vorlage 16/ 1793

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vorlage 16/ 1793
Ministerium für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin
Mimsterlum für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Spo
des Landes Nordrhem-Westfalen, 40190 Düsseldorf
An die
Mitglieder des Landtags
Nord rhein-Westfalen
40221 Düsseldorf
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LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
16. WAHLPERIODE
VORLAGE
16/ 1793
-;" . März 2014
Seite 1 von 2
Manfred Walhorn
Telefon 0211 837-2612
Telefax 0211 837-2578
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alle Abg.
"Fragen und Antworten zu U3/Ü3"
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
vor Ort haben die Kommunen und die Träger mit großer Unterstützung
des Landes und des Bundes die Betreuungsplätze tür die unterdreijährigen Kinder in einer gemeinsamen Kraftanstrengung massiv ausgebaut,
um den Rechtsanspruch nun auch für diese Altersgruppe erfüllen zu
können.
In Nordrhein-Westfalen haben wir, und dafür bin ich allen Beteiligten
dankbar, den Rechtsanspruch nicht durch den Bau getrennter "Kinderkrippen" nur für die Jüngsten realisiert, sondern die Kommunen und
Träger haben bestehende Einrichtungen erweitert und vielerorts neue
Einrichtungen mit neuen Plätzen für alle Altersjahrgänge gebaut. Parallel zum U3-Ausbau konnten die Kommunen und Träger damit auch das
Betreuungsangebot für die älteren Kinder verbessern. So hat sich die
Besuchsquote der Dreijährigen in Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen zwischen 2006 und 2013 von etwa 65% auf rund 86%
deutlich erhöht.
Dienstgebäude und
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In diesem Zusammenhang wird an Sie und auch an mich häufig die
Sorge herangetragen, dass Eltern, die sich erst zu einem späteren Besuch ihres Kindes in der Kita entscheiden, keinen Platz für ihr Kind be-
www.mfkjks.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel:
Rhembahn Limen
704, 709, 719
Haltestelle Poststraße
kommen. Deshalb möchte ich darauf hinweisen, dass der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für die Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres seit 1996 besteht und gleichrangig neben dem Anspruch der
jüngeren Kinder steht. Die Kommunalen Jugendämter sind sich dieser
Verantwortung auch bewusst, wie die Erhöhung der Betreuungsquote
für die dreijährigen Kinder zeitgleich mit dem U3-Ausbau belegt. Auch
die Anmeldezahlen der Jugendämter für das kommende Kindergartenjahr zeigen im Vergleich zum laufenden Kindergartenjahr erstmalig wieder eine Steigerung der Platzzahlen für Kinder ab drei Jahren.
Mit den beigefügten Informationen möchte ich Sie bei der Beantwortung
häufiger Fragen zum Ausbau der Betreuungsangebote und zur Veränderung der Kita-Landschaft unterstützen. Für weitere Informationen und
Beratungen können sich die Beteiligten auch gern an die Task-Force
U3-Ausbau in meinem Hause wenden.
Mit freundlichen Grüßen
~ JcPc.-!-V
Ute Schäfer
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Fragen und Antworten
zur Betreuung von U3- und Ü3-Kindernin Kindertageseinrichtungen
1. Kann vor dem Hintergrund des U3-Ausbaus der Rechtsanspruch der Kinder ab
drei Jahren auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nach
wie vor erfüllt werden?
Der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung für die Kinder,
die das dritte Lebensjahr vollendet haben, gilt bereits seit 1996. Umsetzen müssen
ihn die örtlichen Jugendämter und es kann davon ausgegangen werden, dass der
Bedarf auch erfüllt wird. Das haben Jugendämter, die kürzlich zu einer entsprechenden Anhörung im Landtag eingeladen waren, grundsätzlich bestätigt. Nicht garantiert
werden kann in jedem Einzelfall, dass ein Kind einen Platz in einer ganz bestimmten
Einrichtung bekommt. Das allerdings war auch vor dem U3-Ausbau nicht der Fall.
Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Mit der Umsetzung des seit dem 01. August
2013 geltenden Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für ein- und zweijährige
Kinder geht eine strukturelle Veränderung der Kita-Landschaft einher. Um den erhöhten Betreuungsbedarf bedienen zu können, wurden viele bestehende Kindertageseinrichtungen um- und ausgebaut und es gibt natürlich auch eine Vielzahl von Neubauten. Im Rahmen dieses Prozesses kann es dazu kommen, dass eine einzelne Kindertageseinrichtung weniger Ü3-Kinder, dafür aber jetzt U3-Kinder aufnehmen kann. Dafür entstehen an anderer Stelle neue Einrichtungen mit neuen Plätzen für Kinder ab
drei Jahren.
Beispiel:
In einem Stadtteil gibt es bisher zwei Kindertageseinrichtungen, die
dort ausschließlich Kinder von 3-6 Jahren betreuen (Ü3). Nunmehr
entsteht im Stadtteil ein weiterer Neubau einer Kindertageseinrichtung mit 15 Plätzen für Unterdreijährige (U3) und 35 Plätzen für Ü3Kinder. Die beiden schon bestehenden Kitas werden ebenfalls um 20
U3-Plätze erweitert, durch die Umstrukturierung fallen hier aber 15
Plätze für Ü3-Kinder weg.
Insgesamt gibt es jetzt im Stadtteil 35 U3-Plätze und 20 Ü3-Plätze
mehr als vorher. Dabei ist ein Teil der bisherigen Ü3-Plätze "in die
neue Kita gewandert". Deshalb werden Drei- und Vierjährige jetzt in
einer Umstellungszeit vor allem in der neu gebauten Kita aufgenommen.
Im Ergebnis gibt es im Stadtteil keinen Engpass "für Ü3-Kinder", sondern im Gegenteil eine bessere Versorgung mit mehr Plätzen auch
für die Neuaufnahme von drei- und vierjähren Kindern. Allerdings gibt
es diese Plätze in der neuen Kita.
Diesen Prozess auch regional und stadtteilbezogen entsprechend zu planen und zu
steuern, ist eine klassische Aufgabe der örtlichen Jugendhilfeplanung. Dabei sollen
die Jugendämter die Belange von Familien mit mehreren Kindern im Kita-Alter besonders berücksichtigen, damit Geschwisterkinder nicht in verschiedene Kitas gebracht werden müssen.
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2. Das, Land NRW fördert den Ausbau von U3-Betreuungsplätzen seit 2010 mit erheblichen finanziellen Mitteln. Die so geschaffenen Plätze dürfen für die jeweilige Dauer der Zweckbindungsfrist nur mit U3-Kindern belegt werden. Ist eine
Lockerung bzw. Flexibilisierung der Förderrichtlinien seitens der Landesregierung möglich/wird sie angestrebt?
Die Umsetzung des U3-Rechtsanspruches hat alle Beteiligten vor große Herausforderungen gestellt. So sind in Nordrhein-Westfalen allein in der Zeit vom Kindergartenjahr 2010/2011 bis zum Kindergartenjahr 2014/2015 (nach der Anzahl der von den
Jugendämtern zum 15.03 gemeldeten Plätze) über 66.000 neue Plätze für die Betreuung der unterdreijährigen Kinder entstanden. Hierzu beigetragen hat sicherlich in
einem erheblichen Maße auch das zusätzliche finanzielle Engagement des Landes.
So wird die nordrhein-westfälische Landesregierung von 2010 bis Ende 2014 allein
im Rahmen der Investitionsförderung und im Rahmen des Belastungsausgleichs rund
928 Mio. Euro für den U3-Ausbau bereitgestellt haben.
Eine Änderung der Förderrichtlinien ist rückwirkend weder möglich noch wäre sie zielführend. Die Förderung des U3-Ausbaus erfolgte sowohl mit Mitteln des Bundes als
auch des Landes. Bei jeder finanziellen Förderung mit öffentlichen Mitteln des Bundes, der Länder und Kommunen sind die Fördermittel zweckgebunden und dürfen
nicht für andere als für den konkret beantragten Zweck verwendet werden. Bei der
Förderung von Baurnaßnahmen für die Umsetzung des Rechtsanspruches für einund zweijährige Kinder bedeutet dies, dass Plätze, die mit öffentlichem Geld entstanden sind (und dies können bei Neubauten bis zu 18.000 Euro pro Platz sein) auch für
die Betreuung unterdreijähriger Kinder zu nutzen sind. Die Zweckbindungsfrist, beträgt bei Neubaumaßnahmen 20 Jahre und bei Umbauten 5 Jahre. Diese klaren und
eindeutigen Regelungen ergaben sich von Beginn der Förderung an sowohl aus den
Vorgaben des Bundes und der für alle Länder geltenden Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern als auch aus der Förderrichtlinie für das Investitionsprogramm und den entsprechenden Bewilligungsbescheiden. Ein Ermessen der Verwaltung besteht insoweit nicht.
Das heißt aber nicht, dass Plätze unbesetzt bleiben müssen, wenn der U3Betreuungsbedarf im Bezirk des Jugendamtes erfüllt ist. Dann können auch auf geförderten U3-Plätzen mit Zustimmung des Jugendamtes und solange die U3-Bedarfe
erfüllt sind, Ü3-Kinder betreut werden.
3. Werden Eltern durch den intensiven U3-Ausbau dazu gedrängt, Ihre Kinder bereits mit einem oder zwei Jahren zur Betreuung in eine Kindertageseinrichtung
zu geben, um überhaupt noch einen Betreuungsplatz zu bekommen? Ist ihr
Wunsch- und Wahlrecht beschränkt, wenn sie Ihre Kinder erst mit drei Jahren
in einer bewusst ausgewählten Einrichtung betreut wissen wollen, dort jedoch
wegen der bevorzugten Aufnahme von U3-Kindern kein Platz mehr frei ist?
Durch die Einführung des Rechtsanspruchs von Kindern unter drei Jahren auf eine
Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege wurde die
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Rechtsposition von Kindern und Eltern gestärkt. Beide Betreuungsansprüche, die der
über- als auch der unterdreijährigen Kinder, stehen gleichrangig nebeneinander. Es
ist das nach wie vor geltende Recht der Eltern, selbst darüber zu bestimmen, wann
ihr Kind eine Kindertageseinrichtung besuchen soll. Es ist Aufgabe der örtlichen Jugendhilfeplanung, auf die individuellen Bedarfslagen mit entsprechenden Betreuungsangeboten zu reagieren und einen wohnortnahen Betreuungsplatz vorzuhalten.
Kinder in der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen werden ganz überwiegend in altersgemischten Einrichtungen betreut. So sind beim U3-Ausbau in der Regel keine "Krippeneinrichtungen" entstanden, bei denen die Kinder die Einrichtung
nach Vollendung des dritten Lebensjahres wechseln müssen. Es gibt jedoch keinen
Anspruch auf einen bestimmten Platz in einer bestimmten Kita. Es wird aber sicherlich vor Ort darauf hingearbeitet, den Wünschen von Eltern zu entsprechen. Dies gilt
z.B. in ganz besonderem Maße für die Betreuung von Geschwisterkindern, die
gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen. Sind in einer gewünschten Kita alle Plätze bereits anderweitig vergeben oder belegt, sind die örtlichen Jugendämter
verpflichtet, Eltern einen angemessenen und zumutbaren Betreuungsplatz für ihr
Kind anzubieten.
4. Geht der Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen zu Lasten der Kindertagespflege?
Der mit Wirkung zum 01. August 2013 in Kraft getretene Betreuungsanspruch der
ein- und zweijährigen Kinder umfasst das Recht auf eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Eltern können im Rahmen ihres
Wunsch- und Wahlrechts und bezogen auf das vorhandene Platzangebot grundsätzlich frei zwischen beiden Betreuungsformen wählen. Zur Gewährleistung des Anspruchs hat die Landesregierung nicht nur den Ausbau von Kindertageseinrichtungen, sondern auch den Ausbau der Platzangebote in Kindertagespflege in erheblichem Umfang investiv gefördert. Beide Betreuungsformen schließen sich dabei nicht
gegenseitig aus, sondern ergänzen einander, um den individuellen Betreuungswünschen bestmöglich nachzukommen. Viele Eltern wählen für ihre kleinen Kinder bewusst das familiennahe Angebot der Kindertagespflege. Für das Kindergartenjahr
2014/2015 haben die Jugendämter 41.204 Tagespflegeplätze für unterdreijährige
Kinder gemeldet. Das ist im Vergleich zum Kindergartenjahr 2013/2014 nochmals eine Steigerung um 2.888 Plätze.