Erlaubte Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

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Erlaubte Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe
Erlaubte Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Hilfsstoffe
für Knospe-Produkte
Auf die Verwendung von Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen wird in Knospe-Produkten, wenn immer
möglich, verzichtet; es sei denn, der Einsatz dieser Stoffe ist technologisch unabdingbar. Die Stoffe müssen
natürlichen Ursprungs sein, hergestellt ohne Anwendung von Gentechnologie.
Die für die Verarbeitung von Bio-Produkten in Frage kommenden Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe sind im
Anhang 3 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) vom 22. September 1997 (Stand am 1. Januar 2016)
aufgeführt.
Bio Suisse erlaubt nur einen Teil dieser Stoffe und die Zulassung durch Bio Suisse erfolgt produktspezifisch.
1. Zusatzstoffe
Alle erlaubten Zusatzstoffe nach
Schweizer Bio-Verordnung
E 153 Pflanzenkohle
Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten
Bisher kein Gesuch und somit kein Entscheid dazu.
(Tier.: Geaschter Ziegenkäse, Morbier-Käse)
E 160 b Annatto, Bixin, Norbixin*
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Tier.: Roter Leicester-Käse, Double-GloucesterKäse, Cheddar - u. Mimolette-Käse)
E 170 Calciumcarbonat
(Pfl., Tier.: Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz
verwendet werden)
E 220 Schwefeldioxid oder E 224
Kaliummetabisulfit
(Pfl.: nur für Obstweine (Wein aus anderem Obst
als Weintrauben) zulässig
Bei Obstwein ohne Zusatz von Zucker sowie Met:
50 mg/l (º)
Bei Apfel- und Birnenwein mit Zusatz von Zucker
oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung:
100 mg/l (°)
(°) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen
Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge,
ausgedrückt in mg/l SO2
Tier.: zulässig)
Nur zugelassen für:
 Speisesalz (als Antiklumpmittel)
 Kräuter und Gewürze (als Antiklumpmittel)
 Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (als
Säureregulator)
 Wein und Schaumwein (als Säureregulator)
Nur zugelassen für:
 Wein und Schaumwein mit Maximalwerten (siehe
Richtlinien)
 Obstwein und Fruchtwein analog Schweizer BioVerordnung
* Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet
(1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse
▼
= Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei
Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
1
Alle erlaubten Zusatzstoffe nach
Schweizer Bio-Verordnung
E 250 Natriumnitrit oder
E 252 Kaliumnitrat
Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten
E 250: Einsatz nur als Nitritpökelsalz
E 252: Nur für Rohpökelware und Rohwurstwaren
(Tier.: Fleischerzeugnisse:
E 250: Richtwert für die Zugabemenge,
ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg
E 252: Richtwert für die Zugabemenge,
ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg
E 250: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in
NaNO2: 50 mg/kg
E 252: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in
NaNO3: 50 mg/kg)
E 270 Milchsäure▼ (Pfl., Tier.)
E 290 Kohlendioxid
E 296 Apfelsäure
(Pfl., Tier.)
(Pfl.)
E 300 Ascorbinsäure
Nur zugelassen für:
 Molkenkäse und Mascarpone
 Molkenkonzentrat
 Verarbeitete Fleischerzeugnisse (nur zur Konservierung
von Naturdärmen)
 Obst- und Gemüseerzeugnisse inkl. Konserven**
 Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe**
 Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse**
 Stärkeherstellung (pH-Wertregulierung)
 Hefe und Hefeprodukten (pH-Wertregulierung)
 Spirituosen und Brände
 Gekochte Eiprodukte
**nur wenn die Säuerung nicht mit
Zitronensaft/Zitronensaftkonzentrat erfolgen kann.
Nur zugelassen für:
 Nachkarbonisierung von alkoholfreiem Bier
 als technisches Gas bei der Weinbereitung
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl., Tier.: nur Fleischerzeugnisse) (1)
E 301 Natriumascorbat
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Tier.: Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Nitrit
oder Nitrat)
E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte*
(Pfl., Tier.: Antioxidans für Fette und Öle)
E 322 Lecithin*
(Pfl., Tier.: Milcherzeugnisse) (1)
E 325 Natriumlactat
Nur zugelassen für:
 Säuglingsnahrung
Nur biologisches Lecithin zugelassen für:
 Spezielle Couverturen, Kakaopulver
 Margarine
 Gecoatete Hefe
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Tier.: Milch- und Fleischerzeugnisse)
* Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungsgerechnet
(1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse
▼
= Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei
Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
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Alle erlaubten Zusatzstoffe nach
Schweizer Bio-Verordnung
E 330 Zitronensäure▼
(Pfl.)
E 331 Natriumcitrat▼
(Tier.)
E 333 Calciumcitrat▼ (Pfl.)
E 334 L(+)–Weinsäure
E 335 Natriumtartrat
E 336 Kaliumtartrat
▼
(Pfl.)
(Pfl.)
(Pfl.)
E 341 Monocalciumphosphat
Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten
Nur zugelassen für:
 Obst- und Gemüseerzeugnisse (als Zusatz im
Prozesswasser)
 Obst- und Gemüsekonserven**
 Sirup**
 Konfitüre und Gelée
 Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse **
 Backpulver
 Stärkeherstellung (pH-Wertregulierung)
 Hefe und Hefeprodukte (pH-Wertregulierung)
 Gelée und Gummizuckerwaren
 Margarine (zur Entschleimung)
 Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur
Weiterverarbeitung**
 Fallweise bei Schaumwein
**nur wenn die Säuerung nicht mit
Zitronensaft/Zitronensaftkonzentrat erfolgen kann.
Nur zugelassen für:
 Verarbeitete Fleischerzeugnisse
 Kaffeerahm
 Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
 Fertigfondue
Nur zugelassen für:
 Konfitüre und Gelée
Nur zugelassen für:
 Konfitüre und Gelée
 Als Backpulverbestandteil
 Wein und Schaumwein
 Gelée und Gummizuckerwaren
Nur zugelassen für:
 Gelée und Gummizuckerwaren
 Als Backpulverbestandteil
Nur zugelassen für:
 Gelée und Gummizuckerwaren
 Als Backpulverbestandteil
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl.: Backtriebmittel)
E 392 Extrakte aus Rosmarin*
(Pfl., Tier.: nur aus biologischer Produktion)
E 400 Alginsäure
Nur zugelassen für:
 Kartoffelflocken
 Fleischerzeugnisse
 Obst- und Gemüseerzeugnisse inkl. Konserven (als
Zusatz im Prozesswasser)
 Obst, Gemüse, Kräuter, Pilze und Sprossen (als
Zusatz im Prozesswasser)
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl., Tier.: Milcherzeugnisse) (1)
E 401 Natriumalginat
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl., Tier.: Milcherzeugnisse) (1)
* Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungsgerechnet
(1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse
▼
= Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei
Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
3
Alle erlaubten Zusatzstoffe nach
Schweizer Bio-Verordnung
E 402 Kaliumalginat
Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl., Tier.: Milcherzeugnisse) (1)
E 406 Agar-Agar
(Pfl., Tier.: Milch- und Fleischerzeugnisse) (1)
E 407 Carrageen
Nur zugelassen für:
 Süssspeisen und Desserts (Panna Cotta, Milchreis,
Flan, Cremen)
 Konfitüre und Gelée
 Gelée und Gummizuckerwaren
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl., Tier.: Milcherzeugnisse) (1)
E 410 Johannisbrotkernmehl*
E 412 Guarkernmehl*
(Pfl., Tier.)
E 414 Gummi arabicum*
E 415 Xanthan
(Pfl., Tier.)
(Pfl., Tier.)
(Pfl., Tier.)
E 422 Glycerin
Nur biologisches Johannisbrotkernmehl zugelassen
für:
 Süssspeisen und Desserts (Panna Cotta, Milchreis,
Flan, Cremen)
 Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und
Fertigfondue
 Suppe und Sauce
 Speiseeis und Sorbet
Nur biologisches Guarkernmehl zugelassen für:
 Spezialbrote ohne Weizenmehl
 Süssspeisen und Desserts
 Speiseeis und Sorbet
 Suppe und Sauce
 Hefecreme
Nur zugelassen für:
 Gekochte Eiprodukte (nur als Überzugsmittel)
Nur biologisches Gummi arabicum zugelassen für:
 Spezielle Backwaren oder Konditoreiprodukte (als
Überzugsmittel)
 Gelée und Gummizuckerwaren
 Zum Umhüllen von Nüssen/Mandeln mit Kräutern
oder Gewürzen
 Mandel / Kaffeebohnen mit Schokoladencouvertüre
(als Überzugsmittel)
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl.: für Planzenextrakte)
E 440 Pektin (i) *
(Pfl., Tier.: Milcherzeugnisse) (1)
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose
Nur in nicht amidierter Form zugelassen für:
 Fruchtgrundstoffe für unterlegte Jogurts,
Sauermilchprodukte, Quark, Sorbet
 Süssspeisen und Desserts
 Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe
 Konfitüre und Gelée
 Gelée und Gummizuckerwaren
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl., Tier.: Herstellung von Kapselhüllen)
* Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungsgerechnet
(1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse
▼
= Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei
Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
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Alle erlaubten Zusatzstoffe nach
Schweizer Bio-Verordnung
E 500 Natriumcarbonate
(Pfl., Tier.: Milchkonfitüre (oder „Dulce de leche“),
Sauerrahmbutter und Sauermilchkäse) (1)
E 501 Kaliumcarbonate (Pfl.)
E 503 Ammoniumcarbonate
(Pfl.)
E 504 Magnesiumcarbonate
(Pfl.)
E 509 Calciumchlorid
(Tier.: Milchgerinnung)
E 516 Calciumsulfat
Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten
Nur zugelassen für:
 Backpulver
 Stärkeherstellung (pH-Wertregulierung)
 Hefe und Hefeprodukte (pH-Wertregulierung)
Nur zugelassen für:
 Backpulver
Nur zugelassen für:
 Backpulver
Nur zugelassen für:
 Speisesalz (als Antiklumpmittel)
 Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (als
Säureregulator)
 Backpulver
 Gewürze, Gewürzmischungen, Kräuter und
Kräutermischungen (als Trennmittel / Antiklumpmittel)
 Gewürz- und Kräutersalze und Gewürz- und
Kräuterzubereitungen (als Trennmittel /
Antiklumpmittel)
Nur zugelassen für:
 Käse und Käseerzeugnisse (als Zugabe zu
pasteurisierter Käsereimilch, nicht
deklarationspflichtig)
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl.: Träger)
E 524 Natriumhydroxid

Analog Schweizer Bio-Verordnung

Analog Schweizer Bio-Verordnung
(Pfl.: Oberflächenbehandlung von Laugengebäck)
E 551 Siliciumdioxid
(Pfl.: Rieselhilfsstoff für Kräuter und Gewürze)
E 553b Talkum
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl., Tier.: Überzugmittel für Fleischerzeugnisse) (1)
E 938 Argon
(Pfl., Tier.)
E 939 Helium (Pfl., Tier.)
E 941 Stickstoff
(Pfl., Tier.)
E 948 Sauerstoff
(Pfl., Tier.)
Nur zugelassen als:
 Technisches Gas bei der Weinbereitung
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
Nur zugelassen als:
 Technisches Gas bei der Weinbereitung
Nur zugelassen als:
 Technisches Gas bei der Weinbereitung
* Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungsgerechnet
(1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse
▼
= Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei
Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
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2. Verarbeitungshilfsstoffe
Alle erlaubten
Verarbeitungshilfsstoffe nach
Schweizer Bio-Verordnung
Wasser (Pfl., Tier.)
Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten

Analog Schweizer Bio-Verordnung
Trinkwasser im Sinne der Verordnung des EDI vom
23. November 20053 über Trink-, Quell- und
Mineralwasser
Calciumchlorid
(Pfl.: Koagulationsmittel)
Calciumcarbonat
(Pfl.)
Calciumhydroxid
(Pfl.)
Calciumsulfat
(Pfl.: Koagulationsmittel)
Magnesiumchlorid (Nigari)
(Pfl.: Koagulationsmittel)
Kaliumcarbonate
Nur zugelassen für:
 Tofu, Tempeh, Produkte aus Pflanzenproteinen
Nur zugelassen für:
 Wein und Schaumwein
Nur zugelassen als:
 Kalkmilch bei der Zuckerherstellung
Nur zugelassen für:
 Tofu, Tempeh, Produkte aus Pflanzenproteinen
Nur zugelassen für:
 Tofu, Tempeh, Produkte aus Pflanzenproteinen
 Analog Schweizer Bio-Verordnung
(Pfl.: Trocknen von Trauben)
Natriumcarbonate

Analog Schweizer Bio-Verordnung

Analog Schweizer Bio-Verordnung
(Pfl.: Zuckerherstellung)
Milchsäure▼
(Tier.: zur Regulierung des pH-Wertes des
Salzbades bei der Käseherstellung)
Zitronensäure▼
(Pfl.: Ölgewinnung und Stärkehydrolyse;
Tier.: Zur Regulierung des pH-Wertes des
Salzbades bei der Käseherstellung)
Natriumhydroxid
Nur zugelassen für:
 Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur
Weiterverarbeitung (zur Entschleimung)
 Stärkehydrolyse
 Analog Schweizer Bio-Verordnung
(Pfl.: Zuckerherstellung und
Herstellung von Öl aus Rapsaat (Brassica spp))
Schwefelsäure
(Pfl.: Zuckerherstellung; Tier.: Gelatineherstellung)
Salzsäure
Nur zugelassen für:
 Zuckerherstellung
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Tier.: Gelatineherstellung und zur Regulierung des
pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von
Gouda-, Edamer und Maasdamer Käse,
Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas)
Ammoniumhydroxid
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Tier.: Gelatineherstellung)
Wasserstoffperoxid
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Tier.: Gelatineherstellung)
Kohlendioxid (Pfl., Tier.)
Stickstoff
(Pfl., Tier.)
Nur zugelassen als:
 Schutzatmosphäre
 Extraktionsmittel
Nur zugelassen als:
 Schutzatmosphäre
(1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse
▼
= Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei
Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
6
Alle erlaubten
Verarbeitungshilfsstoffe nach
Schweizer Bio-Verordnung
Ethanol
(Pfl., Tier.: Lösungsmittel) (1)
Gerbsäure
(Pfl.: Filtrierhilfe)
Eiweissalbumin
(Pfl.)
Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten
Nur zugelassen für:
 Gekochte Eiprodukte (als Lösungsmittel bei Eierfarben)
Nur biologischer Ethanol zugelassen bei:
 Der Zuckerherstellung
Nur Knospe-Ethanol zugelassen als:
 Extraktionsmittel
Nur zugelassen für:
 Die Herstellung von Rohrzucker (als Filtrierhilfe)
Nur zugelassen als:
 Schönungs- bzw. Klärungsmittel
Inland: Knospe-Qualität/Ausland: Bio-Qualität
Kasein
Nur zugelassen als:
 Schönungs- bzw. Klärungsmittel
(Pfl.)
Inland: Knospe-Qualität/Ausland: Bio-Qualität
Gelatine
(Pfl.)
Hausenblase
(Pfl.)
Pflanzenöle
(Pfl., Tier.: Schmier- bzw. Trennmittel oder
Schaumverhüter)
Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale
Lösung (Pfl.)
Aktivkohle
(Pfl.)
Talkum
Nur zugelassen als:
 Schönungs- bzw. Klärungsmittel in Bio-Qualität
Nur zugelassen als Schönungs- bzw. Klärungsmittel
für:




Wein und Schaumwein
Obstwein und Fruchtwein
Essig
Analog Schweizer Bio-Verordnung , möglichst
biologische Öle
Nur zugelassen als Filtrationshilfsmittel für:
 Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe
 Wein und Schaumwein
 Obstwein und Fruchtwein
 Essig
 Spirituosen und Brände
 Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse
Nur zugelassen für:
 Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe (als
Filtrationshilfsmittel)
 Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (als
Filtrationshilfsmittel)
 Stärken, Kleber, Getreidesirupe (als Filter zum
Entfärben)
 Alkoholfreies Bier (als Filtrationshilfsmittel)
 Most (als Filtrationshilfsmittel)
 Obstwein und Fruchtwein (als Filtrationshilfsmittel)
 Spirituosen und Brände (als Filtrationshilfsmittel)
 Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur
Weiterverarbeitung (nur zum Bleichen)
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl.: In Einklang mit den spezifischen
Reinheitsnormen
für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b)
(1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse
▼
= Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei
Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
7
Alle erlaubten
Verarbeitungshilfsstoffe nach
Schweizer Bio-Verordnung
Bentonit
(Pfl., Tier.: Verdickungsmittel für Met (1). In
Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für
den Lebensmittelzusatzstoff E 558)
Kaolin
Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten
Nur zugelassen für:

Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe (als
Filtrationshilfsmittel)
 Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (als
Filtrationshilfsmittel)
 Wein und Schaumwein (als Filtrationshilfsmittel)
 Obstwein und Fruchtwein (als Filtrationshilfsmittel)
 Essig (als Filtrationshilfsmittel)
 Spirituosen und Brände (als Filtrationshilfsmittel)
 Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur
Weiterverarbeitung (darf nicht chemisch aktiviert sein,
nur zum Bleichen)
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl.: In Einklang mit den spezifischen
Reinheitsnormen für den
Lebensmittelzusatzstoff E 559)
Cellulose
Nicht erlaubt für Knospe Produkte
(Pfl., Tier.: Gelatineherstellung) (1)
Kieselgur
(Pfl., Tier.: Gelatineherstellung) (1)
Perlit
(Pfl., Tier.: Gelatineherstellung) (1)
Haselnussschalen
Reismehl
(Pfl.)
Nur zugelassen als Filtrationshilfsmittel für:
 Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe
 Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse
 Bier
 Wein und Schaumwein
 Obstwein und Fruchtwein
 Spirituosen und Brände
 Essig
 Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur
Weiterverarbeitung
 Sojasauce und Flüssigwürze
Nur zugelassen als Filtrationshilfsmittel für:
 Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe
 Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse
(Eistees und Limonaden)
 Bier
 Wein und Schaumwein
 Obstwein und Fruchtwein
 Spirituosen und Brände
 Essig
 Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur
Weiterverarbeitung
Nicht erlaubt für Knospe Produkte

Nur als Knospe-Zutat erlaubt
(Pfl.)
Bienenwachs
(Pfl.: Trennmittel)
Nur zugelassen für:
 Brote, Fein- und Dauerbackwaren (als Trennmittel)
 Gelée und Gummizuckerwaren (Trenn- und
Glanzmittel)
(1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse
▼
= Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei
Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
8
Alle erlaubten
Verarbeitungshilfsstoffe nach
Schweizer Bio-Verordnung
Carnaubawachs
(Pfl.: Trennmittel)
Erlaubt in folgenden Knospe-Produkten
Nur zugelassen für:
 Brote, Fein- und Dauerbackwaren (als Trennmittel)
 Gelée und Gummizuckerwaren (Trenn- und
Glanzmittel)
3. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der
Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
verwendet werden dürfen
Alle erlaubten Hilfsstoffe nach Schweizer
Bio-Verordnung Anhang 3 Teil B.2.
Alle erlaubten Hilfsstoffe nach Bio Suisse
Richtlinien
Holz, Späne und Mehle von unbehandelten Hölzern Unbehandeltes Holz, Späne und Mehle sämtlicher
(Raucherzeugung zum Räuchern für tier. und pfl. LM)
einheimischer Holzarten zum Räuchern
Klebstoffe, natürlicher Herkunft
(Anbringen von Etiketten auf Käselaiben)
Klebstoffe bestehend aus Lebensmitteln (z.B. Gelatine,
Kasein) zum Kleben von Käselaib-Etiketten
Früchte- und Gemüsekleber für den Offenverkauf:
An den Leim von Etiketten, welche direkt auf Früchte oder
Gemüse angebracht werden, stellt Bio Suisse folgende
Anforderungen:
Basis Kautschuk
Lösungsmittel: nur Wasser oder nicht vergällter
Trinkalkohol
Stabilisatoren sind zugelassen
Natürliche Farbstoffe nach Artikel 75 der
Verordnung des EDI vom 23. November 20054
über Lebensmittel tierischer Herkunft
(Färben von Eierschalen)
Schellack E 904
Farben zum Färben und Stempeln von Eierschalen,
zusammengesetzt aus folgenden Komponenten:
–– Natürliche färbende Frucht- und Gemüsesäfte, deren Konzentrate
und Pulver, färbende Gewürze sowie
andere färbende Lebensmittel
–– Färbende Hölzer und andere Pflanzenteile wie z. B. Blauholz,
Gelbholz, Rotholz, Sandelholz, Walnussschale,
Krappwurzel, Annattosamen, Malvenblüten, Maté
–– Farbstoffe, die natürlicherweise in Lebensmitteln vorkommen und
nach physikalischen Verfahren gewonnen
werden (Kurkumin [E 100], Riboflavine [E 101], Cartinoide [E
160], Xanthophylle [E 161], Beetenrot, Betanin
[E 162], Anthocyane [E 163], Chlorophylle [E 140]). Chemisch
veränderte und naturidentische Farben sind
generell verboten. Die pH-Einstellung ist erlaubt.
–– Cochenille, Karminsäure, Karmin [E 120]: Extrakt der Coccus
Cacti einschliesslich der Ammoniakverbindungen
–– Pflanzenkohle (Carbo medicinalis vegetalis [E 153]):
Pflanzenkohle mit Eigenschaften der medizinischen Kohle
(Überzugsmittel für Eier)
Erlaubt als Überzugsmittel für gekochte Eier, Schellack
darf nicht chlorgebleicht sein
Ca- E 552 und Mg-Silicat E 553a
Analog Schweizer Bio-Verordnung
(Überzugsmittel für Eier)
Asche
Bisher kein Gesuch, daher kein Entscheid.
(Behandlung von Käserinde)
natürliche tierische Fette
Analog Schweizer Bio-Verordnung
(Überzugsmittel für Eier)
(1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse
▼
= Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei
Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
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Alle erlaubten Hilfsstoffe nach Schweizer
Bio-Verordnung Anhang 3 Teil B.2.
Alle erlaubten Hilfsstoffe nach Bio Suisse
Richtlinien
allgemein lebensmittelrechtlich zulässige Farbstoffe
Farbstoffe zum Stempeln der Käserinde:
(Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse)
–– Natürliche färbende Frucht- und Gemüsesäfte, deren Konzentrate
und Pulver, färbende Gewürze sowie
andere färbende Lebensmittel
–– Farbstoffe, die natürlicherweise in Lebensmitteln vorkommen und
nach physikalischen Verfahren gewonnen
werden (Kurkumin [E 100], Riboflavin [E 101], Carotinoide [E
160], Xanthophylle [E 161], Beetenrot, Betanin
[E 162], Anthocyane [E 163], Chlorophylle [E 140]). Chemisch
veränderte und naturidentische Farben sind
generell verboten. Die pH-Einstellung ist erlaubt.
–– Pflanzenkohle (Carbo medicinalis vegetalis [E 153]):
Pflanzenkohle mit Eigenschaften der medizinischen
Kohle
Canaubawachs E 903
Analog Schweizer Bio-Verordnung
(Überzugsmittel für Eier)
30.06.2016/JAW
(1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse
▼
= Nur rein mikrobiologisch hergestellte Form für Knospe Produkte, natürlich GVO-Frei
Pfl. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
Tier. Erlaubt bei der Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (evtl. mit Einschränkungen)
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