Satzungsvorschlag Förderverein Waldsee

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Satzungsvorschlag Förderverein Waldsee
Satzungsvorschlag
für den Freundes- und Förderkreis der Realschule BadWaldsee
Die Verwendung der männlichen Form dient der vereinfachten Lesbarkeit und bezieht sich auf
beide Geschlechter
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freundes- und Förderkreis der Realschule Bad Waldsee e.V.“ Sitz des
Vereins ist Bad Waldsee.
Er ist in das Vereinsregister in Ulm eingetragen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung.
Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Ausgestaltung einer lebendigen Schulgemeinschaft zwischen Schülern, Eltern, Lehrern, dem
Schulträger, ehemaligen Schülern, Förderern und Freunden der Schule
• Durchführung von Veranstaltungen, Studienfahrten
• Unterstützung und Förderung von bedürftigen Schülern im Einzelfall
• Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, die der Förderung der Schüler dienen und zu
deren Anschaffung der Schulträger nicht verpflichtet ist
• Unterstützung von Schulpartnerschaften, Schüleraustauschmaßnahmen und schulischen
Projekten, deren Finanzierung nicht durch den Schulträger und die Schulverwaltung
abgedeckt sind
• Verschönerung und Ausgestaltung der Schule
• Pflege der Kontakte zu ehemaligen Schülern
• Pflege des Kontakts zu örtlichen Betrieben zur Erleichterung des Berufseinstiegs der Schüler
• Stärkung der Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen
• Förderung von kulturellen Veranstaltungen, schulischen Feiern und Festen
Aufgaben, welche der Schulträger bzw. die Gemeinde gesetzlich zu erfüllen hat, werden vom Verein
nicht verfolgt
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd oder unverhältnismäßig sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Beitritt ist jederzeit
durch schriftliche Beitrittserklärung möglich. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Begründung schriftlich abgelehnt werden.
Auf Antrag des erweiterten Vorstands kann an Mitglieder des Vereins die Ehrenmitgliedschaft durch
die Mitgliederversammlung verliehen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt ist dem Verein schriftlich zum 31.12. des Austrittsjahres zu erklären. Der
Ausschluss ist durch Beschluss des erweiterten Vorstands möglich, wenn das Mitglied die fälligen
Beiträge nicht entrichtet oder erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
§ 4 Beiträge, Gebühren
Bei Eintritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des durch die Mitgliederversammlung
festgelegten Mitgliedsbeitrags. Der Beitrag wird grundsätzlich jährlich per SEPA-Lastschriftmandat
eingezogen.
Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die
Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfachen
Mehrheitsbeschluss. Pro Mitgliedsjahr darf die Umlage nicht mehr als das Zweifache des
Jahresbeitrages betragen.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der erweiterte
Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag besondere Beitragserleichterungen zu gewähren.
Entstehen dem Verein im Zusammenhang mit den Mitgliedsbeiträgen Kosten, kann er diese
Gebühren dem Mitglied in Rechnung stellen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem
Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Jedes Mitglied über 14 Jahren ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts im Sinne dieser Satzung in Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu den jeweiligen Bedingungen zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) Die Mitteilung von Anschriftenänderungen.
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B.
Beendigung der Schulausbildung, etc.).
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen
nach Ziff. a), b) und c) nicht mitgeteilt hat, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem
nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum
Ausgleich verpflichtet. Über den Erlass von in Rechnung gestellten Gebühren entscheidet der
erweiterte Vorstand.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
• Der erweiterte Vorstand
§ 7 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung
beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese
Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur
Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 8 Vergütung der Organmitglieder
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen
entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene
Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des
Einkommensteuergesetzes beschließen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Jährlich einmal, und zwar bis spätestens zum 30.06., findet die ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Sie ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich Anträge zu stellen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
• Entgegennahme des Kassenberichtes
• Entlastung des erweiterten Vorstandes
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Neuwahlen der wählbaren Mitglieder des erweiterten Vorstandes
• Neuwahlen von Kassenprüfern
• Beschlussfassung über Anträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
Bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der
erschienen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Satzungsändernde
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist vom
Schriftführer, sowie vom Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand – erweiterter Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• Dem Vorsitzenden
• Dem stellvertretenden Vorsitzenden
Den erweiterten Vorstand bilden:
1) Die zu wählenden Mitglieder
a. Der Vorsitzende
b. Der stellvertretende Vorsitzende
c. Der Schriftführer
d. Der Kassenwart
2) Kraft Amtes
a. Elternbeiratsvorsitzender
b. Stellvertretender Elternbeiratsvorsitzender
c. Schulleiter
d. Stellvertretender Schulleiter
e. Ein von der Gesamtlehrerkonferenz bestimmtes Mitglied aus der Lehrerschaft
Die Ämter werden, sofern nicht Kraft Amtes gegeben, für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§11 Vertretung
Der Verein wird durch den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter vertreten (BGB-Vorstand). Sie sind
nach ihrer Wahl im Vereinsregister einzutragen.
Beide sind einzelvertretungsbefugt. Die Vertretungsmacht wird in der Weise beschränkt, dass zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.500 € die Zustimmung des erweiterten Vorstands
erforderlich ist.
Für Notgeschäfte und die Unterzeichnung von Spendenbescheinigungen sind der Vorsitzende und
sein Stellvertreter einzeln vertretungsbefugt.
Diesen obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter haben dem erweiterten Vorstand Bericht zu erstatten über
die laufenden Vorfälle und Rechtsgeschäfte.
§ 12 Beschlussfassung
Die Beschlüsse des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters
(Vorsitzender oder stv. Vorsitzender). Zur Beschlussfassung des erweiterten Vorstands ist die
Anwesenheit des Vorsitzenden oder stv. Vorsitzenden sowie eines weiteren Mitglieds des
erweiterten Vorstands erforderlich.
Über Sitzungen des erweiterten Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von dem
Vorsitzenden oder stv. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem
erweiterten Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und
rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist
hierüber ein Bericht vorzulegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
§14 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der erweiterte Vorstand kann gegen
Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das
Vermögen des Vereins vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verwarnung
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereines
c) Geldstrafen bis zu 250,00 € je Einzelfall
e) Ausschluss aus dem Verein
§15 Datenschutz
Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine
Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten
werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme
Dritter geschützt.
§16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in deren Tagesordnung die
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist, beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte
des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Realschule Bad Waldsee zwecks unmittelbarer
und ausschließlicher Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung.
Sollte die Realschule Bad Waldsee zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, fällt das
Vermögen der Körperschaft an die Gemeindeverwaltung der Stadt Bad Waldsee zwecks
unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsausbildung.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Gericht, das für den Vereinssitz zuständig ist.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.04.2015 beschlossen und ersetzt die
bisherige Satzung. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft
Bad Waldsee, xx.xx.xxxx
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Beate Dobler
Vorsitzende
__________________________
Hans-Peter Ruopp
Stv. Vorsitzender
Die notarielle Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am xx.xx.xxxx