Ausgabe Nr.15 / 2011
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Ausgabe Nr.15 / 2011
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2011 Nr. 15 MONTAG, 11. APRIL 2011 Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Löschung eines Exequaturs; hier: Honorarkonsulin der Demokratischen Republik Kongo in Frankfurt am Main . . 606 Ungültigkeitserklärung eines Protokollausweises; hier: Honorarkonsulin der Demokratischen Republik Kongo Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . 606 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im März 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606 brauch von Vollzugslockerungen oder Beurlaubungen durch strafgerichtlich untergebrachte Patienten . . . . . . . . . . . 611 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619 Anerkennung der „Stiftung Kloster Gnadenthal“ mit Sitz in Hünfelden mit Wirkung zum 21. 10. 2011 . . . . . . . . . . 619 KASSEL Vorhaben der E.ON Mitte Wärme GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 619 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . 607 Neuwahlen der Mitglieder der XV. Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen . . . . . . . . . . . . 610 Hessisches Sozialministerium Gemeinsamer Runderlass betreffend Datenübermittlung über Aufnahme, Entlassung und Verlegung strafgerichtlich untergebrachter Patienten und Fahndung bei Entweichung und Miss- Die Regierungspräsidien DARMSTADT Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen „Brunnen I–III, Wasserwerk Neuenschmidten (südlicher Teil)“ des Wasserverbandes Kinzig in der Gemeinde Brachttal, Main-Kinzig-Kreis, vom 15. 3. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben: Änderung der Biogasanlage Münzenberg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Braunkohlenstaubfeuerungsanlage; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 619 613 618 618 618 GIESSEN Vorhaben der Herborner Pumpenfabrik J. H. Hoffmann GmbH & Co. KG; hier: www.staatsanzeiger-hessen.de Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 621 Andere Behörden und Körperschaften Frankfurter Wertpapierbörse; hier: Zweite Änderungssatzung zur Zulassungsordnung für Börsenhändler . . . . 625 Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg, Rivenich; hier: Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2011 sowie öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses 2009 . . . . . . . . . 625 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 626 Seite 606 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 Nr. 15 HESSISCHE STAATSKANZLEI 255 Löschung eines Exequaturs; hier: Honorarkonsulin der Demokratischen Republik Kongo in Frankfurt am Main Das Frau Odette Maniema Krempin am 9. Juli 2008 erteilte Exequatur als Honorarkonsulin der Demokratischen Republik Kongo in Frankfurt am Main mit dem Konsularbezirk Land Hessen ist mit Ablauf des 15. März 2011 erloschen. Die honorarkonsularische Vertretung der Demokratischen Republik Kongo in Frankfurt am Main ist somit geschlossen. Wiesbaden, 23. März 2011 Hessische Staatskanzlei StAnz. 15/2011 S. 606 256 Ungültigkeitserklärung eines Protokollausweises; hier: Honorarkonsulin der Demokratischen Republik Kongo Frankfurt am Main Folgender Protokollausweis wird für ungültig erklärt: Protokollausweis-Nr.: 009 Ausgestellt am: 01.01.2009 Gültig bis: 31.12.2011 Name: Odette Maniema Krempin Position: Honorarkonsulin der Demokratischen Republik Kongo in Frankfurt am Main Wiesbaden, 23. März 2011 Hessische Staatskanzlei PRT06 StAnz. 15/2011 S. 606 257 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im März 2011 Staat und Wirtschaft in Hessen Heft 2/3, Februar/März 2011, 66. Jahrgang Inhalt: 10 Jahre „Wege zu einer besseren informationellen Infrastruktur“ Die Entwicklung der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung seit Einführung zum 1. Januar 2003 Daten zur Wirtschaftslage Personal im hessischen Hochschulbereich 2009 Hessischer Zahlenspiegel Buchbesprechungen Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-990 Internet: www.statistik-hessen.de Statistische Berichte B. Bildung, Kultur, Rechtspflege, Wahlen Die allgemeinbildenden Schulen in Hessen 2010, Stand: 1. November 2010 (Vorläufige Ergebnisse) – (B I 1 – j/10) – Online kostenfrei Schüler und Schulentlassene in Hessen 2025 – Ergebnisse der regionalisierten Schüler- und Schulabgängervorausberechnung für die allgemeinbildenden Schulen bis 2025 auf Basis der Bevölkerungsvorausberechnung 2010 und der Schulstatistik 2009/10 – (B I 3 – unreg./2011) Print – 11,50 Euro – Online kostenfrei – C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Die Gemüse-, Erdbeeren- und Obsternte in Hessen 2010 – (C II 2 – j/10) – Online kostenfrei – Die Weinmosternte in Hessen 2010 – (C II 4 – j/10) – Online kostenfrei – Die Weinerzeugung in Hessen 2010 – (C II 5 – j/10) – Online kostenfrei – Schlachtungen in Hessen im 4. Vierteljahr 2010 – (C III 2 vj 4/10) – Online kostenfrei – D. Gewerbeanzeigen, Unternehmen und Arbeitsstätten, Insolvenzen Unternehmen und Betriebe in Hessen – Ergebnisse des Unternehmensregisters, Stand: 30. Juni 2010 – (D II 1 – j/10) – Online kostenfrei – E. Produzierendes Gewerbe Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen – im Januar 2011 – (E I 3 – m 01/11) – Online kostenfrei – Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen – im Jahr 2010 – (E I 3 – j/10) – Online kostenfrei – Das Bauhauptgewerbe in Hessen im Januar 2011 – (E II 1 – m 01/11) – Online kostenfrei – Energieversorgung in Hessen im Oktober 2010 – (E IV 1, E IV 2 mit E IV 3 – m 10/10) – Online kostenfrei – Das Handwerk in Hessen im vierten Vierteljahr 2010 und im Jahr 2010 – Zulassungspflichtiges Handwerk – (Vorläufige Ergebnisse) – (E V 1- vj 4/10) – Online kostenfrei – F. Wohnungswesen, Bautätigkeit Baugenehmigungen in Hessen im November 2010 – (F II 1 – m 11/10) – Online kostenfrei – Baugenehmigungen in Hessen im Dezember 2010 – (F II 1 – m 12/10) – Online kostenfrei – G. Handel und Gastgewerbe, Fremdenverkehr Die Ausfuhr Hessens im Dezember 2010 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 12/10) – Online kostenfrei – Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Dezember 2010 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 – m 12/10) – Online kostenfrei – Die Einfuhr nach Hessen 2008 – (G III 3 – j/08) – Online kostenfrei – Strukturdaten des Gastgewerbes in Hessen im Jahr 2008 – Ergebnisse der Jahreserhebung – (G IV 4 – j/08) – Online kostenfrei – H. Verkehr Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Dezember 2010 – (H I 1 – m 12/10) – Online kostenfrei – Binnenschifffahrt in Hessen im Dezember 2010 und im Jahr 2010 – (H II 1 – m 12/10) – Online kostenfrei – L. Öffentliche Finanzen, Personal, Steuern Die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009 in Hessen – (L IV 5 j/09) – Online kostenfrei – Q. Umwelt Gefährliche Abfälle in Hessen 2009 – (Q II 11 – j/09) – Online kostenfrei – Wiesbaden, 28. März 2011 Hessisches Statistisches Landesamt StAnz. 15/2011 S. 606 Nr. 15 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 Seite 607 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 258 Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren – VVEbgVerf – 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 2. 2.1 2.2 3. 3.1 3.2 Geltungsbereich Die Verwaltungsvorschrift ergänzt die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für Einbürgerungen im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), im Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (StAngBehG) vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), in der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), in der Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs – Einbürgerungstestverordnung – (EinbTestV) vom 5. August 2008 (BGBl. I S. 1649), in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom 18. Juni 1975 (GMBl. S. 462), zuletzt geändert am 24. September 1991 (GMBl. S. 741) mit BMI-Vorabregelung zu Anlage 5 vom 14. Dezember 2004 und in den Vorläufigen Anwendungshinweisen Hessens zum Staatsangehörigkeitsrecht (VAH-Hessen) vom 10. September 2007, zuletzt geändert durch Erlass vom 7. August 2009 (www.hmdi.hessen.de, Bürger&Staat, Ausländerwesen, Einbürgerung, Verfahren). Die Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensund Verwaltungskostenrechts bleibt unberührt. Sachliche Zuständigkeit Einbürgerungsbehörde ist das Regierungspräsidium, § 1 Abs. 1 StAngBehG. Neben der Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren – soweit nicht die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist – obliegt es der Einbürgerungsbehörde, die unteren Verwaltungsbehörden in ihrem Dienstbezirk im Rahmen von Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen und durch Rundverfügungen mit dem aktuellen Stand des Einbürgerungsrechts vertraut zu machen, sowie im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit Informationen und Beratungen anzubieten (Kompetenz-Center Einbürgerungsbehörde). Untere Verwaltungsbehörden sind der Magistrat oder der Gemeindevorstand der Städte und Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern, im Übrigen die Kreisausschüsse, § 2 Abs. 1 StAngBehG. Sie sind zuständig für die Erstberatung, die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgen und den dazu gehörenden Unterlagen und Nachweisen, die Vollständigkeitskontrolle, die Einpflege der Antragsunterlagen und Daten in das vom Land betriebene Verfahren der eEinbürgerung und die Aushändigung der Einbürgerungsurkunden. Untere Verwaltungsbehörden können die Gestaltungsmöglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), nutzen und die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Einbürgerungsverfahren delegieren oder ein entsprechendes Mandat erteilen; dies gilt auch im Verhältnis von Gemeinden und Landkreisen. Auf die Muster für eine öffentlich-rechtliche Delegations-Vereinbarung oder eine Mandatierungs-Vereinbarung wird hingewiesen (www.hmdi.hessen.de, Bürger&Staat, Ausländerwesen, Einbürgerung, Verfahren). Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVfG die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den dauernden Aufenthalt hat. Verlegt die Antragstellerin oder der Antragsteller während des Einbürgerungsverfahrens ihren oder seinen dauernden 3.3 4. 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.2.6 4.2.7 4.2.8 4.2.9 4.2.10 4.2.11 4.2.12 4.3 4.4 Aufenthalt in den Bereich einer anderen Einbürgerungsbehörde, so geht die örtliche Zuständigkeit kraft Gesetzes auf diese Behörde über (§ 3 Abs. 3 HVwVfG). Die bisher zuständige Behörde kann das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Antragsteller der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensdurchführung dient und die jetzt zuständige Behörde zustimmt. Andernfalls ist der Einbürgerungsantrag mit allen Unterlagen unverzüglich an die neue Einbürgerungsbehörde abzugeben. Dies gilt auch in den Umzugsfällen, in denen nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens die Erfüllung einer Auflage zu überwachen ist. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig (§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010, BGBl. I S. 1864). Einbürgerungsantrag Der Antrag auf Einbürgerung wird schriftlich bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt; die Antragsteller sollen hierzu grundsätzlich persönlich erscheinen. Für den Antrag soll der Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 verwendet werden. Im Übrigen gilt Nr. 8.1.1, 8.1.1.1 VAH-Hessen für alle Einbürgerungsanträge. Für die Erstberatung kann unter anderem auf das Informationsangebot unter www.hmdi.hessen.de (Bürger&Staat, Ausländerwesen, Einbürgerung, Verfahren) zurückgegriffen werden. Im Zusammenhang mit der Antragstellung soll insbesondere auf die Mitwirkungsverpflichtung der Antragsteller hingewiesen werden (Muster der Anlage 2) und eine Unterrichtung über die Einholung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Muster der Anlage 3 erfolgen. Von allen Antragstellern sind folgende Grunddaten zu erheben: Angaben zur Person: Identität, aktuelles Lichtbild, Wohnung, Handlungsfähigkeit, Personenstand, Staatsangehörigkeit sowie ein besonderer Status (Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, heimatlose Ausländer, Staatenlose). Angaben nach Nr. 4.2.1 hinsichtlich der Ehegatten/Lebenspartner (ohne Lichtbild), sofern deren Miteinbürgerung beantragt oder eine Einbürgerung als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen beantragt wird. Angaben nach Nr. 4.2.1 hinsichtlich der mit einzubürgernden minderjährigen Kindern. Angaben zu den Eltern: Vor- und Familiennamen, Geburtstag und -ort, Familienstand und Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers. Aufenthaltszeiten im In- und Ausland. Angaben zum aktuell gültigen Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel. Angaben zu extremistischen Bestrebungen (Loyalitätserklärung). Angaben zur Unterhaltsfähigkeit: verfügbares Monatseinkommen, Anzahl der zu unterhaltenden Angehörigen, Bezug von öffentlichen Leistungen. Angaben zur Aufgabe/Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeiten. Angaben über Verurteilungen zu Strafen, zur Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung und über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren, jeweils im In- und Ausland. Angaben über Kenntnisse der deutschen Sprache. Angaben über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Abhängig von dem konkreten Einbürgerungsbegehren kommen weitere Angaben in Betracht, die für die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidung des Antrags erforderlich sind. Grundsätzlich ist die Erhebung von Daten auf die Umstände zu beschränken, die zur Beurteilung des konkreten Einbürgerungsbegehrens notwendig erscheinen. Die Angaben im Einbürgerungsantrag sind von den Antragstellern grundsätzlich nachzuweisen. Die Anforderungen an die Nachweise ergeben sich in der Regel aus den un- Seite 608 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 ter Nr. 1 genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Als Nachweise kommen beispielsweise folgende Unterlagen in Betracht: 4.4.1 Zur Person (Nr. 4.2.1 bis 4.2.4): Pass, Ausweis, Ausweisersatz, Staatsangehörigkeitsausweis, in- und ausländische Personenstandsurkunden, Scheidungsurteile. 4.4.2 Zu extremistischen Bestrebungen (Nr. 4.2.7): Loyalitätserklärung nach dem Muster der Anlage 4 (vergleiche Nr. 5.2). 4.4.3 Zur Unterhaltsfähigkeit (Nr. 4.2.8): 4.4.3.1 in der Regel aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnung, gegebenenfalls Arbeitsvertrag, gegebenenfalls Vermögensnachweis, Renten- oder Arbeitslosengeldbescheid; bei Selbständigen: letzter Steuerbescheid und aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung oder Bescheinigung des Steuerberaters. 4.4.3.2 In den Fällen des Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch eine Kopie des Leistungsbescheides sowie eine Erklärung des Leistungsempfängers zu den Gründen des Leistungsbedarfs. 4.4.3.3 In den Fällen der §§ 8, 9 StAG von Selbständigen zusätzlich Nachweise zur Alterssicherung, zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zu freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. 4.4.4 In den Fällen des § 9 StAG: Kopie des Bundespersonalausweises oder Reisepasses des Ehegatten oder Lebenspartners sowie dessen Erklärung zum Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, dass seit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben wurde und dass sie oder er mit dem Antragsteller in einer ehelichen beziehungsweise partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft lebt (Anlage 5). 4.5 Grundsätzlich sind Unterlagen und Nachweise nur zu verlangen, soweit zu erwarten ist, dass sie über entscheidungserhebliche Tatsachen Aufschluss geben. Sämtliche Unterlagen sollen im Original und zusätzlich in Form einer einseitigen, gut lesbaren Kopie auf hellem Papier vorgelegt werden. Dem Original stehen öffentlich beglaubigte Ablichtungen gleich; das gilt nicht für Personenstandsurkunden. Bei fremdsprachlichen Urkunden soll außer der beglaubigten Abschrift oder Ablichtung der Urschrift eine Übersetzung vorgelegt werden. Die Übersetzung soll von einer oder einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzerin oder Übersetzer beglaubigt sein. Auf eine Beglaubigung der Übersetzung kann verzichtet werden, wenn die Einbürgerungsbehörde auf andere Weise zuverlässig beurteilen kann, ob die Übersetzung richtig ist. Eine vor einer zuständigen Stelle (zum Beispiel Notar) abgegebene Versicherung an Eides statt kann nur in Ausnahmefällen als Nachweis der durch die Urschrift oder beglaubigte Abschrift oder Ablichtung zu belegenden Tatsachen anerkannt werden. Versicherungen an Eides statt können in Einbürgerungsangelegenheiten von den Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden nicht abgenommen werden. 5. 5.1 5.2 5.3 Antragsbearbeitung durch die untere Verwaltungsbehörde Die untere Verwaltungsbehörde prüft die Angaben im Einbürgerungsantrag sowie die vorgelegten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit und klärt vorhandene Zweifel nach Möglichkeit auf. Rechtzeitig vor der Entgegennahme der Loyalitätserklärung händigt die untere Verwaltungsbehörde den Antragstellern das Merkblatt nach dem Muster der Anlage 6 aus und steht für Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Für Hintergrundinformationen steht der unteren Verwaltungsbehörde der jeweils aktuelle Verfassungsschutzbericht zur Verfügung (www.verfassungsschutz.hessen.de). Sollte eine Beantwortung aufgeworfener Fragen vor Ort ausnahmsweise nicht möglich sein, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller an die Einbürgerungsbehörde zu verweisen. Die Loyalitätserklärung soll in Gegenwart einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der unteren Verwaltungsbehörde erfolgen. Eine Überprüfung des Erklärungsinhalts erfolgt durch die Einbürgerungsbehörde. Bei unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache soll der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgegeben werden, einen vereidigten Dolmetscher hinzuzuziehen. Die untere Verwaltungsbehörde erfasst den Einbürgerungsvorgang in dem eGovernment-Verfahren eEinbürgerung; soweit möglich, verwendet sie für gegebenenfalls er- 5.4 5.5 6. 6.1 6.2 6.3 6.3.1 6.3.2 6.3.3 6.3.4 Nr. 15 forderliche Korrespondenz die im Verfahren bereitgestellten Formulare. Zur Teilnahme an der eEinbürgerung wird auf § 3 Abs. 2 StAngBehG sowie auf die Informationen unter www.hmdi.hessen.de (Bürger&Staat, Ausländerwesen, Einbürgerung, Verfahren, eEinbürgerung) verwiesen. Die Einbürgerungsakte wird ausschließlich elektronisch geführt. Mit der qualitätsgesicherten Ablage von Unterlagen übernimmt die untere Verwaltungsbehörde die Verantwortung dafür, dass sie mit den Vorlagen in Papierform übereinstimmen. Gegebenenfalls ist das elektronische Dokument mit einem erläuternden Übereinstimmungsvermerk zu versehen. Die Bearbeitung durch die untere Verwaltungsbehörde erfolgt schnellstmöglich; sie soll einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten (Regelbearbeitungszeit). Danach ist der Vorgang der Einbürgerungsbehörde zuzuleiten. Die untere Verwaltungsbehörde achtet dabei darauf, dass die Unterlagen so aktuell sind, dass eine zuverlässige Beurteilung des Einbürgerungsantrages möglich ist. Auf mögliche Einbürgerungshindernisse und sonstige Erkenntnisse ist im Bemerkungsfeld der einschlägigen Maske hinzuweisen. Ist der Abschluss der Bearbeitung von beizubringenden Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers abhängig, ist unter Fristsetzung an die Erledigung zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass bei einer Nichterledigung mit einer kostenpflichtigen Ablehnung des Antrags durch die Einbürgerungsbehörde gerechnet werden muss; der Antrag ist in diesem Falle unvollständig mit einem entsprechenden Hinweis an die Einbürgerungsbehörde zu leiten. Eine Weiterleitung an die Einbürgerungsbehörde nach Ablauf der Regelbearbeitungszeit erfolgt auch in den Fällen, in denen die Einbürgerungsvoraussetzungen nach Auffassung der unteren Verwaltungsbehörde nicht oder noch nicht vorliegen. Über die Zurückstellung der abschließenden Bearbeitung eines Antrags, die Empfehlung einer Antragsrücknahme oder die abschließende Bescheidung befindet ausschließlich die Einbürgerungsbehörde (vergleiche Nr. 6.7 ff.). Im Anschluss an die Weiterleitung des Vorgangs an die Einbürgerungsbehörde gibt die untere Verwaltungsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die von ihnen erhaltenen Unterlagen mit der Aufforderung zurück, sie bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens aufzubewahren. Die in der unteren Verwaltungsbehörde in Papierform angefallenen Unterlagen, die zu diesem Zeitpunkt qualitätsgesichert Bestandteil der elektronischen Akte geworden sein müssen, sind zu vernichten. Antragsbearbeitung durch die Einbürgerungsbehörde Die Einbürgerungsbehörde bearbeitet die Anträge mit dem eGovernment-Verfahren der eEinbürgerung. Die Einbürgerungsakte wird ausschließlich elektronisch geführt. Nr. 5.3 und 5.5 gelten entsprechend. Die Einbürgerungsbehörde nimmt unverzüglich eine Eingangsprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und die Erfolgsaussichten des Antrags vor. Notwendige Korrespondenz ist in der Regel direkt mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu führen. Die Einbürgerungsbehörde erteilt eine Eingangsbestätigung, in der auch auf die Mitwirkungspflicht, insbesondere auf die Verpflichtung der Antragsteller hingewiesen wird, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sowie in den Angaben im Einbürgerungsantrag und den dazu eingereichten Unterlagen und Erklärungen unverzüglich mitzuteilen. Die Einbürgerungsbehörde veranlasst im Regelfall folgende Sachverhaltsermittlungen: Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister bei Antragstellern ab vollendetem 14. Lebensjahr. Auskunft des Hessischen Landeskriminalamtes bei Antragstellern ab vollendetem 14. Lebensjahr über anhängige Ermittlungsverfahren und sonstige strafrechtliche Erkenntnisse. Auskunft des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen bei Antragstellern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nach § 37 Abs. 2 StAG. Auskunft der Ausländerbehörde für jede Person des Einbürgerungsantrags einschließlich der minderjährigen Kinder nach dem Muster der Anlage 7. Dabei ist auf die Verpflichtung der Ausländerbehörde hinzuweisen, eintretende Änderungen, die für die Beurteilung des Einbürgerungsantrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich der Einbürgerungsbehörde mitzuteilen. Sofern es zur Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, ist die Ausländerakte einzusehen. Nr. 15 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 Bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch soll eine Auskunft des Leistungsträgers über die Gründe des Leistungsbezugs eingeholt werden. Die Entscheidung, ob der Bezug von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertreten ist, obliegt der Einbürgerungsbehörde. In den Fällen der §§ 8, 9 StAG ist bei geringem Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers eine Bescheinigung der zuständigen Stelle anzufordern, dass kein Anspruch auf Leistungen besteht. Eine auf den Bezug von entsprechenden Leistungen gerichtete Anfrage soll auch bei Bezug von Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgen; dabei sind Auskünfte einzuholen, die der Einbürgerungsbehörde eine Prognose hinsichtlich der künftigen Unterhaltsfähigkeit erlauben. Vor entsprechenden Anfragen ist eine hierauf gerichtete Einverständniserklärung nach dem Muster der Anlage 8 einzuholen. Im Übrigen sollen Informationen mit den dazugehörenden Nachweisen zunächst bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller erhoben werden. Ergibt die Auskunft des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen (Nr. 6.3.3), dass über die Antragstellerin oder den Antragsteller Erkenntnisse vorliegen, die dem Ministerium des Innern und für Sport übermittelt worden sind, und liegen die Einbürgerungsvoraussetzungen im Übrigen vor, erstattet die Einbürgerungsbehörde dem Ministerium Bericht und verfährt nach dessen Weisungen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Einbürgerung aus anderen Gründen als dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG abzulehnen ist. Die Entscheidung über Einbürgerungsanträge obliegt der Einbürgerungsbehörde. Einer Einzelfallzustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport bedarf es in den Fällen, in denen sich aus den VAH-Hessen die Mitwirkung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde ergibt, oder in denen von diesen Vorgaben abgewichen werden soll. Die Mitwirkung des Ministeriums erfolgt im Innenverhältnis; dies ist im Außenverhältnis zu beachten. Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt, ist aber abzusehen, dass die bestehenden Hindernisse in den nächsten sechs Monaten entfallen werden, soll die Entscheidung über den Antrag zurückgestellt werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine weitere Zurückstellung in Betracht kommen, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gesichert erscheint. Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt und kommt eine Zurückstellung nicht in Betracht, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitgeteilt, dass und aus welchem Grund der Einbürgerungsantrag abgelehnt werden soll. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung nicht festgestellt werden kann, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Einbürgerungsbehörde führt dazu ein Anhörungsverfahren durch und empfiehlt, den Antrag zurückzunehmen, falls keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgebracht werden können. Sofern sich in der Anhörung keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, lehnt die Einbürgerungsbehörde den Antrag nach Fristablauf schriftlich begründet ab. In der Begründung sind alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einschließlich erforderlicher Ermessensbetätigungen aufzuführen. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die untere Verwaltungsbehörde ist von der Ablehnung zu unterrichten. Setzt die stattgebende Bescheidung des Antrags voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeiten nachweisen muss, erteilt die Einbürgerungsbehörde eine Einbürgerungszusicherung nach dem Muster der Anlage 9.1 und 9.2 (vergleiche Nr. 8.1.2.6.1 VAH-Hessen). Die Einbürgerungsbehörde kann im Einzelfall die Entlassungsbemühungen durch eine Anfrage bei den Heimatstaatsbehörden begleiten; hierzu bedarf es einer Einverständniserklärung nach dem Muster der Anlage 10. Kommt eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht, ist die Einbürgerung mit der Auflage zu versehen, dass der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachträglich nachzuweisen ist. Der isolierte Auflagenbescheid enthält nach dem Muster der Anlage Seite 609 11 die Verpflichtung, unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde unverzüglich sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Staatsangehörigkeits- und Verfahrensrecht des bisherigen Heimatstaates erforderlich sind, um das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen und das Veranlasste sowie den Ausgang des Verfahrens unverzüglich, spätestens innerhalb der im Bescheid bestimmten Frist nachzuweisen. Die Auflage muss ferner den Hinweis enthalten, dass zur Durchsetzung Zwangsgeld – auch mehrfach – festgesetzt werden kann. Die Einbürgerungsbehörde überwacht die von ihr gesetzte Frist. 6.12 Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen vollständig erfüllt, werden die Antragstellerin oder der Antragsteller zusammen mit der abschließenden Kostenfestsetzung entsprechend benachrichtigt. Sofern die Kosten beglichen sind oder eine Stundung gewährt ist, wird die Einbürgerungsurkunde gefertigt. 6.13 Die Kostenschuld entsteht mit dem Eingang des Antrags bei der unteren Verwaltungsbehörde. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang des Antrags bei der Einbürgerungsbehörde (vergleiche Nr. 6.2) soll ein Vorschuss erhoben werden; im Hinblick auf die bereits bei der unteren Verwaltungsbehörde eingeleitete Bearbeitung und den Regelverlauf von Einbürgerungsverfahren ist ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten regelmäßig angemessen. 6.14 Die Regelbearbeitungszeit für die Herbeiführung von Entscheidungen der Einbürgerungsbehörde nach Nr. 6.8 bis 6.11 beträgt drei Monate ab Eingang der angeforderten Behördenauskünfte (vergleiche Nr. 6.3, 6.4); dies gilt auch für die Entscheidung nach Nr. 6.12, sofern für die Einbürgerung ein Verlust fremder Staatsangehörigkeiten nicht nachzuweisen ist (einstufiges Verfahren). Bei verzögerten Rückmeldungen der Antragstellerin oder des Antragstellers verlängert sie sich entsprechend. 6.15 Überschreitet die Bearbeitungszeit bei der Einbürgerungsbehörde einen Zeitraum von sechs Monaten, sind vor einer Entscheidung nach Nr. 6.10 bis 6.12 die Sachverhaltsermittlungen nach Nr. 4.4.3 sowie nach Nr. 6.3.1 bis 6.3.3 und 6.4 anlassbezogen zu wiederholen. Bei einer Überschreitung der Bearbeitungszeit von mehr als einem Jahr sind die Sachverhaltsermittlungen grundsätzlich zu wiederholen. 7. Aushändigung der Einbürgerungsurkunde 7.1 Nach Eingang der festgesetzten Kosten übersendet die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde, gegebenenfalls zusammen mit einem Auflagenbescheid, zur Aushändigung an die untere Verwaltungsbehörde. Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen durch die untere Verwaltungsbehörde finden nicht mehr statt; sind dieser allerdings zwischenzeitlich Umstände bekannt geworden, die dem Vollzug der Einbürgerung entgegenstehen, berichtet sie sofort der Einbürgerungsbehörde und verfährt nach deren Weisungen. 7.2 Die untere Verwaltungsbehörde händigt die Einbürgerungsurkunde zeitnah aus. Die Aushändigung soll in feierlichem Rahmen und in einer Weise erfolgen, die der Bedeutung des Statuserwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit entspricht. 7.3 Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das feierliche Bekenntnis in schriftlicher Form nach dem Muster der Anlage 12 (Niederschrift über die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde) abzugeben. Die oder der Eingebürgerte hat den Empfang der Einbürgerungsurkunde nebst eventuellem Auflagenbescheid und des Merkblatts über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Muster der Anlage 13 unter Angabe des Datums schriftlich zu bestätigen; sie oder er ist darauf hinzuweisen, dass mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. Bei Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist zusätzlich das Merkblatt nach dem Muster der Anlage 14 auszuhändigen und die Aushändigung zu vermerken. Bei der Einbürgerung von Kindern unter 16 Jahren sowie bei Personen, die unter einem Einwilligungsvorbehalt stehen, ist die Empfangsbestätigung nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Bei unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache soll dem Antragsteller aufgegeben werden, einen vereidigten Dolmetscher hinzuzuziehen. Seite 610 7.4 7.5 7.6 8. 8.1 8.2 8.3 8.4 8.4.1 8.4.2 8.4.3 8.4.4 8.5 8.6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 Die untere Verwaltungsbehörde unterrichtet die Meldebehörde und die Ausländerbehörde über die Einbürgerung; die Mitteilungen sollen unverzüglich erfolgen. Bei der Einbürgerung von Ausländern aus Ländern, mit denen völkerrechtliche Vereinbarungen über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen bestehen, bereitet die untere Verwaltungsbehörde mit der oder dem Eingebürgerten die erforderliche Mitteilung vor und leitet sie der Einbürgerungsbehörde zu. Die untere Verwaltungsbehörde leitet die vollzogene Niederschrift (Anlage 12) unverzüglich der Einbürgerungsbehörde zu. Schluss- und Übergangsbestimmungen Die Einbürgerungsbehörde übermittelt dem Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) die in § 33 Abs. 2 StAG aufgeführten Daten der oder des Eingebürgerten. Sie leitet dem Bundesverwaltungsamt eine gesonderte Einbürgerungsmitteilung zu, wenn die oder der Eingebürgerte einem Staat angehört oder angehört hat, mit dem der Austausch von Einbürgerungsmitteilungen vereinbart ist. Die Meldungen zur amtlichen Einbürgerungsstatistik erstattet die Einbürgerungsbehörde monatlich an das Hessische Statistische Landesamt. Akteneinsicht wird grundsätzlich von der Einbürgerungsbehörde gewährt. Wird die Akte ausschließlich elektronisch geführt, kann die Akteneinsicht durch Gewährung eines lesenden Zugriffs gewährt werden. Andernfalls wird der Akteninhalt ausgedruckt; die Übereinstimmung des Ausdrucks mit der Akte ist durch einen formlosen Übereinstimmungsvermerk zu bestätigen. Der Ausdruck ist nach der Gewährung der Einsicht zu vernichten. In Verwaltungsstreitverfahren über das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 StAG sowie in Verwaltungsstreitverfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist das Ministerium wie folgt zu beteiligen: Vorlage von Klageschrift und -begründung zusammen mit der Klageerwiderung; sofern ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt ist, ist dieser nebst der Erwiderung vorzulegen. Vorlage der gerichtlichen Entscheidung der ersten Instanz unmittelbar nach Zustellung; sofern das Land unterlegen ist, mit einem Vorschlag hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln. Mitteilung der Rechtskraft einer Klageabweisung. Vorlage der klägerischen Rechtsmitteleinlegung einschließlich Zulassungsanträgen nebst der Erwiderung. Die Möglichkeit, zum Zwecke der Abstimmung anlassbezogen zu berichten, bleibt unberührt. Die Einbürgerungsbehörde kann vorübergehend für einzelne untere Verwaltungsbehörden eine Ausnahme von der Teilnahme am Verfahren der eEinbürgerung zulassen; Ausnahmen, die beginnend am 1. Januar 2011 einen Zeitraum von einem Jahr übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport. Einbürgerungsvorgänge, die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift durch die untere Verwaltungsbehörde ausschließlich in Papierform angelegt worden sind, können abweichend von Nr. 5.3 und Nr. 6.1 in dieser Form bis zum Verfahrensabschluss fortgeführt werden. Dies gilt auch für Einbürgerungsvorgänge, für die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bei den unteren Verwaltungsbehörden oder den Einbürgerungsbehörden neben der elektronischen Akte Papierakten angelegt worden sind. Bei einer Fortführung der Akte in Papierform ist diese rechtlich führend. Die elektronische Akte verbleibt bis zu einer Entscheidung über die elektronische Langzeitarchivierung bei der systemverwaltenden Stelle der eEinbürgerung. Die Papierakte der Einbürgerungsbehörde ist bis auf Weiteres dauernd aufzubewahren. Es ist ausreichend, wenn der entscheidungserhebliche Teil durch Mikrofilm in automatisierter oder in digitalisierter Form aufbewahrt wird. 9. Nr. 15 Anlagen Die Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift werden ausschließlich im Internetauftritt des Ministeriums www.hmdi.hessen.de (Bürger&Staat, Ausländerwesen, Einbürgerung, Verfahren) veröffentlicht. Wiesbaden, 22. März 2011 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 15 – 01 c 04.36.01 – 01 – 11/001 – Gült.-Verz. 301 – StAnz. 15/2011 S. 607 259 Neuwahlen der Mitglieder der XV. Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen I. Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird bestimmt, dass die Neuwahlen der Mitglieder der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in der Zeit vom 29. August bis 9. Oktober 2011 durchzuführen sind. II. Nach § 7 Abs. 4 Buchst. a des Mittelstufengesetzes ist Wahlleiter der Oberbürgermeister oder Landrat der nach der Einwohnerzahl größten Gebietskörperschaft. Aufgrund der vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellten und veröffentlichten Einwohnerzahlen (Stichtag: 30. Juni 2010) ist Wahlleiterin/Wahlleiter im Wahlkreis I: die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main, Wahlkreis II: der Landrat des Landkreises Offenbach, Wahlkreis III: der Landrat des Main-Kinzig-Kreises, Wahlkreis IV: der Landrat des Landkreises Gießen, Wahlkreis V: der Landrat des Landkreises Kassel. III. Im Hinblick auf die Fristgebundenheit der Wahlen (Ziff. I) bitte ich die Wahlleiterin und Wahlleiter, in den Wahlkreisen unverzüglich das zur Vorbereitung und Durchführung der vorbezeichneten Neuwahlen nach § 7 des Mittelstufengesetzes Erforderliche zu veranlassen; § 55 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gilt entsprechend. Soweit in § 55 HGO keine abschließenden Regelungen getroffen werden, sind die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften über das personalisierte Verhältniswahlverfahren „Kumulieren und Panaschieren“ finden keine Anwendung. Insbesondere bitte ich die Wahlleiterin und Wahlleiter, – die Stadtverordnetenvorsteher der kreisfreien Städte und die Kreistagsvorsitzenden in dem jeweiligen Wahlkreis auf die Notwendigkeit einer Sitzung der Vertretungskörperschaft in der Zeit vom 29. August bis 9. Oktober 2011 alsbald hinzuweisen, – die Bildung der Wahlausschüsse vorzunehmen, – die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und der Kreistage im Wahlkreis rechtzeitig zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern. Zu gegebener Zeit ist mir zu berichten über – die durch die Wahlausschüsse zugelassenen Wahlvorschläge mit den Angaben der Bewerber (Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse), – das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber, – ob und gegebenenfalls welche Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt worden sind. Wiesbaden, 29. März 2011 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport IV 31 – 3 u 05 StAnz. 15/2011 S. 610 Nr. 15 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 Seite 611 HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM 260 Gemeinsamer Runderlass Datenübermittlung über Aufnahme, Entlassung und Verlegung strafgerichtlich untergebrachter Patienten und Fahndung bei Entweichung und Missbrauch von Vollzugslockerungen oder Beurlaubungen durch strafgerichtlich untergebrachte Patienten Für die Übermittlung von Maßregelvollzugsdaten und für die Fahndungen bei Entweichung und dem Missbrauch von Vollzugslockerungen oder Beurlaubungen strafgerichtlich untergebrachter Patienten gelten ab sofort die folgenden Verfahrensregeln. §1 Personenkreis Diese Verfahrensregelungen gelten für: 1. strafgerichtlich untergebrachte Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende, die nach §§ 63 und 64 StGB gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 JGG in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt eingewiesen worden sind, 2. zur Begutachtung nach § 81 StPO Untergebrachte, 3. einstweilig nach § 126a StPO Untergebrachte, 4. mit Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO Untergebrachte. §2 Übermittlung von Maßregelvollzugsdaten (1) Die Aufnahme, die Verlegung und die Entlassung von strafgerichtlich untergebrachten Patienten in eine oder aus einer Einrichtung des Maßregelvollzugs sowie Änderungen der übermittelten Daten sind dem Landeskriminalamt unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist ebenfalls unverzüglich zu unterrichten. (2) Bei der Übermittlung sind die folgenden Angaben zu machen: 1. die vollständigen Personalien, 2. die Einweisungsbehörde, 3. Art und Tag der einweisenden Entscheidung (einschließlich Geschäftszeichen), 4. die Dauer der angeordneten Unterbringung. (3) Die Übermittlung der Maßregelvollzugsdaten erfolgt in der aus der Anlage 1 (Maßregelvollzugsdaten) ersichtlichen Form in diesem Formular. Das Formular wird den für die Unterbringung zuständigen Maßregelvollzugseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Die Meldung erfolgt grundsätzlich in Papierform oder in dringenden Fällen per Telefax, gegebenenfalls auch elektronisch. (4) Maßregelvollzugsdaten über strafgerichtlich untergebrachte Patienten werden rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 erfasst. Dies umfasst auch solche Untergebrachten, die zwischen dem 1. Juli 2007 und dem Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses entlassen wurden. Die Maßregelvollzugseinrichtungen übermitteln diese Daten dem Landeskriminalamt. §3 Fahndungen (1) Entweicht eine untergebrachte Person von ihrer Station, aus den therapeutischen Bereichen oder den umfriedeten Außenanlagen der Klinik, ist unmittelbar nach der Feststellung der Entweichung die zuständige Polizeidienststelle entsprechend dem mit ihr vereinbarten Verfahren oder über Polizeinotruf 110 durch die verantwortliche Stationsärztin oder den verantwortlichen Stationsarzt oder die pflegerische Stationsleitung zu unterrichten. Die notwendigen Fahndungsdaten sind unverzüglich unter Verwendung eines für jede untergebrachte Person stets aktuell vorgehaltenen Fahndungsdatenblattes der zuständigen Polizeidienststelle zu übermitteln. Parallel ist der zuständigen Polizeidienststelle telefonisch die Versendung der Daten mitzuteilen. Es ist darauf zu achten, dass der Erhalt der Daten und die Lesbarkeit von der Polizeidienststelle bestätigt werden. Eine Übermittlung des Fahndungsdatenblattes muss den Anforderungen der Verschlusssachenanweisung des Landes Hessen für Verschlusssachen des Grades „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ entsprechen. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag 8.30 bis 15.30 Uhr, Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr) ist das Fahndungsdaten- blatt nach der Unterrichtung der örtlichen Polizei dem Lagezentrum beim Ministerium des Innern und für Sport unter der Tel.-Nr. 0611 3532150 und der Telefax-Nr. 0611 3531766 zu übermitteln. Das Lagezentrum wird sich dann mit der zuständigen Ansprechpartnerin oder dem zuständigen Ansprechpartner im Sozialministerium in Verbindung setzen. Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist unter Angabe des Aktenzeichens von der Klinik unverzüglich über die Entweichung durch Übermittlung des Fahndungsdatenblattes per Telefax mit dem Hinweis „Sofort vorlegen“ zu unterrichten. (2) In allen Fällen, in denen eine untergebrachte Person die Obhut der Klinik ohne Erlaubnis verlassen hat, ist unmittelbar nach Feststellung der Entweichung durch eine Aufsichts- oder Begleitperson die zuständige Polizeidienststelle entsprechend dem mit ihr vereinbarten Verfahren oder über Polizeinotruf 110 zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Aus- und Vorführungen und Außenbeschäftigungen nach § 8 Abs. 2 MVollzG HE sowie bei Transporten und bei beaufsichtigten Krankenhausaufenthalten außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung. Es ist sicherzustellen, dass eine Aufsichts- oder Begleitperson stets im Besitz eines geeigneten Kommunikationsmittels (zum Beispiel Funktelefon) und in der Lage ist, eine Personenbeschreibung abzugeben. Die Aufsichts- und Begleitperson hat unverzüglich die zuständige Stationsärztin oder den zuständigen Stationsarzt, die therapeutische Stationsleitung oder die pflegerische Stationsleitung zu informieren, damit von dort aus umgehend das Fahndungsdatenblatt an die zuständige Polizeidienststelle übermittelt werden kann. (3) Kehrt eine untergebrachte Person von einem Ausgang oder einem Freigang nach § 8 Abs. 2 MVollzG HE oder von einer Beurlaubung nicht zu dem vereinbarten Termin zurück, ist unverzüglich die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor oder die Ärztin oder der Arzt vom Dienst hierüber zu informieren. Diese können von einer unmittelbaren Fahndungsmeldung absehen und eine Wartezeit anordnen, wenn die begründete Annahme besteht, dass die untergebrachte Person vom Personal rasch gefunden und zurückgebracht werden kann oder selbst bald zurückkommen wird, und dass von der untergebrachten Person keine nennenswerte Gefährdung zu erwarten ist und eine sofortige Fahndung deshalb als unverhältnismäßig anzusehen ist. Die Wartezeit soll zwei Stunden nicht überschreiten. Die Gründe für solche Ausnahmen sind zu dokumentieren und müssen gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Kehrt die untergebrachte Person innerhalb der Wartezeit zurück, kann eine Fahndungsmeldung unterbleiben. Dies ist auf jeden Fall intern zu dokumentieren. Kehrt die entwichene Person nicht spätestens nach zwei Stunden zurück, ist die Polizei telefonisch durch die verantwortliche Stationsärztin oder den verantwortlichen Stationsarzt oder die pflegerische Stationsleitung zu unterrichten und das Fahndungsdatenblatt an die zuständige Polizeidienststelle zu übermitteln. (4) Für alle oben beschriebenen Entweichungsfälle sind die folgenden Verfahrensgrundsätze zu beachten: Um die für die Personenfahndung notwendigen Angaben zu präzisieren, sind einheitliche Fahndungsdatenblätter für alle Untergebrachten anzulegen. Sie müssen die in Anlage 2 (Mindestangaben des Fahndungsdatenblattes) genannten Angaben enthalten. Zu diesem Zweck sind von allen nach §§ 63 und 64 StGB untergebrachten Patienten entsprechend § 34 Abs. 1 Nr. 2 MVollzG HE Lichtbilder aufzunehmen. Das Lichtbild mit Angabe des Aufnahmejahrs ist dem Fahndungsdatenblatt beizufügen. Die Fahndungsdatenblätter sind für alle Untergebrachten der einzelnen Stationen zu erstellen und im Stationszimmer aufzubewahren sowie elektronisch vorzuhalten. Für Beurlaubte werden die Fahndungsdatenblätter in ihrer bisherigen Station sowie elektronisch aufbewahrt. Bei Neuaufnahmen sind die Fahndungsdatenblätter unverzüglich zu erstellen; bei der Entlassung aus der Klinik sind sie zu vernichten. Die Maßregelvollzugseinrichtungen sprechen Einzelheiten im Zusammenhang mit Fahndungsmeldungen mit den örtlich zuständigen Polizeibehörden ab. Es ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit anzustreben. Seite 612 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 (5) Die Kliniken unterrichten die vitos GmbH unverzüglich per Telefax-Mitteilung unter der Fax-Nr. 0561 1004-5353 über alle Entweichungen. Das Sozialministerium als Fachaufsichtsbehörde erhält von der vitos GmbH bei Entweichungen nach Absatz 1 und 2 unverzüglich einen schriftlichen Bericht. Unabhängig davon teilt die vitos GmbH dem Sozialministerium nach Ablauf eines jeden Quartals zusammenfassend die Entweichungen Untergebrachter mit. Die ärztlichen Direktorinnen und Direktoren der Maßregelvollzugseinrichtungen haben sicherzustellen, dass alle in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Inhalt dieses Schreibens unterrichtet werden. Wiesbaden, 11. März 2011 Hessisches Sozialministerium V – 26 d – 04 – 07 – 02 Hessisches Ministerium des Inneren und für Sport LPP 12 – 22 i 42 Ministerium der Justiz, für Integration und Europa 4110 – II/C 1 – 2009/7736 – III/A – Gült.-Verz. 245 – StAnz. 15/2011 S. 611 Absender Anlage 1 Maßregelvollzugsdaten Ort, Datum: Telefonnr.: __________ Telefaxnr.: __________ An das Hessische Landeskriminalamt Sachgebiet 111 Hölderlinstr. 1–5 65187 Wiesbaden Aufnahme-/Änderungs-/Entlassungsmitteilung Aufnahme Änderung Entlassung Personalien: Familienname: Geburtsname: Vorname: Zusatz-/Aliasnamen: Geburtsdatum: Geburtsort/-land: Staatsangehörigk.: Geschlecht: Familienstand: Bekenntnis: ______________ ______________ ______________ ______________ ______________ ______________ ______________ ______________ ______________ ______________ Nr. 15 Anschrift: PLZ: Wohnort: Straße/Hausnr.: ______________ ______________ ______________ Vollzugsinformationen: Az. Klinik/Buchnr.: Aufnahmedatum: Entlassungsdatum: Einweisende Behörde: Az. einweisende Behörde: Unterbringungsanlass: Voraussichtliches Ende: Vermerk: ______________ ______________ ______________ ______________ ______________ ______________ ______________ ______________ Entlassungsanschrift: Land: PLZ: Wohnort: Straße/Hausnr.: Sonstige Angaben: ______________ ______________ ______________ ______________ ______________ Bearbeitet von: ______________ Anlage 2 Mindestangaben des Fahndungsdatenblattes: Das Fahndungsdatenblatt ist mit der örtlichen Polizeidienststelle abzustimmen. Es enthält mindestens die folgenden Angaben: 1. Name, Anschrift der Maßregelvollzugseinrichtung 2. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit der entwichenen Person 3. Rechtsgrundlage der Unterbringung 4. Einweisungsbeschluss vom und durch 5. Aufnahmedatum 6. Zuständige Vollstreckungsbehörde mit Aktenzeichen 7. Einweisungsdelikt und bisherige Delinquenz 8. Angaben zur Gefährlichkeit (zum Beispiel Risikoeinschätzung, Selbst- und Fremdgefährdung, mögliche gefährdete Person/en) 9. Angabe zur Öffentlichkeitsfahndung 10. Gegebenenfalls verhängte Freiheitsstrafe 11. Lichtbild 12. Angaben zu den Entweichungsumständen 13. Vermutliche Fluchtrichtung 14. Letzter Wohnsitz 15. Name und Adresse von Angehörigen und Bezugspersonen 16. Personenbeschreibung: Größe, Gestalt, Haarfarbe, Gesichtsform, besondere Kennzeichen, Bekleidung 17. Bereits veranlasste Maßnahmen 18. Name und Funktion der Ansprechpersonen der Maßregelvollzugseinrichtung mit Telefonnummer Nr. 15 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 Seite 613 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 261 DARMSTADT Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen „Brunnen I–III, Wasserwerk Neuenschmidten (südlicher Teil)“ des Wasserverbandes Kinzig in der Gemeinde Brachttal, Main-Kinzig-Kreis Vom 15. März 2011 Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1168), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) und des § 1 der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden – WasserZustVO – vom 15. April 2010 (GVBl. I S. 129) wird Folgendes verordnet: §1 Schutzgebietsfestsetzung Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Brunnen I–III, Wasserwerk Neuenschmidten (südlicher Teil)“, zugunsten des Wasserverbandes Kinzig ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. §2 Gliederung, Umfang, Grenzen (1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen: Zonen I (Fassungsbereiche), Zone II (Engere Schutzzone), Zone III (Weitere Schutzzone). (2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt. Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten (Katasterkarten Nr. 1 bis 8 und 10 bis 13) im Maßstab 1 : 1.000 und 1 : 2.000, in denen die Schutzzonen wie folgt dargestellt sind: Zonen I = schwarze Umrandungen mit ganzflächiger grauer Schattierung, Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innenliegender grauer gestrichelter Schattierung, Zone III = schwarze Umrandung mit innenliegender grauer Schattierung. (3) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Wilhelminenstraße 1–3, 64283 Darmstadt, Gemeindevorstand der Gemeinde Brachttal, Wächtersbacher Straße 48, 63636 Brachttal, und bei dem Magistrat der Stadt Wächtersbach, Main-Kinzig-Straße 31, 63607 Wächtersbach, verwahrt. Die Karten können während der Dienststunden dort von jedermann eingesehen werden. Karten befinden sich außerdem bei dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Amt für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Abteilung Wasser- und Bodenschutz, Barbarossastraße 20, 63571 Gelnhausen, dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Bauaufsichtsbehörde, Barbarossastraße 16–18, 63571 Gelnhausen, dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Amt für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Abteilung Landwirtschaft, Barbarossastraße 24, 63571 Gelnhausen, dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Gesundheitsamt – Hygiene und Umweltmedizin, Barbarossastraße 24, 63571 Gelnhausen, Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 138, 60327 Frankfurt am Main, dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden, dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden. §3 Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen Zonen I Zone I für den Brunnen I Die Zone I erstreckt sich auf das Flurstück Flur 20 Nr. 2/13 der Gemarkung Udenhain. Zone I für den Brunnen II Die Zone I erstreckt sich auf das Flurstück Flur 4 Nr. 64 (teilweise) der Gemarkung Schlierbach. Zone I für den Brunnen III Die Zone I erstreckt sich auf das Flurstück Flur 3 Nr. 185 (teilweise) der Gemarkung Schlierbach. Zone II Die Zone II erstreckt sich auf die Fluren 3 und 4 (jeweils teilweise) der Gemarkung Schlierbach, auf die Flur 20 (teilweise) der Gemarkung Udenhain und auf die Flur 1 (teilweise) der Gemarkung Weilers. Zone III Die Zone III erstreckt sich auf Teile der Gemarkungen Schlierbach, Udenhain und Weilers. §4 Verbote in der Zone III In der Zone III sind verboten: 1. das Versenken von Abwasser, einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers, 2. das Versickern von Abwasser, einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn es sich um nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser handelt und/oder die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden, oder dass ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist. Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken und Niederschlagswasser von Dachflächen von landwirtschaftlichen Gebäuden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – erteilt ist. Dieses Verbot gilt ebenfalls nicht, wenn bei ungünstigen Standortverhältnissen der Unterhaltungspflichtige im Einvernehmen mit der Oberen Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor Versickerung von Straßenoberflächenwasser ergreift, 3. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS –) stehen, 4. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund, 5. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes, 6. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als Seite 614 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, 7. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch, soweit das Material unbelastet ist, sowie mit Ausnahme von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, 8. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsmaßnahmen, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll, 9. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im Freien, 10. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, es sei denn, eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ist nicht zu besorgen, 11. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage und Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff enthalten oder aus einem Wirkstoff bestehen, für den in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (PflanzenschutzAnwendungsverordnung) für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht, 12. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden, 13. das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen, es sei denn, das Entstehen von Sickersaft oder dessen Eindringen in das Grundwasser ist nicht zu besorgen. Es ist jedoch nicht zulässig, jährlich den gleichen Standort zu nutzen. Nach der Räumung ist der Standort gezielt zu begrünen, 14. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird, 15. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Abfüllen und Lagern von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen oder sonstigen nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist; die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen und ist anschließend jeweils im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle zu wiederholen und zu dokumentieren, 16. das Versenken und Versickern von Kühlwasser, 17. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet hinausgeleitet wird; § 4 Nr. 2 bleibt unberührt, 18. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist nicht zu besorgen. Fällt der Umgang unter die Regelungen der Anlagenverordnung (VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn die für Wasserschutzgebiete jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung eingehalten werden, 19. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe, 20. das Errichten von Kläranlagen mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen und das Errichten und Betreiben von Abwassergruben, 21. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien, 22. Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs, 23. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzonen III A/ III entsprechen, Nr. 15 24. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, 25. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, 26. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen, 27. Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen, 28. Flächen für Motorsport, 29. das Neuanlegen von Kleingartenanlagen, 30. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben, 31. die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist verboten. Sie ist dann erlaubt, wenn zuvor eine Aushagerung erfolgt ist und die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu vermuten ist. Hierzu hat der Nutzungsberechtigte vor Beginn der Erstaufforstung den Stickstoffgehalt des Bodens zu einem geeigneten Zeitpunkt zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. §5 Verbote in der Zone II In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten: 1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, 2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen, 3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte Feld- und Waldwege, 4. das Zelten, Lagern, Baden sowie das Abstellen von Wohnwagen, 5. Parkplätze und Sportanlagen, 6. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund, mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, 7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen, 8. jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt wird oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird, 9. der Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung, zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen führen kann, 10. Sprengungen, 11. das Vergraben von Tierkörpern, 12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern, 13. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone II entsprechen, 14. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme des Ausbringens und Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmitteln in dichten Beförderungsmitteln sowie mit Ausnahme der Verwendung von Betriebsstoffen in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, 15. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser, 16. Kompostierungsanlagen, 17. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser, 18. Kleingärten, 19. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Unterhaltungspflichtige im Einvernehmen mit der Oberen Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor der Versickerung von Oberflächenwasser ergreift. Nr. 15 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 §6 Verbote in der Zone I In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten: 1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten, 2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung, 3. die Anwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, 4. das Verletzen der belebten Bodenzone. §7 Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 9 und zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Verbote und Gebote: 1. die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen, 2. vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt (zum Beispiel Nmin-Gehalt) des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist eine Bodenuntersuchung pro Flächeneinheit im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenuntersuchung pro Hektar durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und Stilllegungsflächen, die nicht gedüngt werden, 3. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat ohne Umbruch erfolgen, 4. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angebaut wird. Auf schweren Böden (Bodenartgruppen III-tL, sT, IT, T) gilt das Verbot bis zum 30. September, 5. die Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört wird, ist verboten, 6. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen, 7. Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden, 8. Gülle, Jauche und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 16. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 16. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden, 9. mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 30. September nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden, 10. vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens 15. September geerntet ist, 11. soweit eine Sommerung erfolgt, darf der Umbruch der Zwischenfrucht nicht vor dem 1. November erfolgen, 12. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden, 13. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden, 14. Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine N-Düngung erhalten, 15. im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen, 16. im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung während des Anbaus beziehungsweise nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung nach dem Umbruch der Flächen. Seite 615 Gezielte Maßnahmen sind zum Beispiel: – Anbau von Untersaaten, – Getreidebestellung bis zum 30. September nach flacher Bearbeitung, – Nachbau von N-Zehrern wie zum Beispiel Kreuzblütler, Gräser, Phacelia, – Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer Sommerung, Darüber hinausgehende Maßnahmen können nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle der Landwirtschaftsverwaltung angewandt werden, 17. der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg Gesamt-N/ha/Jahr beschränkt, wobei bei der Anwendung von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm (>30% Trockensubstanz) bis zu 150 kg Gesamt-N/ha/Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamt-N/ha/Jahr nicht überschritten werden, 18. die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100 Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die Berechnung der Nährstoffgehalte der organischen Düngemittel hat nach den Angaben der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung beziehungsweise den dazu ergangenen Durchführungshilfen (zum Beispiel Leitfaden zur Durchführung der Düngeverordnung in Hessen) zu erfolgen, 19. erfolgt unmittelbar vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes, so ist die gemessene Menge anzusetzen und wie folgt auf das Ausbringungsjahr und das Folgejahr zu verteilen: – Schweinegülle 60% im Ausbringungsjahr, 20% im Folgejahr, – Rindergülle 50% im Ausbringungsjahr, 20% im Folgejahr, – Geflügelgülle 60% im Ausbringungsjahr, 20% im Folgejahr, – Jauche 90% im Ausbringungsjahr, 0% im Folgejahr. 20. der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und Bio-Abfallkompost (inklusive Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet: – Stallmist 40% im Ausbringungsjahr, 30% im Folgejahr, – Nassschlamm 50% im Ausbringungsjahr, 20% im Folgejahr, – entwässerter Schlamm 40% im Ausbringungsjahr, 30% im Folgejahr, – Bio-Abfallkompost 35% im Ausbringungsjahr, (einschl. Grüngut) 25% im Folgejahr. 21. Grünland darf zum letzten Aufwuchs mit nicht mehr als 30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen erfolgen, 22. bei einer Tag- und Nachtweide ist eine Beifütterung der Tiere mit Kraftfutter auf der Weide nicht gestattet, 23. zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach spät räumenden Kulturen und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, außer zum Zwecke des Erosionsschutzes, 24. zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen auch im Gemenge nicht gestattet. Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen darf. §8 Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II Vorbehaltlich der Reglungen in § 10 gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II zusätzlich zu den Verboten der §§ 4 und 5 und den Verboten und Geboten des § 7 noch folgende Verbote: 1. die Beweidung, davon ausgenommen sind die Flurstücke Flur 3 Nr. 132/1, 133, 134, 135, 136, 137, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 146, 147, 152, 153 und 154 der Gemarkung Schlierbach. Seite 616 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 Übersichtskarte i. M. 1 : 25.000 zur Verordnung zur Festsetzung der Wasseranlagen „Brunnen I–III Wasserwerk Neuenschmidten – südlicher Teil“ des Wasserverbandes Kinzig in der Gemeinde Brachttal, Main-Kinzig-Kreis, vom 15. März 2011 Zeichenerklärung: –––––– • = Zone III = Zone II = Zone I Nr. 15 Nr. 15 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 Flur 4 Nr. 52, 101/2, 103, 105, 107, 117/1, 117/2, 117/3, 117/4, 118 und 119 der Gemarkung Schlierbach, 2. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher, 3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen. §9 Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III (1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind: Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen. (2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die in Gewächshäusern oder geschlossenen Systemen im Freiland oder für den Eigenbedarf angebaut werden. (3) Im Übrigen gelten zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende Verbote und Gebote: 1. die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen, 2. vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt (zum Beispiel Nmin-Gehalt) des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist eine Bodenuntersuchung pro Flächeneinheit im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenuntersuchung pro Hektar durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und Stilllegungsflächen, die nicht gedüngt werden, 3. Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen, 4. Gülle, Jauch, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden, 5. soweit nach Ziffer 4 die Ausbringung zulässig ist, dürfen nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden, 6. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden, 7. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden, 8. Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine N-Düngung erhalten, 9. im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen, 10. die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100 Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die Berechnung der Nährstoffgehalte der organischen Düngemittel hat nach den Angaben der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung beziehungsweise an den dazu ergangenen Durchführungshilfen (zum Beispiel Leitfaden zur Durchführung der Düngeverordnung in Hessen) zu erfolgen, 11. erfolgt unmittelbar vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamt-N-Gehaltes, so ist die gemessene Menge anzusetzen und wie folgt auf das Ausbringungsjahr und das Folgejahr zu verteilen: – Schweinegülle 60% im Ausbringungsjahr, 20% im Folgejahr, – Rindergülle 50% im Ausbringungsjahr, 20% im Folgejahr, – Geflügelgülle 60% im Ausbringungsjahr, 20% im Folgejahr, – Jauche 90% im Ausbringungsjahr, 0% im Folgejahr. Seite 617 12. der Gesamt-N-Gehalt aus Stallmist, Klärschlamm und Bio-Abfallkompost (inklusive Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet: – Stallmist 40% im Ausbringungsjahr, 30% im Folgejahr, – Nassschlamm 50% im Ausbringungsjahr, 20% im Folgejahr, – entwässerter Schlamm 40% im Ausbringungsjahr, 30% im Folgejahr, – Bio-Abfallkompost 35% im Ausbringungsjahr, (inklusive Grüngut) 25% im Folgejahr, 13. zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach spät räumenden Kulturen und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, außer zum Zwecke des Erosionsschutzes, 14. zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen auch im Gemenge nicht gestattet. Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen darf, 15. für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb abgestimmter, kulturbezogener Düngeplan aufzustellen, 16. die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung des N-Entzugs-Verlaufs (zum Beispiel durch Bodenproben) durchzuführen, 17. vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar, durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und Dauerbrachen sowie für Rotationsbrachen, sofern dort keine Düngung erfolgt, 18. bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachezeiten durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenkulturen beziehungsweise Zwischenbegrünung) auszuschließen, 19. beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch vor dem 15. Dezember unzulässig; bei sonstigen Kulturen hat der Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen, 20. das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken angewandt werden. § 10 Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone II Für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten zusätzlich zu den Verboten der §§ 4 und 5 und den Verboten und Geboten des § 9 noch folgende Verbote: 1. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen, 2. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen. § 11 Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die Obere Wasserbehörde zugestimmt hat, gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Verbote und Gebote in den §§ 7 und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. Soweit darin auch der Anbau von Sonderkulturen geregelt ist, gilt die Kooperationsvereinbarung auch anstatt der Gebote und Verbote in den §§ 9 und 10. § 12 Duldungspflichten Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst Seite 618 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete 1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, 2. die Fassungsbereiche einzäunen, 3. Beobachtungsstellen einrichten, 4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen, 5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen, 6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen, 7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet erstellen, 8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen, 9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen. § 13 Ausnahmen (1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform. (2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich. (3) Keiner Ausnahmezulassung bedürfen Handlungen, die Untersuchungsmaßnahmen sowie Sanierungsmaßnahmen bei Altablagerungen, Altstandorten oder Grundwasserschadensfällen betreffen und die a) entweder von der Bodenschutzbehörde angeordnet wurden oder denen die Bodenschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat, b) oder von der Bodenschutzbehörde selbst oder von deren Beauftragten durchgeführt wurden. § 14 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit einem Bußgeld geahndet werden. § 15 Übergangsvorschrift (1) Die Verbote des § 4 Nr. 5, § 4 Nr. 18 und § 5 Nr. 14 finden auf Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. (2) Die Verbote des § 4 Nr. 25, § 5 Nr. 8 und § 5 Nr. 9 finden auf Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. (3) Die Verbote des § 7 Nr. 7, 8, 9 und 17, § 9 Absatz 3 Nr. 3 und 4 gelten erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung. § 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, 15. März 2011 Regierungspräsidium Darmstadt gez. B a r o n Regierungspräsident StAnz. 15/2011 S. 613 Nr. 15 262 Vorhaben: Änderung der Biogasanlage Münzenberg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Methanergy Projektgesellschaft, Tränkeweg 28, 15517 Fürstenwalde/Spree, hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebs der Biogasanlage Münzenberg gestellt. Die geplante Anlage befindet sich in 35516 Münzenberg, Gemarkung Münzenberg, Straße: Heide Höfe 1, Flur 12, Flurstücke 60, 61/1, 62/3. Für dieses Vorhaben war nach § 3e in Verbindung mit § 3c Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 21. März 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.1 – 1163/12 Gen 37/10 StAnz. 15/2011 S. 618 263 Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Braunkohlenstaubfeuerungsanlage; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die GETEC AG, Albert-Vater-Straße 50, 39108 Magdeburg, hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Braunkohlenstaubfeuerungsanlage (19,99 MW) im Industriepark Cassella FrankfurtFechenheim gestellt. Die geplante Anlage befindet sich in: 60386 Frankfurt am Main, Gemarkung Fechenheim, Straße: Alt-Fechenheim 34, Flur 10, Flurstück 13/24. Für dieses Vorhaben war nach § 3e in Verbindung mit § 3c Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 21. März 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.1 – 1329/12 Gen 46/10 StAnz. 15/2011 S. 618 264 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) wurde Herr Olaf Besier mit Wirkung vom 1. April 2011 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Rheingau-Taunus-Kreis 10 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. März 2018. Darmstadt, 30. März 2011 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65 a 04/11 – KBZ – RTK 10 StAnz. 15/2011 S. 618 Nr. 15 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 265 GIESSEN Vorhaben der Herborner Pumpenfabrik J. H. Hoffmann GmbH & Co. KG; hier: errichtete „Stiftung Kloster Gnadenthal“ mit Sitz in Hünfelden durch Stiftungsurkunde vom 14. März 2011 mit Wirkung zum 21. Oktober 2011 anerkannt. Gießen, 14. März 2011 Regierungspräsidium Gießen II 21 – 25 d 04/11 – (3) – 40 StAnz. 15/2011 S. 619 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Herborner Pumpenfabrik J. H. Hoffmann GmbH & Co. KG beabsichtigt die wesentliche Änderung ihrer Eisengießerei. Das Vorhaben soll in 35745 Herborn, Gemarkung Herborn, Flur 3, Flurstück 34/2 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, 25. März 2011 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt IV/43.2 – 53 e 621 – Herborner Pumpe 1/10 StAnz. 15/2011 S. 619 266 Anerkennung der „Stiftung Kloster Gnadenthal“ mit Sitz in Hünfelden mit Wirkung zum 21. Oktober 2011 Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546/547), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 14. Januar 2011 Seite 619 267 KASSEL Vorhaben der E.ON Mitte Wärme GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma E.ON Mitte Wärme GmbH beabsichtigt, ein Blockheizkraftwerk (Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Bioerdgas) zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in 36199 Rotenburg a. d. Fulda, Gemarkung Rotenburg, Flur 8, Flurstück 9/39 (Herz- und Kreislaufzentrum) realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, 24. März 2011 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld 33/53 e 621 1.0 EON-HKZ/Bz StAnz. 15/2011 S. 619 BUCHBESPRECHUNGEN Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Handkommentar. Von Jens Meyer-Ladewig. 3. Auflage 2011, 574 S. (geb.), 79 Euro. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden; ISBN 978-3-8329-6210-4. Der Europarat ist im Vergleich zur Europäischen Union ein erheblich älterer und auch größerer Zusammenschluss europäischer Staaten. Dem 1949 gegründeten Europarat gehören aktuell 47 Staaten an, von Island bis zur Türkei, von Portugal bis nach Russland. Dem Europarat geht es um die Förderung und den Schutz der drei Grundprinzipien „Menschenrechte“ (Freiheit der Einzelperson), „Demokratie“ (politische Freiheit) und „Rechtsstaatlichkeit“ (Herrschaft des Rechts). Bekannt ist der Europarat insbesondere von seinem ersten Tätigkeitsfeld her, denn die von ihm erarbeitete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 wurde nicht nur von allen Mitgliedsstaaten unterzeichnet und ratifiziert, hinsichtlich dieser Konvention hat der Europarat darüber hinaus in Gestalt des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg eine eigene Überwachungs- und Durchsetzungskompetenz. Die EMRK wird zukünftig noch an Bedeutung gewinnen, denn durch Art. 6 Abs. 2 des EU-Vertrags von Lissabon wurde die Rechtsgrundlage für einen Beitritt auch der Europäischen Union geschaffen. Außenminister Westerwelle hat am 4. Oktober 2010 in Straßburg aus Anlass des Beitritts Deutschlands vor 60 Jahren gar gefordert, der Europarat möge Ballast abwerfen und sich auf den Schutz der Menschenrechte konzentrieren. Am 1. November 2010 gab es einen Wechsel auf dem Posten der deutschen Richterin beim EGMR; Angelika Nußberger, Direktorin des Instituts für Ostrecht an der Universität zu Köln wurde mit großer Mehrheit gewählt. Für sie sprach nach Ansicht von Experten u. a. die Vielzahl von Beschwerden gegen Russland. Die EMRK vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952 S. 686) ist einschließlich ihrer Zusatzprotokolle in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht. Der Text der EMRK und der Protokolle ist knapp gefasst. Um den Inhalt der darin garantierten Rechte und Freiheiten zu ermessen und gewinnbringend nutzen zu können, muss man die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kennen. Ohne die Straßburger Rechtsprechung kann man die Konvention nicht verstehen. Ziel des hier vorgestellten Kommentars ist deswegen erklärtermaßen, in kurzer Fassung darzustellen, welche Gestalt die Konvention durch die Rechtsprechung des EGMR zwischenzeitlich gewonnen hat. Dass die EMRK auch in Deutschland mittlerweile eine wichtige Rolle spielt, kann man insbesondere an zwei Verurteilungen aus der jüngeren Vergangenheit erkennen: zur unzulässigen Diskriminierung der Väter nichtehelicher Kinder beim Sorgerecht (Urt. v. 3. Dezember 2009, in NJW 2010 S. 501) und zur ebenfalls unzulässigen nachträglichen Anordnung der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung (Urt. v. 7. Dezember 2009, in NJW 2010 S. 2495). Vereinbar mit der EMRK ist dagegen die Verpflichtung zur Angabe der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte und auch der Gäfgen-Prozess musste nicht noch einmal aufgerollt werden, obwohl die Bedrohung des Kindesentführers im Verhör als „unmenschliche Behandlung“ gewertet wurde. Am 18. März 2011 stellte die Große Kammer des EGMR auch fest, dass Kruxifixe in Klassenzimmern von staatlichen Schulen (hier in Italien) keine Konventionsverletzung darstellen. Auch das Streikrecht von Mitarbeitern des öffentlichen Diensts ist nicht absolut und kann beschränkt werden; ein allgemeines Streikverbot für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist jedoch unverhältnismäßig und verstößt gegen die EMRK (Urt. v. 21. April 2009, in NVwZ 2010 S. 1018, zur Türkei). Die 3. Auflage des „Meyer-Ladewig“ kommentiert sämtliche Artikel der Konvention und ihrer (Zusatz-)Protokolle. Der Kommentar ist erkennbar auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichtet. Die prozessuale Durchsetzung der Konvention wird ausführlich behandelt. Das Muster einer Beschwerde zum EGMR ist ebenso eingefügt wie ein Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen, sowie die Verfahrensordnung dieses Gerichts (Stand: 1. Juni 2010). Der Autor Jens Meyer-Ladewig, ehemaliger Abteilungsleiter im Bundesministerium der Justiz, war federführend an der Konventionsumsetzung in Deutschland beteiligt, Bevollmächtigter der Bundesregierung in Verfahren vor dem EGMR sowie Vorsitzender des Lenkungsausschusses für Menschenrechte beim Europarat in Straßburg. Er hat mit der 3. Auflage seines Handkommentars das selbstgesteckte Ziel, demjenigen, der mit der Konvention und den Protokollen umgehen muss, unter Verzicht Seite 620 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011 auf rechtswissenschaftliche dogmatische Erörterungen anhand der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs einen praktischen Leitfaden an die Hand zu geben, in vollem Umfang erreicht. Der Kommentar ist im Übrigen auch denen zu empfehlen, die sich mehr für die beiden anderen Aufgaben des Europarats, die Förderung der Demokratie und den Schutz der Rechtsstaatlichkeit interessieren. Z. B. verliert die oft gehörte Behauptung, Deutschland müsse aufgrund der EMRK die Konvention über den Zugang zu amtlichen Dokumenten vom 18. Juni 2009 und das Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung über das Recht zur Beteiligung an den Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung vom 16. November 2009 unterzeichnen, d. h. die Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetz, namentlich Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen ihren Widerstand hiergegen aufgeben, verliert an Überzeugungskraft, wenn man die Kommentierung zu Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung/Freiheit des Informationsempfangs) studiert: Danach ist die Informationsfreiheit (zwar) ein wesentlicher Teil des Rechts auf Meinungsäußerung, die EMRK verleiht aber keinen Anspruch auf Informationen, die der Inhaber, z. B. der Staat, geheim halten möchte. Die Unterzeichnung der beiden o. a. Konventionen bleibt danach eine Frage der politischen Überzeugung, ob ein Anspruch auf Informationsfreiheit gegenüber dem Staat für das gedeihliche Funktionieren der Demokratie notwendig oder doch wichtig ist. Ltd. Ministerialrat Ulrich Dreßler Dienstrecht in Hessen. Handbuch für Lehrerinnen und Lehrer. Von Wolfgang Bott. 2. Aufl. 2010, 259 S. (kart.), 36 Euro, Carl Link Verlag, Köln; ISBN 978-3-556-02295-5. Grundkenntnisse im Dienstrecht sind nicht nur für Fachleute in Schulaufsicht und Schulleitungen unerlässlich, sondern vor allem für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (nicht nur in Hessen!), zumal sich in der Regel alle von ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden. Der Erkenntnis, dass fast täglich rechtliche Probleme im Schulalltag auftreten, hat der Verfasser des vorliegenden Werkes Rechnung getragen: Er erläutert die Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts anhand realer, aus der Praxis entnommener Fallbeispiele. Denn er ist nicht nur als Jurist (Ministerialrat) im Hessischen Kultusministerium mit dieser „Materie“ beschäftigt, sondern hat durch seine langjährige Tätigkeit in der Fortbildung direkte Kontakte zu Lehrkräften und Schulleitungen – auch in verschiedenen Bundesländern. Er versteht es, die dort auftretenden Probleme nicht im „Juristendeutsch“, sondern in einer für Lehrkräfte (also Nichtjuristen) verständlichen Sprache zu vermitteln. Nach Erscheinen der ersten Auflage dieses Werkes im Jahre 2002 erfolgten Rechtsänderungen im Dienstrecht aufgrund der sogenannten Föderalismus-Reform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) vor allem durch das am 1. April 2009 in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und – zeitgleich – die Novellierung des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) durch das Hessische Beamtenrechtsanpassungsgesetz. Zum Aufbau des Buches: In acht Kapiteln werden den Lesern die Grundzüge des Dienstrechts für Lehrkräfte und die sich daraus ergebenen Rahmenbedingungen dargestellt. Didaktisch geschickt erfolgt die Präsentation: Durch kurze Fälle, die die jeweilige Problematik „einleiten“, wird der Leser ab dem zweiten Kapitel zunächst zum Nachdenken und ggf. „Selbstlösen“ angeregt – und anschließend zum Lesen motiviert. Grau unterlegte Absätze geben den Inhalt der wichtigsten gesetzlichen Regelungen übersichtlich wieder. In den Fußnoten können die Leser einschlägige Vorschriften, Erlasse, Entscheidungen oder auch Literatur zur entsprechenden Problematik sowie auch manchmal die persönliche Ansicht bzw. „Praxiserfahrung“ des Autors finden. Nachdem in der Einführung (erstes Kapitel) kurz die Geschichte des öffentlichen Dienstrechts, die Rechtsquellen des Beamtenrechts sowie allgemeine Grundbegriffe erläutert werden, geht Bott auf die rechtliche Stellung der Lehrer (als Beamte) ein. Das Beamtenverhältnis von der Begründung bis zur Beendigung wird im zweiten Kapitel dargestellt. Der Verfasser erörtert auch die strittige Frage, ob Lehrkräfte an öffentlichen Schulen hoheitliche Aufgaben i. S. d. § 3 Abs. 2 BeamtStG wahrnehmen und deshalb regelmäßig als Beamte einzustellen sind – was vor allem bezüglich der Situation in den neuen Bundesländern interessant ist. Einen Schwerpunkt setzt der Verfasser hier auf das Auswahl- Nr. 15 verfahren (Bewerberauslese) und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien (S. 17 ff.). Gerade die im Alltag sich häufenden (Konkurrenten-)Klagen im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren dokumentieren die Relevanz dieser Rechtsmaterie. Darüber hinaus werden die mit der Ernennung, den Laufbahnen, den personallenkenden Maßnahmen (Abordnung, Versetzung, Umsetzung) und Beendigungsmöglichkeiten eines Beamtenverhältnisses verbundenen Probleme anschaulich dargestellt. Bei den Einzelfragen zur Ernennung wäre in Fall 12 eine Klarstellung, dass es sich um die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit handelt und in Fall 13 um einen Beamten auf Probe, sinnvoll. Im dritten Kapitel erfährt man Näheres zu der nunmehr vor allem in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelten „Rechtsstellung des Beamten“. Zunächst werden – wiederum anhand konkreter, sehr anschaulicher Beispiele aus dem Schulalltag – ausführlich die Pflichten der Beamten aufgezeigt. Bott dokumentiert u. a. das Mäßigungsverbot bei politischer Bestätigung (S. 79 ff.) aufgrund aktueller Fälle aus den letzten Jahren einschließlich der hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Es folgt eine Schilderung des Sonderproblems der pädagogischen Verantwortung auf S. 91 ff. sowie der Nebentätigkeitsregelungen (S. 107 ff.). Auch auf den Umgang mit alkoholkranken Lehrkräften geht der Verfasser in einem Exkurs auf S. 126 ff. ein. Bei den Rechten des Beamten erläutert Bott die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Mutterschutz, die Amtsbezeichnung, den Urlaubsanspruch, ausführlich das Personalaktenrecht (mit den wichtigsten Informationen hierzu in grau unterlegten Absätzen), die Vereinigungsfreiheit sowie die dienstliche Beurteilung. Auch zu letztgenanntem Punkt werden sehr anschaulich die Beurteilungsanlässe, entsprechenden Erkenntnisquellen, Inhalte und Kriterien aufgezeigt. Die „Ausnahmemöglichkeiten“ von den starren Regelvorgaben des Hessischen Beamtengesetzes werden den Lesern im vierten Kapitel aufgezeigt. Hier geht der Verfasser – wiederum anhand von Praxisfällen – auf die Beteiligungsmöglichkeiten des Direktors des Landespersonalamtes (§ 111 HBG) sowie der Landespersonalkommission (§§ 112 ff. HBG) ein. Bott zeigt im fünften Kapitel die verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten der Beamten nach § 54 BeamtStG i. V. m. den §§ 181-184 HBG (formlose Möglichkeiten, formgebundene Rechtsbehelfe einschließlich des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten sowie die Zustellungsmöglichkeiten von Verfügungen oder Entscheidungen) auf. Als Ergänzung zu den im zweiten Kapitel erläuterten Dienstpflichten der Beamten werden im sechsten Kapitel die dienstrechtlichen Sanktionen einschließlich der Grundzüge des Disziplinarrechts (S. 171 ff.) vermittelt. Neben den Möglichkeiten außerhalb des Hessischen Disziplinargesetzes wird ausführlich das behördliche sowie das gerichtliche Disziplinarverfahren – einschließlich hilfreicher Verfahrensabläufe – erläutert. Die Tatsache, dass es auch in Hessen Lehrer im tarifvertraglichen Beschäftigungsverhältnis gibt, wird im siebten Kapitel vom Verfasser berücksichtigt. Hier zeigt Bott die in Betracht kommenden Fallgruppen sowie arbeitsrechtliche Grundzüge (Begründung des Arbeitsverhältnisses, Probezeit, Pflichten des Beschäftigten, Abordnung und Versetzung, Personalaktenrecht, Haftung, Arbeitszeit, Urlaub, Teilzeitbeschäftigung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Arbeitszeugnis) und die relevanten Regelungen – vor allem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie des Teilzeit- und Befristungsgesetzes – auf. Im achten Kapitel werden die Kollektivrechte der Lehrkräfte, die sich aus dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) ergeben, wiederum anhand typischer (im Schulalltag häufig wiederkehrender) Fallkonstellationen dargestellt. Bott erläutert Grundzüge zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit, zeigt die Organe des HPVG, den Umfang der Beteiligungsrechte, das praxisrelevante Abordnungs- und Versetzungsverfahren sowie ausführlich das Beteiligungsverfahren einschließlich des Stufenverfahrens auf. Es handelt sich insgesamt um ein sehr gut gelungenes Werk. Das „Dienstrecht in Hessen“ sollte nicht nur auf dem Schreibtisch von Schulleitungen, Schulaufsichtsbeamten und Verantwortlichen in der Lehrerausund -fortbildung sowie den Verantwortlichen in den Lehrerverbänden und Schulämtern stehen, sondern auch in jedem Bücherschrank einer Lehrkraft und eines Lehramtsanwärters! Prof. Dr. Karin Metzler-Müller Seite 624 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Informationen rund um das Vergabeportal www.vergabe24.de und die e-Vergabe unter 06122/7709-137 oder [email protected] Verlag Chmielorz GmbH Ihr Ausschreibungsdienstleister in Hessen Rheinland-Pfalz Saarland Nr. 15 Nr. 15 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 625 Andere Behörden und Körperschaften Zweite Änderungssatzung zur Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 24. März 2011 die folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Frankfurter Wertpapierbörse in der Fassung vom 19. Oktober 2007, geändert durch Änderungssatzung vom 17. Oktober 2008 Die Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Frankfurter Wertpapierbörse in der Fassung vom 19. Oktober 2007, geändert durch Änderungssatzung vom 17. Oktober 2008, wird wie folgt geändert: Änderungen sind wie folgt kenntlich gemacht: Ergänzungen sind unterstrichen Löschungen sind durchgestrichen [...] §3 Berufliche Eignung (1) Die berufliche Eignung des Antragstellers ist gegeben, wenn dieser über die zum Handel an der FWB erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügt. (2) Fachliche Kenntnisse im Sinne des Absatz 1 liegen vor, wenn der Antragsteller ausreichende Kenntnisse über die Regelwerke der FWB sowie die Funktionsweise des Präsenzhandels und des elektronischen Handels an der FWB besitzt. Der Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse kann insbesondere durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 4 bis 15 vor der Prüfungskommission der FWB erbracht werden (Börsenhändlerprüfung). Die Ablegung der Börsenhändlerprüfung darf vom Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1 Absatz 2 gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Kenntnisse können auch durch einen anderen, dem Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 2 gleichwertigen, Nachweis nachgewiesen werden. (4) Praktische Erfahrungen im Sinne des Absatz 1 liegen vor, wenn der Antragsteller a) erfolgreich an einer funktionalen Systemschulung gemäß § 16 oder b) am Handel an einer Börse oder an einem Multilateralen Handelssystem über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung teilgenommen hat und dies entsprechend nachweist. §4 Börsenhändlerprüfung (1) Die erfolgreiche Ablegung der Börsenhändlerprüfung dient dem Nachweis der fachlichen Kenntnisse des Antragstellers (§ 3 Absatz 2 Satz 1). Die fachlichen Kenntnisse werden durch in der Prüfung belegte Kenntnisse in den in Absatz 2 genannten Sachgebieten nachgewiesen. (2) Die Börsenhändlerprüfung umfasst die folgenden Sachgebiete: – Regelwerke der FWB, – Funktionsweise des Präsenzhandels an der FWB. – Funktionsweise des elektronischen Handels an der FWB. (3) Die Teilnahme an der Börsenhändlerprüfung ist schriftlich bei der Geschäftsführung zu beantragen. Die Teilnehmerzahl kann begrenzt werden. Ein Recht auf Teilnahme besteht nicht. Die Prüfungstermine werden rechtzeitig im Voraus auf den Internetseiten der FWB (www.deutsche-boerse.com/academy) veröffentlicht. Die Geschäftsführung wird die Prüfungsteilnehmer rechtzeitig im Voraus zu den Prüfungsterminen laden. [...] Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 tritt in Kraft, sobald der Handel der bisher im Präsenzhandel gehandelten Wertpapiere im elektronischen Handel in der Fortlaufenden Auktion im Spezialistenmodell aufgenommen wird, frühestens jedoch am 23. Mai 2011. Die Geschäftsführung macht den Tag des Inkrafttretens durch Aushang im Börsensaal der FWB sowie durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der FWB unter http://www.deutscheboerse.com, bekannt. Die vorstehende zweite Änderungssatzung zur Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Frankfurter Wertpapierbörse wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung tritt entsprechend dem Beschluss des Börsenrats der Frankfurter Wertpapierbörse vom 24. März 2011 gemäß Artikel 2 zu dem dort bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat die nach § 19 Absatz 6 des Börsengesetzes erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 25. März 2011 (Az.: III 8 – 37d 02.07.02) erteilt. Die Änderungssatzung zur Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Frankfurter Wertpapierbörse ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu verkünden. Frankfurt am Main, 28. März 2011 Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gez. Frank G e r s t e n s c h l ä g e r gez. Dr. Cord G e b h a r d t Haushaltssatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg für das Wirtschaftsjahr 2011 vom 18. Februar 2011 Die Verbandsversammlung hat aufgrund – des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280) und – der §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 3 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: §1 Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2011 wird im Erfolgsplan in den Erträgen auf 16.632.000,00 Euro in den Aufwendungen auf 16.632.000,00 Euro und im Vermögensplan in den Einnahmen auf 5.842.000,00 Euro in den Ausgaben auf 5.842.000,00 Euro festgesetzt. Das Jahresergebnis ist ausgeglichen. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2011 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 0,00 Euro festgesetzt. §3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2011 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000,00 Euro festgesetzt. Seite 626 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen §4 (1) Die von den Verbandsmitgliedern zu leistende Umlage wird auf 1.962.515,28 Euro festgesetzt. (2) Die Umlagenbelastung für die einzelnen Verbandsmitglieder wird nach § 9 der Verbandsordnung in der Fassung vom 2. Februar 2010 ermittelt. §5 Soweit die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft sinngemäß anzuwenden sind, gelten sie für den Wirtschaftsplan. Rivenich, 31. März 2011 Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gez. Manfred S c h n u r Landrat und Verbandsvorsteher Nr. 15 Öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses 2009 für den Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung hat am 18. Februar 2011 den Jahresabschluss des Zweckverbandes TKB festgestellt. Der Jahresgewinn wird zusammen mit dem Verlustvortrag aus den Vorjahren auf neue Rechnung vorgetragen. Der festgestellte Jahresabschluss für das Jahr 2009 liegt zur Einsichtnahme von Montag, 18. April 2011 bis Donnerstag, 21. April 2011 und von Dienstag, 26. April 2011 bis Donnerstag, 28. April 2011 bei der Hauptverwaltung des Zweckverbandes TKB, Am Orschbach 2, 54518 Rivenich jeweils in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr öffentlich aus. Rivenich, 31. März 2011 Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gez. Manfred S c h n u r Landrat und Verbandsvorsteher Stellenausschreibungen ABWASSERVERBAND BRACHT Wächtersbach - Brachttal - Birstein zwischen Kinzigtal und Vogelsberg Beim Abwasserverband Bracht, in Wächtersbach, ist zum 01.10.2011 die Stelle des/der Geschäftsführers/in wegen altersbedingtem Ausscheiden des Stelleninhabers zu besetzen. Zum Aufgabengebiet gehören die technische und kaufmännische Geschäftsführung des Abwasserverbandes mit den Schwerpunkten x x x x x Erstellung und Ausführung Wirtschaftsplan Überwachung und Unterhaltung der Verbandsanlagen Projektplanung und ± koordinierung im Bereich Abwasserbehandlung und ±ableitung Beratung der Verbandsgemeinden Erwartet wird ein abgeschlossenes Studium einer umwelttechnischen Fachrichtung als Dipl.-Ingenieur/in mit mehrjähriger Erfahrung in der kommunalen Abwasserentsorgung. Eine weitergehende Stellenbeschreibung erhalten Sie unter u. g. Mailadresse. Die Vergütung erfolgt nach TVöD auf Grundlage von Qualifikation und Berufserfahrung. Ihr Ansprechpartner ist Herr Dipl.-Ing. Manfred Reich, Tel. 0605380250. E-Mail: [email protected]. Bewerbungen mit aussagefähigen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 25.05.2011 an den Abwasserverband Bracht, Main-Kinzig-Straße 31, 63607 Wächtersbach. Stichwort: Personalsache, Die Deutsche Rentenversicherung Hessen betreut als eigenständiger regionaler Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rund 1,8 Millionen Versicherte, 750.000 Rentnerinnen und Rentner sowie 103.000 Arbeitgeber in Hessen. Sie ist Ansprechpartner in der Region für alle Fragen zur Altersvorsorge und Rehabilitation. Für unsere Hauptverwaltung – Dienstort Frankfurt am Main – wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/ein Personalsachbearbeiterin/Personalsachbearbeiter (BesGr. A 9 HBesG/Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV – zuvor VergGr. V b/IV b BAT) gesucht. Nähere Informationen und das vollständige Stellenprofil erhalten Sie im Internet auf www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de unter der Rubrik „Jobbörse“. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen ist Arbeitgeber für rund 2.500 Beschäftigte in der Verwaltung und ihren medizinischen Rehabilitationseinrichtungen. Sie trägt seit 2009 das Zertifikat zum „audit berufundfamilie“ der berufundfamilie gGmbH – einer Initiative der gemeinnützigen Hertie-Stiftung. Nr. 15 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Beim Regierungspräsidium Darmstadt ist in der Abteilung IV – Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt – die Funktion der/des Leiterin/Leiters der Abteilung IV/Da im Juli 2011 zu besetzen. Der Dienstposten ist nach B 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bewertet. Es steht eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesG zur Verfügung. Gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften wird das Amt gemäß § 19 a Hessisches Beamtengesetz zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte des Landes Hessen, die das Anforderungsprofil erfüllen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde der hessischen Landesverwaltung mit circa 1.500 Beschäftigten vielfältige Zuständigkeiten, insbesondere im Umweltbereich. Aufgabengebiet: Die Abteilung „Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt“ umfasst 11 Dezernate mit den Aufgabenbereichen Arbeitsschutz, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Immissionsschutz, staatlicher Wasserbau und Wasserwirtschaft. In der Abteilung sind ca. 270 Bedienstete beschäftigt. Die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter unterstützt die Behördenleitung in der Leitung der Behörde und ihrer Vertretung nach außen. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter aller Bediensteten ihrer Abteilung. Die Abteilungsleitung konkretisiert die allgemeinen Ziele der Behörde für die Arbeit der Abteilung und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Abteilung. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter stößt innovative Prozesse in der Abteilung an und fordert und fördert neue fachliche Konzeptionen und Weiterentwicklungen in den Dezernaten. Sie/Er wacht darüber, dass die Arbeit in den Dezernaten der Abteilung zügig, zielgerichtet, kundenorientiert und wirtschaftlich erledigt wird und koordiniert die Arbeitsergebnisse. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter achtet auf einen sachgemäßen Personaleinsatz und überwacht die gleichmäßige Auslastung der Beschäftigten in der Abteilung. Fachliche Anforderungen: • Die Befähigung für den höheren allgemeinen oder technischen Verwaltungsdienst ist erforderlich. Seite 627 • Erfolgreich nachgewiesene, herausragende Führungs- und Leitungskompetenz werden erwartet. • Durch systematische Führungskräftefortbildung erworbene theoretische Kenntnisse und deren nachgewiesene erfolgreiche Anwendung in der Praxis sind von Vorteil. • Umfassende fachliche Kenntnisse im Aufgabenspektrum Umwelt/Arbeitsschutz sowie Verwaltungserfahrung in unterschiedlichen Aufgabenbereichen und in möglichst unterschiedlichen Verwaltungsebenen werden vorausgesetzt. • Die Voraussetzungen der Richtlinien zur Förderung der Rotation der Beschäftigten des höheren Dienstes in der Landesverwaltung in der derzeit gültigen Fassung (StAnz. 38/2010 S. 2162 ff.) müssen erfüllt sein. • Gute Kenntnisse und möglichst Erfahrungen in der Anwendung der „Neuen Verwaltungssteuerung – NVS“ (neue Steuerungsinstrumente, Leistungs- und Produktbildung, Produkthaushalt, Budgetierung, Kontraktmanagement, Controlling) müssen vorhanden sein. Das Gleiche gilt für die Bereitschaft zur modellhaften Erprobung und Einführung innovativer elektronischer Bearbeitungsprozesse und moderner Bürokommunikation. • Gute EDV-Kenntnisse sind wünschenswert. Persönliche Anforderungen: • Die Fähigkeit und der Wille zur Konfliktbewältigung und Problemlösung müssen vorhanden sein. • Gute Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit und sichere Urteilsfähigkeit sind unabdingbar. • Hohe Einsatzbereitschaft, Initiative, ausgeprägte Organisationsfähigkeit, gutes Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen werden erwartet. • Geordnete, planvolle, eigenständige, ergebnisorientierte und kostenbewusste Arbeitsweise wird erwartet. • Die Bereitschaft, Veränderungsprozesse im Sinne der Behördenziele aktiv mit zu gestalten, wird erwartet. Die Dienststelle ist aufgrund ihres Frauenförderplans zur Erhöhung des Frauenanteils verpflichtet. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch muss sichergestellt sein, dass die Stelle ausreichend besetzt wird. Als Ansprechpartner stehen Ihnen vom Regierungspräsidium Darmstadt Herr Leitender Regierungsdirektor Litschko – Telefon 06151 12-6215 – und als Ansprechpartnerin vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Frau Ministerialrätin Reusch-Demel – Telefon 0611 353-1244 – zur Verfügung. An dem Aufgabengebiet Interessierte, die die genannten persönlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, senden ihre aussagekräftige Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die Erfüllung des Anforderungsprofils eingehen) bis zum 2. Mai 2011 unter Angabe der Kennziffer 18/2011 an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, – Referat Z 7 –, Friedrich-EbertAllee 12, 65187 Wiesbaden. E-Mails an den @ ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN [email protected] @ Seite 628 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 15 Adressenfeld Stellenausschreibungen In der Gemeinde Neuental (Schwalm-Eder-Kreis) Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A ist die Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Amtszeit des derzeitigen Bürgermeisters endet mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Außerdem wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird am Sonntag, dem 14. August 2011 von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Neuental für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt. Eine evtl. Stichwahl findet am Sonntag, dem 28. August 2011 statt. Die Gemeinde Neuental besteht aus acht Ortsteilen und hat derzeit 3169 Einwohnerinnen und Einwohner. In der Gemeindevertretung besteht zurzeit folgende Sitzverteilung: SPD 10 Sitze, CDU 7 Sitze, FDP 2 Sitze, Bürgerliste 4 Sitze (23 Sitze). Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Unionsbürger eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht vom Wahlrecht nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung ausgeschlossen sind. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von Parteien i. S. d. Art. 21 GG, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden können. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlags sind gesetzlich vorgeschrieben. Wahlvorschläge sind bis spätestens 9. Juni 2011, 18.00 Uhr, schriftlich bei der Wahlleiterin der Gemeinde Neuental, Hauptstraße 8 (Rathaus), 34599 Neuental, einzureichen. Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter zu erhalten. Die Wahlvorschläge sollten möglichst so frühzeitig vor diesem Termin eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die vollständige Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist am 1. April 2011 in den „Neuentaler Nachrichten“ öffentlich bekannt gemacht worden. Sie kann auch unter der vorgenannten Anschrift der Gemeindewahlleiterin angefordert werden. Die Wahlleiterin der Gemeinde Neuental gez. Regina K ä s i n g e r STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Für das Bauaufsichtsamt suchen wir als Elternzeitvertretung zum 01.06.2011 befristet für voraussichtlich ein Jahr eine/einen Dipl.-Ingenieurin / Dipl.-Ingenieur Fachrichtung Hochbau oder Architektin / Architekt Fachrichtung Hochbau – Kennziffer 1137 – 50 % Teilzeit TVöD 12 ,PULH\ZM OYSPJOL:[LSSLUILZJOYLPI\UNOPLYa\ÄUKLU:PL auf unserer Internetseite www.offenbach.de unter der Rubrik Stellenangebote. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 68 SGB IX werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt. Wir bieten Ihnen ein vergünstigtes Job-Ticket und Mittagessen. Telefonische Auskünfte erteilt Herr Reinhardt unter Tel. 0 69 / 80 65 - 29 98. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, senden Sie die üblichen Unterlagen (bitte nicht per E-Mail) bis 24.04.2011 an: Magistrat der Stadt Offenbach am Main Personalamt – Kennziffer 1137 – 63061 Offenbach am Main Wenn Sie die Rücksendung der Bewerbungsunterlagen wünschen, legen Sie bitte einen ausreichend frankierten und mit Ihrer Anschrift versehenen Umschlag bei. Ansonsten werden die Bewerbungsunterlagen nach sechs Wochen vernichtet. Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. 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