Erlaubte Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe
Transcription
Erlaubte Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe
Erlaubte Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Hilfsstoffe für Knospe-Produkte Auf die Verwendung von Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen wird in Knospe-Produkten, wenn immer möglich, verzichtet; es sei denn, der Einsatz dieser Stoffe ist technologisch unabdingbar. Die Stoffe müssen natürlichen Ursprungs sein, hergestellt ohne Anwendung von Gentechnologie. Die für die Verarbeitung von Bio-Produkten in Frage kommenden Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe sind im Anhang 3 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) vom 22. September 1997 (Stand am 1. Januar 2016) aufgeführt. Bio Suisse erlaubt nur einen Teil dieser Stoffe und die Zulassung durch Bio Suisse erfolgt produktspezifisch. 1. Zusatzstoffe Alle erlaubten Zusatzstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung E 153 Pflanzenkohle Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten Bisher kein Gesuch und somit kein Entscheid dazu. (Tier.: Geaschter Ziegenkäse, Morbier-Käse) E 160 b Annatto, Bixin, Norbixin* Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Tier.: Roter Leicester-Käse, Double-GloucesterKäse, Cheddar - u. Mimolette-Käse) E 170 Calciumcarbonat (Pfl., Tier.: Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden) E 220 Schwefeldioxid oder E 224 Kaliummetabisulfit (Pfl.: nur für Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben) zulässig Bei Obstwein ohne Zusatz von Zucker sowie Met: 50 mg/l (º) Bei Apfel- und Birnenwein mit Zusatz von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung: 100 mg/l (°) (°) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2 Tier.: zulässig) Nur zugelassen für: Speisesalz (als Antiklumpmittel) Kräuter und Gewürze (als Antiklumpmittel) Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (als Säureregulator) Wein und Schaumwein (als Säureregulator) Nur zugelassen für: Wein und Schaumwein mit Maximalwerten (siehe Richtlinien) Obstwein und Fruchtwein analog Schweizer BioVerordnung * Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet (1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse ▼ = Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) 1 Alle erlaubten Zusatzstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung E 250 Natriumnitrit oder E 252 Kaliumnitrat Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten E 250: Einsatz nur als Nitritpökelsalz E 252: Nur für Rohpökelware und Rohwurstwaren (Tier.: Fleischerzeugnisse: E 250: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg E 250: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg E 252: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg) E 270 Milchsäure▼ (Pfl., Tier.) E 290 Kohlendioxid E 296 Apfelsäure (Pfl., Tier.) (Pfl.) E 300 Ascorbinsäure Nur zugelassen für: Molkenkäse und Mascarpone Molkenkonzentrat Verarbeitete Fleischerzeugnisse (nur zur Konservierung von Naturdärmen) Obst- und Gemüseerzeugnisse inkl. Konserven** Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe** Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse** Stärkeherstellung (pH-Wertregulierung) Hefe und Hefeprodukten (pH-Wertregulierung) Spirituosen und Brände Gekochte Eiprodukte **nur wenn die Säuerung nicht mit Zitronensaft/Zitronensaftkonzentrat erfolgen kann. Nur zugelassen für: Nachkarbonisierung von alkoholfreiem Bier als technisches Gas bei der Weinbereitung Nicht erlaubt für Knospe Produkte Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl., Tier.: nur Fleischerzeugnisse) (1) E 301 Natriumascorbat Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Tier.: Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat) E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte* (Pfl., Tier.: Antioxidans für Fette und Öle) E 322 Lecithin* (Pfl., Tier.: Milcherzeugnisse) (1) E 325 Natriumlactat Nur zugelassen für: Säuglingsnahrung Nur biologisches Lecithin zugelassen für: Spezielle Couverturen, Kakaopulver Margarine Gecoatete Hefe Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Tier.: Milch- und Fleischerzeugnisse) * Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungsgerechnet (1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse ▼ = Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) 2 Alle erlaubten Zusatzstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung E 330 Zitronensäure▼ (Pfl.) E 331 Natriumcitrat▼ (Tier.) E 333 Calciumcitrat▼ (Pfl.) E 334 L(+)–Weinsäure E 335 Natriumtartrat E 336 Kaliumtartrat ▼ (Pfl.) (Pfl.) (Pfl.) E 341 Monocalciumphosphat Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten Nur zugelassen für: Obst- und Gemüseerzeugnisse (als Zusatz im Prozesswasser) Obst- und Gemüsekonserven** Sirup** Konfitüre und Gelée Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse ** Backpulver Stärkeherstellung (pH-Wertregulierung) Hefe und Hefeprodukte (pH-Wertregulierung) Gelée und Gummizuckerwaren Margarine (zur Entschleimung) Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung** Fallweise bei Schaumwein **nur wenn die Säuerung nicht mit Zitronensaft/Zitronensaftkonzentrat erfolgen kann. Nur zugelassen für: Verarbeitete Fleischerzeugnisse Kaffeerahm Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen Fertigfondue Nur zugelassen für: Konfitüre und Gelée Nur zugelassen für: Konfitüre und Gelée Als Backpulverbestandteil Wein und Schaumwein Gelée und Gummizuckerwaren Nur zugelassen für: Gelée und Gummizuckerwaren Als Backpulverbestandteil Nur zugelassen für: Gelée und Gummizuckerwaren Als Backpulverbestandteil Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl.: Backtriebmittel) E 392 Extrakte aus Rosmarin* (Pfl., Tier.: nur aus biologischer Produktion) E 400 Alginsäure Nur zugelassen für: Kartoffelflocken Fleischerzeugnisse Obst- und Gemüseerzeugnisse inkl. Konserven (als Zusatz im Prozesswasser) Obst, Gemüse, Kräuter, Pilze und Sprossen (als Zusatz im Prozesswasser) Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl., Tier.: Milcherzeugnisse) (1) E 401 Natriumalginat Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl., Tier.: Milcherzeugnisse) (1) * Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungsgerechnet (1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse ▼ = Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) 3 Alle erlaubten Zusatzstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung E 402 Kaliumalginat Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl., Tier.: Milcherzeugnisse) (1) E 406 Agar-Agar (Pfl., Tier.: Milch- und Fleischerzeugnisse) (1) E 407 Carrageen Nur zugelassen für: Süssspeisen und Desserts (Panna Cotta, Milchreis, Flan, Cremen) Konfitüre und Gelée Gelée und Gummizuckerwaren Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl., Tier.: Milcherzeugnisse) (1) E 410 Johannisbrotkernmehl* E 412 Guarkernmehl* (Pfl., Tier.) E 414 Gummi arabicum* E 415 Xanthan (Pfl., Tier.) (Pfl., Tier.) (Pfl., Tier.) E 422 Glycerin Nur biologisches Johannisbrotkernmehl zugelassen für: Süssspeisen und Desserts (Panna Cotta, Milchreis, Flan, Cremen) Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Fertigfondue Suppe und Sauce Speiseeis und Sorbet Nur biologisches Guarkernmehl zugelassen für: Spezialbrote ohne Weizenmehl Süssspeisen und Desserts Speiseeis und Sorbet Suppe und Sauce Hefecreme Nur zugelassen für: Gekochte Eiprodukte (nur als Überzugsmittel) Nur biologisches Gummi arabicum zugelassen für: Spezielle Backwaren oder Konditoreiprodukte (als Überzugsmittel) Gelée und Gummizuckerwaren Zum Umhüllen von Nüssen/Mandeln mit Kräutern oder Gewürzen Mandel / Kaffeebohnen mit Schokoladencouvertüre (als Überzugsmittel) Nicht erlaubt für Knospe Produkte Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl.: für Planzenextrakte) E 440 Pektin (i) * (Pfl., Tier.: Milcherzeugnisse) (1) E 464 Hydroxypropylmethylcellulose Nur in nicht amidierter Form zugelassen für: Fruchtgrundstoffe für unterlegte Jogurts, Sauermilchprodukte, Quark, Sorbet Süssspeisen und Desserts Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe Konfitüre und Gelée Gelée und Gummizuckerwaren Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl., Tier.: Herstellung von Kapselhüllen) * Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungsgerechnet (1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse ▼ = Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) 4 Alle erlaubten Zusatzstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung E 500 Natriumcarbonate (Pfl., Tier.: Milchkonfitüre (oder „Dulce de leche“), Sauerrahmbutter und Sauermilchkäse) (1) E 501 Kaliumcarbonate (Pfl.) E 503 Ammoniumcarbonate (Pfl.) E 504 Magnesiumcarbonate (Pfl.) E 509 Calciumchlorid (Tier.: Milchgerinnung) E 516 Calciumsulfat Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten Nur zugelassen für: Backpulver Stärkeherstellung (pH-Wertregulierung) Hefe und Hefeprodukte (pH-Wertregulierung) Nur zugelassen für: Backpulver Nur zugelassen für: Backpulver Nur zugelassen für: Speisesalz (als Antiklumpmittel) Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (als Säureregulator) Backpulver Gewürze, Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen (als Trennmittel / Antiklumpmittel) Gewürz- und Kräutersalze und Gewürz- und Kräuterzubereitungen (als Trennmittel / Antiklumpmittel) Nur zugelassen für: Käse und Käseerzeugnisse (als Zugabe zu pasteurisierter Käsereimilch, nicht deklarationspflichtig) Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl.: Träger) E 524 Natriumhydroxid Analog Schweizer Bio-Verordnung Analog Schweizer Bio-Verordnung (Pfl.: Oberflächenbehandlung von Laugengebäck) E 551 Siliciumdioxid (Pfl.: Rieselhilfsstoff für Kräuter und Gewürze) E 553b Talkum Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl., Tier.: Überzugmittel für Fleischerzeugnisse) (1) E 938 Argon (Pfl., Tier.) E 939 Helium (Pfl., Tier.) E 941 Stickstoff (Pfl., Tier.) E 948 Sauerstoff (Pfl., Tier.) Nur zugelassen als: Technisches Gas bei der Weinbereitung Nicht erlaubt für Knospe Produkte Nur zugelassen als: Technisches Gas bei der Weinbereitung Nur zugelassen als: Technisches Gas bei der Weinbereitung * Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungsgerechnet (1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse ▼ = Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) 5 2. Verarbeitungshilfsstoffe Alle erlaubten Verarbeitungshilfsstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung Wasser (Pfl., Tier.) Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten Analog Schweizer Bio-Verordnung Trinkwasser im Sinne der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Trink-, Quell- und Mineralwasser Calciumchlorid (Pfl.: Koagulationsmittel) Calciumcarbonat (Pfl.) Calciumhydroxid (Pfl.) Calciumsulfat (Pfl.: Koagulationsmittel) Magnesiumchlorid (Nigari) (Pfl.: Koagulationsmittel) Kaliumcarbonate Nur zugelassen für: Tofu, Tempeh, Produkte aus Pflanzenproteinen Nur zugelassen für: Wein und Schaumwein Nur zugelassen als: Kalkmilch bei der Zuckerherstellung Nur zugelassen für: Tofu, Tempeh, Produkte aus Pflanzenproteinen Nur zugelassen für: Tofu, Tempeh, Produkte aus Pflanzenproteinen Analog Schweizer Bio-Verordnung (Pfl.: Trocknen von Trauben) Natriumcarbonate Analog Schweizer Bio-Verordnung Analog Schweizer Bio-Verordnung (Pfl.: Zuckerherstellung) Milchsäure▼ (Tier.: zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung) Zitronensäure▼ (Pfl.: Ölgewinnung und Stärkehydrolyse; Tier.: Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung) Natriumhydroxid Nur zugelassen für: Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung (zur Entschleimung) Stärkehydrolyse Analog Schweizer Bio-Verordnung (Pfl.: Zuckerherstellung und Herstellung von Öl aus Rapsaat (Brassica spp)) Schwefelsäure (Pfl.: Zuckerherstellung; Tier.: Gelatineherstellung) Salzsäure Nur zugelassen für: Zuckerherstellung Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Tier.: Gelatineherstellung und zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas) Ammoniumhydroxid Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Tier.: Gelatineherstellung) Wasserstoffperoxid Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Tier.: Gelatineherstellung) Kohlendioxid (Pfl., Tier.) Stickstoff (Pfl., Tier.) Nur zugelassen als: Schutzatmosphäre Extraktionsmittel Nur zugelassen als: Schutzatmosphäre (1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse ▼ = Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) 6 Alle erlaubten Verarbeitungshilfsstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung Ethanol (Pfl., Tier.: Lösungsmittel) (1) Gerbsäure (Pfl.: Filtrierhilfe) Eiweissalbumin (Pfl.) Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten Nur zugelassen für: Gekochte Eiprodukte (als Lösungsmittel bei Eierfarben) Nur biologischer Ethanol zugelassen bei: Der Zuckerherstellung Nur Knospe-Ethanol zugelassen als: Extraktionsmittel Nur zugelassen für: Die Herstellung von Rohrzucker (als Filtrierhilfe) Nur zugelassen als: Schönungs- bzw. Klärungsmittel Inland: Knospe-Qualität/Ausland: Bio-Qualität Kasein Nur zugelassen als: Schönungs- bzw. Klärungsmittel (Pfl.) Inland: Knospe-Qualität/Ausland: Bio-Qualität Gelatine (Pfl.) Hausenblase (Pfl.) Pflanzenöle (Pfl., Tier.: Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter) Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung (Pfl.) Aktivkohle (Pfl.) Talkum Nur zugelassen als: Schönungs- bzw. Klärungsmittel in Bio-Qualität Nur zugelassen als Schönungs- bzw. Klärungsmittel für: Wein und Schaumwein Obstwein und Fruchtwein Essig Analog Schweizer Bio-Verordnung , möglichst biologische Öle Nur zugelassen als Filtrationshilfsmittel für: Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe Wein und Schaumwein Obstwein und Fruchtwein Essig Spirituosen und Brände Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse Nur zugelassen für: Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe (als Filtrationshilfsmittel) Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (als Filtrationshilfsmittel) Stärken, Kleber, Getreidesirupe (als Filter zum Entfärben) Alkoholfreies Bier (als Filtrationshilfsmittel) Most (als Filtrationshilfsmittel) Obstwein und Fruchtwein (als Filtrationshilfsmittel) Spirituosen und Brände (als Filtrationshilfsmittel) Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung (nur zum Bleichen) Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl.: In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b) (1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse ▼ = Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) 7 Alle erlaubten Verarbeitungshilfsstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung Bentonit (Pfl., Tier.: Verdickungsmittel für Met (1). In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 558) Kaolin Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten Nur zugelassen für: Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe (als Filtrationshilfsmittel) Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (als Filtrationshilfsmittel) Wein und Schaumwein (als Filtrationshilfsmittel) Obstwein und Fruchtwein (als Filtrationshilfsmittel) Essig (als Filtrationshilfsmittel) Spirituosen und Brände (als Filtrationshilfsmittel) Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung (darf nicht chemisch aktiviert sein, nur zum Bleichen) Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl.: In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 559) Cellulose Nicht erlaubt für Knospe Produkte (Pfl., Tier.: Gelatineherstellung) (1) Kieselgur (Pfl., Tier.: Gelatineherstellung) (1) Perlit (Pfl., Tier.: Gelatineherstellung) (1) Haselnussschalen Reismehl (Pfl.) Nur zugelassen als Filtrationshilfsmittel für: Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse Bier Wein und Schaumwein Obstwein und Fruchtwein Spirituosen und Brände Essig Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung Sojasauce und Flüssigwürze Nur zugelassen als Filtrationshilfsmittel für: Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (Eistees und Limonaden) Bier Wein und Schaumwein Obstwein und Fruchtwein Spirituosen und Brände Essig Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung Nicht erlaubt für Knospe Produkte Nur als Knospe-Zutat erlaubt (Pfl.) Bienenwachs (Pfl.: Trennmittel) Nur zugelassen für: Brote, Fein- und Dauerbackwaren (als Trennmittel) Gelée und Gummizuckerwaren (Trenn- und Glanzmittel) (1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse ▼ = Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) 8 Alle erlaubten Verarbeitungshilfsstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung Carnaubawachs (Pfl.: Trennmittel) Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten Nur zugelassen für: Brote, Fein- und Dauerbackwaren (als Trennmittel) Gelée und Gummizuckerwaren (Trenn- und Glanzmittel) 3. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen Alle erlaubten Hilfsstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung Anhang 3 Teil B.2. Alle erlaubten Hilfsstoffe nach Bio Suisse Richtlinien Holz, Späne und Mehle von unbehandelten Hölzern Unbehandeltes Holz, Späne und Mehle sämtlicher (Raucherzeugung zum Räuchern für tier. und pfl. LM) einheimischer Holzarten zum Räuchern Klebstoffe, natürlicher Herkunft (Anbringen von Etiketten auf Käselaiben) Klebstoffe bestehend aus Lebensmitteln (z.B. Gelatine, Kasein) zum Kleben von Käselaib-Etiketten Früchte- und Gemüsekleber für den Offenverkauf: An den Leim von Etiketten, welche direkt auf Früchte oder Gemüse angebracht werden, stellt Bio Suisse folgende Anforderungen: Basis Kautschuk Lösungsmittel: nur Wasser oder nicht vergällter Trinkalkohol Stabilisatoren sind zugelassen Natürliche Farbstoffe nach Artikel 75 der Verordnung des EDI vom 23. November 20054 über Lebensmittel tierischer Herkunft (Färben von Eierschalen) Schellack E 904 Farben zum Färben und Stempeln von Eierschalen, zusammengesetzt aus folgenden Komponenten: –– Natürliche färbende Frucht- und Gemüsesäfte, deren Konzentrate und Pulver, färbende Gewürze sowie andere färbende Lebensmittel –– Färbende Hölzer und andere Pflanzenteile wie z. B. Blauholz, Gelbholz, Rotholz, Sandelholz, Walnussschale, Krappwurzel, Annattosamen, Malvenblüten, Maté –– Farbstoffe, die natürlicherweise in Lebensmitteln vorkommen und nach physikalischen Verfahren gewonnen werden (Kurkumin [E 100], Riboflavine [E 101], Cartinoide [E 160], Xanthophylle [E 161], Beetenrot, Betanin [E 162], Anthocyane [E 163], Chlorophylle [E 140]). Chemisch veränderte und naturidentische Farben sind generell verboten. Die pH-Einstellung ist erlaubt. –– Cochenille, Karminsäure, Karmin [E 120]: Extrakt der Coccus Cacti einschliesslich der Ammoniakverbindungen –– Pflanzenkohle (Carbo medicinalis vegetalis [E 153]): Pflanzenkohle mit Eigenschaften der medizinischen Kohle (Überzugsmittel für Eier) Erlaubt als Überzugsmittel für gekochte Eier, Schellack darf nicht chlorgebleicht sein Ca- E 552 und Mg-Silicat E 553a Analog Schweizer Bio-Verordnung (Überzugsmittel für Eier) Asche Bisher kein Gesuch, daher kein Entscheid. (Behandlung von Käserinde) natürliche tierische Fette Analog Schweizer Bio-Verordnung (Überzugsmittel für Eier) (1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse ▼ = Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) 9 Alle erlaubten Hilfsstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung Anhang 3 Teil B.2. Alle erlaubten Hilfsstoffe nach Bio Suisse Richtlinien allgemein lebensmittelrechtlich zulässige Farbstoffe Farbstoffe zum Stempeln der Käserinde: (Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse) –– Natürliche färbende Frucht- und Gemüsesäfte, deren Konzentrate und Pulver, färbende Gewürze sowie andere färbende Lebensmittel –– Farbstoffe, die natürlicherweise in Lebensmitteln vorkommen und nach physikalischen Verfahren gewonnen werden (Kurkumin [E 100], Riboflavin [E 101], Carotinoide [E 160], Xanthophylle [E 161], Beetenrot, Betanin [E 162], Anthocyane [E 163], Chlorophylle [E 140]). Chemisch veränderte und naturidentische Farben sind generell verboten. Die pH-Einstellung ist erlaubt. –– Pflanzenkohle (Carbo medicinalis vegetalis [E 153]): Pflanzenkohle mit Eigenschaften der medizinischen Kohle Canaubawachs E 903 Analog Schweizer Bio-Verordnung (Überzugsmittel für Eier) 30.06.2016/JAW (1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse ▼ = Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen) 10