Der schriftliche Arbeitsvertrag
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Der schriftliche Arbeitsvertrag
INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 3 .............................................................................................................................................. EINFÜHRUNG 5 ......................................................................................................................................... Die Regel: der schriftliche Arbeitsvertrag MUSTERARBEITSVERTRAG 5 .............................................................. 7 ............................................................................................................. 1. Titel des Arbeitsvertrags 11 ........................................................................................................ 2. Identität der Vertragsparteien 11 ............................................................................................. 3. Angabe des Gesetzes oder eines Kollektivvertrags 4. Art der Beschäftigung 5. Arbeitsort 12 ............................................................................................................. 14 ........................................................................................................................................ 6. Dauer des Arbeitsvertrags 7. Probezeit 12 ................................................ 15 .................................................................................................... 15 ......................................................................................................................................... 8. Regelmäßige wöchentliche (Wochen-) oder tägliche (Tages)Arbeitszeit 17 ........................................................................................ 9. Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit 10. Entgelt und Entgeltzulagen 11. Dauer des Jahresurlaubs 17 .......................................................................... 18 ................................................................................................ 19 ...................................................................................................... A K - I N F O ’ S 2-2002 1 12. Kündigungsfristen 19 ................................................................................................................... 13. Abweichende oder zusätzliche Klauseln 20 .................................................................... 14. Bezugnahme auf das Gesetz oder den Kollektivvertrag 15. Wettbewerbsverbot 16. Schweigepflicht 20 ................................................................................................................ 21 ........................................................................................................................ 17. Rückerstattung von Ausbildungskosten 22 23 .................................................................................................................. La composition de la Chambre de travail A K - I N F 21 .............................................................. ................................................................................................................................. NÜTZLICHE ADRESSEN 2 21 ...................................................................... 18 Ort und Datum der Vertragsunterzeichnung 19. Unterschrift 20 ................................... O ’ S 2-2002 24 ......................................................................... VORWORT Das geänderte Gesetz vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag ist der zentrale Gesetzestext, der die individuellen Arbeitsbeziehungen und natürlich vor allem den Arbeitsvertrag regelt. Für Normalsterbliche ist das Gesetz keine leicht verdauliche Kost. Deshalb versuchen wir in dieser Nummer, seine wesentlichen Inhalte für die Allgemeinheit verständlich aufzubereiten. Ausgangspunkt soll dabei ein Musterarbeitsvertrag sein. Wir wollen aber keine tief schürfende Analyse der einzelnen Gesetzesartikel unternehmen, die eher die Aufgabe von Juristen ist, sondern lieber jede der Klauseln, die in einem Musterarbeitsvertrag enthalten sind, zusammenfassend erläutern. Wir möchten dabei pädagogisch vorgehen, frei nach dem Motto "Holzauge, sei wachsam!", und die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf die Bedeutung der einzelnen Bestimmungen eines Arbeitsvertrags und auf ihre Wirkungen aufmerksam machen. In unserer Darstellung beschränken wir uns darauf, die Klauseln aufzuführen, die in einem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen oder können, und sie so zu umschreiben, dass sie für jedermann verständlich sind. In einer unserer nächsten Ausgaben werden wir auf die Bestimmungen des Arbeitsvertragsgesetzes eingehen, in denen die Ausführung und die Kündigung eines Arbeitsvertrags geregelt sind. Natürlich ersetzt diese Broschüre nicht die geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sollten sich Auslegungsunterschiede ergeben, ist also allein das Gesetz maßgebend. Wenn Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Arbeiterkammer oder an eine der im Anhang der Broschüre aufgeführten Einrichtungen. Henri BOSSI Président A K - I N F O ’ S 2-2002 3 4 A K - I N F O ’ S 2-2002 SO VERSTEHE ICH MEINEN ARBEITSVERTRAG DER ARBEITSVERTRAG Gesetz vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag Einführung Diese Broschüre soll auf keinen Fall ein erschöpfendes Werk über das Arbeitsrecht oder den Arbeitsvertrag sein. Sie will vielmehr ein praktisches Hilfsmittel sein, ein zusammenfassender Überblick, der es jedem ermöglicht, die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags kennen zu lernen und vor allem einen Arbeitsvertrag zu lesen und zu verstehen. Ausgangspunkt der Darstellung ist ein Musterarbeitsvertrag, der eine Vielzahl von Klauseln aufweist, die in einem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen oder können. Die einzelnen Bestandteile des Mustervertrags werden anschließend Punkt für Punkt in der Reihenfolge der Vertragsartikel erläutert. Die Broschüre erleichtert Ihnen mit den Erklärungen die Lektüre Ihres Arbeitsvertrags. Da es aber nur ein Vertragsmuster ist, kann Ihr Arbeitsvertrag anders aussehen. Die Bestandteile, die er aufweisen muss oder kann, sind jedoch dieselben. Die Regel: der schriftliche Arbeitsvertrag Ein Arbeitsvertrag ist ein schriftlicher und individueller Vertrag, d.h., er muss persönlich mit jedem Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Er wird in zwei Exemplaren ausgestellt, eines für den Arbeitnehmer und eines für den Arbeitgeber. Es kommt vor, dass es keinen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien gibt. Auch in diesem Fall ist der Arbeitnehmer durch das Arbeitsrecht geschützt, wenn er etwa die Existenz des Arbeitsverhältnisses, ganz gleich, wie, nachweisen muss. In der Praxis ist dies jedoch nicht immer leicht. A K - I N F O ’ S 2-2002 5 Man spricht in diesem Zusammenhang auch von "nachgiebigem" Recht, d.h., das Gesetz gilt immer dann, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag keine günstigeren Bestimmungen vereinbaren. Das Gesetz legt also die Mindestanforderungen fest, von denen die Parteien nur mit günstigeren Klauseln abweichen können. Es ist jedem Arbeitnehmer, der eine Stelle antreten will, zu empfehlen, den Arbeitsvertrag aufmerksam durchzulesen oder gar nach Haus mitzunehmen, um ihn in aller Ruhe zu prüfen und ggfs. einen Fachmann zu Rate zu ziehen, bevor er ihn in voller Kenntnis der Sachlage unterschreibt. Der Arbeitsvertrag muss "spätestens bei Arbeitsantritt des Arbeitnehmers" schriftlich geschlossen werden. Natürlich können die Parteien den Vertrag auch vor dem tatsächlichen Beginn des Arbeitsvertrags abschließen. Lehnt es eine Partei (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) ab, den Vertrag zu unterschreiben, kann jede Partei den Arbeitsvertrag frühestens am 3. Tag, der auf die Aufforderung zur Unterzeichnung folgt, und spätestens 30 Tage nach Arbeitsantritt frist- und entschädigungslos kündigen. 6 A K - I N F O ’ S 2-2002 ………………………. MUSTERARBEITSVERTRAG 1 ARBEITSVERTRAG Zwischen den unterzeichneten Parteien2, Frau/Herrn/der Firma ………………………., vertreten durch Frau/Herrn ………………………., (Eigenschaft, Titel) ………………………., wohnhaft in/mit Sitz in ………………………., ………………………. im Folgenden "der Arbeitgeber" genannt, und Frau/Fräulein/Herrn ………………………., geboren am ………………………. in ………………………., wohnhaft in ………………………., im Folgenden "der Arbeitnehmer" genannt, wird folgender befristeter/unbefristeter Arbeitsvertrag nach Maßgabe des geänderten Gesetzes vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag3 geschlossen: Artikel 1: Art der Beschäftigung Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber als4 ………………………. in der Abteilung beschäftigt. Seine Aufgabe besteht in ……………………….. ………………………. Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, dem Arbeitnehmer nach den Erfordernissen des Unternehmens eine andere seinen Qualifikationen entsprechende Stelle zuzuweisen. Artikel 2: Arbeitsort Der Arbeitsort5 befindet sich in ……………………….. Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, den Arbeitsort des Arbeitnehmers jederzeit nach den Erfordernissen des Unternehmens zu ändern. A K - I N F O ’ S 2-2002 7 Artikel 3: Dauer des Vertrags Der Vertrag beginnt am ………………………. und wird für eine unbestimmte Dauer/für eine befristete Dauer6 von ………………………. Monaten geschlossen. Der Vertrag kann verlängert werden. (für befristete Arbeitsverträge) Artikel 4: Probezeit Der Vertrag wird mit einer Probezeit7 von ………………………. Wochen/Monaten geschlossen, die am 1. Tag des Vertragsbeginns wirksam wird. Artikel 5: Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit8 beträgt Woche bzw. ………………………. Stunden pro Tag. ………………………. Stunden pro Sie kann nach den Erfordernissen der Abteilung oder des Unternehmens geändert werden. Die Tagesarbeitszeit dauert: von ………………………. Uhr bis ………………………. Uhr und von ………………………. Uhr bis ………………………. Uhr. Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit9 können nach den Erfordernissen der Abteilung oder des Unternehmens geändert werden. Artikel 6: Entgelt Das monatliche Bruttoentgelt10 wird auf am Monatsende gezahlt. Das Entgelt umfasst ………………………. ………………………. Index ………………………. festgesetzt. Es wird (andere Leistungen) Artikel 7: Jahresurlaub Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 8 A K - I N F O ’ S 2-2002 ………………………. Tage bezahlten Jahresurlaub11. Artikel 8: Kündigung des Vertrags Bei Vertragskündigung müssen die Parteien die gesetzlichen Kündigungsfristen12 einhalten. Artikel 9: Zusätzliche Klauseln13 Für alle Bestimmungen, die nicht in diesem Vertrag festgelegt werden, gilt/gelten das geänderte Gesetz vom 24. Mai 1989 und/oder der Kollektivvertrag14. Artikel 10: Wettbewerbsverbot15 Der Arbeitnehmer nimmt nach dem Ende des Arbeitsvertrags innerhalb eines Zeitraums von ………………………. Monaten nach seinem Ausscheiden keine gleichartige Wirtschaftstätigkeit für eigene Rechnung im Gebiet ………………………. auf. Artikel 11: Schweigepflicht16 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für die gesamte Dauer des Vertrags, vom Arbeitgeber behandelte Geschäfte geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für ……………………….. Ebenso hält er Informationen, die er erhalten hat, geheim und gibt Informationen in Verbindung mit der Tätigkeit des Arbeitgebers nicht an Dritte weiter. Artikel 12: Rückerstattung von Ausbildungskosten17 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags an Ausbildungen auf Kosten des Arbeitgebers teilzunehmen. Bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitnehmers verpflichtet sich dieser, die Ausbildungskosten wie folgt zurückzuerstatten: ……………………….. Gegeben in ………………………., den ………………………. in ebenso vielen Ausfertigungen wie Parteien18. Unterschrift des Arbeitnehmers19 Unterschrift des Arbeitgebers A K - I N F O ’ S 2-2002 9 10 A K - I N F O ’ S 2-2002 1. Titel des Arbeitsvertrags Oft wird dem Arbeitsvertrag ein Titel (eine Bezeichnung) vorangestellt, er muss einen solchen aber nicht zwingend aufweisen. Beispiele: "ARBEITSVERTRAG" "BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG" "UNBEFRISTETER ARBEITSVERTRAG" Die Bezeichnung ist ohne Bedeutung. Der Titel legt nicht fest, ob es sich bei dem Vertrag um einen Arbeitsvertrag handelt oder nicht. Im Falle eines Rechtsstreits über die Frage, ob ein Vertrag ein Arbeitsvertrag ist, interessieren sich die Richter für den Inhalt des Vertrags und dafür, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, vorliegt. Der Arbeitsvertrag ist definiert als "ein Vertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, ihre Tätigkeit einer anderen Person durch Unterordnung unter diese gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen." Das Unterordnungsverhältnis ist ein wichtiges Element, mit dessen Hilfe Richter einschätzen können, ob der Arbeitnehmer Weisungen, die er von seinem Arbeitgeber erhält, folgen muss, d.h. um zu bestimmen, ob es sich um einen Arbeitsvertrag oder um einen anderen Vertrag handelt (zum Beispiel einen Werkvertrag, einen Auftrag, einen Dienstleistungsvertrag usw.), der nicht dem Arbeitsvertragsrecht unterliegt. 2. Identität der Vertragsparteien Der Arbeitsvertrag muss den Namen und Vornamen und die genaue Anschrift der beiden Vertragsparteien enthalten. Die Parteien sind der Arbeitnehmer einerseits und der Arbeitgeber andererseits. Überprüfen Sie, ob die Angaben zu Ihrer Person korrekt sind. Was die Angaben zum Arbeitgeber betrifft, überprüfen Sie, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, ob der Name der Person, die die Gesellschaft vertritt, angegeben ist und ob diese Person die Gesellschaft rechtswirksam binden kann. A K - I N F O ’ S 2-2002 11 Die Anschrift der Gesellschaft muss die Anschrift des Sitzes der Gesellschaft sein. Es ist auch wichtig, die Tätigkeit des Arbeitgebers zu kennen, um sagen zu können, ob ein Kollektivvertrag für den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers Geltung hat. 3. Angabe des Gesetzes oder eines Kollektivvertrags Das Gesetz oder der Kollektivvertrag kann auch an einer anderen Stelle des Vertrags erwähnt werden. Der Arbeitgeber muss nicht alle Angaben über bestimmte Vertragsbestandteile in den Arbeitsvertrag aufnehmen (zum Beispiel die Dauer des Urlaubs oder die Kündigungsfristen bei Vertragskündigung angeben), er kann aber das Gesetz und/oder den Kollektivvertrag erwähnen. Die Angabe des Kollektivvertrags kann auch an einer anderen Stelle des Arbeitsvertrags erfolgen. 4. Art der Beschäftigung Im Arbeitsvertrag muss die Art der Beschäftigung genannt oder eine Beschreibung der dem Arbeitnehmer übertragenen Funktionen und Aufgaben enthalten sein. Die im Vertrag stehende Einstufung ist wichtig. Mit ihrer Hilfe kann auch bestimmt werden, ob der Arbeitnehmer als Angestellter ("geistige Arbeit") oder als Arbeiter ("körperliche Arbeit") zu betrachten ist. Ferner kann festgestellt werden, ob der Arbeitnehmer eine seinen Befähigungen (Abschlusszeugnisse, Berufserfahrung usw.) entsprechende Arbeit ausführt. Schließlich kann so auch im Hinblick auf den Kollektivvertrag die Klassifizierung im Organigramm des Unternehmens und die Zuordnung zu den Lohntarifgruppen bestimmt werden. 12 A K - I N F O ’ S 2-2002 Beispiel: Es ist ein Unterschied, ob im Vertrag "Schlosser" oder "Arbeiter" oder "Person für alle anfallenden Arbeiten" steht. Es ist einfacher, bei einer "Person für alle anfallenden Arbeiten" einen Fehler bei der Wahrnehmung der Aufgaben zu finden, die vielfältig sein können, da die Formulierung vage und die Aufgabenbeschreibung ungenau ist, als dies bei einem "Schlosser" der Fall ist, denn es leichter, die Aufgaben zu bestimmen, die ein Schlosser zu verrichten hat und zu seiner Qualifikation gehören. Deshalb ist es so wichtig zu überprüfen, ob die Art der Beschäftigung genau angegeben wird. Es sei aber auch darauf hingewiesen, dass sich im Falle eines Rechtsstreits die Richter nicht nur für die im Vertrag stehende Art der Beschäftigung, sondern auch für die wirklich im Betrieb ausgeführte Arbeit interessieren. Beispiel: Sie sind als Ausfahrer beschäftigt, verrichten in der Praxis jedoch die Arbeit einer Verkaufskraft, denn Sie kümmern sich um den Verkauf, stehen im täglichen Kontakt mit den Kunden und führen Lieferungen nur nebenbei aus. In diesem Fall können Sie Ihre Neueinstufung als Verkaufsmitarbeiter verlangen und in eine andere Arbeitnehmergruppe aufrücken (vom Arbeiter zum Angestellten). Der Arbeitsvertrag enthält oft Klauseln, mit denen der Arbeitnehmer leichter in eine andere Abteilung oder Funktion versetzt werden kann. Derartige Klauseln sind immer häufiger und vor allem ein Vorteil für den Arbeitgeber. Aber sie sind freiwillig und sollten begrenzt werden. Sie ermöglichen es besonders dem Arbeitgeber, die im Falle der Änderung eines wesentlichen Vertragsbestandteils während der Vertragslaufzeit erforderlichen Verfahren zu vermeiden. Seien Sie daher auf der Hut, denn wenn Sie solche Klauseln unterschreiben, räumen Sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, Vertragsbestandteile zu ändern, ohne Sie zuvor konsultieren zu müssen. Sollte eine derartige Klausel jedoch unvermeidbar sein, dann versuchen Sie zu erfahren, welche Abteilungen im Falle einer Versetzung für Sie in Frage kommen könnten, und achten Sie darauf, dass die neue Arbeit immer Ihren Befähigungen entspricht. Klauselbeispiel: "Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer jederzeit nach den Erfordernissen des Unternehmens und entsprechend den Befähigungen des Arbeitnehmers eine andere Abteilung zuweisen." Für befristete Arbeitsverträge gilt Folgendes: Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur für die Ausführung einer bestimmten und nicht dauerhaften Aufgabe geschlossen werden. Er kann deshalb nicht dazu benutzt werden, einen Arbeitnehmer für eine normale und ständige Tätigkeit in der Firma einzustellen. Im Gesetz werden einige Beispiele aufgezählt, die Aufzählung ist aber nicht erschöpfend. A K - I N F O ’ S 2-2002 13 Beispiele für die Verwendung befristeter Arbeitsverträge: • Ersatz eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers; • Saisonarbeit; • bestimmten Firmenbereichen vorbehaltene Arbeitsplätze; • die Ausführung einer gelegentlichen und punktuellen Aufgabe, die nicht in den üblichen Tätigkeitsrahmen der Firma fällt. In dieser Frage kommt es zu zahllosen Streitigkeiten, da es nicht leicht ist, zwischen dem, was in den normalen Tätigkeitsbereich einer Firma fällt, und dem, was nicht dazugehört, zu unterscheiden. Der Arbeitnehmer muss beim Abschluss und bei der Erfüllung eines befristeten Arbeitsvertrags selbst prüfen, in welchen Rahmen die Tätigkeit fällt, die er im Betrieb ausübt; • die Ausführung einer bestimmten, nicht dauerhaften Aufgabe, insbesondere bei einem vorübergehenden und außergewöhnlichen Anstieg der Firmentätigkeit; • die Ausführung dringender Arbeiten, die notwendig ist, um Unfälle zu vermeiden, Materialschwächen zu beheben oder Rettungsmaßnahmen für Anlagen oder Gebäude der Firma zu organisieren, damit Schaden von der Firma und ihren Beschäftigten abgewendet wird. 5. Arbeitsort Im Arbeitsvertrag muss der Arbeitsort genannt werden. Der Arbeitsort kann fest oder veränderlich sein. Der Arbeitsort legt die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fest. Befindet sich der Arbeitsort hauptsächlich im Ausland, entscheidet das Gericht, das für den Gesellschaftssitz der Firma zuständig ist (siehe die Angaben zum Arbeitgeber unter Punkt 2.). Der Arbeitsvertrag enthält oft Klauseln, mit denen der Arbeitsort des Arbeitnehmers leichter geändert werden kann. Derartige Klauseln sind immer häufiger und vor allem ein Vorteil für den Arbeitgeber. Aber sie sind freiwillig und sollten begrenzt werden. Sie ermöglichen es besonders dem Arbeitgeber, die im Falle der Änderung eines wesentlichen Vertragsbestandteils während der Vertragslaufzeit erforderlichen Verfahren zu vermeiden. Seien Sie daher auf der Hut, denn wenn Sie solche Klauseln unterschreiben, räumen Sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, Vertragsbestandteile zu ändern, ohne Sie zuvor konsultieren zu müssen. Beispiel: Der Arbeitsort kann nach den Erfordernissen des Unternehmens geändert werden. Er kann jederzeit an einen anderen Ort im In- und/oder Ausland verlegt werden. Sollte eine derartige Klausel jedoch unvermeidbar sein, dann stellen Sie sich selbst die Frage, ob Sie bereit wären, an einem anderen Ort im Land zu arbeiten. Informieren Sie sich, wo dies sein könnte. Fragen Sie im Hinblick auf mögliche Arbeitswechsel ins Ausland, welche Länder in Frage kommen könnten, und beurteilen Sie nach Ihrer persönlichen Situation, ob Sie bereit wären, ins Ausland zu gehen. 14 A K - I N F O ’ S 2-2002 6. Dauer des Arbeitsvertrags Der Arbeitsvertrag kann unbefristet oder befristet sein. Worum es sich im jeweiligen Fall handelt, muss im Arbeitsvertrag stehen. Der Vertrag muss das Datum des Beginns der Vertragserfüllung enthalten. Bei befristeten Arbeitsverträgen: Wird der Vertrag für eine bestimmte Dauer geschlossen, muss er das Datum des Beginns und das Datum des Endes der Vertragserfüllung enthalten. Gibt es kein Ablaufdatum, muss im Vertrag die Mindestdauer angegeben werden. Soll ein Arbeitnehmer ersetzt werden, ist der Name des Ersetzten zu nennen. Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags: Die Höchstdauer beträgt 24 Monate einschließlich Verlängerung(en). Mit anderen Worten: Ein Arbeitnehmer, der mehr als 24 Monate hintereinander mit einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen für denselben Arbeitgeber tätig ist, wird automatisch mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt, ganz gleich, was im unterschriebenen Vertrag steht. Der befristete Arbeitsvertrag kann höchstens zweimal für eine bestimmte Dauer verlängert werden. Das Prinzip und die Bedingungen der Verlängerung müssen allerdings im ursprünglichen Vertrag oder spätestens in einem Folgezusatzvertrag festgelegt werden. Wurden das Prinzip und/oder die Bedingungen der Verlängerung nicht schriftlich festgehalten, wird der verlängerte Vertrag automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt. 7. Probezeit Der Arbeitsvertrag kann, muss aber nicht unbedingt eine Probezeit vorsehen. Die Probezeitklausel kann ebenso in einem befristeten wie in einem unbefristetem Arbeitsvertrag enthalten sein. Auf jeden Fall muss sie ausdrücklich im Vertrag stehen. Von dieser Regel gibt es keine Ausnahme. Die Dauer der Probezeit ist gesetzlich festgelegt. Die Probezeit erlaubt es dem Arbeitgeber, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu beurteilen, dem Arbeitnehmer festzustellen, ob ihm die Arbeit zusagt. Der Arbeitsvertrag wird (ob befristet oder unbefristet) erst endgültig, wenn die Probezeit abgelaufen ist. A K - I N F O ’ S 2-2002 15 Die Probezeit dauert mindestens 2 Wochen und höchstens 6 Monate. Hiervon ausgenommen sind Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttoentgelt 536 ¤ Index 100 übersteigt. In diesem Fall kann die Probezeit bis zu 12 Monaten dauern. Dauert die Probezeit weniger als einen Monat, muss sie in ganzen Wochen angegeben werden. Dauert die Probezeit mehr als einen Monat, muss sie in ganzen Monaten angegeben werden. Wird der Arbeitsvertrag während der Probezeit ausgesetzt (zum Beispiel bei Krankenurlaub), kann die Probezeit um einen Zeitraum verlängert werden, der der Vertragsaussetzungszeit entspricht, höchstens aber um einen Monat. Ansonsten kann die Probezeit nicht verlängert werden. Eine solche Klausel ist nichtig. Einem Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist, kann nicht gekündigt werden, auch nicht in der Probezeit. Der Vorteil der Probezeit liegt, besonders für den Arbeitgeber, darin, dass er den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Ein Arbeitsvertrag mit Probezeitklausel kann allerdings, sofern kein schwerwiegender Grund vorliegt, in den ersten zwei Wochen der Vertragserfüllung nicht gekündigt werden. Für die Vertragskündigungsfristen gilt in der Probezeit: Die Kündigungsfrist beträgt ebenso viele Tage, wie die Probezeit Wochen zählt, mindestens aber 15 Tage und höchstens 1 Monat. 16 A K - I N F Dauer der Probezeit Kündigungsfrist 2 Wochen 15 Tage 3 Wochen 15 Tage 4 Wochen 15 Tage 1 Monat 15 Tage 2 Monate 15 Tage 3 Monate 15 Tage 4 Monate 17 Tage 5 Monate 20 Tage 6 Monate 24 Tage 12 Monate 1 Monat O ’ S 2-2002 Beispiel: Ist die vorgesehene Probezeit zu lang, zum Beispiel 4 Monate (Probezeit über 3 Monate für Arbeiter), wird die zu lange Probezeit gekürzt, der über der Grenze liegende Zeitraum ist nichtig, d.h., die Probezeit endet automatisch nach 3 Monaten. Die Probezeit wird auch bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer des Arbeitnehmers berücksichtigt. Es versteht sich von selbst, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit keinen neuen Vertrag unterschreiben muss, sondern nach dem ursprünglichen Vertrag mit der Probezeitklausel eingestellt wird. 8. Regelmäßige wöchentliche (Wochen-) oder tägliche (Tages)Arbeitszeit Die Arbeitszeit kann im Arbeitsvertrag in Stunden pro Tag oder in Stunden pro Woche angegeben werden. Die gesetzliche Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Der Arbeitsvertrag kann auch eine bestimmte Arbeitsstundenzahl pro Tag vorsehen, zum Beispiel 4 Stunden täglich. Im Gesetz ist zwar nicht vorgesehen, dass im Arbeitsvertrag eine Monatsarbeitszeit festgelegt wird, immer mehr Kollektivverträge sehen aber monatliche Bezugsarbeitszeiten vor. 9. Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit Von wann bis wann die tägliche Arbeitszeit dauert, lässt sich in einem Arbeitsvertrag häufig nur schwer festlegen, weil immer mehr Arbeitgeber ein flexibles Arbeitszeitsystem anwenden, das auch dem Arbeitnehmer Vorteile bietet. Bei bestimmten Arbeiten ist es manchmal ohnehin schwierig, eine feste Arbeitszeit anzusetzen, da sie von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängt (Beispiel: Nachtdienst bei Krankenpflegern usw.). Der Arbeitsvertrag enthält oft Klauseln, mit denen die Arbeitszeit des Arbeitnehmers leichter geändert werden kann. Derartige Klauseln sind immer häufiger und vor allem ein Vorteil für den Arbeitgeber. Diese freiwilligen Klauseln sind aber nicht immer rechtsgültig und sollten begrenzt werden. Sie erlauben es besonders dem Arbeitgeber, keine Überstunden bezahlen zu müssen. Wenn sich eine solche Klausel nicht vermeiden lässt, dann seien Sie zumindest auf der Hut und achten Sie darauf, dass Arbeitszeitänderungen nicht missbräuchlich und nur begrenzt eingesetzt werden. Beispiel: Die Lage der Tagesarbeitzeit kann nach den Erfordernissen der Abteilung geändert werden. A K - I N F O ’ S 2-2002 17 10. Entgelt und Entgeltzulagen In jedem Arbeitsvertrag müssen das Grundentgelt (Lohn, Gehalt ...) und die etwaigen Zusatzentgelte angegeben werden. Darüber, ob dabei das Brutto- oder das Nettoentgelt anzugeben ist, schweigt sich das Gesetz jedoch aus. Ebenso wenig muss der Stundensatz oder das Monatsgehalt angeführt werden. Man muss daher besonders darauf achten, ob das vereinbarte Entgelt brutto oder netto ist. Ferner muss geprüft werden, ob der Arbeitsvertrag eine Indexierung und den genauen Zeitpunkt vorsieht, zu dem das Entgelt fällig ist (Monatsbeginn oder Monatsende). Der Arbeitsvertrag kann vorsehen, dass das Entgelt in mehreren Raten oder auf einmal gezahlt wird. Im Arbeitsvertrag müssen außerdem die Zusatzentgelte (Zulagen ...) aufgeführt werden, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat. Beispiele: Gratifikationen (13. Gehalt), Prämien, Familienzulagen, Essenszulagen usw. 18 A K - I N F O ’ S 2-2002 11. Dauer des Jahresurlaubs Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs kann entweder im Arbeitsvertrag stehen, oder der Vertrag kann in diesem Zusammenhang auf das Gesetz oder den Kollektivvertrag Bezug nehmen. Die gesetzlich (Gesetz vom 22. April 1966) vorgesehene Dauer des Urlaubs beträgt unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers mindestens 25 Werktage pro Jahr. Es steht dem Arbeitgeber selbstverständlich frei, seinem Arbeitnehmer, über das Gesetz oder einen Kollektivvertrag hinaus, einen längeren Urlaub zu gewähren. Eine kürzere Urlaubszeit wäre indes gesetzwidrig. Die gesetzliche Urlaubsdauer bezieht sich natürlich auf eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Im Arbeitsvertrag können auch die Modalitäten der Urlaubsgewährung festgelegt werden (Fristen für die Urlaubsbeantragung usw.). Beispiel: Sie arbeiten 32 Stunden in der Woche. Ihr gesetzlicher Urlaub beträgt daher 160 Stunden. 12. Kündigungsfristen Es geht hier um die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags einhalten müssen. Die Kündigungsfrist kann entweder im Arbeitsvertrag stehen, oder der Vertrag kann in diesem Zusammenhang auf das Gesetz oder den Kollektivvertrag Bezug nehmen. Vertragslaufzeit Kündigungsfrist des Arbeitgebers Kündigungsfrist des Arbeitnehmers Unter 5 Jahre 2 Monate 1 Monat Zwischen 5 und 10 Jahren 4 Monate 2 Monate Über 10 Jahre 6 Monate 3 Monate Die Kündigungsfrist beginnt bei Kündigungen, die ab dem 15. eines Monats ausgesprochen werden, am 1. des folgenden Monats. Beispiel: Kündigungsschreiben vom 23. März, Beginn der Kündigungsfrist am 1. April. Die Kündigungsfrist beginnt bei Kündigungen, die ab dem 1. eines Monats ausgesprochen werden, am 15. desselben Monats. Beispiel: Kündigungsschreiben vom 3. April, Beginn der Kündigungsfrist am 15. April. A K - I N F O ’ S 2-2002 19 13. Abweichende oder zusätzliche Klauseln Der Arbeitsvertrag kann darüber hinaus vom Gesetz abweichende oder zusätzliche Klauseln enthalten, die die Parteien vereinbaren. Derartige Klauseln sind freiwillig und müssen nicht unbedingt in einem Arbeitsvertrag stehen. Beispiele: Der Arbeitsvertrag kann, muss aber nicht unbedingt: • eine Wettbewerbsverbots- oder Konkurrenzklausel, • eine Klausel über die Schweigepflicht, • eine Klausel über die Rückerstattung von Ausbildungskosten • usw. enthalten. 14. Bezugnahme auf das Gesetz oder den Kollektivvertrag Im Arbeitsvertrag kann auf Kollektivverträge verwiesen werden, die für die Branche gelten, in der der Arbeitnehmer beschäftigt wird. Der Arbeitgeber muss Ihnen zusammen mit Ihrem Arbeitsvertrag ein Exemplar des geltenden Kollektivvertrags aushändigen. 15. Wettbewerbsverbot Bei einem Wettbewerbsverbot (oder Konkurrenzklausel) verpflichtet sich der Arbeitnehmer, nach dem Ausscheiden aus der Firma keine gleichartige Tätigkeit auszuüben, die seinem früheren Arbeitgeber schaden könnte. Voraussetzungen: • Die Klausel muss schriftlich festgelegt werden. • Die Klausel darf sich nur auf die gleiche und/oder eine gleichartige selbstständige Tätigkeit beziehen, die der frühere Arbeitnehmer für eigene Rechnung ausübt. • Sie gilt nur im Anschluss an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Firma. • Das jährliche Bruttoentgelt, das dem Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden aus der Firma bezahlt wurde, muss mindestens 6.817,07 ¤ Index 100 betragen. • Das Wettbewerbsverbot darf eine Dauer von 12 Monaten nicht überschreiten. • Das Verbot muss auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich begrenzt sein. • Das Verbot muss geographisch auf das luxemburgische Hoheitsgebiet beschränkt sein. Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag seines Arbeitnehmers ungerechtfertigt oder hält er die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht ein, ist die Konkurrenzklausel ungültig. 20 A K - I N F O ’ S 2-2002 16. Schweigepflicht Eine Schweigepflicht- oder Berufs-, Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisklausel ist eine Klausel, die den Arbeitnehmer verpflichtet, die Geschäfte seines Arbeitgebers, Kunden, mit denen er in Kontakt steht, Informationen, von denen er Kenntnis erhält, Herstellungsverfahren usw. geheim zu halten. Eine derartige Klausel muss im Arbeitsvertrag relativ präzise gefasst sein und den Gegenstand der Schweigepflicht angeben. 17. Rückerstattung von Ausbildungskosten Eine solche Klausel erlaubt es dem Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer eine Beteiligung an etwaigen Ausbildungskosten zu verlangen, wenn der Arbeitnehmer die Firma vorzeitig verlässt. Die Rückerstattung muss sich auf die tatsächlichen Kosten beziehen und darf nicht exzessiv sein. 18. Ort und Datum der Vertragsunterzeichnung Der Ort ist meist der Gesellschaftssitz des Arbeitgebers. Das Datum ist der Tag der Vertragsunterzeichnung. Das Datum kann mit dem Datum des tatsächlichen Vertragsbeginns (erster Arbeitstag) zusammenfallen, es kann aber auch früher liegen. Der Vertrag muss in zwei Exemplaren ausgefertigt werden, je eines für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. A K - I N F O ’ S 2-2002 21 19. Unterschrift Unterschreiben Sie den Vertrag erst, wenn Sie ihn aufmerksam gelesen, alles verstanden und gründlich darüber nachgedacht haben. Überprüfen Sie, was die Unterschrift des Arbeitgebers unter den Vertrag betrifft, ob die Person, die unterzeichnet, Ihren Arbeitgeber rechtswirksam verpflichten kann. Sollten Sie noch Fragen haben, ziehen Sie am besten einen Fachmann zu Rate. 22 A K - I N F O ’ S 2-2002 NÜTZLICHE ADRESSEN Telefon Arbeitsgerichte - Arbeitsgericht Luxemburg 19, rue du Nord, L-2229 Luxemburg 47 59 81-239 - Arbeitsgericht Esch/Alzette Place de la Résistance B.P. 109, L-4002 Esch/Alzette 53 05 29 - Arbeitsgericht Diekirch Bei der Aler Kiirch B.P. 66, L-9201 Diekirch 80 88 53 Arbeitsverwaltung (http://www.etat.lu/ADEM/) 10, rue Bender, L-1229 Luxemburg 78-5300 - Dienststelle L-4276 Esch/Alzette, 21, rue Pasteur 54 10 54-1 - Dienststelle L-9220 Diekirch, 2, rue Clairfontaine 80 29 29-1 - Dienststelle L-9516 Wiltz, 25, rue du Château 95 83 84 Gewerbeinspektion (http://www.itm.etat.lu) 26, rue Sainte-Zithe, L-2763 Luxemburg 478-6145 - Dienststelle L-1882 Luxemburg, 5, rue Guillaume Kroll 478-6210 478-6220 - Dienststelle L-9208 Diekirch, 16, rue Jean l’Aveugle 80 20 56-1 - Dienststelle L-4067 Esch/Alzette, 10, rue du Commerce 54 36 54-1 Appellationsgerichtshof (siehe Oberster Gerichtshof ) Kassationsgerichtshof (siehe Oberster Gerichtshof ) Oberster Gerichtshof 12, côte d’Eich, L-1450 Luxemburg 47 59 81-1 Gewerkschaften OGB-L (www.ogb-l.lu) 60, bd J.F. Kennedy, B.P. 149 L-4002 Esch/Alzette 54 05 45-1 LCGB (www.lcgb.lu) 11, rue du Commerce L-1351 Luxemburg 49 94 24-1 NGL (www.ngl.lu) 5, am Brill L-3691 Ehlange-sur-Messe A 37 99 81 K - I N F O ’ S 2-2002 23 DIE ZUSAMMENSETZUNG DER ARBEITERKAMMER FÜR DIE PERIODE 1998 – 2003 PLENARVERSAMMLUNG (17. SESSION): KONTROLLKOMMISSION: BOSSI Henri Präsident OGB•L THEISEN Sylvie 1. Vizepräsident OGB•L DE MATTEIS Adolfo 2. Vizepräsident OGB•L AGOSTINI Jos AREND Roland BACK Jeanny BARROSO Manuel BARTHEL Marcel BIOT Edouard BURG Nicolas DA CONCEICAO AZEVEDO Carlos DA SILVA BENTO Manuel DA SILVA DO PACO José DECKER Fernand DIEDERICH Pierre EISCHEN Jean-Paul FETTES René FOCK Nathalie GISLARD Claude GUIDI Julien HANSEN Fernand HEINEN Guy KLASEN Félix KOSMALA Herbert KREMER Henri NEPPER Fernand PASQUALONI Fernand STILLEN Emile VIBI Lucien WANHAM-WINTER Estelle WEBER Arsène WEIS Jean-Claude OGB•L LCGB LCGB LCGB LCGB OGB•L LCGB OGB•L OGB•L OGB•L LCGB OGB•L NGL LCGB OGB•L OGB•L LCGB OGB•L OGB•L OGB•L NGL OGB•L LCGB OGB•L OGB•L OGB•L OGB•L LCGB LCGB VORSTAND: DIEDERICH Pierre Präsident OGB•L Roland AREND Mitglied Edouard BIOT Mitglied Herbert KOSMALA Mitglied Lucien VIBI Mitglied LCGB OGB•L NGL OGB•L VERWALTUNG DETAILLE Marcel Direktor DRUCKER Léon Beigeordneter Direktor SPELTZ Fernand Berater WAGENER Marco Berater DI FELICE Michel Berater THILLMANN Laurence Beraterin HOSS-GRAS Maggy Buchhalterin und Sekretärin GASPER Claudine Sekretärin BLEY-MAMMOLA Joséphine Sekretärin RUSCITTI Anna Verantwortliche Öffentlichkeitsarbeit Adresse: Arbeiterkammer 23, rue de Bruyères – L-1274 HOWALD Postanschrift: Postfach 1263 – L-1012 LUXEMBOURG Tel: 48 86 16-1 Telefax: 48 06 14 E-Mail: [email protected] Internet: www.ak-l.lu Öffnungszeiten: 08.00-12.00 Uhr 13.00-17.00 Uhr AUSBILDUNGSBERATER der Arbeiter- und Handwerkerkammer BAUMANN Marcel GATTI Walter WOLSFELD Norbert DAUBENFELD Chantal BOSSI Henri Präsident OGB•L THEISEN Sylvie 1. Vizepräsident OGB•L WALDBILLIG Fränz SCHMIT Georges DE MATTEIS Adolfo 2. Vizepräsident OGB•L BILDUNGSZENTRUM DER ARBEITERKAMMER – REMICH der Arbeiter- und Handelskammer AGOSTINI Jos Beisitzender BURG Nicolas Beisitzender DA SILVA DO PACO José Beisitzender FETTES René Beisitzender HANSEN Fernand Beisitzender DIEDERICH Pierre Beobachter ROESER Victor OGB•L LCGB OGB•L LCGB OGB•L John CASTEGNARO Robert WEBER A K - I N F O ’ S Verwalter Adresse: Bildungszentrum der Arbeiterkammer 12, rue du Château L-5516 REMICH Tel: 26 66 13-1 / Telefax 23 69 93 52 INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE BILDUNG – REMICH OGB•L HOFFMANN Nico Verantwortlicher für die Bildungsarbeit SANTINI Renata Verantwortliche für die Bildungsarbeit HEMMER-THEIS Peggy Sekretärin OGB•L LCGB Adresse: Institut für wirtschaftliche und soziale Bildung (IFES) 12, rue du château L-5516 REMICH Tel: 26 66 13-1- / Telefax: 23 69 93 52 VERTRETER DER GEWERKSCHAFTEN 24 der Arbeitsmarktverwaltung zugefügt 2-2002