darf der Mindestlohn in Branchen für die bereits ein Mindestlohn gilt, z.B. durch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, und bei Zeitungszustellern unterschritten werden. Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, Studierende an dualen Hochschulen und für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Praktika bis zu 3 Monate und alle verpflichtenden Praktika im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung fallen nicht unter die Mindestlohnregelung. Bei freiwilligen Praktika besteht ab dem 4. Monat Anspruch auf den Mindestlohn. Für Praktikanten ist deshalb ab 2015 ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgeschrieben. Der Mindestlohn ist spätestens fällig am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats nach Erbringung der Leistung. Einmal jährlich bezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld darf deshalb nicht in den durchschnittlichen Stundenlohn eingerechnet werden. Der Mindestlohn bringt neue Aufzeichnungspflichten mit sich für alle Arbeitgeber von betrieblichen Minijobbern bis 450 € monatlich und von kurzfristig Beschäftigten, die ab 2015 bis 3 Monate oder 70 Arbeitstage sozialversicherungsfrei arbeiten dürfen. Ein Minijobber darf höchstens (450 € : 8,50 € =) 52,94 Stunden monatlich arbeiten, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden . Bis zum 7. Tag nach der Arbeitsleistung müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren. Die neuen Aufzeichungspflichten gelten auch für Branchen, in denen Arbeitnehmer Ausweispapiere mit sich führen müssen: Bau, Gaststätten, und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Die Zollverwaltung überwacht den Mindestlohn. Während der üblichen Geschäftszeiten können Geschäftsräume betreten sowie Bücher und Lohnunterlagen eingesehen werden zur Prüfung, ob der Mindestlohn bezahlt wurde. Der Arbeitgeber muss Auskünfte zu den Löhnen erteilen. Bei Unterschreiten des Mindestlohns oder nicht rechtzeitiger Zahlung drohen Nachforderungsansprüche der Arbeitnehmer, Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Bestrafung. Auftraggeber bei Werk- oder Dienstverträgen, z.B. Bauherren, die Unternehmer sind, haften, wenn der beauftrage Unternehmer bei seinen eigenen Arbeitnehmern den Mindestlohn unterschreitet. Zu empfehlen ist eine vertragliche Zusicherung des Auftragnehmers, dass er den Mindestlohn bezahlt, gegen Androhung einer Vertragsstrafe. B. Geplante Rechtsänderungen 1. Einkommensteuer Abzug von Ausbildungskosten Die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums direkt nach der Schule können nur bis 6.000 € pro Jahr als Sonderausgabe abgezogen werden. Hat der Student keine Einnahmen läuft der Abzug ins Leere, da Sonderausgaben nur im Jahr der Zahlung abgezogen werden können. Ein Vortrag ins Folgejahr ist nicht möglich. Die Kosten einer Zweitausbildung oder eines Zweitstudiums, z.B. eines Master-Studiums, sind dagegen unbeschränkt als Werbungskosten oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Werden noch keine Einnahmen erzielt, kann der entstehende Verlust unbefristet vorgetragen und mit späteren Einnahmen verrechnet werden. Nach bisheriger Auffassung wird jede Ausbildung zu einem neuen Beruf als Erstausbildung akzeptiert, unabhängig von der Dauer der Ausbildung, z.B. die Ausbildung zum Rettungssanitäter während des Zivildienstes. Ein anschließendes Studium ist dann bereits die zweite Ausbildung mit vollem Abzug der Kosten. Die Bundesregierung plant ab 2015 nur noch Ausbildungsgänge, die mindestens 12 Monate dauern, als Erstausbildung anzuerkennen. Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen Muss ein Einzelunternehmer eine Darlehensforderung gegenüber einer GmbH, an der er beteiligt ist, wegen wirtschaftlicher Probleme der GmbH abschreiben, kann der entstehende Verlust nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu 100 v.H. als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Ab 2015 soll die Abschreibung wie vor der Entscheidung des BFH nur noch zu 60 v.H. abzugsfähig sein, falls der Darlehensgeber zu mehr als 25 v.H. an der GmbH beteiligt ist oder in der Vergangenheit war. Dasselbe soll für Verluste aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten gelten, z.B. wenn der Gesellschafter aus einer Bürgschaft für die GmbH in Anspruch genommen wird. Abzug von Vorsorgeaufwendungen Die Höchstbeträge für den Abzug von Beiträgen zur Altersversorgung, z.B. zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungswerken, sollen ab 2015 erhöht werden. Der Prozentsatz, zu dem die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe abgezogen werden können, steigt seit 2005 um 2 v.H. pro Jahr. 2015 sind bei Selbständigen 80 v.H. der Beiträge abzugsfähig, höchstens jedoch 17.737 € oder 35.474 € bei zusammenveranlagten Ehegatten. 2014 ist der Abzug auf noch höchstens 15.600 € oder 31.200 € beschränkt. Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern verringert sich der abzugsfähige Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. 3 2. Lohnsteuer Betriebsveranstaltungen Aufwendungen für Betriebsausflüge und Weihnachts-oder Jubiläumsfeiern sind lohnsteuerfrei bis 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer. Am 04.12.2014 hat der Gesetzgeber entgegen anderslautender Gesetzentwürfe entschieden, dass aus der Freigrenze von 110,00 Euro der Freibetrag von Euro 110,00 für diese Betriebsveranstaltungen wird. Warengutscheine Bisher sind Warengutscheine an Arbeitnehmer, z.B. für Benzin oder Bücher, lohnsteuerfrei, wenn die monatlichen Sachbezüge von 44 € nicht überschritten wird. Ab 2015 sollen Warengutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, nicht mehr als Sachbezug, sondern als Geldleistung behandelt werden, die lohnsteuer-und damit auch sozialversicherungspflichtig wäre. Aufmerksamkeiten Die Freigrenze für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass, z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes, wird ab 2015 von 40 € auf 60 € einschließlich Umsatzsteuer erhöht. Weihnachtsgeschenke sind, wie bisher, nicht begünstigt. 3. Verschärfung einer Selbstanzeige, Gesetz am 04.12.2014 verabschiedet Wer Steuern hinterzogen hat bleibt straffrei, wenn er rechtzeitig eine Selbstanzeige beim Finanzamt einreicht, die verschwiegenen Einkünfte oder Umsätze vollständig nacherklärt und die hinterzogenen Steuer plus Strafzuschlag bezahlt. Ab 1. Januar 2015 werden die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft werden. So wird künftig ein Strafzuschlag erhoben von 10 v.H. ab einem hinterzogenen Steuerbetrag von 25.000 €, 15 v.H. ab 100.000 € und 20 v.H. ab 1. Mio. € Bislang beträgt der Strafzuschlag einheitlich 5 v.H. ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 €. Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige reicht es bisher bei einfacher Steuerhinterziehung aus, wenn Einkünfte oder Umsätze für die letzten fünf Jahre nacherklärt wurden. Künftig wird die Strafbefreiung nur noch eintreten, wenn für die letzten zehn Jahre nacherklärt wird. C. Einkommensteuer 1. Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei Vermietung Schuldzinsen aus einem Darlehen, das zur Finanzierung eines Mietshauses oder einer vermieteten Wohnung aufgenommen wurde, können auch nach Veräußerung des Mietobjekts als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht. Die Schuldzinsen aus dem Restdarlehen, das nach Verrechnung mit dem Veräußerungserlös verbleibt, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nur abzugsfähig, wenn das Objekt innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung veräußert wird. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs können nachträgliche Schuldzinsen auch bei einer Veräußerung außerhalb der 10-Jahresfrist abgezogen werden. Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug ist jedoch, dass bis zur Veräußerung Vermietungsabsicht bestand. Bei leer stehenden Objekten ist nachzuweisen, dass bis zur Veräußerung versucht wurde, einen Mieter zu finden, z.B. durch Zeitungsanzeigen oder Beauftragung eines Maklers. Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Objekts wegen vorzeitiger Tilgung von Darlehen bezahlt werden müssen, können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, mindern jedoch bei der Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist einen etwaigen privaten Veräußerungsgewinn. 2. Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer Sachgeschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer, z.B. Weihnachtspräsente, Einladungen ins Theater oder Musical, oder in eine VIP-Loge im Fußballstadion, können vom Schenker pauschal versteuert werden, um die Besteuerung beim Beschenkten zu vermeiden. Die pauschale Einkommensteuer auf Sachgeschenke beträgt 30 v.H. der Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Wird die pauschale Steuer vom Schenker abgeführt, muss der Empfänger das Geschenk nicht mehr als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn versteuern. Praxiserfahrung: Weihnachtsgeschenke bis Euro 10,00 Nettobetrag an Geschäftskunden werden derzeit bei Betriebsprüfungen als „Streuartikel“ nicht der dem pauschalen Steuerabzug unterworfen. Geschenke bis Euro 35,00 zu besonderen Anläßen z.B. Firmenjubiläum unterliegen der pauschalen Abzugssteuer. 4 Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann die Pauschalierung nicht auf einzelne Geschenke beschränkt werden. Um die Besteuerung beim Beschenkten zu vermeiden, müssen sämtliche Geschenke an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer vom Schenker pauschal versteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass steuerfreie Geschenke nicht in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden, z.B. fällt keine Steuer an auf Geschenke an Privatkunden oder an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde im Ausland. 3. Pensionszahlung trotz Weiterbeschäftigung Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die Zahlung einer Pension an den Gesellschafter einer GmbH, der trotz Erreichen des Pensionsalters weiter als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, d.h. die GmbH kann die Pensionszahlung nicht als Betriebsausgabe abziehen. Dies gilt laut BFH auch dann, wenn der Gesellschafter ab Pensionsbeginn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer nur noch ein reduziertes Gehalt erhält. Das Gehalt sei auf Pensionszahlung anzurechnen, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde neben dem Geschäftsführergehalt keine Pension bezahlen. Der BFH bestätigt mit dem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung, die allerdings bisher nicht in allen Bundesländern von der Finanzverwaltung angewendet wird. 4. Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen Für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt wird ein Steuerabzug gewährt in Höhe von 20 v.H. der Aufwendungen ohne Materialkosten, höchstens jedoch 510 € für Minijobs, 4.000 € für Dienstleistungen und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, sowie 1.200 € für Handwerkerleistungen. Entgegen der früheren Auffassung der Finanzverwaltung muss die Leistung nicht zwingend im Haus oder Garten erbracht werden. Vielmehr genügt ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem Haushalt, sodass auch Leistungen begünstigt sind, die auf öffentlichen Straßen und Wegen direkt vor dem Grundstück erbracht werden. Dies betrifft insbesondere Aufwendungen für Gehwegreinigung und Schneeräumung. Auch bei nachträglicher Verlegung von Hausanschlüssen muss nicht mehr aufgeteilt werden in den Teil, der auf dem Wohngrundstück verläuft und den im öffentlichen Straßenraum verlaufenden Teil. Keine begünstigte Handwerkerleistung ist der Neubau eines Eigenheims. Auch Hausanschlüsse im Rahmen eines Neubaus sind weiterhin nicht begünstigt. Berücksichtigungsfähig sind jedoch Erweiterungen der Wohn-oder Nutzfläche, z.B. der Ausbau von Keller oder Dachgeschoss oder der Bau eines Wintergartens. Auch die Erstanlage des Gartens nach Fertigstellung und Bezug des Eigenheims ist begünstigt. D. Umsatzsteuer 1. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden Bei Gebäuden, die sowohl privat als auch unternehmerisch, z.B. als Praxis oder Büro genutzt werden, kann der Eigentümer wählen, in welchem Umfang er das Gebäude seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen möchte. Selbst bei voller Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug aus den Baukosten des privaten Wohnteils nicht mehr möglich. Dennoch sollten gemischt genutzte Gebäude in vollen Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden, um einen nachträglichen Vorsteuerabzug zu ermöglichen für den Fall, dass der Wohnteil innerhalb der nächsten 10 Jahre auch für unternehmerische Zwecke genutzt wird, z.B. durch umsatzsteuerpflichtige Vermietung an andere Unternehmer. Die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen muss bis zum 31. Mai des Folgejahres nach Leistungsabzug gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden. Dies geschieht grundsätzlich durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Kann die Vorsteuer wegen Privatnutzung oder steuerfreier Vermietung nicht vollständig abgezogen werden, muss die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Wird bis zum 31. Mai des Folgejahres weder der Vorsteuerabzug geltend gemacht, noch eine schriftliche Erklärung abgegeben, ist das Gebäude zu 100 v.H. dem Privatbereich des Unternehmens zugeordnet. Der Vorsteuerabzug aus den Baukosten ist damit endgültig verloren. 5 2. Sicherungseinbehalte im Baugewerbe Unternehmer mit gesetzlicher Sollbesteuerung schulden die Umsatzsteuer aus ihren Leistungen bereits mit Ausführung der Leistung und nicht erst dann, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt. Stellt sich die Forderung an den Kunden nachträglich als uneinbringlich heraus, z.B. bei Insolvenz des Kunden, kann die Umsatzsteuer berichtigt, d.h. vom Finanzamt zurückgefordert werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt eine Berichtigung der Umsatzsteuer auch bei einer vorübergehenden Uneinbringlichkeit in Frage, z.B. bei Sicherungseinbehalten im Baugewerbe. Regelmäßig wird nach Fertigstellung und Abnahme eines Bauwerks ein Teil der Rechnungssumme vom Bauherrn einbehalten zur Abdeckung von Gewährleistungsrisiken. Der Sicherungseinbehalt muss erst nach Ablauf der Garantiefrist von bis zu 5 Jahren an den Bauunternehmer bezahlt werden. Laut BFH kann der Bauunternehmer die Umsatzsteuer aus dem Sicherungseinbehalt berichtigen, d.h. er muss bei Abnahme des Bauwerks nur die Umsatzsteuer aus dem fälligen Rechnungsbetrags an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer aus dem Sicherungseinbehalt ist erst nach Ende der Garantiefrist zu bezahlen. Eine mehrjährige Vorfinanzierung der Umsatzsteuer wäre nach Ansicht des BFH unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Die Berichtigung der Umsatzsteuer ist allerdings nicht möglich, wenn der Bauunternehmer Bankbürgschaften zur Ablösung der Sicherungseinbehalte vorlegen könnte. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die günstige Rechtsprechung des BFH steht noch aus. Sollte das Urteil allgemein angewendet werden, hätte dies voraussichtlich zur Konsequenz, dass der Vorsteuerabzug aus Sicherungseinbehalten auch erst nach Ablauf der Garantie geltend gemacht werden kann. E. Sonstiges 1. Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen Jahresabschlüsse, Inventare und Buchungsbelege sind grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Für empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, beträgt die Aufbewahrungsfrist 6 Jahre. Jahresabschlüsse sind in Papierform aufzubewahren, während für die Buchungsbelege die digitale Speicherung ausreicht. Die Belege müssen allerdings jederzeit lesbar gemacht und auf Verlangen in ausgedruckter Form vorgelegt werden können. Elektronisch erstellte Unterlagen sind elektronisch in maschinell auswertbarer Form aufzubewahren, z.B. Ausgangsrechnungen, die mit einer Rechnungssoftware erstellt wurden. Elektronisch empfangene Unterlagen müssen auch elektronisch aufbewahrt werden, z.B. Eingangsrechnungen in Bilddateiformaten wie TIFF oder PDF. Soweit Unterlagen in maschinell auswertbarer Form eingegangen sind muss diese Form erhalten bleibe, z.B. beim Empfang von csv-Dateien. Ein Ausdruck der Unterlagen, z.B. von E-Mails, genügt nicht. Banken gehen verstärkt dazu über, Kontoauszüge elektronisch zu übermitteln. Die elektronischen Kontoauszüge sind elektronisch aufzubewahren. Die Übernahme in eine Banking-oder Buchhaltungssoftware oder der Ausdruck auf Papier genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Bei Verletzung der Aufbewahrungspflichten ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, d.h. das Finanzamt kann den Gewinn zum Nachteil des Unternehmers schätzen. 2. Die neuen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ab 01.01.2015 GoBD - 6 Zeitgerechte Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb 10 Tagen (als Orientierung ist unbedenklich) 8 Tages Orientierung bie der Erfassung von Kontokorrentbeziehungen Funktion der Grundaufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden. Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen Grundsätzlich gelten Aufzeichnungen mit Belegcharakter oder in Engangs- und Ausgangsbüchern mit dem Zeitpunkt der Erfassung als unveränderbar. Das gilt auch für Vorsysteme (z.B. Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnugne, Zeiterfassung) Die buchungstechnische Erfassung und deren Unveränderbarkeit (Festschreibung) unterliegt erstmals konkreten Fristen, die sich am Termin der Umsatzsteuervoranmeldung orientieren. = Festschreiben am 10. des Folgemonats, bei der Umsatzsteuerdauerfristverlängerung soll auch die Frist 10. des Folgemonats gelten. Bestimmte Formate die(Office) und Aufbewahrungsformen (Dateisysteme) erfüllen ohne weitere Maßnahmen nicht die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen. Stammdaten mit Einfluss auf Buchungen oder IT – gestützte Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar sein. (z.B. durch Historisierung, Protokollierung, Verfahrensdokumentation) Aufbewahrungspflicht von elektronischen Belegen, Daten aus sog. Vorsystemen und Stammdaten Im Unternehmen entstandene oder dort in digitaler Form eingegangene aufzeichnungs-/aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze und elektronische Dokumente sind unverändert aufzubewahren und dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. Sie müssen für Zwecke des maschinellen Datenzugriffs durch die Finanzverwaltung vorgehalten werden. - Das gilt nicht nur für Daten der Finanzbuchführung, sondern auch für alle Einzelaufzeichnungen und stammdaten mit steuerlicher Relevanz aus den Vor- und Nebensystemen der Finanzbuchführung. z.B. Auftragsverwaltung, Rechnungsschreibung, Kalkulation, usw. - Konkretisierte Anforderungen an den Umfang und die Felder von Grundaufzeichnungen und Buchungssätzen sind zu erfüllen. Es ist eine Verfahrensdokumentation zur Beleg Digitalisierung zur Aufbewahrung von Belegen incl. zu erstellen, die Vernichtung der Papierbelege ist anschließend möglich. = ersetzendes Erstellen oder scannen von Belegen muss dokumentiert sein. GoBD am 14.11.2014 veröffentlicht. In Abstimmung mit der Berufsorganisation der steuerberatenden Berufe und der Wirschaftsverbände wurden zahlreiche Zugeständnisse der Finanzverwaltung erreicht. Wesentlich ist: - Klare Automatisierung, Entwicklungsträchtig, Struktur für Neuerungen der Software - Qualitätsmanagement in der Steuerverwaltung, 30 Mio Steuerpflichtige, davon 23 Mio AN - Transparenz und Information fordert die Finanzverwaltung im Vorfeld Empfehlung: Engagiert und dynamisch den Steuervollzug plausibilisieren durch verschlankte, einheitliche Arbeitsprozesse im Unternehmen. Einführung der Digitalisierung sämtlicher Belege (Unternehmen Online) Weg von der Papierablage, Achtung der Veränderungsprozess dauert erfahrungsgemäß 3 – 4 Jahre für alle Bereiche. Den Anfang mit der Finanz- und Lohnbuchführung zu machen ist eine sehr gute Gelegenheit. Verfahrensdokumentaion notwendig für dieses ersetztende scannen bei welchem die Nebenprogramme schon mitdokumentiert werden. 3. Elterngeld Plus Voraussichtlich ab 1. Juli 2015 3.1 Längere Bezugszeit – mehr Partnerschaftsbonus Das neue Angebot Elterngeld Plus richtet sich speziell an junge Mütter und Väter, die bereits während des Bezugs von Elterngeld wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Das war bislang zwar schon möglich, aber finanziell unattraktiv. Die Einbuße wird künftig durch eine längere Bezugsdauer ausgeglichen. Wer also nach acht Monaten Elternzeit Teilzeitbeschäftigung beginnt, hat künftig noch Anspruch auf acht statt bisher vier Monate Elterngeld. Voraussetzung: Die Teilzeitarbeit umfasst mindestens 25 Stunden wöchentlich. Gleiches gilt für den zweiten Elternteil: Dieser kann beim Elterngeld vier statt bislang nur zwei Partnerschaftsmonate in Anspruch nehmen, wenn beide Elternteile gleichzeitig mindestens vier Monate lang zwischen 25 und 30 Stunden wöchentlich Teilzeit arbeiten. 3.2 Elternzeit wird flexibler Die Gesamtdauer der Elternzeit von drei Jahren bleibt bestehen. Allerdings können Eltern künftig bis zum achten Geburtstag des Kindes bis zu 24 Monate der Elternzeit übertragen – auch in zwei Blöcken. 3.3 Zustimmungspflicht entfällt. Eine Übertragung der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum ist bislang nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Künftig bedarf es lediglich einer Ankündigung des Mitarbeiters binnen drei Monaten. 3.4 Beispiel für Elternzeitplan Geburt des Kindes am Baby-Pause Kindertagesstätte, Kindergarten Einschulung, erstes Schuljahr 7 17.7.2015 17.7.2015 bis 16.7.2016 1.7.2018 bis 30.6.2019 1.7.2021 bis 30.6.2022 4. Pflege-Auszeiten für Beschäftigte Zehn Tage freigestellt für Notfall Wird ein Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall, können sie Betroffene einmalig bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Das Recht hat jeder Arbeitnehmer – unabhängig von der Größe des Betriebs, in dem er arbeitet. Pflegezeit: in Ruhe zu Hause pflegen Arbeitnehmer haben eine rechtlichen Anspruch darauf, sich für maximal sechs Monate unbezahlt freistellen zu lasse, wenn sie einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, bei dem mindestens die Pflegestufe 1 festgestellt wurde. Hier ist wichtig: Die Pflegezeit kann nur dann beantragt werden, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Angestellte beschäftigt. Auch eine Arbeitszeitverkürzung ist möglich Familienpflegezeit Eine Ergänzung des Gesetzes erfolgte zum Jahr 2012 – und zwar durch die Familienpflegezeit. Seitdem können Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen mit Zustimmung des Arbeitgebers maximal zwei Jahre lang ihre Arbeitszeit auf die Hälfte – allerdings nicht weniger als 15 Stunden – reduzieren. In dieser Zeit erhalten die Betroffenen 75 Prozent ihres bisherigen Bruttolohns. Danach arbeiten sie wieder mit dem ursprünglichen Stundenumfang, erhalten aber weiterhin nur 75 Prozent der Bezüge, bis der „Pflegevorschuss“ zurückgezahlt ist. Die Pflegezeit kann auch in Teilzeit in Anspruch genommen werden. Bezahlte Auszeit Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann künftig eine Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf erhalten, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Durch das erste Pflegestärkungsgesetz werden zur Finanzierung dieser Leistung 100 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Lohnersatzleistung soll in einem separaten Gesetz geregelt werden, das am 1.1.2015 in Kraft treten soll. 5. Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2015 in der Sozialversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung alte Länder jährlich monatlich 72.600 6.050 72.600 6.050 49.500 4.125 49.500 4.125 neue Länder jährlich monatlich 62.400 5.200 62.400 5.200 49.500 4.125 49.500 4.125 Bezugsgrößen 34.020 28.980 2.835 Beitragssatz v.H. 2015 2014 18,7 18,9 3,0 3,0 14,6 15,5 2,35 oder 2,05 oder 2,6 2,35 2.415 Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder jeweils zur Hälfte = 7,3 v.H. Die Krankenkassen können einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. 8 Erbschaftsteuer | Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig (BVerfG) Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen (BVerfG, Urteil v. 17.12.2014 1 BvL 21/12). Hintergrund: Der BFH hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG (Tarifvorschrift) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i.V. mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (BFH, Beschluss v. 27.9.2012 - II R 9/11). Die §§ 13a und 13b ErbStG sehen für den Übergang von Betriebsvermögen, von qualifizierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Steuerbefreiung in Höhe von 85% (Regelverschonung) bzw. 100% (Optionsverschonung) vor, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Vermögens (sog. Verwaltungsvermögen), seines Erhalts in der Hand des Erwerbers (sog. Behaltensfrist) und der mit dem Vermögen verbundenen Arbeitsplätze (sog. Lohnsummenregelung) erfüllt werden. Nach Auffassung des BFH ist ein Verfassungsverstoß zu bejahen, weil dieses Vergünstigungssystem eine verfassungswidrige Überprivilegierung darstelle. Im Zusammenwirken mit persönlichen Freibeträgen und weiteren Verschonungen sei die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme – so der Befund des BFH (s. hierzu ausführlich Eisele in NWB 43/2012 S. 3453). Hierzu führte das BVerfG weiter aus: Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50%. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 17.12.2014 Mit freundlicher Empfehlung 9