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1 032 – StR I Dieser Aufgabentext besteht aus 15 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. GPA-Nr.: Staatsanwaltschaft Köln - 100 Js 586/10 - Köln, den 03.12.2010 Vfg. 1. Vermerk: Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung des privaten Telefonanschlusses des Herrn Jürgen Krings, gegen den wegen des Tatverdachts der Begehung von Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 Abs. 1 StGB ermittelt wird, wurde von den Überwachungsbeamten KOK Friedrich und KOK Gudat vorgestern (01.12.2010) ein Telefongespräch zwischen Herrn Jürgen Krings und einem Telefonanrufer, der später als Dr. Heinrich Kalt, ein bekannter Kölner Rechtsanwalt, identifiziert werden konnte, abgehört und aufgezeichnet. In diesem Gespräch hat Herr Dr. Kalt Äußerungen getätigt, die den Verdacht nahelegen, dass er sich der Geldwäsche und weiterer Delikte schuldig gemacht hat. Aus diesem Grund soll gegen Dr. Heinrich Kalt ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. 2. Das Protokoll der Telekommunikationsüberwachung vom 01.12.2010 aus dem Verfahren 100 Js 586/10 ablichten und unter Voranstellung einer beglaubigten Ablichtung dieser Verfügung als neue Js-Sache gegen den Beschuldigten Dr. Heinrich Kalt wegen des Verdachts der Geldwäsche in Abteilung 450 zuständigkeitshalber eintragen. 3. Zur laufenden Frist gez. Lammers Staatsanwältin 2 Protokoll der Telekommunikationsüberwachung vom 01.12.2010 überwachter Anschluss: 0221/679210, Jürgen Krings, Nassestraße 18, 50939 Köln Anruf von Anschluss: 0221/900767, Adresse: Klüngelpütz 7, 50670 Köln Beginn Telefonat: 18:31 Uhr Jürgen Krings (im Folgenden J.K.): Hallo Heinrich, alter Knabe, habe Deine Nummer im Display gesehen. Wie geht es Dir? Dr. Heinrich Kalt (im Folgenden H.K.): J.K.: Hallo Jürgen, Du weißt doch, mir geht es immer gut, solange die Geschäfte in meinem Sinne verlaufen. Was verschafft mir die Ehre Deines Anrufs? Du willst doch hoffentlich nicht unseren für Freitag geplanten Doppelkopfabend absagen? Mareile freut sich nämlich schon sehr darauf, Deine Frau und Dich wieder in unseren heiligen Hallen begrüßen zu dürfen. Sie hat sogar schon alle Zutaten gekauft, um Dich mit Deinem Leibgericht zu verwöhnen. Rheinischer Sauerbraten! […] H.K.: Ja, ja die liebe Familie. Man hat nur Ärger mit ihr. Du weißt doch, dass ich vor einigen Wochen den Sohn meiner Schwester, den Haschem, vor dem Schöffengericht verteidigt habe. Hat mich Jahre meines Lebens gekostet, den da rauszupauken. J.K.: Das kann ich mir vorstellen. Hat mich auch gewundert, dass Du das geschafft hast. H.K.: Das ist kein Wunder! Der war auf jeden Fall schuldig! Aber manchmal muss man den Dingen nachhelfen, damit sie so ausgehen, wie man das möchte. J.K.: Was meinst Du? H.K.: Dir als meinem besten und engsten Freund kann ich es ja erzählen. Der Haschem hatte damals eine Freundin. So ein blondes junges Ding namens Annette Pomeranz. Die war in den Haschem ganz vernarrt und bereit, alles für ihn zu tun. Meine Aufgabe bestand nur noch darin, sie in die richtige Richtung zu lenken, und siehe da, Freispruch! J.K.: Du bist ein wirklich schlimmer Finger! H.K.: Lobe mich nicht zu viel. Das hätte auch alles schiefgehen können. Gott sei Dank ist der Vorsitzende des Schöffengerichts der 350. Abteilung des Amtsgerichts Köln ein riesiger Dummkopf! Der hat überhaupt nichts gemerkt. J.K.: Ich weiß, wen Du meinst. Na, zumindest hat sich die ganze Sache ja gelohnt, wenn der Haschem wieder frei ist. H.K.: Ja, ja, der hat sich direkt nach dem Freispruch zu seinem Vater abgesetzt. Insoweit steht er seinem Erzeuger in nichts nach. Der ist damals auch ganz schnell verschwunden, nachdem die Scheidung von meiner Schwester durch war. Aber zumindest hat es sich für mich finanziell gelohnt. 20.000,- EUR habe ich dem Jungen für meine Dienste abgeknöpft. J.K.: 20.000,- EUR? Woher hat der denn so viel Geld? Der krebste doch sonst immer rum und musste schauen, wie er die Miete für den nächsten Monat zusammenbekommt. H.K.: Ich möchte es einmal so formulieren, dass er den Bruch eigentlich fast umsonst gemacht hat. Ich habe ihm gesagt, dass ich seine Verteidigung übernehmen werde, wenn er mir 20.000,EUR zahlt, und zwar mit Eingehung des Mandats. Schließlich ging es da nicht nur um billigen 3 Modeschmuck, der nichts wert ist. Und wenn mich das Leben als Rechtsanwalt eines gelehrt hat, dann das, dass man sich immer im Voraus für seine Dienste entlohnen lässt. Nun schlummert das Geld ruhig zu Hause in meinem Safe und wartet darauf, unter die Leute gebracht zu werden. 20.000,- EUR in bar. Ich glaube, dieses Jahr wird es für alle üppige Weihnachtsgeschenke geben. Das Geld lacht einen förmlich an! Das meine ich im Übrigen ernsthaft. Jeder Geldschein ist mit einem lustigen Smiley-Gesicht markiert! […] H.K.: Also dann Jürgen, war schön, mit Dir ein bisschen zu quatschen. Wenn die Ehefrauen dabei sind, kann man nicht immer so befreit reden. Wir sehen uns am Freitag! Bis dahin! J.K.: Alles klar Heinrich! Auf Wiederhören! Ende Telefonat: 19:04 Uhr Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Passagen des Protokolls der Telekommunikationsüberwachung für die Fallbearbeitung nicht von Bedeutung sind. Ferner ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht Köln mit ordnungsgemäßem Beschluss vom 23.11.2010 die Überwachung des Telefonanschlusses des Herrn Jürgen Krings, Anschlussnummer 0221/679210, Nassestraße 18, 50939 Köln, für die Dauer von drei Monaten wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 Abs. 1 StGB angeordnet hat. Weiterhin ist davon auszugehen, dass das Telefongespräch aufgezeichnet und diese Aufzeichnung auf einem Datenträger gespeichert wurde. Ebenso ist davon auszugehen, dass das Protokoll der Telekommunikationsüberwachung das Gespräch zwischen Jürgen Krings und Dr. Heinrich Kalt wortgetreu wiedergibt. 4 Staatsanwaltschaft Köln - 450 Js 1359/10 - Köln, den 10.12.2010 Vfg. 1. Das Ermittlungsverfahren gegen Dr. Heinrich Kalt wegen des Verdachts der Geldwäsche wird übernommen. 2. Vermerk: Erste Nachforschungen haben ergeben, dass es sich bei der im Telefonat vom 01.12.2010 genannten Person „Haschem“ um den bereits strafrechtlich in Erscheinung getretenen Haschem Muchulla handelt, gegen den bei der hiesigen Dienststelle zuletzt ein Ermittlungsverfahren wegen räuberischen Diebstahls u.a., StA Köln, Az. 300 Js 268/10, geführt wurde. Die das Verfahren betreffenden Akten wurden beigezogen. Im Rahmen der Aktendurchsicht wurde festgestellt, dass Haschem Muchulla mit Anklage vom 26.08.2010 vor dem Amtsgericht Köln - Schöffengericht - (Az. 350 Ls 300 Js 268/10 (157/10)) angeklagt, allerdings mit Urteil vom 27.10.2010 freigesprochen wurde. Der Freispruch wird ausweislich der Entscheidungsgründe damit begründet, dass aufgrund der Aussage der von dem Verteidiger mit Schreiben vom 20.09.2010 benannten Zeugin Annette Pomeranz, die auch in dem Telefongespräch vom 01.12.2010 namentlich erwähnt wird, und des Umstandes, dass der Geschädigte Aaron Rychardski in der Hauptverhandlung nicht mehr mit absoluter Gewissheit bekunden konnte, dass Haschem Muchulla der Täter war, erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Haschem Muchulla verblieben. In diesem Verfahren hatte sich mit Schreiben vom 20.04.2010 der Beschuldigte als Verteidiger für Haschem Muchulla bestellt. 3. weiterer Vermerk: Im Hinblick auf die bestehenden Verdachtsgründe soll Dr. Heinrich Kalt als Beschuldigter zur Sache vernommen werden. Zuvor soll beim Amtsgericht Köln für das Wohnhaus des Beschuldigten der Erlass einer Durchsuchungsanordnung beantragt werden, um das von dem Beschuldigten von Haschem Muchulla erlangte Geld aufzufinden und sicherzustellen. Weiterhin sollen nach Durchführung der vorgenannten Maßnahmen Frau Annette Pomeranz, Herr Aaron Rychardski, Herr Haschem Muchulla und Herr Jürgen Krings von den Ermittlungsbeamten als Zeugen vernommen werden. 4. Anliegenden Entwurf des Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung in Reinform fertigen und sodann zur Unterschrift vorlegen. 5. U.m.A. dem Amtsgericht Köln - Ermittlungsrichter - mit der Bitte um antragsgemäße Entscheidung übersandt. 6. WV: nach Eingang, spätestens 1 Woche gez. Dr. Wiegers Staatsanwalt Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der beigezogenen Akte, StA Köln, Az. 300 Js . 268/10, sowie des Urteils des Amtsgerichts Köln - Schöffengericht - vom 27.10.2010 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die im Vermerk hierzu gemachten Ausführungen zutreffend sind. Weiterhin wird von einem Abdruck des Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Ermittlungsrichterin (Ri´inAG Hynek) mit ordnungsgemäßem Beschluss vom 13.12.2010 die Durchsuchung des Wohnhauses des Beschuldigten in der Schmittmannstraße 14 in Köln angeordnet hat. Ferner ist davon auszugehen, dass das Wohnhaus des Beschuldigten am 14.12.2010 gegen 08:00 Uhr in rechtmäßiger Weise durchsucht worden ist. Bei dieser Durchsuchung wurde in dem Safe des Beschuldigten ein Bargeldbetrag in Höhe von 20.000,- EUR aufgefunden. Der Geldbetrag setzt sich aus vierhundert 50,- EUR-Scheinen zusammen, die jeweils mit einem aufgemalten Smiley gekennzeichnet sind. Der Geldbetrag wurde gemäß § 94 Abs. 1 StPO sichergestellt. Der Beschuldigte hat der Sicherstellung zugestimmt. 5 Beschuldigtenvernehmung Personalbogen Erwachsener Heranwachsender Bericht Jugendlicher Ausländer Ausländerbehörde Jugendamt Polizeipräsidium Köln Walter-Pauli-Ring 2-6 51103 Köln Tel.: 0221 / 229 – 0 Fax: 0221 / 229 – 1000 Ort / Datum / Uhrzeit Köln, den 14.12.2010, 10:00 Uhr PHW Personengebundene Hinweise (z.B. Ausbrecher, gewalttätig) *) Familienname / Ehename u. Namensbestandteile PGB Kalt Sonstige Namen PVN Heinrich Geburtsdatum (TTMMJJJJ) PNA Köln Geschlecht PGO deutsch Akademische Grade PSP Wohnort (ggf. Aufenthaltsort) ZVL verheiratet PFN Kalt PSN Geburtsname Vorname(n) Geburtsort (Kreis / Land) PGD 23.05.1949 Staatsangehörigkeit PMW männlich PAT Dr. jur. Spitzname Familienstand ZLA Schmittmannstraße 14 Beruf 50935 Köln ZAT Rechtsanwalt Beide Elternteile / Vormund mit Geburtsnamen und Anschrift Kanzleianschrift: Klüngelpütz 7 50670 Köln V.: M.: BPA-/Pass-Nr., Ausstellungsdatum, Behörde BPA-Nr. 75489572, 13.01.2010, Stadt Köln **) Arbeitgeber (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch Anschrift der Dienststelle) selbstständig Einkommensverhältnisse a) z.Zt. der Tat b) gegenwärtig Erwerbslos seit ca. 8.000,- EUR Ehrenämter Vor- u. Familiennamen des Ehegatten (auch Geburtsname) / Wohnung des Ehegatten bei versch. Wohnung / Beruf Maria Kalt geb. Hock Kinder (Anzahl und Alter) 1 Tochter (28 Jahre) und 1 Sohn (25 Jahre) Pfleger / Bewährungshelfer (Vor- und Zuname, Beruf, Wohnung) Schule (bei Studierenden auch Anschrift der Hochschule) Familienverhältnisse (Anzahl der Geschwister - Alter - Eltern geschieden) 1 Schwester (Irmgard Kalt) Noch zur Person: (u.a. Vorstrafen nach eigenen Angaben; nicht einberufener Wehrpflichtiger oder Zivildienstpflichtiger, Angehöriger der Streitkräfte, Dienstgrad, Zivildienstpflichtiger, Dienststelle mit Anschrift; Ausländer: Aufenthaltserlaubnis / Ausstellungsbehörde; Festnahme / Verbleib; zuständige STA / AZ.) Nach eigenen Angaben nicht vorbestraft. Zu Beginn meiner Vernehmung zur Sache ist mir eröffnet worden, welche Tat mir zur Last gelegt wird. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass es mir nach dem Gesetz freisteht, mich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor meiner Vernehmung, einen von mir zu wählenden Verteidiger zu befragen. Ich bin ferner darüber belehrt worden, dass ich zu meiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Ich habe mich wie folgt entschieden: „Ich werde nicht aussagen, bevor ich mich nicht mit einem Verteidiger beraten habe.“ Geschlossen: selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben: gez. Schröder, KOK gez. Dr. Heinrich Kalt 6 Staatsanwaltschaft Köln - 450 Js 1359/10 - Köln, den 14.12.2010 Vfg. 1. Vermerk: Da sich der Beschuldigte nicht zur Sache einlässt, allerdings zu erwarten steht, dass in den Kanzleiräumlichkeiten des Beschuldigten weiteres Belastungsmaterial aufzufinden ist, soll beim Amtsgericht Köln der Erlass einer weiteren Durchsuchungsanordnung bezüglich der Kanzleiräumlichkeiten beantragt werden. 2. Anliegenden Entwurf des Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung in Reinform fertigen und sodann zur Unterschrift vorlegen. 3. U.m.A. dem Amtsgericht Köln - Ermittlungsrichter - mit der Bitte um antragsgemäße Entscheidung übersandt. EILT! 4. WV: nach Eingang, spätestens 3 Tage gez. Dr. Wiegers Staatsanwalt Hinweis des GPA: Von einem Abdruck des Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass der zuständige Ermittlungsrichter (RiAG Ziemer) mit ordnungsgemäßem Beschluss vom 14.12.2010 die Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschuldigten im Klüngelpütz 7 in Köln angeordnet hat. Ferner ist davon auszugehen, dass die Kanzleiräumlichkeiten am 15.12.2010 gegen 08:00 Uhr in rechtmäßiger Weise durchsucht worden sind, jedoch keine weiteren Beweismittel aufgefunden und sichergestellt werden konnten. Im Nachgang ging bei der Staatsanwaltschaft Köln am 20.12.2010 eine Strafanzeige mit Strafantrag des RiAG Ziemer gegen den Beschuldigten Dr. Heinrich Kalt im Hinblick auf dessen Äußerungen im abgehörten Telefongespräch vom 01.12.2010 wegen Beleidigung ein. RiAG Ziemer ist aufgrund des bestehenden ordnungsgemäßen Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Köln neben seiner teilweisen Tätigkeit als Ermittlungsrichter zugleich Vorsitzender des Schöffengerichts des Amtsgerichts Köln Abteilung 350 - und führte zudem den Vorsitz in dem Verfahren gegen Haschem Muchulla. 7 Polizeipräsidium Köln Walter-Pauli-Ring 2-6 51103 Köln Tel.: 0221 / 229 – 0 Fax: 0221 / 229 – 1000 Az. 450 Js 1359/10 Köln, 21.12.2010 Zeugenvernehmung Auf Vorladung erscheint auf der hiesigen Dienststelle der/die Familienname, Vornamen, Geburtsname Pomeranz, Annette Beruf Geb.-Datum Floristin 16.09.1986 Geburtsort, Kreis, Land Köln Staatsangehörigkeit deutsch Wohnort, Kreis, Straße, Hausnummer Wallstraße 111, 51063 Köln Mir wurde eröffnet, dass ich in dem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Heinrich Kalt als Zeuge vernommen werden soll. Ich wurde darüber belehrt, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt zu sein, wenn ich mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert bin. „Da Haschem mich nach allem, was ich für ihn getan habe, verlassen hat, sehe ich keinen Grund, warum ich hier und jetzt nicht alles sagen soll. Ich muss gestehen, dass ich Haschem vor Gericht ein falsches Alibi verschafft habe. Aber am besten erzähle ich Ihnen alles von Anfang an: Haschem und ich waren damals zusammen, und zumindest ich war schwer verliebt. Am Tattag, dem 26.03.2010, war ich mit Haschem tatsächlich in dem Restaurant Casa di Biase am Eifelplatz in Köln. Wir haben das Restaurant etwa gegen 21:00 Uhr verlassen. Anschließend sind wir aber nicht, wie ich es vor Gericht ausgesagt habe, zusammen zu meiner Wohnung gefahren und haben auch keine romantische Nacht verlebt. Vielmehr ist richtig, dass mich Haschem gebeten hat, allein nach Hause zu fahren, weil er noch eine Angelegenheit zu regeln hätte. Ich bin daher ohne Haschem zu meiner Wohnung gefahren. Dort kreuzte Haschem dann einige Zeit später auf. Es muss kurz vor Mitternacht gewesen sein, denn ich wollte gerade schlafen gehen. Er war ganz aufgeregt und meinte, er habe Mist gebaut. Dann erzählte er mir, dass er von einem Freund, den Namen hat er mir nicht genannt, den Tipp bekommen habe, dass ein Aaron Rychardski mehrere wertvolle Schmuckgegenstände in seinem Wohnhaus aufbewahre, die nicht durch irgendwelche besonderen Sicherheitsvorkehrungen geschützt seien. Weiterhin befände sich Herr Rychardski auf einer Urlaubsreise, so dass ein Einbruch unproblematisch möglich wäre. Für Haschem, der irgendwie immer Geldsorgen hatte, war das wie eine Einladung. Er erzählte mir, dass er nach unserem Essen zu dem Haus des Herrn Rychardski gefahren sei, dort ein Fenster der Gartentür eingeschlagen, die Tür geöffnet, das Haus durchsucht und mehrere Schmuckgegenstände entwendet habe. Anschließend habe er das Haus wieder verlassen. Den Schmuck habe er in einem von ihm mitgebrachten Rucksack transportiert, den er auch dabei hatte, als er bei mir in der Wohnung aufkreuzte. Als er aber gerade im Begriff gewesen sei, das Grundstück des Herrn Rychardski zu verlassen, habe ihn von der Seite ein Mann angesprochen, der plötzlich aufgetaucht sei. Hierbei hat es sich, wie ich später erfahren habe, um Herrn Rychardski gehandelt. Haschem dachte, er sei entdeckt worden, und der Mann wolle ihn festhalten. Weil er das ganze Risiko nicht umsonst auf sich genommen haben wollte und er wegen einer anderen Angelegenheit noch unter Bewährung stand, habe er den Mann dann mit einem gezielten Fausthieb gegen die Schläfe niedergeschlagen und zur Sicherheit noch einmal auf den am Boden Liegenden eingetreten. Danach sei er geflüchtet und unmittelbar zu mir gekommen. Den gestohlenen Schmuck hat er mir gezeigt. Das war alles Männerschmuck. Mehrere Uhren, Halsketten, Ringe und Krawattennadeln. Das waren alles exquisite und teure Sachen. Am nächsten 8 Tag ist Haschem mit der Beute nach Belgien zu einem ihm dort bekannten Hehler gefahren und hat die ganzen Sachen für insgesamt 25.000,- EUR verkauft. Das Geld hat mir Haschem sofort nach seiner Rückkehr aus Belgien gezeigt. Ich hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nie eine so riesige Menge Bargeld gesehen, und lustiger Weise wiesen die Geldscheine - das waren durchgängig 50,- EURScheine - kleine Smiley-Zeichnungen auf. Leider hatte Haschem nicht viel von dem Geld, da er hiervon 20.000,- EUR seinem Onkel, dem Beschuldigten, geben musste, um die Kosten seiner Verteidigung zu bezahlen. Das hat Haschem tierisch aufgeregt, weil er es unglaublich fand, dass die eigene Familie seinen Unglücksfall ausnutzte, da er der Ansicht war, dass er für das Geld gleich drei oder vier Anwälte mit seiner Verteidigung hätte beauftragen können. Aber wie hätte er einem Dritten erklären können, woher er das Geld hat, um das Honorar zu bezahlen. Jedoch weiß ich nicht, ob er den Beschuldigten über die Herkunft des Geldes näher aufgeklärt hat. Letztlich blieb Haschem nichts anderes übrig, als in den sauren Apfel zu beißen und das Geld in seine Verteidigung zu investieren, denn Herr Rychardski hatte ihn zuvor im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage eindeutig als Täter identifiziert, so dass er auf einmal der Tatverdächtige Nummer 1 der Kölner Polizei war. Das Verfahren sah für Haschem nicht sehr gut aus, und er wurde einige Zeit später von der Staatsanwaltschaft Köln vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Köln angeklagt, obwohl er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen beharrlich geschwiegen hatte. Ich hatte schreckliche Angst, dass Haschem verurteilt wird und ins Gefängnis muss. Aufgrund meiner damaligen starken Liebe zu ihm war ich bereit, alles zu tun, um ihn hiervor zu bewahren. Das erwähnte ich auch mehrere Male dem Beschuldigten gegenüber. Kurz vor dem Prozess gegen Haschem sollte ich dann an einer Besprechung zwischen Haschem und dem Beschuldigten teilnehmen. Der Beschuldigte wollte noch einmal die Verteidigungsstrategie besprechen. Überraschender Weise durfte ich an dieser Unterredung, die am 16.09.2010, genau am Tag meines 24. Geburtstages, stattfand, auch teilnehmen, obwohl ich bislang von solchen Treffen ausgeschlossen war. In dieser Besprechung rekapitulierte der Beschuldigte den Ablauf des fraglichen Tatabends und meinte plötzlich zu uns, was wäre gewesen, wenn Haschem an dem fraglichen Tag zur konkreten Zeit nicht am Tatort gewesen sein konnte, weil er nach einem romantischen Restaurantbesuch seine bezaubernde Begleitung nach Hause geleitet habe. Weiter sagte er, was wäre, wenn man dem Gericht mit der Hand auf dem Herzen erzählen würde, dass, als man an der Wohnung der Dame angekommen sei, sie ihn zu einem gemeinsamen Kaffee eingeladen habe, er die Einladung dankend angenommen habe, nette Worte ausgetauscht worden seien, das eine zum anderen geführt habe und zwei glückliche Menschen am nächsten Morgen zusammen aufgestanden seien, ohne dazwischen die Wohnung zu irgendeinem Zeitpunkt verlassen zu haben. Während er dies alles ausführte, schaute er Haschem und mich eindringlich an, und da verstanden wir plötzlich beide, worauf der Beschuldigte hinaus wollte. Ich sollte Haschem ein falsches Alibi verschaffen. Als Haschem dies laut aussprach, lächelte der Beschuldigte lediglich zufrieden, sagte aber kein weiteres Wort. Allerdings war mir schleierhaft, wie ich es anstellen sollte, dem Gericht diese Lüge aufzutischen. Dieses Problem nahm mir der Beschuldigte jedoch ab. Einige Tage später erhielt ich nämlich vom Gericht eine Zeugenladung. Es war wohl so, dass Haschem sich nach Absprache mit dem Beschuldigten hinsichtlich der Tatvorwürfe dahingehend eingelassen hatte, den gesamten Abend mit mir verbracht zu haben, so dass er unmöglich der Täter der ihm vorgeworfenen Tat sein könne. Die späte Einlassung wurde damit erklärt, dass Haschem zuvor nicht gewollt habe, dass ich als ehrbare Frau in den Prozess reingezogen werde. Nun sehe er aber keine andere Möglichkeit mehr, um seine Unschuld zu belegen. Der Beschuldigte hatte mich dann als Zeugin für den Umstand benannt, dass sich Haschem zur Tatzeit in meiner Wohnung befunden habe. Das alles weiß ich, weil mir Haschem die Abschrift des Schreibens des Beschuldigten an das Schöffengericht vom 20.09.2010 gezeigt hat. Letztlich funktionierte alles wunderbar. Der Beschuldigte beherrscht sein Handwerk. Haschem ließ sich vor Gericht entsprechend der vom Beschuldigten vorgeschlagenen Geschichte zur Sache ein. Als ich dann irgendwann in den Sitzungssaal gerufen wurde, bestätigte ich Haschems Einlassung und 9 beschwor meine Aussage, als der Richter meine Vereidigung anordnete. Zum Schluss kam Haschem noch zugute, dass Herr Rychardski, nachdem ihn der Beschuldigte unter Hinweis auf Haschems Einlassung und meine Aussage ausgiebig befragte, ob er den Täter wirklich zweifelsfrei erkannt habe, unsicher wurde und nicht mehr mit absoluter Sicherheit sagen konnte, ob Haschem es war, der ihn damals niedergeschlagen hatte. Außerdem war es der Kölner Polizei nicht gelungen, die Beute der Tat zu finden. Haschem wurde daher aus Mangel an überzeugenden Beweisen freigesprochen. Das war für mich ein total glücklicher Moment. Ich war so naiv zu glauben, dass mich Haschem nach meiner aufopferungsvollen Tat fragen würde, ihn zu heiraten. Das war aber ein Wunschtraum. Vielmehr nahm Haschem die ihm aus dem Verkauf der Beute verbliebenen 5.000,- EUR und verschwand. Wohin kann ich Ihnen leider nicht sagen. Er hat sich bis heute nicht mehr bei mir gemeldet. Mehr kann ich zu den ganzen Vorkommnissen nicht sagen.“ Geschlossen: selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben gez. Schröder, KOK gez. Annette Pomeranz Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass die Angaben der Zeugin Annette Pomeranz zu dem Inhalt des Schreibens des Verteidigers an das Schöffengericht vom 20.09.2010, das sich in der Verfahrensakte StA Köln, Az. 300 Js 268/10, befindet und von dessen Abdruck abgesehen wird, zutreffend sind. 10 Polizeipräsidium Köln Walter-Pauli-Ring 2-6 51103 Köln Tel.: 0221 / 229 – 0 Fax: 0221 / 229 – 1000 Az. 450 Js 1359/10 Köln, 29.12.2010 Zeugenvernehmung Auf Vorladung erscheint auf der hiesigen Dienststelle der/die Familienname, Vornamen, Geburtsname Rychardski, Aaron Beruf Geb.-Datum Juwelier 09.09.1954 Geburtsort, Kreis, Land Hamm Staatsangehörigkeit deutsch Wohnort, Kreis, Straße, Hausnummer Garthestraße 5, 50735 Köln Mir wurde eröffnet, dass ich in dem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Heinrich Kalt als Zeuge vernommen werden soll. Ich wurde darüber belehrt, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt zu sein, wenn ich mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert bin. Ich wurde auch darüber belehrt, dass ich die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, durch deren Beantwortung ich mich oder einen meiner Angehörigen einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. „Ich weiß, dass der Beschuldigte der Strafverteidiger des Herrn Haschem Muchulla in dem Prozess wegen der mir geraubten Schmuckstücke war. Mehr kann ich Ihnen zu dieser Person jedoch nicht sagen.“ Auf Nachfrage: „Wenn Sie mich nach dem Ablauf des damaligen Tatgeschehens bezüglich der Entwendung meiner Schmuckstücke fragen, kann ich Ihnen nur das gleiche erzählen, was ich bereits in dem anderen Verfahren gegen Herrn Muchulla gesagt habe. Ich war an dem fraglichen Abend auf einer vom Land NRW in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts Köln organisierten Ausstellung über zeitgenössische Kunst. Die Veranstaltung endete gegen 22:00 Uhr, und da es ein schöner Abend war, entschloss ich mich, nach Hause zu laufen. Als ich ungefähr eine Stunde später dort ankam, konnte ich sehen, wie ein Mann mein Grundstück verließ. Da es für mich nicht ungewöhnlich ist, dass ich auch zu späterer Stunde Besuch von Freunden und Bekannten erhalte, sprach ich die Person an, um sie auf mich aufmerksam zu machen. Die Person erschreckte sich offensichtlich, fasste sich dann aber wieder sehr schnell, wirbelte herum und ehe ich irgendwie reagieren konnte, schlug sie mir mit der Faust mit voller Wucht auf die linke Schläfe. Danach sah ich nur noch Sterne. Den anschließenden Tritt, mit dem mich der Täter noch zusätzlich bedachte, habe ich überhaupt nicht mehr richtig wahrgenommen. Als ich dann wieder halbwegs bei Bewusstsein war, schleppte ich mich in mein Wohnhaus, wo mich der zweite Schreck des Tages erwartete. Die Tür, die vom Wohnzimmer in meinen Garten führt, stand offen. Irgendjemand, höchstwahrscheinlich die Person, die ich überrascht und die mich niedergeschlagen hatte, hatte ein Fenster der Gartentür eingeschlagen, sodann den nunmehr zugänglichen Schließmechanismus betätigt und sich hierdurch Zutritt zu meinem Haus verschafft. Sofort habe ich damit begonnen festzustellen, was fehlte. Zu meinem Entsetzen musste ich erkennen, dass mir Schmuck im Wert von fast 75.000,- EUR entwendet worden war. Letztlich fehlten fünf wertvolle Breitling-Uhren, zehn hochwertige Goldketten, zwei Gold- und drei Platinringe, einer davon mit einem eingelassenen Rubin, sowie drei Gold- und zwei Platinkrawattennadeln. Als nächstes rief ich die Polizei an und informierte diese über den Einbruch.“ Auf Nachfrage: „Wenn Sie mich fragen, ob ich den Täter erkannt habe, muss ich sagen, dass ich in dem Moment, als dieser mich schlug, kurz sein Gesicht sehen konnte. Die Gesichtszüge und das südländische Aussehen des Täters habe ich anschließend der Polizei beschrieben. Im Rahmen einer durchgeführten Wahllichtbildvorlage habe ich dann Herrn Muchulla wiedererkannt. Zu diesem Zeitpunkt war ich mir absolut sicher, dass er derjenige war, der mein Haus ausgeräumt und mich niedergeschlagen hatte. 11 Allerdings war ich mir dann im Prozess nicht mehr so sicher. Insbesondere als ich erfuhr, dass Herr Muchulla ein Alibi für die Tatzeit hatte, was durch eine Zeugin bestätigt wurde, kamen in mir Zweifel auf. Schließlich wollte ich nicht, dass die falsche Person bestraft wird. Deshalb habe ich auch letztlich vor Gericht bekundet, dass ich nicht mit zweifelsfreier Sicherheit bestätigen könne, dass Herr Muchulla die Person war, die ich an dem fraglichen Abend überrascht hatte. Das kann ich heute erst recht nicht mehr. Schließlich liegt das alles doch schon eine Weile zurück. Mehr kann ich Ihnen zu dem Ganzen auch nicht mehr sagen.“ Geschlossen: selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben gez. Schröder, KOK gez. Aaron Rychardski 12 Polizeipräsidium Köln Walter-Pauli-Ring 2-6 51103 Köln Tel.: 0221 / 229 – 0 Fax: 0221 / 229 – 1000 Az. 450 Js 1359/10 Köln, 24.01.2011 Vfg. 1. Vermerk: Eine Vernehmung des Zeugen Jürgen Krings ist nicht mehr möglich. Dieser ist im Verlauf des Jahreswechsels am 01.01.2011 überraschend an einem Aneurysma verstorben. Der Zeuge Haschem Muchulla konnte ebenfalls nicht vernommen werden. Unter der hier bekannten Wohnanschrift Bergisch Gladbacher Straße 434, 51067 Köln, konnte er nicht angetroffen werden. Nach Rücksprache mit seinem Vermieter erfuhr ich, dass er seit Mitte November 2010 nicht mehr in seiner Wohnung angetroffen und in dem Wohnhaus auch nicht mehr gesehen wurde. Aufgrund rückständiger Mieten sei das Mietverhältnis zudem fristlos gekündigt worden, und es sei derzeit beim Amtsgericht Köln ein Räumungsverfahren anhängig. Eine durchgeführte Anfrage beim Einwohnermeldeamt verlief ergebnislos. Hiernach ist der Zeuge Haschem Muchulla immer noch unter der derzeit bekannten Adresse gemeldet. Nachforschungen über seinen Verbleib bei seinem Bewährungshelfer verliefen ebenfalls ergebnislos. Dort ist Haschem Muchulla seit November letzten Jahres nicht mehr vorstellig geworden. Allerdings ergab eine Befragung seiner Mutter, Irmgard Kalt (ehemals Muchulla), dass der Zeuge sich im Verlauf des Novembers 2010 in den Iran zu seinem dort lebenden Vater abgesetzt hat. Eine Anschrift sei ihr aber nicht bekannt. Weitere Erkenntnisse über den möglichen Verbleib des Zeugen Haschem Muchulla konnten nicht ermittelt werden. 2. U.m.A. der Staatsanwaltschaft Köln zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung übersandt. Im Auftrag gez. Schröder, KOK 13 Fröhlich • Werner • Pelzer • Lessenich Rechtsanwälte Fröhlich • Werner • Pelzer • Lessenich Hohenzollernring 52 50672 Köln Rechtsanwälte Dr. Rainer Fröhlich¹ Friedhelm Werner Sabine Pelzer² Birgit Lessenich An die Staatsanwaltschaft Köln Am Justizzentrum 13 50939 Köln ¹ Fachanwalt für Strafrecht ² Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln, den 31.01.2011 In dem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Heinrich Kalt - Az. 450 Js 1359/10 zeige ich unter Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht (Anlage 1) die Vertretung des Beschuldigten an. In der Sache wird angeregt, das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO einzustellen. Kontakt: Hohenzollernring 52 50672 Köln Tel. 0221 / 393-0 (Durchwahl Sekretariat) Fax 0221 / 393-900 Email: info@Fröhlich-und-Kollegen.de www.Fröhlich-und-Kollegen.de Bürozeiten: Mo.-Do. 9 – 12:30 h und 14 – 17 h Fr. 9 – 12:30 h Bankverbindungen: Sparkasse Köln Bonn (370 501 98) Kto. 393 21 292 Postbank Köln (370 100 50) Kto. 492 91 92-20 Commerzbank Köln (370 400 44) Kto. 967 27 18 Unabhängig von der rechtlichen Problematik, inwieweit Sachbearbeiter: Dr. Rainer Fröhlich sich ein Strafverteidiger im Zusammenhang mit einer St/11/1/HK Verteidigung seines Mandanten überhaupt strafbar (Bitte bei Antwort oder Zahlung angeben) machen kann, ist meinem Mandaten, der auch zukünftig von seinem guten Recht, als Beschuldigter schweigen zu dürfen, Gebrauch machen wird, ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht nachzuweisen. Hierfür notwendige ergiebige und verwertbare Beweismittel liegen nämlich nicht vor. Die Zeugen Haschem Muchulla und Jürgen Krings, die den vorliegenden Sachverhalt am besten aufklären könnten, sind von der Staatsanwaltschaft Köln nicht vernommen worden. Es erscheint auch mehr als unwahrscheinlich, dass dies zukünftig möglich sein wird, da der Zeuge Muchulla auf unabsehbare Zeit ortsabwesend und der Zeuge Krings leider plötzlich und unerwartet verstorben ist. Zweifelhaft erscheint auch, ob die Zeugin Annette Pomeranz, unabhängig von der Frage ihrer Glaubwürdigkeit, ihre vor der Polizei getätigte Aussage im Rahmen einer Hauptverhandlung wiederholen wird, wenn sie endlich darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass sie sich durch ihre Bekundungen selbst dem Vorwurf strafbaren Verhaltens aussetzt. Die von der Polizei widerrechtlich erlangte Aussage der Zeugin ist nicht verwertbar. Letztlich ist die Aussage des vernommenen Zeugen Rychardski völlig unergiebig, und es ist aus meiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, was die Staatsanwaltschaft Köln mit seiner Vernehmung bezweckt. Schließlich ist Herr Haschem Muchulla mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.10.2010 hinsichtlich aller Tatvorwürfe 14 freigesprochen worden. Damit steht die Unschuld des Herrn Muchulla zweifelsfrei fest, was auch für alle anderen Verfahren gelten muss, in denen die Frage im Raum steht, ob er Täter eines Diebstahls im Hause des Herrn Rychardski war, bei dem mehrere Schmuckstücke entwendet worden sind. Das Urteil vom 27.10.2010 entfaltet eine umfassende Bindungswirkung. Letztlich sind auch alle Erkenntnisse aus der Überwachung des Telefonanschlusses des verstorbenen Herrn Krings unverwertbar. Die Ermittlungsmaßnahme, die nur zur Aufklärung von besonders schwerwiegenden Taten und unter Beachtung besonderer Gründe angeordnet werden darf, richtete sich allein gegen Herrn Krings. Deshalb können die aus der Überwachungsmaßnahme erlangten Informationen nur soweit verwertet werden, wie sie sich auf ein strafbares Verhalten des Herrn Krings beziehen. Zufallsfunde, aus denen sich ein etwaiges strafbares Verhalten eines Dritten ergibt, mögen die Staatsanwaltschaft zwar veranlassen, auch gegen diesen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die aus der Überwachungsmaßnahme erlangten Erkenntnisse bezüglich des Dritten unterliegen hierbei allerdings einem umfassenden Verwertungsverbot. Aus der Bewertung der vorgenannten Umstände ist daher nur ein Schluss zu ziehen, nämlich dass das Verfahren gegen meinen Mandanten einzustellen ist. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Fröhlich Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der Anlage 1 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie dem Schreiben ordnungsgemäß beigefügt war und es sich um eine ordnungsgemäße, von dem Beschuldigten unterschriebene Verteidigervollmacht handelt. 15 Vermerk für die Bearbeitung 1. Der Sachverhalt ist hinsichtlich des Beschuldigten Dr. Heinrich Kalt (B) aus staatsanwaltlicher Sicht strafrechtlich und strafprozessual zu begutachten. 2. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft Köln, die am 08.02.2011 ergeht, ist zu entwerfen. 3. Sollten weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten werden, so ist zu unterstellen, dass diese durchgeführt worden sind, aber keine weiteren Erkenntnisse gebracht haben. 4. Es ist davon auszugehen, dass Zeugen, deren Angaben nur in einem Vermerk oder Bericht festgehalten worden sind, später vernommen worden sind und den Inhalt des Vermerks bestätigt haben. 5. Im Fall der Erhebung einer Anklage ist die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen erlassen. Eine Begleitverfügung ist nicht zu fertigen. Wird das Verfahren vollständig oder teilweise eingestellt, ist eine Einstellungsverfügung zu fertigen. 6. Von den §§ 153 – 154e, 407 ff. StPO ist kein Gebrauch zu machen. Eine Verweisung auf den Privatklageweg ist ausgeschlossen. 7. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und Unterschriften) sind in Ordnung, soweit sich aus dem Aktenauszug nichts Gegenteiliges ergibt. Zuständigkeitsvorschriften sind eingehalten. 8. Sofern Antragsdelikte vorliegen, ist davon auszugehen, dass der notwendige Strafantrag von dem jeweils Berechtigten form- und fristgerecht gestellt worden ist. 9. Straftaten außerhalb des Strafgesetzbuchs und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen. 10. Es ist davon auszugehen, dass gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.10.2010 weder der damals angeklagte Haschem Muchulla noch sein Verteidiger oder die Staatsanwaltschaft Köln Rechtsmittel eingelegt haben. 11. Die Bundeszentralregisterauskunft weist für den Beschuldigten Dr. Kalt keine Eintragungen aus. 12. Alle für die Fallbearbeitung relevanten Tat- und Wohnorte liegen in Köln. Köln hat ein Amts-, ein Land- und ein Oberlandesgericht. 13. Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.