Hinweise zum Jahreswechsel 2014/2015

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Hinweise zum Jahreswechsel 2014/2015
Die Mandanten
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I n f o r m a t i o n
Hinweise zum Jahreswechsel 2014 / 2015
A. Rechtsänderungen
1. Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen
Bei Bauleistungen von inländischen Unternehmern schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er
selbst ein Unternehmer ist, der Bauleistungen erbringt. Der leistende Unternehmer stellt eine Rechnung ohne
Umsatzsteuer aus. Der Leistungsempfänger erklärt den Umsatz und führt die Steuer an das Finanzamt ab.
Seit 1. Oktober 2014 kommt es für die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger wieder darauf an,
ob der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies ist der Fall, wenn er mindestens 10 v.H. seines
Vorjahresumsatzes mit Bauleistungen erzielt hat. Bei Bauleistungen, die bis zum 30. September 2014 erbracht
wurden, schuldet der Leistungsempfänger nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Umsatzsteuer
nur dann, wenn er die Leistung für eine eigene Bauleistung verwendet hat. Wird das Bauwerk ab 1. Oktober 2014 vom
Bauherrn abgenommen, kommt es für die Frage der Steuerschuldnerschaft nicht mehr auf die Verwendung der
empfangenen Bauleistung an. Unternehmer, die nachhaltig Bauleistungen erbringen, schulden die Umsatzsteuer aus
allen Bauleistungen, die sie empfangen, auch wenn sie diese nicht unmittelbar für eigene Bauleistungen verwenden.
Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gilt damit auch wieder für Bauleistungen, die in das
Privathaus, ein Mietshaus oder ein Bürogebäude eines Bauleisters eingehen.
Beispiel:
Dachdecker Dieter deckt das Dach des privaten Einfamilienhauses von Bauunternehmer Bernd. Bei Abnahme des
Werks bis 30. September 2014 schuldet Dieter selbst die Umsatzsteuer, denn Leistungsempfänger Bernd verwendet
die empfangene Bauleistung nicht für eigene Bauleistungen. Dieter schreibt eine Rechnung mit 19 v.H. Umsatzsteuer.
Bei Abnahme ab 1. Oktober 2014 schuldet Bernd die Umsatzsteuer, denn Dieter schreibt eine Rechnung ohne
Umsatzsteuer.
Unternehmer, die mindestens 10 v.H. ihres Gesamtumsatzes mit Bauleistungen erzielen, erhalten dies vom Finanzamt
bescheinigt auf Formular USt 1 TG. Die Bescheinigung des Betriebsfinanzamts dient zur Vorlage bei anderen
Bauleistern, denen der Unternehmer Bauaufträge erteilt, z.B. bei einem Subunternehmer. Der Subunternehmer stellt
nach Vorlage der Bescheinigung eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, weil er weiß, dass sein Auftraggeber die
Umsatzsteuer schuldet. Die früher zu diesem Zweck verwendete Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer
hat umsatzsteuerlich keine Bedeutung mehr. Sie muss jedoch weiterhin dem Bauherrn vorgelegt werden, damit dieser
keine Bauabzugsteuer als Vorauszahlung auf die Lohn- oder Einkommensteuer des Bauunternehmers einbehält.
Die Bescheinigung des Betriebsfinanzamts wird auf Antrag des Unternehmers oder von Amts wegen für höchstens 3
Jahre erteilt. Hat das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung ausgestellt, schuldet er die
Umsatzsteuer aus sämtlichen erhaltenen Bauleistungen, auch wenn er die Bescheinigung dem leistenden
Unternehmer nicht vorlegt.
Ein Unternehmer, der im Auftrag anderer Unternehmer Bauleistungen erbringt, sollte dennoch nur dann Rechnungen
ohne Umsatzsteuer ausstellen, wenn ihm der Auftraggeber eine gültige Bescheinigung des Betriebsfinanzamts
vorgelegt hat. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der leistende Unternehmer selbst die Umsatzsteuer tragen muss,
wenn sich später herausstellt, dass der Leistungsempfänger kein Bauleister ist. Außerdem sollte jeder Werkvertrag im
Baugewerbe eine Umsatzsteuerklausel enthalten, die es dem leistenden Unternehmer ermöglicht, die Umsatzsteuer
aus der erbrachten Leistung nachzuberechnen, falls er wider Erwarten doch als Steuerschuldner in Anspruch
genommen wird.
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2. Umsatzsteuerschuld bei Lieferung von Metallen und Tablet-Computern
Bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen in Rohform oder als Halbzeug an Unternehmer schuldet seit
1. Oktober 2014 der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, d.h. der Lieferer muss eine Rechnung ohne
Umsatzsteuer erteilen unter Verweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Für eine Übergangszeit
bis zum 30. Juni 2015 werden Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis nicht beanstandet, wenn der Lieferer die
Umsatzsteuer bezahlt.
Die Neuregelung erfasst u.a. Platin, Zink, Aluminium, Kupfer, Zinn, Eisen und Stahl in Rohform und in verschiedenen
Bearbeitungsformen. Die betroffenen Liefergegenstände werden in Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz nach
Zolltarifnummern eingeordnet. In Zweifelsfällen kann eine Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke bei der
Bundesfinanzverwaltung für Klarheit sorgen. Zudem werden Rechnungen, die fälschlicherweise ohne Umsatzsteuer
ausgestellt wurden, nicht beanstandet, wenn Lieferer und Kunde vereinbarungsgemäß von einer Verlagerung der
Steuerschuld auf den Kunden ausgehen und der Kunde den Umsatz korrekt versteuert.
Im Einzelhandel mit betroffenen Metallwaren ist die derzeitige Regelung schwierig oder überhaupt nicht umsetzbar. So
müsste bei jedem einzelnen Kassiervorgang die Unternehmereigenschaft des Kunden überprüft werden. Es besteht
daher die Gefahr, dass vielfach falsche Rechnungen ausgestellt werden. Daher hat der Bundesrat vorgeschlagen,
eine Bagatellgrenze einzuführen. Erst ab einem Bestellwert von 5.000 € soll es zu einer Verlagerung der Steuerschuld
kommen. Mit einer Umsetzung des Vorschlags ist zu rechnen, da die Bundesregierung der Auffassung des Bundesrats
zwischenzeitlich zugestimmt hat. Eine endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus.
Ebenfalls seit 1. Oktober 2014 schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn Tablet-Computer, z.B. iPads,
oder Spielkonsolen wie z.B. eine XBox an Unternehmer geliefert werden, jedoch erst ab einem Bestellwert von 5.000
€.
Weist der Lieferer von Tablet-Computern oder Spielkonsolen im Einvernehmen mit dem Besteller wie bisher
Umsatzsteuer in seiner Rechnung aus, wird die falsche Rechnung bei Lieferungen bis 31. Dezember 2014 nicht
beanstandet, wenn der Lieferer die Umsatzsteuer bezahlt. Bei Lieferungen ab 1. Januar 2015 führt eine Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis zur Steuerschuld des Lieferers und des Leistungsempfängers, ohne dass der
Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
Ist nicht eindeutig bestimmbar, ob der Liefergegenstand zu den betroffenen Metallen gehört oder ob die Bestellgrenze
5.000 € bei Tablet-Computern oder Spielkonsolen erreicht wird, z.B. bei Rahmenverträgen mit festem Preis, kann der
Leistende im Einvernehmen mit dem Vertragspartner eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilen. Die
Finanzverwaltung beanstandet diese Nettorechnungen nicht, wenn der Leistungsempfänger den Umsatz
ordnungsgemäß versteuert.
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Rechnungen ab dem 01.01.2015 richtig. Die EU Umsatzsteuersätze können leicht abgerufen werden.
3. Elektronische Dienstleistungen ab 2015
Ab 1. Januar 2015 werden elektronische Dienstleistungen, wie z.B. die Bereitstellung von Websites, Software, Bildern,
eBooks, Online-Zeitungen, Musik, Filmen oder Spielen über das Internet, stets am Sitzort des Leistungsempfängers
erbracht. Damit ändert sich zum Jahreswechsel der Leistungsort für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen
in der EU. Diese werden bisher am Sitzort des leistenden Unternehmers ausgeführt. Verkauft beispielsweise ein
deutscher Unternehmer Software per Internetdownload an eine Privatperson in Österreich, erfolgt die elektronische
Dienstleistung 2014 noch in Deutschland am Sitzort des leistenden Unternehmers. Dieser stellt eine Rechnung mit
deutscher Umsatzsteuer aus. Ab 2015 erfolgt die Leistung in Österreich am Sitzort des Leistungsempfängers, d.h. der
deutsche Unternehmer muss auf der Rechnung österreichische Umsatzsteuer ausweisen.
Damit deutsche Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an ausländische Privatleute erbringen, nicht in
jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat Steuererklärungen abgeben müssen, besteht die Möglichkeit, ab 2015 am
besonderen Besteuerungsverfahren für elektronische Dienstleistungen, dem Mini-One-Stop-Shop = MOSS,
teilzunehmen. Bei Teilnahme am MOSS kann der Unternehmer die Umsatzsteuer, die er für elektronische
Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten schuldet, beim Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) elektronisch anmelden. Hierzu muss er bis zum 20. Tag nach Quartalsende, also erstmals zum 20. April 2015,
eine Steuererklärung beim BZSt abgeben, in der die elektronischen Dienstleistungen getrennt für jeden EUMitgliedstaat anzumelden sind. Gleichzeitig ist die selbst ermittelte ausländische Steuer an das BZSt zu entrichten.
Die Teilnahme am MOSS ist freiwillig. Der Unternehmer muss sich jedoch für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich
entscheiden. Will der Unternehmer am MOSS teilnehmen muss er sich elektronisch beim BZSt registrieren lassen. Die
Registrierung ist vor Beginn des Quartals vorzunehmen, ab dem der Unternehmer erstmals am MOSS teilnehmen
möchte, d.h. für die Teilnahme ab 2015 noch bis Ende 2014.
Elektronische Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten werden vom MOSS-Verfahren nicht
erfasst. Der leistende Unternehmer schreibt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, da der Leistungsempfänger die
Steuer schuldet.
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4. Mindestlohn
Ab Januar 2015 sind Arbeitgeber verpflichtet, grundsätzlich allen Arbeitnehmern einen Mindestlohn von 8,50 € pro
Stunde zu bezahlen. Dieser allgemeine Mindestlohn gilt bis Dezember 2016. Eine Mindestlohnkommission legt den
Mindestlohn ab 2017 fest.
Bis einschließlich Dezember 2016 darf der Mindestlohn in Branchen für die bereits ein Mindestlohn gilt, z.B. durch für
allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, und bei Zeitungszustellern unterschritten werden. Der Mindestlohn gilt nicht
für Auszubildende, Studierende an dualen Hochschulen und für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene
Berufsausbildung. Praktika bis zu 3 Monate und alle verpflichtenden Praktika im Rahmen einer Schul- oder
Hochschulausbildung fallen nicht unter die Mindestlohnregelung. Bei freiwilligen Praktika besteht ab dem 4. Monat
Anspruch auf den Mindestlohn. Für Praktikanten ist deshalb ab 2015 ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgeschrieben.
Der Mindestlohn ist spätestens fällig am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats nach Erbringung der Leistung.
Einmal jährlich bezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld darf deshalb nicht in den durchschnittlichen Stundenlohn
eingerechnet werden.
Der Mindestlohn bringt neue Aufzeichnungspflichten mit sich für alle Arbeitgeber von betrieblichen Minijobbern bis 450
€ monatlich und von kurzfristig Beschäftigten, die ab 2015 bis 3 Monate oder 70 Arbeitstage sozialversicherungsfrei
arbeiten dürfen. Ein Minijobber darf höchstens (450 € : 8,50 € =) 52,94 Stunden monatlich arbeiten, ohne
sozialversicherungspflichtig zu werden . Bis zum 7. Tag nach der Arbeitsleistung müssen Beginn, Ende und Dauer der
täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren. Die neuen
Aufzeichungspflichten gelten auch für Branchen, in denen Arbeitnehmer Ausweispapiere mit sich führen müssen: Bau,
Gaststätten, und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und Logistik, Schausteller,
Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Die Zollverwaltung überwacht den Mindestlohn.
Während der üblichen Geschäftszeiten können Geschäftsräume betreten sowie Bücher und Lohnunterlagen
eingesehen werden zur Prüfung, ob der Mindestlohn bezahlt wurde. Der Arbeitgeber muss Auskünfte zu den Löhnen
erteilen. Bei Unterschreiten des Mindestlohns oder nicht rechtzeitiger Zahlung drohen Nachforderungsansprüche der
Arbeitnehmer, Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Bestrafung.
Auftraggeber bei Werk- oder Dienstverträgen, z.B. Bauherren, die Unternehmer sind, haften, wenn der beauftrage
Unternehmer bei seinen eigenen Arbeitnehmern den Mindestlohn unterschreitet. Zu empfehlen ist eine vertragliche
Zusicherung des Auftragnehmers, dass er den Mindestlohn bezahlt, gegen Androhung einer Vertragsstrafe.
B. Geplante Rechtsänderungen
1. Einkommensteuer
Abzug von Ausbildungskosten
Die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums direkt nach der Schule können nur bis 6.000
€ pro Jahr als Sonderausgabe abgezogen werden. Hat der Student keine Einnahmen läuft der Abzug ins Leere, da
Sonderausgaben nur im Jahr der Zahlung abgezogen werden können. Ein Vortrag ins Folgejahr ist nicht möglich. Die
Kosten einer Zweitausbildung oder eines Zweitstudiums, z.B. eines Master-Studiums, sind dagegen unbeschränkt als
Werbungskosten oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Werden noch keine Einnahmen erzielt, kann der entstehende
Verlust unbefristet vorgetragen und mit späteren Einnahmen verrechnet werden.
Nach bisheriger Auffassung wird jede Ausbildung zu einem neuen Beruf als Erstausbildung akzeptiert, unabhängig
von der Dauer der Ausbildung, z.B. die Ausbildung zum Rettungssanitäter während des Zivildienstes. Ein
anschließendes Studium ist dann bereits die zweite Ausbildung mit vollem Abzug der Kosten.
Die Bundesregierung plant ab 2015 nur noch Ausbildungsgänge, die mindestens 12 Monate dauern, als
Erstausbildung anzuerkennen.
Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen
Muss ein Einzelunternehmer eine Darlehensforderung gegenüber einer GmbH, an der er beteiligt ist, wegen
wirtschaftlicher Probleme der GmbH abschreiben, kann der entstehende Verlust nach der Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zu 100 v.H. als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Ab 2015 soll die Abschreibung wie
vor der Entscheidung des BFH nur noch zu 60 v.H. abzugsfähig sein, falls der Darlehensgeber zu mehr als 25 v.H. an
der GmbH beteiligt ist oder in der Vergangenheit war. Dasselbe soll für Verluste aus der Inanspruchnahme von
Sicherheiten gelten, z.B. wenn der Gesellschafter aus einer Bürgschaft für die GmbH in Anspruch genommen wird.
Abzug von Vorsorgeaufwendungen
Die Höchstbeträge für den Abzug von Beiträgen zur Altersversorgung, z.B. zur gesetzlichen Rentenversicherung oder
zu berufsständischen Versorgungswerken, sollen ab 2015 erhöht werden. Der Prozentsatz, zu dem die
Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe abgezogen werden können, steigt seit 2005 um 2 v.H. pro Jahr.
2015 sind bei Selbständigen 80 v.H. der Beiträge abzugsfähig, höchstens jedoch 17.737 € oder 35.474 € bei
zusammenveranlagten Ehegatten. 2014 ist der Abzug auf noch höchstens 15.600 € oder 31.200 € beschränkt. Bei
rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern verringert sich der abzugsfähige Betrag um den steuerfreien
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung.
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2. Lohnsteuer
Betriebsveranstaltungen
Aufwendungen für Betriebsausflüge und Weihnachts-oder Jubiläumsfeiern sind lohnsteuerfrei bis 110 € je
teilnehmendem Arbeitnehmer. Am 04.12.2014 hat der Gesetzgeber entgegen anderslautender Gesetzentwürfe
entschieden, dass aus der Freigrenze von 110,00 Euro der Freibetrag von Euro 110,00 für diese
Betriebsveranstaltungen wird.
Warengutscheine
Bisher sind Warengutscheine an Arbeitnehmer, z.B. für Benzin oder Bücher, lohnsteuerfrei, wenn die monatlichen
Sachbezüge von 44 € nicht überschritten wird.
Ab 2015 sollen Warengutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, nicht mehr als Sachbezug, sondern als
Geldleistung behandelt werden, die lohnsteuer-und damit auch sozialversicherungspflichtig wäre.
Aufmerksamkeiten
Die Freigrenze für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass, z.B. Geburtstag, Hochzeit oder
Geburt eines Kindes, wird ab 2015 von 40 € auf 60 € einschließlich Umsatzsteuer erhöht.
Weihnachtsgeschenke sind, wie bisher, nicht begünstigt.
3. Verschärfung einer Selbstanzeige, Gesetz am 04.12.2014 verabschiedet
Wer Steuern hinterzogen hat bleibt straffrei, wenn er rechtzeitig eine Selbstanzeige beim Finanzamt einreicht, die
verschwiegenen Einkünfte oder Umsätze vollständig nacherklärt und die hinterzogenen Steuer plus Strafzuschlag
bezahlt. Ab 1. Januar 2015 werden die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft werden. So
wird künftig ein Strafzuschlag erhoben von
10 v.H. ab einem hinterzogenen Steuerbetrag von 25.000 €,
15 v.H. ab 100.000 € und
20 v.H. ab 1. Mio. €
Bislang beträgt der Strafzuschlag einheitlich 5 v.H. ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 €.
Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige reicht es bisher bei einfacher Steuerhinterziehung aus, wenn Einkünfte oder
Umsätze für die letzten fünf Jahre nacherklärt wurden. Künftig wird die Strafbefreiung nur noch eintreten, wenn für die
letzten zehn Jahre nacherklärt wird.
C. Einkommensteuer
1. Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei Vermietung
Schuldzinsen aus einem Darlehen, das zur Finanzierung eines Mietshauses oder einer vermieteten Wohnung
aufgenommen wurde, können auch nach Veräußerung des Mietobjekts als Werbungskosten abgezogen werden, wenn
der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht. Die Schuldzinsen aus dem Restdarlehen, das nach
Verrechnung mit dem Veräußerungserlös verbleibt, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nur
abzugsfähig, wenn das Objekt innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung veräußert wird.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs können nachträgliche Schuldzinsen auch bei einer Veräußerung außerhalb der
10-Jahresfrist abgezogen werden. Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug ist jedoch, dass bis zur Veräußerung
Vermietungsabsicht bestand. Bei leer stehenden Objekten ist nachzuweisen, dass bis zur Veräußerung versucht
wurde, einen Mieter zu finden, z.B. durch Zeitungsanzeigen oder Beauftragung eines Maklers.
Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Objekts wegen vorzeitiger Tilgung von
Darlehen bezahlt werden müssen, können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, mindern jedoch bei der
Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist einen etwaigen privaten Veräußerungsgewinn.
2. Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer
Sachgeschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer, z.B. Weihnachtspräsente, Einladungen ins Theater oder
Musical, oder in eine VIP-Loge im Fußballstadion, können vom Schenker pauschal versteuert werden, um die
Besteuerung beim Beschenkten zu vermeiden. Die pauschale Einkommensteuer auf Sachgeschenke beträgt 30 v.H.
der Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Wird die pauschale
Steuer vom Schenker abgeführt, muss der Empfänger das Geschenk nicht mehr als Betriebseinnahme oder
Arbeitslohn versteuern.
Praxiserfahrung: Weihnachtsgeschenke bis Euro 10,00 Nettobetrag an Geschäftskunden werden derzeit bei
Betriebsprüfungen als „Streuartikel“ nicht der dem pauschalen Steuerabzug unterworfen. Geschenke bis Euro 35,00
zu besonderen Anläßen z.B. Firmenjubiläum unterliegen der pauschalen Abzugssteuer.
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Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann die Pauschalierung nicht auf einzelne Geschenke beschränkt werden.
Um die Besteuerung beim Beschenkten zu vermeiden, müssen sämtliche Geschenke an Geschäftsfreunde oder
Arbeitnehmer vom Schenker pauschal versteuert werden.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass steuerfreie Geschenke nicht in die Pauschalbesteuerung
einbezogen werden, z.B. fällt keine Steuer an auf Geschenke an Privatkunden oder an Arbeitnehmer und
Geschäftsfreunde im Ausland.
3. Pensionszahlung trotz Weiterbeschäftigung
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die Zahlung einer Pension an den Gesellschafter einer GmbH, der
trotz Erreichen des Pensionsalters weiter als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist, zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung, d.h. die GmbH kann die Pensionszahlung nicht als Betriebsausgabe abziehen. Dies gilt laut
BFH auch dann, wenn der Gesellschafter ab Pensionsbeginn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer nur noch ein
reduziertes Gehalt erhält. Das Gehalt sei auf Pensionszahlung anzurechnen, denn ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsführer würde neben dem Geschäftsführergehalt keine Pension bezahlen. Der BFH bestätigt
mit dem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung, die allerdings bisher nicht in allen Bundesländern von der
Finanzverwaltung angewendet wird.
4. Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen
Für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt wird
ein Steuerabzug gewährt in Höhe von 20 v.H. der Aufwendungen ohne Materialkosten, höchstens jedoch 510 € für
Minijobs, 4.000 € für Dienstleistungen und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, sowie 1.200 € für
Handwerkerleistungen.
Entgegen der früheren Auffassung der Finanzverwaltung muss die Leistung nicht zwingend im Haus oder Garten
erbracht werden. Vielmehr genügt ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem Haushalt, sodass auch
Leistungen begünstigt sind, die auf öffentlichen Straßen und Wegen direkt vor dem Grundstück erbracht werden.
Dies betrifft insbesondere Aufwendungen für Gehwegreinigung und Schneeräumung. Auch bei nachträglicher
Verlegung von Hausanschlüssen muss nicht mehr aufgeteilt werden in den Teil, der auf dem Wohngrundstück verläuft
und den im öffentlichen Straßenraum verlaufenden Teil.
Keine begünstigte Handwerkerleistung ist der Neubau eines Eigenheims. Auch Hausanschlüsse im Rahmen eines
Neubaus sind weiterhin nicht begünstigt. Berücksichtigungsfähig sind jedoch Erweiterungen der Wohn-oder
Nutzfläche, z.B. der Ausbau von Keller oder Dachgeschoss oder der Bau eines Wintergartens. Auch die Erstanlage
des Gartens nach Fertigstellung und Bezug des Eigenheims ist begünstigt.
D. Umsatzsteuer
1. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
Bei Gebäuden, die sowohl privat als auch unternehmerisch, z.B. als Praxis oder Büro genutzt werden, kann der
Eigentümer wählen, in welchem Umfang er das Gebäude seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen möchte.
Selbst bei voller Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug aus den Baukosten des privaten Wohnteils nicht
mehr möglich. Dennoch sollten gemischt genutzte Gebäude in vollen Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmen
zugeordnet werden, um einen nachträglichen Vorsteuerabzug zu ermöglichen für den Fall, dass der Wohnteil
innerhalb der nächsten 10 Jahre auch für unternehmerische Zwecke genutzt wird, z.B. durch umsatzsteuerpflichtige
Vermietung an andere Unternehmer.
Die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen muss bis zum 31. Mai des Folgejahres nach Leistungsabzug
gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden. Dies geschieht grundsätzlich durch Geltendmachung des
Vorsteuerabzugs. Kann die Vorsteuer wegen Privatnutzung oder steuerfreier Vermietung nicht vollständig abgezogen
werden, muss die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Wird bis zum 31. Mai des
Folgejahres weder der Vorsteuerabzug geltend gemacht, noch eine schriftliche Erklärung abgegeben, ist das
Gebäude zu 100 v.H. dem Privatbereich des Unternehmens zugeordnet. Der Vorsteuerabzug aus den Baukosten ist
damit endgültig verloren.
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2. Sicherungseinbehalte im Baugewerbe
Unternehmer mit gesetzlicher Sollbesteuerung schulden die Umsatzsteuer aus ihren Leistungen bereits mit
Ausführung der Leistung und nicht erst dann, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt. Stellt sich die Forderung an den
Kunden nachträglich als uneinbringlich heraus, z.B. bei Insolvenz des Kunden, kann die Umsatzsteuer berichtigt, d.h.
vom Finanzamt zurückgefordert werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt eine Berichtigung der
Umsatzsteuer auch bei einer vorübergehenden Uneinbringlichkeit in Frage, z.B. bei Sicherungseinbehalten im
Baugewerbe. Regelmäßig wird nach Fertigstellung und Abnahme eines Bauwerks ein Teil der Rechnungssumme vom
Bauherrn einbehalten zur Abdeckung von Gewährleistungsrisiken. Der Sicherungseinbehalt muss erst nach Ablauf der
Garantiefrist von bis zu 5 Jahren an den Bauunternehmer bezahlt werden. Laut BFH kann der Bauunternehmer die
Umsatzsteuer aus dem Sicherungseinbehalt berichtigen, d.h. er muss bei Abnahme des Bauwerks nur die
Umsatzsteuer aus dem fälligen Rechnungsbetrags an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer aus dem
Sicherungseinbehalt ist erst nach Ende der Garantiefrist zu bezahlen.
Eine mehrjährige Vorfinanzierung der Umsatzsteuer wäre nach Ansicht des BFH unverhältnismäßig und
verfassungswidrig. Die Berichtigung der Umsatzsteuer ist allerdings nicht möglich, wenn der Bauunternehmer
Bankbürgschaften zur Ablösung der Sicherungseinbehalte vorlegen könnte.
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die günstige Rechtsprechung des BFH steht noch aus. Sollte das Urteil
allgemein angewendet werden, hätte dies voraussichtlich zur Konsequenz, dass der Vorsteuerabzug aus
Sicherungseinbehalten auch erst nach Ablauf der Garantie geltend gemacht werden kann.
E. Sonstiges
1. Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen
Jahresabschlüsse, Inventare und Buchungsbelege sind grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Für empfangene und
abgesandte Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, beträgt die
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre. Jahresabschlüsse sind in Papierform aufzubewahren, während für die Buchungsbelege
die digitale Speicherung ausreicht. Die Belege müssen allerdings jederzeit lesbar gemacht und auf Verlangen in
ausgedruckter Form vorgelegt werden können.
Elektronisch erstellte Unterlagen sind elektronisch in maschinell auswertbarer Form aufzubewahren, z.B.
Ausgangsrechnungen, die mit einer Rechnungssoftware erstellt wurden.
Elektronisch empfangene Unterlagen müssen auch elektronisch aufbewahrt werden, z.B. Eingangsrechnungen in
Bilddateiformaten wie TIFF oder PDF. Soweit Unterlagen in maschinell auswertbarer Form eingegangen sind muss
diese Form erhalten bleibe, z.B. beim Empfang von csv-Dateien. Ein Ausdruck der Unterlagen, z.B. von E-Mails,
genügt nicht.
Banken gehen verstärkt dazu über, Kontoauszüge elektronisch zu übermitteln. Die elektronischen Kontoauszüge sind
elektronisch aufzubewahren. Die Übernahme in eine Banking-oder Buchhaltungssoftware oder der Ausdruck auf
Papier genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Bei Verletzung der Aufbewahrungspflichten ist die
Buchführung nicht ordnungsgemäß, d.h. das Finanzamt kann den Gewinn zum Nachteil des Unternehmers schätzen.
2. Die neuen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ab 01.01.2015 GoBD
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Zeitgerechte Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb 10 Tagen (als Orientierung ist
unbedenklich)
8 Tages Orientierung bie der Erfassung von Kontokorrentbeziehungen
Funktion der Grundaufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete und übersichtliche
Belegablage erfüllt werden.
Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen
Grundsätzlich gelten Aufzeichnungen mit Belegcharakter oder in Engangs- und Ausgangsbüchern mit dem
Zeitpunkt der Erfassung als unveränderbar.
Das gilt auch für Vorsysteme (z.B. Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnugne, Zeiterfassung)
Die buchungstechnische Erfassung und deren Unveränderbarkeit (Festschreibung) unterliegt erstmals
konkreten Fristen, die sich am Termin der Umsatzsteuervoranmeldung orientieren. = Festschreiben am 10.
des Folgemonats, bei der Umsatzsteuerdauerfristverlängerung soll auch die Frist 10. des Folgemonats gelten.
Bestimmte Formate die(Office) und Aufbewahrungsformen (Dateisysteme) erfüllen ohne weitere Maßnahmen
nicht die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen.
Stammdaten mit Einfluss auf Buchungen oder IT – gestützte Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar sein.
(z.B. durch Historisierung, Protokollierung, Verfahrensdokumentation)
Aufbewahrungspflicht von elektronischen Belegen, Daten aus sog. Vorsystemen und Stammdaten
Im
Unternehmen
entstandene
oder
dort
in
digitaler
Form
eingegangene
aufzeichnungs-/aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze und elektronische Dokumente sind unverändert
aufzubewahren und dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.
Sie müssen für Zwecke des maschinellen Datenzugriffs durch die Finanzverwaltung vorgehalten werden.
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Das gilt nicht nur für Daten der Finanzbuchführung, sondern auch für alle Einzelaufzeichnungen und
stammdaten mit steuerlicher Relevanz aus den Vor- und Nebensystemen der Finanzbuchführung.
z.B. Auftragsverwaltung, Rechnungsschreibung, Kalkulation, usw.
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Konkretisierte Anforderungen an den Umfang und die Felder von Grundaufzeichnungen und Buchungssätzen
sind zu erfüllen.
Es ist eine Verfahrensdokumentation zur Beleg Digitalisierung zur Aufbewahrung von Belegen incl. zu erstellen, die
Vernichtung der Papierbelege ist anschließend möglich. = ersetzendes Erstellen oder scannen von Belegen muss
dokumentiert sein.
GoBD am 14.11.2014 veröffentlicht. In Abstimmung mit der Berufsorganisation der steuerberatenden Berufe und der
Wirschaftsverbände wurden zahlreiche Zugeständnisse der Finanzverwaltung erreicht.
Wesentlich ist:
- Klare Automatisierung, Entwicklungsträchtig, Struktur für Neuerungen der Software
- Qualitätsmanagement in der Steuerverwaltung, 30 Mio Steuerpflichtige, davon 23 Mio AN
- Transparenz und Information fordert die Finanzverwaltung im Vorfeld
Empfehlung: Engagiert und dynamisch den Steuervollzug plausibilisieren durch verschlankte, einheitliche
Arbeitsprozesse im Unternehmen.
Einführung der Digitalisierung sämtlicher Belege (Unternehmen Online) Weg von der Papierablage, Achtung der
Veränderungsprozess dauert erfahrungsgemäß 3 – 4 Jahre für alle Bereiche. Den Anfang mit der Finanz- und
Lohnbuchführung zu machen ist eine sehr gute Gelegenheit.
Verfahrensdokumentaion notwendig für dieses ersetztende scannen bei welchem die Nebenprogramme schon
mitdokumentiert werden.
3. Elterngeld Plus Voraussichtlich ab 1. Juli 2015
3.1 Längere Bezugszeit – mehr Partnerschaftsbonus
Das neue Angebot Elterngeld Plus richtet sich speziell an junge Mütter und Väter, die bereits während des Bezugs
von Elterngeld wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Das war bislang zwar schon möglich, aber finanziell unattraktiv.
Die Einbuße wird künftig durch eine längere Bezugsdauer ausgeglichen. Wer also nach acht Monaten Elternzeit
Teilzeitbeschäftigung beginnt, hat künftig noch Anspruch auf acht statt bisher vier Monate Elterngeld.
Voraussetzung: Die Teilzeitarbeit umfasst mindestens 25 Stunden wöchentlich. Gleiches gilt für den zweiten
Elternteil: Dieser kann beim Elterngeld vier statt bislang nur zwei Partnerschaftsmonate in Anspruch nehmen, wenn
beide Elternteile gleichzeitig mindestens vier Monate lang zwischen 25 und 30 Stunden wöchentlich Teilzeit
arbeiten.
3.2 Elternzeit wird flexibler
Die Gesamtdauer der Elternzeit von drei Jahren bleibt bestehen. Allerdings können Eltern künftig bis zum achten
Geburtstag des Kindes bis zu 24 Monate der Elternzeit übertragen – auch in zwei Blöcken.
3.3 Zustimmungspflicht entfällt.
Eine Übertragung der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum ist bislang nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
möglich. Künftig bedarf es lediglich einer Ankündigung des Mitarbeiters binnen drei Monaten.
3.4 Beispiel für Elternzeitplan
Geburt des Kindes am
Baby-Pause
Kindertagesstätte, Kindergarten
Einschulung, erstes Schuljahr
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17.7.2015
17.7.2015 bis 16.7.2016
1.7.2018 bis 30.6.2019
1.7.2021 bis 30.6.2022
4. Pflege-Auszeiten für Beschäftigte
Zehn Tage freigestellt für Notfall
Wird ein Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall, können sie Betroffene einmalig bis zu zehn Tage unbezahlt von
der Arbeit freistellen lassen. Das Recht hat jeder Arbeitnehmer – unabhängig von der Größe des Betriebs, in dem
er arbeitet.
Pflegezeit: in Ruhe zu Hause pflegen
Arbeitnehmer haben eine rechtlichen Anspruch darauf, sich für maximal sechs Monate unbezahlt freistellen zu
lasse, wenn sie einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, bei dem mindestens die Pflegestufe 1 festgestellt
wurde. Hier ist wichtig:
Die Pflegezeit kann nur dann beantragt werden, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Angestellte beschäftigt. Auch
eine Arbeitszeitverkürzung ist möglich
Familienpflegezeit
Eine Ergänzung des Gesetzes erfolgte zum Jahr 2012 – und zwar durch die Familienpflegezeit. Seitdem können
Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen mit Zustimmung des Arbeitgebers maximal zwei Jahre lang ihre Arbeitszeit
auf die Hälfte – allerdings nicht weniger als 15 Stunden – reduzieren. In dieser Zeit erhalten die Betroffenen 75
Prozent ihres bisherigen Bruttolohns. Danach arbeiten sie wieder mit dem ursprünglichen Stundenumfang, erhalten
aber weiterhin nur 75 Prozent der Bezüge, bis der „Pflegevorschuss“ zurückgezahlt ist. Die Pflegezeit kann auch in
Teilzeit in Anspruch genommen werden.
Bezahlte Auszeit
Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann künftig eine Lohnersatzleistung für eine bis
zu zehntägige Auszeit vom Beruf erhalten, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Durch das erste
Pflegestärkungsgesetz werden zur Finanzierung dieser Leistung 100 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die
Lohnersatzleistung soll in einem separaten Gesetz geregelt werden, das am 1.1.2015 in Kraft treten soll.
5. Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2015 in der Sozialversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
alte Länder
jährlich
monatlich
72.600
6.050
72.600
6.050
49.500
4.125
49.500
4.125
neue Länder
jährlich
monatlich
62.400
5.200
62.400
5.200
49.500
4.125
49.500
4.125
Bezugsgrößen
34.020
28.980
2.835
Beitragssatz v.H.
2015
2014
18,7
18,9
3,0
3,0
14,6
15,5
2,35 oder
2,05 oder
2,6
2,35
2.415
Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder jeweils zur Hälfte =
7,3 v.H. Die Krankenkassen können einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.
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Erbschaftsteuer | Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
verfassungswidrig (BVerfG)
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die §§ 13a und 13b und § 19
Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis
30. Juni 2016
eine
Neuregelung
treffen
(BVerfG,
Urteil
v.
17.12.2014
1
BvL
21/12).
Hintergrund: Der BFH hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG (Tarifvorschrift) in der im Jahr 2009 geltenden
Fassung i.V. mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (BFH,
Beschluss v. 27.9.2012 - II R 9/11). Die §§ 13a und 13b ErbStG sehen für den Übergang von Betriebsvermögen, von qualifizierten
Anteilen an Kapitalgesellschaften und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Steuerbefreiung in Höhe von 85%
(Regelverschonung) bzw. 100% (Optionsverschonung) vor, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung
dieses Vermögens (sog. Verwaltungsvermögen), seines Erhalts in der Hand des Erwerbers (sog. Behaltensfrist) und der mit dem
Vermögen verbundenen Arbeitsplätze (sog. Lohnsummenregelung) erfüllt werden. Nach Auffassung des BFH ist ein
Verfassungsverstoß zu bejahen, weil dieses Vergünstigungssystem eine verfassungswidrige Überprivilegierung darstelle. Im
Zusammenwirken mit persönlichen Freibeträgen und weiteren Verschonungen sei die Steuerbefreiung die Regel und die
tatsächliche Besteuerung die Ausnahme – so der Befund des BFH (s. hierzu ausführlich Eisele in NWB 43/2012 S. 3453).
Hierzu führte das BVerfG weiter aus:

Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler
Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu
begünstigen.

Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer
Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.

Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer
Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50%.

§§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu
rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.

Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar sind.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 17.12.2014
Mit freundlicher Empfehlung
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