Zonguldak Kültür ve Dayanışma Derneği

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Zonguldak Kültür ve Dayanışma Derneği
Zonguldak Kültür ve Dayanışma Derneği
Zonguldak Kultur und Solidaritätsverein e.V.
Bickernstr. 166 ● 45889 Gelsenkırchen ● Tel.: 0209 / 880 57 65 ● Fax: 0209 / 157 40 10
E-Mail:[email protected] ● Web: www.zonguldaklilar.org
§1
Name und Sitz des Vereins'
Der Verein führt den Namen:
Zonguldak Kultur- und Solidaritätsverein e.V.
und hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im. Sinne der AO und ist selbstlos tätig.
Im Einzelnen verfolgt der Verein folgende Zwecke:
a) Die Beziehungen zwischen den Mitgliedern, die im Ausland bzw. Deutschland
leben und aus Zonguldak, Bartin und Karabük stammen, zu pflegen und wach zu
halten.
b) Förderung des Fremdenverkehrs Zonguldak, Bartin und Karabük und
diesbezüglich Erteilung von Informationen über die kulturellen, sozialen und
geschichtlichen Entwicklungen.
c) Das Zusammenleben von Menschen aus fremden Kulturen mit anderen
Hautfarben, Religionen und Nationalitäten zu fördern und diesbezüglich
Veranstaltungen und Reisen zu organisieren.
d) Zusammenarbeit mit demokratischen Organisationen und gleichgesinnten
Menschen gegen Fremdenfeindlichkeit.
e) Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region Zonguldak, Bartin und
Karabük; Erteilung von Informationen über die wirtschaftlichen Potentiale dort.
f) Anregungen für in- und ausländische Investoren für Investitionen in der Region und
Aufbau und Förderung enger Zusammenarbeit mit den Stadtverwaltungen.
g) Förderung und Unterstützung von begabten und finanziell schwächeren Schülern.
h) Finanzielle Unterstützung von mittellosen älteren Menschen.
i) Hilfeleistung bei der Lösung von Problemen der Mitglieder bei den Behörden in
Zonguldak, Bartin und Karabük in Deutschland.
j) Enge Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Städte Zonguldak, Bartin und
Karabük sowie bei der Gestaltung der Umwelt und diesbezüglich bei der Erziehung
der Menschen und Hilfeleistung bei der Lösung der Umweltprobleme.
Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung der Vereinszwecke zu verwenden. Der
Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur fair satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Vorteile vom Verein. Mittel des
Vereins werden weder mittelbar noch unmittelbar zur Unterstützung oder Förderung
politischer Parteien verwendet.
Bankverbindung: Sparkasse Gelsenkirchen ● Kto-Nr. 0117 017 825 ● BLZ 420 500 01
Amtsgericht Gelsenkirchen VR 1534 ● Finanzamt GE-Süd St-Nr. 319/5924/0717
Zonguldak Kültür ve Dayanışma Derneği
Zonguldak Kultur und Solidaritätsverein e.V.
Bickernstr. 166 ● 45889 Gelsenkırchen ● Tel.: 0209 / 880 57 65 ● Fax: 0209 / 157 40 10
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An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Zuwendung und unverhältnismäßig hohe
Vergütungen gezahlt werden: Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen
und Begegnungen von Mitgliedern und der eingeladenen Gäste. Dies kann auch in
schriftlicher Form gemacht werden.
Der Verein ist politisch unabhängig.
Politische Betätigungen innerhalb des Vereins sind nicht gestattet.
In diesem Sinne kann sich der Verein durch Beschluss. des Vorstandes an
einen Dachverband anschließen.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
Personen Deutscher Nationalität türkischer Abstammung und Personen türkischer
Nationalität aus Zonguldak," Bartin und Karabük, die bereit sind, den Vereinszweck zu
fördern.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme
eines Mitgliedes ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Ablehnung eines
Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu sein.
Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die
Satzung des Vereins und derjenigen. Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied
angehört, anzuerkennen und zu achten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. freiwilligen Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Jahres erfolgen kann.
2. Ausschluss aus dem Verein, der nur vom Vorstand beschlossen werden kann, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit
von mindestens einem Vierteljahr in Rückstand. geraten ist;
b) ein grober Verstoß gegen die Vereinssatzung vorliegt;
c) eine grobe Verletzung oder Schädigung des vereinseigenen Vermögens festgestellt
wird;
d) sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch
Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
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Vor dem Beschluss ist dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zu gewähren, sich
schriftlich zu äußern.
Der Ausschluss aus dem Verein ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Hauptversammlung zu.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und
seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§5
Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten.
Über die Höhe des monatlichen Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Die
Beiträge können halb- oder ganzjährig geleistet werden.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
2) der Vorstand
§7
Hauptversammlung
Jeweils im ersten Quartal des zweiten Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Wahl erfolgt für zwei
Jahre.
Die Einladung ist mindestens 14 Tage zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
abzusenden.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
1. die Mitgliederversammlung beginnt mit der Feststellung der stimmberechtigten
erschienenen Mitglieder;
2. als dann folgen
a) die Erstattung der Jahres- und Geschäftsberichte
b) Bericht der Kassenprüfung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl eines Versammlungsleiters für die Wahl des 1. Vorsitzenden
e) Neuwahlen
f)
Beschlussfassung über Anträge
g) Verschiedenes
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Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied, das drei Monate vor der Hauptversammlung seine Mitgliedsbeiträge
entrichtet hat, kann wählen und gewählt werden.
Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll
zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§8
Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn er dieses im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
Er ist verpflichtet, mindestens drei Mitgliederversammlungen zusätzlich zur
Hauptversammlung pro Geschäftsjahr einzuberufen.
Auf schriftlichen Antrag von 1/3 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung
einer Mitgliederversammlung verpflichtet.
§9
Vorstand
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand besteht aus:





dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
sowie fünf Beisitzern
Der Vorsitzende wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl direkt gewählt. Die
übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in offener
Abstimmung gewählt.
3/4 der Mitglieder des Vorstandes müssen aus Zonguldak, Bartin und Karabük stammen.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer sind Vorstand im
Sinne des.§ 26 BGB.
Je zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich,
wobei immer der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitwirken müssen. Über die
Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes gelten die entsprechenden Vorschriften
des § 7.
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§10
Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Vorstand und drei Mitglieder
zu Kassenprüfern, sowie zwei Ersatzmitglieder. Sie haben den Rechungsabschluss vor
der Hauptversammlung zu prüfen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu
erstatten.
§11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Für die Stimmberechtigten gilt §7 entsprechend.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung Liquidatoren.
Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vermögen wird dem roten
Halbmond-Verband zugeführt.
Insoweit darf nur eine Begünstigung erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Mittel
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zugeführt und verwandt werden.
Vor Ausführung eines entsprechenden Beschlusses ist die Zustimmung des
Finanzamtes einzuholen.
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