Fall 18 Lösung - Juristische Fakultät

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Fall 18 Lösung - Juristische Fakultät
PROPÄDEUTISCHE Ü BUN GEN ZUM GRU NDKURS ZIVILRECHT I
WINTERSEMESTER 2014/15
JURISTISCHE FAKULTÄT
LEHRSTUHL FÜR BÜR GERLICH ES RECHT, INTERNATIONALES
PRIVATRECHT UND RECHTSVE RGLEICHUNG
PROF. DR . STEPHAN LORENZ
F ALL 18 – L ÖSUNG
A LLGÄUER A NTIQUITÄTEN
A.
Frage 1 ......................................................................................... 3
I. Anspruch des B gegen A auf Zahlung von € 100,– und Abnahme des
Schrankes aus § 433 Abs. 2 BGB ....................................................... 3
1.
Anspruch entstanden .................................................................. 3
a)
Einigung ................................................................................. 3
b)
Wirkung der Einigung für und gegen A, § 164 Abs. 1 S. 1,
Abs. 3 BGB ........................................................................... 4
aa)
Zulässigkeit der Stellvertretung .......................................... 4
bb)
Eigene Willenserklärung des K ........................................... 4
cc)
„Im Namen des Vertretenen“ (Offenkundigkeit) ................... 4
dd)
Vertretungsmacht .............................................................. 5
(1)
Erteilung der (Innen-)vollmacht ....................................... 5
(2)
Umfang der Vollmacht .................................................... 6
(3)
Erlöschen durch Widerruf ............................................... 6
(a)
Widerruflichkeit ............................................................ 6
(b)
Widerrufserklärung ....................................................... 6
(c)
Rechtzeitigkeit .............................................................. 7
(d)
Zwischenergebnis .......................................................... 7
(4)
c)
Zwischenergebnis ........................................................... 7
ee)
Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht ......................... 7
ff)
Zwischenergebnis .............................................................. 7
Zwischenergebnis .................................................................... 7
2.
Anspruch durchsetzbar, §§ 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB ......... 7
3.
Ergebnis .................................................................................... 7
II.
Anspruch des B gegen K auf Zahlung von € 100,– und Abnahme des
Schrankes .................................................................................... 8
1.
aus § 433 Abs. 2 BGB ................................................................. 8
2.
aus § 179 Abs. 1 BGB ................................................................. 8
3.
Ergebnis .................................................................................... 8
III. Anspruch des L gegen A auf Zahlung von € 550,– und Abnahme des
Schrankes aus § 433 Abs. 2 BGB.................................................... 9
1.
Anspruch entstanden .................................................................. 9
VERONIKA EICHHORN
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FALL 18 – LÖSUN G
a)
Einigung ................................................................................. 9
b)
Wirkung der Einigung für und gegen A, § 164 Abs. 1 S. 1,
Abs. 3 BGB ........................................................................... 9
aa)
Eigene Willenserklärung des K ........................................... 9
bb)
„Im Namen des Vertretenen“ (Offenkundigkeit) ................... 9
cc)
„innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“ ............ 9
(1)
Erteilung und Umfang der (Innen-)vollmacht .................. 10
(2)
Umfang und Überschreiten der Vollmacht ...................... 10
(3)
Erlöschen durch Widerruf ............................................. 10
(a)
Widerruflichkeit .......................................................... 10
(b)
Widerrufserklärung ..................................................... 10
(c)
Rechtzeitigkeit ............................................................ 10
(d)
Zwischenergebnis ........................................................ 10
(4)
c)
Vertretungsbefugnis gem. §§ 171 Abs. 1, 172 BGB ......... 10
(a)
Aushändigung der Urkunde von A an K ......................... 11
(b)
Vorlage der Urkunde durch K an L ............................... 11
(c)
Umfang der Vertretungsbefugnis .................................. 11
(d)
Bestehenbleiben der Vertretungsbefugnis gem. § 172
Abs. 2 BGB .................................................................. 12
(e)
Unanwendbarkeit des § 172 Abs. 2 gem. § 173 BGB ...... 12
(f)
Zwischenergebnis ........................................................ 13
Zwischenergebnis .................................................................. 13
2.
Anspruch durchsetzbar, §§ 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB ....... 13
3.
Ergebnis .................................................................................. 13
IV. Ansprüche des L gegen K auf Zahlung von € 550,– und Abnahme des
Schrankes .................................................................................. 14
1.
aus § 433 Abs. 2 BGB ............................................................... 14
2.
aus § 179 Abs. 1 BGB ............................................................... 14
3.
Ergebnis .................................................................................. 14
B.
Frage 2 (Nach BGHZ 65, 13) ........................................................ 15
I. Anspruch des L gegen A auf Zahlung von € 550,– und Abnahme des
Schrankes aus § 433 Abs. 2 BGB ..................................................... 15
1.
Anspruch entstanden ................................................................ 15
a)
Einigung ............................................................................... 15
b)
Wirkung der Einigung für und gegen A, § 164 Abs. 1 S. 1,
Abs. 3 BGB ......................................................................... 15
aa)
Eigene Willenserklärung des K ......................................... 15
bb)
„Im Namen des Vertretenen“ (Offenkundigkeit) ................. 15
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FALL 18 – LÖSUN G
cc)
(1)
Erteilung und Umfang der (Innen-)vollmacht .................. 16
(2)
Umfang und Überschreiten der Vollmacht ...................... 16
(3)
Erlöschen durch Widerruf ............................................. 16
(4)
Vertretungsbefugnis gem. §§ 171 Abs. 1, 172 BGB ......... 16
(5)
Vertretungsbefugnis gem. §§ 171 Abs. 1, 172 BGB analog .
................................................................................... 16
(6)
Duldungs- und Anscheinsvollmacht ............................... 17
(7)
Zwischenergebnis ......................................................... 17
dd)
2.
II.
„innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“ .......... 15
Zwischenergebnis ............................................................ 17
Ergebnis .................................................................................. 18
Ansprüche des L gegen K .......................................................... 18
1.
Bei Genehmigung des Vertrages durch A ................................... 18
2.
Bei Verweigerung der Genehmigung des Vertrages durch A ....... 18
A. Frage 1
I. Anspruch des B gegen A auf Zahlung von € 100,– und Abnahme
des Schrankes aus § 433 Abs. 2 BGB
B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v.
€ 100,– und Abnahme des Schrankes haben. Ein solcher könnte sich
aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2 BGB ergeben.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere 1, dass zwischen A und B ein
wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB über den Schrank zum Preis
von € 100,– zustande gekommen ist, sowie der Anspruch durchsetzbar ist.
1. Anspruch entstanden
Dies erfordert zunächst, dass zwischen A und B ein wirksamer
Kaufvertrag (§ 433 BGB) über den Schrank zum Preis von € 100,–
zustande gekommen ist.
a) Einigung
Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier
in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter,
übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen
könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme
(vgl. §§ 145, 147 BGB).
1
Mit dem Merkmal „insbesondere“ wird ausgedrückt, dass an sich weitere Merkmale zu prüfen wären, die hier aber weggelassen werden. Nachdem der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen enthält, müssen diese nicht angesprochen werden.
Dann sollte aber auch der durch den Obersatz vorgegebene Prüfungsumfang beschränkt werden.
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FALL 18 – LÖSUN G
A hat vorliegend keine Willenserklärung gegenüber B abgegeben, sondern K hat sich mit B über den Kauf des Schrankes zu
€ 100,– geeinigt.
b) Wirkung der Einigung für und gegen A, § 164 Abs. 1 S. 1,
Abs. 3 BGB
Zum Aufbau: Bei der Stellvertretung sind – wie so oft – verschiedene Arten des
Aufbaus denkbar: Anders als hier könnte man z.B. auch die Willenserklärungen
des B (1.) und des K prüfen (2.) und dann jeweils fragen, ob diese für und gegen A
wirken.
Möglicherweise wirkt jedoch die Willenserklärung des K unmittelbar für und gegen A gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB (aktive
Stellvertretung) und die Willenserklärung des B unmittelbar für
und gegen A gem. § 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB (passive
Stellvertretung).
Die Willenserklärung des K wirkt für und gegen A gem. § 164
Abs. 1 S. 1 BGB, wenn K eine eigene Willenserklärung abgab,
dies im Namen des A tat und hierbei innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelte.
aa) Zulässigkeit der Stellvertretung
Die Stellvertretung ist beim Abschluss eines Kaufvertrages
ohne Weiteres zulässig, da der Kaufvertrag kein höchstpersönliches Geschäft ist.
Hinweis: Dieser Prüfungspunkt kann regelmäßig weggelassen werden; zwingend
zu erörtern ist er nur in Problemfällen (ausgeschlossen ist die Stellvertretung etwa
bei Eheschließung, Testamentserrichtung, Erbvertrag oder wenn die Stellvertretung durch Parteiabrede abbedungen ist).
bb) Eigene Willenserklärung des K
K müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben,
d.h. er dürfte insbesondere nicht nur als Bote (vgl. § 120
BGB) eine Willenserklärung des A übermittelt haben. Dies
ist im Interesse des Erklärungsempfängers vom objektiven
Empfängerhorizont aus zu betrachten.
K wurde vorliegend ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt; er sollte selbständig die potenziellen Vertragspartner wie auch möglichen Kaufobjekte auswählen und
den Preis selbständig aushandeln (bis zur Höhe von € 500,–
). Auch der Umstand, dass K ausdrücklich im Namen des A
auftritt, lässt erkennen, dass er nicht als Bote – dieser
überbringt nur eine fremde Willenserklärung – sondern als
Stellvertreter auftrat.
cc) „Im Namen des Vertretenen“ (Offenkundigkeit)
Des Weiteren müsste dieser Vertragsschluss im Namen des
Vertretenen, hier im Namen des A erfolgt sein. Ein Vertretergeschäft gem. § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB liegt nur dann
vor, wenn der Vertreter ausdrücklich oder konkludent of-
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fenlegt, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht ihn,
sondern den Vertretenen treffen sollen (sog. Offenkundigkeitsgrundsatz). Der Vertreterwille muss für den Geschäftspartner erkennbar zu Tage treten.
K hat zum einen ausdrücklich erklärt, dass er bei Abgabe
seiner Willenserklärung im Namen des Vertretenen A handle und B hat ihn auch so verstanden (Offenkundigkeit der
aktiven Stellvertretung, § 164 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB).
Entsprechend muss aus der Willenserklärung des B deutlich hervorgehen, dass sie sich an K als Vertreter des A
richtete (Offenkundigkeit der passiven Stellvertretung,
§ 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB). Der Wille des Erklärenden, gegenüber dem Erklärungsempfänger als Stellvertreter
zu handeln, muss dem Erklärungsempfänger erkennbar zu
Tage treten. Aufgrund der Mitteilung des K, dass er als
Vertreter des A handle, war K offenkundig, dass B bezüglich des Schrankes nicht mit ihm, sondern mit A, vertreten
durch ihn (K), kontrahieren wollte.
dd) Vertretungsmacht
Die Willenserklärung des K wirkt jedoch nur für und gegen
A, wenn K mit Vertretungsmacht gehandelt hat (vgl. §§ 164
Abs. 1 S. 1, 177 Abs. 1 BGB).
Eine Vertretungsmacht des Vertreters – also die Berechtigung, den Vertretenen aktiv und/oder passiv zu vertreten –
kann sich aus Gesetz 2 oder aus Rechtsgeschäft ergeben.
Hier kommt allein eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht, d.h. eine Vollmacht, 3 in Betracht.
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt gem. § 167 Abs. 1 Alt. 1
BGB entweder durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (sog. interne Vollmacht oder Innenvollmacht) oder gem. § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB durch Erklärung
gegenüber dem Dritten, demgegenüber die Vertretung
stattfinden soll (sog. externe Vollmacht oder Außenvollmacht).
(1) Erteilung der (Innen-)vollmacht
Hier hat A den K gebeten, für ihn einzelne Möbelstücke
mit einem Kaufpreis bis zu € 500,– zu erwerben. Dabei
handelt es sich um eine von A abgegebene und dem K –
spätestens mit der Aushändigung der Vollmachtsurkunde – zugegangene (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) Willenserklärung mit dem Inhalt, dass K den A beim Abschluss von
2
3
Z.B. § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB, Vertretungsmacht der Eltern für ihre Kinder; vgl. die Fälle 11, 12, 13.
Vgl. die Legaldefinition in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB.
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Möbelkaufverträgen bis zum Preis von € 500,– aktiv wie
passiv vertreten kann.
Folglich hat A dem K eine Innenvollmacht erteilt.
(2) Umfang der Vollmacht
Der Umfang der Vollmacht richtet sich grundsätzlich
nach ihrem Inhalt. Bei der rechtsgeschäftlichen Erteilung von Vertretungsmacht kann der Vollmachtgeber die
Vertretungsmacht inhaltlich so bestimmen, dass der
Vertreter nur die Macht hat, das Rechtsgeschäft entsprechend der inhaltlichen Festlegung durch den Vertretenen mit Wirkung für und gegen diesen vorzunehmen. Die inhaltliche Beschränkung der Vollmacht auf
den Kauf alter Bauernmöbel bis zum Preis von max.
€ 500,– ist daher wirksam. Die Aushändigung der Vollmachtsurkunde an K ändert am Umfang der Vollmacht
nichts, da die Aushändigung nicht in der Absicht erfolgte, den ursprünglichen Umfang der Vollmacht zu erweitern.
Nota bene: Im Allgemeinen wird die Vollmacht nicht derart inhaltlich bestimmt,
dass das vom Vertreter vorzunehmende Geschäft bereits mit seinem ganzen Inhalt
in die Vollmacht hineingenommen wird (sog. Spezialvollmacht). Meist werden
generelle Vollmachten erteilt. Im Interesse des Vertrauensschutzes im kaufmännischen Verkehr hat das HGB die von Kaufleuten erteilte Gattungsvollmacht (§§ 54,
56 HGB) bzw. (begrenzte) Generalvollmacht (Prokura, §§ 48 ff HGB und Handlungsvollmacht, § 54 HGB) inhaltlich typisiert. Gerade in solchen Fällen ist streng
zwischen den rechtlichen „Können“ im Außenverhältnis und dem rechtlichen
„Dürfen“ im Innenverhältnis zu unterscheiden.
(3) Erlöschen durch Widerruf
Diese Vollmacht könnte jedoch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen K und B bereits gem. §§ 168
S. 2 und 3, 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB erloschen gewesen
sein.
(a) Widerruflichkeit
Die von A erteilte Vollmacht ist gem. § 168 S. 2 BGB
frei widerruflich, da sich aus dem ihr zugrundeliegenden Auftragsverhältnis nichts anderes ergibt.
(b) Widerrufserklärung
Die Erklärung des Widerrufs kann gegenüber dem
Bevollmächtigen oder dem Dritten, dem gegenüber
die Vertretung stattfinden soll, erfolgen, §§ 168 S. 2
u. 3, 167 Abs. 1 BGB.
A hat dem K erklärt, dass er die erteilte Vollmacht
widerrufe. Diese Erklärung ist dem K gem. § 130
Abs. 1 S. 1 BGB auch zugegangen.
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FALL 18 – LÖSUN G
(c) Rechtzeitigkeit
Fraglich ist jedoch, ob der Widerruf rechtzeitig erfolgte. Dies ist hier nicht der Fall, da der Widerruf
nur für die Zukunft (ex nunc) wirkt.
(d) Zwischenergebnis
Die Vollmacht war damit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen K und B noch nicht erloschen.
(4) Zwischenergebnis
K hatte daher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit
B die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, den A bei
Käufen alter Bauernmöbel bis zu einem Preislimit von
€ 500,– zu vertreten.
ee) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
K hat sich bei dem mit B geschlossenen Kaufvertrag an den
Rahmen seiner Vertretungsmacht gehalten.
ff) Zwischenergebnis
Damit hat K den A bei dem Vertragsschluss wirksam vertreten. Die Willenserklärungen des K und des B wirken daher
unmittelbar für und gegen A.
c) Zwischenergebnis 4
Folglich ist der Kaufvertrag zwischen A und B wirksam zustande gekommen. Der Anspruch des B gegen A auf Zahlung des
Kaufpreises i.H.v. € 100,– und Abnahme des Schrankes ist damit entstanden.
2. Anspruch durchsetzbar, §§ 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB
Da B den Schrank bisher noch nicht übergeben und übereignet
hat, und keine Vorleistung vereinbar ist, kann A die Einrede des
nichterfüllten Vertrags gem. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen. A schuldet nur Leistung Zug-um-Zug.
3. Ergebnis
Folglich hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. € 100,– und Abnahme des Schrankes Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentumes am Schrank.
4
Das Fehlen rechtshindernder Einwendungen wird gedanklich vorausgesetzt.
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FALL 18 – LÖSUN G
II. Anspruch des B gegen K auf Zahlung von € 100,– und Abnahme
des Schrankes
1. aus § 433 Abs. 2 BGB
K hat offenkundig als Vertreter des A gehandelt und diesen gegenüber B durch einen wirksamen Kaufvertrag verpflichtet. Daher
kommt wegen § 164 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch des B gegen K
aus § 433 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.
2. aus § 179 Abs. 1 BGB
Nachdem K als Vertreter des A auch mit Vertretungsmacht gehandelt hat, kommt auch ein Anspruch des B gegen K aus § 179
Abs. 1 BGB nicht in Betracht.
Exkurs: Daneben wird in der Literatur ein Anspruch aus c.i.c. gem. §§ 280 Abs. 1,
241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB diskutiert. Insoweit es sich um einen Verstoß des
Vertreters im Zusammenhang mit dem Mangel der Vertretungsmacht und den daraus entstandenen Schäden handelt, wird die Anwendbarkeit der c.i.c. jedoch
überwiegend abgelehnt. 5
3. Ergebnis
B hat keinen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises
i.H.v. € 100,- und Abnahme des Schrankes.
5
Vgl. Staudinger/Schilken, Neubearb. 2014, § 179 BGB Rn. 20 m.z.w.N.
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FALL 18 – LÖSUN G
III. Anspruch des L gegen A auf Zahlung von € 550,– und Abnahme
des Schrankes aus § 433 Abs. 2 BGB
L könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v.
€ 550,– und Abnahme des Schrankes haben. Ein solcher könnte sich
aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2 BGB ergeben.
1. Anspruch entstanden
Dies erfordert zunächst, dass zwischen A und L ein wirksamer
Kaufvertrag (§ 433 BGB) über den Schrank zum Preis von € 550,–
zustande gekommen ist.
a) Einigung
Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, §§ 145,
147 BGB.
A hat vorliegend keine Willenserklärung gegenüber L abgegeben, sondern K hat sich mit L über den Kauf des Schrankes zu
€ 550,– geeinigt. Auch wenn bzw. gerade weil sich K nur an A
rächen will, handelte er mit Rechtsbindungswillen.
b) Wirkung der Einigung für und gegen A, § 164 Abs. 1 S. 1,
Abs. 3 BGB
Möglicherweise wirkt jedoch die Willenserklärung des K unmittelbar für und gegen A gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB (aktive
Stellvertretung) und die Willenserklärung des L unmittelbar für
und gegen A gem. § 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB (passive
Stellvertretung).
Die Willenserklärung des K wirkt für und gegen A gem. § 164
Abs. 1 S. 1 BGB, wenn K eine eigene Willenserklärung abgab,
dies im Namen des L tat und hierbei innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelte.
aa) Eigene Willenserklärung des K
Wiederum ist hier K nicht als Bote aufgetreten, der nur eine fremde Willenserklärung übermittelt, sondern gab eine
eigene Willenserklärung ab.
bb) „Im Namen des Vertretenen“ (Offenkundigkeit)
K handelte durch die Vorlage des Schreibens des A ausdrücklich in dessen Namen.
cc) „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“
Die Willenserklärung des K wirkt jedoch nur für und gegen
A, wenn K mit Vertretungsmacht gehandelt hat (vgl. §§ 164
Abs. 1 S. 1). Andernfalls ist der geschlossene Vertrag § 177
Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam.
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FALL 18 – LÖSUN G
(1) Erteilung und Umfang der (Innen-)vollmacht
Zunächst hatte A dem K eine Innenvollmacht erteilt, den
A bei Käufen alter Bauernmöbel bis zu einem Preislimit
von € 500,– zu vertreten. 6
(2) Umfang und Überschreiten der Vollmacht
Fraglich erscheint indes, ob das Handeln des K noch von
der Vollmacht des A gedeckt war.
A hatte bei seiner Bitte an K, für ihn nach alten Bauernmöbeln Ausschau zu halten, betont, der Einzelpreis
dürfe € 500,– nicht übersteigen. Mit L hatte K jedoch
einen Preis von € 550,– vereinbart. Damit handelte er
nicht mehr mit Vertretungsmacht. Die Einigung war
nicht mehr von der Vollmacht des A gedeckt.
(3) Erlöschen durch Widerruf
Darüber hinaus, d.h. unabhängig von ihrem Umfang, 7
könnte die Vollmacht bereits vor Vertragsschluss gem.
§§ 168 S. 2 und 3, 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB erloschen gewesen sein.
(a) Widerruflichkeit
Die von A erteilte Vollmacht ist gem. § 168 S. 2 BGB
frei widerruflich, da sich aus dem ihr zugrundeliegenden Auftragsverhältnis nichts anderes ergibt.
(b) Widerrufserklärung
Eine wirksam gewordene Widerrufserklärung des A
gegenüber K liegt vor. 8
(c) Rechtzeitigkeit
Der – ex nunc wirkende – Widerruf erfolgte in diesem
Fall vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit L und
somit rechtzeitig.
(d) Zwischenergebnis
Die Vollmacht war damit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen K und B bereits erloschen.
(4) Vertretungsbefugnis gem. §§ 171 Abs. 1, 172 BGB
K könnte jedoch trotz Erlöschens der Innenvollmacht
weiter gem. § 172 i.V.m. § 171 Abs. 1 Alt. 1 BGB zur
Vertretung befugt sein. Gem. § 172 Abs. 1 BGB steht es
der in § 171 Abs. 1 Alt. 1 BGB geregelten besonderen
6
Vgl. oben A.I.1.b)dd).
In einem Gutachten ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
8
S.o. A.I.1.b)dd)(3)(b).
7
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FALL 18 – LÖSUN G
Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber gleich, wenn dieser dem Vertreter eine
Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter
sie dem Dritten vorlegt. Denn die Vertretungsmacht
bleibt gem. § 172 Abs. 2 BGB bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
Exkurs:
Die dogmatische Einordnung der §§ 170–172 BGB erfassten Fallgruppen ist streitig. Teils werden sie als rechtsgeschäftlich erteilte Außenvollmachten behandelt, teils als Gleichsetzung mit rechtsgeschäftlich erteilten Vollmachten kraft Rechtsscheins. Fast immer ist dieser Streit aber für die Anwendung
der §§ 170-172 BGB irrelevant und daher in der Klausur nicht zu erörtern. Zum
Schwur kommt es erst dann, wenn der Tatbestand eines Rechtsscheins nicht mehr
unter §§ 170-172 BGB subsumiert werden kann.
(a) Aushändigung der Urkunde von A an K
Hierzu müsste A dem K eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt haben. Eine Vollmachtsurkunde ist eine
schriftliche Erklärung des Vollmachtgebers, dass er
dem in der Urkunde Bezeichneten Vollmacht erteile
oder erteilt habe. Eine Aushändigung setzt voraus,
dass der Aussteller die Vollmachtsurkunde bewusst
in den Rechtsverkehr gebracht hat. Die von A dem K
ausgehändigte Urkunde erfüllt diese Kriterien.
(b) Vorlage der Urkunde durch K an L
Des Weiteren muss die ausgehändigte Vollmachtsurkunde dem Geschäftsgegner vor oder bei Abschluss
des Geschäfts vorgelegt werden. K hat den L in die
Lage versetzt, sich durch eigene Wahrnehmung unmittelbare Kenntnis vom Inhalt der Urkunde zu verschaffen und sie somit dem L vorgelegt.
(c) Umfang der Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis i.S.d. § 171 Abs. 1 BGB
richtet sich dann nach dem Inhalt der so vorgelegten
Urkunde. Die Vollmachtsurkunde berechtigt den K,
den A beim Abschluss von Möbelkaufverträgen bezüglich des Kaufpreises unbeschränkt aktiv wie passiv zu vertreten. Eine Begrenzung auf € 500,– pro
Einzelstück geht aus ihr nicht hervor.
Ergänzung: Versteht man § 172 BGB als Regelung einer konkludent erteilten Außenvollmacht, so kommt es für den Umfang auf die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont an (vgl. §§ 133, 157 BGB). Versteht man § 172 BGB als
Rechtsscheintatbestand, so kommt es für seine Reichweite wiederum auf den für
den Verkehr gesetzten Rechtsschein an. Beide Ansätze führen hier zum gleichen
Ergebnis.
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FALL 18 – LÖSUN G
(d) Bestehenbleiben der
§ 172 Abs. 2 BGB
Vertretungsbefugnis
gem.
Die Vertretungsbefugnis dürfte jedoch im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses zwischen A und L noch nicht
gem. § 172 Abs. 2 BGB erloschen gewesen sein.
An sich hatte A seine Vollmacht zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bereits widerrufen. Gem. § 172
Abs. 2 BGB erlischt die nach § 172 Abs. 1 BGB begründete Vertretungsbefugnis jedoch erst mit der
Rückgabe der Vollmachtsurkunde an den Vollmachtgeber bzw. mit deren – in § 176 BGB geregelten –
Kraftloserklärung. Darüber hinaus endet – trotz des
engeren Wortlauts des § 172 Abs. 2 BGB – die
Rechtswirkung der Vollmachtsurkunde gegenüber
dem Empfänger auch, wenn diesem eine „Erlöschensanzeige“ oder eine „Widerrufserklärung“ zugeht.
Derartige Erlöschensgründe liegen hier jedoch nicht
vor.
Nota bene: Häufig liegt im Falle der „Erlöschensanzeige“ auch ein Fall des § 173
BGB vor, da regelmäßig der Dritte Kenntnis davon erlangen wird. Jedoch ist der
Zeitpunkt des Zugangs diesem bereits vorgelagert.
Weiterhin ist zu beachten, dass das Erlöschen der Vertretungsmacht nur gegenüber dem Empfänger einer solchen Erklärung eintritt. Im Übrigen bleibt § 172
Abs. 2 BGB anwendbar.
(e) Unanwendbarkeit des § 172 Abs. 2 gem. § 173 BGB
Die Anordnung des § 172 Abs. 2 BGB, wonach die
Vertretungsmacht bis zur Rückgabe oder Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde bestehen bleibt,
könnte jedoch gem. § 173 BGB unanwendbar sein.
Dies setzt voraus, dass L bei Vertragsschluss das Erlöschen der Vertretungsmacht kannte oder hätte kennen müssen (vgl. § 122 Abs. 2 BGB).
Nota bene: Seinem Wortlaut nach gilt § 173 BGB nur für die Fälle des Erlöschens
der Vertretungsmacht. Nach ganz h.M. schadet dem Dritten jedoch seine Kenntnis
und sein Kennenmüssen auch hinsichtlich des Nichtentstehens der beurkundeten
Vollmacht. § 173 BGB ist auch auf eine inhaltliche Abänderung, insb. eine Beschränkung der beurkundeten Vollmacht, anwendbar.
Dies bringt den allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, dass bei einer Vollmacht
kraft Rechtsscheins nur ein gutgläubiger Dritter schutzwürdig ist.
L hat hier weder die Beschränkung der Vollmacht im
Innenverhältnis noch ihr Erlöschen im Verhältnis zu
A gekannt. Er musste die ursprüngliche Beschränkung der Vollmacht sowie ihr späteres Erlöschen im
Innenverhältnis auch nicht kennen, da es objektiv
keinen Grund gab, an der Bevollmächtigung des A
entsprechend der Vollmachtsurkunde zu zweifeln. K
war daher trotz des Erlöschens der Vollmacht im In-
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nenverhältnis zu A dem L gegenüber zur Vertretung
befugt.
(f) Zwischenergebnis
K hat innerhalb der gem. § 172 Abs. 1 i.V.m. § 172
Abs. 1 BGB begründeten Vertretungsmacht gehandelt. Damit hat K den A bei dem Vertragsschluss
wirksam vertreten. Die Willenserklärungen des K und
des L wirken daher unmittelbar für und gegen A.
Exkurs:
Ordnet man die Vertretungsmacht gemäß § 172 BGB als Rechtsscheinvollmacht ein, kann man mit einer Mindermeinung zu dem Ergebnis kommen, dass L ein Wahlrecht zusteht, ob er den Vertretenen in Anspruch nimmt oder
auf den Schutz durch die Rechtsscheinvollmacht verzichtet und den Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt. Dieses Wahlrecht wird aber von der
Rechtsprechung und der herrschenden Lehre abgelehnt. Der Vertretene wird
durch die Rechtsscheinvollmacht gebunden wie durch eine wirksame Vollmacht.
Steht die Bindungswirkung beider gleich, besteht kein Grund dem Vertreter das
Recht zu nehmen, sich gegenüber dem Vertragspartner auf die bindende Wirkung
der Rechtsscheinvollmacht zu berufen. Im Übrigen stünde der Vertragspartner
sonst im Falle einer Rechtsscheinvollmacht besser, als im Falle einer wirksamen
Vollmacht.
c) Zwischenergebnis 9
Folglich ist der Kaufvertrag zwischen A und L wirksam zustande gekommen. Der Anspruch des L gegen A auf Zahlung des
Kaufpreises i.H.v. € 550,– und Abnahme des Schrankes ist damit entstanden.
2. Anspruch durchsetzbar, §§ 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB
Da L den Schrank bisher noch nicht übergeben und übereignet
hat, und keine Vorleistung vereinbar ist, kann A die Einrede des
nichterfüllten Vertrags gem. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen. A schuldet nur Leistung Zug-um-Zug.
3. Ergebnis
Folglich hat L gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. € 550,– und Abnahme des Schrankes Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentumes am Schrank.
9
Das Fehlen rechtshindernder Einwendungen wird gedanklich vorausgesetzt.
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IV. Ansprüche des L gegen K auf Zahlung von € 550,– und Abnahme
des Schrankes
1. aus § 433 Abs. 2 BGB
K hat offenkundig als Vertreter des A gehandelt und diesen gegenüber L durch einen wirksamen Kaufvertrag verpflichtet. Daher
kommt wegen § 164 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch des L gegen K
aus § 433 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.
2. aus § 179 Abs. 1 BGB
Nachdem K als Vertreter des A auch mit Vertretungsmacht gehandelt hat, kommt auch ein Anspruch des L gegen K aus § 179
Abs. 1 BGB nicht in Betracht. 10
3. Ergebnis
L hat keinen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises
i.H.v. € 550,- und Abnahme des Schrankes.
10
A.A. auf Grundlage der im obigen Exkurs behandelten Mindermeinung vertretbar.
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B. Frage 2 (Nach BGHZ 65, 13)
I. Anspruch des L gegen A auf Zahlung von € 550,– und Abnahme
des Schrankes aus § 433 Abs. 2 BGB
L könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v.
€ 550,– und Abnahme des Schrankes haben. Ein solcher könnte sich
aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2 BGB ergeben.
1. Anspruch entstanden
Dies erfordert zunächst, dass zwischen A und L ein wirksamer
Kaufvertrag (§ 433 BGB) über den Schrank zum Preis von € 550,–
zustande gekommen ist.
a) Einigung 11
b) Wirkung der Einigung für und gegen A, § 164 Abs. 1 S. 1,
Abs. 3 BGB
Möglicherweise wirkt jedoch die Willenserklärung des K unmittelbar für und gegen A gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB (aktive
Stellvertretung) und die Willenserklärung des L unmittelbar für
und gegen A gem. § 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB (passive
Stellvertretung).
Die Willenserklärung des K wirkt für und gegen A gem. § 164
Abs. 1 S. 1 BGB, wenn K eine eigene Willenserklärung abgab,
dies im Namen des L tat und hierbei innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelte.
aa) Eigene Willenserklärung des K 12
bb) „Im Namen des Vertretenen“ (Offenkundigkeit) 13
cc) „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“
Die Willenserklärung des K wirkt jedoch nur für und gegen
A, wenn K mit Vertretungsmacht gehandelt hat (vgl. §§ 164
Abs. 1 S. 1). Andernfalls ist der geschlossene Vertrag § 177
Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam.
11
S.o. A.III.1.a).
S.o. A.III.1.b)aa).
13
S.o. A.III.1.b)bb).
12
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(1) Erteilung und Umfang der (Innen-)vollmacht 14
(2) Umfang und Überschreiten der Vollmacht 15
(3) Erlöschen durch Widerruf 16
(4) Vertretungsbefugnis gem. §§ 171 Abs. 1, 172 BGB
K könnte jedoch trotz Erlöschens der Innenvollmacht
weiter gem. § 172 i.V.m. § 171 Abs. 1 Alt. 1 BGB zur
Vertretung befugt sein.
Hierzu müsste A dem K eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt haben. Eine Vollmachtsurkunde ist eine schriftliche Erklärung des Vollmachtgebers, dass er dem in der
Urkunde Bezeichneten Vollmacht erteile oder erteilt habe. Eine Aushändigung setzt voraus, dass der Aussteller
die Vollmachtsurkunde bewusst in den Rechtsverkehr
gebracht hat.
K hat die von A ausgehändigte Vollmachtsurkunde jedoch bereits zurückgegeben. Er hat diese zwar daraufhin wieder an sich gebracht. Indes ist sie nun nicht
mehr willentlich von A in den Verkehr gebracht und damit nicht „ausgehändigt“ i.S.v. § 172 Abs. 1 BGB.
Folglich ist K nicht gem. § 172 i.V.m. § 171 Abs. 1 Alt. 1
BGB zur Vertretung befugt.
(5) Vertretungsbefugnis gem. §§ 171 Abs. 1, 172 BGB
analog
Fraglich ist jedoch, ob die Vorschriften der §§ 171
Abs. 1, 172 BGB vorliegend analog angewandt werden
können. Hierbei könnte an eine Parallele zur abhanden
gekommenen Willenserklärung zu denken sein.
Folgt man dabei der Auffassung, welche für diese Fälle
eine Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein
zieht, 17 dann ließe sich argumentieren, dass der Vertretene mit der Urkunde einen Rechtsscheintatbestand geschaffen habe. Daher bedürfe es eines Schutzes gutgläubiger Dritter im Rechtsverkehr, die auf die Wirksamkeit der Bevollmächtigung vertrauen. Dieser Schutz
kann jedoch nicht einseitig zu Lasten des Vertretenen
gehen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vertretene
sich die Schaffung des Rechtsscheins zurechnen lassen
muss. Es käme dann darauf an, ob der Vertretene durch
14
S.o. A.III.1.b)cc)(1).
S.o. A.III.1.b)cc)(2).
16
S.o. A.III.1.b)cc)(3).
17
Vgl. Fall 5 A.I.1.b)aa)(2).
15
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FALL 18 – LÖSUN G
Mängel in seinem Organisationsbereich die Entwendung
der Urkunde „fahrlässig“ ermöglicht hat.
Gegen eine Ausweitung der Haftung sprechen jedoch
gute Gründe. Zum einen erfordert § 172 Abs. 1 BGB,
dass die Urkunde willentlich in den Besitz des Vertreters gelangt ist. 18 Auch diese ist eine Willenserklärung,
die abgegeben werden muss. Eine Regelungslücke erscheint daher zweifelhaft. Die Zurückdrängung des Verkehrsschutzes steht im Einklang mit der Ansicht, dass
auch bei abhanden gekommenen Willenserklärungen
diese noch nicht als existent angesehen werden können,
weil der Handlungswille fehle. 19 Zudem stellt der in
§ 935 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanke
klar, dass derjenige, dem etwas durch verbotene Eigenmacht entzogen wird auch gegenüber einem gutgläubigen Dritten schützenswerter ist als dieser. Diese Lösung
trägt der autonomen Selbstbestimmung im Rechtsverkehr Rechnung, die nur ausnahmsweise eingeschränkt
werden darf.
Schließlich ist der Vertragspartner auch nicht schutzlos
gestellt. Er kann immerhin den Vertrauensschaden gegenüber dem Vertretenen geltend machen, wenn vorvertragliche Sorgfaltspflichten verletzt worden sind (§§ 241
Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Zum Teil wird auch
eine analoge Anwendung von § 122 BGB vertreten. 20
Eine analoge Anwendung der §§ 171 Abs. 1, 172 BGB ist
daher mangels Regelungslücke abzulehnen.
(6) Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kommen hier
nicht in Betracht.
(7) Zwischenergebnis
Folglich handelte K nicht mit Vertretungsmacht und sein
Handeln ist dem A auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zurechenbar.
dd) Zwischenergebnis
Der Vertrag ist folglich schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt somit von der Genehmigung durch A ab,
§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB. A steht somit ein Wahlrecht
zu.
18
Vgl. auch den Umkehrschluss aus § 794 Abs. 1 BGB.
S. Fall 5 A.I.1.b)aa)(1).
20
S. Fall 5 A.I.1.b)aa)(3).
19
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2. Ergebnis
Folglich besteht derzeit kein wirksamer Anspruch des L gegen A
auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. € 550,– und Abnahme des
Schrankes.
II. Ansprüche des L gegen K
1. Bei Genehmigung des Vertrages durch A
Sollte A den Vertrag genehmigen, dann wirken die Willenserklärung des K und des L unmittelbar für und gegen A. Eine kaufvertragliche Verpflichtung entsteht somit nur zwischen A und L,
womit im Umkehrschluss aus § 164 Abs. 1 S. 1 BGB eine Verpflichtung des K ausgeschlossen ist.
2. Bei Verweigerung der Genehmigung des Vertrages durch A
Genehmigt A den Vertrag hingegen nicht, so hat L gegen K als
falsus procurator die Ansprüche aus § 179 BGB.
Gem. § 179 Abs. 1 BGB haftet in diesem Fall der falsus procurator dem anderen Teil grundsätzlich nach dessen Wahl auf Erfüllung (Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des
Schranks) oder Schadensersatz. Im Umkehrschluss zu § 179
Abs. 2 BGB – welcher die Haftung auf das negative Interesse beschränkt – schuldet der falsus procurator nach Abs. 1 BGB das
positive Interesse.
K kannte den Mangel seiner Vertretungsmacht positiv und haftet
folglich nach § 179 Abs. 1 BGB. Nachdem L den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte und auch nicht kennen musste, 21
kommt ein Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB nicht
in Betracht. 22
L steht damit nach seiner Wahl ein Anspruch auf Erfüllung oder
Schadensersatz auf das positive Interesse zu.
Bei Wahl des Schadensersatzes ist L gem. § 249 Abs. 1 BGB von
K durch Geldleistung so zu stellen, als hätte A ordnungsgemäß
erfüllt. Der Schaden ist nach der Differenzhypothese zu berechnen. Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der tatsächliche
Wert des Vermögens des L geringer ist als der Wert, den das
Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde. 23 Demnach beträgt der Schaden € 50,–.
21
S.o. A.III.1.b)cc)(4)(e).
Eine Prüfung von § 179 Abs. 3 S. 2 BGB wäre abwegig.
23
Palandt/Grüneberg, 73. Aufl. 2014, Vor § 249 BGB Rn. 10.
22
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