Ausgabe Nr.15 / 2011

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Ausgabe Nr.15 / 2011
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2011
Nr. 15
MONTAG, 11. APRIL 2011
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Hessische Staatskanzlei
Löschung eines Exequaturs; hier: Honorarkonsulin der Demokratischen Republik Kongo in Frankfurt am Main . . 606
Ungültigkeitserklärung eines Protokollausweises; hier: Honorarkonsulin
der Demokratischen Republik Kongo
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . 606
Veröffentlichungen des Hessischen
Statistischen Landesamtes im März
2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606
brauch von Vollzugslockerungen oder
Beurlaubungen durch strafgerichtlich
untergebrachte Patienten . . . . . . . . . . . 611
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
Anerkennung der „Stiftung Kloster
Gnadenthal“ mit Sitz in Hünfelden mit
Wirkung zum 21. 10. 2011 . . . . . . . . . . 619
KASSEL
Vorhaben der E.ON Mitte Wärme
GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 619
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . 607
Neuwahlen der Mitglieder der XV. Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen . . . . . . . . . . . . 610
Hessisches Sozialministerium
Gemeinsamer Runderlass betreffend
Datenübermittlung über Aufnahme,
Entlassung und Verlegung strafgerichtlich untergebrachter Patienten und
Fahndung bei Entweichung und Miss-
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen „Brunnen I–III, Wasserwerk Neuenschmidten (südlicher Teil)“
des Wasserverbandes Kinzig in der Gemeinde Brachttal, Main-Kinzig-Kreis,
vom 15. 3. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben: Änderung der Biogasanlage
Münzenberg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . .
Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Braunkohlenstaubfeuerungsanlage;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 619
613
618
618
618
GIESSEN
Vorhaben der Herborner Pumpenfabrik
J. H. Hoffmann GmbH & Co. KG; hier:
www.staatsanzeiger-hessen.de
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 621
Andere Behörden und Körperschaften
Frankfurter Wertpapierbörse; hier:
Zweite Änderungssatzung zur Zulassungsordnung für Börsenhändler . . . . 625
Zweckverband Tierkörperbeseitigung in
Rheinland-Pfalz, im Saarland, im
Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg, Rivenich; hier:
Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2011 sowie öffentliche Auslegung
des Jahresabschlusses 2009 . . . . . . . . . 625
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 626
Seite 606
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
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HESSISCHE STAATSKANZLEI
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Löschung eines Exequaturs;
hier:
Honorarkonsulin der Demokratischen Republik Kongo
in Frankfurt am Main
Das Frau Odette Maniema Krempin am 9. Juli 2008 erteilte
Exequatur als Honorarkonsulin der Demokratischen Republik
Kongo in Frankfurt am Main mit dem Konsularbezirk Land Hessen ist mit Ablauf des 15. März 2011 erloschen.
Die honorarkonsularische Vertretung der Demokratischen Republik Kongo in Frankfurt am Main ist somit geschlossen.
Wiesbaden, 23. März 2011
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 15/2011 S. 606
256
Ungültigkeitserklärung eines Protokollausweises;
hier:
Honorarkonsulin der Demokratischen Republik Kongo
Frankfurt am Main
Folgender Protokollausweis wird für ungültig erklärt:
Protokollausweis-Nr.: 009
Ausgestellt am:
01.01.2009
Gültig bis:
31.12.2011
Name:
Odette Maniema Krempin
Position:
Honorarkonsulin der Demokratischen
Republik Kongo in Frankfurt am Main
Wiesbaden, 23. März 2011
Hessische Staatskanzlei
PRT06
StAnz. 15/2011 S. 606
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Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im März 2011
Staat und Wirtschaft in Hessen
Heft 2/3, Februar/März 2011, 66. Jahrgang
Inhalt:
10 Jahre „Wege zu einer besseren informationellen Infrastruktur“
Die Entwicklung der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung seit Einführung zum 1. Januar 2003
Daten zur Wirtschaftslage
Personal im hessischen Hochschulbereich 2009
Hessischer Zahlenspiegel
Buchbesprechungen
Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße
35/37, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-990
Internet: www.statistik-hessen.de
Statistische Berichte
B. Bildung, Kultur, Rechtspflege, Wahlen
Die allgemeinbildenden Schulen in Hessen 2010, Stand: 1. November 2010 (Vorläufige Ergebnisse) – (B I 1 – j/10) – Online kostenfrei
Schüler und Schulentlassene in Hessen 2025 – Ergebnisse der regionalisierten Schüler- und Schulabgängervorausberechnung für
die allgemeinbildenden Schulen bis 2025 auf Basis der Bevölkerungsvorausberechnung 2010 und der Schulstatistik 2009/10 –
(B I 3 – unreg./2011) Print – 11,50 Euro – Online kostenfrei –
C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Die Gemüse-, Erdbeeren- und Obsternte in Hessen 2010 – (C II 2 –
j/10) – Online kostenfrei –
Die Weinmosternte in Hessen 2010 – (C II 4 – j/10) – Online kostenfrei –
Die Weinerzeugung in Hessen 2010 – (C II 5 – j/10) – Online kostenfrei –
Schlachtungen in Hessen im 4. Vierteljahr 2010 – (C III 2 vj 4/10) –
Online kostenfrei –
D. Gewerbeanzeigen, Unternehmen und Arbeitsstätten, Insolvenzen
Unternehmen und Betriebe in Hessen – Ergebnisse des Unternehmensregisters, Stand: 30. Juni 2010 – (D II 1 – j/10) – Online kostenfrei –
E. Produzierendes Gewerbe
Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden
Gewerbe in Hessen – im Januar 2011 – (E I 3 – m 01/11) – Online
kostenfrei –
Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden
Gewerbe in Hessen – im Jahr 2010 – (E I 3 – j/10) – Online kostenfrei –
Das Bauhauptgewerbe in Hessen im Januar 2011 – (E II 1 – m 01/11)
– Online kostenfrei –
Energieversorgung in Hessen im Oktober 2010 – (E IV 1, E IV 2 mit
E IV 3 – m 10/10) – Online kostenfrei –
Das Handwerk in Hessen im vierten Vierteljahr 2010 und im Jahr
2010 – Zulassungspflichtiges Handwerk – (Vorläufige Ergebnisse)
– (E V 1- vj 4/10) – Online kostenfrei –
F. Wohnungswesen, Bautätigkeit
Baugenehmigungen in Hessen im November 2010 – (F II 1 – m 11/10)
– Online kostenfrei –
Baugenehmigungen in Hessen im Dezember 2010 – (F II 1 – m 12/10)
– Online kostenfrei –
G. Handel und Gastgewerbe, Fremdenverkehr
Die Ausfuhr Hessens im Dezember 2010 – Vorläufige Ergebnisse –
(G III 1 – m 12/10) – Online kostenfrei –
Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Dezember 2010 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 – m 12/10) – Online kostenfrei –
Die Einfuhr nach Hessen 2008 – (G III 3 – j/08) – Online kostenfrei –
Strukturdaten des Gastgewerbes in Hessen im Jahr 2008 – Ergebnisse der Jahreserhebung – (G IV 4 – j/08) – Online kostenfrei –
H. Verkehr
Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Dezember 2010 – (H I 1 –
m 12/10) – Online kostenfrei –
Binnenschifffahrt in Hessen im Dezember 2010 und im Jahr 2010
– (H II 1 – m 12/10) – Online kostenfrei –
L. Öffentliche Finanzen, Personal, Steuern
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009 in Hessen – (L IV 5 j/09)
– Online kostenfrei –
Q. Umwelt
Gefährliche Abfälle in Hessen 2009 – (Q II 11 – j/09) – Online kostenfrei –
Wiesbaden, 28. März 2011
Hessisches Statistisches Landesamt
StAnz. 15/2011 S. 606
Nr. 15
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
Seite 607
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
258
Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren –
VVEbgVerf –
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
2.
2.1
2.2
3.
3.1
3.2
Geltungsbereich
Die Verwaltungsvorschrift ergänzt die verfahrensrechtlichen
Bestimmungen für Einbürgerungen im
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), im
Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (StAngBehG) vom 21. März
2005 (GVBl. I S. 229), geändert durch Gesetz vom 18. Juni
2009 (GVBl. I S. 171), in der
Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1991
(BGBl. I S. 1915), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3306), in der
Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs
– Einbürgerungstestverordnung – (EinbTestV) vom 5. August
2008 (BGBl. I S. 1649), in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in
Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom 18. Juni 1975
(GMBl. S. 462), zuletzt geändert am 24. September 1991
(GMBl. S. 741) mit BMI-Vorabregelung zu Anlage 5 vom
14. Dezember 2004 und in den
Vorläufigen Anwendungshinweisen Hessens zum Staatsangehörigkeitsrecht (VAH-Hessen) vom 10. September 2007,
zuletzt geändert durch Erlass vom 7. August 2009
(www.hmdi.hessen.de, Bürger&Staat, Ausländerwesen, Einbürgerung, Verfahren).
Die Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensund Verwaltungskostenrechts bleibt unberührt.
Sachliche Zuständigkeit
Einbürgerungsbehörde ist das Regierungspräsidium, § 1
Abs. 1 StAngBehG. Neben der Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren – soweit nicht die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist – obliegt es der Einbürgerungsbehörde,
die unteren Verwaltungsbehörden in ihrem Dienstbezirk im
Rahmen von Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen und durch Rundverfügungen mit dem aktuellen Stand
des Einbürgerungsrechts vertraut zu machen, sowie im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit Informationen und Beratungen anzubieten (Kompetenz-Center Einbürgerungsbehörde).
Untere Verwaltungsbehörden sind der Magistrat oder der Gemeindevorstand der Städte und Gemeinden mit 7.500 und
mehr Einwohnern, im Übrigen die Kreisausschüsse, § 2
Abs. 1 StAngBehG. Sie sind zuständig für die Erstberatung,
die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgen und den
dazu gehörenden Unterlagen und Nachweisen, die Vollständigkeitskontrolle, die Einpflege der Antragsunterlagen
und Daten in das vom Land betriebene Verfahren der eEinbürgerung und die Aushändigung der Einbürgerungsurkunden.
Untere Verwaltungsbehörden können die Gestaltungsmöglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit nach dem
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.
Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), nutzen und die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Einbürgerungsverfahren delegieren oder ein entsprechendes Mandat erteilen; dies gilt auch im Verhältnis von Gemeinden und Landkreisen. Auf die Muster für eine öffentlich-rechtliche Delegations-Vereinbarung oder eine Mandatierungs-Vereinbarung wird hingewiesen (www.hmdi.hessen.de, Bürger&Staat,
Ausländerwesen, Einbürgerung, Verfahren).
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVfG die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich die Antragstellerin
oder der Antragsteller den dauernden Aufenthalt hat.
Verlegt die Antragstellerin oder der Antragsteller während
des Einbürgerungsverfahrens ihren oder seinen dauernden
3.3
4.
4.1
4.2
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
4.2.5
4.2.6
4.2.7
4.2.8
4.2.9
4.2.10
4.2.11
4.2.12
4.3
4.4
Aufenthalt in den Bereich einer anderen Einbürgerungsbehörde, so geht die örtliche Zuständigkeit kraft Gesetzes auf
diese Behörde über (§ 3 Abs. 3 HVwVfG). Die bisher zuständige Behörde kann das Verfahren fortführen, wenn dies
unter Wahrung der Interessen der Antragsteller der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensdurchführung dient und
die jetzt zuständige Behörde zustimmt. Andernfalls ist der
Einbürgerungsantrag mit allen Unterlagen unverzüglich an
die neue Einbürgerungsbehörde abzugeben.
Dies gilt auch in den Umzugsfällen, in denen nach Abschluss
des Einbürgerungsverfahrens die Erfüllung einer Auflage zu
überwachen ist.
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, so ist das
Bundesverwaltungsamt zuständig (§ 5 des Gesetzes über die
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 8. Dezember 2010, BGBl. I S. 1864).
Einbürgerungsantrag
Der Antrag auf Einbürgerung wird schriftlich bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt; die Antragsteller sollen
hierzu grundsätzlich persönlich erscheinen. Für den Antrag
soll der Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 verwendet
werden. Im Übrigen gilt Nr. 8.1.1, 8.1.1.1 VAH-Hessen für
alle Einbürgerungsanträge. Für die Erstberatung kann
unter anderem auf das Informationsangebot unter
www.hmdi.hessen.de (Bürger&Staat, Ausländerwesen, Einbürgerung, Verfahren) zurückgegriffen werden. Im Zusammenhang mit der Antragstellung soll insbesondere auf
die Mitwirkungsverpflichtung der Antragsteller hingewiesen werden (Muster der Anlage 2) und eine Unterrichtung
über die Einholung und Verarbeitung personenbezogener
Daten nach dem Muster der Anlage 3 erfolgen.
Von allen Antragstellern sind folgende Grunddaten zu erheben:
Angaben zur Person: Identität, aktuelles Lichtbild, Wohnung, Handlungsfähigkeit, Personenstand, Staatsangehörigkeit sowie ein besonderer Status (Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, heimatlose Ausländer, Staatenlose).
Angaben nach Nr. 4.2.1 hinsichtlich der Ehegatten/Lebenspartner (ohne Lichtbild), sofern deren Miteinbürgerung beantragt oder eine Einbürgerung als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen beantragt wird.
Angaben nach Nr. 4.2.1 hinsichtlich der mit einzubürgernden minderjährigen Kindern.
Angaben zu den Eltern: Vor- und Familiennamen, Geburtstag und -ort, Familienstand und Staatsangehörigkeit im
Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers.
Aufenthaltszeiten im In- und Ausland.
Angaben zum aktuell gültigen Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel.
Angaben zu extremistischen Bestrebungen (Loyalitätserklärung).
Angaben zur Unterhaltsfähigkeit: verfügbares Monatseinkommen, Anzahl der zu unterhaltenden Angehörigen, Bezug
von öffentlichen Leistungen.
Angaben zur Aufgabe/Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeiten.
Angaben über Verurteilungen zu Strafen, zur Anordnung von
Maßregeln der Besserung und Sicherung und über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren, jeweils im In- und
Ausland.
Angaben über Kenntnisse der deutschen Sprache.
Angaben über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Abhängig von dem konkreten Einbürgerungsbegehren kommen weitere Angaben in Betracht, die für die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidung des Antrags erforderlich
sind. Grundsätzlich ist die Erhebung von Daten auf die Umstände zu beschränken, die zur Beurteilung des konkreten
Einbürgerungsbegehrens notwendig erscheinen.
Die Angaben im Einbürgerungsantrag sind von den Antragstellern grundsätzlich nachzuweisen. Die Anforderungen an die Nachweise ergeben sich in der Regel aus den un-
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
ter Nr. 1 genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
Als Nachweise kommen beispielsweise folgende Unterlagen
in Betracht:
4.4.1 Zur Person (Nr. 4.2.1 bis 4.2.4): Pass, Ausweis, Ausweisersatz, Staatsangehörigkeitsausweis, in- und ausländische Personenstandsurkunden, Scheidungsurteile.
4.4.2 Zu extremistischen Bestrebungen (Nr. 4.2.7): Loyalitätserklärung nach dem Muster der Anlage 4 (vergleiche Nr. 5.2).
4.4.3 Zur Unterhaltsfähigkeit (Nr. 4.2.8):
4.4.3.1 in der Regel aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnung, gegebenenfalls Arbeitsvertrag, gegebenenfalls Vermögensnachweis, Renten- oder Arbeitslosengeldbescheid; bei Selbständigen: letzter Steuerbescheid und aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung oder
Bescheinigung des Steuerberaters.
4.4.3.2 In den Fällen des Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch eine Kopie des
Leistungsbescheides sowie eine Erklärung des Leistungsempfängers zu den Gründen des Leistungsbedarfs.
4.4.3.3 In den Fällen der §§ 8, 9 StAG von Selbständigen zusätzlich
Nachweise zur Alterssicherung, zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zu freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung.
4.4.4 In den Fällen des § 9 StAG: Kopie des Bundespersonalausweises oder Reisepasses des Ehegatten oder Lebenspartners
sowie dessen Erklärung zum Zeitpunkt des Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit, dass seit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben wurde und dass sie oder er mit dem
Antragsteller in einer ehelichen beziehungsweise partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft lebt (Anlage 5).
4.5
Grundsätzlich sind Unterlagen und Nachweise nur zu verlangen, soweit zu erwarten ist, dass sie über entscheidungserhebliche Tatsachen Aufschluss geben.
Sämtliche Unterlagen sollen im Original und zusätzlich in
Form einer einseitigen, gut lesbaren Kopie auf hellem Papier vorgelegt werden. Dem Original stehen öffentlich beglaubigte Ablichtungen gleich; das gilt nicht für Personenstandsurkunden.
Bei fremdsprachlichen Urkunden soll außer der beglaubigten Abschrift oder Ablichtung der Urschrift eine Übersetzung vorgelegt werden. Die Übersetzung soll von einer oder
einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzerin
oder Übersetzer beglaubigt sein. Auf eine Beglaubigung der
Übersetzung kann verzichtet werden, wenn die Einbürgerungsbehörde auf andere Weise zuverlässig beurteilen kann,
ob die Übersetzung richtig ist.
Eine vor einer zuständigen Stelle (zum Beispiel Notar) abgegebene Versicherung an Eides statt kann nur in Ausnahmefällen als Nachweis der durch die Urschrift oder beglaubigte Abschrift oder Ablichtung zu belegenden Tatsachen anerkannt werden. Versicherungen an Eides statt können in
Einbürgerungsangelegenheiten von den Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden nicht abgenommen werden.
5.
5.1
5.2
5.3
Antragsbearbeitung durch die untere Verwaltungsbehörde
Die untere Verwaltungsbehörde prüft die Angaben im Einbürgerungsantrag sowie die vorgelegten Unterlagen auf
Richtigkeit und Vollständigkeit und klärt vorhandene Zweifel nach Möglichkeit auf.
Rechtzeitig vor der Entgegennahme der Loyalitätserklärung
händigt die untere Verwaltungsbehörde den Antragstellern
das Merkblatt nach dem Muster der Anlage 6 aus und steht
für Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Für
Hintergrundinformationen steht der unteren Verwaltungsbehörde der jeweils aktuelle Verfassungsschutzbericht zur
Verfügung (www.verfassungsschutz.hessen.de). Sollte eine
Beantwortung aufgeworfener Fragen vor Ort ausnahmsweise nicht möglich sein, ist die Antragstellerin oder der
Antragsteller an die Einbürgerungsbehörde zu verweisen. Die
Loyalitätserklärung soll in Gegenwart einer Mitarbeiterin
oder eines Mitarbeiters der unteren Verwaltungsbehörde erfolgen. Eine Überprüfung des Erklärungsinhalts erfolgt
durch die Einbürgerungsbehörde.
Bei unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache soll
der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgegeben werden, einen vereidigten Dolmetscher hinzuzuziehen.
Die untere Verwaltungsbehörde erfasst den Einbürgerungsvorgang in dem eGovernment-Verfahren eEinbürgerung; soweit möglich, verwendet sie für gegebenenfalls er-
5.4
5.5
6.
6.1
6.2
6.3
6.3.1
6.3.2
6.3.3
6.3.4
Nr. 15
forderliche Korrespondenz die im Verfahren bereitgestellten Formulare. Zur Teilnahme an der eEinbürgerung wird
auf § 3 Abs. 2 StAngBehG sowie auf die Informationen unter www.hmdi.hessen.de (Bürger&Staat, Ausländerwesen,
Einbürgerung, Verfahren, eEinbürgerung) verwiesen.
Die Einbürgerungsakte wird ausschließlich elektronisch geführt. Mit der qualitätsgesicherten Ablage von Unterlagen
übernimmt die untere Verwaltungsbehörde die Verantwortung dafür, dass sie mit den Vorlagen in Papierform übereinstimmen. Gegebenenfalls ist das elektronische Dokument
mit einem erläuternden Übereinstimmungsvermerk zu versehen.
Die Bearbeitung durch die untere Verwaltungsbehörde erfolgt schnellstmöglich; sie soll einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten (Regelbearbeitungszeit). Danach
ist der Vorgang der Einbürgerungsbehörde zuzuleiten. Die
untere Verwaltungsbehörde achtet dabei darauf, dass die
Unterlagen so aktuell sind, dass eine zuverlässige Beurteilung des Einbürgerungsantrages möglich ist. Auf mögliche
Einbürgerungshindernisse und sonstige Erkenntnisse ist im
Bemerkungsfeld der einschlägigen Maske hinzuweisen.
Ist der Abschluss der Bearbeitung von beizubringenden
Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers abhängig, ist unter Fristsetzung an die Erledigung zu erinnern
und darauf hinzuweisen, dass bei einer Nichterledigung mit
einer kostenpflichtigen Ablehnung des Antrags durch die
Einbürgerungsbehörde gerechnet werden muss; der Antrag
ist in diesem Falle unvollständig mit einem entsprechenden
Hinweis an die Einbürgerungsbehörde zu leiten.
Eine Weiterleitung an die Einbürgerungsbehörde nach Ablauf der Regelbearbeitungszeit erfolgt auch in den Fällen, in
denen die Einbürgerungsvoraussetzungen nach Auffassung
der unteren Verwaltungsbehörde nicht oder noch nicht vorliegen. Über die Zurückstellung der abschließenden Bearbeitung eines Antrags, die Empfehlung einer Antragsrücknahme oder die abschließende Bescheidung befindet ausschließlich die Einbürgerungsbehörde (vergleiche Nr. 6.7 ff.).
Im Anschluss an die Weiterleitung des Vorgangs an die Einbürgerungsbehörde gibt die untere Verwaltungsbehörde der
Antragstellerin oder dem Antragsteller die von ihnen erhaltenen Unterlagen mit der Aufforderung zurück, sie bis zum
Abschluss des Einbürgerungsverfahrens aufzubewahren.
Die in der unteren Verwaltungsbehörde in Papierform angefallenen Unterlagen, die zu diesem Zeitpunkt qualitätsgesichert Bestandteil der elektronischen Akte geworden sein
müssen, sind zu vernichten.
Antragsbearbeitung durch die Einbürgerungsbehörde
Die Einbürgerungsbehörde bearbeitet die Anträge mit dem
eGovernment-Verfahren der eEinbürgerung. Die Einbürgerungsakte wird ausschließlich elektronisch geführt. Nr. 5.3
und 5.5 gelten entsprechend. Die Einbürgerungsbehörde
nimmt unverzüglich eine Eingangsprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und die Erfolgsaussichten des Antrags
vor. Notwendige Korrespondenz ist in der Regel direkt mit
der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu führen.
Die Einbürgerungsbehörde erteilt eine Eingangsbestätigung,
in der auch auf die Mitwirkungspflicht, insbesondere auf die
Verpflichtung der Antragsteller hingewiesen wird, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sowie in den Angaben im Einbürgerungsantrag und den dazu eingereichten
Unterlagen und Erklärungen unverzüglich mitzuteilen.
Die Einbürgerungsbehörde veranlasst im Regelfall folgende
Sachverhaltsermittlungen:
Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister bei
Antragstellern ab vollendetem 14. Lebensjahr.
Auskunft des Hessischen Landeskriminalamtes bei Antragstellern ab vollendetem 14. Lebensjahr über anhängige Ermittlungsverfahren und sonstige strafrechtliche Erkenntnisse.
Auskunft des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen bei
Antragstellern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nach § 37
Abs. 2 StAG.
Auskunft der Ausländerbehörde für jede Person des Einbürgerungsantrags einschließlich der minderjährigen Kinder nach dem Muster der Anlage 7. Dabei ist auf die Verpflichtung der Ausländerbehörde hinzuweisen, eintretende
Änderungen, die für die Beurteilung des Einbürgerungsantrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich der Einbürgerungsbehörde mitzuteilen. Sofern es zur Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, ist die Ausländerakte einzusehen.
Nr. 15
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
6.10
6.11
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
Bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch soll eine Auskunft des Leistungsträgers über die Gründe des Leistungsbezugs eingeholt werden. Die Entscheidung, ob der Bezug von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertreten ist, obliegt der Einbürgerungsbehörde.
In den Fällen der §§ 8, 9 StAG ist bei geringem Einkommen
der Antragstellerin oder des Antragstellers eine Bescheinigung der zuständigen Stelle anzufordern, dass kein Anspruch auf Leistungen besteht. Eine auf den Bezug von entsprechenden Leistungen gerichtete Anfrage soll auch bei
Bezug von Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Kinderzuschlag,
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgen; dabei sind
Auskünfte einzuholen, die der Einbürgerungsbehörde eine
Prognose hinsichtlich der künftigen Unterhaltsfähigkeit erlauben.
Vor entsprechenden Anfragen ist eine hierauf gerichtete Einverständniserklärung nach dem Muster der Anlage 8 einzuholen.
Im Übrigen sollen Informationen mit den dazugehörenden
Nachweisen zunächst bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller erhoben werden.
Ergibt die Auskunft des Landesamts für Verfassungsschutz
Hessen (Nr. 6.3.3), dass über die Antragstellerin oder den Antragsteller Erkenntnisse vorliegen, die dem Ministerium des
Innern und für Sport übermittelt worden sind, und liegen
die Einbürgerungsvoraussetzungen im Übrigen vor, erstattet die Einbürgerungsbehörde dem Ministerium Bericht und
verfährt nach dessen Weisungen. Dies gilt auch für den Fall,
dass die Einbürgerung aus anderen Gründen als dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG abzulehnen
ist.
Die Entscheidung über Einbürgerungsanträge obliegt der
Einbürgerungsbehörde. Einer Einzelfallzustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport bedarf es in den Fällen,
in denen sich aus den VAH-Hessen die Mitwirkung einer
obersten Bundes- oder Landesbehörde ergibt, oder in denen
von diesen Vorgaben abgewichen werden soll. Die Mitwirkung des Ministeriums erfolgt im Innenverhältnis; dies ist
im Außenverhältnis zu beachten.
Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt,
ist aber abzusehen, dass die bestehenden Hindernisse in den
nächsten sechs Monaten entfallen werden, soll die Entscheidung über den Antrag zurückgestellt werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine weitere Zurückstellung in Betracht kommen, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gesichert erscheint.
Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt und
kommt eine Zurückstellung nicht in Betracht, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitgeteilt, dass und aus
welchem Grund der Einbürgerungsantrag abgelehnt werden
soll. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung
nicht festgestellt werden kann, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Einbürgerungsbehörde führt
dazu ein Anhörungsverfahren durch und empfiehlt, den Antrag zurückzunehmen, falls keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgebracht werden können. Sofern
sich in der Anhörung keine neuen Gesichtspunkte ergeben
haben, lehnt die Einbürgerungsbehörde den Antrag nach
Fristablauf schriftlich begründet ab. In der Begründung sind
alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einschließlich erforderlicher Ermessensbetätigungen aufzuführen. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die untere Verwaltungsbehörde ist von der Ablehnung zu unterrichten.
Setzt die stattgebende Bescheidung des Antrags voraus, dass
die Antragstellerin oder der Antragsteller den Verlust der
bisherigen Staatsangehörigkeiten nachweisen muss, erteilt
die Einbürgerungsbehörde eine Einbürgerungszusicherung
nach dem Muster der Anlage 9.1 und 9.2 (vergleiche Nr.
8.1.2.6.1 VAH-Hessen). Die Einbürgerungsbehörde kann im
Einzelfall die Entlassungsbemühungen durch eine Anfrage
bei den Heimatstaatsbehörden begleiten; hierzu bedarf es einer Einverständniserklärung nach dem Muster der Anlage
10.
Kommt eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme
von Mehrstaatigkeit in Betracht, ist die Einbürgerung mit
der Auflage zu versehen, dass der Verlust der ausländischen
Staatsangehörigkeit nachträglich nachzuweisen ist. Der isolierte Auflagenbescheid enthält nach dem Muster der Anlage
Seite 609
11 die Verpflichtung, unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde unverzüglich sämtliche Handlungen vorzunehmen
und Erklärungen abzugeben, die nach dem Staatsangehörigkeits- und Verfahrensrecht des bisherigen Heimatstaates
erforderlich sind, um das Ausscheiden aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit herbeizuführen und das Veranlasste sowie den Ausgang des Verfahrens unverzüglich, spätestens
innerhalb der im Bescheid bestimmten Frist nachzuweisen.
Die Auflage muss ferner den Hinweis enthalten, dass zur
Durchsetzung Zwangsgeld – auch mehrfach – festgesetzt
werden kann. Die Einbürgerungsbehörde überwacht die von
ihr gesetzte Frist.
6.12
Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen vollständig erfüllt,
werden die Antragstellerin oder der Antragsteller zusammen
mit der abschließenden Kostenfestsetzung entsprechend benachrichtigt. Sofern die Kosten beglichen sind oder eine
Stundung gewährt ist, wird die Einbürgerungsurkunde gefertigt.
6.13
Die Kostenschuld entsteht mit dem Eingang des Antrags bei
der unteren Verwaltungsbehörde. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang des Antrags bei der Einbürgerungsbehörde (vergleiche Nr. 6.2) soll ein Vorschuss erhoben werden; im Hinblick auf die bereits bei der unteren Verwaltungsbehörde eingeleitete Bearbeitung und den Regelverlauf
von Einbürgerungsverfahren ist ein Vorschuss in Höhe der
voraussichtlichen Kosten regelmäßig angemessen.
6.14
Die Regelbearbeitungszeit für die Herbeiführung von Entscheidungen der Einbürgerungsbehörde nach Nr. 6.8 bis 6.11
beträgt drei Monate ab Eingang der angeforderten Behördenauskünfte (vergleiche Nr. 6.3, 6.4); dies gilt auch für die
Entscheidung nach Nr. 6.12, sofern für die Einbürgerung ein
Verlust fremder Staatsangehörigkeiten nicht nachzuweisen
ist (einstufiges Verfahren). Bei verzögerten Rückmeldungen
der Antragstellerin oder des Antragstellers verlängert sie
sich entsprechend.
6.15
Überschreitet die Bearbeitungszeit bei der Einbürgerungsbehörde einen Zeitraum von sechs Monaten, sind vor einer
Entscheidung nach Nr. 6.10 bis 6.12 die Sachverhaltsermittlungen nach Nr. 4.4.3 sowie nach Nr. 6.3.1 bis 6.3.3 und
6.4 anlassbezogen zu wiederholen. Bei einer Überschreitung
der Bearbeitungszeit von mehr als einem Jahr sind die Sachverhaltsermittlungen grundsätzlich zu wiederholen.
7.
Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
7.1
Nach Eingang der festgesetzten Kosten übersendet die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde, gegebenenfalls zusammen mit einem Auflagenbescheid, zur Aushändigung an die untere Verwaltungsbehörde. Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen durch die untere Verwaltungsbehörde finden nicht mehr statt; sind dieser allerdings
zwischenzeitlich Umstände bekannt geworden, die dem Vollzug der Einbürgerung entgegenstehen, berichtet sie sofort
der Einbürgerungsbehörde und verfährt nach deren Weisungen.
7.2
Die untere Verwaltungsbehörde händigt die Einbürgerungsurkunde zeitnah aus. Die Aushändigung soll in feierlichem Rahmen und in einer Weise erfolgen, die der Bedeutung des Statuserwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit
entspricht.
7.3
Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das feierliche Bekenntnis in schriftlicher Form nach
dem Muster der Anlage 12 (Niederschrift über die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde) abzugeben. Die oder der
Eingebürgerte hat den Empfang der Einbürgerungsurkunde
nebst eventuellem Auflagenbescheid und des Merkblatts
über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach
dem Muster der Anlage 13 unter Angabe des Datums schriftlich zu bestätigen; sie oder er ist darauf hinzuweisen, dass
mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. Bei Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist zusätzlich
das Merkblatt nach dem Muster der Anlage 14 auszuhändigen und die Aushändigung zu vermerken. Bei der Einbürgerung von Kindern unter 16 Jahren sowie bei Personen, die
unter einem Einwilligungsvorbehalt stehen, ist die Empfangsbestätigung nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden.
Bei unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache soll
dem Antragsteller aufgegeben werden, einen vereidigten
Dolmetscher hinzuzuziehen.
Seite 610
7.4
7.5
7.6
8.
8.1
8.2
8.3
8.4
8.4.1
8.4.2
8.4.3
8.4.4
8.5
8.6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
Die untere Verwaltungsbehörde unterrichtet die Meldebehörde und die Ausländerbehörde über die Einbürgerung; die
Mitteilungen sollen unverzüglich erfolgen.
Bei der Einbürgerung von Ausländern aus Ländern, mit denen völkerrechtliche Vereinbarungen über den Austausch
von Einbürgerungsmitteilungen bestehen, bereitet die untere
Verwaltungsbehörde mit der oder dem Eingebürgerten die
erforderliche Mitteilung vor und leitet sie der Einbürgerungsbehörde zu.
Die untere Verwaltungsbehörde leitet die vollzogene Niederschrift (Anlage 12) unverzüglich der Einbürgerungsbehörde
zu.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die Einbürgerungsbehörde übermittelt dem Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) die in § 33 Abs. 2 StAG aufgeführten Daten der oder des Eingebürgerten. Sie leitet dem
Bundesverwaltungsamt eine gesonderte Einbürgerungsmitteilung zu, wenn die oder der Eingebürgerte einem Staat angehört oder angehört hat, mit dem der Austausch von Einbürgerungsmitteilungen vereinbart ist.
Die Meldungen zur amtlichen Einbürgerungsstatistik erstattet die Einbürgerungsbehörde monatlich an das Hessische Statistische Landesamt.
Akteneinsicht wird grundsätzlich von der Einbürgerungsbehörde gewährt. Wird die Akte ausschließlich elektronisch
geführt, kann die Akteneinsicht durch Gewährung eines lesenden Zugriffs gewährt werden. Andernfalls wird der Akteninhalt ausgedruckt; die Übereinstimmung des Ausdrucks
mit der Akte ist durch einen formlosen Übereinstimmungsvermerk zu bestätigen. Der Ausdruck ist nach der Gewährung der Einsicht zu vernichten.
In Verwaltungsstreitverfahren über das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 StAG sowie in Verwaltungsstreitverfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist das Ministerium
wie folgt zu beteiligen:
Vorlage von Klageschrift und -begründung zusammen mit
der Klageerwiderung; sofern ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt ist, ist dieser nebst der Erwiderung vorzulegen.
Vorlage der gerichtlichen Entscheidung der ersten Instanz
unmittelbar nach Zustellung; sofern das Land unterlegen ist,
mit einem Vorschlag hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln.
Mitteilung der Rechtskraft einer Klageabweisung.
Vorlage der klägerischen Rechtsmitteleinlegung einschließlich Zulassungsanträgen nebst der Erwiderung.
Die Möglichkeit, zum Zwecke der Abstimmung anlassbezogen zu berichten, bleibt unberührt.
Die Einbürgerungsbehörde kann vorübergehend für einzelne untere Verwaltungsbehörden eine Ausnahme von der
Teilnahme am Verfahren der eEinbürgerung zulassen; Ausnahmen, die beginnend am 1. Januar 2011 einen Zeitraum
von einem Jahr übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hessischen Ministeriums des Innern und für
Sport.
Einbürgerungsvorgänge, die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift durch die untere Verwaltungsbehörde
ausschließlich in Papierform angelegt worden sind, können
abweichend von Nr. 5.3 und Nr. 6.1 in dieser Form bis zum
Verfahrensabschluss fortgeführt werden.
Dies gilt auch für Einbürgerungsvorgänge, für die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bei den unteren
Verwaltungsbehörden oder den Einbürgerungsbehörden neben der elektronischen Akte Papierakten angelegt worden
sind. Bei einer Fortführung der Akte in Papierform ist diese
rechtlich führend.
Die elektronische Akte verbleibt bis zu einer Entscheidung
über die elektronische Langzeitarchivierung bei der systemverwaltenden Stelle der eEinbürgerung. Die Papierakte
der Einbürgerungsbehörde ist bis auf Weiteres dauernd aufzubewahren. Es ist ausreichend, wenn der entscheidungserhebliche Teil durch Mikrofilm in automatisierter oder in digitalisierter Form aufbewahrt wird.
9.
Nr. 15
Anlagen
Die Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift werden
ausschließlich im Internetauftritt des Ministeriums
www.hmdi.hessen.de (Bürger&Staat, Ausländerwesen, Einbürgerung, Verfahren) veröffentlicht.
Wiesbaden, 22. März 2011
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 15 – 01 c 04.36.01 – 01 – 11/001
– Gült.-Verz. 301 –
StAnz. 15/2011 S. 607
259
Neuwahlen der Mitglieder der XV. Verbandsversammlung
des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
I.
Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung
und den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl.
S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I
S. 229), wird bestimmt, dass die Neuwahlen der Mitglieder der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in der
Zeit vom 29. August bis 9. Oktober 2011 durchzuführen sind.
II.
Nach § 7 Abs. 4 Buchst. a des Mittelstufengesetzes ist Wahlleiter
der Oberbürgermeister oder Landrat der nach der Einwohnerzahl
größten Gebietskörperschaft. Aufgrund der vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellten und veröffentlichten Einwohnerzahlen (Stichtag: 30. Juni 2010) ist Wahlleiterin/Wahlleiter
im
Wahlkreis I: die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main,
Wahlkreis II: der Landrat des Landkreises Offenbach,
Wahlkreis III: der Landrat des Main-Kinzig-Kreises,
Wahlkreis IV: der Landrat des Landkreises Gießen,
Wahlkreis V: der Landrat des Landkreises Kassel.
III.
Im Hinblick auf die Fristgebundenheit der Wahlen (Ziff. I) bitte ich
die Wahlleiterin und Wahlleiter, in den Wahlkreisen unverzüglich
das zur Vorbereitung und Durchführung der vorbezeichneten Neuwahlen nach § 7 des Mittelstufengesetzes Erforderliche zu veranlassen; § 55 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gilt entsprechend. Soweit in § 55 HGO keine abschließenden Regelungen getroffen werden, sind die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften über das
personalisierte Verhältniswahlverfahren „Kumulieren und Panaschieren“ finden keine Anwendung.
Insbesondere bitte ich die Wahlleiterin und Wahlleiter,
– die Stadtverordnetenvorsteher der kreisfreien Städte und die
Kreistagsvorsitzenden in dem jeweiligen Wahlkreis auf die Notwendigkeit einer Sitzung der Vertretungskörperschaft in der Zeit
vom 29. August bis 9. Oktober 2011 alsbald hinzuweisen,
– die Bildung der Wahlausschüsse vorzunehmen,
– die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und der Kreistage im Wahlkreis rechtzeitig zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern.
Zu gegebener Zeit ist mir zu berichten über
– die durch die Wahlausschüsse zugelassenen Wahlvorschläge mit
den Angaben der Bewerber (Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse),
– das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,
– ob und gegebenenfalls welche Einsprüche gegen die Gültigkeit
der Wahl eingelegt worden sind.
Wiesbaden, 29. März 2011
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
IV 31 – 3 u 05
StAnz. 15/2011 S. 610
Nr. 15
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
Seite 611
HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM
260
Gemeinsamer Runderlass
Datenübermittlung über Aufnahme, Entlassung und Verlegung strafgerichtlich untergebrachter Patienten und Fahndung bei Entweichung und Missbrauch von Vollzugslockerungen oder Beurlaubungen durch strafgerichtlich
untergebrachte Patienten
Für die Übermittlung von Maßregelvollzugsdaten und für die Fahndungen bei Entweichung und dem Missbrauch von Vollzugslockerungen oder Beurlaubungen strafgerichtlich untergebrachter Patienten gelten ab sofort die folgenden Verfahrensregeln.
§1
Personenkreis
Diese Verfahrensregelungen gelten für:
1. strafgerichtlich untergebrachte Erwachsene, Jugendliche und
Heranwachsende, die nach §§ 63 und 64 StGB gegebenenfalls
in Verbindung mit § 7 JGG in ein psychiatrisches Krankenhaus
oder eine Entziehungsanstalt eingewiesen worden sind,
2. zur Begutachtung nach § 81 StPO Untergebrachte,
3. einstweilig nach § 126a StPO Untergebrachte,
4. mit Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO Untergebrachte.
§2
Übermittlung von Maßregelvollzugsdaten
(1) Die Aufnahme, die Verlegung und die Entlassung von strafgerichtlich untergebrachten Patienten in eine oder aus einer Einrichtung des Maßregelvollzugs sowie Änderungen der übermittelten Daten sind dem Landeskriminalamt unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist ebenfalls
unverzüglich zu unterrichten.
(2) Bei der Übermittlung sind die folgenden Angaben zu machen:
1. die vollständigen Personalien,
2. die Einweisungsbehörde,
3. Art und Tag der einweisenden Entscheidung (einschließlich Geschäftszeichen),
4. die Dauer der angeordneten Unterbringung.
(3) Die Übermittlung der Maßregelvollzugsdaten erfolgt in der aus
der Anlage 1 (Maßregelvollzugsdaten) ersichtlichen Form in diesem
Formular. Das Formular wird den für die Unterbringung zuständigen Maßregelvollzugseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Die
Meldung erfolgt grundsätzlich in Papierform oder in dringenden
Fällen per Telefax, gegebenenfalls auch elektronisch.
(4) Maßregelvollzugsdaten über strafgerichtlich untergebrachte Patienten werden rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 erfasst. Dies umfasst auch solche Untergebrachten, die zwischen dem 1. Juli 2007
und dem Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses entlassen wurden. Die Maßregelvollzugseinrichtungen übermitteln diese Daten
dem Landeskriminalamt.
§3
Fahndungen
(1) Entweicht eine untergebrachte Person von ihrer Station, aus den
therapeutischen Bereichen oder den umfriedeten Außenanlagen
der Klinik, ist unmittelbar nach der Feststellung der Entweichung
die zuständige Polizeidienststelle entsprechend dem mit ihr vereinbarten Verfahren oder über Polizeinotruf 110 durch die verantwortliche Stationsärztin oder den verantwortlichen Stationsarzt
oder die pflegerische Stationsleitung zu unterrichten.
Die notwendigen Fahndungsdaten sind unverzüglich unter Verwendung eines für jede untergebrachte Person stets aktuell vorgehaltenen Fahndungsdatenblattes der zuständigen Polizeidienststelle zu übermitteln. Parallel ist der zuständigen Polizeidienststelle
telefonisch die Versendung der Daten mitzuteilen. Es ist darauf zu
achten, dass der Erhalt der Daten und die Lesbarkeit von der Polizeidienststelle bestätigt werden. Eine Übermittlung des Fahndungsdatenblattes muss den Anforderungen der Verschlusssachenanweisung des Landes Hessen für Verschlusssachen des Grades „VS
– Nur für den Dienstgebrauch“ entsprechen.
Außerhalb der üblichen Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag 8.30
bis 15.30 Uhr, Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr) ist das Fahndungsdaten-
blatt nach der Unterrichtung der örtlichen Polizei dem Lagezentrum beim Ministerium des Innern und für Sport unter der Tel.-Nr.
0611 3532150 und der Telefax-Nr. 0611 3531766 zu übermitteln. Das
Lagezentrum wird sich dann mit der zuständigen Ansprechpartnerin oder dem zuständigen Ansprechpartner im Sozialministerium in Verbindung setzen.
Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist unter Angabe des Aktenzeichens von der Klinik unverzüglich über die Entweichung
durch Übermittlung des Fahndungsdatenblattes per Telefax mit
dem Hinweis „Sofort vorlegen“ zu unterrichten.
(2) In allen Fällen, in denen eine untergebrachte Person die Obhut
der Klinik ohne Erlaubnis verlassen hat, ist unmittelbar nach Feststellung der Entweichung durch eine Aufsichts- oder Begleitperson die zuständige Polizeidienststelle entsprechend dem mit ihr
vereinbarten Verfahren oder über Polizeinotruf 110 zu unterrichten.
Dies gilt insbesondere bei Aus- und Vorführungen und Außenbeschäftigungen nach § 8 Abs. 2 MVollzG HE sowie bei Transporten
und bei beaufsichtigten Krankenhausaufenthalten außerhalb der
Maßregelvollzugseinrichtung.
Es ist sicherzustellen, dass eine Aufsichts- oder Begleitperson stets
im Besitz eines geeigneten Kommunikationsmittels (zum Beispiel
Funktelefon) und in der Lage ist, eine Personenbeschreibung abzugeben.
Die Aufsichts- und Begleitperson hat unverzüglich die zuständige
Stationsärztin oder den zuständigen Stationsarzt, die therapeutische Stationsleitung oder die pflegerische Stationsleitung zu informieren, damit von dort aus umgehend das Fahndungsdatenblatt
an die zuständige Polizeidienststelle übermittelt werden kann.
(3) Kehrt eine untergebrachte Person von einem Ausgang oder einem
Freigang nach § 8 Abs. 2 MVollzG HE oder von einer Beurlaubung
nicht zu dem vereinbarten Termin zurück, ist unverzüglich die
Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor oder die Ärztin
oder der Arzt vom Dienst hierüber zu informieren. Diese können
von einer unmittelbaren Fahndungsmeldung absehen und eine
Wartezeit anordnen, wenn die begründete Annahme besteht,
dass die untergebrachte Person vom Personal rasch gefunden und
zurückgebracht werden kann oder selbst bald zurückkommen wird,
und
dass von der untergebrachten Person keine nennenswerte Gefährdung zu erwarten ist und eine sofortige Fahndung deshalb als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Die Wartezeit soll zwei Stunden nicht überschreiten. Die Gründe
für solche Ausnahmen sind zu dokumentieren und müssen gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Kehrt die
untergebrachte Person innerhalb der Wartezeit zurück, kann eine
Fahndungsmeldung unterbleiben. Dies ist auf jeden Fall intern zu
dokumentieren.
Kehrt die entwichene Person nicht spätestens nach zwei Stunden
zurück, ist die Polizei telefonisch durch die verantwortliche Stationsärztin oder den verantwortlichen Stationsarzt oder die pflegerische Stationsleitung zu unterrichten und das Fahndungsdatenblatt an die zuständige Polizeidienststelle zu übermitteln.
(4) Für alle oben beschriebenen Entweichungsfälle sind die folgenden Verfahrensgrundsätze zu beachten:
Um die für die Personenfahndung notwendigen Angaben zu präzisieren, sind einheitliche Fahndungsdatenblätter für alle Untergebrachten anzulegen. Sie müssen die in Anlage 2 (Mindestangaben
des Fahndungsdatenblattes) genannten Angaben enthalten. Zu diesem Zweck sind von allen nach §§ 63 und 64 StGB untergebrachten Patienten entsprechend § 34 Abs. 1 Nr. 2 MVollzG HE Lichtbilder aufzunehmen. Das Lichtbild mit Angabe des Aufnahmejahrs
ist dem Fahndungsdatenblatt beizufügen.
Die Fahndungsdatenblätter sind für alle Untergebrachten der einzelnen Stationen zu erstellen und im Stationszimmer aufzubewahren sowie elektronisch vorzuhalten. Für Beurlaubte werden
die Fahndungsdatenblätter in ihrer bisherigen Station sowie
elektronisch aufbewahrt.
Bei Neuaufnahmen sind die Fahndungsdatenblätter unverzüglich
zu erstellen; bei der Entlassung aus der Klinik sind sie zu vernichten.
Die Maßregelvollzugseinrichtungen sprechen Einzelheiten im Zusammenhang mit Fahndungsmeldungen mit den örtlich zuständigen Polizeibehörden ab. Es ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit anzustreben.
Seite 612
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
(5) Die Kliniken unterrichten die vitos GmbH unverzüglich per
Telefax-Mitteilung unter der Fax-Nr. 0561 1004-5353 über alle
Entweichungen.
Das Sozialministerium als Fachaufsichtsbehörde erhält von der
vitos GmbH bei Entweichungen nach Absatz 1 und 2 unverzüglich
einen schriftlichen Bericht. Unabhängig davon teilt die vitos GmbH
dem Sozialministerium nach Ablauf eines jeden Quartals zusammenfassend die Entweichungen Untergebrachter mit.
Die ärztlichen Direktorinnen und Direktoren der Maßregelvollzugseinrichtungen haben sicherzustellen, dass alle in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Inhalt dieses
Schreibens unterrichtet werden.
Wiesbaden, 11. März 2011
Hessisches Sozialministerium
V – 26 d – 04 – 07 – 02
Hessisches Ministerium
des Inneren und für Sport
LPP 12 – 22 i 42
Ministerium der Justiz,
für Integration und Europa
4110 – II/C 1 – 2009/7736 – III/A
– Gült.-Verz. 245 –
StAnz. 15/2011 S. 611
Absender
Anlage 1
Maßregelvollzugsdaten
Ort, Datum:
Telefonnr.: __________
Telefaxnr.: __________
An das
Hessische Landeskriminalamt
Sachgebiet 111
Hölderlinstr. 1–5
65187 Wiesbaden
Aufnahme-/Änderungs-/Entlassungsmitteilung
Aufnahme
Änderung
Entlassung
Personalien:
Familienname:
Geburtsname:
Vorname:
Zusatz-/Aliasnamen:
Geburtsdatum:
Geburtsort/-land:
Staatsangehörigk.:
Geschlecht:
Familienstand:
Bekenntnis:
______________
______________
______________
______________
______________
______________
______________
______________
______________
______________
Nr. 15
Anschrift:
PLZ:
Wohnort:
Straße/Hausnr.:
______________
______________
______________
Vollzugsinformationen:
Az. Klinik/Buchnr.:
Aufnahmedatum:
Entlassungsdatum:
Einweisende Behörde:
Az. einweisende Behörde:
Unterbringungsanlass:
Voraussichtliches Ende:
Vermerk:
______________
______________
______________
______________
______________
______________
______________
______________
Entlassungsanschrift:
Land:
PLZ:
Wohnort:
Straße/Hausnr.:
Sonstige Angaben:
______________
______________
______________
______________
______________
Bearbeitet von:
______________
Anlage 2
Mindestangaben des Fahndungsdatenblattes:
Das Fahndungsdatenblatt ist mit der örtlichen Polizeidienststelle
abzustimmen. Es enthält mindestens die folgenden Angaben:
1. Name, Anschrift der Maßregelvollzugseinrichtung
2. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit der entwichenen Person
3. Rechtsgrundlage der Unterbringung
4. Einweisungsbeschluss vom und durch
5. Aufnahmedatum
6. Zuständige Vollstreckungsbehörde mit Aktenzeichen
7. Einweisungsdelikt und bisherige Delinquenz
8. Angaben zur Gefährlichkeit (zum Beispiel Risikoeinschätzung,
Selbst- und Fremdgefährdung, mögliche gefährdete Person/en)
9. Angabe zur Öffentlichkeitsfahndung
10. Gegebenenfalls verhängte Freiheitsstrafe
11. Lichtbild
12. Angaben zu den Entweichungsumständen
13. Vermutliche Fluchtrichtung
14. Letzter Wohnsitz
15. Name und Adresse von Angehörigen und Bezugspersonen
16. Personenbeschreibung: Größe, Gestalt, Haarfarbe, Gesichtsform, besondere Kennzeichen, Bekleidung
17. Bereits veranlasste Maßnahmen
18. Name und Funktion der Ansprechpersonen der Maßregelvollzugseinrichtung mit Telefonnummer
Nr. 15
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
Seite 613
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
261
DARMSTADT
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für
die Wassergewinnungsanlagen „Brunnen I–III, Wasserwerk
Neuenschmidten (südlicher Teil)“ des Wasserverbandes
Kinzig in der Gemeinde Brachttal, Main-Kinzig-Kreis
Vom 15. März 2011
Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1168), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) und des
§ 1 der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden – WasserZustVO
– vom 15. April 2010 (GVBl. I S. 129) wird Folgendes verordnet:
§1
Schutzgebietsfestsetzung
Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz
des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Brunnen I–III, Wasserwerk Neuenschmidten (südlicher Teil)“,
zugunsten des Wasserverbandes Kinzig ein Wasserschutzgebiet
festgesetzt.
§2
Gliederung, Umfang, Grenzen
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Zonen I (Fassungsbereiche),
Zone II (Engere Schutzzone),
Zone III (Weitere Schutzzone).
(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im
Maßstab 1 : 25.000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.
Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner
Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten (Katasterkarten Nr. 1 bis 8 und 10 bis 13) im Maßstab 1 : 1.000 und 1 : 2.000,
in denen die Schutzzonen wie folgt dargestellt sind:
Zonen I = schwarze Umrandungen mit ganzflächiger grauer
Schattierung,
Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innenliegender
grauer gestrichelter Schattierung,
Zone III = schwarze Umrandung mit innenliegender grauer
Schattierung.
(3) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem
Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,
Wilhelminenstraße 1–3,
64283 Darmstadt,
Gemeindevorstand der Gemeinde Brachttal,
Wächtersbacher Straße 48,
63636 Brachttal,
und bei dem
Magistrat der Stadt Wächtersbach,
Main-Kinzig-Straße 31,
63607 Wächtersbach,
verwahrt. Die Karten können während der Dienststunden dort von
jedermann eingesehen werden.
Karten befinden sich außerdem bei
dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises,
Amt für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz,
Abteilung Wasser- und Bodenschutz,
Barbarossastraße 20,
63571 Gelnhausen,
dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises,
Bauaufsichtsbehörde,
Barbarossastraße 16–18,
63571 Gelnhausen,
dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises,
Amt für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz,
Abteilung Landwirtschaft,
Barbarossastraße 24,
63571 Gelnhausen,
dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises,
Gesundheitsamt – Hygiene und Umweltmedizin,
Barbarossastraße 24,
63571 Gelnhausen,
Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,
Gutleutstraße 138,
60327 Frankfurt am Main,
dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie,
Rheingaustraße 186,
65203 Wiesbaden,
dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
Wilhelmstraße 10,
65185 Wiesbaden.
§3
Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen
Zonen I
Zone I für den Brunnen I
Die Zone I erstreckt sich auf das Flurstück Flur 20 Nr. 2/13 der Gemarkung Udenhain.
Zone I für den Brunnen II
Die Zone I erstreckt sich auf das Flurstück Flur 4 Nr. 64 (teilweise)
der Gemarkung Schlierbach.
Zone I für den Brunnen III
Die Zone I erstreckt sich auf das Flurstück Flur 3 Nr. 185 (teilweise)
der Gemarkung Schlierbach.
Zone II
Die Zone II erstreckt sich auf die Fluren 3 und 4 (jeweils teilweise)
der Gemarkung Schlierbach, auf die Flur 20 (teilweise) der Gemarkung Udenhain und auf die Flur 1 (teilweise) der Gemarkung
Weilers.
Zone III
Die Zone III erstreckt sich auf Teile der Gemarkungen Schlierbach, Udenhain und Weilers.
§4
Verbote in der Zone III
In der Zone III sind verboten:
1. das Versenken von Abwasser, einschließlich des auf Straßen
und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers,
2. das Versickern von Abwasser, einschließlich des auf Straßen und
sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und
ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Günstige Standortbedingungen
liegen vor, wenn es sich um nicht schädlich verunreinigtes
Niederschlagswasser handelt und/oder die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser
mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden, oder dass ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist.
Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt
Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von
Dach-, Terrassen- und Hofflächen von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken und Niederschlagswasser von Dachflächen von landwirtschaftlichen Gebäuden.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – erteilt ist.
Dieses Verbot gilt ebenfalls nicht, wenn bei ungünstigen Standortverhältnissen der Unterhaltungspflichtige im Einvernehmen
mit der Oberen Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz des Grundwassers vor Versickerung von Straßenoberflächenwasser ergreift,
3. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung –
VAwS –) stehen,
4. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund,
5. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes,
6. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und
der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als
Seite 614
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese
Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet
hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden,
7. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch, soweit das Material unbelastet ist, sowie mit Ausnahme von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung
seiner Eigenschaften zu besorgen ist,
8. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsmaßnahmen, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll,
9. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im
Freien,
10. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer
Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, es sei
denn, eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ist nicht zu besorgen,
11. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage und Pflanzenschutzmitteln, die
einen Wirkstoff enthalten oder aus einem Wirkstoff bestehen,
für den in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über
Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (PflanzenschutzAnwendungsverordnung) für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht,
12. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern
Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden,
13. das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen, es
sei denn, das Entstehen von Sickersaft oder dessen Eindringen
in das Grundwasser ist nicht zu besorgen. Es ist jedoch nicht
zulässig, jährlich den gleichen Standort zu nutzen. Nach der
Räumung ist der Standort gezielt zu begrünen,
14. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und
der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im
Sinne von § 62 WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird,
15. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Abfüllen und Lagern von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der
bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen
oder sonstigen nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist; die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung zu
erfolgen und ist anschließend jeweils im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle zu wiederholen und zu dokumentieren,
16. das Versenken und Versickern von Kühlwasser,
17. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe,
wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet hinausgeleitet wird; § 4 Nr. 2 bleibt unberührt,
18. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist
nicht zu besorgen. Fällt der Umgang unter die Regelungen der
Anlagenverordnung (VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn
die für Wasserschutzgebiete jeweils geltenden Vorschriften der
Anlagenverordnung eingehalten werden,
19. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe,
20. das Errichten von Kläranlagen mit Ausnahme zugelassener
Kleinkläranlagen und das Errichten und Betreiben von Abwassergruben,
21. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien,
22. Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs,
23. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzonen III A/
III entsprechen,
Nr. 15
24. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist,
25. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit
wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern
nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist,
26. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen,
27. Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen,
28. Flächen für Motorsport,
29. das Neuanlegen von Kleingartenanlagen,
30. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben,
31. die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen
ist verboten. Sie ist dann erlaubt, wenn zuvor eine Aushagerung
erfolgt ist und die Grundwasserneubildung nicht wesentlich
beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu vermuten ist.
Hierzu hat der Nutzungsberechtigte vor Beginn der Erstaufforstung den Stickstoffgehalt des Bodens zu einem geeigneten
Zeitpunkt zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je
Hektar durchzuführen.
§5
Verbote in der Zone II
In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus
sind verboten:
1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen,
2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und
Baustelleneinrichtungen,
3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte Feld- und Waldwege,
4. das Zelten, Lagern, Baden sowie das Abstellen von Wohnwagen,
5. Parkplätze und Sportanlagen,
6. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem
Untergrund, mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen,
8. jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt wird oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird,
9. der Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung, zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen
führen kann,
10. Sprengungen,
11. das Vergraben von Tierkörpern,
12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen
Gewässern,
13. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone II entsprechen,
14. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und
wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme des Ausbringens
und Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmitteln in dichten Beförderungsmitteln sowie mit Ausnahme der Verwendung von Betriebsstoffen in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen,
15. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser,
16. Kompostierungsanlagen,
17. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser,
18. Kleingärten,
19. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone auch bei
günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von Niederschlagswasser von Feld- und
Forstwegen.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Unterhaltungspflichtige im
Einvernehmen mit der Oberen Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor der Versickerung von Oberflächenwasser ergreift.
Nr. 15
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
§6
Verbote in der Zone I
In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus
sind verboten:
1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten,
2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche
Nutzung,
3. die Anwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
4. das Verletzen der belebten Bodenzone.
§7
Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche
Grundstücksnutzung in der Zone III
Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 9 und zusätzlich zu den
in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Verbote und Gebote:
1. die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,
2. vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt (zum Beispiel
Nmin-Gehalt) des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist eine Bodenuntersuchung pro Flächeneinheit im Wasserschutzgebiet,
mindestens jedoch eine Bodenuntersuchung pro Hektar durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich.
Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und Stilllegungsflächen, die nicht gedüngt werden,
3. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die
Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat ohne Umbruch
erfolgen,
4. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum
31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angebaut wird. Auf schweren Böden (Bodenartgruppen III-tL, sT, IT, T) gilt das Verbot bis zum 30. September,
5. die Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört wird,
ist verboten,
6. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel
sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Hierzu
können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden.
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur
fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen,
7. Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum 15. Oktober nur auf
begrünten Flächen ausgebracht werden,
8. Gülle, Jauche und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 16. Oktober bis zum 31. Januar nicht
ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom
16. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden,
9. mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im
Zeitraum nach der Ernte bis zum 30. September nicht mehr als
60 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden,
10. vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens 15. September geerntet ist,
11. soweit eine Sommerung erfolgt, darf der Umbruch der Zwischenfrucht nicht vor dem 1. November erfolgen,
12. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als
60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,
13. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als
30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,
14. Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind,
dürfen keine N-Düngung erhalten,
15. im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen,
16. im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne
gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung während des Anbaus beziehungsweise nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls
nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung nach dem
Umbruch der Flächen.
Seite 615
Gezielte Maßnahmen sind zum Beispiel:
– Anbau von Untersaaten,
– Getreidebestellung bis zum 30. September nach flacher Bearbeitung,
– Nachbau von N-Zehrern wie zum Beispiel Kreuzblütler,
Gräser, Phacelia,
– Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer Sommerung,
Darüber hinausgehende Maßnahmen können nach Rücksprache
mit der zuständigen Stelle der Landwirtschaftsverwaltung angewandt werden,
17. der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120
kg Gesamt-N/ha/Jahr beschränkt, wobei bei der Anwendung von
Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm (>30%
Trockensubstanz) bis zu 150 kg Gesamt-N/ha/Jahr verabreicht
werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamt-N/ha/Jahr nicht überschritten werden,
18. die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100
Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die Berechnung
der Nährstoffgehalte der organischen Düngemittel hat nach den
Angaben der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung
beziehungsweise den dazu ergangenen Durchführungshilfen
(zum Beispiel Leitfaden zur Durchführung der Düngeverordnung in Hessen) zu erfolgen,
19. erfolgt unmittelbar vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche
eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes, so ist die gemessene
Menge anzusetzen und wie folgt auf das Ausbringungsjahr und
das Folgejahr zu verteilen:
– Schweinegülle
60% im Ausbringungsjahr,
20% im Folgejahr,
– Rindergülle
50% im Ausbringungsjahr,
20% im Folgejahr,
– Geflügelgülle
60% im Ausbringungsjahr,
20% im Folgejahr,
– Jauche
90% im Ausbringungsjahr,
0% im Folgejahr.
20. der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und
Bio-Abfallkompost (inklusive Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet:
– Stallmist
40% im Ausbringungsjahr,
30% im Folgejahr,
– Nassschlamm
50% im Ausbringungsjahr,
20% im Folgejahr,
– entwässerter Schlamm
40% im Ausbringungsjahr,
30% im Folgejahr,
– Bio-Abfallkompost
35% im Ausbringungsjahr,
(einschl. Grüngut)
25% im Folgejahr.
21. Grünland darf zum letzten Aufwuchs mit nicht mehr als 30 kg
Gesamt-N/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen
erfolgen,
22. bei einer Tag- und Nachtweide ist eine Beifütterung der Tiere
mit Kraftfutter auf der Weide nicht gestattet,
23. zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch
Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der
Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach spät räumenden Kulturen und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr
vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine
Bodenbearbeitung erfolgt sein, außer zum Zwecke des Erosionsschutzes,
24. zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen auch im Gemenge nicht gestattet.
Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen
Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen darf.
§8
Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung
in der Zone II
Vorbehaltlich der Reglungen in § 10 gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II zusätzlich zu den Verboten der §§ 4 und 5 und den Verboten und Geboten des § 7 noch folgende Verbote:
1. die Beweidung, davon ausgenommen sind die Flurstücke
Flur 3
Nr. 132/1, 133, 134, 135, 136, 137, 139, 140, 141, 142, 143, 144,
146, 147, 152, 153 und 154 der Gemarkung Schlierbach.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
Übersichtskarte
i. M. 1 : 25.000
zur Verordnung zur Festsetzung der Wasseranlagen
„Brunnen I–III Wasserwerk Neuenschmidten – südlicher Teil“ des Wasserverbandes Kinzig in der Gemeinde Brachttal, Main-Kinzig-Kreis, vom 15. März
2011
Zeichenerklärung:
––––––
•
= Zone III
= Zone II
= Zone I
Nr. 15
Nr. 15
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
Flur 4
Nr. 52, 101/2, 103, 105, 107, 117/1, 117/2, 117/3, 117/4, 118 und
119 der Gemarkung Schlierbach,
2. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und
der Düngung mit Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher,
3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern
und Silagen.
§9
Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche
und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau
von Sonderkulturen in der Zone III
(1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind:
Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen.
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die
in Gewächshäusern oder geschlossenen Systemen im Freiland oder
für den Eigenbedarf angebaut werden.
(3) Im Übrigen gelten zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten
für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung
beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende Verbote
und Gebote:
1. die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,
2. vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt (zum Beispiel
Nmin-Gehalt) des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist eine Bodenuntersuchung pro Flächeneinheit im Wasserschutzgebiet,
mindestens jedoch eine Bodenuntersuchung pro Hektar durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese
Verpflichtung entfällt für Grünland und Stilllegungsflächen, die
nicht gedüngt werden,
3. Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der
eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über
die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden.
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.
Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen,
4. Gülle, Jauch, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum 15. Oktober nur auf
begrünten Flächen ausgebracht werden,
5. soweit nach Ziffer 4 die Ausbringung zulässig ist, dürfen nicht
mehr als 60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,
6. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als
60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,
7. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als
30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,
8. Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind,
dürfen keine N-Düngung erhalten,
9. im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen,
10. die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100
Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die Berechnung
der Nährstoffgehalte der organischen Düngemittel hat nach den
Angaben der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung
beziehungsweise an den dazu ergangenen Durchführungshilfen
(zum Beispiel Leitfaden zur Durchführung der Düngeverordnung in Hessen) zu erfolgen,
11. erfolgt unmittelbar vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche
eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamt-N-Gehaltes, so ist die gemessene Menge
anzusetzen und wie folgt auf das Ausbringungsjahr und das
Folgejahr zu verteilen:
– Schweinegülle
60% im Ausbringungsjahr,
20% im Folgejahr,
– Rindergülle
50% im Ausbringungsjahr,
20% im Folgejahr,
– Geflügelgülle
60% im Ausbringungsjahr,
20% im Folgejahr,
– Jauche
90% im Ausbringungsjahr,
0% im Folgejahr.
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12. der Gesamt-N-Gehalt aus Stallmist, Klärschlamm und Bio-Abfallkompost (inklusive Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie
folgt angerechnet:
– Stallmist
40% im Ausbringungsjahr,
30% im Folgejahr,
– Nassschlamm
50% im Ausbringungsjahr,
20% im Folgejahr,
– entwässerter Schlamm
40% im Ausbringungsjahr,
30% im Folgejahr,
– Bio-Abfallkompost
35% im Ausbringungsjahr,
(inklusive Grüngut)
25% im Folgejahr,
13. zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch
Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der
Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach spät räumenden Kulturen und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr
vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine
Bodenbearbeitung erfolgt sein, außer zum Zwecke des Erosionsschutzes,
14. zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen auch im Gemenge nicht gestattet.
Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen
Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen darf,
15. für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb
abgestimmter, kulturbezogener Düngeplan aufzustellen,
16. die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung
des N-Entzugs-Verlaufs (zum Beispiel durch Bodenproben)
durchzuführen,
17. vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch
Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen.
Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag)
im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je
Hektar, durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich.
Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und Dauerbrachen
sowie für Rotationsbrachen, sofern dort keine Düngung erfolgt,
18. bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachezeiten durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenkulturen
beziehungsweise Zwischenbegrünung) auszuschließen,
19. beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch
vor dem 15. Dezember unzulässig; bei sonstigen Kulturen hat
der Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen,
20. das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken angewandt werden.
§ 10
Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche
Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen
in der Zone II
Für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten zusätzlich zu den Verboten der §§ 4 und 5 und den Verboten und Geboten des § 9 noch folgende Verbote:
1. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern
und Silagen,
2. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von
Sonderkulturen.
§ 11
Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche
Grundstücksnutzung bei Vorhandensein
einer Kooperationsvereinbarung
Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung
und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine
Kooperationsvereinbarung, der die Obere Wasserbehörde zugestimmt hat, gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Verbote und Gebote in den §§ 7
und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung.
Soweit darin auch der Anbau von Sonderkulturen geregelt ist, gilt
die Kooperationsvereinbarung auch anstatt der Gebote und Verbote in den §§ 9 und 10.
§ 12
Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden, dass
Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete
1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens
betreten,
2. die Fassungsbereiche einzäunen,
3. Beobachtungsstellen einrichten,
4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
aufstellen,
5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen,
6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen,
7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet erstellen,
8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen
und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen,
9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen.
§ 13
Ausnahmen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige
Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung
bedarf der Schriftform.
(2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung,
Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen,
abfallrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung oder einer
bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen
oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes
oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder
durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist,
außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich.
(3) Keiner Ausnahmezulassung bedürfen Handlungen, die Untersuchungsmaßnahmen sowie Sanierungsmaßnahmen bei Altablagerungen, Altstandorten oder Grundwasserschadensfällen betreffen und die
a) entweder von der Bodenschutzbehörde angeordnet wurden oder
denen die Bodenschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat,
b) oder von der Bodenschutzbehörde selbst oder von deren Beauftragten durchgeführt wurden.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung
können nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit
einem Bußgeld geahndet werden.
§ 15
Übergangsvorschrift
(1) Die Verbote des § 4 Nr. 5, § 4 Nr. 18 und § 5 Nr. 14 finden auf
Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst
nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.
(2) Die Verbote des § 4 Nr. 25, § 5 Nr. 8 und § 5 Nr. 9 finden auf Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste
Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.
(3) Die Verbote des § 7 Nr. 7, 8, 9 und 17, § 9 Absatz 3 Nr. 3 und 4
gelten erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, 15. März 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 15/2011 S. 613
Nr. 15
262
Vorhaben: Änderung der Biogasanlage Münzenberg;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Methanergy Projektgesellschaft, Tränkeweg 28, 15517 Fürstenwalde/Spree, hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebs der Biogasanlage Münzenberg gestellt.
Die geplante Anlage befindet sich in 35516 Münzenberg, Gemarkung Münzenberg, Straße: Heide Höfe 1, Flur 12, Flurstücke 60,
61/1, 62/3.
Für dieses Vorhaben war nach § 3e in Verbindung mit § 3c Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung hat
ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu
erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
erforderlich ist.
Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 21. März 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 43.1 – 1163/12 Gen 37/10
StAnz. 15/2011 S. 618
263
Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Braunkohlenstaubfeuerungsanlage;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die GETEC AG, Albert-Vater-Straße 50, 39108 Magdeburg, hat
einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Braunkohlenstaubfeuerungsanlage (19,99 MW) im Industriepark Cassella FrankfurtFechenheim gestellt.
Die geplante Anlage befindet sich in: 60386 Frankfurt am Main, Gemarkung Fechenheim, Straße: Alt-Fechenheim 34, Flur 10, Flurstück 13/24.
Für dieses Vorhaben war nach § 3e in Verbindung mit § 3c Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung hat
ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu
erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
erforderlich ist.
Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 21. März 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 43.1 – 1329/12 Gen 46/10
StAnz. 15/2011 S. 618
264
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen
vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) wurde Herr Olaf Besier
mit Wirkung vom 1. April 2011 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Rheingau-Taunus-Kreis 10 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. März 2018.
Darmstadt, 30. März 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65 a 04/11 – KBZ – RTK 10
StAnz. 15/2011 S. 618
Nr. 15
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
265
GIESSEN
Vorhaben der Herborner Pumpenfabrik J. H. Hoffmann
GmbH & Co. KG;
hier:
errichtete „Stiftung Kloster Gnadenthal“ mit Sitz in Hünfelden
durch Stiftungsurkunde vom 14. März 2011 mit Wirkung zum
21. Oktober 2011 anerkannt.
Gießen, 14. März 2011
Regierungspräsidium Gießen
II 21 – 25 d 04/11 – (3) – 40
StAnz. 15/2011 S. 619
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Herborner Pumpenfabrik J. H. Hoffmann GmbH & Co.
KG beabsichtigt die wesentliche Änderung ihrer Eisengießerei.
Das Vorhaben soll in 35745 Herborn, Gemarkung Herborn, Flur 3,
Flurstück 34/2 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach
§ 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, 25. März 2011
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
IV/43.2 – 53 e 621 – Herborner Pumpe 1/10
StAnz. 15/2011 S. 619
266
Anerkennung der „Stiftung Kloster Gnadenthal“ mit Sitz in
Hünfelden mit Wirkung zum 21. Oktober 2011
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3
Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I
S. 546/547), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 14. Januar 2011
Seite 619
267
KASSEL
Vorhaben der E.ON Mitte Wärme GmbH;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma E.ON Mitte Wärme GmbH beabsichtigt, ein Blockheizkraftwerk (Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Bioerdgas) zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben soll in 36199 Rotenburg a. d. Fulda, Gemarkung
Rotenburg, Flur 8, Flurstück 9/39 (Herz- und Kreislaufzentrum)
realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach
§ 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, 24. März 2011
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld
33/53 e 621 1.0 EON-HKZ/Bz
StAnz. 15/2011 S. 619
BUCHBESPRECHUNGEN
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Handkommentar.
Von Jens Meyer-Ladewig. 3. Auflage 2011, 574 S. (geb.), 79 Euro. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden; ISBN 978-3-8329-6210-4.
Der Europarat ist im Vergleich zur Europäischen Union ein erheblich
älterer und auch größerer Zusammenschluss europäischer Staaten. Dem
1949 gegründeten Europarat gehören aktuell 47 Staaten an, von Island
bis zur Türkei, von Portugal bis nach Russland. Dem Europarat geht es
um die Förderung und den Schutz der drei Grundprinzipien „Menschenrechte“ (Freiheit der Einzelperson), „Demokratie“ (politische Freiheit) und „Rechtsstaatlichkeit“ (Herrschaft des Rechts).
Bekannt ist der Europarat insbesondere von seinem ersten Tätigkeitsfeld her, denn die von ihm erarbeitete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 wurde nicht
nur von allen Mitgliedsstaaten unterzeichnet und ratifiziert, hinsichtlich dieser Konvention hat der Europarat darüber hinaus in Gestalt des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg
eine eigene Überwachungs- und Durchsetzungskompetenz. Die EMRK
wird zukünftig noch an Bedeutung gewinnen, denn durch Art. 6 Abs. 2
des EU-Vertrags von Lissabon wurde die Rechtsgrundlage für einen Beitritt auch der Europäischen Union geschaffen. Außenminister Westerwelle hat am 4. Oktober 2010 in Straßburg aus Anlass des Beitritts
Deutschlands vor 60 Jahren gar gefordert, der Europarat möge Ballast
abwerfen und sich auf den Schutz der Menschenrechte konzentrieren.
Am 1. November 2010 gab es einen Wechsel auf dem Posten der deutschen Richterin beim EGMR; Angelika Nußberger, Direktorin des Instituts für Ostrecht an der Universität zu Köln wurde mit großer Mehrheit gewählt. Für sie sprach nach Ansicht von Experten u. a. die Vielzahl von Beschwerden gegen Russland.
Die EMRK vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952 S. 686) ist einschließlich
ihrer Zusatzprotokolle in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht.
Der Text der EMRK und der Protokolle ist knapp gefasst. Um den Inhalt der darin garantierten Rechte und Freiheiten zu ermessen und gewinnbringend nutzen zu können, muss man die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kennen. Ohne die Straßburger Rechtsprechung kann man die Konvention nicht verstehen. Ziel
des hier vorgestellten Kommentars ist deswegen erklärtermaßen, in
kurzer Fassung darzustellen, welche Gestalt die Konvention durch die
Rechtsprechung des EGMR zwischenzeitlich gewonnen hat.
Dass die EMRK auch in Deutschland mittlerweile eine wichtige Rolle
spielt, kann man insbesondere an zwei Verurteilungen aus der jüngeren Vergangenheit erkennen: zur unzulässigen Diskriminierung der Väter nichtehelicher Kinder beim Sorgerecht (Urt. v. 3. Dezember 2009,
in NJW 2010 S. 501) und zur ebenfalls unzulässigen nachträglichen Anordnung der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung (Urt. v. 7. Dezember 2009, in NJW 2010 S. 2495). Vereinbar mit der EMRK ist dagegen
die Verpflichtung zur Angabe der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte und auch der Gäfgen-Prozess musste nicht noch einmal
aufgerollt werden, obwohl die Bedrohung des Kindesentführers im Verhör als „unmenschliche Behandlung“ gewertet wurde. Am 18. März
2011 stellte die Große Kammer des EGMR auch fest, dass Kruxifixe in
Klassenzimmern von staatlichen Schulen (hier in Italien) keine Konventionsverletzung darstellen. Auch das Streikrecht von Mitarbeitern
des öffentlichen Diensts ist nicht absolut und kann beschränkt werden;
ein allgemeines Streikverbot für Angehörige des öffentlichen Dienstes
ist jedoch unverhältnismäßig und verstößt gegen die EMRK (Urt. v.
21. April 2009, in NVwZ 2010 S. 1018, zur Türkei).
Die 3. Auflage des „Meyer-Ladewig“ kommentiert sämtliche Artikel der
Konvention und ihrer (Zusatz-)Protokolle. Der Kommentar ist erkennbar auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichtet. Die prozessuale Durchsetzung der Konvention wird ausführlich behandelt. Das Muster einer
Beschwerde zum EGMR ist ebenso eingefügt wie ein Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen, sowie die Verfahrensordnung dieses Gerichts (Stand: 1. Juni 2010).
Der Autor Jens Meyer-Ladewig, ehemaliger Abteilungsleiter im Bundesministerium der Justiz, war federführend an der Konventionsumsetzung
in Deutschland beteiligt, Bevollmächtigter der Bundesregierung in Verfahren vor dem EGMR sowie Vorsitzender des Lenkungsausschusses für
Menschenrechte beim Europarat in Straßburg. Er hat mit der 3. Auflage seines Handkommentars das selbstgesteckte Ziel, demjenigen, der
mit der Konvention und den Protokollen umgehen muss, unter Verzicht
Seite 620
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. April 2011
auf rechtswissenschaftliche dogmatische Erörterungen anhand der
jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs einen praktischen Leitfaden
an die Hand zu geben, in vollem Umfang erreicht.
Der Kommentar ist im Übrigen auch denen zu empfehlen, die sich mehr
für die beiden anderen Aufgaben des Europarats, die Förderung der Demokratie und den Schutz der Rechtsstaatlichkeit interessieren. Z. B. verliert die oft gehörte Behauptung, Deutschland müsse aufgrund der
EMRK die Konvention über den Zugang zu amtlichen Dokumenten
vom 18. Juni 2009 und das Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta
der lokalen Selbstverwaltung über das Recht zur Beteiligung an den Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung vom 16. November 2009
unterzeichnen, d. h. die Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetz, namentlich Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen ihren Widerstand hiergegen aufgeben, verliert an Überzeugungskraft, wenn man die Kommentierung zu Art. 10 EMRK (Freiheit
der Meinungsäußerung/Freiheit des Informationsempfangs) studiert:
Danach ist die Informationsfreiheit (zwar) ein wesentlicher Teil des
Rechts auf Meinungsäußerung, die EMRK verleiht aber keinen Anspruch auf Informationen, die der Inhaber, z. B. der Staat, geheim halten möchte. Die Unterzeichnung der beiden o. a. Konventionen bleibt
danach eine Frage der politischen Überzeugung, ob ein Anspruch auf
Informationsfreiheit gegenüber dem Staat für das gedeihliche Funktionieren der Demokratie notwendig oder doch wichtig ist.
Ltd. Ministerialrat Ulrich Dreßler
Dienstrecht in Hessen. Handbuch für Lehrerinnen und Lehrer. Von
Wolfgang Bott. 2. Aufl. 2010, 259 S. (kart.), 36 Euro, Carl Link Verlag,
Köln; ISBN 978-3-556-02295-5.
Grundkenntnisse im Dienstrecht sind nicht nur für Fachleute in Schulaufsicht und Schulleitungen unerlässlich, sondern vor allem für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (nicht nur in Hessen!), zumal sich in der
Regel alle von ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
befinden.
Der Erkenntnis, dass fast täglich rechtliche Probleme im Schulalltag
auftreten, hat der Verfasser des vorliegenden Werkes Rechnung getragen: Er erläutert die Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts anhand
realer, aus der Praxis entnommener Fallbeispiele. Denn er ist nicht nur
als Jurist (Ministerialrat) im Hessischen Kultusministerium mit dieser
„Materie“ beschäftigt, sondern hat durch seine langjährige Tätigkeit in
der Fortbildung direkte Kontakte zu Lehrkräften und Schulleitungen
– auch in verschiedenen Bundesländern. Er versteht es, die dort auftretenden Probleme nicht im „Juristendeutsch“, sondern in einer für
Lehrkräfte (also Nichtjuristen) verständlichen Sprache zu vermitteln.
Nach Erscheinen der ersten Auflage dieses Werkes im Jahre 2002 erfolgten Rechtsänderungen im Dienstrecht aufgrund der sogenannten Föderalismus-Reform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
28. August 2006, BGBl. I S. 2034) vor allem durch das am 1. April 2009
in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und – zeitgleich –
die Novellierung des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) durch das Hessische Beamtenrechtsanpassungsgesetz.
Zum Aufbau des Buches: In acht Kapiteln werden den Lesern die Grundzüge des Dienstrechts für Lehrkräfte und die sich daraus ergebenen Rahmenbedingungen dargestellt. Didaktisch geschickt erfolgt die Präsentation: Durch kurze Fälle, die die jeweilige Problematik „einleiten“, wird
der Leser ab dem zweiten Kapitel zunächst zum Nachdenken und ggf.
„Selbstlösen“ angeregt – und anschließend zum Lesen motiviert. Grau
unterlegte Absätze geben den Inhalt der wichtigsten gesetzlichen Regelungen übersichtlich wieder. In den Fußnoten können die Leser einschlägige Vorschriften, Erlasse, Entscheidungen oder auch Literatur zur
entsprechenden Problematik sowie auch manchmal die persönliche Ansicht bzw. „Praxiserfahrung“ des Autors finden.
Nachdem in der Einführung (erstes Kapitel) kurz die Geschichte des öffentlichen Dienstrechts, die Rechtsquellen des Beamtenrechts sowie
allgemeine Grundbegriffe erläutert werden, geht Bott auf die rechtliche Stellung der Lehrer (als Beamte) ein. Das Beamtenverhältnis von
der Begründung bis zur Beendigung wird im zweiten Kapitel dargestellt.
Der Verfasser erörtert auch die strittige Frage, ob Lehrkräfte an öffentlichen Schulen hoheitliche Aufgaben i. S. d. § 3 Abs. 2 BeamtStG
wahrnehmen und deshalb regelmäßig als Beamte einzustellen sind – was
vor allem bezüglich der Situation in den neuen Bundesländern interessant ist. Einen Schwerpunkt setzt der Verfasser hier auf das Auswahl-
Nr. 15
verfahren (Bewerberauslese) und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien (S. 17 ff.). Gerade die im Alltag sich häufenden
(Konkurrenten-)Klagen im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren
dokumentieren die Relevanz dieser Rechtsmaterie. Darüber hinaus werden die mit der Ernennung, den Laufbahnen, den personallenkenden
Maßnahmen (Abordnung, Versetzung, Umsetzung) und Beendigungsmöglichkeiten eines Beamtenverhältnisses verbundenen Probleme anschaulich dargestellt. Bei den Einzelfragen zur Ernennung wäre in Fall
12 eine Klarstellung, dass es sich um die Ernennung zum Beamten auf
Lebenszeit handelt und in Fall 13 um einen Beamten auf Probe, sinnvoll.
Im dritten Kapitel erfährt man Näheres zu der nunmehr vor allem in
den §§ 33 ff. BeamtStG geregelten „Rechtsstellung des Beamten“. Zunächst werden – wiederum anhand konkreter, sehr anschaulicher Beispiele aus dem Schulalltag – ausführlich die Pflichten der Beamten aufgezeigt. Bott dokumentiert u. a. das Mäßigungsverbot bei politischer Bestätigung (S. 79 ff.) aufgrund aktueller Fälle aus den letzten Jahren einschließlich der hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Es folgt eine Schilderung des Sonderproblems der pädagogischen Verantwortung auf S. 91 ff. sowie der Nebentätigkeitsregelungen
(S. 107 ff.). Auch auf den Umgang mit alkoholkranken Lehrkräften geht
der Verfasser in einem Exkurs auf S. 126 ff. ein. Bei den Rechten des
Beamten erläutert Bott die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Mutterschutz, die Amtsbezeichnung, den Urlaubsanspruch, ausführlich das
Personalaktenrecht (mit den wichtigsten Informationen hierzu in grau
unterlegten Absätzen), die Vereinigungsfreiheit sowie die dienstliche Beurteilung. Auch zu letztgenanntem Punkt werden sehr anschaulich die
Beurteilungsanlässe, entsprechenden Erkenntnisquellen, Inhalte und
Kriterien aufgezeigt.
Die „Ausnahmemöglichkeiten“ von den starren Regelvorgaben des Hessischen Beamtengesetzes werden den Lesern im vierten Kapitel aufgezeigt. Hier geht der Verfasser – wiederum anhand von Praxisfällen – auf
die Beteiligungsmöglichkeiten des Direktors des Landespersonalamtes
(§ 111 HBG) sowie der Landespersonalkommission (§§ 112 ff. HBG) ein.
Bott zeigt im fünften Kapitel die verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten der Beamten nach § 54 BeamtStG i. V. m. den §§ 181-184 HBG
(formlose Möglichkeiten, formgebundene Rechtsbehelfe einschließlich
des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten sowie die Zustellungsmöglichkeiten von Verfügungen oder Entscheidungen) auf.
Als Ergänzung zu den im zweiten Kapitel erläuterten Dienstpflichten
der Beamten werden im sechsten Kapitel die dienstrechtlichen Sanktionen einschließlich der Grundzüge des Disziplinarrechts (S. 171 ff.)
vermittelt. Neben den Möglichkeiten außerhalb des Hessischen Disziplinargesetzes wird ausführlich das behördliche sowie das gerichtliche
Disziplinarverfahren – einschließlich hilfreicher Verfahrensabläufe – erläutert.
Die Tatsache, dass es auch in Hessen Lehrer im tarifvertraglichen Beschäftigungsverhältnis gibt, wird im siebten Kapitel vom Verfasser berücksichtigt. Hier zeigt Bott die in Betracht kommenden Fallgruppen
sowie arbeitsrechtliche Grundzüge (Begründung des Arbeitsverhältnisses, Probezeit, Pflichten des Beschäftigten, Abordnung und Versetzung, Personalaktenrecht, Haftung, Arbeitszeit, Urlaub, Teilzeitbeschäftigung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Arbeitszeugnis)
und die relevanten Regelungen – vor allem des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie des Teilzeit- und Befristungsgesetzes – auf.
Im achten Kapitel werden die Kollektivrechte der Lehrkräfte, die sich
aus dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) ergeben, wiederum anhand typischer (im Schulalltag häufig wiederkehrender) Fallkonstellationen dargestellt. Bott erläutert Grundzüge zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit, zeigt die Organe des HPVG, den Umfang der
Beteiligungsrechte, das praxisrelevante Abordnungs- und Versetzungsverfahren sowie ausführlich das Beteiligungsverfahren einschließlich des Stufenverfahrens auf.
Es handelt sich insgesamt um ein sehr gut gelungenes Werk. Das „Dienstrecht in Hessen“ sollte nicht nur auf dem Schreibtisch von Schulleitungen, Schulaufsichtsbeamten und Verantwortlichen in der Lehrerausund -fortbildung sowie den Verantwortlichen in den Lehrerverbänden
und Schulämtern stehen, sondern auch in jedem Bücherschrank einer
Lehrkraft und eines Lehramtsanwärters!
Prof. Dr. Karin Metzler-Müller
Seite 624
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
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06122/7709-137 oder [email protected]
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Hessen Rheinland-Pfalz
Saarland
Nr. 15
Nr. 15
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 625
Andere Behörden und Körperschaften
Zweite Änderungssatzung zur Zulassungsordnung für
Börsenhändler an der Frankfurter Wertpapierbörse
Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 24. März
2011 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zulassungsordnung für Börsenhändler
an der Frankfurter Wertpapierbörse
in der Fassung vom 19. Oktober 2007,
geändert durch Änderungssatzung vom 17. Oktober 2008
Die Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Frankfurter Wertpapierbörse in der Fassung vom 19. Oktober 2007, geändert durch
Änderungssatzung vom 17. Oktober 2008, wird wie folgt geändert:
Änderungen sind wie folgt kenntlich gemacht:
Ergänzungen sind unterstrichen
Löschungen sind durchgestrichen
[...]
§3
Berufliche Eignung
(1) Die berufliche Eignung des Antragstellers ist gegeben, wenn dieser über die zum Handel an der FWB erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügt.
(2) Fachliche Kenntnisse im Sinne des Absatz 1 liegen vor, wenn
der Antragsteller ausreichende Kenntnisse über die Regelwerke
der FWB sowie die Funktionsweise des Präsenzhandels und des
elektronischen Handels an der FWB besitzt. Der Nachweis der nach
Satz 1 erforderlichen Kenntnisse kann insbesondere durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 4 bis 15 vor der Prüfungskommission der FWB erbracht werden (Börsenhändlerprüfung). Die Ablegung der Börsenhändlerprüfung darf vom Zeitpunkt
der Antragstellung nach § 1 Absatz 2 gerechnet nicht länger als zwei
Jahre zurückliegen.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Kenntnisse können
auch durch einen anderen, dem Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 2
gleichwertigen, Nachweis nachgewiesen werden.
(4) Praktische Erfahrungen im Sinne des Absatz 1 liegen vor, wenn
der Antragsteller
a) erfolgreich an einer funktionalen Systemschulung gemäß § 16
oder
b) am Handel an einer Börse oder an einem Multilateralen Handelssystem über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten
innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung
teilgenommen hat und dies entsprechend nachweist.
§4
Börsenhändlerprüfung
(1) Die erfolgreiche Ablegung der Börsenhändlerprüfung dient dem
Nachweis der fachlichen Kenntnisse des Antragstellers (§ 3 Absatz
2 Satz 1). Die fachlichen Kenntnisse werden durch in der Prüfung
belegte Kenntnisse in den in Absatz 2 genannten Sachgebieten
nachgewiesen.
(2) Die Börsenhändlerprüfung umfasst die folgenden Sachgebiete:
– Regelwerke der FWB,
– Funktionsweise des Präsenzhandels an der FWB.
– Funktionsweise des elektronischen Handels an der FWB.
(3) Die Teilnahme an der Börsenhändlerprüfung ist schriftlich bei
der Geschäftsführung zu beantragen. Die Teilnehmerzahl kann begrenzt werden. Ein Recht auf Teilnahme besteht nicht. Die Prüfungstermine werden rechtzeitig im Voraus auf den Internetseiten
der FWB (www.deutsche-boerse.com/academy) veröffentlicht. Die
Geschäftsführung wird die Prüfungsteilnehmer rechtzeitig im Voraus zu den Prüfungsterminen laden.
[...]
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt in Kraft, sobald der Handel der bisher im Präsenzhandel gehandelten Wertpapiere im elektronischen Handel in der
Fortlaufenden Auktion im Spezialistenmodell aufgenommen wird,
frühestens jedoch am 23. Mai 2011. Die Geschäftsführung macht
den Tag des Inkrafttretens durch Aushang im Börsensaal der FWB
sowie durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar
auf den Internetseiten der FWB unter http://www.deutscheboerse.com, bekannt.
Die vorstehende zweite Änderungssatzung zur Zulassungsordnung
für Börsenhändler an der Frankfurter Wertpapierbörse wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung tritt entsprechend dem Beschluss des
Börsenrats der Frankfurter Wertpapierbörse vom 24. März 2011 gemäß Artikel 2 zu dem dort bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat die nach § 19 Absatz 6 des Börsengesetzes erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 25. März 2011 (Az.:
III 8 – 37d 02.07.02) erteilt.
Die Änderungssatzung zur Zulassungsordnung für Börsenhändler
an der Frankfurter Wertpapierbörse ist im Staatsanzeiger für das
Land Hessen zu verkünden.
Frankfurt am Main, 28. März 2011
Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse
gez. Frank G e r s t e n s c h l ä g e r gez. Dr. Cord G e b h a r d t
Haushaltssatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg für das Wirtschaftsjahr 2011 vom 18. Februar 2011
Die Verbandsversammlung hat aufgrund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476),
zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 28. September
2010 (GVBl. S. 280) und
– der §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 3 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),
zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319)
folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2011
wird im Erfolgsplan
in den Erträgen auf
16.632.000,00 Euro
in den Aufwendungen auf
16.632.000,00 Euro
und im Vermögensplan
in den Einnahmen auf
5.842.000,00 Euro
in den Ausgaben auf
5.842.000,00 Euro
festgesetzt.
Das Jahresergebnis ist ausgeglichen.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2011 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf
0,00 Euro
festgesetzt.
§3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2011
zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf
4.000.000,00 Euro
festgesetzt.
Seite 626
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
§4
(1) Die von den Verbandsmitgliedern zu leistende Umlage wird auf
1.962.515,28 Euro
festgesetzt.
(2) Die Umlagenbelastung für die einzelnen Verbandsmitglieder
wird nach § 9 der Verbandsordnung in der Fassung vom 2. Februar
2010 ermittelt.
§5
Soweit die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft sinngemäß anzuwenden sind, gelten sie für den Wirtschaftsplan.
Rivenich, 31. März 2011
Zweckverband Tierkörperbeseitigung
in Rheinland-Pfalz, im Saarland,
im Rheingau-Taunus-Kreis
und im Landkreis Limburg-Weilburg
gez. Manfred S c h n u r
Landrat und Verbandsvorsteher
Nr. 15
Öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses 2009 für den
Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz,
im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis
Limburg-Weilburg
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung hat am 18. Februar 2011 den Jahresabschluss des Zweckverbandes TKB festgestellt.
Der Jahresgewinn wird zusammen mit dem Verlustvortrag aus den
Vorjahren auf neue Rechnung vorgetragen. Der festgestellte Jahresabschluss für das Jahr 2009 liegt zur Einsichtnahme von Montag,
18. April 2011 bis Donnerstag, 21. April 2011 und von Dienstag,
26. April 2011 bis Donnerstag, 28. April 2011 bei der Hauptverwaltung des Zweckverbandes TKB, Am Orschbach 2, 54518 Rivenich jeweils in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr öffentlich aus.
Rivenich, 31. März 2011
Zweckverband Tierkörperbeseitigung
in Rheinland-Pfalz, im Saarland,
im Rheingau-Taunus-Kreis
und im Landkreis Limburg-Weilburg
gez. Manfred S c h n u r
Landrat und Verbandsvorsteher
Stellenausschreibungen
ABWASSERVERBAND BRACHT
Wächtersbach - Brachttal - Birstein
zwischen Kinzigtal und Vogelsberg
Beim Abwasserverband Bracht, in Wächtersbach,
ist zum 01.10.2011
die Stelle des/der Geschäftsführers/in
wegen altersbedingtem Ausscheiden des Stelleninhabers zu besetzen.
Zum Aufgabengebiet gehören die technische und kaufmännische
Geschäftsführung des Abwasserverbandes mit den Schwerpunkten
x
x
x
x
x
Erstellung und Ausführung Wirtschaftsplan
Überwachung und Unterhaltung der Verbandsanlagen
Projektplanung und ± koordinierung im Bereich Abwasserbehandlung
und ±ableitung
Beratung der Verbandsgemeinden
Erwartet wird ein abgeschlossenes Studium einer umwelttechnischen
Fachrichtung als Dipl.-Ingenieur/in mit mehrjähriger Erfahrung in der
kommunalen Abwasserentsorgung.
Eine weitergehende Stellenbeschreibung erhalten Sie unter u. g.
Mailadresse. Die Vergütung erfolgt nach TVöD auf Grundlage von
Qualifikation und Berufserfahrung.
Ihr Ansprechpartner ist Herr Dipl.-Ing. Manfred Reich, Tel. 0605380250. E-Mail: [email protected].
Bewerbungen mit aussagefähigen Unterlagen richten Sie bitte bis zum
25.05.2011 an den Abwasserverband Bracht, Main-Kinzig-Straße 31,
63607 Wächtersbach. Stichwort: Personalsache,
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen betreut als eigenständiger regionaler Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rund 1,8 Millionen Versicherte, 750.000 Rentnerinnen und
Rentner sowie 103.000 Arbeitgeber in Hessen. Sie ist Ansprechpartner in der Region für alle Fragen zur Altersvorsorge
und Rehabilitation.
Für unsere Hauptverwaltung – Dienstort Frankfurt am Main –
wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/ein
Personalsachbearbeiterin/Personalsachbearbeiter
(BesGr. A 9 HBesG/Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV
– zuvor VergGr. V b/IV b BAT)
gesucht.
Nähere Informationen und das vollständige Stellenprofil erhalten Sie im Internet auf www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de unter der Rubrik „Jobbörse“.
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen ist Arbeitgeber für rund 2.500 Beschäftigte in der Verwaltung und ihren medizinischen Rehabilitationseinrichtungen. Sie trägt seit 2009 das Zertifikat zum „audit
berufundfamilie“ der berufundfamilie gGmbH – einer
Initiative der gemeinnützigen Hertie-Stiftung.
Nr. 15
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Beim
Regierungspräsidium
Darmstadt
ist in der Abteilung IV – Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt – die
Funktion der/des
Leiterin/Leiters
der Abteilung IV/Da
im Juli 2011 zu besetzen.
Der Dienstposten ist nach B 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
bewertet. Es steht eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2
BBesG zur Verfügung.
Gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften wird das Amt gemäß
§ 19 a Hessisches Beamtengesetz zunächst im Beamtenverhältnis
auf Probe übertragen.
Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte des Landes Hessen, die das Anforderungsprofil
erfüllen.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde
der hessischen Landesverwaltung mit circa 1.500 Beschäftigten
vielfältige Zuständigkeiten, insbesondere im Umweltbereich.
Aufgabengebiet:
Die Abteilung „Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt“ umfasst 11
Dezernate mit den Aufgabenbereichen Arbeitsschutz, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Immissionsschutz, staatlicher Wasserbau und
Wasserwirtschaft. In der Abteilung sind ca. 270 Bedienstete beschäftigt.
Die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter unterstützt die Behördenleitung in der Leitung der Behörde und ihrer Vertretung nach außen.
Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter aller Bediensteten ihrer Abteilung.
Die Abteilungsleitung konkretisiert die allgemeinen Ziele der Behörde für die Arbeit der Abteilung und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Abteilung. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter stößt innovative Prozesse in der Abteilung an und fordert und fördert neue fachliche Konzeptionen und
Weiterentwicklungen in den Dezernaten.
Sie/Er wacht darüber, dass die Arbeit in den Dezernaten der Abteilung zügig, zielgerichtet, kundenorientiert und wirtschaftlich erledigt
wird und koordiniert die Arbeitsergebnisse.
Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter achtet auf einen sachgemäßen Personaleinsatz und überwacht die gleichmäßige Auslastung der Beschäftigten in der Abteilung.
Fachliche Anforderungen:
• Die Befähigung für den höheren allgemeinen oder technischen
Verwaltungsdienst ist erforderlich.
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• Erfolgreich nachgewiesene, herausragende Führungs- und Leitungskompetenz werden erwartet.
• Durch systematische Führungskräftefortbildung erworbene theoretische Kenntnisse und deren nachgewiesene erfolgreiche Anwendung in der Praxis sind von Vorteil.
• Umfassende fachliche Kenntnisse im Aufgabenspektrum Umwelt/Arbeitsschutz sowie Verwaltungserfahrung in unterschiedlichen Aufgabenbereichen und in möglichst unterschiedlichen
Verwaltungsebenen werden vorausgesetzt.
• Die Voraussetzungen der Richtlinien zur Förderung der Rotation
der Beschäftigten des höheren Dienstes in der Landesverwaltung in der derzeit gültigen Fassung (StAnz. 38/2010 S. 2162 ff.)
müssen erfüllt sein.
• Gute Kenntnisse und möglichst Erfahrungen in der Anwendung
der „Neuen Verwaltungssteuerung – NVS“ (neue Steuerungsinstrumente, Leistungs- und Produktbildung, Produkthaushalt,
Budgetierung, Kontraktmanagement, Controlling) müssen vorhanden sein. Das Gleiche gilt für die Bereitschaft zur modellhaften Erprobung und Einführung innovativer elektronischer Bearbeitungsprozesse und moderner Bürokommunikation.
• Gute EDV-Kenntnisse sind wünschenswert.
Persönliche Anforderungen:
• Die Fähigkeit und der Wille zur Konfliktbewältigung und Problemlösung müssen vorhanden sein.
• Gute Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit und sichere
Urteilsfähigkeit sind unabdingbar.
• Hohe Einsatzbereitschaft, Initiative, ausgeprägte Organisationsfähigkeit, gutes Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen werden erwartet.
• Geordnete, planvolle, eigenständige, ergebnisorientierte und
kostenbewusste Arbeitsweise wird erwartet.
• Die Bereitschaft, Veränderungsprozesse im Sinne der Behördenziele aktiv mit zu gestalten, wird erwartet.
Die Dienststelle ist aufgrund ihres Frauenförderplans zur Erhöhung
des Frauenanteils verpflichtet. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei
gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch muss sichergestellt sein, dass die Stelle ausreichend besetzt wird.
Als Ansprechpartner stehen Ihnen vom Regierungspräsidium
Darmstadt Herr Leitender Regierungsdirektor Litschko – Telefon
06151 12-6215 – und als Ansprechpartnerin vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Frau Ministerialrätin Reusch-Demel
– Telefon 0611 353-1244 – zur Verfügung.
An dem Aufgabengebiet Interessierte, die die genannten persönlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, senden ihre aussagekräftige Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die Erfüllung des Anforderungsprofils eingehen) bis zum 2. Mai 2011
unter Angabe der Kennziffer 18/2011 an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, – Referat Z 7 –, Friedrich-EbertAllee 12, 65187 Wiesbaden.
E-Mails an den
@
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
[email protected]
@
Seite 628
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 15
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
In der
Gemeinde Neuental
(Schwalm-Eder-Kreis)
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
ist die Stelle der/des hauptamtlichen
Bürgermeisterin/Bürgermeisters
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Amtszeit des derzeitigen Bürgermeisters endet mit Ablauf
des 31. Dezember 2011.
Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Außerdem wird eine
Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen
Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird am Sonntag, dem
14. August 2011 von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Neuental für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt.
Eine evtl. Stichwahl findet am Sonntag, dem 28. August 2011
statt.
Die Gemeinde Neuental besteht aus acht Ortsteilen und hat derzeit 3169 Einwohnerinnen und Einwohner.
In der Gemeindevertretung besteht zurzeit folgende Sitzverteilung: SPD 10 Sitze, CDU 7 Sitze, FDP 2 Sitze, Bürgerliste 4
Sitze (23 Sitze).
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Unionsbürger eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
nicht vom Wahlrecht nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung ausgeschlossen sind.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von Parteien i. S. d. Art. 21 GG, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden können.
Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlags
sind gesetzlich vorgeschrieben.
Wahlvorschläge sind bis spätestens 9. Juni 2011, 18.00 Uhr,
schriftlich bei der Wahlleiterin der Gemeinde Neuental, Hauptstraße 8 (Rathaus), 34599 Neuental, einzureichen. Dort sind
auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen
Formblätter zu erhalten.
Die Wahlvorschläge sollten möglichst so frühzeitig vor diesem
Termin eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben
werden können.
Die vollständige Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist am 1. April 2011 in den „Neuentaler Nachrichten“
öffentlich bekannt gemacht worden. Sie kann auch unter der
vorgenannten Anschrift der Gemeindewahlleiterin angefordert
werden.
Die Wahlleiterin der Gemeinde Neuental
gez. Regina K ä s i n g e r
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 /
3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas
Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:
06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038
(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74;
Für das Bauaufsichtsamt suchen wir als Elternzeitvertretung zum 01.06.2011 befristet für voraussichtlich ein
Jahr eine/einen
Dipl.-Ingenieurin / Dipl.-Ingenieur
Fachrichtung Hochbau
oder
Architektin / Architekt
Fachrichtung Hochbau
– Kennziffer 1137 –
50 % Teilzeit
TVöD 12
,PULH\ZM…OYSPJOL:[LSSLUILZJOYLPI\UNOPLYa\ÄUKLU:PL
auf unserer Internetseite www.offenbach.de unter der
Rubrik Stellenangebote.
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 68 SGB
IX werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir bieten Ihnen ein vergünstigtes Job-Ticket und Mittagessen.
Telefonische Auskünfte erteilt Herr Reinhardt unter
Tel. 0 69 / 80 65 - 29 98.
Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, senden Sie
die üblichen Unterlagen (bitte nicht per E-Mail) bis
24.04.2011 an:
Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Personalamt – Kennziffer 1137 –
63061 Offenbach am Main
Wenn Sie die Rücksendung der Bewerbungsunterlagen
wünschen, legen Sie bitte einen ausreichend frankierten
und mit Ihrer Anschrift versehenen Umschlag bei. Ansonsten werden die Bewerbungsunterlagen nach sechs
Wochen vernichtet.
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40,
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80,
[email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:
jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe,
maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 31 vom 1. Januar 2011.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 15 vom 11. April 2011 beträgt 24 Seiten.