AGB Payroll Outsourcing
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AGB Payroll Outsourcing
Allgemeine Geschäftsbedingungen Payroll-Dienstleistungen § 1 Anwendungsbereich § 5 Fehlzeiten Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die von der I. K. Hofmann GmbH (Hofmann Personal) und deren Vertragspartner (Auftraggeber) im Zusammenhang mit der Erbringung von Payroll-Dienstleistungen abgeschlossen werden Urlaubs-, karenz-, krankheits- oder unfallbedingte Fehlzeiten des PayrollOutsourcing-Mitarbeiters gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden wie gearbeitete Zeit bezahlt und an den Auftraggeber fakturiert. Eine Ersatzkraft wird während Fehlzeiten nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Rahmen von Payroll-Dienstleistungen übernimmt Hofmann Personal die Dienstgeberfunktion, Administration und Verwaltung der Mitarbeiter ihres Auftraggebers im Rahmen des AÜG. Die gesamte Personalverrechnung samt Gehaltsauszahlung, sowie die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung und eine etwaige Endabrechnung der Mitarbeiter erfolgt durch Hofmann Personal. Diese AGB gelten für jeden von Hofmann Personal im Rahmen des Payroll-Vertrages übernommenen Mitarbeiter. Die (Wieder-)Eingliederung von PayrollMitarbeitern ist jederzeit möglich. Abweichende Bestimmungen und ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn ihnen Hofmann Personal schriftlich zustimmt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Hofmann Personal erklärt Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen der Auftraggeber wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. § 6 Arbeitszeitaufzeichnungen Der Auftraggeber hat die Arbeitszeitaufzeichnungen und die Bestätigungen über Fehlzeiten der Payroll-Outsourcing-Mitarbeiter zum Zweck der Überprüfung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen zu bestätigen, zu führen und monatlich an Hofmann Personal zur Abrechnung weiterzuleiten. § 7 Dienstreisen Organisation und Durchführung von Dienstreisen und eventuell damit verbundener Vorbereitungen, wie ärztliche Untersuchungen oder Versicherungsschutz etc obliegen dem Auftraggeber, der auch für die diesbezüglichen Kosten aufzukommen hat. Für die Einhaltung von sämtlichen gesetzlichen und firmeninternen Verpflichtungen ist der Auftraggeber verantwortlich und hat auch dieser die dabei anfallenden Kosten zu tragen. § 2 Beginn und Ende der Vertragslaufzeit § 8 Bereinigung der Ansprüche, Haftung Der Vertrag über Payroll-Outsourcing tritt mit dem im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses in Kraft. Vertragsende ist das Entgeltende des Mitarbeiters bei der Gebietskrankenkasse durch Hofmann Personal (siehe auch unten § 10Vertragskündigung). § 3 Pflichten des Auftraggebers Vor Vertragsbeginn müssen vom Auftraggeber alle Daten des Mitarbeiters schriftlich so übermittelt werden, dass Hofmann Personal ordnungsgemäß und zeitgerecht den Arbeitsvertrag abschließen und die Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen kann. Bei der in der Auftragsbestätigung angeführten Niederlassung sind vor Vertragsbeginn Gehalt, Spesen, Prämien, Kilometergelder oder sonstige Entgelte und Entschädigungen, welche durch den Auftraggeber mit dem künftigen Mitarbeiter vereinbart werden, rechtzeitig, das heißt zumindest fünf Werktage vor Beginn des Fristlaufes, schriftlich bekannt zu geben. Der Auftraggeber hat während des Vertragsverhältnisses Hofmann Personal rechtzeitig von gewünschten Änderungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich Mitteilung zu machen, so dass die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Fristen durch Hofmann Personal unter Bedachtnahme auf den administrativen Zeitaufwand und den Postlauf gewährleistet ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf die Arbeitnehmer anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Der Auftraggeber als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes ist verpflichtet, die nach dem ArbeiternehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und Hofmann Personal darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen zu führen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Mitarbeiter arbeiten unter der Führung, W eisung und Verantwortung des Auftraggebers. Hofmann Personal schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg. Hofmann Personal bereinigt sämtliche Ansprüche der Payroll-ing-Mitarbeiter außergerichtlich oder im Streitfall über den Gerichtsweg. Sämtliche Kosten die daraus entstehen, unabhängig ob der Anspruch des Mitarbeiters besteht oder nicht, sind vom Auftraggeber zu tragen. Bezüglich der zusätzlichen IstKosten des Mitarbeiters wird dem Auftraggeber die Verwaltungsgebühr verrechnet. Kommt der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht rechtzeitig nach und entstehen Mehrkosten aufgrund einer Unterlassung von Hofmann Personal, sind diese Kosten von Hofmann Personal zu tragen. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Haftung für eine gesetzwidrige Beschäftigung der von Hofmann Personal im Payroll-Outsourcing geführten Arbeitnehmer in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt Hofmann Personal ausdrücklich von jeder Haftung frei. Hofmann Personal haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von PayrollOutsourcing-Mitarbeitern verursacht werden, da dieses Personal der Aufsicht des Auftraggebers untersteht. Eine etwaige Haftung ist auf grobes Verschulden und Vorsatz von Hofmann Personal beschränkt. Allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Wochen gerichtlich geltend zu machen. § 9 Geheimhaltung Hofmann Personal ist verpflichtet sämtliche Informationen und Daten des Auftraggebers, die durch gegenständliches Vertragsverhältnis bekannt werden geheim zu halten. § 10 Vertragskündigung Ein Payroll-Outsourcingvertrag kann nur unter Einhaltung der für den PayrollOutsourcing-Mitarbeiter anzuwendenden gesetzlichen bzw. etwaigen kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und Terminen vom Auftraggeber gekündigt werden. Der Payroll-Outsourcingvertrag wird erst mit dem Tag der Abmeldung des Mitarbeiters von der Sozialversicherung durch Hofmann Personal aufgelöst. Der Auftraggeber hat die Vertragskündigung der für die Vertragsabwicklung zuständigen Niederlassung von Hofmann Personal rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. § 4 Abrechnung § 11 Fakturierung und Zahlung Die Gesamtkosten aus dem Payroll-Vertrag setzen sich zusammen aus den „Ist-Kosten“ des Mitarbeiters und dem vereinbarten Honorar für Payroll-Dienstleistungen (Verwaltungskosten). Bei den „Ist-Kosten“ des Mitarbeiters handelt es sich um die laufenden Gehaltsbestandteile, die sich aus gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie Betriebsvereinbarungen oder individualrechtlichen Vereinbarungen ergeben, die einmaligen Kosten bei Beendigung des Dienstverhältnisses und den sich daraus ergebenden Dienstgeberabgaben. Die Abrechnung der IstKosten erfolgt monatlich auf Basis der Verdienstnachweise. Das Gehalt wird dem Payroll-Mitarbeiter von Hofmann Personal bezahlt. Die über die Beschäftigungsdauer hinaus anfallenden Ist-Kosten des PayrollMitarbeiters samt Aufschlag sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen. Kosten, die Hofmann Personal aus arbeitsrechtlichen Ansprüchen des Payroll-Mitarbeiters und bzw. oder aus Zahlungsverpflichtungen an Abgabenbehörden oder sonstigen Behörden entstehen (sofern sie im Zusammenhang mit den überlassenen Mitarbeiter stehen), werden in ihrer tatsächlichen Höhe zuzüglich der daraus entstehenden Verwaltungskosten an den Auftraggeber weiterverrechnet. Die Vereinbarung gilt über den Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages hinaus. Hofmann Personal wird seine Leistungen monatlich abrechnen. Die Rechnungen sind prompt und abzugsfrei zur Zahlung auf das auf der Rechnung ausgewiesene Bankkonto von Hofmann Personal fällig. Die zur Verfügung gestellten Mitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Das Honorar wird zuzüglich 20 % USt verrechnet. Bei Zahlungsverzug ist Hofmann Personal berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, pauschalierte Mahnspesen von € 15,- pro Mahnung, sowie die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist Hofmann Personal überdies berechtigt, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen. Die Aufrechnung von Forderungen welcher Art immer des Auftraggebers gegen Forderungen von Hofmann Personal ist unzulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für Payroll-Outsourcing geschuldetem Honorar besteht nicht. AGB Payroll Outsourcing § 12 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die Vertragsbeziehung zwischen Hofmann Personal und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung zwischen Hofmann Personal und dem Auftraggeber wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Handelssachen inz zuständigen Gerichtes vereinbart.