1 032 – StR I Dieser Aufgabentext besteht aus 15 fortlaufend

Transcription

1 032 – StR I Dieser Aufgabentext besteht aus 15 fortlaufend
1
032 – StR I
Dieser
Aufgabentext
besteht
aus
15
fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird
gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor
Gemeinsames Prüfungsamt
Dammtorwall 13
20354 Hamburg
der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der
Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung
sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen
und zusammen abzugeben.
GPA-Nr.:
Staatsanwaltschaft Köln
- 100 Js 586/10 -
Köln, den 03.12.2010
Vfg.
1. Vermerk:
Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung des privaten Telefonanschlusses des
Herrn Jürgen Krings, gegen den wegen des Tatverdachts der Begehung von Straftaten
gegen den Wettbewerb nach § 298 Abs. 1 StGB ermittelt wird, wurde von den
Überwachungsbeamten KOK Friedrich und KOK Gudat vorgestern (01.12.2010) ein
Telefongespräch zwischen Herrn Jürgen Krings und einem Telefonanrufer, der später als
Dr. Heinrich Kalt, ein bekannter Kölner Rechtsanwalt, identifiziert werden konnte, abgehört
und aufgezeichnet. In diesem Gespräch hat Herr Dr. Kalt Äußerungen getätigt, die den
Verdacht nahelegen, dass er sich der Geldwäsche und weiterer Delikte schuldig gemacht
hat. Aus diesem Grund soll gegen Dr. Heinrich Kalt ein entsprechendes Ermittlungsverfahren
eingeleitet werden.
2.
Das Protokoll der Telekommunikationsüberwachung vom 01.12.2010 aus dem Verfahren
100 Js 586/10 ablichten und unter Voranstellung einer beglaubigten Ablichtung dieser
Verfügung als neue Js-Sache gegen den Beschuldigten Dr. Heinrich Kalt wegen des
Verdachts der Geldwäsche in Abteilung 450 zuständigkeitshalber eintragen.
3.
Zur laufenden Frist
gez. Lammers
Staatsanwältin
2
Protokoll der Telekommunikationsüberwachung vom 01.12.2010
überwachter Anschluss: 0221/679210, Jürgen Krings, Nassestraße 18, 50939 Köln
Anruf von Anschluss: 0221/900767, Adresse: Klüngelpütz 7, 50670 Köln
Beginn Telefonat: 18:31 Uhr
Jürgen Krings (im Folgenden J.K.): Hallo Heinrich, alter Knabe, habe Deine Nummer im Display
gesehen. Wie geht es Dir?
Dr. Heinrich Kalt (im Folgenden H.K.):
J.K.:
Hallo Jürgen, Du weißt doch, mir geht es immer gut,
solange die Geschäfte in meinem Sinne verlaufen.
Was verschafft mir die Ehre Deines Anrufs? Du willst doch hoffentlich nicht unseren für
Freitag geplanten Doppelkopfabend absagen? Mareile freut sich nämlich schon sehr darauf,
Deine Frau und Dich wieder in unseren heiligen Hallen begrüßen zu dürfen. Sie hat sogar
schon alle Zutaten gekauft, um Dich mit Deinem Leibgericht zu verwöhnen. Rheinischer
Sauerbraten!
[…]
H.K.: Ja, ja die liebe Familie. Man hat nur Ärger mit ihr. Du weißt doch, dass ich vor einigen
Wochen den Sohn meiner Schwester, den Haschem, vor dem Schöffengericht verteidigt habe.
Hat mich Jahre meines Lebens gekostet, den da rauszupauken.
J.K.:
Das kann ich mir vorstellen. Hat mich auch gewundert, dass Du das geschafft hast.
H.K.: Das ist kein Wunder! Der war auf jeden Fall schuldig! Aber manchmal muss man den Dingen
nachhelfen, damit sie so ausgehen, wie man das möchte.
J.K.:
Was meinst Du?
H.K.: Dir als meinem besten und engsten Freund kann ich es ja erzählen. Der Haschem hatte damals
eine Freundin. So ein blondes junges Ding namens Annette Pomeranz. Die war in den
Haschem ganz vernarrt und bereit, alles für ihn zu tun. Meine Aufgabe bestand nur noch darin,
sie in die richtige Richtung zu lenken, und siehe da, Freispruch!
J.K.:
Du bist ein wirklich schlimmer Finger!
H.K.: Lobe mich nicht zu viel. Das hätte auch alles schiefgehen können. Gott sei Dank ist der
Vorsitzende des Schöffengerichts der 350. Abteilung des Amtsgerichts Köln ein riesiger
Dummkopf! Der hat überhaupt nichts gemerkt.
J.K.:
Ich weiß, wen Du meinst. Na, zumindest hat sich die ganze Sache ja gelohnt, wenn der
Haschem wieder frei ist.
H.K.: Ja, ja, der hat sich direkt nach dem Freispruch zu seinem Vater abgesetzt. Insoweit steht er
seinem Erzeuger in nichts nach. Der ist damals auch ganz schnell verschwunden, nachdem die
Scheidung von meiner Schwester durch war. Aber zumindest hat es sich für mich finanziell
gelohnt. 20.000,- EUR habe ich dem Jungen für meine Dienste abgeknöpft.
J.K.:
20.000,- EUR? Woher hat der denn so viel Geld? Der krebste doch sonst immer rum und
musste schauen, wie er die Miete für den nächsten Monat zusammenbekommt.
H.K.: Ich möchte es einmal so formulieren, dass er den Bruch eigentlich fast umsonst gemacht hat.
Ich habe ihm gesagt, dass ich seine Verteidigung übernehmen werde, wenn er mir 20.000,EUR zahlt, und zwar mit Eingehung des Mandats. Schließlich ging es da nicht nur um billigen
3
Modeschmuck, der nichts wert ist. Und wenn mich das Leben als Rechtsanwalt eines gelehrt
hat, dann das, dass man sich immer im Voraus für seine Dienste entlohnen lässt. Nun
schlummert das Geld ruhig zu Hause in meinem Safe und wartet darauf, unter die Leute
gebracht zu werden. 20.000,- EUR in bar. Ich glaube, dieses Jahr wird es für alle üppige
Weihnachtsgeschenke geben. Das Geld lacht einen förmlich an! Das meine ich im Übrigen
ernsthaft. Jeder Geldschein ist mit einem lustigen Smiley-Gesicht markiert!
[…]
H.K.: Also dann Jürgen, war schön, mit Dir ein bisschen zu quatschen. Wenn die Ehefrauen dabei
sind, kann man nicht immer so befreit reden. Wir sehen uns am Freitag! Bis dahin!
J.K.:
Alles klar Heinrich! Auf Wiederhören!
Ende Telefonat: 19:04 Uhr
Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Passagen des
Protokolls der Telekommunikationsüberwachung für die Fallbearbeitung nicht von
Bedeutung sind.
Ferner ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht Köln mit ordnungsgemäßem Beschluss
vom 23.11.2010 die Überwachung des Telefonanschlusses des Herrn Jürgen Krings,
Anschlussnummer 0221/679210, Nassestraße 18, 50939 Köln, für die Dauer von drei
Monaten wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten gegen den Wettbewerb nach
§ 298 Abs. 1 StGB angeordnet hat.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass das Telefongespräch aufgezeichnet und diese
Aufzeichnung auf einem Datenträger gespeichert wurde.
Ebenso ist davon auszugehen, dass das Protokoll der Telekommunikationsüberwachung
das Gespräch zwischen Jürgen Krings und Dr. Heinrich Kalt wortgetreu wiedergibt.
4
Staatsanwaltschaft Köln
- 450 Js 1359/10 -
Köln, den 10.12.2010
Vfg.
1.
Das Ermittlungsverfahren gegen Dr. Heinrich Kalt wegen des Verdachts der Geldwäsche
wird übernommen.
2. Vermerk:
Erste Nachforschungen haben ergeben, dass es sich bei der im Telefonat vom 01.12.2010
genannten Person „Haschem“ um den bereits strafrechtlich in Erscheinung getretenen
Haschem Muchulla handelt, gegen den bei der hiesigen Dienststelle zuletzt ein
Ermittlungsverfahren wegen räuberischen Diebstahls u.a., StA Köln, Az. 300 Js 268/10,
geführt wurde. Die das Verfahren betreffenden Akten wurden beigezogen. Im Rahmen der
Aktendurchsicht wurde festgestellt, dass Haschem Muchulla mit Anklage vom 26.08.2010
vor dem Amtsgericht Köln - Schöffengericht - (Az. 350 Ls 300 Js 268/10 (157/10)) angeklagt,
allerdings mit Urteil vom 27.10.2010 freigesprochen wurde. Der Freispruch wird ausweislich
der Entscheidungsgründe damit begründet, dass aufgrund der Aussage der von dem
Verteidiger mit Schreiben vom 20.09.2010 benannten Zeugin Annette Pomeranz, die auch in
dem Telefongespräch vom 01.12.2010 namentlich erwähnt wird, und des Umstandes, dass
der Geschädigte Aaron Rychardski in der Hauptverhandlung nicht mehr mit absoluter
Gewissheit bekunden konnte, dass Haschem Muchulla der Täter war, erhebliche Zweifel an
der Täterschaft des Haschem Muchulla verblieben. In diesem Verfahren hatte sich mit
Schreiben vom 20.04.2010 der Beschuldigte als Verteidiger für Haschem Muchulla bestellt.
3. weiterer Vermerk:
Im Hinblick auf die bestehenden Verdachtsgründe soll Dr. Heinrich Kalt als Beschuldigter zur
Sache vernommen werden. Zuvor soll beim Amtsgericht Köln für das Wohnhaus des
Beschuldigten der Erlass einer Durchsuchungsanordnung beantragt werden, um das von
dem Beschuldigten von Haschem Muchulla erlangte Geld aufzufinden und sicherzustellen.
Weiterhin sollen nach Durchführung der vorgenannten Maßnahmen Frau Annette Pomeranz,
Herr Aaron Rychardski, Herr Haschem Muchulla und Herr Jürgen Krings von den
Ermittlungsbeamten als Zeugen vernommen werden.
4.
Anliegenden Entwurf des Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung in Reinform
fertigen und sodann zur Unterschrift vorlegen.
5.
U.m.A. dem Amtsgericht Köln - Ermittlungsrichter - mit der Bitte um antragsgemäße
Entscheidung übersandt.
6.
WV: nach Eingang, spätestens 1 Woche
gez. Dr. Wiegers
Staatsanwalt
Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der beigezogenen Akte, StA Köln, Az. 300 Js
. 268/10, sowie des Urteils des Amtsgerichts Köln - Schöffengericht - vom 27.10.2010 wird
abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die im Vermerk hierzu gemachten
Ausführungen zutreffend sind.
Weiterhin wird von einem Abdruck des Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung
abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Ermittlungsrichterin (Ri´inAG
Hynek) mit ordnungsgemäßem Beschluss vom 13.12.2010 die Durchsuchung des
Wohnhauses des Beschuldigten in der Schmittmannstraße 14 in Köln angeordnet hat.
Ferner ist davon auszugehen, dass das Wohnhaus des Beschuldigten am 14.12.2010
gegen 08:00 Uhr in rechtmäßiger Weise durchsucht worden ist. Bei dieser Durchsuchung
wurde in dem Safe des Beschuldigten ein Bargeldbetrag in Höhe von 20.000,- EUR
aufgefunden. Der Geldbetrag setzt sich aus vierhundert 50,- EUR-Scheinen zusammen, die
jeweils mit einem aufgemalten Smiley gekennzeichnet sind. Der Geldbetrag wurde gemäß
§ 94 Abs. 1 StPO sichergestellt. Der Beschuldigte hat der Sicherstellung zugestimmt.
5
Beschuldigtenvernehmung
Personalbogen
Erwachsener
Heranwachsender
Bericht
Jugendlicher
Ausländer
Ausländerbehörde
Jugendamt
Polizeipräsidium Köln
Walter-Pauli-Ring 2-6
51103 Köln
Tel.: 0221 / 229 – 0
Fax: 0221 / 229 – 1000
Ort / Datum / Uhrzeit
Köln, den 14.12.2010, 10:00 Uhr
PHW
Personengebundene Hinweise (z.B. Ausbrecher, gewalttätig) *)
Familienname / Ehename u. Namensbestandteile
PGB Kalt
Sonstige Namen
PVN Heinrich
Geburtsdatum (TTMMJJJJ)
PNA Köln
Geschlecht
PGO deutsch
Akademische Grade
PSP
Wohnort (ggf. Aufenthaltsort)
ZVL verheiratet
PFN Kalt
PSN
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtsort (Kreis / Land)
PGD 23.05.1949
Staatsangehörigkeit
PMW männlich
PAT Dr. jur.
Spitzname
Familienstand
ZLA Schmittmannstraße 14
Beruf
50935 Köln
ZAT Rechtsanwalt
Beide Elternteile / Vormund mit Geburtsnamen und Anschrift
Kanzleianschrift:
Klüngelpütz 7
50670 Köln
V.:
M.:
BPA-/Pass-Nr., Ausstellungsdatum, Behörde
BPA-Nr. 75489572, 13.01.2010, Stadt Köln
**)
Arbeitgeber (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch Anschrift der Dienststelle)
selbstständig
Einkommensverhältnisse a) z.Zt. der Tat b) gegenwärtig
Erwerbslos seit
ca. 8.000,- EUR
Ehrenämter
Vor- u. Familiennamen des Ehegatten (auch Geburtsname) / Wohnung des Ehegatten bei versch. Wohnung / Beruf
Maria Kalt geb. Hock
Kinder (Anzahl und Alter)
1 Tochter (28 Jahre) und 1 Sohn (25 Jahre)
Pfleger / Bewährungshelfer (Vor- und Zuname, Beruf, Wohnung)
Schule (bei Studierenden auch Anschrift der Hochschule)
Familienverhältnisse (Anzahl der Geschwister - Alter - Eltern geschieden)
1 Schwester (Irmgard Kalt)
Noch zur Person:
(u.a. Vorstrafen nach eigenen Angaben; nicht einberufener Wehrpflichtiger oder Zivildienstpflichtiger, Angehöriger der
Streitkräfte, Dienstgrad, Zivildienstpflichtiger, Dienststelle mit Anschrift;
Ausländer: Aufenthaltserlaubnis / Ausstellungsbehörde; Festnahme / Verbleib; zuständige STA / AZ.)
Nach eigenen Angaben nicht vorbestraft.
Zu Beginn meiner Vernehmung zur Sache ist mir eröffnet worden, welche Tat mir zur Last gelegt wird. Ich
bin darauf hingewiesen worden, dass es mir nach dem Gesetz freisteht, mich zu der Beschuldigung zu
äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor meiner Vernehmung, einen von
mir zu wählenden Verteidiger zu befragen. Ich bin ferner darüber belehrt worden, dass ich zu meiner
Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.
Ich habe mich wie folgt entschieden:
„Ich werde nicht aussagen, bevor ich mich nicht mit einem
Verteidiger beraten habe.“
Geschlossen:
selbst gelesen,
genehmigt und unterschrieben:
gez. Schröder, KOK
gez. Dr. Heinrich Kalt
6
Staatsanwaltschaft Köln
- 450 Js 1359/10 -
Köln, den 14.12.2010
Vfg.
1. Vermerk:
Da sich der Beschuldigte nicht zur Sache einlässt, allerdings zu erwarten steht, dass in den
Kanzleiräumlichkeiten des Beschuldigten weiteres Belastungsmaterial aufzufinden ist, soll
beim Amtsgericht Köln der Erlass einer weiteren Durchsuchungsanordnung bezüglich der
Kanzleiräumlichkeiten beantragt werden.
2.
Anliegenden Entwurf des Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung in Reinform
fertigen und sodann zur Unterschrift vorlegen.
3.
U.m.A. dem Amtsgericht Köln - Ermittlungsrichter - mit der Bitte um antragsgemäße
Entscheidung übersandt.
EILT!
4.
WV: nach Eingang, spätestens 3 Tage
gez. Dr. Wiegers
Staatsanwalt
Hinweis des GPA: Von einem Abdruck des Antrags auf Erlass einer
Durchsuchungsanordnung wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass der
zuständige Ermittlungsrichter (RiAG Ziemer) mit ordnungsgemäßem Beschluss vom
14.12.2010 die Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschuldigten im Klüngelpütz 7 in
Köln angeordnet hat.
Ferner ist davon auszugehen, dass die Kanzleiräumlichkeiten am 15.12.2010 gegen
08:00 Uhr in rechtmäßiger Weise durchsucht worden sind, jedoch keine weiteren
Beweismittel aufgefunden und sichergestellt werden konnten.
Im Nachgang ging bei der Staatsanwaltschaft Köln am 20.12.2010 eine Strafanzeige mit
Strafantrag des RiAG Ziemer gegen den Beschuldigten Dr. Heinrich Kalt im Hinblick auf
dessen Äußerungen im abgehörten Telefongespräch vom 01.12.2010 wegen Beleidigung
ein.
RiAG
Ziemer
ist
aufgrund
des
bestehenden
ordnungsgemäßen
Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Köln neben seiner teilweisen Tätigkeit als
Ermittlungsrichter zugleich Vorsitzender des Schöffengerichts des Amtsgerichts Köln Abteilung 350 - und führte zudem den Vorsitz in dem Verfahren gegen Haschem
Muchulla.
7
Polizeipräsidium Köln
Walter-Pauli-Ring 2-6
51103 Köln
Tel.: 0221 / 229 – 0
Fax: 0221 / 229 – 1000
Az. 450 Js 1359/10
Köln, 21.12.2010
Zeugenvernehmung
Auf Vorladung erscheint auf der hiesigen Dienststelle der/die
Familienname, Vornamen, Geburtsname
Pomeranz, Annette
Beruf
Geb.-Datum
Floristin
16.09.1986
Geburtsort, Kreis, Land
Köln
Staatsangehörigkeit
deutsch
Wohnort, Kreis, Straße, Hausnummer
Wallstraße 111, 51063 Köln
Mir wurde eröffnet, dass ich in dem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Heinrich Kalt als Zeuge vernommen
werden soll. Ich wurde darüber belehrt, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt zu sein, wenn ich
mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert bin.
„Da Haschem mich nach allem, was ich für ihn getan habe, verlassen hat, sehe ich keinen Grund,
warum ich hier und jetzt nicht alles sagen soll.
Ich muss gestehen, dass ich Haschem vor Gericht ein falsches Alibi verschafft habe. Aber am besten
erzähle ich Ihnen alles von Anfang an:
Haschem und ich waren damals zusammen, und zumindest ich war schwer verliebt. Am Tattag, dem
26.03.2010, war ich mit Haschem tatsächlich in dem Restaurant Casa di Biase am Eifelplatz in Köln.
Wir haben das Restaurant etwa gegen 21:00 Uhr verlassen. Anschließend sind wir aber nicht, wie ich
es vor Gericht ausgesagt habe, zusammen zu meiner Wohnung gefahren und haben auch keine
romantische Nacht verlebt. Vielmehr ist richtig, dass mich Haschem gebeten hat, allein nach Hause zu
fahren, weil er noch eine Angelegenheit zu regeln hätte. Ich bin daher ohne Haschem zu meiner
Wohnung gefahren.
Dort kreuzte Haschem dann einige Zeit später auf. Es muss kurz vor Mitternacht gewesen sein, denn
ich wollte gerade schlafen gehen. Er war ganz aufgeregt und meinte, er habe Mist gebaut. Dann
erzählte er mir, dass er von einem Freund, den Namen hat er mir nicht genannt, den Tipp bekommen
habe, dass ein Aaron Rychardski mehrere wertvolle Schmuckgegenstände in seinem Wohnhaus
aufbewahre, die nicht durch irgendwelche besonderen Sicherheitsvorkehrungen geschützt seien.
Weiterhin befände sich Herr Rychardski auf einer Urlaubsreise, so dass ein Einbruch unproblematisch
möglich wäre. Für Haschem, der irgendwie immer Geldsorgen hatte, war das wie eine Einladung. Er
erzählte mir, dass er nach unserem Essen zu dem Haus des Herrn Rychardski gefahren sei, dort ein
Fenster der Gartentür eingeschlagen, die Tür geöffnet, das Haus durchsucht und mehrere
Schmuckgegenstände entwendet habe. Anschließend habe er das Haus wieder verlassen. Den
Schmuck habe er in einem von ihm mitgebrachten Rucksack transportiert, den er auch dabei hatte, als
er bei mir in der Wohnung aufkreuzte. Als er aber gerade im Begriff gewesen sei, das Grundstück des
Herrn Rychardski zu verlassen, habe ihn von der Seite ein Mann angesprochen, der plötzlich
aufgetaucht sei. Hierbei hat es sich, wie ich später erfahren habe, um Herrn Rychardski gehandelt.
Haschem dachte, er sei entdeckt worden, und der Mann wolle ihn festhalten. Weil er das ganze Risiko
nicht umsonst auf sich genommen haben wollte und er wegen einer anderen Angelegenheit noch unter
Bewährung stand, habe er den Mann dann mit einem gezielten Fausthieb gegen die Schläfe
niedergeschlagen und zur Sicherheit noch einmal auf den am Boden Liegenden eingetreten. Danach
sei er geflüchtet und unmittelbar zu mir gekommen.
Den gestohlenen Schmuck hat er mir gezeigt. Das war alles Männerschmuck. Mehrere Uhren,
Halsketten, Ringe und Krawattennadeln. Das waren alles exquisite und teure Sachen. Am nächsten
8
Tag ist Haschem mit der Beute nach Belgien zu einem ihm dort bekannten Hehler gefahren und hat die
ganzen Sachen für insgesamt 25.000,- EUR verkauft. Das Geld hat mir Haschem sofort nach seiner
Rückkehr aus Belgien gezeigt. Ich hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nie eine so riesige Menge
Bargeld gesehen, und lustiger Weise wiesen die Geldscheine - das waren durchgängig 50,- EURScheine - kleine Smiley-Zeichnungen auf.
Leider hatte Haschem nicht viel von dem Geld, da er hiervon 20.000,- EUR seinem Onkel, dem
Beschuldigten, geben musste, um die Kosten seiner Verteidigung zu bezahlen. Das hat Haschem
tierisch aufgeregt, weil er es unglaublich fand, dass die eigene Familie seinen Unglücksfall ausnutzte,
da er der Ansicht war, dass er für das Geld gleich drei oder vier Anwälte mit seiner Verteidigung hätte
beauftragen können. Aber wie hätte er einem Dritten erklären können, woher er das Geld hat, um das
Honorar zu bezahlen. Jedoch weiß ich nicht, ob er den Beschuldigten über die Herkunft des Geldes
näher aufgeklärt hat. Letztlich blieb Haschem nichts anderes übrig, als in den sauren Apfel zu beißen
und das Geld in seine Verteidigung zu investieren, denn Herr Rychardski hatte ihn zuvor im Rahmen
einer Wahllichtbildvorlage eindeutig als Täter identifiziert, so dass er auf einmal der Tatverdächtige
Nummer 1 der Kölner Polizei war.
Das Verfahren sah für Haschem nicht sehr gut aus, und er wurde einige Zeit später von der
Staatsanwaltschaft Köln vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Köln angeklagt, obwohl er zu den
gegen ihn erhobenen Vorwürfen beharrlich geschwiegen hatte. Ich hatte schreckliche Angst, dass
Haschem verurteilt wird und ins Gefängnis muss. Aufgrund meiner damaligen starken Liebe zu ihm
war ich bereit, alles zu tun, um ihn hiervor zu bewahren. Das erwähnte ich auch mehrere Male dem
Beschuldigten gegenüber.
Kurz vor dem Prozess gegen Haschem sollte ich dann an einer Besprechung zwischen Haschem und
dem Beschuldigten teilnehmen. Der Beschuldigte wollte noch einmal die Verteidigungsstrategie
besprechen. Überraschender Weise durfte ich an dieser Unterredung, die am 16.09.2010, genau am
Tag meines 24. Geburtstages, stattfand, auch teilnehmen, obwohl ich bislang von solchen Treffen
ausgeschlossen war. In dieser Besprechung rekapitulierte der Beschuldigte den Ablauf des fraglichen
Tatabends und meinte plötzlich zu uns, was wäre gewesen, wenn Haschem an dem fraglichen Tag zur
konkreten Zeit nicht am Tatort gewesen sein konnte, weil er nach einem romantischen
Restaurantbesuch seine bezaubernde Begleitung nach Hause geleitet habe. Weiter sagte er, was wäre,
wenn man dem Gericht mit der Hand auf dem Herzen erzählen würde, dass, als man an der Wohnung
der Dame angekommen sei, sie ihn zu einem gemeinsamen Kaffee eingeladen habe, er die Einladung
dankend angenommen habe, nette Worte ausgetauscht worden seien, das eine zum anderen geführt
habe und zwei glückliche Menschen am nächsten Morgen zusammen aufgestanden seien, ohne
dazwischen die Wohnung zu irgendeinem Zeitpunkt verlassen zu haben. Während er dies alles
ausführte, schaute er Haschem und mich eindringlich an, und da verstanden wir plötzlich beide,
worauf der Beschuldigte hinaus wollte. Ich sollte Haschem ein falsches Alibi verschaffen. Als
Haschem dies laut aussprach, lächelte der Beschuldigte lediglich zufrieden, sagte aber kein weiteres
Wort. Allerdings war mir schleierhaft, wie ich es anstellen sollte, dem Gericht diese Lüge
aufzutischen.
Dieses Problem nahm mir der Beschuldigte jedoch ab. Einige Tage später erhielt ich nämlich vom
Gericht eine Zeugenladung. Es war wohl so, dass Haschem sich nach Absprache mit dem
Beschuldigten hinsichtlich der Tatvorwürfe dahingehend eingelassen hatte, den gesamten Abend mit
mir verbracht zu haben, so dass er unmöglich der Täter der ihm vorgeworfenen Tat sein könne. Die
späte Einlassung wurde damit erklärt, dass Haschem zuvor nicht gewollt habe, dass ich als ehrbare
Frau in den Prozess reingezogen werde. Nun sehe er aber keine andere Möglichkeit mehr, um seine
Unschuld zu belegen. Der Beschuldigte hatte mich dann als Zeugin für den Umstand benannt, dass
sich Haschem zur Tatzeit in meiner Wohnung befunden habe. Das alles weiß ich, weil mir Haschem
die Abschrift des Schreibens des Beschuldigten an das Schöffengericht vom 20.09.2010 gezeigt hat.
Letztlich funktionierte alles wunderbar. Der Beschuldigte beherrscht sein Handwerk. Haschem ließ
sich vor Gericht entsprechend der vom Beschuldigten vorgeschlagenen Geschichte zur Sache ein. Als
ich dann irgendwann in den Sitzungssaal gerufen wurde, bestätigte ich Haschems Einlassung und
9
beschwor meine Aussage, als der Richter meine Vereidigung anordnete. Zum Schluss kam Haschem
noch zugute, dass Herr Rychardski, nachdem ihn der Beschuldigte unter Hinweis auf Haschems
Einlassung und meine Aussage ausgiebig befragte, ob er den Täter wirklich zweifelsfrei erkannt habe,
unsicher wurde und nicht mehr mit absoluter Sicherheit sagen konnte, ob Haschem es war, der ihn
damals niedergeschlagen hatte. Außerdem war es der Kölner Polizei nicht gelungen, die Beute der Tat
zu finden. Haschem wurde daher aus Mangel an überzeugenden Beweisen freigesprochen.
Das war für mich ein total glücklicher Moment. Ich war so naiv zu glauben, dass mich Haschem nach
meiner aufopferungsvollen Tat fragen würde, ihn zu heiraten. Das war aber ein Wunschtraum.
Vielmehr nahm Haschem die ihm aus dem Verkauf der Beute verbliebenen 5.000,- EUR und
verschwand. Wohin kann ich Ihnen leider nicht sagen. Er hat sich bis heute nicht mehr bei mir
gemeldet.
Mehr kann ich zu den ganzen Vorkommnissen nicht sagen.“
Geschlossen:
selbst gelesen,
genehmigt und unterschrieben
gez. Schröder, KOK
gez. Annette Pomeranz
Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass die Angaben der Zeugin Annette
Pomeranz zu dem Inhalt des Schreibens des Verteidigers an das Schöffengericht vom
20.09.2010, das sich in der Verfahrensakte StA Köln, Az. 300 Js 268/10, befindet und von
dessen Abdruck abgesehen wird, zutreffend sind.
10
Polizeipräsidium Köln
Walter-Pauli-Ring 2-6
51103 Köln
Tel.: 0221 / 229 – 0
Fax: 0221 / 229 – 1000
Az. 450 Js 1359/10
Köln, 29.12.2010
Zeugenvernehmung
Auf Vorladung erscheint auf der hiesigen Dienststelle der/die
Familienname, Vornamen, Geburtsname
Rychardski, Aaron
Beruf
Geb.-Datum
Juwelier
09.09.1954
Geburtsort, Kreis, Land
Hamm
Staatsangehörigkeit
deutsch
Wohnort, Kreis, Straße, Hausnummer
Garthestraße 5, 50735 Köln
Mir wurde eröffnet, dass ich in dem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Heinrich Kalt als Zeuge vernommen
werden soll. Ich wurde darüber belehrt, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt zu sein, wenn ich
mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert bin. Ich wurde auch darüber belehrt, dass ich die
Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, durch deren Beantwortung ich mich oder einen meiner
Angehörigen einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.
„Ich weiß, dass der Beschuldigte der Strafverteidiger des Herrn Haschem Muchulla in dem Prozess
wegen der mir geraubten Schmuckstücke war. Mehr kann ich Ihnen zu dieser Person jedoch nicht
sagen.“
Auf Nachfrage:
„Wenn Sie mich nach dem Ablauf des damaligen Tatgeschehens bezüglich der Entwendung meiner
Schmuckstücke fragen, kann ich Ihnen nur das gleiche erzählen, was ich bereits in dem anderen
Verfahren gegen Herrn Muchulla gesagt habe. Ich war an dem fraglichen Abend auf einer vom Land
NRW in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts Köln organisierten Ausstellung über
zeitgenössische Kunst. Die Veranstaltung endete gegen 22:00 Uhr, und da es ein schöner Abend war,
entschloss ich mich, nach Hause zu laufen. Als ich ungefähr eine Stunde später dort ankam, konnte ich
sehen, wie ein Mann mein Grundstück verließ. Da es für mich nicht ungewöhnlich ist, dass ich auch
zu späterer Stunde Besuch von Freunden und Bekannten erhalte, sprach ich die Person an, um sie auf
mich aufmerksam zu machen.
Die Person erschreckte sich offensichtlich, fasste sich dann aber wieder sehr schnell, wirbelte herum
und ehe ich irgendwie reagieren konnte, schlug sie mir mit der Faust mit voller Wucht auf die linke
Schläfe. Danach sah ich nur noch Sterne. Den anschließenden Tritt, mit dem mich der Täter noch
zusätzlich bedachte, habe ich überhaupt nicht mehr richtig wahrgenommen.
Als ich dann wieder halbwegs bei Bewusstsein war, schleppte ich mich in mein Wohnhaus, wo mich
der zweite Schreck des Tages erwartete. Die Tür, die vom Wohnzimmer in meinen Garten führt, stand
offen. Irgendjemand, höchstwahrscheinlich die Person, die ich überrascht und die mich
niedergeschlagen hatte, hatte ein Fenster der Gartentür eingeschlagen, sodann den nunmehr
zugänglichen Schließmechanismus betätigt und sich hierdurch Zutritt zu meinem Haus verschafft.
Sofort habe ich damit begonnen festzustellen, was fehlte. Zu meinem Entsetzen musste ich erkennen,
dass mir Schmuck im Wert von fast 75.000,- EUR entwendet worden war. Letztlich fehlten fünf
wertvolle Breitling-Uhren, zehn hochwertige Goldketten, zwei Gold- und drei Platinringe, einer davon
mit einem eingelassenen Rubin, sowie drei Gold- und zwei Platinkrawattennadeln. Als nächstes rief
ich die Polizei an und informierte diese über den Einbruch.“
Auf Nachfrage:
„Wenn Sie mich fragen, ob ich den Täter erkannt habe, muss ich sagen, dass ich in dem Moment, als
dieser mich schlug, kurz sein Gesicht sehen konnte. Die Gesichtszüge und das südländische Aussehen
des Täters habe ich anschließend der Polizei beschrieben. Im Rahmen einer durchgeführten
Wahllichtbildvorlage habe ich dann Herrn Muchulla wiedererkannt. Zu diesem Zeitpunkt war ich mir
absolut sicher, dass er derjenige war, der mein Haus ausgeräumt und mich niedergeschlagen hatte.
11
Allerdings war ich mir dann im Prozess nicht mehr so sicher. Insbesondere als ich erfuhr, dass Herr
Muchulla ein Alibi für die Tatzeit hatte, was durch eine Zeugin bestätigt wurde, kamen in mir Zweifel
auf. Schließlich wollte ich nicht, dass die falsche Person bestraft wird. Deshalb habe ich auch letztlich
vor Gericht bekundet, dass ich nicht mit zweifelsfreier Sicherheit bestätigen könne, dass Herr
Muchulla die Person war, die ich an dem fraglichen Abend überrascht hatte. Das kann ich heute erst
recht nicht mehr. Schließlich liegt das alles doch schon eine Weile zurück. Mehr kann ich Ihnen zu
dem Ganzen auch nicht mehr sagen.“
Geschlossen:
selbst gelesen,
genehmigt und unterschrieben
gez. Schröder, KOK
gez. Aaron Rychardski
12
Polizeipräsidium Köln
Walter-Pauli-Ring 2-6
51103 Köln
Tel.: 0221 / 229 – 0
Fax: 0221 / 229 – 1000
Az. 450 Js 1359/10
Köln, 24.01.2011
Vfg.
1. Vermerk:
Eine Vernehmung des Zeugen Jürgen Krings ist nicht mehr möglich. Dieser ist im Verlauf
des Jahreswechsels am 01.01.2011 überraschend an einem Aneurysma verstorben.
Der Zeuge Haschem Muchulla konnte ebenfalls nicht vernommen werden. Unter der hier
bekannten Wohnanschrift Bergisch Gladbacher Straße 434, 51067 Köln, konnte er nicht
angetroffen werden. Nach Rücksprache mit seinem Vermieter erfuhr ich, dass er seit Mitte
November 2010 nicht mehr in seiner Wohnung angetroffen und in dem Wohnhaus auch nicht
mehr gesehen wurde. Aufgrund rückständiger Mieten sei das Mietverhältnis zudem fristlos
gekündigt worden, und es sei derzeit beim Amtsgericht Köln ein Räumungsverfahren
anhängig. Eine durchgeführte Anfrage beim Einwohnermeldeamt verlief ergebnislos.
Hiernach ist der Zeuge Haschem Muchulla immer noch unter der derzeit bekannten Adresse
gemeldet. Nachforschungen über seinen Verbleib bei seinem Bewährungshelfer verliefen
ebenfalls ergebnislos. Dort ist Haschem Muchulla seit November letzten Jahres nicht mehr
vorstellig geworden. Allerdings ergab eine Befragung seiner Mutter, Irmgard Kalt (ehemals
Muchulla), dass der Zeuge sich im Verlauf des Novembers 2010 in den Iran zu seinem dort
lebenden Vater abgesetzt hat. Eine Anschrift sei ihr aber nicht bekannt. Weitere
Erkenntnisse über den möglichen Verbleib des Zeugen Haschem Muchulla konnten nicht
ermittelt werden.
2.
U.m.A.
der Staatsanwaltschaft Köln zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung übersandt.
Im Auftrag
gez. Schröder, KOK
13
Fröhlich • Werner • Pelzer • Lessenich
Rechtsanwälte Fröhlich • Werner • Pelzer • Lessenich Hohenzollernring 52 50672 Köln
Rechtsanwälte
Dr. Rainer Fröhlich¹
Friedhelm Werner
Sabine Pelzer²
Birgit Lessenich
An die
Staatsanwaltschaft Köln
Am Justizzentrum 13
50939 Köln
¹ Fachanwalt für Strafrecht
² Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Köln, den 31.01.2011
In dem Ermittlungsverfahren
gegen Dr. Heinrich Kalt
- Az. 450 Js 1359/10 zeige ich unter Vorlage einer ordnungsgemäßen
Vollmacht (Anlage 1) die Vertretung des Beschuldigten
an.
In der Sache wird angeregt, das Ermittlungsverfahren
gegen meinen Mandanten nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO
einzustellen.
Kontakt:
Hohenzollernring 52
50672 Köln
Tel. 0221 / 393-0 (Durchwahl Sekretariat)
Fax 0221 / 393-900
Email: info@Fröhlich-und-Kollegen.de
www.Fröhlich-und-Kollegen.de
Bürozeiten:
Mo.-Do. 9 – 12:30 h und 14 – 17 h
Fr. 9 – 12:30 h
Bankverbindungen:
Sparkasse Köln Bonn (370 501 98)
Kto. 393 21 292
Postbank Köln (370 100 50)
Kto. 492 91 92-20
Commerzbank Köln (370 400 44)
Kto. 967 27 18
Unabhängig von der rechtlichen Problematik, inwieweit Sachbearbeiter:
Dr. Rainer Fröhlich
sich ein Strafverteidiger im Zusammenhang mit einer
St/11/1/HK
Verteidigung seines Mandanten überhaupt strafbar
(Bitte bei Antwort oder Zahlung angeben)
machen kann, ist meinem Mandaten, der auch zukünftig
von seinem guten Recht, als Beschuldigter schweigen zu
dürfen, Gebrauch machen wird, ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht
nachzuweisen. Hierfür notwendige ergiebige und verwertbare Beweismittel liegen
nämlich nicht vor.
Die Zeugen Haschem Muchulla und Jürgen Krings, die den vorliegenden Sachverhalt
am besten aufklären könnten, sind von der Staatsanwaltschaft Köln nicht vernommen
worden. Es erscheint auch mehr als unwahrscheinlich, dass dies zukünftig möglich
sein wird, da der Zeuge Muchulla auf unabsehbare Zeit ortsabwesend und der Zeuge
Krings leider plötzlich und unerwartet verstorben ist. Zweifelhaft erscheint auch, ob
die Zeugin Annette Pomeranz, unabhängig von der Frage ihrer Glaubwürdigkeit, ihre
vor der Polizei getätigte Aussage im Rahmen einer Hauptverhandlung wiederholen
wird, wenn sie endlich darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass sie sich durch ihre
Bekundungen selbst dem Vorwurf strafbaren Verhaltens aussetzt. Die von der Polizei
widerrechtlich erlangte Aussage der Zeugin ist nicht verwertbar. Letztlich ist die
Aussage des vernommenen Zeugen Rychardski völlig unergiebig, und es ist aus
meiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, was die Staatsanwaltschaft Köln mit seiner
Vernehmung bezweckt. Schließlich ist Herr Haschem Muchulla mit rechtskräftigem
Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.10.2010 hinsichtlich aller Tatvorwürfe
14
freigesprochen worden. Damit steht die Unschuld des Herrn Muchulla zweifelsfrei
fest, was auch für alle anderen Verfahren gelten muss, in denen die Frage im Raum
steht, ob er Täter eines Diebstahls im Hause des Herrn Rychardski war, bei dem
mehrere Schmuckstücke entwendet worden sind. Das Urteil vom 27.10.2010 entfaltet
eine umfassende Bindungswirkung.
Letztlich sind auch alle Erkenntnisse aus der Überwachung des Telefonanschlusses
des verstorbenen Herrn Krings unverwertbar. Die Ermittlungsmaßnahme, die nur zur
Aufklärung von besonders schwerwiegenden Taten und unter Beachtung besonderer
Gründe angeordnet werden darf, richtete sich allein gegen Herrn Krings. Deshalb
können die aus der Überwachungsmaßnahme erlangten Informationen nur soweit
verwertet werden, wie sie sich auf ein strafbares Verhalten des Herrn Krings
beziehen. Zufallsfunde, aus denen sich ein etwaiges strafbares Verhalten eines
Dritten ergibt, mögen die Staatsanwaltschaft zwar veranlassen, auch gegen diesen
ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die aus der Überwachungsmaßnahme
erlangten Erkenntnisse bezüglich des Dritten unterliegen hierbei allerdings einem
umfassenden Verwertungsverbot.
Aus der Bewertung der vorgenannten Umstände ist daher nur ein Schluss zu ziehen,
nämlich dass das Verfahren gegen meinen Mandanten einzustellen ist.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fröhlich
Rechtsanwalt
Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der Anlage 1 wird abgesehen. Es ist davon
auszugehen, dass sie dem Schreiben ordnungsgemäß beigefügt war und es sich um eine
ordnungsgemäße, von dem Beschuldigten unterschriebene Verteidigervollmacht handelt.
15
Vermerk für die Bearbeitung
1. Der Sachverhalt ist hinsichtlich des Beschuldigten Dr. Heinrich Kalt (B) aus
staatsanwaltlicher Sicht strafrechtlich und strafprozessual zu begutachten.
2. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft Köln, die am 08.02.2011 ergeht, ist zu
entwerfen.
3. Sollten weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten werden, so ist zu
unterstellen, dass diese durchgeführt worden sind, aber keine weiteren Erkenntnisse
gebracht haben.
4. Es ist davon auszugehen, dass Zeugen, deren Angaben nur in einem Vermerk
oder Bericht festgehalten worden sind, später vernommen worden sind und den
Inhalt des Vermerks bestätigt haben.
5. Im Fall der Erhebung einer Anklage ist die Darstellung des wesentlichen
Ergebnisses der Ermittlungen erlassen. Eine Begleitverfügung ist nicht zu fertigen.
Wird das Verfahren vollständig oder teilweise eingestellt, ist eine
Einstellungsverfügung zu fertigen.
6. Von den §§ 153 – 154e, 407 ff. StPO ist kein Gebrauch zu machen. Eine
Verweisung auf den Privatklageweg ist ausgeschlossen.
7. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und Unterschriften) sind in
Ordnung, soweit sich aus dem Aktenauszug nichts Gegenteiliges ergibt.
Zuständigkeitsvorschriften sind eingehalten.
8. Sofern Antragsdelikte vorliegen, ist davon auszugehen, dass der notwendige
Strafantrag von dem jeweils Berechtigten form- und fristgerecht gestellt worden ist.
9. Straftaten außerhalb des Strafgesetzbuchs und Ordnungswidrigkeiten sind nicht
zu prüfen.
10. Es ist davon auszugehen, dass gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
27.10.2010 weder der damals angeklagte Haschem Muchulla noch sein Verteidiger
oder die Staatsanwaltschaft Köln Rechtsmittel eingelegt haben.
11. Die Bundeszentralregisterauskunft weist für den Beschuldigten Dr. Kalt keine
Eintragungen aus.
12. Alle für die Fallbearbeitung relevanten Tat- und Wohnorte liegen in Köln. Köln hat
ein Amts-, ein Land- und ein Oberlandesgericht.
13. Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel
zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.