AGB Payroll Outsourcing

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AGB Payroll Outsourcing
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Payroll-Dienstleistungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 5 Fehlzeiten
Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB)
gelten für alle
Verträge, die von der I. K. Hofmann GmbH (Hofmann Personal) und deren
Vertragspartner (Auftraggeber) im Zusammenhang mit der Erbringung
von Payroll-Dienstleistungen abgeschlossen werden
Urlaubs-, karenz-, krankheits- oder unfallbedingte Fehlzeiten des PayrollOutsourcing-Mitarbeiters gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden
wie gearbeitete Zeit bezahlt und an den Auftraggeber fakturiert. Eine
Ersatzkraft wird während Fehlzeiten nicht unentgeltlich zur Verfügung
gestellt.
Im Rahmen von Payroll-Dienstleistungen übernimmt Hofmann Personal die
Dienstgeberfunktion, Administration und Verwaltung der Mitarbeiter ihres
Auftraggebers
im
Rahmen
des
AÜG.
Die
gesamte
Personalverrechnung samt Gehaltsauszahlung, sowie die An- und
Abmeldung zur Sozialversicherung und eine etwaige Endabrechnung der
Mitarbeiter erfolgt durch Hofmann Personal. Diese AGB gelten für
jeden von Hofmann Personal im Rahmen des Payroll-Vertrages
übernommenen Mitarbeiter. Die (Wieder-)Eingliederung von PayrollMitarbeitern ist jederzeit möglich. Abweichende Bestimmungen und
ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn ihnen Hofmann
Personal schriftlich zustimmt.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile dieser AGB lässt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. Hofmann Personal erklärt Verträge
nur
aufgrund
dieser
AGB
abschließen
zu wollen. Allfälligen
Vertragsbedingungen der Auftraggeber wird ausdrücklich widersprochen.
Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich
vereinbart wird.
§ 6 Arbeitszeitaufzeichnungen
Der Auftraggeber hat die Arbeitszeitaufzeichnungen und die Bestätigungen
über Fehlzeiten der Payroll-Outsourcing-Mitarbeiter zum Zweck der
Überprüfung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen zu bestätigen, zu führen
und monatlich an Hofmann Personal zur Abrechnung weiterzuleiten.
§ 7 Dienstreisen
Organisation und Durchführung von Dienstreisen und eventuell damit
verbundener Vorbereitungen, wie ärztliche Untersuchungen oder
Versicherungsschutz etc obliegen dem Auftraggeber, der auch für die
diesbezüglichen Kosten aufzukommen hat. Für die Einhaltung von
sämtlichen gesetzlichen und firmeninternen Verpflichtungen ist der
Auftraggeber verantwortlich und hat auch dieser die dabei anfallenden
Kosten zu tragen.
§ 2 Beginn und Ende der Vertragslaufzeit
§ 8 Bereinigung der Ansprüche, Haftung
Der Vertrag über Payroll-Outsourcing tritt mit dem im Arbeitsvertrag des
Mitarbeiters vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses in Kraft.
Vertragsende ist das Entgeltende des
Mitarbeiters
bei
der
Gebietskrankenkasse durch Hofmann Personal (siehe auch unten §
10Vertragskündigung).
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
Vor Vertragsbeginn müssen vom Auftraggeber alle Daten des Mitarbeiters
schriftlich so übermittelt werden, dass Hofmann Personal ordnungsgemäß
und zeitgerecht den Arbeitsvertrag abschließen und die Anmeldung zur
Sozialversicherung vornehmen kann. Bei der in der Auftragsbestätigung
angeführten Niederlassung sind vor Vertragsbeginn Gehalt, Spesen,
Prämien, Kilometergelder oder sonstige Entgelte und Entschädigungen,
welche durch den Auftraggeber mit dem künftigen Mitarbeiter vereinbart
werden, rechtzeitig, das heißt zumindest fünf Werktage vor Beginn des
Fristlaufes, schriftlich bekannt zu geben.
Der Auftraggeber hat während des Vertragsverhältnisses Hofmann
Personal
rechtzeitig
von
gewünschten
Änderungen
des
Arbeitsverhältnisses schriftlich Mitteilung zu machen, so dass die
Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Fristen durch Hofmann
Personal unter Bedachtnahme auf den administrativen Zeitaufwand
und den Postlauf gewährleistet ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
auf die Arbeitnehmer anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen
einzuhalten,
insbesondere
das
Arbeitszeitgesetz,
Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften
und
das
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Der Auftraggeber als Arbeitgeber im
Sinne des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes ist verpflichtet, die nach
dem ArbeiternehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-,
Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und Hofmann
Personal darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber
verpflichtet,
schriftliche
Nachweise
über
die
notwendigen
Einschulungen und Unterweisungen zu führen und im Fall eines
behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Mitarbeiter arbeiten unter der Führung, W eisung und Verantwortung
des Auftraggebers. Hofmann Personal schuldet keinen wie immer
gearteten Arbeitserfolg.
Hofmann Personal bereinigt sämtliche Ansprüche der Payroll-ing-Mitarbeiter
außergerichtlich oder im Streitfall über den Gerichtsweg. Sämtliche Kosten
die daraus entstehen, unabhängig ob der Anspruch des Mitarbeiters besteht
oder nicht, sind vom Auftraggeber zu tragen. Bezüglich der zusätzlichen IstKosten des Mitarbeiters wird dem Auftraggeber die Verwaltungsgebühr
verrechnet. Kommt der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht rechtzeitig nach
und entstehen Mehrkosten aufgrund einer Unterlassung von Hofmann
Personal, sind diese Kosten von Hofmann Personal zu tragen. Der
Auftraggeber übernimmt die alleinige Haftung für eine gesetzwidrige
Beschäftigung der von Hofmann Personal im Payroll-Outsourcing geführten
Arbeitnehmer in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt
Hofmann Personal ausdrücklich von jeder Haftung frei. Hofmann Personal
haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von PayrollOutsourcing-Mitarbeitern verursacht werden, da dieses Personal der Aufsicht
des Auftraggebers untersteht. Eine etwaige Haftung ist auf grobes
Verschulden und Vorsatz von Hofmann Personal beschränkt. Allfällige
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei
sonstigem Verlust binnen sechs Wochen gerichtlich geltend zu machen.
§ 9 Geheimhaltung
Hofmann Personal ist verpflichtet sämtliche Informationen und Daten des
Auftraggebers, die durch gegenständliches Vertragsverhältnis bekannt
werden geheim zu halten.
§ 10 Vertragskündigung
Ein Payroll-Outsourcingvertrag kann nur unter Einhaltung der für den PayrollOutsourcing-Mitarbeiter anzuwendenden gesetzlichen bzw. etwaigen
kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und Terminen vom Auftraggeber
gekündigt werden. Der Payroll-Outsourcingvertrag wird erst mit dem Tag der
Abmeldung des Mitarbeiters von der Sozialversicherung durch Hofmann
Personal aufgelöst. Der Auftraggeber hat die Vertragskündigung der für die
Vertragsabwicklung zuständigen Niederlassung von Hofmann Personal
rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Abrechnung
§ 11 Fakturierung und Zahlung
Die Gesamtkosten aus dem Payroll-Vertrag setzen sich zusammen
aus den „Ist-Kosten“ des Mitarbeiters und dem vereinbarten Honorar für
Payroll-Dienstleistungen (Verwaltungskosten). Bei den „Ist-Kosten“ des
Mitarbeiters handelt es sich um die laufenden Gehaltsbestandteile, die sich
aus gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie
Betriebsvereinbarungen oder individualrechtlichen Vereinbarungen ergeben,
die einmaligen Kosten bei Beendigung des Dienstverhältnisses und den
sich daraus ergebenden Dienstgeberabgaben. Die Abrechnung der IstKosten erfolgt monatlich auf Basis der Verdienstnachweise. Das
Gehalt wird dem Payroll-Mitarbeiter von Hofmann Personal bezahlt. Die
über die Beschäftigungsdauer hinaus anfallenden Ist-Kosten des PayrollMitarbeiters samt Aufschlag sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen.
Kosten, die Hofmann Personal aus arbeitsrechtlichen Ansprüchen des
Payroll-Mitarbeiters und bzw. oder aus Zahlungsverpflichtungen an
Abgabenbehörden oder sonstigen Behörden entstehen (sofern sie im
Zusammenhang mit den überlassenen Mitarbeiter stehen), werden in
ihrer
tatsächlichen
Höhe zuzüglich der daraus entstehenden
Verwaltungskosten an den Auftraggeber weiterverrechnet. Die Vereinbarung
gilt über den Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages hinaus.
Hofmann Personal wird seine Leistungen monatlich abrechnen. Die
Rechnungen sind prompt und abzugsfrei zur Zahlung auf das auf der
Rechnung ausgewiesene Bankkonto von Hofmann Personal fällig. Die zur
Verfügung gestellten Mitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Das Honorar
wird zuzüglich 20 % USt verrechnet. Bei Zahlungsverzug ist Hofmann
Personal berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, pauschalierte Mahnspesen
von € 15,- pro Mahnung, sowie die Kosten der Einschaltung eines
Rechtsanwaltes in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist Hofmann
Personal überdies berechtigt, die Leistungserbringung unverzüglich
einzustellen. Die Aufrechnung von Forderungen welcher Art immer des
Auftraggebers gegen Forderungen von Hofmann Personal ist unzulässig. Ein
Zurückbehaltungsrecht an dem für Payroll-Outsourcing geschuldetem
Honorar besteht nicht.
AGB Payroll Outsourcing
§ 12 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die Vertragsbeziehung zwischen Hofmann Personal und dem
Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Für alle
Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung zwischen Hofmann Personal und
dem Auftraggeber wird die ausschließliche Zuständigkeit des für
Handelssachen inz zuständigen Gerichtes vereinbart.