Lösung Fall 19 - überarbeitet
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Lösung Fall 19 - überarbeitet
Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus §894 BGB Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt §894 BGB in Betracht. Dazu dürften formelle und materielle Rechtslage nicht in Einklang stehen. I) Eigentümer laut Grundbuch, das heißt nach formeller Rechtslage Eigentümer, ist B. II) A müsste materiellrechtlich Eigentümerin sein, das heißt, in Wirklichkeit müsste das Eigentum am Grundstück der A zustehen. 1. Ursprünglich war sie es. 2. Sie könnte ihr Eigentum aber durch die Übereignung an B (§§873 Abs.1, 925 Abs.1 S.1 BGB) verloren haben. a) Dazu müsste eine wirksame dingliche Einigung zwischen A und B (Auflassung) zustande gekommen sein. aa) Ein wirksames Angebot der A liegt vor. bb) Fraglich ist, ob B auch wirksam angenommen hat. α) B selbst hat nicht gehandelt. β) Er könnte aber gem. §164 Abs.1 BGB durch A vertreten worden sein. (1) Möglicherweise ist die Stellvertretung durch §925 Abs.1 S.1 BGB ausgeschlossen, denn diese Vorschrift verlangt die gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien. §925 BGB verlangt aber nicht die persönliche Anwesenheit beider Parteien, eine Auflassung ist kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Da der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, genügt die Anwesenheit des Stellvertreters vor der zuständigen Stelle (vgl. Palandt66, §925 Rn5). Stellvertretung ist somit nach ausgeschlossen. Botenschaft würde dagegen nicht genügen, denn der anwesende Bote gibt keine eigene Willenserklärung ab. (2) A hat eine eigene Willenserklärung für B abgegeben, sie hat also in fremdem Namen gehandelt (§164 Abs.1 S.1 BGB). (3) Fraglich ist, ob sie auch Vertretungsmacht (§164 Abs.1 S.1 BGB) hatte. Grundsätzlich hat sie gem. §§1629 Abs.1 S.2 1.HS, S.3, 1680 Abs.1 BGB die alleinige elterliche Sorge für B und vertritt ihn daher gem. §1629 Abs.1 S.1 BGB auch alleine. Grundsätzlich besteht daher Vertretungsmacht. PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 1 (4) Möglicherweise ist aber gem. §1643 Abs.1 i.V.m. §1821 Abs.1 Nr.1,2 oder Nr.5 BGB die Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich. Für §1821 Abs.1 Nr.1 BGB wäre erforderlich, dass B über ein Grundstück verfügt. B erlangt aber durch die vorliegend geprüfte Auflassung ein Grundstück, eine Verfügung des B wäre aber nur die Veräußerung eines Grundstücks. V verfügt daher nicht über ein Grundstück, Nr.1 ist nicht einschlägig. Für Nr.2 müsste B über eine Forderung auf Einräumung des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Grundstück verfügen. Dies tut er auch nicht. Nr.5 betrifft nur schuldrechtliche Geschäfte, vorliegend geht es um die Auflassung. Die übrigen Nummern von §1821 und §1822 BGB sind auch nicht einschlägig. Eine Genehmigungspflicht besteht daher nicht. (5) Möglicherweise ist die Vertretungsmacht im vorliegenden Fall gem. §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB oder gem. §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB ausgeschlossen. In vorliegenden Fall besteht die Auflassung aber nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit, die aus dem zwischen A und B geschlossenen Schenkungsvertrag (§516 Abs.1 BGB) herrührt. Daher scheiden sowohl §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB als auch §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB aus. Die Vertretungsmacht ist im vorliegenden Fall nicht beschränkt. Daher hat a den B wirksam vertreten. Eine wirksame Annahme des B liegt vor. cc) Die Form der Auflassung (§925 Abs.1 S.1,2 BGB) ist gewahrt. dd) Möglicherweise ist die Auflassung gem. §142 Abs.1 BGB nichtig, wenn A wirksam angefochten hat. Allerdings ist kein Anfechtungsgrund ersichtlich. Die Frage, welche Freundin B haben wird, ist nur das Motiv der A. Daher lag ein Motivirrtum vor, der weder von §119 Abs.1 noch von Abs.2 BGB erfasst wird. b) Die Auflassung wurde in das Grundbuch eingetragen (vgl. §873 Abs.1 BGB). c) Bei Abschluss des Rechtsgeschäfts bestand das Einigsein noch fort. d) A verfügte als Berechtigte. Somit hat A das Eigentum am Grundstück an B verloren. Formelle und materielle Rechtslage stimmen überein. Ein Anspruch §894 BGB scheidet aus. B) Anspruch der A §812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB gegen B auf Rückgewähr Möglicherweise kann A aber Rückgewähr §812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB verlangen. des PÜ Sachenrecht Lösungshinweise des Grundstücks Grundstücks von B aus aus 2 I) B hat Eigentum an dem übereigneten Grundstück erlangt. II) Dies geschah durch Auflassung, also durch Leistung der A. III) Es dürfte kein Rechtsgrund bestehen. In Betracht kommt der zwischen A und B geschlossene Schenkungsvertrag (§516 Abs.1 BGB). 1. B handelte selbst im eigenen Namen, eine Einigung zwischen A und B liegt vor. 2. Die Schenkung ist für B auch lediglich rechtlich vorteilhaft (§107 BGB). 3. Der Vertrag wurde notariell beurkundet, die Form des §311b Abs.1 S.1 BGB und des §518 Abs.1 S.1 BGB ist gewahrt. Der Vertrag ist somit wirksam, ein Rechtsgrund besteht. Somit scheidet auch ein Anspruch aus §812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB aus. Lösung Abwandlung 1: A) Anspruch der A gegen B aus §894 BGB Auch in dieser Fallkonstellation kommt ein Anspruch der A gegen B aus §894 BGB in Betracht. I) Eigentümer laut Grundbuch, das heißt nach formeller Rechtslage Eigentümer, ist B. II) A müsste materiellrechtlich Eigentümerin des Grundstücks sein. 1. Die Punkte II) 1.) bis II) 2. bb) α) gestalten sich wie im Ausgangsfall. 2. Fraglich ist nun, ob die Vertretung des B durch A gem. §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB oder gem. §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB ausgeschlossen ist. B handelt auf der einen Seite für sich selbst und auf der anderen Seite in Vertretung des B. Grundsätzlich liegt daher ein Insichgeschäft vor. Allerdings kommt vorliegend die Ausnahme von §1795 Abs.1 Nr.1 a.E. und §181 a.E. BGB in Betracht, das Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit. Dies ist gegeben, wenn der Schenkungsvertrag wirksam ist. a) Ein Angebot der A auf Abschluss eines Schenkungsvertrags (§516 Abs.1 BGB) liegt vor. b) B müsste dieses wirksam angenommen haben. aa) B ist gem. §§2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Daher kann er selbst nur wirksam annehmen, wenn das Geschäft für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§107 BGB). An sich ist die Schenkung auch lediglich rechtlich vorteilhaft, denn B ist nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet. PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 3 bb) Das dingliche Geschäft ist aber nicht rechtlich nur vorteilhaft, denn gem. §566 Abs.1 BGB tritt B in die Position des Vermieters ein. Dies bringt auch Pflichten mit sich, zum Beispiel die Überlassung der Mietsache und die Haftung für Mängel an der Mietsache gem. §536a BGB, die gem. Abs.1 1.Alt. sogar verschuldensunabhängig sein kann. Wie diesbezüglich zu verfahren ist, ist strittig: α) Die Rechtsprechung vertritt die sog. Gesamtbetrachtungslehre. Danach ist in der hier vorliegenden Konstellation eine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip und lässt die rechtliche Nachteiligkeit des Verfügungsgeschäfts auf das Verpflichtungsgeschäft durchschlagen. Schuldrechtliches und dingliches Geschäft müssen also in einer Gesamtbetrachtung zusammen gewürdigt werden, um zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen. Daher ist das schuldrechtliche Geschäft wegen der Nachteiligkeit des dinglichen Geschäfts auch als nachteilig und damit schwebend unwirksam anzusehen. β) Dem hält die Literatur entgegen, dass die Gesamtbetrachtungslehre gegen das Abstraktionsprinzip verstößt. Daher ist das schuldrechtliche Geschäft als wirksam anzusehen. γ) Da das Abstraktionsprinzip zu den Grundprinzipien des BGB gehört, lässt sich zwar gut vertreten, dass dieses unter allen Umständen aufrecht zu erhalten sei. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass das BGB auch die in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen schützen möchte, wie sich aus den §§106ff. BGB ergibt. Dieser Zweck ist zu beachten. Würde man das Abstraktionsprinzip in diesem Fall aufrecht erhalten, ergäbe sich folgendes: Das dingliche Geschäft bestände nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit, so dass B wirksam vertreten wäre. B würde nach dem Wortlaut des Gesetzes Eigentümer des Grundstücks und hätte die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag übernommen. Dies wäre aber unter Aspekten des Minderjährigenschutzes nicht tragbar. Daher ist in diesem Punkt der Rechtsprechung zu folgen. Beachten Sie: Der BGH wendet die Gesamtbetrachtungslehre nur zum Schutz des Minderjährigen an und nur dann, wenn das dingliche Geschäft nachteilig ist, das schuldrechtliche aber lediglich rechtlich vorteilhaft wäre. Im umgekehrten Fall, also bei einem lediglich rechtlich vorteilhaften dinglichen Geschäft und einem nachteiligen schuldrechtlichen Vertrag, ist die Gesamtbetrachtungslehre nicht anwendbar! Daher hat B die Schenkung nicht wirksam angenommen. B konnte daher wegen §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB und wegen §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB nicht wirksam von A vertreten werden. Daher scheitert auch die dingliche Einigung an der fehlenden Annahme des B. Somit ist A weiterhin Eigentümerin des Grundstücks. Daher besteht ein Anspruch der A gegen B auf Grundbuchberichtigung aus §894 BGB. Anmerkung: Hätte man mit der Literatur die Gesamtbetrachtungslehre abgelehnt, was gut vertretbar ist, so müsste die weitere Prüfung des Falles wie folgt erfolgen: PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 4 Der Schenkungsvertrag ist danach wirksam (§107 BGB). Auch die notarielle Form (§311b Abs.1 S.1, §518 Abs.1 BGB) ist gewahrt. Daher handelt A in Erfüllung einer Verbindlichkeit. Allerdings ist §181 BGB aus Gründen des Minderjährigenschutzes teleologisch zu reduzieren. Die Ausnahme vom Verbot des Insichgeschäfts, die für die Erfüllung von Verbindlichkeiten gilt (§181 a.E. BGB), greift im vorliegenden Fall nicht ein. Wegen §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB wird B daher nicht wirksam vertreten und es liegt daher mangels Annahme durch B keine Auflassung vor. Gegen diese Ansicht kann man anführen, sie sei gegen den Wortlaut des Gesetzes. Daher bleibt A auch nach dieser Ansicht Eigentümerin des Grundstücks. Ein Anspruch aus §894 BGB besteht daher auch nach dieser Ansicht. Das Problem liegt darin, dass das schuldrechtliche Geschäft wirksam ist, nur sein Vollzug ist nicht möglich. Die Schenkung beinhaltet aber keine Verpflichtung, das Geschenkte auch abzunehmen. Somit bleibt der Minderjährige auch hier geschützt. Nimmt man eine solche Verpflichtung aber doch an (z.B. aus Treu und Glauben), könnte der Minderjährige im Klagewege zur Abnahme gezwungen werden, das Grundstück abzunehmen. Dies wäre mit dem Minderjährigenschutz nicht vereinbar. Ein Ergebnis, nach dem B das Eigentum am Grundstück erwirbt, ist kaum vertretbar! B) Anspruch der A gegen B aus § 812 Abs.1 S.1, 1.Alt. Weiterhin kommt ein Anspruch aus §812 Abs.1 S.1 1.Alt. auf Herausgabe der Buchposition in Betracht. I) B hat die Buchposition an dem Grundstück erlangt. II) Dies geschah durch Auflassung, also durch Leistung der A. III) Bei konsequenter Anwendung der Gesamtbetrachtungslehre ist der Schenkungsvertrag unwirksam, daher wurde die Buchposition ohne Rechtsgrund erlangt. Der Anspruch aus §812 Abs.1 S.1 1.Alt. auf Herausgabe der Buchposition besteht daher auch. Anmerkung: Dies wäre anders, wenn man mit der Literatur den Schenkungsvertrag als wirksam ansähe. Lösung Abwandlung 2: A) Anspruch der A gegen B auf Grundbuchberichtigung aus §894 BGB Wiederum kommt zunächst ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. §894 BGB in Betracht. I) Eigentümer laut Grundbuch, das heißt nach formeller Rechtslage Eigentümer, ist B. PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 5 II) A müsste materiellrechtlich Eigentümerin des Grundstücks sein. 1. Die Punkte II) 1.) bis II) 2. bb) α) gestalten sich wie im Ausgangsfall. 2. Fraglich ist wiederum, ob die Vertretung durch §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB oder durch §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB ausgeschlossen ist. Dazu müssten die Ausnahmen in §1795 Abs.1 Nr.1 a.E. BGB und §181 a.E. BGB eingreifen, A müsste also in Erfüllung einer Verbindlichkeit handeln. Dies ist gegeben, wenn der Schenkungsvertrag wirksam ist. a) Ein Angebot der A liegt vor. b) Fraglich ist wieder die Wirksamkeit der Annahme durch B. B ist gem. §§2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Die Annahme ist daher schwebend unwirksam, wenn das Geschäft für ihn rechtlich nachteilig ist (§107 BGB). Ein rechtlicher Nachteil kann sich für B aus der mit dem Rücktrittsrecht der A bestehenden Rückabwicklungspflicht ergeben. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Rückabwicklungsmöglichkeiten (§§528, 531 BGB) besteht im Falle eines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts keine Beschränkung der Haftung im Rahmen der §§818ff. BGB. B kann sich daher nicht auf Entreicherung (§818 Abs.3 BGB) berufen. Daher ist bereits der schuldrechtliche Vertrag rechtlich nachteilig und gem. §107 BGB schwebend unwirksam. A handelt daher nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit. 3. Möglicherweise sind aber §§1795 Abs.1 Nr.1, 181 BGB teleologisch zu reduzieren, so dass sie auch dann einem Rechtsgeschäft nicht entgegenstehen, wenn es für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. a) Zweck des Verbots des Insichgeschäfts ist es, den Vertretenen vor Nachteilen zu schützen, die durch einen Interessenkonflikt auf Seiten des Vertreters entstehen. Wenn ein Geschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, besteht kein Bedürfnis, den Vertretenen zu schützen. Eine solche ungeschriebene Ausnahme vom Verbot des Insichgeschäfts ist daher allgemein anerkannt. b) Die Übereignung des Grundstücks führt nicht dazu, dass B irgendwelche Pflichten übernimmt. Daher ist die Übereignung für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft. c) Möglicherweise ist das Ergebnis wegen einer umgekehrten Anwendung der Gesamtbetrachtungslehre zu korrigieren. Betrachtet man auch hier Verpflichtungsund Verfügungsgeschäft als Einheit, würde die Nachteiligkeit des Verpflichtungsgeschäfts auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen und beide wären (schwebend) unwirksam. Die Gesamtbetrachtung dient aber alleine dem Schutz des vertretenen Minderjährigen. Allerdings ist der Rechtsgrund für die Übereignung unwirksam und die Übereignung damit kondizierbar. Im Falle der Kondiktion haftet B aber gem. §818 Abs.3 BGB beschränkt. Daher bedarf er keines weitergehenden Schutzes, eine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip ist nicht angezeigt. PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 6 Das Ergebnis ist somit nicht zu korrigieren, A hat B bei der Auflassung wirksam vertreten. 4. Die Eintragung ins Grundbuch und die Berechtigung der A liegen vor. B ist daher Eigentümer des Grundstücks. Formelle und materielle Rechtslage stimmen also überein. Daher scheidet ein Anspruch aus §894 BGB aus. B) Anspruch der A gegen B auf Rückübereignung des Grundstücks aus §812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB Möglicherweise kann A aber Rückgewähr §812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB verlangen. des Grundstücks von B aus I) B hat Eigentum an dem übereigneten Grundstück erlangt. II) Dies geschah durch Auflassung, also durch Leistung der A. III) Es dürfte kein Rechtsgrund bestehen. In Betracht kommt der zwischen A und B geschlossene Schenkungsvertrag (§516 Abs.1 BGB). Dieser ist aber wegen des Rücktrittsrechts schwebend unwirksam und nicht genehmigt worden (s.o.). Daher besteht kein Rechtsgrund. A hat daher einen Anspruch gegen B auf Rückübereignung des Grundstücks aus §812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 7